Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 5 S 1444/10

bei uns veröffentlicht am02.08.2012

Tenor

Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25.06.2009.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 4 sind Miteigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/7 („.........“), die Antragsteller zu 2 und 3 Miteigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/2 („.........“); beide Wohnhäuser bilden ein Doppelhaus. Die in der Ortsmitte des Ortsteils U. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücke grenzen im Südwesten unmittelbar an die Bundesstraße (B 34) an.
Das den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegende, aus den Grundstücken Flst. Nrn. 492, 493, 495 und (teilweise) 494 gebildete, ca. 1,18 ha große, bislang nicht mit einem Bebauungsplan überplante Plangebiet „Weberstraße“ wird nordöstlich durch die Bundestraße (B 34), nordwestlich durch die Weberstraße, südöstlich durch die Siegfriedstraße und südwestlich von der Hauptstraße begrenzt. Vor der inzwischen erfolgten Umsetzung des Bebauungsplans befand sich im südlichen Teil des Plangebiets auf den Grundstücken Flst. Nrn. 492 und 493 bereits ein von der Weberstraße aus erschlossener EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m²; diesem war ein von der Hauptstraße aus erschlossener Getränkemarkt angegliedert. Der nördliche Teil des Plangebiets lag brach.
Sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch das Plangebiet liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Waldshut Tiengen, Dogern, Lauchringen und Weilheim (Stand: 14.05.2008) zunächst als Wohnbaufläche dargestellt war. Der für den Lebensmittel- und Getränkemarkt vorgesehene Bereich sollte im Rahmen einer bereits eingeleiteten Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Sonderbaufläche für Einzelhandel (Lebensmittel- und Getränkemarkt) dargestellt werden.
Der von der Antragsgegnerin am 25.06.2009 beschlossene und von den Antragstellern mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Bebauungsplan „Weberstraße“ setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung, Anlieferzone und Parkierung“ fest. In dem entsprechenden Baufenster sollen Verkaufsflächen bis zu 970 m² für einen Lebensmittelmarkt, bis zu 130 m² für eine vorgelagerte Mall (inkl. Backshop und Windfang) und bis zu 550 m² für einen Getränkemarkt zulässig sein. Die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt - ca. 70 Stellplätze - ist im nördlichen Teil des Plangebiets unmittelbar südwestlich der Bundesstraße vorgesehen und kann ausschließlich über diese angefahren werden. Die einzige Zufahrt - mit einer neu anzulegenden Aufstellfläche für Linksabbieger - befindet sich unmittelbar gegenüber den Grundstücken der Antragsteller. Die Andienung des Marktes ist wie bisher über die Weberstraße vorgesehen. Die täglichen Lkw-Anlieferungen wurden auf tagsüber maximal sechs beschränkt; in den „Ruhezeiten“ sind höchstens fünf, nachts sind überhaupt keine Anlieferungen zulässig (I.7.4). Die Betriebszeiten wurden für den Lebensmittelmarkt auf 06.30 bis 21.30 Uhr und für den Getränkemarkt auf 06.30 bis 20.30 Uhr oder 07.30 bis 21.00 Uhr beschränkt (I.7.5). Der gemeinsame Anlieferbereich ist komplett zu überdachen; sämtliche Einkaufswagenboxen müssen eingehaust werden. Ein kleinerer Teil des Plangebiets im Südosten ist als Mischgebiet ausgewiesen.
Nach der Planbegründung soll mit dem Ausbau des Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger die Nahversorgung in der Gemeinde stabilisiert, verbessert sowie mittel- bis langfristig gesichert werden. Für die vorgesehene Dimensionierung der Verkaufsflächen bestehe auch ein Bedarf. Derzeit seien noch erhebliche Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen. Trotz intensiver Bemühungen seien bislang alle Versuche gescheitert, die erforderliche Erweiterung des bestehenden Marktes und den Ausbau zu einem effektiven Lebensmittel-Vollversorger an einem genehmigungsfähigen, städtebaulich vertretbaren Standort zu realisieren. Erst 2008 habe sich die Möglichkeit eröffnet, die an den bestehenden Markt unmittelbar angrenzenden Flächen zu erwerben und hier die gewünschte Erweiterung vorzunehmen.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 den Rückbau des bestehenden EDEKA-Marktes in der Hauptstraße zu einem Getränkemarkt und die Neuerrichtung eines überwiegend eingeschossigen Lebensmittelmarkts an der Weberstraße auf den bisherigen Freiflächen beantragt hatte, um diesen für die Zukunft zu „ertüchtigen“, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2008, den Bebauungsplan „Weberstraße“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der entsprechende Vor-entwurf sah eine Zufahrt zu den entlang der B 34 vorgesehenen neuen Parkplätzen noch über die Weberstraße vor. Von der gleichzeitig beschlossenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Hinblick auf die im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhoben Einwendungen abgesehen. In diesen war u. a. der über die Weberstraße vorgesehene Liefer- und Kundenverkehr beanstandet worden, der zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die benachbarte Wohnbebauung führe.
Aufgrund dieser Bedenken und einer Reihe von Vorgesprächen - u. a. mit dem Regierungspräsidium Freiburg (Fachbereich Raumordnung und Straßenbau) - überarbeitete die Antragsgegnerin ihren Planentwurf und holte ein neues schalltechnisches Gutachten ein. Nach dem neuen Planentwurf soll die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt nunmehr ausschließlich über die Bundesstraße (B 34) angefahren werden können. Zu diesem Zweck soll auf dieser eine Aufstellfläche für Linksabbieger hergestellt werden. Ferner soll die Anlieferzone aus Lärmschutzgründen überdacht werden.
Am 31.03.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Weberstraße“ nunmehr auf der Grundlage des von ihm gebilligten geänderten Planentwurfs vom 22.03.2009 aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, diesen Planentwurf auszulegen und der Öffentlichkeit und den von der Planung berührten Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2009 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung vom 20.04. bis einschließlich 22.05.2009 öffentlich ausgelegt werde. Von einer Umweltprüfung werde wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 20.000 m2 abgesehen.
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Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, bis zum 22.05.2009 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
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Unter dem 20.05.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.05.2009, nahm das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - dahin Stellung, dass die Planung aus raumordnerischer Sicht „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort handle. Die raumordnerische Zustimmung sei allerdings davon abhängig, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ geändert werde, da für diesen noch die Baunutzungsverordnung von 1962 gelte. Danach zulässige weitere (ggf. auch großflächige) Einzelhandelsbetriebe führten zu einem raumordnerisch nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L..
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Die Antragsteller zu 2 und 3 sowie zu 1 und 4 erhoben mit im Wortlaut nahezu übereinstimmenden Schreiben vom 18. bzw. 19.05.2009 im Wesentlichen die nachstehenden Einwendungen: Als Eigentümer der dem Plangebiet gegenüber liegenden Grundstücke lehnten sie den Planentwurf ab. Ihre Einwendungen aus der Angrenzeranhörung seien unberücksichtigt geblieben. Die Situation werde ihnen gegenüber sogar noch verschärft. Da die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarkts ihrer Grundstückszufahrt unmittelbar gegenüberliege, werde die Ein- bzw. Ausfahrt hier nahezu unmöglich. Ohne Änderung der Verkehrsführung würden ihre Grundstücke wertlos. Staus und Verkehrsunfälle seien auf der ohnehin stark befahrenen B 34 vorprogrammiert, zumal der gesamte Verkehr der Umfahrung mehrmals im Jahr über Tage und Wochen auf diese umgeleitet werde. Durch das ständige An- und Abfahren vor ihrer Grundstückseinfahrt entstehe ein nochmals gesteigerter Ausstoß von Schadstoffen, insbesondere des „Klimagifts“ CO2. Die ohnehin schon hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe werde wesentlich erhöht. Warum - anders als an der Weber- und Siegfriedstraße - zur Bundesstraße hin keine Schutzvorrichtungen vorgesehen seien, sei unerfindlich. Insofern bestünden sie auf der Einholung eines auf aktuellen Verkehrszählungen basierenden Gutachtens über den zu erwartenden veränderten Verkehrsfluss und erhöhten Abgasausstoß. Offenbar seien ihre Grundstücke weniger entwertende Alternativen nicht erwogen worden.
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Am 25.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die in der Auswertung (Anlage vom 15.06.2009) genannten, bereits in den Bebauungsplan eingearbeiteten Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. den übrigen Stellungnahmen nicht zu entsprechen. Daraufhin beschloss er den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Weberstraße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung und setzte beide durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 in Kraft.
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Mit im Wortlaut nahezu identischen Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Wesentlichen mit, dass die der Beschlussvorlage beigefügte und in der Gemeinderatssitzung gezeigte maßstäbliche Skizze des Planungs- und Vermessungsbüros K. anhand der eingetragenen Schleppkurven erweise, dass eine Einfahrt auf ihre bzw. eine Ausfahrt aus ihren Grundstücken weiterhin möglich sei. Durch die Einrichtung einer Aufstellfläche für Linksabbieger und die Versetzung der Querungshilfe nach Osten werde die Situation zumindest so weit verbessert, dass die Effekte der Verkehrsverlagerung von der Einmündung der Weberstraße an die neue Zu- und Ausfahrt kompensiert würden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Verkehr auf der B 34 durch den Weiterbau der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wesentlich entlastet werde. Die nächste Baumaßnahme werde bereits 2009 begonnen, von ihrer Fertigstellung sei spätestens bis 2012 auszugehen. Nach dem maßgeblichen Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner vom Mai 2003 sei im maßgeblichen Abschnitt der B 34 mit einer Reduzierung um mindestens 2.900 Kfz/24h zu rechnen. Dieser Entlastungseffekt werde durch den neuen Lebensmittelmarkt nur geringfügig kompensiert, weil dieser nur der örtlichen Grundversorgung diene und nur in geringem Umfang neue Kundenkreise erschließe. So finde lediglich eine Verlagerung eines Teils des bisherigen Markts an einen neuen Standort mit direkter Zufahrt von der B 34 und eine teilweise Umlenkung des bisherigen Kundenverkehrs statt; auch die Weberstraße werde tendenziell entlastet und die Situation für Linksabbieger von der B 34 in die Weberstraße entschärft. Da die Verlagerung des Lebensmittelmarktes der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung diene, sei davon auszugehen, dass der über die B 34 anfahrende Kundenverkehr nur geringfügig zunehme. Derzeit träten diese Kundenfahrzeuge als Linksabbieger in die Weberstraße in Erscheinung. Durch die neue Zu- und Ausfahrt finde lediglich eine Verlagerung um ca. 30 m nach Osten statt. Da künftig eine Aufstellfläche für Linksabbieger zur Verfügung stehe, werde der Verkehrsfluss auf der B 34 verbessert. Eine möglicherweise geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden werde durch eine deutliche Verkehrsentlastung der B 34 um ein Mehrfaches kompensiert, die mit der konkret absehbaren Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 eintrete. Insofern könne unterstellt werden, dass sich die Luftschadstoffemissionen insgesamt nicht erhöhten, sondern verringerten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft G. + M. vom 19.02.2009 übernommen worden, welches im Beteiligungsverfahren öffentlich ausgelegt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Gutachter würden die zulässigen Immissionswerte an ihren Anwesen nicht erreicht. Zu den zu erwartenden Schadstoffemissionen sei noch eine fachliche Stellungnahme des Büros für Umwelt-Engineering eingeholt worden, die dem Gemeinderat ebenfalls als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Danach hebe der durch den geplanten Lebensmittelmarkt induzierte Straßenverkehr die CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand nur geringfügig um 1% an. Die Inbetriebnahme der geplanten Ortsumfahrung werde demgegenüber eine deutliche Verringerung dieser Emissionen um rund 12% bewirken. Die maßgeblichen Basiszahlen zur Verkehrsentwicklung entstammten der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner zur Umgestaltung der Hauptstraße vom Mai 2003. Auch Alternativen seien insofern erwogen worden, als das Planungskonzept gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag vom Sommer 2008 in erheblichem Umfang geändert worden sei. Ob auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur B 34 hin ebenfalls eine Lärmschutzwand zu erstellen sei, sei zwar nochmals thematisiert, jedoch unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens nicht zuletzt deshalb verneint worden, weil eine solche wegen der hohen Verkehrsmengen auf der B 34 möglicherweise erhebliche Reflexionswirkungen in Richtung ihres Anwesens erzeugen könnte. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der freizuhaltenden Sichtflächen könnte ohnehin keine Lärmschutzwand erstellt werden.
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Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 16.07.2009 haben die Antragsteller daraufhin noch Folgendes bemerkt: Offenbar interessierten nur die Belange der Anwohner in der Weberstraße. Dass eine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden wäre, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen zu den Schleppkurven gingen fehl. Das eigentliche Problem sei die Verkehrsdichte auf der B 34, welche durch den stockenden Verkehr infolge der direkten Anbindung des Lebensmittelmarktes noch erhöht werde. Die Ausführungen zu den Auswirkungen der Aufstellfläche für Linksabbieger, zur Verlagerung der Querungshilfe und zu den Verkehrsverlagerungen seien zumindest erläuterungsbedürftig. Offenbar sei kein qualifizierter Verkehrsplaner hinzugezogen worden. Auf nur möglicherweise eintretende Verkehrsentlastungen ließen sie sich nicht verweisen. Sollte der neue Lebensmittelmarkt tatsächlich nur der örtlichen Grundversorgung dienen, sei der geplante große Parkplatz überflüssig. Die angeblich nur geringfügigen Verlagerungen des bisherigen Kundenverkehrs seien durch nichts belegt. Von Interesse sei nicht, welche Lärmzunahme gerade durch die geplante Baumaßnahme zu erwarten sei, sondern wie hoch die Lärmbelastung nach deren Verwirklichung sei. Überschreite diese schon jetzt oder nach Inbetriebnahme einen gesundheitskritischen Grenzwert, dürfe die Baumaßnahme nicht realisiert werden. Ein Schallgutachten müsse daher auch den Ist-Zustand an der Bundesstraße und die aus der direkten Anbindung über diese zu erwartenden zusätzlichen Brems- und Anfahrgeräusche des Kundenverkehrs berücksichtigen. Sollte nach Fertigstellung der Ortsumfahrung 2012 alles besser werden, möge die Erweiterung des Lebensmittelmarkts eben bis dahin zurückgestellt werden. Aktuelle Zahlen über den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stünden offenbar nicht zur Verfügung. Die vorgenommenen Planänderungen brächten lediglich Verbesserungen für die Bewohner in der Weberstraße. Für sie seien sie mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden.
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Am 25.06.2010 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie seien Eigentümer eines Sechsfamilien(doppel)hauses. Bis auf eine nicht prägende Tankstelle in der weiteren westlichen Umgebung fänden sich in dem im Süden durch die B 34 begrenzten Wohngebiet keine einem reinen Wohngebiet fremde Nutzungen. In der Gemeinde der Antragsgegnerin mit den Ortsteilen O. und U., in der es weder ein ausgeprägtes Zentrum noch ein Kerngebiet gebe, finde sich in leicht erreichbarer Entfernung ein überwiegend dezentral verteiltes, zumindest durchschnittlich breit gefächertes Lebensmittelangebot. Dass „bis 22. Mai" eine Offenlage stattgefunden habe, ergebe sich lediglich aus einem handschriftlichen Vermerk. Die Aufstempelung „EXEMPLAR OFFENLEGUNG" finde sich allein auf dem Deckblatt des Bebauungsplanentwurfs. Weder das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 oder dessen Kopie noch die Kopien eines Vermerks betreffend die Verkehrsuntersuchung vom 05.06.2009 und einer „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 sowie die Lagepläne vom 10.06.2009 zur Anbindung an die B 34 trügen einen solchen Stempel. Die Nahversorgungslage in der Gemeinde sei weder durch ein Einzelhandelskonzept noch sonst erhoben und bewertet worden. Zur Beschlussfassung hätten den Gemeinderäten nur verkleinerte Pläne vorgelegen.
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Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Schmutz, Schadstoffe, insbesondere Feinstaub, CO2 und NOx) sowie einen Gebietsbewahrungsanspruch möglicherweise in ihren Rechten verletzt seien.
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Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Fehlern. Obwohl es eine „tragende Planbegründung“ gewesen sei, sei nicht vertraglich abgesichert, dass der Antragsgegnerin durch das Planverfahren keine Kosten entstünden. Solches wäre auch bei einem „kombinierten Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ beachtlich. Unklar sei, worauf sich der Offenlagevermerk beziehe. Jedenfalls sei nur der Planentwurf vom 31.03.2009 selbst offengelegt worden. Der Zeitraum bleibe unklar. Da „bis 22. Mai“ ausschließlich dieses Tages bedeute, sei die Frist jedenfalls zu kurz gewesen. Darüber hinaus sei das Lärmschutzgutachten vom 19.02.2009 nicht offengelegt worden, was sie frühzeitig gerügt hätten. Die „Abschätzende Berechnung" zu den CO2-Emissionen könne schon deshalb nicht ausgelegt worden sein, weil sie erst am 18.06.2009 erstellt worden sei. Auch die genaue Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes vom 10.06.2009 habe erst später vorgelegen. Hier bestehe zudem ein Widerspruch zum Datum des Anschreibens. Der Bebauungsplan hätte deshalb erneut ausgelegt werden müssen. Weil die Beschlussvorlage wesentliche Planzeichnungen nur in einem verkleinerten Maßstab enthalten habe, sei eine sachgerechte Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich seien die wesentlichen Belange nur unzureichend ermittelt worden. Weder seien hinreichend belastbare Verkehrsdaten und Verkehrsprognosen noch Daten über die bestehenden und zu erwartenden Umweltbelastungen erhoben worden. Entsprechende Ermittlungsansätze seien nicht belastbar, weil sie nicht im Original zu den Akten gelangt seien. Auch inhaltlich seien sie nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und offenkundig fehlerhaft. In den Akten fänden sich auch nur Entwürfe von Sitzungsprotokollen. Dass tatsächlich Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei die Satzung überhaupt nicht wirksam zustande gekommen. Da der Grund für eine Befangenheit des Gemeinderats W. nicht mitgeteilt worden sei, seien möglicherweise noch weitere Gemeinderäte befangen gewesen, zumal jener am 24.07.2008 noch mitgewirkt habe. Die Gemeinderatssitzung vom 24.03.2009 beziehe sich schließlich auf einen nicht aufzufindenden Planentwurf vom 22.03.2009. Da das schalltechnische Gutachten dem Gemeinderat nicht vorgelegen habe, habe dieser Lücken und Widersprüche nicht erkennen können. Der Bebauungsplan sei ausweislich der Akten auch nicht ausgefertigt worden.
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Nachdem die örtliche Versorgungssituation nicht ermittelt sei, könne von einer städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ausgegangen werden. Aus der Planbegründung gehe zudem hervor, dass der private Investor den Lebensmittelmarkt nur am bisherigen Standort habe erweitern wollen, obwohl die Gemeinde zunächst andere Standorte erwogen hätte. Dass die Gemeinde anderenfalls einen „Vollversorger" verloren hätte, sei nicht ersichtlich. Um die Nahversorgung könne es jedenfalls nicht gegangen sein, wenn Alternativstandorte in einer Entfernung von mindestens 1,4 km erwogen worden seien. Bestenfalls werde eine - freilich nicht tragfähige - Konzeption behauptet.
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Ferner sei gegen raumordnerische Grundsätze verstoßen worden. Ob bei einem Wegfall des vorhandenen „Vollversorgers" die Grundversorgung in der Gemeinde in Frage gestellt gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums sei insoweit unergiebig. Die für erforderlich gehaltene Änderung der Bebauungspläne im Bereich der Riedstraße solle nun offenbar doch nicht durchgeführt werden, wie sich aus einer Stellungnahme an das Regierungspräsidium vom 30.06.2009 ergebe. Einwendungen Dritter seien verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Nach Gliederung und Größe der Gemeinde sowie ihrer Ortsteile, der verbrauchernahen Versorgungssituation und des bestehenden Warenangebotes, liege die Gefahr nachteiliger Auswirkungen jedenfalls nahe.
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Daraus, dass die von der Planung berührten Belange fehlerhaft ermittelt worden seien, ergäben sich auch Abwägungsfehler. Nachdem sich die Planbegründung wegen der verkehrlichen Auswirkungen in wesentlichen Punkten auf die Verkehrsuntersuchung 2003 beziehe, komme es letztlich darauf an, ob sich die dortigen Prognosen bestätigt hätten. Dies hätte durch eine exemplarische Verkehrszählung ermittelt werden können. Die nachstehenden Umstände sprächen jedenfalls gegen eine aktuelle Verwertung jener Untersuchung. Nach der „Verkehrsprognose“ von 2003 (Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung) sollte die Verkehrsbelastung nur bei Durchführung der ihr zugrunde gelegten Maßnahmen um insgesamt 2.700 Kfz/24h sinken. Die nunmehr davon abweichenden Angaben der Antragsgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Antragsgegnerin einfach die Angaben des Planungsbüros K. übernommen. Auf dessen Vermerk vom 05.06.2009 habe sich die Antragsgegnerin jedoch schon deshalb nicht stützen können, weil es sich hierbei um kein Originalschriftstück handle. Wie sich aus der „Verkehrsanalyse - Lage der Zählstellen" ( Anlage 2 zur Verkehrsuntersuchung) ergebe, beruhe diese auf einer punktuellen Zählung an verschiedenen Knotenpunkten am 22.10.2002, mithin einem Dienstag. Typischerweise werde jedoch eher zum Ende der Woche eingekauft. Für die aktuelle Planung gebe die Verkehrsuntersuchung daher keine belastbare Tatsachengrundlage her. Jene stelle ohnehin nur einen groben Anhalt dar und sei vor dem Hintergrund der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu sehen. An den für ihr Grundstück maßgeblichen Messstellen K 1 und K 12 sei in den besonders ruhebedürftigen Zeiten überhaupt nicht gezählt worden. Für die Nutzzeiten des neu entstehenden Marktes könnten die Zählungen daher nicht herangezogen werden. Gerade die innerörtlichen Verkehrsflüsse in der Mittagszeit und nach 19.00 Uhr seien nicht analysiert worden. Insofern könnten sie auch nicht zu neuen Erhebungen mit einer völlig anderen Zielrichtung in Bezug gesetzt werden. Die neue Verkehrsknotenzählung 2009 (Anlage AG 2) sei schon deshalb unergiebig, weil der gesamte innerörtliche Verkehr unberücksichtigt geblieben sei. Auch seien die Messmethodik und das Ziel der neuerlichen Erhebungen nicht offengelegt worden. Ohne Erfolg versuche die Antragsgegnerin die Plausibilität der Verkehrsprognose 2003 damit zu begründen, dass sich auch aus den Erhebungen vom 15.10.2009 eine rückläufige Entwicklung ergebe. Nachdem noch keine der den Verkehrsfluss ändernden Maßnahmen durchgeführt worden sei, wie sie seinerzeit in der Anlage B 14 vorausgesetzt worden wären, belege dies jedoch gerade die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose 2003. Auch wenn die Autobahn A 98 oder eine Ortsumgehung zeitnah fertiggestellt werde, sei doch bundesweit zu beobachten, dass sich der Lkw-Verkehr wegen der eingeführten Maut auf die Bundes- und Landesstraßen verlagere. Eine Verkehrsprognose, die nur die Weiterführung der A 98 voraussetze, gehe auch nur von Reduktionen um maximal 2.000 Kfz/24h aus (Anlage B 10). Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die erhebliche Lärmvorbelastung insofern (rechtlich) unerheblich sei, als eine spürbare Steigerung der Gesamtbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr jedenfalls ausgeschlossen sei, greife nicht durch. So könne eine solche Aussage ohne Ermittlung der Vorbelastung überhaupt nicht getroffen werden. Entgegen der herangezogenen TA Lärm sei der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - ermittelt worden. Ermittelt worden seien nur die unmittelbar durch das Bauvorhaben voraussichtlich entstehenden Lärmemissionen durch Fahrzeuge oder damit zusammenhängende Tätigkeiten (Parkplatzlärm). Alles andere sei ausgeblendet worden. Es habe lediglich am 27.11.2008 eine Messung der Lärmvorbelastung stattgefunden, deren Ergebnis freilich nicht mitgeteilt worden sei. Damit lasse sich jedoch nicht abschätzen, ob die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nach Nr. 7.4 TA Lärm gegeben seien. Insbesondere sei ungeklärt, ob die Grenzwerte für reine Wohngebiete durch die jetzt hinzukommende Belastungsquelle erstmals oder weitergehend überschritten würden. Durch die Anlage des Parkplatzes und des Linksabbiegerstreifens werde jedenfalls eine deutlich „gesteigerte Linksabbiegersituation“ geschaffen. Nicht zuletzt erhöhten die Geräusche von Einkaufswagen, das Türenschlagen und weitere Parkplatzgeräusche die Gesamtlärmbelastung. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, schon bislang sei ein „erheblicher“ Kundenanteil über die B 34 zum EDEKA-Markt gefahren, wohingegen Kunden des neuen Getränkemarktes diesen nunmehr „teilweise“ über die Hauptstraße anführen, sei dies schwer nachvollziehbar. So führen Kunden typischerweise von dort an, von wo es für sie einfacher sei, nämlich von dort, wo der Eingang näher liege. Dies sei früher die Hauptstraße gewesen; jetzt sei es die B 34. Auch würden Kunden, die den Getränkemarkt nutzten, ihr Kraftfahrzeug zunächst umsetzen, wenn sie noch den EDEKA-Markt aufsuchen wollten. Dies sei auch im umgekehrten Fall anzunehmen. All dies bewirke erheblichen zusätzlichen Verkehr, der bislang unberücksichtigt geblieben sei.
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Das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei auch sonst nicht nachvollziehbar. Die Lärmbelastung durch die Aufstellfläche für Linksabbieger (Bremsen, erneutes Anfahren) sei nicht berücksichtigt worden. Obwohl 5 von 6 Anlieferungen und damit die Entladevorgänge zwischen 06.00 und 07.00 Uhr sowie 20.00 und 22.00 Uhr erfolgten, seien sie rechnerisch auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt worden. Hinsichtlich der Einkaufswagenboxen seien die Besucher des Getränkemarkts nicht berücksichtigt worden, obwohl es nahe liege, den Besuch beider Märkte zu verbinden. Auf diese besondere Situation seien die „Durchschnittszahlen“ der Parkplatzstudie nicht zugeschnitten. Schließlich sei der Lärm lediglich in einer Höhe von 4 m über Gelände berechnet worden. Ihr Gebäude sei jedoch weit höher. An dem für sie maßgeblichen Immissionspunkt IP 2 ergäben sich bei Berücksichtigung der Standardabweichung maximale Werte von 56,9 dBA tags und 39,8 dB(A) nachts, womit der Tagesgrenzwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschritten werde. Ein Spitzenpegelwert für das - in der Lebenswirklichkeit häufig anzutreffende - „Hineinfeuern" der Einkaufswagen sei dabei noch gar nicht berücksichtigt. Soweit die kurzzeitigen Spitzenpegel bei den Immissionspunkten IP 5/6 und IP 1 weit höher als bei den Immissionspunkten IP 2/3 ausfielen, sei dies nicht plausibel, nachdem die Belastungen durch den Lieferverkehr dabei nicht berücksichtigt und die Immissionspunkte IP 5/6 durch Lärmschutzwände abgeschirmt würden. Die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 2.1 und 2.2 legten nahe, dass die hierzu in Widerspruch stehenden Tabellenwerte unrichtig wiedergegeben seien. Auch verschiedene Eingabewerte seien nicht nachvollziehbar. Warum bei der Ermittlung des Parkplatzlärms für die Ruhezeit ein Wert von -51,8 dB(A) eingegeben worden sei, erschließe sich nicht.
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Ihr Wohngebiet stelle schließlich ein reines und nicht nur ein allgemeines Wohngebiet dar, sodass richtigerweise die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet zugrundezulegen gewesen wären. Demgegenüber werde im schalltechnischen Gutachten ohne nähere Ermittlung und Begründung von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die Anlage AG 1 sei offenbar erst nach der Stellungnahme der Lörracher Stadtbau GmbH vom 05.02.2010 erstellt worden, nachdem in dieser darauf verwiesen worden sei, dass die anderen Nutzungen noch detailliert belegt würden. Damit habe die Antragsgegnerin offenbar erst während des Eilverfahrens mit einer groben Ermittlung des Gebietscharakters begonnen, ohne diese freilich mit einem tragfähigen Ergebnis abzuschließen.
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Hinsichtlich der CO2-Immissionen könne nicht auf die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" vom 18.06.2009 abgehoben werden, weil sie offenkundig noch nicht einmal ansatzweise belastbar sei. So würden die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen" bewertet, obwohl die Antragsgegnerin vorgetragen habe, der Getränkemarkt werde direkt über den ihm zugeordneten Parkplatz angefahren. Aufgrund des naheliegenden zusätzlichen Besuchs des Lebensmittelmarkts entstehe zudem ein Stellplatzwechselverkehr, der offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Wieso täglich nur 750 und nicht 1.500 Pkw (100 Fahrzeugbewegungen/15 h) angesetzt und davon auch noch ein Abschlag auf 80 v. H vorgenommen worden sei, sei unerfindlich. Der Ansatz von 50 v. H., also nur noch 300 Pkw, für die Linksabbiegerspur sei völlig willkürlich. Bislang dürften die überwiegenden Zufahrten zum EDEKA-Markt von der Hauptstraße aus erfolgt sein; dafür, dass es sich anders verhalten haben könnte, gebe es keine Hinweise. In der Berechnung würden schließlich Fahrzeugmengen, welche über die B 34 den Getränkemarkt aufsuchten, völlig ausgeblendet. Nichts anderes gelte für die Fahrzeugmengen, welche vom Getränkemarkt auf die B 34 aufführen oder auf den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wechselten. Die Grundlage der dann weiter verwendeten Zahlen bleibe vollends unklar. Der Verkehrsuntersuchung 2003 seien diese jedenfalls nicht zu entnehmen. Obwohl es die Abbiegespur noch gar nicht gebe, würden sowohl die „Anfahrt Abbiegespur" als auch die „Abbiegespur" im Ist-Zustand berücksichtigt. Insofern werde auch die Vergleichbarkeit mit dem Planfall verfälscht. Es sei aber mehr als unwahrscheinlich, dass der bisherige EDEKA-Markt über die B 34 eine derartige Anzahl an Pkw angezogen haben könnte. Gerade wegen des sehr dichten Verkehrs auf der B 34 werde er von dieser allenfalls aus westlicher Richtung angefahren worden sein. Insofern sei es sachgerecht, für den Fall 1 zumindest 3,3 und 3,2 kg/d CO2 durch einen „symbolischen Wert“ von 0,1 zu ersetzen. Dann ergäben sich lediglich 295,9 kg/d CO2. Im Fall 2 ergäben sich weitere 305,2 kg/d CO2, was eine beachtliche Steigerung von zumindest 3,14 v. H. gegenüber Fall 1 bedeute. Daraus folge auch eine entsprechend höhere Belastung durch Staub und weitere Umweltgifte. Rechne man die 54,0 kg/d CO2 des Parkplatzes hinzu, ergäben sich 359,2 kg/d CO2, was einer zu berücksichtigenden Steigerung von insgesamt 11,22 v. H. entspreche. Selbst wenn nach Herstellung einer Ortsumgehung von einer Belastungsminderung auszugehen wäre, ergäbe sich immer noch eine abwägungserhebliche Steigerung von 8,04 v. H.. Die Gefahr eines Staus werde überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es bei einem DTV von ca. 15.000 Kfz/24h auf der Hand liege, dass das Abbiegen und Wiederauffahren zu Stauungen führe. Demgegenüber unterstelle die „Abschätzende Berechnung“ im Wesentlichen einen fließenden Verkehr auf der B 34. Die Erhebung der Emissionen sage schließlich noch nichts über die Auswirkungen an ihrem Grundstück aus, was Anlass für weitere Ermittlungen hätte sein müssen. Sonstige Schadstoffimmissionen seien schon gar nicht erhoben worden. Insofern komme es nicht mehr darauf an, dass die „Abschätzende Berechnung" schon deshalb nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil sie nicht unterschrieben und mangels eines erkennbaren Urhebers wertlos sei. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebe, Gefährdungen und die Gefahr von Staus fielen nicht ins Gewicht, weil es durch den Bebauungsplan jedenfalls zu keiner Verschlechterung komme, treffe dies nicht zu. So werde es künftig zwei einfachere Möglichkeiten zum Linksabbiegen geben. Aufgrund der sehr hohen Verkehrsströme auf der B 34 sei die Neigung von Marktbesuchern, über die B 34 den EDEKA-Markt anzufahren, bislang sehr gering gewesen.
26 
Da die Fahrbahnbreite auf der B 34 infolge der Aufstellfläche für Linksabbieger vor ihrem Grundstück auf rund 2,50 m verengt werde, liege die Gefahr von Stauereignissen auf der Hand. Dadurch würde ihr Grundstück „abgeriegelt“. Auch dieser Konflikt sei nicht bewältigt worden.
27 
Nach alledem leide der Plan an einem Abwägungsausfall. Da sich die Antragsgegnerin von den Vorstellungen des Investors habe leiten lassen, sei bereits von einer „subjektiven Abwägungssperre“ auszugehen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die inzwischen erteilte Baugenehmigung verweisen, die Störungen zu einer bestimmten Tageszeit ausschließe. Vielmehr müssten die entstehenden bodenrechtlichen Spannungen bereits auf Planungsebene gelöst werden. Offenbar habe sich der Satzungsgeber auf die „oberflächlich beruhigenden“ Informationen der Verwaltung verlassen und dabei übersehen, dass eigentlich eine über das Plangebiet hinausgehende planerische Entscheidung geboten gewesen wäre. Dies ergebe sich letztlich aus der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Wertung, die ein entsprechendes Schutzbedürfnis beschreibe. Ein Planungserfordernis bestehe gerade deshalb, weil die bodenrechtlichen Spannungen in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht mehr aufgefangen werden könnten. Insbesondere dürfe ein Sondergebiet nicht unmittelbar neben einem Wohngebiet festgesetzt werden. Da infolge der neuen Verkehrsführung mit Querungshilfe die trennende Wirkung der B 34 entfalle, werde das Bauvorhaben auch ihr Wohngebiet verändern, wodurch ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Unabhängig davon sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil die Auswirkungen des im Bau befindlichen Einkaufszentrums die sie treffende Gesamtbelastung voraussichtlich auf ein unerträgliches Maß erhöhten.
28 
Die Antragsteller beantragen,
29 
den Bebauungsplan „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
die Anträge abzuweisen.
32 
Sie weist zunächst darauf hin, dass sich auf einer Teilfläche des festgesetzten Sondergebiets schon bisher ein EDEKA-Lebensmittel- und Getränkemarkt befunden habe. Mit der Planung werde lediglich dessen Bestand gesichert. Im Wesentlichen solle ein separater Getränkemarkt und eine Verschiebung und Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts nach Norden ermöglicht werden. Insofern seien nur die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen, nicht aber sämtliche Belastungen von Bedeutung. Dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller keine einem reinen Wohngebiet fremden Nutzungen fänden, treffe nicht zu. Die räumliche Trennung durch die Bundesstraße stehe einem gebietsprägendem Einfluss der südlich von ihr belegenen Nutzungsarten nicht entgegen. Die von den Antragstellern angeführten Zahlen zur Verkehrsbelastung auf der B 34 träfen nicht zu. Sie beruhten auf einer fehlerhaften Analyse der Anlagen B 2 und B 14 zur Verkehrsuntersuchung 2003 und beträfen offenbar einen anderen Abschnitt. Auch treffe nicht zu, dass bis heute keine der verkehrsplanerischen Änderungen nach der Anlage B 14 verwirklicht worden seien. Vielmehr sei der Umbau der Hauptstraße in U. einschließlich Straßenverengungen und -verschwen-kungen bereits seit 2007 abgeschlossen. Auch die beiden schon seit Jahren als Verkehrslenkungsmaßnahmen geplanten Kreisverkehrsplätze auf der B 34 seien bis 2006 vollständig hergestellt gewesen. Im Sommer 2008 sei schließlich auf der A 98 im kompletten Bereich der Ortsumfahrung U. eine wechselseitige Überholspur gebaut worden, die bereits seit Mai 2009 voll befahrbar sei. Als weiterer Abschnitt werde derzeit die Ortsumfahrung O. gebaut; diese werde voraussichtlich noch 2012 fertiggestellt sein. Wie aus einer aktuellen Bestandsaufnahme vom 15.10.2009 („Bestandsaufnahme Knotenbelastungen 2009 im Bereich L." der Fa. M......... GmbH, Anlage AG 2) hervorgehe, seien die durchgeführten Entlastungsmaßnahmen auch verkehrswirksam. Entgegen der Wahrnehmung der Antragsteller sei auch der bisherige Lebensmittelmarkt von den Kunden hauptsächlich über die B 34 angefahren worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich neben dem bisherigen Eingang des Marktes in der Hauptstraße lediglich fünf Parkplätze befunden hätten. Der Großteil der Parkplätze (über 30) habe sich demgegenüber an der Weberstraße befunden. Dementsprechend führen die Kunden überwiegend von der B 34 in die Weberstraße ein. Das tatsächliche Kundenverhalten sei 2006/2007 auch der Grund für einen Ausbau der Weberstraße gewesen. Worauf sich der Offenlagevermerk beziehe, ergebe sich ohne weiteres aus den Akten, nämlich auf alle im Register 10 enthaltenen Unterlagen einschließlich des schalltechnischen Gutachtens; eines gesonderten Auslegungsvermerks habe es nicht bedurft. Die Zeitspanne für die Offenlage ergebe sich aus der öffentlichen Bekanntmachung. Danach sei die gesetzliche Auslegungsfrist gewahrt. Die abschätzende CO2-Berechnung und die genaue Verkehrsplanung hätten schon deshalb nicht öffentlich ausgelegt werden müssen, weil sie noch gar nicht vorgelegen hätten. Anlass zu einer erneuten Auslegung habe nicht bestanden. Planungsänderungen seien nicht veranlasst gewesen. Gleiches gelte für die die Zufahrtsituation an der B 34 lediglich näher darstellenden bzw. klarstellenden Unterlagen. Aufgrund der Beschlussvorlage sei durchaus eine sachgerechte Prüfung möglich gewesen. Die Aussagen der Verkehrsprognose 2003 würden durch aktuelle Verkehrszahlen bestätigt. Soweit die Verfahrensakten „nicht originale" Protokolle enthielten, seien diese inhaltsgleich mit den Originalniederschriften, die jährlich als „Protokollbuch" gebunden würden. Der Gemeinderat W. habe an der Beschlussfassung nur deshalb nicht mitgewirkt, weil er - anders als die übrigen Gemeinderäte - Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gewesen sei. Sämtliche Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung vom 31.03.2009 gewesen seien, seien auf dem Stand vom 22.03.2009 gewesen. Das schalltechnische Gutachten sei den Gemeinderäten zwar erst am 02.04.2009 zugegangen, doch hätten sie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit diesem bis zum Satzungsbeschluss auseinanderzusetzen. Der Bebauungsplan sei am 07.07.2009 ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
33 
Auch die städtebauliche Erforderlichkeit sei offenkundig gegeben. Das städtebauliche Konzept diene der Sicherung des Erhalts und der Entwicklung eines Lebensmittel- und Getränkemarktes als sog. Vollversorger in integrierter städtebaulicher Lage.
34 
Die Ausführungen der Antragsteller zur raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit erschöpften sich in unsubstantiierten Behauptungen. Die Planung sei sehr wohl i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. So habe die zuständige Raumordnungsbehörde die Festlegung des Sondergebietes ausdrücklich für raumordnerisch unbedenklich gehalten. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Die dort für erforderlich gehaltene Änderung des Bebauungsplanes „Im Ried - Auf dem Ried" habe sie bereits Anfang März 2010 veranlasst.
35 
Für die Frage, ob sie die abwägungserheblichen Belange i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet habe, komme es nicht auf die Belastbarkeit der Verkehrsuntersuchung 2003, sondern darauf an, von welcher Verkehrsbelastung im hier interessierenden Bereich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auszugehen war und ob diese durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in erheblicher Weise erhöht würde. Ebendies sei jedoch nicht der Fall. Die in Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung enthaltene Prognose sehe für den hier betroffenen Abschnitt der B 34 eine Entlastung von insgesamt 2.900 Fahrzeugen/24 Stunden vor. Dass die seinerzeitige Analyse auf einer Zählung der Fahrzeuge an einem Dienstag beruht habe, sei irrelevant. Dass die Verkehrszählung nicht die besonders ruhebedürftigen Zeiten betrachtet habe, sei unschädlich, da zu diesen Zeiten ohnehin nur von einem geringeren Verkehrsaufkommen als zur Hauptverkehrszeit auszugehen gewesen wäre. Die „innerörtlichen Verkehrsflüsse" spielten im Verhältnis zur Belastung der B 34 mit Durchgangsverkehr keine Rolle. Dass die Verkehrszahlen rückläufig seien, bestätige letztlich die Richtigkeit der seinerzeitigen Prognose. Die Antragsteller übersähen, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge des Bebauungsplanverfahrens primär mit der Frage habe befassen müssen, welcher zusätzliche Verkehr durch den Bebauungsplan „Weberstraße" hervorgerufen werde und ob die dadurch eintretenden zusätzlichen Belastungen zumutbar seien. Insofern sei letztlich die Gesamtbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum erweiterten Markt entscheidend. Nach dem Gutachten würden jedoch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Betriebsgrundstücks - auf den öffentlichen Straßen, speziell der B 34 - seien nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 der TA Lärm zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass zumindest ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs schon bisher über die B 34 stattgefunden habe. Auch dieser Umstand spreche gegen eine beachtliche Erhöhung des Verkehrslärms auf der B 34, welche dem Vorhaben angelastet werden könnte. Die geplante Aufstellfläche für Linksabbieger sei dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen. Die Angabe der Standardabweichung habe lediglich informative Funktion. Deren Berücksichtigung sei in der TA Lärm nicht vorgesehen. Insbesondere sei eine Addition nicht statthaft. Der Immissionsansatz für die Einkaufswagenboxen sei ausreichend statistisch abgesichert. Ein gesonderter Spitzenpegelwert für das „Hineinfeuern" sei weder vorgesehen noch erforderlich. Die Einstellungen der Berechnungskonfiguration seien korrekt. Der für die Ruhezeit eingegebene Beurteilungspegel von -51,8 dB(A) sei gemäß den Vorgaben der TA Lärm im Beurteilungspegel (Tag) enthalten; eine separate Betrachtung sei in der TA Lärm jedoch nicht vorgesehen. Das Prognoseprogramm berechne diesen speziellen „Beurteilungspegel" für die Ruhezeiten nicht. Insofern stelle der eingetragene Wert letztlich kein Berechnungsergebnis, sondern lediglich einen Platzhalter dar.
36 
Die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" stelle eine geeignete Grundlage für die planerische Abwägungsentscheidung dar, zumal es insoweit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte oder auch nur Richtwerte gebe. Eine Abschätzung sei allenfalls geboten, um festzustellen, ob durch den Plan in Bezug auf den Schadstoff CO2 eine signifikante unzumutbare Verschlechterung eintrete. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern angestellten Überlegungen zum „Stellplatzwechselverkehr" beruhten auf bloßen Vermutungen. Dass sich daraus eine beachtliche Verschlechterung der Immissionssituation ergäbe, sei nicht dargetan. Die Berechnung gehe für den Ist-Zustand von einer Fahrzeugmenge von 600 Pkw für den Lebensmittelmarkt aus. Diese Zahl ergebe sich aus dem für den geplanten, größeren Markt errechneten Zahl von 750 Kraftfahrzeugen. Der Abschlag von 20 % sei der geringeren Größe des derzeitigen Marktes geschuldet. Der Divisor „2" entspreche der Tatsache, dass ein Fahrzeug stets zwei Fahrbewegungen verursache. Da jedoch schon jetzt ein großer Teil des Anfahrtsverkehrs über die B 34 stattfinde, sei auch die Annahme einer hälftigen Verteilung des Verkehrs auf die Anfahrtswege B 34 bzw. Hauptstraße plausibel und noch vorsichtig angesetzt. Selbst wenn die Fahrzeugmengen des Getränkemarktes nicht berücksichtigt worden sein sollten, fiele dies bei der bauplanerischen Abwägungsentscheidung letztlich nicht ins Gewicht. Von einer relevanten Fehleinschätzung der Luftschadstoff- und CO2-Emissionen könne jedenfalls nicht die Rede sein. Maßgeblich für die Berechnung seien die in der Verkehrsuntersuchung 2003 für den Abschnitt zwischen Weber- und Siegfriedstraße ausgewiesenen Daten. Eine belastbare Grundlage, bestimmte Emissionswerte des Gutachtens durch einen „symbolischen Wert“ zu ersetzen, sei nicht zu erkennen. Die „Abschätzende Berechnung" differenziere zwischen den verkehrsbedingten Emissionen auf der B 34 und den Emissionen auf dem Parkplatz. Eine schlichte Addition verbiete sich. Dass im Plangebiet insgesamt eine unerträgliche, den Anliegern nicht mehr zumutbare Situation entstünde, sei nicht zu erkennen. Die neu zu schaffende Ein- und Ausfahrtssituation fördere auch weder zusätzliche Staus noch zusätzliche Unfallgefahren. Vielmehr werde sich die Situation durch die Aufstellfläche für Linksabbieger letztlich verbessern. Auch der verbleibende, nach links in die Weberstraße abbiegende Verkehr erhalte eine eigene Aufstellfläche. Dass lediglich CO2-Emissionen, nicht aber die entsprechenden Immissionen und Schadstoffbelastungen am Grundstück der Antragsteller ermittelt worden seien, stelle keinen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler dar. Auch die ermittelte Emissionssituation lasse hinreichend abgesicherte Rückschlüsse auf die Gesamtbelastung zu. Das Original der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ sei unterschrieben. Die von den Antragstellern befürchtete Erhöhung der Staugefahr beruhe auf einer falschen Einschätzung der bisherigen Verkehrssituation.
37 
Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller stelle kein reines Wohngebiet dar. Bereits den Gutachtern sei mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Gebiet nördlich des Plangebiets um ein „allgemeines Wohngebiet" handle. Bodenrechtliche Spannungen, die bereits auf Planungsebene gelöst werden müssten, lägen nicht vor. Die Rechtmäßigkeit einer Planung sei nicht im Hinblick auf einen „Gebietsbewahrungsanspruch" zu prüfen. Der nunmehr überplante Bereich sei ohnehin bereits durch den vorhandenen Markt geprägt gewesen. Mit dessen Erweiterung werde daher kein „gebietsunverträglicher" Fremdkörper zugelassen. Die Heranziehung des „Gebots der Rücksichtnahme" sei dogmatisch verfehlt.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die - auch im Eilverfahren 5 S 222/11 - angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 5 S 1444/10

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Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 2 Grundsätze der Raumordnung


(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist. (2) Grundsätze der Ra

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 15 Raumordnungsverfahren


(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren

Raumordnungsverordnung - RoV | § 1 Anwendungsbereich


Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufg

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 5 S 1444/10 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 5 S 1444/10 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. März 2011 - 1 C 11128/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2011 - 1 C 10610/10

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin ist ein

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 1 K 1204/08

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und der Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 24.6.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung für die am 28.9.2007 beantra

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2009 - 3 S 2110/08

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Okt. 2008 - 8 C 10611/08

bei uns veröffentlicht am 01.10.2008

Tenor Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2006 - 8 S 1367/05

bei uns veröffentlicht am 24.05.2006

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „T

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05

bei uns veröffentlicht am 16.06.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2005 - 7 K 2309/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 5 S 1444/10.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 15 N 15.967

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung der Gemeinde

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 10.03.2004, Bürgerbeteiligung und öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die erste Offenlage vom 05.12.2005 bis zum 06.01.2006. Aufgrund verschiedener Einwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 10.03.2008 die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, die vom 05.05.2008 bis 06.06.2008 erfolgte. Am 02.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und machte diese am 20.11.2009 in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.

2

Der Bebauungsplan sieht neben Flächen für eine „künftige Wohnbauentwicklung“ verschiedene Entwicklungsflächen im Rahmen eines „landespflegerischen Zielkonzepts“ nach ökologischen und landwirtschaftlichen Kriterien vor. So ist etwa die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland, von Intensivgrünland in Extensivgrünland und von Forstflächen in gestuften Waldrand vorgesehen. Darüber hinaus sind der Erhalt verschiedener vorhandener Nutzungen, wie etwa von Obstbaumreihen mit extensiver Unternutzung, der Erhalt und Entwicklung von Vorwaldgebüsch und vorhandenem Extensivgrünland „geregelt“. Darüber hinaus werden auch aktive Maßnahmen wie „Pflanzung und dauerhafter Erhalt von Wild-(Obst)“ sowie von anderen Pflanzenarten vorgesehen. In der Begründung des Bebauungsplanes werden die Ziele der Planung näher beschrieben. Aufgrund der vielfältigen Belastungen, die auf das Gebiet der Gemeinde Ruppach-Goldhausen einwirkten, stehe der Kommune und damit den im Umkreis lebenden Bürgern nur noch der Bereich nordöstlich der Ortslage rund um den Ruppberg für eine uneingeschränkte Erholungsnutzung zur Verfügung. Es handele sich um die letzte zusammenhängende und nicht durch bauliche Anlagen aller Art beeinträchtigte und in ihrer Eigenart unbeeinflusste Landschaft, die für Freizeitaktivitäten und ungestörten Naturgenuss genutzt werden könne. Aus diesem Grunde werde ein Sondergebiet Naherholung festgesetzt, da sich der verfolgte Zweck der Schaffung eines Naherholungsgebietes nicht durch Festsetzung eines der sonstigen Baugebiete nach § 2 bis 10 BauNVO erreichen lasse. Hierzu sei ein umfassendes Nutzungskonzept erstellt worden, dass insbesondere die vorgenannten Umwandlungen und Extensivierungsmaßnahmen sowie die Ziele des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Artenschutzes beinhaltete. In den eigentlichen Textfestsetzungen (IV. 1 bis 14, Bl. 467 f.) werden die vorgesehen Maßnahmen näher beschrieben.

3

Bei der Antragstellerin handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Betrieb, der keramische Erzeugnisse herstellt. Zugleich ist sie Eigentümerin einer Tongrube innerhalb der Gemarkung der Antragsgegnerin („Tagebau G...“). Der Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ grenzt in seinem süd-westlichen Geltungsbereich entlang eines gemeindeeigenen Wirtschaftsweges (Z... Weg) teilweise an den nördlichen Teil der Betriebsplanfläche der (ehemaligen) Tongrube der Antragstellerin („Nordböschung“) heran. Der Umfang der (künftigen) bergrechtlichen Abbaumöglichkeiten wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hatte bereits am 10.05.2007 den Sonderbetriebsplan „Sanierung der Nordböschung“ erlassen, der zunächst bis zum 31.12.2009 befristet war. Grund für den Sonderbetriebsplan waren Rutschungen gewesen, die auch zwei Parzellen nördlich des Z... Wegs betroffen hatten (Flur .., Flurstücke ... und ...). Umfang und Qualität der erfolgten Sanierung sind Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten, teilweise unter Einbeziehung des Landesamtes.

4

Mit der Begründung ihres Normenkontrollantrags vom 4. Januar 2011 macht die Antragstellerin geltend: Sie sei schon deshalb antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO, da sie durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem von ihr betriebenen Abbau von Bodenschätzen Beschränkungen unterworfen werde. Soweit die Antragsgegnerin eine Wohnbauentwicklungsfläche in unmittelbarer Nähe zu dem Abbaubereich ausweise, führe dies dazu, dass für zukünftige Wohngebäude im Planbereich weder eine dauerhafte Standsicherheit noch gesunde Bodenverhältnisse gewährleistet seien. Es drohe eine Beschränkung des Abbaubetriebs die Antragstellerin wegen der erforderlichen Standsicherheit an diesem Hang sowie aufgrund von Lärmauswirkungen.

5

Sie sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrem Vorbringen präkludiert. Zum einen habe die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (Firma W...) im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens im Jahre 2005 Einwendungen geltend gemacht, auf die sie sich nunmehr jedenfalls auch ihrerseits berufen könne. Zum anderen habe die Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB erstmals im Jahre 2005 und damit vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO mit dem 01.01.2007 stattgefunden.

6

Soweit es überhaupt rechtlich zulässig sei, durch einen Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die den Abbau von Bodenschätzen einschränkten, seien jedenfalls Entschädigungsfolgen unter den weiteren Voraussetzungen der § 39 ff. BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich mittlerweile in dem Angrenzungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ein Bergschaden ereignet habe. Mithin sei bei einer zukünftigen Bebauung der ausgewiesenen Wohnbauentwicklungsfläche mit erheblichen Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz zu rechnen, so dass insbesondere die Gefahr von Bergschadensersatzansprüchen nach §§ 114 ff. BBergG bestehe.

7

Der Gewinnungsbetrieb der Antragstellerin sei auch nicht dauerhaft untersagt bzw. ausgeschlossen. Der aktuelle Hauptbetriebsplan die Antragstellerin für den Tontagebau „G...“ in der Gemarkung der Antragsgegnerin datiere vom 17.12.2007 und sei bis zum 31.12.2012 befristet. Bis zum 30.08.2012 sei ein Antrag auf Verlängerung des Hauptbetriebsplanes bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau einzureichen. Der Sonderbetriebsplan Sanierung Nordböschung vom 10.05.2007 sei ohnehin nur bis zum 31.12.2009 befristet gewesen. Zwischenzeitlich seien zwar bergrechtliche Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau ergangen, die zunächst eine Sanierungspflicht der Antragstellerin begründeten und insoweit lediglich vorübergehend, nicht jedoch dauerhaft die Gewinnung von Ton im Bereich des Tontagebaus „G...“ ausschlössen. Aus diesen Gründen fehle der Antragstellerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Der Abbau sei nicht auf Dauer ausgeschlossen, sondern die bergrechtlichen Anordnungen regelten lediglich, dass die Antragstellerin zunächst sanieren müsse, bevor sie einen weiteren Abbau betreibe. Für den weiteren Betrieb des Tontagebaus stelle jedenfalls die angrenzende Wohnbebauung einen erheblichen Nachteil dar, auch weil ihr Beschränkungen aufgrund von Staub- und Lärmschutzauflagen drohten.

8

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle es bereits an einer ausreichenden Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere mangele es dem Bebauungsplan an einem die Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden positiven Planungsziel. Wie sich aus der Begründung sowie aus seinen Festsetzungen ergebe, fehle der Antragsgegnerin der Wille zur Durchführung einer planerischen Konzeption. Mit der festgesetzten „Fläche für künftige Wohnbauentwicklung“ mache sie deutlich, dass es ihr gar nicht auf eine bauliche Entwicklung dieses Gebietes ankomme, sondern sie vielmehr eine Planung entsprechend einem Flächennutzungsplan verfolge. Zudem ergebe sich aus Ziffer 5.2.3 der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, dass die Antragsgegnerin eine zeitnahe Realisierung ihrer mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Zielkonzeption gar nicht beabsichtige. Es liege demnach kein Konzept vor, sondern es handele sich lediglich um ein „Offenhalten künftiger Planungsmöglichkeiten“.

9

Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans seien teilweise auch schon deswegen nicht realisierbar, weil sie mangels Rechtsgrundlage nicht wirksam festgesetzt werden dürften. So enthielten die Textfestsetzungen unter fast sämtlichen Ziffern solche Maßnahmen für die eine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB fehle, was insbesondere für bestimmte Anpflanzungs- oder Pflegemaßnahmen gelte. Den Eigentümern privater Grünflächen könnten jedoch landespflegerische Maßnahmen städtebaulich nicht auferlegt werden, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor, da die Festsetzungen den derzeit gültigen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald hinsichtlich der Flächen für die Rohstoffgewinnung nicht hinreichend beachteten; es habe jedoch für die Antragsgegnerin die Pflicht bestanden, den vorliegenden Bebauungsplan an diese Ziele anzupassen.

10

Die Antragsgegnerin habe schließlich mit der streitgegenständlichen Planung auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Sie habe schon als Grundlage einer ordnungsgemäßen Abwägung die Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohnbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht hinreichend ermittelt. Soweit die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan im westlichen Bereich des Plangebiets und damit unmittelbar angrenzend an die Betriebsplanfläche des Tagebaus der Antragstellerin eine Wohnbaufläche festsetze, habe sie im Rahmen ihrer Abwägung schon nicht berücksichtigt, dass diese Flächen von einer Rutschung in den angrenzenden Tontagebau betroffen seien, obwohl das Landesamt für Geologie und Bergbau gefordert habe, vor einer Entscheidung über eine Bebauung die prinzipielle Bebaubarkeit zu prüfen und projektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 durchzuführen. Die Antragsgegnerin habe zudem die privaten Belange der Grundstückseigentümer teilweise schon nicht gesehen, jedenfalls nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Insbesondere planten die Inhaber bergrechtlicher Genehmigungen teilweise eine Erweiterung des Betriebs zum Tonabbaus in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans hinein, was nicht berücksichtigt worden sei.

11

Soweit die Textfestsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Bindungen für Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen festgesetzt hätten, löse dies im Falle der Wirksamkeit bei den Eigentümern der entsprechenden Flächen gemäß § 41 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld aus. Auch diese mögliche Entschädigungspflicht habe die Antragsgegnerin schon gar nicht erkannt und mithin überhaupt nicht in ihre Abwägung eingestellt, so dass auch insofern ein Abwägungsmangel vorliege.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen folgendes geltend:

17

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei zum einen mit ihren Eingriffen gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Zum anderen fehle es an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO sowie am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.

18

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO lägen hier vor. Die Antragstellerin habe sich erstmals im Verfahren der Planaufstellung unter dem 04.06.2008 mit Bedenken und Anregungen gemeldet. Dies sei während der Phase einer erneuten öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen nach § 4a Abs. 3 BauGB im Mai und Juni 2008 erfolgt, bei der die bis dahin vorgesehenen Extensivierungsmaßnahmen in Bezug auf betroffene landwirtschaftliche Flächen überwiegend zurückgenommen worden seien. Obwohl angeblich schwer und unmittelbar betroffen habe sich die Antragstellerin an dem bis dahin stattgefundenen Planungsprozess überhaupt nicht beteiligt, insbesondere nicht im Rahmen der Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB.

19

Die Antragstellerin sei darüber hinaus auch nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. In der Antragsschrift vom 07.10.2010 trage sie dazu lediglich vor, dass der angegriffene Bebauungsplan mit seinem südlichen Geltungsbereich unmittelbar an die Betriebsplanfläche der Tongrube der Antragstellerin heran reiche und als Nutzung teilweise ein Wohngebiet und teilweise ein Naherholungsgebiet festsetze.

20

Die Antragstellerin könne jedoch eine mögliche künftige Betroffenheit in eigenen Rechten durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht geltend machen. Sie habe ihren Gewinnungsbetrieb im Jahre 2005 von der Vorgängerfirma Gebrüder W... erworben. Schon zu Zeiten des Gewinnungsbetriebes des Voreigentümers habe die nördliche Betriebsplangrenze stets bis an den Zehnhäuserweg herangereicht, der aufgrund des weiter nördlich belegenen Wasserschutzgebietes um den Brunnen Ruppberg herum historisch die nördlichste Grenze der Tongewinnung darstelle. Das komme auch darin zum Ausdruck, dass im maßgeblichen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in der Fassung von 2006 auf eine nördlich des Z... Weges vormals befindliche Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung verzichtet worden sei.

21

In der Planbegründung sei ausgeführt, dass die nördlich des Z... Weges liegende Gemarkung der Antragsgegnerin der ihr einzig verbliebene räumliche Bereich sei, der nicht durch eine übergeordnete Planung unmittelbar in Anspruch genommen werde bzw. durch eine Angrenzung an überörtliche Planung belastet sei. Zu diesen Belastungen trügen u.a. die in der Nähe vorbeiführende Trasse der BAB 3, die Hochgeschwindigkeitstrasse der Deutschen Bahn Köln-Frankfurt, Gewerbegebiete und nicht zuletzt ein raumgreifender Tonabbau (vgl. Ziffer 9.1.1 der Planbegründung) bei. Gegenstand der Planung sei gerade die Konfliktlage zwischen der bebauten Ortslage und dem Tontagebau und damit die Trennung der Tonabbaubetriebe von der bebauten Ortslage gewesen. Hinzu trete, dass die Antragstellerin über keinen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan verfüge, welcher ihr gestatten würde, in den besagten räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan noch eine Tongewinnung zu betreiben. Das sei auch nicht möglich, weil sich mittlerweile in diesem Bereich ein Bergschaden ereignet habe. Auch der in Bezug auf die Sanierung dieses Bergschadens ergangene Sonderbetriebsplan „Sanierung Nordböschung“ vom 10.05.2007, der lediglich Sanierungsarbeiten, aber keine Tongewinnung gestattet habe, sei bis zum 31.12.2009 befristet gewesen und daher abgelaufen. Bereits seit Oktober 2009 arbeite die Antragstellerin in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren.

22

Angesichts dieser Umstände fehle der Antragstellerin zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Bebauungsplanes, denn sie müsste geltend machen können bzw. es müsste ersichtlich sein, dass durch eine solche Unwirksamkeitserklärung die Antragstellerin selbst ihre Rechtsstellung aktuell noch verbessern könnte

23

Der demnach bereits unzulässige Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Planung sei insbesondere erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe eine erforderliche und konfliktlösende Bauleitplanung betrieben. In der Planbegründung werde unter Ziffer 5.2.1 ausführlich auf die Ziele eingegangen, das Gebiet für Naherholungszwecke zu sichern und künftig fortzuentwickeln. Es gehe darin um eine gehaltvolle und qualifizierte Freizeit- und Naturnutzung der Anwohner. Dabei habe die Antragsgegnerin die noch verbliebenen Belange des Bergbaus auch nicht abwägungsfehlerhaft übersehen oder fehlerhaft abgewogen. In Ziffer 9.2 der Planbegründung setze sie sich ausdrücklich mit den Belangen des Bergbaus auseinander. Sie habe geprüft und festgestellt, dass keinerlei Rahmen- oder Hauptbetriebspläne der Antragstellerin oder anderer Bergbaubetriebe tangiert würden und zudem die Voraussetzungen des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald berücksichtigt, der dem Vorhaben nicht entgegenstehe.

24

Es fehle den Festsetzungen auch nicht an den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es einer Gemeinde u.a. auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB möglich, eine bisher zulässige landwirtschaftliche oder sonstige Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel zu beschränken, die Erholungseignung eines Gebietes zu erhalten und zu entwickeln und auf diese Weise ein Erholungsgebiet mit örtlicher oder überörtlicher Anziehungskraft erst noch zu schaffen. Bei der Steuerung der zulässigen Bodennutzung müsse sich die Gemeinde nicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen beschränken. Sie könne auch die mit der Bebauung in Verbindung stehenden, nicht baulichen Formen der Bodennutzung positiv regeln. Ein Bebauungsplan könne sich sogar in Festsetzungen für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld städtischer Verdichtungsräume erschöpfen, ohne die von dem Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten. Insbesondere die Zulässigkeit von Festsetzungen „zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ seien zukunftsgerichtet und gäben der Gemeinde den planerischen Spielraum für eine gezielte naturräumliche Entwicklung des Plangebiets.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten und auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (2 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten 1 C 10121/00.OVG und 1 C 12096/04.OVG und 1 B 12097/04.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

I.

27

Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen. Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.

28

1. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom ...08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der angeblich betroffene Abbaubereich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt, sondern lediglich an einer gewissen Strecke an den Planbereich angrenzt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727; OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000).

29

2. Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse der Antragstellerin in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich die Antragstellerin auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 <733> und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215 <219ff>.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

30

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die zunächst von der Antragstellerin im Planverfahren während der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgetragenen Einwände (Bl. 314ff PA) bezogen sich insbesondere auf die Festsetzung einer „Wohnbaufläche“, die gegen das Abwägungsgebot verstoße, da „für die künftige Wohngebäude weder eine dauerhafte Standsicherheit noch dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse“ gewährleistet seien. Bei der zukünftigen Bebauung sei mit Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz und infolgedessen mit Bergschadensansprüchen künftiger Eigentümer nach den §§ 114ff BBergG zu rechnen. Während der ersten Auslegung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zudem ausgeführt, die Planungen beeinträchtigten die durch die Rohstoffsicherungsklausel garantierten Rechte hinsichtlich des dort beabsichtigten Bergbaus und verstießen gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (siehe Bl. 477ff PA). Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zudem ausgeführt, dass auch der eigene künftig beabsichtigte Bergbau beeinträchtigt werde.

31

Ungeachtet der Frage einer Präklusion konnte die Antragstellerin damit keine abwägungserheblichen Belange geltend machen, da sie nicht über einen auch künftig zum Bergbau berechtigenden Abbaubetrieb verfügt (a.) und zudem der Bebauungsplan keine Festsetzungen beinhaltet, die für sie nachteilig sind (b.). Ein für die Antragstellerin nachteiliger Rechtsschein besteht darüber hinaus nicht (c.).

32

a. Die Antragstellerin betreibt in dem hier maßgeblichen Abbaubereich keinen wirtschaftlichen relevanten Bergbau mehr und dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.

33

Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits seit dem 09.10.2009 in dem von ihr in Anspruch genommenen bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG tätig ist, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren. Denn diese Darstellung hat sich in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau sowie nach dem Inhalt der Verwaltungsakten im Wesentlichen bestätigt. Zur Überzeugung des Senats hat die Antragstellerin demnach keine relevante bergbaurechtliche Berechtigung mehr, die es ihr erlauben würde, hieraus Rechte im Normenkontrollverfahren gegen die vorliegende „Bebauungsplanung“ geltend zu machen.

34

Zunächst liegt zwar auch nach den Darlegungen des Vertreters des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 für den Bereich der Grube G... und die angrenzende Grube N... Nord ein zugelassener Rahmenbetriebsplan vom 03.10.1996 vor, der noch bis zum 31.12.2016 gültig ist. Aus diesem Rahmenbetriebsplan kann jedoch die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan keine abwägungserheblichen Rechte herleiten, da ihr ein Abbau im hier maßgeblichen Bereich nachhaltig nicht mehr gestattet ist. Entscheidend für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind letztlich die jeweiligen Hauptbetriebspläne, die für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen sind (§ 52 Abs. 1 S. 1 BBergG). Über einen abbaurelevanten Hauptbetriebsplan verfügt die Antragstellerin indessen nicht. Der Hauptbetriebsplan vom 18.02.2009, der die Sanierung der Nordböschung vorsah und einen weiteren Abbau umfasste, ist zu keinem Zeitpunkt in Vollzug gekommen. Dieser Hauptbetriebsplan wurde zwar seitens des Landesamtes unter dem 25.09.2009 zugelassen, jedoch der hierzu erforderliche Antrag seitens der Antragstellerin mit E-Mail-Schreiben vom Folgetag wieder zurückgezogen.

35

Daraufhin erging unter dem 09.10.2009 die genannte bergrechtliche Anordnung des Landesamtes auf der Grundlage des § 71 BBergG, mit der die Sanierung der Böschung aufgegeben, nicht aber ein wirtschaftlicher Tonabbau zugelassen wurde. Ein Tonabbau ist hier nur dann möglich, wenn im Rahmen der Sanierung Ton anfällt, so dass nach der Sanierung derzeit keinerlei Perspektive auf nachhaltigen und wirtschaftlich tragfähigen Bergbau in dem hier fraglichen Sektor besteht. Der im Rahmen des Sonderbetriebsplans zugelassene Bergbau dient der Sanierung und ist untrennbar mit ihr verknüpft. Da die Sanierung nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erläuterten Lichtbildern zumindest in der Geländemodellierung weit fortgeschritten erscheint, besteht für den Senat kein Anlass anzunehmen, die Antragstellerin könnte in einem „Tontagebauabbau“ durch die streitgegenständliche Bauleitplanung beeinträchtigt werden

36

Gleiches gilt für den Sonderbetriebsplan für die Fundamente der Böschungssanierung, der am 10.05.2007 zugelassen wurde. Hier ist maßgeblich, dass die Böschungssanierung gerade eine künftige Wohnbebauung ermöglichen könnte und mit der Erstellung der Böschung ein weiterer Abbau nach Norden bergtechnisch ausgeschlossen wird, was auch der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Denn nach der Sanierung ist an der Nordgrenze nicht nur raumordnungsrechtlich, sondern auch bergbaulich-technisch ein weiterer Abbau ausgeschlossen. Dies hat die mündliche Verhandlung eindeutig bestätigt.

37

Auch aus dem weiterhin noch „existierenden“ Hauptbetriebsplan aus dem Jahre 2007 kann die Antragstellerin keinerlei Rechte für dieses Verfahren geltend machen. Zwar war dieser Hauptbetriebsplan zunächst befristet bis zum 31.12.2012 zugelassen worden und beinhaltete auch die Gewinnung von Rohstoffen. Gegen diese Hauptbetriebsplanzulassung ist indessen von der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt worden, was deren Bevollmächtigter durch Vorlage der Widerspruchschreiben vom Januar und März 2008 in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Diesem Widerspruch wurde seitens der Beteiligten offenbar übereinstimmend aufschiebende Wirkung beigemessen, da hierauf ein jahrelanges „Moratorium“ folgte, bei dem ein Sofortvollzug nicht angeordnet worden ist und ein Abbau aufgrund dieses Hauptbetriebsplans zu keinem Zeitpunkt stattfand. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Hauptbetriebsplan im Hinblick auf die nachfolgende Entwicklung gegenstandslos geworden ist. Jedenfalls kann die Antragstellerin, die sich über drei Jahre nicht rechtlich oder in anderer Weise um die Vollziehbarkeit dieses Hauptbetriebsplans gekümmert hat, nicht darauf berufen, ihr stünden auf dieser Grundlage Rechte gegenüber der Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu. Dabei kann dahinstehen, ob durch den Widerspruch die Wirksamkeit oder nur die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans gehemmt wurde. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs (vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 24.09.2009, NuR 2010, 198 m.w.N.) wurden von den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht im Ansatz geltend gemacht, auf welchen Flächen realistisch noch ein Abbau erfolgen könnte, der von der streitgegenständlichen Bauleitplanung berührt wäre. Einer Beiziehung weiterer Akten bedurfte es daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags offensichtlich nicht.

38

Diese Einschätzung des Senats haben auch die weiteren Ausführungen des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt. Auf Nachfrage, in welchem Bereich noch abbauwürdiger Ton vorhanden sei, hat dieser ausgeführt, dass „Ton allenfalls in dem Bereich der Parzelle …./. und der daran südlich angrenzenden Grundstücke zu erwarten“ sei. Dazu gebe es indessen bisher seitens des Bergamtes keine näheren Erkenntnisse, wie im Übrigen auch aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Anschluss nochmals zur Akte gereichten Karte zu erkennen ist. Östlich an den Bereich der (ehemaligen) Tongrube G... schließt sich der Betriebsplanbereich der Firma M…. an. Für den Fall des Abbaus weiterer Flächen im östlichen Bereich der Tongrube G... müsste daher nach Einschätzung des Landesamtes ein gemeinschaftlicher Betriebsplan der Firmen W. und M. vorgelegt werden, wofür es zur Überzeugung des Senats derzeit nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt.

39

Nach alledem arbeitet die Antragstellerin bereits seit dem Oktober 2009 in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den entstandenen Bergschaden zu sanieren. Ob sie mit dieser Rekultivierungsverpflichtung – wie die Antragsgegnerin meint – in Verzug ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Gewinnungsbetrieb ihr ist jedoch entsprechend dieser bergrechtlichen Anordnung ausdrücklich und in seiner Wirkung auch dauerhaft und nachhaltig untersagt, weil sich die Sanierung als umfassend und langwierig darstellt und nachfolgende Abbauperspektiven nicht mehr aufgezeigt werden konnten. Dabei hat das Landesamt in seinem Bescheid vom 09.10.2009 auch ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines weiteren Betriebsplans „offenbar kein Interesse an einer ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs“ mehr habe (siehe Bl. 149 GA). Vor diesem Hintergrund reicht die ergänzende Erwähnung des Umstandes, dass aus raumordnungsrechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 4 BauGB) ein Abbau im Bereich der Tongrube der Antragstellerin nördlich des Z... Weges ohnehin ausgeschlossen wäre. Aus alledem folgt, dass wirtschaftliche Abbaumöglichkeiten der Antragstellerin nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch in dem betreffenden Gebiet auszuschließen sind.

40

b. Darüber hinaus sind nachteilige Festsetzungen in der streitgegenständlichen Bebauungsplanung für die Antragstellerin aber auch nicht getroffen worden. Insbesondere wird die gebotene Sanierung des früheren Abbaubereichs selbst durch den Plan nicht beeinträchtigt. Eine mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist auch insofern nicht dargelegt worden.

41

Die Antragstellerin ist insbesondere nicht von der vorgesehenen Fläche für „künftige Wohnbauentwicklung und Siedlungsgrenze“ negativ betroffen. Bei diesen Festsetzungen handelte es sich offensichtlich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, da hierzu mindestens Vorschriften über Festsetzungen hinsichtlich der Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen gewesen wären. Dagegen richten sich im Bereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen (weiterhin) nach § 34 oder § 35 BauGB.

42

Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, BVerwGE 92, 8). Einzelne Bebauungsvorhaben im Bereich der nördlich an die ehemalige Tongrube angrenzenden Flächen (siehe etwa Flur ../ Flurstücke ... und ...) wären nach wie vor gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Daran ändert indessen der Bebauungsplan nichts, da diese Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hinsichtlich einzelner Objekte identisch ist. Sofern im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben eine planerische Grundlage geschaffen werden soll, reicht dafür ein einfacher Bebauungsplan nicht aus, da dieser die Geltung der Beschränkungen des § 35 BauGB nicht aufheben kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 8).

43

Die Antragstellerin konnte auch nicht darlegen, welche konkreten Nachteile für sie nunmehr aus den streitgegenständlichen „Regelungen“ in dem Bebauungsplan folgen sollten. Denn es handelt sich jedenfalls hinsichtlich der „künftigen Wohnbauentwicklung“ nicht um bauplanungsrechtliche Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB, sondern um die nachrichtliche Darstellung einer späteren Planungsabsicht, die für sich genommen keine Veränderung der Rechtslage herbeiführt, aber offenbar auch nicht beansprucht. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Antragstellerin selbst, die im Schriftsatz vom 04.01.2011 ausführt, die Antragsgegnerin habe auf eine konkrete planerische Gestaltung verzichtet und „sich diese für eine späteren Zeitpunkt vorbehalten“. Dies lässt zwar – wie die Antragstellerin durchaus zutreffend ausführt – erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aufkommen. Subjektive Rechte der Antragstellerin werden von solch einer „Nichtplanung“ indessen nicht berührt.

44

c. Auch kann die Antragstellerin, allein mit der Argumentation, es könne ein „Rechtsschein“ dahingehend entstehen, dass hier künftig eine Bebauung entstehen dürfe, eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht begründen. Denn eine künftige qualifizierte Bauleitplanung müsste ihrerseits die nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Festsetzungen im Rahmen einer umfassenden Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vollständig „nachholen“, ohne dass die bisherige Planung in irgendeiner Form präjudiziell für die spätere Bauleitplanung wäre. Bei dieser späteren Bauleitplanung wäre dann auch durch Begutachtungen nachzuweisen, inwieweit die streitgegenständlichen Flächen überhaupt im Hinblick auf die bekannten Bergschäden bebauungsfähig wären. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin schon jetzt durch die streitgegenständliche Bauleitplanung im Norden ihrer (ehemaligen) Abbauflächen negativ betroffen sein könnte. Auch Auswirkungen auf die Sanierungsplanung bestehen nicht, diese – ihren nachhaltigen Erfolg vorausgesetzt – gerade einmal Grundlage für eine künftige Bauleitplanung sein könnte und andererseits die unverbindliche Ankündigung künftiger Bebauung die Sanierung nicht beeinträchtigt. Letztendlich hat die Antragsgegnerin mit der „Festsetzung“ der benannten Flächen zur künftigen Wohnbauentwicklung ohnehin nur die abstrakten Möglichkeiten aus der übergeordneten Raumplanung übernommen, ohne dieser einer konkreten Bauleitplanung zuzuführen.

45

Die darüber hinaus von der Antragstellerin gerügten Extensivierungs- und Umwandlungsmaßnahmen betreffen allesamt Flächen von Eigentümern, die ihrerseits keinen Normenkontrollantrag gestellt haben. Die Antragstellerin besitzt in dem streitgegenständlichen Planbereich keinerlei Flächen, die von derartigen („Zwangs“-)Maßnahmen betroffen wären. Demnach kann auch eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin und damit die Begründung der Antragsbefugnis hieraus nicht geschlossen werden. Maßgebend ist daher auch in diesem Zusammenhang, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf das Grundeigentum der Antragstellerin in abwägungserheblicher Weise unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2001, 4 BN 41/01).

II.

46

Fehlt der Antragstellerin daher die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, so ist ihr überdies auf der Grundlage der beschriebenen Verhältnisse auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren abzusprechen.

47

Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für die Antragstellerin wertlos ist. Zu fragen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob die Antragstellerin durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. 08.1987, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschluss vom 18.07.1989, BVerwGE 82, ..5 <231 f.>).

48

Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002,BauR 2002, 1524). Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es etwa, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, DVBl 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht jedoch dann in Anspruch genommen, wenn die Antragstellerin unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993, NVwZ 1994, 268).

49

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, was denn das „eigentliche Ziel“ der Antragstellerin sein sollte. Flächen des Bergbaus werden nicht in Anspruch genommen, sie Sanierung nicht gehindert, Bauwerke nicht erlaubt und Verpflichtungen der Antragstellerin nicht begründet. Das Ziel der Antragstellerin, einen „Rechtsschein“ zu vermeiden, kann vor diesem Hintergrund nicht ein Rechtsschutzbedürfnis begründen, da völlig eindeutig keine Bebaubarkeit der Grundstücke mit der Bauleitplanung erlaubt wird; auf eine solchen „Rechtsschein“ könnte sich demnach keine Baugenehmigungsbehörde berufen, die Erteilung wäre vielmehr – nach wie vor – an § 35 BauGB auszurichten. Es kann aber schlechthin nicht der Behörde im Vorfeld ein rechtswidriges Verhalten – hier: Berufung auf eine nicht existente Festsetzung der Bebaubarkeit der Flächen – unterstellt werden, um das Rechtsschutzbedürfnis eines Normenkontrollantrags herzuleiten.

50

Sieht man dagegen als Ziel der Antragstellerin an, das Grundstück bergbaulich zu nutzen bzw. den Bereich ihrer Tongrube zu schützen, kann sie diesem Ziel selbst dann nicht näher kommen, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (BVerwG, Urteil vom 25.05.1993, BauR 1994, 212). Die Antragstellerin kann nämlich bereits nicht geltend machen, dass durch die an die Betriebsflächen der Antragstellerin angrenzenden Flächen nördlich des Z... Weges irgendwelche Abbaurechte direkt betroffen wären, da die übergeordnete Raumordnungsplanung nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in diesem Bereich einen Rohstoffabbau nicht mehr vorsieht, was entsprechend für die Flächennutzungsplanung gilt. Grundstücke besitzt die Antragstellerin indessen im gesamten Plangebiet nicht. Hinsichtlich der östlichen Plangrenze wäre es Sache der dort ggf. abbauberechtigten Firmen gewesen, hier eigene Rechte geltend zu machen.

51

Hinzu kommt, dass die Aufhebung des Planes – gerade auch hinsichtlich der künftigen Wohnbauflächen – schon deshalb kein Auswirkungen für die Antragstellerin zeitigt, weil diese Festsetzungen keinerlei verbindliche Wirkungen haben, die die Antragstellerin an der Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsarbeiten hindern würde. Unterstellt, der Senat würde die streitgegenständliche Bauleitplanung aufheben, so wären die Rechte der Antragstellerin bei einer Betrachtung der beiden Zeitpunkte (ex ante / ex post) völlig gleichwertig. Weder hindert die Bauleitplanung die Sanierung, noch ermöglicht sie Eigentümern dort zu bauen (s.o.) oder die Antragstellerin wegen ihrer Sanierungs- bzw. allenfalls restlichen Bergbautätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage hinsichtlich der Umwandlungs- und Extensivierungsflächen ist noch eindeutiger, da die Antragstellerin von diesen schlichtweg nicht betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag kann zwar auch gegeben sein, wenn die begehrte Entscheidung für einen Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002; Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 156). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit die Wirksamkeit von Verpflichtungen anderer Grundstückseigentümer zur Grünlandbewirtschaftung und Extensivierung von Flächen für die Antragstellerin von Belang sei sollen. Bergbauliche Interessen sind – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht betroffen. Ein rechtlicher Vorteil bei Aufhebung der streitgegenständlichen Bebauungsplanung besteht nach alledem nicht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis auch OVG RP Urteile vom 18.03.2003, AS RP-SL 30, 291-303 und vom 07.08.2002, 8 C 10700/02).

52

War der Normenkontrollantrag nach alledem schon aus anderen Gründen unzulässig, so kam es im Weiteren nicht mehr darauf an, inwieweit der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO im Hinblick auf die erneute Auslegung überhaupt noch in Betracht kam (vgl. zur Präklusion zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1 C 10610/10 – ESOVGRP).

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Tenor

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L...-Straße“, den der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 26.03.2009 beschlossen hat. In dem Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin „Stadt- und Landbote“ (Ausgabe Nr. 20) ist der Bebauungsplan am 15.05.2009 öffentlich bekannt gemacht worden und zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten.

2

Der Plan sieht auf einer Fläche von etwa 2,28 ha (Flurstücke …/.. und …/.. tlw.) ein allgemeines Wohngebiet (WA) vor, welches in die zwei Teilbereiche WA 1 und WA 2 untergliedert ist. Das Gebiet WA 1 soll der überwiegenden Wohnbebauung dienen, während im Gebiet WA 2 eine im Eigentum der Beigeladenen zu errichtende Einrichtung für psychisch kranke Menschen vorgesehen ist, die nach dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 30.06.2008 (Bl. 13 der Planaufstellungsakten – PA –) für die Unterbringung und Betreuung von 25 Patienten ausgelegt sein soll. Einzelheiten der Planung werden u.a. auf S. 16ff der Begründung (Bl. 29ff PA) beschrieben.

3

Die Antragstellerin des Verfahrens ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten unmittelbar an das Plangebiet WA 1 grenzenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. …, welches über I...-Straße erschlossen wird. Sie trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags zunächst vor, sie sei als Eigentümerin des genannten Grundstücks antragsbefugt, weil ihr Objekt durch eine Vervierfachung des Verkehrs künftig erheblich mit Verkehrslärm belastet würde. Das sei eine nicht nur geringfügige Betroffenheit und begründe daher die Antragsbefugnis. Hinzu komme, dass die Attraktivität der Wohnlage vermindert sei, was auch zu erheblichen Wertminderungen führe. Ihr sei auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die mittlerweile erteilte Baugenehmigung abzusprechen, da sie hiergegen Widerspruch eingelegt habe, nachdem sie auf Nachfrage von der Kreisverwaltung am 31.05.2010 über die Erteilung informiert worden seien.

4

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 und § 9 BauGB und sei daher unwirksam.

5

Der Bebauungsplan verstoße bereits gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) stelle einen Etikettenschwindel dar. Allgemeine Wohngebiete nach § 4 Abs. 1 BauNVO müssten vorwiegend dem Wohnen dienen und andere Nutzungen dürften nicht überwiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil lediglich die psychiatrische Fachklinik realisiert werden solle, für die ein Klinikgebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO hätte festgesetzt werden müssen.

6

Es bestehe auch keine Realisierungsabsicht hinsichtlich des WA 1-Gebietes. Es sei nicht ersichtlich, dass in einem Stadtteil von nicht einmal 1.000 Einwohnern ein Bedarf von 20 Bauplätzen bestehe, was nach erfolgter Bebauung einem Einwohnerzuwachs von etwa 10 % entspreche. Es sei auszuschließen, dass eine ausreichende Anzahl von Familien neben einem bestehenden sozialen Brennpunkt mit einem hohen Migrationsanteil und neben einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen Eigentum erwerben wolle. Dies bedeute, dass sich die Bauplätze allenfalls zu einem geringen Preis verkaufen lassen würden, der die Entwicklungskosten nicht decke. Bei Bodenrichtwerten zwischen 25 und 40 €/qm sei indessen eine kostendeckende Baulandentwicklung nicht möglich. Der angebliche Bedarf sei daher nur vorgeschoben, um ohne eine Änderung der Flächennutzungsplanung ein Sonderbauvorhaben auf einer Wohnbaufläche ermöglichen zu können; es liege mithin ein Fall des sog. Etikettenschwindels vor.

7

Das Wohngebiet WA 2 sei vielmehr der Sache nach ein Klinikgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO, welches nach der Bebauungsplanbegründung einen wohnähnlichen Charakter haben solle. Das treffe jedoch nicht zu. Nach den Baugenehmigungsunterlagen handele es sich nicht nur um ein Wohnheim, sondern um ein Krankenhaus mit drei Stationen, die jeweils über ein Stationsbad und ein Dienstzimmer verfügen. Günstigstenfalls könne es sich um eine Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke handeln. Wenn nämlich ein eigener Gebäudetrakt mit acht Therapieräumen für 25 Bewohner vorgesehen sei, der in dieser Größe nur eine Einzelbehandlung zulasse, dann gehe es nicht nur um das Wohnen, sondern vor allem um das Behandeln. Die Errichtung von Wohngebäuden sei hingegen durch die Festsetzung eines übergroßen Baufensters ohne Innenerschließung und mit einer unzureichenden äußeren Erschließung über eine zu schmale Erschließungsstraße ohne Wendehammer praktisch unmöglich gemacht worden. Auch von daher hätte ein Sondergebiet festgesetzt werden müssen.

8

Selbst wenn eine Realisierungsabsicht hinsichtlich des WA 1-Gebietes bestünde, wäre der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam, weil die Abwägungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB würden weder die Bevölkerungsentwicklung noch die Wohnbedürfnisse berücksichtigt. Der Wohnflächenbedarf sei ungeachtet des Grundsatzes GA 1 in Kapitel 2.1 des RROP Mittelrhein-Westerwald ausschließlich aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet worden. Vor allem aber sei der Belang der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB fehlerhaft abgewogen worden. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum ein anerkanntermaßen bereits sozial instabiler Stadtteil mit nur 1.000 Einwohnern (Hinweis auf Bl. 440 PA) noch zusätzlich mit einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen belastet werden solle.

9

Die Beseitigung bestehender Missstände lasse sich auch nicht erreichen, wenn sich aufgrund schlechter Wohnlage nicht die Mieten erzielen ließen, die zur Finanzierung von Investitionen erforderlich seien. Die Antragstellerin habe nach einer Totalsanierung der Objekte (Heizung, Elektronik, Fenster, Oberböden) die Mieteinnahmen lediglich von durchschnittlich 3,30 auf 4,00 €/m² steigern können. Auch der Voreigentümer habe bereits vor der Insolvenz gestanden und die Antragstellerin habe die Sanierung auch nur mit Inanspruchnahme von Privateinlagen ihrer Gesellschafter finanzieren können. Trotzdem stünden immer noch Wohnungen der Antragstellerin leer und dieser Leerstand habe innerhalb eines Jahres von 14 auf 17 Wohnungen zugenommen. Seit Februar 2010 habe keine einzige Wohnung mehr vermietet werden können, sodass sich auch ein Mietzins von 4,00 €/m² künftig nicht mehr werde halten lassen. Es stelle vor diesem Hintergrund eine Abwägungsdisproportionalität dar, wenn die weitere soziale Destabilisierung eines ganzen Stadtteils in Kauf genommen werde, ohne dass das Planungsziel erreicht werden könne.

10

Darüber hinaus seien bei der Abwägung die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden und seien die unzureichende äußere und innere Erschließung des Gebiets über die I...straße bzw. die vorgesehenen Planstraßen A bis C zu rügen. Zudem gebe es erhebliche Ermittlungsdefizite im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB was den Wohnflächenbedarf und die Entwässerung sowie den Ausbau der I...straße angehe. Ein Entwässerungskonzept liege noch immer nicht vor. Schließlich sei die Planung auch nicht mit den Grundsätzen der Raumordnung nach dem RROP Mittelrhein-Westerwald zu vereinbaren was die Entwicklungschancen von Baugebieten, den Erhalt der Wälder und die Anforderungen an den Klimaschutz betreffe.

11

Die Antragsteller beantragen,

12

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L... Straße“ vom 26. März 2009 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

15

Der Normenkontrollantrag sei schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei insbesondere nicht antragsbefugt, weil eine erhebliche Verkehrsmehrbelastung nicht erkennbar sei. Es sei in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass ein Zusatzverkehr durch 20 bis 30 einzelne Doppelwohnhäuser, der an einem Grundstück außerhalb des Plangebietes vorbeigeführt werde, keine mehr als nur geringfügige Belästigung darstelle. Eine allgemeine ruhige Wohnlage begründe angesichts einer solchen Verkehrszunahme keine Antragsbefugnis.

16

Die Anträge seien darüber hinaus auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei zunächst erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wobei zunächst das WA 2-Gebiet realisiert werde. Es sei jedoch eine unrichtige Darstellung der Antragstellerseite, dass lediglich eine Wohnstätte für psychisch Kranke realisiert werden solle. Es sei mehrfach erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, dass in dem Bebauungsplan ausgewiesene Wohngebiet WA 1 zu erschließen und Bauinteressenten zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Haushaltsmittel stünden bereit, die Entwässerung zur Straßenplanung sei erstellt. Auch die Entwässerung des Wohngebietes WA 2 sei sichergestellt, während die Entwässerung des Wohngebiets WA 1 aufgrund der notwendigen Herstellung eines Regenrückhaltebeckens außerhalb des Planbereichs einer weiteren Genehmigung bedürfe. Der Antrag werde derzeit durch ein Ingenieur-Büro erstellt und die Genehmigung sodann anschließend beantragt. Die Erschließung des WA 2 erfolge 2010/2011 und des WA 1 nach Vorliegen der genehmigten Entwässerungsplanung 2011/2012.

17

Es liege auch kein Etikettenschwindel vor; die Antragsgegnerin habe ein Wohngebiet ausgewiesen und beabsichtige dieses zu realisieren. Sofern die Antragsteller der Auffassung seien, dass eine solche Ausweisung nicht die Genehmigung eines Wohnheims für psychisch Kranke rechtfertige, müssten sie die Baugenehmigung angreifen. Die geplante Einrichtung zum betreuten Langzeitwohnen für psychisch kranke Menschen sei eine Wohnnutzung. Die Notwendigkeit von Betreuung und Pflege stehe einem selbstbestimmten Wohnen nicht entgegen. Dafür reiche es aus, dass die für das Wohnen konstituierenden Merkmale erfüllt seien. Dies sei auch dann der Fall, wenn bei den Bewohnern aufgrund ihrer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit eine selbständige Haushaltsführung und Lebensgestaltung in den Hintergrund trete oder sogar aufgegeben werde.

18

Eine ständige medizinische Versorgung wie in einem Krankenhaus finde nicht statt. Das Wohnheim beschäftige auch keinen eigenen Arzt, die medizinische Betreuung werde von externen Ärzten sichergestellt. Die fachpsychiatrische Betreuung erfolge durch die Beigeladene, sofern von Heimbewohnern kein niedergelassener Arzt gewählt werde. Selbst wenn also der Planungswille dahin gegangen sei, im Wohngebiet 2 eine Einrichtung für die Behandlung psychisch Kranker zu etablieren, so sei diesem Planungswillen durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes Rechnung getragen. Außerdem sei die beabsichtigte Nutzung durch die Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche und/oder soziale Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig.

19

Die Beigeladene beantragt,

20

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

21

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

22

Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin bestehe nicht. Die unzumutbare Vervielfältigung des Verkehrs sei bereits nicht substantiiert dargelegt und in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht zu erwarten. Zudem seien geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung vorgesehen. Im Übrigen könne der Antragsteller sich im Hinblick auf diesen im Öffentlichkeitsverfahren nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BauGB nicht vorgebrachten Aspekt im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2a VwGO nicht mehr hierauf berufen.

23

Eigene Rechte würden auch insoweit nicht verletzt, als eine Wertminderung der Grundstücke behauptet worden sei. Diese Behauptung sei empirisch in keiner Weise nachvollziehbar, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten nicht vorläge. Die Abwägung der Antragsgegnerin (Bl. 441 PA u.a.) sei nicht zu beanstanden, sodass insofern auch eine Unzulässigkeit des Antrags vorliege. Dem Antrag fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Fachklinik mittlerweile erteilt worden sei.

24

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sei in jeden Fall auch unbegründet. Die Planung sei gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wobei ein weites planerisches Ermessen zugrunde zu legen sei. Das Negieren des Bedarfs seitens der Antragsteller gehe insoweit von falschen Tatsachen aus. Ziel der Planung sei die Ausweisung der Flächen zur Bebauung gewesen und damit einem weiten Kreis der Bevölkerung Bauland zur Eigentumsbildung zu verschaffen bzw. zur Eigentumsbildung zu verhelfen. Sofern das Gebiet „Brauheck“ seitens der Antragsteller als Konfliktgebiet bezeichnet werde, sei gerade der Bebauungsplan geeignet und erforderlich, diese angeblich negativen Zustände zu beseitigen.

25

Es handele sich auch nicht um einen Etikettenschwindel, da angeblich ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO hätte ausgewiesen werden müssen. Ein Etikettenschwindel liege nur vor, wenn eine tatsächlich nicht gewollte Gebietsart ausgewiesen werde, um so städtebaulich unzulässige Zielkonflikte zu umgehen. Die Antragsteller verkennen jedoch, dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig seien. Auch das im Gebiet WA 2 zu verwirklichende Bauprojekt der Beigeladenen sei als Anlage für gesundheitliche Zwecke nach dieser Vorschrift bzw. als Wohnanlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Bei der bereits genehmigten Anlage handele es sich letztendlich um eine Kombination aus Wohnen und medizinischer Betreuungsleistung, was auch aus dem Betriebskonzept der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach eindeutig hervorgehe. Aus der Planbegründung (S. 8) folge auch, dass es sich keineswegs um einen Krankenhauskomplex handele, der nach Auffassung der Antragsteller nur in einem Sondergebiet zulässig wäre, sondern dass das Wohnen in der genannten Einrichtung der Beigeladenen nicht nur überwiegen solle, sondern gerade Kern des therapeutischen Konzepts sei. Die psychisch kranken Menschen sollten lernen, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, wobei auf Grundlage des gegebenen Konzepts ein Gewaltpotential und eine Gefährdung der Anwohner ausgeschlossen werden könne. Einen allgemeinen Anspruch auf ein Ausblenden bestimmter Probleme und Erkrankungen bestehe indessen nach der Rechtsprechung nicht.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

28

Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen.

29

Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.

30

Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die betroffenen Gebäude der Antragstellerin auf dem Flurstück-Nr. 704 nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegen.

31

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727 - juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000, 527; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009, 14 Cs 08.3017 - juris). Eine solche Konstellation ist aber hier nicht gegeben, so dass an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden muss, dass auch das neue Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist, wenn auch mit der Möglichkeit, eine Einrichtung zum Wohnen und Behandeln psychisch kranker Menschen dort unterzubringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.01.1997, 7 A 2175/95).

32

Soweit die Antragstellerin sinngemäß auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebietes für sich in Anspruch nehmen sollte (vgl. VGH BW vom 26.08.2009, NVwZ-RR 2010, 45), gilt Entsprechendes. Auch dieser Anspruch kann allenfalls für den im Baugebiet ansässigen Nachbarn gelten und bietet keinen gebietsübergreifenden Schutz.

33

Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BBauG) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen. (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732/733 und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215/219 ff.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

34

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die von der Antragstellerin im Planverfahren vorgetragenen Einwände (Bl. 134 PA) bezogen sich zunächst auf die städtebauliche Nutzung und das „problematische Nebeneinander der verschiedenen Nutzungen“. Insbesondere wurde aber ein „massiver Einbruch der Werthaltigkeit der Wohnobjekte in der Wohnsiedlung L… Straße geltend macht. Im gerichtlichen Verfahren wurde sodann noch die erhöhte Lärmbelastung unter Hinweis auf eine obergerichtlich Entscheidung (BayVGH, Urteil vom 24.04.2007, 15 N 06.1948) beanstandet.

35

Zunächst begründet die angebliche Wertminderung des benachbarten Wohnkomplexes der Antragstellerin nicht deren Antragsbefugnis. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 102), zu denen sich der Normenkontrollantrag praktisch nicht verhält.

36

Hinzu kommt, dass die behauptete Wertminderung nicht einmal im Ansatz belegt worden ist. Die Objekte sind nach den eigenen Angaben der Antragstellerin bereits heute kaum zu vermieten, so dass die vorliegende Bebauungsplanung durchaus auch positive Entwicklungen zur Folge haben könnte. Einen stichhaltigen Ansatz für eine Wirkung vergleichbar einem üblicherweise in anderen Bereichen des Baurechts erörterten „Trading-down-Effekt“ (vgl. BVerwG Beschluss vom 04.09.2008, ZfBR 2008, 799) durch die Unterbringung psychisch kranker Menschen in einer Wohneinrichtung dieser Größenordnung wird schon nicht nachvollziehbar vorgetragen. Für den Senat sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, unabhängig davon, ob ein solcher Vortrag überhaupt einen rechtlich zulässigen Belang darstellen könnte, da in diesem Fall auch die diskriminierende Wirkung einer solchen Annahme näher zu beleuchten wäre (vgl. nur Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Dies bedarf aber vorliegend keiner weiteren Erörterungen, da von einem deutlichen Wertverlust der genannten Anwesen auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und des Akteninhalts jedenfalls nicht auszugehen ist.

37

Die vorliegende Konstellation ist auch nicht vergleichbar mit dem vom dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, wonach eine Beschränkung der Nutzungsrechte auf Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) in einem neu festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Antragsbefugnis für den Eigentümer der betroffenen Fläche begründen kann (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, BVerwGE 91, 318 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.). Vorliegend handelt es sich bei der Antragstellerin gerade nicht um die Eigentümerin der Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets, so dass die Antragstellerin auch insoweit nicht betroffen ist.

38

Soweit die Antragstellerin eine unzumutbare Verkehrsbelastung geltend macht, unterliegt dieser Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist u.a. der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Nach den Planunterlagen (Bl. 370) ist eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, 4 CN 4.09), so dass es Sache der Antragstellerin gewesen wäre diese Einwendung im Planverfahren nachvollziehbar vorzubringen.

39

Der Aspekt der Verkehrsbelastung wurde seitens der Antragstellerin jedoch erstmalig im Schriftsatz vom 09.07.2010 vorgebracht. Im Öffentlichkeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat die Antragstellerin dagegen nicht erwähnt, dass eigene Rechte durch eine zunehmende Verkehrsbelastung möglicherweise gefährdet seien. Die Antragstellerin ist demnach mit diesem Vorbringen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Regelung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar und berücksichtigt, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen (vgl. Giesberts in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO § 47 Rn 57a; BT-Drs 16/2496, 18). Auch würde es der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten widersprechen, wenn sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden. Werden demgemäß Einwendungen im Bebauungsplanverfahren nicht rechtzeitig vorgebracht, sind sie in einem späteren Normenkontrollverfahren im Übrigen auch dann präkludiert, wenn sie sich der planenden Gemeinde hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010, BauR 2011, 490; BayVGH, Urteil vom 26.01.2010, 15 N 09.135). Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass sich eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung und die damit einhergehende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen musste.

40

Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO ist, dass die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht mehr auf diesen (präkludierten) Belang gestützt werden kann. Da vorliegend auch die übrigen geltend gemachten Belange die Antragsbefugnis nicht begründen konnten, war der Normenkontrollantrag der Antragstellerin insgesamt schon mangels Zulässigkeit abzulehnen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO ge-nannten Art nicht vorliegen.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.


Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ der Antragsgegnerin.

2

Beide Antragsteller sind Eigentümer von mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken im Wohngebiet an der Straße „H. E.“. Beide Grundstücke grenzen im Süden – mit der Gartenseite – an einen ca. 3 m breiten Wirtschaftsweg, der von der Straße „A. St.“ nach Westen abzweigt und Teil eines überörtlichen Wander- und Radwegenetzes ist. Südlich an den Wirtschaftsweg grenzt das sehr große, unbebaute und überwiegend mit Buchenmischwald bestandene Flurstück … an, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Südlich dieses Flurstücks und teilweise von ihm umgeben befindet sich das ebenfalls im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück …, das mit einer Sonderschule, einem Förderkindergarten und Nebeneinrichtungen bebaut ist. Das Sonderschul- und Kindergartengelände wird über einen Privatweg an die Straße „A. St.“ angebunden. Für den Bereich der beiden Flurstücke … und … enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung für „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“.

3

Am 31. Mai 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet - Barrierefreies Wohnen“. Das Plangebiet umfasst eine ca. 1,1 ha große Teilfläche im Norden des Flurstücks 6061/6 - zwischen dem Sonderschulgelände und dem Wirtschaftsweg - , innerhalb deren eine 1.200 qm große Fläche als überbaubare Fläche für die Errichtung eines Wohnheims für Menschen mit Behinderungen in der Trägerschaft der Jacob-Friedrich-B.-Stiftung ausgewiesen ist. Um dieses „Baufenster“ herum ist eine zwischen 3 und 7,75 m breite „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ vorgesehen. Im übrigen Plangebiet - bis zum nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg - wird eine „Fläche für Wald“ festgesetzt, die zwischen der „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ und dem Wirtschaftsweg eine Breite von ca. 26 m hat.

4

Im Anschluss an die vorgezogene Bürgerbeteiligung wandten sich rund 550 Personen – darunter die beiden Antragssteller – mit einem Schreiben vom 20. August 2007 an die Fraktionen im Gemeinderat und sprachen sich gegen die Rodung eines Teils der Waldfläche für die Errichtung der geplanten Wohnanlage für 20 behinderte Menschen aus.

5

Da das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereichs des Regionalen Raumordnungsplans (ROP) Rheinpfalz am äußersten östlichen Rand eines „regionalen Grünzugs“ gelegen ist, wurde ein Zielabweichungsverfahren nach § 10 Abs. 6 LPlG durchgeführt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 ließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd für die Ausweisung des geplanten „Sondergebietes - Barrierefreies Wohnen“ eine Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ zu.

6

Nachdem im Laufe des Planaufstellungsverfahrens ein Grundstück südlich der K.-M.-Straße, auf dem bereits eine Streuobstwiese als Ausgleichsfläche angelegt ist, als Alternativstandort für das geplante Behindertenwohnheim in die Diskussion gebracht worden war, holte die Antragsgegnerin hierzu fachliche Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 wies die Kreisverwaltung Germersheim darauf hin, dass der Alternativstandort in einem „regionalen Grünzug“ des ROP Rheinpfalz gelegen sei und daher gegen Ziele der Raumordnung verstoße. Eine Änderung des Flächennutzungsplans, der hier eine „landespflegerisch begründete Siedlungsgrenze“ darstelle, zugunsten einer Sonderbaufläche sei gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht genehmigungsfähig, die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans daher gemäß § 8 Abs. 2 BauGB materiell rechtswidrig.

7

Im Zuge der Anhörung von Trägern öffentlicher Belange führte das Forstamt „Pfälzer Rheinauen“ aus, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit alle Bäume im Umgriff des geplanten Wohnheimgebäudes, die eine Gefahr – z. B. durch Windwurf – darstellten, zu fällen seien und für den Waldverlust auf den überbauten Flächen Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1 : 1 erbracht werden müssten. Die NABU Regionalstelle Süd machte geltend, trotz der notwendigen Fällung eines mittelalten Baumbestandes würden keine Einwendungen aus naturschutzfachlicher Sicht vorgebracht, da die zu rodende Fläche klein sei, keine Vorkommen seltener Vogelarten bekannt seien und die Bebauung wegen der bereits im Wald vorhandenen Sonderschule den Charakter einer Nachverdichtung habe.

8

Am 17. Januar 2008 wurde der Beschluss des Gemeinderates über die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs unter Angabe der Planbezeichnung „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ und Beifügung der Planzeichnung öffentlich bekannt gemacht. Im Verlaufe der Offenlegung des Planentwurfs vom 28. Januar bis 29. Februar 2008 brachte der Antragsteller zu 2.) in einem Schreiben vom 28. Februar 2008 gegen den Bebauungsplan insbesondere vor, es sei unklar, ob ein barrierefreies Wohnheim für Rollstuhlfahrer, ein Wohnheim für geistig Behinderte oder ein Altenwohnheim geplant sei; es gebe weitere, besonders für die Integration von geistig Behinderten geeignete Alternativstandorte im Ortskern; die Belange der Anwohner seien bisher nicht genügend berücksichtigt worden. Der Antragsteller zu 1.) schloss sich in einem Schreiben vom 28. Februar 2008 den Ausführungen der Eigentümer des Anwesens „H.E. “ vom selben Tage an, die insbesondere geltend gemacht hatten, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Streuobstwiese an der K.-M.-Straße nicht als Alternativstandort berücksichtigt und die Eigentumsinteressen der benachbarten Wohnbebauung, insbesondere im Hinblick auf die Interaktionen der vorhandenen Anwohner mit den künftigen Bewohnern der geplanten Einrichtung, nicht in die Abwägung eingestellt worden seien.

9

In seiner Sitzung vom 3. April 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht als Satzung. Zugleich wurde beschlossen, die u. a. von den Antragstellern vorgebrachten Anregungen und Bedenken zur Kenntnis zu nehmen, aber an den Festsetzungen des Bebauungsplans festzuhalten.

10

Der Bebauungsplan setzt ein „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ als „sonstiges Sondergebiet“ i. S. v. § 11 BauNVO mit einer überbaubaren Grundfläche von 1.200 qm und einer höchstzulässigen Geschossfläche von 2.400 qm bei maximal zwei Vollgeschossen und einer maximalen Firsthöhe von 11 m fest. Nach Ziffer 1.5 der textlichen Festsetzungen werden dem Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB als Ausgleichsmaßnahme eine Teilfläche von 4.400 qm Größe des ca. 1.400 m westlich des Bebauungsplanvorhabens in der Gewanne „W.“ gelegenen Flurstücks Nr. … (westlich des Sees und des Hundesportplatzes) sowie die darauf auszuführenden Ausgleichsmaßnahmen (Aufforstung mit standortgerechtem Laubmischwald) zugeordnet.

11

In der Begründung des Bebauungsplans wird insbesondere ausgeführt, der Bebauungsplan solle Planungs- und Baurecht zur Errichtung eines Wohnheims für behinderte Menschen mit ca. 20 Wohnheimplätzen schaffen. Der demographische Wandel der Bevölkerung in Deutschland habe zur Folge, dass Altenheime und barrierefreie Wohnheime für Menschen mit Behinderungen an Bedeutung gewonnen hätten. Um diesem Bedarf zu entsprechen, solle das Vorhaben im „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ realisiert werden. Nach Prüfung und Abwägung verschiedener Standortalternativen, darunter auch des bereits als Ausgleichsfläche (Streuobstwiese) angelegten Grundstücks südlich der K.-M.-Straße, habe sich der Gemeinderat entschieden, die bereits im Flächennutzungsplan mit der Zweckbestimmung für „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellte Fläche als Standort für das barrierefreie Wohnheim für Menschen mit Behinderungen vorzusehen.

12

Im „Umweltbericht“ als Bestandteil der Begründung wird ausgeführt, die Ausrichtung der geplanten Einrichtung als „Wohnheim für behinderte Menschen“ – mit überwiegend geistigen Behinderungen – habe bei der Standortwahl eine besondere Rolle gespielt. Weiter wird im Rahmen der Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der zu erwartenden Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter infolge der Realisierung der Planung im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ ausgeführt, aus dem Betrieb des geplanten Wohnheims würden sich kaum Beeinträchtigungen ergeben. Das durch den Betrieb hervorgerufene Verkehrsaufkommen beschränke sich auf Betreuungs-, Anliefer- und Besucherverkehr und werde über die bereits vorhandene Erschließung des Sonderschul- bzw. Kindergartenstandortes abgewickelt. Art, Umfang und Schwere der sich aus dem geplanten Bauvorhaben ergebenden Betroffenheiten seien als sehr untergeordnet zu bezeichnen. Möglichen sehr geringen Beeinträchtigungen seien die Positivwirkungen der Anlage für dessen künftige Bewohner gegenüber zu stellen. Im Rahmen der Bilanzierung des planungsbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft wird dargelegt, dass sich der Ausgleichsumfang aus dem erforderlichen Ausgleich für die Neuversiegelung bisher unversiegelter Waldflächen und dem forstwirtschaftlichen Ausgleich für die Rodung von Wald – jeweils eine Fläche von ca. 2.200 qm betreffend – zusammensetze. Mit der in Abstimmung mit dem Forstamt und der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführenden Aufforstung von zunächst 4.400 qm der zugeordneten Ausgleichsfläche könne ein Ausgleich sowohl für die Neuversiegelung als auch für den Verlust von Waldfläche geschaffen werden. Obwohl grundsätzlich ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 ausreichend wäre, habe sich der Gemeinderat für ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 entschieden, um auch den Verlust von im Rahmen der Verkehrssicherung zu fällenden Einzelbäumen zu kompensieren. Durch die auch danach noch verbleibende „Überkompensation“ wolle die Gemeinde ihr besonderes Anliegen einer nachhaltigen Waldentwicklung unterstreichen.

13

Mit Schreiben vom 9. April 2008 wurde den Antragstellern die Beschlussfassung des Rates über die von ihnen vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit der sich aus der fachlichen Stellungnahme hierzu ergebenden Begründung mitgeteilt.

14

Der Bebauungsplan wurde am 7. Mai 2008 ausgefertigt und am 21. Mai 2008 ortsüblich bekanntgemacht.

15

Mit ihren am 11. Juni 2008 bzw. 01. September 2008 eingegangenen Normenkontrollanträgen verfolgen die Antragsteller ihre Begehren weiter.

16

Der Antragsteller zu 1.) trägt vor, der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Der Gemeinderat habe sich mit dem Schutzgut Eigentum der unmittelbar angrenzenden, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke überhaupt nicht befasst. Die Streuobstwiese hätte als für das Planungsvorhaben geeigneter Alternativstandort in die Abwägung eingestellt werden müssen, zumal es dort zu einer wesentlich geringeren Beeinträchtigung privater Belange, insbesondere durch Emissionen und sonstige Betroffenheiten von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken kommen würde. Soweit die Antragsgegnerin den Alternativstandort erst nach Abschluss der Offenlegung des Bebauungsplans im Rahmen einer geänderten Fassung der Planbegründung in die Abwägung eingestellt habe, hätte sie den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auslegen müssen. Die Beeinträchtigung des raumordnerischen Ziels „regionaler Grünzug“ könne auch bei der Streuobstwiese durch ein Zielabweichungsverfahren überwunden werden. Auch im Rahmen der Untersuchung der Sozialverträglichkeit des Vorhabens sei die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern abwägungsfehlerhaft nicht erwähnt worden. Ebenso wenig seien im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ die Interaktionen der vorhandenen Anwohner mit den zu erwartenden Bewohnern der geplanten Einrichtung abgewogen worden. Auch die Emissionsbelastung der unmittelbar neben dem Plangebiet gelegenen Grundstücke durch Lärm und Geruch sei keineswegs wegen geringfügiger Betroffenheit abwägungsunbeachtlich. Denn die Einrichtung eines zweistöckigen Behindertenwohnheims erfordere Lieferverkehr im Plangebiet und das Betreiben von Versorgungseinrichtungen wie Küche und Wäscherei mit entsprechender Geruchsentwicklung. Auch die Lebensäußerungen der Bewohner sowie die Gefahr, dass sie die Grundstücke und Gebäude im Wohngebiet betreten, seien beachtlich, da die Heimbewohner in ihrem Verhalten nicht immer rationalen Vorgaben folgen würden. Mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller habe sich die Begründung des Plans nicht auseinander gesetzt. Darüber hinaus sei die Abwägung auch in Bezug auf den Ausgleich für planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft fehlerhaft, da die für die Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Gemeinde gestanden hätten. Schließlich sei auch die Abwägung sonstiger Umweltbelange mangelhaft, denn der Umweltbericht räume selbst ein, dass einige erforderliche Informationen nicht aus vorhandenen Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit hätten abgeleitet werden können.

17

Der Antragsteller zu 2.) führt aus, der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Bezeichnung des Bebauungsplans in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung als „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ habe der Anstoßfunktion der Bekanntmachung nicht genügen können, da aus der Bekanntmachung nicht ersichtlich gewesen sei, dass es um ein Wohnheim mit 20 Plätzen für behinderte Menschen mit überwiegend geistigen Behinderungen ging. Auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei fehlerhaft gewesen, weil diese offenbar von einem Bedarf in der Verbandsgemeinde für ein Behindertenwohnheim, also von einer Daseinsfürsorge der Verbandsgemeinde für ihre Bürger, und nicht von der Ansiedlung einer wirtschaftlich selbständigen Einrichtung einer Stiftung ausgegangen seien. Darüber hinaus entspreche die Planung, bei der es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele, nicht den Vorgaben des § 12 BauGB, da es an dem notwendigen Durchführungs- und Erschließungsvertrag fehle. Der Bebauungsplan stehe aber auch mit dem materiellen Recht nicht im Einklang. Es fehle an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob für die Verbandsgemeinde ein Bedarf für ein Wohnheim für 20 Rollstuhlfahrer bestehe. Mit den Eigentumsgrundrechten der Eigentümer der sich unmittelbar im Anschluss an das Plangebiet befindlichen Wohnbebauung habe sich die Gemeinde nicht auseinandergesetzt. Die als Alternativstandort in Betracht kommende Streuobstwiese finde im Abwägungsvorgang keine Erwähnung. Auch ein weiterer Alternativstandort, das Anwesen „M. O.“, sei in der Planung nicht in Betracht gezogen worden, obwohl es von einer Erbengemeinschaft für den Bau des Heimes angeboten worden sei. Im Umweltbericht werde mit keinem Wort auf die Wechselbeziehungen zwischen der Normalbevölkerung, den Anwohnern, und der zu erwartenden Neubevölkerung, den Heimmitgliedern, eingegangen. Auch mit den entstehenden Lärm- und Geruchsemissionen habe sich die Gemeinde nicht auseinandergesetzt. Ferner sei der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft unzureichend, weil es an dem erforderlichen Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen fehle, denn es lägen nur Absichtserklärungen der Gemeinde vor. Schließlich sei die Methodik der Umweltprüfung zu beanstanden, weil die Annahmen nach eigenen Angaben der Entwurfsverfasser nicht wissenschaftlich gestützt seien, sondern nur subjektiven Annahmen entsprächen.

18

Die Antragsteller beantragen jeweils,

19

den Bebauungsplan „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

22

Sie verweist darauf, dass das geplante Wohnheim in einer Entfernung von ca. 38 m von den Grundstücksgrenzen der Antragsteller errichtet werden solle, von denen es durch einen ca. 26 m breiten Waldstreifen und einen Wirtschaftsweg getrennt werde. Entgegen der Annahme der Antragsteller sei eine Großküche nicht erforderlich, da das Mittagessen für die Bewohner des geplanten Wohnheims aus der Zentralküche der Stiftung in H. angeliefert werden solle. Die Befürchtung der Antragsteller, dass sich die künftigen Heimbewohner nicht nur auf dem Gelände des Wohnheims aufhalten, sondern auch die Gärten und u. U. die Häuser der Antragsteller betreten werden, sei fernliegend, da die Heimbewohner ständig durch qualifiziertes Personal betreut würden. Die Gemeinde habe sich durchaus mit dem Alternativstandort „Streuobstwiese“ auseinandergesetzt, der sich jedoch aus rechtlichen Gründen als nicht geeignet erwiesen habe. Zudem sei dieser Standort teilweise näher an vorhandener Wohnbebauung gelegen und nicht durch einen Waldstreifen von dieser getrennt. Der weitere, erstmals im gerichtlichen Verfahren angesprochene Alternativstandort „M. O.“ sei mit einer Fläche von 540 qm für das geplante Wohnheim zu klein. Das für die Ersatzaufforstung vorgesehene Grundstück befinde sich entgegen der Annahme der Antragsteller im Eigentum der Gemeinde. Auch die Ermittlung und Bewertung der sonstigen Umweltbelange weise keine Fehler auf.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und Schriftstücken sowie aus den beigezogenen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässigen Normenkontrollanträge sind nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan hält der rechtlichen Überprüfung stand.

25

Der Bebauungsplan ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

26

Es ist nicht ersichtlich, dass die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplans vom 17. Januar 2008 der so genannten „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung nicht genügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, BVerwGE 69, 344, 345 f.). Zwar ließ sich der Bezeichnung des Plangebiets als „Sondergebiet - Barrierefreies Wohnen“ nicht eindeutig entnehmen, dass Ziel des Bebauungsplans die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Wohnheims für behinderte Menschen mit ca. 20 Wohnheimplätzen war. Wie sich aus dem Umstand ergibt, dass sich schon aufgrund der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht weniger als 550 Bürger mit einem Sammeleinwendungsschreiben vom 20. August 2007 ausdrücklich gegen die Errichtung einer „Wohnanlage für 20 behinderte Menschen“ gewandt hatten, bedurfte es indessen insoweit keiner besonderen Anstoßfunktion der Bekanntmachung mehr. Denn aufgrund der bereits seit dem Stadium der Vorplanung geführten öffentlichen Diskussionen in der Gemeinde war die konkrete Zweckbestimmung des durch den Plan ermöglichten Vorhabens ohnehin allgemein bekannt. Im Übrigen wäre ein etwaiges Defizit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB hier unbeachtlich. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Belange, die von Bürgern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten geltend gemacht werden können und nicht unerheblich gewesen wären, in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sind. Wie noch auszuführen sein wird, sind vielmehr insbesondere die Belange der benachbarten Wohnbebauung sowie alle einschlägigen Belange des Umweltschutzes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB umfassend in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt worden.

27

Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2) bedurfte der Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Begründung des Planentwurfs unter Ziffer 1.2 „Prüfung alternativer Standorte“ erst nach der öffentlichen Auslegung vom 28. Januar bis 29. Februar 2008 - nämlich in der Fassung vom April 2008 - um Ausführungen zu der Streuobstwiese auf einem Grundstück südlich der K.-M.-Straße als Alternativstandort ergänzt worden ist. Eine die erneute Auslegung erfordernde Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans im Sinne von § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich nur gegeben, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans (nachträglich) geändert oder ergänzt werden (vgl. z. B. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 4 a, Rn. 5). Die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordert nur dann eine erneute Auslegung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden ist; daneben wird noch vertreten, dass eine Änderung des Umweltberichts (als Teil der Begründung des Planentwurfs) dann eine erneute Auslegung erforderlich macht, wenn die Gemeinde die darin zu machenden Angaben „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt“ (so noch § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F., jetzt nicht mehr ausdrücklich in § 4 a Abs. 3 BauGB n.F. gefordert, aber in der Fachliteratur zum Teil unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien für notwendig erachtet, vgl. z. B. Gaentzsch, a.a.O., Rn. 6). Hier war der Bebauungsplanentwurf indessen weder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden, noch wurden nach der Auslegung Festsetzungen geändert oder ergänzt. Zwar wurde auch der Umweltbericht u.a. um die Ziffer 10.7 „Darstellung der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten“ ergänzt, doch beruhte dies gerade nicht auf einer Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen, sondern lediglich auf der zusätzlichen Einbeziehung der Streuobstwiese in die Prüfung alternativer Standorte.

28

Der angegriffene Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

29

Ihm kann zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abgesprochen werden. Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss v. 11.05.1999, NVwZ 1999, S. 1338), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil v. 16.01.1985, NVwZ 1985, S. 766).

30

Auch wenn vorliegend das Plangebiet mit ca. 1,1 ha Größe relativ klein ist und die Planung nur ein einzelnes Vorhaben betrifft, erforderte die Errichtung eines größeren Baukörpers in einer bisherigen Außenbereichslage - verbunden mit der Notwendigkeit, einen Teil eines bestehenden Buchenmischwaldes zu roden - sowie die konkrete Zweckbestimmung als Wohnheim für behinderte Menschen eine abwägende Konfliktbewältigung, sowohl der Umweltbelange als auch der Belange der künftigen Bewohner und der Nachbarschaft, in einem Planungsprozess. Im Übrigen verlangt § 1 Abs. 3 BauGB nicht, dass für die Planung - überhaupt und an dieser Stelle - zwingende Gründe gegeben sein müssen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist namentlich auch zur Schaffung der planerischen Voraussetzungen zulässig, um einer Bedarfslage in der näheren Zukunft gerecht zu werden (vgl. z. B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 32). Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit der Planung auf einen vom vorgesehenen künftigen Träger der Einrichtung plausibel dargelegten Bedarf für ein Wohnheim zur Unterbringung vorwiegend älterer Menschen mit geistigen Behinderungen reagiert hat, die derzeit noch in einem anderen Wohnheim, das geschlossen werden soll, untergebracht sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, mit der Planung einem in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Bedarf an Wohnheimplätzen für Behinderte Rechnung zu tragen, oder Aufgaben der Daseinsvorsorge gerade für die Bürger der Gemeinde zu erfüllen. Sie kann - gerade als Gemeinde, die Sitz einer Verbandsgemeindeverwaltung und raumordnerisch als Grundzentrum eingestuft ist - auch einen Bedarf, der über die Gemeindegrenzen hinausreicht, aufgreifen, um sich als Standort zentraler sozialer Einrichtungen - neben den schon in unmittelbarer Nähe bestehenden Einrichtungen einer Sonderschule und eines Förderkindergartens - weiter zu profilieren.

31

Vor diesem Hintergrund begegnet auch das Zusammenwirken der Gemeinde mit der Jacob-Friedrich-B.-Stiftung als privatem Investor bei der Einleitung des Verfahrens und der Aufstellung des Plans keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB. Die Gemeinde darf auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 34), also keine bloße „Gefälligkeitsplanung“ vorliegt (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1993 - 4 NB 29.93 -, juris). Von einer derartigen bloßen Gefälligkeitsplanung kann hier keine Rede sein, weil der Bebauungsplan sich schon aus den oben genannten Gründen zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB als erforderlich erweist und die Antragsgegnerin zudem mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der Gemeinde als Standort zentraler sozialer Einrichtungen ein legitimes städtebauliches Interesse verfolgt.

32

Die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans stehen mit höherrangigem Recht im Einklang.

33

Insbesondere entspricht die Festsetzung des „Sondergebiets - Barrierefreies Wohnen“ den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BauNVO für die Festsetzung eines „sonstigen Sondergebiets“. In Ziffer 1.1.1 der Textfestsetzungen ist die Zweckbestimmung des Sondergebiets entsprechend den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinreichend eindeutig dahin festgelegt worden, dass das Sondergebiet der „Errichtung eines barrierefreien Wohnheims für Menschen mit Behinderungen mit den erforderlichen Nebenanlagen und Stellplätzen“ dienen soll. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass damit zugleich die in dem Sondergebiet zulässige Art der Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinreichend konkret und im Einklang mit der Zweckbestimmung festgelegt worden ist. Weitergehender Differenzierungen - etwa hinsichtlich der Art der Behinderungen der Menschen, zu deren Unterbringung das Sondergebiet dienen soll - bedurfte es in diesem Rahmen nicht.

34

Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2.) müssen daneben nicht die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für einen „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ im Sinne von § 12 BauGB erfüllt sein. Der vorliegende Bebauungsplan ist kein „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ im Sinne dieser Vorschrift und hätte auch nicht als solcher erlassen werden müssen. Während der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Vorhabenträger (in der Regel, aber nicht zwingend, auf eigene Initiative) einen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ aufstellt, sich aufgrund eines Durchführungsvertrages mit der Gemeinde zur Verwirklichung des Vorhabens einschließlich der Erschließungsanlagen auf eigene Kosten verpflichtet und die Gemeinde im Wesentlichen lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens in einem Bebauungsplan bestimmt, hat die Antragsgegnerin hier aufgrund eines von der genannten Stiftung geltend gemachten Bedarfs für ein Wohnheim die Planung in einem herkömmlichen Bebauungsplan in eigener Verantwortung erarbeitet und rechtswirksam aufgestellt. Es bestand auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu bedienen, weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben (Behindertenwohnheim) eines „Investors“ ist. Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 12 BauGB. Das Gesetz stellt vielmehr beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander. Die Gemeinde kann nach der konkreten Sachlage auswählen, ob sie sich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 12, Rn. 3 und 19).

35

Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB im Einklang.

36

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. BVerwGE 34, 301 309; 45, 309, 314 f.; 48, 56, 63).

37

Vorliegend bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller grundsätzlich gesehen und in die Abwägung eingestellt hat. Dies gilt zum einen für das Interesse der Antragsteller als Eigentümer benachbarter Wohnanwesen, von etwaigen Geräusch- und Geruchsimmissionen des geplanten Wohnheims sowie von Belästigungen im Rahmen der Wechselbeziehungen zwischen Anwohnern und künftigen Heimbewohnern verschont zu bleiben. Schon der Umweltbericht als Bestandteil der Planbegründung setzt sich unter Ziffer 10.4.7 („Schutzgut Mensch“) - wenn auch knapp - mit Beeinträchtigungen für die nächste angrenzende Wohnbebauung auseinander. Insbesondere aber hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 3. April 2008 die fachliche Stellungnahme zu den in der Öffentlichkeitsbeteiligung - auch von den Antragstellern - vorgebrachten Anregungen „zur Kenntnis genommen“, sich also damit auseinandergesetzt, aber in deren Kenntnis an den Festsetzungen festgehalten. Die dadurch in Bezug genommene fachliche Stellungnahme enthält eine Auseinandersetzung auch mit der von den Antragstellern vorgebrachten „Betroffenheit des nach Art. 14 GG geschützten Privateigentums“, etwa durch „Interaktionen zwischen künftigen Bewohnern und Anwohnern“, sowie mit „Bedenken hinsichtlich der Sozialverträglichkeit des Wohnheims mit angrenzender Wohnnutzung“ und mit „Lärmimmissionen (Verkehrs- und Betriebslärm)“ sowie mit den generell behaupteten „unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anwohner“ (vgl. die fachliche Stellungnahme in Teil 7 der Verwaltungsakte, S. 10 ff.).

38

Zum anderen trifft die Behauptung der Antragsteller nicht zu, die Antragsgegnerin habe sich mit ihrem Interesse an der Berücksichtigung von Alternativstandorten für das Wohnheim, die von ihrem Eigentum weiter entfernt liegen, nicht auseinandergesetzt. So findet sich in der Begründung des Bebauungsplans unter Ziffer 1.2 „Prüfung alternativer Standorte“ eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Eignung der Streuobstwiese auf einem Grundstück südlich der K.-M.-Straße als „weiterem Alternativstandort“, ebenso im Umweltbericht unter Ziffer 10.7, und auch in der vom Gemeinderat gewürdigten fachlichen Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller (dortige S. 14 f.). Das vom Antragsteller zu 2.) erstmals im gerichtlichen Verfahren angesprochene Anwesen „M. O.“ ist zwar im Planaufstellungsverfahren als Alternativstandort nicht ausdrücklich geprüft worden. Indessen hatten die Antragsteller dieses Anwesen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht konkret benannt, und seine Einbeziehung in die Abwägung musste sich der Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch nicht aufdrängen. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Grundstück mit einer Fläche von nur 540 m² für die Errichtung des hier geplanten Behindertenwohnheims mit 20 Wohnheimplätzen schon von der Größe her und wohl auch wegen seiner Lage an einer stark befahrenen Kreuzung von vornherein ungeeignet gewesen wäre.

39

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung auch keineswegs die Bedeutung der privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller verkannt, ihnen insbesondere kein zu geringes Gewicht beigemessen.

40

So hat die Antragsgegnerin zunächst das Interesse der Antragsteller, von (zusätzlichen) Geräusch- und Geruchsimmissionen durch den Betriebs des Wohnheims verschont zu bleiben, nicht zu gering gewichtet, sondern ist zu Recht von einer allenfalls geringfügigen Betroffenheit der benachbarten Wohnbebauung ausgegangen. Dies gilt zum einen für die zu erwartenden, mit dem Betrieb des Wohnheims zusammenhängenden Geräuschimmissionen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, das weder durch das Verkehrsaufkommen zum und vom Wohnheim noch durch dessen Betrieb für die angrenzende Wohnbebauung unverträgliche Lärmimmissionen zu erwarten sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Beim Verkehrsaufkommen handelt es sich vorwiegend um Anliefer- und Mitarbeiterverkehr, der über die vorhandene Anbindung der Zufahrt zum Wohnheim an die Straße „A. St.“ - nämlich über einen Privatweg und den Sonderschulhof an der künftigen (von den Anwesen der Antragsteller abgewandten) Gebäudesüdseite - geführt wird; schon aufgrund der Entfernung von rund 50 m zur Wohnbebauung und der abschirmenden Wirkung des erhalten bleibenden Waldes und des Wohnheimbaukörpers sind mehr als nur unerhebliche Belästigungen nicht zu erwarten. Dies gilt erst recht für den Besucherverkehr, der bei 20 Wohnheimplätzen von der Antragsgegnerin zu Recht als von „untergeordneter Bedeutung“ eingestuft wurde. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer nennenswerten Steigerung des Verkehrsaufkommens auf der Straße „H. E.“, an der die Anwesen der Antragsteller gelegen sind, infolge des Wohnheimbetriebs zu rechnen ist, da die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz über die Straße „A. St.“ erfolgt (vgl. dazu die Begründung des Bebauungsplans, S. 8 und 25). Sonstige Betriebsgeräusche von ins Gewicht fallender Intensität sind von den Antragstellern nicht konkret dargelegt worden, angesichts der Entfernung des Wohnheims zu ihren Anwesen und der Abschirmung durch den verbleibenden Waldstreifen auch nicht zu erwarten. Etwaige Lautäußerungen der Wohnheimbewohner wären, soweit sie überhaupt wahrnehmbar sein werden, ebenso wie etwa der Lärm von spielenden Kindern in einem benachbarten reinen oder allgemeinen Wohngebiet als sozialadäquat hinzunehmen.

41

Was zum anderen die von den Antragstellern ins Feld geführten Geruchsimmissionen angeht, bedurften diese schon keiner näheren Auseinandersetzung im Abwägungsprozess, weil das Vorbringen der Antragsteller insoweit unsubstantiiert bzw. nicht nachvollziehbar - weil auf unrichtigen Tatsachenannahmen beruhend - ist. So wird das künftige Wohnheim nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin und entgegen der Annahme der Antragsteller nicht über eine „Großküche“ verfügen, weil das Essen aus einer Zentralküche des künftigen Betreibers angeliefert werden soll. Auch für den Betrieb einer geruchsintensiven Wäscherei ist nichts ersichtlich. Sonstige von der Anlage ausgehende Gerüche sind, soweit aufgrund der Entfernung zur Wohnbebauung überhaupt wahrnehmbar, jedenfalls unerheblich.

42

Soweit die Antragsteller Belästigungen durch das Verhalten geistig behinderter Wohnheimbewohner befürchten, ist ihr Vorbringen von der Antragsgegnerin zu Recht als eine rein spekulative, jedenfalls nicht schutzwürdige Betroffenheit gewertet worden. Die Befürchtung der Antragsteller, es müsse mit dem Betreten ihrer Grundstücke oder sogar ihrer Häuser durch geistig behinderte Wohnheimbewohner gerechnet werden, ist rein spekulativ und stellt keine vom Plangeber zu berücksichtigende, vom Betrieb des Vorhabens typischerweise ausgehende Gefahr dar. Die Antragsgegnerin darf vielmehr darauf vertrauen, dass die künftigen Bewohner des Hauses durch ausgebildetes und fachkundiges Pflegepersonal der mit dem Betrieb derartiger Heime erfahrenen Stiftung betreut werden. Dies gilt umso mehr, als das künftige Wohnheim der Unterbringung vorwiegend älterer Menschen mit leichten geistigen Behinderungen, die derzeit ein anderes Wohnheim der Stiftung bewohnen, dienen soll. Das bloße Interesse, in einem allgemeinen Wohngebiet oder dessen Nachbarschaft nicht mit dem Anblick und den Lebensäußerungen von - auch geistig - behinderten Bewohnern eines Wohnheims konfrontiert zu werden, ist im Übrigen nicht schutzwürdig. Deshalb ist etwa die Errichtung eines Wohnheims für geistig Behinderte in einem allgemeinen Wohngebiet nach den Wertungen der BauNVO allgemein zulässig und die dortige Unterbringung etwa von 18 geistig behinderten Menschen gegenüber der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung generell nicht rücksichtslos (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.1985, NJW 1986, S. 3157). Ebenso wenig begegnet die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Altenwohn- und Pflegeheim mit psychiatrischer Abteilung“ selbst in einem reinen Wohngebiet oder unmittelbar daran anschließend rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 NB 1.94 -, juris). Nicht schutzwürdig ist schließlich die Befürchtung der Antragsteller, die Wohnheimbewohner könnten Einsicht in ihre Häuser, Außenwohnbereiche und Gärten nehmen, da das Baurecht generell keinen über das Abstandsflächenrecht hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten gewährleistet (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, BauR 1994, S. 354).

43

Es liegt des Weiteren keine Fehlgewichtung des Interesses der Antragsteller an der Berücksichtigung der in Rede stehenden Streuobstwiese als Alternativstandort vor. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich dieser Standort nicht als gegenüber dem gewählten Standort eindeutig vorzugswürdige Alternative aufdrängt. Dies schon deshalb nicht, weil es sich um eine bereits vor Jahren angelegte Ausgleichsfläche handelt, deren Beseitigung einen doppelten Ausgleichsbedarf an anderer Stelle auslösen würde, sowohl für den in der Beseitigung der Streuobstwiese liegenden Eingriff als auch zum Ausgleich des ursprünglichen Eingriffs, der durch die Anlegung der Streuobstwiese ausgeglichen werden sollte. Darüber hinaus widerspräche die Ausweisung eines Wohnheims an dieser Stelle einem Ziel der Raumordnung („Regionaler Grünzug“). Die Antragsgegnerin braucht sich insoweit nicht auf die Möglichkeit eines (weiteren) Zielabweichungsverfahrens nach § 11 ROG verweisen zu lassen, weil sich aus dem Schreiben der SGD Süd vom 29. November 2007 bereits deutlich ergibt, dass hier - anders als am jetzigen Standort - nicht mit einer Zulassung der Zielabweichung zu rechnen ist. Ferner würde die gemäß § 8 Abs. 2 BauGB erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans, der hier eine „landespflegerisch begründete Siedlungsgrenze“ darstellt, nach dem Schreiben der Kreisverwaltung vom 11. Dezember 2007 von dieser nicht nach § 6 BauGB genehmigt werden. Danach ist es nicht abwägungsfehlerhaft, den jetzt geplanten Wohnheimstandort vorzuziehen, bei dem die Anpassung an die Ziele der Raumordnung aufgrund der zugelassenen Abweichung und die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, der hier bereits eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ darstellt, sichergestellt ist.

44

Die Antragsgegnerin hat ferner die Belange des Umweltschutzes, namentlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Rahmen der Abwägung nicht verkannt.

45

Insbesondere ist eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft gegeben. Art und Umfang der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht umfassend dargestellt und bewertet. Nach der „Eingriffsbilanzierung“ (Ziffer 10.9 des Umweltberichts) ist ein Ausgleich für die Neuversiegelung bisher unversiegelter Waldflächen und ein forstwirtschaftlicher Ausgleich für die Rodung von Waldflächen im Umfang von 2.200 m² erforderlich. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Aufforstung einer 4.400 m² großen, zurzeit als Wildacker genutzten Teilfläche des Flurstücks Nr. … in der Gewanne „W.“ (ca. 1,4 km westlich des Plangebiets) in Abstimmung mit dem Forstamt und der unteren Naturschutzbehörde vorgesehen, was ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 ergibt. Diese Maßnahme ist als „sonstige geeignete Maßnahme auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB zu qualifizieren. Die rechtlichen Anforderungen, die an derartige Maßnahmen zu stellen sind, sind vorliegend - entgegen der Ansicht der Antragsteller - erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde erforderlich, die gewährleistet, dass die Gemeinde sich von der nur einseitig gegebenen Erklärung, mit der sie eine Ausgleichsmaßnahme in Aussicht gestellt hat, nicht im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 58, 67 ff.). Nach der Rechtsprechung des (erkennenden) Senats ist deshalb neben dem Eigentum der Gemeinde an den ausgleichsgeeigneten Grundstücken zusätzlich erforderlich, dass sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergibt, zum Beispiel durch hinreichend konkrete Beschreibung der gemeindeeigenen Grundstücke und der auf ihnen durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen auf der Planurkunde oder in der Planbegründung, darüber hinaus eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB im Bebauungsplan sowie einen ausdrücklichen Beschluss des Gemeinderates über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme im Sinne einer Selbstverpflichtungserklärung (vgl. das Urteil des Senats vom 14. September 2005 - 8 C 10317/05.OVG -, ESOVGRP; s.a. das Urteil des 1. Senats vom 20. Januar 2005 - 1 C 11071/04.OVG -, ESOVGRP). Hier ist nach den Gesamtumständen eine hinreichende, abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass ihr das Eigentum an der Parzelle Nr. 4105 zusteht und hierzu einen Katasterauszug vorgelegt; die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin ist von den Antragstellern nur pauschal bestritten worden. Der Senat hat danach keinen Anlass, am Eigentum der Antragsgegnerin zu zweifeln. Der Bebauungsplan enthält unter Ziffer 1.5 der Textfestsetzungen eine nach Lage, Größe und Art der Maßnahme hinreichend konkrete Zuordnungsfestsetzung im Sinne von § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB. Schließlich hat der Gemeinderat seine Zustimmung zu der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme erteilt. Der Satzungsbeschluss erging ausdrücklich „unter Berücksichtigung der vorgenannten Kommentierungen zu den überarbeiteten textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung mit Umweltbericht“; zugleich hat der Rat ausdrücklich der fachlichen Stellungnahme zu den vom Forstamt „Pfälzer Rheinauen“ mit Schreiben vom 8. Februar 2008 und den von der unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Februar 2008 hinsichtlich des erforderlichen Ausgleichs vorgebrachten Anregungen zugestimmt; diese Stellungnahme enthält ebenfalls eine Beschreibung und Begründung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Hierdurch wird deutlich, dass die Gemeinde sich hinsichtlich der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme auf den genannten Flächen gebunden hat und sich bei der konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs an fachliche Vorgaben des Forstamtes und der Naturschutzbehörde gebunden sieht.

46

Auch die sonstigen Belange des Umweltschutzes sind von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden.

47

Soweit die Antragsteller rügen, der Umweltbericht beruhe nicht auf wissenschaftlich gestützten, sondern auf „lediglich subjektiven Annahmen“ und wichtige Umweltbelange seien „durch schlichtes Verweisen auf Informationslücken“ im Ergebnis völlig ignoriert worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Hinweis im Umweltbericht unter Ziffer 10.3 „Methodik“ auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken entspricht vielmehr den Vorgaben in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, §§ 2 a und 4 c BauGB. Nach Ziffer 3 a der Anlage besteht der Umweltbericht unter anderem auch aus „Hinweisen auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse“. Dahinter steht die Erkenntnis, dass eine lückenlose, mathematisch exakte Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach ihrer Art und Intensität aufgrund der Komplexität ökologischer Systeme und Beziehungen nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ohnehin nicht möglich ist, so dass es wissenschaftlicher Seriosität entspricht, auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken hinzuweisen. In diesem Rahmen und mit dieser gebotenen Relativierung enthält der Umweltbericht eine umfassende Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle Umweltmedien, unter Auswertung auch der Stellungnahmen von Umweltbehörden und -verbänden im Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Im Übrigen werden von den Antragstellern auch keine Umweltbelange oder -auswirkungen konkret benannt, die nicht oder unzureichend ermittelt oder bewertet wurden. Solche sind auch nicht ersichtlich.

48

Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Gesamtbewertung des Abwägungsmaterials nicht in einer Weise vorgenommen, die zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht.

49

So steht zunächst die Bewertung der den privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange als höherwertig nicht außer Verhältnis zum objektiven Gewicht dieser Belange. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, werden die Antragsteller durch das geplante Vorhaben in ihren privaten Eigentumsinteressen nur geringfügig bzw. unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin sowohl dem entgegenstehenden privaten Interesse der Stiftung an einer Verwirklichung des Wohnheims an diesem Standort als auch dem städtebaulichen Interesse an einer Planung zur Stärkung des Profils der Gemeinde als Standort zentraler sozialer Einrichtungen zu Recht ein höheres Gewicht beigemessen, zumal sich aufdrängende, besser geeignete Alternativstandorte nicht ersichtlich sind.

50

Die Entscheidung für den gewählten Standort unter Inkaufnahme der Rodung eines Teils des vorhandenen Buchenmischwalds steht auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der beeinträchtigten Umweltbelange. Die zu rodende Fläche ist relativ klein, Anhaltspunkte für ihre besondere ökologische Wertigkeit bestehen nicht; ein Großteil des Waldes bleibt bestehen. Für den Verlust an Wald ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 2, also eine Überkompensation vorgesehen. Umgekehrt sprechen für den Standort die Darstellung im Flächennutzungsplan, die Nähe zu vorhandenen sozialen Einrichtungen mit der Möglichkeit der Nutzung vorhandener Zufahrtswege und der Standortvorteil, die für die Integration der Behinderten wichtige Nähe zur bebauten Ortslage mit ihren Infrastruktureinrichtungen mit den Bedürfnissen der Wohnheimbewohner nach Ruhe und Rückzugsmöglichkeiten - und entsprechenden therapeutischen Bedürfnissen - kombinieren zu können.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

52

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

53

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € (15.000,-- € je Antragsteller) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses der Beigeladenen mit ergänzenden Fachmärkten auf ihrer Gemarkung keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des beklagten Landes, die von ihr hilfsweise beantragte Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Die Klägerin und die Beigeladene bemühen sich seit Ende 2005 um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit begleitenden Fachmärkten auf Gemarkung der Klägerin nahe der Bundesautobahn A 5. Ein zunächst geplantes Projekt im Gewerbe- und Industriegebiet „Stockfeld“, das die Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 25.000 m² sowie ein sogenanntes Furniture Competence Center (FCC) mit einer weiteren Verkaufsfläche von 15.000 m² umfasste, wobei ca. 10.000 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente vorgesehen waren, fand unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht die Billigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) in dessen vorläufiger Gesamtbewertung vom 16.10.2006. Da die Errichtung eines ...-Hauses in der Region Mittlerer Oberrhein jedoch für wünschenswert angesehen wurde, regte das Regierungspräsidium an, „mögliche Spielräume unter allen projektrelevanten Aspekten (Gestaltung des Projekts, Standort und genehmigungsbezogene Randbedingungen) auszuloten“.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein (modifiziertes) ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten Gesamtverkaufsfläche von ca. 41.000 m². Am 31.05.2007 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die Errichtung eines ...-Einrichtungshauses mit ca. 25.500 m² Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 m² Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 m² Verkaufsfläche auf einem Baugrundstück mit einer Fläche von 130.000 m² unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 5 und südlich der Rauentaler Straße/Rastatter Straße. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Industriegebiet festsetzt. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung vom Mai 2007: Wirkungsanalyse ...-Einrichtungshaus, Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt in Raststatt - im Folgenden: GMA-Gutachten - umfassen die 25.500 m² Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 m² Möbel-Kernsortiment, 4.650 m² zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 m² nicht zentrenrelevante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 m² zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 m² nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 m² zentrenrelevante Randsortimente.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot, da der Einzugsbereich des geplanten Vorhabens den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich überschreite. Lediglich 10 % der Umsätze des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen stammten aus dem Mittelbereich Rastatt. Auch bei den ergänzenden Fachmärkten würden nur 43 % der Umsätze aus dem zugewiesenen Mittelbereich generiert. Das geplante Vorhaben umfasse mindestens 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (bei Einschluss der Leuchten und Teppiche: 8.450 m²) und verletze mit dem geplanten autobahnorientierten und peripher in einem bereits durch umfangreiche Einzelhandelsansiedlungen geprägten Gewerbegebiet das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot, wonach insbesondere zentrenrelevante Sortimente an städtebaulich integrierten Standorten angesiedelt werden sollten. Bei Beachtung des Integrationsgebots wären im Rahmen einer Ansiedlung von nicht zentrenrelevanten Sortimenten maximal 800 m² zentrenrelevante Sortimente zulässig. Ob das Vorhaben außerdem das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletze, könne offenbleiben. Zwar ermittele das Marktgutachten der GMA vom Mai 2007 in zahlreichen Sortimentsbereichen Umsatzumverteilungen in Rastatt und den umliegenden Kommunen von weniger als 10 %, bei den zentrenrelevanten Sortimenten: Haushaltswaren/Glas/Porzellan/Keramik, Heimtextilien, Bettwaren Umsatzumverteilungen von bis zu 10 bis 12 % und bei Leuchten und Teppichen 10 bis 13 %; allerdings sei das Marktgutachten nicht plausibel, da es von einer zu niedrigen Flächenproduktivität ausgehe. Die beantragte Zielabweichung sei gem. § 24 LplG unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und mit den dargestellten Verstößen gegen das Kongruenz- und Integrationsgebot Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletze.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 22.06.2007 zugestellt. Die Beigeladene erhielt nachrichtlich Kenntnis vom ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums mit dem Hinweis, dass wegen der Zielverstöße von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.07.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise beantragte sie, den Beklagten zu verpflichten, die von ihr unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen: Höchsthilfsweise beantragte sie, über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beigelade schloss sich den Anträgen der Klägerin im Wesentlichen an.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - (veröffentlicht in VBlBW 2008, 392) unter Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus: Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen stehe zwar für sich genommen mit dem Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 LEP 2002) in Übereinstimmung. Denn die Stadt Rastatt sei nach dem LEP 2002 als Mittelzentrum eingestuft und in Mittelzentren dürften Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verletze indessen das in Plansatz 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 verankerte Kongruenzgebot. Zwar sei das Kongruenzgebot lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet, es sei aber gleichwohl ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufwiesen, die Merkmale eines Ziels der Raumordnung nur dann erfüllten, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlege, sei auf sog. Soll-Ziele nicht übertragbar. Soll-Ziele seien verbindlich. Sie ließen keine planerische Disposition zu, sondern seien als strikte Zielvorgaben anzusehen, die lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände ausnahmsweise ein Abweichen rechtfertigten. Das Kongruenzgebot des Plansatzes 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 sei auch hinreichend bestimmt. In Verbindung mit Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001 lasse es sich dahingehend auslegen, dass es immer dann verletzt sei, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich eines Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreite. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt würden. Das Ansiedlungsvorhaben überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Klägerin in diesem Sinne wesentlich.
Es könne offen bleiben, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus gegen das Beeinträchtigungsverbot oder das Integrationsverbot als weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 verstoße. In einem obiter dictum führte das Verwaltungsgericht insoweit aus, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im angegriffenen Bescheid die Auffassung vertrete, dass das Integrationsgebot maximal 800 m² zentrenrelevante Sortimente in nicht-integrierten Lagen zulasse. Mit dieser Begründung knüpfe der Beklagte zu Recht an die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO an, nach der großflächige Einzelhandelsvorhaben typischerweise ein raumordnungsrechtliches Beeinträchtigungspotential aufwiesen, die ihren Ausschluss gebiete.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung gemäß § 24 Satz 1 LplG. Denn das Vorhaben der Beigeladenen berühre Grundsätze der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 trügen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmten, gehörten das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot. Im Hinblick darauf folge es der Auffassung, wonach eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützen, immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes berührten, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG danach nicht vorlägen, sei die höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet gewesen, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage sei kein Raum für Ermessenserwägungen geblieben und es habe auch nicht der Durchführung des in § 24 Satz 3 LplG vorgesehenen Beteiligungsverfahrens bedurft.
10 
Der angefochtene Bescheid des Beklagten verletze auch nicht die durch Art. 28 Abs. 2 garantierte Planungshoheit der Klägerin. Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung könne das Gericht angesichts des höheren Gewichts der mit dem LEP 2002 verfolgten überörtlichen Interessen nicht erkennen.
11 
Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Veröffentlichung des Urteils mit Gründen in VBlBW 2008, 392.
12 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.07.2008 zugestellte Urteil am 28.07.2008 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
13 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07-
14 
1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
15 
2. festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft;
16 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen;
17 
4. höchsthilfsweise: über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18 
Die Klägerin trägt zur Begründung zusammengefasst vor: Das Kongruenzgebot in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 sei als Soll-Vorschrift ausgestaltet und stelle keine verbindliche landesplanerische Zielsetzung dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe müsse auf planungsrechtliche Soll-Vorschriften die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu planungsrechtlichen Vorschriften in der Normstruktur „In-der-Regel - Ausnahme“ übertragen werden. Damit fehle es den Soll-Vorschriften des LEP 2002 an der notwendigen Bestimmtheit, weil die atypischen Umstände nicht normiert seien. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Beigeladenen verwiesen. Mit seinen Ausführungen zu dem hilfsweise gestellten Antrag, eine Abweichung vom Kongruenz- und vom Integrationsgebot zuzulassen, begebe sich das Verwaltungsgericht schließlich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinen Ausführungen, mit denen es die Verbindlichkeit der entsprechenden landesplanerischen Soll-Vorschriften begründet habe. Die Verbindlichkeit von raumordnerischen Soll-Vorschriften habe das Verwaltungsgericht damit begründet, es handle sich um eine „... strikte Zielfestlegung, die eine Abweichung lediglich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt“. Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht bei der Verbescheidung des Anspruchs auf Zielabweichung von den hier interessierenden Sollvorschriften fest, dass eine Zielabweichung deshalb von vornherein nicht in Betracht komme, weil „... eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützten, [...], immer die Grundstruktur des jeweiligen Plans [Ergänzung: berühre], zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle“. Die beiden vorstehend noch einmal zitierten Thesen seien nicht miteinander zu vereinbaren. Wenn die Verbindlichkeit einer Sollvorschrift u.a. damit begründet werde, dass bei „normaler“ Atypik eine Ausnahme hiervon gewährt werden müsse und im Fall einer „Super-Atypik“ das Zielabweichungsverfahren greife, könne die Gewährung einer Ausnahme/Zielabweichung nicht gleichzeitig von vornherein mit dem Argument verneint werden, die entsprechende Vorschrift gehöre zum nahezu unverrückbaren Bestandteil der Landesplanung und dulde deshalb von vornherein keinerlei Abweichungen. Für den Fall, dass die hier interessierende Sollvorgabe des Kongruenzgebots (und auch die des Integrationsgebots) tatsächlich als verbindlich angesehen und / oder auch bei ihrem nach Maßgabe des Beeinträchtigungsverbots eingeschränkten Geltungsbereichs als verletzt eingestuft werden sollten, müssten dementsprechend die Erwägungen hinsichtlich der Ermessensausübung zum Tragen kommen, die die Klägerin bereits in ihrem Zielabweichungsantrag vom 31.05.2007 dargelegt habe.
19 
Schließlich sei allgemein darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Planungseuphorie und ihre bürokratische Umsetzung sich nicht nur immer mehr von den Verbrauchergewohnheiten und von der tatsächlichen Entwicklung sondern insbesondere auch von den rechtlichen Vorgaben entferne, die für die Selbstverwaltung der Gemeinden und für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr der betroffenen Unternehmen in Europa stritten. Die strikte Handhabung des Kongruenz- und des Integrationsgebots sei mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Berufungen zurückzuweisen.
22 
Er trägt unter Verweis auf den Bescheid vom 21.06.2007 und die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zusammengefasst vor: Dem geplanten Vorhaben stünden u.a. das Kongruenzgebot und das Integrationsgebot entgegen. Es sei der höheren Raumordnungsbehörde verwehrt, eine Abweichung von diesen verbindlichen Vorgaben zuzulassen, da das geplante Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar sei und bei Zulassung der beantragten Zielabweichung offensichtlich die Grundzüge der raumordnerischen einzelhandelsbezogenen Vorgaben im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Mittlerer Oberrhein berührt würden. Da beide Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei es dem Regierungspräsidium verwehrt gewesen, den Zielabweichungsantrag positiv zu bescheiden. Insbesondere sei kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Darüber hinaus stehe dem beantragten Vorhaben auch das Beeinträchtigungsverbot entgegen und es fehle bei dem vorgesehenen Standort an der erforderlichen Ausweisung eines sog. Ergänzungsstandortes gem. Plansatz 2.5.3 (Z) 5 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 in der Fassung der Teilfortschreibung vom Mai 2006. Das Zielabweichungsverfahren ermögliche - wie die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - lediglich punktuelle Abweichungen von verbindlichen Planinhalten, stelle aber kein Verfahren zur Änderung eines Ziels noch des Raumordnungsplans insgesamt dar. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen sei raumordnerisch nicht vertretbar. In dieser Form sei es im Rahmen einer Regionalplanänderung nicht planbar, weil eine solche Planung gegen die in Plansatz 3.3.7 LEP 2002 enthaltenen einzelhandelsbezogenen verbindlichen Ziele der Raumordnung verstieße. Darüber hinaus würde eine solche Planung eine negative Vorbildwirkung entfalten und die Realisierung weiterer Einzelhandelsgroßvorhaben - insbesondere weiterer Wohnkaufhäuser mit einem großen Anteil zentrenrelevanter Sortimente - an ungeeigneten Standorten nach sich ziehen und damit die planerischen Aktivitäten des Landes, der Regionalverbände, aber auch der Kommunen auf Dauer konterkarieren, die darauf hinzielten, lebendige Innenstädte mit einer attraktiven verbrauchernahen Versorgung zu sichern und weiter zu entwickeln. Mit der Nichteinhaltung des Kongruenz-und Integrationsgebots verstoße das beabsichtigte Vorhaben auch gegen Grundzüge der Planung, da beide Gebote Teil der planerischen Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans seien. Zudem werde das Beeinträchtigungsverbot verletzt, da deutlich mehr als 10 % Umsatzumverteilung bei zentrenrelevanten Sortimenten zu erwarten sei. Das Marktgutachten der GMA gehe von einer deutlich zu niedrigen Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses aus. Bei den genannten Vorgaben handele es sich insgesamt um verbindliche Ziele der Raumordnung gem. § 3 Nr. 2 ROG. Einen Anspruch eines Marktteilnehmers, in jeder Region und unter Berücksichtigung seiner speziellen Standortanforderungen Betriebe eröffnen zu können, gebe es nicht. Wenn sich ein Unternehmen für ein Betriebskonzept entscheide, das sehr spezielle Standortanforderungen umfasse, so ergebe sich daraus kein Anspruch auf Anpassung der einschlägigen raumordnerischen Regelungen an dieses Betriebskonzept oder auf regelmäßige Zulassung von Abweichungen von den raumordnerischen Vorgaben. Auch könne der Umfang der Verkaufsfläche eines Fachmarkts auf den zugehörigen Mittelbereich abgestimmt werden. Sei das Sortiment eines Fachmarkts in besonderem Maße spezialisiert und bedürfe deshalb eines weiteren Einzugsbereichs, so könne dies eine Zielabweichung begründen. Das Vorhaben der Beigeladenen umfasse aber ein sehr breites Sortimentsspektrum mit einem sehr hohen Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten. Das Marktgutachten der GMA vom Mai 2007 sei hinsichtlich der hierin zugrundegelegten Flächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladen nicht tragfähig. Die in diesem Gutachten bezüglich der Verkaufsflächenproduktivität zugrunde gelegten Werte von 2.820,-- EUR bzw. 2.860,-- EUR/m² seien zu niedrig. Insoweit werde auf die Stellungnahme der IHK vom 24.05.2006 verwiesen.
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Die Beigeladene hat gegen das ihr am 09.07.2008 zugestellte Urteil am 30.07.2008 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 -
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1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
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2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keine verbindlichen Zielen der Raumordnung entgegen stehen;
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3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen.
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In ihrer umfangreichen Begründung trägt die Beigeladene zusammengefasst vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass den Soll-Festlegungen im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Zielqualität zukomme. Nur unter den besonderen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18.09.2003 zu Zielen mit Regel-Ausnahme-Struktur formuliert habe, könnten gelockerte Festlegungen in Raumordnungsplänen ausnahmsweise doch verbindliche Ziele der Raumordnung sein. Danach sei es jedoch erforderlich, dass der Plangeber neben dem Regeltatbestand auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlege und abschließend abgewogen habe. Diese Anforderungen gälten nicht nur für Plansätze, die die Worte „in der Regel“ verwenden, sondern auch für Soll-Formulierungen. Dies ergebe sich sowohl aus dem allgemeinen Wortverständnis und der verwaltungsrechtlichen Bedeutung von Soll-Vorschriften. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts stütze sich zwar auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 16.11.2001; diese Entscheidung sei indessen vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 ergangen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Soll-Vorschriften seien ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, solange nicht atypische Umstände vorlägen, die im Einzelfall ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise rechtfertigten, sei auch mit dem Erfordernis abschließender Abwägung durch den raumordnerischen Plangeber nicht vereinbar, da atypische Einzelfälle in den hier maßgebenden Plansätzen nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Eine hinreichend bestimmte Abgrenzung atypischer Ausnahmefälle vom typischen Regelfall finde sich nicht. Damit werde der nachgelagerten Planungsebene ein Abwägungsspielraum eröffnet, der mit dem Erfordernis abschließender Abwägung nicht vereinbar sei. Zutreffend sei, dass unvorhersehbare Fälle in der raumordnerischen Abwägung nicht berücksichtigt werden könnten und daher auch nicht berücksichtigt werden müssten. In diesen Fällen bestehe die Möglichkeit einer Zielabweichung über ein Zielabweichungsverfahren. Komme der Plangeber indessen zu dem Ergebnis, dass die Zielbindung für einen erkennbaren atypischen Sachverhalt unangemessen wäre, so sei er aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der abschließenden Abwägung verpflichtet, diesen Sachverhalt ausdrücklich und hinreichend bestimmt - mit demselben Konkretisierungsgrad wie typische Sachverhalte - im Raumordnungsziel zu regeln. Diesen Anforderungen werde er nicht gerecht, wenn er eine abweichende Regelung für alle atypischen Fälle - seien sie vorhersehbar oder nicht - offen ließe. Sei der Gesetzgeber bei der Verwendung von Soll-Vorschriften frei, erkennbare atypische Fälle zu regeln oder deren Regelung durch eine Soll-Formulierung offenzulassen, so gelte dies nicht für den Plangeber, soweit er verbindliche Ziele der Raumordnung formulieren möchte. Ansonsten wäre das Zielabweichungsverfahren überflüssig. Es treffe nicht zu, dass dem Zielabweichungsverfahren unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein eigener Anwendungsbereich verbleibe. Das ...-Ansiedlungsvorhaben sei mit dem Konzentrationsgebot vereinbar, da Rastatt ein Mittelzen-trum sei, so dass bereits die Regelaussage der Plansätze 3.3.7 LEP 2002 und Plansatz 2 und 5.3 (2) Unterabs. 1 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein erfüllt sei. Dem ...-Ansiedlungsvorhaben stehe auch weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Konkurrenzgebots entgegen. Das Kongruenzgebot im Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 sei vom Konzentrationsgebot unabhängig. Bei isolierter Betrachtung des Plansatzes 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 könne keine isolierte Zielqualität angenommen werden, denn die Soll-Planaussage sei zu unbestimmt. Die Vorschrift enthalte keine Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen von der Soll-Aussage abgewichen werden könne, nach der die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein solle, dass der Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Es sei weder ersichtlich, wann Überschreitungen wesentlich im Sinne der Festlegung seien, noch bestimmbar, welche atypischen Fälle eine Abweichung von der Zielaussage ermöglichen sollten. Auch in raumordnungssystematischer Hinsicht sei ein striktes Kongruenzgebot unzulässig. Es verstoße insbesondere gegen Art. 28 Abs. 2 GG und gegen Art. 12 GG. Es sei bereits nicht geeignet, das raumordnerische Ziel der Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Denn eine starre Bindung privatwirtschaftlicher Versorgungsunternehmen an die hierarchischen Zentralitätsfestlegungen könne unter bestimmten Umständen für die Versorgung der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung sogar abträglich sein. Es müsse umso mehr gelten, als vielfach in Oberzentren keine geeigneten Flächen mit der notwendigen Infrastrukturanbindung für die flächenintensiven Einzelhandelsnutzungen zur Verfügung stünden. Die Beschränkung einzelner Einzelhandelsvorhaben auf bestimmte Zentrale Orte führe für Betreiber und Investoren als konkretem Personenkreis zu einer starken Beeinträchtigung in der Wahl des Ansiedlungsortes. Ohne Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation und baurechtlicher sowie betriebswirtschaftlicher Beschränkungen schränke ein striktes Kongruenzgebot die Standortwahl erheblich ein - für einige großflächige Einzelhandelsvorhaben auf einige wenige Standortgemeinden. Insoweit sei ein striktes Kongruenzgebot eine Marktzutrittssperre, jedenfalls ein Marktzutrittshindernis. Damit verstoße ein striktes Kongruenzgebot nicht nur gegen Art. 12, weil es insoweit eine objektiv berufsregelnde Tendenz habe, sondern stellte insoweit auch eine unverhältnismäßige Einschränkung der europarechtlich garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Insoweit sei auch auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2009 zu verweisen, der sich zu einem ähnlich strikten Planungsverbot geäußert habe. Hierbei sei der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sei. Allenfalls bei gemeinsamer Betrachtung des Soll-Kongruenzgebotes in Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit dem Beeinträchtigungsverbot des Satzes 2 dieser Vorschrift könne der Planaussage insgesamt Zielqualität beigemessen werden. In diesem Fall verstieße das ...-Ansiedlungsvorhaben jedoch nicht gegen die Zielaussage, da es den Vorgaben des Beeinträchtigungsgebotes entspreche. Verstünde man Satz 1 als Regelaussage und Satz 2 als Ausnahmetatbestand, so sei eine Ausnahme von der Zielbindung des Kongruenzgebotes immer dann zulässig, wenn das konkrete Vorhaben die zentralörtlichen Versorgungsfunktionen nicht wesentlich beeinträchtige. Bei diesem rechtlich gebotenen Verständnis des Plansatzes 3.3.7.1 LEP 2002 verstoße das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht gegen die landesplanerische Zielaussage. Zwar werde der zentralörtliche Verflechtungsbereich der Standortgemeinde unter Heranziehung der Wertungen des Einzelhandelserlasses wesentlich überschritten. Jedoch sei nach den wissenschaftlich fundierten und belastbaren Prognosen der GMA die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich oder die Funktionsfähigkeit zentraler Orte in rechtlich erheblicher Weise nicht beeinträchtigt. Das regionalplanerische Kongruenzgebot aus Plansatz 2.5.3 (3) des Regionalplans sei wegen seines Aussagegehalts insbesondere hinsichtlich der Unklarheit der Bedeutung des Begriffs „Abstimmen“ unbestimmt. Darüber hinaus bestehe ein unklares Verhältnis zum Beeinträchtigungsverbot. Die Unbestimmtheit beziehe sich auch auf die Bezugnahme auf den „Verflechtungsbereich“, der eine weitere Detaillierung vermissen lasse. Ein striktes Kongruenzgebot sei - wie beim LEP 2002 - raumordnungssystematisch unzulässig und verfassungswidrig. Dem Ansiedlungsvorhaben stehe auch weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Integrationsgebots entgegen. Das Ansiedlungsvorhaben entspreche den insoweit einschlägigen Planaussagen, die im Übrigen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Einzelhandelsvorhaben verstoße immer dann gegen das landesplanerische Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002), wenn auf mehr als 800 m² Verkaufsfläche zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden sollen, sei rechtlich nicht haltbar. Indem das Verwaltungsgericht diese Grenze nach § 11 Abs. 3 BauNVO entnehme und auf das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot übertrage, verkenne es grundlegend Funktion und Systematik dieser Vorschrift sowie das systematische Verhältnis von Bauleitplanung und Raumordnung. Die 800 m²-Schwelle markiere lediglich die Grenze zur Raumbedeutsamkeit, nicht jedoch zur raumordnungsrechtlichen Zu- oder Unzulässigkeit. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verstoße nicht gegen das Integrationsgebot, weil es in einer städtebaulichen Randlage angesiedelt werden solle und seinen weit überwiegenden Schwerpunkt in nicht zentrenrelevanten Warensortimenten - insbesondere dem Möbelkernsortiment - haben werde. Da die zentrenrelevanten Sortimente nur untergeordnete Randsortimente seien, wäre das Ansiedlungsvorhaben damit von der Sonderregelung des Satzes 3 des Plansatzes 3.3.7.2 erfasst, so dass ein Verstoß gegen Satz 2 bereits deshalb ausscheide. Nach den belastbaren Prognosen der GMA werde das ...-Ansiedlungsvorhaben sowohl hinsichtlich des Möbelkernsortiments als auch hinsichtlich der zum Teil zentrenrelevanten Randsortimente den Anforderungen des Beeinträchtigungsverbots gerecht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Plansatz 3.3.7.2 nicht hinreichend bestimmt sei und deshalb kein verbindliches Ziel der Raumordnung darstelle. Das Vorhaben verstoße deshalb auch nicht gegen die Plansätze 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Soll-Formulierung als verbindliches Ziel der Raumordnung sei bezüglich Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans der Ausnahmefall nach Satz 2 des Plansatzes erfüllt, da keine geeigneten Flächen in den Vorranggebieten (integrierten Lagen) vorhanden seien. Ergänzungsstandorten als sog. Vorbehaltsgebieten i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG komme keine materielle Exklusivität zu. Der regionalplanerischen Regelung könne keine Zielqualität beigemessen werden. Eine restriktivere Auslegung des Plansatzes 2.5.3 (5) des Regionalplans wäre mit Art. 28 Abs. 2 nicht vereinbar, da regionalplanerische Vorgaben für die innergemeindliche Standortwahl - jedenfalls als zwingendes Ziel der Raumordnung - nicht erforderlich wären und einen unangemessen und damit unverhältnismäßigen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit darstellten. Darüber hinaus wäre ein so verstandenes Integrationsgebot mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Schließlich sei insoweit darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan eine planerische Lücke aufweise. Denn der ursprünglich vorgesehene Satz 4 des Plansatzes sei vom Wirtschaftsministerium in seiner Genehmigung vom 18.05.2006 explizit ausgenommen worden. Wenn in einem derartig komplexen Interessengeflecht durch Ausnahmen von der Verbindlichkeitserklärung Teile einer schlüssigen Planungskonzeption ersatzlos gestrichen würden, so leide der verbleibende - hier der für verbindlich erklärte - Teil von Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans an einer planerischen Lücke. Der Planungsträger habe den verbindlichen Plansatz daher nicht umfassend abschließend planerisch abgewogen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verstoße auch nicht gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot, das sowohl auf der Ebene der Landesplanung (Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002) als auch auf der Ebene der Regionalplanung (Plansatz 2.5.3 (3) Satz 1 des Regionalplans) normiert sei. Die Anhaltswerte des Einzelhandelserlasses (10 % und 20 %) hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzverteilungsquoten würden unterschritten. Nach den Ergebnissen des Gutachtens der GMA hielten die prognostizierten Umsatz-Umverteilungseffekte sowohl für das Kern- als auch für das Nebensortiment die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Beeinträchtigungsverbots ein. Datengrundlage, Berechnungsmethode und Ergebnisse des Gutachtens unterlägen keinen Zweifeln. Die Flächenproduktivität des geplanten Einrichtungshauses sei nicht zu niedrig angesetzt worden. Selbst wenn das raumordnerische Kongruenz- oder Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung zu begreifen sein sollten, mit dem das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht vereinbar sei, so hätte die Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung. Das ...-Ansiedlungsvorhaben berühre keine Grundzüge der Planung, eine Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten wäre vertretbar. Das Zentrale-Orte-Prinzip sei nicht in all seinen Ausprägungen ein unüberwindlicher Grundzug der Planung. Zielabweichungen vom Kongruenzgebot des LEP 2002 seien grundsätzlich zulässig. Wie dargestellt, sei das Beeinträchtigungsverbot durch das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht verletzt. Das Vorhaben sei raumordnerisch verträglich. Schädliche Auswirkungen auf benachbarte zentrale Orte werde dieses nicht haben. Die zentralörtliche Gliederung in Ober-, Mittel- und Unterzentren - d.h. die grundlegende Planungskonzeption der Landes- und Regionalplanung - werde durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.
29 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, da sie insbesondere fristgemäß eingelegt wurden und die zu ihrer Begründung eingegangenen Schriftsätze ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg (A.). Die Verpflichtungsklage mit den in Ziffer 3 und 4 hilfsweise gestellten Klaganträgen ist gleichfalls unbegründet (B.). Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Deshalb konnten auch die Berufungsanträge der Beigeladenen keinen Erfolg haben.
A.
31 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, entschieden hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die mit dem Hauptantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsklage ist aber unbegründet.
32 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, nicht vereinbar. Es widerspricht den in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen der Raumordnung. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
33 
Die in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltenen Planaussagen haben Zielqualität (I.) und stehen als Gesamtregelung dem Ansiedelungsvorhaben der Beigeladenen entgegen (II.). Diese Ziele der Raumordnung verstoßen weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin (III.) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung der Beigeladenen (IV.), sie sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) vereinbar (V.)
I.
34 
Die Festlegungen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 stellen Ziele der Raumordnung dar.
35 
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22. Dezember 2008 - BGBl I S. 2986 - geltenden Fassung [ROG 2008]; im Folgenden: ROG 2006) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 LplG). Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG 2006 demgegenüber als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG 2006 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Ziele der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 (§ 4 Abs. 1 LplG) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu "beachten"; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen.
36 
Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG 2006) ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern. Von einer Zielfestlegung kann freilich dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Erhält der Adressat der Regelung die Möglichkeit, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung ohne landesplanungsbehördliche Beteiligung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen, so widerspricht dies der Konzeption des Raumordnungsgesetzes, das Zielabweichungen zwar zulässt, die Entscheidung hierüber aber unter den in § 11 ROG 2006 (nunmehr § 6 Abs. 2 ROG 2008) genannten Voraussetzungen den Landesplanungsbehörden zuweist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
37 
1. Gemessen an diesen Vorgaben kommt zunächst den Festlegungen im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 Zielqualität zu. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Satzes 1, 1. Halbsatz in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 2 LEP 2002). Die Planaussagen sind ausdrücklich durch das Kennzeichen „Z“ als „Ziele“ gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ROG 2006; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG). Allerdings sind die Planaussagen in den streitigen Plansätzen nicht allein deshalb zwangsläufig als Zielfestlegung zu qualifizieren. Die Angaben sind lediglich als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl 2003, 192; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
38 
Der Festlegung im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 kommt jedoch auch ihrem materiellen Gehalt nach Zielqualität zu. Dem damit verbundenen Verbindlichkeitsanspruch steht nicht entgegen, dass die Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 entsprechend ihrem Wortlaut als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als „Soll“-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318; Urteil vom 17.03.1992 - 1 C 31.89 -, BVerwGE 90, 88 = NVwZ 1993, 675; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200 m.w.N. [zur Zielaussage einer „Soll“-Vorschrift]). Der Plangeber hat es allerdings bei der Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 nicht bei diesem Regelungsmechanismus belassen. Der als einheitliche Festlegung zu wertende Plansatz 3.3.7 Satz 1 und 2 LEP 2002 enthält zunächst die (Soll-)Bestimmung, nach der sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen. Dieses Soll-Ziel wird in Satz 2, 2.Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 LEP 2002 konkretisiert. Danach dürfen die aufgeführten Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Diese Regelung ist Ausdruck des als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips oder des Konzentrationsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13 (2006); Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 -, BRS 69 Nr. 115 (2005); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005). Diese Planaussage enthält keine vom 1. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7. Satz 1 LEP 2002 unabhängige Regelung, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Hierauf weist bereits ihre Stellung im gleichen Satz wie auch die - bloße - Trennung durch ein Semikolon und darüber hinaus der Sinn und Zweck der im gesamten Plansatz getroffenen Planaussagen hin. Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet daher seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diese Regel-Ausnahme-Struktur entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Normbestimmtheit unzweifelhaft den Vorgaben in der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
39 
Neben der Regel-Ausnahme-Bestimmung in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 hat der Plangeber ferner entsprechend der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 die Zulassung einer Abweichung von seinem unbedingten Planziel, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen, insoweit in seinen Willen aufgenommen, als auf der Ebene der Landesplanung planerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände vorliegen. Dadurch, dass der Plangeber sein Planziel bewusst in eine Soll-Vorschrift gekleidet hat, hat er als Normgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, auf den oben dargestellten einer Soll-Norm innewohnenden Regelungsmechanismus zurückzugreifen. Der Senat vermag keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen einer als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten allgemeinen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts und einer planungsrechtlichen Norm erkennen. Des Weiteren ist eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweist, nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (insoweit a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BauR 2005, 63). Im letzteren Fall legt der Normgeber seine Planziele lediglich in der Regel fest und ist daher gehalten, die Ausnahmetatbestände - bestimmbar - zu normieren (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Demgegenüber führt eine Soll-Norm im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Atypische Umstände entziehen sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung. Es steht allein in der Entscheidung des Landesplangebers, mit welcher Stringenz er seine übergeordneten Planziele in einem Raumordnungsplan für die nachfolgende Planungsebene verfolgt. Daher ist es ihm insbesondere mit Blick darauf, dass Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet - bei gleichzeitiger Beachtung seiner Ziele - zu entwickeln sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; § 11 Abs. 2 LplG), unbenommen zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm festgelegte Ziele Beachtung beanspruchen. Im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber die von ihm verfolgte Zielverwirklichung durch Kombination verschiedener gesetzestechnischer Rechtsfolgenregelungen gestuft normiert. Zunächst wird im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz als unbedingtes Ziel festgelegt. Im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 wird für dieses Ziel sodann ein ausdrücklicher Regel-Ausnahme-Tatbestand normiert. Schließlich - auf einer dritten Stufe - schafft der Plangeber durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248, 253).
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2. Nach Maßgabe der unter 1. dargestellten Erwägungen hat auch der Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 Zielcharakter.
41 
Nach dieser Planaussage soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie das Konzentrationsgebot hat der Plangeber auch das Kongruenzgebot als verbindliches Planungsziel in der Form einer Soll-Norm festgelegt. Anders als im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 - dort im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 - hat er auf eine weitere Konkretisierung dieses Ziels durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Damit kommt diesem Planziel uneingeschränkte Verbindlichkeit insoweit zu, als keine für den Plangeber unvorhersehbare atypischen Umstände vorliegen. Entsprechend der bewussten Ausgestaltung als Soll-Ziel will der Plangeber ausschließlich bei einer atypischen Fallgestaltung eine Zielabweichung zulassen. Nach dem Regelungszusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt und insoweit das Soll-Ziel näher festgelegt. Das Verwaltungsgericht weist hierbei zu Recht darauf hin, dass der Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr steht er mit dem Plansatz 3.3.7 und dem Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang, wie dies bereits im formalen Gliederungsaufbau zu Ausdruck kommt. Die als „Soll“-Vorschrift ausgestaltete Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthält die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände werden vom Plangeber insoweit - negativ - selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden darf. Hierin zeigt sich auch der innere Zusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002. Denn der Schutzbereich des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs wirkt in zwei Richtungen, einmal nach „innen“, als er die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichern will, und zum anderen nach „außen“, als er die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte gewährleisten will. Zwar spricht auch der Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ein Beeinträchtigungsverbot aus. Er ist aber, wie sich auch formal aus dem einen eigenen Absatz bildenden Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ergibt, Teil des dort geregelten Integrationsgebots. Der Plangeber geht im Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 normtechnisch den umgekehrten Weg, in dem er festlegt, welche Umständen eine Atypik keinesfalls rechtfertigen. Damit hat die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, nach dem dargestellten Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen darf (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das Vorhaben daher insoweit nicht gegen das „städtebauliche Integrationsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ) verstoßen. Erst bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen können weitere besondere raumordnungsbezogene Umstände überhaupt erst eine Atypik begründen und den nachgeordneten Planungsträger von der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG entbinden. Damit hat der Plangeber hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zielaussage, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojekts so zu bemessen ist, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, eine Abweichung zulassen will. Des Weiteren enthält die Begründung des LEP 2002 (Seite B36) zu den Plansätzen unter 3.3.7, die keine weitere Untergliederung nach einzelnen Planuntersätzen vornimmt und somit auch den Gesamtzusammenhang aller Regelungen dokumentiert, Leitlinien, die für die Feststellung und die Bestimmbarkeit einer Atypik für den nachgeordneten Planungsträger herangezogen werden können. Dort wird insbesondere auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 und auf die nachteiligen Wirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten bei einer falschen sowie auf die Notwendigkeit und die Kriterien einer raumverträglichen Standortwahl verwiesen. Auch abstrakte Kriterien genügen zur Bestimmung oder Bestimmbarkeit, d. h. zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161). Nach diesen Maßgaben ist mit der räumlichen Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 in das zentralörtliche Gliederungssystem verbunden mit der weiteren Zielaussage im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 - insoweit ergänzt durch Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 -, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein muss, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, das in diesen Plansätzen zum Ausdruck kommende Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit hinreichend bestimmt, um den landesplanerischen Vorbehalt atypischer Fallgestaltungen auszufüllen und der planenden Gemeinde die Identifizierung einer raumordnerischen Atypik zu ermöglichen.
42 
3. Dem Zielcharakter der Planfestlegungen in den im Gesamtzusammenhang zu sehenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit bei Vorliegen atypischer Umstände steht das Gebot der abschließenden Abwägung im Sinne von § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG 2006 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ROG 2008) nicht entgegen.Die Planaussagen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit Zielcharakter werden dadurch nicht zu einem vom nachgeordneten Planungsträger in der Abwägung - lediglich - im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LplG zu berücksichtigenden Grundsatz relativiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beigeladenen wird die abschließende Abwägung des Plangebers mit dem vom Gesetzgeber nicht verwendeten Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ nur näherungsweise umschrieben. Beide Begriffe sind ihrem Inhalt nach nicht gleichzusetzen. Das Erfordernis abschließender Abwägung bedeutet nicht, wie der zuweilen als Synonym verwendete Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ vermuten ließe, dass die Raumordnungsbehörde in raumplanerischer Hinsicht im Sinne einer Endgültigkeit jede planerische Entscheidung erschöpfend vorwegnehmen muss und damit dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen darf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; § 3 ROG Rn. 76 ff). Er ist - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, mit seinen Planzielen den nachgeordneten Gestaltungsrahmen zu definieren. Nur dieses Verständnis wird dem gesetzgeberischen Gebot gerecht, dass - nachgeordnete - Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 ROG 2006 zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264, und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 473; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -) bzw. die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 2006 und des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren sind (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LplG). Darüber hinaus liegt es in der Natur einer übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung, dass sie nur - mehr oder weniger Spielraum lassende - Rahmenbedingungen setzt. Auch Aussagen mit einem geringen Konkretisierungsgrad oder einer geringen inhaltlichen Dichte können Ziele der Raumordnung sein (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 330). Aus diesem Grund ist der Plangeber auch berechtigt, den nachgeordneten Planungsträgern einen gewissen planerisch ausfüllungsfähigen Gestaltungsrahmen vorzugeben. Die Abwägung muss aber - andererseits - zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Die Reichweite der planerischen Disposition liegt in der Entscheidungskompetenz der für die Festlegung von Zielen der Raumordnung zuständigen Raumordnungsbehörde. Die abschließende Abwägung des jeweiligen Trägers der Raumordnung besteht bei Zielfestlegungen im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift darin, dass der in der Festlegung zum Ausdruck kommende raumordnerische Wille grundsätzlich uneingeschränkt von dem nachgeordneten Planungsträger umzusetzen ist. Soweit keine Atypik vorliegt, bleibt die planerische Vorstellung der nachfolgenden Abwägung durch plangebundene Dritte entzogen. Ist eine solche hingegen zu bejahen, hat der Plangeber mit der Ausgestaltung seines Ziels als „Soll“-Ziel eine Abweichung im Rahmen seiner abschließenden Abwägung in seinen planerischen Willen aufgenommen.
43 
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Plangeber hat in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Er hat gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern.
44 
Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009 (- 10 A 1676/08 -, juris) geht insoweit fehl. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms ersichtlich keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hatte zwar (im maßgeblichen § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro) die Kernaussage getroffen, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen indessen den Gemeinden überlassen. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, wird daher auf der kommunalen Planungsebene getroffen. Die Gemeinde ist insoweit - anders als im vorliegenden Fall - nicht an vorgelagerte raum- ordnerische Zielfestlegungen gebunden.
45 
4. Mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik wird dem nachgeordneten Planungsträger insoweit nicht die abschließende Abwägung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 übertragen. Denn die Beurteilung, ob eine raumbedeutsame Maßnahme mit dem Kernziel des übergeordneten Plans übereinstimmt oder ob atypische Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, ist - wie im Übrigen auch die Frage, ob ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand im Fall einer „Regel-Ausnahme-Normstruktur gegeben ist - kein Akt planender Gestaltung durch Abwägung privater und öffentlicher Belange, die zum Ausgleich gebracht oder erforderlichenfalls überwunden werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 27), sondern eine Rechtsentscheidung (Hendler, UPR 2003, 256; Spannowsky, UPR 2003, 248; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die zuständige Raumordnungsbehörde mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht gegen einen Planungsträger vorgehen kann, der seiner Planung fehlerhaft einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201).
46 
5. Das vom Bundesgesetzgeber in § 11 ROG 2006 (§ 6 ROG 2008) rahmenrechtlich vorgesehene und in § 24 LplG umgesetzte Zielabweichungsverfahren schließt entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen die Festlegung von Zielen der Raumordnung in planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht aus. Der Einwand, das Zielabweichungsverfahren erweise sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen als überflüssig, greift zu kurz. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält das Zielabweichungsverfahren auch bei planungsrechtlichen „Soll“-Normen nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (Spannowsky, UPR 2003, 248, [253, 255]; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 201, 203). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung, in der es grundsätzlich die Zielqualität auch von Plansätzen bejahte, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, keinen Anlass, dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
II.
47 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspricht dem Kongruenzgebot, wie es in den als Gesamtregelung zu beurteilenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 als raumordnerisches Ziel festgelegt ist.
48 
Das Kongruenzgebot genügt zunächst mit Blick auf die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlich“ den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowsky, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, Rn. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung vom 17.09.2003 (- 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220) hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ in dem dortigen streitgegenständlichen Plansatz keinen Anlass, dessen Zielqualität wegen mangelnder Bestimmtheit in Frage zu stellen. Maßgeblich ist auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen. Deshalb reicht - wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht ausführt - eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, NVwZ 2000, 969). Im Hinblick darauf hat auch der Senat keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - UA. S. 16; Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175). Dies ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt, weil der LEP 2002 in seiner Begründung zu 3.3.7 ausdrücklich auf diesen Erlass verweist. Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175).
49 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2007 sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im GMA-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses nur auf ca. 10 bis 11 % beläuft (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); dies bedeutet rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau- und Gartenmarkts errechnet das GMA-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des GMA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Rechengrößen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
III.
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstoßen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
51 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220).
52 
Diesen Maßgaben wird der LEP 2002 hinsichtlich der Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 gerecht. In seinen Begründungserwägungen (S. 19 ff. und S. 36 f.) legt der LEP 2002 ausführlich das überörtliche Interesse an einer landesplanerischen Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 dar. Hierbei sei das System des Zentrale-Orte-Prinzips als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten seien die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen. In der weiteren Begründung wird u.a. auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Einzelhandelserlass - vom 21.02.2001 hingewiesen. Das Zentrale-Orte-Konzept als raumord-nerisches Grundmodell ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2006 [ebenso 2008] und § 7 Abs. 2 LplG. Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtriz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
53 
Soweit die Klägerin und die Beigeladenen, unter Berufung auf die teilweise geäußerte Kritik an dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung und seiner Absicherung durch verbindliche Vorgaben für die Ansiedlung bestimmter Vorhaben (vgl. etwa Hoppe, NVwZ 2004, 282; Moench, NVwZ 1999, 337; siehe ferner die Nachweise bei Sparwasser, NVwZ 2006, 264 ff., Fn. 48 ff.), einwenden, ein Kongruenzgebot sei unverhältnismäßig, es reiche ein Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattungsgarantie für Zentrale Orte aus, folgt dem der Senat nicht. Die Aussagen der Raumordnung und Landesplanung zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen nicht nur dem Schutz der innerstädtischen Verkaufslagen zur Absicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, sondern auch den weiteren mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Zwecken, die durch ein bloßes Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattung der Zentren mit Versorgungseinrichtungen nicht in gleicher Weise zu erreichen sind. Hierzu zählen die effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Es geht insoweit zusammengefasst auch um die Vermeidung der Sozial- und Umweltlasten, die mit einer rein marktlich orientierten Zulassung von nicht integrierten Standorten „auf der grünen Wiese“ verbunden wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]).
54 
Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Aufgrund ihrer Ausgestaltung als planungsrechtliche „Soll“-Normen gestatten diese Ziele - wie oben gezeigt - eine vom Plangeber gewollte Lösung bei Vorliegen atypischer Umstände und eröffnen damit - wenn auch in begrenztem Umfang - einen Gestaltungsrahmen, den die Gemeinde ausschöpfen kann (vgl. demgegenüber für den Fall einer - ausnahmslosen - strikten Verbindlichkeit eines Planziels Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl 2009, 1305). Damit wird der Plangeber auch dem Gegenstromprinzip als raumordnerisches Leitbild gerecht (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006, § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG; siehe hierzu ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -, juris). Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).
IV.
55 
Die Klägerin und die Beigeladene rügen zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG.
56 
Der Einwand, ein Kongruenzgebot verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Wettbewerbsfreiheit, weil hierdurch eine Marktzutrittssperre für bestimmte Orte errichtet werde, greift nicht durch. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mögen zwar - zumindest reflexartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440) - Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit - hier freie Standortwahl durch einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - darstellen. Die grundrechtseinschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beruhen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
57 
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beschränken als Teil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Berufsausübungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Allerdings entfalten die Plansätze keine unmittelbare bindende Wirkung für wirtschaftliche Aktivitäten Privater, insbesondere des großflächigen Einzelhandels. Indessen haben die Plansätze, die großflächigen Einzelhandel nur in Zentralen Orten zulassen und die ihrerseits entsprechend ihrer jeweiligen Größe auch den zentralörtlichen Verflechtungsbereich bestimmen, insoweit mittelbare Wirkung für eine wirtschaftliche Tätigkeit Privater, als deren Ansiedlungsstandort in aller Regel ohne gemeindliche Bauleitplanung, die an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG bzw. § 1 Abs. 4 und 6 BauGB gebunden ist, baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Damit können derartige Planungsvorschriften die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, in ihrer Standortwahl im Einzelfall - wie vorliegend - unterbinden. Dies ist jedoch durch die Aufgaben und Ziele der Raumordnung gerechtfertigt.
58 
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).
V.
59 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 sind als Rechtsnormen, die verbindliche Ziele der Raumordnung festlegen, schließlich auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
60 
Nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Art. 49 AEUV steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551, Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 ff.).
61 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 beschränken - wie unter IV. ausgeführt - als Bestandteil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Niederlassungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Derartige Planungsvorschriften können die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, insoweit beeinträchtigen, als sie einem gewählten Standort im Einzelfall entgegenstehen können.
62 
Diese Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002, insbesondere durch dessen - hier streitgegenständliche - Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich bestimmten zentralen Orten und deren Verflechtungsbereichen zugeordnet werden, ist jedoch gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
63 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es unterliegt zunächst keinen Zweifeln, dass die die freie Wahl des Standorts für Einzelhandelsgroßprojekte - wie es das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen unstreitig darstellt - einschränkenden Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 nicht gegen das Diskriminierungsgebot (Art. 12 EGV) verstoßen. Denn diese Plansätze gelten für alle Einzelhandelsgroßprojekte gleichermaßen unabhängig von der mitgliedstaatlichen Herkunft der sie betreibenden Unternehmen.
64 
Die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland verfolgen allgemein das Anliegen, den Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7.Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 mit dem Verflechtungsbereich der Standortgemeinden in Übereinstimmung halten und derartige Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit Zentralität zu konzentrieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 206). Diese gesetzlich begründete raumordnerische Leitvorstellung beruht auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie ist auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Europäische Union setzt das Recht zur Raumordnung in vielfältiger Weise voraus. Dies zeigt schon die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 201). Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen unter IV.
65 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 verstoßen auch nicht gegen das an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtete Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb des betroffenen Sachbereichs (Kohärenzgebot; EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 – u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 13.07.2004 - C-262/02 -, - zit. nach www.curia.europa.eu). Denn diese Plansätze sind Ausdruck der in § 2 ROG 2006 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und tragende Säulen des hierin verankerten Grundmodells des Zentrale-Orte-Prinzips. Mit den hier maßgeblichen Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 setzt der Landesplangeber die Raumordnungsvorstellungen des ROG 2006 konsequent und in sich widerspruchsfrei im Landesentwicklungsplan als übergeordnetem Raumordnungsplan um.
66 
Aufgrund all dessen sind die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, soweit sie Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte einschränkend regeln, mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar. Sofern sich die Beigeladene auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen will, gilt nichts anderes, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Denn die Beigeladene hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, sie wolle ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Bundesrepublik erbringen (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; siehe hierzu auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49, 50 Rn. 13 ff.). Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36–68) rechtfertigt insbesondere mit Blick auf deren § 14 Abs. 5, 2. Halbsatz, wonach das im 1. Halbsatz geregelte Verbot einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall aufgrund bestimmter Kriterien nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, keine andere Beurteilung.
67 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
68 
Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet. Aufgrund dessen war der Anregung, zur Verkaufsflächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen.
B.
69 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG 2006 ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 (I . ) wie auch mit dem hierzu fürsorglich gestellten Hilfsantrag Ziffer 4 (II.) unbegründet.
70 
Die Klägerin und die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
71 
Nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
72 
Während das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG 2006 i.V.m. § 18 LplG der Prüfung dient, ob und unter welchen Voraussetzungen eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu K § 15), erfüllt das Zielabweichungsverfahren eine andere Funktion. In ihm wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann. Dabei kann sich die Zulassung von Abweichungen nur auf die in einem Raumordnungsplan enthaltenen verbindlichen Ziele beziehen (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -).
73 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
74 
Was die "Grundzüge der Planung" i.S.v. § 24 LplG sind, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist darunter die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2005 - 9 VR 43/04 -, UPR 2005, 390; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 <72 f.> [zum Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB]).
75 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehört, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05-, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsischen OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 (S. B19/20). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 (S. B22). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab.
76 
Eine Zielabweichung, die eine - wenn auch einzelfallbezogene - Abkehr von Regelungen zum Inhalt hat, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Konzept und zu seinem Komplementärelement der Verflechtungsbereiche stehen und nur aus diesem heraus eine nachvollziehbare und sinngebende Gesamtregelung auf landesplanerischer Ebene darstellen, insbesondere ihre grundsätzliche Legitimation aus dem Zentrale-Orte-Prinzip ableiten, berührt immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zählt (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot nicht nur geringfügig (vgl. Kirchberg, VBlBW 2006, 297), sondern - wie die Ausführungen unter A. II. verdeutlichen - gravierend beeinträchtigt. Mangels Vorliegen der in § 24 Satz 1 LplG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, war der höheren Raumordnungsbehörde bereits kein Ermessen eröffnet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
77 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zutreffend verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 Satz 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren erfüllt nur dann den vom Gesetzgeber gewollten Zweck, wenn für den Zulassungsantrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zu bejahen sind und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung daher dem Grunde nach in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
78 
Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung.
79 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage - im Sinne der Hilfsanträge - auf Verpflichtung zur Zulassung der Zielabweichung schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Gericht das sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren nach § 24 Satz 3 LplG im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzen kann.
80 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
82 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008) in raumordnungsrechtlichen Soll-Vorschriften ohne normative Aufführung der eine Zielabweichung rechtfertigenden atypischen Umstände festgelegt werden können.
83 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
84 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung)
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, da sie insbesondere fristgemäß eingelegt wurden und die zu ihrer Begründung eingegangenen Schriftsätze ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg (A.). Die Verpflichtungsklage mit den in Ziffer 3 und 4 hilfsweise gestellten Klaganträgen ist gleichfalls unbegründet (B.). Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Deshalb konnten auch die Berufungsanträge der Beigeladenen keinen Erfolg haben.
A.
31 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, entschieden hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die mit dem Hauptantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsklage ist aber unbegründet.
32 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, nicht vereinbar. Es widerspricht den in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen der Raumordnung. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
33 
Die in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltenen Planaussagen haben Zielqualität (I.) und stehen als Gesamtregelung dem Ansiedelungsvorhaben der Beigeladenen entgegen (II.). Diese Ziele der Raumordnung verstoßen weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin (III.) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung der Beigeladenen (IV.), sie sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) vereinbar (V.)
I.
34 
Die Festlegungen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 stellen Ziele der Raumordnung dar.
35 
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22. Dezember 2008 - BGBl I S. 2986 - geltenden Fassung [ROG 2008]; im Folgenden: ROG 2006) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 LplG). Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG 2006 demgegenüber als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG 2006 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Ziele der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 (§ 4 Abs. 1 LplG) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu "beachten"; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen.
36 
Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG 2006) ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern. Von einer Zielfestlegung kann freilich dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Erhält der Adressat der Regelung die Möglichkeit, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung ohne landesplanungsbehördliche Beteiligung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen, so widerspricht dies der Konzeption des Raumordnungsgesetzes, das Zielabweichungen zwar zulässt, die Entscheidung hierüber aber unter den in § 11 ROG 2006 (nunmehr § 6 Abs. 2 ROG 2008) genannten Voraussetzungen den Landesplanungsbehörden zuweist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
37 
1. Gemessen an diesen Vorgaben kommt zunächst den Festlegungen im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 Zielqualität zu. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Satzes 1, 1. Halbsatz in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 2 LEP 2002). Die Planaussagen sind ausdrücklich durch das Kennzeichen „Z“ als „Ziele“ gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ROG 2006; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG). Allerdings sind die Planaussagen in den streitigen Plansätzen nicht allein deshalb zwangsläufig als Zielfestlegung zu qualifizieren. Die Angaben sind lediglich als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl 2003, 192; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
38 
Der Festlegung im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 kommt jedoch auch ihrem materiellen Gehalt nach Zielqualität zu. Dem damit verbundenen Verbindlichkeitsanspruch steht nicht entgegen, dass die Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 entsprechend ihrem Wortlaut als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als „Soll“-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318; Urteil vom 17.03.1992 - 1 C 31.89 -, BVerwGE 90, 88 = NVwZ 1993, 675; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200 m.w.N. [zur Zielaussage einer „Soll“-Vorschrift]). Der Plangeber hat es allerdings bei der Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 nicht bei diesem Regelungsmechanismus belassen. Der als einheitliche Festlegung zu wertende Plansatz 3.3.7 Satz 1 und 2 LEP 2002 enthält zunächst die (Soll-)Bestimmung, nach der sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen. Dieses Soll-Ziel wird in Satz 2, 2.Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 LEP 2002 konkretisiert. Danach dürfen die aufgeführten Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Diese Regelung ist Ausdruck des als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips oder des Konzentrationsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13 (2006); Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 -, BRS 69 Nr. 115 (2005); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005). Diese Planaussage enthält keine vom 1. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7. Satz 1 LEP 2002 unabhängige Regelung, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Hierauf weist bereits ihre Stellung im gleichen Satz wie auch die - bloße - Trennung durch ein Semikolon und darüber hinaus der Sinn und Zweck der im gesamten Plansatz getroffenen Planaussagen hin. Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet daher seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diese Regel-Ausnahme-Struktur entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Normbestimmtheit unzweifelhaft den Vorgaben in der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
39 
Neben der Regel-Ausnahme-Bestimmung in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 hat der Plangeber ferner entsprechend der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 die Zulassung einer Abweichung von seinem unbedingten Planziel, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen, insoweit in seinen Willen aufgenommen, als auf der Ebene der Landesplanung planerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände vorliegen. Dadurch, dass der Plangeber sein Planziel bewusst in eine Soll-Vorschrift gekleidet hat, hat er als Normgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, auf den oben dargestellten einer Soll-Norm innewohnenden Regelungsmechanismus zurückzugreifen. Der Senat vermag keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen einer als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten allgemeinen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts und einer planungsrechtlichen Norm erkennen. Des Weiteren ist eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweist, nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (insoweit a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BauR 2005, 63). Im letzteren Fall legt der Normgeber seine Planziele lediglich in der Regel fest und ist daher gehalten, die Ausnahmetatbestände - bestimmbar - zu normieren (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Demgegenüber führt eine Soll-Norm im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Atypische Umstände entziehen sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung. Es steht allein in der Entscheidung des Landesplangebers, mit welcher Stringenz er seine übergeordneten Planziele in einem Raumordnungsplan für die nachfolgende Planungsebene verfolgt. Daher ist es ihm insbesondere mit Blick darauf, dass Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet - bei gleichzeitiger Beachtung seiner Ziele - zu entwickeln sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; § 11 Abs. 2 LplG), unbenommen zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm festgelegte Ziele Beachtung beanspruchen. Im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber die von ihm verfolgte Zielverwirklichung durch Kombination verschiedener gesetzestechnischer Rechtsfolgenregelungen gestuft normiert. Zunächst wird im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz als unbedingtes Ziel festgelegt. Im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 wird für dieses Ziel sodann ein ausdrücklicher Regel-Ausnahme-Tatbestand normiert. Schließlich - auf einer dritten Stufe - schafft der Plangeber durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248, 253).
40 
2. Nach Maßgabe der unter 1. dargestellten Erwägungen hat auch der Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 Zielcharakter.
41 
Nach dieser Planaussage soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie das Konzentrationsgebot hat der Plangeber auch das Kongruenzgebot als verbindliches Planungsziel in der Form einer Soll-Norm festgelegt. Anders als im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 - dort im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 - hat er auf eine weitere Konkretisierung dieses Ziels durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Damit kommt diesem Planziel uneingeschränkte Verbindlichkeit insoweit zu, als keine für den Plangeber unvorhersehbare atypischen Umstände vorliegen. Entsprechend der bewussten Ausgestaltung als Soll-Ziel will der Plangeber ausschließlich bei einer atypischen Fallgestaltung eine Zielabweichung zulassen. Nach dem Regelungszusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt und insoweit das Soll-Ziel näher festgelegt. Das Verwaltungsgericht weist hierbei zu Recht darauf hin, dass der Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr steht er mit dem Plansatz 3.3.7 und dem Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang, wie dies bereits im formalen Gliederungsaufbau zu Ausdruck kommt. Die als „Soll“-Vorschrift ausgestaltete Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthält die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände werden vom Plangeber insoweit - negativ - selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden darf. Hierin zeigt sich auch der innere Zusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002. Denn der Schutzbereich des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs wirkt in zwei Richtungen, einmal nach „innen“, als er die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichern will, und zum anderen nach „außen“, als er die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte gewährleisten will. Zwar spricht auch der Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ein Beeinträchtigungsverbot aus. Er ist aber, wie sich auch formal aus dem einen eigenen Absatz bildenden Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ergibt, Teil des dort geregelten Integrationsgebots. Der Plangeber geht im Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 normtechnisch den umgekehrten Weg, in dem er festlegt, welche Umständen eine Atypik keinesfalls rechtfertigen. Damit hat die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, nach dem dargestellten Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen darf (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das Vorhaben daher insoweit nicht gegen das „städtebauliche Integrationsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ) verstoßen. Erst bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen können weitere besondere raumordnungsbezogene Umstände überhaupt erst eine Atypik begründen und den nachgeordneten Planungsträger von der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG entbinden. Damit hat der Plangeber hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zielaussage, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojekts so zu bemessen ist, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, eine Abweichung zulassen will. Des Weiteren enthält die Begründung des LEP 2002 (Seite B36) zu den Plansätzen unter 3.3.7, die keine weitere Untergliederung nach einzelnen Planuntersätzen vornimmt und somit auch den Gesamtzusammenhang aller Regelungen dokumentiert, Leitlinien, die für die Feststellung und die Bestimmbarkeit einer Atypik für den nachgeordneten Planungsträger herangezogen werden können. Dort wird insbesondere auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 und auf die nachteiligen Wirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten bei einer falschen sowie auf die Notwendigkeit und die Kriterien einer raumverträglichen Standortwahl verwiesen. Auch abstrakte Kriterien genügen zur Bestimmung oder Bestimmbarkeit, d. h. zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161). Nach diesen Maßgaben ist mit der räumlichen Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 in das zentralörtliche Gliederungssystem verbunden mit der weiteren Zielaussage im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 - insoweit ergänzt durch Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 -, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein muss, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, das in diesen Plansätzen zum Ausdruck kommende Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit hinreichend bestimmt, um den landesplanerischen Vorbehalt atypischer Fallgestaltungen auszufüllen und der planenden Gemeinde die Identifizierung einer raumordnerischen Atypik zu ermöglichen.
42 
3. Dem Zielcharakter der Planfestlegungen in den im Gesamtzusammenhang zu sehenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit bei Vorliegen atypischer Umstände steht das Gebot der abschließenden Abwägung im Sinne von § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG 2006 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ROG 2008) nicht entgegen.Die Planaussagen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit Zielcharakter werden dadurch nicht zu einem vom nachgeordneten Planungsträger in der Abwägung - lediglich - im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LplG zu berücksichtigenden Grundsatz relativiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beigeladenen wird die abschließende Abwägung des Plangebers mit dem vom Gesetzgeber nicht verwendeten Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ nur näherungsweise umschrieben. Beide Begriffe sind ihrem Inhalt nach nicht gleichzusetzen. Das Erfordernis abschließender Abwägung bedeutet nicht, wie der zuweilen als Synonym verwendete Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ vermuten ließe, dass die Raumordnungsbehörde in raumplanerischer Hinsicht im Sinne einer Endgültigkeit jede planerische Entscheidung erschöpfend vorwegnehmen muss und damit dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen darf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; § 3 ROG Rn. 76 ff). Er ist - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, mit seinen Planzielen den nachgeordneten Gestaltungsrahmen zu definieren. Nur dieses Verständnis wird dem gesetzgeberischen Gebot gerecht, dass - nachgeordnete - Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 ROG 2006 zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264, und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 473; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -) bzw. die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 2006 und des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren sind (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LplG). Darüber hinaus liegt es in der Natur einer übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung, dass sie nur - mehr oder weniger Spielraum lassende - Rahmenbedingungen setzt. Auch Aussagen mit einem geringen Konkretisierungsgrad oder einer geringen inhaltlichen Dichte können Ziele der Raumordnung sein (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 330). Aus diesem Grund ist der Plangeber auch berechtigt, den nachgeordneten Planungsträgern einen gewissen planerisch ausfüllungsfähigen Gestaltungsrahmen vorzugeben. Die Abwägung muss aber - andererseits - zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Die Reichweite der planerischen Disposition liegt in der Entscheidungskompetenz der für die Festlegung von Zielen der Raumordnung zuständigen Raumordnungsbehörde. Die abschließende Abwägung des jeweiligen Trägers der Raumordnung besteht bei Zielfestlegungen im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift darin, dass der in der Festlegung zum Ausdruck kommende raumordnerische Wille grundsätzlich uneingeschränkt von dem nachgeordneten Planungsträger umzusetzen ist. Soweit keine Atypik vorliegt, bleibt die planerische Vorstellung der nachfolgenden Abwägung durch plangebundene Dritte entzogen. Ist eine solche hingegen zu bejahen, hat der Plangeber mit der Ausgestaltung seines Ziels als „Soll“-Ziel eine Abweichung im Rahmen seiner abschließenden Abwägung in seinen planerischen Willen aufgenommen.
43 
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Plangeber hat in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Er hat gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern.
44 
Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009 (- 10 A 1676/08 -, juris) geht insoweit fehl. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms ersichtlich keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hatte zwar (im maßgeblichen § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro) die Kernaussage getroffen, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen indessen den Gemeinden überlassen. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, wird daher auf der kommunalen Planungsebene getroffen. Die Gemeinde ist insoweit - anders als im vorliegenden Fall - nicht an vorgelagerte raum- ordnerische Zielfestlegungen gebunden.
45 
4. Mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik wird dem nachgeordneten Planungsträger insoweit nicht die abschließende Abwägung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 übertragen. Denn die Beurteilung, ob eine raumbedeutsame Maßnahme mit dem Kernziel des übergeordneten Plans übereinstimmt oder ob atypische Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, ist - wie im Übrigen auch die Frage, ob ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand im Fall einer „Regel-Ausnahme-Normstruktur gegeben ist - kein Akt planender Gestaltung durch Abwägung privater und öffentlicher Belange, die zum Ausgleich gebracht oder erforderlichenfalls überwunden werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 27), sondern eine Rechtsentscheidung (Hendler, UPR 2003, 256; Spannowsky, UPR 2003, 248; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die zuständige Raumordnungsbehörde mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht gegen einen Planungsträger vorgehen kann, der seiner Planung fehlerhaft einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201).
46 
5. Das vom Bundesgesetzgeber in § 11 ROG 2006 (§ 6 ROG 2008) rahmenrechtlich vorgesehene und in § 24 LplG umgesetzte Zielabweichungsverfahren schließt entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen die Festlegung von Zielen der Raumordnung in planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht aus. Der Einwand, das Zielabweichungsverfahren erweise sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen als überflüssig, greift zu kurz. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält das Zielabweichungsverfahren auch bei planungsrechtlichen „Soll“-Normen nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (Spannowsky, UPR 2003, 248, [253, 255]; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 201, 203). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung, in der es grundsätzlich die Zielqualität auch von Plansätzen bejahte, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, keinen Anlass, dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
II.
47 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspricht dem Kongruenzgebot, wie es in den als Gesamtregelung zu beurteilenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 als raumordnerisches Ziel festgelegt ist.
48 
Das Kongruenzgebot genügt zunächst mit Blick auf die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlich“ den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowsky, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, Rn. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung vom 17.09.2003 (- 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220) hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ in dem dortigen streitgegenständlichen Plansatz keinen Anlass, dessen Zielqualität wegen mangelnder Bestimmtheit in Frage zu stellen. Maßgeblich ist auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen. Deshalb reicht - wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht ausführt - eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, NVwZ 2000, 969). Im Hinblick darauf hat auch der Senat keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - UA. S. 16; Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175). Dies ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt, weil der LEP 2002 in seiner Begründung zu 3.3.7 ausdrücklich auf diesen Erlass verweist. Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175).
49 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2007 sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im GMA-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses nur auf ca. 10 bis 11 % beläuft (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); dies bedeutet rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau- und Gartenmarkts errechnet das GMA-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des GMA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Rechengrößen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
III.
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstoßen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
51 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220).
52 
Diesen Maßgaben wird der LEP 2002 hinsichtlich der Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 gerecht. In seinen Begründungserwägungen (S. 19 ff. und S. 36 f.) legt der LEP 2002 ausführlich das überörtliche Interesse an einer landesplanerischen Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 dar. Hierbei sei das System des Zentrale-Orte-Prinzips als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten seien die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen. In der weiteren Begründung wird u.a. auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Einzelhandelserlass - vom 21.02.2001 hingewiesen. Das Zentrale-Orte-Konzept als raumord-nerisches Grundmodell ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2006 [ebenso 2008] und § 7 Abs. 2 LplG. Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtriz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
53 
Soweit die Klägerin und die Beigeladenen, unter Berufung auf die teilweise geäußerte Kritik an dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung und seiner Absicherung durch verbindliche Vorgaben für die Ansiedlung bestimmter Vorhaben (vgl. etwa Hoppe, NVwZ 2004, 282; Moench, NVwZ 1999, 337; siehe ferner die Nachweise bei Sparwasser, NVwZ 2006, 264 ff., Fn. 48 ff.), einwenden, ein Kongruenzgebot sei unverhältnismäßig, es reiche ein Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattungsgarantie für Zentrale Orte aus, folgt dem der Senat nicht. Die Aussagen der Raumordnung und Landesplanung zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen nicht nur dem Schutz der innerstädtischen Verkaufslagen zur Absicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, sondern auch den weiteren mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Zwecken, die durch ein bloßes Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattung der Zentren mit Versorgungseinrichtungen nicht in gleicher Weise zu erreichen sind. Hierzu zählen die effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Es geht insoweit zusammengefasst auch um die Vermeidung der Sozial- und Umweltlasten, die mit einer rein marktlich orientierten Zulassung von nicht integrierten Standorten „auf der grünen Wiese“ verbunden wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]).
54 
Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Aufgrund ihrer Ausgestaltung als planungsrechtliche „Soll“-Normen gestatten diese Ziele - wie oben gezeigt - eine vom Plangeber gewollte Lösung bei Vorliegen atypischer Umstände und eröffnen damit - wenn auch in begrenztem Umfang - einen Gestaltungsrahmen, den die Gemeinde ausschöpfen kann (vgl. demgegenüber für den Fall einer - ausnahmslosen - strikten Verbindlichkeit eines Planziels Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl 2009, 1305). Damit wird der Plangeber auch dem Gegenstromprinzip als raumordnerisches Leitbild gerecht (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006, § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG; siehe hierzu ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -, juris). Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).
IV.
55 
Die Klägerin und die Beigeladene rügen zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG.
56 
Der Einwand, ein Kongruenzgebot verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Wettbewerbsfreiheit, weil hierdurch eine Marktzutrittssperre für bestimmte Orte errichtet werde, greift nicht durch. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mögen zwar - zumindest reflexartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440) - Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit - hier freie Standortwahl durch einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - darstellen. Die grundrechtseinschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beruhen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
57 
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beschränken als Teil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Berufsausübungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Allerdings entfalten die Plansätze keine unmittelbare bindende Wirkung für wirtschaftliche Aktivitäten Privater, insbesondere des großflächigen Einzelhandels. Indessen haben die Plansätze, die großflächigen Einzelhandel nur in Zentralen Orten zulassen und die ihrerseits entsprechend ihrer jeweiligen Größe auch den zentralörtlichen Verflechtungsbereich bestimmen, insoweit mittelbare Wirkung für eine wirtschaftliche Tätigkeit Privater, als deren Ansiedlungsstandort in aller Regel ohne gemeindliche Bauleitplanung, die an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG bzw. § 1 Abs. 4 und 6 BauGB gebunden ist, baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Damit können derartige Planungsvorschriften die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, in ihrer Standortwahl im Einzelfall - wie vorliegend - unterbinden. Dies ist jedoch durch die Aufgaben und Ziele der Raumordnung gerechtfertigt.
58 
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).
V.
59 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 sind als Rechtsnormen, die verbindliche Ziele der Raumordnung festlegen, schließlich auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
60 
Nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Art. 49 AEUV steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551, Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 ff.).
61 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 beschränken - wie unter IV. ausgeführt - als Bestandteil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Niederlassungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Derartige Planungsvorschriften können die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, insoweit beeinträchtigen, als sie einem gewählten Standort im Einzelfall entgegenstehen können.
62 
Diese Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002, insbesondere durch dessen - hier streitgegenständliche - Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich bestimmten zentralen Orten und deren Verflechtungsbereichen zugeordnet werden, ist jedoch gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
63 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es unterliegt zunächst keinen Zweifeln, dass die die freie Wahl des Standorts für Einzelhandelsgroßprojekte - wie es das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen unstreitig darstellt - einschränkenden Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 nicht gegen das Diskriminierungsgebot (Art. 12 EGV) verstoßen. Denn diese Plansätze gelten für alle Einzelhandelsgroßprojekte gleichermaßen unabhängig von der mitgliedstaatlichen Herkunft der sie betreibenden Unternehmen.
64 
Die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland verfolgen allgemein das Anliegen, den Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7.Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 mit dem Verflechtungsbereich der Standortgemeinden in Übereinstimmung halten und derartige Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit Zentralität zu konzentrieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 206). Diese gesetzlich begründete raumordnerische Leitvorstellung beruht auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie ist auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Europäische Union setzt das Recht zur Raumordnung in vielfältiger Weise voraus. Dies zeigt schon die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 201). Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen unter IV.
65 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 verstoßen auch nicht gegen das an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtete Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb des betroffenen Sachbereichs (Kohärenzgebot; EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 – u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 13.07.2004 - C-262/02 -, - zit. nach www.curia.europa.eu). Denn diese Plansätze sind Ausdruck der in § 2 ROG 2006 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und tragende Säulen des hierin verankerten Grundmodells des Zentrale-Orte-Prinzips. Mit den hier maßgeblichen Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 setzt der Landesplangeber die Raumordnungsvorstellungen des ROG 2006 konsequent und in sich widerspruchsfrei im Landesentwicklungsplan als übergeordnetem Raumordnungsplan um.
66 
Aufgrund all dessen sind die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, soweit sie Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte einschränkend regeln, mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar. Sofern sich die Beigeladene auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen will, gilt nichts anderes, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Denn die Beigeladene hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, sie wolle ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Bundesrepublik erbringen (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; siehe hierzu auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49, 50 Rn. 13 ff.). Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36–68) rechtfertigt insbesondere mit Blick auf deren § 14 Abs. 5, 2. Halbsatz, wonach das im 1. Halbsatz geregelte Verbot einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall aufgrund bestimmter Kriterien nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, keine andere Beurteilung.
67 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
68 
Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet. Aufgrund dessen war der Anregung, zur Verkaufsflächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen.
B.
69 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG 2006 ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 (I . ) wie auch mit dem hierzu fürsorglich gestellten Hilfsantrag Ziffer 4 (II.) unbegründet.
70 
Die Klägerin und die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
71 
Nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
72 
Während das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG 2006 i.V.m. § 18 LplG der Prüfung dient, ob und unter welchen Voraussetzungen eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu K § 15), erfüllt das Zielabweichungsverfahren eine andere Funktion. In ihm wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann. Dabei kann sich die Zulassung von Abweichungen nur auf die in einem Raumordnungsplan enthaltenen verbindlichen Ziele beziehen (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -).
73 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
74 
Was die "Grundzüge der Planung" i.S.v. § 24 LplG sind, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist darunter die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2005 - 9 VR 43/04 -, UPR 2005, 390; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 <72 f.> [zum Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB]).
75 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehört, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05-, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsischen OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 (S. B19/20). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 (S. B22). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab.
76 
Eine Zielabweichung, die eine - wenn auch einzelfallbezogene - Abkehr von Regelungen zum Inhalt hat, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Konzept und zu seinem Komplementärelement der Verflechtungsbereiche stehen und nur aus diesem heraus eine nachvollziehbare und sinngebende Gesamtregelung auf landesplanerischer Ebene darstellen, insbesondere ihre grundsätzliche Legitimation aus dem Zentrale-Orte-Prinzip ableiten, berührt immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zählt (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot nicht nur geringfügig (vgl. Kirchberg, VBlBW 2006, 297), sondern - wie die Ausführungen unter A. II. verdeutlichen - gravierend beeinträchtigt. Mangels Vorliegen der in § 24 Satz 1 LplG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, war der höheren Raumordnungsbehörde bereits kein Ermessen eröffnet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
77 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zutreffend verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 Satz 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren erfüllt nur dann den vom Gesetzgeber gewollten Zweck, wenn für den Zulassungsantrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zu bejahen sind und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung daher dem Grunde nach in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
78 
Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung.
79 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage - im Sinne der Hilfsanträge - auf Verpflichtung zur Zulassung der Zielabweichung schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Gericht das sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren nach § 24 Satz 3 LplG im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzen kann.
80 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
82 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008) in raumordnungsrechtlichen Soll-Vorschriften ohne normative Aufführung der eine Zielabweichung rechtfertigenden atypischen Umstände festgelegt werden können.
83 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
84 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung)
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist eine Stadt mit ca. 19.000 Einwohnern, die Antragsgegnerin eine Gemeinde mit ca. 2.700 Einwohnern im Landkreis Heilbronn. Die Antragsgegnerin liegt ca. 5 km nordwestlich der Antragstellerin im Neckartal. Beide Gemeinden sind durch die B 27 miteinander verbunden. Raumordnungsrechtlich ist die Antragstellerin als Unterzentrum eingestuft, die Antragsgegnerin ist nicht zentralisiert. Die Antragstellerin liegt innerhalb, die Antragsgegnerin in der Randzone des Verdichtungsraums Heilbronn innerhalb der Entwicklungsachse Heilbronn - Neckarsulm - Bad Friedrichshall - Ganters- heim (Landesentwicklungsachse Stuttgart - Lauffen - Heilbronn - Neckars- ulm - Gundelsheim - Mosbach).
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet liegt am Südrand der Antragsgegnerin. Im Norden und Westen wird es von bebauten Siedlungsflächen und einem Handwerksbetrieb (Baugebiet „Offenau Süd“ mit einem allgemeinen Wohngebiet im westlichen und einem Mischgebiet im nördlichen Anschlussbereich) begrenzt, die südliche Grenze wird von einem Entlastungsgraben und einem Hochwasserschutzdamm gebildet. Östlich des Plangebiets schließt die B 27 an, an die das Gebiet über einen Verkehrskreisel angebunden werden soll. Jenseits der B 27 (zwischen B 27 und der Bahntrasse) befinden sich Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan „Talweg“ vom 11.04.1972 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968, der Bebauungsplan „Talweg - Erweiterung“ vom 25.03.1997 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest. Im Gebiet „Talweg“ befinden sich ein Schuhmarkt mit ca. 790 qm Verkaufsfläche und ein Textilgeschäft mit ca. 675 qm, im Gebiet „Talweg - Erweiterung“ sind ein großflächiger ...-Lebensmittelmarkt (ca. 1.000 qm Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (ca. 436 qm) und ein Textilmarkt angesiedelt (zum Einzelhandelsbesatz 2007 und heute vgl. im Einzelnen die Darstellungen im GMA-Gutachten von 11/2007 sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin übergebene und erörterte Liste „Aufstellung Einzelhandel...“). Im 1996 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan 3. Änderung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall/Oedheim/Offenau ist das Gebiet als gemischte Baufläche und als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Festlegungen. Der in der Raumnutzungskarte eingezeichnete Regionale Grünzug umfasst das Plangebiet unstreitig nicht. Das Plangebiet wird von Osten her von der B 27 aus über einen neu anzulegenden Kreisverkehrsplatz und von Norden her über die verlängerte Austraße erschlossen, beide Anschlüsse sind über eine Querspange verbunden. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e ) gemäß § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO mit einem einheitlichen großen Baufenster fest. Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Westlich und nördlich des GE e schließen zwei Mischgebietsflächen und eine kleinere Fläche zur Abwasserbeseitigung an, im Südwesten des Plangebiets (westlich der verlängerten Austraße) wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbe- und Gartenbaubetriebe zulässig; Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, ebenso die nach § 4 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet ein unbefestigter Feldweg. Wegen des Verkehrsaufkommens wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Landratsamt Heilbronn durchgeführt. Als Grundlage der Immissionsbeurteilung dienten Darstellungen eines Schallgutachtens für den Bereich des Entwicklungskonzepts „Offenau Ost“.
Zweck des Bebauungsplans ist es, ein gemischtes Nutzungsquartier mit überwiegend Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie einen kleinen Wohnbereich zu schaffen. Konkrete Nachfragen nach Gewerbebauflächen im Nahbereich der B 27 (zwei Anfragen für nicht großflächige Fachmärkte lagen vor) sollen befriedigt werden. Durch räumliche Staffelung, die Beschränkung auf eingeschränkte Gewerbenutzung und durch Pufferung der Mischgebiete soll ausreichender Immissionsschutz gegen Straßen-, Bahn- und Gewerbelärm gewährleistet werden.
Am 12.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Anlass war u.a. ein Wunsch der Firma ... nach einem größeren Markt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 29.03.2006 durchgeführt. Die am 23.05.2006 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. bis zum 22.07.2006 statt. Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung lagen einschließlich des Umweltberichts und der weiteren umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 20.12.2006 bis einschließlich 26.01.2007 öffentlich aus. Die Auslegung war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.12.2006 bekannt gemacht worden. Während des Auslegungszeitraums fand auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken, das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat Wirtschaft und Raumordnung - sowie die Antragstellerin wiederholten und bekräftigten ihre schon in der frühzeitigen Anhörung erhobenen Einwendungen gegen die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Misch- und Gewerbegebiet. Der Regionalverband rügte Verstöße vor allem gegen den Plansatz 2.4.3.2.5 im Regionalplan, wonach mehrere selbstständige für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration als Agglomeration anzusehen und bei entsprechenden raumordnerischen Wirkungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. als Einkaufszentren zu behandeln seien. Zu einer bereits bestehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „Talweg“ würden weitere Agglomerationen im hier streitigen Gebiet „Offenau Süd“ westlich der B 27 hinzutreten. Das für die Zulassung erforderliche Kongruenzgebot werde nicht erfüllt. Die Antragstellerin verwies ebenfalls auf die Entstehung einer zusätzlichen Agglomeration im Plangebiet: Die Antragsgegnerin ziehe schon jetzt deutlich Kaufkraft aus außergemeindlichen Bereichen ab, wie sich aus einem Gutachten der CIMA von 2005 zur Erweiterung eines ...-Marktes ergebe. Diese Tendenz werde sich verstärken. Damit liege ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot und damit sowohl gegen § 1 Abs. 4 BauGB als auch gegen § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die zusätzliche Ansiedlung eines ...-Marktes störe sie, die Antragstellerin, in ihrer raumordnerischen Zentralitätsfunktion und habe negative Auswirkungen auf ihre zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Rechtmäßig könne nur der völlige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Bebauungsplan sein. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht: Das Entstehen einer „Agglomeration“ im Baugebiet sei offen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung könne eine solche Agglomeration nicht verhindert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse Betriebe mit bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu. Auch für die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Auch dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB werde nicht zuwidergehandelt. Das Kongruenzgebot gelte wie alle Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ nebst Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn über Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete den Vertrag am 07.03.2007, der Vertreter des Landratsamts am 15.03.2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.03.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit u.a. dem Hinweis bekannt gemacht, dass „Mängel in der Abwägung“ bei Geltendmachung außerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich seien. Am 27.03.2007 bestätigte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Billigungsbeschluss vom 06.03.2007.
Am 25.01.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig begründet. Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.07.2008. Die Antragstellerin hält an ihren bisherigen Einwendungen fest und trägt zusammengefasst vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, ihre aus dieser Vorschrift fließenden abwägungserheblichen Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Dem ausgefertigten Satzungsbeschluss fehle das Datum, so dass er auch nicht wirksam habe bekannt gemacht werden können. Der naturschutzrechtliche Ausgleich mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Heilbronn sei beim Satzungsbeschluss mangels Unterschrift noch nicht wirksam gewesen. Der Bürgermeister habe erst am 07.03., das Landratsamt erst am 15.03.2007 unterschrieben. Der nachträgliche Beschluss des Gemeinderats über den Vertragsabschluss vom 27.03.2007 sei verspätet. Die Billigung des Vertrags am 06.03.2007 sei zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Materiellrechtlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Agglomerationsregelung im Plan-satz 2.4.3.2.5 des Regionalplans sei rechtlich zulässig und wirksam. Die ergangene Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Agglomerationsverbot bei Einzelhandelsbetrieben sei für die Beurteilung negativer Auswirkungen raumordnungsrechtlicher Art nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin hätte daher Untersuchungen zu möglichen Agglomerationswirkungen (Raumordnungsprognose, Sortimentserfassung etc.) anstellen müssen, woran es völlig fehle. Das Abwägungsmaterial sei mithin defizitär. Die Antragsgegnerin habe rechtlich fehlerhaft mit der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Agglomeration „gearbeitet“. Prinzipiell erfülle nach dem Regionalplan jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb auch die Voraussetzungen eines „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“, eine qualitative Abstufung zwischen beiden Betriebstypen finde nicht statt. Auch aus dem Landesentwicklungsplan (Plansätze Z 3.3.7 und G 3.3.7.4) ergebe sich die prinzipielle Gleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Der Bebauungsplan missachte ferner eklatant die Rechte der Antragstellerin als Unterzentrum und die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihre Versorgungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Insofern liege ein völliger Abwägungsausfall vor. Ein auf der Basis der eingereichten Bauvoranfragen erstelltes GMA-Gutachten vom November 2007 belege, dass die Auswirkungen von vier agglomerierten Einzelhandelsbetrieben sowohl das Kongruenzgebot als auch das Beeinträchtigungsverbot verletzten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei von ihrem Bürgermeister mit Vermerk vom 08.03.2007 ausgefertigt worden. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.03.2007 zugestimmt und die Gemeinde habe sich durch Unterschrift des Bürgermeisters einseitig gebunden. Dies reiche aus, zumal es sich nach dem Charakter des Ausgleichs (Anrechnung auf ein bestehendes Flächenökokonto der Antragsgegnerin) um eine „sonstige“ Ausgleichsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB handle. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Regionalplan „Heilbronn-Franken“. Die Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.5 des Regionalplans seien nicht einschlägig. Um die dort ausschließlich geregelten „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ gehe es hier nicht. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG zurückgehende und inhaltlich mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 übereinstimmende Begriff der Regionalbedeutsamkeit bedeute mehr als Raumbedeutsamkeit. Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nicht notwendig auch regionalbedeutsam. Dies werde auch aus den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.4 des LEP 2002 deutlich. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 sei in der Regel erst bei einer Verkaufsfläche ab 5.000 m² Regionalbedeutsamkeit anzunehmen. Der streitige Bebauungsplan lasse, wie eine Addition der Verkaufsflächen der gestellten Bauvoranfragen zeige, eine Einzelhandelsagglomeration von mehr als 5.000 m² nicht zu. Nach dem GMA-Gutachten von 2007 umfasse das Einzugsgebiet mit ca. 32.000 Einwohnern nur etwa 10 % des Landkreises Heilbronn. Die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe könne daher zwar überörtliche Wirkungen haben und auch raumbedeutsam sein, sei aber noch nicht regionalbedeutsam. Unabhängig davon sei der Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans (Agglomeration) aber auch unwirksam. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG, da er in der Bauleitplanung auf der Grundlage geltenden Rechts (§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO) nicht vollziehbar sei. Bloße Verkaufsflächenobergrenzen kennzeichneten allein noch keinen bestimmten verkehrsüblichen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Damit sei auch eine Begrenzung der Stückzahl an Einzelhandelsbetrieben mit einer bestimmten Verkaufsflächengröße nicht möglich. Auch über Sortimentsausschlüsse oder über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder über Regelungen der GRZ oder GFZ könne die Agglomerationsgrenze nicht umgesetzt werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil Plansatz 2.4.3.2.5 für nur einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht gelte und für mehrere solcher Betriebe erst dann, wenn deren Gesamtverkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm liege. Die einzig mögliche Umsetzung über baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen sei nach der Rechtsprechung mangels einer Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht möglich. Zulässig wäre nur ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; dies gehe jedoch über die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus. Die Gleichsetzung regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte mit Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 BauNVO verstoße zudem gegen das auch für Regionalpläne geltende Abwägungsgebot (§ 3 Abs. 2 LplG) in Gestalt eines Fehlers im Abwägungsvorgang (falsche rechtliche Auslegung des Begriffs des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
13 
Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeits- schwelle habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Erwägung begnügen dürfen, dass der von der Antragstellerin beanstandete ...-Markt mit 1.300 m² Verkaufsfläche nur bei Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Dieser Nachweis sei im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall zu führen. Generell könne eine Gemeinde sich bei Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig seien, auf die auswirkungsverneinende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stützen und könne die Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen. Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine „handgreifliche Konfliktlage“ hineingeplant werde. Eine solche handgreifliche Konfliktlage sei vorliegend aber auch nicht in Sicht.
14 
Unabhängig von alldem seien die gerügten Abwägungsmängel aber auch nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich mit der Folge, dass der Senat nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB prüfen dürfe. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB (Zeitraum bis zum 13.03.2008) habe die Antragstellerin keine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften gerügt. Eine Begründung sei vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2008 nachgereicht worden. Die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23.01.2008 auf die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ohne eigene Substantiierung der gerügten Fehler genüge nicht. Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam. Die in der Bekanntmachung verwendete Formulierung „Mängel in der Abwägung“ sei nicht geeignet, Betroffene von Abwägungsrügen abzuhalten. Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Die Festsetzung eines auf den Störungsgrad eines Mischgebiets reduzierten Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden.
15 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat sich zum Rechtsstreit mit Schreiben vom 08.01.2009 (Blatt 179/185) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist eine Stadt mit ca. 19.000 Einwohnern, die Antragsgegnerin eine Gemeinde mit ca. 2.700 Einwohnern im Landkreis Heilbronn. Die Antragsgegnerin liegt ca. 5 km nordwestlich der Antragstellerin im Neckartal. Beide Gemeinden sind durch die B 27 miteinander verbunden. Raumordnungsrechtlich ist die Antragstellerin als Unterzentrum eingestuft, die Antragsgegnerin ist nicht zentralisiert. Die Antragstellerin liegt innerhalb, die Antragsgegnerin in der Randzone des Verdichtungsraums Heilbronn innerhalb der Entwicklungsachse Heilbronn - Neckarsulm - Bad Friedrichshall - Ganters- heim (Landesentwicklungsachse Stuttgart - Lauffen - Heilbronn - Neckars- ulm - Gundelsheim - Mosbach).
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet liegt am Südrand der Antragsgegnerin. Im Norden und Westen wird es von bebauten Siedlungsflächen und einem Handwerksbetrieb (Baugebiet „Offenau Süd“ mit einem allgemeinen Wohngebiet im westlichen und einem Mischgebiet im nördlichen Anschlussbereich) begrenzt, die südliche Grenze wird von einem Entlastungsgraben und einem Hochwasserschutzdamm gebildet. Östlich des Plangebiets schließt die B 27 an, an die das Gebiet über einen Verkehrskreisel angebunden werden soll. Jenseits der B 27 (zwischen B 27 und der Bahntrasse) befinden sich Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan „Talweg“ vom 11.04.1972 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968, der Bebauungsplan „Talweg - Erweiterung“ vom 25.03.1997 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest. Im Gebiet „Talweg“ befinden sich ein Schuhmarkt mit ca. 790 qm Verkaufsfläche und ein Textilgeschäft mit ca. 675 qm, im Gebiet „Talweg - Erweiterung“ sind ein großflächiger ...-Lebensmittelmarkt (ca. 1.000 qm Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (ca. 436 qm) und ein Textilmarkt angesiedelt (zum Einzelhandelsbesatz 2007 und heute vgl. im Einzelnen die Darstellungen im GMA-Gutachten von 11/2007 sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin übergebene und erörterte Liste „Aufstellung Einzelhandel...“). Im 1996 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan 3. Änderung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall/Oedheim/Offenau ist das Gebiet als gemischte Baufläche und als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Festlegungen. Der in der Raumnutzungskarte eingezeichnete Regionale Grünzug umfasst das Plangebiet unstreitig nicht. Das Plangebiet wird von Osten her von der B 27 aus über einen neu anzulegenden Kreisverkehrsplatz und von Norden her über die verlängerte Austraße erschlossen, beide Anschlüsse sind über eine Querspange verbunden. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e ) gemäß § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO mit einem einheitlichen großen Baufenster fest. Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Westlich und nördlich des GE e schließen zwei Mischgebietsflächen und eine kleinere Fläche zur Abwasserbeseitigung an, im Südwesten des Plangebiets (westlich der verlängerten Austraße) wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbe- und Gartenbaubetriebe zulässig; Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, ebenso die nach § 4 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet ein unbefestigter Feldweg. Wegen des Verkehrsaufkommens wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Landratsamt Heilbronn durchgeführt. Als Grundlage der Immissionsbeurteilung dienten Darstellungen eines Schallgutachtens für den Bereich des Entwicklungskonzepts „Offenau Ost“.
Zweck des Bebauungsplans ist es, ein gemischtes Nutzungsquartier mit überwiegend Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie einen kleinen Wohnbereich zu schaffen. Konkrete Nachfragen nach Gewerbebauflächen im Nahbereich der B 27 (zwei Anfragen für nicht großflächige Fachmärkte lagen vor) sollen befriedigt werden. Durch räumliche Staffelung, die Beschränkung auf eingeschränkte Gewerbenutzung und durch Pufferung der Mischgebiete soll ausreichender Immissionsschutz gegen Straßen-, Bahn- und Gewerbelärm gewährleistet werden.
Am 12.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Anlass war u.a. ein Wunsch der Firma ... nach einem größeren Markt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 29.03.2006 durchgeführt. Die am 23.05.2006 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. bis zum 22.07.2006 statt. Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung lagen einschließlich des Umweltberichts und der weiteren umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 20.12.2006 bis einschließlich 26.01.2007 öffentlich aus. Die Auslegung war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.12.2006 bekannt gemacht worden. Während des Auslegungszeitraums fand auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken, das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat Wirtschaft und Raumordnung - sowie die Antragstellerin wiederholten und bekräftigten ihre schon in der frühzeitigen Anhörung erhobenen Einwendungen gegen die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Misch- und Gewerbegebiet. Der Regionalverband rügte Verstöße vor allem gegen den Plansatz 2.4.3.2.5 im Regionalplan, wonach mehrere selbstständige für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration als Agglomeration anzusehen und bei entsprechenden raumordnerischen Wirkungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. als Einkaufszentren zu behandeln seien. Zu einer bereits bestehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „Talweg“ würden weitere Agglomerationen im hier streitigen Gebiet „Offenau Süd“ westlich der B 27 hinzutreten. Das für die Zulassung erforderliche Kongruenzgebot werde nicht erfüllt. Die Antragstellerin verwies ebenfalls auf die Entstehung einer zusätzlichen Agglomeration im Plangebiet: Die Antragsgegnerin ziehe schon jetzt deutlich Kaufkraft aus außergemeindlichen Bereichen ab, wie sich aus einem Gutachten der CIMA von 2005 zur Erweiterung eines ...-Marktes ergebe. Diese Tendenz werde sich verstärken. Damit liege ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot und damit sowohl gegen § 1 Abs. 4 BauGB als auch gegen § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die zusätzliche Ansiedlung eines ...-Marktes störe sie, die Antragstellerin, in ihrer raumordnerischen Zentralitätsfunktion und habe negative Auswirkungen auf ihre zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Rechtmäßig könne nur der völlige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Bebauungsplan sein. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht: Das Entstehen einer „Agglomeration“ im Baugebiet sei offen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung könne eine solche Agglomeration nicht verhindert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse Betriebe mit bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu. Auch für die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Auch dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB werde nicht zuwidergehandelt. Das Kongruenzgebot gelte wie alle Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ nebst Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn über Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete den Vertrag am 07.03.2007, der Vertreter des Landratsamts am 15.03.2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.03.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit u.a. dem Hinweis bekannt gemacht, dass „Mängel in der Abwägung“ bei Geltendmachung außerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich seien. Am 27.03.2007 bestätigte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Billigungsbeschluss vom 06.03.2007.
Am 25.01.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig begründet. Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.07.2008. Die Antragstellerin hält an ihren bisherigen Einwendungen fest und trägt zusammengefasst vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, ihre aus dieser Vorschrift fließenden abwägungserheblichen Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Dem ausgefertigten Satzungsbeschluss fehle das Datum, so dass er auch nicht wirksam habe bekannt gemacht werden können. Der naturschutzrechtliche Ausgleich mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Heilbronn sei beim Satzungsbeschluss mangels Unterschrift noch nicht wirksam gewesen. Der Bürgermeister habe erst am 07.03., das Landratsamt erst am 15.03.2007 unterschrieben. Der nachträgliche Beschluss des Gemeinderats über den Vertragsabschluss vom 27.03.2007 sei verspätet. Die Billigung des Vertrags am 06.03.2007 sei zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Materiellrechtlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Agglomerationsregelung im Plan-satz 2.4.3.2.5 des Regionalplans sei rechtlich zulässig und wirksam. Die ergangene Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Agglomerationsverbot bei Einzelhandelsbetrieben sei für die Beurteilung negativer Auswirkungen raumordnungsrechtlicher Art nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin hätte daher Untersuchungen zu möglichen Agglomerationswirkungen (Raumordnungsprognose, Sortimentserfassung etc.) anstellen müssen, woran es völlig fehle. Das Abwägungsmaterial sei mithin defizitär. Die Antragsgegnerin habe rechtlich fehlerhaft mit der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Agglomeration „gearbeitet“. Prinzipiell erfülle nach dem Regionalplan jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb auch die Voraussetzungen eines „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“, eine qualitative Abstufung zwischen beiden Betriebstypen finde nicht statt. Auch aus dem Landesentwicklungsplan (Plansätze Z 3.3.7 und G 3.3.7.4) ergebe sich die prinzipielle Gleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Der Bebauungsplan missachte ferner eklatant die Rechte der Antragstellerin als Unterzentrum und die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihre Versorgungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Insofern liege ein völliger Abwägungsausfall vor. Ein auf der Basis der eingereichten Bauvoranfragen erstelltes GMA-Gutachten vom November 2007 belege, dass die Auswirkungen von vier agglomerierten Einzelhandelsbetrieben sowohl das Kongruenzgebot als auch das Beeinträchtigungsverbot verletzten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei von ihrem Bürgermeister mit Vermerk vom 08.03.2007 ausgefertigt worden. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.03.2007 zugestimmt und die Gemeinde habe sich durch Unterschrift des Bürgermeisters einseitig gebunden. Dies reiche aus, zumal es sich nach dem Charakter des Ausgleichs (Anrechnung auf ein bestehendes Flächenökokonto der Antragsgegnerin) um eine „sonstige“ Ausgleichsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB handle. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Regionalplan „Heilbronn-Franken“. Die Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.5 des Regionalplans seien nicht einschlägig. Um die dort ausschließlich geregelten „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ gehe es hier nicht. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG zurückgehende und inhaltlich mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 übereinstimmende Begriff der Regionalbedeutsamkeit bedeute mehr als Raumbedeutsamkeit. Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nicht notwendig auch regionalbedeutsam. Dies werde auch aus den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.4 des LEP 2002 deutlich. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 sei in der Regel erst bei einer Verkaufsfläche ab 5.000 m² Regionalbedeutsamkeit anzunehmen. Der streitige Bebauungsplan lasse, wie eine Addition der Verkaufsflächen der gestellten Bauvoranfragen zeige, eine Einzelhandelsagglomeration von mehr als 5.000 m² nicht zu. Nach dem GMA-Gutachten von 2007 umfasse das Einzugsgebiet mit ca. 32.000 Einwohnern nur etwa 10 % des Landkreises Heilbronn. Die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe könne daher zwar überörtliche Wirkungen haben und auch raumbedeutsam sein, sei aber noch nicht regionalbedeutsam. Unabhängig davon sei der Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans (Agglomeration) aber auch unwirksam. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG, da er in der Bauleitplanung auf der Grundlage geltenden Rechts (§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO) nicht vollziehbar sei. Bloße Verkaufsflächenobergrenzen kennzeichneten allein noch keinen bestimmten verkehrsüblichen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Damit sei auch eine Begrenzung der Stückzahl an Einzelhandelsbetrieben mit einer bestimmten Verkaufsflächengröße nicht möglich. Auch über Sortimentsausschlüsse oder über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder über Regelungen der GRZ oder GFZ könne die Agglomerationsgrenze nicht umgesetzt werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil Plansatz 2.4.3.2.5 für nur einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht gelte und für mehrere solcher Betriebe erst dann, wenn deren Gesamtverkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm liege. Die einzig mögliche Umsetzung über baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen sei nach der Rechtsprechung mangels einer Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht möglich. Zulässig wäre nur ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; dies gehe jedoch über die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus. Die Gleichsetzung regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte mit Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 BauNVO verstoße zudem gegen das auch für Regionalpläne geltende Abwägungsgebot (§ 3 Abs. 2 LplG) in Gestalt eines Fehlers im Abwägungsvorgang (falsche rechtliche Auslegung des Begriffs des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
13 
Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeits- schwelle habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Erwägung begnügen dürfen, dass der von der Antragstellerin beanstandete ...-Markt mit 1.300 m² Verkaufsfläche nur bei Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Dieser Nachweis sei im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall zu führen. Generell könne eine Gemeinde sich bei Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig seien, auf die auswirkungsverneinende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stützen und könne die Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen. Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine „handgreifliche Konfliktlage“ hineingeplant werde. Eine solche handgreifliche Konfliktlage sei vorliegend aber auch nicht in Sicht.
14 
Unabhängig von alldem seien die gerügten Abwägungsmängel aber auch nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich mit der Folge, dass der Senat nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB prüfen dürfe. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB (Zeitraum bis zum 13.03.2008) habe die Antragstellerin keine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften gerügt. Eine Begründung sei vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2008 nachgereicht worden. Die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23.01.2008 auf die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ohne eigene Substantiierung der gerügten Fehler genüge nicht. Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam. Die in der Bekanntmachung verwendete Formulierung „Mängel in der Abwägung“ sei nicht geeignet, Betroffene von Abwägungsrügen abzuhalten. Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Die Festsetzung eines auf den Störungsgrad eines Mischgebiets reduzierten Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden.
15 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat sich zum Rechtsstreit mit Schreiben vom 08.01.2009 (Blatt 179/185) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2005 - 7 K 2309/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Sie ist Eigentümerin des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 3406 auf der Gemarkung der Gemeinde Eimeldingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 13.3.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Rebacker“, der ein Gewerbegebiet ausweist. Für dieses Grundstück beantragte die Klägerin erstmals am 29.4.2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von 748,61 qm (brutto) und 138 Stellplätzen. Hiergegen wurden u.a. seitens der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Stellungnahme vom 24.6.2002 „erhebliche Bedenken“ geltend gemacht. Eimeldingen sei mit ca. 2.200 Einwohnern eine Gemeinde mit Eigenentwicklung, der weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen werde. Bei der geplanten Verkaufsstätte handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der hier nicht zulässig sei. Die Verkaufsstätte würde einen Einzugsbereich erreichen, der weit über das Gemeindegebiet hinausgehe; 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes dürfte von außerhalb der Ansiedlungsgemeinde resultieren. Zudem verstoße das Vorhaben in hohem Maße gegen das Kongruenzgebot in Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses, weil voraussichtlich weit mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde Eimeldingen erzielt werde.
Auch der Regionalverband Hochrhein-Bodensee machte mit Stellungnahme vom 25.6.2002 Bedenken geltend. Das Vorhaben füge sich nach Größe und Einzugsbereich nicht in das zentralörtliche System ein. Die Lage des geplanten Vorhabens sowie die Zahl der vorgesehenen Stellplätze ließen vermuten, dass sich das Vorhaben auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken werde.
Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. machte mit Stellungnahme vom 26.6.2002 in ähnlicher Weise Bedenken geltend. Das Vorhaben werde erfahrungsgemäß in die Kaufkraftbindung und Nahversorgung benachbarter Gemeinden ausstrahlen. Weit mehr als 50 % der betriebsbezogenen Umsatzmöglichkeit des Vorhabens werde aus den Nachbargemeinden stammen. Die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen würden bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen, was gegen landesplanerische Entwicklungsvorgaben verstoße.
Nachdem auch das Regierungspräsidium Freiburg die konkret geplante Verkaufsstätte als bauplanungsrechtlich unzulässig eingestuft hatte, reichte die Klägerin unter dem 28.11.2002 einen Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von - nur - 714,59 qm (brutto), einer Geschossfläche von 1.494,63 qm und 110 Stellplätzen ein. Dieses Vorhaben wurde vom Landratsamt Lörrach mit Bescheid vom 27.1.2003 genehmigt; unter Ziff. 6 der Baugenehmigung wurde darauf hingewiesen, „dass eine nachträgliche Erweiterung der Verkaufsfläche (Lager 2) eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde, die jedoch im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig wäre“.
Nach Bestandskraft dieser Baugenehmigung und Realisierung des genehmigten Vorhabens beantragte die Klägerin schon am 5.5.2003 eine Nachtragsbaugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche der bestehenden Verkaufsstätte auf 830,52 qm (brutto), bei einer Packzone von 36,39 qm und einem Windfang von 17,79 qm. Die mit dem Erweiterungsvorhaben geplante Gesamtverkaufsfläche sei planungsrechtlich in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig; es handele sich nicht um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Gemeinde Eimeldingen stimmte dem Bauantrag zu.
Mit Bescheid vom 9.10.2003 lehnte das Landratsamt den Erweiterungsantrag ab. Es müsse von erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 der BauNVO 1977 ausgegangen werden, die eine Realisierung nur in einem Sondergebiet oder Kerngebiet ermöglichten. Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 der BauNVO 1986 seien nicht gegeben.
Den am 16.10.2003 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurück. Das Bauvorhaben widerspreche bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem festgesetzten Gewerbegebiet. Die erweiterte Verkaufsstätte stelle einen hier unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar.
Dem trat die Klägerin mit ihrer am 11.11.2003 erhobenen Klage entgegen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem mittlerweile mehr als 16 Jahre alten Urteil vom 22.5.1987 zureichend zum Ausdruck gebracht, dass das Merkmal der „Großflächigkeit“ nicht statisch zu bestimmen sei. Vorliegend solle die Verkaufsfläche auf 830,52 qm vergrößert werden, was in Anbetracht der strukturellen Veränderungen im Einzelhandel nicht mehr als großflächig bewertet werden könne. Selbst wenn jedoch von der Großflächigkeit des geplanten Erweiterungsbauvorhabens ausgegangen werden sollte, wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn das Erweiterungsvorhaben führe nicht zu negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Die städtebauliche Situation sei gegenwärtig nicht zuletzt durch die vorhandene Verkaufsstätte gekennzeichnet.
10 
Mit Urteil vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage ab. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Vorhaben sei im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplans „Rebacker“, der u.a. für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetze, planungsrechtlich nicht zulässig. Obwohl es sich nur um eine Erweiterung einer vorhandenen Verkaufsstätte handele, sei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu beurteilen. Denn aus der Erweiterung könne eine Qualitätsveränderung resultieren, sobald der Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung komme. Dies sei hier der Fall. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werde und daher im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987, zuletzt im Jahre 2004 bestätigt, sei das Merkmal der Großflächigkeit bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Norm. Der Verordnungsgeber habe mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen wollen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen hätten. Das Merkmal der Großflächigkeit sei daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Es orientiere sich an der Verkaufsfläche und sei - weiterhin - bei einer solchen anzunehmen, die nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Gehe man von diesem Schwellenwert aus, entstehe mit der geplanten Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche werde bei 884,70 qm liegen. Bei dieser Berechnung seien die Packzone bzw. der Kassenvorraum und der Windfang berücksichtigt worden. Die künftige Verkaufsfläche überschreite mithin den Schwellenwert erheblich, auch wenn zu Gunsten der Klägerin noch ein Putzabzug von 1 % vorgenommen werde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht halte es die Kammer derzeit nicht für geboten, die Richtgröße von 700 qm anzuheben. An diesem Schwellenwert halte auch das Wirtschaftsministerium in seinem Einzelhandelserlass vom 21.2.2001 fest, ebenso wie die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“.
11 
Das großflächige Vorhaben der Klägerin lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutliche, brauche der Eintritt solcher negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein; es genüge vielmehr, dass sie eintreten könnten. Dies sei hier der Fall, wie die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee und des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. belegten. Angesichts der dort schlüssig vorgetragenen Bedenken sei das Bauvorhaben insbesondere mit dem Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee unvereinbar. Zudem sei ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ im Sinne von Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses gegeben, weil mehr als 30 % des Umsatzes außerhalb der Standortgemeinde Eimeldingen erwirtschaftet werde. Nach alledem sei gerade diejenige städtebauliche Situation gegeben, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen wolle.
12 
Dem möglichen Auftreten negativer Auswirkungen durch die Erweiterung der Verkaufsfläche könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass insoweit wegen der bereits vorhandenen Verkaufsstätte nur die zusätzlich geschaffene Verkaufsfläche in den Blick genommen werden dürfe, die bereits bestehende Verkaufsstätte also gewissermaßen als „Vorbelastung“ anzusehen sei. Denn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei nicht allein die Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern das Gesamtvorhaben. Aus diesem Grund verfange auch der Einwand nicht, die Erweiterung der Verkaufsfläche solle nicht zu einer Vergrößerung des Sortimentes führen. Durch die Erweiterung der Verkaufsfläche trete jedenfalls ein „qualitativer Sprung“ ein, weil der - schon bisher Auswirkungen entfaltende - Betrieb der Klägerin damit erstmals großflächig werde und daher insgesamt am Maßstab des § 11 Abs. 3 BauNVO zu messen sei. Die Möglichkeit, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb durch eine „scheibchenweise“ Verwirklichung nach und nach zu etablieren, bestehe nicht; eine solche Vorgehensweise widerspräche der erkennbaren Zielsetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das der Klägerin am 11.2.2005 zugestellte Urteil hat diese am 25.2.2005 Berufung eingelegt.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Lörrach vom 9.10.2003 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.11.2003 zu verpflichten, ihr die am 5.5.2003 beantragte Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche zu genehmigen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Klagvorbringen. Durch die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche entstehe kein „großflächiger“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22.7.2004 die von ihm immer wieder beteuerte Eigenständigkeit des Merkmales der „Großflächigkeit“ selbst in Frage gestellt. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
17 
Das Erweiterungsvorhaben der Klägerin sei aber auch dann zu genehmigen, wenn eine „Großflächigkeit“ anzunehmen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen des Vorhabens trotz Unterschreitung der hier maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 qm entstehen könnten. Das Erweiterungsvorhaben verletze insbesondere nicht das Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000, das ohnehin nicht verbindlich und auch nicht unter Beteiligung der Gemeinde Eimeldingen festgelegt worden sei. Tatsächlich maßgebliches Planziel sei hier vielmehr Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans, das von dem Grundsatz, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) ausgewiesen werden sollen, abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulasse, wenn dies nach raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei oder wenn diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen der Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen seien. Diese Formulierung sei schwerlich mit dem Plansatz Nr. 2.6.4 des Regionalplans vereinbar. Die Gemeinde Eimeldingen sei dem Verdichtungsraum Lörrach-Weil bzw. der dazugehörigen Randzone gemäß Planziel Nr. 2.2.1 des Landesentwicklungsplans i.V.m. Nr. 1.2.1 des Regionalplans 2000 zuzuordnen. Sie sei mit Blick auf ihre räumliche und bauliche Struktur mit den benachbarten Gemeinden im Verdichtungsraum Binzen, Haltingen und Weil zusammengewachsen. Dementsprechend habe auch die höhere Raumordnungsbehörde diesem Umstand entsprechend den dargestellten raumordnerischen Zielen Rechnung getragen und zwar dadurch, dass sie gemäß der Ausnahmeregelung nach Plansatz Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb des Mittelzentrums Weil-Lörrach z.B. in den Gemeinden Binzen und Haltingen für raumordnerisch unbedenklich gehalten habe. So befinde sich in einer Entfernung von nur ca. 1 km von dem Standort der bestehenden Verkaufsstätte der Klägerin entfernt im Kleinzentrum Binzen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von über 1.000 qm; entsprechendes gelte für einen ebenfalls nur gerade 1 km entfernt am Ortseingang der Gemeinde Haltingen gelegenen Markt. Ebenfalls auf Gemarkung Binzen sei das „Gewerbezentrum Drei-Länder-Eck“ gelegen mit weiteren großflächigen Einzelhandelsbetrieben, u.a. einem Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von über 5.000 qm. Und dies alles in einer geringen Entfernung von der Verkaufsstätte der Klägerin und zudem dem Verdichtungsraum Weil-Lörrach zugeordnet. Auch bei der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sei das Bauvorhaben der Klägerin mithin in jeder Hinsicht mit den Planzielen des Landesentwicklungsplans vereinbar.
18 
Auch ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Falle der Verwirklichung des Erweiterungsbauvorhabens der Klägerin nicht gegeben. Denn Nr. 3.2.1 des Einzelhandelserlasses stelle nicht ab auf den Einzugsbereich der Gemeinde Eimeldingen mit 2.200 Einwohnern, sondern vielmehr auf den „zentralörtlichen Verflechtungsbereich“, der nach der Strukturkarte I des Regionalplans den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasse. Dass der bestehende Markt einschließlich der vorgesehenen Erweiterung die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich bzw. die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte wesentlich beeinträchtige, werde nicht einmal von dem Beklagten bzw. der höheren Raumordnungsbehörde behauptet. Fürsorglich werde zum Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hinzu komme, dass die gesamte Einzelhandelsstruktur im Verdichtungsraum Weil-Lörrach nachhaltig geprägt sei von dem Einzugsbereich außerhalb der Landesgrenzen und außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. So resultierten die Kaufkraftzuflüsse mit Blick auf die jeweiligen großflächigen Einzelhandelsbetriebe in der Regel überwiegend aus Einkäufen der schweizer und französischen Kunden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten. Im Übrigen diene die Verkaufsstätte in erheblichem Umfang der Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Eimeldingen. Der Bürgermeister habe dies in seiner Stellungnahme vom 28.2.2005 bestätigt. Bei der Verkaufsstätte der Klägerin handele es sich neben einer Bäckerei und Metzgerei im Ortskern um die einzige Einkaufsmöglichkeit für den täglichen Bedarf in der Gemeinde. Hinzu komme, dass deren weitläufige Wohngebiete auch räumlich unmittelbar an den bestehenden Markt angrenzen würden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung führt er aus, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei in vollem Umfang richtig. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt 2004 bestätigt habe, liege der Schwellenwert der Großflächigkeit bei ca. 700 qm. Dieser Schwellenwert werde bei der geplanten Verkaufsfläche von 884,70 qm erheblich überschritten. Eine Anhebung des Schwellenwertes sei nicht angezeigt. Das Vorhaben lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie insbesondere die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und der Regionalverband Hochrhein-Bodensee dargelegt hätten, füge sich die großflächige Verkaufsstätte nicht in das zentralörtliche System ein. Der Gemeinde Eimeldingen sei weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass das Kongruenzgebot verletzt werde. Die „scheibchenweise“ Verwirklichung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs könne der Klägerin nicht genehmigt werden. Die Märkte in Binzen und Haltingen seien in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar.
22 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Landratsamts Lörrach, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG (n.F.) auf 25.650,-- EUR festgesetzt (171 qm beantragte Verkaufsfläche x 150.-- EUR; vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2005 - 7 K 2309/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Sie ist Eigentümerin des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 3406 auf der Gemarkung der Gemeinde Eimeldingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 13.3.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Rebacker“, der ein Gewerbegebiet ausweist. Für dieses Grundstück beantragte die Klägerin erstmals am 29.4.2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von 748,61 qm (brutto) und 138 Stellplätzen. Hiergegen wurden u.a. seitens der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Stellungnahme vom 24.6.2002 „erhebliche Bedenken“ geltend gemacht. Eimeldingen sei mit ca. 2.200 Einwohnern eine Gemeinde mit Eigenentwicklung, der weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen werde. Bei der geplanten Verkaufsstätte handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der hier nicht zulässig sei. Die Verkaufsstätte würde einen Einzugsbereich erreichen, der weit über das Gemeindegebiet hinausgehe; 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes dürfte von außerhalb der Ansiedlungsgemeinde resultieren. Zudem verstoße das Vorhaben in hohem Maße gegen das Kongruenzgebot in Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses, weil voraussichtlich weit mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde Eimeldingen erzielt werde.
Auch der Regionalverband Hochrhein-Bodensee machte mit Stellungnahme vom 25.6.2002 Bedenken geltend. Das Vorhaben füge sich nach Größe und Einzugsbereich nicht in das zentralörtliche System ein. Die Lage des geplanten Vorhabens sowie die Zahl der vorgesehenen Stellplätze ließen vermuten, dass sich das Vorhaben auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken werde.
Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. machte mit Stellungnahme vom 26.6.2002 in ähnlicher Weise Bedenken geltend. Das Vorhaben werde erfahrungsgemäß in die Kaufkraftbindung und Nahversorgung benachbarter Gemeinden ausstrahlen. Weit mehr als 50 % der betriebsbezogenen Umsatzmöglichkeit des Vorhabens werde aus den Nachbargemeinden stammen. Die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen würden bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen, was gegen landesplanerische Entwicklungsvorgaben verstoße.
Nachdem auch das Regierungspräsidium Freiburg die konkret geplante Verkaufsstätte als bauplanungsrechtlich unzulässig eingestuft hatte, reichte die Klägerin unter dem 28.11.2002 einen Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von - nur - 714,59 qm (brutto), einer Geschossfläche von 1.494,63 qm und 110 Stellplätzen ein. Dieses Vorhaben wurde vom Landratsamt Lörrach mit Bescheid vom 27.1.2003 genehmigt; unter Ziff. 6 der Baugenehmigung wurde darauf hingewiesen, „dass eine nachträgliche Erweiterung der Verkaufsfläche (Lager 2) eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde, die jedoch im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig wäre“.
Nach Bestandskraft dieser Baugenehmigung und Realisierung des genehmigten Vorhabens beantragte die Klägerin schon am 5.5.2003 eine Nachtragsbaugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche der bestehenden Verkaufsstätte auf 830,52 qm (brutto), bei einer Packzone von 36,39 qm und einem Windfang von 17,79 qm. Die mit dem Erweiterungsvorhaben geplante Gesamtverkaufsfläche sei planungsrechtlich in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig; es handele sich nicht um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Gemeinde Eimeldingen stimmte dem Bauantrag zu.
Mit Bescheid vom 9.10.2003 lehnte das Landratsamt den Erweiterungsantrag ab. Es müsse von erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 der BauNVO 1977 ausgegangen werden, die eine Realisierung nur in einem Sondergebiet oder Kerngebiet ermöglichten. Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 der BauNVO 1986 seien nicht gegeben.
Den am 16.10.2003 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurück. Das Bauvorhaben widerspreche bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem festgesetzten Gewerbegebiet. Die erweiterte Verkaufsstätte stelle einen hier unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar.
Dem trat die Klägerin mit ihrer am 11.11.2003 erhobenen Klage entgegen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem mittlerweile mehr als 16 Jahre alten Urteil vom 22.5.1987 zureichend zum Ausdruck gebracht, dass das Merkmal der „Großflächigkeit“ nicht statisch zu bestimmen sei. Vorliegend solle die Verkaufsfläche auf 830,52 qm vergrößert werden, was in Anbetracht der strukturellen Veränderungen im Einzelhandel nicht mehr als großflächig bewertet werden könne. Selbst wenn jedoch von der Großflächigkeit des geplanten Erweiterungsbauvorhabens ausgegangen werden sollte, wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn das Erweiterungsvorhaben führe nicht zu negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Die städtebauliche Situation sei gegenwärtig nicht zuletzt durch die vorhandene Verkaufsstätte gekennzeichnet.
10 
Mit Urteil vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage ab. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Vorhaben sei im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplans „Rebacker“, der u.a. für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetze, planungsrechtlich nicht zulässig. Obwohl es sich nur um eine Erweiterung einer vorhandenen Verkaufsstätte handele, sei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu beurteilen. Denn aus der Erweiterung könne eine Qualitätsveränderung resultieren, sobald der Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung komme. Dies sei hier der Fall. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werde und daher im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987, zuletzt im Jahre 2004 bestätigt, sei das Merkmal der Großflächigkeit bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Norm. Der Verordnungsgeber habe mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen wollen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen hätten. Das Merkmal der Großflächigkeit sei daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Es orientiere sich an der Verkaufsfläche und sei - weiterhin - bei einer solchen anzunehmen, die nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Gehe man von diesem Schwellenwert aus, entstehe mit der geplanten Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche werde bei 884,70 qm liegen. Bei dieser Berechnung seien die Packzone bzw. der Kassenvorraum und der Windfang berücksichtigt worden. Die künftige Verkaufsfläche überschreite mithin den Schwellenwert erheblich, auch wenn zu Gunsten der Klägerin noch ein Putzabzug von 1 % vorgenommen werde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht halte es die Kammer derzeit nicht für geboten, die Richtgröße von 700 qm anzuheben. An diesem Schwellenwert halte auch das Wirtschaftsministerium in seinem Einzelhandelserlass vom 21.2.2001 fest, ebenso wie die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“.
11 
Das großflächige Vorhaben der Klägerin lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutliche, brauche der Eintritt solcher negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein; es genüge vielmehr, dass sie eintreten könnten. Dies sei hier der Fall, wie die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee und des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. belegten. Angesichts der dort schlüssig vorgetragenen Bedenken sei das Bauvorhaben insbesondere mit dem Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee unvereinbar. Zudem sei ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ im Sinne von Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses gegeben, weil mehr als 30 % des Umsatzes außerhalb der Standortgemeinde Eimeldingen erwirtschaftet werde. Nach alledem sei gerade diejenige städtebauliche Situation gegeben, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen wolle.
12 
Dem möglichen Auftreten negativer Auswirkungen durch die Erweiterung der Verkaufsfläche könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass insoweit wegen der bereits vorhandenen Verkaufsstätte nur die zusätzlich geschaffene Verkaufsfläche in den Blick genommen werden dürfe, die bereits bestehende Verkaufsstätte also gewissermaßen als „Vorbelastung“ anzusehen sei. Denn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei nicht allein die Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern das Gesamtvorhaben. Aus diesem Grund verfange auch der Einwand nicht, die Erweiterung der Verkaufsfläche solle nicht zu einer Vergrößerung des Sortimentes führen. Durch die Erweiterung der Verkaufsfläche trete jedenfalls ein „qualitativer Sprung“ ein, weil der - schon bisher Auswirkungen entfaltende - Betrieb der Klägerin damit erstmals großflächig werde und daher insgesamt am Maßstab des § 11 Abs. 3 BauNVO zu messen sei. Die Möglichkeit, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb durch eine „scheibchenweise“ Verwirklichung nach und nach zu etablieren, bestehe nicht; eine solche Vorgehensweise widerspräche der erkennbaren Zielsetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das der Klägerin am 11.2.2005 zugestellte Urteil hat diese am 25.2.2005 Berufung eingelegt.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Lörrach vom 9.10.2003 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.11.2003 zu verpflichten, ihr die am 5.5.2003 beantragte Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche zu genehmigen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Klagvorbringen. Durch die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche entstehe kein „großflächiger“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22.7.2004 die von ihm immer wieder beteuerte Eigenständigkeit des Merkmales der „Großflächigkeit“ selbst in Frage gestellt. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
17 
Das Erweiterungsvorhaben der Klägerin sei aber auch dann zu genehmigen, wenn eine „Großflächigkeit“ anzunehmen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen des Vorhabens trotz Unterschreitung der hier maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 qm entstehen könnten. Das Erweiterungsvorhaben verletze insbesondere nicht das Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000, das ohnehin nicht verbindlich und auch nicht unter Beteiligung der Gemeinde Eimeldingen festgelegt worden sei. Tatsächlich maßgebliches Planziel sei hier vielmehr Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans, das von dem Grundsatz, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) ausgewiesen werden sollen, abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulasse, wenn dies nach raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei oder wenn diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen der Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen seien. Diese Formulierung sei schwerlich mit dem Plansatz Nr. 2.6.4 des Regionalplans vereinbar. Die Gemeinde Eimeldingen sei dem Verdichtungsraum Lörrach-Weil bzw. der dazugehörigen Randzone gemäß Planziel Nr. 2.2.1 des Landesentwicklungsplans i.V.m. Nr. 1.2.1 des Regionalplans 2000 zuzuordnen. Sie sei mit Blick auf ihre räumliche und bauliche Struktur mit den benachbarten Gemeinden im Verdichtungsraum Binzen, Haltingen und Weil zusammengewachsen. Dementsprechend habe auch die höhere Raumordnungsbehörde diesem Umstand entsprechend den dargestellten raumordnerischen Zielen Rechnung getragen und zwar dadurch, dass sie gemäß der Ausnahmeregelung nach Plansatz Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb des Mittelzentrums Weil-Lörrach z.B. in den Gemeinden Binzen und Haltingen für raumordnerisch unbedenklich gehalten habe. So befinde sich in einer Entfernung von nur ca. 1 km von dem Standort der bestehenden Verkaufsstätte der Klägerin entfernt im Kleinzentrum Binzen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von über 1.000 qm; entsprechendes gelte für einen ebenfalls nur gerade 1 km entfernt am Ortseingang der Gemeinde Haltingen gelegenen Markt. Ebenfalls auf Gemarkung Binzen sei das „Gewerbezentrum Drei-Länder-Eck“ gelegen mit weiteren großflächigen Einzelhandelsbetrieben, u.a. einem Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von über 5.000 qm. Und dies alles in einer geringen Entfernung von der Verkaufsstätte der Klägerin und zudem dem Verdichtungsraum Weil-Lörrach zugeordnet. Auch bei der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sei das Bauvorhaben der Klägerin mithin in jeder Hinsicht mit den Planzielen des Landesentwicklungsplans vereinbar.
18 
Auch ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Falle der Verwirklichung des Erweiterungsbauvorhabens der Klägerin nicht gegeben. Denn Nr. 3.2.1 des Einzelhandelserlasses stelle nicht ab auf den Einzugsbereich der Gemeinde Eimeldingen mit 2.200 Einwohnern, sondern vielmehr auf den „zentralörtlichen Verflechtungsbereich“, der nach der Strukturkarte I des Regionalplans den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasse. Dass der bestehende Markt einschließlich der vorgesehenen Erweiterung die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich bzw. die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte wesentlich beeinträchtige, werde nicht einmal von dem Beklagten bzw. der höheren Raumordnungsbehörde behauptet. Fürsorglich werde zum Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hinzu komme, dass die gesamte Einzelhandelsstruktur im Verdichtungsraum Weil-Lörrach nachhaltig geprägt sei von dem Einzugsbereich außerhalb der Landesgrenzen und außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. So resultierten die Kaufkraftzuflüsse mit Blick auf die jeweiligen großflächigen Einzelhandelsbetriebe in der Regel überwiegend aus Einkäufen der schweizer und französischen Kunden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten. Im Übrigen diene die Verkaufsstätte in erheblichem Umfang der Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Eimeldingen. Der Bürgermeister habe dies in seiner Stellungnahme vom 28.2.2005 bestätigt. Bei der Verkaufsstätte der Klägerin handele es sich neben einer Bäckerei und Metzgerei im Ortskern um die einzige Einkaufsmöglichkeit für den täglichen Bedarf in der Gemeinde. Hinzu komme, dass deren weitläufige Wohngebiete auch räumlich unmittelbar an den bestehenden Markt angrenzen würden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung führt er aus, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei in vollem Umfang richtig. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt 2004 bestätigt habe, liege der Schwellenwert der Großflächigkeit bei ca. 700 qm. Dieser Schwellenwert werde bei der geplanten Verkaufsfläche von 884,70 qm erheblich überschritten. Eine Anhebung des Schwellenwertes sei nicht angezeigt. Das Vorhaben lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie insbesondere die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und der Regionalverband Hochrhein-Bodensee dargelegt hätten, füge sich die großflächige Verkaufsstätte nicht in das zentralörtliche System ein. Der Gemeinde Eimeldingen sei weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass das Kongruenzgebot verletzt werde. Die „scheibchenweise“ Verwirklichung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs könne der Klägerin nicht genehmigt werden. Die Märkte in Binzen und Haltingen seien in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar.
22 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Landratsamts Lörrach, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG (n.F.) auf 25.650,-- EUR festgesetzt (171 qm beantragte Verkaufsfläche x 150.-- EUR; vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und der Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 24.6.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung für die am 28.9.2007 beantragte Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/1 (teilweise) und 1994/2 der Gemarkung ... zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig gewesen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.
Am 28.9.2007 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Änderung ihrer bestehenden Verkaufsstätte (Discounter für Lebensmittel) auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und 1994/1 (Teil), ... ..., in ..... Die hierzu eingereichten Bauvorlagen sehen eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche von 884,69 m² (um 270,11 m²) auf insgesamt 1154,80 m² vor.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des vom Gemeinderat der Beigeladenen am 21.6.2005 beschlossenen Bebauungsplans „St...“ in der Fassung der 2. Änderung vom 17.6.2008, in Kraft getreten am 20.6.2008. In der Ausgangsfassung dieses Bebauungsplans wurden 5 Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. Die von der Klägerin genutzten Grundstücke liegen im GE 1, für das in den Festsetzungen (GE 1.1) zusätzlich bestimmt ist, dass gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise eine Verkaufsfläche von 860 m² zulässig ist. Für das Grundstück Flst.Nr. 1982/1, auf dem die Fa. L. einen Discounter betreibt, wurde ein GE 3.1 mit dem Zusatz festgesetzt, wonach ausnahmsweise gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO eine Verkaufsfläche von 850 m² zulässig ist. Ferner erfolgte die Festsetzung von 5 Sondergebieten (SO) - nämlich: SO 1 (Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Branchen-/Sortimentsbereich Bau- und Gartenmarkt. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf 5.300 m² begrenzt), SO 2 (Zulässig sind großflächige Einzelhandelsbetriebe), SO 3 (Zulässig ist großflächiger Einzelhandel. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf 2.000 m² begrenzt), SO 4 (Zulässig ist ein Einkaufszentrum) und SO 5 (Sondergebiet für die Nutzung durch die Polizei des Landes Baden-Württemberg). Eine 1. Änderung des Bebauungsplans „St...“ vom 23.5.2006 betraf Festsetzungen im Zusammenhang mit der An- und Abflugfläche des im SO 5 gelegenen Hubschrauber-Sonderlandeplatzes der Autobahnpolizei. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans vom Juni 2008 wurde die GE-Festsetzung für das Grundstück mit der Verkaufsstätte der Fa. .... geändert und ein SO 6 mit der Bestimmung festgesetzt, wonach großflächiger Einzelhandel zulässig ist und die zulässige Verkaufsfläche auf 1150 m² begrenzt wird. Ferner erfolgte für das SO 3 eine Begrenzung der zulässige Verkaufsfläche (von 2.000 m²) auf 1.700 m².
Mit Entscheidung vom 16.5.2008 lehnte das Landratsamt (LRA) Rottweil den Baugenehmigungsantrag ab, nachdem auch der Gemeinderat der Beigeladenen mit Beschluss vom 4.12.2007 die Erteilung des Einvernehmens versagt hatte. Zur Begründung führte das LRA aus, das Baugrundstück befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „St..., 1. Änderung“, welcher ein GE-Gebiet festsetze. Dort seien keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Mit der geplanten Erweiterung des bestehenden Marktes würden die Schwellenwerte für Nutz- und Verkaufsfläche deutlich überschritten, so dass es sich um einen nur im SO-Gebiet zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handle. Da die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt habe, scheide eine Befreiung ungeachtet dessen aus, dass die Voraussetzungen hierfür auch nicht vorlägen.
Die Klägerin erhob am 28.5.2008 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Widerspruch, den das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.2008 , zugestellt am 27.6.2008, zurückwies. Zur Begründung bezog sich die Widerspruchsbehörde auf die Ablehnungsentscheidung und führte ergänzend an, Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, hinsichtlich dessen man ohnehin nur eine eingeschränkte Verwerfungskompetenz habe, fehlten.
Die Klägerin hat am 1.7.2008 Klage erhoben und trägt vor: Die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien. Die im Bebauungsplan festgesetzten weiträumigen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel verstießen gegen das Planziel des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002. Danach müssten sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen und dürften in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Der Beigeladenen sei im Regionalplan 2003 des Regionalverbandes Schwarzwald-Baar-Heuberg keine zentralörtliche Funktion zugewiesen; sie sei noch nicht einmal Kleinzentrum und liege auch nicht in einem raumordnerisch relevanten Verdichtungsraum, so dass auch die im Landesentwicklungsplan 2002 normierten Ausnahmen nicht gegeben seien. Die am Planverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange hätten diesen Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung abgesegnet. Man könne diesen offensichtlichen Verstoß gegen höherrangiges Recht durch kollusives Zusammenwirken mehrerer Amtsträger auch nicht damit überwinden, es habe der vorgefundene Bestand an großflächigen Einzelhandelsbetrieben festgeschrieben und damit „Schlimmeres“ verhütet werden sollen. Denn in den Festsetzungen habe man in erheblichem Umfang großflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen. Das Bauvorhaben sei mithin nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 BauGB zu beurteilen und insbesondere mit Blick auf den bereits bestehenden (großflächigen) Betrieb ihrer Verkaufsstätte sowie den unmittelbar angrenzenden großflächigen Baumarkt im Bereich SO 1 genehmigungsfähig. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten, was vom Beklagten und der Beigeladenen auch nicht behauptet werde.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.6.2008 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die beantragte Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/1 (teilweise) und 1994/2 der Gemarkung ... zu erteilen;
ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
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Es erwidert: Das Vorhaben der Klägerin überschreite sowohl hinsichtlich der Geschossfläche als auch der Verkaufsfläche die maßgeblichen Schwellenwerte und lasse mithin einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb entstehen, der - mangels hier zu verneinender Voraussetzungen einer Befreiung - nur in einem Sondergebiet zulässig wäre. Der Bebauungsplan „St...“ sei in allen Fassungen wirksam, den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst und rechtlich ordnungsgemäß abgewogen. Mit der Aufstellung des Plans sei der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB geradezu in exemplarischer Weise Genüge getan worden. Ausgangssituation vor Aufstellung des Bebauungsplans in der Fassung von 2005 sei die bauplanungsrechtliche Bewertung des Gebiets nach § 34 Abs. 1 BauGB gewesen. Angesichts der bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hätten weitere Einzelhandelsvorhaben einen Rechtsanspruch auf Zulassung bei entsprechender Größe gehabt. Diese den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehende tatsächliche, jedoch rechtmäßige Situation sei bereits bei der Flächennutzungsplanung 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... aufgegriffen worden, indem die Integration des Einzelhandelstandorts „St...“ in das Einzelhandelsgeschehen des Mittelzentrums ... angestrebt worden sei. Es habe schlicht eine Bestandsfestschreibung dargestellt, die sich inhaltlich im Flächennutzungsplan 2012 wiederfinde und von der Beigeladenen in Ortsrecht umgesetzt worden sei.
13 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist auf Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Regionalplanfortschreibung „Großflächiger Einzelhandel“, in denen sie sich für eine Bestandssicherung und Wettbewerbsfähigkeit der im Gewerbegebiet „St...“ ansässigen Betriebe, so auch desjenigen der Klägerin, einsetze.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen (ein Heft LRA-Akten zum Bauvorhaben sowie ein Heft LRA-Akten betreffend eine Bauvoranfrage des Jahres 2001 auf dem Grundstück Flst.Nr. 1988/1 der Gemarkung ....; ein Heft Widerspruchsakten des RP Freiburg; Fertigungen des Bebauungsplans „St...“ in der Ausgangsfassung sowie den Fassungen der 1. und 2. Änderung; zwei von der Stadt ... vorgelegte Gutachten [...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000, ferner ...-Machbarkeitsstudie für Einzelhandelsnutzungen am Standort ... vom April 2007]; Gerichtsakten 3 K 89/99 des VG Freiburg betreffend ein Bauvorbescheidsverfahren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1996, 1994, 1994/4 der Gemarkung ...).

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist erfolgreich, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das gemäß §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 49 Abs. 1 LBO wegen einer die Änderung der Substanz der baulichen Anlage genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigungsfähig. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften stehen ihm nicht entgegen. Für das Bauordnungsrecht ist das unter den Beteiligten ohnehin unstreitig. Es gilt aber auch, soweit das ausschließlich im Streit stehende Bauplanungsrecht gemäß §§ 29 ff. BauGB betroffen ist:
17 
1.) Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung. Denn bei der Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit gilt auch bauplanungsrechtlich, dass allein eine Nutzungsintensivierung noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417) und eine Änderung einer baulichen Anlage aufgrund Zunahme des Maßes bodenrechtlich beachtlich sein muss (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523).
18 
Hier können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Denn zwar ist der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin schon bislang mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² großflächig gewesen. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs beurteilt sich jedoch nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob - was hier in einem Genehmigungsverfahren konkret zu prüfen war - die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO) eingreift und ob im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.2005 - 5 S 2363/04 -, VBlBW 2006, 106 [für beplantes Gebiet]), bzw. ob - falls die BauNVO mangels (gültigen) Bebauungsplans und faktischen Gebietscharakters nicht anwendbar sein sollte - schädliche Wirkungen auf zentrale gemeindliche Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris [für unbeplanten diffusen Innenbereich]).
19 
2.) Dem im Zuge der Erweiterung entstehenden Einzelhandelsbetrieb stehen § 11 Abs. 3 BauNVO (i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) und die Festsetzung eines GE-Gebiets durch den Bebauungsplan „St...“ nicht entgegen, weil dieser Bebauungsplan insoweit unwirksam ist. Er verstößt, ohne dass dies unbeachtlich i.S.v. §§ 214, 215 BauGB wäre, gegen die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen.
20 
a.) § 1 Abs. 4 BauGB bezweckt die Gewährleistung umfassender Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt das Gebot, einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan zu ändern, wenn neue oder geänderte Ziele der Raumordnung dies erfordern (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953). Ein Bebauungsplan, der hingegen unter der bereits vorhandenen Geltung eines ihm widersprechenden Zieles der Raumordnung aufgestellt wird, ist unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007, a.a.O.; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 69; Sparwasser, VBlBW 2008, 171 [173]; v. Komorowski/Kupfer, VBlBW 2003, 49 [53]).
21 
Ziele der Raumordnung enthält der Landesentwicklungsplan (LEP) 2002.Der LEP 2002 gilt seit 21.8.2002 (vgl. § 3 der VO der Landesregierung vom 23.7.2002 über die Verbindlicherklärung des LEP, GBl. S. 301), so dass die Festsetzungen des zeitlich später aufgestellten Bebauungsplans „St...“ in ihrer Wirksamkeit daran zu messen sind. Einschlägige Vorgaben enthält hier Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 , auf den Nr. 2.7 des Regionalplans 2003 des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg nachrichtlich Bezug nimmt, ohne eigene Konkretisierungen vorzunehmen. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002). Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diesen Bestimmungen kommt Zielqualität zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, juris [„... ...“]).
22 
b.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans „St...“ in seiner Ausgangsfassung widersprechen diesen Zielen. Eine durch den LEP 2002 ausdrücklich geregelte Ausnahme scheidet hier aus. Es ist nicht davon auszugehen und auch zu keiner Zeit vom LRA oder der Beigeladenen vorgetragen worden, dass eine solche Ansammlung von Einzelhandelsgroßprojekten nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung in ... geboten wäre. Diese Gemeinde besitzt schließlich - anders als die zum Mittelzentrum bestimmte Stadt ... (vgl. Anhang zum LEP 2002, A14) - keine zentralörtliche Funktion. Sie liegt ferner nicht in einem Verdichtungsraum i.S.v. Plansatz 2.2.1 des LEP 2002, sondern (nur) in einem „Verdichtungsbereich im Ländlichen Raum“.
23 
Allerdings wäre hier wegen atypischer Umstände eine Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen gewesen (dazu aa). Die tatsächliche planerische Umsetzung hält sich jedoch nicht innerhalb der dafür gezogenen Grenzen (dazu bb).
24 
Plansatz 3.3.7 (Z) des LEP 2002 lässt Raum für landesplanerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände, die sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung entziehen. Der Plangeber hat durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall geschaffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.).
25 
Solche relevanten atypischen Umstände fand die Beigeladene hier im Jahr 2005 bei ihrer Bauleitplanung vor. Es bestand nämlich bereits eine Agglomeration von mehreren in der Vergangenheit rechtmäßig zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben (auf Grundstück Flst.Nr. 1992 [SO 1]: „....“ - über 5.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/5 [SO 2]: Textilmarkt bzw. Bettenhaus - über 1.000 m² bzw. über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1981 [SO 4]: „....“ - über 4.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/1 [GE 3.1]: „....“ - über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und Teil von 1994/1 [GE 1.1]: Discounter der Klägerin - über 800 m² Verkaufsfläche). Unter - wie von der Beigeladenen durchaus erkannt - gebotener Berücksichtigung des Bestandsschutzes dieser Betriebe war eine planerische Ausweisung bzw. Festschreibung folglich nicht anders als nur unter Abweichung von Plansatz 3.3.7 (Z) Sätze 1 und 2 des LEP 2002 möglich.
26 
Einer - hier nicht erfolgten - Durchführung eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens i.S. von § 24 LplG bedurfte es nicht.Der Plangeber hat im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 des LEP 2002 durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern. Das Zielabweichungsverfahren erweist sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht als überflüssig. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält es nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.).
27 
Gleichwohl verstößt der Bebauungsplan „St...“ bereits in seiner Ausgangsfassung gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Denn seine Festsetzungen beschränken sich entgegen der Planungsbegründung nicht auf die Festschreibung des Bestandes an großflächigen Einzelhandelsbetrieben, sondern lassen vielmehr deren Erweiterung zu. Dies gilt für das SO 4 (Einkaufszentrum „....“) angesichts der dort festgelegten Baugrenze ebenso wie für das SO 2, in dem ferner keine Verkaufsflächenbegrenzung gilt. Die Festsetzung eines SO 3 auf dem im Jahr 2005 noch unbebauten Grundstück Flst.Nr. 1988/1 verlässt noch weitergehend das Ziel einer Bestandsfestschreibung, weil der im Zuge einer Bauvoranfrage für ein Geschäftshaus mit etwas mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche erteilte Bauvorbescheid vom 15.6.2001 (dem Bauherrn am 24.6.2001 zugestellt) nach 3 Jahren seine Geltung verloren hatte. Allenfalls beim SO 1 („....“), bei dem die Festschreibung auf einen Betrieb des Branchen- und Sortimentsbereichs Bau- und Gartenmarkt sowie einer Verkaufsfläche von 5.300 m² erfolgte, dürften die zulässigen raumordnungsrechtlichen Grenzen eingehalten worden sein.
28 
Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erstreckt sich auch auf diejenigen Festsetzungen, die das Vorhabengrundstück der Klägerin betreffen. Nach den vom BVerwG (vgl. etwa Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3/07 -, NVwZ 2008, 902) entwickelten Grundsätzen über die Gesamt- und Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar ist der Bebauungsplan „St...“ teilbar, weil er einzelne SO- und GE-Gebiete festsetzt. Für das GE 1.1, in dem im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Plangeber bei konsequenter Beachtung der Bestandsfestschreibung auch dieses als SO-Gebiet ausgewiesen hätte. Hierfür spricht auch, dass der Flächennutzungsplan 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... dort ein SO-Gebiet darstellt. Zwar hat die Beigeladene mit der GE 1.1-Festsetzung bezweckt, eine Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu verhindern. Mit der Bestimmung „ Ausnahmsweise zulässig ist gemäß § BauNVO § 1 Abs. 10 eine Verkaufsfläche von 860 m² “ ist das jedoch nicht möglich, weil kein Bezug zum Betrieb der Klägerin besteht. § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet eine unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine Festsetzung, die - wie hier - den Bezug zu einer vorhandenen Anlage verlässt, indem sie typisierend (auf der ersten Stufe) die (Un-)Zulässigkeit neuer Anlagen regelt, ist von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2007 - 3 S 1492/06 - VBIBW 2008, 24).
29 
3.) Weil ihm keine wirksamen Bebauungsplanfestsetzungen entgegenstehen, ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch zulässig.
30 
a.) Ein Einfügen kann angesichts in der näheren Umgebung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe großflächiger sowie nicht großflächiger Art - deshalb liegt weder ein faktisches SO- noch GE-Gebiet vor - nicht infrage gestellt werden. Auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung (in Gestalt des Konzentrationsgebotes nach Plansatz (Z) 3.3.7 des LEP 2002) kommt es in diesem Fall nicht an. Die Eigenart der näheren Umgebung äußert sich in Merkmalen, die nur der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für raumordnerische Standortfestlegungen, die sich in überörtlich motivierten planerischen Aussagen erschöpfen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285).
31 
b.) Schließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - keinem der in BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung. Sie ist auch nicht entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt vielmehr eine Prognose, in deren Rahmen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris).
32 
Schädliche Auswirkungen, die mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche des Betriebs der Klägerin einhergehen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat nicht geltend gemacht, dass auf ihrer Gemarkung außerhalb des Gebiets „St...“ ein zentraler Versorgungsbereich (zu dessen Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, juris) existierte. Zwar besteht ein solch schutzwürdiger Bereich im nahen Mittelzentrum .... Dieser Bereich ist jedoch in seiner Versorgungsfunktion bereits seit Jahren durch das Gebiet „St...“ vorgeschädigt (vgl. ...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000 [Seiten 18, 20, 22, 42, 60, 85 - 87 und 90 - 92]; Machbarkeitsstudie „...“ vom April 2007 [Seiten 10, 14, 16 und 22 - 25]). Wie die Klägerin in Konkretisierung ihres Bauantrags in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist eine Erweiterung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung des Discount-Marktes nicht beabsichtigt; vielmehr sollen die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung verbessert und die Betriebsabläufe erleichtert werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Betrieb nach seiner Erweiterung nunmehr zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben im „St...“ eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkte, weil ein bislang gerade noch unbedenkliches Nebeneinander nunmehr durch sein Hinzutreten in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des ... Versorgungsbereichs umschlagen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits das Einkaufszentrum („....“) und der im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans „St...“ auf über 1.000 m² Verkaufsfläche expandierte ....-Markt ein umfassendes Angebot an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs abdecken. Angesichts dieser schon vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Verkehrsflächenerweiterung zu weiteren Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus dem Mittelzentrum ... von beachtlichem Gewicht führen wird.
II.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
III.
34 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist erfolgreich, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das gemäß §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 49 Abs. 1 LBO wegen einer die Änderung der Substanz der baulichen Anlage genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigungsfähig. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften stehen ihm nicht entgegen. Für das Bauordnungsrecht ist das unter den Beteiligten ohnehin unstreitig. Es gilt aber auch, soweit das ausschließlich im Streit stehende Bauplanungsrecht gemäß §§ 29 ff. BauGB betroffen ist:
17 
1.) Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung. Denn bei der Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit gilt auch bauplanungsrechtlich, dass allein eine Nutzungsintensivierung noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417) und eine Änderung einer baulichen Anlage aufgrund Zunahme des Maßes bodenrechtlich beachtlich sein muss (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523).
18 
Hier können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Denn zwar ist der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin schon bislang mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² großflächig gewesen. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs beurteilt sich jedoch nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob - was hier in einem Genehmigungsverfahren konkret zu prüfen war - die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO) eingreift und ob im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.2005 - 5 S 2363/04 -, VBlBW 2006, 106 [für beplantes Gebiet]), bzw. ob - falls die BauNVO mangels (gültigen) Bebauungsplans und faktischen Gebietscharakters nicht anwendbar sein sollte - schädliche Wirkungen auf zentrale gemeindliche Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris [für unbeplanten diffusen Innenbereich]).
19 
2.) Dem im Zuge der Erweiterung entstehenden Einzelhandelsbetrieb stehen § 11 Abs. 3 BauNVO (i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) und die Festsetzung eines GE-Gebiets durch den Bebauungsplan „St...“ nicht entgegen, weil dieser Bebauungsplan insoweit unwirksam ist. Er verstößt, ohne dass dies unbeachtlich i.S.v. §§ 214, 215 BauGB wäre, gegen die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen.
20 
a.) § 1 Abs. 4 BauGB bezweckt die Gewährleistung umfassender Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt das Gebot, einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan zu ändern, wenn neue oder geänderte Ziele der Raumordnung dies erfordern (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953). Ein Bebauungsplan, der hingegen unter der bereits vorhandenen Geltung eines ihm widersprechenden Zieles der Raumordnung aufgestellt wird, ist unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007, a.a.O.; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 69; Sparwasser, VBlBW 2008, 171 [173]; v. Komorowski/Kupfer, VBlBW 2003, 49 [53]).
21 
Ziele der Raumordnung enthält der Landesentwicklungsplan (LEP) 2002.Der LEP 2002 gilt seit 21.8.2002 (vgl. § 3 der VO der Landesregierung vom 23.7.2002 über die Verbindlicherklärung des LEP, GBl. S. 301), so dass die Festsetzungen des zeitlich später aufgestellten Bebauungsplans „St...“ in ihrer Wirksamkeit daran zu messen sind. Einschlägige Vorgaben enthält hier Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 , auf den Nr. 2.7 des Regionalplans 2003 des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg nachrichtlich Bezug nimmt, ohne eigene Konkretisierungen vorzunehmen. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002). Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diesen Bestimmungen kommt Zielqualität zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, juris [„... ...“]).
22 
b.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans „St...“ in seiner Ausgangsfassung widersprechen diesen Zielen. Eine durch den LEP 2002 ausdrücklich geregelte Ausnahme scheidet hier aus. Es ist nicht davon auszugehen und auch zu keiner Zeit vom LRA oder der Beigeladenen vorgetragen worden, dass eine solche Ansammlung von Einzelhandelsgroßprojekten nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung in ... geboten wäre. Diese Gemeinde besitzt schließlich - anders als die zum Mittelzentrum bestimmte Stadt ... (vgl. Anhang zum LEP 2002, A14) - keine zentralörtliche Funktion. Sie liegt ferner nicht in einem Verdichtungsraum i.S.v. Plansatz 2.2.1 des LEP 2002, sondern (nur) in einem „Verdichtungsbereich im Ländlichen Raum“.
23 
Allerdings wäre hier wegen atypischer Umstände eine Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen gewesen (dazu aa). Die tatsächliche planerische Umsetzung hält sich jedoch nicht innerhalb der dafür gezogenen Grenzen (dazu bb).
24 
Plansatz 3.3.7 (Z) des LEP 2002 lässt Raum für landesplanerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände, die sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung entziehen. Der Plangeber hat durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall geschaffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.).
25 
Solche relevanten atypischen Umstände fand die Beigeladene hier im Jahr 2005 bei ihrer Bauleitplanung vor. Es bestand nämlich bereits eine Agglomeration von mehreren in der Vergangenheit rechtmäßig zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben (auf Grundstück Flst.Nr. 1992 [SO 1]: „....“ - über 5.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/5 [SO 2]: Textilmarkt bzw. Bettenhaus - über 1.000 m² bzw. über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1981 [SO 4]: „....“ - über 4.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/1 [GE 3.1]: „....“ - über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und Teil von 1994/1 [GE 1.1]: Discounter der Klägerin - über 800 m² Verkaufsfläche). Unter - wie von der Beigeladenen durchaus erkannt - gebotener Berücksichtigung des Bestandsschutzes dieser Betriebe war eine planerische Ausweisung bzw. Festschreibung folglich nicht anders als nur unter Abweichung von Plansatz 3.3.7 (Z) Sätze 1 und 2 des LEP 2002 möglich.
26 
Einer - hier nicht erfolgten - Durchführung eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens i.S. von § 24 LplG bedurfte es nicht.Der Plangeber hat im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 des LEP 2002 durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern. Das Zielabweichungsverfahren erweist sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht als überflüssig. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält es nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.).
27 
Gleichwohl verstößt der Bebauungsplan „St...“ bereits in seiner Ausgangsfassung gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Denn seine Festsetzungen beschränken sich entgegen der Planungsbegründung nicht auf die Festschreibung des Bestandes an großflächigen Einzelhandelsbetrieben, sondern lassen vielmehr deren Erweiterung zu. Dies gilt für das SO 4 (Einkaufszentrum „....“) angesichts der dort festgelegten Baugrenze ebenso wie für das SO 2, in dem ferner keine Verkaufsflächenbegrenzung gilt. Die Festsetzung eines SO 3 auf dem im Jahr 2005 noch unbebauten Grundstück Flst.Nr. 1988/1 verlässt noch weitergehend das Ziel einer Bestandsfestschreibung, weil der im Zuge einer Bauvoranfrage für ein Geschäftshaus mit etwas mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche erteilte Bauvorbescheid vom 15.6.2001 (dem Bauherrn am 24.6.2001 zugestellt) nach 3 Jahren seine Geltung verloren hatte. Allenfalls beim SO 1 („....“), bei dem die Festschreibung auf einen Betrieb des Branchen- und Sortimentsbereichs Bau- und Gartenmarkt sowie einer Verkaufsfläche von 5.300 m² erfolgte, dürften die zulässigen raumordnungsrechtlichen Grenzen eingehalten worden sein.
28 
Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erstreckt sich auch auf diejenigen Festsetzungen, die das Vorhabengrundstück der Klägerin betreffen. Nach den vom BVerwG (vgl. etwa Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3/07 -, NVwZ 2008, 902) entwickelten Grundsätzen über die Gesamt- und Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar ist der Bebauungsplan „St...“ teilbar, weil er einzelne SO- und GE-Gebiete festsetzt. Für das GE 1.1, in dem im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Plangeber bei konsequenter Beachtung der Bestandsfestschreibung auch dieses als SO-Gebiet ausgewiesen hätte. Hierfür spricht auch, dass der Flächennutzungsplan 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... dort ein SO-Gebiet darstellt. Zwar hat die Beigeladene mit der GE 1.1-Festsetzung bezweckt, eine Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu verhindern. Mit der Bestimmung „ Ausnahmsweise zulässig ist gemäß § BauNVO § 1 Abs. 10 eine Verkaufsfläche von 860 m² “ ist das jedoch nicht möglich, weil kein Bezug zum Betrieb der Klägerin besteht. § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet eine unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine Festsetzung, die - wie hier - den Bezug zu einer vorhandenen Anlage verlässt, indem sie typisierend (auf der ersten Stufe) die (Un-)Zulässigkeit neuer Anlagen regelt, ist von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2007 - 3 S 1492/06 - VBIBW 2008, 24).
29 
3.) Weil ihm keine wirksamen Bebauungsplanfestsetzungen entgegenstehen, ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch zulässig.
30 
a.) Ein Einfügen kann angesichts in der näheren Umgebung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe großflächiger sowie nicht großflächiger Art - deshalb liegt weder ein faktisches SO- noch GE-Gebiet vor - nicht infrage gestellt werden. Auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung (in Gestalt des Konzentrationsgebotes nach Plansatz (Z) 3.3.7 des LEP 2002) kommt es in diesem Fall nicht an. Die Eigenart der näheren Umgebung äußert sich in Merkmalen, die nur der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für raumordnerische Standortfestlegungen, die sich in überörtlich motivierten planerischen Aussagen erschöpfen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285).
31 
b.) Schließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - keinem der in BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung. Sie ist auch nicht entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt vielmehr eine Prognose, in deren Rahmen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris).
32 
Schädliche Auswirkungen, die mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche des Betriebs der Klägerin einhergehen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat nicht geltend gemacht, dass auf ihrer Gemarkung außerhalb des Gebiets „St...“ ein zentraler Versorgungsbereich (zu dessen Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, juris) existierte. Zwar besteht ein solch schutzwürdiger Bereich im nahen Mittelzentrum .... Dieser Bereich ist jedoch in seiner Versorgungsfunktion bereits seit Jahren durch das Gebiet „St...“ vorgeschädigt (vgl. ...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000 [Seiten 18, 20, 22, 42, 60, 85 - 87 und 90 - 92]; Machbarkeitsstudie „...“ vom April 2007 [Seiten 10, 14, 16 und 22 - 25]). Wie die Klägerin in Konkretisierung ihres Bauantrags in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist eine Erweiterung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung des Discount-Marktes nicht beabsichtigt; vielmehr sollen die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung verbessert und die Betriebsabläufe erleichtert werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Betrieb nach seiner Erweiterung nunmehr zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben im „St...“ eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkte, weil ein bislang gerade noch unbedenkliches Nebeneinander nunmehr durch sein Hinzutreten in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des ... Versorgungsbereichs umschlagen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits das Einkaufszentrum („....“) und der im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans „St...“ auf über 1.000 m² Verkaufsfläche expandierte ....-Markt ein umfassendes Angebot an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs abdecken. Angesichts dieser schon vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Verkehrsflächenerweiterung zu weiteren Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus dem Mittelzentrum ... von beachtlichem Gewicht führen wird.
II.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
III.
34 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
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Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
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Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
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Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
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Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
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1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
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Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
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Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
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1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
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Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
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Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
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Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 10.03.2004, Bürgerbeteiligung und öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die erste Offenlage vom 05.12.2005 bis zum 06.01.2006. Aufgrund verschiedener Einwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 10.03.2008 die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, die vom 05.05.2008 bis 06.06.2008 erfolgte. Am 02.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und machte diese am 20.11.2009 in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.

2

Der Bebauungsplan sieht neben Flächen für eine „künftige Wohnbauentwicklung“ verschiedene Entwicklungsflächen im Rahmen eines „landespflegerischen Zielkonzepts“ nach ökologischen und landwirtschaftlichen Kriterien vor. So ist etwa die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland, von Intensivgrünland in Extensivgrünland und von Forstflächen in gestuften Waldrand vorgesehen. Darüber hinaus sind der Erhalt verschiedener vorhandener Nutzungen, wie etwa von Obstbaumreihen mit extensiver Unternutzung, der Erhalt und Entwicklung von Vorwaldgebüsch und vorhandenem Extensivgrünland „geregelt“. Darüber hinaus werden auch aktive Maßnahmen wie „Pflanzung und dauerhafter Erhalt von Wild-(Obst)“ sowie von anderen Pflanzenarten vorgesehen. In der Begründung des Bebauungsplanes werden die Ziele der Planung näher beschrieben. Aufgrund der vielfältigen Belastungen, die auf das Gebiet der Gemeinde Ruppach-Goldhausen einwirkten, stehe der Kommune und damit den im Umkreis lebenden Bürgern nur noch der Bereich nordöstlich der Ortslage rund um den Ruppberg für eine uneingeschränkte Erholungsnutzung zur Verfügung. Es handele sich um die letzte zusammenhängende und nicht durch bauliche Anlagen aller Art beeinträchtigte und in ihrer Eigenart unbeeinflusste Landschaft, die für Freizeitaktivitäten und ungestörten Naturgenuss genutzt werden könne. Aus diesem Grunde werde ein Sondergebiet Naherholung festgesetzt, da sich der verfolgte Zweck der Schaffung eines Naherholungsgebietes nicht durch Festsetzung eines der sonstigen Baugebiete nach § 2 bis 10 BauNVO erreichen lasse. Hierzu sei ein umfassendes Nutzungskonzept erstellt worden, dass insbesondere die vorgenannten Umwandlungen und Extensivierungsmaßnahmen sowie die Ziele des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Artenschutzes beinhaltete. In den eigentlichen Textfestsetzungen (IV. 1 bis 14, Bl. 467 f.) werden die vorgesehen Maßnahmen näher beschrieben.

3

Bei der Antragstellerin handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Betrieb, der keramische Erzeugnisse herstellt. Zugleich ist sie Eigentümerin einer Tongrube innerhalb der Gemarkung der Antragsgegnerin („Tagebau G...“). Der Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ grenzt in seinem süd-westlichen Geltungsbereich entlang eines gemeindeeigenen Wirtschaftsweges (Z... Weg) teilweise an den nördlichen Teil der Betriebsplanfläche der (ehemaligen) Tongrube der Antragstellerin („Nordböschung“) heran. Der Umfang der (künftigen) bergrechtlichen Abbaumöglichkeiten wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hatte bereits am 10.05.2007 den Sonderbetriebsplan „Sanierung der Nordböschung“ erlassen, der zunächst bis zum 31.12.2009 befristet war. Grund für den Sonderbetriebsplan waren Rutschungen gewesen, die auch zwei Parzellen nördlich des Z... Wegs betroffen hatten (Flur .., Flurstücke ... und ...). Umfang und Qualität der erfolgten Sanierung sind Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten, teilweise unter Einbeziehung des Landesamtes.

4

Mit der Begründung ihres Normenkontrollantrags vom 4. Januar 2011 macht die Antragstellerin geltend: Sie sei schon deshalb antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO, da sie durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem von ihr betriebenen Abbau von Bodenschätzen Beschränkungen unterworfen werde. Soweit die Antragsgegnerin eine Wohnbauentwicklungsfläche in unmittelbarer Nähe zu dem Abbaubereich ausweise, führe dies dazu, dass für zukünftige Wohngebäude im Planbereich weder eine dauerhafte Standsicherheit noch gesunde Bodenverhältnisse gewährleistet seien. Es drohe eine Beschränkung des Abbaubetriebs die Antragstellerin wegen der erforderlichen Standsicherheit an diesem Hang sowie aufgrund von Lärmauswirkungen.

5

Sie sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrem Vorbringen präkludiert. Zum einen habe die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (Firma W...) im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens im Jahre 2005 Einwendungen geltend gemacht, auf die sie sich nunmehr jedenfalls auch ihrerseits berufen könne. Zum anderen habe die Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB erstmals im Jahre 2005 und damit vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO mit dem 01.01.2007 stattgefunden.

6

Soweit es überhaupt rechtlich zulässig sei, durch einen Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die den Abbau von Bodenschätzen einschränkten, seien jedenfalls Entschädigungsfolgen unter den weiteren Voraussetzungen der § 39 ff. BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich mittlerweile in dem Angrenzungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ein Bergschaden ereignet habe. Mithin sei bei einer zukünftigen Bebauung der ausgewiesenen Wohnbauentwicklungsfläche mit erheblichen Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz zu rechnen, so dass insbesondere die Gefahr von Bergschadensersatzansprüchen nach §§ 114 ff. BBergG bestehe.

7

Der Gewinnungsbetrieb der Antragstellerin sei auch nicht dauerhaft untersagt bzw. ausgeschlossen. Der aktuelle Hauptbetriebsplan die Antragstellerin für den Tontagebau „G...“ in der Gemarkung der Antragsgegnerin datiere vom 17.12.2007 und sei bis zum 31.12.2012 befristet. Bis zum 30.08.2012 sei ein Antrag auf Verlängerung des Hauptbetriebsplanes bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau einzureichen. Der Sonderbetriebsplan Sanierung Nordböschung vom 10.05.2007 sei ohnehin nur bis zum 31.12.2009 befristet gewesen. Zwischenzeitlich seien zwar bergrechtliche Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau ergangen, die zunächst eine Sanierungspflicht der Antragstellerin begründeten und insoweit lediglich vorübergehend, nicht jedoch dauerhaft die Gewinnung von Ton im Bereich des Tontagebaus „G...“ ausschlössen. Aus diesen Gründen fehle der Antragstellerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Der Abbau sei nicht auf Dauer ausgeschlossen, sondern die bergrechtlichen Anordnungen regelten lediglich, dass die Antragstellerin zunächst sanieren müsse, bevor sie einen weiteren Abbau betreibe. Für den weiteren Betrieb des Tontagebaus stelle jedenfalls die angrenzende Wohnbebauung einen erheblichen Nachteil dar, auch weil ihr Beschränkungen aufgrund von Staub- und Lärmschutzauflagen drohten.

8

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle es bereits an einer ausreichenden Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere mangele es dem Bebauungsplan an einem die Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden positiven Planungsziel. Wie sich aus der Begründung sowie aus seinen Festsetzungen ergebe, fehle der Antragsgegnerin der Wille zur Durchführung einer planerischen Konzeption. Mit der festgesetzten „Fläche für künftige Wohnbauentwicklung“ mache sie deutlich, dass es ihr gar nicht auf eine bauliche Entwicklung dieses Gebietes ankomme, sondern sie vielmehr eine Planung entsprechend einem Flächennutzungsplan verfolge. Zudem ergebe sich aus Ziffer 5.2.3 der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, dass die Antragsgegnerin eine zeitnahe Realisierung ihrer mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Zielkonzeption gar nicht beabsichtige. Es liege demnach kein Konzept vor, sondern es handele sich lediglich um ein „Offenhalten künftiger Planungsmöglichkeiten“.

9

Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans seien teilweise auch schon deswegen nicht realisierbar, weil sie mangels Rechtsgrundlage nicht wirksam festgesetzt werden dürften. So enthielten die Textfestsetzungen unter fast sämtlichen Ziffern solche Maßnahmen für die eine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB fehle, was insbesondere für bestimmte Anpflanzungs- oder Pflegemaßnahmen gelte. Den Eigentümern privater Grünflächen könnten jedoch landespflegerische Maßnahmen städtebaulich nicht auferlegt werden, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor, da die Festsetzungen den derzeit gültigen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald hinsichtlich der Flächen für die Rohstoffgewinnung nicht hinreichend beachteten; es habe jedoch für die Antragsgegnerin die Pflicht bestanden, den vorliegenden Bebauungsplan an diese Ziele anzupassen.

10

Die Antragsgegnerin habe schließlich mit der streitgegenständlichen Planung auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Sie habe schon als Grundlage einer ordnungsgemäßen Abwägung die Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohnbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht hinreichend ermittelt. Soweit die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan im westlichen Bereich des Plangebiets und damit unmittelbar angrenzend an die Betriebsplanfläche des Tagebaus der Antragstellerin eine Wohnbaufläche festsetze, habe sie im Rahmen ihrer Abwägung schon nicht berücksichtigt, dass diese Flächen von einer Rutschung in den angrenzenden Tontagebau betroffen seien, obwohl das Landesamt für Geologie und Bergbau gefordert habe, vor einer Entscheidung über eine Bebauung die prinzipielle Bebaubarkeit zu prüfen und projektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 durchzuführen. Die Antragsgegnerin habe zudem die privaten Belange der Grundstückseigentümer teilweise schon nicht gesehen, jedenfalls nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Insbesondere planten die Inhaber bergrechtlicher Genehmigungen teilweise eine Erweiterung des Betriebs zum Tonabbaus in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans hinein, was nicht berücksichtigt worden sei.

11

Soweit die Textfestsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Bindungen für Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen festgesetzt hätten, löse dies im Falle der Wirksamkeit bei den Eigentümern der entsprechenden Flächen gemäß § 41 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld aus. Auch diese mögliche Entschädigungspflicht habe die Antragsgegnerin schon gar nicht erkannt und mithin überhaupt nicht in ihre Abwägung eingestellt, so dass auch insofern ein Abwägungsmangel vorliege.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

den Bebauungsplan „Ruppberg-Sondergebiet Naherholung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen folgendes geltend:

17

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei zum einen mit ihren Eingriffen gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Zum anderen fehle es an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO sowie am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.

18

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO lägen hier vor. Die Antragstellerin habe sich erstmals im Verfahren der Planaufstellung unter dem 04.06.2008 mit Bedenken und Anregungen gemeldet. Dies sei während der Phase einer erneuten öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen nach § 4a Abs. 3 BauGB im Mai und Juni 2008 erfolgt, bei der die bis dahin vorgesehenen Extensivierungsmaßnahmen in Bezug auf betroffene landwirtschaftliche Flächen überwiegend zurückgenommen worden seien. Obwohl angeblich schwer und unmittelbar betroffen habe sich die Antragstellerin an dem bis dahin stattgefundenen Planungsprozess überhaupt nicht beteiligt, insbesondere nicht im Rahmen der Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB.

19

Die Antragstellerin sei darüber hinaus auch nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. In der Antragsschrift vom 07.10.2010 trage sie dazu lediglich vor, dass der angegriffene Bebauungsplan mit seinem südlichen Geltungsbereich unmittelbar an die Betriebsplanfläche der Tongrube der Antragstellerin heran reiche und als Nutzung teilweise ein Wohngebiet und teilweise ein Naherholungsgebiet festsetze.

20

Die Antragstellerin könne jedoch eine mögliche künftige Betroffenheit in eigenen Rechten durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht geltend machen. Sie habe ihren Gewinnungsbetrieb im Jahre 2005 von der Vorgängerfirma Gebrüder W... erworben. Schon zu Zeiten des Gewinnungsbetriebes des Voreigentümers habe die nördliche Betriebsplangrenze stets bis an den Zehnhäuserweg herangereicht, der aufgrund des weiter nördlich belegenen Wasserschutzgebietes um den Brunnen Ruppberg herum historisch die nördlichste Grenze der Tongewinnung darstelle. Das komme auch darin zum Ausdruck, dass im maßgeblichen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in der Fassung von 2006 auf eine nördlich des Z... Weges vormals befindliche Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung verzichtet worden sei.

21

In der Planbegründung sei ausgeführt, dass die nördlich des Z... Weges liegende Gemarkung der Antragsgegnerin der ihr einzig verbliebene räumliche Bereich sei, der nicht durch eine übergeordnete Planung unmittelbar in Anspruch genommen werde bzw. durch eine Angrenzung an überörtliche Planung belastet sei. Zu diesen Belastungen trügen u.a. die in der Nähe vorbeiführende Trasse der BAB 3, die Hochgeschwindigkeitstrasse der Deutschen Bahn Köln-Frankfurt, Gewerbegebiete und nicht zuletzt ein raumgreifender Tonabbau (vgl. Ziffer 9.1.1 der Planbegründung) bei. Gegenstand der Planung sei gerade die Konfliktlage zwischen der bebauten Ortslage und dem Tontagebau und damit die Trennung der Tonabbaubetriebe von der bebauten Ortslage gewesen. Hinzu trete, dass die Antragstellerin über keinen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan verfüge, welcher ihr gestatten würde, in den besagten räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan noch eine Tongewinnung zu betreiben. Das sei auch nicht möglich, weil sich mittlerweile in diesem Bereich ein Bergschaden ereignet habe. Auch der in Bezug auf die Sanierung dieses Bergschadens ergangene Sonderbetriebsplan „Sanierung Nordböschung“ vom 10.05.2007, der lediglich Sanierungsarbeiten, aber keine Tongewinnung gestattet habe, sei bis zum 31.12.2009 befristet gewesen und daher abgelaufen. Bereits seit Oktober 2009 arbeite die Antragstellerin in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren.

22

Angesichts dieser Umstände fehle der Antragstellerin zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Bebauungsplanes, denn sie müsste geltend machen können bzw. es müsste ersichtlich sein, dass durch eine solche Unwirksamkeitserklärung die Antragstellerin selbst ihre Rechtsstellung aktuell noch verbessern könnte

23

Der demnach bereits unzulässige Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Planung sei insbesondere erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe eine erforderliche und konfliktlösende Bauleitplanung betrieben. In der Planbegründung werde unter Ziffer 5.2.1 ausführlich auf die Ziele eingegangen, das Gebiet für Naherholungszwecke zu sichern und künftig fortzuentwickeln. Es gehe darin um eine gehaltvolle und qualifizierte Freizeit- und Naturnutzung der Anwohner. Dabei habe die Antragsgegnerin die noch verbliebenen Belange des Bergbaus auch nicht abwägungsfehlerhaft übersehen oder fehlerhaft abgewogen. In Ziffer 9.2 der Planbegründung setze sie sich ausdrücklich mit den Belangen des Bergbaus auseinander. Sie habe geprüft und festgestellt, dass keinerlei Rahmen- oder Hauptbetriebspläne der Antragstellerin oder anderer Bergbaubetriebe tangiert würden und zudem die Voraussetzungen des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald berücksichtigt, der dem Vorhaben nicht entgegenstehe.

24

Es fehle den Festsetzungen auch nicht an den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es einer Gemeinde u.a. auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB möglich, eine bisher zulässige landwirtschaftliche oder sonstige Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel zu beschränken, die Erholungseignung eines Gebietes zu erhalten und zu entwickeln und auf diese Weise ein Erholungsgebiet mit örtlicher oder überörtlicher Anziehungskraft erst noch zu schaffen. Bei der Steuerung der zulässigen Bodennutzung müsse sich die Gemeinde nicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen beschränken. Sie könne auch die mit der Bebauung in Verbindung stehenden, nicht baulichen Formen der Bodennutzung positiv regeln. Ein Bebauungsplan könne sich sogar in Festsetzungen für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld städtischer Verdichtungsräume erschöpfen, ohne die von dem Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten. Insbesondere die Zulässigkeit von Festsetzungen „zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ seien zukunftsgerichtet und gäben der Gemeinde den planerischen Spielraum für eine gezielte naturräumliche Entwicklung des Plangebiets.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten und auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (2 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten 1 C 10121/00.OVG und 1 C 12096/04.OVG und 1 B 12097/04.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

I.

27

Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen. Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.

28

1. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom ...08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der angeblich betroffene Abbaubereich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt, sondern lediglich an einer gewissen Strecke an den Planbereich angrenzt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727; OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000).

29

2. Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse der Antragstellerin in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich die Antragstellerin auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 <733> und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215 <219ff>.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

30

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die zunächst von der Antragstellerin im Planverfahren während der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgetragenen Einwände (Bl. 314ff PA) bezogen sich insbesondere auf die Festsetzung einer „Wohnbaufläche“, die gegen das Abwägungsgebot verstoße, da „für die künftige Wohngebäude weder eine dauerhafte Standsicherheit noch dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse“ gewährleistet seien. Bei der zukünftigen Bebauung sei mit Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz und infolgedessen mit Bergschadensansprüchen künftiger Eigentümer nach den §§ 114ff BBergG zu rechnen. Während der ersten Auslegung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zudem ausgeführt, die Planungen beeinträchtigten die durch die Rohstoffsicherungsklausel garantierten Rechte hinsichtlich des dort beabsichtigten Bergbaus und verstießen gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (siehe Bl. 477ff PA). Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zudem ausgeführt, dass auch der eigene künftig beabsichtigte Bergbau beeinträchtigt werde.

31

Ungeachtet der Frage einer Präklusion konnte die Antragstellerin damit keine abwägungserheblichen Belange geltend machen, da sie nicht über einen auch künftig zum Bergbau berechtigenden Abbaubetrieb verfügt (a.) und zudem der Bebauungsplan keine Festsetzungen beinhaltet, die für sie nachteilig sind (b.). Ein für die Antragstellerin nachteiliger Rechtsschein besteht darüber hinaus nicht (c.).

32

a. Die Antragstellerin betreibt in dem hier maßgeblichen Abbaubereich keinen wirtschaftlichen relevanten Bergbau mehr und dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.

33

Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits seit dem 09.10.2009 in dem von ihr in Anspruch genommenen bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG tätig ist, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren. Denn diese Darstellung hat sich in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau sowie nach dem Inhalt der Verwaltungsakten im Wesentlichen bestätigt. Zur Überzeugung des Senats hat die Antragstellerin demnach keine relevante bergbaurechtliche Berechtigung mehr, die es ihr erlauben würde, hieraus Rechte im Normenkontrollverfahren gegen die vorliegende „Bebauungsplanung“ geltend zu machen.

34

Zunächst liegt zwar auch nach den Darlegungen des Vertreters des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 für den Bereich der Grube G... und die angrenzende Grube N... Nord ein zugelassener Rahmenbetriebsplan vom 03.10.1996 vor, der noch bis zum 31.12.2016 gültig ist. Aus diesem Rahmenbetriebsplan kann jedoch die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan keine abwägungserheblichen Rechte herleiten, da ihr ein Abbau im hier maßgeblichen Bereich nachhaltig nicht mehr gestattet ist. Entscheidend für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind letztlich die jeweiligen Hauptbetriebspläne, die für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen sind (§ 52 Abs. 1 S. 1 BBergG). Über einen abbaurelevanten Hauptbetriebsplan verfügt die Antragstellerin indessen nicht. Der Hauptbetriebsplan vom 18.02.2009, der die Sanierung der Nordböschung vorsah und einen weiteren Abbau umfasste, ist zu keinem Zeitpunkt in Vollzug gekommen. Dieser Hauptbetriebsplan wurde zwar seitens des Landesamtes unter dem 25.09.2009 zugelassen, jedoch der hierzu erforderliche Antrag seitens der Antragstellerin mit E-Mail-Schreiben vom Folgetag wieder zurückgezogen.

35

Daraufhin erging unter dem 09.10.2009 die genannte bergrechtliche Anordnung des Landesamtes auf der Grundlage des § 71 BBergG, mit der die Sanierung der Böschung aufgegeben, nicht aber ein wirtschaftlicher Tonabbau zugelassen wurde. Ein Tonabbau ist hier nur dann möglich, wenn im Rahmen der Sanierung Ton anfällt, so dass nach der Sanierung derzeit keinerlei Perspektive auf nachhaltigen und wirtschaftlich tragfähigen Bergbau in dem hier fraglichen Sektor besteht. Der im Rahmen des Sonderbetriebsplans zugelassene Bergbau dient der Sanierung und ist untrennbar mit ihr verknüpft. Da die Sanierung nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erläuterten Lichtbildern zumindest in der Geländemodellierung weit fortgeschritten erscheint, besteht für den Senat kein Anlass anzunehmen, die Antragstellerin könnte in einem „Tontagebauabbau“ durch die streitgegenständliche Bauleitplanung beeinträchtigt werden

36

Gleiches gilt für den Sonderbetriebsplan für die Fundamente der Böschungssanierung, der am 10.05.2007 zugelassen wurde. Hier ist maßgeblich, dass die Böschungssanierung gerade eine künftige Wohnbebauung ermöglichen könnte und mit der Erstellung der Böschung ein weiterer Abbau nach Norden bergtechnisch ausgeschlossen wird, was auch der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Denn nach der Sanierung ist an der Nordgrenze nicht nur raumordnungsrechtlich, sondern auch bergbaulich-technisch ein weiterer Abbau ausgeschlossen. Dies hat die mündliche Verhandlung eindeutig bestätigt.

37

Auch aus dem weiterhin noch „existierenden“ Hauptbetriebsplan aus dem Jahre 2007 kann die Antragstellerin keinerlei Rechte für dieses Verfahren geltend machen. Zwar war dieser Hauptbetriebsplan zunächst befristet bis zum 31.12.2012 zugelassen worden und beinhaltete auch die Gewinnung von Rohstoffen. Gegen diese Hauptbetriebsplanzulassung ist indessen von der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt worden, was deren Bevollmächtigter durch Vorlage der Widerspruchschreiben vom Januar und März 2008 in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Diesem Widerspruch wurde seitens der Beteiligten offenbar übereinstimmend aufschiebende Wirkung beigemessen, da hierauf ein jahrelanges „Moratorium“ folgte, bei dem ein Sofortvollzug nicht angeordnet worden ist und ein Abbau aufgrund dieses Hauptbetriebsplans zu keinem Zeitpunkt stattfand. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Hauptbetriebsplan im Hinblick auf die nachfolgende Entwicklung gegenstandslos geworden ist. Jedenfalls kann die Antragstellerin, die sich über drei Jahre nicht rechtlich oder in anderer Weise um die Vollziehbarkeit dieses Hauptbetriebsplans gekümmert hat, nicht darauf berufen, ihr stünden auf dieser Grundlage Rechte gegenüber der Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu. Dabei kann dahinstehen, ob durch den Widerspruch die Wirksamkeit oder nur die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans gehemmt wurde. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs (vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 24.09.2009, NuR 2010, 198 m.w.N.) wurden von den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht im Ansatz geltend gemacht, auf welchen Flächen realistisch noch ein Abbau erfolgen könnte, der von der streitgegenständlichen Bauleitplanung berührt wäre. Einer Beiziehung weiterer Akten bedurfte es daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags offensichtlich nicht.

38

Diese Einschätzung des Senats haben auch die weiteren Ausführungen des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt. Auf Nachfrage, in welchem Bereich noch abbauwürdiger Ton vorhanden sei, hat dieser ausgeführt, dass „Ton allenfalls in dem Bereich der Parzelle …./. und der daran südlich angrenzenden Grundstücke zu erwarten“ sei. Dazu gebe es indessen bisher seitens des Bergamtes keine näheren Erkenntnisse, wie im Übrigen auch aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Anschluss nochmals zur Akte gereichten Karte zu erkennen ist. Östlich an den Bereich der (ehemaligen) Tongrube G... schließt sich der Betriebsplanbereich der Firma M…. an. Für den Fall des Abbaus weiterer Flächen im östlichen Bereich der Tongrube G... müsste daher nach Einschätzung des Landesamtes ein gemeinschaftlicher Betriebsplan der Firmen W. und M. vorgelegt werden, wofür es zur Überzeugung des Senats derzeit nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt.

39

Nach alledem arbeitet die Antragstellerin bereits seit dem Oktober 2009 in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den entstandenen Bergschaden zu sanieren. Ob sie mit dieser Rekultivierungsverpflichtung – wie die Antragsgegnerin meint – in Verzug ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Gewinnungsbetrieb ihr ist jedoch entsprechend dieser bergrechtlichen Anordnung ausdrücklich und in seiner Wirkung auch dauerhaft und nachhaltig untersagt, weil sich die Sanierung als umfassend und langwierig darstellt und nachfolgende Abbauperspektiven nicht mehr aufgezeigt werden konnten. Dabei hat das Landesamt in seinem Bescheid vom 09.10.2009 auch ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines weiteren Betriebsplans „offenbar kein Interesse an einer ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs“ mehr habe (siehe Bl. 149 GA). Vor diesem Hintergrund reicht die ergänzende Erwähnung des Umstandes, dass aus raumordnungsrechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 4 BauGB) ein Abbau im Bereich der Tongrube der Antragstellerin nördlich des Z... Weges ohnehin ausgeschlossen wäre. Aus alledem folgt, dass wirtschaftliche Abbaumöglichkeiten der Antragstellerin nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch in dem betreffenden Gebiet auszuschließen sind.

40

b. Darüber hinaus sind nachteilige Festsetzungen in der streitgegenständlichen Bebauungsplanung für die Antragstellerin aber auch nicht getroffen worden. Insbesondere wird die gebotene Sanierung des früheren Abbaubereichs selbst durch den Plan nicht beeinträchtigt. Eine mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist auch insofern nicht dargelegt worden.

41

Die Antragstellerin ist insbesondere nicht von der vorgesehenen Fläche für „künftige Wohnbauentwicklung und Siedlungsgrenze“ negativ betroffen. Bei diesen Festsetzungen handelte es sich offensichtlich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, da hierzu mindestens Vorschriften über Festsetzungen hinsichtlich der Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen gewesen wären. Dagegen richten sich im Bereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen (weiterhin) nach § 34 oder § 35 BauGB.

42

Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, BVerwGE 92, 8). Einzelne Bebauungsvorhaben im Bereich der nördlich an die ehemalige Tongrube angrenzenden Flächen (siehe etwa Flur ../ Flurstücke ... und ...) wären nach wie vor gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Daran ändert indessen der Bebauungsplan nichts, da diese Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hinsichtlich einzelner Objekte identisch ist. Sofern im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben eine planerische Grundlage geschaffen werden soll, reicht dafür ein einfacher Bebauungsplan nicht aus, da dieser die Geltung der Beschränkungen des § 35 BauGB nicht aufheben kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 8).

43

Die Antragstellerin konnte auch nicht darlegen, welche konkreten Nachteile für sie nunmehr aus den streitgegenständlichen „Regelungen“ in dem Bebauungsplan folgen sollten. Denn es handelt sich jedenfalls hinsichtlich der „künftigen Wohnbauentwicklung“ nicht um bauplanungsrechtliche Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB, sondern um die nachrichtliche Darstellung einer späteren Planungsabsicht, die für sich genommen keine Veränderung der Rechtslage herbeiführt, aber offenbar auch nicht beansprucht. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Antragstellerin selbst, die im Schriftsatz vom 04.01.2011 ausführt, die Antragsgegnerin habe auf eine konkrete planerische Gestaltung verzichtet und „sich diese für eine späteren Zeitpunkt vorbehalten“. Dies lässt zwar – wie die Antragstellerin durchaus zutreffend ausführt – erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aufkommen. Subjektive Rechte der Antragstellerin werden von solch einer „Nichtplanung“ indessen nicht berührt.

44

c. Auch kann die Antragstellerin, allein mit der Argumentation, es könne ein „Rechtsschein“ dahingehend entstehen, dass hier künftig eine Bebauung entstehen dürfe, eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht begründen. Denn eine künftige qualifizierte Bauleitplanung müsste ihrerseits die nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Festsetzungen im Rahmen einer umfassenden Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vollständig „nachholen“, ohne dass die bisherige Planung in irgendeiner Form präjudiziell für die spätere Bauleitplanung wäre. Bei dieser späteren Bauleitplanung wäre dann auch durch Begutachtungen nachzuweisen, inwieweit die streitgegenständlichen Flächen überhaupt im Hinblick auf die bekannten Bergschäden bebauungsfähig wären. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin schon jetzt durch die streitgegenständliche Bauleitplanung im Norden ihrer (ehemaligen) Abbauflächen negativ betroffen sein könnte. Auch Auswirkungen auf die Sanierungsplanung bestehen nicht, diese – ihren nachhaltigen Erfolg vorausgesetzt – gerade einmal Grundlage für eine künftige Bauleitplanung sein könnte und andererseits die unverbindliche Ankündigung künftiger Bebauung die Sanierung nicht beeinträchtigt. Letztendlich hat die Antragsgegnerin mit der „Festsetzung“ der benannten Flächen zur künftigen Wohnbauentwicklung ohnehin nur die abstrakten Möglichkeiten aus der übergeordneten Raumplanung übernommen, ohne dieser einer konkreten Bauleitplanung zuzuführen.

45

Die darüber hinaus von der Antragstellerin gerügten Extensivierungs- und Umwandlungsmaßnahmen betreffen allesamt Flächen von Eigentümern, die ihrerseits keinen Normenkontrollantrag gestellt haben. Die Antragstellerin besitzt in dem streitgegenständlichen Planbereich keinerlei Flächen, die von derartigen („Zwangs“-)Maßnahmen betroffen wären. Demnach kann auch eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin und damit die Begründung der Antragsbefugnis hieraus nicht geschlossen werden. Maßgebend ist daher auch in diesem Zusammenhang, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf das Grundeigentum der Antragstellerin in abwägungserheblicher Weise unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2001, 4 BN 41/01).

II.

46

Fehlt der Antragstellerin daher die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, so ist ihr überdies auf der Grundlage der beschriebenen Verhältnisse auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren abzusprechen.

47

Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für die Antragstellerin wertlos ist. Zu fragen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob die Antragstellerin durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. 08.1987, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschluss vom 18.07.1989, BVerwGE 82, ..5 <231 f.>).

48

Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002,BauR 2002, 1524). Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es etwa, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, DVBl 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht jedoch dann in Anspruch genommen, wenn die Antragstellerin unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993, NVwZ 1994, 268).

49

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, was denn das „eigentliche Ziel“ der Antragstellerin sein sollte. Flächen des Bergbaus werden nicht in Anspruch genommen, sie Sanierung nicht gehindert, Bauwerke nicht erlaubt und Verpflichtungen der Antragstellerin nicht begründet. Das Ziel der Antragstellerin, einen „Rechtsschein“ zu vermeiden, kann vor diesem Hintergrund nicht ein Rechtsschutzbedürfnis begründen, da völlig eindeutig keine Bebaubarkeit der Grundstücke mit der Bauleitplanung erlaubt wird; auf eine solchen „Rechtsschein“ könnte sich demnach keine Baugenehmigungsbehörde berufen, die Erteilung wäre vielmehr – nach wie vor – an § 35 BauGB auszurichten. Es kann aber schlechthin nicht der Behörde im Vorfeld ein rechtswidriges Verhalten – hier: Berufung auf eine nicht existente Festsetzung der Bebaubarkeit der Flächen – unterstellt werden, um das Rechtsschutzbedürfnis eines Normenkontrollantrags herzuleiten.

50

Sieht man dagegen als Ziel der Antragstellerin an, das Grundstück bergbaulich zu nutzen bzw. den Bereich ihrer Tongrube zu schützen, kann sie diesem Ziel selbst dann nicht näher kommen, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (BVerwG, Urteil vom 25.05.1993, BauR 1994, 212). Die Antragstellerin kann nämlich bereits nicht geltend machen, dass durch die an die Betriebsflächen der Antragstellerin angrenzenden Flächen nördlich des Z... Weges irgendwelche Abbaurechte direkt betroffen wären, da die übergeordnete Raumordnungsplanung nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in diesem Bereich einen Rohstoffabbau nicht mehr vorsieht, was entsprechend für die Flächennutzungsplanung gilt. Grundstücke besitzt die Antragstellerin indessen im gesamten Plangebiet nicht. Hinsichtlich der östlichen Plangrenze wäre es Sache der dort ggf. abbauberechtigten Firmen gewesen, hier eigene Rechte geltend zu machen.

51

Hinzu kommt, dass die Aufhebung des Planes – gerade auch hinsichtlich der künftigen Wohnbauflächen – schon deshalb kein Auswirkungen für die Antragstellerin zeitigt, weil diese Festsetzungen keinerlei verbindliche Wirkungen haben, die die Antragstellerin an der Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsarbeiten hindern würde. Unterstellt, der Senat würde die streitgegenständliche Bauleitplanung aufheben, so wären die Rechte der Antragstellerin bei einer Betrachtung der beiden Zeitpunkte (ex ante / ex post) völlig gleichwertig. Weder hindert die Bauleitplanung die Sanierung, noch ermöglicht sie Eigentümern dort zu bauen (s.o.) oder die Antragstellerin wegen ihrer Sanierungs- bzw. allenfalls restlichen Bergbautätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage hinsichtlich der Umwandlungs- und Extensivierungsflächen ist noch eindeutiger, da die Antragstellerin von diesen schlichtweg nicht betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag kann zwar auch gegeben sein, wenn die begehrte Entscheidung für einen Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002; Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 156). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit die Wirksamkeit von Verpflichtungen anderer Grundstückseigentümer zur Grünlandbewirtschaftung und Extensivierung von Flächen für die Antragstellerin von Belang sei sollen. Bergbauliche Interessen sind – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht betroffen. Ein rechtlicher Vorteil bei Aufhebung der streitgegenständlichen Bebauungsplanung besteht nach alledem nicht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis auch OVG RP Urteile vom 18.03.2003, AS RP-SL 30, 291-303 und vom 07.08.2002, 8 C 10700/02).

52

War der Normenkontrollantrag nach alledem schon aus anderen Gründen unzulässig, so kam es im Weiteren nicht mehr darauf an, inwieweit der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO im Hinblick auf die erneute Auslegung überhaupt noch in Betracht kam (vgl. zur Präklusion zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1 C 10610/10 – ESOVGRP).

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Tenor

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L...-Straße“, den der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 26.03.2009 beschlossen hat. In dem Veröffentlichungsorgan der Antragsgegnerin „Stadt- und Landbote“ (Ausgabe Nr. 20) ist der Bebauungsplan am 15.05.2009 öffentlich bekannt gemacht worden und zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten.

2

Der Plan sieht auf einer Fläche von etwa 2,28 ha (Flurstücke …/.. und …/.. tlw.) ein allgemeines Wohngebiet (WA) vor, welches in die zwei Teilbereiche WA 1 und WA 2 untergliedert ist. Das Gebiet WA 1 soll der überwiegenden Wohnbebauung dienen, während im Gebiet WA 2 eine im Eigentum der Beigeladenen zu errichtende Einrichtung für psychisch kranke Menschen vorgesehen ist, die nach dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 30.06.2008 (Bl. 13 der Planaufstellungsakten – PA –) für die Unterbringung und Betreuung von 25 Patienten ausgelegt sein soll. Einzelheiten der Planung werden u.a. auf S. 16ff der Begründung (Bl. 29ff PA) beschrieben.

3

Die Antragstellerin des Verfahrens ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten unmittelbar an das Plangebiet WA 1 grenzenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. …, welches über I...-Straße erschlossen wird. Sie trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags zunächst vor, sie sei als Eigentümerin des genannten Grundstücks antragsbefugt, weil ihr Objekt durch eine Vervierfachung des Verkehrs künftig erheblich mit Verkehrslärm belastet würde. Das sei eine nicht nur geringfügige Betroffenheit und begründe daher die Antragsbefugnis. Hinzu komme, dass die Attraktivität der Wohnlage vermindert sei, was auch zu erheblichen Wertminderungen führe. Ihr sei auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die mittlerweile erteilte Baugenehmigung abzusprechen, da sie hiergegen Widerspruch eingelegt habe, nachdem sie auf Nachfrage von der Kreisverwaltung am 31.05.2010 über die Erteilung informiert worden seien.

4

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 und § 9 BauGB und sei daher unwirksam.

5

Der Bebauungsplan verstoße bereits gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) stelle einen Etikettenschwindel dar. Allgemeine Wohngebiete nach § 4 Abs. 1 BauNVO müssten vorwiegend dem Wohnen dienen und andere Nutzungen dürften nicht überwiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil lediglich die psychiatrische Fachklinik realisiert werden solle, für die ein Klinikgebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO hätte festgesetzt werden müssen.

6

Es bestehe auch keine Realisierungsabsicht hinsichtlich des WA 1-Gebietes. Es sei nicht ersichtlich, dass in einem Stadtteil von nicht einmal 1.000 Einwohnern ein Bedarf von 20 Bauplätzen bestehe, was nach erfolgter Bebauung einem Einwohnerzuwachs von etwa 10 % entspreche. Es sei auszuschließen, dass eine ausreichende Anzahl von Familien neben einem bestehenden sozialen Brennpunkt mit einem hohen Migrationsanteil und neben einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen Eigentum erwerben wolle. Dies bedeute, dass sich die Bauplätze allenfalls zu einem geringen Preis verkaufen lassen würden, der die Entwicklungskosten nicht decke. Bei Bodenrichtwerten zwischen 25 und 40 €/qm sei indessen eine kostendeckende Baulandentwicklung nicht möglich. Der angebliche Bedarf sei daher nur vorgeschoben, um ohne eine Änderung der Flächennutzungsplanung ein Sonderbauvorhaben auf einer Wohnbaufläche ermöglichen zu können; es liege mithin ein Fall des sog. Etikettenschwindels vor.

7

Das Wohngebiet WA 2 sei vielmehr der Sache nach ein Klinikgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO, welches nach der Bebauungsplanbegründung einen wohnähnlichen Charakter haben solle. Das treffe jedoch nicht zu. Nach den Baugenehmigungsunterlagen handele es sich nicht nur um ein Wohnheim, sondern um ein Krankenhaus mit drei Stationen, die jeweils über ein Stationsbad und ein Dienstzimmer verfügen. Günstigstenfalls könne es sich um eine Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke handeln. Wenn nämlich ein eigener Gebäudetrakt mit acht Therapieräumen für 25 Bewohner vorgesehen sei, der in dieser Größe nur eine Einzelbehandlung zulasse, dann gehe es nicht nur um das Wohnen, sondern vor allem um das Behandeln. Die Errichtung von Wohngebäuden sei hingegen durch die Festsetzung eines übergroßen Baufensters ohne Innenerschließung und mit einer unzureichenden äußeren Erschließung über eine zu schmale Erschließungsstraße ohne Wendehammer praktisch unmöglich gemacht worden. Auch von daher hätte ein Sondergebiet festgesetzt werden müssen.

8

Selbst wenn eine Realisierungsabsicht hinsichtlich des WA 1-Gebietes bestünde, wäre der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam, weil die Abwägungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB würden weder die Bevölkerungsentwicklung noch die Wohnbedürfnisse berücksichtigt. Der Wohnflächenbedarf sei ungeachtet des Grundsatzes GA 1 in Kapitel 2.1 des RROP Mittelrhein-Westerwald ausschließlich aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet worden. Vor allem aber sei der Belang der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB fehlerhaft abgewogen worden. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum ein anerkanntermaßen bereits sozial instabiler Stadtteil mit nur 1.000 Einwohnern (Hinweis auf Bl. 440 PA) noch zusätzlich mit einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen belastet werden solle.

9

Die Beseitigung bestehender Missstände lasse sich auch nicht erreichen, wenn sich aufgrund schlechter Wohnlage nicht die Mieten erzielen ließen, die zur Finanzierung von Investitionen erforderlich seien. Die Antragstellerin habe nach einer Totalsanierung der Objekte (Heizung, Elektronik, Fenster, Oberböden) die Mieteinnahmen lediglich von durchschnittlich 3,30 auf 4,00 €/m² steigern können. Auch der Voreigentümer habe bereits vor der Insolvenz gestanden und die Antragstellerin habe die Sanierung auch nur mit Inanspruchnahme von Privateinlagen ihrer Gesellschafter finanzieren können. Trotzdem stünden immer noch Wohnungen der Antragstellerin leer und dieser Leerstand habe innerhalb eines Jahres von 14 auf 17 Wohnungen zugenommen. Seit Februar 2010 habe keine einzige Wohnung mehr vermietet werden können, sodass sich auch ein Mietzins von 4,00 €/m² künftig nicht mehr werde halten lassen. Es stelle vor diesem Hintergrund eine Abwägungsdisproportionalität dar, wenn die weitere soziale Destabilisierung eines ganzen Stadtteils in Kauf genommen werde, ohne dass das Planungsziel erreicht werden könne.

10

Darüber hinaus seien bei der Abwägung die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden und seien die unzureichende äußere und innere Erschließung des Gebiets über die I...straße bzw. die vorgesehenen Planstraßen A bis C zu rügen. Zudem gebe es erhebliche Ermittlungsdefizite im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB was den Wohnflächenbedarf und die Entwässerung sowie den Ausbau der I...straße angehe. Ein Entwässerungskonzept liege noch immer nicht vor. Schließlich sei die Planung auch nicht mit den Grundsätzen der Raumordnung nach dem RROP Mittelrhein-Westerwald zu vereinbaren was die Entwicklungschancen von Baugebieten, den Erhalt der Wälder und die Anforderungen an den Klimaschutz betreffe.

11

Die Antragsteller beantragen,

12

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L... Straße“ vom 26. März 2009 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

15

Der Normenkontrollantrag sei schon mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei insbesondere nicht antragsbefugt, weil eine erhebliche Verkehrsmehrbelastung nicht erkennbar sei. Es sei in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass ein Zusatzverkehr durch 20 bis 30 einzelne Doppelwohnhäuser, der an einem Grundstück außerhalb des Plangebietes vorbeigeführt werde, keine mehr als nur geringfügige Belästigung darstelle. Eine allgemeine ruhige Wohnlage begründe angesichts einer solchen Verkehrszunahme keine Antragsbefugnis.

16

Die Anträge seien darüber hinaus auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei zunächst erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wobei zunächst das WA 2-Gebiet realisiert werde. Es sei jedoch eine unrichtige Darstellung der Antragstellerseite, dass lediglich eine Wohnstätte für psychisch Kranke realisiert werden solle. Es sei mehrfach erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, dass in dem Bebauungsplan ausgewiesene Wohngebiet WA 1 zu erschließen und Bauinteressenten zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Haushaltsmittel stünden bereit, die Entwässerung zur Straßenplanung sei erstellt. Auch die Entwässerung des Wohngebietes WA 2 sei sichergestellt, während die Entwässerung des Wohngebiets WA 1 aufgrund der notwendigen Herstellung eines Regenrückhaltebeckens außerhalb des Planbereichs einer weiteren Genehmigung bedürfe. Der Antrag werde derzeit durch ein Ingenieur-Büro erstellt und die Genehmigung sodann anschließend beantragt. Die Erschließung des WA 2 erfolge 2010/2011 und des WA 1 nach Vorliegen der genehmigten Entwässerungsplanung 2011/2012.

17

Es liege auch kein Etikettenschwindel vor; die Antragsgegnerin habe ein Wohngebiet ausgewiesen und beabsichtige dieses zu realisieren. Sofern die Antragsteller der Auffassung seien, dass eine solche Ausweisung nicht die Genehmigung eines Wohnheims für psychisch Kranke rechtfertige, müssten sie die Baugenehmigung angreifen. Die geplante Einrichtung zum betreuten Langzeitwohnen für psychisch kranke Menschen sei eine Wohnnutzung. Die Notwendigkeit von Betreuung und Pflege stehe einem selbstbestimmten Wohnen nicht entgegen. Dafür reiche es aus, dass die für das Wohnen konstituierenden Merkmale erfüllt seien. Dies sei auch dann der Fall, wenn bei den Bewohnern aufgrund ihrer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit eine selbständige Haushaltsführung und Lebensgestaltung in den Hintergrund trete oder sogar aufgegeben werde.

18

Eine ständige medizinische Versorgung wie in einem Krankenhaus finde nicht statt. Das Wohnheim beschäftige auch keinen eigenen Arzt, die medizinische Betreuung werde von externen Ärzten sichergestellt. Die fachpsychiatrische Betreuung erfolge durch die Beigeladene, sofern von Heimbewohnern kein niedergelassener Arzt gewählt werde. Selbst wenn also der Planungswille dahin gegangen sei, im Wohngebiet 2 eine Einrichtung für die Behandlung psychisch Kranker zu etablieren, so sei diesem Planungswillen durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes Rechnung getragen. Außerdem sei die beabsichtigte Nutzung durch die Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche und/oder soziale Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig.

19

Die Beigeladene beantragt,

20

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

21

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

22

Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin bestehe nicht. Die unzumutbare Vervielfältigung des Verkehrs sei bereits nicht substantiiert dargelegt und in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht zu erwarten. Zudem seien geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung vorgesehen. Im Übrigen könne der Antragsteller sich im Hinblick auf diesen im Öffentlichkeitsverfahren nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BauGB nicht vorgebrachten Aspekt im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2a VwGO nicht mehr hierauf berufen.

23

Eigene Rechte würden auch insoweit nicht verletzt, als eine Wertminderung der Grundstücke behauptet worden sei. Diese Behauptung sei empirisch in keiner Weise nachvollziehbar, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten nicht vorläge. Die Abwägung der Antragsgegnerin (Bl. 441 PA u.a.) sei nicht zu beanstanden, sodass insofern auch eine Unzulässigkeit des Antrags vorliege. Dem Antrag fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Fachklinik mittlerweile erteilt worden sei.

24

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sei in jeden Fall auch unbegründet. Die Planung sei gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wobei ein weites planerisches Ermessen zugrunde zu legen sei. Das Negieren des Bedarfs seitens der Antragsteller gehe insoweit von falschen Tatsachen aus. Ziel der Planung sei die Ausweisung der Flächen zur Bebauung gewesen und damit einem weiten Kreis der Bevölkerung Bauland zur Eigentumsbildung zu verschaffen bzw. zur Eigentumsbildung zu verhelfen. Sofern das Gebiet „Brauheck“ seitens der Antragsteller als Konfliktgebiet bezeichnet werde, sei gerade der Bebauungsplan geeignet und erforderlich, diese angeblich negativen Zustände zu beseitigen.

25

Es handele sich auch nicht um einen Etikettenschwindel, da angeblich ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO hätte ausgewiesen werden müssen. Ein Etikettenschwindel liege nur vor, wenn eine tatsächlich nicht gewollte Gebietsart ausgewiesen werde, um so städtebaulich unzulässige Zielkonflikte zu umgehen. Die Antragsteller verkennen jedoch, dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig seien. Auch das im Gebiet WA 2 zu verwirklichende Bauprojekt der Beigeladenen sei als Anlage für gesundheitliche Zwecke nach dieser Vorschrift bzw. als Wohnanlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren. Bei der bereits genehmigten Anlage handele es sich letztendlich um eine Kombination aus Wohnen und medizinischer Betreuungsleistung, was auch aus dem Betriebskonzept der Rhein-Mosel-Fachklinik Andernach eindeutig hervorgehe. Aus der Planbegründung (S. 8) folge auch, dass es sich keineswegs um einen Krankenhauskomplex handele, der nach Auffassung der Antragsteller nur in einem Sondergebiet zulässig wäre, sondern dass das Wohnen in der genannten Einrichtung der Beigeladenen nicht nur überwiegen solle, sondern gerade Kern des therapeutischen Konzepts sei. Die psychisch kranken Menschen sollten lernen, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, wobei auf Grundlage des gegebenen Konzepts ein Gewaltpotential und eine Gefährdung der Anwohner ausgeschlossen werden könne. Einen allgemeinen Anspruch auf ein Ausblenden bestimmter Probleme und Erkrankungen bestehe indessen nach der Rechtsprechung nicht.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

28

Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen.

29

Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.

30

Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die betroffenen Gebäude der Antragstellerin auf dem Flurstück-Nr. 704 nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegen.

31

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727 - juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000, 527; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009, 14 Cs 08.3017 - juris). Eine solche Konstellation ist aber hier nicht gegeben, so dass an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden muss, dass auch das neue Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist, wenn auch mit der Möglichkeit, eine Einrichtung zum Wohnen und Behandeln psychisch kranker Menschen dort unterzubringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.01.1997, 7 A 2175/95).

32

Soweit die Antragstellerin sinngemäß auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebietes für sich in Anspruch nehmen sollte (vgl. VGH BW vom 26.08.2009, NVwZ-RR 2010, 45), gilt Entsprechendes. Auch dieser Anspruch kann allenfalls für den im Baugebiet ansässigen Nachbarn gelten und bietet keinen gebietsübergreifenden Schutz.

33

Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BBauG) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen. (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732/733 und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215/219 ff.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

34

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die von der Antragstellerin im Planverfahren vorgetragenen Einwände (Bl. 134 PA) bezogen sich zunächst auf die städtebauliche Nutzung und das „problematische Nebeneinander der verschiedenen Nutzungen“. Insbesondere wurde aber ein „massiver Einbruch der Werthaltigkeit der Wohnobjekte in der Wohnsiedlung L… Straße geltend macht. Im gerichtlichen Verfahren wurde sodann noch die erhöhte Lärmbelastung unter Hinweis auf eine obergerichtlich Entscheidung (BayVGH, Urteil vom 24.04.2007, 15 N 06.1948) beanstandet.

35

Zunächst begründet die angebliche Wertminderung des benachbarten Wohnkomplexes der Antragstellerin nicht deren Antragsbefugnis. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 102), zu denen sich der Normenkontrollantrag praktisch nicht verhält.

36

Hinzu kommt, dass die behauptete Wertminderung nicht einmal im Ansatz belegt worden ist. Die Objekte sind nach den eigenen Angaben der Antragstellerin bereits heute kaum zu vermieten, so dass die vorliegende Bebauungsplanung durchaus auch positive Entwicklungen zur Folge haben könnte. Einen stichhaltigen Ansatz für eine Wirkung vergleichbar einem üblicherweise in anderen Bereichen des Baurechts erörterten „Trading-down-Effekt“ (vgl. BVerwG Beschluss vom 04.09.2008, ZfBR 2008, 799) durch die Unterbringung psychisch kranker Menschen in einer Wohneinrichtung dieser Größenordnung wird schon nicht nachvollziehbar vorgetragen. Für den Senat sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, unabhängig davon, ob ein solcher Vortrag überhaupt einen rechtlich zulässigen Belang darstellen könnte, da in diesem Fall auch die diskriminierende Wirkung einer solchen Annahme näher zu beleuchten wäre (vgl. nur Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Dies bedarf aber vorliegend keiner weiteren Erörterungen, da von einem deutlichen Wertverlust der genannten Anwesen auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und des Akteninhalts jedenfalls nicht auszugehen ist.

37

Die vorliegende Konstellation ist auch nicht vergleichbar mit dem vom dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, wonach eine Beschränkung der Nutzungsrechte auf Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) in einem neu festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Antragsbefugnis für den Eigentümer der betroffenen Fläche begründen kann (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, BVerwGE 91, 318 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.). Vorliegend handelt es sich bei der Antragstellerin gerade nicht um die Eigentümerin der Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets, so dass die Antragstellerin auch insoweit nicht betroffen ist.

38

Soweit die Antragstellerin eine unzumutbare Verkehrsbelastung geltend macht, unterliegt dieser Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist u.a. der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Nach den Planunterlagen (Bl. 370) ist eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, 4 CN 4.09), so dass es Sache der Antragstellerin gewesen wäre diese Einwendung im Planverfahren nachvollziehbar vorzubringen.

39

Der Aspekt der Verkehrsbelastung wurde seitens der Antragstellerin jedoch erstmalig im Schriftsatz vom 09.07.2010 vorgebracht. Im Öffentlichkeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat die Antragstellerin dagegen nicht erwähnt, dass eigene Rechte durch eine zunehmende Verkehrsbelastung möglicherweise gefährdet seien. Die Antragstellerin ist demnach mit diesem Vorbringen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Regelung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar und berücksichtigt, dass bereits im Aufstellungsverfahren Mitwirkungsbefugnisse bestehen, die dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen (vgl. Giesberts in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO § 47 Rn 57a; BT-Drs 16/2496, 18). Auch würde es der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten widersprechen, wenn sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden. Werden demgemäß Einwendungen im Bebauungsplanverfahren nicht rechtzeitig vorgebracht, sind sie in einem späteren Normenkontrollverfahren im Übrigen auch dann präkludiert, wenn sie sich der planenden Gemeinde hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010, BauR 2011, 490; BayVGH, Urteil vom 26.01.2010, 15 N 09.135). Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass sich eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung und die damit einhergehende Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen musste.

40

Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO ist, dass die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht mehr auf diesen (präkludierten) Belang gestützt werden kann. Da vorliegend auch die übrigen geltend gemachten Belange die Antragsbefugnis nicht begründen konnten, war der Normenkontrollantrag der Antragstellerin insgesamt schon mangels Zulässigkeit abzulehnen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO ge-nannten Art nicht vorliegen.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.


Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ der Antragsgegnerin.

2

Beide Antragsteller sind Eigentümer von mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken im Wohngebiet an der Straße „H. E.“. Beide Grundstücke grenzen im Süden – mit der Gartenseite – an einen ca. 3 m breiten Wirtschaftsweg, der von der Straße „A. St.“ nach Westen abzweigt und Teil eines überörtlichen Wander- und Radwegenetzes ist. Südlich an den Wirtschaftsweg grenzt das sehr große, unbebaute und überwiegend mit Buchenmischwald bestandene Flurstück … an, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Südlich dieses Flurstücks und teilweise von ihm umgeben befindet sich das ebenfalls im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück …, das mit einer Sonderschule, einem Förderkindergarten und Nebeneinrichtungen bebaut ist. Das Sonderschul- und Kindergartengelände wird über einen Privatweg an die Straße „A. St.“ angebunden. Für den Bereich der beiden Flurstücke … und … enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung für „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“.

3

Am 31. Mai 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet - Barrierefreies Wohnen“. Das Plangebiet umfasst eine ca. 1,1 ha große Teilfläche im Norden des Flurstücks 6061/6 - zwischen dem Sonderschulgelände und dem Wirtschaftsweg - , innerhalb deren eine 1.200 qm große Fläche als überbaubare Fläche für die Errichtung eines Wohnheims für Menschen mit Behinderungen in der Trägerschaft der Jacob-Friedrich-B.-Stiftung ausgewiesen ist. Um dieses „Baufenster“ herum ist eine zwischen 3 und 7,75 m breite „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ vorgesehen. Im übrigen Plangebiet - bis zum nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg - wird eine „Fläche für Wald“ festgesetzt, die zwischen der „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ und dem Wirtschaftsweg eine Breite von ca. 26 m hat.

4

Im Anschluss an die vorgezogene Bürgerbeteiligung wandten sich rund 550 Personen – darunter die beiden Antragssteller – mit einem Schreiben vom 20. August 2007 an die Fraktionen im Gemeinderat und sprachen sich gegen die Rodung eines Teils der Waldfläche für die Errichtung der geplanten Wohnanlage für 20 behinderte Menschen aus.

5

Da das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereichs des Regionalen Raumordnungsplans (ROP) Rheinpfalz am äußersten östlichen Rand eines „regionalen Grünzugs“ gelegen ist, wurde ein Zielabweichungsverfahren nach § 10 Abs. 6 LPlG durchgeführt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 ließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd für die Ausweisung des geplanten „Sondergebietes - Barrierefreies Wohnen“ eine Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ zu.

6

Nachdem im Laufe des Planaufstellungsverfahrens ein Grundstück südlich der K.-M.-Straße, auf dem bereits eine Streuobstwiese als Ausgleichsfläche angelegt ist, als Alternativstandort für das geplante Behindertenwohnheim in die Diskussion gebracht worden war, holte die Antragsgegnerin hierzu fachliche Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 wies die Kreisverwaltung Germersheim darauf hin, dass der Alternativstandort in einem „regionalen Grünzug“ des ROP Rheinpfalz gelegen sei und daher gegen Ziele der Raumordnung verstoße. Eine Änderung des Flächennutzungsplans, der hier eine „landespflegerisch begründete Siedlungsgrenze“ darstelle, zugunsten einer Sonderbaufläche sei gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht genehmigungsfähig, die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans daher gemäß § 8 Abs. 2 BauGB materiell rechtswidrig.

7

Im Zuge der Anhörung von Trägern öffentlicher Belange führte das Forstamt „Pfälzer Rheinauen“ aus, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit alle Bäume im Umgriff des geplanten Wohnheimgebäudes, die eine Gefahr – z. B. durch Windwurf – darstellten, zu fällen seien und für den Waldverlust auf den überbauten Flächen Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1 : 1 erbracht werden müssten. Die NABU Regionalstelle Süd machte geltend, trotz der notwendigen Fällung eines mittelalten Baumbestandes würden keine Einwendungen aus naturschutzfachlicher Sicht vorgebracht, da die zu rodende Fläche klein sei, keine Vorkommen seltener Vogelarten bekannt seien und die Bebauung wegen der bereits im Wald vorhandenen Sonderschule den Charakter einer Nachverdichtung habe.

8

Am 17. Januar 2008 wurde der Beschluss des Gemeinderates über die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs unter Angabe der Planbezeichnung „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ und Beifügung der Planzeichnung öffentlich bekannt gemacht. Im Verlaufe der Offenlegung des Planentwurfs vom 28. Januar bis 29. Februar 2008 brachte der Antragsteller zu 2.) in einem Schreiben vom 28. Februar 2008 gegen den Bebauungsplan insbesondere vor, es sei unklar, ob ein barrierefreies Wohnheim für Rollstuhlfahrer, ein Wohnheim für geistig Behinderte oder ein Altenwohnheim geplant sei; es gebe weitere, besonders für die Integration von geistig Behinderten geeignete Alternativstandorte im Ortskern; die Belange der Anwohner seien bisher nicht genügend berücksichtigt worden. Der Antragsteller zu 1.) schloss sich in einem Schreiben vom 28. Februar 2008 den Ausführungen der Eigentümer des Anwesens „H.E. “ vom selben Tage an, die insbesondere geltend gemacht hatten, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Streuobstwiese an der K.-M.-Straße nicht als Alternativstandort berücksichtigt und die Eigentumsinteressen der benachbarten Wohnbebauung, insbesondere im Hinblick auf die Interaktionen der vorhandenen Anwohner mit den künftigen Bewohnern der geplanten Einrichtung, nicht in die Abwägung eingestellt worden seien.

9

In seiner Sitzung vom 3. April 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht als Satzung. Zugleich wurde beschlossen, die u. a. von den Antragstellern vorgebrachten Anregungen und Bedenken zur Kenntnis zu nehmen, aber an den Festsetzungen des Bebauungsplans festzuhalten.

10

Der Bebauungsplan setzt ein „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ als „sonstiges Sondergebiet“ i. S. v. § 11 BauNVO mit einer überbaubaren Grundfläche von 1.200 qm und einer höchstzulässigen Geschossfläche von 2.400 qm bei maximal zwei Vollgeschossen und einer maximalen Firsthöhe von 11 m fest. Nach Ziffer 1.5 der textlichen Festsetzungen werden dem Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB als Ausgleichsmaßnahme eine Teilfläche von 4.400 qm Größe des ca. 1.400 m westlich des Bebauungsplanvorhabens in der Gewanne „W.“ gelegenen Flurstücks Nr. … (westlich des Sees und des Hundesportplatzes) sowie die darauf auszuführenden Ausgleichsmaßnahmen (Aufforstung mit standortgerechtem Laubmischwald) zugeordnet.

11

In der Begründung des Bebauungsplans wird insbesondere ausgeführt, der Bebauungsplan solle Planungs- und Baurecht zur Errichtung eines Wohnheims für behinderte Menschen mit ca. 20 Wohnheimplätzen schaffen. Der demographische Wandel der Bevölkerung in Deutschland habe zur Folge, dass Altenheime und barrierefreie Wohnheime für Menschen mit Behinderungen an Bedeutung gewonnen hätten. Um diesem Bedarf zu entsprechen, solle das Vorhaben im „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ realisiert werden. Nach Prüfung und Abwägung verschiedener Standortalternativen, darunter auch des bereits als Ausgleichsfläche (Streuobstwiese) angelegten Grundstücks südlich der K.-M.-Straße, habe sich der Gemeinderat entschieden, die bereits im Flächennutzungsplan mit der Zweckbestimmung für „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellte Fläche als Standort für das barrierefreie Wohnheim für Menschen mit Behinderungen vorzusehen.

12

Im „Umweltbericht“ als Bestandteil der Begründung wird ausgeführt, die Ausrichtung der geplanten Einrichtung als „Wohnheim für behinderte Menschen“ – mit überwiegend geistigen Behinderungen – habe bei der Standortwahl eine besondere Rolle gespielt. Weiter wird im Rahmen der Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der zu erwartenden Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter infolge der Realisierung der Planung im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ ausgeführt, aus dem Betrieb des geplanten Wohnheims würden sich kaum Beeinträchtigungen ergeben. Das durch den Betrieb hervorgerufene Verkehrsaufkommen beschränke sich auf Betreuungs-, Anliefer- und Besucherverkehr und werde über die bereits vorhandene Erschließung des Sonderschul- bzw. Kindergartenstandortes abgewickelt. Art, Umfang und Schwere der sich aus dem geplanten Bauvorhaben ergebenden Betroffenheiten seien als sehr untergeordnet zu bezeichnen. Möglichen sehr geringen Beeinträchtigungen seien die Positivwirkungen der Anlage für dessen künftige Bewohner gegenüber zu stellen. Im Rahmen der Bilanzierung des planungsbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft wird dargelegt, dass sich der Ausgleichsumfang aus dem erforderlichen Ausgleich für die Neuversiegelung bisher unversiegelter Waldflächen und dem forstwirtschaftlichen Ausgleich für die Rodung von Wald – jeweils eine Fläche von ca. 2.200 qm betreffend – zusammensetze. Mit der in Abstimmung mit dem Forstamt und der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführenden Aufforstung von zunächst 4.400 qm der zugeordneten Ausgleichsfläche könne ein Ausgleich sowohl für die Neuversiegelung als auch für den Verlust von Waldfläche geschaffen werden. Obwohl grundsätzlich ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 ausreichend wäre, habe sich der Gemeinderat für ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 entschieden, um auch den Verlust von im Rahmen der Verkehrssicherung zu fällenden Einzelbäumen zu kompensieren. Durch die auch danach noch verbleibende „Überkompensation“ wolle die Gemeinde ihr besonderes Anliegen einer nachhaltigen Waldentwicklung unterstreichen.

13

Mit Schreiben vom 9. April 2008 wurde den Antragstellern die Beschlussfassung des Rates über die von ihnen vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit der sich aus der fachlichen Stellungnahme hierzu ergebenden Begründung mitgeteilt.

14

Der Bebauungsplan wurde am 7. Mai 2008 ausgefertigt und am 21. Mai 2008 ortsüblich bekanntgemacht.

15

Mit ihren am 11. Juni 2008 bzw. 01. September 2008 eingegangenen Normenkontrollanträgen verfolgen die Antragsteller ihre Begehren weiter.

16

Der Antragsteller zu 1.) trägt vor, der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Der Gemeinderat habe sich mit dem Schutzgut Eigentum der unmittelbar angrenzenden, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke überhaupt nicht befasst. Die Streuobstwiese hätte als für das Planungsvorhaben geeigneter Alternativstandort in die Abwägung eingestellt werden müssen, zumal es dort zu einer wesentlich geringeren Beeinträchtigung privater Belange, insbesondere durch Emissionen und sonstige Betroffenheiten von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken kommen würde. Soweit die Antragsgegnerin den Alternativstandort erst nach Abschluss der Offenlegung des Bebauungsplans im Rahmen einer geänderten Fassung der Planbegründung in die Abwägung eingestellt habe, hätte sie den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auslegen müssen. Die Beeinträchtigung des raumordnerischen Ziels „regionaler Grünzug“ könne auch bei der Streuobstwiese durch ein Zielabweichungsverfahren überwunden werden. Auch im Rahmen der Untersuchung der Sozialverträglichkeit des Vorhabens sei die unmittelbar benachbarte Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern abwägungsfehlerhaft nicht erwähnt worden. Ebenso wenig seien im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ die Interaktionen der vorhandenen Anwohner mit den zu erwartenden Bewohnern der geplanten Einrichtung abgewogen worden. Auch die Emissionsbelastung der unmittelbar neben dem Plangebiet gelegenen Grundstücke durch Lärm und Geruch sei keineswegs wegen geringfügiger Betroffenheit abwägungsunbeachtlich. Denn die Einrichtung eines zweistöckigen Behindertenwohnheims erfordere Lieferverkehr im Plangebiet und das Betreiben von Versorgungseinrichtungen wie Küche und Wäscherei mit entsprechender Geruchsentwicklung. Auch die Lebensäußerungen der Bewohner sowie die Gefahr, dass sie die Grundstücke und Gebäude im Wohngebiet betreten, seien beachtlich, da die Heimbewohner in ihrem Verhalten nicht immer rationalen Vorgaben folgen würden. Mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller habe sich die Begründung des Plans nicht auseinander gesetzt. Darüber hinaus sei die Abwägung auch in Bezug auf den Ausgleich für planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft fehlerhaft, da die für die Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Gemeinde gestanden hätten. Schließlich sei auch die Abwägung sonstiger Umweltbelange mangelhaft, denn der Umweltbericht räume selbst ein, dass einige erforderliche Informationen nicht aus vorhandenen Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit hätten abgeleitet werden können.

17

Der Antragsteller zu 2.) führt aus, der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Bezeichnung des Bebauungsplans in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung als „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ habe der Anstoßfunktion der Bekanntmachung nicht genügen können, da aus der Bekanntmachung nicht ersichtlich gewesen sei, dass es um ein Wohnheim mit 20 Plätzen für behinderte Menschen mit überwiegend geistigen Behinderungen ging. Auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei fehlerhaft gewesen, weil diese offenbar von einem Bedarf in der Verbandsgemeinde für ein Behindertenwohnheim, also von einer Daseinsfürsorge der Verbandsgemeinde für ihre Bürger, und nicht von der Ansiedlung einer wirtschaftlich selbständigen Einrichtung einer Stiftung ausgegangen seien. Darüber hinaus entspreche die Planung, bei der es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele, nicht den Vorgaben des § 12 BauGB, da es an dem notwendigen Durchführungs- und Erschließungsvertrag fehle. Der Bebauungsplan stehe aber auch mit dem materiellen Recht nicht im Einklang. Es fehle an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob für die Verbandsgemeinde ein Bedarf für ein Wohnheim für 20 Rollstuhlfahrer bestehe. Mit den Eigentumsgrundrechten der Eigentümer der sich unmittelbar im Anschluss an das Plangebiet befindlichen Wohnbebauung habe sich die Gemeinde nicht auseinandergesetzt. Die als Alternativstandort in Betracht kommende Streuobstwiese finde im Abwägungsvorgang keine Erwähnung. Auch ein weiterer Alternativstandort, das Anwesen „M. O.“, sei in der Planung nicht in Betracht gezogen worden, obwohl es von einer Erbengemeinschaft für den Bau des Heimes angeboten worden sei. Im Umweltbericht werde mit keinem Wort auf die Wechselbeziehungen zwischen der Normalbevölkerung, den Anwohnern, und der zu erwartenden Neubevölkerung, den Heimmitgliedern, eingegangen. Auch mit den entstehenden Lärm- und Geruchsemissionen habe sich die Gemeinde nicht auseinandergesetzt. Ferner sei der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft unzureichend, weil es an dem erforderlichen Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen fehle, denn es lägen nur Absichtserklärungen der Gemeinde vor. Schließlich sei die Methodik der Umweltprüfung zu beanstanden, weil die Annahmen nach eigenen Angaben der Entwurfsverfasser nicht wissenschaftlich gestützt seien, sondern nur subjektiven Annahmen entsprächen.

18

Die Antragsteller beantragen jeweils,

19

den Bebauungsplan „Sondergebiet – Barrierefreies Wohnen“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

22

Sie verweist darauf, dass das geplante Wohnheim in einer Entfernung von ca. 38 m von den Grundstücksgrenzen der Antragsteller errichtet werden solle, von denen es durch einen ca. 26 m breiten Waldstreifen und einen Wirtschaftsweg getrennt werde. Entgegen der Annahme der Antragsteller sei eine Großküche nicht erforderlich, da das Mittagessen für die Bewohner des geplanten Wohnheims aus der Zentralküche der Stiftung in H. angeliefert werden solle. Die Befürchtung der Antragsteller, dass sich die künftigen Heimbewohner nicht nur auf dem Gelände des Wohnheims aufhalten, sondern auch die Gärten und u. U. die Häuser der Antragsteller betreten werden, sei fernliegend, da die Heimbewohner ständig durch qualifiziertes Personal betreut würden. Die Gemeinde habe sich durchaus mit dem Alternativstandort „Streuobstwiese“ auseinandergesetzt, der sich jedoch aus rechtlichen Gründen als nicht geeignet erwiesen habe. Zudem sei dieser Standort teilweise näher an vorhandener Wohnbebauung gelegen und nicht durch einen Waldstreifen von dieser getrennt. Der weitere, erstmals im gerichtlichen Verfahren angesprochene Alternativstandort „M. O.“ sei mit einer Fläche von 540 qm für das geplante Wohnheim zu klein. Das für die Ersatzaufforstung vorgesehene Grundstück befinde sich entgegen der Annahme der Antragsteller im Eigentum der Gemeinde. Auch die Ermittlung und Bewertung der sonstigen Umweltbelange weise keine Fehler auf.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und Schriftstücken sowie aus den beigezogenen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässigen Normenkontrollanträge sind nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan hält der rechtlichen Überprüfung stand.

25

Der Bebauungsplan ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

26

Es ist nicht ersichtlich, dass die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplans vom 17. Januar 2008 der so genannten „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung nicht genügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, BVerwGE 69, 344, 345 f.). Zwar ließ sich der Bezeichnung des Plangebiets als „Sondergebiet - Barrierefreies Wohnen“ nicht eindeutig entnehmen, dass Ziel des Bebauungsplans die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Wohnheims für behinderte Menschen mit ca. 20 Wohnheimplätzen war. Wie sich aus dem Umstand ergibt, dass sich schon aufgrund der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht weniger als 550 Bürger mit einem Sammeleinwendungsschreiben vom 20. August 2007 ausdrücklich gegen die Errichtung einer „Wohnanlage für 20 behinderte Menschen“ gewandt hatten, bedurfte es indessen insoweit keiner besonderen Anstoßfunktion der Bekanntmachung mehr. Denn aufgrund der bereits seit dem Stadium der Vorplanung geführten öffentlichen Diskussionen in der Gemeinde war die konkrete Zweckbestimmung des durch den Plan ermöglichten Vorhabens ohnehin allgemein bekannt. Im Übrigen wäre ein etwaiges Defizit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB hier unbeachtlich. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Belange, die von Bürgern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten geltend gemacht werden können und nicht unerheblich gewesen wären, in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sind. Wie noch auszuführen sein wird, sind vielmehr insbesondere die Belange der benachbarten Wohnbebauung sowie alle einschlägigen Belange des Umweltschutzes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB umfassend in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt worden.

27

Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2) bedurfte der Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Begründung des Planentwurfs unter Ziffer 1.2 „Prüfung alternativer Standorte“ erst nach der öffentlichen Auslegung vom 28. Januar bis 29. Februar 2008 - nämlich in der Fassung vom April 2008 - um Ausführungen zu der Streuobstwiese auf einem Grundstück südlich der K.-M.-Straße als Alternativstandort ergänzt worden ist. Eine die erneute Auslegung erfordernde Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans im Sinne von § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich nur gegeben, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans (nachträglich) geändert oder ergänzt werden (vgl. z. B. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 4 a, Rn. 5). Die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordert nur dann eine erneute Auslegung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden ist; daneben wird noch vertreten, dass eine Änderung des Umweltberichts (als Teil der Begründung des Planentwurfs) dann eine erneute Auslegung erforderlich macht, wenn die Gemeinde die darin zu machenden Angaben „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt“ (so noch § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F., jetzt nicht mehr ausdrücklich in § 4 a Abs. 3 BauGB n.F. gefordert, aber in der Fachliteratur zum Teil unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien für notwendig erachtet, vgl. z. B. Gaentzsch, a.a.O., Rn. 6). Hier war der Bebauungsplanentwurf indessen weder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden, noch wurden nach der Auslegung Festsetzungen geändert oder ergänzt. Zwar wurde auch der Umweltbericht u.a. um die Ziffer 10.7 „Darstellung der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten“ ergänzt, doch beruhte dies gerade nicht auf einer Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen, sondern lediglich auf der zusätzlichen Einbeziehung der Streuobstwiese in die Prüfung alternativer Standorte.

28

Der angegriffene Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

29

Ihm kann zunächst die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abgesprochen werden. Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss v. 11.05.1999, NVwZ 1999, S. 1338), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil v. 16.01.1985, NVwZ 1985, S. 766).

30

Auch wenn vorliegend das Plangebiet mit ca. 1,1 ha Größe relativ klein ist und die Planung nur ein einzelnes Vorhaben betrifft, erforderte die Errichtung eines größeren Baukörpers in einer bisherigen Außenbereichslage - verbunden mit der Notwendigkeit, einen Teil eines bestehenden Buchenmischwaldes zu roden - sowie die konkrete Zweckbestimmung als Wohnheim für behinderte Menschen eine abwägende Konfliktbewältigung, sowohl der Umweltbelange als auch der Belange der künftigen Bewohner und der Nachbarschaft, in einem Planungsprozess. Im Übrigen verlangt § 1 Abs. 3 BauGB nicht, dass für die Planung - überhaupt und an dieser Stelle - zwingende Gründe gegeben sein müssen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist namentlich auch zur Schaffung der planerischen Voraussetzungen zulässig, um einer Bedarfslage in der näheren Zukunft gerecht zu werden (vgl. z. B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 32). Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit der Planung auf einen vom vorgesehenen künftigen Träger der Einrichtung plausibel dargelegten Bedarf für ein Wohnheim zur Unterbringung vorwiegend älterer Menschen mit geistigen Behinderungen reagiert hat, die derzeit noch in einem anderen Wohnheim, das geschlossen werden soll, untergebracht sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, mit der Planung einem in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Bedarf an Wohnheimplätzen für Behinderte Rechnung zu tragen, oder Aufgaben der Daseinsvorsorge gerade für die Bürger der Gemeinde zu erfüllen. Sie kann - gerade als Gemeinde, die Sitz einer Verbandsgemeindeverwaltung und raumordnerisch als Grundzentrum eingestuft ist - auch einen Bedarf, der über die Gemeindegrenzen hinausreicht, aufgreifen, um sich als Standort zentraler sozialer Einrichtungen - neben den schon in unmittelbarer Nähe bestehenden Einrichtungen einer Sonderschule und eines Förderkindergartens - weiter zu profilieren.

31

Vor diesem Hintergrund begegnet auch das Zusammenwirken der Gemeinde mit der Jacob-Friedrich-B.-Stiftung als privatem Investor bei der Einleitung des Verfahrens und der Aufstellung des Plans keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB. Die Gemeinde darf auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 34), also keine bloße „Gefälligkeitsplanung“ vorliegt (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1993 - 4 NB 29.93 -, juris). Von einer derartigen bloßen Gefälligkeitsplanung kann hier keine Rede sein, weil der Bebauungsplan sich schon aus den oben genannten Gründen zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB als erforderlich erweist und die Antragsgegnerin zudem mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der Gemeinde als Standort zentraler sozialer Einrichtungen ein legitimes städtebauliches Interesse verfolgt.

32

Die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans stehen mit höherrangigem Recht im Einklang.

33

Insbesondere entspricht die Festsetzung des „Sondergebiets - Barrierefreies Wohnen“ den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BauNVO für die Festsetzung eines „sonstigen Sondergebiets“. In Ziffer 1.1.1 der Textfestsetzungen ist die Zweckbestimmung des Sondergebiets entsprechend den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinreichend eindeutig dahin festgelegt worden, dass das Sondergebiet der „Errichtung eines barrierefreien Wohnheims für Menschen mit Behinderungen mit den erforderlichen Nebenanlagen und Stellplätzen“ dienen soll. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass damit zugleich die in dem Sondergebiet zulässige Art der Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinreichend konkret und im Einklang mit der Zweckbestimmung festgelegt worden ist. Weitergehender Differenzierungen - etwa hinsichtlich der Art der Behinderungen der Menschen, zu deren Unterbringung das Sondergebiet dienen soll - bedurfte es in diesem Rahmen nicht.

34

Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2.) müssen daneben nicht die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für einen „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ im Sinne von § 12 BauGB erfüllt sein. Der vorliegende Bebauungsplan ist kein „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ im Sinne dieser Vorschrift und hätte auch nicht als solcher erlassen werden müssen. Während der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Vorhabenträger (in der Regel, aber nicht zwingend, auf eigene Initiative) einen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ aufstellt, sich aufgrund eines Durchführungsvertrages mit der Gemeinde zur Verwirklichung des Vorhabens einschließlich der Erschließungsanlagen auf eigene Kosten verpflichtet und die Gemeinde im Wesentlichen lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens in einem Bebauungsplan bestimmt, hat die Antragsgegnerin hier aufgrund eines von der genannten Stiftung geltend gemachten Bedarfs für ein Wohnheim die Planung in einem herkömmlichen Bebauungsplan in eigener Verantwortung erarbeitet und rechtswirksam aufgestellt. Es bestand auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu bedienen, weil Gegenstand der Planung ein konkretes Vorhaben (Behindertenwohnheim) eines „Investors“ ist. Nach dem BauGB besteht kein Vorrang des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 12 BauGB. Das Gesetz stellt vielmehr beide Planungsinstrumente ohne ein Rangverhältnis nebeneinander. Die Gemeinde kann nach der konkreten Sachlage auswählen, ob sie sich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder eines herkömmlichen Bebauungsplans bedienen will (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 12, Rn. 3 und 19).

35

Der Bebauungsplan steht schließlich auch mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB im Einklang.

36

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. BVerwGE 34, 301 309; 45, 309, 314 f.; 48, 56, 63).

37

Vorliegend bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller grundsätzlich gesehen und in die Abwägung eingestellt hat. Dies gilt zum einen für das Interesse der Antragsteller als Eigentümer benachbarter Wohnanwesen, von etwaigen Geräusch- und Geruchsimmissionen des geplanten Wohnheims sowie von Belästigungen im Rahmen der Wechselbeziehungen zwischen Anwohnern und künftigen Heimbewohnern verschont zu bleiben. Schon der Umweltbericht als Bestandteil der Planbegründung setzt sich unter Ziffer 10.4.7 („Schutzgut Mensch“) - wenn auch knapp - mit Beeinträchtigungen für die nächste angrenzende Wohnbebauung auseinander. Insbesondere aber hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 3. April 2008 die fachliche Stellungnahme zu den in der Öffentlichkeitsbeteiligung - auch von den Antragstellern - vorgebrachten Anregungen „zur Kenntnis genommen“, sich also damit auseinandergesetzt, aber in deren Kenntnis an den Festsetzungen festgehalten. Die dadurch in Bezug genommene fachliche Stellungnahme enthält eine Auseinandersetzung auch mit der von den Antragstellern vorgebrachten „Betroffenheit des nach Art. 14 GG geschützten Privateigentums“, etwa durch „Interaktionen zwischen künftigen Bewohnern und Anwohnern“, sowie mit „Bedenken hinsichtlich der Sozialverträglichkeit des Wohnheims mit angrenzender Wohnnutzung“ und mit „Lärmimmissionen (Verkehrs- und Betriebslärm)“ sowie mit den generell behaupteten „unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anwohner“ (vgl. die fachliche Stellungnahme in Teil 7 der Verwaltungsakte, S. 10 ff.).

38

Zum anderen trifft die Behauptung der Antragsteller nicht zu, die Antragsgegnerin habe sich mit ihrem Interesse an der Berücksichtigung von Alternativstandorten für das Wohnheim, die von ihrem Eigentum weiter entfernt liegen, nicht auseinandergesetzt. So findet sich in der Begründung des Bebauungsplans unter Ziffer 1.2 „Prüfung alternativer Standorte“ eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Eignung der Streuobstwiese auf einem Grundstück südlich der K.-M.-Straße als „weiterem Alternativstandort“, ebenso im Umweltbericht unter Ziffer 10.7, und auch in der vom Gemeinderat gewürdigten fachlichen Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller (dortige S. 14 f.). Das vom Antragsteller zu 2.) erstmals im gerichtlichen Verfahren angesprochene Anwesen „M. O.“ ist zwar im Planaufstellungsverfahren als Alternativstandort nicht ausdrücklich geprüft worden. Indessen hatten die Antragsteller dieses Anwesen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht konkret benannt, und seine Einbeziehung in die Abwägung musste sich der Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch nicht aufdrängen. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Grundstück mit einer Fläche von nur 540 m² für die Errichtung des hier geplanten Behindertenwohnheims mit 20 Wohnheimplätzen schon von der Größe her und wohl auch wegen seiner Lage an einer stark befahrenen Kreuzung von vornherein ungeeignet gewesen wäre.

39

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung auch keineswegs die Bedeutung der privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller verkannt, ihnen insbesondere kein zu geringes Gewicht beigemessen.

40

So hat die Antragsgegnerin zunächst das Interesse der Antragsteller, von (zusätzlichen) Geräusch- und Geruchsimmissionen durch den Betriebs des Wohnheims verschont zu bleiben, nicht zu gering gewichtet, sondern ist zu Recht von einer allenfalls geringfügigen Betroffenheit der benachbarten Wohnbebauung ausgegangen. Dies gilt zum einen für die zu erwartenden, mit dem Betrieb des Wohnheims zusammenhängenden Geräuschimmissionen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, das weder durch das Verkehrsaufkommen zum und vom Wohnheim noch durch dessen Betrieb für die angrenzende Wohnbebauung unverträgliche Lärmimmissionen zu erwarten sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Beim Verkehrsaufkommen handelt es sich vorwiegend um Anliefer- und Mitarbeiterverkehr, der über die vorhandene Anbindung der Zufahrt zum Wohnheim an die Straße „A. St.“ - nämlich über einen Privatweg und den Sonderschulhof an der künftigen (von den Anwesen der Antragsteller abgewandten) Gebäudesüdseite - geführt wird; schon aufgrund der Entfernung von rund 50 m zur Wohnbebauung und der abschirmenden Wirkung des erhalten bleibenden Waldes und des Wohnheimbaukörpers sind mehr als nur unerhebliche Belästigungen nicht zu erwarten. Dies gilt erst recht für den Besucherverkehr, der bei 20 Wohnheimplätzen von der Antragsgegnerin zu Recht als von „untergeordneter Bedeutung“ eingestuft wurde. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer nennenswerten Steigerung des Verkehrsaufkommens auf der Straße „H. E.“, an der die Anwesen der Antragsteller gelegen sind, infolge des Wohnheimbetriebs zu rechnen ist, da die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz über die Straße „A. St.“ erfolgt (vgl. dazu die Begründung des Bebauungsplans, S. 8 und 25). Sonstige Betriebsgeräusche von ins Gewicht fallender Intensität sind von den Antragstellern nicht konkret dargelegt worden, angesichts der Entfernung des Wohnheims zu ihren Anwesen und der Abschirmung durch den verbleibenden Waldstreifen auch nicht zu erwarten. Etwaige Lautäußerungen der Wohnheimbewohner wären, soweit sie überhaupt wahrnehmbar sein werden, ebenso wie etwa der Lärm von spielenden Kindern in einem benachbarten reinen oder allgemeinen Wohngebiet als sozialadäquat hinzunehmen.

41

Was zum anderen die von den Antragstellern ins Feld geführten Geruchsimmissionen angeht, bedurften diese schon keiner näheren Auseinandersetzung im Abwägungsprozess, weil das Vorbringen der Antragsteller insoweit unsubstantiiert bzw. nicht nachvollziehbar - weil auf unrichtigen Tatsachenannahmen beruhend - ist. So wird das künftige Wohnheim nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin und entgegen der Annahme der Antragsteller nicht über eine „Großküche“ verfügen, weil das Essen aus einer Zentralküche des künftigen Betreibers angeliefert werden soll. Auch für den Betrieb einer geruchsintensiven Wäscherei ist nichts ersichtlich. Sonstige von der Anlage ausgehende Gerüche sind, soweit aufgrund der Entfernung zur Wohnbebauung überhaupt wahrnehmbar, jedenfalls unerheblich.

42

Soweit die Antragsteller Belästigungen durch das Verhalten geistig behinderter Wohnheimbewohner befürchten, ist ihr Vorbringen von der Antragsgegnerin zu Recht als eine rein spekulative, jedenfalls nicht schutzwürdige Betroffenheit gewertet worden. Die Befürchtung der Antragsteller, es müsse mit dem Betreten ihrer Grundstücke oder sogar ihrer Häuser durch geistig behinderte Wohnheimbewohner gerechnet werden, ist rein spekulativ und stellt keine vom Plangeber zu berücksichtigende, vom Betrieb des Vorhabens typischerweise ausgehende Gefahr dar. Die Antragsgegnerin darf vielmehr darauf vertrauen, dass die künftigen Bewohner des Hauses durch ausgebildetes und fachkundiges Pflegepersonal der mit dem Betrieb derartiger Heime erfahrenen Stiftung betreut werden. Dies gilt umso mehr, als das künftige Wohnheim der Unterbringung vorwiegend älterer Menschen mit leichten geistigen Behinderungen, die derzeit ein anderes Wohnheim der Stiftung bewohnen, dienen soll. Das bloße Interesse, in einem allgemeinen Wohngebiet oder dessen Nachbarschaft nicht mit dem Anblick und den Lebensäußerungen von - auch geistig - behinderten Bewohnern eines Wohnheims konfrontiert zu werden, ist im Übrigen nicht schutzwürdig. Deshalb ist etwa die Errichtung eines Wohnheims für geistig Behinderte in einem allgemeinen Wohngebiet nach den Wertungen der BauNVO allgemein zulässig und die dortige Unterbringung etwa von 18 geistig behinderten Menschen gegenüber der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung generell nicht rücksichtslos (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.1985, NJW 1986, S. 3157). Ebenso wenig begegnet die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Altenwohn- und Pflegeheim mit psychiatrischer Abteilung“ selbst in einem reinen Wohngebiet oder unmittelbar daran anschließend rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 NB 1.94 -, juris). Nicht schutzwürdig ist schließlich die Befürchtung der Antragsteller, die Wohnheimbewohner könnten Einsicht in ihre Häuser, Außenwohnbereiche und Gärten nehmen, da das Baurecht generell keinen über das Abstandsflächenrecht hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten gewährleistet (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, BauR 1994, S. 354).

43

Es liegt des Weiteren keine Fehlgewichtung des Interesses der Antragsteller an der Berücksichtigung der in Rede stehenden Streuobstwiese als Alternativstandort vor. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich dieser Standort nicht als gegenüber dem gewählten Standort eindeutig vorzugswürdige Alternative aufdrängt. Dies schon deshalb nicht, weil es sich um eine bereits vor Jahren angelegte Ausgleichsfläche handelt, deren Beseitigung einen doppelten Ausgleichsbedarf an anderer Stelle auslösen würde, sowohl für den in der Beseitigung der Streuobstwiese liegenden Eingriff als auch zum Ausgleich des ursprünglichen Eingriffs, der durch die Anlegung der Streuobstwiese ausgeglichen werden sollte. Darüber hinaus widerspräche die Ausweisung eines Wohnheims an dieser Stelle einem Ziel der Raumordnung („Regionaler Grünzug“). Die Antragsgegnerin braucht sich insoweit nicht auf die Möglichkeit eines (weiteren) Zielabweichungsverfahrens nach § 11 ROG verweisen zu lassen, weil sich aus dem Schreiben der SGD Süd vom 29. November 2007 bereits deutlich ergibt, dass hier - anders als am jetzigen Standort - nicht mit einer Zulassung der Zielabweichung zu rechnen ist. Ferner würde die gemäß § 8 Abs. 2 BauGB erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans, der hier eine „landespflegerisch begründete Siedlungsgrenze“ darstellt, nach dem Schreiben der Kreisverwaltung vom 11. Dezember 2007 von dieser nicht nach § 6 BauGB genehmigt werden. Danach ist es nicht abwägungsfehlerhaft, den jetzt geplanten Wohnheimstandort vorzuziehen, bei dem die Anpassung an die Ziele der Raumordnung aufgrund der zugelassenen Abweichung und die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, der hier bereits eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ darstellt, sichergestellt ist.

44

Die Antragsgegnerin hat ferner die Belange des Umweltschutzes, namentlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Rahmen der Abwägung nicht verkannt.

45

Insbesondere ist eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft gegeben. Art und Umfang der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht umfassend dargestellt und bewertet. Nach der „Eingriffsbilanzierung“ (Ziffer 10.9 des Umweltberichts) ist ein Ausgleich für die Neuversiegelung bisher unversiegelter Waldflächen und ein forstwirtschaftlicher Ausgleich für die Rodung von Waldflächen im Umfang von 2.200 m² erforderlich. Als Ausgleichsmaßnahme ist die Aufforstung einer 4.400 m² großen, zurzeit als Wildacker genutzten Teilfläche des Flurstücks Nr. … in der Gewanne „W.“ (ca. 1,4 km westlich des Plangebiets) in Abstimmung mit dem Forstamt und der unteren Naturschutzbehörde vorgesehen, was ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 ergibt. Diese Maßnahme ist als „sonstige geeignete Maßnahme auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB zu qualifizieren. Die rechtlichen Anforderungen, die an derartige Maßnahmen zu stellen sind, sind vorliegend - entgegen der Ansicht der Antragsteller - erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde erforderlich, die gewährleistet, dass die Gemeinde sich von der nur einseitig gegebenen Erklärung, mit der sie eine Ausgleichsmaßnahme in Aussicht gestellt hat, nicht im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 58, 67 ff.). Nach der Rechtsprechung des (erkennenden) Senats ist deshalb neben dem Eigentum der Gemeinde an den ausgleichsgeeigneten Grundstücken zusätzlich erforderlich, dass sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergibt, zum Beispiel durch hinreichend konkrete Beschreibung der gemeindeeigenen Grundstücke und der auf ihnen durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen auf der Planurkunde oder in der Planbegründung, darüber hinaus eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB im Bebauungsplan sowie einen ausdrücklichen Beschluss des Gemeinderates über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme im Sinne einer Selbstverpflichtungserklärung (vgl. das Urteil des Senats vom 14. September 2005 - 8 C 10317/05.OVG -, ESOVGRP; s.a. das Urteil des 1. Senats vom 20. Januar 2005 - 1 C 11071/04.OVG -, ESOVGRP). Hier ist nach den Gesamtumständen eine hinreichende, abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass ihr das Eigentum an der Parzelle Nr. 4105 zusteht und hierzu einen Katasterauszug vorgelegt; die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin ist von den Antragstellern nur pauschal bestritten worden. Der Senat hat danach keinen Anlass, am Eigentum der Antragsgegnerin zu zweifeln. Der Bebauungsplan enthält unter Ziffer 1.5 der Textfestsetzungen eine nach Lage, Größe und Art der Maßnahme hinreichend konkrete Zuordnungsfestsetzung im Sinne von § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB. Schließlich hat der Gemeinderat seine Zustimmung zu der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme erteilt. Der Satzungsbeschluss erging ausdrücklich „unter Berücksichtigung der vorgenannten Kommentierungen zu den überarbeiteten textlichen Festsetzungen einschließlich der Begründung mit Umweltbericht“; zugleich hat der Rat ausdrücklich der fachlichen Stellungnahme zu den vom Forstamt „Pfälzer Rheinauen“ mit Schreiben vom 8. Februar 2008 und den von der unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 19. Februar 2008 hinsichtlich des erforderlichen Ausgleichs vorgebrachten Anregungen zugestimmt; diese Stellungnahme enthält ebenfalls eine Beschreibung und Begründung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Hierdurch wird deutlich, dass die Gemeinde sich hinsichtlich der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme auf den genannten Flächen gebunden hat und sich bei der konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs an fachliche Vorgaben des Forstamtes und der Naturschutzbehörde gebunden sieht.

46

Auch die sonstigen Belange des Umweltschutzes sind von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden.

47

Soweit die Antragsteller rügen, der Umweltbericht beruhe nicht auf wissenschaftlich gestützten, sondern auf „lediglich subjektiven Annahmen“ und wichtige Umweltbelange seien „durch schlichtes Verweisen auf Informationslücken“ im Ergebnis völlig ignoriert worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Hinweis im Umweltbericht unter Ziffer 10.3 „Methodik“ auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken entspricht vielmehr den Vorgaben in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, §§ 2 a und 4 c BauGB. Nach Ziffer 3 a der Anlage besteht der Umweltbericht unter anderem auch aus „Hinweisen auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse“. Dahinter steht die Erkenntnis, dass eine lückenlose, mathematisch exakte Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach ihrer Art und Intensität aufgrund der Komplexität ökologischer Systeme und Beziehungen nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ohnehin nicht möglich ist, so dass es wissenschaftlicher Seriosität entspricht, auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken hinzuweisen. In diesem Rahmen und mit dieser gebotenen Relativierung enthält der Umweltbericht eine umfassende Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle Umweltmedien, unter Auswertung auch der Stellungnahmen von Umweltbehörden und -verbänden im Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Im Übrigen werden von den Antragstellern auch keine Umweltbelange oder -auswirkungen konkret benannt, die nicht oder unzureichend ermittelt oder bewertet wurden. Solche sind auch nicht ersichtlich.

48

Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Gesamtbewertung des Abwägungsmaterials nicht in einer Weise vorgenommen, die zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht.

49

So steht zunächst die Bewertung der den privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange als höherwertig nicht außer Verhältnis zum objektiven Gewicht dieser Belange. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, werden die Antragsteller durch das geplante Vorhaben in ihren privaten Eigentumsinteressen nur geringfügig bzw. unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin sowohl dem entgegenstehenden privaten Interesse der Stiftung an einer Verwirklichung des Wohnheims an diesem Standort als auch dem städtebaulichen Interesse an einer Planung zur Stärkung des Profils der Gemeinde als Standort zentraler sozialer Einrichtungen zu Recht ein höheres Gewicht beigemessen, zumal sich aufdrängende, besser geeignete Alternativstandorte nicht ersichtlich sind.

50

Die Entscheidung für den gewählten Standort unter Inkaufnahme der Rodung eines Teils des vorhandenen Buchenmischwalds steht auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der beeinträchtigten Umweltbelange. Die zu rodende Fläche ist relativ klein, Anhaltspunkte für ihre besondere ökologische Wertigkeit bestehen nicht; ein Großteil des Waldes bleibt bestehen. Für den Verlust an Wald ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 2, also eine Überkompensation vorgesehen. Umgekehrt sprechen für den Standort die Darstellung im Flächennutzungsplan, die Nähe zu vorhandenen sozialen Einrichtungen mit der Möglichkeit der Nutzung vorhandener Zufahrtswege und der Standortvorteil, die für die Integration der Behinderten wichtige Nähe zur bebauten Ortslage mit ihren Infrastruktureinrichtungen mit den Bedürfnissen der Wohnheimbewohner nach Ruhe und Rückzugsmöglichkeiten - und entsprechenden therapeutischen Bedürfnissen - kombinieren zu können.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

52

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

53

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € (15.000,-- € je Antragsteller) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses der Beigeladenen mit ergänzenden Fachmärkten auf ihrer Gemarkung keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des beklagten Landes, die von ihr hilfsweise beantragte Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Die Klägerin und die Beigeladene bemühen sich seit Ende 2005 um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit begleitenden Fachmärkten auf Gemarkung der Klägerin nahe der Bundesautobahn A 5. Ein zunächst geplantes Projekt im Gewerbe- und Industriegebiet „Stockfeld“, das die Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 25.000 m² sowie ein sogenanntes Furniture Competence Center (FCC) mit einer weiteren Verkaufsfläche von 15.000 m² umfasste, wobei ca. 10.000 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente vorgesehen waren, fand unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht die Billigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) in dessen vorläufiger Gesamtbewertung vom 16.10.2006. Da die Errichtung eines ...-Hauses in der Region Mittlerer Oberrhein jedoch für wünschenswert angesehen wurde, regte das Regierungspräsidium an, „mögliche Spielräume unter allen projektrelevanten Aspekten (Gestaltung des Projekts, Standort und genehmigungsbezogene Randbedingungen) auszuloten“.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein (modifiziertes) ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten Gesamtverkaufsfläche von ca. 41.000 m². Am 31.05.2007 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die Errichtung eines ...-Einrichtungshauses mit ca. 25.500 m² Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 m² Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 m² Verkaufsfläche auf einem Baugrundstück mit einer Fläche von 130.000 m² unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 5 und südlich der Rauentaler Straße/Rastatter Straße. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Industriegebiet festsetzt. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung vom Mai 2007: Wirkungsanalyse ...-Einrichtungshaus, Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt in Raststatt - im Folgenden: GMA-Gutachten - umfassen die 25.500 m² Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 m² Möbel-Kernsortiment, 4.650 m² zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 m² nicht zentrenrelevante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 m² zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 m² nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 m² zentrenrelevante Randsortimente.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot, da der Einzugsbereich des geplanten Vorhabens den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich überschreite. Lediglich 10 % der Umsätze des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen stammten aus dem Mittelbereich Rastatt. Auch bei den ergänzenden Fachmärkten würden nur 43 % der Umsätze aus dem zugewiesenen Mittelbereich generiert. Das geplante Vorhaben umfasse mindestens 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (bei Einschluss der Leuchten und Teppiche: 8.450 m²) und verletze mit dem geplanten autobahnorientierten und peripher in einem bereits durch umfangreiche Einzelhandelsansiedlungen geprägten Gewerbegebiet das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot, wonach insbesondere zentrenrelevante Sortimente an städtebaulich integrierten Standorten angesiedelt werden sollten. Bei Beachtung des Integrationsgebots wären im Rahmen einer Ansiedlung von nicht zentrenrelevanten Sortimenten maximal 800 m² zentrenrelevante Sortimente zulässig. Ob das Vorhaben außerdem das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletze, könne offenbleiben. Zwar ermittele das Marktgutachten der GMA vom Mai 2007 in zahlreichen Sortimentsbereichen Umsatzumverteilungen in Rastatt und den umliegenden Kommunen von weniger als 10 %, bei den zentrenrelevanten Sortimenten: Haushaltswaren/Glas/Porzellan/Keramik, Heimtextilien, Bettwaren Umsatzumverteilungen von bis zu 10 bis 12 % und bei Leuchten und Teppichen 10 bis 13 %; allerdings sei das Marktgutachten nicht plausibel, da es von einer zu niedrigen Flächenproduktivität ausgehe. Die beantragte Zielabweichung sei gem. § 24 LplG unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und mit den dargestellten Verstößen gegen das Kongruenz- und Integrationsgebot Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletze.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 22.06.2007 zugestellt. Die Beigeladene erhielt nachrichtlich Kenntnis vom ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums mit dem Hinweis, dass wegen der Zielverstöße von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.07.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise beantragte sie, den Beklagten zu verpflichten, die von ihr unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen: Höchsthilfsweise beantragte sie, über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beigelade schloss sich den Anträgen der Klägerin im Wesentlichen an.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - (veröffentlicht in VBlBW 2008, 392) unter Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus: Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen stehe zwar für sich genommen mit dem Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 LEP 2002) in Übereinstimmung. Denn die Stadt Rastatt sei nach dem LEP 2002 als Mittelzentrum eingestuft und in Mittelzentren dürften Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verletze indessen das in Plansatz 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 verankerte Kongruenzgebot. Zwar sei das Kongruenzgebot lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet, es sei aber gleichwohl ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufwiesen, die Merkmale eines Ziels der Raumordnung nur dann erfüllten, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlege, sei auf sog. Soll-Ziele nicht übertragbar. Soll-Ziele seien verbindlich. Sie ließen keine planerische Disposition zu, sondern seien als strikte Zielvorgaben anzusehen, die lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände ausnahmsweise ein Abweichen rechtfertigten. Das Kongruenzgebot des Plansatzes 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 sei auch hinreichend bestimmt. In Verbindung mit Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001 lasse es sich dahingehend auslegen, dass es immer dann verletzt sei, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich eines Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreite. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt würden. Das Ansiedlungsvorhaben überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Klägerin in diesem Sinne wesentlich.
Es könne offen bleiben, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus gegen das Beeinträchtigungsverbot oder das Integrationsverbot als weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 verstoße. In einem obiter dictum führte das Verwaltungsgericht insoweit aus, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im angegriffenen Bescheid die Auffassung vertrete, dass das Integrationsgebot maximal 800 m² zentrenrelevante Sortimente in nicht-integrierten Lagen zulasse. Mit dieser Begründung knüpfe der Beklagte zu Recht an die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO an, nach der großflächige Einzelhandelsvorhaben typischerweise ein raumordnungsrechtliches Beeinträchtigungspotential aufwiesen, die ihren Ausschluss gebiete.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung gemäß § 24 Satz 1 LplG. Denn das Vorhaben der Beigeladenen berühre Grundsätze der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 trügen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmten, gehörten das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot. Im Hinblick darauf folge es der Auffassung, wonach eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützen, immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes berührten, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG danach nicht vorlägen, sei die höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet gewesen, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage sei kein Raum für Ermessenserwägungen geblieben und es habe auch nicht der Durchführung des in § 24 Satz 3 LplG vorgesehenen Beteiligungsverfahrens bedurft.
10 
Der angefochtene Bescheid des Beklagten verletze auch nicht die durch Art. 28 Abs. 2 garantierte Planungshoheit der Klägerin. Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung könne das Gericht angesichts des höheren Gewichts der mit dem LEP 2002 verfolgten überörtlichen Interessen nicht erkennen.
11 
Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Veröffentlichung des Urteils mit Gründen in VBlBW 2008, 392.
12 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.07.2008 zugestellte Urteil am 28.07.2008 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
13 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07-
14 
1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
15 
2. festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft;
16 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen;
17 
4. höchsthilfsweise: über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18 
Die Klägerin trägt zur Begründung zusammengefasst vor: Das Kongruenzgebot in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 sei als Soll-Vorschrift ausgestaltet und stelle keine verbindliche landesplanerische Zielsetzung dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe müsse auf planungsrechtliche Soll-Vorschriften die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu planungsrechtlichen Vorschriften in der Normstruktur „In-der-Regel - Ausnahme“ übertragen werden. Damit fehle es den Soll-Vorschriften des LEP 2002 an der notwendigen Bestimmtheit, weil die atypischen Umstände nicht normiert seien. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Beigeladenen verwiesen. Mit seinen Ausführungen zu dem hilfsweise gestellten Antrag, eine Abweichung vom Kongruenz- und vom Integrationsgebot zuzulassen, begebe sich das Verwaltungsgericht schließlich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinen Ausführungen, mit denen es die Verbindlichkeit der entsprechenden landesplanerischen Soll-Vorschriften begründet habe. Die Verbindlichkeit von raumordnerischen Soll-Vorschriften habe das Verwaltungsgericht damit begründet, es handle sich um eine „... strikte Zielfestlegung, die eine Abweichung lediglich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt“. Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht bei der Verbescheidung des Anspruchs auf Zielabweichung von den hier interessierenden Sollvorschriften fest, dass eine Zielabweichung deshalb von vornherein nicht in Betracht komme, weil „... eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützten, [...], immer die Grundstruktur des jeweiligen Plans [Ergänzung: berühre], zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle“. Die beiden vorstehend noch einmal zitierten Thesen seien nicht miteinander zu vereinbaren. Wenn die Verbindlichkeit einer Sollvorschrift u.a. damit begründet werde, dass bei „normaler“ Atypik eine Ausnahme hiervon gewährt werden müsse und im Fall einer „Super-Atypik“ das Zielabweichungsverfahren greife, könne die Gewährung einer Ausnahme/Zielabweichung nicht gleichzeitig von vornherein mit dem Argument verneint werden, die entsprechende Vorschrift gehöre zum nahezu unverrückbaren Bestandteil der Landesplanung und dulde deshalb von vornherein keinerlei Abweichungen. Für den Fall, dass die hier interessierende Sollvorgabe des Kongruenzgebots (und auch die des Integrationsgebots) tatsächlich als verbindlich angesehen und / oder auch bei ihrem nach Maßgabe des Beeinträchtigungsverbots eingeschränkten Geltungsbereichs als verletzt eingestuft werden sollten, müssten dementsprechend die Erwägungen hinsichtlich der Ermessensausübung zum Tragen kommen, die die Klägerin bereits in ihrem Zielabweichungsantrag vom 31.05.2007 dargelegt habe.
19 
Schließlich sei allgemein darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Planungseuphorie und ihre bürokratische Umsetzung sich nicht nur immer mehr von den Verbrauchergewohnheiten und von der tatsächlichen Entwicklung sondern insbesondere auch von den rechtlichen Vorgaben entferne, die für die Selbstverwaltung der Gemeinden und für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr der betroffenen Unternehmen in Europa stritten. Die strikte Handhabung des Kongruenz- und des Integrationsgebots sei mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Berufungen zurückzuweisen.
22 
Er trägt unter Verweis auf den Bescheid vom 21.06.2007 und die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zusammengefasst vor: Dem geplanten Vorhaben stünden u.a. das Kongruenzgebot und das Integrationsgebot entgegen. Es sei der höheren Raumordnungsbehörde verwehrt, eine Abweichung von diesen verbindlichen Vorgaben zuzulassen, da das geplante Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar sei und bei Zulassung der beantragten Zielabweichung offensichtlich die Grundzüge der raumordnerischen einzelhandelsbezogenen Vorgaben im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Mittlerer Oberrhein berührt würden. Da beide Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei es dem Regierungspräsidium verwehrt gewesen, den Zielabweichungsantrag positiv zu bescheiden. Insbesondere sei kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Darüber hinaus stehe dem beantragten Vorhaben auch das Beeinträchtigungsverbot entgegen und es fehle bei dem vorgesehenen Standort an der erforderlichen Ausweisung eines sog. Ergänzungsstandortes gem. Plansatz 2.5.3 (Z) 5 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 in der Fassung der Teilfortschreibung vom Mai 2006. Das Zielabweichungsverfahren ermögliche - wie die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - lediglich punktuelle Abweichungen von verbindlichen Planinhalten, stelle aber kein Verfahren zur Änderung eines Ziels noch des Raumordnungsplans insgesamt dar. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen sei raumordnerisch nicht vertretbar. In dieser Form sei es im Rahmen einer Regionalplanänderung nicht planbar, weil eine solche Planung gegen die in Plansatz 3.3.7 LEP 2002 enthaltenen einzelhandelsbezogenen verbindlichen Ziele der Raumordnung verstieße. Darüber hinaus würde eine solche Planung eine negative Vorbildwirkung entfalten und die Realisierung weiterer Einzelhandelsgroßvorhaben - insbesondere weiterer Wohnkaufhäuser mit einem großen Anteil zentrenrelevanter Sortimente - an ungeeigneten Standorten nach sich ziehen und damit die planerischen Aktivitäten des Landes, der Regionalverbände, aber auch der Kommunen auf Dauer konterkarieren, die darauf hinzielten, lebendige Innenstädte mit einer attraktiven verbrauchernahen Versorgung zu sichern und weiter zu entwickeln. Mit der Nichteinhaltung des Kongruenz-und Integrationsgebots verstoße das beabsichtigte Vorhaben auch gegen Grundzüge der Planung, da beide Gebote Teil der planerischen Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans seien. Zudem werde das Beeinträchtigungsverbot verletzt, da deutlich mehr als 10 % Umsatzumverteilung bei zentrenrelevanten Sortimenten zu erwarten sei. Das Marktgutachten der GMA gehe von einer deutlich zu niedrigen Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses aus. Bei den genannten Vorgaben handele es sich insgesamt um verbindliche Ziele der Raumordnung gem. § 3 Nr. 2 ROG. Einen Anspruch eines Marktteilnehmers, in jeder Region und unter Berücksichtigung seiner speziellen Standortanforderungen Betriebe eröffnen zu können, gebe es nicht. Wenn sich ein Unternehmen für ein Betriebskonzept entscheide, das sehr spezielle Standortanforderungen umfasse, so ergebe sich daraus kein Anspruch auf Anpassung der einschlägigen raumordnerischen Regelungen an dieses Betriebskonzept oder auf regelmäßige Zulassung von Abweichungen von den raumordnerischen Vorgaben. Auch könne der Umfang der Verkaufsfläche eines Fachmarkts auf den zugehörigen Mittelbereich abgestimmt werden. Sei das Sortiment eines Fachmarkts in besonderem Maße spezialisiert und bedürfe deshalb eines weiteren Einzugsbereichs, so könne dies eine Zielabweichung begründen. Das Vorhaben der Beigeladenen umfasse aber ein sehr breites Sortimentsspektrum mit einem sehr hohen Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten. Das Marktgutachten der GMA vom Mai 2007 sei hinsichtlich der hierin zugrundegelegten Flächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladen nicht tragfähig. Die in diesem Gutachten bezüglich der Verkaufsflächenproduktivität zugrunde gelegten Werte von 2.820,-- EUR bzw. 2.860,-- EUR/m² seien zu niedrig. Insoweit werde auf die Stellungnahme der IHK vom 24.05.2006 verwiesen.
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Die Beigeladene hat gegen das ihr am 09.07.2008 zugestellte Urteil am 30.07.2008 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 -
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1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
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2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keine verbindlichen Zielen der Raumordnung entgegen stehen;
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3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen.
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In ihrer umfangreichen Begründung trägt die Beigeladene zusammengefasst vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass den Soll-Festlegungen im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Zielqualität zukomme. Nur unter den besonderen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18.09.2003 zu Zielen mit Regel-Ausnahme-Struktur formuliert habe, könnten gelockerte Festlegungen in Raumordnungsplänen ausnahmsweise doch verbindliche Ziele der Raumordnung sein. Danach sei es jedoch erforderlich, dass der Plangeber neben dem Regeltatbestand auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlege und abschließend abgewogen habe. Diese Anforderungen gälten nicht nur für Plansätze, die die Worte „in der Regel“ verwenden, sondern auch für Soll-Formulierungen. Dies ergebe sich sowohl aus dem allgemeinen Wortverständnis und der verwaltungsrechtlichen Bedeutung von Soll-Vorschriften. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts stütze sich zwar auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 16.11.2001; diese Entscheidung sei indessen vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 ergangen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Soll-Vorschriften seien ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, solange nicht atypische Umstände vorlägen, die im Einzelfall ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise rechtfertigten, sei auch mit dem Erfordernis abschließender Abwägung durch den raumordnerischen Plangeber nicht vereinbar, da atypische Einzelfälle in den hier maßgebenden Plansätzen nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Eine hinreichend bestimmte Abgrenzung atypischer Ausnahmefälle vom typischen Regelfall finde sich nicht. Damit werde der nachgelagerten Planungsebene ein Abwägungsspielraum eröffnet, der mit dem Erfordernis abschließender Abwägung nicht vereinbar sei. Zutreffend sei, dass unvorhersehbare Fälle in der raumordnerischen Abwägung nicht berücksichtigt werden könnten und daher auch nicht berücksichtigt werden müssten. In diesen Fällen bestehe die Möglichkeit einer Zielabweichung über ein Zielabweichungsverfahren. Komme der Plangeber indessen zu dem Ergebnis, dass die Zielbindung für einen erkennbaren atypischen Sachverhalt unangemessen wäre, so sei er aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der abschließenden Abwägung verpflichtet, diesen Sachverhalt ausdrücklich und hinreichend bestimmt - mit demselben Konkretisierungsgrad wie typische Sachverhalte - im Raumordnungsziel zu regeln. Diesen Anforderungen werde er nicht gerecht, wenn er eine abweichende Regelung für alle atypischen Fälle - seien sie vorhersehbar oder nicht - offen ließe. Sei der Gesetzgeber bei der Verwendung von Soll-Vorschriften frei, erkennbare atypische Fälle zu regeln oder deren Regelung durch eine Soll-Formulierung offenzulassen, so gelte dies nicht für den Plangeber, soweit er verbindliche Ziele der Raumordnung formulieren möchte. Ansonsten wäre das Zielabweichungsverfahren überflüssig. Es treffe nicht zu, dass dem Zielabweichungsverfahren unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein eigener Anwendungsbereich verbleibe. Das ...-Ansiedlungsvorhaben sei mit dem Konzentrationsgebot vereinbar, da Rastatt ein Mittelzen-trum sei, so dass bereits die Regelaussage der Plansätze 3.3.7 LEP 2002 und Plansatz 2 und 5.3 (2) Unterabs. 1 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein erfüllt sei. Dem ...-Ansiedlungsvorhaben stehe auch weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Konkurrenzgebots entgegen. Das Kongruenzgebot im Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 sei vom Konzentrationsgebot unabhängig. Bei isolierter Betrachtung des Plansatzes 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 könne keine isolierte Zielqualität angenommen werden, denn die Soll-Planaussage sei zu unbestimmt. Die Vorschrift enthalte keine Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen von der Soll-Aussage abgewichen werden könne, nach der die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein solle, dass der Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Es sei weder ersichtlich, wann Überschreitungen wesentlich im Sinne der Festlegung seien, noch bestimmbar, welche atypischen Fälle eine Abweichung von der Zielaussage ermöglichen sollten. Auch in raumordnungssystematischer Hinsicht sei ein striktes Kongruenzgebot unzulässig. Es verstoße insbesondere gegen Art. 28 Abs. 2 GG und gegen Art. 12 GG. Es sei bereits nicht geeignet, das raumordnerische Ziel der Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Denn eine starre Bindung privatwirtschaftlicher Versorgungsunternehmen an die hierarchischen Zentralitätsfestlegungen könne unter bestimmten Umständen für die Versorgung der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung sogar abträglich sein. Es müsse umso mehr gelten, als vielfach in Oberzentren keine geeigneten Flächen mit der notwendigen Infrastrukturanbindung für die flächenintensiven Einzelhandelsnutzungen zur Verfügung stünden. Die Beschränkung einzelner Einzelhandelsvorhaben auf bestimmte Zentrale Orte führe für Betreiber und Investoren als konkretem Personenkreis zu einer starken Beeinträchtigung in der Wahl des Ansiedlungsortes. Ohne Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation und baurechtlicher sowie betriebswirtschaftlicher Beschränkungen schränke ein striktes Kongruenzgebot die Standortwahl erheblich ein - für einige großflächige Einzelhandelsvorhaben auf einige wenige Standortgemeinden. Insoweit sei ein striktes Kongruenzgebot eine Marktzutrittssperre, jedenfalls ein Marktzutrittshindernis. Damit verstoße ein striktes Kongruenzgebot nicht nur gegen Art. 12, weil es insoweit eine objektiv berufsregelnde Tendenz habe, sondern stellte insoweit auch eine unverhältnismäßige Einschränkung der europarechtlich garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Insoweit sei auch auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2009 zu verweisen, der sich zu einem ähnlich strikten Planungsverbot geäußert habe. Hierbei sei der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sei. Allenfalls bei gemeinsamer Betrachtung des Soll-Kongruenzgebotes in Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit dem Beeinträchtigungsverbot des Satzes 2 dieser Vorschrift könne der Planaussage insgesamt Zielqualität beigemessen werden. In diesem Fall verstieße das ...-Ansiedlungsvorhaben jedoch nicht gegen die Zielaussage, da es den Vorgaben des Beeinträchtigungsgebotes entspreche. Verstünde man Satz 1 als Regelaussage und Satz 2 als Ausnahmetatbestand, so sei eine Ausnahme von der Zielbindung des Kongruenzgebotes immer dann zulässig, wenn das konkrete Vorhaben die zentralörtlichen Versorgungsfunktionen nicht wesentlich beeinträchtige. Bei diesem rechtlich gebotenen Verständnis des Plansatzes 3.3.7.1 LEP 2002 verstoße das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht gegen die landesplanerische Zielaussage. Zwar werde der zentralörtliche Verflechtungsbereich der Standortgemeinde unter Heranziehung der Wertungen des Einzelhandelserlasses wesentlich überschritten. Jedoch sei nach den wissenschaftlich fundierten und belastbaren Prognosen der GMA die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich oder die Funktionsfähigkeit zentraler Orte in rechtlich erheblicher Weise nicht beeinträchtigt. Das regionalplanerische Kongruenzgebot aus Plansatz 2.5.3 (3) des Regionalplans sei wegen seines Aussagegehalts insbesondere hinsichtlich der Unklarheit der Bedeutung des Begriffs „Abstimmen“ unbestimmt. Darüber hinaus bestehe ein unklares Verhältnis zum Beeinträchtigungsverbot. Die Unbestimmtheit beziehe sich auch auf die Bezugnahme auf den „Verflechtungsbereich“, der eine weitere Detaillierung vermissen lasse. Ein striktes Kongruenzgebot sei - wie beim LEP 2002 - raumordnungssystematisch unzulässig und verfassungswidrig. Dem Ansiedlungsvorhaben stehe auch weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Integrationsgebots entgegen. Das Ansiedlungsvorhaben entspreche den insoweit einschlägigen Planaussagen, die im Übrigen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Einzelhandelsvorhaben verstoße immer dann gegen das landesplanerische Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002), wenn auf mehr als 800 m² Verkaufsfläche zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden sollen, sei rechtlich nicht haltbar. Indem das Verwaltungsgericht diese Grenze nach § 11 Abs. 3 BauNVO entnehme und auf das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot übertrage, verkenne es grundlegend Funktion und Systematik dieser Vorschrift sowie das systematische Verhältnis von Bauleitplanung und Raumordnung. Die 800 m²-Schwelle markiere lediglich die Grenze zur Raumbedeutsamkeit, nicht jedoch zur raumordnungsrechtlichen Zu- oder Unzulässigkeit. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verstoße nicht gegen das Integrationsgebot, weil es in einer städtebaulichen Randlage angesiedelt werden solle und seinen weit überwiegenden Schwerpunkt in nicht zentrenrelevanten Warensortimenten - insbesondere dem Möbelkernsortiment - haben werde. Da die zentrenrelevanten Sortimente nur untergeordnete Randsortimente seien, wäre das Ansiedlungsvorhaben damit von der Sonderregelung des Satzes 3 des Plansatzes 3.3.7.2 erfasst, so dass ein Verstoß gegen Satz 2 bereits deshalb ausscheide. Nach den belastbaren Prognosen der GMA werde das ...-Ansiedlungsvorhaben sowohl hinsichtlich des Möbelkernsortiments als auch hinsichtlich der zum Teil zentrenrelevanten Randsortimente den Anforderungen des Beeinträchtigungsverbots gerecht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Plansatz 3.3.7.2 nicht hinreichend bestimmt sei und deshalb kein verbindliches Ziel der Raumordnung darstelle. Das Vorhaben verstoße deshalb auch nicht gegen die Plansätze 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Soll-Formulierung als verbindliches Ziel der Raumordnung sei bezüglich Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans der Ausnahmefall nach Satz 2 des Plansatzes erfüllt, da keine geeigneten Flächen in den Vorranggebieten (integrierten Lagen) vorhanden seien. Ergänzungsstandorten als sog. Vorbehaltsgebieten i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG komme keine materielle Exklusivität zu. Der regionalplanerischen Regelung könne keine Zielqualität beigemessen werden. Eine restriktivere Auslegung des Plansatzes 2.5.3 (5) des Regionalplans wäre mit Art. 28 Abs. 2 nicht vereinbar, da regionalplanerische Vorgaben für die innergemeindliche Standortwahl - jedenfalls als zwingendes Ziel der Raumordnung - nicht erforderlich wären und einen unangemessen und damit unverhältnismäßigen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit darstellten. Darüber hinaus wäre ein so verstandenes Integrationsgebot mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Schließlich sei insoweit darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan eine planerische Lücke aufweise. Denn der ursprünglich vorgesehene Satz 4 des Plansatzes sei vom Wirtschaftsministerium in seiner Genehmigung vom 18.05.2006 explizit ausgenommen worden. Wenn in einem derartig komplexen Interessengeflecht durch Ausnahmen von der Verbindlichkeitserklärung Teile einer schlüssigen Planungskonzeption ersatzlos gestrichen würden, so leide der verbleibende - hier der für verbindlich erklärte - Teil von Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans an einer planerischen Lücke. Der Planungsträger habe den verbindlichen Plansatz daher nicht umfassend abschließend planerisch abgewogen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verstoße auch nicht gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot, das sowohl auf der Ebene der Landesplanung (Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002) als auch auf der Ebene der Regionalplanung (Plansatz 2.5.3 (3) Satz 1 des Regionalplans) normiert sei. Die Anhaltswerte des Einzelhandelserlasses (10 % und 20 %) hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzverteilungsquoten würden unterschritten. Nach den Ergebnissen des Gutachtens der GMA hielten die prognostizierten Umsatz-Umverteilungseffekte sowohl für das Kern- als auch für das Nebensortiment die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Beeinträchtigungsverbots ein. Datengrundlage, Berechnungsmethode und Ergebnisse des Gutachtens unterlägen keinen Zweifeln. Die Flächenproduktivität des geplanten Einrichtungshauses sei nicht zu niedrig angesetzt worden. Selbst wenn das raumordnerische Kongruenz- oder Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung zu begreifen sein sollten, mit dem das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht vereinbar sei, so hätte die Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung. Das ...-Ansiedlungsvorhaben berühre keine Grundzüge der Planung, eine Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten wäre vertretbar. Das Zentrale-Orte-Prinzip sei nicht in all seinen Ausprägungen ein unüberwindlicher Grundzug der Planung. Zielabweichungen vom Kongruenzgebot des LEP 2002 seien grundsätzlich zulässig. Wie dargestellt, sei das Beeinträchtigungsverbot durch das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht verletzt. Das Vorhaben sei raumordnerisch verträglich. Schädliche Auswirkungen auf benachbarte zentrale Orte werde dieses nicht haben. Die zentralörtliche Gliederung in Ober-, Mittel- und Unterzentren - d.h. die grundlegende Planungskonzeption der Landes- und Regionalplanung - werde durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.
29 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, da sie insbesondere fristgemäß eingelegt wurden und die zu ihrer Begründung eingegangenen Schriftsätze ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg (A.). Die Verpflichtungsklage mit den in Ziffer 3 und 4 hilfsweise gestellten Klaganträgen ist gleichfalls unbegründet (B.). Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Deshalb konnten auch die Berufungsanträge der Beigeladenen keinen Erfolg haben.
A.
31 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, entschieden hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die mit dem Hauptantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsklage ist aber unbegründet.
32 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, nicht vereinbar. Es widerspricht den in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen der Raumordnung. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
33 
Die in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltenen Planaussagen haben Zielqualität (I.) und stehen als Gesamtregelung dem Ansiedelungsvorhaben der Beigeladenen entgegen (II.). Diese Ziele der Raumordnung verstoßen weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin (III.) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung der Beigeladenen (IV.), sie sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) vereinbar (V.)
I.
34 
Die Festlegungen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 stellen Ziele der Raumordnung dar.
35 
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22. Dezember 2008 - BGBl I S. 2986 - geltenden Fassung [ROG 2008]; im Folgenden: ROG 2006) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 LplG). Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG 2006 demgegenüber als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG 2006 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Ziele der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 (§ 4 Abs. 1 LplG) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu "beachten"; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen.
36 
Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG 2006) ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern. Von einer Zielfestlegung kann freilich dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Erhält der Adressat der Regelung die Möglichkeit, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung ohne landesplanungsbehördliche Beteiligung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen, so widerspricht dies der Konzeption des Raumordnungsgesetzes, das Zielabweichungen zwar zulässt, die Entscheidung hierüber aber unter den in § 11 ROG 2006 (nunmehr § 6 Abs. 2 ROG 2008) genannten Voraussetzungen den Landesplanungsbehörden zuweist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
37 
1. Gemessen an diesen Vorgaben kommt zunächst den Festlegungen im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 Zielqualität zu. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Satzes 1, 1. Halbsatz in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 2 LEP 2002). Die Planaussagen sind ausdrücklich durch das Kennzeichen „Z“ als „Ziele“ gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ROG 2006; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG). Allerdings sind die Planaussagen in den streitigen Plansätzen nicht allein deshalb zwangsläufig als Zielfestlegung zu qualifizieren. Die Angaben sind lediglich als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl 2003, 192; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
38 
Der Festlegung im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 kommt jedoch auch ihrem materiellen Gehalt nach Zielqualität zu. Dem damit verbundenen Verbindlichkeitsanspruch steht nicht entgegen, dass die Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 entsprechend ihrem Wortlaut als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als „Soll“-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318; Urteil vom 17.03.1992 - 1 C 31.89 -, BVerwGE 90, 88 = NVwZ 1993, 675; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200 m.w.N. [zur Zielaussage einer „Soll“-Vorschrift]). Der Plangeber hat es allerdings bei der Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 nicht bei diesem Regelungsmechanismus belassen. Der als einheitliche Festlegung zu wertende Plansatz 3.3.7 Satz 1 und 2 LEP 2002 enthält zunächst die (Soll-)Bestimmung, nach der sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen. Dieses Soll-Ziel wird in Satz 2, 2.Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 LEP 2002 konkretisiert. Danach dürfen die aufgeführten Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Diese Regelung ist Ausdruck des als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips oder des Konzentrationsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13 (2006); Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 -, BRS 69 Nr. 115 (2005); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005). Diese Planaussage enthält keine vom 1. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7. Satz 1 LEP 2002 unabhängige Regelung, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Hierauf weist bereits ihre Stellung im gleichen Satz wie auch die - bloße - Trennung durch ein Semikolon und darüber hinaus der Sinn und Zweck der im gesamten Plansatz getroffenen Planaussagen hin. Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet daher seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diese Regel-Ausnahme-Struktur entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Normbestimmtheit unzweifelhaft den Vorgaben in der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
39 
Neben der Regel-Ausnahme-Bestimmung in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 hat der Plangeber ferner entsprechend der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 die Zulassung einer Abweichung von seinem unbedingten Planziel, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen, insoweit in seinen Willen aufgenommen, als auf der Ebene der Landesplanung planerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände vorliegen. Dadurch, dass der Plangeber sein Planziel bewusst in eine Soll-Vorschrift gekleidet hat, hat er als Normgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, auf den oben dargestellten einer Soll-Norm innewohnenden Regelungsmechanismus zurückzugreifen. Der Senat vermag keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen einer als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten allgemeinen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts und einer planungsrechtlichen Norm erkennen. Des Weiteren ist eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweist, nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (insoweit a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BauR 2005, 63). Im letzteren Fall legt der Normgeber seine Planziele lediglich in der Regel fest und ist daher gehalten, die Ausnahmetatbestände - bestimmbar - zu normieren (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Demgegenüber führt eine Soll-Norm im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Atypische Umstände entziehen sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung. Es steht allein in der Entscheidung des Landesplangebers, mit welcher Stringenz er seine übergeordneten Planziele in einem Raumordnungsplan für die nachfolgende Planungsebene verfolgt. Daher ist es ihm insbesondere mit Blick darauf, dass Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet - bei gleichzeitiger Beachtung seiner Ziele - zu entwickeln sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; § 11 Abs. 2 LplG), unbenommen zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm festgelegte Ziele Beachtung beanspruchen. Im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber die von ihm verfolgte Zielverwirklichung durch Kombination verschiedener gesetzestechnischer Rechtsfolgenregelungen gestuft normiert. Zunächst wird im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz als unbedingtes Ziel festgelegt. Im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 wird für dieses Ziel sodann ein ausdrücklicher Regel-Ausnahme-Tatbestand normiert. Schließlich - auf einer dritten Stufe - schafft der Plangeber durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248, 253).
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2. Nach Maßgabe der unter 1. dargestellten Erwägungen hat auch der Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 Zielcharakter.
41 
Nach dieser Planaussage soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie das Konzentrationsgebot hat der Plangeber auch das Kongruenzgebot als verbindliches Planungsziel in der Form einer Soll-Norm festgelegt. Anders als im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 - dort im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 - hat er auf eine weitere Konkretisierung dieses Ziels durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Damit kommt diesem Planziel uneingeschränkte Verbindlichkeit insoweit zu, als keine für den Plangeber unvorhersehbare atypischen Umstände vorliegen. Entsprechend der bewussten Ausgestaltung als Soll-Ziel will der Plangeber ausschließlich bei einer atypischen Fallgestaltung eine Zielabweichung zulassen. Nach dem Regelungszusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt und insoweit das Soll-Ziel näher festgelegt. Das Verwaltungsgericht weist hierbei zu Recht darauf hin, dass der Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr steht er mit dem Plansatz 3.3.7 und dem Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang, wie dies bereits im formalen Gliederungsaufbau zu Ausdruck kommt. Die als „Soll“-Vorschrift ausgestaltete Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthält die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände werden vom Plangeber insoweit - negativ - selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden darf. Hierin zeigt sich auch der innere Zusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002. Denn der Schutzbereich des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs wirkt in zwei Richtungen, einmal nach „innen“, als er die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichern will, und zum anderen nach „außen“, als er die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte gewährleisten will. Zwar spricht auch der Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ein Beeinträchtigungsverbot aus. Er ist aber, wie sich auch formal aus dem einen eigenen Absatz bildenden Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ergibt, Teil des dort geregelten Integrationsgebots. Der Plangeber geht im Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 normtechnisch den umgekehrten Weg, in dem er festlegt, welche Umständen eine Atypik keinesfalls rechtfertigen. Damit hat die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, nach dem dargestellten Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen darf (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das Vorhaben daher insoweit nicht gegen das „städtebauliche Integrationsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ) verstoßen. Erst bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen können weitere besondere raumordnungsbezogene Umstände überhaupt erst eine Atypik begründen und den nachgeordneten Planungsträger von der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG entbinden. Damit hat der Plangeber hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zielaussage, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojekts so zu bemessen ist, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, eine Abweichung zulassen will. Des Weiteren enthält die Begründung des LEP 2002 (Seite B36) zu den Plansätzen unter 3.3.7, die keine weitere Untergliederung nach einzelnen Planuntersätzen vornimmt und somit auch den Gesamtzusammenhang aller Regelungen dokumentiert, Leitlinien, die für die Feststellung und die Bestimmbarkeit einer Atypik für den nachgeordneten Planungsträger herangezogen werden können. Dort wird insbesondere auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 und auf die nachteiligen Wirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten bei einer falschen sowie auf die Notwendigkeit und die Kriterien einer raumverträglichen Standortwahl verwiesen. Auch abstrakte Kriterien genügen zur Bestimmung oder Bestimmbarkeit, d. h. zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161). Nach diesen Maßgaben ist mit der räumlichen Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 in das zentralörtliche Gliederungssystem verbunden mit der weiteren Zielaussage im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 - insoweit ergänzt durch Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 -, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein muss, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, das in diesen Plansätzen zum Ausdruck kommende Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit hinreichend bestimmt, um den landesplanerischen Vorbehalt atypischer Fallgestaltungen auszufüllen und der planenden Gemeinde die Identifizierung einer raumordnerischen Atypik zu ermöglichen.
42 
3. Dem Zielcharakter der Planfestlegungen in den im Gesamtzusammenhang zu sehenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit bei Vorliegen atypischer Umstände steht das Gebot der abschließenden Abwägung im Sinne von § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG 2006 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ROG 2008) nicht entgegen.Die Planaussagen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit Zielcharakter werden dadurch nicht zu einem vom nachgeordneten Planungsträger in der Abwägung - lediglich - im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LplG zu berücksichtigenden Grundsatz relativiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beigeladenen wird die abschließende Abwägung des Plangebers mit dem vom Gesetzgeber nicht verwendeten Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ nur näherungsweise umschrieben. Beide Begriffe sind ihrem Inhalt nach nicht gleichzusetzen. Das Erfordernis abschließender Abwägung bedeutet nicht, wie der zuweilen als Synonym verwendete Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ vermuten ließe, dass die Raumordnungsbehörde in raumplanerischer Hinsicht im Sinne einer Endgültigkeit jede planerische Entscheidung erschöpfend vorwegnehmen muss und damit dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen darf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; § 3 ROG Rn. 76 ff). Er ist - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, mit seinen Planzielen den nachgeordneten Gestaltungsrahmen zu definieren. Nur dieses Verständnis wird dem gesetzgeberischen Gebot gerecht, dass - nachgeordnete - Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 ROG 2006 zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264, und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 473; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -) bzw. die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 2006 und des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren sind (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LplG). Darüber hinaus liegt es in der Natur einer übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung, dass sie nur - mehr oder weniger Spielraum lassende - Rahmenbedingungen setzt. Auch Aussagen mit einem geringen Konkretisierungsgrad oder einer geringen inhaltlichen Dichte können Ziele der Raumordnung sein (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 330). Aus diesem Grund ist der Plangeber auch berechtigt, den nachgeordneten Planungsträgern einen gewissen planerisch ausfüllungsfähigen Gestaltungsrahmen vorzugeben. Die Abwägung muss aber - andererseits - zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Die Reichweite der planerischen Disposition liegt in der Entscheidungskompetenz der für die Festlegung von Zielen der Raumordnung zuständigen Raumordnungsbehörde. Die abschließende Abwägung des jeweiligen Trägers der Raumordnung besteht bei Zielfestlegungen im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift darin, dass der in der Festlegung zum Ausdruck kommende raumordnerische Wille grundsätzlich uneingeschränkt von dem nachgeordneten Planungsträger umzusetzen ist. Soweit keine Atypik vorliegt, bleibt die planerische Vorstellung der nachfolgenden Abwägung durch plangebundene Dritte entzogen. Ist eine solche hingegen zu bejahen, hat der Plangeber mit der Ausgestaltung seines Ziels als „Soll“-Ziel eine Abweichung im Rahmen seiner abschließenden Abwägung in seinen planerischen Willen aufgenommen.
43 
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Plangeber hat in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Er hat gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern.
44 
Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009 (- 10 A 1676/08 -, juris) geht insoweit fehl. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms ersichtlich keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hatte zwar (im maßgeblichen § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro) die Kernaussage getroffen, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen indessen den Gemeinden überlassen. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, wird daher auf der kommunalen Planungsebene getroffen. Die Gemeinde ist insoweit - anders als im vorliegenden Fall - nicht an vorgelagerte raum- ordnerische Zielfestlegungen gebunden.
45 
4. Mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik wird dem nachgeordneten Planungsträger insoweit nicht die abschließende Abwägung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 übertragen. Denn die Beurteilung, ob eine raumbedeutsame Maßnahme mit dem Kernziel des übergeordneten Plans übereinstimmt oder ob atypische Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, ist - wie im Übrigen auch die Frage, ob ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand im Fall einer „Regel-Ausnahme-Normstruktur gegeben ist - kein Akt planender Gestaltung durch Abwägung privater und öffentlicher Belange, die zum Ausgleich gebracht oder erforderlichenfalls überwunden werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 27), sondern eine Rechtsentscheidung (Hendler, UPR 2003, 256; Spannowsky, UPR 2003, 248; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die zuständige Raumordnungsbehörde mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht gegen einen Planungsträger vorgehen kann, der seiner Planung fehlerhaft einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201).
46 
5. Das vom Bundesgesetzgeber in § 11 ROG 2006 (§ 6 ROG 2008) rahmenrechtlich vorgesehene und in § 24 LplG umgesetzte Zielabweichungsverfahren schließt entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen die Festlegung von Zielen der Raumordnung in planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht aus. Der Einwand, das Zielabweichungsverfahren erweise sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen als überflüssig, greift zu kurz. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält das Zielabweichungsverfahren auch bei planungsrechtlichen „Soll“-Normen nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (Spannowsky, UPR 2003, 248, [253, 255]; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 201, 203). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung, in der es grundsätzlich die Zielqualität auch von Plansätzen bejahte, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, keinen Anlass, dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
II.
47 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspricht dem Kongruenzgebot, wie es in den als Gesamtregelung zu beurteilenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 als raumordnerisches Ziel festgelegt ist.
48 
Das Kongruenzgebot genügt zunächst mit Blick auf die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlich“ den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowsky, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, Rn. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung vom 17.09.2003 (- 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220) hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ in dem dortigen streitgegenständlichen Plansatz keinen Anlass, dessen Zielqualität wegen mangelnder Bestimmtheit in Frage zu stellen. Maßgeblich ist auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen. Deshalb reicht - wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht ausführt - eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, NVwZ 2000, 969). Im Hinblick darauf hat auch der Senat keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - UA. S. 16; Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175). Dies ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt, weil der LEP 2002 in seiner Begründung zu 3.3.7 ausdrücklich auf diesen Erlass verweist. Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175).
49 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2007 sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im GMA-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses nur auf ca. 10 bis 11 % beläuft (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); dies bedeutet rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau- und Gartenmarkts errechnet das GMA-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des GMA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Rechengrößen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
III.
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstoßen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
51 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220).
52 
Diesen Maßgaben wird der LEP 2002 hinsichtlich der Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 gerecht. In seinen Begründungserwägungen (S. 19 ff. und S. 36 f.) legt der LEP 2002 ausführlich das überörtliche Interesse an einer landesplanerischen Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 dar. Hierbei sei das System des Zentrale-Orte-Prinzips als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten seien die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen. In der weiteren Begründung wird u.a. auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Einzelhandelserlass - vom 21.02.2001 hingewiesen. Das Zentrale-Orte-Konzept als raumord-nerisches Grundmodell ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2006 [ebenso 2008] und § 7 Abs. 2 LplG. Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtriz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
53 
Soweit die Klägerin und die Beigeladenen, unter Berufung auf die teilweise geäußerte Kritik an dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung und seiner Absicherung durch verbindliche Vorgaben für die Ansiedlung bestimmter Vorhaben (vgl. etwa Hoppe, NVwZ 2004, 282; Moench, NVwZ 1999, 337; siehe ferner die Nachweise bei Sparwasser, NVwZ 2006, 264 ff., Fn. 48 ff.), einwenden, ein Kongruenzgebot sei unverhältnismäßig, es reiche ein Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattungsgarantie für Zentrale Orte aus, folgt dem der Senat nicht. Die Aussagen der Raumordnung und Landesplanung zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen nicht nur dem Schutz der innerstädtischen Verkaufslagen zur Absicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, sondern auch den weiteren mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Zwecken, die durch ein bloßes Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattung der Zentren mit Versorgungseinrichtungen nicht in gleicher Weise zu erreichen sind. Hierzu zählen die effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Es geht insoweit zusammengefasst auch um die Vermeidung der Sozial- und Umweltlasten, die mit einer rein marktlich orientierten Zulassung von nicht integrierten Standorten „auf der grünen Wiese“ verbunden wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]).
54 
Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Aufgrund ihrer Ausgestaltung als planungsrechtliche „Soll“-Normen gestatten diese Ziele - wie oben gezeigt - eine vom Plangeber gewollte Lösung bei Vorliegen atypischer Umstände und eröffnen damit - wenn auch in begrenztem Umfang - einen Gestaltungsrahmen, den die Gemeinde ausschöpfen kann (vgl. demgegenüber für den Fall einer - ausnahmslosen - strikten Verbindlichkeit eines Planziels Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl 2009, 1305). Damit wird der Plangeber auch dem Gegenstromprinzip als raumordnerisches Leitbild gerecht (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006, § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG; siehe hierzu ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -, juris). Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).
IV.
55 
Die Klägerin und die Beigeladene rügen zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG.
56 
Der Einwand, ein Kongruenzgebot verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Wettbewerbsfreiheit, weil hierdurch eine Marktzutrittssperre für bestimmte Orte errichtet werde, greift nicht durch. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mögen zwar - zumindest reflexartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440) - Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit - hier freie Standortwahl durch einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - darstellen. Die grundrechtseinschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beruhen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
57 
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beschränken als Teil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Berufsausübungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Allerdings entfalten die Plansätze keine unmittelbare bindende Wirkung für wirtschaftliche Aktivitäten Privater, insbesondere des großflächigen Einzelhandels. Indessen haben die Plansätze, die großflächigen Einzelhandel nur in Zentralen Orten zulassen und die ihrerseits entsprechend ihrer jeweiligen Größe auch den zentralörtlichen Verflechtungsbereich bestimmen, insoweit mittelbare Wirkung für eine wirtschaftliche Tätigkeit Privater, als deren Ansiedlungsstandort in aller Regel ohne gemeindliche Bauleitplanung, die an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG bzw. § 1 Abs. 4 und 6 BauGB gebunden ist, baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Damit können derartige Planungsvorschriften die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, in ihrer Standortwahl im Einzelfall - wie vorliegend - unterbinden. Dies ist jedoch durch die Aufgaben und Ziele der Raumordnung gerechtfertigt.
58 
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).
V.
59 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 sind als Rechtsnormen, die verbindliche Ziele der Raumordnung festlegen, schließlich auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
60 
Nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Art. 49 AEUV steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551, Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 ff.).
61 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 beschränken - wie unter IV. ausgeführt - als Bestandteil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Niederlassungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Derartige Planungsvorschriften können die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, insoweit beeinträchtigen, als sie einem gewählten Standort im Einzelfall entgegenstehen können.
62 
Diese Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002, insbesondere durch dessen - hier streitgegenständliche - Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich bestimmten zentralen Orten und deren Verflechtungsbereichen zugeordnet werden, ist jedoch gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
63 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es unterliegt zunächst keinen Zweifeln, dass die die freie Wahl des Standorts für Einzelhandelsgroßprojekte - wie es das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen unstreitig darstellt - einschränkenden Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 nicht gegen das Diskriminierungsgebot (Art. 12 EGV) verstoßen. Denn diese Plansätze gelten für alle Einzelhandelsgroßprojekte gleichermaßen unabhängig von der mitgliedstaatlichen Herkunft der sie betreibenden Unternehmen.
64 
Die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland verfolgen allgemein das Anliegen, den Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7.Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 mit dem Verflechtungsbereich der Standortgemeinden in Übereinstimmung halten und derartige Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit Zentralität zu konzentrieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 206). Diese gesetzlich begründete raumordnerische Leitvorstellung beruht auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie ist auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Europäische Union setzt das Recht zur Raumordnung in vielfältiger Weise voraus. Dies zeigt schon die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 201). Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen unter IV.
65 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 verstoßen auch nicht gegen das an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtete Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb des betroffenen Sachbereichs (Kohärenzgebot; EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 – u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 13.07.2004 - C-262/02 -, - zit. nach www.curia.europa.eu). Denn diese Plansätze sind Ausdruck der in § 2 ROG 2006 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und tragende Säulen des hierin verankerten Grundmodells des Zentrale-Orte-Prinzips. Mit den hier maßgeblichen Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 setzt der Landesplangeber die Raumordnungsvorstellungen des ROG 2006 konsequent und in sich widerspruchsfrei im Landesentwicklungsplan als übergeordnetem Raumordnungsplan um.
66 
Aufgrund all dessen sind die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, soweit sie Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte einschränkend regeln, mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar. Sofern sich die Beigeladene auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen will, gilt nichts anderes, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Denn die Beigeladene hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, sie wolle ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Bundesrepublik erbringen (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; siehe hierzu auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49, 50 Rn. 13 ff.). Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36–68) rechtfertigt insbesondere mit Blick auf deren § 14 Abs. 5, 2. Halbsatz, wonach das im 1. Halbsatz geregelte Verbot einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall aufgrund bestimmter Kriterien nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, keine andere Beurteilung.
67 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
68 
Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet. Aufgrund dessen war der Anregung, zur Verkaufsflächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen.
B.
69 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG 2006 ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 (I . ) wie auch mit dem hierzu fürsorglich gestellten Hilfsantrag Ziffer 4 (II.) unbegründet.
70 
Die Klägerin und die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
71 
Nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
72 
Während das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG 2006 i.V.m. § 18 LplG der Prüfung dient, ob und unter welchen Voraussetzungen eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu K § 15), erfüllt das Zielabweichungsverfahren eine andere Funktion. In ihm wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann. Dabei kann sich die Zulassung von Abweichungen nur auf die in einem Raumordnungsplan enthaltenen verbindlichen Ziele beziehen (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -).
73 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
74 
Was die "Grundzüge der Planung" i.S.v. § 24 LplG sind, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist darunter die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2005 - 9 VR 43/04 -, UPR 2005, 390; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 <72 f.> [zum Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB]).
75 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehört, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05-, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsischen OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 (S. B19/20). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 (S. B22). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab.
76 
Eine Zielabweichung, die eine - wenn auch einzelfallbezogene - Abkehr von Regelungen zum Inhalt hat, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Konzept und zu seinem Komplementärelement der Verflechtungsbereiche stehen und nur aus diesem heraus eine nachvollziehbare und sinngebende Gesamtregelung auf landesplanerischer Ebene darstellen, insbesondere ihre grundsätzliche Legitimation aus dem Zentrale-Orte-Prinzip ableiten, berührt immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zählt (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot nicht nur geringfügig (vgl. Kirchberg, VBlBW 2006, 297), sondern - wie die Ausführungen unter A. II. verdeutlichen - gravierend beeinträchtigt. Mangels Vorliegen der in § 24 Satz 1 LplG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, war der höheren Raumordnungsbehörde bereits kein Ermessen eröffnet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
77 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zutreffend verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 Satz 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren erfüllt nur dann den vom Gesetzgeber gewollten Zweck, wenn für den Zulassungsantrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zu bejahen sind und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung daher dem Grunde nach in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
78 
Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung.
79 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage - im Sinne der Hilfsanträge - auf Verpflichtung zur Zulassung der Zielabweichung schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Gericht das sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren nach § 24 Satz 3 LplG im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzen kann.
80 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
82 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008) in raumordnungsrechtlichen Soll-Vorschriften ohne normative Aufführung der eine Zielabweichung rechtfertigenden atypischen Umstände festgelegt werden können.
83 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
84 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung)
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, da sie insbesondere fristgemäß eingelegt wurden und die zu ihrer Begründung eingegangenen Schriftsätze ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg (A.). Die Verpflichtungsklage mit den in Ziffer 3 und 4 hilfsweise gestellten Klaganträgen ist gleichfalls unbegründet (B.). Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Deshalb konnten auch die Berufungsanträge der Beigeladenen keinen Erfolg haben.
A.
31 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, entschieden hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die mit dem Hauptantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsklage ist aber unbegründet.
32 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, nicht vereinbar. Es widerspricht den in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen der Raumordnung. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
33 
Die in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltenen Planaussagen haben Zielqualität (I.) und stehen als Gesamtregelung dem Ansiedelungsvorhaben der Beigeladenen entgegen (II.). Diese Ziele der Raumordnung verstoßen weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin (III.) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung der Beigeladenen (IV.), sie sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) vereinbar (V.)
I.
34 
Die Festlegungen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 stellen Ziele der Raumordnung dar.
35 
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22. Dezember 2008 - BGBl I S. 2986 - geltenden Fassung [ROG 2008]; im Folgenden: ROG 2006) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 LplG). Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG 2006 demgegenüber als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG 2006 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Ziele der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 (§ 4 Abs. 1 LplG) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu "beachten"; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen.
36 
Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG 2006) ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern. Von einer Zielfestlegung kann freilich dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Erhält der Adressat der Regelung die Möglichkeit, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung ohne landesplanungsbehördliche Beteiligung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen, so widerspricht dies der Konzeption des Raumordnungsgesetzes, das Zielabweichungen zwar zulässt, die Entscheidung hierüber aber unter den in § 11 ROG 2006 (nunmehr § 6 Abs. 2 ROG 2008) genannten Voraussetzungen den Landesplanungsbehörden zuweist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
37 
1. Gemessen an diesen Vorgaben kommt zunächst den Festlegungen im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 Zielqualität zu. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Satzes 1, 1. Halbsatz in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 2 LEP 2002). Die Planaussagen sind ausdrücklich durch das Kennzeichen „Z“ als „Ziele“ gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ROG 2006; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG). Allerdings sind die Planaussagen in den streitigen Plansätzen nicht allein deshalb zwangsläufig als Zielfestlegung zu qualifizieren. Die Angaben sind lediglich als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl 2003, 192; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
38 
Der Festlegung im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 kommt jedoch auch ihrem materiellen Gehalt nach Zielqualität zu. Dem damit verbundenen Verbindlichkeitsanspruch steht nicht entgegen, dass die Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 entsprechend ihrem Wortlaut als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als „Soll“-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318; Urteil vom 17.03.1992 - 1 C 31.89 -, BVerwGE 90, 88 = NVwZ 1993, 675; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200 m.w.N. [zur Zielaussage einer „Soll“-Vorschrift]). Der Plangeber hat es allerdings bei der Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 nicht bei diesem Regelungsmechanismus belassen. Der als einheitliche Festlegung zu wertende Plansatz 3.3.7 Satz 1 und 2 LEP 2002 enthält zunächst die (Soll-)Bestimmung, nach der sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen. Dieses Soll-Ziel wird in Satz 2, 2.Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 LEP 2002 konkretisiert. Danach dürfen die aufgeführten Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Diese Regelung ist Ausdruck des als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips oder des Konzentrationsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13 (2006); Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 -, BRS 69 Nr. 115 (2005); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005). Diese Planaussage enthält keine vom 1. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7. Satz 1 LEP 2002 unabhängige Regelung, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Hierauf weist bereits ihre Stellung im gleichen Satz wie auch die - bloße - Trennung durch ein Semikolon und darüber hinaus der Sinn und Zweck der im gesamten Plansatz getroffenen Planaussagen hin. Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet daher seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diese Regel-Ausnahme-Struktur entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Normbestimmtheit unzweifelhaft den Vorgaben in der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
39 
Neben der Regel-Ausnahme-Bestimmung in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 hat der Plangeber ferner entsprechend der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 die Zulassung einer Abweichung von seinem unbedingten Planziel, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen, insoweit in seinen Willen aufgenommen, als auf der Ebene der Landesplanung planerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände vorliegen. Dadurch, dass der Plangeber sein Planziel bewusst in eine Soll-Vorschrift gekleidet hat, hat er als Normgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, auf den oben dargestellten einer Soll-Norm innewohnenden Regelungsmechanismus zurückzugreifen. Der Senat vermag keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen einer als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten allgemeinen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts und einer planungsrechtlichen Norm erkennen. Des Weiteren ist eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweist, nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (insoweit a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BauR 2005, 63). Im letzteren Fall legt der Normgeber seine Planziele lediglich in der Regel fest und ist daher gehalten, die Ausnahmetatbestände - bestimmbar - zu normieren (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Demgegenüber führt eine Soll-Norm im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Atypische Umstände entziehen sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung. Es steht allein in der Entscheidung des Landesplangebers, mit welcher Stringenz er seine übergeordneten Planziele in einem Raumordnungsplan für die nachfolgende Planungsebene verfolgt. Daher ist es ihm insbesondere mit Blick darauf, dass Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet - bei gleichzeitiger Beachtung seiner Ziele - zu entwickeln sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; § 11 Abs. 2 LplG), unbenommen zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm festgelegte Ziele Beachtung beanspruchen. Im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber die von ihm verfolgte Zielverwirklichung durch Kombination verschiedener gesetzestechnischer Rechtsfolgenregelungen gestuft normiert. Zunächst wird im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz als unbedingtes Ziel festgelegt. Im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 wird für dieses Ziel sodann ein ausdrücklicher Regel-Ausnahme-Tatbestand normiert. Schließlich - auf einer dritten Stufe - schafft der Plangeber durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248, 253).
40 
2. Nach Maßgabe der unter 1. dargestellten Erwägungen hat auch der Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 Zielcharakter.
41 
Nach dieser Planaussage soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie das Konzentrationsgebot hat der Plangeber auch das Kongruenzgebot als verbindliches Planungsziel in der Form einer Soll-Norm festgelegt. Anders als im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 - dort im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 - hat er auf eine weitere Konkretisierung dieses Ziels durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Damit kommt diesem Planziel uneingeschränkte Verbindlichkeit insoweit zu, als keine für den Plangeber unvorhersehbare atypischen Umstände vorliegen. Entsprechend der bewussten Ausgestaltung als Soll-Ziel will der Plangeber ausschließlich bei einer atypischen Fallgestaltung eine Zielabweichung zulassen. Nach dem Regelungszusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt und insoweit das Soll-Ziel näher festgelegt. Das Verwaltungsgericht weist hierbei zu Recht darauf hin, dass der Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr steht er mit dem Plansatz 3.3.7 und dem Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang, wie dies bereits im formalen Gliederungsaufbau zu Ausdruck kommt. Die als „Soll“-Vorschrift ausgestaltete Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthält die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände werden vom Plangeber insoweit - negativ - selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden darf. Hierin zeigt sich auch der innere Zusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002. Denn der Schutzbereich des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs wirkt in zwei Richtungen, einmal nach „innen“, als er die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichern will, und zum anderen nach „außen“, als er die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte gewährleisten will. Zwar spricht auch der Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ein Beeinträchtigungsverbot aus. Er ist aber, wie sich auch formal aus dem einen eigenen Absatz bildenden Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ergibt, Teil des dort geregelten Integrationsgebots. Der Plangeber geht im Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 normtechnisch den umgekehrten Weg, in dem er festlegt, welche Umständen eine Atypik keinesfalls rechtfertigen. Damit hat die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, nach dem dargestellten Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen darf (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das Vorhaben daher insoweit nicht gegen das „städtebauliche Integrationsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ) verstoßen. Erst bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen können weitere besondere raumordnungsbezogene Umstände überhaupt erst eine Atypik begründen und den nachgeordneten Planungsträger von der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG entbinden. Damit hat der Plangeber hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zielaussage, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojekts so zu bemessen ist, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, eine Abweichung zulassen will. Des Weiteren enthält die Begründung des LEP 2002 (Seite B36) zu den Plansätzen unter 3.3.7, die keine weitere Untergliederung nach einzelnen Planuntersätzen vornimmt und somit auch den Gesamtzusammenhang aller Regelungen dokumentiert, Leitlinien, die für die Feststellung und die Bestimmbarkeit einer Atypik für den nachgeordneten Planungsträger herangezogen werden können. Dort wird insbesondere auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 und auf die nachteiligen Wirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten bei einer falschen sowie auf die Notwendigkeit und die Kriterien einer raumverträglichen Standortwahl verwiesen. Auch abstrakte Kriterien genügen zur Bestimmung oder Bestimmbarkeit, d. h. zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161). Nach diesen Maßgaben ist mit der räumlichen Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 in das zentralörtliche Gliederungssystem verbunden mit der weiteren Zielaussage im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 - insoweit ergänzt durch Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 -, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein muss, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, das in diesen Plansätzen zum Ausdruck kommende Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit hinreichend bestimmt, um den landesplanerischen Vorbehalt atypischer Fallgestaltungen auszufüllen und der planenden Gemeinde die Identifizierung einer raumordnerischen Atypik zu ermöglichen.
42 
3. Dem Zielcharakter der Planfestlegungen in den im Gesamtzusammenhang zu sehenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit bei Vorliegen atypischer Umstände steht das Gebot der abschließenden Abwägung im Sinne von § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG 2006 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ROG 2008) nicht entgegen.Die Planaussagen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit Zielcharakter werden dadurch nicht zu einem vom nachgeordneten Planungsträger in der Abwägung - lediglich - im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LplG zu berücksichtigenden Grundsatz relativiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beigeladenen wird die abschließende Abwägung des Plangebers mit dem vom Gesetzgeber nicht verwendeten Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ nur näherungsweise umschrieben. Beide Begriffe sind ihrem Inhalt nach nicht gleichzusetzen. Das Erfordernis abschließender Abwägung bedeutet nicht, wie der zuweilen als Synonym verwendete Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ vermuten ließe, dass die Raumordnungsbehörde in raumplanerischer Hinsicht im Sinne einer Endgültigkeit jede planerische Entscheidung erschöpfend vorwegnehmen muss und damit dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen darf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; § 3 ROG Rn. 76 ff). Er ist - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, mit seinen Planzielen den nachgeordneten Gestaltungsrahmen zu definieren. Nur dieses Verständnis wird dem gesetzgeberischen Gebot gerecht, dass - nachgeordnete - Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 ROG 2006 zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264, und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 473; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -) bzw. die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 2006 und des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren sind (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LplG). Darüber hinaus liegt es in der Natur einer übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung, dass sie nur - mehr oder weniger Spielraum lassende - Rahmenbedingungen setzt. Auch Aussagen mit einem geringen Konkretisierungsgrad oder einer geringen inhaltlichen Dichte können Ziele der Raumordnung sein (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 330). Aus diesem Grund ist der Plangeber auch berechtigt, den nachgeordneten Planungsträgern einen gewissen planerisch ausfüllungsfähigen Gestaltungsrahmen vorzugeben. Die Abwägung muss aber - andererseits - zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Die Reichweite der planerischen Disposition liegt in der Entscheidungskompetenz der für die Festlegung von Zielen der Raumordnung zuständigen Raumordnungsbehörde. Die abschließende Abwägung des jeweiligen Trägers der Raumordnung besteht bei Zielfestlegungen im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift darin, dass der in der Festlegung zum Ausdruck kommende raumordnerische Wille grundsätzlich uneingeschränkt von dem nachgeordneten Planungsträger umzusetzen ist. Soweit keine Atypik vorliegt, bleibt die planerische Vorstellung der nachfolgenden Abwägung durch plangebundene Dritte entzogen. Ist eine solche hingegen zu bejahen, hat der Plangeber mit der Ausgestaltung seines Ziels als „Soll“-Ziel eine Abweichung im Rahmen seiner abschließenden Abwägung in seinen planerischen Willen aufgenommen.
43 
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Plangeber hat in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Er hat gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern.
44 
Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009 (- 10 A 1676/08 -, juris) geht insoweit fehl. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms ersichtlich keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hatte zwar (im maßgeblichen § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro) die Kernaussage getroffen, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen indessen den Gemeinden überlassen. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, wird daher auf der kommunalen Planungsebene getroffen. Die Gemeinde ist insoweit - anders als im vorliegenden Fall - nicht an vorgelagerte raum- ordnerische Zielfestlegungen gebunden.
45 
4. Mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik wird dem nachgeordneten Planungsträger insoweit nicht die abschließende Abwägung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 übertragen. Denn die Beurteilung, ob eine raumbedeutsame Maßnahme mit dem Kernziel des übergeordneten Plans übereinstimmt oder ob atypische Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, ist - wie im Übrigen auch die Frage, ob ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand im Fall einer „Regel-Ausnahme-Normstruktur gegeben ist - kein Akt planender Gestaltung durch Abwägung privater und öffentlicher Belange, die zum Ausgleich gebracht oder erforderlichenfalls überwunden werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 27), sondern eine Rechtsentscheidung (Hendler, UPR 2003, 256; Spannowsky, UPR 2003, 248; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die zuständige Raumordnungsbehörde mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht gegen einen Planungsträger vorgehen kann, der seiner Planung fehlerhaft einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201).
46 
5. Das vom Bundesgesetzgeber in § 11 ROG 2006 (§ 6 ROG 2008) rahmenrechtlich vorgesehene und in § 24 LplG umgesetzte Zielabweichungsverfahren schließt entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen die Festlegung von Zielen der Raumordnung in planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht aus. Der Einwand, das Zielabweichungsverfahren erweise sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen als überflüssig, greift zu kurz. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält das Zielabweichungsverfahren auch bei planungsrechtlichen „Soll“-Normen nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (Spannowsky, UPR 2003, 248, [253, 255]; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 201, 203). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung, in der es grundsätzlich die Zielqualität auch von Plansätzen bejahte, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, keinen Anlass, dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
II.
47 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspricht dem Kongruenzgebot, wie es in den als Gesamtregelung zu beurteilenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 als raumordnerisches Ziel festgelegt ist.
48 
Das Kongruenzgebot genügt zunächst mit Blick auf die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlich“ den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowsky, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, Rn. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung vom 17.09.2003 (- 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220) hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ in dem dortigen streitgegenständlichen Plansatz keinen Anlass, dessen Zielqualität wegen mangelnder Bestimmtheit in Frage zu stellen. Maßgeblich ist auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen. Deshalb reicht - wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht ausführt - eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, NVwZ 2000, 969). Im Hinblick darauf hat auch der Senat keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - UA. S. 16; Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175). Dies ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt, weil der LEP 2002 in seiner Begründung zu 3.3.7 ausdrücklich auf diesen Erlass verweist. Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175).
49 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2007 sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im GMA-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses nur auf ca. 10 bis 11 % beläuft (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); dies bedeutet rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau- und Gartenmarkts errechnet das GMA-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des GMA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Rechengrößen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
III.
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstoßen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
51 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220).
52 
Diesen Maßgaben wird der LEP 2002 hinsichtlich der Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 gerecht. In seinen Begründungserwägungen (S. 19 ff. und S. 36 f.) legt der LEP 2002 ausführlich das überörtliche Interesse an einer landesplanerischen Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 dar. Hierbei sei das System des Zentrale-Orte-Prinzips als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten seien die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen. In der weiteren Begründung wird u.a. auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Einzelhandelserlass - vom 21.02.2001 hingewiesen. Das Zentrale-Orte-Konzept als raumord-nerisches Grundmodell ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2006 [ebenso 2008] und § 7 Abs. 2 LplG. Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtriz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
53 
Soweit die Klägerin und die Beigeladenen, unter Berufung auf die teilweise geäußerte Kritik an dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung und seiner Absicherung durch verbindliche Vorgaben für die Ansiedlung bestimmter Vorhaben (vgl. etwa Hoppe, NVwZ 2004, 282; Moench, NVwZ 1999, 337; siehe ferner die Nachweise bei Sparwasser, NVwZ 2006, 264 ff., Fn. 48 ff.), einwenden, ein Kongruenzgebot sei unverhältnismäßig, es reiche ein Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattungsgarantie für Zentrale Orte aus, folgt dem der Senat nicht. Die Aussagen der Raumordnung und Landesplanung zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen nicht nur dem Schutz der innerstädtischen Verkaufslagen zur Absicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, sondern auch den weiteren mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Zwecken, die durch ein bloßes Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattung der Zentren mit Versorgungseinrichtungen nicht in gleicher Weise zu erreichen sind. Hierzu zählen die effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Es geht insoweit zusammengefasst auch um die Vermeidung der Sozial- und Umweltlasten, die mit einer rein marktlich orientierten Zulassung von nicht integrierten Standorten „auf der grünen Wiese“ verbunden wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]).
54 
Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Aufgrund ihrer Ausgestaltung als planungsrechtliche „Soll“-Normen gestatten diese Ziele - wie oben gezeigt - eine vom Plangeber gewollte Lösung bei Vorliegen atypischer Umstände und eröffnen damit - wenn auch in begrenztem Umfang - einen Gestaltungsrahmen, den die Gemeinde ausschöpfen kann (vgl. demgegenüber für den Fall einer - ausnahmslosen - strikten Verbindlichkeit eines Planziels Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl 2009, 1305). Damit wird der Plangeber auch dem Gegenstromprinzip als raumordnerisches Leitbild gerecht (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006, § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG; siehe hierzu ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -, juris). Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).
IV.
55 
Die Klägerin und die Beigeladene rügen zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG.
56 
Der Einwand, ein Kongruenzgebot verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Wettbewerbsfreiheit, weil hierdurch eine Marktzutrittssperre für bestimmte Orte errichtet werde, greift nicht durch. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mögen zwar - zumindest reflexartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440) - Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit - hier freie Standortwahl durch einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - darstellen. Die grundrechtseinschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beruhen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
57 
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beschränken als Teil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Berufsausübungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Allerdings entfalten die Plansätze keine unmittelbare bindende Wirkung für wirtschaftliche Aktivitäten Privater, insbesondere des großflächigen Einzelhandels. Indessen haben die Plansätze, die großflächigen Einzelhandel nur in Zentralen Orten zulassen und die ihrerseits entsprechend ihrer jeweiligen Größe auch den zentralörtlichen Verflechtungsbereich bestimmen, insoweit mittelbare Wirkung für eine wirtschaftliche Tätigkeit Privater, als deren Ansiedlungsstandort in aller Regel ohne gemeindliche Bauleitplanung, die an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG bzw. § 1 Abs. 4 und 6 BauGB gebunden ist, baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Damit können derartige Planungsvorschriften die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, in ihrer Standortwahl im Einzelfall - wie vorliegend - unterbinden. Dies ist jedoch durch die Aufgaben und Ziele der Raumordnung gerechtfertigt.
58 
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).
V.
59 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 sind als Rechtsnormen, die verbindliche Ziele der Raumordnung festlegen, schließlich auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
60 
Nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Art. 49 AEUV steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551, Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 ff.).
61 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 beschränken - wie unter IV. ausgeführt - als Bestandteil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Niederlassungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Derartige Planungsvorschriften können die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, insoweit beeinträchtigen, als sie einem gewählten Standort im Einzelfall entgegenstehen können.
62 
Diese Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002, insbesondere durch dessen - hier streitgegenständliche - Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich bestimmten zentralen Orten und deren Verflechtungsbereichen zugeordnet werden, ist jedoch gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
63 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es unterliegt zunächst keinen Zweifeln, dass die die freie Wahl des Standorts für Einzelhandelsgroßprojekte - wie es das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen unstreitig darstellt - einschränkenden Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 nicht gegen das Diskriminierungsgebot (Art. 12 EGV) verstoßen. Denn diese Plansätze gelten für alle Einzelhandelsgroßprojekte gleichermaßen unabhängig von der mitgliedstaatlichen Herkunft der sie betreibenden Unternehmen.
64 
Die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland verfolgen allgemein das Anliegen, den Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7.Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 mit dem Verflechtungsbereich der Standortgemeinden in Übereinstimmung halten und derartige Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit Zentralität zu konzentrieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 206). Diese gesetzlich begründete raumordnerische Leitvorstellung beruht auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie ist auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Europäische Union setzt das Recht zur Raumordnung in vielfältiger Weise voraus. Dies zeigt schon die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 201). Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen unter IV.
65 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 verstoßen auch nicht gegen das an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtete Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb des betroffenen Sachbereichs (Kohärenzgebot; EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 – u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 13.07.2004 - C-262/02 -, - zit. nach www.curia.europa.eu). Denn diese Plansätze sind Ausdruck der in § 2 ROG 2006 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und tragende Säulen des hierin verankerten Grundmodells des Zentrale-Orte-Prinzips. Mit den hier maßgeblichen Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 setzt der Landesplangeber die Raumordnungsvorstellungen des ROG 2006 konsequent und in sich widerspruchsfrei im Landesentwicklungsplan als übergeordnetem Raumordnungsplan um.
66 
Aufgrund all dessen sind die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, soweit sie Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte einschränkend regeln, mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar. Sofern sich die Beigeladene auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen will, gilt nichts anderes, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Denn die Beigeladene hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, sie wolle ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Bundesrepublik erbringen (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; siehe hierzu auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49, 50 Rn. 13 ff.). Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36–68) rechtfertigt insbesondere mit Blick auf deren § 14 Abs. 5, 2. Halbsatz, wonach das im 1. Halbsatz geregelte Verbot einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall aufgrund bestimmter Kriterien nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, keine andere Beurteilung.
67 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
68 
Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet. Aufgrund dessen war der Anregung, zur Verkaufsflächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen.
B.
69 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG 2006 ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 (I . ) wie auch mit dem hierzu fürsorglich gestellten Hilfsantrag Ziffer 4 (II.) unbegründet.
70 
Die Klägerin und die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
71 
Nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
72 
Während das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG 2006 i.V.m. § 18 LplG der Prüfung dient, ob und unter welchen Voraussetzungen eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu K § 15), erfüllt das Zielabweichungsverfahren eine andere Funktion. In ihm wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann. Dabei kann sich die Zulassung von Abweichungen nur auf die in einem Raumordnungsplan enthaltenen verbindlichen Ziele beziehen (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -).
73 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
74 
Was die "Grundzüge der Planung" i.S.v. § 24 LplG sind, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist darunter die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2005 - 9 VR 43/04 -, UPR 2005, 390; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 <72 f.> [zum Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB]).
75 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehört, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05-, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsischen OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 (S. B19/20). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 (S. B22). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab.
76 
Eine Zielabweichung, die eine - wenn auch einzelfallbezogene - Abkehr von Regelungen zum Inhalt hat, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Konzept und zu seinem Komplementärelement der Verflechtungsbereiche stehen und nur aus diesem heraus eine nachvollziehbare und sinngebende Gesamtregelung auf landesplanerischer Ebene darstellen, insbesondere ihre grundsätzliche Legitimation aus dem Zentrale-Orte-Prinzip ableiten, berührt immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zählt (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot nicht nur geringfügig (vgl. Kirchberg, VBlBW 2006, 297), sondern - wie die Ausführungen unter A. II. verdeutlichen - gravierend beeinträchtigt. Mangels Vorliegen der in § 24 Satz 1 LplG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, war der höheren Raumordnungsbehörde bereits kein Ermessen eröffnet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
77 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zutreffend verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 Satz 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren erfüllt nur dann den vom Gesetzgeber gewollten Zweck, wenn für den Zulassungsantrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zu bejahen sind und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung daher dem Grunde nach in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
78 
Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung.
79 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage - im Sinne der Hilfsanträge - auf Verpflichtung zur Zulassung der Zielabweichung schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Gericht das sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren nach § 24 Satz 3 LplG im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzen kann.
80 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
82 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008) in raumordnungsrechtlichen Soll-Vorschriften ohne normative Aufführung der eine Zielabweichung rechtfertigenden atypischen Umstände festgelegt werden können.
83 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
84 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung)
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist eine Stadt mit ca. 19.000 Einwohnern, die Antragsgegnerin eine Gemeinde mit ca. 2.700 Einwohnern im Landkreis Heilbronn. Die Antragsgegnerin liegt ca. 5 km nordwestlich der Antragstellerin im Neckartal. Beide Gemeinden sind durch die B 27 miteinander verbunden. Raumordnungsrechtlich ist die Antragstellerin als Unterzentrum eingestuft, die Antragsgegnerin ist nicht zentralisiert. Die Antragstellerin liegt innerhalb, die Antragsgegnerin in der Randzone des Verdichtungsraums Heilbronn innerhalb der Entwicklungsachse Heilbronn - Neckarsulm - Bad Friedrichshall - Ganters- heim (Landesentwicklungsachse Stuttgart - Lauffen - Heilbronn - Neckars- ulm - Gundelsheim - Mosbach).
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet liegt am Südrand der Antragsgegnerin. Im Norden und Westen wird es von bebauten Siedlungsflächen und einem Handwerksbetrieb (Baugebiet „Offenau Süd“ mit einem allgemeinen Wohngebiet im westlichen und einem Mischgebiet im nördlichen Anschlussbereich) begrenzt, die südliche Grenze wird von einem Entlastungsgraben und einem Hochwasserschutzdamm gebildet. Östlich des Plangebiets schließt die B 27 an, an die das Gebiet über einen Verkehrskreisel angebunden werden soll. Jenseits der B 27 (zwischen B 27 und der Bahntrasse) befinden sich Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan „Talweg“ vom 11.04.1972 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968, der Bebauungsplan „Talweg - Erweiterung“ vom 25.03.1997 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest. Im Gebiet „Talweg“ befinden sich ein Schuhmarkt mit ca. 790 qm Verkaufsfläche und ein Textilgeschäft mit ca. 675 qm, im Gebiet „Talweg - Erweiterung“ sind ein großflächiger ...-Lebensmittelmarkt (ca. 1.000 qm Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (ca. 436 qm) und ein Textilmarkt angesiedelt (zum Einzelhandelsbesatz 2007 und heute vgl. im Einzelnen die Darstellungen im GMA-Gutachten von 11/2007 sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin übergebene und erörterte Liste „Aufstellung Einzelhandel...“). Im 1996 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan 3. Änderung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall/Oedheim/Offenau ist das Gebiet als gemischte Baufläche und als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Festlegungen. Der in der Raumnutzungskarte eingezeichnete Regionale Grünzug umfasst das Plangebiet unstreitig nicht. Das Plangebiet wird von Osten her von der B 27 aus über einen neu anzulegenden Kreisverkehrsplatz und von Norden her über die verlängerte Austraße erschlossen, beide Anschlüsse sind über eine Querspange verbunden. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e ) gemäß § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO mit einem einheitlichen großen Baufenster fest. Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Westlich und nördlich des GE e schließen zwei Mischgebietsflächen und eine kleinere Fläche zur Abwasserbeseitigung an, im Südwesten des Plangebiets (westlich der verlängerten Austraße) wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbe- und Gartenbaubetriebe zulässig; Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, ebenso die nach § 4 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet ein unbefestigter Feldweg. Wegen des Verkehrsaufkommens wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Landratsamt Heilbronn durchgeführt. Als Grundlage der Immissionsbeurteilung dienten Darstellungen eines Schallgutachtens für den Bereich des Entwicklungskonzepts „Offenau Ost“.
Zweck des Bebauungsplans ist es, ein gemischtes Nutzungsquartier mit überwiegend Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie einen kleinen Wohnbereich zu schaffen. Konkrete Nachfragen nach Gewerbebauflächen im Nahbereich der B 27 (zwei Anfragen für nicht großflächige Fachmärkte lagen vor) sollen befriedigt werden. Durch räumliche Staffelung, die Beschränkung auf eingeschränkte Gewerbenutzung und durch Pufferung der Mischgebiete soll ausreichender Immissionsschutz gegen Straßen-, Bahn- und Gewerbelärm gewährleistet werden.
Am 12.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Anlass war u.a. ein Wunsch der Firma ... nach einem größeren Markt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 29.03.2006 durchgeführt. Die am 23.05.2006 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. bis zum 22.07.2006 statt. Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung lagen einschließlich des Umweltberichts und der weiteren umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 20.12.2006 bis einschließlich 26.01.2007 öffentlich aus. Die Auslegung war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.12.2006 bekannt gemacht worden. Während des Auslegungszeitraums fand auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken, das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat Wirtschaft und Raumordnung - sowie die Antragstellerin wiederholten und bekräftigten ihre schon in der frühzeitigen Anhörung erhobenen Einwendungen gegen die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Misch- und Gewerbegebiet. Der Regionalverband rügte Verstöße vor allem gegen den Plansatz 2.4.3.2.5 im Regionalplan, wonach mehrere selbstständige für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration als Agglomeration anzusehen und bei entsprechenden raumordnerischen Wirkungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. als Einkaufszentren zu behandeln seien. Zu einer bereits bestehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „Talweg“ würden weitere Agglomerationen im hier streitigen Gebiet „Offenau Süd“ westlich der B 27 hinzutreten. Das für die Zulassung erforderliche Kongruenzgebot werde nicht erfüllt. Die Antragstellerin verwies ebenfalls auf die Entstehung einer zusätzlichen Agglomeration im Plangebiet: Die Antragsgegnerin ziehe schon jetzt deutlich Kaufkraft aus außergemeindlichen Bereichen ab, wie sich aus einem Gutachten der CIMA von 2005 zur Erweiterung eines ...-Marktes ergebe. Diese Tendenz werde sich verstärken. Damit liege ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot und damit sowohl gegen § 1 Abs. 4 BauGB als auch gegen § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die zusätzliche Ansiedlung eines ...-Marktes störe sie, die Antragstellerin, in ihrer raumordnerischen Zentralitätsfunktion und habe negative Auswirkungen auf ihre zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Rechtmäßig könne nur der völlige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Bebauungsplan sein. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht: Das Entstehen einer „Agglomeration“ im Baugebiet sei offen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung könne eine solche Agglomeration nicht verhindert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse Betriebe mit bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu. Auch für die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Auch dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB werde nicht zuwidergehandelt. Das Kongruenzgebot gelte wie alle Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ nebst Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn über Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete den Vertrag am 07.03.2007, der Vertreter des Landratsamts am 15.03.2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.03.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit u.a. dem Hinweis bekannt gemacht, dass „Mängel in der Abwägung“ bei Geltendmachung außerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich seien. Am 27.03.2007 bestätigte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Billigungsbeschluss vom 06.03.2007.
Am 25.01.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig begründet. Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.07.2008. Die Antragstellerin hält an ihren bisherigen Einwendungen fest und trägt zusammengefasst vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, ihre aus dieser Vorschrift fließenden abwägungserheblichen Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Dem ausgefertigten Satzungsbeschluss fehle das Datum, so dass er auch nicht wirksam habe bekannt gemacht werden können. Der naturschutzrechtliche Ausgleich mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Heilbronn sei beim Satzungsbeschluss mangels Unterschrift noch nicht wirksam gewesen. Der Bürgermeister habe erst am 07.03., das Landratsamt erst am 15.03.2007 unterschrieben. Der nachträgliche Beschluss des Gemeinderats über den Vertragsabschluss vom 27.03.2007 sei verspätet. Die Billigung des Vertrags am 06.03.2007 sei zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Materiellrechtlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Agglomerationsregelung im Plan-satz 2.4.3.2.5 des Regionalplans sei rechtlich zulässig und wirksam. Die ergangene Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Agglomerationsverbot bei Einzelhandelsbetrieben sei für die Beurteilung negativer Auswirkungen raumordnungsrechtlicher Art nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin hätte daher Untersuchungen zu möglichen Agglomerationswirkungen (Raumordnungsprognose, Sortimentserfassung etc.) anstellen müssen, woran es völlig fehle. Das Abwägungsmaterial sei mithin defizitär. Die Antragsgegnerin habe rechtlich fehlerhaft mit der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Agglomeration „gearbeitet“. Prinzipiell erfülle nach dem Regionalplan jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb auch die Voraussetzungen eines „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“, eine qualitative Abstufung zwischen beiden Betriebstypen finde nicht statt. Auch aus dem Landesentwicklungsplan (Plansätze Z 3.3.7 und G 3.3.7.4) ergebe sich die prinzipielle Gleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Der Bebauungsplan missachte ferner eklatant die Rechte der Antragstellerin als Unterzentrum und die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihre Versorgungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Insofern liege ein völliger Abwägungsausfall vor. Ein auf der Basis der eingereichten Bauvoranfragen erstelltes GMA-Gutachten vom November 2007 belege, dass die Auswirkungen von vier agglomerierten Einzelhandelsbetrieben sowohl das Kongruenzgebot als auch das Beeinträchtigungsverbot verletzten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei von ihrem Bürgermeister mit Vermerk vom 08.03.2007 ausgefertigt worden. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.03.2007 zugestimmt und die Gemeinde habe sich durch Unterschrift des Bürgermeisters einseitig gebunden. Dies reiche aus, zumal es sich nach dem Charakter des Ausgleichs (Anrechnung auf ein bestehendes Flächenökokonto der Antragsgegnerin) um eine „sonstige“ Ausgleichsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB handle. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Regionalplan „Heilbronn-Franken“. Die Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.5 des Regionalplans seien nicht einschlägig. Um die dort ausschließlich geregelten „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ gehe es hier nicht. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG zurückgehende und inhaltlich mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 übereinstimmende Begriff der Regionalbedeutsamkeit bedeute mehr als Raumbedeutsamkeit. Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nicht notwendig auch regionalbedeutsam. Dies werde auch aus den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.4 des LEP 2002 deutlich. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 sei in der Regel erst bei einer Verkaufsfläche ab 5.000 m² Regionalbedeutsamkeit anzunehmen. Der streitige Bebauungsplan lasse, wie eine Addition der Verkaufsflächen der gestellten Bauvoranfragen zeige, eine Einzelhandelsagglomeration von mehr als 5.000 m² nicht zu. Nach dem GMA-Gutachten von 2007 umfasse das Einzugsgebiet mit ca. 32.000 Einwohnern nur etwa 10 % des Landkreises Heilbronn. Die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe könne daher zwar überörtliche Wirkungen haben und auch raumbedeutsam sein, sei aber noch nicht regionalbedeutsam. Unabhängig davon sei der Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans (Agglomeration) aber auch unwirksam. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG, da er in der Bauleitplanung auf der Grundlage geltenden Rechts (§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO) nicht vollziehbar sei. Bloße Verkaufsflächenobergrenzen kennzeichneten allein noch keinen bestimmten verkehrsüblichen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Damit sei auch eine Begrenzung der Stückzahl an Einzelhandelsbetrieben mit einer bestimmten Verkaufsflächengröße nicht möglich. Auch über Sortimentsausschlüsse oder über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder über Regelungen der GRZ oder GFZ könne die Agglomerationsgrenze nicht umgesetzt werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil Plansatz 2.4.3.2.5 für nur einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht gelte und für mehrere solcher Betriebe erst dann, wenn deren Gesamtverkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm liege. Die einzig mögliche Umsetzung über baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen sei nach der Rechtsprechung mangels einer Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht möglich. Zulässig wäre nur ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; dies gehe jedoch über die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus. Die Gleichsetzung regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte mit Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 BauNVO verstoße zudem gegen das auch für Regionalpläne geltende Abwägungsgebot (§ 3 Abs. 2 LplG) in Gestalt eines Fehlers im Abwägungsvorgang (falsche rechtliche Auslegung des Begriffs des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
13 
Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeits- schwelle habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Erwägung begnügen dürfen, dass der von der Antragstellerin beanstandete ...-Markt mit 1.300 m² Verkaufsfläche nur bei Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Dieser Nachweis sei im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall zu führen. Generell könne eine Gemeinde sich bei Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig seien, auf die auswirkungsverneinende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stützen und könne die Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen. Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine „handgreifliche Konfliktlage“ hineingeplant werde. Eine solche handgreifliche Konfliktlage sei vorliegend aber auch nicht in Sicht.
14 
Unabhängig von alldem seien die gerügten Abwägungsmängel aber auch nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich mit der Folge, dass der Senat nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB prüfen dürfe. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB (Zeitraum bis zum 13.03.2008) habe die Antragstellerin keine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften gerügt. Eine Begründung sei vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2008 nachgereicht worden. Die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23.01.2008 auf die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ohne eigene Substantiierung der gerügten Fehler genüge nicht. Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam. Die in der Bekanntmachung verwendete Formulierung „Mängel in der Abwägung“ sei nicht geeignet, Betroffene von Abwägungsrügen abzuhalten. Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Die Festsetzung eines auf den Störungsgrad eines Mischgebiets reduzierten Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden.
15 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat sich zum Rechtsstreit mit Schreiben vom 08.01.2009 (Blatt 179/185) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist eine Stadt mit ca. 19.000 Einwohnern, die Antragsgegnerin eine Gemeinde mit ca. 2.700 Einwohnern im Landkreis Heilbronn. Die Antragsgegnerin liegt ca. 5 km nordwestlich der Antragstellerin im Neckartal. Beide Gemeinden sind durch die B 27 miteinander verbunden. Raumordnungsrechtlich ist die Antragstellerin als Unterzentrum eingestuft, die Antragsgegnerin ist nicht zentralisiert. Die Antragstellerin liegt innerhalb, die Antragsgegnerin in der Randzone des Verdichtungsraums Heilbronn innerhalb der Entwicklungsachse Heilbronn - Neckarsulm - Bad Friedrichshall - Ganters- heim (Landesentwicklungsachse Stuttgart - Lauffen - Heilbronn - Neckars- ulm - Gundelsheim - Mosbach).
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet liegt am Südrand der Antragsgegnerin. Im Norden und Westen wird es von bebauten Siedlungsflächen und einem Handwerksbetrieb (Baugebiet „Offenau Süd“ mit einem allgemeinen Wohngebiet im westlichen und einem Mischgebiet im nördlichen Anschlussbereich) begrenzt, die südliche Grenze wird von einem Entlastungsgraben und einem Hochwasserschutzdamm gebildet. Östlich des Plangebiets schließt die B 27 an, an die das Gebiet über einen Verkehrskreisel angebunden werden soll. Jenseits der B 27 (zwischen B 27 und der Bahntrasse) befinden sich Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan „Talweg“ vom 11.04.1972 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968, der Bebauungsplan „Talweg - Erweiterung“ vom 25.03.1997 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest. Im Gebiet „Talweg“ befinden sich ein Schuhmarkt mit ca. 790 qm Verkaufsfläche und ein Textilgeschäft mit ca. 675 qm, im Gebiet „Talweg - Erweiterung“ sind ein großflächiger ...-Lebensmittelmarkt (ca. 1.000 qm Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (ca. 436 qm) und ein Textilmarkt angesiedelt (zum Einzelhandelsbesatz 2007 und heute vgl. im Einzelnen die Darstellungen im GMA-Gutachten von 11/2007 sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin übergebene und erörterte Liste „Aufstellung Einzelhandel...“). Im 1996 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan 3. Änderung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall/Oedheim/Offenau ist das Gebiet als gemischte Baufläche und als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Festlegungen. Der in der Raumnutzungskarte eingezeichnete Regionale Grünzug umfasst das Plangebiet unstreitig nicht. Das Plangebiet wird von Osten her von der B 27 aus über einen neu anzulegenden Kreisverkehrsplatz und von Norden her über die verlängerte Austraße erschlossen, beide Anschlüsse sind über eine Querspange verbunden. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e ) gemäß § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO mit einem einheitlichen großen Baufenster fest. Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Westlich und nördlich des GE e schließen zwei Mischgebietsflächen und eine kleinere Fläche zur Abwasserbeseitigung an, im Südwesten des Plangebiets (westlich der verlängerten Austraße) wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbe- und Gartenbaubetriebe zulässig; Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, ebenso die nach § 4 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet ein unbefestigter Feldweg. Wegen des Verkehrsaufkommens wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Landratsamt Heilbronn durchgeführt. Als Grundlage der Immissionsbeurteilung dienten Darstellungen eines Schallgutachtens für den Bereich des Entwicklungskonzepts „Offenau Ost“.
Zweck des Bebauungsplans ist es, ein gemischtes Nutzungsquartier mit überwiegend Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie einen kleinen Wohnbereich zu schaffen. Konkrete Nachfragen nach Gewerbebauflächen im Nahbereich der B 27 (zwei Anfragen für nicht großflächige Fachmärkte lagen vor) sollen befriedigt werden. Durch räumliche Staffelung, die Beschränkung auf eingeschränkte Gewerbenutzung und durch Pufferung der Mischgebiete soll ausreichender Immissionsschutz gegen Straßen-, Bahn- und Gewerbelärm gewährleistet werden.
Am 12.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Anlass war u.a. ein Wunsch der Firma ... nach einem größeren Markt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 29.03.2006 durchgeführt. Die am 23.05.2006 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. bis zum 22.07.2006 statt. Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung lagen einschließlich des Umweltberichts und der weiteren umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 20.12.2006 bis einschließlich 26.01.2007 öffentlich aus. Die Auslegung war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.12.2006 bekannt gemacht worden. Während des Auslegungszeitraums fand auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken, das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat Wirtschaft und Raumordnung - sowie die Antragstellerin wiederholten und bekräftigten ihre schon in der frühzeitigen Anhörung erhobenen Einwendungen gegen die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Misch- und Gewerbegebiet. Der Regionalverband rügte Verstöße vor allem gegen den Plansatz 2.4.3.2.5 im Regionalplan, wonach mehrere selbstständige für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration als Agglomeration anzusehen und bei entsprechenden raumordnerischen Wirkungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. als Einkaufszentren zu behandeln seien. Zu einer bereits bestehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „Talweg“ würden weitere Agglomerationen im hier streitigen Gebiet „Offenau Süd“ westlich der B 27 hinzutreten. Das für die Zulassung erforderliche Kongruenzgebot werde nicht erfüllt. Die Antragstellerin verwies ebenfalls auf die Entstehung einer zusätzlichen Agglomeration im Plangebiet: Die Antragsgegnerin ziehe schon jetzt deutlich Kaufkraft aus außergemeindlichen Bereichen ab, wie sich aus einem Gutachten der CIMA von 2005 zur Erweiterung eines ...-Marktes ergebe. Diese Tendenz werde sich verstärken. Damit liege ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot und damit sowohl gegen § 1 Abs. 4 BauGB als auch gegen § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die zusätzliche Ansiedlung eines ...-Marktes störe sie, die Antragstellerin, in ihrer raumordnerischen Zentralitätsfunktion und habe negative Auswirkungen auf ihre zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Rechtmäßig könne nur der völlige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Bebauungsplan sein. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht: Das Entstehen einer „Agglomeration“ im Baugebiet sei offen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung könne eine solche Agglomeration nicht verhindert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse Betriebe mit bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu. Auch für die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Auch dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB werde nicht zuwidergehandelt. Das Kongruenzgebot gelte wie alle Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ nebst Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn über Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete den Vertrag am 07.03.2007, der Vertreter des Landratsamts am 15.03.2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.03.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit u.a. dem Hinweis bekannt gemacht, dass „Mängel in der Abwägung“ bei Geltendmachung außerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich seien. Am 27.03.2007 bestätigte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Billigungsbeschluss vom 06.03.2007.
Am 25.01.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig begründet. Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.07.2008. Die Antragstellerin hält an ihren bisherigen Einwendungen fest und trägt zusammengefasst vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, ihre aus dieser Vorschrift fließenden abwägungserheblichen Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Dem ausgefertigten Satzungsbeschluss fehle das Datum, so dass er auch nicht wirksam habe bekannt gemacht werden können. Der naturschutzrechtliche Ausgleich mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Heilbronn sei beim Satzungsbeschluss mangels Unterschrift noch nicht wirksam gewesen. Der Bürgermeister habe erst am 07.03., das Landratsamt erst am 15.03.2007 unterschrieben. Der nachträgliche Beschluss des Gemeinderats über den Vertragsabschluss vom 27.03.2007 sei verspätet. Die Billigung des Vertrags am 06.03.2007 sei zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Materiellrechtlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Agglomerationsregelung im Plan-satz 2.4.3.2.5 des Regionalplans sei rechtlich zulässig und wirksam. Die ergangene Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Agglomerationsverbot bei Einzelhandelsbetrieben sei für die Beurteilung negativer Auswirkungen raumordnungsrechtlicher Art nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin hätte daher Untersuchungen zu möglichen Agglomerationswirkungen (Raumordnungsprognose, Sortimentserfassung etc.) anstellen müssen, woran es völlig fehle. Das Abwägungsmaterial sei mithin defizitär. Die Antragsgegnerin habe rechtlich fehlerhaft mit der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Agglomeration „gearbeitet“. Prinzipiell erfülle nach dem Regionalplan jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb auch die Voraussetzungen eines „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“, eine qualitative Abstufung zwischen beiden Betriebstypen finde nicht statt. Auch aus dem Landesentwicklungsplan (Plansätze Z 3.3.7 und G 3.3.7.4) ergebe sich die prinzipielle Gleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Der Bebauungsplan missachte ferner eklatant die Rechte der Antragstellerin als Unterzentrum und die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihre Versorgungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Insofern liege ein völliger Abwägungsausfall vor. Ein auf der Basis der eingereichten Bauvoranfragen erstelltes GMA-Gutachten vom November 2007 belege, dass die Auswirkungen von vier agglomerierten Einzelhandelsbetrieben sowohl das Kongruenzgebot als auch das Beeinträchtigungsverbot verletzten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei von ihrem Bürgermeister mit Vermerk vom 08.03.2007 ausgefertigt worden. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.03.2007 zugestimmt und die Gemeinde habe sich durch Unterschrift des Bürgermeisters einseitig gebunden. Dies reiche aus, zumal es sich nach dem Charakter des Ausgleichs (Anrechnung auf ein bestehendes Flächenökokonto der Antragsgegnerin) um eine „sonstige“ Ausgleichsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB handle. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Regionalplan „Heilbronn-Franken“. Die Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.5 des Regionalplans seien nicht einschlägig. Um die dort ausschließlich geregelten „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ gehe es hier nicht. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG zurückgehende und inhaltlich mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 übereinstimmende Begriff der Regionalbedeutsamkeit bedeute mehr als Raumbedeutsamkeit. Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nicht notwendig auch regionalbedeutsam. Dies werde auch aus den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.4 des LEP 2002 deutlich. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 sei in der Regel erst bei einer Verkaufsfläche ab 5.000 m² Regionalbedeutsamkeit anzunehmen. Der streitige Bebauungsplan lasse, wie eine Addition der Verkaufsflächen der gestellten Bauvoranfragen zeige, eine Einzelhandelsagglomeration von mehr als 5.000 m² nicht zu. Nach dem GMA-Gutachten von 2007 umfasse das Einzugsgebiet mit ca. 32.000 Einwohnern nur etwa 10 % des Landkreises Heilbronn. Die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe könne daher zwar überörtliche Wirkungen haben und auch raumbedeutsam sein, sei aber noch nicht regionalbedeutsam. Unabhängig davon sei der Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans (Agglomeration) aber auch unwirksam. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG, da er in der Bauleitplanung auf der Grundlage geltenden Rechts (§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO) nicht vollziehbar sei. Bloße Verkaufsflächenobergrenzen kennzeichneten allein noch keinen bestimmten verkehrsüblichen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Damit sei auch eine Begrenzung der Stückzahl an Einzelhandelsbetrieben mit einer bestimmten Verkaufsflächengröße nicht möglich. Auch über Sortimentsausschlüsse oder über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder über Regelungen der GRZ oder GFZ könne die Agglomerationsgrenze nicht umgesetzt werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil Plansatz 2.4.3.2.5 für nur einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht gelte und für mehrere solcher Betriebe erst dann, wenn deren Gesamtverkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm liege. Die einzig mögliche Umsetzung über baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen sei nach der Rechtsprechung mangels einer Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht möglich. Zulässig wäre nur ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; dies gehe jedoch über die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus. Die Gleichsetzung regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte mit Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 BauNVO verstoße zudem gegen das auch für Regionalpläne geltende Abwägungsgebot (§ 3 Abs. 2 LplG) in Gestalt eines Fehlers im Abwägungsvorgang (falsche rechtliche Auslegung des Begriffs des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
13 
Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeits- schwelle habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Erwägung begnügen dürfen, dass der von der Antragstellerin beanstandete ...-Markt mit 1.300 m² Verkaufsfläche nur bei Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Dieser Nachweis sei im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall zu führen. Generell könne eine Gemeinde sich bei Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig seien, auf die auswirkungsverneinende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stützen und könne die Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen. Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine „handgreifliche Konfliktlage“ hineingeplant werde. Eine solche handgreifliche Konfliktlage sei vorliegend aber auch nicht in Sicht.
14 
Unabhängig von alldem seien die gerügten Abwägungsmängel aber auch nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich mit der Folge, dass der Senat nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB prüfen dürfe. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB (Zeitraum bis zum 13.03.2008) habe die Antragstellerin keine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften gerügt. Eine Begründung sei vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2008 nachgereicht worden. Die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23.01.2008 auf die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ohne eigene Substantiierung der gerügten Fehler genüge nicht. Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam. Die in der Bekanntmachung verwendete Formulierung „Mängel in der Abwägung“ sei nicht geeignet, Betroffene von Abwägungsrügen abzuhalten. Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Die Festsetzung eines auf den Störungsgrad eines Mischgebiets reduzierten Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden.
15 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat sich zum Rechtsstreit mit Schreiben vom 08.01.2009 (Blatt 179/185) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2005 - 7 K 2309/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Sie ist Eigentümerin des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 3406 auf der Gemarkung der Gemeinde Eimeldingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 13.3.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Rebacker“, der ein Gewerbegebiet ausweist. Für dieses Grundstück beantragte die Klägerin erstmals am 29.4.2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von 748,61 qm (brutto) und 138 Stellplätzen. Hiergegen wurden u.a. seitens der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Stellungnahme vom 24.6.2002 „erhebliche Bedenken“ geltend gemacht. Eimeldingen sei mit ca. 2.200 Einwohnern eine Gemeinde mit Eigenentwicklung, der weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen werde. Bei der geplanten Verkaufsstätte handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der hier nicht zulässig sei. Die Verkaufsstätte würde einen Einzugsbereich erreichen, der weit über das Gemeindegebiet hinausgehe; 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes dürfte von außerhalb der Ansiedlungsgemeinde resultieren. Zudem verstoße das Vorhaben in hohem Maße gegen das Kongruenzgebot in Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses, weil voraussichtlich weit mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde Eimeldingen erzielt werde.
Auch der Regionalverband Hochrhein-Bodensee machte mit Stellungnahme vom 25.6.2002 Bedenken geltend. Das Vorhaben füge sich nach Größe und Einzugsbereich nicht in das zentralörtliche System ein. Die Lage des geplanten Vorhabens sowie die Zahl der vorgesehenen Stellplätze ließen vermuten, dass sich das Vorhaben auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken werde.
Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. machte mit Stellungnahme vom 26.6.2002 in ähnlicher Weise Bedenken geltend. Das Vorhaben werde erfahrungsgemäß in die Kaufkraftbindung und Nahversorgung benachbarter Gemeinden ausstrahlen. Weit mehr als 50 % der betriebsbezogenen Umsatzmöglichkeit des Vorhabens werde aus den Nachbargemeinden stammen. Die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen würden bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen, was gegen landesplanerische Entwicklungsvorgaben verstoße.
Nachdem auch das Regierungspräsidium Freiburg die konkret geplante Verkaufsstätte als bauplanungsrechtlich unzulässig eingestuft hatte, reichte die Klägerin unter dem 28.11.2002 einen Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von - nur - 714,59 qm (brutto), einer Geschossfläche von 1.494,63 qm und 110 Stellplätzen ein. Dieses Vorhaben wurde vom Landratsamt Lörrach mit Bescheid vom 27.1.2003 genehmigt; unter Ziff. 6 der Baugenehmigung wurde darauf hingewiesen, „dass eine nachträgliche Erweiterung der Verkaufsfläche (Lager 2) eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde, die jedoch im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig wäre“.
Nach Bestandskraft dieser Baugenehmigung und Realisierung des genehmigten Vorhabens beantragte die Klägerin schon am 5.5.2003 eine Nachtragsbaugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche der bestehenden Verkaufsstätte auf 830,52 qm (brutto), bei einer Packzone von 36,39 qm und einem Windfang von 17,79 qm. Die mit dem Erweiterungsvorhaben geplante Gesamtverkaufsfläche sei planungsrechtlich in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig; es handele sich nicht um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Gemeinde Eimeldingen stimmte dem Bauantrag zu.
Mit Bescheid vom 9.10.2003 lehnte das Landratsamt den Erweiterungsantrag ab. Es müsse von erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 der BauNVO 1977 ausgegangen werden, die eine Realisierung nur in einem Sondergebiet oder Kerngebiet ermöglichten. Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 der BauNVO 1986 seien nicht gegeben.
Den am 16.10.2003 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurück. Das Bauvorhaben widerspreche bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem festgesetzten Gewerbegebiet. Die erweiterte Verkaufsstätte stelle einen hier unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar.
Dem trat die Klägerin mit ihrer am 11.11.2003 erhobenen Klage entgegen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem mittlerweile mehr als 16 Jahre alten Urteil vom 22.5.1987 zureichend zum Ausdruck gebracht, dass das Merkmal der „Großflächigkeit“ nicht statisch zu bestimmen sei. Vorliegend solle die Verkaufsfläche auf 830,52 qm vergrößert werden, was in Anbetracht der strukturellen Veränderungen im Einzelhandel nicht mehr als großflächig bewertet werden könne. Selbst wenn jedoch von der Großflächigkeit des geplanten Erweiterungsbauvorhabens ausgegangen werden sollte, wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn das Erweiterungsvorhaben führe nicht zu negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Die städtebauliche Situation sei gegenwärtig nicht zuletzt durch die vorhandene Verkaufsstätte gekennzeichnet.
10 
Mit Urteil vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage ab. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Vorhaben sei im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplans „Rebacker“, der u.a. für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetze, planungsrechtlich nicht zulässig. Obwohl es sich nur um eine Erweiterung einer vorhandenen Verkaufsstätte handele, sei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu beurteilen. Denn aus der Erweiterung könne eine Qualitätsveränderung resultieren, sobald der Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung komme. Dies sei hier der Fall. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werde und daher im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987, zuletzt im Jahre 2004 bestätigt, sei das Merkmal der Großflächigkeit bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Norm. Der Verordnungsgeber habe mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen wollen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen hätten. Das Merkmal der Großflächigkeit sei daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Es orientiere sich an der Verkaufsfläche und sei - weiterhin - bei einer solchen anzunehmen, die nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Gehe man von diesem Schwellenwert aus, entstehe mit der geplanten Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche werde bei 884,70 qm liegen. Bei dieser Berechnung seien die Packzone bzw. der Kassenvorraum und der Windfang berücksichtigt worden. Die künftige Verkaufsfläche überschreite mithin den Schwellenwert erheblich, auch wenn zu Gunsten der Klägerin noch ein Putzabzug von 1 % vorgenommen werde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht halte es die Kammer derzeit nicht für geboten, die Richtgröße von 700 qm anzuheben. An diesem Schwellenwert halte auch das Wirtschaftsministerium in seinem Einzelhandelserlass vom 21.2.2001 fest, ebenso wie die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“.
11 
Das großflächige Vorhaben der Klägerin lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutliche, brauche der Eintritt solcher negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein; es genüge vielmehr, dass sie eintreten könnten. Dies sei hier der Fall, wie die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee und des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. belegten. Angesichts der dort schlüssig vorgetragenen Bedenken sei das Bauvorhaben insbesondere mit dem Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee unvereinbar. Zudem sei ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ im Sinne von Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses gegeben, weil mehr als 30 % des Umsatzes außerhalb der Standortgemeinde Eimeldingen erwirtschaftet werde. Nach alledem sei gerade diejenige städtebauliche Situation gegeben, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen wolle.
12 
Dem möglichen Auftreten negativer Auswirkungen durch die Erweiterung der Verkaufsfläche könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass insoweit wegen der bereits vorhandenen Verkaufsstätte nur die zusätzlich geschaffene Verkaufsfläche in den Blick genommen werden dürfe, die bereits bestehende Verkaufsstätte also gewissermaßen als „Vorbelastung“ anzusehen sei. Denn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei nicht allein die Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern das Gesamtvorhaben. Aus diesem Grund verfange auch der Einwand nicht, die Erweiterung der Verkaufsfläche solle nicht zu einer Vergrößerung des Sortimentes führen. Durch die Erweiterung der Verkaufsfläche trete jedenfalls ein „qualitativer Sprung“ ein, weil der - schon bisher Auswirkungen entfaltende - Betrieb der Klägerin damit erstmals großflächig werde und daher insgesamt am Maßstab des § 11 Abs. 3 BauNVO zu messen sei. Die Möglichkeit, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb durch eine „scheibchenweise“ Verwirklichung nach und nach zu etablieren, bestehe nicht; eine solche Vorgehensweise widerspräche der erkennbaren Zielsetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das der Klägerin am 11.2.2005 zugestellte Urteil hat diese am 25.2.2005 Berufung eingelegt.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Lörrach vom 9.10.2003 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.11.2003 zu verpflichten, ihr die am 5.5.2003 beantragte Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche zu genehmigen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Klagvorbringen. Durch die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche entstehe kein „großflächiger“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22.7.2004 die von ihm immer wieder beteuerte Eigenständigkeit des Merkmales der „Großflächigkeit“ selbst in Frage gestellt. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
17 
Das Erweiterungsvorhaben der Klägerin sei aber auch dann zu genehmigen, wenn eine „Großflächigkeit“ anzunehmen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen des Vorhabens trotz Unterschreitung der hier maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 qm entstehen könnten. Das Erweiterungsvorhaben verletze insbesondere nicht das Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000, das ohnehin nicht verbindlich und auch nicht unter Beteiligung der Gemeinde Eimeldingen festgelegt worden sei. Tatsächlich maßgebliches Planziel sei hier vielmehr Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans, das von dem Grundsatz, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) ausgewiesen werden sollen, abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulasse, wenn dies nach raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei oder wenn diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen der Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen seien. Diese Formulierung sei schwerlich mit dem Plansatz Nr. 2.6.4 des Regionalplans vereinbar. Die Gemeinde Eimeldingen sei dem Verdichtungsraum Lörrach-Weil bzw. der dazugehörigen Randzone gemäß Planziel Nr. 2.2.1 des Landesentwicklungsplans i.V.m. Nr. 1.2.1 des Regionalplans 2000 zuzuordnen. Sie sei mit Blick auf ihre räumliche und bauliche Struktur mit den benachbarten Gemeinden im Verdichtungsraum Binzen, Haltingen und Weil zusammengewachsen. Dementsprechend habe auch die höhere Raumordnungsbehörde diesem Umstand entsprechend den dargestellten raumordnerischen Zielen Rechnung getragen und zwar dadurch, dass sie gemäß der Ausnahmeregelung nach Plansatz Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb des Mittelzentrums Weil-Lörrach z.B. in den Gemeinden Binzen und Haltingen für raumordnerisch unbedenklich gehalten habe. So befinde sich in einer Entfernung von nur ca. 1 km von dem Standort der bestehenden Verkaufsstätte der Klägerin entfernt im Kleinzentrum Binzen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von über 1.000 qm; entsprechendes gelte für einen ebenfalls nur gerade 1 km entfernt am Ortseingang der Gemeinde Haltingen gelegenen Markt. Ebenfalls auf Gemarkung Binzen sei das „Gewerbezentrum Drei-Länder-Eck“ gelegen mit weiteren großflächigen Einzelhandelsbetrieben, u.a. einem Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von über 5.000 qm. Und dies alles in einer geringen Entfernung von der Verkaufsstätte der Klägerin und zudem dem Verdichtungsraum Weil-Lörrach zugeordnet. Auch bei der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sei das Bauvorhaben der Klägerin mithin in jeder Hinsicht mit den Planzielen des Landesentwicklungsplans vereinbar.
18 
Auch ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Falle der Verwirklichung des Erweiterungsbauvorhabens der Klägerin nicht gegeben. Denn Nr. 3.2.1 des Einzelhandelserlasses stelle nicht ab auf den Einzugsbereich der Gemeinde Eimeldingen mit 2.200 Einwohnern, sondern vielmehr auf den „zentralörtlichen Verflechtungsbereich“, der nach der Strukturkarte I des Regionalplans den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasse. Dass der bestehende Markt einschließlich der vorgesehenen Erweiterung die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich bzw. die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte wesentlich beeinträchtige, werde nicht einmal von dem Beklagten bzw. der höheren Raumordnungsbehörde behauptet. Fürsorglich werde zum Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hinzu komme, dass die gesamte Einzelhandelsstruktur im Verdichtungsraum Weil-Lörrach nachhaltig geprägt sei von dem Einzugsbereich außerhalb der Landesgrenzen und außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. So resultierten die Kaufkraftzuflüsse mit Blick auf die jeweiligen großflächigen Einzelhandelsbetriebe in der Regel überwiegend aus Einkäufen der schweizer und französischen Kunden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten. Im Übrigen diene die Verkaufsstätte in erheblichem Umfang der Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Eimeldingen. Der Bürgermeister habe dies in seiner Stellungnahme vom 28.2.2005 bestätigt. Bei der Verkaufsstätte der Klägerin handele es sich neben einer Bäckerei und Metzgerei im Ortskern um die einzige Einkaufsmöglichkeit für den täglichen Bedarf in der Gemeinde. Hinzu komme, dass deren weitläufige Wohngebiete auch räumlich unmittelbar an den bestehenden Markt angrenzen würden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung führt er aus, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei in vollem Umfang richtig. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt 2004 bestätigt habe, liege der Schwellenwert der Großflächigkeit bei ca. 700 qm. Dieser Schwellenwert werde bei der geplanten Verkaufsfläche von 884,70 qm erheblich überschritten. Eine Anhebung des Schwellenwertes sei nicht angezeigt. Das Vorhaben lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie insbesondere die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und der Regionalverband Hochrhein-Bodensee dargelegt hätten, füge sich die großflächige Verkaufsstätte nicht in das zentralörtliche System ein. Der Gemeinde Eimeldingen sei weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass das Kongruenzgebot verletzt werde. Die „scheibchenweise“ Verwirklichung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs könne der Klägerin nicht genehmigt werden. Die Märkte in Binzen und Haltingen seien in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar.
22 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Landratsamts Lörrach, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG (n.F.) auf 25.650,-- EUR festgesetzt (171 qm beantragte Verkaufsfläche x 150.-- EUR; vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2005 - 7 K 2309/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Sie ist Eigentümerin des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 3406 auf der Gemarkung der Gemeinde Eimeldingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 13.3.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Rebacker“, der ein Gewerbegebiet ausweist. Für dieses Grundstück beantragte die Klägerin erstmals am 29.4.2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von 748,61 qm (brutto) und 138 Stellplätzen. Hiergegen wurden u.a. seitens der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Stellungnahme vom 24.6.2002 „erhebliche Bedenken“ geltend gemacht. Eimeldingen sei mit ca. 2.200 Einwohnern eine Gemeinde mit Eigenentwicklung, der weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen werde. Bei der geplanten Verkaufsstätte handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der hier nicht zulässig sei. Die Verkaufsstätte würde einen Einzugsbereich erreichen, der weit über das Gemeindegebiet hinausgehe; 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes dürfte von außerhalb der Ansiedlungsgemeinde resultieren. Zudem verstoße das Vorhaben in hohem Maße gegen das Kongruenzgebot in Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses, weil voraussichtlich weit mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde Eimeldingen erzielt werde.
Auch der Regionalverband Hochrhein-Bodensee machte mit Stellungnahme vom 25.6.2002 Bedenken geltend. Das Vorhaben füge sich nach Größe und Einzugsbereich nicht in das zentralörtliche System ein. Die Lage des geplanten Vorhabens sowie die Zahl der vorgesehenen Stellplätze ließen vermuten, dass sich das Vorhaben auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken werde.
Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. machte mit Stellungnahme vom 26.6.2002 in ähnlicher Weise Bedenken geltend. Das Vorhaben werde erfahrungsgemäß in die Kaufkraftbindung und Nahversorgung benachbarter Gemeinden ausstrahlen. Weit mehr als 50 % der betriebsbezogenen Umsatzmöglichkeit des Vorhabens werde aus den Nachbargemeinden stammen. Die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen würden bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen, was gegen landesplanerische Entwicklungsvorgaben verstoße.
Nachdem auch das Regierungspräsidium Freiburg die konkret geplante Verkaufsstätte als bauplanungsrechtlich unzulässig eingestuft hatte, reichte die Klägerin unter dem 28.11.2002 einen Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von - nur - 714,59 qm (brutto), einer Geschossfläche von 1.494,63 qm und 110 Stellplätzen ein. Dieses Vorhaben wurde vom Landratsamt Lörrach mit Bescheid vom 27.1.2003 genehmigt; unter Ziff. 6 der Baugenehmigung wurde darauf hingewiesen, „dass eine nachträgliche Erweiterung der Verkaufsfläche (Lager 2) eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde, die jedoch im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig wäre“.
Nach Bestandskraft dieser Baugenehmigung und Realisierung des genehmigten Vorhabens beantragte die Klägerin schon am 5.5.2003 eine Nachtragsbaugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche der bestehenden Verkaufsstätte auf 830,52 qm (brutto), bei einer Packzone von 36,39 qm und einem Windfang von 17,79 qm. Die mit dem Erweiterungsvorhaben geplante Gesamtverkaufsfläche sei planungsrechtlich in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig; es handele sich nicht um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Gemeinde Eimeldingen stimmte dem Bauantrag zu.
Mit Bescheid vom 9.10.2003 lehnte das Landratsamt den Erweiterungsantrag ab. Es müsse von erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 der BauNVO 1977 ausgegangen werden, die eine Realisierung nur in einem Sondergebiet oder Kerngebiet ermöglichten. Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 der BauNVO 1986 seien nicht gegeben.
Den am 16.10.2003 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurück. Das Bauvorhaben widerspreche bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem festgesetzten Gewerbegebiet. Die erweiterte Verkaufsstätte stelle einen hier unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar.
Dem trat die Klägerin mit ihrer am 11.11.2003 erhobenen Klage entgegen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem mittlerweile mehr als 16 Jahre alten Urteil vom 22.5.1987 zureichend zum Ausdruck gebracht, dass das Merkmal der „Großflächigkeit“ nicht statisch zu bestimmen sei. Vorliegend solle die Verkaufsfläche auf 830,52 qm vergrößert werden, was in Anbetracht der strukturellen Veränderungen im Einzelhandel nicht mehr als großflächig bewertet werden könne. Selbst wenn jedoch von der Großflächigkeit des geplanten Erweiterungsbauvorhabens ausgegangen werden sollte, wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn das Erweiterungsvorhaben führe nicht zu negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Die städtebauliche Situation sei gegenwärtig nicht zuletzt durch die vorhandene Verkaufsstätte gekennzeichnet.
10 
Mit Urteil vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage ab. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Vorhaben sei im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplans „Rebacker“, der u.a. für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetze, planungsrechtlich nicht zulässig. Obwohl es sich nur um eine Erweiterung einer vorhandenen Verkaufsstätte handele, sei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu beurteilen. Denn aus der Erweiterung könne eine Qualitätsveränderung resultieren, sobald der Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung komme. Dies sei hier der Fall. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werde und daher im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987, zuletzt im Jahre 2004 bestätigt, sei das Merkmal der Großflächigkeit bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Norm. Der Verordnungsgeber habe mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen wollen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen hätten. Das Merkmal der Großflächigkeit sei daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Es orientiere sich an der Verkaufsfläche und sei - weiterhin - bei einer solchen anzunehmen, die nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Gehe man von diesem Schwellenwert aus, entstehe mit der geplanten Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche werde bei 884,70 qm liegen. Bei dieser Berechnung seien die Packzone bzw. der Kassenvorraum und der Windfang berücksichtigt worden. Die künftige Verkaufsfläche überschreite mithin den Schwellenwert erheblich, auch wenn zu Gunsten der Klägerin noch ein Putzabzug von 1 % vorgenommen werde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht halte es die Kammer derzeit nicht für geboten, die Richtgröße von 700 qm anzuheben. An diesem Schwellenwert halte auch das Wirtschaftsministerium in seinem Einzelhandelserlass vom 21.2.2001 fest, ebenso wie die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“.
11 
Das großflächige Vorhaben der Klägerin lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutliche, brauche der Eintritt solcher negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein; es genüge vielmehr, dass sie eintreten könnten. Dies sei hier der Fall, wie die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee und des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. belegten. Angesichts der dort schlüssig vorgetragenen Bedenken sei das Bauvorhaben insbesondere mit dem Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee unvereinbar. Zudem sei ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ im Sinne von Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses gegeben, weil mehr als 30 % des Umsatzes außerhalb der Standortgemeinde Eimeldingen erwirtschaftet werde. Nach alledem sei gerade diejenige städtebauliche Situation gegeben, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen wolle.
12 
Dem möglichen Auftreten negativer Auswirkungen durch die Erweiterung der Verkaufsfläche könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass insoweit wegen der bereits vorhandenen Verkaufsstätte nur die zusätzlich geschaffene Verkaufsfläche in den Blick genommen werden dürfe, die bereits bestehende Verkaufsstätte also gewissermaßen als „Vorbelastung“ anzusehen sei. Denn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei nicht allein die Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern das Gesamtvorhaben. Aus diesem Grund verfange auch der Einwand nicht, die Erweiterung der Verkaufsfläche solle nicht zu einer Vergrößerung des Sortimentes führen. Durch die Erweiterung der Verkaufsfläche trete jedenfalls ein „qualitativer Sprung“ ein, weil der - schon bisher Auswirkungen entfaltende - Betrieb der Klägerin damit erstmals großflächig werde und daher insgesamt am Maßstab des § 11 Abs. 3 BauNVO zu messen sei. Die Möglichkeit, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb durch eine „scheibchenweise“ Verwirklichung nach und nach zu etablieren, bestehe nicht; eine solche Vorgehensweise widerspräche der erkennbaren Zielsetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das der Klägerin am 11.2.2005 zugestellte Urteil hat diese am 25.2.2005 Berufung eingelegt.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Lörrach vom 9.10.2003 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.11.2003 zu verpflichten, ihr die am 5.5.2003 beantragte Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche zu genehmigen.
16 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Klagvorbringen. Durch die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche entstehe kein „großflächiger“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22.7.2004 die von ihm immer wieder beteuerte Eigenständigkeit des Merkmales der „Großflächigkeit“ selbst in Frage gestellt. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
17 
Das Erweiterungsvorhaben der Klägerin sei aber auch dann zu genehmigen, wenn eine „Großflächigkeit“ anzunehmen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen des Vorhabens trotz Unterschreitung der hier maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 qm entstehen könnten. Das Erweiterungsvorhaben verletze insbesondere nicht das Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000, das ohnehin nicht verbindlich und auch nicht unter Beteiligung der Gemeinde Eimeldingen festgelegt worden sei. Tatsächlich maßgebliches Planziel sei hier vielmehr Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans, das von dem Grundsatz, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) ausgewiesen werden sollen, abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulasse, wenn dies nach raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei oder wenn diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen der Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen seien. Diese Formulierung sei schwerlich mit dem Plansatz Nr. 2.6.4 des Regionalplans vereinbar. Die Gemeinde Eimeldingen sei dem Verdichtungsraum Lörrach-Weil bzw. der dazugehörigen Randzone gemäß Planziel Nr. 2.2.1 des Landesentwicklungsplans i.V.m. Nr. 1.2.1 des Regionalplans 2000 zuzuordnen. Sie sei mit Blick auf ihre räumliche und bauliche Struktur mit den benachbarten Gemeinden im Verdichtungsraum Binzen, Haltingen und Weil zusammengewachsen. Dementsprechend habe auch die höhere Raumordnungsbehörde diesem Umstand entsprechend den dargestellten raumordnerischen Zielen Rechnung getragen und zwar dadurch, dass sie gemäß der Ausnahmeregelung nach Plansatz Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb des Mittelzentrums Weil-Lörrach z.B. in den Gemeinden Binzen und Haltingen für raumordnerisch unbedenklich gehalten habe. So befinde sich in einer Entfernung von nur ca. 1 km von dem Standort der bestehenden Verkaufsstätte der Klägerin entfernt im Kleinzentrum Binzen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von über 1.000 qm; entsprechendes gelte für einen ebenfalls nur gerade 1 km entfernt am Ortseingang der Gemeinde Haltingen gelegenen Markt. Ebenfalls auf Gemarkung Binzen sei das „Gewerbezentrum Drei-Länder-Eck“ gelegen mit weiteren großflächigen Einzelhandelsbetrieben, u.a. einem Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von über 5.000 qm. Und dies alles in einer geringen Entfernung von der Verkaufsstätte der Klägerin und zudem dem Verdichtungsraum Weil-Lörrach zugeordnet. Auch bei der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sei das Bauvorhaben der Klägerin mithin in jeder Hinsicht mit den Planzielen des Landesentwicklungsplans vereinbar.
18 
Auch ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Falle der Verwirklichung des Erweiterungsbauvorhabens der Klägerin nicht gegeben. Denn Nr. 3.2.1 des Einzelhandelserlasses stelle nicht ab auf den Einzugsbereich der Gemeinde Eimeldingen mit 2.200 Einwohnern, sondern vielmehr auf den „zentralörtlichen Verflechtungsbereich“, der nach der Strukturkarte I des Regionalplans den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasse. Dass der bestehende Markt einschließlich der vorgesehenen Erweiterung die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich bzw. die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte wesentlich beeinträchtige, werde nicht einmal von dem Beklagten bzw. der höheren Raumordnungsbehörde behauptet. Fürsorglich werde zum Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hinzu komme, dass die gesamte Einzelhandelsstruktur im Verdichtungsraum Weil-Lörrach nachhaltig geprägt sei von dem Einzugsbereich außerhalb der Landesgrenzen und außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. So resultierten die Kaufkraftzuflüsse mit Blick auf die jeweiligen großflächigen Einzelhandelsbetriebe in der Regel überwiegend aus Einkäufen der schweizer und französischen Kunden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten. Im Übrigen diene die Verkaufsstätte in erheblichem Umfang der Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Eimeldingen. Der Bürgermeister habe dies in seiner Stellungnahme vom 28.2.2005 bestätigt. Bei der Verkaufsstätte der Klägerin handele es sich neben einer Bäckerei und Metzgerei im Ortskern um die einzige Einkaufsmöglichkeit für den täglichen Bedarf in der Gemeinde. Hinzu komme, dass deren weitläufige Wohngebiete auch räumlich unmittelbar an den bestehenden Markt angrenzen würden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur Begründung führt er aus, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei in vollem Umfang richtig. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt 2004 bestätigt habe, liege der Schwellenwert der Großflächigkeit bei ca. 700 qm. Dieser Schwellenwert werde bei der geplanten Verkaufsfläche von 884,70 qm erheblich überschritten. Eine Anhebung des Schwellenwertes sei nicht angezeigt. Das Vorhaben lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie insbesondere die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und der Regionalverband Hochrhein-Bodensee dargelegt hätten, füge sich die großflächige Verkaufsstätte nicht in das zentralörtliche System ein. Der Gemeinde Eimeldingen sei weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass das Kongruenzgebot verletzt werde. Die „scheibchenweise“ Verwirklichung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs könne der Klägerin nicht genehmigt werden. Die Märkte in Binzen und Haltingen seien in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar.
22 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Landratsamts Lörrach, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG (n.F.) auf 25.650,-- EUR festgesetzt (171 qm beantragte Verkaufsfläche x 150.-- EUR; vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und der Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 24.6.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung für die am 28.9.2007 beantragte Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/1 (teilweise) und 1994/2 der Gemarkung ... zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig gewesen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.
Am 28.9.2007 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Änderung ihrer bestehenden Verkaufsstätte (Discounter für Lebensmittel) auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und 1994/1 (Teil), ... ..., in ..... Die hierzu eingereichten Bauvorlagen sehen eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche von 884,69 m² (um 270,11 m²) auf insgesamt 1154,80 m² vor.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des vom Gemeinderat der Beigeladenen am 21.6.2005 beschlossenen Bebauungsplans „St...“ in der Fassung der 2. Änderung vom 17.6.2008, in Kraft getreten am 20.6.2008. In der Ausgangsfassung dieses Bebauungsplans wurden 5 Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. Die von der Klägerin genutzten Grundstücke liegen im GE 1, für das in den Festsetzungen (GE 1.1) zusätzlich bestimmt ist, dass gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise eine Verkaufsfläche von 860 m² zulässig ist. Für das Grundstück Flst.Nr. 1982/1, auf dem die Fa. L. einen Discounter betreibt, wurde ein GE 3.1 mit dem Zusatz festgesetzt, wonach ausnahmsweise gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO eine Verkaufsfläche von 850 m² zulässig ist. Ferner erfolgte die Festsetzung von 5 Sondergebieten (SO) - nämlich: SO 1 (Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Branchen-/Sortimentsbereich Bau- und Gartenmarkt. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf 5.300 m² begrenzt), SO 2 (Zulässig sind großflächige Einzelhandelsbetriebe), SO 3 (Zulässig ist großflächiger Einzelhandel. Die zulässige Verkaufsfläche wird auf 2.000 m² begrenzt), SO 4 (Zulässig ist ein Einkaufszentrum) und SO 5 (Sondergebiet für die Nutzung durch die Polizei des Landes Baden-Württemberg). Eine 1. Änderung des Bebauungsplans „St...“ vom 23.5.2006 betraf Festsetzungen im Zusammenhang mit der An- und Abflugfläche des im SO 5 gelegenen Hubschrauber-Sonderlandeplatzes der Autobahnpolizei. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans vom Juni 2008 wurde die GE-Festsetzung für das Grundstück mit der Verkaufsstätte der Fa. .... geändert und ein SO 6 mit der Bestimmung festgesetzt, wonach großflächiger Einzelhandel zulässig ist und die zulässige Verkaufsfläche auf 1150 m² begrenzt wird. Ferner erfolgte für das SO 3 eine Begrenzung der zulässige Verkaufsfläche (von 2.000 m²) auf 1.700 m².
Mit Entscheidung vom 16.5.2008 lehnte das Landratsamt (LRA) Rottweil den Baugenehmigungsantrag ab, nachdem auch der Gemeinderat der Beigeladenen mit Beschluss vom 4.12.2007 die Erteilung des Einvernehmens versagt hatte. Zur Begründung führte das LRA aus, das Baugrundstück befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „St..., 1. Änderung“, welcher ein GE-Gebiet festsetze. Dort seien keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Mit der geplanten Erweiterung des bestehenden Marktes würden die Schwellenwerte für Nutz- und Verkaufsfläche deutlich überschritten, so dass es sich um einen nur im SO-Gebiet zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handle. Da die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt habe, scheide eine Befreiung ungeachtet dessen aus, dass die Voraussetzungen hierfür auch nicht vorlägen.
Die Klägerin erhob am 28.5.2008 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Widerspruch, den das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.2008 , zugestellt am 27.6.2008, zurückwies. Zur Begründung bezog sich die Widerspruchsbehörde auf die Ablehnungsentscheidung und führte ergänzend an, Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, hinsichtlich dessen man ohnehin nur eine eingeschränkte Verwerfungskompetenz habe, fehlten.
Die Klägerin hat am 1.7.2008 Klage erhoben und trägt vor: Die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien. Die im Bebauungsplan festgesetzten weiträumigen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel verstießen gegen das Planziel des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002. Danach müssten sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen und dürften in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Der Beigeladenen sei im Regionalplan 2003 des Regionalverbandes Schwarzwald-Baar-Heuberg keine zentralörtliche Funktion zugewiesen; sie sei noch nicht einmal Kleinzentrum und liege auch nicht in einem raumordnerisch relevanten Verdichtungsraum, so dass auch die im Landesentwicklungsplan 2002 normierten Ausnahmen nicht gegeben seien. Die am Planverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange hätten diesen Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung abgesegnet. Man könne diesen offensichtlichen Verstoß gegen höherrangiges Recht durch kollusives Zusammenwirken mehrerer Amtsträger auch nicht damit überwinden, es habe der vorgefundene Bestand an großflächigen Einzelhandelsbetrieben festgeschrieben und damit „Schlimmeres“ verhütet werden sollen. Denn in den Festsetzungen habe man in erheblichem Umfang großflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen. Das Bauvorhaben sei mithin nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 BauGB zu beurteilen und insbesondere mit Blick auf den bereits bestehenden (großflächigen) Betrieb ihrer Verkaufsstätte sowie den unmittelbar angrenzenden großflächigen Baumarkt im Bereich SO 1 genehmigungsfähig. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten, was vom Beklagten und der Beigeladenen auch nicht behauptet werde.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.6.2008 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die beantragte Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1994/1 (teilweise) und 1994/2 der Gemarkung ... zu erteilen;
ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
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Es erwidert: Das Vorhaben der Klägerin überschreite sowohl hinsichtlich der Geschossfläche als auch der Verkaufsfläche die maßgeblichen Schwellenwerte und lasse mithin einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb entstehen, der - mangels hier zu verneinender Voraussetzungen einer Befreiung - nur in einem Sondergebiet zulässig wäre. Der Bebauungsplan „St...“ sei in allen Fassungen wirksam, den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst und rechtlich ordnungsgemäß abgewogen. Mit der Aufstellung des Plans sei der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB geradezu in exemplarischer Weise Genüge getan worden. Ausgangssituation vor Aufstellung des Bebauungsplans in der Fassung von 2005 sei die bauplanungsrechtliche Bewertung des Gebiets nach § 34 Abs. 1 BauGB gewesen. Angesichts der bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe hätten weitere Einzelhandelsvorhaben einen Rechtsanspruch auf Zulassung bei entsprechender Größe gehabt. Diese den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehende tatsächliche, jedoch rechtmäßige Situation sei bereits bei der Flächennutzungsplanung 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... aufgegriffen worden, indem die Integration des Einzelhandelstandorts „St...“ in das Einzelhandelsgeschehen des Mittelzentrums ... angestrebt worden sei. Es habe schlicht eine Bestandsfestschreibung dargestellt, die sich inhaltlich im Flächennutzungsplan 2012 wiederfinde und von der Beigeladenen in Ortsrecht umgesetzt worden sei.
13 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist auf Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Regionalplanfortschreibung „Großflächiger Einzelhandel“, in denen sie sich für eine Bestandssicherung und Wettbewerbsfähigkeit der im Gewerbegebiet „St...“ ansässigen Betriebe, so auch desjenigen der Klägerin, einsetze.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen (ein Heft LRA-Akten zum Bauvorhaben sowie ein Heft LRA-Akten betreffend eine Bauvoranfrage des Jahres 2001 auf dem Grundstück Flst.Nr. 1988/1 der Gemarkung ....; ein Heft Widerspruchsakten des RP Freiburg; Fertigungen des Bebauungsplans „St...“ in der Ausgangsfassung sowie den Fassungen der 1. und 2. Änderung; zwei von der Stadt ... vorgelegte Gutachten [...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000, ferner ...-Machbarkeitsstudie für Einzelhandelsnutzungen am Standort ... vom April 2007]; Gerichtsakten 3 K 89/99 des VG Freiburg betreffend ein Bauvorbescheidsverfahren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1996, 1994, 1994/4 der Gemarkung ...).

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist erfolgreich, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das gemäß §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 49 Abs. 1 LBO wegen einer die Änderung der Substanz der baulichen Anlage genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigungsfähig. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften stehen ihm nicht entgegen. Für das Bauordnungsrecht ist das unter den Beteiligten ohnehin unstreitig. Es gilt aber auch, soweit das ausschließlich im Streit stehende Bauplanungsrecht gemäß §§ 29 ff. BauGB betroffen ist:
17 
1.) Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung. Denn bei der Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit gilt auch bauplanungsrechtlich, dass allein eine Nutzungsintensivierung noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417) und eine Änderung einer baulichen Anlage aufgrund Zunahme des Maßes bodenrechtlich beachtlich sein muss (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523).
18 
Hier können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Denn zwar ist der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin schon bislang mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² großflächig gewesen. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs beurteilt sich jedoch nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob - was hier in einem Genehmigungsverfahren konkret zu prüfen war - die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO) eingreift und ob im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.2005 - 5 S 2363/04 -, VBlBW 2006, 106 [für beplantes Gebiet]), bzw. ob - falls die BauNVO mangels (gültigen) Bebauungsplans und faktischen Gebietscharakters nicht anwendbar sein sollte - schädliche Wirkungen auf zentrale gemeindliche Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris [für unbeplanten diffusen Innenbereich]).
19 
2.) Dem im Zuge der Erweiterung entstehenden Einzelhandelsbetrieb stehen § 11 Abs. 3 BauNVO (i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) und die Festsetzung eines GE-Gebiets durch den Bebauungsplan „St...“ nicht entgegen, weil dieser Bebauungsplan insoweit unwirksam ist. Er verstößt, ohne dass dies unbeachtlich i.S.v. §§ 214, 215 BauGB wäre, gegen die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen.
20 
a.) § 1 Abs. 4 BauGB bezweckt die Gewährleistung umfassender Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt das Gebot, einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan zu ändern, wenn neue oder geänderte Ziele der Raumordnung dies erfordern (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953). Ein Bebauungsplan, der hingegen unter der bereits vorhandenen Geltung eines ihm widersprechenden Zieles der Raumordnung aufgestellt wird, ist unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007, a.a.O.; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 69; Sparwasser, VBlBW 2008, 171 [173]; v. Komorowski/Kupfer, VBlBW 2003, 49 [53]).
21 
Ziele der Raumordnung enthält der Landesentwicklungsplan (LEP) 2002.Der LEP 2002 gilt seit 21.8.2002 (vgl. § 3 der VO der Landesregierung vom 23.7.2002 über die Verbindlicherklärung des LEP, GBl. S. 301), so dass die Festsetzungen des zeitlich später aufgestellten Bebauungsplans „St...“ in ihrer Wirksamkeit daran zu messen sind. Einschlägige Vorgaben enthält hier Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 , auf den Nr. 2.7 des Regionalplans 2003 des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg nachrichtlich Bezug nimmt, ohne eigene Konkretisierungen vorzunehmen. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002). Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diesen Bestimmungen kommt Zielqualität zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, juris [„... ...“]).
22 
b.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans „St...“ in seiner Ausgangsfassung widersprechen diesen Zielen. Eine durch den LEP 2002 ausdrücklich geregelte Ausnahme scheidet hier aus. Es ist nicht davon auszugehen und auch zu keiner Zeit vom LRA oder der Beigeladenen vorgetragen worden, dass eine solche Ansammlung von Einzelhandelsgroßprojekten nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung in ... geboten wäre. Diese Gemeinde besitzt schließlich - anders als die zum Mittelzentrum bestimmte Stadt ... (vgl. Anhang zum LEP 2002, A14) - keine zentralörtliche Funktion. Sie liegt ferner nicht in einem Verdichtungsraum i.S.v. Plansatz 2.2.1 des LEP 2002, sondern (nur) in einem „Verdichtungsbereich im Ländlichen Raum“.
23 
Allerdings wäre hier wegen atypischer Umstände eine Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen gewesen (dazu aa). Die tatsächliche planerische Umsetzung hält sich jedoch nicht innerhalb der dafür gezogenen Grenzen (dazu bb).
24 
Plansatz 3.3.7 (Z) des LEP 2002 lässt Raum für landesplanerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände, die sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung entziehen. Der Plangeber hat durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall geschaffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.).
25 
Solche relevanten atypischen Umstände fand die Beigeladene hier im Jahr 2005 bei ihrer Bauleitplanung vor. Es bestand nämlich bereits eine Agglomeration von mehreren in der Vergangenheit rechtmäßig zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben (auf Grundstück Flst.Nr. 1992 [SO 1]: „....“ - über 5.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/5 [SO 2]: Textilmarkt bzw. Bettenhaus - über 1.000 m² bzw. über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1981 [SO 4]: „....“ - über 4.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/1 [GE 3.1]: „....“ - über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und Teil von 1994/1 [GE 1.1]: Discounter der Klägerin - über 800 m² Verkaufsfläche). Unter - wie von der Beigeladenen durchaus erkannt - gebotener Berücksichtigung des Bestandsschutzes dieser Betriebe war eine planerische Ausweisung bzw. Festschreibung folglich nicht anders als nur unter Abweichung von Plansatz 3.3.7 (Z) Sätze 1 und 2 des LEP 2002 möglich.
26 
Einer - hier nicht erfolgten - Durchführung eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens i.S. von § 24 LplG bedurfte es nicht.Der Plangeber hat im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 des LEP 2002 durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern. Das Zielabweichungsverfahren erweist sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht als überflüssig. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält es nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.).
27 
Gleichwohl verstößt der Bebauungsplan „St...“ bereits in seiner Ausgangsfassung gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Denn seine Festsetzungen beschränken sich entgegen der Planungsbegründung nicht auf die Festschreibung des Bestandes an großflächigen Einzelhandelsbetrieben, sondern lassen vielmehr deren Erweiterung zu. Dies gilt für das SO 4 (Einkaufszentrum „....“) angesichts der dort festgelegten Baugrenze ebenso wie für das SO 2, in dem ferner keine Verkaufsflächenbegrenzung gilt. Die Festsetzung eines SO 3 auf dem im Jahr 2005 noch unbebauten Grundstück Flst.Nr. 1988/1 verlässt noch weitergehend das Ziel einer Bestandsfestschreibung, weil der im Zuge einer Bauvoranfrage für ein Geschäftshaus mit etwas mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche erteilte Bauvorbescheid vom 15.6.2001 (dem Bauherrn am 24.6.2001 zugestellt) nach 3 Jahren seine Geltung verloren hatte. Allenfalls beim SO 1 („....“), bei dem die Festschreibung auf einen Betrieb des Branchen- und Sortimentsbereichs Bau- und Gartenmarkt sowie einer Verkaufsfläche von 5.300 m² erfolgte, dürften die zulässigen raumordnungsrechtlichen Grenzen eingehalten worden sein.
28 
Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erstreckt sich auch auf diejenigen Festsetzungen, die das Vorhabengrundstück der Klägerin betreffen. Nach den vom BVerwG (vgl. etwa Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3/07 -, NVwZ 2008, 902) entwickelten Grundsätzen über die Gesamt- und Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar ist der Bebauungsplan „St...“ teilbar, weil er einzelne SO- und GE-Gebiete festsetzt. Für das GE 1.1, in dem im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Plangeber bei konsequenter Beachtung der Bestandsfestschreibung auch dieses als SO-Gebiet ausgewiesen hätte. Hierfür spricht auch, dass der Flächennutzungsplan 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... dort ein SO-Gebiet darstellt. Zwar hat die Beigeladene mit der GE 1.1-Festsetzung bezweckt, eine Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu verhindern. Mit der Bestimmung „ Ausnahmsweise zulässig ist gemäß § BauNVO § 1 Abs. 10 eine Verkaufsfläche von 860 m² “ ist das jedoch nicht möglich, weil kein Bezug zum Betrieb der Klägerin besteht. § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet eine unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine Festsetzung, die - wie hier - den Bezug zu einer vorhandenen Anlage verlässt, indem sie typisierend (auf der ersten Stufe) die (Un-)Zulässigkeit neuer Anlagen regelt, ist von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2007 - 3 S 1492/06 - VBIBW 2008, 24).
29 
3.) Weil ihm keine wirksamen Bebauungsplanfestsetzungen entgegenstehen, ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch zulässig.
30 
a.) Ein Einfügen kann angesichts in der näheren Umgebung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe großflächiger sowie nicht großflächiger Art - deshalb liegt weder ein faktisches SO- noch GE-Gebiet vor - nicht infrage gestellt werden. Auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung (in Gestalt des Konzentrationsgebotes nach Plansatz (Z) 3.3.7 des LEP 2002) kommt es in diesem Fall nicht an. Die Eigenart der näheren Umgebung äußert sich in Merkmalen, die nur der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für raumordnerische Standortfestlegungen, die sich in überörtlich motivierten planerischen Aussagen erschöpfen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285).
31 
b.) Schließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - keinem der in BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung. Sie ist auch nicht entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt vielmehr eine Prognose, in deren Rahmen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris).
32 
Schädliche Auswirkungen, die mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche des Betriebs der Klägerin einhergehen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat nicht geltend gemacht, dass auf ihrer Gemarkung außerhalb des Gebiets „St...“ ein zentraler Versorgungsbereich (zu dessen Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, juris) existierte. Zwar besteht ein solch schutzwürdiger Bereich im nahen Mittelzentrum .... Dieser Bereich ist jedoch in seiner Versorgungsfunktion bereits seit Jahren durch das Gebiet „St...“ vorgeschädigt (vgl. ...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000 [Seiten 18, 20, 22, 42, 60, 85 - 87 und 90 - 92]; Machbarkeitsstudie „...“ vom April 2007 [Seiten 10, 14, 16 und 22 - 25]). Wie die Klägerin in Konkretisierung ihres Bauantrags in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist eine Erweiterung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung des Discount-Marktes nicht beabsichtigt; vielmehr sollen die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung verbessert und die Betriebsabläufe erleichtert werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Betrieb nach seiner Erweiterung nunmehr zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben im „St...“ eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkte, weil ein bislang gerade noch unbedenkliches Nebeneinander nunmehr durch sein Hinzutreten in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des ... Versorgungsbereichs umschlagen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits das Einkaufszentrum („....“) und der im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans „St...“ auf über 1.000 m² Verkaufsfläche expandierte ....-Markt ein umfassendes Angebot an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs abdecken. Angesichts dieser schon vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Verkehrsflächenerweiterung zu weiteren Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus dem Mittelzentrum ... von beachtlichem Gewicht führen wird.
II.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
III.
34 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
15 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist erfolgreich, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das gemäß §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 49 Abs. 1 LBO wegen einer die Änderung der Substanz der baulichen Anlage genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigungsfähig. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften stehen ihm nicht entgegen. Für das Bauordnungsrecht ist das unter den Beteiligten ohnehin unstreitig. Es gilt aber auch, soweit das ausschließlich im Streit stehende Bauplanungsrecht gemäß §§ 29 ff. BauGB betroffen ist:
17 
1.) Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung. Denn bei der Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit gilt auch bauplanungsrechtlich, dass allein eine Nutzungsintensivierung noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417) und eine Änderung einer baulichen Anlage aufgrund Zunahme des Maßes bodenrechtlich beachtlich sein muss (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523).
18 
Hier können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Denn zwar ist der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin schon bislang mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² großflächig gewesen. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs beurteilt sich jedoch nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob - was hier in einem Genehmigungsverfahren konkret zu prüfen war - die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO) eingreift und ob im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.2005 - 5 S 2363/04 -, VBlBW 2006, 106 [für beplantes Gebiet]), bzw. ob - falls die BauNVO mangels (gültigen) Bebauungsplans und faktischen Gebietscharakters nicht anwendbar sein sollte - schädliche Wirkungen auf zentrale gemeindliche Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris [für unbeplanten diffusen Innenbereich]).
19 
2.) Dem im Zuge der Erweiterung entstehenden Einzelhandelsbetrieb stehen § 11 Abs. 3 BauNVO (i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) und die Festsetzung eines GE-Gebiets durch den Bebauungsplan „St...“ nicht entgegen, weil dieser Bebauungsplan insoweit unwirksam ist. Er verstößt, ohne dass dies unbeachtlich i.S.v. §§ 214, 215 BauGB wäre, gegen die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen.
20 
a.) § 1 Abs. 4 BauGB bezweckt die Gewährleistung umfassender Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt das Gebot, einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan zu ändern, wenn neue oder geänderte Ziele der Raumordnung dies erfordern (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953). Ein Bebauungsplan, der hingegen unter der bereits vorhandenen Geltung eines ihm widersprechenden Zieles der Raumordnung aufgestellt wird, ist unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007, a.a.O.; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 69; Sparwasser, VBlBW 2008, 171 [173]; v. Komorowski/Kupfer, VBlBW 2003, 49 [53]).
21 
Ziele der Raumordnung enthält der Landesentwicklungsplan (LEP) 2002.Der LEP 2002 gilt seit 21.8.2002 (vgl. § 3 der VO der Landesregierung vom 23.7.2002 über die Verbindlicherklärung des LEP, GBl. S. 301), so dass die Festsetzungen des zeitlich später aufgestellten Bebauungsplans „St...“ in ihrer Wirksamkeit daran zu messen sind. Einschlägige Vorgaben enthält hier Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 , auf den Nr. 2.7 des Regionalplans 2003 des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg nachrichtlich Bezug nimmt, ohne eigene Konkretisierungen vorzunehmen. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002). Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diesen Bestimmungen kommt Zielqualität zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, juris [„... ...“]).
22 
b.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans „St...“ in seiner Ausgangsfassung widersprechen diesen Zielen. Eine durch den LEP 2002 ausdrücklich geregelte Ausnahme scheidet hier aus. Es ist nicht davon auszugehen und auch zu keiner Zeit vom LRA oder der Beigeladenen vorgetragen worden, dass eine solche Ansammlung von Einzelhandelsgroßprojekten nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung in ... geboten wäre. Diese Gemeinde besitzt schließlich - anders als die zum Mittelzentrum bestimmte Stadt ... (vgl. Anhang zum LEP 2002, A14) - keine zentralörtliche Funktion. Sie liegt ferner nicht in einem Verdichtungsraum i.S.v. Plansatz 2.2.1 des LEP 2002, sondern (nur) in einem „Verdichtungsbereich im Ländlichen Raum“.
23 
Allerdings wäre hier wegen atypischer Umstände eine Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen gewesen (dazu aa). Die tatsächliche planerische Umsetzung hält sich jedoch nicht innerhalb der dafür gezogenen Grenzen (dazu bb).
24 
Plansatz 3.3.7 (Z) des LEP 2002 lässt Raum für landesplanerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände, die sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung entziehen. Der Plangeber hat durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall geschaffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.).
25 
Solche relevanten atypischen Umstände fand die Beigeladene hier im Jahr 2005 bei ihrer Bauleitplanung vor. Es bestand nämlich bereits eine Agglomeration von mehreren in der Vergangenheit rechtmäßig zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben (auf Grundstück Flst.Nr. 1992 [SO 1]: „....“ - über 5.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/5 [SO 2]: Textilmarkt bzw. Bettenhaus - über 1.000 m² bzw. über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1981 [SO 4]: „....“ - über 4.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/1 [GE 3.1]: „....“ - über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und Teil von 1994/1 [GE 1.1]: Discounter der Klägerin - über 800 m² Verkaufsfläche). Unter - wie von der Beigeladenen durchaus erkannt - gebotener Berücksichtigung des Bestandsschutzes dieser Betriebe war eine planerische Ausweisung bzw. Festschreibung folglich nicht anders als nur unter Abweichung von Plansatz 3.3.7 (Z) Sätze 1 und 2 des LEP 2002 möglich.
26 
Einer - hier nicht erfolgten - Durchführung eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens i.S. von § 24 LplG bedurfte es nicht.Der Plangeber hat im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 des LEP 2002 durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern. Das Zielabweichungsverfahren erweist sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht als überflüssig. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält es nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.).
27 
Gleichwohl verstößt der Bebauungsplan „St...“ bereits in seiner Ausgangsfassung gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Denn seine Festsetzungen beschränken sich entgegen der Planungsbegründung nicht auf die Festschreibung des Bestandes an großflächigen Einzelhandelsbetrieben, sondern lassen vielmehr deren Erweiterung zu. Dies gilt für das SO 4 (Einkaufszentrum „....“) angesichts der dort festgelegten Baugrenze ebenso wie für das SO 2, in dem ferner keine Verkaufsflächenbegrenzung gilt. Die Festsetzung eines SO 3 auf dem im Jahr 2005 noch unbebauten Grundstück Flst.Nr. 1988/1 verlässt noch weitergehend das Ziel einer Bestandsfestschreibung, weil der im Zuge einer Bauvoranfrage für ein Geschäftshaus mit etwas mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche erteilte Bauvorbescheid vom 15.6.2001 (dem Bauherrn am 24.6.2001 zugestellt) nach 3 Jahren seine Geltung verloren hatte. Allenfalls beim SO 1 („....“), bei dem die Festschreibung auf einen Betrieb des Branchen- und Sortimentsbereichs Bau- und Gartenmarkt sowie einer Verkaufsfläche von 5.300 m² erfolgte, dürften die zulässigen raumordnungsrechtlichen Grenzen eingehalten worden sein.
28 
Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erstreckt sich auch auf diejenigen Festsetzungen, die das Vorhabengrundstück der Klägerin betreffen. Nach den vom BVerwG (vgl. etwa Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3/07 -, NVwZ 2008, 902) entwickelten Grundsätzen über die Gesamt- und Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar ist der Bebauungsplan „St...“ teilbar, weil er einzelne SO- und GE-Gebiete festsetzt. Für das GE 1.1, in dem im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Plangeber bei konsequenter Beachtung der Bestandsfestschreibung auch dieses als SO-Gebiet ausgewiesen hätte. Hierfür spricht auch, dass der Flächennutzungsplan 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... dort ein SO-Gebiet darstellt. Zwar hat die Beigeladene mit der GE 1.1-Festsetzung bezweckt, eine Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu verhindern. Mit der Bestimmung „ Ausnahmsweise zulässig ist gemäß § BauNVO § 1 Abs. 10 eine Verkaufsfläche von 860 m² “ ist das jedoch nicht möglich, weil kein Bezug zum Betrieb der Klägerin besteht. § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet eine unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine Festsetzung, die - wie hier - den Bezug zu einer vorhandenen Anlage verlässt, indem sie typisierend (auf der ersten Stufe) die (Un-)Zulässigkeit neuer Anlagen regelt, ist von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2007 - 3 S 1492/06 - VBIBW 2008, 24).
29 
3.) Weil ihm keine wirksamen Bebauungsplanfestsetzungen entgegenstehen, ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch zulässig.
30 
a.) Ein Einfügen kann angesichts in der näheren Umgebung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe großflächiger sowie nicht großflächiger Art - deshalb liegt weder ein faktisches SO- noch GE-Gebiet vor - nicht infrage gestellt werden. Auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung (in Gestalt des Konzentrationsgebotes nach Plansatz (Z) 3.3.7 des LEP 2002) kommt es in diesem Fall nicht an. Die Eigenart der näheren Umgebung äußert sich in Merkmalen, die nur der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für raumordnerische Standortfestlegungen, die sich in überörtlich motivierten planerischen Aussagen erschöpfen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285).
31 
b.) Schließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - keinem der in BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung. Sie ist auch nicht entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt vielmehr eine Prognose, in deren Rahmen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris).
32 
Schädliche Auswirkungen, die mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche des Betriebs der Klägerin einhergehen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat nicht geltend gemacht, dass auf ihrer Gemarkung außerhalb des Gebiets „St...“ ein zentraler Versorgungsbereich (zu dessen Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, juris) existierte. Zwar besteht ein solch schutzwürdiger Bereich im nahen Mittelzentrum .... Dieser Bereich ist jedoch in seiner Versorgungsfunktion bereits seit Jahren durch das Gebiet „St...“ vorgeschädigt (vgl. ...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000 [Seiten 18, 20, 22, 42, 60, 85 - 87 und 90 - 92]; Machbarkeitsstudie „...“ vom April 2007 [Seiten 10, 14, 16 und 22 - 25]). Wie die Klägerin in Konkretisierung ihres Bauantrags in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist eine Erweiterung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung des Discount-Marktes nicht beabsichtigt; vielmehr sollen die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung verbessert und die Betriebsabläufe erleichtert werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Betrieb nach seiner Erweiterung nunmehr zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben im „St...“ eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkte, weil ein bislang gerade noch unbedenkliches Nebeneinander nunmehr durch sein Hinzutreten in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des ... Versorgungsbereichs umschlagen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits das Einkaufszentrum („....“) und der im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans „St...“ auf über 1.000 m² Verkaufsfläche expandierte ....-Markt ein umfassendes Angebot an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs abdecken. Angesichts dieser schon vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Verkehrsflächenerweiterung zu weiteren Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus dem Mittelzentrum ... von beachtlichem Gewicht führen wird.
II.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
III.
34 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
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Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
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Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
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Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
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Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
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1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
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Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
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Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
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Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
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1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
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Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
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Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
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Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
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Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
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5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
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6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
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7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.