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| Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben dem Senat Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern. |
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| 1. Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe der § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragstellerin, von den Vollzugsfolgen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.12.2003 einstweilen verschont zu bleiben, insoweit zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO auch formell ordnungsgemäß begründeten - öffentlichen Vollzugsinteresse gegeben, als ihr – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 4) - die weitere Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ untersagt (Ziff. 1) und die sofortige Einstellung ihrer gewerblichen Tätigkeiten an der Betriebsstätte in M. aufgegeben wurde (Ziff. 2). Ihr dagegen erhobener Widerspruch vom 06.01.2004 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungs- und Einstellungsverfügung nicht zu erkennen. |
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| Derzeit spricht alles dafür, dass ihr die Antragsgegnerin ohne Rechts- und Ermessensfehler die Vermittlung von Sportwetten für die in London/Großbritannien ansässige ... (im folgenden: H.) untersagt und die Einstellung der darauf gerichteten gewerblichen Tätigkeiten an der Betriebstätte in M. aufgegeben hat. Insofern handelt es sich um verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht stehen dieser Einschätzung nicht entgegen und lassen auch das ordnungsbehördliche Einschreiten nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. |
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| a) Die Untersagungs- und Einstellungsverfügung lässt sich allerdings nicht - auch nicht teilweise - auf § 15 Abs. 2 GewO stützen. Da für die hier allein in Rede stehenden gewerblich veranstalteten (Oddset-)Sportwetten (vgl. demgegenüber für Pferdewetten das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 i. d. F. vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412) weder nach Bundesrecht (vgl. § 33h Nr. 3 GewO) noch nach baden-württembergischem Landesrecht (vgl. das insoweit inzwischen allein noch maßgebliche Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004, GBl. S. 894) - StLG - ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand besteht, kann die Untersagungs- und Einstellungsverfügung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in der polizeirechtlichen Generalklausel der §§ 1, 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes (im folgenden: PolG) finden. Den insofern erforderlichen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. § 1 PolG) hat die Antragsgegnerin zu Recht darin gesehen, dass die Antragstellerin mit der Vermittlung von (Oddset-)Sportwetten ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt. Dies trifft nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats zu, weil die Antragstellerin dadurch den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, dass sie ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis in ihrer hierzu eigens vorgehaltenen Betriebsstätte in M. Wettlisten auslegte und Computer bereit hielt, mit denen die abzugebenden Wetten via Internet an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, die Fa. H., weitergeleitet werden sollten, mithin Einrichtungen zu einem öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitstellte (vgl. § 284 Abs. 1 3. Var. StGB; hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 332; HessVGH, Beschl. v. 27.10.2004, GewArch 2005, 17 <18>). |
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| b) Bei den von der Antragstellerin vermittelten Oddset-Sportwetten handelt es sich um Ergebniswetten i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG, mithin um ein ausschließlich vom Land zu veranstaltendes Glücksspiel i. S. des § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (GBl. 2004 S. 274). Die Einschätzung der Antragstellerin, dass es sich um kein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB handelte, vermag der Senat nicht zu teilen. |
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| Ohne Erfolg versucht die Antragstellerin die Glücksspieleigenschaft der von ihr vermittelten Oddset-Wetten mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen, es handele sich in Wahrheit um ein Geschicklichkeitsspiel. In der dem Senat vorliegenden umfangreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Glücksspielcharakter derartiger Wetten unter dem Aspekt der Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspiel nirgends ernstlich bezweifelt (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 204; BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 <94>; OVG NW, Beschl. v. Beschl. v. 14.05.2004, GewArch 2004, 338; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2003 - 14 S 2649/02 -; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.361 -). Auch in der Sache kann nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass bei Sportwetten der vorliegenden Art dem Zufallselement zumindest ein Übergewicht zukommt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.). Denn der Erfolg einer Wette hängt - im Übrigen auch bei „kenntnisreichen Durchschnittsspielern“ - entscheidend von einer Vielzahl nicht vorab einschätzbarer Faktoren und somit vom Zufall ab (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.). |
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| Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Antragstellerin i. S. des § 284 Abs. 1 StGB entfällt auch nicht deshalb, weil der zu erbringende Einsatz „gänzlich unerheblich“ wäre; auch hier vermag der Senat der im Anschluss an die „Gutachtliche Äußerung“ im Auftrag des Deutschen Buchmacherverbandes von Rechtsanwalt Prof. Dr. H. L... vom 01.08.2003 vertretenen gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin nicht zu folgen. In den dem Senat vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen wird auch dieses Merkmal, das überdies im Normtext des § 284 Abs. 1 StGB keinerlei Stütze findet und deshalb allenfalls ungeschriebenes „negatives“ Tatbestandsmerkmal sein könnte, an keiner Stelle problematisiert; soweit ersichtlich, wird der Einsatz bei Sportwetten der vorliegenden Art durchweg als „nicht gänzlich unerheblich“ (vgl. etwa Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl. 2004, § 284 Rn. 3a) unterstellt. Dies trifft nach Überzeugung des Senats auch in der Sache zu. Gedacht ist bei jenem Merkmal offenbar an das übliche Brief- oder Postkartenporto und an vergleichbare Telefongespräche (vgl. statt aller Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 3, 7). Die vorliegend zu erbringenden Einsätze dürften, auch wenn sie nach Darstellung der Antragstellerin je einzeln den für sich genommen durchaus noch maßvollen Betrag von 20,-- EUR nicht überschreiten, zu derartigen Belanglosigkeiten schon deshalb nicht zählen, weil sich der Verlust über die Zeit hinweg - auch insoweit nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin - auf den typischerweise keineswegs mehr geringfügigen Betrag von 2.500,-- EUR summieren kann. Dem insbesondere unter Bezugnahme auf die vorgenannte „Gutachtliche Äußerung“ eingehend begründeten Hinweis auf andere gesetzliche Vorschriften, deren Normtext den Begriff der „Geringfügigkeit“ oder vergleichbare Kategorien verwende und deren vergleichende Heranziehung sich deshalb anbiete, ist schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Normtext des § 284 Abs. 1 StGB einen solchen oder vergleichbaren Begriff gerade nicht enthält; auch ist nicht erkennbar, inwiefern die herangezogenen Regelungen dem von § 284 Abs. 1 bezweckten Rechtsgüterschutz rechtsähnlich wären. |
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| Der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die dem britischen Wetthalter erteilte und zuletzt am 10.04.2003 bis zum 31.05.2006 verlängerte „Permit“ ausgeschlossen. Diese führt nicht dazu, dass es sich bei den von der Antragstellerin vermittelten Oddset-Sportwetten um ein auch in Baden-Württemberg erlaubt veranstaltetes Glückspiel handelte. Allein die Erlaubnis einer inländischen Behörde schließt eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB aus (vgl. BGH, Urt. v. 01.04.2004 GewArch 2004, 336 <337>; Hübsch, GewArch 2004, S. 313 <314 f. m. w. N.>). Dies vermag die Antragstellerin weder mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat erteilter Erlaubnisse noch unter Hinweis auf die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43, 49 des EG-Vertrages - EG - erfolgreich in Frage zu stellen. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 06.11.2003 (Rs. C-243/01 - Gambelli -, NJW 2004, 139), auf das im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, bietet für eine derartige „gemeinschaftsrechtskonforme“ Begrenzung des § 284 Abs. 1 StGB keinen Anlass; im Gegenteil liegt diesem Urteil offenkundig die Rechtsauffassung des Gerichtshofs zugrunde, dass auf dem Gebiet des Glücksspielrechts erteilte Erlaubnisse oder sonstige Konzessionen der Mitgliedsstaaten nicht ohne weiteres in anderen Mitgliedsstaaten Geltung beanspruchen. |
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| c) Das Verbot der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung von Sportwetten verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. § 284 Abs. 1 StGB, der nur das nicht erlaubte Glücksspiel unter Strafe stellt, ist insofern „neutral“ (vgl. - unter dem Aspekt der Art. 43, 49 EG - BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O., S. 337); Grundrechte - und Grundfreiheiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht - können daher erst dann verletzt sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzung „ohne behördliche Erlaubnis“ in § 284 Abs. 1 StGB deswegen erfüllt ist, weil weder Bundesrecht noch Landesrecht die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung an Private vorsehen. Dies ist - wie ausgeführt - in Baden-Württemberg der Fall, weil das inzwischen allein maßgebliche Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 - nichts anderes galt nach dem bei Erlass des Bescheides noch maßgeblichen Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) vom 21.06.1999 (GBl. S. 253; vgl. dazu Beschluss von heute in der Sache 6 S 1288/04) - die Veranstaltung von Oddset-Sportwetten ausschließlich dem Staat vorbehält (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG). |
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| Das in Baden-Württemberg im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 16) fortbestehende grundsätzliche Verbot der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten durch Private ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass dahinstehen kann, ob ein etwaiger mit der Begründung eines Staatsmonopols einhergehender Verfassungsverstoß letztlich die Strafbarkeit beseitigte oder lediglich im Rahmen des von der Antragsgegnerin zu betätigenden Ermessens, polizeilich einzuschreiten, von Bedeutung wäre. Zwar fällt auch eine (lediglich) einfachgesetzlich verbotene gewerbliche Tätigkeit in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufswahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1994, BVerwGE 96, 293 u. Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 96 <97>); doch ist der Eingriff durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 98 f. m. Nachw. aus der Rspr. des BVerwG). |
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| Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Senat insoweit uneingeschränkt anschließt, hat hierzu ausgeführt, durch das öffentliche Glücksspiel drohten der Bevölkerung Gefahren; diese beträfen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie bei Spielsucht auch die Gesundheit des Spielers; diese Rechtsgüter seien überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, die der einschlägigen Strafgesetzgebung (§§ 284 ff. StGB) zugrunde lägen: Die gesetzgeberische Einschätzung, zur Abwehr oder zumindest Reduzierung jener Gefahren ein Repressivverbot zu erlassen, beruhe auf seiner Bewertung dieser Gefahren. Diese Bewertung liegt auch dem nunmehr maßgeblichen, die ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (GBl. 2004 S. 274) aufgreifenden (vgl. LT-Drs. 13/3719, S. 9) baden-württembergischen Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 zugrunde (zur bisherigen Rechtslage vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache 6 S 1288/04). Bei der Neuordnung und länderübergreifenden Vereinheitlichung der landesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen haben sich die Länder von ihrer ordnungsrechtlichen Aufgabe leiten lassen, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glückspiele zu verhindern. Aufgrund dessen, dass ohne einschränkende Regelungen eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspiels zu befürchten wäre, weil sich der Spieltrieb leicht zu wirtschaftlichen Zwecken ausnutzen lässt, soll dem im Hinblick auf die möglichen nachteiligen Folgen für die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler, aber auch wegen der gesellschaftlichen Begleiterscheinungen (Therapien, staatliche Suchtprävention sowie Begleit- und Beschaffungsdelikte) entgegengewirkt werden (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13). Insofern teilen die Länder ausdrücklich die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, der sich im Rahmen der Reform des § 287 StGB von der Erwägung hat leiten lassen, dass Glücksspiele - auch Lotterien - gefährlich sind (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13). Ausgehend von der Erkenntnis, dass Glücksspiele wegen des natürlichen Spieltriebs nicht gänzlich unterbunden oder auf ein für den Spieler völlig unattraktives Maß beschränkt werden können, soll mit dem Staatslotteriegesetz im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland sichergestellt werden (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13; LT-Drs. 13, 3719, S. 9 ff.), dass der Spieltrieb durch geeignete Spielangebote in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt wird, um zu verhindern, dass Spieler auf illegale Spielangebote ausweichen (vgl. § 1 StLG). Insofern müssten auch ein erhöhtes und deswegen besonders zu kontrollierendes Gefahrenpotential aufweisende Glückspiele angeboten und in angemessenen Umfang beworben werden. Allerdings dürften solche Glücksspiele nur durch das Land selbst veranstaltet oder in seinem Auftrag durch eine juristische Person des privaten Rechts durchgeführt werden, an der das Land unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist (vgl. § 2 Abs. 1, 2 u. 4 StLG; § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages). Denn nur dann verfüge das Land ergänzend zu den Möglichkeiten der Lotterieaufsicht über weitergehende Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, mit denen den ordnungsrechtlichen Zielen wirksam Rechnung getragen werden könne. |
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| In Anbetracht des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums hat daher auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber die alleinige Veranstaltung von Ergebniswetten durch den Staat unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter als zur Abwehr der von ihm angenommenen Gefahren des Glücksspiels geeignet und erforderlich ansehen dürfen; namentlich im Hinblick auf in Deutschland angesichts der Neuartigkeit der Oddset-Wetten fehlende Erfahrungen und das große Publikumsinteresse bestand nach wie vor kein hinreichend gesicherter Anhalt dafür, dass eine private Veranstaltung oder Vermittlung bei einem strengen Konzessions- und Kontrollsystem ebenso gut wie die Veranstaltung in staatlicher Regie die Gefahren des Glücksspiels beherrschbar machen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 101 in Abgrenzung zu der BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197 zugrunde liegenden Fallgestaltung). Ist die Einschätzung des Gefahrenpotentials des Glücksspiels durch den Gesetzgeber nicht erschüttert und erweist sich die Zugangssperre für private Veranstalter oder Vermittler auch nicht als unverhältnismäßig, besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine die private Veranstaltung oder Vermittlung von Oddset-Wetten ermöglichende Rechtsvorschrift zu erlassen; wenn das Glücksspiel vom Bundes- und Landesgesetzgeber an sich als unerwünscht und gefährlich angesehen wird, braucht dafür kein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnet zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 102). |
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| Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht angemerkt (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 102), der Gesetzgeber werde nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit Oddset-Wetten, auch hinsichtlich ihrer privaten Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden könnten und müssten, zu überprüfen haben, ob seine Einschätzung über das Erfordernis einer Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt sein könne; zudem werde der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedürfen, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet sei, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen, wovon bei „mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots“ keine Rede mehr werde sein können. Insbesondere werde darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in unauflösbaren Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerate. Die Antragstellerin meint offenbar, diese Grenze sei inzwischen überschritten. Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen; anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 22.12.2004 - 3 BS 28/04 -) vermag er insoweit auch keine offenen Fragen zu erkennen. |
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| Wurde in der Erkenntnis, dass Glücksspiele wegen des natürlichen Spieltriebs nicht gänzlich unterbunden oder auf ein für den Spieler völlig unattraktives Maß beschränkt werden können, ein staatliches Monopol zur Veranstaltung von Glücksspielen mit besonderem Gefährdungspotenzial begründet, um den Spieltrieb auf diese Weise durch geeignete, überschaubare und auch bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedenken gegen unbeschränktes Glücksspiel noch sozial- und ordnungsrechtlich vertretbar erscheinende Spielangebote in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, müssen diese zum Zwecke einer entsprechenden Kanalisierung auch beworben werden (vgl. LT-Drs. 13/3719, S. 9); dass auch auf der Grundlage eines solchen Monopols Einnahmen erzielt werden, stellt sich dabei als bloße Nebenfolge dar. Werbung für entsprechende Spielangebote setzt sich auch dann nicht in Widerspruch zu der grundsätzlichen Einschätzung des Gesetzgebers, dass Glücksspiel an sich unerwünscht und gefährlich ist, wenn sie „aggressiv“ ist. Im Gegenteil stellt sie sich in Wahrheit als zusätzliches - und geeignetes - Mittel dar, das in der Gesellschaft vorherrschende Bewusstsein von der Eigenart des Glücksspiels von dessen sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Varianten ab- und zum sozialpolitisch und ordnungsrechtlich noch vertretbaren Bereich hinzulenken. Dies bedeutet umgekehrt, dass von einer „extremen Ausweitung des Spielangebots“ im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., S. 102) erst dann die Rede sein kann, wenn der Staat Glücksspiele veranstaltet (und für sie wirbt), bei denen nach Art oder Umfang typischerweise auch bei den allein ihm möglichen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten den ordnungspolitischen Zielsetzungen des Staatsvertrags nicht mehr wirksam Rechnung getragen werden kann, mithin dann, wenn das staatliche Veranstalterverhalten zu der von § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzten grundsätzlichen Unerwünschtheit unbeschränkten Glücksspiels „in unauflösbaren Widerspruch gerät“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 102). Dafür ist in Baden-Württemberg einstweilen nichts ersichtlich; die rechtspolitischen Zweifel etwa bei Tröndle/Fischer (a.a.O., Rn. 1) treffen nicht den eigentlichen Kern des Problems. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abhebt, dass von der Werbung für die staatlich veranstalteten Oddset-Wetten auch Personen, die mit der Sportwette bislang nichts zu tun gehabt hätten, also „Neueinsteiger“ angesprochen würden, führt auch dies auf keinen solchen „unauflöslichen Widerspruch“. Im Gegenteil entspricht auch die Gewinnung bislang anderweit spielinteressierter „Neueinsteiger“ der ordnungsrechtlichen Zielsetzung einer Kanalisierung des Spieltriebs; dass die beanstandete Werbung darüber hinaus auf die Gewinnung nicht spielinteressierter Kreise gerichtet wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| d) Das in Baden-Württemberg im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland aufrechterhaltene Verbot privat veranstalteter öffentlicher Ergebniswetten verletzt nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch nicht Gemeinschaftsrecht. Allerdings enthält dieses Verbot eine Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -). Die gegenüber der Antragstellerin wirkende Untersagung der Vermittlung von Wetten an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, der sich auf eine bis 31.05.2006 gültige „Permit“ berufen kann, enthält nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. neuerdings Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) tatbestandlich entweder eine Beschränkung von dessen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG (ebd., Rn. 46), und zwar auch dann, wenn das Verbot unterschiedslos für Inländer und Angehörige anderer Mitgliedsstaaten gilt (Rn. 48), oder aber einen Eingriff in die subsidiäre Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG): Eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates an in einem anderen Mitgliedsstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, gehört auch dann zu den Dienstleistungen im Sinne der Art. 49 ff. EG, wenn es bei den Wetten um „in den erstgenannten Mitgliedsstaat“ veranstaltete Sportereignisse geht (a.a.O., Rn. 52); überdies umfasst der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich dieser Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (a.a.O., Rn. 55 m.w.N.); auch das an Vermittler - wie die Antragstellerin - gerichtete strafbewehrte Verbot beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr (a.a.O., Rn. 58). |
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| Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH, Urt. v. 01.04.2004, GewArch 2004, 336; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 205 <205>; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 -; OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 09.02.2004, GewArch 2004, 153, dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004, GewArch 2005, 17 nicht berührt werden) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.), das die Anforderungen an zulässige Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Freiheiten weiter präzisiert, hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf frühere Urteile ausgeführt, sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spiel und Wetten einhergingen, könnten es rechtfertigen, dass die (nationalen) staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügten, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergäben (a.a.O., Rn. 63); Beschränkungen der Spieltätigkeiten könnten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (a.a.O., Rn. 67). Weiter hat der EuGH klargestellt, dass derartige Beschränkungen „wirklich“ dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rn. 62), und dass sie auch geeignet sein müssten, die Verwirklichung ihrer Ziele „in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“ (a.a.O., Rn. 67). Einnahmen dürften nur eine „erfreuliche Nebenfolge“ sein (a.a.O., Rn. 62); soweit die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizten oder ermunterten, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, d a m i t der Staatskasse daraus Einnahmen zuflössen, könnten sie sich nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Beschränkungsmaßnahmen der vorliegenden Art zu rechtfertigen (a.a.O., Rn. 69). In einem solchen Fall könne eine derartige Beschränkung unter Umständen auch eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen (a.a.O., Rn. 72 m.w.N.). |
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| Auf dieser Grundlage meint die Antragstellerin, im vorliegenden Falle sei der Rahmen zulässiger Beschränkung jener Freiheiten überschritten; bei sinngemäßer Zusammenfassung ihres umfangreichen und mit vielfältigem Material untermauerten Vorbringens ist sie im Wesentlichen der Auffassung, die Einrichtung eines Monopols für Glücksspiele deute schon für sich genommen darauf hin, dass es in Wahrheit - zumindest vorrangig - um Erzielung von Einnahmen gehe. Dies werde bestätigt durch die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten, durch die bundesweite und erkennbar einnahmeorientierte Organisation des staatlich veranstalteten Glücksspiels, namentlich das breit angelegte Netz von Annahmestellen, und durch die umfangreiche und „aggressive“ Werbung; insbesondere im Hinblick auf Rn. 69 und 72 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) schließe diese Werbung eine Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung aus. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 (Rs. C-42/02 - Lindman -) meint die Antragstellerin ferner, die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten ließen auch die vom Europäischen Gerichtshof geforderte „begleitende Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen“ vermissen. Auch diese Einwände geben jedoch zu keiner anderen Beurteilung Anlass. |
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| Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ (a.a.O., Rn. 60), aus denen die Beschränkung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, nicht selbst abschließend definiert, sondern in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen vom 21.10.1999 (Rs. C-67/98 - Zenatti -, Rn. 33) und vom 21.09.1999 (Rs. C-124/97 - Läärä -, Rn. 39), ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten anerkannt, wenn er ausgeführt hat, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten „es rechtfertigen können, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben“ (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 63); dieser Spielraum schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit der Schaffung eines staatlichen Monopols ein (Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Rn. 39). Von diesem Gestaltungsspielraum hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er zum einen - auf der Ebene des Bundesrechts - nicht erlaubtes öffentliches Glücksspiel unter Strafe gestellt hat (§ 284 Abs. 1 StGB) und zum anderen - (im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland) auf der Ebene des baden-württembergischen Landesrechts - durch Begründung eines staatlichen Monopols die Möglichkeit ausgeschlossen hat, Privaten Erlaubnisse zur Veranstaltung von solchen Glücksspielen zu erteilen. Die dieser Gesetzeslage zugrunde liegenden, oben näher dargestellten Gründe des öffentlichen Wohls (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof als grundsätzlich mögliche Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung jener Freiheiten anerkannt. Die vorliegend maßgeblichen Beschränkungen dienen, wie dargelegt, dem Zweck, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62), und sind - wie ausgeführt - zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet (a.a.O., Rn. 67). Dem steht unter dem Aspekt des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, dass in Baden-Württemberg ein Monopol für die in Rede stehenden Glücksspiele begründet wurde, dass für diese - wie der Antragsteller meint, „aggressiv“ - geworben wird und dass letztlich Einnahmen erzielt werden. Wie im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG dargelegt, ist das staatliche Monopol nicht isoliert zu sehen. Vielmehr steht es in untrennbarem sachlichem Zusammenhang mit der in § 284 Abs. 1 StGB sichtbaren und vom Landesgesetzgeber übernommenen Wertung des Bundesgesetzgebers, unbeschränktes öffentliches Glücksspiel sei aus vielfältigen Gründen des öffentlichen Wohls grundsätzlich unerwünscht; es greift im Interesse eines in der Bevölkerung vorhandenen Bedürfnisses nach Möglichkeiten zum Glücksspiel lediglich einen vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die bei einer Veranstaltung durch das Land möglichen weitergehenden Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten noch als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Bereich aus dem breiten Spektrum denkbaren Glücksspiels heraus. Damit wird - gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. Urteil vom 21.10.1999, a.a.O., Rn. 37) - das Bedürfnis nach Glücksspiel kanalisiert; das Monopol dient der Zurückdrängung des sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Ausschnitts möglicher Glücksspiele. Auf dieser Grundlage kann folgerichtig Werbung für den vom Gesetzgeber als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Ausschnitt denkbaren Glücksspiels die Eignung der Beschränkung zur Erreichung des Ziels, unerwünschtes Glücksspiel nach Möglichkeit zu unterbinden, selbst dann nicht in Frage stellen, wenn sie - was dahingestellt sei - „aggressiv“ ist; im Gegenteil leistet sie, was im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits näher dargelegt wurde und im Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts erneuter Betonung bedarf, einen zusätzlichen Beitrag zur sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Kanalisierung tatsächlich vorhandenen Verlangens nach Glücksspiel und vermag zugleich die Vorstellung der Eigenart von „Glücksspiel“ im öffentlichen Bewusstsein gezielt auf die - erlaubten - sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Formen des Glücksspiels hinzulenken. |
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| Bei Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhangs kann kein Zweifel bestehen, dass die Erzielung von Einnahmen ungeachtet des staatlichen Monopols und der für dessen Tätigkeit betriebenen Werbung lediglich „erfreuliche Nebenfolge“ bleibt und insbesondere nicht der eigentliche Grund der „restriktiven Politik“ ist (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg Rn. 69 und 72 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) entgegenhalten. Bei der sich vordergründig durchaus umfassend gebenden Wendung in Rn. 69, die Behörden eines Mitgliedsstaats könnten sich für etwaige restriktive Politik nicht mehr auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie ihrerseits Verbraucher anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, d a m i t der Staatskasse Einnahmen zuflössen, ist zu berücksichtigen, dass dem ein mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. So bot dieser (vgl. hierzu insbesondere Rn. 27, 68) Anlass zu der Prüfung, ob das Kriterium der Nichtdiskriminierung beachtet wurde (vgl. Rn. 70, 71). Hinzu kommt, dass die scheinbar weite Formulierung der Rn. 69 nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung und auch hier erneut ausdrücklich anerkannten Einschätzungsprärogative der Mitgliedsstaaten zu sehen ist (vgl. Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., insbesondere Rn. 63). Im Hinblick auf diesen letztlich selbstverständlichen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers, den auch Rn. 69 weder grundlegend begrenzt noch gar aufhebt, können die dortigen Wendungen nur dahin verstanden werden, dass sie den Mitgliedsstaaten - vergleichbar den Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (vgl. a.a.O., 102) - die Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung nur dann verwehren, wenn sich ihr Gesamtverhalten als widersprüchlich darstellt, insbesondere wenn sie das, was sie in jenem Interesse vordergründig bekämpfen, andererseits zu monopolistischer Einnahmeerzielung nutzen („damit“). Dass von einer derartigen Kongruenz in Baden-Württemberg keine Rede sein kann, versteht sich nach den bisherigen Überlegungen von selbst. Insofern scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 72). Auch sonst vermag der Senat eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht zu erkennen. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls noch der Umstand, dass die Antragstellerin nach ihrer Darstellung, insoweit nicht anders als die vom Staat veranstalteten Oddset-Wetten, gleichfalls nur vergleichsweise überschaubare Glücksspiele vermittelt (Einzeleinsatz 20,-- EUR, Höchstgrenze des Verlustes 2.500,-- EUR); auf dieser tatsächlichen Grundlage ließe sich möglicherweise einwenden, die zur Begründung des staatlichen Monopols herangezogenen Schutzzwecke ließen sich auch durch den minderschweren Eingriff eines Glücksspielverbots oberhalb einer Mindestgrenze verwirklichen. Auch derartige Überlegungen können jedoch dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen; zum einen verkennen sie den bereits mehrfach erwähnten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und die damit notwendigerweise verbundene Befugnis zu typisierenden Regelungen, und zum andern spricht viel dafür, dass der - minderschwere - Eingriff einer Verbotsregelung mit Befreiungsvorbehalt die sozialpolitisch und ordnungsrechtlich gebotene Kontrolle des Glücksspielwesens nicht hinreichend gewährleistete. Dementsprechend hat es das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Rechts der Spielbanken als grundsätzlich legitimes Regelungsziel angesehen, „durch die Schaffung umfangreicherer und intensiverer Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, wie sie bei Führung öffentlicher Spielbanken in staatlicher Trägerschaft angenommen werden, die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohen, zu effektuieren“ (vgl. Beschl. v. 19.07.2000, a.a.O., S. 216). |
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| Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, inwiefern das in Baden-Württemberg geltende Verbot der Veranstaltung von Sportwetten durch Private in Widerspruch zu dem vom Antragsteller angezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 (a.a.O.) stehen soll. Soweit dort in Rn. 25 ausgeführt wird, die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden könnten, müssten von einer „Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen begleitet“ werden, enthält dies bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs dieser Entscheidung ganz offensichtlich keine bestimmte Verfahrensvorgabe an die gesetzgebenden Instanzen der Mitgliedsstaaten, sondern eine Umschreibung der materiellen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit des Prüfungsmaßstabs des EuGH (vgl. auch die in Rn. 25 zit. Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard - u. v. 26.11.2002 - Rs. C-100/01 - Oteiza Olazabal -; auch Schlussanträge der Generalanwältin v. 10.04.2003 - Rs. C-42/02 - Lindman -); bei Berücksichtigung des bereits mehrfach erwähnten Gestaltungsspielraums der Mitgliedsstaaten besagt Rn. 25 letztlich nur, dass das Fehlen einer entsprechenden „Untersuchung“ auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen kann. Konkrete Untersuchungen zu Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit sind hierbei um so mehr erforderlich, als das jeweilige mitgliedsstaatliche Verhalten auf einen „unauflöslichen Widerspruch“ i S. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (a.a.O.) hinweist, und umgekehrt wird sie um so entbehrlicher sein, je offener zutage liegt, dass die jeweilige mitgliedsstaatliche Regelung schon aus sich heraus „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ beiträgt (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67). Dass eine entsprechende „Untersuchung“ vor Inkrafttreten des Staatslotteriegesetzes tatsächlich stattgefunden hat, bedarf aufgrund der Materialien zum „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“ und zu dem dessen ordnungsrechtliche Zielsetzungen aufgreifenden Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004 (vgl. LT-Drs. 13/3719) keiner weiteren Ausführungen. |
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| Durfte die Antragsgegnerin nach alledem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass das Verhalten der Antragstellerin auch bei Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht erlaubnisfähig ist und daher (jedenfalls) den objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt, kann, nachdem es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, die Verwirklichung von Straftatbeständen zu verhindern, auch nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin ihren Ermessensspielraum praktisch auf Null reduziert sah und sich auf den Hinweis beschränkte, dass eine Untersagung der mangels einer hierfür notwendigen Erlaubnis den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Tätigkeit erforderlich und ein geringeres Mittel zur deren Unterbindung nicht ersichtlich sei. |
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| Ist mithin der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Ziff. 1 und 2 aller Voraussicht nach rechtmäßig, ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung, dass das Interesse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug der Untersagungs- und Einstellungsverfügung verschont zu bleiben, nachrangig ist. Das besondere, die Belange des Antragstellers überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass - auch vorübergehend - Verhaltensweisen unterbunden werden, die nach zwingendem und nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verletzendem innerstaatlichem Recht aus guten Gründen des öffentlichen Wohls verboten und strafbar sind. Denn der Gesetzgeber hat durch die Strafandrohung unmissverständlich klargestellt, dass er dem durch sie bezweckten Rechtsgüterschutz ganz erhebliches Gewicht beimisst. Dem so umschriebenen öffentlichen Belang gegenüber kann das Interesse der Antragstellerin, ihre aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos strafbaren Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, von vornherein keinen Vorrang haben. |
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| Danach bestand auch kein Anlass, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Gebühren- und Auslagenentscheidung (vgl. Ziff. 5 Sätze 1 und 3 des Bescheids) anzuordnen. |
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| 2. Soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in Ziff. 3 schriftlich bestätigten Anordnung der Versiegelung des Geschäftslokals angeordnet wurde, bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob von einer Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 49 Abs. 2, 52 Abs. 2 PolG abgesehen werden konnte, darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint (vgl. § 52 Abs. 1 PolG). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen; so wäre, nachdem gegenüber einem Verrichtungsgehilfen zunächst mündlich die Einstellung des Betriebs der Wettannahmestelle verfügt worden war, als milderes Mittel auch eine mit dem angefochtenen - nachträglich ergangenen - schriftlichen Bescheid verbundene - unselbständige - Zwangsgeldandrohung (vgl. § 49 Abs. 1 PolG, §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 u. 2, 23 LVwVG) in Betracht gekommen. |
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| Insofern kann auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid (Ziff. 5 Satz 2) angeforderten Vollstreckungskosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. § 7 LVwVKO) nicht beanstandet werden. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde (Nr. 14.2.1 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563), der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (vgl. - für den Fall des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis - jüngst Beschluss des Senats vom 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -). Die mit dem Bescheid verbundene (bestätigende) Anordnung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 3 des Bescheids) führt (vgl. zur unselbständigen Zwangsgeldandrohung Beschl. des Senats vom 18.08.2004 - 6 S 1478/04 -) ebenso wenig wie die Gebühren- und Auslagenentscheidung und die Anforderung von Vollstreckungskosten (vgl. Ziff. 5 des Bescheids), gegen welche die Antragstellerin keine selbständigen Einwendungen erhoben hat, zu einer Streitwerterhöhung. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz war von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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