Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde.
Am 18.08.2004 meldete die Klägerin bei der Beklagten die Aufnahme eines Gewerbebetriebs mit folgenden Tätigkeiten in einer Zweigstelle im Gebäude F.-Straße in ... zum 01.10.2004 an: Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Telekommunikation, Online-Vermittlungen und Internetzugang, Sportwettenvermittlung.
Mit Schreiben vom 24.08.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Sportwetten mit festen Gewinnquoten als Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB einzustufen seien, so dass diese Wetten ohne behördliche Erlaubnis weder veranstaltet noch vermittelt werden dürften. Die erstattete Gewerbeanmeldung werde deshalb für die Tätigkeit „Sportwetten-Vermittlung“ nicht bestätigt. Gleichzeitig kündigte die Beklagte die Untersagung dieser Tätigkeit an und gab der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung bis 31.08.2004.
Mit Schreiben vom 26.08.2004 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass zwar für die Veranstaltung von Sportwetten, nicht aber für deren bloße Vermittlung eine Konzession oder Genehmigung erforderlich sei. Außerdem habe sie noch keine Entscheidung darüber getroffen, an welchen Veranstalter Sportwetten vermittelt würden. Es sei durchaus denkbar, dass die Vermittlung von Sportwetten an die in Deutschland staatlich genehmigte Toto-Lotto/Oddset Wette erfolge.
Mit Schreiben vom 07.09.2004 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung ohne den Gewerbezweig „Sportwettenvermittlung“.
Mit Bescheid vom 27.01.2005 untersagte die Beklagte der Klägerin sodann die Vermittlung von Oddset-Sportwetten in den Geschäftsräumen F.-Straße in ... und gab ihr auf, die Vermittlung von Oddset-Sportwetten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vermittlung von Oddset-Wetten den objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfülle, weil die Klägerin keine behördliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) habe und die Erteilung einer solchen Erlaubnis an Private nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (§ 5 Abs. 4 LottStV) ausgeschlossen sei. Das mit einem staatlichen Monopol verbundene Verbot verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und stelle keine unzulässige Beeinträchtigung der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Der Verstoß gegen den objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG. Es gehöre zu den Aufgaben der Polizeibehörde Straftaten zu verhindern und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (§§ 1, 3, 5 ff. PolG). Die Missachtung des Verbots der Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis könne dazu führen, dass das unkontrollierte Glücksspiel überhand nehme. Dadurch drohten der Bevölkerung Gefahren, wie zum Beispiel für das Vermögen der Spieler und deren Angehörigen sowie bei Spielsucht für die Gesundheit der Spieler. Die Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten sei auch verhältnismäßig. Durch diese Maßnahme würden die sonstigen von der Klägerin angemeldeten Gewerbetätigkeiten nicht berührt. Ihre Zuständigkeit für den Erlass der Maßnahme ergebe sich aus § 66 Abs. 2 PolG.
Gegen den Bescheid vom 27.01.2005 erhob die Klägerin am 09.02.2005 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verbot der Veranstaltung von Sportwetten durch Private gegen Verfassungsrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoße. Es sei auch zu klären, ob es sich bei den vermittelten Sportwetten überhaupt um ein Glücksspiel handele oder um ein Geschicklichkeitsspiel. Zudem sei es auch zweifelhaft, ob die Untersagungsverfügung auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden könne.
Mit dem der Klägerin am 04.05.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 rechtmäßig sei und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletze. Eine speziellere Ermächtigungsgrundlage als die polizeiliche Generalklausel finde sich jedoch seit dem 01.07.2004 in § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland, der durch das Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 in das baden-württembergische Landesrecht übernommen worden sei. Nach dieser Vorschrift habe die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hin zu wirken, dass die Bestimmungen dieses Staatsvertrags eingehalten würden und dass insbesondere unerlaubtes Glücksspiel unterbleibe. Sie könne die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen. Da es sich bei Sportwetten um Glücksspiele im Sinne des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland handele, könne sich als erforderliche Maßnahme im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 LottoStV nicht nur die Untersagung der Veranstaltung, sondern auch die Untersagung der Vermittlung von in Baden-Württemberg nicht erlaubten Sportwetten erweisen. Die den Bestimmungen des Lotterie-Staatsvertrags zu Grunde liegenden Erwägungen zu den die Beschränkungen rechtfertigenden Zielen und zur Verhältnismäßigkeit der Regelungen im Lotterie-Staatsvertrag stünden sowohl mit den Vorschriften des EG-Vertrags über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als auch mit Art. 12 GG in Einklang. Schließlich sei auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Am 27.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie über eine Online-Standleitung Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittle. Die Untersagung dieser Tätigkeit sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Zwar besitze sie ebenso wie der österreichische Wettveranstalter keine Erlaubnis nach dem baden-württembergischen Sportwettenrecht, das Fehlen einer solchen Erlaubnis stehe aber ihrer Vermittlungstätigkeit nicht entgegen. Das Sportwettenrecht verstoße nämlich sowohl gegen Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Es sei bereits deshalb verfassungswidrig, weil es dem Land an der Gesetzgebungskompetenz fehle. Das Sportwettenrecht begründe ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 Abs. 1 GG, für das eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehe. Das Sportwettenrecht verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Schließlich verstoße die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg auch bei Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangsrechts gegen die in den Art. 43 und 49 des EG-Vertrages gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da es nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Denn die staatliche Politik eines Glücksspielmonopols diene nicht der Gefahrenabwehr, sondern allein der staatlichen Gewinnerzielung. Schließlich stelle die ihr untersagte Vermittlung von Sportwetten auch keine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB dar. Es sei bereits äußerst zweifelhaft, ob es sich bei den vermittelten Sportwetten überhaupt um ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB handele. Sollte dies der Fall sein, sei - jedenfalls bei der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung - zwar die Veranstaltung, nicht jedoch die bloße Vermittlung strafbar. Die Vermittlung von Sportwetten stelle auch keine Beihilfe zu § 284 StGB dar, da eine beihilfefähige Haupttat fehle. Denn der österreichische Wettanbieter, dem sie die Wetten vermittle, sei im Besitz einer entsprechenden in Österreich erteilten Erlaubnis. Sollte das Gericht die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen europarechtlichen Rechtsfragen anders beurteilen, sei die Sache im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 03.05.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist die Kammer zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 03.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wie im vorliegenden Fall - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, juris). Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig erweisen, in dem er überprüft wird. Da höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, sind deshalb nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 - LottStV (GBl. S. 274) am 01.07.2004 Maßnahmen gegen gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht lizenzierte Wettveranstalter an § 12 Abs. 1 LottStV zu messen, soweit sie der Durchsetzung des in den §§ 5, 6 LottStV vereinbarten und in Baden-Württemberg durch das Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen vom 14.12.2004 - Staatslotteriegesetz - StLG - (GBl. S. 894) sowie das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 28.07.2005 - Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag - AGLottStV - (GBl. S. 586) umgesetzten staatlichen Monopols für die Durchführung von Glücksspielen dienen. Gegenüber den §§ 1, 3 PolG stellt § 12 Abs. 1 LottStV nunmehr eine spezialgesetzliche lotterierechtliche Generalklausel dar. Soweit nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids geltenden Rechtslage die angegriffene Ausgangsverfügung noch allein auf die §§ 1, 3 PolG gestützt wurde, ist insoweit im Widerspruchsbescheid die erforderliche Korrektur erfolgt.
19 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere erging sie nach vorheriger Anhörung der Klägerin. Die nach Inkrafttreten des AGLottStV weiter bestehende Zuständigkeit der Beklagten und des Regierungspräsidiums ergibt sich aus dessen § 5, der als Übergangsvorschrift bestimmt, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde fortgeführt werden. Formelle Fehler der angefochtenen Ordnungsverfügung sind im Übrigen weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20 
Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV hat die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben und kann nach Satz 2 die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen. Auch wenn § 12 LottStV zum Dritten Abschnitt des Staatsvertrags gehört, der sich ganz überwiegend auf „Lotterien anderer Veranstalter“ bezieht, ermächtigt § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LottStV ausdrücklich zum Einschreiten gegen ein unerlaubtes Glücksspiel und daher nicht nur zum Einschreiten gegen Lotterien. Da die zuständige Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV darauf hinzuwirken hat, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt und sie auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen kann, bezieht sich die Ermächtigung des Weiteren nicht nur auf die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 LottStV beispielhaft aufgeführten Anordnungen, sondern auch auf die Untersagung der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, juris). § 12 LottStV räumt der Behörde eine umfassende Ermächtigung („erforderliche Maßnahmen“) ein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zur Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols sicher zu stellen, und erwähnt das Verbot der „Veranstaltung“ unerlaubten Glücksspiels in diesem Zusammenhang nur beispielhaft („insbesondere“).
21 
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV für ein Einschreiten der Beklagten vor, da die der Klägerin untersagte Tätigkeit eine Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten darstellt.
22 
Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 LottStV, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. ausdrücklich hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
23 
Die Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin an ihren EU-ausländischen Vertragspartner ist auch nicht lediglich anzeigepflichtig, da sich die Anzeigepflicht nur auf Spielevermittler nach den §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 LottStV bezieht, d.h. auf die Vermittlung von Glücksspielen öffentlicher oder öffentlich beherrschter Veranstalter, nicht aber privater (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
24 
Der EU-ausländische Vertragspartner der Klägerin veranstaltet die als Glücksspiele zu qualifizierenden Sportwetten auch ohne die nach § 6 Abs. 1 LottStV erforderliche behördliche Erlaubnis, da er über keine nach dem in Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis verfügt. Eine Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV kann nur eine nach dem im Land Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.), wobei die Vorschrift entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin nimmt, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149: Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, juris). Die dem ausländischen Vertragspartner der Klägerin in Österreich und damit in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist nicht als Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV zu qualifizieren und vermag eine solche nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. ihren österreichischen Vertragspartner, dem Wettveranstalter, steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Das auch für Sportwetten geltende Glücksspielmonopol ist auch nicht lediglich auf eine „Grundversorgung“ beschränkt, neben der für ein darüber hinaus gehendes privates Angebot von Sportwetten Raum wäre. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LottStV ist als abschließende Regelung zu verstehen, denn sonst würde das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft verfehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
25 
Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV für ein Einschreiten der Beklagten gegen die Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten durch die Klägerin vor. Damit kommt es für die hier angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten nicht darauf an, ob das Verhalten der Klägerin - auch - den (objektiven) Tatbestand der Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 4 AGLottStV oder der Strafnorm des § 284 StGB erfüllt.
26 
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten auch weder deutsches Verfassungsrecht noch europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen.
27 
Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt nicht gegen Art. 105 GG, der dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit über die Zölle und Finanzmonopole gibt. Soweit es ein staatliches Monopol der Sportwettenveranstaltung schafft und auch die Vermittlung von Sportwetten nur erlaubt, wenn der Vermittler an das entsprechende Monopolunternehmen vermittelt, handelt es sich nicht um ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 GG, sondern um ein sog. Verwaltungsmonopol. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal für beide (öffentlichen) Monopolarten liegt in der Tendenz, mit der sie betrieben werden. Verwaltungsmonopole sind solche Monopole, die wegen der notwendigen Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtet werden, nicht zur Erzielung finanzieller Einnahmen, selbst wenn sich solche im Einzelfall ergeben. Unter Finanzmonopolen versteht man dagegen solche Monopole, deren vorwiegender Zweck die Erzielung von Einnahmen ist (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 105 Rdnr. 11). Ausweislich der Regelungsziele in § 1 LottStV und § 1 StLG liegen dem Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, und Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). Zwar soll das staatliche Wettmonopol auch sicherstellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird (vgl. §§ 1 Nr. 5 LottStV, 1 Nr. 5 StLG). Da es sich dabei jedoch nicht um ein selbstständiges und vorrangiges Ziel handelt und eine Abschöpfung von Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.), handelt es sich bei dem staatlichen Monopol der Sportwettenveranstaltung nicht um ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 GG, sondern um ein Verwaltungsmonopol. Wie sich aus Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 108 GG ergibt, besteht die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes jedoch nur für Finanzmonopole, nicht aber für Verwaltungsmonopole. Nachdem der Bund von seiner möglichen (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), abgesehen vom Bereich des Wettens auf Pferdesportereignisse, keinen Gebrauch gemacht hat, war das Land Baden-Württemberg für den Erlass der fraglichen Gesetze zuständig.
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen.
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Selbst wenn man das im LottStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol derzeit (noch) als mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar ansieht, ist dies nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.), dessen im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2006 I S. 1161) veröffentlichte Entscheidungsformel Gesetzeskraft besitzt und damit auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend ist (§ 31 BVerfGG, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.), in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 weiterhin zulässig, wenn unverzüglich Maßnahmen zur konsequenten Ausrichtung des bestehenden Sportwettenmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ergriffen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, WM 2006, 2326). Mit Beschluss vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 - a.a.O.) zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im Staatslotteriegesetz Baden-Württemberg angewandt und festgestellt, dass auch das Land Baden-Württemberg bis 31.12.2007 gehalten ist, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während der Übergangszeit eingeräumt. Für die Übergangssituation wird von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Das Verbot der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist in diesem Fall weiter anwendbar und die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist weiterhin als verboten anzusehen und darf ordnungsrechtlich unterbunden werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521, und vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424; vgl. auch zu anderen Bundesländern: BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, WM 2006, 2325, vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, 1930, und vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646, zu Nordrhein-Westfalen; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 - 1 BvR 271/05 -, vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/ 06 -, WM 2006, 2104, zu Bayern; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -, WM 2007, 73, zu Sachsen-Anhalt; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, NVwZ 2007, 725). Dies schließt die Annahme ein, dass die Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten in Baden-Württemberg auch schon in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) und des Beschlusses vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) verboten waren und auf der Grundlage der einschlägigen Eingriffsermächtigung des baden-württembergischen Ordnungsrechts unterbunden werden durften, weil es bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, 979, vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95 und 1 BvR 613/97 -, BVerfGE 111, 191, und vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53 m.w.N.). Dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits noch nicht umgesetzt waren, steht der behördlichen Befugnis zum Einschreiten nicht entgegen, da diese Maßnahmen nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erst ab Erlass des Urteils vom 28.03.2006 getroffen werden mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06. 2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.).
30 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) sind solche konkreten Maßnahmen, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen, in Baden-Württemberg ergriffen worden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 - und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -). So werden das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen und nach der LT-Drucksache 14/43 S. 2 eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention umgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07. 2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Ein vollständiges Werbeverbot ist nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Maßgebend sind nur die Verhältnisse im Land Baden-Württemberg, das Werbeverhalten in anderen Bundesländern oder im Ausland kann dem staatlichen Wettanbieter in Baden-Württemberg nicht vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Es verbleibt daher jedenfalls bis 31.12.2007 bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Veranstaltung und die Vermittlung von Wetten durch Private weiterhin als verboten anzusehen sind und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05 -, juris).
31 
Aus der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 23.08.2006 - B 10-92713-Kc 148/05 -, im Wesentlichen bestätigt durch das OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschlüsse vom 23.10.2006 - VI-Kart 15/06 (V), Kart 15/06 (V) -, juris, und vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -, und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs - Kartellsenat - vom 08.05.2007 - KVR 31/06 - lässt sich nicht die Annahme ableiten, das Werbeverhalten des in Baden-Württemberg staatlich zugelassenen Sportwettenanbieters würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit widersprechen, denn das Bundeskartellamt hat sich nicht mit der generellen Zulässigkeit eines staatlichen Monopols befasst. Im Übrigen lassen die Feststellungen des Bundeskartellamts, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, nicht den Schluss zu, dass den vorliegend allein in Rede stehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit nicht entsprochen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris).
32 
Die Regelung in Baden-Württemberg verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Sportwetten und Pferdewetten unterschiedlich gehandhabt werden. Die Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 335) gelten als Bundesrecht fort. Die Regelung ist historisch bedingt und dient neben der Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ insbesondere steuerlichen Zwecken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet außerdem die Gleichbehandlung nur innerhalb der jeweiligen Rechtsetzung und nur gegenüber dem jeweils konkret zuständigen Verwaltungsträger. Die Zulassung von Buchmachern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz richtet sich nach Bundesrecht, während die die Klägerin belastenden Regelungen des LottStV auf Landesrecht beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293; VG Würzburg, Urteil vom 20.01.2005 - W 5 K 04.200 -, juris). Für Spielbanken und Spielhallen gelten wegen der Unterschiedlichkeiten ebenfalls andere gesetzliche Regelungen.
33 
Schließlich verstößt die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Es steht dem Verbot der Vermittlung privater Sportwetten, die nicht nach § 6 LottStV konzessioniert sind, unter den vorliegenden Umständen nicht entgegen.
34 
Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit den Art. 43 und 49 des EG-Vertrags nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr während der Übergangszeit bis 31.12.2007 aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen.
35 
Die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag eines in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenveranstalters ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn auch diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgt. Als Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der Europäische Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzteres verlangt, dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Setzt ein Mitgliedstaat beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat dies kohärent und systematisch zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.10. 1999 - C-67/98 -, GewArchiv 2000, 19, vom 06.11.2003 - C-243/01 -, GewArchiv 2004, 30, und vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, EuZW 2007, 299). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 ( - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass auf das Fehlen der vorgeschriebenen Konzession nicht mit einer Untersagungsverfügung reagiert werden kann (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.). Maßgebend sind auch hier nur die Verhältnisse in Baden-Württemberg. Ob in anderen Bundesländern möglicherweise Vollzugsdefizite bestehen ist auf Grund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -). Dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss, folgt aus den Entscheidungen nicht (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, juris).
36 
Aufgrund der Parallelität der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.) entsprach im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die bisherige gesetzliche Ausgangslage des staatlichen Wettmonopols im LottStV in Baden-Württemberg nicht Art. 43 und Art. 49 EG-Vertrag.
37 
Ausgehend von der vom Bundesverfassungsrecht im Hinblick auf die Anwendung einfachen nationalen Rechts vorgenommene Ausgestaltung der Rechtslage bis 31.12.2007 ist aber die Untersagung privater Sportwetten ausländischer Veranstalter in Baden-Württemberg als „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt, weil in zulässiger Weise die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Die Ausgestaltung der Rechtslage in Baden-Württemberg widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Sie entspricht den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, weil in Baden-Württemberg - wie vorstehend dargelegt - die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Das in Baden-Württemberg geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten hat eine Ausgestaltung erfahren, die in der Übergangszeit bis 31.12.2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt. Die Regelung widerspricht nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, denn die Kontrolle der Einhaltung dieser Beschränkung ist bei einem Monopolbetrieb am effektivsten und die Zulassung privater Veranstalter würde zur Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten führen und damit der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist auch mit Blick auf die mit Sportwetten verbundenen Gefahren verhältnismäßig und zumutbar. Die Eignung dieser Beschränkung zur Vermeidung der Spiel- und Wettmöglichkeiten und damit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich neben dem Werbeverbot aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05. 2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
38 
Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.04.2006 und in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 21.03.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 - für das Gericht nicht bindend (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, a.a.O.) - die Ansicht vertritt, „dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben“ folgt dem das Gericht nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.; vgl. auch die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06. 2006 und den Entwurf der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom Mai 2007).
39 
Welchen Stand der Entwurf eines neuen Staatsvertrags zum Glücksspielrecht hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.). Aus dem Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22.03.2007 an den Bundesaußenminister und dem Schreiben vom 14.05.2007 an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel zum notifizierten Entwurf für einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland lässt sich deshalb für das vorliegende Verfahren nichts herleiten.
40 
Dass in Baden-Württemberg ein gesetzliches Regelungsdefizit in Bezug auf die das Wettmonopol rechtfertigende Zielsetzung besteht, führt nicht zu einer gemeinschaftswidrigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, denn die Anforderungen an eine nationale Regelung werden auch durch - gesetzesvertretende - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich hieran orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/ 06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.).
41 
Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/06 -, a.a.O.) anerkennt, in der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Im Übrigen wäre eine solche Übergangsfrist aber auch zulässig, weil durch die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen staatlichen Sportwettenmonopols ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet und hierdurch eine - nicht anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger allgemeiner Interessen herbeigeführt würde, die deutlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der durch die staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen Voraussetzungen erwiese sich die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit Gemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Widerspruch der Gestaltung innerstaatlichen Rechts zu Gemeinschaftsrecht würde auch „die materielle Einheit“ von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31.10.2006 - 4 B 1774.06 -, juris, vom 09.10.2006 - 4 B 898.06 -, juris, und vom 28.06.2006 - 4 B 961.06 -, DVBl. 2006, 1462; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
42 
Nach alledem ist die angefochtene Verfügung auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag war vorliegend nicht veranlasst, nachdem die zu beurteilenden (Auslegungs-)Fragen nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Eine Pflicht der Kammer zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte aber auch bereits deshalb nicht bestanden, weil das vorliegende Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag).
43 
Die angefochtene Verfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler, insbesondere wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist geeignet, weil sie Gewähr dafür bietet, dass die hier begangene rechtswidrige Handlung unterbunden wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Sie ist auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht erkennbar sind, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. ihren EU-ausländischen Vertragspartner, dem Wettveranstalter, steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Damit kann anders als durch eine Untersagung des rechtswidrigen Verhaltens dieses nicht unterbunden werden. Ein Vermittler von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg veranstaltet werden, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung einer verbotenen Tätigkeit zu haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Die mit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten verbundenen finanziellen Nachteile hat die Klägerin deshalb hinzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG ist nicht erkennbar. Da das öffentliche Interesse an der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten zur Verfolgung der genannten legitimen Ziele des staatlichen Wettmonopols höher zu bewerten ist als die privaten und in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
44 
Sonstige Ermessensfehler sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der angegriffenen Bescheide haben sich die Behörden mit den vorgebrachten Belangen hinreichend auseinander gesetzt und diese in einer nicht zu beanstandenden Weise gewichtet. Im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, rechtswidriges Verhalten zu verhindern, genügt der Hinweis, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erforderlich sei und dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Es ist auch nicht erkennbar, dass wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidungen einbezogen worden sind.
45 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Berufung war nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Gründe

 
16 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist die Kammer zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 03.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wie im vorliegenden Fall - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.2005 - 6 C 11.04 -, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, juris). Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig erweisen, in dem er überprüft wird. Da höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, sind deshalb nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 - LottStV (GBl. S. 274) am 01.07.2004 Maßnahmen gegen gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht lizenzierte Wettveranstalter an § 12 Abs. 1 LottStV zu messen, soweit sie der Durchsetzung des in den §§ 5, 6 LottStV vereinbarten und in Baden-Württemberg durch das Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen vom 14.12.2004 - Staatslotteriegesetz - StLG - (GBl. S. 894) sowie das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 28.07.2005 - Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag - AGLottStV - (GBl. S. 586) umgesetzten staatlichen Monopols für die Durchführung von Glücksspielen dienen. Gegenüber den §§ 1, 3 PolG stellt § 12 Abs. 1 LottStV nunmehr eine spezialgesetzliche lotterierechtliche Generalklausel dar. Soweit nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids geltenden Rechtslage die angegriffene Ausgangsverfügung noch allein auf die §§ 1, 3 PolG gestützt wurde, ist insoweit im Widerspruchsbescheid die erforderliche Korrektur erfolgt.
19 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere erging sie nach vorheriger Anhörung der Klägerin. Die nach Inkrafttreten des AGLottStV weiter bestehende Zuständigkeit der Beklagten und des Regierungspräsidiums ergibt sich aus dessen § 5, der als Übergangsvorschrift bestimmt, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde fortgeführt werden. Formelle Fehler der angefochtenen Ordnungsverfügung sind im Übrigen weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20 
Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV hat die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben und kann nach Satz 2 die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen. Auch wenn § 12 LottStV zum Dritten Abschnitt des Staatsvertrags gehört, der sich ganz überwiegend auf „Lotterien anderer Veranstalter“ bezieht, ermächtigt § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LottStV ausdrücklich zum Einschreiten gegen ein unerlaubtes Glücksspiel und daher nicht nur zum Einschreiten gegen Lotterien. Da die zuständige Behörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV darauf hinzuwirken hat, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt und sie auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen kann, bezieht sich die Ermächtigung des Weiteren nicht nur auf die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 LottStV beispielhaft aufgeführten Anordnungen, sondern auch auf die Untersagung der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, juris). § 12 LottStV räumt der Behörde eine umfassende Ermächtigung („erforderliche Maßnahmen“) ein, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zur Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols sicher zu stellen, und erwähnt das Verbot der „Veranstaltung“ unerlaubten Glücksspiels in diesem Zusammenhang nur beispielhaft („insbesondere“).
21 
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV für ein Einschreiten der Beklagten vor, da die der Klägerin untersagte Tätigkeit eine Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten darstellt.
22 
Bei den von der Klägerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 LottStV, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt (vgl. ausdrücklich hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
23 
Die Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin an ihren EU-ausländischen Vertragspartner ist auch nicht lediglich anzeigepflichtig, da sich die Anzeigepflicht nur auf Spielevermittler nach den §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 LottStV bezieht, d.h. auf die Vermittlung von Glücksspielen öffentlicher oder öffentlich beherrschter Veranstalter, nicht aber privater (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
24 
Der EU-ausländische Vertragspartner der Klägerin veranstaltet die als Glücksspiele zu qualifizierenden Sportwetten auch ohne die nach § 6 Abs. 1 LottStV erforderliche behördliche Erlaubnis, da er über keine nach dem in Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis verfügt. Eine Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV kann nur eine nach dem im Land Baden-Württemberg geltenden Recht erteilte Erlaubnis sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.), wobei die Vorschrift entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin nimmt, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149: Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, juris). Die dem ausländischen Vertragspartner der Klägerin in Österreich und damit in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung/Vermittlung von Sportwetten ist nicht als Erlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 LottStV zu qualifizieren und vermag eine solche nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, ZfWG 2006, 315; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. ihren österreichischen Vertragspartner, dem Wettveranstalter, steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Das auch für Sportwetten geltende Glücksspielmonopol ist auch nicht lediglich auf eine „Grundversorgung“ beschränkt, neben der für ein darüber hinaus gehendes privates Angebot von Sportwetten Raum wäre. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LottStV ist als abschließende Regelung zu verstehen, denn sonst würde das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft verfehlt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.).
25 
Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV für ein Einschreiten der Beklagten gegen die Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten durch die Klägerin vor. Damit kommt es für die hier angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten nicht darauf an, ob das Verhalten der Klägerin - auch - den (objektiven) Tatbestand der Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 4 AGLottStV oder der Strafnorm des § 284 StGB erfüllt.
26 
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten auch weder deutsches Verfassungsrecht noch europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen.
27 
Das baden-württembergische Sportwettenrecht verstößt nicht gegen Art. 105 GG, der dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit über die Zölle und Finanzmonopole gibt. Soweit es ein staatliches Monopol der Sportwettenveranstaltung schafft und auch die Vermittlung von Sportwetten nur erlaubt, wenn der Vermittler an das entsprechende Monopolunternehmen vermittelt, handelt es sich nicht um ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 GG, sondern um ein sog. Verwaltungsmonopol. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal für beide (öffentlichen) Monopolarten liegt in der Tendenz, mit der sie betrieben werden. Verwaltungsmonopole sind solche Monopole, die wegen der notwendigen Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtet werden, nicht zur Erzielung finanzieller Einnahmen, selbst wenn sich solche im Einzelfall ergeben. Unter Finanzmonopolen versteht man dagegen solche Monopole, deren vorwiegender Zweck die Erzielung von Einnahmen ist (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 105 Rdnr. 11). Ausweislich der Regelungsziele in § 1 LottStV und § 1 StLG liegen dem Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, und Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). Zwar soll das staatliche Wettmonopol auch sicherstellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird (vgl. §§ 1 Nr. 5 LottStV, 1 Nr. 5 StLG). Da es sich dabei jedoch nicht um ein selbstständiges und vorrangiges Ziel handelt und eine Abschöpfung von Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.), handelt es sich bei dem staatlichen Monopol der Sportwettenveranstaltung nicht um ein Finanzmonopol im Sinne des Art. 105 GG, sondern um ein Verwaltungsmonopol. Wie sich aus Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 108 GG ergibt, besteht die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes jedoch nur für Finanzmonopole, nicht aber für Verwaltungsmonopole. Nachdem der Bund von seiner möglichen (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), abgesehen vom Bereich des Wettens auf Pferdesportereignisse, keinen Gebrauch gemacht hat, war das Land Baden-Württemberg für den Erlass der fraglichen Gesetze zuständig.
28 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen.
29 
Selbst wenn man das im LottStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol derzeit (noch) als mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar ansieht, ist dies nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.), dessen im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2006 I S. 1161) veröffentlichte Entscheidungsformel Gesetzeskraft besitzt und damit auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend ist (§ 31 BVerfGG, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.), in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 weiterhin zulässig, wenn unverzüglich Maßnahmen zur konsequenten Ausrichtung des bestehenden Sportwettenmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ergriffen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, WM 2006, 2326). Mit Beschluss vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 - a.a.O.) zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im Staatslotteriegesetz Baden-Württemberg angewandt und festgestellt, dass auch das Land Baden-Württemberg bis 31.12.2007 gehalten ist, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während der Übergangszeit eingeräumt. Für die Übergangssituation wird von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Das Verbot der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist in diesem Fall weiter anwendbar und die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist weiterhin als verboten anzusehen und darf ordnungsrechtlich unterbunden werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521, und vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424; vgl. auch zu anderen Bundesländern: BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2006 - 1 BvR 2450/06 -, WM 2006, 2325, vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, 1930, und vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646, zu Nordrhein-Westfalen; BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2006 - 1 BvR 271/05 -, vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, a.a.O., und vom 21.09.2006 - 1 BvR 2399/ 06 -, WM 2006, 2104, zu Bayern; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -, WM 2007, 73, zu Sachsen-Anhalt; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; Hessischer VGH Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, NVwZ 2007, 725). Dies schließt die Annahme ein, dass die Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten in Baden-Württemberg auch schon in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) und des Beschlusses vom 04.07.2006 (- 1 BvR 138/05 -, a.a.O.) verboten waren und auf der Grundlage der einschlägigen Eingriffsermächtigung des baden-württembergischen Ordnungsrechts unterbunden werden durften, weil es bis zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, 979, vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95 und 1 BvR 613/97 -, BVerfGE 111, 191, und vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 -, BVerfGE 92, 53 m.w.N.). Dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits noch nicht umgesetzt waren, steht der behördlichen Befugnis zum Einschreiten nicht entgegen, da diese Maßnahmen nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erst ab Erlass des Urteils vom 28.03.2006 getroffen werden mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06. 2006 - 6 C 19.06 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.).
30 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) sind solche konkreten Maßnahmen, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen, in Baden-Württemberg ergriffen worden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., vom 28.03.2007 - 6 S 2136/06 - und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -). So werden das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen und nach der LT-Drucksache 14/43 S. 2 eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention umgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07. 2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Ein vollständiges Werbeverbot ist nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Maßgebend sind nur die Verhältnisse im Land Baden-Württemberg, das Werbeverhalten in anderen Bundesländern oder im Ausland kann dem staatlichen Wettanbieter in Baden-Württemberg nicht vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.). Es verbleibt daher jedenfalls bis 31.12.2007 bei der bisherigen Rechtslage, wonach die Veranstaltung und die Vermittlung von Wetten durch Private weiterhin als verboten anzusehen sind und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05 -, juris).
31 
Aus der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 23.08.2006 - B 10-92713-Kc 148/05 -, im Wesentlichen bestätigt durch das OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschlüsse vom 23.10.2006 - VI-Kart 15/06 (V), Kart 15/06 (V) -, juris, und vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -, und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs - Kartellsenat - vom 08.05.2007 - KVR 31/06 - lässt sich nicht die Annahme ableiten, das Werbeverhalten des in Baden-Württemberg staatlich zugelassenen Sportwettenanbieters würde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts derzeit widersprechen, denn das Bundeskartellamt hat sich nicht mit der generellen Zulässigkeit eines staatlichen Monopols befasst. Im Übrigen lassen die Feststellungen des Bundeskartellamts, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, nicht den Schluss zu, dass den vorliegend allein in Rede stehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit nicht entsprochen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris).
32 
Die Regelung in Baden-Württemberg verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Sportwetten und Pferdewetten unterschiedlich gehandhabt werden. Die Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 335) gelten als Bundesrecht fort. Die Regelung ist historisch bedingt und dient neben der Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ insbesondere steuerlichen Zwecken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet außerdem die Gleichbehandlung nur innerhalb der jeweiligen Rechtsetzung und nur gegenüber dem jeweils konkret zuständigen Verwaltungsträger. Die Zulassung von Buchmachern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz richtet sich nach Bundesrecht, während die die Klägerin belastenden Regelungen des LottStV auf Landesrecht beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293; VG Würzburg, Urteil vom 20.01.2005 - W 5 K 04.200 -, juris). Für Spielbanken und Spielhallen gelten wegen der Unterschiedlichkeiten ebenfalls andere gesetzliche Regelungen.
33 
Schließlich verstößt die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Es steht dem Verbot der Vermittlung privater Sportwetten, die nicht nach § 6 LottStV konzessioniert sind, unter den vorliegenden Umständen nicht entgegen.
34 
Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit den Art. 43 und 49 des EG-Vertrags nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr während der Übergangszeit bis 31.12.2007 aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen.
35 
Die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG-Vertrag eines in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenveranstalters ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn auch diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgt. Als Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der Europäische Gerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch nationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Letzteres verlangt, dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Setzt ein Mitgliedstaat beschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, hat dies kohärent und systematisch zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.10. 1999 - C-67/98 -, GewArchiv 2000, 19, vom 06.11.2003 - C-243/01 -, GewArchiv 2004, 30, und vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, EuZW 2007, 299). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 ( - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, a.a.O.) kann nicht entnommen werden, dass auf das Fehlen der vorgeschriebenen Konzession nicht mit einer Untersagungsverfügung reagiert werden kann (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.). Maßgebend sind auch hier nur die Verhältnisse in Baden-Württemberg. Ob in anderen Bundesländern möglicherweise Vollzugsdefizite bestehen ist auf Grund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -). Dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss, folgt aus den Entscheidungen nicht (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, juris).
36 
Aufgrund der Parallelität der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschlüsse vom 15.05.2007 - 1 B 447.06 - und vom 06.02.2007 - 1 B 466.06 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 S 107.06 -, a.a.O.) entsprach im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die bisherige gesetzliche Ausgangslage des staatlichen Wettmonopols im LottStV in Baden-Württemberg nicht Art. 43 und Art. 49 EG-Vertrag.
37 
Ausgehend von der vom Bundesverfassungsrecht im Hinblick auf die Anwendung einfachen nationalen Rechts vorgenommene Ausgestaltung der Rechtslage bis 31.12.2007 ist aber die Untersagung privater Sportwetten ausländischer Veranstalter in Baden-Württemberg als „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt, weil in zulässiger Weise die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Die Ausgestaltung der Rechtslage in Baden-Württemberg widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, a.a.O.). Sie entspricht den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, weil in Baden-Württemberg - wie vorstehend dargelegt - die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Das in Baden-Württemberg geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten hat eine Ausgestaltung erfahren, die in der Übergangszeit bis 31.12.2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt. Die Regelung widerspricht nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, denn die Kontrolle der Einhaltung dieser Beschränkung ist bei einem Monopolbetrieb am effektivsten und die Zulassung privater Veranstalter würde zur Vermehrung der Spiel- und Wettmöglichkeiten führen und damit der Eindämmung der Wettleidenschaft zuwiderlaufen. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist auch mit Blick auf die mit Sportwetten verbundenen Gefahren verhältnismäßig und zumutbar. Die Eignung dieser Beschränkung zur Vermeidung der Spiel- und Wettmöglichkeiten und damit zur Eindämmung der Spielleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ergibt sich neben dem Werbeverbot aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05. 2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Das bestehende Sportwettenmonopol ist auch nicht diskriminierend gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, weil es inländische wie ausländische Dienstleister ohne Konzession in gleicher Weise vom Markt fern hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2006 - 24 CS 06.1881 -, juris).
38 
Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.04.2006 und in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 21.03.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 - für das Gericht nicht bindend (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 E 921.07 -, a.a.O.) - die Ansicht vertritt, „dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben“ folgt dem das Gericht nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106.07 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10118.07 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.; vgl. auch die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 12.06. 2006 und den Entwurf der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom Mai 2007).
39 
Welchen Stand der Entwurf eines neuen Staatsvertrags zum Glücksspielrecht hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 24 CS 07.384 -, a.a.O.). Aus dem Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22.03.2007 an den Bundesaußenminister und dem Schreiben vom 14.05.2007 an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel zum notifizierten Entwurf für einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland lässt sich deshalb für das vorliegende Verfahren nichts herleiten.
40 
Dass in Baden-Württemberg ein gesetzliches Regelungsdefizit in Bezug auf die das Wettmonopol rechtfertigende Zielsetzung besteht, führt nicht zu einer gemeinschaftswidrigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, denn die Anforderungen an eine nationale Regelung werden auch durch - gesetzesvertretende - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich hieran orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/ 06 - und vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O.).
41 
Einer Entscheidung darüber, ob der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/06 -, a.a.O.) anerkennt, in der der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit suspendiert wäre, bedarf es deshalb vorliegend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.2007 - 6 S 2814/06 -, vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -, a.a.O., und vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -, a.a.O.; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Bs 378.06 -, a.a.O.). Im Übrigen wäre eine solche Übergangsfrist aber auch zulässig, weil durch die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen staatlichen Sportwettenmonopols ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet und hierdurch eine - nicht anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger allgemeiner Interessen herbeigeführt würde, die deutlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der durch die staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen Voraussetzungen erwiese sich die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit Gemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Widerspruch der Gestaltung innerstaatlichen Rechts zu Gemeinschaftsrecht würde auch „die materielle Einheit“ von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31.10.2006 - 4 B 1774.06 -, juris, vom 09.10.2006 - 4 B 898.06 -, juris, und vom 28.06.2006 - 4 B 961.06 -, DVBl. 2006, 1462; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911.06 -, a.a.O.).
42 
Nach alledem ist die angefochtene Verfügung auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag war vorliegend nicht veranlasst, nachdem die zu beurteilenden (Auslegungs-)Fragen nach Auffassung des Gerichts bereits auf Grund der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Eine Pflicht der Kammer zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte aber auch bereits deshalb nicht bestanden, weil das vorliegende Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag).
43 
Die angefochtene Verfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler, insbesondere wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist geeignet, weil sie Gewähr dafür bietet, dass die hier begangene rechtswidrige Handlung unterbunden wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Sie ist auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht erkennbar sind, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin bzw. ihren EU-ausländischen Vertragspartner, dem Wettveranstalter, steht § 5 Abs. 2 LottStV entgegen. Damit kann anders als durch eine Untersagung des rechtswidrigen Verhaltens dieses nicht unterbunden werden. Ein Vermittler von Sportwetten, die nicht vom Land Baden-Württemberg veranstaltet werden, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung einer verbotenen Tätigkeit zu haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, a.a.O.). Die mit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten verbundenen finanziellen Nachteile hat die Klägerin deshalb hinzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG ist nicht erkennbar. Da das öffentliche Interesse an der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten zur Verfolgung der genannten legitimen Ziele des staatlichen Wettmonopols höher zu bewerten ist als die privaten und in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
44 
Sonstige Ermessensfehler sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der angegriffenen Bescheide haben sich die Behörden mit den vorgebrachten Belangen hinreichend auseinander gesetzt und diese in einer nicht zu beanstandenden Weise gewichtet. Im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, rechtswidriges Verhalten zu verhindern, genügt der Hinweis, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erforderlich sei und dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Es ist auch nicht erkennbar, dass wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidungen einbezogen worden sind.
45 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Berufung war nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Juli 2007 - 1 K 1724/05 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05

bei uns veröffentlicht am 28.07.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der An

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 6 S 1287/04

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2004 - 11 K 160/04 - teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beschei

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(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2004 - 11 K 160/04 - teilweise geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird hinsichtlich dessen Ziff. 1, 2 und 5 Sätze 1 und 3 abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben dem Senat Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern.
1. Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe der § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragstellerin, von den Vollzugsfolgen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.12.2003 einstweilen verschont zu bleiben, insoweit zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO auch formell ordnungsgemäß begründeten - öffentlichen Vollzugsinteresse gegeben, als ihr – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 4) - die weitere Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ untersagt (Ziff. 1) und die sofortige Einstellung ihrer gewerblichen Tätigkeiten an der Betriebsstätte in M. aufgegeben wurde (Ziff. 2). Ihr dagegen erhobener Widerspruch vom 06.01.2004 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungs- und Einstellungsverfügung nicht zu erkennen. 
Derzeit spricht alles dafür, dass ihr die Antragsgegnerin ohne Rechts- und Ermessensfehler die Vermittlung von Sportwetten für die in London/Großbritannien ansässige ... (im folgenden: H.) untersagt und die Einstellung der darauf gerichteten gewerblichen Tätigkeiten an der Betriebstätte in M. aufgegeben hat. Insofern handelt es sich um verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht stehen dieser Einschätzung nicht entgegen und lassen auch das ordnungsbehördliche Einschreiten nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen.
a) Die Untersagungs- und Einstellungsverfügung lässt sich allerdings nicht - auch nicht teilweise - auf § 15 Abs. 2 GewO stützen. Da für die hier allein in Rede stehenden gewerblich veranstalteten (Oddset-)Sportwetten (vgl. demgegenüber für Pferdewetten das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 i. d. F. vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412) weder nach Bundesrecht (vgl. § 33h Nr. 3 GewO) noch nach baden-württembergischem Landesrecht (vgl. das insoweit inzwischen allein noch maßgebliche Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004, GBl. S. 894) - StLG - ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand besteht, kann die Untersagungs- und Einstellungsverfügung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in der polizeirechtlichen Generalklausel der §§ 1, 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes (im folgenden: PolG) finden. Den insofern erforderlichen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. § 1 PolG) hat die Antragsgegnerin zu Recht darin gesehen, dass die Antragstellerin mit der Vermittlung von (Oddset-)Sportwetten ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt. Dies trifft nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats zu, weil die Antragstellerin dadurch den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, dass sie ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis in ihrer hierzu eigens vorgehaltenen Betriebsstätte in M. Wettlisten auslegte und Computer bereit hielt, mit denen die abzugebenden Wetten via Internet an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, die Fa. H., weitergeleitet werden sollten, mithin Einrichtungen zu einem öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitstellte (vgl. § 284 Abs. 1 3. Var. StGB; hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 332; HessVGH, Beschl. v. 27.10.2004, GewArch 2005, 17 <18>).
b) Bei den von der Antragstellerin vermittelten Oddset-Sportwetten handelt es sich um Ergebniswetten i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG, mithin um ein ausschließlich vom Land zu veranstaltendes Glücksspiel i. S. des § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (GBl. 2004 S. 274). Die Einschätzung der Antragstellerin, dass es sich um kein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB handelte, vermag der Senat nicht zu teilen.
Ohne Erfolg versucht die Antragstellerin die Glücksspieleigenschaft der von ihr vermittelten Oddset-Wetten mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen, es handele sich in Wahrheit um ein Geschicklichkeitsspiel. In der dem Senat vorliegenden umfangreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Glücksspielcharakter derartiger Wetten unter dem Aspekt der Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspiel nirgends ernstlich bezweifelt (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 204; BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 <94>; OVG NW, Beschl. v. Beschl. v. 14.05.2004, GewArch 2004, 338; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2003 - 14 S 2649/02 -; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.361 -). Auch in der Sache kann nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass bei Sportwetten der vorliegenden Art dem Zufallselement zumindest ein Übergewicht zukommt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.). Denn der Erfolg einer Wette hängt - im Übrigen auch bei „kenntnisreichen Durchschnittsspielern“ - entscheidend von einer Vielzahl nicht vorab einschätzbarer Faktoren und somit vom Zufall ab (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.).
Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Antragstellerin i. S. des § 284 Abs. 1 StGB entfällt auch nicht deshalb, weil der zu erbringende Einsatz „gänzlich unerheblich“ wäre; auch hier vermag der Senat der im Anschluss an die „Gutachtliche Äußerung“ im Auftrag des Deutschen Buchmacherverbandes von Rechtsanwalt Prof. Dr. H. L... vom 01.08.2003 vertretenen gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin nicht zu folgen. In den dem Senat vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen wird auch dieses Merkmal, das überdies im Normtext des § 284 Abs. 1 StGB keinerlei Stütze findet und deshalb allenfalls ungeschriebenes „negatives“ Tatbestandsmerkmal sein könnte, an keiner Stelle problematisiert; soweit ersichtlich, wird der Einsatz bei Sportwetten der vorliegenden Art durchweg als „nicht gänzlich unerheblich“ (vgl. etwa Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl. 2004, § 284 Rn. 3a) unterstellt. Dies trifft nach Überzeugung des Senats auch in der Sache zu. Gedacht ist bei jenem Merkmal offenbar an das übliche Brief- oder Postkartenporto und an vergleichbare Telefongespräche (vgl. statt aller Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 3, 7). Die vorliegend zu erbringenden Einsätze dürften, auch wenn sie nach Darstellung der Antragstellerin je einzeln den für sich genommen durchaus noch maßvollen Betrag von 20,-- EUR nicht überschreiten, zu derartigen Belanglosigkeiten schon deshalb nicht zählen, weil sich der Verlust über die Zeit hinweg - auch insoweit nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin - auf den typischerweise keineswegs mehr geringfügigen Betrag von 2.500,-- EUR summieren kann. Dem insbesondere unter Bezugnahme auf die vorgenannte „Gutachtliche Äußerung“ eingehend begründeten Hinweis auf andere gesetzliche Vorschriften, deren Normtext den Begriff der „Geringfügigkeit“ oder vergleichbare Kategorien verwende und deren vergleichende Heranziehung sich deshalb anbiete, ist schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Normtext des § 284 Abs. 1 StGB einen solchen oder vergleichbaren Begriff gerade nicht enthält; auch ist nicht erkennbar, inwiefern die herangezogenen Regelungen dem von § 284 Abs. 1 bezweckten Rechtsgüterschutz rechtsähnlich wären.
Der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die dem britischen Wetthalter erteilte und zuletzt am 10.04.2003 bis zum 31.05.2006 verlängerte „Permit“ ausgeschlossen. Diese führt nicht dazu, dass es sich bei den von der Antragstellerin vermittelten Oddset-Sportwetten um ein auch in Baden-Württemberg erlaubt veranstaltetes Glückspiel handelte. Allein die Erlaubnis einer inländischen Behörde schließt eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB aus (vgl. BGH, Urt. v. 01.04.2004 GewArch 2004, 336 <337>; Hübsch, GewArch 2004, S. 313 <314 f. m. w. N.>). Dies vermag die Antragstellerin weder mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat erteilter Erlaubnisse noch unter Hinweis auf die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43, 49 des EG-Vertrages - EG - erfolgreich in Frage zu stellen. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 06.11.2003 (Rs. C-243/01 - Gambelli -, NJW 2004, 139), auf das im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, bietet für eine derartige „gemeinschaftsrechtskonforme“ Begrenzung des § 284 Abs. 1 StGB keinen Anlass; im Gegenteil liegt diesem Urteil offenkundig die Rechtsauffassung des Gerichtshofs zugrunde, dass auf dem Gebiet des Glücksspielrechts erteilte Erlaubnisse oder sonstige Konzessionen der Mitgliedsstaaten nicht ohne weiteres in anderen Mitgliedsstaaten Geltung beanspruchen.
c) Das Verbot der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung von Sportwetten verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. § 284 Abs. 1 StGB, der nur das nicht erlaubte Glücksspiel unter Strafe stellt, ist insofern „neutral“ (vgl. - unter dem Aspekt der Art. 43, 49 EG - BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O., S. 337); Grundrechte - und Grundfreiheiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht - können daher erst dann verletzt sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzung „ohne behördliche Erlaubnis“ in § 284 Abs. 1 StGB deswegen erfüllt ist, weil weder Bundesrecht noch Landesrecht die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung an Private vorsehen. Dies ist - wie ausgeführt - in  Baden-Württemberg der Fall, weil das inzwischen allein maßgebliche Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 - nichts anderes galt nach dem bei Erlass des Bescheides noch maßgeblichen Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) vom 21.06.1999 (GBl. S. 253; vgl. dazu Beschluss von heute in der Sache 6 S 1288/04) - die Veranstaltung von Oddset-Sportwetten ausschließlich dem Staat vorbehält (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG).
10 
Das in Baden-Württemberg im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 16) fortbestehende grundsätzliche Verbot der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten durch Private ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass dahinstehen kann, ob ein etwaiger mit der Begründung eines Staatsmonopols einhergehender Verfassungsverstoß letztlich die Strafbarkeit beseitigte oder lediglich im Rahmen des von der Antragsgegnerin zu betätigenden Ermessens, polizeilich einzuschreiten, von Bedeutung wäre. Zwar fällt auch eine (lediglich) einfachgesetzlich verbotene gewerbliche Tätigkeit in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufswahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1994, BVerwGE 96, 293 u. Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 96 <97>); doch ist der Eingriff durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 98 f. m. Nachw. aus der Rspr. des BVerwG).
11 
Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Senat insoweit uneingeschränkt anschließt, hat hierzu ausgeführt, durch das öffentliche Glücksspiel drohten der Bevölkerung Gefahren; diese beträfen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie bei Spielsucht auch die Gesundheit des Spielers; diese Rechtsgüter seien überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, die der einschlägigen Strafgesetzgebung (§§ 284 ff. StGB) zugrunde lägen: Die gesetzgeberische Einschätzung, zur Abwehr oder zumindest Reduzierung jener Gefahren ein Repressivverbot zu erlassen, beruhe auf seiner Bewertung dieser Gefahren. Diese Bewertung liegt auch dem nunmehr maßgeblichen, die ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (GBl. 2004 S. 274) aufgreifenden (vgl. LT-Drs. 13/3719, S. 9) baden-württembergischen Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 zugrunde (zur bisherigen Rechtslage vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache 6 S 1288/04). Bei der Neuordnung und länderübergreifenden Vereinheitlichung der landesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen haben sich die Länder von ihrer ordnungsrechtlichen Aufgabe leiten lassen, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glückspiele zu verhindern. Aufgrund dessen, dass ohne einschränkende Regelungen eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspiels zu befürchten wäre, weil sich der Spieltrieb leicht zu wirtschaftlichen Zwecken ausnutzen lässt, soll dem im Hinblick auf die möglichen nachteiligen Folgen für die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler, aber auch wegen der gesellschaftlichen Begleiterscheinungen (Therapien, staatliche Suchtprävention sowie Begleit- und Beschaffungsdelikte) entgegengewirkt werden (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13). Insofern teilen die Länder ausdrücklich die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, der sich im Rahmen der Reform des § 287 StGB von der Erwägung hat leiten lassen, dass Glücksspiele - auch Lotterien - gefährlich sind (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13). Ausgehend von der Erkenntnis, dass Glücksspiele wegen des natürlichen Spieltriebs nicht gänzlich unterbunden oder auf ein für den Spieler völlig unattraktives Maß beschränkt werden können, soll mit dem Staatslotteriegesetz im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland sichergestellt werden (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13; LT-Drs. 13, 3719, S. 9 ff.), dass der Spieltrieb durch geeignete Spielangebote in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt wird, um zu verhindern, dass Spieler auf illegale Spielangebote ausweichen (vgl. § 1 StLG). Insofern müssten auch ein erhöhtes und deswegen besonders zu kontrollierendes Gefahrenpotential aufweisende Glückspiele angeboten und in angemessenen Umfang beworben werden. Allerdings dürften solche Glücksspiele nur durch das Land selbst veranstaltet oder in seinem Auftrag durch eine juristische Person des privaten Rechts durchgeführt werden, an der das Land unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist (vgl. § 2 Abs. 1, 2 u. 4 StLG; § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages). Denn nur dann verfüge das Land ergänzend zu den Möglichkeiten der Lotterieaufsicht über weitergehende Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, mit denen den ordnungsrechtlichen Zielen wirksam Rechnung getragen werden könne.
12 
In Anbetracht des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums hat daher auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber die alleinige Veranstaltung von Ergebniswetten durch den Staat unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter als zur Abwehr der von ihm angenommenen Gefahren des Glücksspiels geeignet und erforderlich ansehen dürfen; namentlich im Hinblick auf in Deutschland angesichts der Neuartigkeit der Oddset-Wetten fehlende Erfahrungen und das große Publikumsinteresse bestand nach wie vor kein hinreichend gesicherter Anhalt dafür, dass eine private Veranstaltung oder Vermittlung bei einem strengen Konzessions- und Kontrollsystem ebenso gut wie die Veranstaltung in staatlicher Regie die Gefahren des Glücksspiels beherrschbar machen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 101 in Abgrenzung zu der BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197 zugrunde liegenden Fallgestaltung). Ist die Einschätzung des Gefahrenpotentials des Glücksspiels durch den Gesetzgeber nicht erschüttert und erweist sich die Zugangssperre für private Veranstalter oder Vermittler auch nicht als unverhältnismäßig, besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine die private Veranstaltung oder Vermittlung von Oddset-Wetten ermöglichende Rechtsvorschrift zu erlassen; wenn das Glücksspiel vom Bundes- und Landesgesetzgeber an sich als unerwünscht und gefährlich angesehen wird, braucht dafür kein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnet zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 102).
13 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht angemerkt (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 102), der Gesetzgeber werde nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit Oddset-Wetten, auch hinsichtlich ihrer privaten Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden könnten und müssten, zu überprüfen haben, ob seine Einschätzung über das Erfordernis einer Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt sein könne; zudem werde der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedürfen, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet sei, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen, wovon bei „mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots“ keine Rede mehr werde sein können. Insbesondere werde darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in unauflösbaren Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerate. Die Antragstellerin meint offenbar, diese Grenze sei inzwischen überschritten. Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen; anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 22.12.2004 - 3 BS 28/04 -) vermag er insoweit auch keine offenen Fragen zu erkennen.
14 
Wurde in der Erkenntnis, dass Glücksspiele wegen des natürlichen Spieltriebs nicht gänzlich unterbunden oder auf ein für den Spieler völlig unattraktives Maß beschränkt werden können, ein staatliches Monopol zur Veranstaltung von Glücksspielen mit besonderem Gefährdungspotenzial begründet, um den Spieltrieb auf diese Weise durch geeignete, überschaubare und auch bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedenken gegen unbeschränktes Glücksspiel noch sozial- und ordnungsrechtlich vertretbar erscheinende Spielangebote in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, müssen diese zum Zwecke einer entsprechenden Kanalisierung auch beworben werden (vgl. LT-Drs. 13/3719, S. 9); dass auch auf der Grundlage eines solchen Monopols Einnahmen erzielt werden, stellt sich dabei als bloße Nebenfolge dar. Werbung für entsprechende Spielangebote setzt sich auch dann nicht in Widerspruch zu der grundsätzlichen Einschätzung des Gesetzgebers, dass Glücksspiel an sich unerwünscht und gefährlich ist, wenn sie „aggressiv“ ist. Im Gegenteil stellt sie sich in Wahrheit als zusätzliches - und geeignetes - Mittel dar, das in der Gesellschaft vorherrschende Bewusstsein von der Eigenart des Glücksspiels von dessen sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Varianten ab- und zum sozialpolitisch und ordnungsrechtlich noch vertretbaren Bereich hinzulenken. Dies bedeutet umgekehrt, dass von einer „extremen Ausweitung des Spielangebots“ im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., S. 102) erst dann die Rede sein kann, wenn der Staat Glücksspiele veranstaltet (und für sie wirbt), bei denen nach Art oder Umfang typischerweise auch bei den allein ihm möglichen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten den ordnungspolitischen Zielsetzungen des Staatsvertrags nicht mehr wirksam Rechnung getragen werden kann, mithin dann, wenn  das staatliche Veranstalterverhalten zu der von § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzten grundsätzlichen Unerwünschtheit unbeschränkten Glücksspiels „in unauflösbaren Widerspruch gerät“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 102). Dafür ist in Baden-Württemberg einstweilen nichts ersichtlich; die rechtspolitischen Zweifel etwa bei Tröndle/Fischer (a.a.O., Rn. 1) treffen nicht den eigentlichen Kern des Problems. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abhebt, dass von der Werbung für die staatlich veranstalteten Oddset-Wetten auch Personen, die mit  der Sportwette bislang nichts zu tun gehabt hätten, also „Neueinsteiger“ angesprochen würden, führt auch dies auf keinen solchen „unauflöslichen Widerspruch“. Im Gegenteil  entspricht auch die Gewinnung bislang anderweit spielinteressierter „Neueinsteiger“ der ordnungsrechtlichen Zielsetzung einer Kanalisierung des Spieltriebs; dass die beanstandete Werbung darüber hinaus auf die Gewinnung nicht spielinteressierter Kreise gerichtet wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
15 
d) Das in Baden-Württemberg im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland aufrechterhaltene Verbot privat veranstalteter öffentlicher Ergebniswetten verletzt nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch nicht Gemeinschaftsrecht. Allerdings enthält dieses Verbot eine Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -). Die gegenüber der Antragstellerin wirkende Untersagung der Vermittlung von Wetten an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, der sich auf eine bis 31.05.2006 gültige „Permit“ berufen kann, enthält nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. neuerdings Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) tatbestandlich entweder eine Beschränkung von dessen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG (ebd., Rn. 46), und zwar auch dann, wenn das Verbot unterschiedslos für Inländer und Angehörige anderer Mitgliedsstaaten gilt (Rn. 48), oder aber einen Eingriff in die subsidiäre Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG): Eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates an in einem anderen Mitgliedsstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, gehört auch dann zu den Dienstleistungen im Sinne der Art. 49 ff. EG, wenn es bei den Wetten um „in den erstgenannten Mitgliedsstaat“ veranstaltete Sportereignisse geht (a.a.O., Rn. 52); überdies umfasst der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich dieser Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (a.a.O., Rn. 55 m.w.N.); auch das an Vermittler - wie die Antragstellerin - gerichtete strafbewehrte Verbot beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr (a.a.O., Rn. 58).
16 
Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH, Urt. v. 01.04.2004, GewArch 2004, 336; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 205 <205>; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 -; OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2003 - 3 Ss     435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 09.02.2004, GewArch 2004, 153, dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004,     GewArch 2005, 17 nicht berührt werden) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
17 
Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.), das die Anforderungen an zulässige Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Freiheiten weiter präzisiert, hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf frühere Urteile ausgeführt, sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spiel und Wetten einhergingen, könnten es rechtfertigen, dass die (nationalen) staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügten, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergäben (a.a.O., Rn. 63); Beschränkungen der Spieltätigkeiten könnten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (a.a.O., Rn. 67). Weiter hat der EuGH klargestellt, dass derartige Beschränkungen „wirklich“ dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rn. 62), und dass sie auch geeignet sein müssten, die Verwirklichung ihrer Ziele „in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“ (a.a.O., Rn. 67). Einnahmen dürften nur eine „erfreuliche Nebenfolge“ sein (a.a.O., Rn. 62); soweit die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizten oder ermunterten, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen,      d a m i t  der Staatskasse daraus Einnahmen zuflössen, könnten sie sich nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Beschränkungsmaßnahmen der vorliegenden Art zu rechtfertigen (a.a.O., Rn. 69). In einem solchen Fall könne eine derartige Beschränkung unter Umständen auch eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen (a.a.O., Rn. 72 m.w.N.).
18 
Auf dieser Grundlage meint die Antragstellerin, im vorliegenden Falle sei der Rahmen zulässiger Beschränkung jener Freiheiten überschritten; bei sinngemäßer Zusammenfassung ihres umfangreichen und mit vielfältigem Material untermauerten Vorbringens ist sie im Wesentlichen der Auffassung, die Einrichtung eines Monopols für Glücksspiele deute schon für sich genommen darauf hin, dass es in Wahrheit - zumindest vorrangig - um Erzielung von Einnahmen gehe. Dies werde bestätigt durch die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten, durch die bundesweite und erkennbar einnahmeorientierte Organisation des staatlich veranstalteten Glücksspiels, namentlich das breit angelegte Netz von Annahmestellen, und durch die umfangreiche und „aggressive“ Werbung; insbesondere im Hinblick auf Rn. 69 und 72 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) schließe diese Werbung eine Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung aus. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 (Rs. C-42/02 - Lindman -) meint die Antragstellerin ferner, die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten ließen auch die vom Europäischen Gerichtshof geforderte „begleitende Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen“ vermissen. Auch diese Einwände geben jedoch zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
19 
Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ (a.a.O., Rn. 60), aus denen die Beschränkung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, nicht selbst abschließend definiert, sondern in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen vom 21.10.1999 (Rs. C-67/98 - Zenatti -, Rn. 33) und vom 21.09.1999 (Rs. C-124/97 - Läärä -, Rn. 39), ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten anerkannt, wenn er ausgeführt hat, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten „es rechtfertigen können, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben“ (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 63); dieser Spielraum schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit der Schaffung eines staatlichen Monopols ein (Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Rn. 39). Von diesem Gestaltungsspielraum hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er zum einen - auf der    Ebene des Bundesrechts - nicht erlaubtes öffentliches Glücksspiel unter Strafe gestellt hat (§ 284 Abs. 1 StGB) und zum anderen - (im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland) auf der Ebene des baden-württembergischen Landesrechts - durch Begründung eines staatlichen Monopols die Möglichkeit ausgeschlossen hat, Privaten Erlaubnisse zur Veranstaltung von solchen Glücksspielen zu erteilen. Die dieser Gesetzeslage zugrunde liegenden, oben näher dargestellten Gründe des öffentlichen Wohls (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof als grundsätzlich mögliche Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung jener Freiheiten anerkannt. Die vorliegend maßgeblichen Beschränkungen dienen, wie dargelegt, dem Zweck, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62), und sind - wie ausgeführt - zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet (a.a.O., Rn. 67). Dem steht unter dem Aspekt des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, dass in Baden-Württemberg ein Monopol für die in Rede stehenden Glücksspiele begründet wurde, dass für diese - wie der Antragsteller meint, „aggressiv“ - geworben wird und dass letztlich Einnahmen erzielt werden. Wie im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG dargelegt, ist das staatliche Monopol nicht isoliert zu sehen. Vielmehr steht es in untrennbarem sachlichem Zusammenhang mit der in § 284 Abs. 1 StGB sichtbaren und vom Landesgesetzgeber übernommenen Wertung des Bundesgesetzgebers, unbeschränktes öffentliches Glücksspiel sei aus vielfältigen Gründen des öffentlichen Wohls grundsätzlich unerwünscht; es greift im Interesse eines in der Bevölkerung vorhandenen Bedürfnisses nach Möglichkeiten zum Glücksspiel lediglich einen vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die bei einer Veranstaltung durch das Land möglichen weitergehenden Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten noch als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Bereich aus dem breiten Spektrum denkbaren Glücksspiels heraus. Damit wird - gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. Urteil vom 21.10.1999, a.a.O., Rn. 37) - das Bedürfnis nach Glücksspiel kanalisiert; das Monopol dient der Zurückdrängung des sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Ausschnitts möglicher Glücksspiele. Auf dieser Grundlage kann folgerichtig Werbung für den vom Gesetzgeber als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Ausschnitt denkbaren Glücksspiels die Eignung der Beschränkung zur Erreichung des Ziels, unerwünschtes Glücksspiel nach Möglichkeit zu unterbinden, selbst dann nicht in Frage stellen, wenn sie - was dahingestellt sei - „aggressiv“ ist; im Gegenteil leistet sie, was im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits näher dargelegt wurde und im Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts erneuter Betonung bedarf, einen zusätzlichen Beitrag zur sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Kanalisierung tatsächlich vorhandenen Verlangens nach Glücksspiel und vermag zugleich die Vorstellung der Eigenart von „Glücksspiel“ im öffentlichen Bewusstsein gezielt auf die - erlaubten - sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Formen des Glücksspiels hinzulenken.
20 
Bei Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhangs kann kein Zweifel bestehen, dass die Erzielung von Einnahmen ungeachtet des staatlichen Monopols und der für dessen Tätigkeit betriebenen Werbung lediglich „erfreuliche Nebenfolge“ bleibt und insbesondere nicht der eigentliche Grund der „restriktiven Politik“ ist (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg Rn. 69 und 72 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) entgegenhalten. Bei der sich vordergründig durchaus umfassend gebenden Wendung in Rn. 69, die Behörden eines Mitgliedsstaats könnten sich für etwaige restriktive Politik nicht mehr auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie ihrerseits Verbraucher anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, d a m i t  der Staatskasse Einnahmen zuflössen, ist zu berücksichtigen, dass dem ein mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. So bot dieser (vgl. hierzu insbesondere Rn. 27, 68) Anlass zu der Prüfung, ob das Kriterium der Nichtdiskriminierung beachtet wurde (vgl. Rn. 70, 71). Hinzu kommt, dass die scheinbar weite Formulierung der Rn. 69 nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung und auch hier erneut ausdrücklich anerkannten Einschätzungsprärogative der Mitgliedsstaaten zu sehen ist (vgl. Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., insbesondere Rn. 63). Im Hinblick auf diesen letztlich selbstverständlichen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers, den auch Rn. 69 weder grundlegend begrenzt noch gar aufhebt, können die dortigen Wendungen nur dahin verstanden werden, dass sie den Mitgliedsstaaten - vergleichbar den Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (vgl. a.a.O., 102) - die Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung nur dann verwehren, wenn sich ihr Gesamtverhalten als widersprüchlich darstellt, insbesondere wenn sie das, was sie in jenem Interesse vordergründig bekämpfen, andererseits zu monopolistischer Einnahmeerzielung nutzen („damit“). Dass von einer derartigen Kongruenz in Baden-Württemberg keine Rede sein kann, versteht sich nach den bisherigen Überlegungen von selbst. Insofern scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 72). Auch sonst vermag der Senat eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht zu erkennen. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls noch der Umstand, dass die Antragstellerin nach ihrer Darstellung, insoweit nicht anders als die vom Staat veranstalteten Oddset-Wetten, gleichfalls nur vergleichsweise überschaubare Glücksspiele vermittelt (Einzeleinsatz 20,-- EUR, Höchstgrenze des Verlustes 2.500,-- EUR); auf dieser tatsächlichen Grundlage ließe sich möglicherweise einwenden, die zur Begründung des staatlichen Monopols herangezogenen Schutzzwecke ließen sich auch durch den minderschweren Eingriff eines Glücksspielverbots oberhalb einer Mindestgrenze verwirklichen. Auch derartige Überlegungen können jedoch dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen; zum einen verkennen sie den bereits mehrfach erwähnten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und die damit notwendigerweise verbundene Befugnis zu typisierenden Regelungen, und zum andern spricht viel dafür, dass der - minderschwere - Eingriff einer Verbotsregelung mit Befreiungsvorbehalt die sozialpolitisch und ordnungsrechtlich gebotene Kontrolle des Glücksspielwesens nicht hinreichend gewährleistete. Dementsprechend hat es das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Rechts der Spielbanken als grundsätzlich legitimes Regelungsziel angesehen, „durch die Schaffung umfangreicherer und intensiverer Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, wie sie bei Führung öffentlicher Spielbanken in staatlicher Trägerschaft angenommen werden, die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohen, zu effektuieren“ (vgl. Beschl. v. 19.07.2000, a.a.O., S. 216).
21 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, inwiefern das in Baden-Württemberg geltende Verbot der Veranstaltung von Sportwetten durch Private in Widerspruch zu dem vom Antragsteller angezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 (a.a.O.) stehen soll. Soweit dort in Rn. 25 ausgeführt wird, die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden könnten, müssten von einer „Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen begleitet“ werden, enthält dies bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs dieser Entscheidung ganz offensichtlich keine bestimmte Verfahrensvorgabe an die gesetzgebenden Instanzen der Mitgliedsstaaten, sondern eine Umschreibung der materiellen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit des Prüfungsmaßstabs des EuGH (vgl. auch die in Rn. 25 zit. Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard - u. v. 26.11.2002 - Rs. C-100/01 - Oteiza Olazabal -; auch Schlussanträge der Generalanwältin v. 10.04.2003 - Rs. C-42/02 - Lindman -); bei Berücksichtigung des bereits mehrfach erwähnten Gestaltungsspielraums der Mitgliedsstaaten besagt Rn. 25 letztlich nur, dass das Fehlen einer entsprechenden „Untersuchung“ auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen kann. Konkrete Untersuchungen zu Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit sind hierbei um so mehr erforderlich, als das jeweilige mitgliedsstaatliche Verhalten auf einen „unauflöslichen Widerspruch“ i S. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (a.a.O.) hinweist, und umgekehrt wird sie um so entbehrlicher sein, je offener zutage liegt, dass die jeweilige mitgliedsstaatliche Regelung schon aus sich heraus „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ beiträgt (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67). Dass eine entsprechende „Untersuchung“ vor Inkrafttreten des Staatslotteriegesetzes tatsächlich stattgefunden hat, bedarf aufgrund der Materialien zum „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“ und zu dem dessen ordnungsrechtliche Zielsetzungen aufgreifenden Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004 (vgl. LT-Drs. 13/3719) keiner weiteren Ausführungen.
22 
Durfte die Antragsgegnerin nach alledem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass das Verhalten der Antragstellerin auch bei Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht erlaubnisfähig ist und daher (jedenfalls) den objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt, kann, nachdem es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, die Verwirklichung von Straftatbeständen zu verhindern, auch nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin ihren Ermessensspielraum praktisch auf Null reduziert sah und sich auf den Hinweis beschränkte, dass eine Untersagung der mangels einer hierfür notwendigen Erlaubnis den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Tätigkeit erforderlich und ein geringeres Mittel zur deren Unterbindung nicht ersichtlich sei.
23 
Ist mithin der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Ziff. 1 und 2 aller Voraussicht nach rechtmäßig, ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung, dass das Interesse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug der Untersagungs- und Einstellungsverfügung verschont zu bleiben, nachrangig ist. Das besondere, die Belange des Antragstellers überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass - auch vorübergehend - Verhaltensweisen unterbunden werden, die nach zwingendem und nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verletzendem innerstaatlichem Recht aus guten Gründen des öffentlichen Wohls verboten und strafbar sind. Denn der Gesetzgeber hat durch die Strafandrohung unmissverständlich klargestellt, dass er dem durch sie bezweckten Rechtsgüterschutz ganz erhebliches Gewicht beimisst. Dem so umschriebenen öffentlichen Belang gegenüber kann das Interesse der Antragstellerin, ihre aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos strafbaren Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, von vornherein keinen Vorrang haben.
24 
Danach bestand auch kein Anlass, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Gebühren- und Auslagenentscheidung (vgl. Ziff. 5 Sätze 1 und 3 des Bescheids) anzuordnen.
25 
2. Soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in Ziff. 3 schriftlich bestätigten Anordnung der Versiegelung des Geschäftslokals angeordnet wurde, bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob von einer Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 49 Abs. 2, 52 Abs. 2 PolG abgesehen werden konnte, darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint (vgl. § 52 Abs. 1 PolG). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen; so wäre, nachdem gegenüber einem Verrichtungsgehilfen zunächst mündlich die Einstellung des Betriebs der Wettannahmestelle verfügt worden war, als milderes Mittel auch eine mit dem angefochtenen - nachträglich ergangenen - schriftlichen Bescheid verbundene - unselbständige - Zwangsgeldandrohung (vgl. § 49 Abs. 1 PolG, §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 u. 2, 23 LVwVG) in Betracht gekommen. 
26 
Insofern kann auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid (Ziff. 5 Satz 2) angeforderten Vollstreckungskosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. § 7 LVwVKO) nicht beanstandet werden.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde (Nr. 14.2.1 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563), der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (vgl. - für den Fall des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis - jüngst Beschluss des Senats vom 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -). Die mit dem Bescheid verbundene (bestätigende) Anordnung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 3 des Bescheids) führt (vgl. zur unselbständigen Zwangsgeldandrohung Beschl. des Senats vom 18.08.2004 - 6 S 1478/04 -) ebenso wenig wie die Gebühren- und Auslagenentscheidung und die Anforderung von Vollstreckungskosten (vgl. Ziff. 5 des Bescheids), gegen welche die Antragstellerin keine selbständigen Einwendungen erhoben hat, zu einer Streitwerterhöhung. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz war von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2004 - 11 K 160/04 - teilweise geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird hinsichtlich dessen Ziff. 1, 2 und 5 Sätze 1 und 3 abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben dem Senat Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern.
1. Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe der § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragstellerin, von den Vollzugsfolgen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.12.2003 einstweilen verschont zu bleiben, insoweit zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO auch formell ordnungsgemäß begründeten - öffentlichen Vollzugsinteresse gegeben, als ihr – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 4) - die weitere Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ untersagt (Ziff. 1) und die sofortige Einstellung ihrer gewerblichen Tätigkeiten an der Betriebsstätte in M. aufgegeben wurde (Ziff. 2). Ihr dagegen erhobener Widerspruch vom 06.01.2004 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungs- und Einstellungsverfügung nicht zu erkennen. 
Derzeit spricht alles dafür, dass ihr die Antragsgegnerin ohne Rechts- und Ermessensfehler die Vermittlung von Sportwetten für die in London/Großbritannien ansässige ... (im folgenden: H.) untersagt und die Einstellung der darauf gerichteten gewerblichen Tätigkeiten an der Betriebstätte in M. aufgegeben hat. Insofern handelt es sich um verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht stehen dieser Einschätzung nicht entgegen und lassen auch das ordnungsbehördliche Einschreiten nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen.
a) Die Untersagungs- und Einstellungsverfügung lässt sich allerdings nicht - auch nicht teilweise - auf § 15 Abs. 2 GewO stützen. Da für die hier allein in Rede stehenden gewerblich veranstalteten (Oddset-)Sportwetten (vgl. demgegenüber für Pferdewetten das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 i. d. F. vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412) weder nach Bundesrecht (vgl. § 33h Nr. 3 GewO) noch nach baden-württembergischem Landesrecht (vgl. das insoweit inzwischen allein noch maßgebliche Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004, GBl. S. 894) - StLG - ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand besteht, kann die Untersagungs- und Einstellungsverfügung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in der polizeirechtlichen Generalklausel der §§ 1, 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes (im folgenden: PolG) finden. Den insofern erforderlichen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. § 1 PolG) hat die Antragsgegnerin zu Recht darin gesehen, dass die Antragstellerin mit der Vermittlung von (Oddset-)Sportwetten ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt. Dies trifft nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats zu, weil die Antragstellerin dadurch den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, dass sie ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis in ihrer hierzu eigens vorgehaltenen Betriebsstätte in M. Wettlisten auslegte und Computer bereit hielt, mit denen die abzugebenden Wetten via Internet an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, die Fa. H., weitergeleitet werden sollten, mithin Einrichtungen zu einem öffentlich veranstalteten Glücksspiel bereitstellte (vgl. § 284 Abs. 1 3. Var. StGB; hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 332; HessVGH, Beschl. v. 27.10.2004, GewArch 2005, 17 <18>).
b) Bei den von der Antragstellerin vermittelten Oddset-Sportwetten handelt es sich um Ergebniswetten i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG, mithin um ein ausschließlich vom Land zu veranstaltendes Glücksspiel i. S. des § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (GBl. 2004 S. 274). Die Einschätzung der Antragstellerin, dass es sich um kein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB handelte, vermag der Senat nicht zu teilen.
Ohne Erfolg versucht die Antragstellerin die Glücksspieleigenschaft der von ihr vermittelten Oddset-Wetten mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen, es handele sich in Wahrheit um ein Geschicklichkeitsspiel. In der dem Senat vorliegenden umfangreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Glücksspielcharakter derartiger Wetten unter dem Aspekt der Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspiel nirgends ernstlich bezweifelt (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 204; BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 <94>; OVG NW, Beschl. v. Beschl. v. 14.05.2004, GewArch 2004, 338; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2003 - 14 S 2649/02 -; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.361 -). Auch in der Sache kann nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass bei Sportwetten der vorliegenden Art dem Zufallselement zumindest ein Übergewicht zukommt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.). Denn der Erfolg einer Wette hängt - im Übrigen auch bei „kenntnisreichen Durchschnittsspielern“ - entscheidend von einer Vielzahl nicht vorab einschätzbarer Faktoren und somit vom Zufall ab (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.).
Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Antragstellerin i. S. des § 284 Abs. 1 StGB entfällt auch nicht deshalb, weil der zu erbringende Einsatz „gänzlich unerheblich“ wäre; auch hier vermag der Senat der im Anschluss an die „Gutachtliche Äußerung“ im Auftrag des Deutschen Buchmacherverbandes von Rechtsanwalt Prof. Dr. H. L... vom 01.08.2003 vertretenen gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin nicht zu folgen. In den dem Senat vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen wird auch dieses Merkmal, das überdies im Normtext des § 284 Abs. 1 StGB keinerlei Stütze findet und deshalb allenfalls ungeschriebenes „negatives“ Tatbestandsmerkmal sein könnte, an keiner Stelle problematisiert; soweit ersichtlich, wird der Einsatz bei Sportwetten der vorliegenden Art durchweg als „nicht gänzlich unerheblich“ (vgl. etwa Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl. 2004, § 284 Rn. 3a) unterstellt. Dies trifft nach Überzeugung des Senats auch in der Sache zu. Gedacht ist bei jenem Merkmal offenbar an das übliche Brief- oder Postkartenporto und an vergleichbare Telefongespräche (vgl. statt aller Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 3, 7). Die vorliegend zu erbringenden Einsätze dürften, auch wenn sie nach Darstellung der Antragstellerin je einzeln den für sich genommen durchaus noch maßvollen Betrag von 20,-- EUR nicht überschreiten, zu derartigen Belanglosigkeiten schon deshalb nicht zählen, weil sich der Verlust über die Zeit hinweg - auch insoweit nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin - auf den typischerweise keineswegs mehr geringfügigen Betrag von 2.500,-- EUR summieren kann. Dem insbesondere unter Bezugnahme auf die vorgenannte „Gutachtliche Äußerung“ eingehend begründeten Hinweis auf andere gesetzliche Vorschriften, deren Normtext den Begriff der „Geringfügigkeit“ oder vergleichbare Kategorien verwende und deren vergleichende Heranziehung sich deshalb anbiete, ist schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Normtext des § 284 Abs. 1 StGB einen solchen oder vergleichbaren Begriff gerade nicht enthält; auch ist nicht erkennbar, inwiefern die herangezogenen Regelungen dem von § 284 Abs. 1 bezweckten Rechtsgüterschutz rechtsähnlich wären.
Der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die dem britischen Wetthalter erteilte und zuletzt am 10.04.2003 bis zum 31.05.2006 verlängerte „Permit“ ausgeschlossen. Diese führt nicht dazu, dass es sich bei den von der Antragstellerin vermittelten Oddset-Sportwetten um ein auch in Baden-Württemberg erlaubt veranstaltetes Glückspiel handelte. Allein die Erlaubnis einer inländischen Behörde schließt eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB aus (vgl. BGH, Urt. v. 01.04.2004 GewArch 2004, 336 <337>; Hübsch, GewArch 2004, S. 313 <314 f. m. w. N.>). Dies vermag die Antragstellerin weder mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einem anderen Mitgliedsstaat erteilter Erlaubnisse noch unter Hinweis auf die Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43, 49 des EG-Vertrages - EG - erfolgreich in Frage zu stellen. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 06.11.2003 (Rs. C-243/01 - Gambelli -, NJW 2004, 139), auf das im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, bietet für eine derartige „gemeinschaftsrechtskonforme“ Begrenzung des § 284 Abs. 1 StGB keinen Anlass; im Gegenteil liegt diesem Urteil offenkundig die Rechtsauffassung des Gerichtshofs zugrunde, dass auf dem Gebiet des Glücksspielrechts erteilte Erlaubnisse oder sonstige Konzessionen der Mitgliedsstaaten nicht ohne weiteres in anderen Mitgliedsstaaten Geltung beanspruchen.
c) Das Verbot der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung von Sportwetten verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. § 284 Abs. 1 StGB, der nur das nicht erlaubte Glücksspiel unter Strafe stellt, ist insofern „neutral“ (vgl. - unter dem Aspekt der Art. 43, 49 EG - BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O., S. 337); Grundrechte - und Grundfreiheiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht - können daher erst dann verletzt sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzung „ohne behördliche Erlaubnis“ in § 284 Abs. 1 StGB deswegen erfüllt ist, weil weder Bundesrecht noch Landesrecht die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung an Private vorsehen. Dies ist - wie ausgeführt - in  Baden-Württemberg der Fall, weil das inzwischen allein maßgebliche Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 - nichts anderes galt nach dem bei Erlass des Bescheides noch maßgeblichen Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) vom 21.06.1999 (GBl. S. 253; vgl. dazu Beschluss von heute in der Sache 6 S 1288/04) - die Veranstaltung von Oddset-Sportwetten ausschließlich dem Staat vorbehält (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG).
10 
Das in Baden-Württemberg im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 16) fortbestehende grundsätzliche Verbot der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten durch Private ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass dahinstehen kann, ob ein etwaiger mit der Begründung eines Staatsmonopols einhergehender Verfassungsverstoß letztlich die Strafbarkeit beseitigte oder lediglich im Rahmen des von der Antragsgegnerin zu betätigenden Ermessens, polizeilich einzuschreiten, von Bedeutung wäre. Zwar fällt auch eine (lediglich) einfachgesetzlich verbotene gewerbliche Tätigkeit in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufswahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1994, BVerwGE 96, 293 u. Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 96 <97>); doch ist der Eingriff durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 98 f. m. Nachw. aus der Rspr. des BVerwG).
11 
Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Senat insoweit uneingeschränkt anschließt, hat hierzu ausgeführt, durch das öffentliche Glücksspiel drohten der Bevölkerung Gefahren; diese beträfen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie bei Spielsucht auch die Gesundheit des Spielers; diese Rechtsgüter seien überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, die der einschlägigen Strafgesetzgebung (§§ 284 ff. StGB) zugrunde lägen: Die gesetzgeberische Einschätzung, zur Abwehr oder zumindest Reduzierung jener Gefahren ein Repressivverbot zu erlassen, beruhe auf seiner Bewertung dieser Gefahren. Diese Bewertung liegt auch dem nunmehr maßgeblichen, die ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (GBl. 2004 S. 274) aufgreifenden (vgl. LT-Drs. 13/3719, S. 9) baden-württembergischen Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 zugrunde (zur bisherigen Rechtslage vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache 6 S 1288/04). Bei der Neuordnung und länderübergreifenden Vereinheitlichung der landesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen haben sich die Länder von ihrer ordnungsrechtlichen Aufgabe leiten lassen, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glückspiele zu verhindern. Aufgrund dessen, dass ohne einschränkende Regelungen eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspiels zu befürchten wäre, weil sich der Spieltrieb leicht zu wirtschaftlichen Zwecken ausnutzen lässt, soll dem im Hinblick auf die möglichen nachteiligen Folgen für die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler, aber auch wegen der gesellschaftlichen Begleiterscheinungen (Therapien, staatliche Suchtprävention sowie Begleit- und Beschaffungsdelikte) entgegengewirkt werden (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13). Insofern teilen die Länder ausdrücklich die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, der sich im Rahmen der Reform des § 287 StGB von der Erwägung hat leiten lassen, dass Glücksspiele - auch Lotterien - gefährlich sind (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13). Ausgehend von der Erkenntnis, dass Glücksspiele wegen des natürlichen Spieltriebs nicht gänzlich unterbunden oder auf ein für den Spieler völlig unattraktives Maß beschränkt werden können, soll mit dem Staatslotteriegesetz im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland sichergestellt werden (vgl. LT-Drs. 13/2936, S. 13; LT-Drs. 13, 3719, S. 9 ff.), dass der Spieltrieb durch geeignete Spielangebote in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt wird, um zu verhindern, dass Spieler auf illegale Spielangebote ausweichen (vgl. § 1 StLG). Insofern müssten auch ein erhöhtes und deswegen besonders zu kontrollierendes Gefahrenpotential aufweisende Glückspiele angeboten und in angemessenen Umfang beworben werden. Allerdings dürften solche Glücksspiele nur durch das Land selbst veranstaltet oder in seinem Auftrag durch eine juristische Person des privaten Rechts durchgeführt werden, an der das Land unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist (vgl. § 2 Abs. 1, 2 u. 4 StLG; § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages). Denn nur dann verfüge das Land ergänzend zu den Möglichkeiten der Lotterieaufsicht über weitergehende Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, mit denen den ordnungsrechtlichen Zielen wirksam Rechnung getragen werden könne.
12 
In Anbetracht des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums hat daher auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber die alleinige Veranstaltung von Ergebniswetten durch den Staat unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter als zur Abwehr der von ihm angenommenen Gefahren des Glücksspiels geeignet und erforderlich ansehen dürfen; namentlich im Hinblick auf in Deutschland angesichts der Neuartigkeit der Oddset-Wetten fehlende Erfahrungen und das große Publikumsinteresse bestand nach wie vor kein hinreichend gesicherter Anhalt dafür, dass eine private Veranstaltung oder Vermittlung bei einem strengen Konzessions- und Kontrollsystem ebenso gut wie die Veranstaltung in staatlicher Regie die Gefahren des Glücksspiels beherrschbar machen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 101 in Abgrenzung zu der BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197 zugrunde liegenden Fallgestaltung). Ist die Einschätzung des Gefahrenpotentials des Glücksspiels durch den Gesetzgeber nicht erschüttert und erweist sich die Zugangssperre für private Veranstalter oder Vermittler auch nicht als unverhältnismäßig, besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine die private Veranstaltung oder Vermittlung von Oddset-Wetten ermöglichende Rechtsvorschrift zu erlassen; wenn das Glücksspiel vom Bundes- und Landesgesetzgeber an sich als unerwünscht und gefährlich angesehen wird, braucht dafür kein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnet zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 102).
13 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht angemerkt (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 102), der Gesetzgeber werde nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit Oddset-Wetten, auch hinsichtlich ihrer privaten Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden könnten und müssten, zu überprüfen haben, ob seine Einschätzung über das Erfordernis einer Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt sein könne; zudem werde der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedürfen, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet sei, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen, wovon bei „mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots“ keine Rede mehr werde sein können. Insbesondere werde darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in unauflösbaren Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerate. Die Antragstellerin meint offenbar, diese Grenze sei inzwischen überschritten. Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen; anders als das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 22.12.2004 - 3 BS 28/04 -) vermag er insoweit auch keine offenen Fragen zu erkennen.
14 
Wurde in der Erkenntnis, dass Glücksspiele wegen des natürlichen Spieltriebs nicht gänzlich unterbunden oder auf ein für den Spieler völlig unattraktives Maß beschränkt werden können, ein staatliches Monopol zur Veranstaltung von Glücksspielen mit besonderem Gefährdungspotenzial begründet, um den Spieltrieb auf diese Weise durch geeignete, überschaubare und auch bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedenken gegen unbeschränktes Glücksspiel noch sozial- und ordnungsrechtlich vertretbar erscheinende Spielangebote in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, müssen diese zum Zwecke einer entsprechenden Kanalisierung auch beworben werden (vgl. LT-Drs. 13/3719, S. 9); dass auch auf der Grundlage eines solchen Monopols Einnahmen erzielt werden, stellt sich dabei als bloße Nebenfolge dar. Werbung für entsprechende Spielangebote setzt sich auch dann nicht in Widerspruch zu der grundsätzlichen Einschätzung des Gesetzgebers, dass Glücksspiel an sich unerwünscht und gefährlich ist, wenn sie „aggressiv“ ist. Im Gegenteil stellt sie sich in Wahrheit als zusätzliches - und geeignetes - Mittel dar, das in der Gesellschaft vorherrschende Bewusstsein von der Eigenart des Glücksspiels von dessen sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Varianten ab- und zum sozialpolitisch und ordnungsrechtlich noch vertretbaren Bereich hinzulenken. Dies bedeutet umgekehrt, dass von einer „extremen Ausweitung des Spielangebots“ im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., S. 102) erst dann die Rede sein kann, wenn der Staat Glücksspiele veranstaltet (und für sie wirbt), bei denen nach Art oder Umfang typischerweise auch bei den allein ihm möglichen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten den ordnungspolitischen Zielsetzungen des Staatsvertrags nicht mehr wirksam Rechnung getragen werden kann, mithin dann, wenn  das staatliche Veranstalterverhalten zu der von § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzten grundsätzlichen Unerwünschtheit unbeschränkten Glücksspiels „in unauflösbaren Widerspruch gerät“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O., S. 102). Dafür ist in Baden-Württemberg einstweilen nichts ersichtlich; die rechtspolitischen Zweifel etwa bei Tröndle/Fischer (a.a.O., Rn. 1) treffen nicht den eigentlichen Kern des Problems. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abhebt, dass von der Werbung für die staatlich veranstalteten Oddset-Wetten auch Personen, die mit  der Sportwette bislang nichts zu tun gehabt hätten, also „Neueinsteiger“ angesprochen würden, führt auch dies auf keinen solchen „unauflöslichen Widerspruch“. Im Gegenteil  entspricht auch die Gewinnung bislang anderweit spielinteressierter „Neueinsteiger“ der ordnungsrechtlichen Zielsetzung einer Kanalisierung des Spieltriebs; dass die beanstandete Werbung darüber hinaus auf die Gewinnung nicht spielinteressierter Kreise gerichtet wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
15 
d) Das in Baden-Württemberg im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland aufrechterhaltene Verbot privat veranstalteter öffentlicher Ergebniswetten verletzt nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch nicht Gemeinschaftsrecht. Allerdings enthält dieses Verbot eine Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -). Die gegenüber der Antragstellerin wirkende Untersagung der Vermittlung von Wetten an den in London/Großbritannien ansässigen Wetthalter, der sich auf eine bis 31.05.2006 gültige „Permit“ berufen kann, enthält nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. neuerdings Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) tatbestandlich entweder eine Beschränkung von dessen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG (ebd., Rn. 46), und zwar auch dann, wenn das Verbot unterschiedslos für Inländer und Angehörige anderer Mitgliedsstaaten gilt (Rn. 48), oder aber einen Eingriff in die subsidiäre Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG): Eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates an in einem anderen Mitgliedsstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, gehört auch dann zu den Dienstleistungen im Sinne der Art. 49 ff. EG, wenn es bei den Wetten um „in den erstgenannten Mitgliedsstaat“ veranstaltete Sportereignisse geht (a.a.O., Rn. 52); überdies umfasst der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich dieser Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (a.a.O., Rn. 55 m.w.N.); auch das an Vermittler - wie die Antragstellerin - gerichtete strafbewehrte Verbot beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr (a.a.O., Rn. 58).
16 
Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH, Urt. v. 01.04.2004, GewArch 2004, 336; BayObLG, Beschl. v. 26.11.2003, GewArch 2004, 205 <205>; BayVGH, Urt. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 -; OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2003 - 3 Ss     435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 09.02.2004, GewArch 2004, 153, dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004,     GewArch 2005, 17 nicht berührt werden) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
17 
Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.), das die Anforderungen an zulässige Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Freiheiten weiter präzisiert, hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf frühere Urteile ausgeführt, sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spiel und Wetten einhergingen, könnten es rechtfertigen, dass die (nationalen) staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügten, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergäben (a.a.O., Rn. 63); Beschränkungen der Spieltätigkeiten könnten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (a.a.O., Rn. 67). Weiter hat der EuGH klargestellt, dass derartige Beschränkungen „wirklich“ dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rn. 62), und dass sie auch geeignet sein müssten, die Verwirklichung ihrer Ziele „in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“ (a.a.O., Rn. 67). Einnahmen dürften nur eine „erfreuliche Nebenfolge“ sein (a.a.O., Rn. 62); soweit die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizten oder ermunterten, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen,      d a m i t  der Staatskasse daraus Einnahmen zuflössen, könnten sie sich nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Beschränkungsmaßnahmen der vorliegenden Art zu rechtfertigen (a.a.O., Rn. 69). In einem solchen Fall könne eine derartige Beschränkung unter Umständen auch eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen (a.a.O., Rn. 72 m.w.N.).
18 
Auf dieser Grundlage meint die Antragstellerin, im vorliegenden Falle sei der Rahmen zulässiger Beschränkung jener Freiheiten überschritten; bei sinngemäßer Zusammenfassung ihres umfangreichen und mit vielfältigem Material untermauerten Vorbringens ist sie im Wesentlichen der Auffassung, die Einrichtung eines Monopols für Glücksspiele deute schon für sich genommen darauf hin, dass es in Wahrheit - zumindest vorrangig - um Erzielung von Einnahmen gehe. Dies werde bestätigt durch die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten, durch die bundesweite und erkennbar einnahmeorientierte Organisation des staatlich veranstalteten Glücksspiels, namentlich das breit angelegte Netz von Annahmestellen, und durch die umfangreiche und „aggressive“ Werbung; insbesondere im Hinblick auf Rn. 69 und 72 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) schließe diese Werbung eine Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung aus. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 (Rs. C-42/02 - Lindman -) meint die Antragstellerin ferner, die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten ließen auch die vom Europäischen Gerichtshof geforderte „begleitende Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen“ vermissen. Auch diese Einwände geben jedoch zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
19 
Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ (a.a.O., Rn. 60), aus denen die Beschränkung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, nicht selbst abschließend definiert, sondern in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen vom 21.10.1999 (Rs. C-67/98 - Zenatti -, Rn. 33) und vom 21.09.1999 (Rs. C-124/97 - Läärä -, Rn. 39), ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten anerkannt, wenn er ausgeführt hat, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten „es rechtfertigen können, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben“ (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 63); dieser Spielraum schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit der Schaffung eines staatlichen Monopols ein (Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Rn. 39). Von diesem Gestaltungsspielraum hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er zum einen - auf der    Ebene des Bundesrechts - nicht erlaubtes öffentliches Glücksspiel unter Strafe gestellt hat (§ 284 Abs. 1 StGB) und zum anderen - (im Anschluss an den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland) auf der Ebene des baden-württembergischen Landesrechts - durch Begründung eines staatlichen Monopols die Möglichkeit ausgeschlossen hat, Privaten Erlaubnisse zur Veranstaltung von solchen Glücksspielen zu erteilen. Die dieser Gesetzeslage zugrunde liegenden, oben näher dargestellten Gründe des öffentlichen Wohls (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof als grundsätzlich mögliche Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung jener Freiheiten anerkannt. Die vorliegend maßgeblichen Beschränkungen dienen, wie dargelegt, dem Zweck, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62), und sind - wie ausgeführt - zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet (a.a.O., Rn. 67). Dem steht unter dem Aspekt des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, dass in Baden-Württemberg ein Monopol für die in Rede stehenden Glücksspiele begründet wurde, dass für diese - wie der Antragsteller meint, „aggressiv“ - geworben wird und dass letztlich Einnahmen erzielt werden. Wie im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG dargelegt, ist das staatliche Monopol nicht isoliert zu sehen. Vielmehr steht es in untrennbarem sachlichem Zusammenhang mit der in § 284 Abs. 1 StGB sichtbaren und vom Landesgesetzgeber übernommenen Wertung des Bundesgesetzgebers, unbeschränktes öffentliches Glücksspiel sei aus vielfältigen Gründen des öffentlichen Wohls grundsätzlich unerwünscht; es greift im Interesse eines in der Bevölkerung vorhandenen Bedürfnisses nach Möglichkeiten zum Glücksspiel lediglich einen vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die bei einer Veranstaltung durch das Land möglichen weitergehenden Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten noch als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Bereich aus dem breiten Spektrum denkbaren Glücksspiels heraus. Damit wird - gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. Urteil vom 21.10.1999, a.a.O., Rn. 37) - das Bedürfnis nach Glücksspiel kanalisiert; das Monopol dient der Zurückdrängung des sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Ausschnitts möglicher Glücksspiele. Auf dieser Grundlage kann folgerichtig Werbung für den vom Gesetzgeber als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Ausschnitt denkbaren Glücksspiels die Eignung der Beschränkung zur Erreichung des Ziels, unerwünschtes Glücksspiel nach Möglichkeit zu unterbinden, selbst dann nicht in Frage stellen, wenn sie - was dahingestellt sei - „aggressiv“ ist; im Gegenteil leistet sie, was im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits näher dargelegt wurde und im Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts erneuter Betonung bedarf, einen zusätzlichen Beitrag zur sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Kanalisierung tatsächlich vorhandenen Verlangens nach Glücksspiel und vermag zugleich die Vorstellung der Eigenart von „Glücksspiel“ im öffentlichen Bewusstsein gezielt auf die - erlaubten - sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Formen des Glücksspiels hinzulenken.
20 
Bei Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhangs kann kein Zweifel bestehen, dass die Erzielung von Einnahmen ungeachtet des staatlichen Monopols und der für dessen Tätigkeit betriebenen Werbung lediglich „erfreuliche Nebenfolge“ bleibt und insbesondere nicht der eigentliche Grund der „restriktiven Politik“ ist (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg Rn. 69 und 72 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) entgegenhalten. Bei der sich vordergründig durchaus umfassend gebenden Wendung in Rn. 69, die Behörden eines Mitgliedsstaats könnten sich für etwaige restriktive Politik nicht mehr auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie ihrerseits Verbraucher anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, d a m i t  der Staatskasse Einnahmen zuflössen, ist zu berücksichtigen, dass dem ein mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. So bot dieser (vgl. hierzu insbesondere Rn. 27, 68) Anlass zu der Prüfung, ob das Kriterium der Nichtdiskriminierung beachtet wurde (vgl. Rn. 70, 71). Hinzu kommt, dass die scheinbar weite Formulierung der Rn. 69 nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung und auch hier erneut ausdrücklich anerkannten Einschätzungsprärogative der Mitgliedsstaaten zu sehen ist (vgl. Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., insbesondere Rn. 63). Im Hinblick auf diesen letztlich selbstverständlichen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers, den auch Rn. 69 weder grundlegend begrenzt noch gar aufhebt, können die dortigen Wendungen nur dahin verstanden werden, dass sie den Mitgliedsstaaten - vergleichbar den Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (vgl. a.a.O., 102) - die Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung nur dann verwehren, wenn sich ihr Gesamtverhalten als widersprüchlich darstellt, insbesondere wenn sie das, was sie in jenem Interesse vordergründig bekämpfen, andererseits zu monopolistischer Einnahmeerzielung nutzen („damit“). Dass von einer derartigen Kongruenz in Baden-Württemberg keine Rede sein kann, versteht sich nach den bisherigen Überlegungen von selbst. Insofern scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 72). Auch sonst vermag der Senat eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht zu erkennen. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls noch der Umstand, dass die Antragstellerin nach ihrer Darstellung, insoweit nicht anders als die vom Staat veranstalteten Oddset-Wetten, gleichfalls nur vergleichsweise überschaubare Glücksspiele vermittelt (Einzeleinsatz 20,-- EUR, Höchstgrenze des Verlustes 2.500,-- EUR); auf dieser tatsächlichen Grundlage ließe sich möglicherweise einwenden, die zur Begründung des staatlichen Monopols herangezogenen Schutzzwecke ließen sich auch durch den minderschweren Eingriff eines Glücksspielverbots oberhalb einer Mindestgrenze verwirklichen. Auch derartige Überlegungen können jedoch dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen; zum einen verkennen sie den bereits mehrfach erwähnten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und die damit notwendigerweise verbundene Befugnis zu typisierenden Regelungen, und zum andern spricht viel dafür, dass der - minderschwere - Eingriff einer Verbotsregelung mit Befreiungsvorbehalt die sozialpolitisch und ordnungsrechtlich gebotene Kontrolle des Glücksspielwesens nicht hinreichend gewährleistete. Dementsprechend hat es das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Rechts der Spielbanken als grundsätzlich legitimes Regelungsziel angesehen, „durch die Schaffung umfangreicherer und intensiverer Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, wie sie bei Führung öffentlicher Spielbanken in staatlicher Trägerschaft angenommen werden, die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohen, zu effektuieren“ (vgl. Beschl. v. 19.07.2000, a.a.O., S. 216).
21 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, inwiefern das in Baden-Württemberg geltende Verbot der Veranstaltung von Sportwetten durch Private in Widerspruch zu dem vom Antragsteller angezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 (a.a.O.) stehen soll. Soweit dort in Rn. 25 ausgeführt wird, die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden könnten, müssten von einer „Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen begleitet“ werden, enthält dies bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs dieser Entscheidung ganz offensichtlich keine bestimmte Verfahrensvorgabe an die gesetzgebenden Instanzen der Mitgliedsstaaten, sondern eine Umschreibung der materiellen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit des Prüfungsmaßstabs des EuGH (vgl. auch die in Rn. 25 zit. Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard - u. v. 26.11.2002 - Rs. C-100/01 - Oteiza Olazabal -; auch Schlussanträge der Generalanwältin v. 10.04.2003 - Rs. C-42/02 - Lindman -); bei Berücksichtigung des bereits mehrfach erwähnten Gestaltungsspielraums der Mitgliedsstaaten besagt Rn. 25 letztlich nur, dass das Fehlen einer entsprechenden „Untersuchung“ auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen kann. Konkrete Untersuchungen zu Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit sind hierbei um so mehr erforderlich, als das jeweilige mitgliedsstaatliche Verhalten auf einen „unauflöslichen Widerspruch“ i S. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (a.a.O.) hinweist, und umgekehrt wird sie um so entbehrlicher sein, je offener zutage liegt, dass die jeweilige mitgliedsstaatliche Regelung schon aus sich heraus „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ beiträgt (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67). Dass eine entsprechende „Untersuchung“ vor Inkrafttreten des Staatslotteriegesetzes tatsächlich stattgefunden hat, bedarf aufgrund der Materialien zum „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“ und zu dem dessen ordnungsrechtliche Zielsetzungen aufgreifenden Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004 (vgl. LT-Drs. 13/3719) keiner weiteren Ausführungen.
22 
Durfte die Antragsgegnerin nach alledem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass das Verhalten der Antragstellerin auch bei Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht erlaubnisfähig ist und daher (jedenfalls) den objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt, kann, nachdem es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, die Verwirklichung von Straftatbeständen zu verhindern, auch nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin ihren Ermessensspielraum praktisch auf Null reduziert sah und sich auf den Hinweis beschränkte, dass eine Untersagung der mangels einer hierfür notwendigen Erlaubnis den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Tätigkeit erforderlich und ein geringeres Mittel zur deren Unterbindung nicht ersichtlich sei.
23 
Ist mithin der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Ziff. 1 und 2 aller Voraussicht nach rechtmäßig, ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung, dass das Interesse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug der Untersagungs- und Einstellungsverfügung verschont zu bleiben, nachrangig ist. Das besondere, die Belange des Antragstellers überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass - auch vorübergehend - Verhaltensweisen unterbunden werden, die nach zwingendem und nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verletzendem innerstaatlichem Recht aus guten Gründen des öffentlichen Wohls verboten und strafbar sind. Denn der Gesetzgeber hat durch die Strafandrohung unmissverständlich klargestellt, dass er dem durch sie bezweckten Rechtsgüterschutz ganz erhebliches Gewicht beimisst. Dem so umschriebenen öffentlichen Belang gegenüber kann das Interesse der Antragstellerin, ihre aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos strafbaren Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, von vornherein keinen Vorrang haben.
24 
Danach bestand auch kein Anlass, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Gebühren- und Auslagenentscheidung (vgl. Ziff. 5 Sätze 1 und 3 des Bescheids) anzuordnen.
25 
2. Soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in Ziff. 3 schriftlich bestätigten Anordnung der Versiegelung des Geschäftslokals angeordnet wurde, bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob von einer Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 49 Abs. 2, 52 Abs. 2 PolG abgesehen werden konnte, darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint (vgl. § 52 Abs. 1 PolG). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen; so wäre, nachdem gegenüber einem Verrichtungsgehilfen zunächst mündlich die Einstellung des Betriebs der Wettannahmestelle verfügt worden war, als milderes Mittel auch eine mit dem angefochtenen - nachträglich ergangenen - schriftlichen Bescheid verbundene - unselbständige - Zwangsgeldandrohung (vgl. § 49 Abs. 1 PolG, §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 u. 2, 23 LVwVG) in Betracht gekommen. 
26 
Insofern kann auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid (Ziff. 5 Satz 2) angeforderten Vollstreckungskosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. § 7 LVwVKO) nicht beanstandet werden.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde (Nr. 14.2.1 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563), der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (vgl. - für den Fall des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis - jüngst Beschluss des Senats vom 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -). Die mit dem Bescheid verbundene (bestätigende) Anordnung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 3 des Bescheids) führt (vgl. zur unselbständigen Zwangsgeldandrohung Beschl. des Senats vom 18.08.2004 - 6 S 1478/04 -) ebenso wenig wie die Gebühren- und Auslagenentscheidung und die Anforderung von Vollstreckungskosten (vgl. Ziff. 5 des Bescheids), gegen welche die Antragstellerin keine selbständigen Einwendungen erhoben hat, zu einer Streitwerterhöhung. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz war von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.