Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08

bei uns veröffentlicht am21.09.2010

Tenor

Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist eine Stadt mit ca. 19.000 Einwohnern, die Antragsgegnerin eine Gemeinde mit ca. 2.700 Einwohnern im Landkreis Heilbronn. Die Antragsgegnerin liegt ca. 5 km nordwestlich der Antragstellerin im Neckartal. Beide Gemeinden sind durch die B 27 miteinander verbunden. Raumordnungsrechtlich ist die Antragstellerin als Unterzentrum eingestuft, die Antragsgegnerin ist nicht zentralisiert. Die Antragstellerin liegt innerhalb, die Antragsgegnerin in der Randzone des Verdichtungsraums Heilbronn innerhalb der Entwicklungsachse Heilbronn - Neckarsulm - Bad Friedrichshall - Ganters- heim (Landesentwicklungsachse Stuttgart - Lauffen - Heilbronn - Neckars- ulm - Gundelsheim - Mosbach).
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet liegt am Südrand der Antragsgegnerin. Im Norden und Westen wird es von bebauten Siedlungsflächen und einem Handwerksbetrieb (Baugebiet „Offenau Süd“ mit einem allgemeinen Wohngebiet im westlichen und einem Mischgebiet im nördlichen Anschlussbereich) begrenzt, die südliche Grenze wird von einem Entlastungsgraben und einem Hochwasserschutzdamm gebildet. Östlich des Plangebiets schließt die B 27 an, an die das Gebiet über einen Verkehrskreisel angebunden werden soll. Jenseits der B 27 (zwischen B 27 und der Bahntrasse) befinden sich Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan „Talweg“ vom 11.04.1972 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968, der Bebauungsplan „Talweg - Erweiterung“ vom 25.03.1997 setzt ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 fest. Im Gebiet „Talweg“ befinden sich ein Schuhmarkt mit ca. 790 qm Verkaufsfläche und ein Textilgeschäft mit ca. 675 qm, im Gebiet „Talweg - Erweiterung“ sind ein großflächiger ...-Lebensmittelmarkt (ca. 1.000 qm Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (ca. 436 qm) und ein Textilmarkt angesiedelt (zum Einzelhandelsbesatz 2007 und heute vgl. im Einzelnen die Darstellungen im GMA-Gutachten von 11/2007 sowie die in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin übergebene und erörterte Liste „Aufstellung Einzelhandel...“). Im 1996 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan 3. Änderung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall/Oedheim/Offenau ist das Gebiet als gemischte Baufläche und als Wohnbaufläche dargestellt. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 enthält für das Plangebiet keine zeichnerischen Festlegungen. Der in der Raumnutzungskarte eingezeichnete Regionale Grünzug umfasst das Plangebiet unstreitig nicht. Das Plangebiet wird von Osten her von der B 27 aus über einen neu anzulegenden Kreisverkehrsplatz und von Norden her über die verlängerte Austraße erschlossen, beide Anschlüsse sind über eine Querspange verbunden. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plangebiets ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e ) gemäß § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO mit einem einheitlichen großen Baufenster fest. Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Westlich und nördlich des GE e schließen zwei Mischgebietsflächen und eine kleinere Fläche zur Abwasserbeseitigung an, im Südwesten des Plangebiets (westlich der verlängerten Austraße) wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbe- und Gartenbaubetriebe zulässig; Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaf- ten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig, ebenso die nach § 4 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Den südlichen Abschluss des Plangebiets bildet ein unbefestigter Feldweg. Wegen des Verkehrsaufkommens wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Landratsamt Heilbronn durchgeführt. Als Grundlage der Immissionsbeurteilung dienten Darstellungen eines Schallgutachtens für den Bereich des Entwicklungskonzepts „Offenau Ost“.
Zweck des Bebauungsplans ist es, ein gemischtes Nutzungsquartier mit überwiegend Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie einen kleinen Wohnbereich zu schaffen. Konkrete Nachfragen nach Gewerbebauflächen im Nahbereich der B 27 (zwei Anfragen für nicht großflächige Fachmärkte lagen vor) sollen befriedigt werden. Durch räumliche Staffelung, die Beschränkung auf eingeschränkte Gewerbenutzung und durch Pufferung der Mischgebiete soll ausreichender Immissionsschutz gegen Straßen-, Bahn- und Gewerbelärm gewährleistet werden.
Am 12.02.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Anlass war u.a. ein Wunsch der Firma ... nach einem größeren Markt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Bürgerversammlung am 29.03.2006 durchgeführt. Die am 23.05.2006 beschlossene frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 20.06. bis zum 22.07.2006 statt. Am 14.11.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung lagen einschließlich des Umweltberichts und der weiteren umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 20.12.2006 bis einschließlich 26.01.2007 öffentlich aus. Die Auslegung war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12.12.2006 bekannt gemacht worden. Während des Auslegungszeitraums fand auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken, das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat Wirtschaft und Raumordnung - sowie die Antragstellerin wiederholten und bekräftigten ihre schon in der frühzeitigen Anhörung erhobenen Einwendungen gegen die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Misch- und Gewerbegebiet. Der Regionalverband rügte Verstöße vor allem gegen den Plansatz 2.4.3.2.5 im Regionalplan, wonach mehrere selbstständige für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration als Agglomeration anzusehen und bei entsprechenden raumordnerischen Wirkungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe bzw. als Einkaufszentren zu behandeln seien. Zu einer bereits bestehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet „Talweg“ würden weitere Agglomerationen im hier streitigen Gebiet „Offenau Süd“ westlich der B 27 hinzutreten. Das für die Zulassung erforderliche Kongruenzgebot werde nicht erfüllt. Die Antragstellerin verwies ebenfalls auf die Entstehung einer zusätzlichen Agglomeration im Plangebiet: Die Antragsgegnerin ziehe schon jetzt deutlich Kaufkraft aus außergemeindlichen Bereichen ab, wie sich aus einem Gutachten der CIMA von 2005 zur Erweiterung eines ...-Marktes ergebe. Diese Tendenz werde sich verstärken. Damit liege ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot und damit sowohl gegen § 1 Abs. 4 BauGB als auch gegen § 2 Abs. 2 BauGB vor. Die zusätzliche Ansiedlung eines ...-Marktes störe sie, die Antragstellerin, in ihrer raumordnerischen Zentralitätsfunktion und habe negative Auswirkungen auf ihre zentralörtlichen Versorgungsbereiche. Rechtmäßig könne nur der völlige Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente im Bebauungsplan sein. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht: Das Entstehen einer „Agglomeration“ im Baugebiet sei offen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung könne eine solche Agglomeration nicht verhindert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO lasse Betriebe mit bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu. Auch für die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Auch dem Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB werde nicht zuwidergehandelt. Das Kongruenzgebot gelte wie alle Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel nur für großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ nebst Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung wurde einem Vertrag mit dem Landratsamt Heilbronn über Ausgleichsmaßnahmen zugestimmt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete den Vertrag am 07.03.2007, der Vertreter des Landratsamts am 15.03.2007. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.03.2007 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit u.a. dem Hinweis bekannt gemacht, dass „Mängel in der Abwägung“ bei Geltendmachung außerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich seien. Am 27.03.2007 bestätigte der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Billigungsbeschluss vom 06.03.2007.
Am 25.01.2008 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig begründet. Eine weitere Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.07.2008. Die Antragstellerin hält an ihren bisherigen Einwendungen fest und trägt zusammengefasst vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt, ihre aus dieser Vorschrift fließenden abwägungserheblichen Positionen seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen unwirksam. Dem ausgefertigten Satzungsbeschluss fehle das Datum, so dass er auch nicht wirksam habe bekannt gemacht werden können. Der naturschutzrechtliche Ausgleich mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit dem Landratsamt Heilbronn sei beim Satzungsbeschluss mangels Unterschrift noch nicht wirksam gewesen. Der Bürgermeister habe erst am 07.03., das Landratsamt erst am 15.03.2007 unterschrieben. Der nachträgliche Beschluss des Gemeinderats über den Vertragsabschluss vom 27.03.2007 sei verspätet. Die Billigung des Vertrags am 06.03.2007 sei zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Materiellrechtlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Die Agglomerationsregelung im Plan-satz 2.4.3.2.5 des Regionalplans sei rechtlich zulässig und wirksam. Die ergangene Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Agglomerationsverbot bei Einzelhandelsbetrieben sei für die Beurteilung negativer Auswirkungen raumordnungsrechtlicher Art nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin hätte daher Untersuchungen zu möglichen Agglomerationswirkungen (Raumordnungsprognose, Sortimentserfassung etc.) anstellen müssen, woran es völlig fehle. Das Abwägungsmaterial sei mithin defizitär. Die Antragsgegnerin habe rechtlich fehlerhaft mit der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung zur bauplanungsrechtlichen Agglomeration „gearbeitet“. Prinzipiell erfülle nach dem Regionalplan jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb auch die Voraussetzungen eines „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“, eine qualitative Abstufung zwischen beiden Betriebstypen finde nicht statt. Auch aus dem Landesentwicklungsplan (Plansätze Z 3.3.7 und G 3.3.7.4) ergebe sich die prinzipielle Gleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Der Bebauungsplan missachte ferner eklatant die Rechte der Antragstellerin als Unterzentrum und die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihre Versorgungsbereiche gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Insofern liege ein völliger Abwägungsausfall vor. Ein auf der Basis der eingereichten Bauvoranfragen erstelltes GMA-Gutachten vom November 2007 belege, dass die Auswirkungen von vier agglomerierten Einzelhandelsbetrieben sowohl das Kongruenzgebot als auch das Beeinträchtigungsverbot verletzten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 06.03.2007 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie macht geltend: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei von ihrem Bürgermeister mit Vermerk vom 08.03.2007 ausgefertigt worden. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vom 06.03.2007 zugestimmt und die Gemeinde habe sich durch Unterschrift des Bürgermeisters einseitig gebunden. Dies reiche aus, zumal es sich nach dem Charakter des Ausgleichs (Anrechnung auf ein bestehendes Flächenökokonto der Antragsgegnerin) um eine „sonstige“ Ausgleichsmaßnahme nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB handle. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Regionalplan „Heilbronn-Franken“. Die Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.5 des Regionalplans seien nicht einschlägig. Um die dort ausschließlich geregelten „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ gehe es hier nicht. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG zurückgehende und inhaltlich mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 übereinstimmende Begriff der Regionalbedeutsamkeit bedeute mehr als Raumbedeutsamkeit. Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien nicht notwendig auch regionalbedeutsam. Dies werde auch aus den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.4 des LEP 2002 deutlich. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LplG 2001 sei in der Regel erst bei einer Verkaufsfläche ab 5.000 m² Regionalbedeutsamkeit anzunehmen. Der streitige Bebauungsplan lasse, wie eine Addition der Verkaufsflächen der gestellten Bauvoranfragen zeige, eine Einzelhandelsagglomeration von mehr als 5.000 m² nicht zu. Nach dem GMA-Gutachten von 2007 umfasse das Einzugsgebiet mit ca. 32.000 Einwohnern nur etwa 10 % des Landkreises Heilbronn. Die Ansiedlung mehrerer kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe könne daher zwar überörtliche Wirkungen haben und auch raumbedeutsam sein, sei aber noch nicht regionalbedeutsam. Unabhängig davon sei der Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans (Agglomeration) aber auch unwirksam. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG, da er in der Bauleitplanung auf der Grundlage geltenden Rechts (§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO) nicht vollziehbar sei. Bloße Verkaufsflächenobergrenzen kennzeichneten allein noch keinen bestimmten verkehrsüblichen Anlagentyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO. Damit sei auch eine Begrenzung der Stückzahl an Einzelhandelsbetrieben mit einer bestimmten Verkaufsflächengröße nicht möglich. Auch über Sortimentsausschlüsse oder über Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche oder über Regelungen der GRZ oder GFZ könne die Agglomerationsgrenze nicht umgesetzt werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil Plansatz 2.4.3.2.5 für nur einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht gelte und für mehrere solcher Betriebe erst dann, wenn deren Gesamtverkaufsfläche über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm liege. Die einzig mögliche Umsetzung über baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen sei nach der Rechtsprechung mangels einer Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht möglich. Zulässig wäre nur ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben; dies gehe jedoch über die Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus. Die Gleichsetzung regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte mit Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 BauNVO verstoße zudem gegen das auch für Regionalpläne geltende Abwägungsgebot (§ 3 Abs. 2 LplG) in Gestalt eines Fehlers im Abwägungsvorgang (falsche rechtliche Auslegung des Begriffs des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
13 
Der Bebauungsplan leide an keinem Abwägungsfehler. Einer Ermittlung der Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeits- schwelle habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Erwägung begnügen dürfen, dass der von der Antragstellerin beanstandete ...-Markt mit 1.300 m² Verkaufsfläche nur bei Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei. Dieser Nachweis sei im Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall zu führen. Generell könne eine Gemeinde sich bei Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig seien, auf die auswirkungsverneinende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stützen und könne die Konfliktlösung dem Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen. Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine „handgreifliche Konfliktlage“ hineingeplant werde. Eine solche handgreifliche Konfliktlage sei vorliegend aber auch nicht in Sicht.
14 
Unabhängig von alldem seien die gerügten Abwägungsmängel aber auch nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich mit der Folge, dass der Senat nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB prüfen dürfe. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB (Zeitraum bis zum 13.03.2008) habe die Antragstellerin keine Verletzung der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften gerügt. Eine Begründung sei vielmehr mit Schriftsatz vom 08.07.2008 nachgereicht worden. Die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23.01.2008 auf die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ohne eigene Substantiierung der gerügten Fehler genüge nicht. Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam. Die in der Bekanntmachung verwendete Formulierung „Mängel in der Abwägung“ sei nicht geeignet, Betroffene von Abwägungsrügen abzuhalten. Fehler im Abwägungsergebnis lägen nicht vor. Die Festsetzung eines auf den Störungsgrad eines Mischgebiets reduzierten Gewerbegebiets sei nicht zu beanstanden.
15 
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat sich zum Rechtsstreit mit Schreiben vom 08.01.2009 (Blatt 179/185) geäußert. Hierauf wird Bezug genommen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen Fassung vom 21.12.2006 gestellt worden.
I.
18 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, durch die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art und Umfang der baulichen Nutzung im Gewerbe- und im Mischgebiet in ihren Rechten in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein.
19 
1. Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.). Insofern genießt die Nachbargemeinde sowohl städtebaulichen als auch raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren „privaten“ städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.). Die Gemeinden verdienen insofern keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 225 = NVwZ 2003, 386).
20 
2. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die Störung ihrer zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB berufen, die ihr nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LplG und Plansatz 2.3.3 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zuerkannt wird. Dieses Abwehrrecht gegen Störungen der zentralörtlichen Funktion stellt ein verfahrensrechtliches Korrelat zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB dar. Nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin kommt die Verletzung ihrer Zentralitätsfunktion (Zentrale-Orte-Prinzip) in der Ausprägung im Plansatz 2.4.3.2.2 Satz 1 und 2 des Regionalplans sowie eine Verletzung des daraus abgeleiteten Kongruenzgebots nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) und Plansatz 4.3.2.2 Satz 3 ff. des Regionalplans in Betracht und liegt auch vor, wie unten darzustellen sein wird. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.). Des Weiteren ist auch von der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten Möglichkeit mehr als geringfügiger negativer städtebaulicher Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Gutachten der CIMA von 2005 sowie der GMA von 2007 dargetan, dass durch die nach dem Bebauungsplan ohne jede Sortimentsbeschränkung zulässige Ansiedlung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Steigerung des - schon jetzt teilweise überhöhten - Umsatzanteils durch Kunden außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin zu rechnen ist und dass sich dadurch hohe Umverteilungsquoten zu Lasten des zentralen Einzelhandels der Antragstellerin ergeben können (vgl. dazu insbesondere GMA-Gutachten S. 38 [städtebauliche Folgen] und S. 43 - 45 [raumordnungsrechtliche Folgen]). Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt schließlich auch in Betracht - und dies trifft auch zu -, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan unter den „Agglomerationsvorbehalt“ (Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans) fallen und daher raumordnungsrechtlich nach Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) zu beurteilen sind, mit dem sie nicht vereinbar sind. Die Planziele 2.4.3.2.5 und 2.4.3.2.2 sind auch weder (mangels Ermächtigungsgrundlage oder Vollzugsfähigkeit) unwirksam, noch scheidet ihre Anwendbarkeit tatbestandlich aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags verwiesen.
III.
21 
Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse insoweit nicht abgesprochen werden, als sie den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich, mithin einschließlich des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, angreift. Zwar wird die Antragstellerin durch die Festsetzungen des Wohngebiets nicht in eigenen Rechten verletzt; sie greift dessen Ausweisung auch nicht ausdrücklich an, sondern wendet sich gegen die Ausweisung des Gewerbegebiets. Dies ist jedoch unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373; Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Anderes gilt, wenn der Bebauungsplan offensichtlich teilbar ist und der Gemeinderat bei Nichtigkeit eines Teils den übrigen Teil offensichtlich mit gleichem unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Es kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Nichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzungen auch in den anderen Baugebieten verändert geplant hätte.
IV.
22 
Dem Normenkontrollantrag steht schließlich auch die prozessuale Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht entgegen. Zum einen hat die Antragstellerin ihre raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen Einwendungen bereits ausführlich im Bebauungsplanverfahren vorgetragen. Zum anderen ist im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch auf die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB nicht hingewiesen worden.
B.
23 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist jedenfalls materiellrechtlich mit zwingendem Recht unvereinbar, da er mit den für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen gegen das Gebot der Anpassung an Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt und dieser Verstoß auch die übrigen Planteile erfasst (dazu nachfolgend I. ff.)
24 
Es kommt daher nicht darauf an, ob der - durch unterschriftliche Vermerke des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen und textlichen Plan ordnungsgemäß ausgefertigte - Bebauungsplan auch an den von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehlern nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB leidet (fehlende Ermittlung des raumordnungsrechtlich relevanten Einzelhandels, falsche Bewertung der Rechtslage zur Agglomeration) und ob diese Rügen rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht worden sind. Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf „Mängel der Abwägung“ bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend „geltend gemacht“ hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die „Darlegung“ von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.
25 
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als „verkapptes“ reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10).
I.
26 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bebauungspläne den gültigen Zielen der Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind. Die Raumordnung ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 31 GG), lässt aber abweichende Regelungen durch Landesrecht zu (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG). „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.). Die Planungsziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Das Raumordnungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene, bei letzterer mit fortschreitender Verdichtung auf Regelungen für den gesamten Landesbereich (vgl. § 8 ROG, § 6 Abs. 1 u. 2 LplG: Landesentwicklungsplan [hier: Landesentwicklungsplan 2002]) und auf Regionalebene bis hin zu Festlegungen für den gemeindlichen Bereich (§ 9 Abs. 1 ROG, § 11 LplG: Regionalpläne). In diesem mehrstufigen horizontalen System räumlicher Gesamtplanung werden die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) auf jeder Planungsstufe für den jeweiligen Planungsraum stärker verfeinert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ROG). Jeder Planungsstufe kommt die Aufgabe zu, die verschiedenen stufenspezifischen Fachinteressen zu koordinieren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Als Mittel der Konkretisierung werden auf Landesebene, zu der auch die Regionalebene gehört, Festlegungen durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1, § 1 Abs. 1 LplG i.V.m. § 3 ROG). Regionalpläne haben die Aufgabe, die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie die Grundsätze des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG). Sie formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Maßgeblich ist der Landesentwicklungsplan i.d.F. der Verordnung der Landesregierung v. 23.07.2002 (LEP 2002). In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff). Die Einbindung der gemeindlichen Bauleitplanung in dieses Stufensystem bedeutet nicht, dass die Gemeinden hierdurch zum Objekt übergeordneter Planungsebenen werden. Die Gemeinden sind vielmehr in die überörtlichen Planungsprozesse durch vorgeschriebene Verfahren mit entsprechenden Garantien unter Beachtung des sog. Gegenstromprinzips (§ 1 Abs. 1 ROG) einbezogen. Art. 28 Abs. 2 GG, der die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, steht der Bindungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, setzt ihr aber materiell-rechtliche Grenzen. Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]). Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).
27 
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Planziele müssen ordnungsgemäß nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sein (vgl. §§ 9-11 ROG und §§ 9 u. 12 LplG). Materiell-rechtlich müssen sich die Ziele im Rahmen der Ermächtigung durch übergeordnete Raumordnungspläne halten. Inhaltlich müssen sie - aus Sicht des Zieladressaten - hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie müssen von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt, noch aus den übergeordneten Raumordnungsplänen entwickelt und ihrerseits verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 3 ROG Rn. 114). Die durch ein Raumordnungsziel aufgegebenen Handlungsanweisungen müssen in der Bauleitplanung auch tatsächlich wie rechtlich umsetzungsfähig sein, ansonsten sind sie raumordnungsrechtlich nicht erforderlich bzw. nicht geeignet. Dies ergibt sich bei Regionalplänen mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG. Nicht umsetzungsfähige, auf etwas Unmögliches gerichtete Ziele der Raumordnung bleiben wirkungslos und sind für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG nicht erforderlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG stellt sich als raumordnungsrechtliche Parallelvorschrift zur städtebaulichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 BauGB ist aber anerkannt, dass Festsetzungen in Bebauungsplänen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen sachlichen oder rechtlichen Hindernissen scheitert, mangels Erforderlichkeit unwirksam sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.02.2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 116; s. auch Urteil d. Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 - juris).
II.
28 
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan jedenfalls mit seinen derzeit weitreichenden Festsetzungen im Gewerbegebiet nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Denn er verstößt gegen die - jeweils wirksamen - Ziele der Raumordnung in den Plansätzen 2.4.3.2.2 (Z) i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) (Agglomeration) bzw. gegen die Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) des LEP 2002. Die Planziele 2.4.3.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans sind dabei nicht isoliert, sondern in einem rechtlichen aufeinander bezogenen Kontext zu sehen. Dabei stellt der Plansatz 2.4.3.2 mit seinen darin festgelegten Planzielen die raumordnungsrechtlichen „Grundpflichten“ fest. Der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) enthält für sich gesehen keine exekutierbare Handlungsanweisung, sondern beschränkt sich auf eine Definition des Agglomerationsbegriffs. Er hat jedoch mittelbar Außenwirkung, in dem er die Ge- und Verbote der Plansätze 2.4.3.2.2 bis 2.4.3.2.4 des Regionalplans auch auf Agglomerationssachverhalte für anwendbar erklärt. Mit diesem Inhalt sind beide Plansätze wirksam.
29 
1) Der Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) [„Regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den zentralen Orten und Verflechtungsbereichen“] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er erfüllt die materiellen Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung, formt höherrangiges Raumordnungsrecht aus und ist in seinen begrifflichen Anforderungen auch hinreichend bestimmt.
30 
a) Der Plansatz ist Teil des Regelungsgefüges über Standorte für „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist nach Abs. 1 in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, während Abs. 2 Ausnahmen von dieser Regel für Kleinzentren und nicht-zentrale Gemeinden gestattet. Abs. 3 stellt sodann verbindliche Relationen zwischen der Größe bzw. der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte und den jeweiligen Ansiedlungsorten nach Maßgabe deren zentraler Funktionsstufe her. Diese Festlegungen halten sich im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der bei Erlass des Regionalplans geltenden Fassung vom 10.07.2003 mit späteren Änderungen vom 05.01.2006 (LplG 2006). Er konkretisiert insbesondere die Grundsätze der Raumplanung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 ROG und formt die anerkannten Planziele der Plansätze 3.3.7 (Z) LEP 2002 (Einzelhandel und Zentrale-Orte-Prinzip und des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 (Kongruenzgebot) für die Regionalebene räumlich und sachlich aus. Beide Planziele sind, was auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in der Rechtsprechung als solche von höherem Gewicht anerkannt. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.). Der Senat hat ferner das in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 postulierte und im Plansatz 2.2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans ausgeformte sog. Kongruenzgebot als rechtmäßiges Planziel von höherem Gewicht eingestuft. Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit „oder wenigstens Bestimmbarkeit“ (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt. Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich). Die materielle Planzielqualität samt der erforderlichen Bestimmbarkeit sind aber auch bei den als „Soll“-Vorschriften ausgestalteten Plansätzen 3.7.7 Satz 1, 1. Halbs. und 3.7.7.1 Satz 1 LEP 2002 zu bejahen. Der „Soll“-Befehl ist hierbei als „Muss“-Anordnung zu verstehen, sofern keine atypischen Umstände vorliegen, wobei diese atypischen Umstände vom Plangeber durch den Zusammenhang beider Halbsätze des Plansatzes 3.3.3.7 Satz 1 einerseits und durch eine systematische Zusammenschau von Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 mit den Geboten in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 und in Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 teilweise auch - negativ - eingegrenzt sind. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug. Der Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 des Regionalplans hält sich in dem durch das Ausformungsrecht eingeräumten Rahmen. Er verzichtet auf Soll-Bestimmungen, zugunsten eines unter Bestimmtheitskriterien unproblematischen Systems von Muss-Anweisungen (Regel/Ausnahme).
31 
b) Regelungsobjekt des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans sind Einzelhandelsbetriebe in der Form regionalbedeutsamer Einzelhandelsgroßprojekte. Der Begriff des „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts“ ist dabei eigenständig raumordnungsrechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für den Grundbegriff des „Einzelhandelsgroßprojekts“ wie für dessen Eigenschaft als „regional bedeutsam“.
32 
aa) Der Begriff des „ Einzelhandelsgroßprojekts“ ist hinreichend klar konturiert. Er wird im Plansatz 3.3.7 Satz 1 (Z) LEP 2002 legaldefiniert als Oberbegriff für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher. Diese drei Betriebstypen werden zugleich in § 11 Abs. 3 Nr. 5 LplG beispielhaft genannt. Nach ihren Merkmalen entsprechen sie den Merkmalen der namensgleich in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aufgeführten Betriebstypen (vgl. Begründung zu Plansatz 3.3.7, S. B 36 LEP 2002; Begründung zu Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans). Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.). Betriebe mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 qm werden vom Plansatz 2.4.3.2.2 mithin nicht erfasst. Die Betriebe müssen zusätzlich nicht nur unwesentliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO haben. Bei diesen sind allerdings nur die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung, mithin die übergemeindlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Die allein auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Standortgemeinden bezogenen Auswirkungen sind demgegenüber auszublenden. Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).
33 
bb) Auch der Begriff der Regionalbedeutsamkeit lässt sich in bestimmbarer Weise erfassen und eingrenzen. Zunächst ist - mit der Antragsgegnerin - davon auszugehen, dass die Eigenschaft als „regionalbedeutsam“ zum Merkmal des „Einzelhandelsgroßprojekts“ qualifizierend hinzutreten muss. Mit anderen Worten: Nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt in Gestalt eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche kann ohne Weiteres - gewissermaßen blindlings - auch schon als regionalbedeutsam eingestuft werden, wenn dieser Schluss auch nicht fern liegen mag (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - , VBlBW 2008, 384 ff.). Die eigenständige Bedeutung der Regionalbedeutsamkeit lässt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. LplG ableiten. Danach sind im Regionalplan Standorte etwa für großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann festzulegen, „soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“. § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. LplG belegt damit nicht nur die eigenständige Bedeutung des - vor die Klammer gezogenen - Merkmals der Regionalbedeutsamkeit, sondern umschreibt zugleich auch deren Mindestvoraussetzungen. In der Begründung zu der Vorschrift heißt es, dass die entsprechenden Festlegungen jeweils für die Entwicklung und Ordnung der Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der jeweiligen Region erforderlich sein müssen (Begründung zu § 8 Abs. 3 bzw. - später - § 11 Abs. 3 LplG, LT-Drs. 13/1883 S. 34). Es muss sich zunächst um eine „raumbedeutsame“ Planung oder Maßnahme i.S. v. § 3 Nr. 6 ROG handeln, d.h. sie muss „Raum in Anspruch nehmen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflussen“. Dabei knüpft der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Gebietsbegriffs nicht an die Unterscheidung zwischen (nur) örtlicher oder (schon) überörtlicher Bedeutung an. Das Kriterium der Überörtlichkeit ist mithin dem Begriff der Raumbedeutsamkeit nicht immanent, sondern tritt als zusätzliches - den örtlichen Raum überschreitendes - Kriterium zu dieser hinzu (so zu Recht Runkel, in: Bielenberg u.a., a.a.O., § 3 ROG Rn. 243). Diese Trennung beider Begriffe ergibt sich vor allem auch aus § 1 Satz 2 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung - ROV -. Danach soll ein Raumordnungsverfahren für Planungen dann durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (Unterstreichung durch den Senat). „Regionalbedeutsamkeit“ ist damit als Raumbedeutsamkeit mit „regionaler“, d.h. auf die regionale Ebene heruntergebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen (so auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 189). Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (so im Grundsatz auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 K 924/07 -, juris). Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.). Aus diesem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit sind die Anforderungen an das Gewicht des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Belangs und an den notwendigen Umfang des überörtlich betroffenen Raums - des jeweiligen Verflechtungsbereichs - zu beurteilen. Je konkreter und gravierender die planenden Gemeinden in ihren Standortplanungen gebunden werden, desto „regionalbedeutsamer“ - d.h. sachlich gewichtiger und räumlich „ausstrahlen- der“ - muss die Störung raumordnerischer Ziele sein. Die Regionalbedeutsamkeit einzelner Festlegungen kann demgemäß (und wird ganz überwiegend) räumlich auf Teilbereiche einer Region (regionale Nahbereiche) beschränkt sein und muss tatsächlich keinesfalls das gesamte Gebiet der Region betreffen. Anderenfalls würde das Instrumentarium der Regionalplanung entwertet und vielfach völlig leerlaufen (so zutreffend Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 172). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart in einem Urteil vom 16.12.2005 (- 10 K 5649/03 -, juris), die ein gesamtregionales Interesse verlangt, vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt betrifft (Bedeutung eines bestimmten Schienenpersonennahverkehrs für die Region Stuttgart). Der Auslegung der Regionalbedeutsamkeit einer Planung eines Vorhabens nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten steht auch ein Rückblick auf § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 08.04.1992 in der Fassung vom. 27.03.2001 nicht entgegen. Die Vorschrift sah u.a. für die Region Stuttgart die Pflicht zur gebietsscharfen Ausweisung regionalbedeutsamer Schwerpunkte für Gewerbe und Wohnungsbau sowie für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben vor und verpflichtete auch die übrigen Regionen, gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam waren. Es liegt auf der Hand, dass derart gebietsscharfe Festlegungen einer weitergehenden Rechtfertigung in Gestalt erhöhter qualitativer und auch räumlicher Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit bedürfen als Bindungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde nur als solche ergreifen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 190 m.w.N.). Auch der erkennende Gerichtshof versteht schon bisher den Begriff regionalbedeutsam nicht zwingend im Sinne von „gesamtregionsbedeutsam“. Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein. Umgekehrt ist Mindestvoraussetzung aber nur - in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft -, dass das Vorhaben Wirkungen deutlich über das Gemeindegebiet hinaus entfaltet und an seiner Verwirklichung ein nicht nur örtliches Interesse besteht. Abstrakte Mindestwerte über das räumliche Ausmaß des in die regionale Umgebung hineinwirkenden Störpotentials lassen sich nicht festlegen. Es kommt auf die jeweilige räumliche Struktur ebenso an wie auf die jeweils in Rede stehenden Raumordnungsziele. Dabei sind das Kongruenzgebot und das Zentrale-Orte-Prinzip definitionsgemäß auf deutlich überörtlich wirkende Wechselbeziehungen mit den jeweiligen Verflechtungsräumen angelegt, während dies etwa beim Integrationsgebot nicht ohne weiteres der Fall ist (so auch Uechtritz, a.a.O., S. 189 f.). Allgemeingültige Abgrenzungskriterien lassen sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht bewertet die Raum- und Regionalbedeutsamkeit nach Verhältnismäßigkeitskriterien unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Einzelfall (vgl. Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 832 [zur Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen]; ebenso Urteil des Senats vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 210 ff.). Das Gericht stellt bei gebietsscharfen Standortfestlegungen im großstädtischen gesamtregional ausstrahlenden Ballungsraum dementsprechend hohe Anforderungen (Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 ff. = NVwZ 2003, 1263 ff.). Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).
34 
2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Senat auch bezüglich der Rechtmäßigkeit wie der Anwendbarkeit des „Agglomerations“-Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans keine Bedenken. Der Plansatz reichert den Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs (und damit den Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts) um eine weitere bedeutsame raumordnungsrechtliche Komponente an. Dies geschieht dadurch, dass er mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gleichstellt unter der weiteren Voraussetzung, dass von dem Agglomerat raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu erwarten sind. Die Folge ist, dass eine derartige Einzelhandelsagglomeration im Falle ihrer Regionalbedeutsamkeit den Regeln des - hier maßgeblichen - Plansatzes 2.4.3.2.2 und dessen Planzielen (Konzentrations- und Kongruenzgebot) unterworfen werden. Damit ist den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG genügt. Vom Wortlaut des Agglomerationsplansatzes - und damit von den Geboten/Verboten des Plansatzes 2.4.3.2.2 - eindeutig nicht erfasst sind Konstellationen, in denen es um die Beurteilung nur eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebs geht. Hingegen gibt der Wortlaut für die Frage, ob auch mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nur dann unter die Vorschrift fallen, wenn ihre Verkaufsfläche insgesamt über der Großflächigkeitsgrenze von 800 qm Verkaufsfläche liegt, keine eindeutige Antwort. Denn anders als in anderen Regionalplänen (vgl. etwa den Plansatz 2.7.11 des Regionalplans der Region Stuttgart, zitiert nach Uechtritz a.a.O., S. 186) wird die Mindestgesamtverkaufsfläche nicht zahlenmäßig beziffert, sondern darauf abgestellt, ob von dem Konglomerat „raumordnerische Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum zu erwarten sind“. Der Senat hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass eine derartige Wirkungsintensität in Sonderfällen in ländlichen Räumen ausnahmsweise - je nach Einzelhandels- und Sortimentsstruktur - auch bei einer räumlichen Konzentration mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe eintreten kann. Einer Entscheidung hierzu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles aber nicht.
35 
a) Mit dem vorbezeichneten Inhalt ist der Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) wirksam. Er ist, wie der Senat schon entschieden hat, von der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG gedeckt. Die dortigen Regelungsinstrumente mit ihrer „begrifflichen Anleihe“ in der BauNVO sind nicht abschließend, wie der Zusatz „insbesondere“ zeigt. Sie lassen auch ergänzende spezifisch raumordnungsrechtliche Instrumentarien zu, soweit diese für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sind (so zu Recht Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 177; zur Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG siehe auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188). Für die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) besteht in diesem Sinne ein raumordnungsrechtlich wichtiges Bedürfnis. Es ist anerkannt, dass sich die Konzentration auch von einer Mehrzahl für sich nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe je nach Lage und Sortimentsstruktur häufig nicht von den Auswirkungen unterscheiden, die von einem oder mehreren „echten“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen. In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen „regionalen“ Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42). Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass niedrig oder gar nicht zentralisierte Gemeinden - in wirtschaftlich verständlichem Eigeninteresse - planerisch Raum für eine Mehrzahl nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments schaffen und dadurch unter deutlicher Überschreitung der zentralörtlichen Bedeutung und unter Verstoß gegen das Kongruenzgebot übermäßig Kaufkraft zu Lasten einer oder mehrerer höher zentralisierten Nachbargemeinden binden.
36 
b) Derartige Auswirkungen sind, wie bereits angedeutet, mit dem städtebaulichen Instrument der Vorhabensteuerung über § 11 Abs. 3 BauNVO nicht umfassend zu verhindern. Jeder Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich eigenständig ohne Rücksicht auf die raumordnungsrechtlichen „Fernwirkungen“ zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sind mehrere Betriebe nur dann als Betriebseinheit - als ein dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb etwa in Form eines Fachmarktzentrums - zu betrachten, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und daher nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.). Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen „Hauptbetrieb“ handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere „als Nebenleistung“ einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris). Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer „Funktionseinheit“ der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche „Agglomeration“ gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.). Der Agglomerationsgedanke kann einer Baugenehmigung daher nicht entgegengehalten werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -), sondern kann nur auf der Ebene der Bauleitplanung - über § 1 Abs. 4 BauGB - Geltung beanspruchen. Daher lassen sich agglomerationsbedingte Konflikte eines Bebauungsplans nicht auf den Planvollzug verschieben und Verstöße gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Planvollzug „heilen“; sie müssen vielmehr grundsätzlich im Bebauungsplan selbst bewältigt werden. Der Auffassung, der Gefahr der Agglomerationsbildung könne - mangels des erforderlichen Festsetzungsinstrumentariums im Bebauungsplan - „ nur auf der Genehmigungsebene (etwa auf der Grundlage des § 15 BauNVO) begegnet werden“ (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.; Hervorhebung durch den Senat), kann - von Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO für diese Fälle abgesehen - nicht gefolgt werden.
37 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Auswirkungen einer Agglomeration nach Plansatz 2.4.3.2.5 i.V.m. Plansatz 2.4.3.2.2 auch nicht wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit unwirksam. Vielmehr lassen sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) wie gegen das Kongruenzgebot durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht. Dies gilt auch dann, wenn Plansatz 2.4.3.2.5 so auszulegen sein sollte, dass die Gemeinden freie Hand für Agglomerationen unterhalb von insgesamt 800 qm Verkaufsfläche haben.
38 
aa) In Fällen handgreiflicher Konfliktsituationen mit zentralörtlich höher eingestuften Nachbargemeinden hat die in diese Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde die Auswirkungen des im neu zu planenden Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht erwächst zum einen, wie der Senat entschieden hat, aus dem Abwägungsgebot. Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen „Abwägungsmaterial“, um die Vereinbarkeit mit den „einfachen“ (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder „qualifizierten“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.). Zum anderen bedarf es solcher gutachtlicher Ermittlungen aber auch im Hinblick auf das gesetzliche Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB, zumal dann, wenn - wie hier - massive Einwände nicht nur von der Nachbargemeinde, sondern vor allem auch vom Regionalverband und der höheren Raumordnungsbehörde erhoben werden. Die erforderlichen Erhebungen haben sich auf die „kritischen Auswüchse“ des Einzelhandels in Bezug auf die jeweils berührten Raumordnungsziele (Konzentrations- und das Kongruenzgebot, ggf. aber auch Beeinträchtigungsverbot und Integrationsgebot) zu erstrecken. Geht es - wie hier - um Konflikte mit dem Konzentrationsgebot (Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot, so sind - je nach konkreter Ausgestaltung beider Planziele im Regionalplan - der Einzelhandelsbesatz der Standort- und der Nachbargemeinde nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu erheben und dem sind die nach der beabsichtigten Planung möglichen Einzelhandelsnutzungen zuzuschlagen und rechtlich zu bewerten. Ergeben sich bei dieser Bewertung aufgrund deutlich überhöhter Sortimentsarten oder Sortimentsflächen in der Standortgemeinde erhebliche Kaufkraft- und Umsatzüberdeckungen zu Lasten der zentralisierten Gemeinde - hier mit dem Ergebnis eines eindeutigen Verstoßes gegen das Zentrale-Orte-Prinzip in seiner Regel-Ausnahme-Ausprägung nach Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 oder gegen das in Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 ausgeformte Kongruenzgebot - oder sind wesentliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Nachbargemeinde anzunehmen, ist die Einzelhandelsplanung hinsichtlich der „überschießenden“ Betriebstypen, Betriebsgrößen oder Sortimente einzuschränken oder die Zulassung von Einzelhandel hat äußerstenfalls ganz zu unterbleiben. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass eine gleiche Pflicht zur Folgenprüfung und ggfs. zum Verzicht auf Einzelhandelsstandorte auch der höher zentralisierten Gemeinde obliegt, um die auch für sie aus dem Konzentrations- und Kongruenzgebot erwachsenen Pflichten im Verhältnis zur kleineren Nachbargemeinde einzuhalten; auf die Einhaltung dieser Gebote kann sich die Nachbargemeinde, wie dargelegt, nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. BauGB, auch berufen.
39 
bb) Mit dieser Ermittlungs- und Bewertungspflicht und der daraus folgenden Einschränkung der Zulassung von Einzelhandel wird der Standortgemeinde wirtschaftlich oder rechtlich nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die relevanten Parameter zur Beurteilung, ob ein Bebauungsplan für Einzelhandel gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, lassen sich mit vertretbarem Aufwand durch eine Auswirkungsanalyse eines Marktforschungsinstituts erheben und bewerten. Dies zeigt beispielhaft das im vorliegenden Verfahren - freilich im Auftrag der Antragstellerin - erstellte Gutachten der GMA vom November 2007. Dieses Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen eines im Plangebiet (GEe) grundsätzlich möglichen - und so konkret geplanten (Bauvorbescheidsanträge) und den Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprechenden - Fachmarktzentrums aus vier eigenständigen und jeweils nicht großflächigen Fachmärkten auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese Auswirkungen denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne Weiteres entsprechen. Es wäre unschwer möglich, diese Auswirkungsanalyse auch auf sonstige im Plan rechtlich zulässige und bei realistischer Betrachtung auch tatsächlich umsetzbare Sortimentstypen zu erweitern.
40 
cc) Zum Schutz der Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) des Regionalplans gegen deren Verletzung durch Agglomeration mehrerer räumlich konzentrierter nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet nach Maßgabe des Plansatzes 2.4.3.2.5 (Z) steht der planenden Gemeinde ein ausreichendes bundesrechtliches Regelungsinstrumentarium zur Verfügung. Als Baugebiete mit Einzelhandelsschwerpunkt sind dabei insbesondere Gewerbegebiete in den Blick zu nehmen. Denn Einzelhandelsbetriebe unter der Großflächigkeitsschwelle sind Prototypen der dort zulässigen und vorwiegend unterzubringenden nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Je nach Größe, Beschaffenheit und Umfeld können im Einzelfall aber auch in anderen Baugebietstypen mit allgemein zulässigem Einzelhandel agglomerationsrelevante Auswirkungen auftreten. Bei Anwendung der Regelungsinstrumente ist nach Grob- und Feinsteuerung wie folgt zu differenzieren: Sollte sich im äußersten Fall Einzelhandel jeder Art wegen bereits bestehenden deutlichen Überbesatzes der Standortgemeinde in allen Sortimenten als mit dem Konzentrations- oder Kongruenzgebot unvereinbar erweisen, wäre die Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Gewerbegebiet insgesamt auszuschließen oder könnte - in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen - für ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Die Zweckbestimmung des Gebiets bliebe auch dann ohne weiteres noch gewahrt. Sollte sich der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nur auf bestimmte Sortimente beziehen - vorliegend kämen im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Sortimente der Grund-/Nahversorgung, im Hinblick auf Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 aber auch sonstige zentrenrelevante sowie „überschießende“ nicht zentrenrelevante Sortimente in Betracht (vgl. Anlage zum Einzelhandelserlass) -, könnte dem über § 1 Abs. 9 BauNVO Rechnung getragen werden, der solche sortimentsbezogenen Einzelhandelstypen (Anlagetypen) erfasst. Denkbar sind freilich auch Konstellationen, in denen bestimmte agglomerierte Einzelhandelssortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die Planziele der Plansätze 2.4.3.2.2/ 2.4.3.2.5 verstoßen.
41 
Diese Fälle lassen sich, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, allein über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht lösen. Denn diese Vorschrift lässt eine Ausdifferenzierung nur für „Anlagetypen“ des Einzelhandels, d.h. für abstrakt bestimmte oder bestimmbare Unterarten des Einzelhandels zu, die ebenfalls unter Berücksichtigung ortsüblicher Besonderheiten - den marktüblichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Anlagen- und einzelfallbezogene Regelungen oder die „Erfindung“ marktunüblicher Anlagetypen sind im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Einen verallgemeinerungsfähigen Anlagentyp des „kongruenz- bzw. konzentrationskonformen“ Einzelhandelsbetriebs gibt es aber weder generell, noch lässt er sich aus den örtlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin als Betriebstypus herausdestillieren. Vielmehr hängt die Kongruenz- bzw. Konzentrationsverträglichkeit ausschließlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Auch trägt die Begrenzung einer höchst zulässigen Verkaufsfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagetyps nicht gleichsam in sich, sondern muss nachgewiesen werden (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff.; Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 102 f.). Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).
42 
Die vorstehend aufgezeigten Regelungslücken lassen sich indessen durch andere Festsetzungen derart füllen, dass den raumordnungsrechtlichen Vorgaben jedenfalls mittelbar in einer dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügenden Zielgenauigkeit entsprochen werden kann. Dabei sind insbesondere auch die vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinationsmöglichkeiten nutzbar zu machen. So kann das Baugebiet (hier das Gewerbegebiet) insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO). Auch geschoß- und anlagenteilbezogene Differenzierungen für das gesamte Gewerbegebiet oder Teile hiervon sind möglich (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO). Die jeweiligen raumordnungsrechtlich noch verträglichen maximalen Betriebsgrößen lassen sich über die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer höchstzulässigen Ausnutzbarkeit nach Grund- und/oder Geschossfläche erreichen. Mit diesen Parametern lassen sich gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen zwar nicht quadratmeterscharf, aber doch noch in einer für die Einhaltung der Raumordnungsziele ausreichenden Größenordnung steuern. Denn gerade das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot belassen Spielräume. Solche Spielräume sind zum Schutz der kommunalen Planungshoheit und abhängig vom jeweiligen Abstraktionsgrad der Ziele der Raumordnung auch geboten und ihrer Ausschöpfung ist Raum zu geben. So sind agglomerierte Einzelhandelsbetriebe mit den Wirkungen nach Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) erst dann mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot nicht mehr vereinbar, wenn ihre Verkaufsfläche den zentralörtlichen Verflechtungsbereich „wesentlich“ überschreitet (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 3 Satz 1 Regionalplan i.V.m. Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002) und sind Einzelhandelsgroßprojekte zur Grundversorgung in Kleinzentren und nicht-zentralen Gemeinden nur dann unzulässig, wenn der Absatz „wesentlich“ über den jeweiligen Verflechtungsbereich hinausgeht (Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 2 Regionalplan). Diese Korridore dürfen die Gemeinden voll ausnutzen, wobei diesem Maßstab Rechnung tragende Begrenzungsregelungen auch dann möglich sind, wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Agglomerationsregelung nach Plansatz 2.4.3.2.5 des Regionalplans erst eingreift, wenn im Plangebiet mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche über 800 qm zulässig sind. Durch Gliederung des Plangebiets - mit der Zulassung von Einzelhandel etwa nur in einem kleineren Teil - in Kombination mit dem Zuschnitt des Baufensters und gegebenenfalls Festsetzungen zur Geschossfläche - ließe sich, falls gewollt, eine Begrenzung auf Betriebe jedenfalls in der Größenordnung unterhalb der Großflächigkeit erreichen.
43 
Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.
44 
3. Den nach alldem wirksamen und auch umsetzungsfähigen Planzielen der Plansätze 2.4.3.2.2 und 2.4.3.2.5 des Regionalplans wird der Bebauungsplan „Offenau-Süd-Erweiterung“ mit seinen derzeitigen Festsetzungen zum Einzelhandel jedenfalls im Gewerbegebiet nicht gerecht. Er ist daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam (a.) und diese Unwirksamkeit erfasst auch die übrigen Planteile (b.).
45 
a) Das an zentraler Stelle des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zur B 27 und direkt gegenüber dem Gewerbegebiet „Talweg“ gelegene streitige eingeschränkte Gewerbegebiet umfasst eine überbaubare Fläche von insgesamt ca. 6.500 qm im südlichen und von knapp 600 qm im nördlichen Teil. Bei voller Ausschöpfung der GRZ von 0,8 können zulässige gewerbliche Nutzungen in einer erheblichen Größenordnung und mit mehreren Betriebsstätten untergebracht werden. Im Plangebiet zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, sofern sie nur das Wohnen nicht wesentlich stören. Zu dieser Kategorie mischgebietsverträglichen Gewerbes gehören typischerweise auch Betriebe des Einzelhandels jeglichen Typs und jeglichen Sortiments, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kern- oder sondergebietspflichtig sind, d.h. ihre Verkaufsfläche die Großflächigkeitsschwelle von (etwa) 800 qm nicht überschreitet oder von ihnen trotz einer Schwellenüberschreitung - bei der dargestellten isolierten Würdigung nach betriebs- und vorhabenbezogenen Maßstäben - keine oder nur unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen. Innerhalb dieses für alle Sortimente unbeschränkt offenen Nutzungsrahmens sind grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe jeglichen Angebotszuschnitts realisierbar mithin auch Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Lebensmitteldiscounter mit beliebigem Randsortiment sowie mehrere Fachmärkte mit unterschiedlichsten Sortimenten bzw. Sortimentsmischungen innenstadt-, zentren- oder nahversorgungsrelevanter Art (zu diesen Sortimentsgruppen vgl. Urteil des Senats vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 93 ff. sowie die Anlage zum Einzelhandelserlass). Die Belegung mit so umschriebenem Einzelhandel ist nicht etwa theoretischer Natur, sondern war wesentliches Ziel des Bebauungsplans. Dem Gemeinderat ging es u.a. darum, die Nachfrage für zwei Fachmärkte unmittelbar an der B 27 zu befriedigen. Eine erweiterte Bauvoranfrage eines Projektentwicklers für eigenständige Fachmärkte auf der südlichen Fläche wurde kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am 15.03.2007 gestellt. Nach den am 17.07.2007 modifizierten Plänen handelt es sich um einen Zoo- und einen Schuhfachmarkt mit jeweils 445 qm Verkaufsfläche sowie einen Drogeriefachmarkt mit 790 qm und einen Textilfachmarkt mit 700 qm Verkaufsfläche. Die Gesamtverkaufsfläche aller vier Märkte liegt bei 2.380 qm, hinzu kommen noch 570 qm an „Nebenflächen“. Ein weiterer kleinerer bis mittlerer Einzelhandelsbetrieb wäre auch im nördlichen Gewerbegebietsteil - ggf. unter Inanspruchnahme eines Teils des angrenzenden Mischgebiets - möglich. Alle vier Fachmärkte sind zumindest regelmäßig zentren- und nahversorgungsrelevant (vgl. die Sortimentsgruppen des Einzelhandelserlasses). Möglich im Plangebiet sind aber auch sonstige zentren- und nahversorgungsrelevante Märkte (etwa: Unterhaltungselektronik, Sportartikel, Spielwaren) wie auch nicht zentrenrelevante Bau-, Garten- oder Möbelmärkte.
46 
b) Mit dieser uneingeschränkten Bandbreite von Einzelhandelsnutzungen und einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm erfüllt der Bebauungsplan die Voraussetzungen einer Agglomeration i.S. von Plansatz 2.4.3.2.5 (Z) des Regionalplans. Er lässt mehrere selbständige und je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe in enger standortgünstiger räumlicher Konzentration zu. Die Obergrenze einer möglichen Gesamtverkaufsfläche von (etwa) 800 qm wird um ein Vielfaches überschritten. Von den zulässigen Betrieben in ihrer Häufung können je nach Sortimentsart- und -umfang zweifelsfrei erhebliche raumordnerische - d.h. sowohl raum- als auch regionalbedeutsame (überörtliche) - Wirkungen ausgehen, die denen eines oder mehrerer großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet gleichkommen. Dies ergibt sich überzeugend aus den Erhebungen des CIMA-Gutachtens von 2005 sowie vor allem aus den Aussagen des GMA-Gutachtens von 2007. Das CIMA-Gutachten ist zwar aus Anlass der Verlagerung und Erweiterung des bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscounters aus dem Plangebiet „Talweg“ (Verkaufsfläche ca. 1.000 qm) in das jetzige Plangebiet (Verkaufsfläche ca. 1.300 qm) erstellt worden. Ihm sind aber auch wichtige Aussagen zur Kaufkraft in anderen Sortimenten zu entnehmen, die im Verhältnis zur Kaufkraft im überörtlichen Umgebungsbereich bescheiden ausfällt (S. 14 Tabelle 2). Für den Sortimentsbereich Lebensmittel (Food) wird festgehalten, dass das Kongruenzgebot bereits durch den bestehenden ...-Markt mit 1.000 qm Verkaufsfläche nicht eingehalten wird bzw. bei der speziellen Standortlage (Berufspendler auf der B 27) zwangsläufig nicht eingehalten werden kann, weil gut die Hälfte der Kunden - und damit deutlich mehr als die im Einzelhandelserlass bestimmten 30 % - von außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin stammen. Bei einer Erweiterung des Marktes sei eine überörtliche Versorgungsfunktion vorprogrammiert, wenngleich die Marktausstrahlung u.a. auf das Gebiet der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwicklung begrenzt sei.
47 
Demgegenüber erfasst das GMA-Gutachten ein wesentlich breiteres Sortimentsspektrum außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels. Der Senat hält das auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Gutachten für überzeugend. Das Gutachten setzt sich mit den Auswirkungen der konkret als Bauvoranfragen eingereichten und oben dargestellten vier Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.380 qm auseinander, die nur eine Variante der vielfältigen Agglomerationsmöglichkeiten im Plangebiet darstellt. Der Gutachter weist darauf hin, dass sich im Gewerbegebiet „Talfeld“ östlich des Plangebiets schon jetzt eine Reihe von Einzelhandelsbetrieben befinden, unter anderem ein großflächiger Lebensmitteldiscounter, ein Textildiscounter und ein großflächiger Schuhmarkt. Anschließend wird überzeugend belegt, dass die Umsätze der im Plangebiet projektierten Märkte jeweils nur zu geringen Teilen innerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin mit ihren nur etwa 2.700 Einwohnern (Zone 1), ganz überwiegend aber außerhalb im Bereich ... ... (Zone 2) und im Bereich der Antragstellerin (Zone 3) erzielt werden (vgl. Zonenplan Karte 3 sowie Tabellen 4 bis 7, S. 28-31). Die Umsatzverteilungen wirken sich insbesondere gegenüber den innerstädtischen relevanten Anbietern in der Stadt ... ... und in der Innenstadt der Antragstellerin aus. Bei der Antragstellerin wird auf die hohen Umverteilungsquoten im Bereich Drogeriewaren und Schuhe hingewiesen, die städtebauliche Auswirkungen auf die Stadtmitte im Sinne von Leerständen ausüben können. Auch im Textilsektor werden starke Beeinträchtigungen des vorhandenen Fachmarkts auf Gemarkung der Antragstellerin attestiert. Insgesamt werden für die zentrale Versorgungslage der Antragstellerin aufgrund der Angebotsüberschneidungen wesentliche Beeinträchtigungen erwartet. Insbesondere in den Bereichen Drogeriewaren und Schuhe, teilweise auch im Bereich Bekleidung werden negative Umverteilungsquoten errechnet, die deutlich oberhalb der 10 %-Schwelle für zentrenrelevante Sortimente liegen. Durch die deutliche Überschreitung dieses Schwellenwerts wird auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte im Sinne des Einzelhandelserlasses gerechnet (vgl. zusammenfassende Bewertung Nr. 2.3.5, S. 37-39). Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass damit zugleich auch das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletzt werde. Die Umsatzverteilungen im Unterzentrum der Antragstellerin und den benachbarten Kleinzentren ... ... und ... lägen im Bereich Schuhe zwischen 25 und 26 %, aber auch im Bereich Drogeriewaren deutlich über dem Schwellenwert von 10 %. Ferner werde das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot verletzt. Der Einzugsbereich der vier Fachmärkte überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin bei weitem. Die Überschreitung liege ganz erheblich über dem die Wesentlichkeitsschwelle markierenden Faktor von 30 %. Schon die Lage des Vorhabens an der B 27 verdeutliche, dass hier vor allem auf die (motorisierte) Kundschaft der benachbarten zentralen Orte und der Umlandgemeinden abgestellt werde. Im abgegrenzten Einzugsgebiet stammten ca. 8 % der Einwohner aus dem Gebiet der Antragsgegnerin und ca. 92 % aus dem überörtlichen Einzugsgebiet und der gesamte Umsatz der Fachmärkte stamme zu über 80 % aus dem übergemeindlichen Einzugsgebiet sowie aus Bereichen darüber hinaus. Das Planobjekt würde eine ihm nicht zukommende Versorgungsfunktion für Verbraucher über die Gemeindegrenzen hinaus übernehmen, die so regionalplanerisch nicht vorgesehen sei. Damit würden die zentralen Orte (die Kleinzentren ... und ... ... sowie das Unterzentrum ... ...) von dem Vorhaben tangiert. Eine Versorgungslücke bestehe aufgrund des vorhandenen Angebots derzeit nicht. Die Ausstattung der Antragsgegnerin als nicht zentraler Ort liege bereits heute deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das umfassende Gutachten Bezug genommen.
48 
c) Daraus folgend liegt auf der Hand, dass der Bebauungsplan mit seinen weitreichenden Möglichkeiten für mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments gegen die Planziele im Plansatz 2.4.3.2.2 verstößt. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte regional bedeutsame Einzel-handelsagglomeration verstößt gegen das Konzentrationsgebot und das Kongruenzgebot in Abs. 1 und Abs. 2 des Plansatzes. Denn derartige regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind danach nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) zulässig. Ausnahmsweise dürfen solche Einzelhandelsgroßprojekte in nicht-zentralen Gemeinden wie der Antragsgegnerin nur zur Sicherung der Grundversorgung zugelassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Absatz im Bereich dieser Grundversorgung nicht wesentlich über das Gemeindegebiet hinausgeht. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind nach Vorstehendem eindeutig nicht erfüllt. Auf die Ausnahmeregelung für großflächigen Einzelhandel wegen Zusammenwachsens mit der Antragstellerin als Unterzentrum (Plansatz 3.3.7. Satz 2, 2. Spiegelstrich) kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Eine Konfliktlösung der agglomerationsrelevanten Auswirkungen wäre auf der Genehmigungsebene nicht zuverlässig möglich. Der Weg über § 15 BauNVO, wonach der Gebietseigenart (Gewerbegebiet) im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widersprechende Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden könnten, erscheint nicht gangbar (anders allerdings ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008 - 8 S 1542/08 -). Die Gebietseigenart als Gewerbegebiet kann nur durch städtebauliche, an § 8 BauNVO anknüpfende Belange beeinträchtigt werden; gleiches gilt auch für das § 15 BauNVO vorgelagerte Merkmal der Gebietsverträglichkeit, welches auf die (abstrakte) städtebauliche Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO abstellt. Belange der Raumordnung dürften in beiden Fällen nicht dazugehören.
49 
Dass bei einer Neuplanung im Plangebiet Einzelhandel, beschränkt auf bestimmte Sortimente, ganz oder teilweise zugelassen werden kann, erscheint - je nach dem Ergebnis von Ermittlungen - keinesfalls ausgeschlossen. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat insofern aber von Anmerkungen ab.
50 
4. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Baugebietsflächen nach sich. Die einzelnen Baugebiete sind jedenfalls in immissionsrechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und abgestimmt. Es mag sein, dass die Festsetzung etwa des Wohngebiets ohne den nichtigen Teil noch eine städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 BauGB bewirken könnte. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel dieses Wohngebiet und das Mischgebiet mit gleichen räumlichen und sachlichen Festsetzungen ausgewiesen hätte (zu diesen Grundsätzen zur Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067).
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war zuzulassen. Der Frage, ob die Agglomerationsregelung für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Plansatz 2.4.3.2.5 in Verbindung mit Plansatz 2.4.3.2.2 des Regionalplans Heilbronn - Franken ein wirksames, insbesondere mit Mitteln des Bauplanungsrechts umsetzbares Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG darstellt, kommt grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu.
53 
Beschluss vom 15. September 2010
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08 zitiert 35 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 73


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf1.Menschen, einschließlich der men

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 2 Grundsätze der Raumordnung


(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist. (2) Grundsätze der Ra

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder ber

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung


(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 195


(1) (Inkrafttreten) (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften) (7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum

Raumordnungsverordnung - RoV | § 1 Anwendungsbereich


Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufg

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 2099/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2009 - 3 S 2110/08

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2009 - 3 S 1432/07

bei uns veröffentlicht am 08.07.2009

Tenor Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Mai 2008 - 3 S 2509/07

bei uns veröffentlicht am 19.05.2008

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 - 10 K 924/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Beigeladen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 S 1771/07

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2007 - 3 S 2875/06

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

Tenor Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die di

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Sept. 2007 - 10 K 924/07

bei uns veröffentlicht am 20.09.2007

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 116.250,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04

bei uns veröffentlicht am 06.11.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2006 - 3 S 1259/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2006

Tenor Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2005 - 10 K 5649/03

bei uns veröffentlicht am 16.12.2005

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2010 - 3 S 324/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2016 - 8 S 703/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beide

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2015 - 3 S 1078/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2013 - 3 S 3356/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilfortschreibung des für sie geltenden Regionalplans des Ant

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2012 - 8 S 2525/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Die Revision wird nich

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad ... mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt ... als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern, liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von ... und östlich von ... nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil ... der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet „Kleinau“ nördlich der L 77 (...) im Gebiet des Bebauungsplans „Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker“ der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollsortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zurzeit durch einen ...-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen ...-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.
Der streitige Bebauungsplan „Kleinau“ von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im ... im Westen, der ... Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (...) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die ... mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma ..., die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma ... erworben. Der Vorgängerbebauungsplan „Kleine Weingärten“ (früher: „Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel“ von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung „weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ zu verhindern.
Der Bebauungsplan „Kleinau“ weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma ..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (... und ...) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines ...-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen ... Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur ... und ... betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ...-... ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet „Kleinau“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet „Kleinau“ aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Kleine Weingärten“ für den Bereich „Kleinau“ ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden ...-... am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter ...-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil ... von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (..., ...-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in ... ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums ... die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in ... gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des …-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion ... als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt ... aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt ... machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.
Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt ... gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum ...-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus ..., das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma ... GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten ...-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten ...-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. ... verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein „...“-Markt und ein …-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad ...), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums ... noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (.../...) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine „Salamitaktik“ verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma ... aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans „Mittlerer Oberrhein“ angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der ...-... bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende „Agglomerationsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. ... vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (…-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren „Fernwirkungen“ ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des ...-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in ... im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. ... zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des ...-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. ... vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum ... nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad ... stütze sich das Büro Dr. ... auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten ...-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses „...“ sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans „Quartier am Murgplatz“ für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte „...“ veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen „…-Markt“ von 600 qm Verkaufsfläche aus.
14 
Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel „Z 10“ im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel „Z 10“ in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung „Z 10“ (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum ...-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann „lediglich“ die über den ...-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des ...-Markts die „Agglomeration“ mit den nahegelegenen Märkten (... und ...) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.
15 
Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma ...-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,
16 
den Antrag abzuweisen
17 
Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel „Z 10“ aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch „Z 10“ setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als „regional bedeutsam“ eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet „Kleinau“ mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel „Z 10“ hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.
18 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. ... auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des ...-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe „Schmuckmarkt“, „Spielwarenmarkt“ und „Drogeriemarkt“. Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad ..., wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine „Funktionszuweisung“; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. ... angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“ und „Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker“ sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad ... mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt ... als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern, liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von ... und östlich von ... nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil ... der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet „Kleinau“ nördlich der L 77 (...) im Gebiet des Bebauungsplans „Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker“ der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollsortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zurzeit durch einen ...-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen ...-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.
Der streitige Bebauungsplan „Kleinau“ von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im ... im Westen, der ... Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (...) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die ... mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma ..., die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma ... erworben. Der Vorgängerbebauungsplan „Kleine Weingärten“ (früher: „Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel“ von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung „weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ zu verhindern.
Der Bebauungsplan „Kleinau“ weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma ..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (... und ...) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines ...-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen ... Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur ... und ... betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ...-... ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet „Kleinau“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet „Kleinau“ aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Kleine Weingärten“ für den Bereich „Kleinau“ ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden ...-... am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter ...-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil ... von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (..., ...-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in ... ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums ... die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in ... gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des …-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion ... als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt ... aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt ... machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.
Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt ... gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum ...-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus ..., das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma ... GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten ...-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten ...-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. ... verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein „...“-Markt und ein …-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad ...), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums ... noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (.../...) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine „Salamitaktik“ verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma ... aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans „Mittlerer Oberrhein“ angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der ...-... bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende „Agglomerationsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. ... vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (…-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren „Fernwirkungen“ ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des ...-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in ... im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. ... zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des ...-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. ... vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum ... nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad ... stütze sich das Büro Dr. ... auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten ...-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses „...“ sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans „Quartier am Murgplatz“ für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte „...“ veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen „…-Markt“ von 600 qm Verkaufsfläche aus.
14 
Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel „Z 10“ im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel „Z 10“ in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung „Z 10“ (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum ...-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann „lediglich“ die über den ...-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des ...-Markts die „Agglomeration“ mit den nahegelegenen Märkten (... und ...) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.
15 
Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma ...-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,
16 
den Antrag abzuweisen
17 
Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel „Z 10“ aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch „Z 10“ setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als „regional bedeutsam“ eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet „Kleinau“ mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel „Z 10“ hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.
18 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. ... auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des ...-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe „Schmuckmarkt“, „Spielwarenmarkt“ und „Drogeriemarkt“. Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad ..., wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine „Funktionszuweisung“; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. ... angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“ und „Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker“ sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 (Satzungsbeschluss). Er ist Eigentümer der im Westen des Plangebiets liegenden und aneinander grenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 6589/1 und 6638/1. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6589/1 (... ...) befinden sich die Betriebsgebäude der Erwerbsgärtnerei des Antragstellers, die 1985 genehmigt wurde. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wurde im Zuge von Grundstückstauschgeschäften des Antragstellers mit der Antragsgegnerin und privaten Grundstückszukäufen im Jahre 1998 gebildet. In der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks errichtete der Antragsteller aufgrund einer Baugenehmigung von 2001 ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen (... ...), in dem er mit seiner Familie lebt. Die Zufahrt soll danach, durch Baulast gesichert, von der ... aus über einen 3 m breiten, auf dem Betriebsgrundstück angelegten Weg erfolgen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bei der der Bauantrag am 21.06.2001 eingereicht worden war, hatte in der Sitzung vom 24.07.2001 gegen das Wohnhaus keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben, eine Entscheidung über das Einvernehmen aber im Hinblick auf zu klärende Fragen (Zuordnung zum Gartenbaubetrieb) zurückgestellt. Am 20.09.2001 schlossen die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine Vereinbarung. Darin übernahmen letztere die Verpflichtung, das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit einem Zweifamilien-Wohnhaus zu bebauen und die Restfläche künftig ausschließlich der Erwerbsgärtnerei zu überlassen; eine „weitere Verringerung des Grundstück“ für Wohnbauzwecke wurde „für alle Fälle“ ausgeschlossen (§ 2). Ferner verpflichteten sich die Eheleute ..., das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 auch künftig nur „zur Erwerbsgärtnerei in Verbindung mit Blumengeschäft und Gewächshäusern“ zu nutzen und jegliche Wohnbebauung auszuschließen sowie dazu, die übernommenen Verpflichtungen durch Grunddienstbarkeit zu sichern, was bis heute nicht erfolgte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung hatte der Gemeinderat mit Beschluss vom 17.09.2001 sein „endgültiges Einvernehmen“ zu dem Wohnbauvorhaben erteilt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 ist im Übrigen unbebaut und wird gartenbaulich als Freilandfläche (Anbau von Koniferen und Schnittblumen) genutzt Östlich der Grundstücke des Antragstellers liegt der Friedhof von Ötigheim (Grundstück Flst.-Nr. 6598), der im Osten und Süden von als Park angelegten Grünflächen (Grundstücke Flst.-Nrn. 8225 und 8199) sowie im Norden vom Friedhofsparkplatz (Grundstück Flst.-Nr. 6599/1) umgeben ist. Südlich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 liegt - jenseits der Neuen Friedhofstraße - der 1998 erbaute örtliche Kindergarten. Westlich des Plangebiets schließen Hausgärten und dahinter Wohnbebauung an (Bebauungsplan „Breit-Eich“, Festsetzung: WA). Auch südlich und nördlich des Plangebiets erstrecken sich überplante Wohngebiete (Bebauungsplan „Steinäcker I“, Festsetzung: WR und WA, sowie Bebauungsplan „Steinäcker II“, Festsetzung: WA). Zwischen dem Friedhof und der Erwerbsgärtnerei verläuft ein Fuß- und Radweg.
Das bisher nicht überplante Plangebiet umfasst die eben beschriebenen Flächen einschließlich eines im Westen anschließenden Hausgartenstreifens. Es grenzt im Norden an die ..., seinen östlichen Abschluss bildet die ..., die noch Bestandteil des Plangebiets ist. Der Bebauungsplan setzt das Friedhofsgelände als öffentliche Grünfläche (ÖG 1) und den Bereich der Einsegnungshalle und Kapelle als Gemeinbedarfsfläche fest. Auch die parkähnlich angelegten Flächen im Osten und Süden des Friedhofs werden als öffentliche Grünflächen (ÖG 2 „Nutzung Parkanlage“) ausgewiesen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6599/1 südlich der ... wird der bestehende Parkplatz nebst Verkehrsgrün festgeschrieben. Für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 des Antragstellers setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO 1) mit der besonderen Zweckbestimmung „Sondergebiet Gartenbaubetrieb, Handel mit Pflanzen, Blumen und ähnlichen Produkten“ fest. Zulässig sind nur bauliche Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen, die dieser Zweckbestimmung dienen (Verkaufsräume, Gewächshäuser etc.). Weiterhin sind jegliche Wohnnutzungen ausgeschlossen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch ein großes, parallel zu den Grundstücksgrenzen verlaufendes Baufenster festgelegt. Zum Maß der baulichen Nutzung werden eine maximale Grundfläche, Firsthöhe und Wandhöhe angeordnet. Die Grundfläche darf bis zum Höchstwert von 0,6 überschritten werden. Die mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaute Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird ebenfalls als Sondergebiet (SO 2) ausgewiesen und ebenfalls mit Baugrenzen und Vorgaben zum Nutzungsmaß versehen. Im SO 2 ist nur Wohnnutzung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig; diese Nutzung muss dem Gartenbaubetrieb zugeordnet sein (so Textteil). Zulässig sind maximal zwei Wohnungen. Der übrige Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird als private Grünfläche (PG 2) ausgewiesen. Nach dem Textteil ist auf dieser Fläche Gartenbau zugelassen. Als bauliche Anlagen sind nur Gewächshäuser mit einer maximalen Firsthöhe von 4,0 m zulässig. Die private Grünfläche Gartenbau darf zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden.
Auf dem Kindergartengrundstück (Flst.-Nr. 6640) setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ mit einem geräumigen Baufenster fest. Die im Westen angrenzenden jeweils zu Wohngrundstücken gehörenden Hausgartenflächen werden ebenfalls als private Grünflächen (PG 1, Hausgarten) ausgewiesen. Ferner werden durch örtliche Bauvorschriften die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie die Gestaltung der Freiflächen auf den Baugrundstücken geregelt.
Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Begründung, die bestehende städtebauliche Freiraumsituation um den Friedhof zu sichern und im Zusammenhang mit einer geordneten Bebauung festzuschreiben. Weitere Bebauung außer den vorhandenen bestandsgeschützten Gebäuden soll, auch im Hinblick auf die Abstände nach dem Bestattungsgesetz, nicht zulässig sein. Die Erwerbsgärtnerei und der Kindergarten sollen ausnahmsweise aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Gründen der gemeindlichen Vorsorge die Möglichkeit erhalten, sich angemessen weiter zu entwickeln. Erweiterungen des Gartenbaubetriebs sollen möglich, flächenmäßig aber begrenzt sein. Ansonsten soll die bestehende Pufferzone zum angrenzenden Wohngebiet „Breit-Eich“ planerisch verfestigt werden. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise auf Wunsch der Eigentümer für betriebliches Wohnen im Vorgriff auf den Bebauungsplan genehmigt worden.
Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt, zweite Änderung, von 1997 werden der Friedhof und die westlich angrenzende Fläche als Grünfläche dargestellt; in der aktuellen dritten Änderung von 2006 sind die Darstellungen nachträglich an die Festsetzungen im Bebauungsplan angepasst.
Am 06.11.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand u.a. in Form einer Informationsveranstaltung am 10.02.2003, die Beteiligten der Träger öffentlicher Belange fand vom 12.02. bis 13.03.2003 statt. Dabei machte die IHK Karlsruhe Bedenken hinsichtlich des Sondergebiets geltend, dessen Nutzungen zu eng an den bestehenden Gärtnereibetrieb angebunden seien. Auch der Antragsteller erhob Einwendungen bezüglich der Einschränkung seines Eigentums und fehlender wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten. Am 20.01.2004 billigte der Gemeinderat einen geänderten Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung vom 15.03. bis einschließlich 13.04.2004 im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Auf Wunsch des Antragstellers wurden die Baufenster und die Grundfläche auf dem Betriebsgrundstück vergrößert. Die IHK Karlsruhe wiederholte ihre Bedenken und auch der Antragsteller erhob wiederum Einwendungen. Am 26.04.2005 billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss die erneute Offenlage und Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht und der Entwurf vom 09.05. bis einschließlich 10.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die IHK hielt trotz Zugeständnissen ihre Forderung nach breiteren Nutzungsmöglichkeiten im SO 1 und ihre Kritik an der Nutzungsbeschränkung in SO 2 aufrecht. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine bisherigen Einwendungen. Er machte zusammengefasst geltend, der Bebauungsplan greife erheblich in sein Grundeigentum ein mit dem Ziel, ihm letztlich die Existenzgrundlage zu entziehen. Die geplanten Festsetzungen ließen eine Intensivierung der Nutzung nicht zu. Auf dem Betriebsgrundstück sei im Wesentlichen nur der bisherige Bestand zulässig. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei eine Nutzung mit Gewächshäusern zu nur 50 % und in den zulässigen Maßen unzureichend. Die Grünfläche könne nach einer Betriebsaufgabe praktisch nicht mehr genutzt werden. Die Beschränkung der Wohnnutzung im SO 2 sei weder angezeigt noch erforderlich. Er habe hierfür unter Verfahrensbeteiligung der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung ohne jegliche Nutzungsbeschränkung für das Wohnhaus erhalten. Es sei unzutreffend, dass ihm die Genehmigung im Vorgriff auf den Bebauungsplan und auf seinen Wunsch erteilt worden sei. Die Genehmigung sei unabhängig vom Plan auf § 34 BauGB gestützt worden. Ohne den Bebauungsplan wäre auch eine Wohnbebauung entlang des genehmigten Wohnhauses, wie sie in der Umgebung üblich sei, zulässig gewesen. Diese Bebauungsmöglichkeit solle mit ausreichenden Abständen zum Friedhof erhalten bleiben.
Am 02.08.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen, wobei er auch ausführlich zu den einzelnen Einwendungen des Antragstellers Stellung bezog (Bl. 389 ff.). Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde mit dem Inhalt des § 10 Abs. 3 BauGB am 25.08.2005 ortsüblich im Gemeindeanzeiger Ötigheim sowie durch Anschlag bekannt gemacht, den Einwendern wurde das Prüfergebnis jeweils mitgeteilt.
Am 31.07.2007 hat der Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Einwendungen im Bebauungsplanverfahren. Das Verfahren sei von unsachlichen emotionalen Momenten mitgeprägt worden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe er nur unter Druck unterschreiben. Der Bürgermeister habe seinerzeit als Alternative in Aussicht gestellt, dass er dann 150.000,-- DM für die Aufstellung eines Bebauungsplans bezahlen müsse. Nach Abschluss der Vereinbarung habe ihm der Bürgermeister noch weitere Entwürfe übersandt, die er jedoch nicht unterschrieben habe. Wahres Motiv des Bebauungsplans sei es, seinen Betrieb zum Umzug in den Außenbereich zu veranlassen. Mittlere Gärtnereien seiner Größenordnung könnten sich ohne Expansionsmöglichkeiten und Rentabilitätssteigerungen wirtschaftlich nicht mehr halten. Hierfür reichten die im Bebauungsplan eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten nicht aus. Die auf der Grünfläche nur zulässigen kleinen Gewächshäuser mit 4,0 m Höhe auf 50 % der Fläche genügten nicht. Der Bebauungsplan trage auch dem Umstand einer sinnvollen Nutzung nach späterer Betriebsaufgabe nicht Rechnung. Es werde jede andere Nutzung als diejenige als Gartenbaubetrieb verboten und die Wohnfläche werde zwingend der Erwerbsgärtnerei zugeordnet. Unter diesen Umständen könne er später seine Grundstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll verwerten und müsse sein Familienheim aufgeben.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zusammengefasst aus: Der Antragsteller könne Fehler in der Begründung wegen Ablaufs der hierfür maßgeblichen Jahres-Frist der §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 215 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1998 nicht mehr rügen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan frei von Abwägungsfehlern. Der Gemeinderat habe sich ausweislich der Unterlagen ausführlich mit allen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und diese mit den für die Planung sprechenden öffentlichen Belangen sachgerecht abgewogen. Das städtebauliche Konzept bestehe darin, in einem gewissen Umkreis um den Friedhof keine Wohnbebauung, sondern nur öffentliche Anlagen (Kindergarten) bzw. „symbiotische“ Nutzungen wie die Gärtnerei zuzulassen. Der Antragsteller habe die Grünfläche beim Tausch 1998 als „landwirtschaftliche Fläche“ erworben. Es sei konsequent und notwendig, dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 keine 100%-ige Ausnutzbarkeit zuzuerkennen. Im SO 1 sei neben dem Gartenbaubetrieb eine beachtliche gewerbliche Palette möglich und die Anlagen könnten auch beträchtlich erweitert werden. Zudem dürften auf der Grünfläche auch Gewächshäuser in beachtlichem Umfang errichtet und die maximale GFZ in der Umgebung dürfe dabei sogar überschritten werden. Von einer Existenzgefährdung durch die Planfestsetzungen beim Antragsteller könne nach alledem keine Rede sein. Mit der Beschränkung des SO 1 auf Gartenbaubetriebe wolle man sicherstellen, dass auf dem Betriebsgrundstück keine nicht „friedhofsverträglichen“ Nutzungen aufgenommen würden. Auch das SO 2 sei fehlerfrei festgesetzt worden. Das Wohnhaus des Antragstellers genieße Bestandsschutz, weil es als Wohnhaus genehmigt worden sei. Der Bestandsschutz entfalle erst bei einer Nutzungsänderung oder bei erheblichen baulichen Veränderungen. Die Antragsgegnerin hätte demnach auch das gesamte Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 als private Grünfläche ausweisen können. Die Festsetzung einer Wohnbebauung im SO 2 belasse dem Antragsteller die Möglichkeit, sein Wohnhaus später zusammen mit dem Betrieb zu veräußern. Die Ausweisung der privaten Grünfläche auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) sei ebenfalls abwägungsfehlerfrei. Die bisherige Nutzung als Freilandfläche werde festgeschrieben und dem währende des Verfahrens geäußerten Wunsch des Antragstellers, Gewächshäuser bauen zu dürfen, sei entsprochen worden. Die Höhenbegrenzung der Gewächshäuser auf 4,0 m Firsthöhe diene dazu „die Schaffung eines zusammenhängenden Gebiets ohne Bebauung weitestgehend zu erhalten“ und zugleich der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers Raum zu geben. Die Gewächshäuser wirkten luftig und seien durchlässig. Dem Antragsteller sei bei einem Ausnutzungsanteil von 50 % - und damit einer „Grundflächenzahl“ von 0,5 - mehr zugestanden worden, als es die BauNVO vorsehe. Ein Gewächshausensemble in der im Bebauungsplan zugelassenen Größenordnung könne „nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden“. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei bisher als Außenbereichsgrundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen gewesen. Ein Bebauungszusammenhang nach Nordosten fehle, das Friedhofsgelände stelle mangels optisch wahrnehmbarer und gewichtiger baulicher Anlagen keine „Bebauung“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB dar, die Friedhofskapelle sei nicht gebietsprägend. Die Bebauung ende damit westlich des Grundstücks mit den letzten Gebäuden im Plangebiet „Breit-Eich“. Der Wohnbereich des Grundstücks habe trotz Bestandskraft der Baugenehmigung überplant werden dürfen. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe den Gemeinderat beeinflusst; dieser habe auf diese Vereinbarung vertraut, ihr Zustandekommen sei maßgeblich für die Erteilung des Einvernehmens gewesen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (1 Band) und die Baugenehmigungsakten (2 Bände) der Stadt Rastatt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage-Rheinauer See" der Antragsgegnerin vom 15.06.2007.
Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und mit Reihenhäusern bebaut sind. Zwischen dem Plangebiet und den Grundstücken der Antragsteller verläuft die Straße Am Rheinauer See.
Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Erholungsanlage Rheinauer See“, Nr. 87/15 der Antragsgegnerin vom 25.03.1980. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 2,5 ha und befindet sich im Südwesten des Stadtteils Rheinau unmittelbar am Westufer des Rheinauer Sees. Es war mit einer Tennisanlage bebaut, die eine Halle, Außenspielflächen sowie ein Vereinshaus und Parkflächen umfasste. Die gesamte Tennisanlage ist bereits im April 2007 abgetragen worden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch die Rohrhofer Straße, im Norden durch die Straße Am Rheinauer See und im Osten durch den Uferbereich des Rheinauer Sees. Im Süden reicht der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis auf Höhe des Südrandes des vorhandenen Verkehrskreisels auf Brühler Gemarkung.
Das Baugebiet ist gegliedert in die Bereiche WR 1 bis WR 4. Im Wesentlichen werden jeweils ein reines Wohngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 durch Grundflächenzahlen und im WR 4 durch die Angabe der Grundfläche bestimmt. Darüber hinaus ist die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen vorgegeben. Der Bebauungsplan sieht des Weiteren die offene Bauweise vor und setzt die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien fest. Im inneren Teil des Plangebiets (WR 1b) weist der Bebauungsplan zwei große, durch Baugrenzen definierte Bauflächen von ca. 3300 m² und 1700 m² aus. Auf diesen Flächen sollen nach den städtebaulichen Entwürfen des Investors Reihenhauszeilen entstehen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen fest. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin detaillierte örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet. Der Bebauungsplan enthält ferner mehrere Hinweise. Der Hinweis Nr. 8 lautet wie folgt:
„Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.
Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen (auch im Dachraum) sind so auszuführen, dass sie mindestens folgende Schalldämmmaße aufweisen:
Es wird empfohlen, kontrollierte mechanische Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die für eine ausreichende Belüftung (ein- bis zweifacher Luftwechsel/Std.) der Räume, auch bei geschlossenen Fenstern und Türen, sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
…“
10 
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 12.07.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.02.2006 öffentlich bekannt gemacht. Es folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.02.2007 und dessen öffentlicher Bekanntmachung am 01.03.2007 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 08.03.2007 bis 10.04.2007 öffentlich ausgelegt und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Beschlussvorschlag zu den abgegebenen Stellungnahmen zu und genehmigte den Entwurf des städtebaulichen Vertrags mit einem Investor über die Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.06.2007, der der Beschlussvorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt war. Gegenstand des Vertrages ist nach dessen § 1 die Planung und der Bau einer Wohnbebauung im Plangebiet sowie die Planung und Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Unter § 8 „Besondere Bestimmungen“ verpflichtet sich der Investor darüber hinaus zur Duldung des Betriebs und der Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang. Er verzichtet auf alle Abwehransprüche und verpflichtet sich, diese Duldungsverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger und die zukünftigen Käufer der Baugrundstücke bzw. Wohnungseigentumsanteile weiterzugeben und mit einer Grunddienstbarkeit zu sichern. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 billigte der Gemeinderat des weiteren den in der Beschlussanlage Nr. 3 festgelegten Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 29.07.2007 wurde der Bebauungsplan am 02.08.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
11 
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller zu 1, 2, 5 bis 8 Bedenken gegen die Planung vor. Die Antragsteller bemängelten insbesondere, dass eine Bedarfsprüfung für die vorgesehene Wohnbebauung nicht erfolgt sei. Das aus Anlass des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens eingeholte klimaökologische Gutachten widerspreche den Erkenntnissen aus einem Gutachten aus dem Jahre 1993. Aus klimaökologischen Gründen sei ein 70 m breiter Uferstreifen am See dauerhaft als Freifläche auszuweisen. Die vollständige Überbauung der noch teilweise zugänglichen Flächen stelle eine starke Einschränkung der Freizeitnutzung dar, die seinerzeit bei der Entwicklung von Rheinau-Süd von großer Bedeutung gewesen sei.
12 
Am 29.07.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Planung verletze sie in abwägungserheblichen Belangen. Ihr Interesse am Erhalt und der Sicherung der klimaökologischen Funktion des Plangebiets auch für das Umfeld sei nicht zutreffend abgewogen worden. Die Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 stünden in Widerspruch zur Stellungnahme desselben Gutachters vom 30.11.1993 zur Bebauung des „Mohr- und Federhaff-Geländes“ (Bebauungsplan Nr. 87.18). Darin werde eine dauerhafte Stabilisierung der klimaökologischen Situation am Rheinauer See für dringend geboten gehalten, was nur durch die konsequente Freihaltung der seenahen Flächen geschehen könne. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, denn zum einen basiere das klimaökologische Gutachten auf veralteten Winddaten aus dem Jahr 1984. Zum anderen sei in dem Gutachten keine Windanströmung aus Südwesten simuliert worden, obwohl diese Windrichtung nach dem Gutachten vorherrschend sei. Die riegelartige Bebauung im südlichen Planbereich blockiere die Ventilation ins Plangebiet nahezu vollständig und führe zu einer bioklimatischen Belastung ihrer nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke. Außerdem bewirke die Bebauung eine erhöhte Immissionsbelastung, da Schadstoffe nicht mehr abtransportiert werden könnten.
13 
Darüber hinaus führe die Ausweisung des neuen Plangebiets zu einer erheblichen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Am Rheinauer See, an die ihre Grundstücke angrenzten. Dadurch erhöhe sich die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe. Die dem schalltechnischen Gutachten zugrundegelegten Verkehrsströme entsprächen nicht der Realität. Dies belege die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007. Die Verkehrszählung gebe allerdings die tatsächliche Verkehrsbelastung ebenfalls nicht zutreffend wieder, da sie außerhalb der Wasserski- und Badesaison stattgefunden habe. Auch werde sich wegen der erforderlichen Versorgung der Neubürger der LKW-Verkehr erhöhen.
14 
Der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Die Festsetzungen in den Baugebieten WR 2a und WR 2b überschritten die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass dies städtebaulich gerechtfertigt sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors darstelle.
15 
Die Plangebietsgrenze sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Angesichts der bestehenden Wasserskianlage und der auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück möglichen Tennisanlage werde eine Konfliktlage geschaffen. Denn der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie bzw. die Emissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden deutlich überschritten. Angesichts der Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung hätte die Antragsgegnerin das Plangebiet Richtung Süden erweitern und die dort gelegenen Flächen des Bebauungsplans „Erholungsanlage Rheinauer See“ mit einbeziehen müssen. Die von der Grundstückseigentümerin der südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche übernommene Baulast, mit dem diese auf die Errichtung von Tennisplätzen verzichtet habe, beseitige den Konflikt nicht, denn es sei nunmehr ungewiss, welcher baulichen Nutzung die südlich angrenzende Fläche zugeführt werden könne.
16 
Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei fehlerhaft, da auf das Plangebiet erheblicher Verkehrslärm einwirke. Die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für reine Wohngebiete deutlich überschritten würden. Am Geschosswohnungsbau entlang der Rohrhofer Straße seien zudem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschritten. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastungen nicht erfüllt werden könne. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die vom Schallgutachter empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht festgesetzt. Aktiven Schallschutz habe sie überhaupt nicht in Erwägung gezogen, obwohl sich im weiteren Verlauf der Rohrhofer Straße bereits ein Lärmschutzwall befinde, der lediglich in südlicher Richtung hätte verlängert werden müssen. Die Antragsgegnerin bewältige dadurch die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes nicht. Sie versuche vielmehr diese auf die privatrechtliche Ebene zu verlagern. Entgegen den Ausführungen in der Planbegründung enthalte der städtebauliche Vertrag nicht die Verpflichtung des Investors, die von der Antragsgegnerin in den Hinweisen gewünschten passiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich umzusetzen.
17 
Für die riegelartige Bebauung entlang der Rohrhofer Straße, die besonders hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, lägen keine gewichtigen städtebaulichen Gründe vor. Das Planungsziel einer Vermeidung der Landschaftszersiedelung könne auch durch einen Lärmschutzwall sowie Reihenhaus- bzw. Kettenhausbebauung erreicht werden. Dringender Wohnbedarf, der die Planung rechtfertigen könne, bestehe weder in Mannheim noch im Stadtteil Rheinau; der Wohnungsmarkt sei vielmehr gesättigt.
18 
Die Festsetzung, dass Dachflächen zu begrünen seien, sei abwägungsfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass solche begrünten Dächer einer ständigen fachgerechten Pflege bedürften und daher kostenträchtige Folgemaßnahmen durch die Eigentümer erforderlich machten. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der hohe Freizeitwert des gesamten Gebiets um den Rheinauer See verloren gehe. Der Plan verletze ferner das kommunale Abstimmungsgebot. Auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Pufferwirkung des Plangebiets für die benachbarten FFH-Gebiete bzw. FFH-Flächen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hätte des weiteren in Rechnung stellen müssen, dass bereits durch den Eingriff in das ökologische System im Zuge der Bebauung westlich der Rohrhofer Straße das letzte kartierte Vorkommen des Zwerggrases Mibora minima in Baden-Württemberg unwiederbringlich vernichtet worden sei. Nach dem Landschaftsplan liege das Plangebiet zudem in einer „innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur“. Daher hätte eine wesentlich lockerere und stärker durchgrünte Bebauung mit lediglich zwei Vollgeschossen in Erwägung gezogen werden müssen. Es fehle eine Untersuchung der Folgen einer Bebauung im Hinblick auf den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) und eine Festlegung von Standorten für die Neubepflanzungen. Die Beseitigung des im Norden des Plangebiets entlang der Straße Am Rheinauer See gelegenen ca. 3 m breiten Grünstreifens und des am Westufer des Rheinauer Sees gelegenen Grünstreifens mit hohen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen sei angesichts der klimaökologischen Funktion der Grünstreifen abwägungsfehlerhaft.
19 
Die Antragsteller beantragen,
20 
den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie seien weder hinsichtlich der Geräuschsituation noch hinsichtlich der klimaökologischen Verhältnisse in rechtlich geschützten Belangen betroffen. Die diesbezügliche Abwägung sei fehlerfrei. Die planbedingte Verkehrszunahme führe zu einer Pegelerhöhung von höchstens 0,5 dB(A). Sie liege daher weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung werde nicht erreicht. Hinsichtlich der klimaökologischen Veränderungen würden die Belange der Antragsteller ebenfalls nicht oder nur geringfügig betroffen. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung werde nach den Ergebnissen der klimaökologischen Untersuchung nur kleinräumige thermische Zusatzbelastungen von ca. 0,5° C in Sommernächten zur Folge haben. Ein Widerspruch der Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 zur Stellungnahme aus dem Jahr 1993 bestehe nicht. Die seinerzeitige Forderung, die seenahen Flächen von Bebauung freizuhalten, habe sich auf Flächen bezogen, die auch nach der derzeitigen Planung von Bebauung freizuhalten seien.
24 
Der Plan sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klimaökologie und des Verkehrs seien ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzungen entsprächen dem Ziel der Planung, den vorhandenen Wohnbedarf zu befriedigen. Bei der geplanten Bebauung handele es sich um die bauliche Abrundung des vorhandenen Wohngebiets und des Stadtteils Rheinau-Süd. Einer konkreten Bedarfsanalyse habe es nicht bedurft.
25 
Die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO sei städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO. Der Plan diene der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Die Festsetzung höherer Nutzungsmaße sei sinnvoll, um einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten. Die planerische Ausgestaltung des Geschosswohnungsbaus in den Gebieten WR 2a und WR 2b diene der Abschirmung der dahinterliegenden Grundstücke und habe damit die Bedeutung einer Schallminderungsmaßnahme. Außerdem orientiere sie sich an der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Rohrhofer Straße. Durch die Abschirmwirkung würden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerade gewährleistet. Die Überschreitung der Obergrenzen werde zudem ausgeglichen durch die Lage der fraglichen Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Rheinauer See und den dortigen Erholungsmöglichkeiten.
26 
Die potenzielle Freizeitlärmproblematik sei durch die Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin der an das Plangebiet in südlicher Richtung angrenzenden Flächen gelöst worden. Darin verzichte die Eigentümerin unwiderruflich auf die dort planungsrechtlich mögliche Errichtung von Tennisplätzen und dazugehörigen Nebengebäuden. Ein Konflikt zwischen den geplanten Wohngebäuden und dem vorhandenen Bade- und Wasserskibetrieb bestehe ebenfalls nicht. Der Betrieb sei saison- und wetterabhängig. Darüber hinaus werde der Strand und der Badesee nur tagsüber genutzt; der Betrieb der Wasserskianlage sei nur bis 21.00 Uhr genehmigt. Im Übrigen sei hinsichtlich des Freizeitlärms nicht die vom Gutachter herangezogene Freizeitlärmrichtlinie, sondern die DIN 18005 anzuwenden. Deren Werte würden lediglich um 0,5 dB(A) überschritten. Da es sich bei den Werten der DIN 18005 lediglich um Orientierungswerte handele, liege die Zulassung einer Neubebauung bei einer solchen Überschreitung innerhalb des Abwägungsspielraums der Stadt.
27 
Auch hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Konflikts zwischen der Verkehrslärmbelastung und dem festgesetzten reinen Wohngebiet liege kein Abwägungsfehler vor. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen seien umgesetzt worden, soweit dies städtebaulich sinnvoll und angemessen gewesen sei. Man habe sich insbesondere dafür entschieden, die Immissionen im Gebietsinnern durch die Riegelbebauung an der Rohrhofer Straße zu verringern. Zudem seien Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in das planerische Konzept aufgenommen worden. Diese Lärmpegelbereiche seien im zeichnerischen Teil dargestellt. Ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche sei gewährleistet. Das städtebauliche Konzept werde zudem durch die Verpflichtung des Investors in einem städtebaulichen Vertrag ergänzt, die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den Schutzmaßnahmen in die Kaufverträge aufzunehmen. Die Käufer seien somit über die Immissionssituation im Einzelnen informiert.
28 
Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien im Einzelnen ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Einzelheiten dazu ergäben sich aus der Begründung des Plans und dem Umweltbericht.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Behördenakten (5 Bände) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses der Beigeladenen mit ergänzenden Fachmärkten auf ihrer Gemarkung keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des beklagten Landes, die von ihr hilfsweise beantragte Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Die Klägerin und die Beigeladene bemühen sich seit Ende 2005 um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit begleitenden Fachmärkten auf Gemarkung der Klägerin nahe der Bundesautobahn A 5. Ein zunächst geplantes Projekt im Gewerbe- und Industriegebiet „Stockfeld“, das die Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 25.000 m² sowie ein sogenanntes Furniture Competence Center (FCC) mit einer weiteren Verkaufsfläche von 15.000 m² umfasste, wobei ca. 10.000 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente vorgesehen waren, fand unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht die Billigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) in dessen vorläufiger Gesamtbewertung vom 16.10.2006. Da die Errichtung eines ...-Hauses in der Region Mittlerer Oberrhein jedoch für wünschenswert angesehen wurde, regte das Regierungspräsidium an, „mögliche Spielräume unter allen projektrelevanten Aspekten (Gestaltung des Projekts, Standort und genehmigungsbezogene Randbedingungen) auszuloten“.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein (modifiziertes) ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten Gesamtverkaufsfläche von ca. 41.000 m². Am 31.05.2007 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die Errichtung eines ...-Einrichtungshauses mit ca. 25.500 m² Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 m² Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 m² Verkaufsfläche auf einem Baugrundstück mit einer Fläche von 130.000 m² unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 5 und südlich der Rauentaler Straße/Rastatter Straße. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Industriegebiet festsetzt. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung vom Mai 2007: Wirkungsanalyse ...-Einrichtungshaus, Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt in Raststatt - im Folgenden: GMA-Gutachten - umfassen die 25.500 m² Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 m² Möbel-Kernsortiment, 4.650 m² zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 m² nicht zentrenrelevante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 m² zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 m² nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 m² zentrenrelevante Randsortimente.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot, da der Einzugsbereich des geplanten Vorhabens den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich überschreite. Lediglich 10 % der Umsätze des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen stammten aus dem Mittelbereich Rastatt. Auch bei den ergänzenden Fachmärkten würden nur 43 % der Umsätze aus dem zugewiesenen Mittelbereich generiert. Das geplante Vorhaben umfasse mindestens 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (bei Einschluss der Leuchten und Teppiche: 8.450 m²) und verletze mit dem geplanten autobahnorientierten und peripher in einem bereits durch umfangreiche Einzelhandelsansiedlungen geprägten Gewerbegebiet das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot, wonach insbesondere zentrenrelevante Sortimente an städtebaulich integrierten Standorten angesiedelt werden sollten. Bei Beachtung des Integrationsgebots wären im Rahmen einer Ansiedlung von nicht zentrenrelevanten Sortimenten maximal 800 m² zentrenrelevante Sortimente zulässig. Ob das Vorhaben außerdem das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletze, könne offenbleiben. Zwar ermittele das Marktgutachten der GMA vom Mai 2007 in zahlreichen Sortimentsbereichen Umsatzumverteilungen in Rastatt und den umliegenden Kommunen von weniger als 10 %, bei den zentrenrelevanten Sortimenten: Haushaltswaren/Glas/Porzellan/Keramik, Heimtextilien, Bettwaren Umsatzumverteilungen von bis zu 10 bis 12 % und bei Leuchten und Teppichen 10 bis 13 %; allerdings sei das Marktgutachten nicht plausibel, da es von einer zu niedrigen Flächenproduktivität ausgehe. Die beantragte Zielabweichung sei gem. § 24 LplG unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und mit den dargestellten Verstößen gegen das Kongruenz- und Integrationsgebot Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletze.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 22.06.2007 zugestellt. Die Beigeladene erhielt nachrichtlich Kenntnis vom ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums mit dem Hinweis, dass wegen der Zielverstöße von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.07.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise beantragte sie, den Beklagten zu verpflichten, die von ihr unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen: Höchsthilfsweise beantragte sie, über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beigelade schloss sich den Anträgen der Klägerin im Wesentlichen an.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - (veröffentlicht in VBlBW 2008, 392) unter Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus: Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen stehe zwar für sich genommen mit dem Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 LEP 2002) in Übereinstimmung. Denn die Stadt Rastatt sei nach dem LEP 2002 als Mittelzentrum eingestuft und in Mittelzentren dürften Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verletze indessen das in Plansatz 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 verankerte Kongruenzgebot. Zwar sei das Kongruenzgebot lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet, es sei aber gleichwohl ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufwiesen, die Merkmale eines Ziels der Raumordnung nur dann erfüllten, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlege, sei auf sog. Soll-Ziele nicht übertragbar. Soll-Ziele seien verbindlich. Sie ließen keine planerische Disposition zu, sondern seien als strikte Zielvorgaben anzusehen, die lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände ausnahmsweise ein Abweichen rechtfertigten. Das Kongruenzgebot des Plansatzes 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 sei auch hinreichend bestimmt. In Verbindung mit Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001 lasse es sich dahingehend auslegen, dass es immer dann verletzt sei, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich eines Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreite. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt würden. Das Ansiedlungsvorhaben überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Klägerin in diesem Sinne wesentlich.
Es könne offen bleiben, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus gegen das Beeinträchtigungsverbot oder das Integrationsverbot als weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 verstoße. In einem obiter dictum führte das Verwaltungsgericht insoweit aus, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im angegriffenen Bescheid die Auffassung vertrete, dass das Integrationsgebot maximal 800 m² zentrenrelevante Sortimente in nicht-integrierten Lagen zulasse. Mit dieser Begründung knüpfe der Beklagte zu Recht an die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO an, nach der großflächige Einzelhandelsvorhaben typischerweise ein raumordnungsrechtliches Beeinträchtigungspotential aufwiesen, die ihren Ausschluss gebiete.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung gemäß § 24 Satz 1 LplG. Denn das Vorhaben der Beigeladenen berühre Grundsätze der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 trügen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmten, gehörten das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot. Im Hinblick darauf folge es der Auffassung, wonach eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützen, immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes berührten, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG danach nicht vorlägen, sei die höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet gewesen, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage sei kein Raum für Ermessenserwägungen geblieben und es habe auch nicht der Durchführung des in § 24 Satz 3 LplG vorgesehenen Beteiligungsverfahrens bedurft.
10 
Der angefochtene Bescheid des Beklagten verletze auch nicht die durch Art. 28 Abs. 2 garantierte Planungshoheit der Klägerin. Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung könne das Gericht angesichts des höheren Gewichts der mit dem LEP 2002 verfolgten überörtlichen Interessen nicht erkennen.
11 
Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Veröffentlichung des Urteils mit Gründen in VBlBW 2008, 392.
12 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.07.2008 zugestellte Urteil am 28.07.2008 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
13 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07-
14 
1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
15 
2. festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft;
16 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen;
17 
4. höchsthilfsweise: über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18 
Die Klägerin trägt zur Begründung zusammengefasst vor: Das Kongruenzgebot in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 sei als Soll-Vorschrift ausgestaltet und stelle keine verbindliche landesplanerische Zielsetzung dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe müsse auf planungsrechtliche Soll-Vorschriften die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu planungsrechtlichen Vorschriften in der Normstruktur „In-der-Regel - Ausnahme“ übertragen werden. Damit fehle es den Soll-Vorschriften des LEP 2002 an der notwendigen Bestimmtheit, weil die atypischen Umstände nicht normiert seien. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Beigeladenen verwiesen. Mit seinen Ausführungen zu dem hilfsweise gestellten Antrag, eine Abweichung vom Kongruenz- und vom Integrationsgebot zuzulassen, begebe sich das Verwaltungsgericht schließlich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinen Ausführungen, mit denen es die Verbindlichkeit der entsprechenden landesplanerischen Soll-Vorschriften begründet habe. Die Verbindlichkeit von raumordnerischen Soll-Vorschriften habe das Verwaltungsgericht damit begründet, es handle sich um eine „... strikte Zielfestlegung, die eine Abweichung lediglich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt“. Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht bei der Verbescheidung des Anspruchs auf Zielabweichung von den hier interessierenden Sollvorschriften fest, dass eine Zielabweichung deshalb von vornherein nicht in Betracht komme, weil „... eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützten, [...], immer die Grundstruktur des jeweiligen Plans [Ergänzung: berühre], zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle“. Die beiden vorstehend noch einmal zitierten Thesen seien nicht miteinander zu vereinbaren. Wenn die Verbindlichkeit einer Sollvorschrift u.a. damit begründet werde, dass bei „normaler“ Atypik eine Ausnahme hiervon gewährt werden müsse und im Fall einer „Super-Atypik“ das Zielabweichungsverfahren greife, könne die Gewährung einer Ausnahme/Zielabweichung nicht gleichzeitig von vornherein mit dem Argument verneint werden, die entsprechende Vorschrift gehöre zum nahezu unverrückbaren Bestandteil der Landesplanung und dulde deshalb von vornherein keinerlei Abweichungen. Für den Fall, dass die hier interessierende Sollvorgabe des Kongruenzgebots (und auch die des Integrationsgebots) tatsächlich als verbindlich angesehen und / oder auch bei ihrem nach Maßgabe des Beeinträchtigungsverbots eingeschränkten Geltungsbereichs als verletzt eingestuft werden sollten, müssten dementsprechend die Erwägungen hinsichtlich der Ermessensausübung zum Tragen kommen, die die Klägerin bereits in ihrem Zielabweichungsantrag vom 31.05.2007 dargelegt habe.
19 
Schließlich sei allgemein darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Planungseuphorie und ihre bürokratische Umsetzung sich nicht nur immer mehr von den Verbrauchergewohnheiten und von der tatsächlichen Entwicklung sondern insbesondere auch von den rechtlichen Vorgaben entferne, die für die Selbstverwaltung der Gemeinden und für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr der betroffenen Unternehmen in Europa stritten. Die strikte Handhabung des Kongruenz- und des Integrationsgebots sei mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Berufungen zurückzuweisen.
22 
Er trägt unter Verweis auf den Bescheid vom 21.06.2007 und die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zusammengefasst vor: Dem geplanten Vorhaben stünden u.a. das Kongruenzgebot und das Integrationsgebot entgegen. Es sei der höheren Raumordnungsbehörde verwehrt, eine Abweichung von diesen verbindlichen Vorgaben zuzulassen, da das geplante Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar sei und bei Zulassung der beantragten Zielabweichung offensichtlich die Grundzüge der raumordnerischen einzelhandelsbezogenen Vorgaben im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Mittlerer Oberrhein berührt würden. Da beide Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei es dem Regierungspräsidium verwehrt gewesen, den Zielabweichungsantrag positiv zu bescheiden. Insbesondere sei kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Darüber hinaus stehe dem beantragten Vorhaben auch das Beeinträchtigungsverbot entgegen und es fehle bei dem vorgesehenen Standort an der erforderlichen Ausweisung eines sog. Ergänzungsstandortes gem. Plansatz 2.5.3 (Z) 5 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 in der Fassung der Teilfortschreibung vom Mai 2006. Das Zielabweichungsverfahren ermögliche - wie die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - lediglich punktuelle Abweichungen von verbindlichen Planinhalten, stelle aber kein Verfahren zur Änderung eines Ziels noch des Raumordnungsplans insgesamt dar. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen sei raumordnerisch nicht vertretbar. In dieser Form sei es im Rahmen einer Regionalplanänderung nicht planbar, weil eine solche Planung gegen die in Plansatz 3.3.7 LEP 2002 enthaltenen einzelhandelsbezogenen verbindlichen Ziele der Raumordnung verstieße. Darüber hinaus würde eine solche Planung eine negative Vorbildwirkung entfalten und die Realisierung weiterer Einzelhandelsgroßvorhaben - insbesondere weiterer Wohnkaufhäuser mit einem großen Anteil zentrenrelevanter Sortimente - an ungeeigneten Standorten nach sich ziehen und damit die planerischen Aktivitäten des Landes, der Regionalverbände, aber auch der Kommunen auf Dauer konterkarieren, die darauf hinzielten, lebendige Innenstädte mit einer attraktiven verbrauchernahen Versorgung zu sichern und weiter zu entwickeln. Mit der Nichteinhaltung des Kongruenz-und Integrationsgebots verstoße das beabsichtigte Vorhaben auch gegen Grundzüge der Planung, da beide Gebote Teil der planerischen Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans seien. Zudem werde das Beeinträchtigungsverbot verletzt, da deutlich mehr als 10 % Umsatzumverteilung bei zentrenrelevanten Sortimenten zu erwarten sei. Das Marktgutachten der GMA gehe von einer deutlich zu niedrigen Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses aus. Bei den genannten Vorgaben handele es sich insgesamt um verbindliche Ziele der Raumordnung gem. § 3 Nr. 2 ROG. Einen Anspruch eines Marktteilnehmers, in jeder Region und unter Berücksichtigung seiner speziellen Standortanforderungen Betriebe eröffnen zu können, gebe es nicht. Wenn sich ein Unternehmen für ein Betriebskonzept entscheide, das sehr spezielle Standortanforderungen umfasse, so ergebe sich daraus kein Anspruch auf Anpassung der einschlägigen raumordnerischen Regelungen an dieses Betriebskonzept oder auf regelmäßige Zulassung von Abweichungen von den raumordnerischen Vorgaben. Auch könne der Umfang der Verkaufsfläche eines Fachmarkts auf den zugehörigen Mittelbereich abgestimmt werden. Sei das Sortiment eines Fachmarkts in besonderem Maße spezialisiert und bedürfe deshalb eines weiteren Einzugsbereichs, so könne dies eine Zielabweichung begründen. Das Vorhaben der Beigeladenen umfasse aber ein sehr breites Sortimentsspektrum mit einem sehr hohen Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten. Das Marktgutachten der GMA vom Mai 2007 sei hinsichtlich der hierin zugrundegelegten Flächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladen nicht tragfähig. Die in diesem Gutachten bezüglich der Verkaufsflächenproduktivität zugrunde gelegten Werte von 2.820,-- EUR bzw. 2.860,-- EUR/m² seien zu niedrig. Insoweit werde auf die Stellungnahme der IHK vom 24.05.2006 verwiesen.
23 
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 09.07.2008 zugestellte Urteil am 30.07.2008 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
24 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 -
25 
1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
26 
2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keine verbindlichen Zielen der Raumordnung entgegen stehen;
27 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen.
28 
In ihrer umfangreichen Begründung trägt die Beigeladene zusammengefasst vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass den Soll-Festlegungen im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Zielqualität zukomme. Nur unter den besonderen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18.09.2003 zu Zielen mit Regel-Ausnahme-Struktur formuliert habe, könnten gelockerte Festlegungen in Raumordnungsplänen ausnahmsweise doch verbindliche Ziele der Raumordnung sein. Danach sei es jedoch erforderlich, dass der Plangeber neben dem Regeltatbestand auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlege und abschließend abgewogen habe. Diese Anforderungen gälten nicht nur für Plansätze, die die Worte „in der Regel“ verwenden, sondern auch für Soll-Formulierungen. Dies ergebe sich sowohl aus dem allgemeinen Wortverständnis und der verwaltungsrechtlichen Bedeutung von Soll-Vorschriften. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts stütze sich zwar auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 16.11.2001; diese Entscheidung sei indessen vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 ergangen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Soll-Vorschriften seien ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, solange nicht atypische Umstände vorlägen, die im Einzelfall ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise rechtfertigten, sei auch mit dem Erfordernis abschließender Abwägung durch den raumordnerischen Plangeber nicht vereinbar, da atypische Einzelfälle in den hier maßgebenden Plansätzen nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Eine hinreichend bestimmte Abgrenzung atypischer Ausnahmefälle vom typischen Regelfall finde sich nicht. Damit werde der nachgelagerten Planungsebene ein Abwägungsspielraum eröffnet, der mit dem Erfordernis abschließender Abwägung nicht vereinbar sei. Zutreffend sei, dass unvorhersehbare Fälle in der raumordnerischen Abwägung nicht berücksichtigt werden könnten und daher auch nicht berücksichtigt werden müssten. In diesen Fällen bestehe die Möglichkeit einer Zielabweichung über ein Zielabweichungsverfahren. Komme der Plangeber indessen zu dem Ergebnis, dass die Zielbindung für einen erkennbaren atypischen Sachverhalt unangemessen wäre, so sei er aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der abschließenden Abwägung verpflichtet, diesen Sachverhalt ausdrücklich und hinreichend bestimmt - mit demselben Konkretisierungsgrad wie typische Sachverhalte - im Raumordnungsziel zu regeln. Diesen Anforderungen werde er nicht gerecht, wenn er eine abweichende Regelung für alle atypischen Fälle - seien sie vorhersehbar oder nicht - offen ließe. Sei der Gesetzgeber bei der Verwendung von Soll-Vorschriften frei, erkennbare atypische Fälle zu regeln oder deren Regelung durch eine Soll-Formulierung offenzulassen, so gelte dies nicht für den Plangeber, soweit er verbindliche Ziele der Raumordnung formulieren möchte. Ansonsten wäre das Zielabweichungsverfahren überflüssig. Es treffe nicht zu, dass dem Zielabweichungsverfahren unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein eigener Anwendungsbereich verbleibe. Das ...-Ansiedlungsvorhaben sei mit dem Konzentrationsgebot vereinbar, da Rastatt ein Mittelzen-trum sei, so dass bereits die Regelaussage der Plansätze 3.3.7 LEP 2002 und Plansatz 2 und 5.3 (2) Unterabs. 1 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein erfüllt sei. Dem ...-Ansiedlungsvorhaben stehe auch weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Konkurrenzgebots entgegen. Das Kongruenzgebot im Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 sei vom Konzentrationsgebot unabhängig. Bei isolierter Betrachtung des Plansatzes 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 könne keine isolierte Zielqualität angenommen werden, denn die Soll-Planaussage sei zu unbestimmt. Die Vorschrift enthalte keine Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen von der Soll-Aussage abgewichen werden könne, nach der die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein solle, dass der Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Es sei weder ersichtlich, wann Überschreitungen wesentlich im Sinne der Festlegung seien, noch bestimmbar, welche atypischen Fälle eine Abweichung von der Zielaussage ermöglichen sollten. Auch in raumordnungssystematischer Hinsicht sei ein striktes Kongruenzgebot unzulässig. Es verstoße insbesondere gegen Art. 28 Abs. 2 GG und gegen Art. 12 GG. Es sei bereits nicht geeignet, das raumordnerische Ziel der Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Denn eine starre Bindung privatwirtschaftlicher Versorgungsunternehmen an die hierarchischen Zentralitätsfestlegungen könne unter bestimmten Umständen für die Versorgung der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung sogar abträglich sein. Es müsse umso mehr gelten, als vielfach in Oberzentren keine geeigneten Flächen mit der notwendigen Infrastrukturanbindung für die flächenintensiven Einzelhandelsnutzungen zur Verfügung stünden. Die Beschränkung einzelner Einzelhandelsvorhaben auf bestimmte Zentrale Orte führe für Betreiber und Investoren als konkretem Personenkreis zu einer starken Beeinträchtigung in der Wahl des Ansiedlungsortes. Ohne Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation und baurechtlicher sowie betriebswirtschaftlicher Beschränkungen schränke ein striktes Kongruenzgebot die Standortwahl erheblich ein - für einige großflächige Einzelhandelsvorhaben auf einige wenige Standortgemeinden. Insoweit sei ein striktes Kongruenzgebot eine Marktzutrittssperre, jedenfalls ein Marktzutrittshindernis. Damit verstoße ein striktes Kongruenzgebot nicht nur gegen Art. 12, weil es insoweit eine objektiv berufsregelnde Tendenz habe, sondern stellte insoweit auch eine unverhältnismäßige Einschränkung der europarechtlich garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Insoweit sei auch auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2009 zu verweisen, der sich zu einem ähnlich strikten Planungsverbot geäußert habe. Hierbei sei der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sei. Allenfalls bei gemeinsamer Betrachtung des Soll-Kongruenzgebotes in Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit dem Beeinträchtigungsverbot des Satzes 2 dieser Vorschrift könne der Planaussage insgesamt Zielqualität beigemessen werden. In diesem Fall verstieße das ...-Ansiedlungsvorhaben jedoch nicht gegen die Zielaussage, da es den Vorgaben des Beeinträchtigungsgebotes entspreche. Verstünde man Satz 1 als Regelaussage und Satz 2 als Ausnahmetatbestand, so sei eine Ausnahme von der Zielbindung des Kongruenzgebotes immer dann zulässig, wenn das konkrete Vorhaben die zentralörtlichen Versorgungsfunktionen nicht wesentlich beeinträchtige. Bei diesem rechtlich gebotenen Verständnis des Plansatzes 3.3.7.1 LEP 2002 verstoße das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht gegen die landesplanerische Zielaussage. Zwar werde der zentralörtliche Verflechtungsbereich der Standortgemeinde unter Heranziehung der Wertungen des Einzelhandelserlasses wesentlich überschritten. Jedoch sei nach den wissenschaftlich fundierten und belastbaren Prognosen der GMA die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich oder die Funktionsfähigkeit zentraler Orte in rechtlich erheblicher Weise nicht beeinträchtigt. Das regionalplanerische Kongruenzgebot aus Plansatz 2.5.3 (3) des Regionalplans sei wegen seines Aussagegehalts insbesondere hinsichtlich der Unklarheit der Bedeutung des Begriffs „Abstimmen“ unbestimmt. Darüber hinaus bestehe ein unklares Verhältnis zum Beeinträchtigungsverbot. Die Unbestimmtheit beziehe sich auch auf die Bezugnahme auf den „Verflechtungsbereich“, der eine weitere Detaillierung vermissen lasse. Ein striktes Kongruenzgebot sei - wie beim LEP 2002 - raumordnungssystematisch unzulässig und verfassungswidrig. Dem Ansiedlungsvorhaben stehe auch weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Integrationsgebots entgegen. Das Ansiedlungsvorhaben entspreche den insoweit einschlägigen Planaussagen, die im Übrigen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Einzelhandelsvorhaben verstoße immer dann gegen das landesplanerische Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002), wenn auf mehr als 800 m² Verkaufsfläche zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden sollen, sei rechtlich nicht haltbar. Indem das Verwaltungsgericht diese Grenze nach § 11 Abs. 3 BauNVO entnehme und auf das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot übertrage, verkenne es grundlegend Funktion und Systematik dieser Vorschrift sowie das systematische Verhältnis von Bauleitplanung und Raumordnung. Die 800 m²-Schwelle markiere lediglich die Grenze zur Raumbedeutsamkeit, nicht jedoch zur raumordnungsrechtlichen Zu- oder Unzulässigkeit. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verstoße nicht gegen das Integrationsgebot, weil es in einer städtebaulichen Randlage angesiedelt werden solle und seinen weit überwiegenden Schwerpunkt in nicht zentrenrelevanten Warensortimenten - insbesondere dem Möbelkernsortiment - haben werde. Da die zentrenrelevanten Sortimente nur untergeordnete Randsortimente seien, wäre das Ansiedlungsvorhaben damit von der Sonderregelung des Satzes 3 des Plansatzes 3.3.7.2 erfasst, so dass ein Verstoß gegen Satz 2 bereits deshalb ausscheide. Nach den belastbaren Prognosen der GMA werde das ...-Ansiedlungsvorhaben sowohl hinsichtlich des Möbelkernsortiments als auch hinsichtlich der zum Teil zentrenrelevanten Randsortimente den Anforderungen des Beeinträchtigungsverbots gerecht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Plansatz 3.3.7.2 nicht hinreichend bestimmt sei und deshalb kein verbindliches Ziel der Raumordnung darstelle. Das Vorhaben verstoße deshalb auch nicht gegen die Plansätze 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Soll-Formulierung als verbindliches Ziel der Raumordnung sei bezüglich Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans der Ausnahmefall nach Satz 2 des Plansatzes erfüllt, da keine geeigneten Flächen in den Vorranggebieten (integrierten Lagen) vorhanden seien. Ergänzungsstandorten als sog. Vorbehaltsgebieten i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG komme keine materielle Exklusivität zu. Der regionalplanerischen Regelung könne keine Zielqualität beigemessen werden. Eine restriktivere Auslegung des Plansatzes 2.5.3 (5) des Regionalplans wäre mit Art. 28 Abs. 2 nicht vereinbar, da regionalplanerische Vorgaben für die innergemeindliche Standortwahl - jedenfalls als zwingendes Ziel der Raumordnung - nicht erforderlich wären und einen unangemessen und damit unverhältnismäßigen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit darstellten. Darüber hinaus wäre ein so verstandenes Integrationsgebot mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Schließlich sei insoweit darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan eine planerische Lücke aufweise. Denn der ursprünglich vorgesehene Satz 4 des Plansatzes sei vom Wirtschaftsministerium in seiner Genehmigung vom 18.05.2006 explizit ausgenommen worden. Wenn in einem derartig komplexen Interessengeflecht durch Ausnahmen von der Verbindlichkeitserklärung Teile einer schlüssigen Planungskonzeption ersatzlos gestrichen würden, so leide der verbleibende - hier der für verbindlich erklärte - Teil von Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans an einer planerischen Lücke. Der Planungsträger habe den verbindlichen Plansatz daher nicht umfassend abschließend planerisch abgewogen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verstoße auch nicht gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot, das sowohl auf der Ebene der Landesplanung (Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002) als auch auf der Ebene der Regionalplanung (Plansatz 2.5.3 (3) Satz 1 des Regionalplans) normiert sei. Die Anhaltswerte des Einzelhandelserlasses (10 % und 20 %) hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzverteilungsquoten würden unterschritten. Nach den Ergebnissen des Gutachtens der GMA hielten die prognostizierten Umsatz-Umverteilungseffekte sowohl für das Kern- als auch für das Nebensortiment die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Beeinträchtigungsverbots ein. Datengrundlage, Berechnungsmethode und Ergebnisse des Gutachtens unterlägen keinen Zweifeln. Die Flächenproduktivität des geplanten Einrichtungshauses sei nicht zu niedrig angesetzt worden. Selbst wenn das raumordnerische Kongruenz- oder Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung zu begreifen sein sollten, mit dem das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht vereinbar sei, so hätte die Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung. Das ...-Ansiedlungsvorhaben berühre keine Grundzüge der Planung, eine Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten wäre vertretbar. Das Zentrale-Orte-Prinzip sei nicht in all seinen Ausprägungen ein unüberwindlicher Grundzug der Planung. Zielabweichungen vom Kongruenzgebot des LEP 2002 seien grundsätzlich zulässig. Wie dargestellt, sei das Beeinträchtigungsverbot durch das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht verletzt. Das Vorhaben sei raumordnerisch verträglich. Schädliche Auswirkungen auf benachbarte zentrale Orte werde dieses nicht haben. Die zentralörtliche Gliederung in Ober-, Mittel- und Unterzentren - d.h. die grundlegende Planungskonzeption der Landes- und Regionalplanung - werde durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.
29 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, da sie insbesondere fristgemäß eingelegt wurden und die zu ihrer Begründung eingegangenen Schriftsätze ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg (A.). Die Verpflichtungsklage mit den in Ziffer 3 und 4 hilfsweise gestellten Klaganträgen ist gleichfalls unbegründet (B.). Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Deshalb konnten auch die Berufungsanträge der Beigeladenen keinen Erfolg haben.
A.
31 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, entschieden hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die mit dem Hauptantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsklage ist aber unbegründet.
32 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, nicht vereinbar. Es widerspricht den in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen der Raumordnung. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
33 
Die in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltenen Planaussagen haben Zielqualität (I.) und stehen als Gesamtregelung dem Ansiedelungsvorhaben der Beigeladenen entgegen (II.). Diese Ziele der Raumordnung verstoßen weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin (III.) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung der Beigeladenen (IV.), sie sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) vereinbar (V.)
I.
34 
Die Festlegungen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 stellen Ziele der Raumordnung dar.
35 
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22. Dezember 2008 - BGBl I S. 2986 - geltenden Fassung [ROG 2008]; im Folgenden: ROG 2006) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 LplG). Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG 2006 demgegenüber als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG 2006 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Ziele der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 (§ 4 Abs. 1 LplG) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu "beachten"; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen.
36 
Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG 2006) ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern. Von einer Zielfestlegung kann freilich dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Erhält der Adressat der Regelung die Möglichkeit, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung ohne landesplanungsbehördliche Beteiligung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen, so widerspricht dies der Konzeption des Raumordnungsgesetzes, das Zielabweichungen zwar zulässt, die Entscheidung hierüber aber unter den in § 11 ROG 2006 (nunmehr § 6 Abs. 2 ROG 2008) genannten Voraussetzungen den Landesplanungsbehörden zuweist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
37 
1. Gemessen an diesen Vorgaben kommt zunächst den Festlegungen im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 Zielqualität zu. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Satzes 1, 1. Halbsatz in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 2 LEP 2002). Die Planaussagen sind ausdrücklich durch das Kennzeichen „Z“ als „Ziele“ gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ROG 2006; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG). Allerdings sind die Planaussagen in den streitigen Plansätzen nicht allein deshalb zwangsläufig als Zielfestlegung zu qualifizieren. Die Angaben sind lediglich als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl 2003, 192; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
38 
Der Festlegung im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 kommt jedoch auch ihrem materiellen Gehalt nach Zielqualität zu. Dem damit verbundenen Verbindlichkeitsanspruch steht nicht entgegen, dass die Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 entsprechend ihrem Wortlaut als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als „Soll“-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318; Urteil vom 17.03.1992 - 1 C 31.89 -, BVerwGE 90, 88 = NVwZ 1993, 675; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200 m.w.N. [zur Zielaussage einer „Soll“-Vorschrift]). Der Plangeber hat es allerdings bei der Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 nicht bei diesem Regelungsmechanismus belassen. Der als einheitliche Festlegung zu wertende Plansatz 3.3.7 Satz 1 und 2 LEP 2002 enthält zunächst die (Soll-)Bestimmung, nach der sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen. Dieses Soll-Ziel wird in Satz 2, 2.Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 LEP 2002 konkretisiert. Danach dürfen die aufgeführten Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Diese Regelung ist Ausdruck des als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips oder des Konzentrationsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13 (2006); Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 -, BRS 69 Nr. 115 (2005); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005). Diese Planaussage enthält keine vom 1. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7. Satz 1 LEP 2002 unabhängige Regelung, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Hierauf weist bereits ihre Stellung im gleichen Satz wie auch die - bloße - Trennung durch ein Semikolon und darüber hinaus der Sinn und Zweck der im gesamten Plansatz getroffenen Planaussagen hin. Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet daher seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diese Regel-Ausnahme-Struktur entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Normbestimmtheit unzweifelhaft den Vorgaben in der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
39 
Neben der Regel-Ausnahme-Bestimmung in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 hat der Plangeber ferner entsprechend der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 die Zulassung einer Abweichung von seinem unbedingten Planziel, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen, insoweit in seinen Willen aufgenommen, als auf der Ebene der Landesplanung planerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände vorliegen. Dadurch, dass der Plangeber sein Planziel bewusst in eine Soll-Vorschrift gekleidet hat, hat er als Normgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, auf den oben dargestellten einer Soll-Norm innewohnenden Regelungsmechanismus zurückzugreifen. Der Senat vermag keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen einer als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten allgemeinen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts und einer planungsrechtlichen Norm erkennen. Des Weiteren ist eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweist, nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (insoweit a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BauR 2005, 63). Im letzteren Fall legt der Normgeber seine Planziele lediglich in der Regel fest und ist daher gehalten, die Ausnahmetatbestände - bestimmbar - zu normieren (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Demgegenüber führt eine Soll-Norm im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Atypische Umstände entziehen sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung. Es steht allein in der Entscheidung des Landesplangebers, mit welcher Stringenz er seine übergeordneten Planziele in einem Raumordnungsplan für die nachfolgende Planungsebene verfolgt. Daher ist es ihm insbesondere mit Blick darauf, dass Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet - bei gleichzeitiger Beachtung seiner Ziele - zu entwickeln sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; § 11 Abs. 2 LplG), unbenommen zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm festgelegte Ziele Beachtung beanspruchen. Im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber die von ihm verfolgte Zielverwirklichung durch Kombination verschiedener gesetzestechnischer Rechtsfolgenregelungen gestuft normiert. Zunächst wird im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz als unbedingtes Ziel festgelegt. Im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 wird für dieses Ziel sodann ein ausdrücklicher Regel-Ausnahme-Tatbestand normiert. Schließlich - auf einer dritten Stufe - schafft der Plangeber durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248, 253).
40 
2. Nach Maßgabe der unter 1. dargestellten Erwägungen hat auch der Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 Zielcharakter.
41 
Nach dieser Planaussage soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie das Konzentrationsgebot hat der Plangeber auch das Kongruenzgebot als verbindliches Planungsziel in der Form einer Soll-Norm festgelegt. Anders als im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 - dort im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 - hat er auf eine weitere Konkretisierung dieses Ziels durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Damit kommt diesem Planziel uneingeschränkte Verbindlichkeit insoweit zu, als keine für den Plangeber unvorhersehbare atypischen Umstände vorliegen. Entsprechend der bewussten Ausgestaltung als Soll-Ziel will der Plangeber ausschließlich bei einer atypischen Fallgestaltung eine Zielabweichung zulassen. Nach dem Regelungszusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt und insoweit das Soll-Ziel näher festgelegt. Das Verwaltungsgericht weist hierbei zu Recht darauf hin, dass der Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr steht er mit dem Plansatz 3.3.7 und dem Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang, wie dies bereits im formalen Gliederungsaufbau zu Ausdruck kommt. Die als „Soll“-Vorschrift ausgestaltete Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthält die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände werden vom Plangeber insoweit - negativ - selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden darf. Hierin zeigt sich auch der innere Zusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002. Denn der Schutzbereich des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs wirkt in zwei Richtungen, einmal nach „innen“, als er die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichern will, und zum anderen nach „außen“, als er die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte gewährleisten will. Zwar spricht auch der Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ein Beeinträchtigungsverbot aus. Er ist aber, wie sich auch formal aus dem einen eigenen Absatz bildenden Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ergibt, Teil des dort geregelten Integrationsgebots. Der Plangeber geht im Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 normtechnisch den umgekehrten Weg, in dem er festlegt, welche Umständen eine Atypik keinesfalls rechtfertigen. Damit hat die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, nach dem dargestellten Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen darf (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das Vorhaben daher insoweit nicht gegen das „städtebauliche Integrationsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ) verstoßen. Erst bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen können weitere besondere raumordnungsbezogene Umstände überhaupt erst eine Atypik begründen und den nachgeordneten Planungsträger von der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG entbinden. Damit hat der Plangeber hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zielaussage, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojekts so zu bemessen ist, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, eine Abweichung zulassen will. Des Weiteren enthält die Begründung des LEP 2002 (Seite B36) zu den Plansätzen unter 3.3.7, die keine weitere Untergliederung nach einzelnen Planuntersätzen vornimmt und somit auch den Gesamtzusammenhang aller Regelungen dokumentiert, Leitlinien, die für die Feststellung und die Bestimmbarkeit einer Atypik für den nachgeordneten Planungsträger herangezogen werden können. Dort wird insbesondere auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 und auf die nachteiligen Wirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten bei einer falschen sowie auf die Notwendigkeit und die Kriterien einer raumverträglichen Standortwahl verwiesen. Auch abstrakte Kriterien genügen zur Bestimmung oder Bestimmbarkeit, d. h. zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161). Nach diesen Maßgaben ist mit der räumlichen Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 in das zentralörtliche Gliederungssystem verbunden mit der weiteren Zielaussage im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 - insoweit ergänzt durch Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 -, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein muss, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, das in diesen Plansätzen zum Ausdruck kommende Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit hinreichend bestimmt, um den landesplanerischen Vorbehalt atypischer Fallgestaltungen auszufüllen und der planenden Gemeinde die Identifizierung einer raumordnerischen Atypik zu ermöglichen.
42 
3. Dem Zielcharakter der Planfestlegungen in den im Gesamtzusammenhang zu sehenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit bei Vorliegen atypischer Umstände steht das Gebot der abschließenden Abwägung im Sinne von § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG 2006 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ROG 2008) nicht entgegen.Die Planaussagen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit Zielcharakter werden dadurch nicht zu einem vom nachgeordneten Planungsträger in der Abwägung - lediglich - im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LplG zu berücksichtigenden Grundsatz relativiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beigeladenen wird die abschließende Abwägung des Plangebers mit dem vom Gesetzgeber nicht verwendeten Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ nur näherungsweise umschrieben. Beide Begriffe sind ihrem Inhalt nach nicht gleichzusetzen. Das Erfordernis abschließender Abwägung bedeutet nicht, wie der zuweilen als Synonym verwendete Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ vermuten ließe, dass die Raumordnungsbehörde in raumplanerischer Hinsicht im Sinne einer Endgültigkeit jede planerische Entscheidung erschöpfend vorwegnehmen muss und damit dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen darf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; § 3 ROG Rn. 76 ff). Er ist - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, mit seinen Planzielen den nachgeordneten Gestaltungsrahmen zu definieren. Nur dieses Verständnis wird dem gesetzgeberischen Gebot gerecht, dass - nachgeordnete - Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 ROG 2006 zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264, und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 473; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -) bzw. die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 2006 und des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren sind (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LplG). Darüber hinaus liegt es in der Natur einer übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung, dass sie nur - mehr oder weniger Spielraum lassende - Rahmenbedingungen setzt. Auch Aussagen mit einem geringen Konkretisierungsgrad oder einer geringen inhaltlichen Dichte können Ziele der Raumordnung sein (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 330). Aus diesem Grund ist der Plangeber auch berechtigt, den nachgeordneten Planungsträgern einen gewissen planerisch ausfüllungsfähigen Gestaltungsrahmen vorzugeben. Die Abwägung muss aber - andererseits - zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Die Reichweite der planerischen Disposition liegt in der Entscheidungskompetenz der für die Festlegung von Zielen der Raumordnung zuständigen Raumordnungsbehörde. Die abschließende Abwägung des jeweiligen Trägers der Raumordnung besteht bei Zielfestlegungen im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift darin, dass der in der Festlegung zum Ausdruck kommende raumordnerische Wille grundsätzlich uneingeschränkt von dem nachgeordneten Planungsträger umzusetzen ist. Soweit keine Atypik vorliegt, bleibt die planerische Vorstellung der nachfolgenden Abwägung durch plangebundene Dritte entzogen. Ist eine solche hingegen zu bejahen, hat der Plangeber mit der Ausgestaltung seines Ziels als „Soll“-Ziel eine Abweichung im Rahmen seiner abschließenden Abwägung in seinen planerischen Willen aufgenommen.
43 
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Plangeber hat in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Er hat gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern.
44 
Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009 (- 10 A 1676/08 -, juris) geht insoweit fehl. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms ersichtlich keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hatte zwar (im maßgeblichen § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro) die Kernaussage getroffen, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen indessen den Gemeinden überlassen. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, wird daher auf der kommunalen Planungsebene getroffen. Die Gemeinde ist insoweit - anders als im vorliegenden Fall - nicht an vorgelagerte raum- ordnerische Zielfestlegungen gebunden.
45 
4. Mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik wird dem nachgeordneten Planungsträger insoweit nicht die abschließende Abwägung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 übertragen. Denn die Beurteilung, ob eine raumbedeutsame Maßnahme mit dem Kernziel des übergeordneten Plans übereinstimmt oder ob atypische Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, ist - wie im Übrigen auch die Frage, ob ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand im Fall einer „Regel-Ausnahme-Normstruktur gegeben ist - kein Akt planender Gestaltung durch Abwägung privater und öffentlicher Belange, die zum Ausgleich gebracht oder erforderlichenfalls überwunden werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 27), sondern eine Rechtsentscheidung (Hendler, UPR 2003, 256; Spannowsky, UPR 2003, 248; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die zuständige Raumordnungsbehörde mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht gegen einen Planungsträger vorgehen kann, der seiner Planung fehlerhaft einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201).
46 
5. Das vom Bundesgesetzgeber in § 11 ROG 2006 (§ 6 ROG 2008) rahmenrechtlich vorgesehene und in § 24 LplG umgesetzte Zielabweichungsverfahren schließt entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen die Festlegung von Zielen der Raumordnung in planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht aus. Der Einwand, das Zielabweichungsverfahren erweise sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen als überflüssig, greift zu kurz. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält das Zielabweichungsverfahren auch bei planungsrechtlichen „Soll“-Normen nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (Spannowsky, UPR 2003, 248, [253, 255]; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 201, 203). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung, in der es grundsätzlich die Zielqualität auch von Plansätzen bejahte, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, keinen Anlass, dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
II.
47 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspricht dem Kongruenzgebot, wie es in den als Gesamtregelung zu beurteilenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 als raumordnerisches Ziel festgelegt ist.
48 
Das Kongruenzgebot genügt zunächst mit Blick auf die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlich“ den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowsky, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, Rn. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung vom 17.09.2003 (- 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220) hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ in dem dortigen streitgegenständlichen Plansatz keinen Anlass, dessen Zielqualität wegen mangelnder Bestimmtheit in Frage zu stellen. Maßgeblich ist auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen. Deshalb reicht - wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht ausführt - eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, NVwZ 2000, 969). Im Hinblick darauf hat auch der Senat keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - UA. S. 16; Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175). Dies ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt, weil der LEP 2002 in seiner Begründung zu 3.3.7 ausdrücklich auf diesen Erlass verweist. Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175).
49 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2007 sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im GMA-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses nur auf ca. 10 bis 11 % beläuft (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); dies bedeutet rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau- und Gartenmarkts errechnet das GMA-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des GMA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Rechengrößen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
III.
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstoßen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
51 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220).
52 
Diesen Maßgaben wird der LEP 2002 hinsichtlich der Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 gerecht. In seinen Begründungserwägungen (S. 19 ff. und S. 36 f.) legt der LEP 2002 ausführlich das überörtliche Interesse an einer landesplanerischen Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 dar. Hierbei sei das System des Zentrale-Orte-Prinzips als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten seien die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen. In der weiteren Begründung wird u.a. auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Einzelhandelserlass - vom 21.02.2001 hingewiesen. Das Zentrale-Orte-Konzept als raumord-nerisches Grundmodell ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2006 [ebenso 2008] und § 7 Abs. 2 LplG. Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtriz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
53 
Soweit die Klägerin und die Beigeladenen, unter Berufung auf die teilweise geäußerte Kritik an dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung und seiner Absicherung durch verbindliche Vorgaben für die Ansiedlung bestimmter Vorhaben (vgl. etwa Hoppe, NVwZ 2004, 282; Moench, NVwZ 1999, 337; siehe ferner die Nachweise bei Sparwasser, NVwZ 2006, 264 ff., Fn. 48 ff.), einwenden, ein Kongruenzgebot sei unverhältnismäßig, es reiche ein Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattungsgarantie für Zentrale Orte aus, folgt dem der Senat nicht. Die Aussagen der Raumordnung und Landesplanung zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen nicht nur dem Schutz der innerstädtischen Verkaufslagen zur Absicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, sondern auch den weiteren mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Zwecken, die durch ein bloßes Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattung der Zentren mit Versorgungseinrichtungen nicht in gleicher Weise zu erreichen sind. Hierzu zählen die effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Es geht insoweit zusammengefasst auch um die Vermeidung der Sozial- und Umweltlasten, die mit einer rein marktlich orientierten Zulassung von nicht integrierten Standorten „auf der grünen Wiese“ verbunden wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]).
54 
Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Aufgrund ihrer Ausgestaltung als planungsrechtliche „Soll“-Normen gestatten diese Ziele - wie oben gezeigt - eine vom Plangeber gewollte Lösung bei Vorliegen atypischer Umstände und eröffnen damit - wenn auch in begrenztem Umfang - einen Gestaltungsrahmen, den die Gemeinde ausschöpfen kann (vgl. demgegenüber für den Fall einer - ausnahmslosen - strikten Verbindlichkeit eines Planziels Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl 2009, 1305). Damit wird der Plangeber auch dem Gegenstromprinzip als raumordnerisches Leitbild gerecht (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006, § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG; siehe hierzu ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -, juris). Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).
IV.
55 
Die Klägerin und die Beigeladene rügen zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG.
56 
Der Einwand, ein Kongruenzgebot verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Wettbewerbsfreiheit, weil hierdurch eine Marktzutrittssperre für bestimmte Orte errichtet werde, greift nicht durch. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mögen zwar - zumindest reflexartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440) - Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit - hier freie Standortwahl durch einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - darstellen. Die grundrechtseinschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beruhen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
57 
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beschränken als Teil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Berufsausübungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Allerdings entfalten die Plansätze keine unmittelbare bindende Wirkung für wirtschaftliche Aktivitäten Privater, insbesondere des großflächigen Einzelhandels. Indessen haben die Plansätze, die großflächigen Einzelhandel nur in Zentralen Orten zulassen und die ihrerseits entsprechend ihrer jeweiligen Größe auch den zentralörtlichen Verflechtungsbereich bestimmen, insoweit mittelbare Wirkung für eine wirtschaftliche Tätigkeit Privater, als deren Ansiedlungsstandort in aller Regel ohne gemeindliche Bauleitplanung, die an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG bzw. § 1 Abs. 4 und 6 BauGB gebunden ist, baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Damit können derartige Planungsvorschriften die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, in ihrer Standortwahl im Einzelfall - wie vorliegend - unterbinden. Dies ist jedoch durch die Aufgaben und Ziele der Raumordnung gerechtfertigt.
58 
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).
V.
59 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 sind als Rechtsnormen, die verbindliche Ziele der Raumordnung festlegen, schließlich auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
60 
Nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Art. 49 AEUV steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551, Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 ff.).
61 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 beschränken - wie unter IV. ausgeführt - als Bestandteil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Niederlassungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Derartige Planungsvorschriften können die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, insoweit beeinträchtigen, als sie einem gewählten Standort im Einzelfall entgegenstehen können.
62 
Diese Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002, insbesondere durch dessen - hier streitgegenständliche - Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich bestimmten zentralen Orten und deren Verflechtungsbereichen zugeordnet werden, ist jedoch gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
63 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es unterliegt zunächst keinen Zweifeln, dass die die freie Wahl des Standorts für Einzelhandelsgroßprojekte - wie es das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen unstreitig darstellt - einschränkenden Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 nicht gegen das Diskriminierungsgebot (Art. 12 EGV) verstoßen. Denn diese Plansätze gelten für alle Einzelhandelsgroßprojekte gleichermaßen unabhängig von der mitgliedstaatlichen Herkunft der sie betreibenden Unternehmen.
64 
Die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland verfolgen allgemein das Anliegen, den Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7.Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 mit dem Verflechtungsbereich der Standortgemeinden in Übereinstimmung halten und derartige Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit Zentralität zu konzentrieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 206). Diese gesetzlich begründete raumordnerische Leitvorstellung beruht auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie ist auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Europäische Union setzt das Recht zur Raumordnung in vielfältiger Weise voraus. Dies zeigt schon die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 201). Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen unter IV.
65 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 verstoßen auch nicht gegen das an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtete Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb des betroffenen Sachbereichs (Kohärenzgebot; EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 – u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 13.07.2004 - C-262/02 -, - zit. nach www.curia.europa.eu). Denn diese Plansätze sind Ausdruck der in § 2 ROG 2006 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und tragende Säulen des hierin verankerten Grundmodells des Zentrale-Orte-Prinzips. Mit den hier maßgeblichen Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 setzt der Landesplangeber die Raumordnungsvorstellungen des ROG 2006 konsequent und in sich widerspruchsfrei im Landesentwicklungsplan als übergeordnetem Raumordnungsplan um.
66 
Aufgrund all dessen sind die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, soweit sie Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte einschränkend regeln, mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar. Sofern sich die Beigeladene auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen will, gilt nichts anderes, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Denn die Beigeladene hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, sie wolle ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Bundesrepublik erbringen (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; siehe hierzu auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49, 50 Rn. 13 ff.). Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36–68) rechtfertigt insbesondere mit Blick auf deren § 14 Abs. 5, 2. Halbsatz, wonach das im 1. Halbsatz geregelte Verbot einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall aufgrund bestimmter Kriterien nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, keine andere Beurteilung.
67 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
68 
Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet. Aufgrund dessen war der Anregung, zur Verkaufsflächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen.
B.
69 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG 2006 ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 (I . ) wie auch mit dem hierzu fürsorglich gestellten Hilfsantrag Ziffer 4 (II.) unbegründet.
70 
Die Klägerin und die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
71 
Nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
72 
Während das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG 2006 i.V.m. § 18 LplG der Prüfung dient, ob und unter welchen Voraussetzungen eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu K § 15), erfüllt das Zielabweichungsverfahren eine andere Funktion. In ihm wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann. Dabei kann sich die Zulassung von Abweichungen nur auf die in einem Raumordnungsplan enthaltenen verbindlichen Ziele beziehen (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -).
73 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
74 
Was die "Grundzüge der Planung" i.S.v. § 24 LplG sind, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist darunter die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2005 - 9 VR 43/04 -, UPR 2005, 390; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 <72 f.> [zum Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB]).
75 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehört, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05-, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsischen OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 (S. B19/20). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 (S. B22). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab.
76 
Eine Zielabweichung, die eine - wenn auch einzelfallbezogene - Abkehr von Regelungen zum Inhalt hat, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Konzept und zu seinem Komplementärelement der Verflechtungsbereiche stehen und nur aus diesem heraus eine nachvollziehbare und sinngebende Gesamtregelung auf landesplanerischer Ebene darstellen, insbesondere ihre grundsätzliche Legitimation aus dem Zentrale-Orte-Prinzip ableiten, berührt immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zählt (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot nicht nur geringfügig (vgl. Kirchberg, VBlBW 2006, 297), sondern - wie die Ausführungen unter A. II. verdeutlichen - gravierend beeinträchtigt. Mangels Vorliegen der in § 24 Satz 1 LplG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, war der höheren Raumordnungsbehörde bereits kein Ermessen eröffnet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
77 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zutreffend verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 Satz 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren erfüllt nur dann den vom Gesetzgeber gewollten Zweck, wenn für den Zulassungsantrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zu bejahen sind und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung daher dem Grunde nach in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
78 
Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung.
79 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage - im Sinne der Hilfsanträge - auf Verpflichtung zur Zulassung der Zielabweichung schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Gericht das sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren nach § 24 Satz 3 LplG im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzen kann.
80 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
82 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008) in raumordnungsrechtlichen Soll-Vorschriften ohne normative Aufführung der eine Zielabweichung rechtfertigenden atypischen Umstände festgelegt werden können.
83 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
84 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung)
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, da sie insbesondere fristgemäß eingelegt wurden und die zu ihrer Begründung eingegangenen Schriftsätze ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg (A.). Die Verpflichtungsklage mit den in Ziffer 3 und 4 hilfsweise gestellten Klaganträgen ist gleichfalls unbegründet (B.). Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Deshalb konnten auch die Berufungsanträge der Beigeladenen keinen Erfolg haben.
A.
31 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, entschieden hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die mit dem Hauptantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsklage ist aber unbegründet.
32 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, nicht vereinbar. Es widerspricht den in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen der Raumordnung. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
33 
Die in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltenen Planaussagen haben Zielqualität (I.) und stehen als Gesamtregelung dem Ansiedelungsvorhaben der Beigeladenen entgegen (II.). Diese Ziele der Raumordnung verstoßen weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin (III.) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung der Beigeladenen (IV.), sie sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) vereinbar (V.)
I.
34 
Die Festlegungen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 stellen Ziele der Raumordnung dar.
35 
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22. Dezember 2008 - BGBl I S. 2986 - geltenden Fassung [ROG 2008]; im Folgenden: ROG 2006) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 LplG). Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG 2006 demgegenüber als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG 2006 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Ziele der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 (§ 4 Abs. 1 LplG) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu "beachten"; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen.
36 
Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG 2006) ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern. Von einer Zielfestlegung kann freilich dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Erhält der Adressat der Regelung die Möglichkeit, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung ohne landesplanungsbehördliche Beteiligung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen, so widerspricht dies der Konzeption des Raumordnungsgesetzes, das Zielabweichungen zwar zulässt, die Entscheidung hierüber aber unter den in § 11 ROG 2006 (nunmehr § 6 Abs. 2 ROG 2008) genannten Voraussetzungen den Landesplanungsbehörden zuweist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
37 
1. Gemessen an diesen Vorgaben kommt zunächst den Festlegungen im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 Zielqualität zu. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Satzes 1, 1. Halbsatz in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 2 LEP 2002). Die Planaussagen sind ausdrücklich durch das Kennzeichen „Z“ als „Ziele“ gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ROG 2006; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG). Allerdings sind die Planaussagen in den streitigen Plansätzen nicht allein deshalb zwangsläufig als Zielfestlegung zu qualifizieren. Die Angaben sind lediglich als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl 2003, 192; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
38 
Der Festlegung im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 kommt jedoch auch ihrem materiellen Gehalt nach Zielqualität zu. Dem damit verbundenen Verbindlichkeitsanspruch steht nicht entgegen, dass die Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 entsprechend ihrem Wortlaut als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als „Soll“-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318; Urteil vom 17.03.1992 - 1 C 31.89 -, BVerwGE 90, 88 = NVwZ 1993, 675; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200 m.w.N. [zur Zielaussage einer „Soll“-Vorschrift]). Der Plangeber hat es allerdings bei der Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 nicht bei diesem Regelungsmechanismus belassen. Der als einheitliche Festlegung zu wertende Plansatz 3.3.7 Satz 1 und 2 LEP 2002 enthält zunächst die (Soll-)Bestimmung, nach der sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen. Dieses Soll-Ziel wird in Satz 2, 2.Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 LEP 2002 konkretisiert. Danach dürfen die aufgeführten Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Diese Regelung ist Ausdruck des als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips oder des Konzentrationsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13 (2006); Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 -, BRS 69 Nr. 115 (2005); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005). Diese Planaussage enthält keine vom 1. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7. Satz 1 LEP 2002 unabhängige Regelung, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Hierauf weist bereits ihre Stellung im gleichen Satz wie auch die - bloße - Trennung durch ein Semikolon und darüber hinaus der Sinn und Zweck der im gesamten Plansatz getroffenen Planaussagen hin. Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet daher seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diese Regel-Ausnahme-Struktur entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Normbestimmtheit unzweifelhaft den Vorgaben in der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
39 
Neben der Regel-Ausnahme-Bestimmung in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 hat der Plangeber ferner entsprechend der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 die Zulassung einer Abweichung von seinem unbedingten Planziel, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen, insoweit in seinen Willen aufgenommen, als auf der Ebene der Landesplanung planerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände vorliegen. Dadurch, dass der Plangeber sein Planziel bewusst in eine Soll-Vorschrift gekleidet hat, hat er als Normgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, auf den oben dargestellten einer Soll-Norm innewohnenden Regelungsmechanismus zurückzugreifen. Der Senat vermag keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen einer als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten allgemeinen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts und einer planungsrechtlichen Norm erkennen. Des Weiteren ist eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweist, nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (insoweit a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BauR 2005, 63). Im letzteren Fall legt der Normgeber seine Planziele lediglich in der Regel fest und ist daher gehalten, die Ausnahmetatbestände - bestimmbar - zu normieren (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Demgegenüber führt eine Soll-Norm im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Atypische Umstände entziehen sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung. Es steht allein in der Entscheidung des Landesplangebers, mit welcher Stringenz er seine übergeordneten Planziele in einem Raumordnungsplan für die nachfolgende Planungsebene verfolgt. Daher ist es ihm insbesondere mit Blick darauf, dass Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet - bei gleichzeitiger Beachtung seiner Ziele - zu entwickeln sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; § 11 Abs. 2 LplG), unbenommen zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm festgelegte Ziele Beachtung beanspruchen. Im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber die von ihm verfolgte Zielverwirklichung durch Kombination verschiedener gesetzestechnischer Rechtsfolgenregelungen gestuft normiert. Zunächst wird im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz als unbedingtes Ziel festgelegt. Im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 wird für dieses Ziel sodann ein ausdrücklicher Regel-Ausnahme-Tatbestand normiert. Schließlich - auf einer dritten Stufe - schafft der Plangeber durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248, 253).
40 
2. Nach Maßgabe der unter 1. dargestellten Erwägungen hat auch der Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 Zielcharakter.
41 
Nach dieser Planaussage soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie das Konzentrationsgebot hat der Plangeber auch das Kongruenzgebot als verbindliches Planungsziel in der Form einer Soll-Norm festgelegt. Anders als im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 - dort im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 - hat er auf eine weitere Konkretisierung dieses Ziels durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Damit kommt diesem Planziel uneingeschränkte Verbindlichkeit insoweit zu, als keine für den Plangeber unvorhersehbare atypischen Umstände vorliegen. Entsprechend der bewussten Ausgestaltung als Soll-Ziel will der Plangeber ausschließlich bei einer atypischen Fallgestaltung eine Zielabweichung zulassen. Nach dem Regelungszusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt und insoweit das Soll-Ziel näher festgelegt. Das Verwaltungsgericht weist hierbei zu Recht darauf hin, dass der Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr steht er mit dem Plansatz 3.3.7 und dem Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang, wie dies bereits im formalen Gliederungsaufbau zu Ausdruck kommt. Die als „Soll“-Vorschrift ausgestaltete Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthält die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände werden vom Plangeber insoweit - negativ - selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden darf. Hierin zeigt sich auch der innere Zusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002. Denn der Schutzbereich des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs wirkt in zwei Richtungen, einmal nach „innen“, als er die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichern will, und zum anderen nach „außen“, als er die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte gewährleisten will. Zwar spricht auch der Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ein Beeinträchtigungsverbot aus. Er ist aber, wie sich auch formal aus dem einen eigenen Absatz bildenden Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ergibt, Teil des dort geregelten Integrationsgebots. Der Plangeber geht im Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 normtechnisch den umgekehrten Weg, in dem er festlegt, welche Umständen eine Atypik keinesfalls rechtfertigen. Damit hat die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, nach dem dargestellten Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen darf (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das Vorhaben daher insoweit nicht gegen das „städtebauliche Integrationsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ) verstoßen. Erst bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen können weitere besondere raumordnungsbezogene Umstände überhaupt erst eine Atypik begründen und den nachgeordneten Planungsträger von der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG entbinden. Damit hat der Plangeber hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zielaussage, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojekts so zu bemessen ist, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, eine Abweichung zulassen will. Des Weiteren enthält die Begründung des LEP 2002 (Seite B36) zu den Plansätzen unter 3.3.7, die keine weitere Untergliederung nach einzelnen Planuntersätzen vornimmt und somit auch den Gesamtzusammenhang aller Regelungen dokumentiert, Leitlinien, die für die Feststellung und die Bestimmbarkeit einer Atypik für den nachgeordneten Planungsträger herangezogen werden können. Dort wird insbesondere auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 und auf die nachteiligen Wirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten bei einer falschen sowie auf die Notwendigkeit und die Kriterien einer raumverträglichen Standortwahl verwiesen. Auch abstrakte Kriterien genügen zur Bestimmung oder Bestimmbarkeit, d. h. zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161). Nach diesen Maßgaben ist mit der räumlichen Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 in das zentralörtliche Gliederungssystem verbunden mit der weiteren Zielaussage im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 - insoweit ergänzt durch Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 -, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein muss, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, das in diesen Plansätzen zum Ausdruck kommende Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit hinreichend bestimmt, um den landesplanerischen Vorbehalt atypischer Fallgestaltungen auszufüllen und der planenden Gemeinde die Identifizierung einer raumordnerischen Atypik zu ermöglichen.
42 
3. Dem Zielcharakter der Planfestlegungen in den im Gesamtzusammenhang zu sehenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit bei Vorliegen atypischer Umstände steht das Gebot der abschließenden Abwägung im Sinne von § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG 2006 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ROG 2008) nicht entgegen.Die Planaussagen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit Zielcharakter werden dadurch nicht zu einem vom nachgeordneten Planungsträger in der Abwägung - lediglich - im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LplG zu berücksichtigenden Grundsatz relativiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beigeladenen wird die abschließende Abwägung des Plangebers mit dem vom Gesetzgeber nicht verwendeten Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ nur näherungsweise umschrieben. Beide Begriffe sind ihrem Inhalt nach nicht gleichzusetzen. Das Erfordernis abschließender Abwägung bedeutet nicht, wie der zuweilen als Synonym verwendete Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ vermuten ließe, dass die Raumordnungsbehörde in raumplanerischer Hinsicht im Sinne einer Endgültigkeit jede planerische Entscheidung erschöpfend vorwegnehmen muss und damit dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen darf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; § 3 ROG Rn. 76 ff). Er ist - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, mit seinen Planzielen den nachgeordneten Gestaltungsrahmen zu definieren. Nur dieses Verständnis wird dem gesetzgeberischen Gebot gerecht, dass - nachgeordnete - Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 ROG 2006 zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264, und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 473; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -) bzw. die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 2006 und des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren sind (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LplG). Darüber hinaus liegt es in der Natur einer übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung, dass sie nur - mehr oder weniger Spielraum lassende - Rahmenbedingungen setzt. Auch Aussagen mit einem geringen Konkretisierungsgrad oder einer geringen inhaltlichen Dichte können Ziele der Raumordnung sein (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 330). Aus diesem Grund ist der Plangeber auch berechtigt, den nachgeordneten Planungsträgern einen gewissen planerisch ausfüllungsfähigen Gestaltungsrahmen vorzugeben. Die Abwägung muss aber - andererseits - zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Die Reichweite der planerischen Disposition liegt in der Entscheidungskompetenz der für die Festlegung von Zielen der Raumordnung zuständigen Raumordnungsbehörde. Die abschließende Abwägung des jeweiligen Trägers der Raumordnung besteht bei Zielfestlegungen im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift darin, dass der in der Festlegung zum Ausdruck kommende raumordnerische Wille grundsätzlich uneingeschränkt von dem nachgeordneten Planungsträger umzusetzen ist. Soweit keine Atypik vorliegt, bleibt die planerische Vorstellung der nachfolgenden Abwägung durch plangebundene Dritte entzogen. Ist eine solche hingegen zu bejahen, hat der Plangeber mit der Ausgestaltung seines Ziels als „Soll“-Ziel eine Abweichung im Rahmen seiner abschließenden Abwägung in seinen planerischen Willen aufgenommen.
43 
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Plangeber hat in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Er hat gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern.
44 
Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009 (- 10 A 1676/08 -, juris) geht insoweit fehl. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms ersichtlich keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hatte zwar (im maßgeblichen § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro) die Kernaussage getroffen, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen indessen den Gemeinden überlassen. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, wird daher auf der kommunalen Planungsebene getroffen. Die Gemeinde ist insoweit - anders als im vorliegenden Fall - nicht an vorgelagerte raum- ordnerische Zielfestlegungen gebunden.
45 
4. Mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik wird dem nachgeordneten Planungsträger insoweit nicht die abschließende Abwägung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 übertragen. Denn die Beurteilung, ob eine raumbedeutsame Maßnahme mit dem Kernziel des übergeordneten Plans übereinstimmt oder ob atypische Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, ist - wie im Übrigen auch die Frage, ob ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand im Fall einer „Regel-Ausnahme-Normstruktur gegeben ist - kein Akt planender Gestaltung durch Abwägung privater und öffentlicher Belange, die zum Ausgleich gebracht oder erforderlichenfalls überwunden werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 27), sondern eine Rechtsentscheidung (Hendler, UPR 2003, 256; Spannowsky, UPR 2003, 248; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die zuständige Raumordnungsbehörde mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht gegen einen Planungsträger vorgehen kann, der seiner Planung fehlerhaft einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201).
46 
5. Das vom Bundesgesetzgeber in § 11 ROG 2006 (§ 6 ROG 2008) rahmenrechtlich vorgesehene und in § 24 LplG umgesetzte Zielabweichungsverfahren schließt entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen die Festlegung von Zielen der Raumordnung in planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht aus. Der Einwand, das Zielabweichungsverfahren erweise sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen als überflüssig, greift zu kurz. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält das Zielabweichungsverfahren auch bei planungsrechtlichen „Soll“-Normen nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (Spannowsky, UPR 2003, 248, [253, 255]; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 201, 203). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung, in der es grundsätzlich die Zielqualität auch von Plansätzen bejahte, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, keinen Anlass, dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
II.
47 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspricht dem Kongruenzgebot, wie es in den als Gesamtregelung zu beurteilenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 als raumordnerisches Ziel festgelegt ist.
48 
Das Kongruenzgebot genügt zunächst mit Blick auf die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlich“ den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowsky, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, Rn. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung vom 17.09.2003 (- 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220) hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ in dem dortigen streitgegenständlichen Plansatz keinen Anlass, dessen Zielqualität wegen mangelnder Bestimmtheit in Frage zu stellen. Maßgeblich ist auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen. Deshalb reicht - wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht ausführt - eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, NVwZ 2000, 969). Im Hinblick darauf hat auch der Senat keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - UA. S. 16; Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175). Dies ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt, weil der LEP 2002 in seiner Begründung zu 3.3.7 ausdrücklich auf diesen Erlass verweist. Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175).
49 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2007 sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im GMA-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses nur auf ca. 10 bis 11 % beläuft (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); dies bedeutet rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau- und Gartenmarkts errechnet das GMA-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des GMA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Rechengrößen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
III.
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstoßen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
51 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220).
52 
Diesen Maßgaben wird der LEP 2002 hinsichtlich der Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 gerecht. In seinen Begründungserwägungen (S. 19 ff. und S. 36 f.) legt der LEP 2002 ausführlich das überörtliche Interesse an einer landesplanerischen Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 dar. Hierbei sei das System des Zentrale-Orte-Prinzips als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten seien die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen. In der weiteren Begründung wird u.a. auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Einzelhandelserlass - vom 21.02.2001 hingewiesen. Das Zentrale-Orte-Konzept als raumord-nerisches Grundmodell ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2006 [ebenso 2008] und § 7 Abs. 2 LplG. Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtriz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
53 
Soweit die Klägerin und die Beigeladenen, unter Berufung auf die teilweise geäußerte Kritik an dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung und seiner Absicherung durch verbindliche Vorgaben für die Ansiedlung bestimmter Vorhaben (vgl. etwa Hoppe, NVwZ 2004, 282; Moench, NVwZ 1999, 337; siehe ferner die Nachweise bei Sparwasser, NVwZ 2006, 264 ff., Fn. 48 ff.), einwenden, ein Kongruenzgebot sei unverhältnismäßig, es reiche ein Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattungsgarantie für Zentrale Orte aus, folgt dem der Senat nicht. Die Aussagen der Raumordnung und Landesplanung zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen nicht nur dem Schutz der innerstädtischen Verkaufslagen zur Absicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, sondern auch den weiteren mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Zwecken, die durch ein bloßes Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattung der Zentren mit Versorgungseinrichtungen nicht in gleicher Weise zu erreichen sind. Hierzu zählen die effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Es geht insoweit zusammengefasst auch um die Vermeidung der Sozial- und Umweltlasten, die mit einer rein marktlich orientierten Zulassung von nicht integrierten Standorten „auf der grünen Wiese“ verbunden wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]).
54 
Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Aufgrund ihrer Ausgestaltung als planungsrechtliche „Soll“-Normen gestatten diese Ziele - wie oben gezeigt - eine vom Plangeber gewollte Lösung bei Vorliegen atypischer Umstände und eröffnen damit - wenn auch in begrenztem Umfang - einen Gestaltungsrahmen, den die Gemeinde ausschöpfen kann (vgl. demgegenüber für den Fall einer - ausnahmslosen - strikten Verbindlichkeit eines Planziels Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl 2009, 1305). Damit wird der Plangeber auch dem Gegenstromprinzip als raumordnerisches Leitbild gerecht (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006, § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG; siehe hierzu ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -, juris). Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).
IV.
55 
Die Klägerin und die Beigeladene rügen zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG.
56 
Der Einwand, ein Kongruenzgebot verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Wettbewerbsfreiheit, weil hierdurch eine Marktzutrittssperre für bestimmte Orte errichtet werde, greift nicht durch. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mögen zwar - zumindest reflexartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440) - Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit - hier freie Standortwahl durch einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - darstellen. Die grundrechtseinschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beruhen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
57 
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beschränken als Teil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Berufsausübungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Allerdings entfalten die Plansätze keine unmittelbare bindende Wirkung für wirtschaftliche Aktivitäten Privater, insbesondere des großflächigen Einzelhandels. Indessen haben die Plansätze, die großflächigen Einzelhandel nur in Zentralen Orten zulassen und die ihrerseits entsprechend ihrer jeweiligen Größe auch den zentralörtlichen Verflechtungsbereich bestimmen, insoweit mittelbare Wirkung für eine wirtschaftliche Tätigkeit Privater, als deren Ansiedlungsstandort in aller Regel ohne gemeindliche Bauleitplanung, die an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG bzw. § 1 Abs. 4 und 6 BauGB gebunden ist, baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Damit können derartige Planungsvorschriften die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, in ihrer Standortwahl im Einzelfall - wie vorliegend - unterbinden. Dies ist jedoch durch die Aufgaben und Ziele der Raumordnung gerechtfertigt.
58 
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).
V.
59 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 sind als Rechtsnormen, die verbindliche Ziele der Raumordnung festlegen, schließlich auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
60 
Nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Art. 49 AEUV steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551, Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 ff.).
61 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 beschränken - wie unter IV. ausgeführt - als Bestandteil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Niederlassungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Derartige Planungsvorschriften können die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, insoweit beeinträchtigen, als sie einem gewählten Standort im Einzelfall entgegenstehen können.
62 
Diese Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002, insbesondere durch dessen - hier streitgegenständliche - Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich bestimmten zentralen Orten und deren Verflechtungsbereichen zugeordnet werden, ist jedoch gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
63 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es unterliegt zunächst keinen Zweifeln, dass die die freie Wahl des Standorts für Einzelhandelsgroßprojekte - wie es das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen unstreitig darstellt - einschränkenden Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 nicht gegen das Diskriminierungsgebot (Art. 12 EGV) verstoßen. Denn diese Plansätze gelten für alle Einzelhandelsgroßprojekte gleichermaßen unabhängig von der mitgliedstaatlichen Herkunft der sie betreibenden Unternehmen.
64 
Die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland verfolgen allgemein das Anliegen, den Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7.Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 mit dem Verflechtungsbereich der Standortgemeinden in Übereinstimmung halten und derartige Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit Zentralität zu konzentrieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 206). Diese gesetzlich begründete raumordnerische Leitvorstellung beruht auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie ist auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Europäische Union setzt das Recht zur Raumordnung in vielfältiger Weise voraus. Dies zeigt schon die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 201). Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen unter IV.
65 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 verstoßen auch nicht gegen das an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtete Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb des betroffenen Sachbereichs (Kohärenzgebot; EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 – u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 13.07.2004 - C-262/02 -, - zit. nach www.curia.europa.eu). Denn diese Plansätze sind Ausdruck der in § 2 ROG 2006 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und tragende Säulen des hierin verankerten Grundmodells des Zentrale-Orte-Prinzips. Mit den hier maßgeblichen Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 setzt der Landesplangeber die Raumordnungsvorstellungen des ROG 2006 konsequent und in sich widerspruchsfrei im Landesentwicklungsplan als übergeordnetem Raumordnungsplan um.
66 
Aufgrund all dessen sind die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, soweit sie Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte einschränkend regeln, mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar. Sofern sich die Beigeladene auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen will, gilt nichts anderes, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Denn die Beigeladene hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, sie wolle ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Bundesrepublik erbringen (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; siehe hierzu auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49, 50 Rn. 13 ff.). Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36–68) rechtfertigt insbesondere mit Blick auf deren § 14 Abs. 5, 2. Halbsatz, wonach das im 1. Halbsatz geregelte Verbot einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall aufgrund bestimmter Kriterien nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, keine andere Beurteilung.
67 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
68 
Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet. Aufgrund dessen war der Anregung, zur Verkaufsflächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen.
B.
69 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG 2006 ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 (I . ) wie auch mit dem hierzu fürsorglich gestellten Hilfsantrag Ziffer 4 (II.) unbegründet.
70 
Die Klägerin und die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
71 
Nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
72 
Während das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG 2006 i.V.m. § 18 LplG der Prüfung dient, ob und unter welchen Voraussetzungen eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu K § 15), erfüllt das Zielabweichungsverfahren eine andere Funktion. In ihm wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann. Dabei kann sich die Zulassung von Abweichungen nur auf die in einem Raumordnungsplan enthaltenen verbindlichen Ziele beziehen (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -).
73 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
74 
Was die "Grundzüge der Planung" i.S.v. § 24 LplG sind, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist darunter die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2005 - 9 VR 43/04 -, UPR 2005, 390; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 <72 f.> [zum Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB]).
75 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehört, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05-, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsischen OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 (S. B19/20). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 (S. B22). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab.
76 
Eine Zielabweichung, die eine - wenn auch einzelfallbezogene - Abkehr von Regelungen zum Inhalt hat, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Konzept und zu seinem Komplementärelement der Verflechtungsbereiche stehen und nur aus diesem heraus eine nachvollziehbare und sinngebende Gesamtregelung auf landesplanerischer Ebene darstellen, insbesondere ihre grundsätzliche Legitimation aus dem Zentrale-Orte-Prinzip ableiten, berührt immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zählt (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot nicht nur geringfügig (vgl. Kirchberg, VBlBW 2006, 297), sondern - wie die Ausführungen unter A. II. verdeutlichen - gravierend beeinträchtigt. Mangels Vorliegen der in § 24 Satz 1 LplG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, war der höheren Raumordnungsbehörde bereits kein Ermessen eröffnet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
77 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zutreffend verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 Satz 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren erfüllt nur dann den vom Gesetzgeber gewollten Zweck, wenn für den Zulassungsantrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zu bejahen sind und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung daher dem Grunde nach in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
78 
Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung.
79 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage - im Sinne der Hilfsanträge - auf Verpflichtung zur Zulassung der Zielabweichung schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Gericht das sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren nach § 24 Satz 3 LplG im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzen kann.
80 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
82 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008) in raumordnungsrechtlichen Soll-Vorschriften ohne normative Aufführung der eine Zielabweichung rechtfertigenden atypischen Umstände festgelegt werden können.
83 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
84 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung)
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 - 10 K 924/07 - werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 116.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Denn diese Verfügung erweist sich schon bei summarischer Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig mit der Folge, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang gebührt vor dem Interesse der Antragstellerin (und der Beigeladenen), die streitigen Vorhaben vorläufig weiterbauen zu dürfen (zu gleicher Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.11.2006 - 5 S 1825/06 -, VBlBW 2007, 188 f.).
I.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LVwVfG für eine Rücknahme der streitigen Baugenehmigung vom 22.08.2006 liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Denn diese Baugenehmigung, mit der auf Grundlage von § 33 BauGB die Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Backwarenverkauf (Verkaufsfläche ca. 1.050 qm) und eines Textilmarkts (Verkaufsfläche ca. 500 qm) auf den bislang nicht überplanten, am östlichen Ortsrand der Beigeladenen gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. 10992, 10993, 10884, 11045 und 11046 gestattet wird, erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als von Anfang an rechtswidrig, weil es jedenfalls an der nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlichen materiellen Planreife des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandelsgebiet Riedwiesen“ der Beigeladenen fehlte und bis heute fehlt. Diese Feststellung kann der Senat treffen, ohne dass es einer vertieften oder gar abschließenden Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht und den Beschwerdeführern im Einzelnen aufgeworfenen zahlreichen schwierigen Rechtsfragen bedarf. Denn im „vorgezogenen“ Verfahren nach § 33 BauGB ist es weder Aufgabe der Baurechtsbehörde noch der Gerichte, über streitige und zudem prüfungsaufwändige Zweifelsfragen in Bezug auf die mögliche Wirksamkeit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu entscheiden. Weder die Widerspruchsbehörde noch die Verwaltungsgerichte müssen in diesem Verfahrensstadium die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, VBlBW 2006, 361 ff.). Dies würde dem Zweck des Genehmigungsverfahrens nach § 33 BauGB widersprechen und dieses Verfahren mit einer Prüfungsdichte überfrachten, die der späteren unmittelbaren oder inzidenten Kontrolle des „fertigen“ Bebauungsplans vorbehalten bleiben muss. Hierzu ist im Einzelnen folgendes zu bemerken:
1. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist in Gebieten, in denen - wie hier - ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn u.a. anzunehmen ist, dass es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht.
a) Diese als materielle Planreife zu bezeichnende Planungssituation ist gegeben, wenn hinreichend voraussehbar und mit der gebotenen Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB gültiges Ortsrecht wird (st. Rechtspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991 - 4 B 212.91 -, Buchholz 406.11, § 33, BBauG/BauGB Nr. 7; Beschluss vom 02.03.1978 - 4 B 26.78 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 5). Es muss sich prognostisch um eine „sichere Erwartung“ (so BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.) bzw. um eine „sichere Prognose“ handeln (so OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2001 - 7 B 355/01 -, BauR 2001, 1394 ff.). Eine solche enge Auslegung ergibt sich aus dem Zweck des § 33 BauGB. Danach soll ein Bauantragsteller zwar einerseits - zur Vermeidung nicht zu vertretender Verzögerungen bei der Realisierung eines zulässigen Bauvorhabens - besser gestellt werden als bei Anwendung der §§ 30, 34 und 35 BauGB. Andererseits gilt es aber zu verhindern, dass der mit dieser Regelung verbundene typische Vorgriff auf einen Bebauungsplan ins Leere geht oder aber als taktisches Mittel oder gar missbräuchlich verwendet wird, um vollendete, bauplanerisch möglicherweise nicht gewollte oder aber nicht umsetzbare Tatsachen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.). Ein strenger Prognosemaßstab ist aus diesen Gründen gerade auch bei Bebauungsplänen nach § 12 BauGB geboten, bei denen das zur Genehmigung gestellte Einzelvorhaben gleichzeitig den wesentlichen Inhalt des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans bildet, so dass in besonderem Maße auf künftige Plankonformität geachtet werden muss.
b) Vor diesem Hintergrund sind an die (negative) Aussage, dass die nach § 33 BauGB erforderliche Sicherheit der Planreife eines Vorhabens nicht angenommen werden kann, keine hohen Anforderungen zu stellen (dazu BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.). Es genügen bereits alle nach dem jeweiligen Planungsstand schlüssigen und nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Zweifel daran, dass das Plankonzept zum einen mit dem jetzigen Inhalt, zum anderen aber auch innerhalb eines - je nach Verfahrensstand - vertretbaren und verzögerungsfreien Zeitraums in einen wirksam Bebauungsplan nach § 10 BauGB münden wird. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höhere Behörden stehen dabei bereits in aller Regel der Annahme einer inhaltlich ausreichend sicheren materiellen Planreife entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 18.10.2005, a.a.O.). Zweifel am zeitlichen Element der Planreife sind umso mehr angebracht, je länger der Zeitraum zwischen einem „satzungsreifen“ Bebauungsplanentwurf und dessen Umsetzung durch Satzungsbeschluss nebst Bekanntmachung dauert. Hierbei rechtfertigt allein das Interesse des Plangebers, Klarheit über die Rechtslage zu erlangen, es grundsätzlich nicht, ein im Stadium der Abschlussreife befindliches Bebauungsplanverfahren bis zum Abschluss eines anhängigen Rechtsstreits offenzuhalten; § 33 Abs. 1 BauGB ist daher nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, den Bebauungsplan aber gleichwohl nicht durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, a.a.O.).
2. Gemessen daran war die erforderliche materielle Planreife des streitigen Vorhabens weder bei Erteilung der Baugenehmigung am 22.08.2006 gegeben noch ist sie bis heute eingetreten. Eine sichere Prognose, dass der zur Realisierung der genehmigten Märkte aufgestellte vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandelsgebiet Riedwiesen“ innerhalb angemessener Zeit und vor allem mit dem beschlossenen Inhalt als Satzung nach § 10 BauGB in Kraft treten wird, war und ist nicht möglich. Vielmehr bestehen insofern derzeit nicht von der Hand zu weisende und nicht sicher ausräumbare Zweifel, die es verbieten, vom Instrument der vorgezogenen Baugenehmigung nach § 33 BauGB zugunsten der Antragstellerin Gebrauch zu machen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Rücknahmeverfügung und in der Beschwerdeerwiderung Bezug. Ergänzend und klarstellend hierzu ist Folgendes festzustellen:
a) Zweifel am zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Plankonzept und dessen „satzungsreife“ Umsetzung sind deswegen angebracht, weil bei Erteilung der Baugenehmigung wohl bereits alle inhaltlich für den Satzungsbeschluss erforderlichen Planungsschritte vorgenommen waren. Am 22.08.2006 waren die öffentliche Auslegung und die nachfolgende Bürger- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 BauGB) bereits durchgeführt und der Gemeinderat der Beigeladenen hatte sich im „Abwägungsbeschluss“ vom 07.08.2006 mit den eingegangenen Bedenken eingehend auseinandergesetzt. In Kenntnis der Einwendungen der Fachbehörden und unter Berücksichtigung der in den Aussagen unterschiedlichen Marktgutachten der gemaba und der GMA hatte der Gemeinderat an der Festsetzung eines Sondergebiets für Einzelhandel mit den auf das streitige Vorhaben zugeschnittenen Verkaufs(Nutz-)Flächen von 1.050 qm (Lebensmittelmarkt mit Backshop) und 510 qm („Noonfood-Markt, wie z.B. Textilien“) festgehalten. Lediglich der formale Satzungsbeschluss stand damals noch aus. Ob es ein zureichender Grund war, diesen im Hinblick auf das Parallelverfahren bei der Änderung des Flächennutzungsplans zurückzustellen, erscheint im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB fraglich, lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nach Aktenlage aber nicht eindeutig klären. Einen zweiten „Abwägungsbeschluss“ unter ergänzender Auseinandersetzung mit beiden Gutachten fasste der Gemeinderat am 11.12.2006. Von einem Vorbehalt wegen des Flächennutzungsplanverfahrens war ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mehr die Rede. Daher spricht einiges dafür, dass der Gemeinderat jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von der Abschlussreife des Bebauungsplanverfahrens ausging. Dessen ungeachtet hat der Gemeinderat - wohl in der Absicht, die erhobenen Bedenken vorab im vorliegenden Verfahren nach § 33 BauGB klären zu lassen - davon abgesehen, den Satzungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplan zeitnah in Kraft zu setzen.
b) Nicht von der Hand zu weisende Zweifel an der materiellen Planreife des Vorhabens bestehen auch und vor allem in inhaltlicher Hinsicht. Denn gegen den dieses Vorhaben legitimierenden Bebauungsplanentwurf haben sowohl das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungs- und Genehmigungsbehörde als auch die IHK Rhein-Neckar sowie der Verband Region Rhein-Neckar bis zuletzt massive Bedenken erhoben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Bebauungsplan dabei zu keiner Zeit als genehmigungsfähig angesehen. Dies ergibt sich aus dem Schriftverkehr der Beigeladenen mit dem Regierungspräsidium sowie besonders deutlich aus dem Protokoll der gemeinsamen Besprechung vom 20.12.2006.
Schon die Existenz dieser Bedenken mehrerer Fachbehörden schließt, wie oben dargelegt, die Annahme der materiellen Planreife regelmäßig aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.). Eine Ausnahme von dieser Regel käme allenfalls in Betracht, wenn die vorgebrachten Bedenken bei erstem Hinsehen „aus der Luft gegriffen“, d.h. offensichtlich unbegründet wären. Davon kann im vorliegenden Fall auch unter Würdigung der ausführlichen und vertieften Gegenargumente der Beschwerdeführer indessen nicht die Rede sein. Vielmehr sind die vorgetragenen Bedenken und deren Würdigung durch die Antragsgegnerin schlüssig und nicht offenkundig falsch. Ob sie ganz oder teilweise letztlich durchgreifen, haben weder der Senat noch die Widerspruchsbehörde im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Diese Prüfung muss späteren Verfahren gegen den Bebauungsplan, sollte er erlassen werden, vorbehalten bleiben.
10 
aa) Zunächst sind die Bedenken bezüglich der Übereinstimmung des Bebauungsplanentwurfs mit dem (zwingenden) Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht offenkundig von der Hand zu weisen. § 1 Abs. 4 BauGB schreibt vor, dass Bebauungspläne an die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden verbindlichen Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Daher muss sich der in Aussicht genommene Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandelsgebiet Riedwiesen“ der Beigeladenen an den Zielen der Plansätze 3.3.7.1 und 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie an den Zielen des Plansatzes 2.2.5.3 der am 15.05.2006 in Kraft getretenen 3. Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar (Plankapitel 2.2.5 Einzelhandel) messen lassen. Dass Zweifel an der Übereinstimmung des Planentwurfs mit diesen Zielen bestehen können, hat der Antragsgegner zuletzt im Beschwerdeverfahren im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Dies reicht aus, um die erforderliche Planreife zu verneinen. Dass die genannten Planziele des LEP und des Regionalplans - wie die Beschwerdeführer geltend machen - deswegen nicht anwendbar wären, weil der Planentwurf schon gar keine „Einzelhandelsgroßprojekte“ bzw. „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ zulasse, ist keinesfalls eindeutig. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass es sich jedenfalls bei dem mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.050 qm deutlich „großflächigen“ Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb um ein solches Einzelhandelsgroßprojekt handelt. Denn die Legaldefinition des raumordnungsrechtlichen Begriffs „Einzelhandelsgroßprojekt“ in Ziff. 3.3.7 LEP knüpft wörtlich an die Betriebstypen des § 11 Abs. 3 BauNVO an, zu denen auch großflächige Einzelhandelsbetriebe gehören. Auch für die Regionalbedeutsamkeit des Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs, sofern dieses Merkmal neben dem des Einzelhandelsgroßprojekts überhaupt eigenständige Bedeutung hat, sprechen nicht von der Hand zu weisende Gründe. Der streitige Betrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.050 qm weist eine aller Voraussicht nach deutlich über 1.200 qm liegende Geschossfläche auf. Er fällt daher unter die Vermutensregel des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe dieser Größe nicht nur unwesentliche negative Auswirkungen u.a. auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie auf die Nahversorgung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben können. Damit spricht manches dafür, dass ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb dieser Größe regelmäßig auch regionalbedeutsam ist. Für diese Einstufung sprechen auch Wortlaut und Struktur des § 11 Abs. 3 LplG, der im Katalog in Satz 2 Ziffern 1 - 11 potentiell regionalbedeutsame Vorhaben im Sinne von Satz 1 umschreibt; in diesem Katalog sind auch Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe aufgeführt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
11 
aaa) Damit kommt vorliegend ein Verstoß des Planentwurfs gegen das im Planziel Ziff. 3.3.7.2 Satz 1 des LEP niedergelegte Beeinträchtigungsverbot in Betracht. Danach dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Derartige Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen werden jedoch im Gutachten der GMA von Juni 2006 attestiert. Das Gutachten gelangt schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der geplante und genehmigte Discountmarkt den Wettbewerbern vor Ort Umsatz in der Größenordnung von 18 % entzieht. Einer vertiefteren Überprüfung des Gutachtens anhand der Einwände der Beschwerdeführer bedarf es auf der Ebene des § 33 BauGB nicht. Ein Umsatzrückgang von 18 % kann aber ein für das Beeinträchtigungsverbot durchaus relevantes Ausmaß darstellen. Umsatzumverteilungen sind lediglich eine andere Bezeichnung für Kaufkraftabflüsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.), und Kaufkraftabflüsse von deutlich über 10 % werden in der Rechtsprechung dem Bereich potentiell negativer Auswirkungen gewichtiger Art im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB zugerechnet. Der Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 wiederum setzt den Schwellenwert für eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots bereits bei einem Umsatzverlust von 10 % bei zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten an. Das Bundesverwaltungsgericht schließlich hat im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB Kaufkraftabflüsse von je nach Größe des Verflechtungsbereichs und je nach Sortiment zwischen 10 % und 30 % als relevant angesehen (Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.).
12 
bbb) Zum Anderen wird auch ein Verstoß gegen das in den Planzielen Ziff. 2.2.5.3 Abs. 1 und Abs. 4 des Teilregionalplans Einzelhandel konkretisierte Integrationsgebot schlüssig dargetan und kommt möglicherweise in Betracht. Danach sind regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf dargestellten zentralörtlichen Standortbereichen anzusiedeln. Die Ansiedlung außerhalb dieser Standortbereiche ist ausgeschlossen. Das Bebauungsplangebiet, in dem der streitige Lebensmittelmarkt errichtet werden soll, liegt jedoch weit außerhalb des für das Unterzentrum Hardheim in der Raumnutzungskarte (S. 41) vorgesehenen zentralörtlichen Standortbereichs. Das Sortiment des Lebensmittelmarkts wird in der Sortimentsliste des Teilregionalplans zwar als dritte Gruppe (neben „zentrenrelevanten“ und „nicht-zentrenrelevanten“ Sortimenten) aufgeführt. Gleichwohl können und werden nahversorgungsrelevante Sortimente gleichzeitig auch Zentrenrelevanz entfalten. Dies kann gerade auch in - wie hier - dünn besiedelten und eher ländlich orientierten Gebieten der Fall sein, wie der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Von dieser regionalplanerischen Bewertung der Lebensmittel und Getränke geht auch die Sortimentsliste selbst aus, wie der Zusatz „ggfs. auch zentrenrelevante Sortimente“ zeigt.
13 
bb) Schon die vorstehend dargelegten Zweifel schließen es aus, die für die materielle Planreife erforderliche sichere Richtigkeitsprognose für einen künftigen Bebauungsplan treffen zu können. Ob darüber hinaus auch noch Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Abwägung bestehen, weil der Gemeinderat der Beigeladenen trotz widersprüchlicher Gutachten die raumordnungsrechtlichen- und städtebaulichen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht weiter aufgeklärt hat (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -) und weil der Gemeinderat, wie der Antragsgegner vermutet, wegen bereits vorbereiteter Grundstücksverkäufe im Plangebiet und Einstellung der Kaufpreise in den Haushalt nicht mehr ausreichend abwägungsbereit war, kann auf sich beruhen. Die von den Beschwerdeführern im Einzelnen ausführlich und mit hohem Aufwand gegen die raumordnungsrechtliche Relevanz des Bebauungsplanentwurfs und die Auslegung der raumordnungsrechtlichen Rechtsbegriffe und Vorgaben ins Feld geführten Argumente, die der Senat sorgfältig erwogen hat, sind ihrerseits schlüssig und bedenkenswert. Sie sind aber nicht geeignet - und nur darauf kommt es auf der Prüfungsebene des § 33 BauGB an -, die von den Fachbehörden und vom Antragsgegner erhobenen und oben dargelegten Bedenken als offenkundig unrichtig und haltlos erscheinen zu lassen.
II.
14 
War und ist die Baugenehmigung nach alldem rechtswidrig, kann auch die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Antragsgegner nicht beanstandet werden. Es erscheint sachgerecht und verhältnismäßig, wenn er dem öffentlichen Interesse, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen und den Weiterbau des mit erheblichen Auswirkungen verbundenen Einzelhandelsvorhabens Vorrang vor dem Vertrauen der Antragstellerin am Bestand der Baugenehmigung eingeräumt hat. Die von der Antragstellerin in schutzwürdigem Vertrauen bisher getätigten finanziellen Aufwendungen werden im Rahmen des § 48 Abs. 3 LVwVfG ersetzt und das diese Aufwendungen „überschießende“ Vertrauen hat kein das öffentliche Interesse überwiegendes Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erd- und Entwässerungsarbeiten erst mit Teilfreigabeschein vom 25.10.2006 freigegeben worden sind, dass die Antragstellerin danach bereits mit Schreiben vom 21.11.2006 auf die rechtlichen Bedenken bezüglich der Baugenehmigung hingewiesen worden ist und dass der Antragsgegner den Bau sodann mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 21.12.2006 eingestellt hat.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff.1.5 und 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 116.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Rücknahme einer auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und einen Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche).
Die Beigeladene beschloss am 28.11.2005 die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen“ für eine am östlichen Ortsrand der Gemeinde H. im bisherigen Außenbereich gelegene Fläche von ca. 1,2 ha. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Antragsgegners, der die Fläche Riedwiesen bislang als Mischgebiet darstellt, fand am 27.04.2006 eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB statt. Am 15.05.2006 wurde die am 24.04.2006 genehmigte 3. Teilfortschreibung; Plankapitel 2.2.5 „Einzelhandel“ des Regionalplans Unterer Neckar für verbindlich erklärt. In der Zeit vom 05.07. bis zum 04.08.2006 fanden die Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Raumordnung, nahm wie folgt Stellung: Die Aussage, die Planung stehe mit den raumordnerischen Zielen im Einklang, sei nicht ausreichend. Die Angaben im Bebauungsplan seien zu konkretisieren und das eingeholte Marktgutachten sei ihm vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.07.2006 erklärte das Regierungspräsidium Karlsruhe, es sei bisher versäumt worden, das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde an dem notwendigen Bauleitplanverfahren (FNP, BPlan) zu beteiligen, und bat um umgehende Nachholung der Beteiligung. Am 07.08.2006 erfolgte im Gemeinderat der Beigeladenen die Abwägung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken unter Berücksichtigung von zwei Marktgutachten.
Die Antragstellerin, die Bauunternehmung K. GmbH und Co KG, hatte am 24.07.2006 erklärt, die ihr bekannten Festsetzungen des Bebauungsplans Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen anzuerkennen; am 06.07.2006 hatte sie eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und für einen Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche) in dem Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen auf den Grundstücken mit der Flst.Nr. 10992 und auf Teilen der Grundstücke mit den Flst.Nrn. 10993, 10994, 11045 und 11046 beantragt.
Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 22.08.2006 die beantragte Baugenehmigung und am 25.10.2006 den Teil-Baufreigabeschein für Erd- und Entwässerungsarbeiten.
Aus Anlass einer Fachaufsichtsbeschwerde vom 22.11.2006 gegen die Durchführung des geplanten Bauvorhabens beanstandete das Regierungspräsidium Karlsruhe in einem Schreiben vom 22.11.2006 an den Antragsgegner, dass zur Frage des Beeinträchtigungsverbots keine Abwägung vorgenommen, sondern lediglich das rechnerische Mittel der unterschiedlichen Ergebnisse der zwei vorliegenden Gutachten zu dieser Frage ermittelt worden sei. Die Beigeladene nahm daraufhin am 11.12.2006 erneut eine Abwägung vor.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies am 10.01.2007 den Antragsgegner an, die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung zurückzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil der ihr nach § 33 BauGB zugrunde gelegte Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung insgesamt nicht genehmigungsfähig sei. Der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ (Verfahrensstand: Satzungsbeschluss vom 11.12.2006) sei wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) nicht genehmigungsfähig. Das Gleiche gelte für die im Parallelverfahren befindliche Änderung des Flächennutzungsplanes des Antragsgegners für den in Rede stehenden Planungsbereich. Er verstoße gegen im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verbindlich definierte Ziele der Regional- und Landesplanung. Denn der Planbereich Riedwiesen sei im Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald nicht durch die gebietsscharfe Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ als integrierter Standort verortet (vgl. Plankapitel 2.2.5 - Teilfortschreibung „Einzelhandel“, Rechtskraft durch Bekanntmachung am 15.05.2006). Nach Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg (LEP 2002) dürften aber großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur an integrierten Standorten errichtet werden (sog. Integrationsgebot). Dahingestellt bleiben könne deshalb, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ auch -wie in einem vom Fachaufsichtsbeschwerdeführer vorgelegten Gutachten der GMA, Ludwigsburg, ausgeführt werde- gegen das sog. Beeinträchtigungsgebot verstoße. Zur Rücknahme der Baugenehmigung bestehe auch im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Fachaufsichtsbehörde keine Alternative.
Der Antragsgegner nahm weisungsgemäß mit Verfügung vom 05.02.2007 die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Zustellung zurück. Zur Begründung wurde der Inhalt der Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiedergegeben und zusammenfassend ausgeführt, der nach § 33 BauGB zugrunde gelegte Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ sei wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung insgesamt nicht genehmigungsfähig. Die Rücknahme sei mit Wirkung für den Zeitpunkt der Zustellung der Baugenehmigung ausgesprochen worden, weil die Baugenehmigung schon nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Baugenehmigung sei nur erteilt worden, weil der Baurechtsbehörde von der Beigeladenen glaubhaft versichert worden sei, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Sondergebiet Riedwiesen seien gegeben und Planreife i. S. v. § 33 BauGB sei erreicht.
Die Antragstellerin legte gegen die Rücknahmeverfügung am 12.02.2007 Widerspruch ein. Unter dem 16.02.2007 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeverfügung vom 05.02.2007 an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein sofortiges Handeln sei geboten, weil verhindert werden müsse, dass durch das Weiterführen der begonnenen Arbeiten baurechtswidrige Zustände geschaffen würden. Darüber hinaus gelte es zu vermeiden, dass der Antragstellerin oder Dritten vermeidbare Aufwendungen und Kosten entstünden, die u. a. für einen Rückbau anfielen.
Am 21.02.2007 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt,
10 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.02.2007 gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen.
11 
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Bebauungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“, der vorhabenbezogen ein Sondergebiet zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und einem Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche) außerhalb der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar (3.Teilfortschreibung) für das Gemeindegebiet der Beigeladenen gebietsscharf ausgewiesenen Fläche für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte vorsehe, verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Das Vorhaben sei kein regional bedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt und führe zudem kein zentrenrelevantes Sortiment im Sinne von Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans Unterer Neckar. Deshalb könne es grundsätzlich auch außerhalb von auf der Grundlage von Plansatz 2.2.5.3 ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden. Der Durchführung des Vorhabens stünden auch das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot nicht entgegen. Im Einzelnen ergebe sich dies aus folgenden Erwägungen:
12 
§ 11 Abs.3 Nr.5 LplG zeige, dass die Ausweisung von Standorten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe nur verlangt werde, soweit diese regional bedeutsam seien. Die Verpflichtung für eine gebietsscharfe Ausweisung von Standorten gelte damit nicht für sämtliche Einzelhandelsgroßprojekte. Aus der Begründung zu § 8 Abs.3 S.2 LpIG 2001 ergebe sich, dass die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von seiner Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von ca. 5000 m² gegeben und im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebstyps und der raumstrukturellen Situation am vorhandenen Standort zu prüfen sei. Die aktuelle Fassung des LpIG sehe in § 11 Abs.3 S.1 LpIG die Notwendigkeit der Ausweisung von Standorten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe vor, wenn dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sei (Regionalbedeutsamkeit).
13 
Das Regierungspräsidium habe keine Begründung dafür gegeben, warum der Lidl-Lebensmittelmarkt mit ca. 1.000 m² Verkaufsfläche trotz der ganz deutlichen Unterschreitung des Schwellenwerts von 5.000 m² Verkaufsfläche ausnahmsweise regionalbedeutsam sein solle. Offenbar gehe es davon aus, dass jeder Einzelhandelsbetrieb mit überörtlichen Auswirkungen regionalbedeutsam sei. Die Überörtlichkeit sei jedoch bereits Voraussetzung für eine Kompetenz der Landesplanung. Regionalbedeutsamkeit liege dagegen vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich sei.
14 
Bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans 2002 sei unter Berücksichtigung der Begründung zum Landesplanungsgesetz bewusst zwischen den landesplanerischen Zielen bezüglich der Einzelhandelsgroßprojekte und der Ausweisung von Standorten für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte differenziert worden. Dies ergebe sich aus der Systematik des LEP 2002. Auch der Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans - dies folge aus Wortlaut und Systematik - sehe die gebietsscharfe Darstellung von Vorranggebieten nur für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten an zentralörtlichen Standortbereichen vor.
15 
Selbst wenn man die regionale Bedeutsamkeit bejahe, könne das Vorhaben außerhalb des Vorranggebietes errichtet werden, weil kein zentrenrelevantes Sortiment i.S.v. Plansatzes 2.2.5.3 des Regionalplans Rhein-Neckar-Odenwald und der Sortimentenliste geführt werde. Der geplante Lebensmittelmarkt führe im Kern nur nahversorgungsrelevante Sortimente des täglichen Bedarfs. Der darüber hinaus vorgesehene K.-Textilmarkt sei nicht als Einzelhandelsgroßprojekt zu qualifizieren, weil er weniger als 800 m² Verkaufsfläche ausweise. Aus der Begründung zum Regionalplan ergebe sich auch nicht, dass nahversorgungsrelevante Sortimente gleichzeitig auch zentrenrelevant seien. In der Sortimentsliste heiße es in einem Klammerzusatz zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur: „gegebenenfalls auch zentrenrelevante Sortimente“. Daraus folge zwingend, dass die nahversorgungsrelevanten Sortimente nicht durchweg als zentrenrelevante Sortimente einzustufen seien. Sie könnten, müssten aber nicht zentrenrelevant sein.
16 
Der vorgesehene Standort für den L.-Lebensmittelmarkt widerspreche auch nicht dem Integrationsgebot aus Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002. Er liege im Osten des Kernorts der Beigeladenen innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Die Entfernung zur Hauptgeschäftslage in der Ortsmitte betrage ca. 350 m. Er sei fußläufig zur westlich angrenzenden Wohnbebauung gelegen. Weiter westlich sei ein 3 ha großes Baugebiet geplant, das ebenfalls fußläufig zu erreichen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Beeinträchtigungsverbot aus Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002. Die Funktionsfähigkeit des Stadt- und Ortskerns der Standortgemeinde werde nicht wesentlich beeinträchtigt.
17 
Der Rücknahmebescheid leide auch an Ermessensfehlern. Vertrauensschutzgesichtspunkte seien nicht in die Ermessensausübung eingestellt worden. Der Antragsgegner habe sich daran offenkundig schon durch die vom Regierungspräsidium Karlsruhe alternativlos angewiesene Rücknahme gehindert gesehen. Die Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten schon auf der Ebene der Weisung durch das Regierungspräsidium berücksichtigt werden müssen. Maßgeblich sei daher der Wortlaut der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.01.2007. Die formelhafte Redewendung in der Weisung lasse jedoch nicht erkennen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in irgendeiner Weise Vertrauensschutzgesichtspunkte in die Ermessensausübung eingestellt habe. Die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung aufgeführten „Ermessenserwägungen“ fänden sich weder in der Weisung noch im Rücknahmebescheid.
18 
Abgesehen davon seien auch diese „Ermessenserwägungen“ nicht frei von Fehlern. Gewichtige Vertrauensschutzgesichtspunkte sprächen gegen eine Rücknahme der Baugenehmigung. Sie habe ihre wesentlichen Investitionsentscheidungen wie die Annahme des Kaufvertragsangebots für die Grundstücke erst nach Erteilung der Baugenehmigung getroffen. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden. Sie habe auch das Gesamtobjekt mit den abgeschlossenen Mietverträgen am 15.09.2006 an einen Dritten weiterveräußert und könne dieser vertraglichen Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Sie sei daher mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen aus den Vereinbarungen belastet, ohne noch Erträge erwirtschaften zu können. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien bei einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen dem abstrakten Interesse an der Herstellung „rechtmäßiger“ Zustände gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzgesichtspunkte seien die Auswirkungen des angeblichen Rechtsverstoßes auf das öffentliche Interesse gering. Die vom Antragsgegner aufgeführten Folgen für die Stabilität gewachsener innerstädtischer Einzelhandelsstrukturen seien gerade nicht zu erwarten und könnten deshalb das Gewicht der Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht mindern. Denn in dem Gutachten der G. vom 10.06.2006 sei ausführlich dargelegt, dass die Verwirklichung des geplanten L.-Lebensmittelmarktes nur zu Umsatzverteilungen gegenüber den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Hardheim in einer Größenordnung von 5 % führen werde, und deshalb keine städtebaulich relevanten Auswirkungen auf Wettbewerbsbetriebe zu erwarten seien. Der vom Antragsgegner beschworene „Präzedenzfall von erheblicher Wirkung“ habe unter diesen Umständen kein Gewicht. Darüber hinaus sei ein Großteil der finanziellen Schäden, die sie aufgrund des Rücknahmebescheids erlitten habe und noch erleiden werde, nicht nach § 48 Abs.3 LVwfVG auszugleichen.
19 
Der Antragsgegner beantragt,
20 
den Antrag abzulehnen.
21 
Er führt aus:
22 
Die Beigeladene habe am 07.08.2006 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst, obwohl ihr mit E-Mail vom 02.08.2006 fristgerecht im Rahmen der Offenlage (05.07.2006 bis 04.08.2006) mitgeteilt worden sei, dass die vorgelegten Planunterlagen hinsichtlich der notwendigen Überprüfung der Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung nicht beurteilungsfähig seien. Insbesondere sei bemängelt worden, dass den Unterlagen kein Einzelhandelsgutachten beigefügt sei und darauf hingewiesen worden, dass die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg 2002 bzw. des Regionalplanes Rhein-Neckar-Odenwald hinsichtlich des Kongruenzgebotes, des Beeinträchtigungsverbotes und des Integrationsgebotes zu beachten seien. Erst mit Schreiben vom 30.08.2006 sei dem Regierungspräsidium Karlsruhe das angeforderte Einzelhandelsgutachten übersandt worden.
23 
Für die Ziele der Raumordnung bestehe eine gemäß § 1 Abs.4 BauGB nicht abwägungsfähige Bindung der kommunalen Bauleitplanung. Nach der Begründung zu Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 entsprächen die dort genannten Einzelhandelsgroßprojekte denen, die von § 11 Abs.3 BauNVO erfasst seien. Vor diesem Hintergrund seien regionalbedeutsame Einzelhandelsbetriebe großflächige Einzelhandelsbetriebe, von denen die in § 11 Abs.3 BauNVO beschriebenen Auswirkungen ausgehen könnten. Der Schwellenwert der Großflächigkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei 800 m² Verkaufsfläche. Die sowohl in der Begründung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes 2001 wie auch im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg genannte Größe von ca. 5.000 m² Verkaufsfläche als in der Regel zugrunde zulegender Orientierungswert für die Regionalbedeutsamkeit sei seit Rechtskraft des Landesentwicklungsplanes 2002 überholt. Sofern in den Regionalplänen entsprechend 3.3.7.4 LEP 2002 Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt seien, seien allein diese Festlegungen ausschlaggebend für die Definition einer integrierten Lage.
24 
Der Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald weise für den Standort „Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen“ keinen „zentralörtlichen Standortbereich“ aus. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit zentrenrelevantem Sortiment, der gemäß der Vermutungsregel der Baunutzungsverordnung Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung haben könne, stelle deshalb einen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung (Plansatz 2.2.5.3 Regionalplan) dar. Da der geplante Standort auch nicht als „Ergänzungsstandort“ ausgewiesen sei, sei auch die großflächige Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Sortimente unzulässig. Denn nach Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans Rhein-Neckar-Odenwald sei jegliche Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und der Ergänzungsbereiche - unabhängig vom Sortiment - ausgeschlossen. Im Übrigen sei das vom geplanten L.-Lebensmittelmarkt im Wesentlichen angebotene Sortiment sehr wohl zentrenrelevant. Es unterscheide sich von den sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten allein dadurch, dass es zusätzlich auch nahversorgungsrelevant sei, d. h. dem täglichen kurzfristigen Bedarf diene (vgl. Sortimentsliste und Begründung des Regionalplans sowie Einzelhandelserlass Baden-Württemberg).
25 
Gründe des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme der Baugenehmigung nicht entgegen. Grundsätzlich hindere das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand eines Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs.3 LVwVG nicht die Rücknahme des Verwaltungsaktes, sondern habe in der Regel nur einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch die Rücknahme verursachten Vermögensnachteile zur Folge. Dies schließe jedoch die Berücksichtigung des Vertrauensinteresses des Betroffenen bei der Abwägung der Gründe im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs.1 LVwVG nicht aus. Der Schaden, den die Bauherrin durch das Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung erlitten habe, sei rein finanzieller Natur und könne durch die Leistung von Schadensersatz ausgeglichen werden. Demgegenüber spreche jedoch das erhebliche öffentliche Interesse für eine Rücknahme. Die Errichtung des Vorhabens würde die Bemühung des Landesgesetzgebers und des Trägers der Regionalplanung zur nachhaltigen Steuerung der Nah- und Grundversorgung der Bevölkerung im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen Bedarfs in unmittelbarer Wohnungsnähe konterkarieren. Ein Aufweichen dieser Bemühungen hätte insbesondere wie hier im Bereich der Siedlungsränder nicht hinnehmbare Folgen für die Stabilität der gewachsenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen und damit auch für die Erfüllung der vielfältigen Funktionen der Innenstädte. Da die Befriedigung der Nahversorgungs-Grundbedürfnisse zu den zentralen Daseinsfunktionen zähle, hätten negative Veränderungen in diesem Bereich tiefgreifende Auswirkungen auf das alltägliche Leben der Menschen und die von den Zielformulierungen der Raumverordnung angestrebte dauerhafte Funktionsfähigkeit von Gemeinden und Stadtteilen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12.02.2007 gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen.
28 
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung habe die formelle und materielle Planreife im Sinne von § 33 Abs.1 Nr.1 BauG bestanden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung hätten alle Verfahrensbeteiligten damit rechnen können, dass die Festsetzungen zum „Sondergebiet Riedwiesen“ bestehen bleiben werden. Ergänzend und vertiefend werde zu dem Vorbringen der Antragstellerin ausgeführt: Es bestünden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gebietsscharfen Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ im Plankapitel 2.2.5 des Regionalplans, weil dies ein Eingriff in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung darstelle. Ein solcher sei nur gerechtfertigt, wenn überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigten. Auch im Hinblick auf die gebietsscharfe Standortausweisung in Gestalt der unter dem Datum vom 24.04.2006 genehmigten Teilfortschreibung bestünden durchgreifende Bedenken, weil die Beigeladene in ihren Beteiligungsrechten gemäß § 12 Abs.2 S.1 Nr.1 LplG verletzt worden sei. Denn ohne Beteiligung und ohne Kenntnis der Beigeladenen sei der Absatz zur Frage einer Einzelprüfung im Hinblick auf die raumordnerische Verträglichkeit von anderen Standorten von der Verbindlichkeit ausgenommen worden. Hierzu habe nicht Stellung genommen werden können. Darüber hinaus habe auch nicht mehr die Möglichkeit bestanden, zentralörtliche Standortbereiche oder Ergänzungsstandorte „nachzumelden“. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 i.V.m. Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans. Der vorgesehene L.-Lebensmittelmarkt führe ganz überwiegend nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente. Der ebenfalls geplante K.-Textilmarkt mit 500 m² Verkaufsfläche sei auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als „Agglomeration“ im Zusammenhang mit dem L.-Markt zu sehen, so dass er nicht als Einzelhandelsgroßprojekt zu qualifizieren sei. Der Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans finde auch deshalb keine Anwendung, weil Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens in der Regel bei einer Verkaufsfläche von 5.000 m² gegeben sei. Nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb sei regionalbedeutsam. Der Regionalplan sei nach einem gestuften System von Standortzuweisungen aufgebaut. Die Ziff. 2.2.5.2 erfasse „Einzelhandelsgroßprojekte“, während in Ziff. 2.2.5.3 „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“ geregelt seien. Einzelhandelsgroßprojekte seien bereits alle Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m². Der Zusatz „regional bedeutsam“ bedeute deshalb, dass ein weiteres Kriterium gegeben sein müsse. Dieses ergebe sich aus der Definition der „Regionalbedeutsamkeit“ entsprechend dem Landesplanungsgesetz. Mit den allgemeinen Standortkriterien für Einzelhandelsgroßprojekte sei das Vorhaben vereinbar. Das Vorhaben solle nämlich an einem städtebaulich integrierten Standort errichtet werden. Ergänzend zu dem Vorbringen der Antragstellerin sei noch darauf hinzuweisen, dass der in der Luftbildaufnahme ausgewiesene Bundeswehrstandort im Laufe des Jahres wegen einer Umstrukturierung um 300 Dienstposten aufgestockt werde, was zu einer weiteren Kaufkraftstärkung des Gebiets führen werde. Zumindest lasse sich aber der Bereich als städtebauliche Randlage qualifizieren, in denen Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zulässig seien.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägige Behördenakte verwiesen. Der Kammer lag bei ihrer Entscheidung die Akte zum Bebauungsplanverfahren „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen“ vor.
II.
30 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 22.08.2006 ist nach § 80 Abs.5 und Abs.2 Nr.4 VwGO zwar statthaft und zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die formell fehlerfreie, insbesondere ausreichend begründete Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs.3 VwGO) ist aufrechtzuerhalten, weil das Interesse des Antragsgegners, den Vollzug der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren zu verhindern, das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt.
31 
Für die Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einerseits und dem entgegenstehenden Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung andererseits ist als Abwägungskriterium in erster Linie die Erfolgsaussicht des Widerspruchs bzw. einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage von Bedeutung. Erweist sich der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage als voraussichtlich erfolgreich, so überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung sowie das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ein wesentliches Argument für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung ist. Erscheint der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bzw. die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung aber als offen, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung der Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann (vgl. zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2006, VBlBW 2007, 188).
32 
Im vorliegenden Fall ist offen, ob der zulässige Widerspruch begründet ist, d.h. ob die angefochtene Rücknahmeverfügung vom 05.02.2007 rechtsfehlerhaft ergangen ist (§ 113 Abs.1 S.1, § 114 VwGO).
33 
Gemäß § 48 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (Absatz 2), zurückgenommen, hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
34 
Die Rücknahme der bestandskräftigen Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt, der ein Recht begründet, erfolgte fristgerecht. Offen ist jedoch, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist, d.h. mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht.
35 
Die Baugenehmigung wurde auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs erteilt. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung beurteilt sich damit wohl nach § 33 BauGB i.V.m. § 12 BauGB. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vor, dürfte das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB unzulässig sein, weil der vorgesehene Standort wohl dem Außenbereich zuzuordnen ist. Nach § 12 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs.1 BauGB verpflichtet und die Begründung des Planentwurfs die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben enthält. Diese Voraussetzungen dürften gegeben sein. Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzungen von § 33 BauGB vorliegen. Danach ist ein Vorhaben, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, bei formeller und materieller Planreife zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht und der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Bei summarischer Prüfung dürfte die formelle Planreife (Durchführung der öffentlichen Auslegung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) sowie das entsprechende schriftliche Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen und die Sicherung der Erschließung zu bejahen sein.
36 
Offen ist jedoch, ob die materielle Planreife des Bebauungsplansentwurfs vorliegt.
37 
Die Rücknahme der Baugenehmigung erfolgte, weil nach Auffassung der Fachaufsichtsbehörde der Bebauungsplanentwurf wegen eines Verstoßes gegen die nicht abwägungsfähige Bindung der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) rechtsfehlerhaft ist. Dieser Verstoß wird damit begründet, dass der Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Riedwiesen“ die im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verbindlich definierten Ziele der Regional- und Landesplanung nicht beachte. Der Planbereich Riedwiesen im Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald liege nicht in dem in der Raumkarte für Hardheim des Teilregionalplans gebietsscharf für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte als Versorgungskern und zentralörtlichen Standortbereichreich ausgewiesenen Bereich. Der vorgesehene Standort sei damit nicht als „integrierter Standort“ verortet. Dahingestellt könne deshalb bleiben, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ auch gegen das sog. Beeinträchtigungsverbot verstoße. Ob der Bebauungsplanentwurf tatsächlich gegen § 1 Abs.4 BauGB verstößt, lässt sich jedoch bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht abschließend beantworten und wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein.
38 
Im Einzelnen wird zu klären sein, ob der Bebauungsplanentwurf mit den in dem Teilregionalplan Plankapitel 2.2.5 Einzelhandelsgroßprojekte des Regionalplans für die Region Rhein-Neckar-Odenwald des Regionalverbands Rhein-Neckar (= 3. Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar durch den ehemaligen Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald) - im Folgenden: Teilregionalplan - niedergelegten Zielen, Grundsätzen und zeichnerischen Ausweisungen im Einklang steht.
39 
Das seit dem 15.05.2006 wirksame Plankapitel 2.2.5 des Teilregionalplans - besteht aus vier Plansätzen. Plansatz 2.2.5.1 enthält die gemäß § 4 Abs.2 LplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachtenden Grundsätze (G) zur Frage einer verbrauchernahen Versorgung durch den Einzelhandel. Der mit „N“ gekennzeichnete Plansatz 2.2.5.2 gibt nachrichtlich die Ziele und Grundsätze des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) zu Einzelhandelsgroßprojekten (Kongruenzgebot, Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) wieder. Plansatz 2.2.5.4 betrifft das Erarbeiten von Entwicklungskonzepten zur Ordnung und Standortentwicklung durch die Gemeinden. Der hier strittige Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans beinhaltet die gemäß § 4 Abs.2 LplG zu beachtenden Ziele bezüglich der räumlichen Zuordnung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Die kursiv geschriebenen Textpassagen in Abs.2 und Abs. 3 des Plansatzes sind von der Verbindlichkeit des Teilregionalplans ausgenommen (vgl. II. der Genehmigung der 3. Teilfortschreibung). Die zeichnerische Darstellung der Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete gemäß Plansatz 2.2.5.3 in der Raumnutzungskarte ist von der Verbindlichkeitserklärung in der Genehmigung der 3. Teilfortschreibung umfasst.
40 
Nach Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans, soweit er verbindlich ist, sind regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten(vgl. Sortimentsliste) nur in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf dargestellten zentralörtlichen Standortbereichen anzusiedeln. Die zentralörtlichen Standortbereiche werden in der Raumnutzungskarte gebietsscharf als Vorranggebiet für regionalbedeutsame Einzelhandelsprojekte abgegrenzt. Die regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Sortimentsliste) sind nach Möglichkeit den zentralörtlichen Standortbereichen zuzuordnen. Wenn nach Prüfung keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, ist die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe vorrangig in die in der Raumnutzungskarte gebietsscharf als Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte dargestellten Ergänzungsstandorte zu lenken. Die Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und Ergänzungsbereiche ist ausgeschlossen. Von Einzelhandelsgroßprojekten dürfen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die gebietsscharf abgegrenzten Versorgungskerne in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
41 
Die Raumnutzungskarte mit der Überschrift “Darstellung von Vorrang -und Vorbehaltsgebiete gemäß Plansatz 2.2.5.3.“ weist auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen (S.41 des Teilregionalplans) einen zentralörtlichen Standortbereich (Vorranggebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevantem Sortiment aus. Ein Ergänzungsstandort (Vorbehaltsgebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevantem Sortiment ist im Gemeindegebiet der Beigeladenen nicht vorgesehen.
42 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen„ (im Folgenden: Bebauungsplanentwurf) sieht für das strittige Vorhaben einen Standort außerhalb des in der Raumnutzungskarte dargestellten Vorranggebiets vor. Da die Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und Ergänzungsbereiche gemäß Plansatz 2.2.5.3 ausgeschlossen ist, verstößt der Bebauungsplanentwurf deshalb nur dann nicht gegen die Ziele von Plansatz 2.2.5.3, wenn das Vorhaben kein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist oder wenn es ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist, das ausschließlich ein nahversorgungsrelevantes Sortiment i.S. der Sortimentenliste führt.
43 
Letzteres dürfte wohl im vorliegenden Fall nicht zu bejahen sein. Nach der Sortimentenliste besteht ein nahversorgungsrelevantes Sortiment aus Lebensmitteln, Getränken, Kosmetika, Drogerieprodukten und Haushaltswaren. Der vorgesehene L.-Markt dürfte aber regelmäßig oder zumindest immer wieder auch andere Artikel (Lockangebote) führen. Dies lässt sich schon dem gerichtsbekannten Werbeverhalten anderer L.-Märkte entnehmen. Mit dem Vortrag der Antragstellerin, der L.-Markt führe „im Kern nur nahversorgungsrelevante Sortimente des täglichen Bedarfs“, dürfte dies auch als eingeräumt zu sehen sein. Bei summarischer Prüfung lässt sich diese Frage aber nicht abschließend klären. Es wird, sollte es darauf ankommen, Aufgabe der Widerspruchsbehörde sein, das geplante Sortiment des L.-Marktes im Einzelnen zu ermitteln und zu bewerten.
44 
Sollte nicht nur ein nahversorgungsrelevantes Sortiment geführt werden, wofür - wie gerade ausgeführt wurde - vieles spricht, ist erheblich, ob das Vorhaben, für das der Bebauungsplan die baurechtlichen Voraussetzungen schaffen soll, ein nur innerhalb der im Teilregionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete anzusiedelndes Einzelhandelsgroßprojekt ist.
45 
Bei dem Vorhaben dürfte es sich es um ein Einzelhandelsgroßprojekt i. S. v . Plansatz 2.2.5 des Teilregionalplans handeln. Nach der allerdings nicht verbindlichen Begründung und Erläuterung zum Teilregionalplan (vgl. Verbindlichkeitserklärung der Genehmigung des Teilregionalplans) sind Einzelhandelsgroßprojekte Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO. Gemäß Plansatz 3.3.7 LEP 2002, den der Teilregionalplan gemäß § 11 Abs.2 LplG konkretisiert, sind Einzelhandelsgroßprojekte Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe für den Endverbraucher. Einen Verweis auf § § 11 Abs. 3 BauNVO enthält Plansatz 3.3.7 LEP 2002 nicht. Ausweislich der Begründung zu Plansatz 3.3.7 LEP 2002 entsprechen aber die dort genannten Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe) den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Vorhaben und wird auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 (GABl. S.290) verwiesen. Dieser verweist unter Nr. 2.2.2 zur Frage der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die dort aufgeführte frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO, wonach ab 700 m² Verkaufsfläche die Großflächigkeit bejaht wird. Unter Nr. 2.2.3 des Einzelhandelserlasses wird ausgeführt, die Verkaufsfläche betrage erfahrungsgemäß etwa 2/3 der Geschossfläche. In einer späteren Ergänzung zum Einzelhandelserlass, die nicht mehr Gegenstand der Begründung war, wird aber auf die aktuellere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
46 
Danach sind Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05.- Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 31). Schon der L.-Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1050 m² ist somit ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt. Darauf, dass nach der gleichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden können und wie es sich im konkreten Fall mit der baulichen und funktionellen Eigenständigkeit des K.-Marktes verhält, kommt es für die Frage des Vorliegens eines Einzelhandelsgroßprojekt im vorliegenden Fall deshalb nicht an.
47 
Offen ist jedoch, ob der Bebauungsplanentwurf ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt i.S.v. Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans zum Gegenstand hat. Der Antragsgegner bzw. die Fachaufsichtsbehörde gehen wohl davon aus, dass alle Vorhaben, die den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreiten und deshalb sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, regionalbedeutsam sind, und dass der Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald (vgl. Plankapitel 2.2.5 - Teilfortschreibung „Einzelhandel“) Vorhaben mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche an städtebaulich integrierten Standorten durch gebietsscharfe Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ verortet.
48 
Für die Kammer ist jedoch offen, ob dem Teilregionalplan, dem Landesentwicklungsplan und § 11 LplG diese Auffassung zugrunde liegt und ob Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Norm des § 11 Abs. 3 BauNVO zu einem entsprechenden Verständnis der landesplanerischen Regelungen führen müssen.
49 
Der Teilregionalplan verwendet den Begriff regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt nur in Plansatz 2.2.5.3. Der Plansatz 2.2.5.2, der nachrichtlich Ziele und Grundsätze von Plansatz 3.3.7 LEP 2002 (allgemeine Standortkriterien) übernimmt, spricht dagegen von Einzelhandelsgroßprojekten. Da es sich aber nur um eine nachrichtliche Übernahme handelt, lässt sich aus dem Sprachgebrauch allein nichts Entscheidendes ableiten. In der Begründung des Teilregionalplans finden sich jedoch Ausführungen zu Einzelhandelsprojekten und zur Frage der räumlichen Standortfestlegung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Im ersten Absatz der Begründung zu Plankapitel 2.2.5 wird erläutert, was Einzelhandelsprojekte sind (siehe oben), sowie dass sich die Bewertungsmaßstäbe in Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 finden und der Einzelhandelserlass von grundlegender Bedeutung ist. In Absatz 2 der Begründung heißt es: „Darüber hinaus werden auf der Grundlage von § 11 Abs.3 Nr.5 i.V.m. § 11 Abs.7 LplG für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte räumliche Standortfestlegungen getroffen (Plansatz 2.2.5.3).“ Weiter wird erläutert, wann die Regionalbedeutsamkeit gegeben ist.
50 
Wörtlich heißt es:
51 
„Regionalbedeutsamkeit ist gegeben, wenn raumordnerische Belange berührt werden, d.h. Ziele und Grundsätze des Regionalplans vermutlich erheblich beeinträchtigt werden. Entscheidungskriterien, die dabei herangezogen werden, sind
52 
- Größe und Zentralität/Funktion der Standortgemeinde,
- Größe, räumlichen Lage und Sortimente des geplanten Projekts,
- Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung.
53 
Daraus, dass die Frage, was ein Einzelhandelsgroßprojekt ist und wann Regionalbedeutsamkeit vorliegt, in verschiedenen Absätzen ausgeführt wird, könnte geschlossen werden, dass nicht jedes Vorhaben i.S.v. § 11 Abs.3 BauNVO ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist. Auch der Inhalt der Begründung könnte hierfür sprechen.
54 
Denn die Begründung zeigt auf, dass man bei der Fortschreibung des Regionalplans davon ausging, dass nur das Einzelhandelsgroßprojekt regional bedeutsam ist, das die Ziele und Grundsätze des Regionalplans vermutlich erheblich beeinträchtigt. Aus der Tatsache, dass diese Frage anhand der aufgezeigten Kriterien bei einem „geplanten Projekt“ zu beurteilen ist, könnte weiter geschlossen werden, dass grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
55 
Auch die Regelung in Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 stützt nicht eindeutig die Auffassung des Antraggegners. Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 führt in den Plansätzen 3.3.7 - 3.3.7.3 Ziele und Grundsätze zur Frage der Ansiedlung und der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten unter dem Aspekt des Einfügens in das zentralörtliche Versorgungssystem auf. Von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ist (ausdrücklich) nur in Plansatz 3.3.7.4 die Rede. Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002 macht zum Grundsatz, dass die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen aufgrund eines regionalen Entwicklungskonzepts vorzunehmen ist. Aus dem Umstand, dass der Landesentwicklungsplan nur bei der Frage der Festlegung von Standorten im Regionalplan von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten spricht, könnte aber hingegen geschlossen werden, diesem Plansatz liege das Verständnis zugrunde, dass nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt regionalbedeutsam ist und dass nur für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte eine Standortfestlegung erforderlich ist. Aus der Begründung zu Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 könnte ebenfalls abgeleitet werden, dass Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 nicht das Verständnis zugrunde liegt, für jedes Einzelhandelsgroßprojekt sei eine gebietsscharfe Ausweisung erforderlich. Denn dort wird im letzten Absatz, nachdem zunächst allgemeine Grundsätze zur Frage des Standortes von Einzelhandelsgroßprojekten aufgezeigt werden, darauf verwiesen, dass nach dem Landesplanungsgesetz gebietsscharf Standorte auszuweisen sind, soweit die Einzelhandelsgroßprojekte regionalbedeutsam sind
56 
Zuletzt ergibt sich auch aus § 11 LplG nicht zwingend, dass dem Landesentwicklungsplan und Teilregionalplan die Vorstellung zugrunde liegen müsste, generell jedes Einzelhandelsgroßprojekt sei regional bedeutsam. Nach § 11 Abs.2 LplG konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne und formt diese Grundsätze und die Ziele des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus. § 11 Abs.3 S.1 LplG lautet: „Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen......zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region.“ Dazu sind gemäß § 11 Abs.3 S.2 Nr.5 LplG im Regionalplan die Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe festzulegen. Diese Festlegung können in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten getroffen werden. Vorranggebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 Abs.7 LplG). Zusammengefasst regelt damit § 11 Abs.3 S.1, S.2 Nr.5,Abs.7 LplG in Bezug auf Einzelhandelsgroßprojekte und Vorranggebiete: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), sind Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe festzulegen. Die Festlegung kann in der Form von Vorranggebieten für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen getroffen werden (vgl. auch § 7 Abs.4 Nr. 1 ROG).
57 
Aus der Einschränkung „Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist“ könnte folgen, dass nicht generell Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan festzulegen sind, sondern nur bei Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift dürfte damit regeln, dass Standortfestlegungen für Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan zu treffen sind, wenn dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist und dass auch die Art und Weise der Festlegung (z.B. die Größe des Gebiets) unter diesem Gesichtspunkt zu erfolgen hat. Einzelhandelsgroßprojekte, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region haben können, dürfen nur an einem Standort errichtet werden, für den durch seine Ausweisung als Vorranggebiet die Verträglichkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung zur Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region feststeht. Aus dem Wortlaut und aus der Zusammenschau der in § 11 LplG enthaltenen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten dürfte wohl weiter folgen, dass die Art und Intensität der Nutzung der an dem festgelegten Standort zu errichtenden Vorhaben wegen ihrer Raumbedeutsamkeit eine Standortsteuerung zur Durchsetzung der Ziele der Regionalplanung erforderlich machen müssen. Dieses Verständnis liegt wohl auch dem Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans und dem Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002, in denen von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten die Rede ist, zugrunde. Deshalb dürfte die Tatsache, dass § 11 Abs.3 S.2 Nr.5 LplG - anders als der Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans und der Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002 - nicht ausdrücklich vom „regionalbedeutsamen“ Einzelhandelsgroßprojekt spricht, nicht bedeuten, dass, soweit Standortfestlegungen für Einzelhandelsgroßprojekt in einem Vorranggebiet für Einzelhandelsgroßprojekte für erforderlich gehalten wurden, von vorneherein jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb dort unterzubringen ist.
58 
Nach alledem erschließt sich die Beantwortung der Frage, wann die Festlegung eines Vorranggebiets für Einzelhandelsprojekte im Regionalplan erforderlich ist und welche Einzelhandelsprojekte notwendigerweise dort errichtet werden müssen, nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der landesplanerischen Regelungen. Im Widerspruchsverfahren könnte deshalb unter Umständen auch zu prüfen sein, welche gesetzessystematischen Schlüsse aus § 1 Nr. 19 RoV zu ziehen sein könnten, wonach für die Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben ein Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.Nach § 13 Abs.1 LplG a.F. (ab dem 20.05.2003 im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung des § 1 Nr. 19 RoV außer Kraft getreten) war in der Regel ein Raumordnungsverfahren für Einkaufzentren, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe mit mehr als 5000 qm Verkaufsfläche durchzuführen.
59 
Soweit von den Beteiligten auch die Gesetzesmotive zur Vorgängervorschrift zu § 11 LplG angesprochen werden, ist auszuführen, dass auch diese den Ausgang des Verfahrens als offen erscheinen lassen. Denn auch aufgrund der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift § 8 Abs.3 LplG a.F und der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs.3 S.1 LplG ist nicht offensichtlich, dass jedes Einzelhandelsgroßprojekt regionalbedeutsam ist und deshalb nur in Vorranggebieten errichtet werden darf. In der Begründung des Gesetzgebers zu der Ergänzung von § 8 Abs.3 LplG a.F.(in Kraft ab dem 17.03.2001) durch den Satz 2 mit dem Wortlaut: „In den Regionalplänen für die übrigen Regionen sind gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam sind“ wird nämlich unter anderem ausgeführt: Durch die Einführung des Satzes 2 wird die Planungskompetenz der anderen Regionen insoweit angeglichen, als sie verpflichtet werden, die Standorte für regionalbedeutsame Betriebe des großflächigen Einzelhandels, einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center-FOC), im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Orte und die Erhaltung der Innenstadtbereiche zu prüfen und regionsweit so auszuweisen, dass die Ansiedlung solcher Betriebe nicht nur den Interessen der Standortgemeinde dient, sondern für die Entwicklung der ganzen Region förderlich ist. Die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens ist unabhängig von der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens in der Regel ab einer Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² gegeben. Sie ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind vor allem der jeweilige Betriebstyp und die raumstrukturelle Situation am vorgesehenen Standort von Bedeutung. Die Begriffe „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe“ werden gleichlautend in § 1 Nr.19 der Raumordnungsverordnung, der Nr.18 zur Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 11 Abs.3 der BauNVO 1990 verwendet. Nach der Rechtsprechung insbesondere zu der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs - unabhängig von regionalen und örtlichen Besonderheiten - bei etwa 700 m² Verkaufsfläche. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen Regionalplanung und Bauleitplanung sowie zwischen der Prüfung solcher Vorhaben durch Raumordnungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Anwendung des neuen Satzes 2 in § 8 Abs.3 LplG a.F. von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung bisher zu den genannten Vertriebsformen des Einzelhandels entwickelt hat (vgl. Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 12/5877 S.4, 15, 16). Aus dieser Begründung folgt, dass auf § 11 BauNVO Bezug genommen wird, soweit es um die Frage der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs geht, im übrigen aber eine Einzelfallprüfung zur Frage der Regionalbedeutsamkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebstyps und der raumstrukturellen Situation am vorgesehenen Standort für erforderlich gehalten wird, wobei als Richtwert eine Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² angegeben wird.
60 
Diese Begründung könnte auch noch für die Auslegung von § 11 Abs.3 S.1 LplG bedeutsam sein. Denn § 11 Abs.3 S.1 LplG unterscheidet sich von der Vorgängerregelung nur insoweit, dass nunmehr die Frage der Regionalbedeutsamkeit explizit erläutert wird. Mit der Aufnahme der Definition des Begriffs „ Regionalbedeutsamkeit“ war aber wohl keine inhaltliche Änderung bezweckt. Die Begründung zu der Gesetzesänderung macht jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich seit dem Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes in seiner Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) an der Vorstellung des Landesgesetzgebers zur Regionalbedeutsamkeit maßgeblich etwas geändert haben könnte. In Nr. 1.2 der allgemeinen Begründung zu § 11 LplG (Drs. 13/1883 S.23) folgt, dass Schwerpunkt der Gesetzesänderung die Anpassung des Landesplanungsgesetzes an das Raumordnungsgesetz des Bundes von 1998 war. Zu der Neufassung von § 8 LplG, der dann im wortlaut unverändert als § 11 LplG am 10.07.2003 in Kraft trat, wird sinngemäß ausgeführt: Im Wesentlichen wird nur die Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg konkretisiert. Mit dem neugefassten Absatz 3 wird - ohne wesentliche Änderung - eine einheitliche Regelung zum Inhalt des Regionalplans erreicht, die auch weitgehend der Praxis der Regionalverbände entspricht. (Drs. 13/1883 S.33,34).
61 
Aus Wortlaut und Sinn und Zweck von § 11 Abs.3 Nr. 2 BauNVO, auf den die Begründungen zu dem Teilregionalplan, zum Landesentwicklungsplan und zu § 8 Abs.3 LplG a.F. verweisen, ergibt sich ebenfalls nicht zwingend, dass jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO gleichzeitig auch ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist. Nach § 11 Abs.3 S.1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Nach Satz 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO sind bei Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben, deren Geschossfläche 1200 m² überschreitet, in der Regel die dort genannten Auswirkungen (Z.B. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr , auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereich) anzunehmen, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 qm Geschossfläche vorliegen.
62 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 24.11.2005 (- 4 C 10/04 -, NVwZ 2006,452, - 4 C 8/05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 319) ausgeführt: „In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO werden damit die in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen eingegrenzt, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen. § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Der Begriff der Großflächigkeit dient dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll, weil er typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweist wie z. B., dass er sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Der Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist vorrangig nach dieser Zielsetzung auszulegen. Wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten, hat im Einzelfall eine eigenständige, eingehende Prüfung einzusetzen, für die der Verordnungsgeber in den Sätzen 3 und 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Reihe von Kriterien benennt. Das Merkmal der Großflächigkeit umschreibt diejenige Schwelle, ab der die Prüfung vorzunehmen ist, ob derartige Auswirkungen vorliegen.“
63 
Zielsetzung von § 11 Abs.3 S.1 Nr. 2 BauNVO ist danach alleine, den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll. Vorgaben in dem Sinne, dass für diesen Betriebstyp im Land oder in einer Region Standortfestlegungen zu treffen sind, sollen mit dieser Vorschrift damit nicht gemacht werden Darüber hinaus bedeutet das Erreichen des Schwellenwertes von 800 m² Verkaufsfläche zunächst nur, dass dann eine Prüfung vorzunehmen ist, ob der Einzelhandelsbetrieb sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Deshalb kann der Verweis in den angeführten Begründungen auf § 11 Abs.3 BauNVO möglicherweise so zu verstehen sein, dass ab einer Verkaufsfläche von 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorliegt und deshalb eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Regionalbedeutsamkeit vorzunehmen ist, wobei die Vermutungsregel von § 11 Abs.3 S. 4 BauNVO bei einer Geschossfläche von 1200 m², die bei einer die 900 m² überschreitenden Verkaufsfläche erreicht ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, NVwZ 2006,452-), bei der Beantwortung dieser Frage wohl mit herangezogen werden kann. Da der Verweis in den angeführten Begründungen nicht ausdrücklich nur auf großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von 1200 m² erfolgt, kann wohl auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Einzelfallprüfung als regionalbedeutsam einzustufen sind.
64 
Die Widerspruchsbehörde wird daher zu klären haben, wann ein regionalbedeutsames Einzelhandelsprojekt i.S. der landesplanerischen Regelungen vorliegt und, sollte entgegen der Auffassung des Antraggegners eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sein, eine solche vorzunehmen haben. Sollte die Regionalbedeutsamkeit verneint werden, wäre von der Widerspruchsbehörde wohl weiter zu prüfen, ob der Bebauungsplanentwurf das Kongruenzgebot, Integrationsgebot und Beeinträchtigungsverbot beachtet (vgl. Plankapitel 3.3.7 LEP 2002).
65 
Da offen ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Baugenehmigung vorliegen, ist auf die Frage, ob Ermessen ausgeübt und wenn ja, ob es fehlerfrei ausgeübt wurde, nicht mehr einzugehen. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann jedenfalls im Hinblick auf die angesprochenen offenen Fragen nicht angenommen werden. Da die Fachaufsichtsbehörde wohl davon ausgegangen ist, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit Verkaufsflächen von 800 m² und mehr generell regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind, waren die in der Weisung an den Antragsgegner enthaltenen Ausführungen zur Frage der Ermessensausübung auf der Grundlage dieser rechtlichen Annahme erfolgt. Da jedoch nach der Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelfall zu prüfen sein könnte, ob das Vorhaben regional bedeutsam ist bzw. ob es die in dem Teilregionalplan bzw. im Landesentwicklungsplan aufgestellten Kriterien für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten erfüllt (Konkurrenzgebot, Integrationsgebot, Beeinträchtigungsgebot), hätte u.U. auf der Grundlage einer entsprechenden Einzelfallprüfung die Ermessensentscheidung getroffen werden müssen.
66 
Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung sind nach alledem offen. Deshalb besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden können (vgl. zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2006, VBlBW 2007, 188). Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Baufreigabe zurücktreten.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs.3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
68 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2004, NVwZ 2004,1327).

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Aufgabenträgerschaft für die zwischen Schorndorf und Rudersberg verkehrende Wieslauftalbahn, zu deren Betrieb der beklagte Zweckverband im Jahr 1992 gegründet wurde. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart vom 18.10.1999 wird die Aufgabenträgerschaft vom beigeladenen Verband Region Stuttgart beansprucht. Auf der Grundlage der vom Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung begehren die Klägerinnen, zwei Kommunen, die Feststellung, dass der Beklagte, dessen Mitglieder sie sind, aufgelöst ist, hilfsweise die Feststellung, dass die in der Verbandssatzung festgeschriebene Aufgabe der Aufrechterhaltung des Betriebs der Wieslauftalbahn weggefallen ist.
Im Mai 1993 kaufte der Beklagte die Wieslauftalbahn von der Deutschen Bahn AG, die zuvor die Wieslauftalbahn betrieben hatte. Nach Investitionen in die Neubeschaffung von Fahrzeugen und die Neueinrichtung von Haltestellen wurde die Wieslauftalbahn zum Jahresbeginn 1995 vom Beklagten in Betrieb genommen.
Die Klägerin Ziff. 1 warf die Frage der Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn erstmals im März 2002 auf. Sie machte geltend, dass nach ihrer Auffassung durch die Gesetzesänderung über die Zuständigkeit des Verbands Region Stuttgart im Jahr 1999 der Betrieb der Wieslauftalbahn der Aufgabenträgerschaft des Verbands Region Stuttgart unterfalle. Die Wieslauftalbahn sei ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr, für den nach der geänderten Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart dessen Zuständigkeit als Pflichtaufgabe gegeben sei.
Darauf hin wurde die Möglichkeit einer Aufgabenübertragung an den beigeladenen Verband Region Stuttgart innerhalb des beklagten Zweckverbandes erörtert, wobei von Seiten der Verwaltung des Zweckverbandes Zweifel an der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn und damit am Übergang der Aufgabenträgerschaft geäußert wurden. Ungeachtet dieser Zweifel wurden aber verschiedene Möglichkeiten der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung in finanzieller und praktikabler Hinsicht geprüft. Es wurden neben der Übertragung der Wieslauftalbahn auf die Region auch die Möglichkeit einer Aufgabenträgerschaft durch den Rems-Murr-Kreis allein oder der Beteiligung der Region am Zweckverband erörtert. Dabei kam die Verbandsverwaltung zu dem Ergebnis, dass die Übertragung der Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen für den Rems-Murr-Kreis unter Kostengesichtspunkten ungünstiger sei als ein Verbleib der Aufgabenträgerschaft beim Zweckverband. Es verbleibe eine Beteiligung an den zukünftigen Investitionskosten, und es sei eine Abfindung für die zu erwartenden Betriebskostendefizite an den Verband Region Stuttgart zu leisten. Außerdem sei zu befürchten, dass weitere Nebenbahnen in die Aufgabenträgerschaft des Beigeladenen fallen könnten, deren Kosten dann über die Verbandsumlage vom Rems-Murr-Kreis mit zu finanzieren seien.
Neben der Klägerin Ziff. 1 begann auch die Klägerin Ziff. 2 ab Februar 2003 auf eine Aufgabenübertragung an den Beigeladenen zu drängen. Beide Klägerinnen beriefen sich ausdrücklich auf die finanziell angespannte Lage der Kommunen, die eine weitere Wahrnehmung der freiwillig übernommenen Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn in Frage stelle.
Nachdem der Beigeladene zwischenzeitlich seine Auffassung dargetan hatte, dass er die Wieslauftalbahn eindeutig für regional bedeutsam halte, seine Aufgabenträgerschaft für derartige Schienenverkehre aber erst dann aktiv wahrnehme, wenn hierüber Einvernehmen mit den bisherigen Trägern erzielt worden sei, wurde im März 2003 eine Arbeitsgruppe gebildet und mit der Aufgabe betraut, die Frage der Aufgabenträgerschaft der Wieslauftalbahn aufzuarbeiten, um eine Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Beklagten zu ermöglichen. Mitglieder der Arbeitsgruppe waren Vertreter der Klägerinnen, des Landkreises Rems-Murr-Kreis und des beigeladenen Verbands Region Stuttgart. Angestrebt wurde eine Übertragung der Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen zum 01.01.2004.
Im Oktober 2003 wurden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe in der Verbandsversammlung des Beklagten erörtert. Der Vertreter des Rems-Murr-Kreises sprach sich dabei gegen eine Übertragung der Wieslauftalbahn aus und begründete dies damit, dass der beigeladenen Verband Region Stuttgart in der Zwischenzeit „Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft bei regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehren durch die Region“ aufgestellt habe, nach denen eine Kostenerstattung an den Zweckverband für bisher geleistete Investitionen nicht vorgesehen sei. Die Fahrzeuge der Wieslauftalbahn hätten aber einen Wert von 2,3 Mio. EUR, und man könne diese nicht verschenken. Der Beigeladene zeige durch seine Übernahmegrundsätze wenig Bereitschaft zu einer partnerschaftlichen Lösung der Frage der Aufgabenübertragung. Die Kostenbelastung für den Landkreis werde sich im Falle eines Aufgabenübergangs an den Beigeladenen verschlechtern, da zu befürchten sei, dass auch andere Nebenbahnen auf den Beigeladenen übergehen würden, an deren Kosten sich der Landkreis über die Verkehrsumlage zu beteiligen habe. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Stadt Stuttgart die Stadtbahn auf die Region übertrage, wodurch 37 Mio. EUR über die Verkehrsumlage zu finanzieren seien. Die Vertreter der Klägerinnen machten demgegenüber deutlich, dass sie aus haushaltsrechtlichen Gründen die finanzielle Beteiligung an der Wieslauftalbahn nicht mehr aufrechterhalten könnten und eine Entlassung aus dem Zweckverband zum 31.12.2003 anstrebten.
Weitere Verhandlungen mit dem Beigeladenen erbrachten keine Einigung über die Modalitäten eines Aufgabenübergangs. Insbesondere wurde vom Beklagten bemängelt, dass Fragen des Infrastrukturausgleichs, der vom Beigeladenen zu entrichtenden Trassengebühren, der beim Beklagten verbleibenden Kosten und der zukünftigen Kooperation beim Betrieb der Wieslauftalbahn nicht zufrieden stellend geklärt worden seien. Die Frage eines Aufgabenübergangs zum Jahresende 2003 sei nicht entscheidungsreif.
Die Klägerinnen kündigten mit Schreiben vom 02.12.2003 bzw. vom 10.12.2003 ihre Mitgliedschaft im Zweckverband aus wichtigem Grund. Die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn obliege dem Verband Region Stuttgart. Dieser habe sich bereit erklärt, die Bahn zum 01.01.2004 zu übernehmen. Angesichts ihrer Haushaltslage könnten die Klägerinnen die Betriebskostenzuschüsse für die Wieslauftalbahn nicht mehr aufbringen. Diese Kündigungen wies der Vorsitzende des Zweckverbands mit Schreiben jeweils vom 22.12.2003 zurück. Er stellte zugleich fest, dass die Mitgliedschaft der Klägerinnen im Zweckverband über den 31.12.2003 hinaus fortbestehe. Eine Kündigungsmöglichkeit sei weder im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, noch in der Verbandssatzung des Beklagten vorgesehen. Der Verband sei auf Dauer geschaffen und mit öffentlichen Aufgaben betraut. Es könne nicht in der Hand eines Mitglieds liegen, die als notwendig erkannte Gemeinschaftslösung in Frage zu stellen. Der Austritt eines Verbandsmitgliedes bedürfe einer Entscheidung durch die Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Eine solche Entscheidung sei bisher nicht getroffen worden. Es liege auch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, da bis auf Weiteres davon auszugehen sei, dass die Wieslauftalbahn nicht regional bedeutsam sei und daher nicht in die Zuständigkeit des Beigeladenen falle. Die weitere Mitgliedschaft im Zweckverband sei nicht nur zumutbar, sondern bis zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Klärung der Übertragung auf den Beigeladenen auch sachlich geboten, da dies der Beschlussfassung der Zweckverbandsversammlung entspreche.
10 
Am 30.12.2003 haben die Klägerinnen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass der Beklagte aufgelöst ist, hilfsweise festzustellen, dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrecht zu erhalten, weggefallen ist. Es wird ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da die Auflösung des Beklagten eine Änderung der Rechtsbeziehungen des Beklagten zu seinen Mitgliedern zur Folge habe und der Beklagte nach § 22 GKZ nur noch als fortbestehend gelte, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere. Die Klägerinnen hätten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da der Fortbestand ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten von dessen weiterer Existenz abhängig sei.
11 
Zur Begründetheit der Klage wird vorgetragen, das Land sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Schienenpersonennahverkehr im Sinne dieser Regelung sei die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt seien, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Ungeachtet der Trägerschaft des Landes für die Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs seien die Klägerinnen aber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG befugt gewesen, sich mit dem Landkreis Rems-Murr zu einem Zweckverband zusammen zu schließen, um Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu erbringen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart und der darin erfolgten Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS) umfasse die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GVRS zur Pflichtaufgabe des Verbands erklärte Zuständigkeit für den regionalbedeutsamen öffentlichen Personennahverkehr die Aufgabenträgerschaft nach § 5 ÖPVNG für den S-Bahn-Verkehr und für weitere regional bedeutsame Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebietes. Damit sei der bis dahin vom Land Baden-Württemberg, von Städten, Gemeinden und Landkreisen oder Zweckverbänden als freiwillige Aufgabe wahrgenommene regionalbedeutsame Schienenpersonennahverkehr mit Ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebietes auf den Verband Region Stuttgart als Pflichtaufgabe übergegangen. Bei der Wieslauftalbahn handele es sich um einen derartigen regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehr. Der Anteil der im Jahr 1998 ermittelten 3.880 täglich beförderten Fahrgäste, die von der Wieslauftalbahn in die S-Bahn und Regionalbahn umsteigen würden und somit die Wieslauftalbahn im Rahmen eines regionalen Verkehrs nutzten, liege bei 29,9 %. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 04.05.1998 die Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs bei einem Umlandfahrgastanteil von 30,56 % angenommen. Die Wieslauftalbahn sei darüber hinaus in hohem Maße in das Verkehrsgeschehen integriert und verkehrlich und tariflich in das regionale Verkehrssystem eingebunden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Region Stuttgart am 19.10.1999 sei daher die bis dahin vom Beklagten wahrgenommene Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn auf den Verband Region Stuttgart als Pflichtaufgabe übergegangen. Der Beklagte habe seine in § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung festgelegte Hauptaufgabe, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrechtzuerhalten, verloren. Die weiteren in der Verbandssatzung aufgeführten Aufgaben seien als Annex zu dieser Hauptaufgabe ebenfalls entfallen. Durch den Wegfall der Hauptaufgabe sei der Beklagte aufgelöst. Sofern die Annexaufgaben nicht mit der Hauptaufgabe zusammen weggefallen seien, wäre die hilfsweise begehrte Feststellung auszusprechen.
12 
Die Klägerinnen lassen weiter ausführen, der Beklagte sei jedenfalls durch ihre zum 31.12.2003 ausgesprochenen Kündigungen aufgelöst worden. Die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband seien gegeben. Die für die Vereinbarung des Zweckverbandes maßgebenden Verhältnisse hätten sich geändert und führten zur Unzumutbarkeit eines Festhaltens an der Mitgliedschaft. Die Haushaltslage der Klägerinnen habe sich seit der Vereinbarung des Zweckverbandes dramatisch geändert. Der Zweckverband sei auf der Grundlage einer soliden Haushaltsplanung gegründet worden. Zwischenzeitlich würden die Haushalte der Klägerinnen durch den defizitären Betrieb der Wieslauftalbahn in einem unverhältnismäßigem Umfang belastet. Die mittelfristige Finanzplanung der Klägerinnen weise bis zum Jahr 2007 nur noch negative Zuführungsraten auf. Die prognostizierten Negativzuführungsraten würden in ihrer Höhe entscheidend von den jährlichen Betriebskostenzuschüssen an den Beklagten für den Betrieb der Wieslauftalbahn mit verursacht. Durch die Fortführung des Zweckverbandes würden die Klägerinnen in erheblichem Umfang in ihrer sonstigen Aufgabenerfüllung gefährdet. Anders als bei der Gründung des Zweckverbandes gebe es nunmehr mit dem Verband Region Stuttgart einen Aufgabenträger für den Betrieb der Wieslauftalbahn. Die Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband sei daher nicht mehr erforderlich. Die Verhältnisse, die für die Vereinbarung des Zweckverbands maßgeblich gewesen seien, hätten sich damit wesentlich geändert.
13 
Die Klägerinnen beantragen,
14 
festzustellen, dass der Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn aufgelöst ist,
15 
hilfsweise festzustellen,
16 
dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn, den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz, weggefallen ist.
17 
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen zusätzlich beantragt,
18 
hilfsweise festzustellen, dass der Betrieb der Wieslauftalbahn ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS ist.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er lässt zur Begründung ausführen, der beklagte Zweckverband sei weder kraft Gesetzes noch durch die Kündigungen der Klägerinnen erloschen. Auch sei die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung nicht weggefallen.
22 
Durch die Novellierung des Gesetzes über den Verband Region Stuttgart im Jahr 1999 sei der Beklagte nicht qua lege aufgelöst, und zwar unabhängig von der Frage, wie der Begriff des regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehrs zu verstehen sei. Selbst wenn die Wieslauftalbahn regional bedeutsam sei, hätte dies nicht das Erlöschen des Beklagten kraft Gesetzes zur Folge. Der Beklagte sei gemäß § 3 Satz 1 GKZ als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine juristische Person, deren Existenz unabhängig davon sei, wie ihr Aufgabenkreis bemessen sei. Der Aufgabenbestand könne auch variieren (§ 21 GKZ). Möglicherweise sei ein Verband bei Aufgabenwegfall aufzulösen; dies geschehe jedoch nicht kraft Gesetzes, sondern bedürfe eines Organisationsaktes, eines Beschlusses über die Auflösung, der der Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfe. Dies trage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Klarheit über die Existenz eines Zweckverbandes bei. Die Klägerinnen könnten schwerlich bestreiten, dass die Aufgaben des Zweckverbandes weiterhin von dem Beklagten wahrgenommen werden würden. Das klägerische Begehren sei vielmehr so zu verstehen, dass eine nach ihrer Auffassung rechtswidrige Wahrnehmung von Aufgaben, die nach der klägerischen Auffassung seit 1999 nicht mehr dem Beklagten oblägen, sondern dem Verband Region Stuttgart zugefallen seien, durch den Beklagten erfolge. Die Tatsache, dass eine juristische Person möglicherweise ihren Aufgabenkreis überschreite, habe aber nicht deren Erlöschen oder Auflösung zur Folge.
23 
Der Beklagte lässt weiter vortragen, dass die Klage aber auch deshalb unbegründet sei, weil es sich bei der Wieslauftalbahn nicht um einen regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehr handele. Die Argumentation des Staatsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 04.05.1998 lasse sich nicht auf die Einordnung der Wieslauftalbahn übertragen. Die Wieslauftalbahn verkehre nicht über die Kreisgrenzen hinaus. Ein Verkehr mit ausschließlich oder überwiegend lokaler Bedeutung für den einzelnen Kreis besitze aber keine Regionalbedeutsamkeit. Für die Verkehrsfunktion der Wieslauftalbahn für die Region könne daher allenfalls der Umsteigeranteil auf andere Verkehrsmittel (Bus, S-Bahn, Regionalbahn) maßgeblich sein. Der der Entscheidung des Staatsgerichtshof zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich aber grundlegend von dem der Wieslauftalbahn. Der Staatsgerichthof habe die Regionalbedeutsamkeit des SSB-Schienennetzes in Stuttgart mit dem Anteil der „extern“ aus dem Umland kommenden Fahrgäste (30,56 %) und der Feinverteilungsfunktion innerhalb des Stuttgarter Stadtgebietes begründet. Die Wieslauftalbahn habe weder eine Feinverteilungsfunktion, noch werde sie zu einem erheblichen Anteil von außerhalb des Kreisgebietes kommenden Personen genutzt. Der Anteil der Fahrgäste, die von der Wieslauftalbahn auf zu außerhalb des Kreisgebietes liegenden Fahrzielen führende Verkehrsmittel umsteigen würden, könne nicht die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn begründen. Für diesen - beschränkten - Personenkreis erfülle die Wieslauftalbahn die Funktion eines Zubringers, damit diese ihr Ziel innerhalb der Region erreichen könnten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Wieslauftalbahn darauf ausgerichtet sei, eine Verkehrsfunktion für die Region zu erfüllen. Auch könne der quantitative Aspekt des täglichen Fahrgastaufkommens nicht unberücksichtigt bleiben. In dem vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fall der SSB habe die Zahl der täglichen Fahrgäste aus der Region 100.000 betragen. Im Falle der Wieslauftalbahn würden nur etwa 1.000 Fahrgäste pro Tag als Umsteiger auf andere Verkehrsmittel Ziele außerhalb des Kreisgebietes aufsuchen. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel der Region könne angesichts dieser Zahlen nicht davon gesprochen werden, dass die Wieslauftalbahn für die Region von Bedeutung sei. Zwar sei ein Fahrgastaufkommen von ca. 4.000 Personen pro Tag auch nicht völlig zu vernachlässigen, bedeutsam sei dieser Verkehr aber eben nur für den lokalen Bereich und nicht für die Region.
24 
Der Beklagte lässt ferner vortragen, soweit vom Verband Region Stuttgart die Auffassung vertreten werde, dass das Merkmal der Regionalbedeutsamkeit nicht der Abgrenzung zu den Kompetenzen der kommunalen Selbstverwaltungsträger sondern allein als Abgrenzung zu den Kompetenzen des Landes („nach oben“) diene mit der Folge, dass es im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs nur noch die Aufgabenträgerschaft von Land und Region gebe, treffe dies nicht zu. Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr insgesamt seien nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG die Stadt- und Landkreise. Die Befugnis der Gemeinden, Verkehrsleistungen im ÖPNV zu fördern oder zu erbringen, bleibe hiervon unberührt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG). Zwar sei das Land für den Schienenpersonennahverkehr nach § 6 Abs. 2 ÖPVNG zuständig, es könne aber durch Rechtsverordnung nach § 7 ÖPNVG die in § 6 Abs. 1 ÖPNVG geregelte generelle Auffangzuständigkeit der Stadt- und Landkreise wieder zum Tragen bringen. Von einer solchen Auffangzuständigkeit der Stadt- und Landkreise sei auch dann auszugehen, wenn das Land seine freiwillige Aufgabenkompetenz nach § 6 Abs. 2 ÖPNVG nicht wahrnehme, die Zuständigkeit aber auch nicht nach § 7 ÖPNVG übertrage.
25 
Der Beklagte lässt weiterhin vortragen, dass auch die Kündigungen der Klägerinnen vom Dezember 2003 nicht zu seinem Erlöschen geführt hätten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bezüglich der Mitgliedschaft in einem Zweckverband nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stehe den Klägerinnen nicht zu. Ein solches werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nur unter sehr hohen Anforderungen zuerkannt, nämlich wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führe und seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würde und alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs, insbesondere durch die Verbandsversammlung ausgeschöpft seien. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägerinnen nicht erfüllt, weil die aufgrund der Mitgliedschaft von ihnen zu erbringenden Umlagebeträge für den Zweckverband keine unvorhersehbaren Folgen der Mitgliedschaft seien. Bereits bei der Gründung des Zweckverbands sei ersichtlich gewesen, dass ein kostendeckender Betrieb der Wieslauftalbahn kaum möglich sein werde. Die mangelnde Wirtschaftlichkeit der Bahn sei der Grund für die Deutsche Bundesbahn gewesen, sich von der Strecke zu trennen. Die Klägerinnen machten auch nicht geltend, dass sich ihre mit der Mitgliedschaft einhergehenden finanziellen Verpflichtungen durch unerwartete Ausgabensteigerungen in jüngster Zeit spürbar erhöht hätten. Die Tatsache, dass die Haushaltslage der Klägerinnen sich verschlechtert habe, sei nicht als unvorhersehbare Folge der Mitgliedschaft im Zweckverband anzusehen. Die nach der Wertung des GKZ grundsätzlich auf Dauer angelegte Mitgliedschaft in einem Zweckverband könne nicht aufgrund der Haushaltslage der einzelnen Mitglieder zur Disposition stehen. Unabhängig von der Frage der Vorhersehbarkeit seien die Belastungen der Klägerinnen auch nicht unzumutbar. Die Haushaltsbelastung der Klägerin Ziff. 2 unterscheide sich nicht wesentlich von der anderer Gemeinden. Auch andere Gemeinden innerhalb des Landkreises müssten auf Grund der gegenwärtigen Konjunkturlage Entnahmen aus dem Vermögenshaushalt vornehmen. Die jährlichen Betriebskostenzuschüsse würden die Negativzuführungsraten der Klägerin Ziff. 2 zwar beeinflussen, seien jedoch weder alleiniger Grund noch maßgeblicher Faktor für die Negativzuführungen. Bei der Klägerin Ziff. 1 sei die Haushaltslage zwar angespannter. Angesichts eines Haushaltsvolumens von 83 Mio. EUR könnten die Umlagezahlungen an den Zweckverband in Höhe von ca. 100.000 EUR aber weder die alleinige noch die maßgebliche Ursache für die schlechte Finanzsituation sein. Zwar werde nicht verkannt, dass die Mitgliedschaft in dem Zweckverband für die Klägerinnen eine finanzielle Belastung darstelle. Dies genüge aber nicht, um sich den freiwillig eingegangenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Zweckverband zu entziehen. Zudem seien die Kündigungen jedenfalls zum Zeitpunkt des 31.12.2003 unzulässig. Zwar sei eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht an eine Frist gebunden. Eine Kündigung zur Unzeit könne aber wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht gegenüber den anderen Beteiligten unwirksam sein. Aufgrund der sehr kurz gewählten Frist habe der Landkreis Rems-Murr keine Zeit gehabt, sich auf die veränderten Umstände einzustellen. Zudem hätten im Dezember 2003 Verhandlungen mit dem Verband Region Stuttgart über eine eventuelle freiwillige Übernahme der Wieslauftalbahn geschwebt. Die Verhandlungsposition des Beklagten würde erheblich geschwächt, wenn es einzelnen Mitgliedern möglich wäre, sich durch Kündigung aus wichtigem Grund ihrer Pflichtenstellung zu entledigen. Im Übrigen führten die einseitigen Kündigungen der Klägerinnen noch nicht zu einem Erlöschen des Beklagten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedürfe es auch bei einem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern eines Zweckverbandes einer Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde, wie sie in § 21 Abs. 5 GKZ für den Fall eines Auflösungsbeschlusses vorgesehen sei. Anderenfalls könne die gesetzlich geforderte Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde bei der Auflösung eines Zweckverbandes dadurch umgangen werden, dass anstelle eines Auflösungsbeschlusses einseitige Kündigungen erklärt würden.
26 
Soweit die Klägerinnen hilfsweise die Feststellung des Aufgabenwegfalls aus § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung begehrten, sei die Klage auch insoweit unbegründet. Mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn sei die Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn nicht an den Verband Region Stuttgart übergegangen. Zudem sei die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) nicht zwingend an die Aufgabenträgerschaft geknüpft. Selbst bei einer Aufgabenträgerschaft des Verbands Region Stuttgart sei eine Regelung denkbar, wonach der Betrieb der Wieslauftalbahn einschließlich des Unterhalts der Infrastruktur weiterhin vom Beklagten erfüllt werde.
27 
Mit Beschluss vom 22.09.2004 ist der Verband Region Stuttgart zum Verfahren beigeladen worden.
28 
Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 10.12.2004 auf den Vortrag des Beklagten erwidern lassen, dass die Auflösung des Zweckverbandes bereits mit dem Wegfall der Hauptaufgabe eingetreten sei, ohne dass es eines gesonderten Auflösungsbeschlusses bedürfe. Mit dem Wegfall der Aufgabe des Zweckverbands sei dieser zu einer leeren Hülle geworden, die keine Funktion mehr habe. Soweit der Beklagte weiterhin die Aufgaben erfülle, die eigentlich dem Verband Region Stuttgart obliegen würden, ändere dies nicht daran, dass es sich nicht mehr um eine Aufgabe des Zweckverbands handele. Zwar müsse auch bei einem Aufgabenübergang die Erfüllung der Aufgabe bis zur tatsächlichen Übernahme der Aufgabe durch den neuen Aufgabenträger sichergestellt sein. Dies ermögliche § 22 GKZ, wonach der Zweckverband auch nach seiner Auflösung als fortbestehend gelte, soweit es der Zweck der Auflösung erfordere. Das Kriterium der Regionalbedeutsamkeit sei auch für die Wieslauftalbahn als Verkehr mit lokaler Bedeutung nicht ausgeschlossen. Denn die Wieslauftalbahn sei durch den Anschluss in Schorndorf zur S-Bahn und den Regionalzügen nach Stuttgart an das regionale Schienennetz des § 2 Abs. 5 AEG angeschlossen. Als Teil dieses regionalen Schienennetzes komme es für die Wieslauftalbahn nicht mehr auf eine besondere Funktion für die Region an, wie dies für die SSB über die Feinverteilungsfunktion in der Entscheidung Staatsgerichtshofes zur Begründung der Regionalbedeutsamkeit als erforderlich angesehen worden sei. Das quantitative Kriterium der Fahrgastzahlen sei für die Bestimmung der Regionalbedeutsamkeit unbrauchbar, da es kein Kriterium gebe, nach dem eine absolute Fahrgastzahl festgelegt werden könne, ab der ein Verkehr regional bedeutsam sei. Die zur außerordentlichen Kündigung berechtigende, nicht vorhersehbare unzumutbare Folge der Mitgliedschaft der Klägerinnen im Zweckverband sei nicht die isoliert gesehene finanzielle Belastung durch den defizitären Betrieb der Wieslauftalbahn, die über die Umlagebeträge von den Klägerinnen zu tragen sei, sondern die dadurch entstandene Gesamtsituation, zu der auch die negative Haushaltsentwicklung der Klägerinnen beitrage. Denn erst aufgrund der dramatischen Haushaltssituation der Klägerinnen seien die für den Zweckverband aufzubringenden Umlagen zu unzumutbaren finanziellen Belastungen geworden. Zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbandes hätten beide Klägerinnen eine solide und tragfähige Haushaltslage gehabt. Einbrüche seien erst in den Jahren 2002 und 2003 eingetreten. Die Wirksamkeit der Kündigungen sei auch nicht von einem Mitwirkungsakt der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig. Der vom Beklagten insoweit befürchteten Rechtsunsicherheit werde durch § 22 GKZ begegnet, der den Fortbestand des Zweckverbandes auch nach seiner Auflösung zum Zwecke der Abwicklung fingiere. Zur Abwicklung sei im vorliegenden Fall die Übertragung der zum Betrieb der Wieslauftalbahn erforderlichen Einrichtungen einschließlich der Infrastruktur erforderlich. Vor der Übertragung dieser Einrichtungen könne die Aufgabe nicht vom dafür zuständigen Verband Region Stuttgart wahrgenommen werden. Um einen ordnungsgemäßen Übergang zu gewährleisten, müsse aber auch der Betrieb der Wieslauftalbahn bis zum Übergang der zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Einrichtungen auf den Verband Region Stuttgart aufrechterhalten werden. Der Betrieb der Wieslauftalbahn gehöre deshalb auch zu den Abwicklungsaufgaben.
29 
Der beigeladene Verband Region Stuttgart hat mit Schriftsatz vom 09.02.2005 vortragen lassen, nach § 6 Abs. 2 ÖPVNG , der als lex spezialis gegenüber § 6 Abs. 1 ÖPVNG zu verstehen sei, bestehe in Baden-Württemberg für den Bereich des Schienenpersonennahverkehrs die Aufgabenträgerschaft des Landes Baden-Württemberg, soweit es sich nicht um regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehr in der Region Stuttgart handele. Im Gebiet des Verbands Region Stuttgart gebe es neben dem Verband nur das Land als Aufgabenträger. Eine Kompetenzabgrenzung zu anderen kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften sei nicht erforderlich, da ein Konflikt mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht möglich sei. Der Begriff der Regionalbedeutsamkeit diene deshalb der Abgrenzung gegenüber Verkehren mit überregionaler oder landesweiter Bedeutung. Er schließe im Rahmen der Aufgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS örtliche, kreisweite und kreisübergreifende Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr mit ein. Deshalb sei es auch keine Mindestvoraussetzung für die Regionalbedeutsamkeit, dass das Gebiet mindestens zweier Landkreise berührt werde. Der Wieslauftalbahn komme keine landesweite Bedeutung zu. Sie verkehre als Regionalbahn R 21 zwischen der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg. Sie sei in den VVS eingebunden und fahrplanmäßig auf den Anschluss an die S-Bahn sowie an eine weitere Regionalbahn (R 2) ausgerichtet. Eine über die Region Stuttgart hinausgehende Bedeutung komme ihr nicht zu, so dass sie nicht in die Aufgabenträgerschaft des Landes sondern des Beigeladenen falle. Auch wenn man das Merkmal der Regionalbedeutsamkeit gegenüber der örtlichen und der Kreisebene abgrenze, ergebe sich, dass es sich bei der Wieslauftalbahn um einen regional bedeutsamen Schienenverkehr im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS handele, für den die Aufgabenträgerschaft des Beigeladenen bestehe. Nach den Maßgaben der Begründung des Gesetzes und der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur Regionalbedeutsamkeit des SSB setze die Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs voraus, dass er einen Beitrag zur Verbesserung des Gesamtverkehrs in der Region leiste. Dies sei der Fall, wenn der betreffende Verkehr die bestehende S-Bahn ergänze oder unterstütze. Wichtiges Indiz für die Regionalbedeutsamkeit sei daher die Einbindung in das regionalbedeutsame Netz der S-Bahn. Nicht entscheidend sei hingegen die absolute Zahl der Fahrgäste auf der betreffenden Schienenstrecke. Das Gesetz enthalte keine Anhaltspunkte für eine quantitative Abgrenzung. Die bloße Orientierung am Fahrgastaufkommen widerspreche zudem der Zielsetzung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 1 Satz 1 ÖPVNG . Danach solle der öffentliche Personennahverkehr im gesamten Landesgebiet im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems als eine vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen. Die Wieslauftalbahn sei tariflich und fahrplanmäßig in den VVS eingebunden und erfülle die Zubringerfunktion zur S-Bahn-Linie S 2 und zur Regionalbahn R 2. Die Umsteiger zu diesen beiden Bahnen machten 29 % des gesamten täglichen Fahrgastaufkommens der Wieslauftalbahn aus.
30 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klagen sind mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags fehlt es bereits an der Zulässigkeit.
32 
Den Hauptantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Verkehrsverband Wieslauftalbahn aufgelöst ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig.
33 
Die Klägerinnen begehren damit die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, da es um die Frage des Fortbestehens des Zweckverbands Verkehrsverband Wieslauftalbahn geht und damit um die weitere Existenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen haben als Mitglieder des Zweckverbandes auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der Klärung dieser Frage. Denn vom weiteren Fortbestand des Zweckverbandes hängt ihre mitgliedschaftliche Stellung und die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte und Verpflichtungen ab. Dieses Ziel kann anders als durch eine Feststellungsklage nicht erreicht werden, sodass die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht greift.
34 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist nicht aufgelöst.
35 
Die Klägerinnen machen geltend, dass die bisher dem Beklagten obliegende Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch die mit Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S.409) in das Gesetz über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) - GVRS - eingefügten Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS auf den Beigeladenen übertragen worden sei und der Zweckverband damit, ohne dass es dazu weiterer Akte bedürfe, aufgelöst sei. Einen Beschluss über die Auflösung des Beklagten nach § 21 Abs. 5 S. 1 GKZ hat die Verbandsversammlung nicht gefasst. Die Klägerinnen berufen sich aber auf Nr. 3 zu § 21 GKZ der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 14.03.1996 (GABl. S. 350) - VwV GKZ -. Dort heißt es:
36 
Ein Zweckverband wird, wenn die Verbandsaufgabe wegfällt oder auf einen anderen Aufgabenträger übertragen wird, gegenstandslos und ist damit aufgelöst, ohne dass es eines Beschlusses und einer Genehmigung nach § 21 Abs. 2 und 5 bedarf. Die Auflösung ist entsprechend § 21 Abs. 5 Satz 3 i.V. mit § 8 von der Rechtsaufsichtsbehörde bekanntzumachen; die Bekanntmachung hat nur deklaratorische Bedeutung.
37 
Gemäß § 3 der Verbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn vom 27.11.1992 hat der Zweckverband die Aufgabe:
38 
a) den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten,
39 
b) die Interessen des öffentlichen Personennahverkehrs der Verbandsmitglieder im Wieslauftal zu koordinieren und umzusetzen,
40 
c) den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz zu fördern und zu unterstützen.
41 
In § 3 Abs. 1 GVRS heißt es:
42 
Der Verband hat folgende Pflichtaufgaben:
43 
regional bedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes sowie des § 5 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG).
44 
In § 4 Abs. 1 GVRS ist bestimmt:
45 
Die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 umfasst
46 
die Aufgabenträgerschaft gemäß § 5 ÖPNVG für den S-Bahn-Verkehr und für weitere regional bedeutsame Schienennahverkehre mit ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets.
47 
§ 5 ÖPNVG lautet:
48 
Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine freiwillige Leistung der Daseinsvorsorge.
49 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich aus diesen Regelungen nicht, dass die Aufgaben des Zweckverbandes Wieslauftalbahn weggefallen sind, denn es fehlt bereits an dem Merkmal der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn.
50 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass dieses Merkmal entgegen der insbesondere vom Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht ausschließlich für die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Region und dem Land sondern auch für die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen erheblich ist. Der Beigeladene beruft sich für seine Auffassung auf § 6 Abs. 2 ÖPNVG. Die Vorschrift lautet:
51 
Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist das Land, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 etwas anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
52 
Er leitet daraus ab, dass nur entweder das Land oder der Beigeladene Träger der Wieslauftalbahn sein könnten und die Trägerschaft des Beklagten allenfalls aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung begründet werden könne, was nicht geschehen sei. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, dass der Schienenpersonennahverkehr gemäß § 5 ÖPNVG, soweit er danach in die Kompetenz des Landes fällt, eine freiwillige Aufgabe ist, und die Frage, was gelten soll, solange das Land diese Aufgabe nicht wahrnimmt und eine Übertragung auf den Beigeladenen nicht erfolgt ist, nicht ausdrücklich geregelt ist. Deshalb greift insbesondere im Blick auf den bereits eingerichteten und betriebenen Schienenpersonennahverkehr die Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG ein, wonach die Stadt- und Landkreise Träger der freiwilligen Aufgabe des § 5 ÖPNVG sind - und bleiben -. Dem entsprechend weisen auch die Klägerinnen selbst darauf hin, dass sich ihre Befugnis zum Zusammenschluss mit dem Landkreis Rems-Murr zum Zwecke des Betriebs der Wieslauftalbahn als Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG aus § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG ergab.
53 
Zudem bleibt das Argument, nur das Land oder die Region Stuttgart sollten Träger des Schienenpersonennahverkehrs sein, verkürzt, denn es lässt unberücksichtigt, dass der Schienenpersonennahverkehr, dem keine überregionale, landesweite Bedeutung zukommt, nicht automatisch von regionaler Bedeutung ist, sondern dass es unter der Ebene der regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre auch solche von rein lokaler Bedeutung gibt. Falls sämtliche in der Region Stuttgart betriebenen weniger bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre mangels ihrer überregionalen Bedeutung ebenso wie die für die Region Stuttgart bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre aus der Aufgabenträgerschaft des Landes herausgenommen sein und der Region zufallen sollten, bedürfte es des Abgrenzungskriteriums der regionalen Bedeutsamkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS überhaupt nicht mehr, da in diesem Fall sämtliche Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt im Verbandsgebiet in die Aufgabenträgerschaft des Verbandes fielen.
54 
Auf die Maßgeblichkeit des Kriteriums der Regionalbedeutsamkeit für die Abgrenzung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr innerhalb der Region Stuttgart gegenüber der kommunalen Ebene weisen auch die Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart hin. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 11/3067 S. 35) ist zum Begriff der Regionalbedeutsamkeit in §§ 3 und 4 GVRS a.F. ausgeführt:
55 
Die Übertragung dieser Aufgaben stößt bei der kommunalen Seite schon im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Regionalbedeutsamkeit auf Bedenken. Eine Präzisierung des Begriffs wird für notwendig gehalten.
56 
Ob ein bestimmtes Vorhaben regionalbedeutsam ist, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht von Vornherein nur allgemein umschreiben. Für die Beurteilung der Regionalbedeutsamkeit kommt es auch auf die Art des Vorhabens an, die Maßstäbe sind bei einer Messe anders als bei einem Wohngebiet. Die gesetzliche Definition in § 8 Abs. 2 LPlG kann als Richtschnur für die Entscheidung im Einzelfall dienen; ergänzend müssen fachbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
57 
§ 8 Abs. 2 LPlG in der zum Zeitpunkt der Entwurfsbegründung (08.12.1993) geltenden Fassung vom 08.04.1992 (GBl. S. 229) lautete:
58 
Soweit es für die einzelne Region von Bedeutung und für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie deren Abstimmung mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen erforderlich ist, werden in den Regionalplänen in beschreibender und zeichnerischer Form mit ihren Entwicklungsaufgaben ausgewiesen ....
59 
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Zusammenhang mit planungsrechtlichen Fragestellungen im Urteil vom 15.03.2003 (BVerwGE 118, 181, 187) aus, dass die Regionalbedeutsamkeit an überörtliche Belange von hohem Gewicht anknüpfe.
60 
In der nunmehr als § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG geltenden Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) findet sich jetzt eine ausdrückliche Definition der Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift lautet:
61 
Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region.
62 
Daraus lässt sich das maßgebliche Kriterium für das Verständnis, wann eine Einrichtung regional bedeutsam ist, ableiten. Regionalbedeutsamkeit liegt danach vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich ist.
63 
Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 29.04.1999 (BWGZ 1999, 541) den Begriff der Regionalbedeutsamkeit in einem anderen Zusammenhang innerhalb des Gesetzes zur Errichtung des Regionalverbands Stuttgart ausgelegt. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 GVRS kann der Regionalverband Stuttgart die Aufgabe der Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Kongresse, Kultur- und Sportveranstaltungen übernehmen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass regionalbedeutsam im Bereich der Kultur nur Aktivitäten sind, die sich auf die kulturelle Versorgung und Identifikation und auf das kulturelle Wohl der Bevölkerung im gesamten Bereich der Region positiv auswirken sollen.
64 
Im Zusammenhang mit der Einfügung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 in das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart ist der Begriff der Regionalbedeutsamkeit nicht weiterführend erläutert worden. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 12/4235, S. 12) ergibt sich hierzu, dass der Gesetzgeber den vom Beigeladenen geforderten Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ abgelehnt hat. Es wird ausgeführt:
65 
Bei der Entscheidung darüber, welcher Aufgabenträger im Einzelfall zuständig ist, könnte weder ein Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ noch ein Anknüpfen an das Eigentum an den benutzten Schienenstrecken im Hinblick auf die unterschiedliche verkehrliche Funktion der Schienenpersonennahverkehre zu sachgerechten Ergebnissen führen.
66 
Allerdings war dem Gesetzgeber die Problematik der Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Regionalbedeutsamkeit bewusst. Seitens der CDU-Fraktion war in der ersten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 (LT-Prot. 12/69, S. 5436) angekündigt worden, gemeinsam mit der Landesregierung im Verlaufe der parlamentarischen Beratung im Ausschuss für jede einzelne in Betracht kommende Strecke zu entscheiden, was unter regional bedeutsamem Schienenverkehr zu verstehen sei, damit hierüber kein Streit entstehe, sondern für jeden Landkreis feststehe, wem die Aufgabenträgerschaft für die einzelnen Strecken obliege. Dies ist nach den Gesetzesmaterialien nicht geschehen (LT-Prot. 12/71, S. 5664 und 5667). In der Empfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt und Verkehr an den Wirtschaftsausschuss vom 05.10.1999 (LT-Drucks. 12/4402, S. 43) wird ausgeführt, die CDU-Fraktion suche nach einer Möglichkeit, eine Instanz im Gesetzentwurf zu verankern, die bei einem Streit, wie die Formulierung „regional bedeutsam“ auszulegen sei, zu entscheiden habe. Auch diese Absicht wurde nicht realisiert. In der zweiten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 wurde das Problem gerade auch im Blick auf die Wieslauftalbahn durch den Debattenredner einer der Regierungsfraktionen, der FDP/DVP, angesprochen (LT-Prot. 12/71, S. 5666) und die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn mit deutlichen Formulierungen verneint, da diese ohne den Regionalverband auf örtlicher Ebene hervorragend funktioniere. Im Rahmen der Anhörung der Verbände hatte sich auch der Landkreistag Baden-Württemberg unter dem 24.06.1999 (LT-Drucks. 12/4235, S. 29) zu dieser Problematik geäußert und eine Definition des Begriffes des regionalen Bedeutsamkeit, dahingehend, dass nur die das Schienennetz der DB nutzenden Verkehre zu erfassen seien, für dringend erforderlich gehalten. Es wurde ferner ausgeführt, dass nach Auffassung des Landkreistages gerade die Wieslauftalbahn die Anforderungen der Regionalbedeutsamkeit nicht erfülle, sondern zu den vom Schüler- und Ausbildungsverkehr dominierten Schienenpersonennahverkehren mit rein lokaler Erschließungsfunktion gehöre.
67 
Fachbezogen auf die besonderen Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs in der Region Stuttgart wird die Auffassung, dass es auf die Bedeutung für die Gesamtregion ankommt, bestätigt durch die Auslegung dieses Be-griffes im Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 04.05.1998 (VBlBW 1998, 295). Die Entscheidung betrifft ein Normenkontrollverfahren um den Verkehrslastenausgleich in der Region Stuttgart. Dort wird zur regionalen Bedeutsamkeit der Stuttgarter Straßenbahnen Stellung genommen und zunächst aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 4 Abs. 2 GVRS (LT-Drucks. 11/5626, S. 72) zitiert:
68 
Der SSB-Schienenverkehr (Stadtbahnbetrieb) bildet zusammen mit dem S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bahn AG als integriertes System das Rückgrat des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Stuttgart. Er ist mithin ebenso wie die S-Bahn regional bedeutsam...
69 
Weiter wird ausgeführt:
70 
Die gesetzliche Anerkennung der Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs der SSB entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Schienennetz der SSB ist u.a. wesentlich auch darauf angelegt, die täglich aus dem Umland in das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart hineinkommenden und wieder herausfahrenden Fahrgäste innerhalb des Stadtgebietes zu verteilen. .... Danach übernehmen die Straßenbahnen der SSB am Stadtrandgebiet die aus dem Umland in erster Linie mit den S-Bahnen der Deutschen Bahn AG oder mit den Buslinien nach Stuttgart hineinpendelnden Umlandfahrgäste zum Zwecke der Feinverteilung innerhalb des Stadtgebiets und bringen sie auch wieder an diese Endpunkte zurück. Basierend im Wesentlichen auf der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahre 1987, jedoch auch ergänzt durch weitere zwischenzeitlich verfügbare Zählungen, hat die Landesregierung einen Anteil von Umlandfahrgästen von 30,56 % am täglichen Gesamtverkehrsaufkommen des SSB-Schienenverkehrs von 308.000 Fahrten errechnet...
71 
Gleichwohl liegt die möglichst reibungslose Abwicklung gerade des Pendlerverkehrs zwischen dem Zentrum Stuttgart und dem Umland natürlich auch wesentlich im (Gemeinwohl-)interesse der Bevölkerung der Umlandkreise. Dass die Landeshauptstadt Stuttgart zunächst ein erhebliches Eigeninteresse an der möglichst effektiven Bewältigung der Pendlerströme durch den öffentlichen Personennahverkehr hat, nimmt dieser Leistung nicht ihren Wert auch für die Region.
72 
Auch vom Staatsgerichtshof wird als maßgebliches Kriterium für die Auslegung des Be-griffs der Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs angesehen, dass er von - erheblicher - Bedeutung für die Gesamtregion sein muss. Er muss nach Qualität und Quantität von erheblichem Interesse nicht nur für eine Gemeinde oder einen Landkreis sein, sondern darüber hinaus für die Gesamtregion erhebliche Bedeutung haben.
73 
Ausgehend von diesen Überlegungen kann die Wieslauftalbahn nicht als regional bedeutsam angesehen werden. Es handelt sich um eine Stichbahn von Schorndorf nach Rudersberg, deren 11 km lange Strecke innerhalb des Rems-Murr-Kreises liegt. Nach den Ergebnissen der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahr 1998 lag der Umsteigeranteil von täglich 3.880 Fahrgästen S-Bahn und zur Regionalbahn bei 29,9 % (1.160 Personen). Sie bedient nahezu ausschließlich Fahrgäste aus dem Rems-Murr-Kreis. Die Bedeutung und damit die Erforderlichkeit für den Verkehr außerhalb des Landkreises ist im Blick auf das vergleichsweise geringe Fahrgastaufkommen nicht erheblich. Soweit neben der überwiegenden Bedeutung der Bahn für den Schüler- und Ausbildungsverkehr auch eine teilweise Nutzung durch Pendler in die Region hinein erfolgt, lässt dies die Wieslauftalbahn nicht zu einem regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehr werden, sondern unterstreicht die lokale Bedeutung der Bahn für die Bewohner des Landkreises. Ihnen steht mit der Wieslauftalbahn ein Zubringer zum S-Bahn-Netz und zur Regionalbahn zur Verfügung. Ebenso wenig lässt sich aus der Vertaktung des Fahrplans der Wieslauftalbahn mit dem der S-Bahn eine Regionalbedeutsamkeit ableiten, da auch diese vor allem dem Interesse der Bevölkerung des Landkreises dient. Abgesehen davon ergibt sich ein Abstimmungserfordernis hinsichtlich der Schienenpersonenverkehre unabhängig von deren Regionalbedeutsamkeit aus § 4 Abs. 2 ÖPNVG (vgl. auch § 8 Abs. 3 PBefG). Soweit vom Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die „Zugangsbefragung Rems-Murr-Kreis“ des VVS vom Sommer 2004 vorgetragen wird, der Anteil von Umsteigern auf die S-Bahn sei zwischenzeitlich auf 40 % gestiegen, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den dem Gericht vorgelegten Auszügen aus der Zugangsbefragung keine Zahlen über die Fahrgäste der Wieslauftalbahn ergeben, sondern die Befragung an sämtliche Fahrgäste, die an den einzelnen Stationen (hier: Schorndorf) abfuhren, gerichtet war und damit keine spezifischen Aussagen über die Nutzer der Wieslauftalbahn enthält. Im Übrigen würde auch die vorgetragene Steigerung der Fahrgastzahlen nichts an der reinen Zubringerfunktion für die Bewohner des Rems-Murr-Kreises und damit nichts an der fehlenden erheblichen Bedeutung über den Landkreis hinaus ändern.
74 
Vom Regierungspräsidium Stuttgart wurde in einem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 15.12.2003 an den Landrat des Landkreises Böblingen zum Kriterium der Regionalbedeutsamkeit dahingehend Stellung genommen, dass in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Verkehre nur dann als regionalbedeutsam eingestuft werden könnten, wenn sie mit einem entsprechenden Gewicht zum Gesamtverkehr der Region beitragen würden. Auf der Grundlage von Fahrgastzahlen vom Mai 2003 (täglich ca. 4.150 Fahrgäste) und ausgehend von einem Anteil des kreisübergreifenden Verkehrs von 770 Fahrgästen wurden erhebliche Zweifel daran geäußert, ob vor diesem Hintergrund von einem ausreichenden Gewicht des Verkehrs der Wieslauftalbahn ausgegangen werden könne. Diese Zweifel wurden vom Minister für Umwelt und Verkehr in einem Schreiben vom 24.09.2004 an den Landrat des Rems-Murr-Kreises geteilt.
75 
Gesichtspunkte dafür, dass es ungeachtet der geringen quantitativen Bedeutung der Wieslauftalbahn für die Gesamtregion im Interesse anderer Landkreise bzw. deren Einwohner liegt, diese Bahn auf die Region zu übertragen, im Übrigen mit der Folge, sich über die Verbandsumlage an den Kosten dafür beteiligen zu müssen, sind nicht ersichtlich. Wenn in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, dass durch ein solches Verständnis Randgebiete der Region Stuttgart benachteiligt würden, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Regionalbedeutsamkeit fehlen. Auch das Argument, der Beigeladene habe - einvernehmlich mit den bisherigen Trägern - Nebenbahnen übernommen, die regional nicht bedeutsam seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es ist nichts ersichtlich, was einer solchen einvernehmlichen Verlagerung einer freiwilligen Aufgabe einer Gemeinde oder eines Landkreises auf eine übergeordnete interkommunale Institution entgegenstünde (vgl. dazu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rdnr. 485). Etwas anderes gilt, wenn es um die Verlagerung von Hoheitsrechten geht (vgl. Gern, a.a.O.). Dem trägt im Übrigen § 4a GVRS Rechnung. Schließlich wird geltend gemacht, von den fünf im Gebiet des Beigeladenen vorhandenen Nebenbahnen sei die Wieslauftalbahn die bedeutendste, und die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS machten nur Sinn, wenn wenigstens die bedeutendste der Nebenbahnen in der Region Stuttgart als regional bedeutsam angesehen werde. Angesichts der oben dargestellten parlamentarischen Behandlung des Entwurfs, der zum Gesetz vom 18.10.1999 geführt hat, kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass über die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn in ihrer gegenwärtigen Bedeutung und Betriebsqualität Einigkeit bestand. Im Übrigen erfolgt zumindest der Betrieb der vom Beigeladenen genannten Strohgäubahn kreisübergreifend.
76 
Abgesehen davon wäre der Hauptantrag wohl auch unbegründet, wenn von der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn auszugehen wäre. In diesem Fall würde allerdings die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn dem Beigeladenen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 GVRS als Pflichtaufgabe obliegen. Aus diesem gesetzlichen Aufgabenübergang würde sich jedoch noch nicht zugleich ein Aufgabenwegfall beim Beklagten ergeben, der zu dessen Auflösung führte. Da die Auferlegung der Pflichtaufgabe durch den Gesetzgeber nicht als weisungsgebunden gefasst wurde, käme nur eine weisungsfreie Erfüllung der Pflichtaufgabe in Betracht. Weisungsfreie Pflichtaufgaben sind Aufgaben, zu deren Erfüllung der Aufgabenträger (hier: Region) gesetzlich verpflichtet ist; die Verpflichtung kann unbedingt - die Aufgabe ist in jedem Fall zu erfüllen - oder bedingt sein - die Aufgabe ist bei Bedarf oder unter besonderen Voraussetzungen zu erfüllen - (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. Rdnr. 108; Reichert/Baumann, Kommunalrecht, 2. Aufl. Rdnr. 61). Im Falle der Wieslauftalbahn hängt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung von der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten als dem bisherigem Finanzierungsträger und dem Beigeladenen ab. Der Gesetzgeber hat weder zivilrechtliche noch eigentumsrechtliche oder sonstige Fragen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geregelt, obwohl solche Regelungen erkennbar notwendig gewesen sein dürften, um den unmittelbaren Aufgabenübergang zu bewirken. Insbesondere hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, entsprechend der Regelung für den Aufgabenübergang vom Zweckverband Nahverkehr Region Stuttgart auf den Beigeladenen in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GVRS eine Fristsetzung für die Übertragung der Rechte und Pflichten des Beklagten auf den Beigeladenen bzw. diesen Übergang als solchen festzuschreiben, falls eine vertragliche Regelung innerhalb der Frist nicht erfolgen sollte. Dementsprechend geht auch der Beigeladene selbst davon aus, dass er die Aufgabenträgerschaft für die in Betracht kommenden Nebenbahnen nur dann wahrnimmt, wenn diese von den jeweiligen Aufgabenträgern an ihn herangetragen werden. In der Konsequenz dessen hat der Beigeladene in seinen „Grundsätzen für die Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft bei regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehren durch die Region“ zwischen dem Zeitpunkt der gesetzlichen Aufgabenträgerschaft und dem Zeitpunkt der aktiven Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft unterschieden. Dies spricht dafür, dass ein Aufgabenwegfall beim Beklagten erst dann erfolgen kann, wenn es zu einer tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beigeladenen kommt. Auch die Klägerinnen halten die Wahrnehmung der Aufgabe des weiteren Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beklagten bis zur Übertragung des Betriebs und seiner Einrichtungen auf den Beigeladenen für erforderlich. Soweit sie allerdings die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Aufgabe, die nach der Auflösung des Zweckverbandes wegen des Aufgabenübergangs an den Beigeladenen gemäß § 22 GKZ lediglich zum Zwecke der Abwicklung fortzuführen sei, steht dem jedoch entgegen, dass es sich um die originäre, in der Satzung verankerte Hauptaufgabe des Zweckverbands handelt. Davon, dass diese allein durch den abstrakten gesetzlichen Aufgabenübergang zur Abwicklungsaufgabe des Beklagten geworden ist, dürfte schon deshalb nicht auszugehen sein, weil der Umfang der Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen und die Frage eines Verbleibs von (Teil-)Zuständigkeiten für den Betrieb der Wieslauftalbahn ohne eine entsprechende Einigung zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ungeklärt bleibt. So kommt auch nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen durchaus in Betracht, dass der Beklagte Träger der Infrastruktur bleibt, so dass zumindest ein wesentlicher Teil seiner Aufgabe, den Betrieb des Wieslauftalbahn sicherzustellen, bei ihm verbleiben würde. Selbst für den Fall, dass die Infrastruktur auf den Beigeladenen übergehen und die Wieslauftalbahn ohne weitere Verhandlungen zu den Bedingungen des Beigeladenen auf diesen übertragen würde, verblieben nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen nicht unerhebliche Finanzierungslasten beim Beklagten als dem bisherigen Aufgabenträger, insbesondere für die geplante Verlängerung nach Rudersberg-Oberndorf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2005, - 5 S 1382/04 -), so dass er auch in diesem Fall nicht ohne jegliche Aufgaben bliebe und damit nicht gegenstandslos geworden wäre. Zudem räumen die „Grundsätze“ des Beigeladenen in Ziff. 7 Satz 2 dem bisherigen Finanzierungsträger einen Rückübertragungsanspruch ein, wenn der Beigeladene bis 2013 den Fahrplan in wesentlichem Umfang kürzen sollte, den der Beklagte schwerlich geltend machen könnte, wäre er bereits durch den - abstrakten - gesetzlichen Aufgabenübergang aufgelöst.
77 
Der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist auch nicht durch die Kündigungen seitens der Klägerinnen aufgelöst worden. Weder das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit noch die Verbandssatzung enthalten eine Bestimmung über ein Kündigungsrecht bezüglich der Mitgliedschaft im Zweckverband, also den einseitigen Austritt eines Mitglieds. § 21 Abs. 4 GKZ erkennt die Möglichkeit eines Beschlusses der Verbandsversammlung über das Ausscheiden eines Mitglieds an, wenn dieses schriftlich zustimmt. § 15 Nr. 3 der Verbandssatzung sieht für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds die Möglichkeit der Gewährung einer Abfindung vor. Das Ausscheiden selbst kann aber nur im Wege eines Beschlusses über eine Satzungsänderung nach § 14 der Verbandssatzung erfolgen, für die es einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmzahl der Verbandsversammlung bedarf. Allerdings ist ein Kündigungsrecht eines Zweckverbandsmitglieds nicht völlig ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971 - IV 619/68 -, BWVBl 1972, 90 und Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215; Kunze/Hekking, Kommentar zum GKZ, § 21 Nr. 12; Schauwecker, Zweckverbände in Baden-Württemberg, S. 157). In Nr. 2 zu § 21 GKZ VwV GKZ ist dazu ausgeführt:
78 
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband sieht das GKZ nicht vor. Es kann auch nicht durch die Verbandssatzung begründet werden. Zulässig ist aber nach allgemeinen Grundsätzen eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung ist auch ohne Bestimmung in der Verbandssatzung zulässig. Sie kann nicht von der Zustimmung des Zweckverbands abhängig gemacht werden.
79 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind zwar die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen nicht auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband anwendbar, ein Kündigungsrecht ist aber im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Zweckverband sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Das Interesse des einzelnen Mitglieds am Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit dem im öffentlichen Interesse geschützten Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung abzuwägen, wobei insbesondere die mögliche Existenzgefährdung des Zweckverbands durch den Austritt mehrerer Mitglieder in der Abwägung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 20.03.1989 a.a.O.). Eine derartige Abwägung zwischen den Interessen des ausscheidungswilligen Verbandsmitgliedes einerseits und denen des Zweckverbandes und der verbleibenden Mitglieder andererseits wird selbst in den Fällen für notwendig erachtet, in denen die landesgesetzlichen Regelung der kommunalen Zusammenarbeit ein Austrittsrecht vorsieht und dessen Wahrnehmung vom Verband oder seinen verbleibenden Mitgliedern ein wichtiger Grund entgegenzuhalten ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 27.03.2003 - 1 A 212/00 - und OVG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2000 - 4 EO 133/00 -, zitiert nach Juris). Während ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund aber nur für das Ausscheiden eines Mitglieds aus einem weiterbestehenden Zweckverband geltend soll, wird die Möglichkeit, einen Zweckverband durch einseitige Kündigung eines Verbandsmitglieds aufzulösen, hingegen nicht anerkannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 und vom 29.06.1971, a.a.O.). Denn die Rechtsbeziehungen des durch freiwillige Vereinbarung errichteten Verbandes ergeben sich nach dem Vollzug des verwaltungsrechtlichen Organisationsaktes allein aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, die auf Grund der durch den Organisationsakt geschaffenen rechtlichen Verhältnisse anzuwenden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971, a.a.O.). Die Auflösung des Zweckverbandes Wieslauftalbahn ist nach § 21 Abs. 2 und 5 GKZ i.V.m. § 16 Nr. 1 der Verbandssatzung nur durch Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder möglich.
80 
Nach diesen Vorgaben ist fraglich, ob den Klägerinnen ein Kündigungsrecht überhaupt zusteht. Denn es drängt sich die Annahme auf, dass die Klägerinnen durch die Kündigungen die Auflösung des Zweckverbandes herbeiführen wollen, ohne den dafür nach § 16 der Verbandssatzung erforderlichen Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit herbeiführen zu müssen. Im Falle eines Ausscheidens beider Klägerinnen durch Kündigung verbliebe von den Mitgliedern allein der Rems-Murr-Kreis, was nach Nr. 3 zu § 23 GKZ VwV GKZ zur Folge haben könnte, dass der Verband gegenstandslos und damit aufgelöst sein könnte. Da für diesen Fall Nr. 3 zu § 21 GKZ VwV GKZ gelten würde, wäre die Auflösung des Verbands ohne einen Beschluss der Verbandsversammlung und ohne die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu bewirken. Es ist allerdings schon fraglich, ob die Kündigungen diese Rechtsfolge nach sich ziehen könnten, oder ob eine derartige Auflösung nur für den Wegfall von Verbandsmitgliedern im Sinne von § 23 GKZ vorgesehen ist, nämlich wenn das Verbandsmitglied als solches nicht mehr existiert, was bei der Ausübung des Kündigungsrechts nicht der Fall ist. Ungeachtet der Frage, ob ein Auflösungsbeschluss und eine Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kündigungen der Klägerinnen entbehrlich werden würden, bestehen aber nach den oben dargestellten Anforderungen, die an die Berechtigung eines Verbandsmitglieds, seine Mitgliedschaft durch einseitige Kündigung zu beenden, zu stellen sind, erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerinnen ein Kündigungsrecht für sich überhaupt in Anspruch nehmen können. Denn ihr Interesse an einem Ausscheiden aus dem Zweckverband Wieslauftalbahn ist mit dem öffentlichen Interesse an einer dauerhaften Erfüllung der vom Verband übernommenen Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommen dem Interesse des Rems-Murr-Kreises als dem allein verbleibenden Mitglied an der Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung und der Bestandsgefährdung des Zweckverbandes besondere Bedeutung zu (vgl. Kunze/Hekking, a.a.O.). Dafür, dass die Klägerinnen mit ihren Kündigungen hier den eigentlichen Zweck verfolgen, den Zweckverband aufzulösen, spricht sowohl ihr zeitgleiches Vorgehen (Kündigungen zum 31.12.2003) als auch die in den Begründungen der Kündigungen genannte Annahme, es stünde - anders als zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbandes - mit dem Beigeladenen ein anderer Aufgabenträger zur Verfügung. Die Klägerinnen beriefen sich in ihren Kündigungen auch darauf, dass der Beigeladene seine Bereitschaft erklärt habe, die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn zum 01.01.2004 zu übernehmen. Davon konnte aber auf der Grundlage des damaligen Verhandlungsstandes über die komplexen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die vom Zweckverband wahrgenommene Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn hätte - im Falle der Wirksamkeit der Kündigungen - bis zu einer Einigung über die tatsächliche Wahrnehmung durch den Beigeladenen dem Rems-Murr-Kreis allein oblegen. Es spricht aber viel dafür, dass dessen Interesse am Fortbestand des Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung und das öffentliche Interesse an der weiteren Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Zweckverband - jedenfalls bis zu einer einvernehmlichen Regelung des tatsächlichen Aufgabenübergangs an den Beigeladenen - einem Kündigungsrecht der Klägerinnen entgegenstehen.
81 
Schließlich ergibt sich aber auch aus den eigenen Darlegungen der Klägerinnen, dass sie sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihre Kündigungen berufen können. Denn sie halten sich nicht allein aufgrund der von ihnen geltend gemachten ungünstigen Haushaltslage für berechtigt, ihre jeweilige Mitgliedschaft zu kündigen, sondern stellen bei der Wahrnehmung ihres Kündigungsrechts zugleich auf den nach ihrer Auffassung erfolgten Übergang der Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen ab, der nach ihrer Ansicht eine Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Zweckverband nicht mehr länger erfordert. Nach den oben stehenden Ausführungen fehlt es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn aber an einem derartigen Wechsel der Aufgabenträgerschaft bzw. mangels der erforderlichen Einigung über den Übergang dieser Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen am Wegfall der Aufgaben des Beklagten. Dass die Klägerinnen ihre Kündigung aber auch in dem Fall ausgesprochen hätten, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen nicht in Betracht kommt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
82 
Der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung weggefallen ist, ist unbegründet. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn bzw. ohne eine Einigung zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten über den tatsächlichen Aufgabenübergang weiterhin die Aufgabe des Beklagten, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrechtzuerhalten.
83 
Der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Betrieb der Wieslauftalbahn ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS ist, ist unzulässig, da er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bzw. einen Teil eines solchen gerichtet ist. Die Klägerinnen begehren mit diesem Antrag vielmehr die Klärung, ob das Tatbestandsmerkmal der Regionalbedeutsamkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS erfüllt ist, mithin, ob die Wieslauftalbahn die Eigenschaft der Regionalbedeutsamkeit erfüllt. Es handelt sich aber sowohl bei der Frage der Tatbestandssubsumtion als auch bei der Frage nach der Eigenschaft einer Sache lediglich um ein Element eines Rechtsverhältnisses, bzw. um eine Vorfrage eines solchen, die jeweils nicht feststellungsfähig sind (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 43 RdNr. 13 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.); Kommentar zur VwGO, Stand Jan. 2003, § 43 RdNr. 28 f. und 32; BGH, Urteil vom 03.05.1983, - VI ZR 79/80 - und Urteil vom 15.10.1956, BGHZ 22, 43, 47 f.).
84 
Im Übrigen wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Der Wieslauftalbahn kommt keine regionale Bedeutsamkeit zu, sie ist lediglich innerhalb des Rems-Murr-Kreises von lokaler Bedeutung.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
86 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der regionalen Bedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs vor dem Hintergrund der darüber bereits im Gesetzgebungsverfahren geführten kontroversen Diskussion und im Hinblick auf die Einordnung weiterer Nebenbahnen in der Region Stuttgart von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
31 
Die Klagen sind mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags fehlt es bereits an der Zulässigkeit.
32 
Den Hauptantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Verkehrsverband Wieslauftalbahn aufgelöst ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig.
33 
Die Klägerinnen begehren damit die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, da es um die Frage des Fortbestehens des Zweckverbands Verkehrsverband Wieslauftalbahn geht und damit um die weitere Existenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen haben als Mitglieder des Zweckverbandes auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der Klärung dieser Frage. Denn vom weiteren Fortbestand des Zweckverbandes hängt ihre mitgliedschaftliche Stellung und die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte und Verpflichtungen ab. Dieses Ziel kann anders als durch eine Feststellungsklage nicht erreicht werden, sodass die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht greift.
34 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist nicht aufgelöst.
35 
Die Klägerinnen machen geltend, dass die bisher dem Beklagten obliegende Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch die mit Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S.409) in das Gesetz über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) - GVRS - eingefügten Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS auf den Beigeladenen übertragen worden sei und der Zweckverband damit, ohne dass es dazu weiterer Akte bedürfe, aufgelöst sei. Einen Beschluss über die Auflösung des Beklagten nach § 21 Abs. 5 S. 1 GKZ hat die Verbandsversammlung nicht gefasst. Die Klägerinnen berufen sich aber auf Nr. 3 zu § 21 GKZ der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 14.03.1996 (GABl. S. 350) - VwV GKZ -. Dort heißt es:
36 
Ein Zweckverband wird, wenn die Verbandsaufgabe wegfällt oder auf einen anderen Aufgabenträger übertragen wird, gegenstandslos und ist damit aufgelöst, ohne dass es eines Beschlusses und einer Genehmigung nach § 21 Abs. 2 und 5 bedarf. Die Auflösung ist entsprechend § 21 Abs. 5 Satz 3 i.V. mit § 8 von der Rechtsaufsichtsbehörde bekanntzumachen; die Bekanntmachung hat nur deklaratorische Bedeutung.
37 
Gemäß § 3 der Verbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn vom 27.11.1992 hat der Zweckverband die Aufgabe:
38 
a) den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten,
39 
b) die Interessen des öffentlichen Personennahverkehrs der Verbandsmitglieder im Wieslauftal zu koordinieren und umzusetzen,
40 
c) den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz zu fördern und zu unterstützen.
41 
In § 3 Abs. 1 GVRS heißt es:
42 
Der Verband hat folgende Pflichtaufgaben:
43 
regional bedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes sowie des § 5 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG).
44 
In § 4 Abs. 1 GVRS ist bestimmt:
45 
Die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 umfasst
46 
die Aufgabenträgerschaft gemäß § 5 ÖPNVG für den S-Bahn-Verkehr und für weitere regional bedeutsame Schienennahverkehre mit ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets.
47 
§ 5 ÖPNVG lautet:
48 
Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine freiwillige Leistung der Daseinsvorsorge.
49 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich aus diesen Regelungen nicht, dass die Aufgaben des Zweckverbandes Wieslauftalbahn weggefallen sind, denn es fehlt bereits an dem Merkmal der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn.
50 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass dieses Merkmal entgegen der insbesondere vom Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht ausschließlich für die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Region und dem Land sondern auch für die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen erheblich ist. Der Beigeladene beruft sich für seine Auffassung auf § 6 Abs. 2 ÖPNVG. Die Vorschrift lautet:
51 
Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist das Land, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 etwas anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
52 
Er leitet daraus ab, dass nur entweder das Land oder der Beigeladene Träger der Wieslauftalbahn sein könnten und die Trägerschaft des Beklagten allenfalls aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung begründet werden könne, was nicht geschehen sei. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, dass der Schienenpersonennahverkehr gemäß § 5 ÖPNVG, soweit er danach in die Kompetenz des Landes fällt, eine freiwillige Aufgabe ist, und die Frage, was gelten soll, solange das Land diese Aufgabe nicht wahrnimmt und eine Übertragung auf den Beigeladenen nicht erfolgt ist, nicht ausdrücklich geregelt ist. Deshalb greift insbesondere im Blick auf den bereits eingerichteten und betriebenen Schienenpersonennahverkehr die Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG ein, wonach die Stadt- und Landkreise Träger der freiwilligen Aufgabe des § 5 ÖPNVG sind - und bleiben -. Dem entsprechend weisen auch die Klägerinnen selbst darauf hin, dass sich ihre Befugnis zum Zusammenschluss mit dem Landkreis Rems-Murr zum Zwecke des Betriebs der Wieslauftalbahn als Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG aus § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG ergab.
53 
Zudem bleibt das Argument, nur das Land oder die Region Stuttgart sollten Träger des Schienenpersonennahverkehrs sein, verkürzt, denn es lässt unberücksichtigt, dass der Schienenpersonennahverkehr, dem keine überregionale, landesweite Bedeutung zukommt, nicht automatisch von regionaler Bedeutung ist, sondern dass es unter der Ebene der regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre auch solche von rein lokaler Bedeutung gibt. Falls sämtliche in der Region Stuttgart betriebenen weniger bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre mangels ihrer überregionalen Bedeutung ebenso wie die für die Region Stuttgart bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre aus der Aufgabenträgerschaft des Landes herausgenommen sein und der Region zufallen sollten, bedürfte es des Abgrenzungskriteriums der regionalen Bedeutsamkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS überhaupt nicht mehr, da in diesem Fall sämtliche Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt im Verbandsgebiet in die Aufgabenträgerschaft des Verbandes fielen.
54 
Auf die Maßgeblichkeit des Kriteriums der Regionalbedeutsamkeit für die Abgrenzung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr innerhalb der Region Stuttgart gegenüber der kommunalen Ebene weisen auch die Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart hin. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 11/3067 S. 35) ist zum Begriff der Regionalbedeutsamkeit in §§ 3 und 4 GVRS a.F. ausgeführt:
55 
Die Übertragung dieser Aufgaben stößt bei der kommunalen Seite schon im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Regionalbedeutsamkeit auf Bedenken. Eine Präzisierung des Begriffs wird für notwendig gehalten.
56 
Ob ein bestimmtes Vorhaben regionalbedeutsam ist, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht von Vornherein nur allgemein umschreiben. Für die Beurteilung der Regionalbedeutsamkeit kommt es auch auf die Art des Vorhabens an, die Maßstäbe sind bei einer Messe anders als bei einem Wohngebiet. Die gesetzliche Definition in § 8 Abs. 2 LPlG kann als Richtschnur für die Entscheidung im Einzelfall dienen; ergänzend müssen fachbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
57 
§ 8 Abs. 2 LPlG in der zum Zeitpunkt der Entwurfsbegründung (08.12.1993) geltenden Fassung vom 08.04.1992 (GBl. S. 229) lautete:
58 
Soweit es für die einzelne Region von Bedeutung und für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie deren Abstimmung mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen erforderlich ist, werden in den Regionalplänen in beschreibender und zeichnerischer Form mit ihren Entwicklungsaufgaben ausgewiesen ....
59 
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Zusammenhang mit planungsrechtlichen Fragestellungen im Urteil vom 15.03.2003 (BVerwGE 118, 181, 187) aus, dass die Regionalbedeutsamkeit an überörtliche Belange von hohem Gewicht anknüpfe.
60 
In der nunmehr als § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG geltenden Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) findet sich jetzt eine ausdrückliche Definition der Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift lautet:
61 
Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region.
62 
Daraus lässt sich das maßgebliche Kriterium für das Verständnis, wann eine Einrichtung regional bedeutsam ist, ableiten. Regionalbedeutsamkeit liegt danach vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich ist.
63 
Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 29.04.1999 (BWGZ 1999, 541) den Begriff der Regionalbedeutsamkeit in einem anderen Zusammenhang innerhalb des Gesetzes zur Errichtung des Regionalverbands Stuttgart ausgelegt. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 GVRS kann der Regionalverband Stuttgart die Aufgabe der Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Kongresse, Kultur- und Sportveranstaltungen übernehmen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass regionalbedeutsam im Bereich der Kultur nur Aktivitäten sind, die sich auf die kulturelle Versorgung und Identifikation und auf das kulturelle Wohl der Bevölkerung im gesamten Bereich der Region positiv auswirken sollen.
64 
Im Zusammenhang mit der Einfügung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 in das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart ist der Begriff der Regionalbedeutsamkeit nicht weiterführend erläutert worden. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 12/4235, S. 12) ergibt sich hierzu, dass der Gesetzgeber den vom Beigeladenen geforderten Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ abgelehnt hat. Es wird ausgeführt:
65 
Bei der Entscheidung darüber, welcher Aufgabenträger im Einzelfall zuständig ist, könnte weder ein Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ noch ein Anknüpfen an das Eigentum an den benutzten Schienenstrecken im Hinblick auf die unterschiedliche verkehrliche Funktion der Schienenpersonennahverkehre zu sachgerechten Ergebnissen führen.
66 
Allerdings war dem Gesetzgeber die Problematik der Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Regionalbedeutsamkeit bewusst. Seitens der CDU-Fraktion war in der ersten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 (LT-Prot. 12/69, S. 5436) angekündigt worden, gemeinsam mit der Landesregierung im Verlaufe der parlamentarischen Beratung im Ausschuss für jede einzelne in Betracht kommende Strecke zu entscheiden, was unter regional bedeutsamem Schienenverkehr zu verstehen sei, damit hierüber kein Streit entstehe, sondern für jeden Landkreis feststehe, wem die Aufgabenträgerschaft für die einzelnen Strecken obliege. Dies ist nach den Gesetzesmaterialien nicht geschehen (LT-Prot. 12/71, S. 5664 und 5667). In der Empfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt und Verkehr an den Wirtschaftsausschuss vom 05.10.1999 (LT-Drucks. 12/4402, S. 43) wird ausgeführt, die CDU-Fraktion suche nach einer Möglichkeit, eine Instanz im Gesetzentwurf zu verankern, die bei einem Streit, wie die Formulierung „regional bedeutsam“ auszulegen sei, zu entscheiden habe. Auch diese Absicht wurde nicht realisiert. In der zweiten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 wurde das Problem gerade auch im Blick auf die Wieslauftalbahn durch den Debattenredner einer der Regierungsfraktionen, der FDP/DVP, angesprochen (LT-Prot. 12/71, S. 5666) und die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn mit deutlichen Formulierungen verneint, da diese ohne den Regionalverband auf örtlicher Ebene hervorragend funktioniere. Im Rahmen der Anhörung der Verbände hatte sich auch der Landkreistag Baden-Württemberg unter dem 24.06.1999 (LT-Drucks. 12/4235, S. 29) zu dieser Problematik geäußert und eine Definition des Begriffes des regionalen Bedeutsamkeit, dahingehend, dass nur die das Schienennetz der DB nutzenden Verkehre zu erfassen seien, für dringend erforderlich gehalten. Es wurde ferner ausgeführt, dass nach Auffassung des Landkreistages gerade die Wieslauftalbahn die Anforderungen der Regionalbedeutsamkeit nicht erfülle, sondern zu den vom Schüler- und Ausbildungsverkehr dominierten Schienenpersonennahverkehren mit rein lokaler Erschließungsfunktion gehöre.
67 
Fachbezogen auf die besonderen Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs in der Region Stuttgart wird die Auffassung, dass es auf die Bedeutung für die Gesamtregion ankommt, bestätigt durch die Auslegung dieses Be-griffes im Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 04.05.1998 (VBlBW 1998, 295). Die Entscheidung betrifft ein Normenkontrollverfahren um den Verkehrslastenausgleich in der Region Stuttgart. Dort wird zur regionalen Bedeutsamkeit der Stuttgarter Straßenbahnen Stellung genommen und zunächst aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 4 Abs. 2 GVRS (LT-Drucks. 11/5626, S. 72) zitiert:
68 
Der SSB-Schienenverkehr (Stadtbahnbetrieb) bildet zusammen mit dem S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bahn AG als integriertes System das Rückgrat des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Stuttgart. Er ist mithin ebenso wie die S-Bahn regional bedeutsam...
69 
Weiter wird ausgeführt:
70 
Die gesetzliche Anerkennung der Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs der SSB entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Schienennetz der SSB ist u.a. wesentlich auch darauf angelegt, die täglich aus dem Umland in das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart hineinkommenden und wieder herausfahrenden Fahrgäste innerhalb des Stadtgebietes zu verteilen. .... Danach übernehmen die Straßenbahnen der SSB am Stadtrandgebiet die aus dem Umland in erster Linie mit den S-Bahnen der Deutschen Bahn AG oder mit den Buslinien nach Stuttgart hineinpendelnden Umlandfahrgäste zum Zwecke der Feinverteilung innerhalb des Stadtgebiets und bringen sie auch wieder an diese Endpunkte zurück. Basierend im Wesentlichen auf der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahre 1987, jedoch auch ergänzt durch weitere zwischenzeitlich verfügbare Zählungen, hat die Landesregierung einen Anteil von Umlandfahrgästen von 30,56 % am täglichen Gesamtverkehrsaufkommen des SSB-Schienenverkehrs von 308.000 Fahrten errechnet...
71 
Gleichwohl liegt die möglichst reibungslose Abwicklung gerade des Pendlerverkehrs zwischen dem Zentrum Stuttgart und dem Umland natürlich auch wesentlich im (Gemeinwohl-)interesse der Bevölkerung der Umlandkreise. Dass die Landeshauptstadt Stuttgart zunächst ein erhebliches Eigeninteresse an der möglichst effektiven Bewältigung der Pendlerströme durch den öffentlichen Personennahverkehr hat, nimmt dieser Leistung nicht ihren Wert auch für die Region.
72 
Auch vom Staatsgerichtshof wird als maßgebliches Kriterium für die Auslegung des Be-griffs der Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs angesehen, dass er von - erheblicher - Bedeutung für die Gesamtregion sein muss. Er muss nach Qualität und Quantität von erheblichem Interesse nicht nur für eine Gemeinde oder einen Landkreis sein, sondern darüber hinaus für die Gesamtregion erhebliche Bedeutung haben.
73 
Ausgehend von diesen Überlegungen kann die Wieslauftalbahn nicht als regional bedeutsam angesehen werden. Es handelt sich um eine Stichbahn von Schorndorf nach Rudersberg, deren 11 km lange Strecke innerhalb des Rems-Murr-Kreises liegt. Nach den Ergebnissen der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahr 1998 lag der Umsteigeranteil von täglich 3.880 Fahrgästen S-Bahn und zur Regionalbahn bei 29,9 % (1.160 Personen). Sie bedient nahezu ausschließlich Fahrgäste aus dem Rems-Murr-Kreis. Die Bedeutung und damit die Erforderlichkeit für den Verkehr außerhalb des Landkreises ist im Blick auf das vergleichsweise geringe Fahrgastaufkommen nicht erheblich. Soweit neben der überwiegenden Bedeutung der Bahn für den Schüler- und Ausbildungsverkehr auch eine teilweise Nutzung durch Pendler in die Region hinein erfolgt, lässt dies die Wieslauftalbahn nicht zu einem regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehr werden, sondern unterstreicht die lokale Bedeutung der Bahn für die Bewohner des Landkreises. Ihnen steht mit der Wieslauftalbahn ein Zubringer zum S-Bahn-Netz und zur Regionalbahn zur Verfügung. Ebenso wenig lässt sich aus der Vertaktung des Fahrplans der Wieslauftalbahn mit dem der S-Bahn eine Regionalbedeutsamkeit ableiten, da auch diese vor allem dem Interesse der Bevölkerung des Landkreises dient. Abgesehen davon ergibt sich ein Abstimmungserfordernis hinsichtlich der Schienenpersonenverkehre unabhängig von deren Regionalbedeutsamkeit aus § 4 Abs. 2 ÖPNVG (vgl. auch § 8 Abs. 3 PBefG). Soweit vom Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die „Zugangsbefragung Rems-Murr-Kreis“ des VVS vom Sommer 2004 vorgetragen wird, der Anteil von Umsteigern auf die S-Bahn sei zwischenzeitlich auf 40 % gestiegen, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den dem Gericht vorgelegten Auszügen aus der Zugangsbefragung keine Zahlen über die Fahrgäste der Wieslauftalbahn ergeben, sondern die Befragung an sämtliche Fahrgäste, die an den einzelnen Stationen (hier: Schorndorf) abfuhren, gerichtet war und damit keine spezifischen Aussagen über die Nutzer der Wieslauftalbahn enthält. Im Übrigen würde auch die vorgetragene Steigerung der Fahrgastzahlen nichts an der reinen Zubringerfunktion für die Bewohner des Rems-Murr-Kreises und damit nichts an der fehlenden erheblichen Bedeutung über den Landkreis hinaus ändern.
74 
Vom Regierungspräsidium Stuttgart wurde in einem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 15.12.2003 an den Landrat des Landkreises Böblingen zum Kriterium der Regionalbedeutsamkeit dahingehend Stellung genommen, dass in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Verkehre nur dann als regionalbedeutsam eingestuft werden könnten, wenn sie mit einem entsprechenden Gewicht zum Gesamtverkehr der Region beitragen würden. Auf der Grundlage von Fahrgastzahlen vom Mai 2003 (täglich ca. 4.150 Fahrgäste) und ausgehend von einem Anteil des kreisübergreifenden Verkehrs von 770 Fahrgästen wurden erhebliche Zweifel daran geäußert, ob vor diesem Hintergrund von einem ausreichenden Gewicht des Verkehrs der Wieslauftalbahn ausgegangen werden könne. Diese Zweifel wurden vom Minister für Umwelt und Verkehr in einem Schreiben vom 24.09.2004 an den Landrat des Rems-Murr-Kreises geteilt.
75 
Gesichtspunkte dafür, dass es ungeachtet der geringen quantitativen Bedeutung der Wieslauftalbahn für die Gesamtregion im Interesse anderer Landkreise bzw. deren Einwohner liegt, diese Bahn auf die Region zu übertragen, im Übrigen mit der Folge, sich über die Verbandsumlage an den Kosten dafür beteiligen zu müssen, sind nicht ersichtlich. Wenn in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, dass durch ein solches Verständnis Randgebiete der Region Stuttgart benachteiligt würden, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Regionalbedeutsamkeit fehlen. Auch das Argument, der Beigeladene habe - einvernehmlich mit den bisherigen Trägern - Nebenbahnen übernommen, die regional nicht bedeutsam seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es ist nichts ersichtlich, was einer solchen einvernehmlichen Verlagerung einer freiwilligen Aufgabe einer Gemeinde oder eines Landkreises auf eine übergeordnete interkommunale Institution entgegenstünde (vgl. dazu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rdnr. 485). Etwas anderes gilt, wenn es um die Verlagerung von Hoheitsrechten geht (vgl. Gern, a.a.O.). Dem trägt im Übrigen § 4a GVRS Rechnung. Schließlich wird geltend gemacht, von den fünf im Gebiet des Beigeladenen vorhandenen Nebenbahnen sei die Wieslauftalbahn die bedeutendste, und die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS machten nur Sinn, wenn wenigstens die bedeutendste der Nebenbahnen in der Region Stuttgart als regional bedeutsam angesehen werde. Angesichts der oben dargestellten parlamentarischen Behandlung des Entwurfs, der zum Gesetz vom 18.10.1999 geführt hat, kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass über die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn in ihrer gegenwärtigen Bedeutung und Betriebsqualität Einigkeit bestand. Im Übrigen erfolgt zumindest der Betrieb der vom Beigeladenen genannten Strohgäubahn kreisübergreifend.
76 
Abgesehen davon wäre der Hauptantrag wohl auch unbegründet, wenn von der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn auszugehen wäre. In diesem Fall würde allerdings die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn dem Beigeladenen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 GVRS als Pflichtaufgabe obliegen. Aus diesem gesetzlichen Aufgabenübergang würde sich jedoch noch nicht zugleich ein Aufgabenwegfall beim Beklagten ergeben, der zu dessen Auflösung führte. Da die Auferlegung der Pflichtaufgabe durch den Gesetzgeber nicht als weisungsgebunden gefasst wurde, käme nur eine weisungsfreie Erfüllung der Pflichtaufgabe in Betracht. Weisungsfreie Pflichtaufgaben sind Aufgaben, zu deren Erfüllung der Aufgabenträger (hier: Region) gesetzlich verpflichtet ist; die Verpflichtung kann unbedingt - die Aufgabe ist in jedem Fall zu erfüllen - oder bedingt sein - die Aufgabe ist bei Bedarf oder unter besonderen Voraussetzungen zu erfüllen - (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. Rdnr. 108; Reichert/Baumann, Kommunalrecht, 2. Aufl. Rdnr. 61). Im Falle der Wieslauftalbahn hängt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung von der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten als dem bisherigem Finanzierungsträger und dem Beigeladenen ab. Der Gesetzgeber hat weder zivilrechtliche noch eigentumsrechtliche oder sonstige Fragen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geregelt, obwohl solche Regelungen erkennbar notwendig gewesen sein dürften, um den unmittelbaren Aufgabenübergang zu bewirken. Insbesondere hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, entsprechend der Regelung für den Aufgabenübergang vom Zweckverband Nahverkehr Region Stuttgart auf den Beigeladenen in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GVRS eine Fristsetzung für die Übertragung der Rechte und Pflichten des Beklagten auf den Beigeladenen bzw. diesen Übergang als solchen festzuschreiben, falls eine vertragliche Regelung innerhalb der Frist nicht erfolgen sollte. Dementsprechend geht auch der Beigeladene selbst davon aus, dass er die Aufgabenträgerschaft für die in Betracht kommenden Nebenbahnen nur dann wahrnimmt, wenn diese von den jeweiligen Aufgabenträgern an ihn herangetragen werden. In der Konsequenz dessen hat der Beigeladene in seinen „Grundsätzen für die Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft bei regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehren durch die Region“ zwischen dem Zeitpunkt der gesetzlichen Aufgabenträgerschaft und dem Zeitpunkt der aktiven Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft unterschieden. Dies spricht dafür, dass ein Aufgabenwegfall beim Beklagten erst dann erfolgen kann, wenn es zu einer tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beigeladenen kommt. Auch die Klägerinnen halten die Wahrnehmung der Aufgabe des weiteren Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beklagten bis zur Übertragung des Betriebs und seiner Einrichtungen auf den Beigeladenen für erforderlich. Soweit sie allerdings die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Aufgabe, die nach der Auflösung des Zweckverbandes wegen des Aufgabenübergangs an den Beigeladenen gemäß § 22 GKZ lediglich zum Zwecke der Abwicklung fortzuführen sei, steht dem jedoch entgegen, dass es sich um die originäre, in der Satzung verankerte Hauptaufgabe des Zweckverbands handelt. Davon, dass diese allein durch den abstrakten gesetzlichen Aufgabenübergang zur Abwicklungsaufgabe des Beklagten geworden ist, dürfte schon deshalb nicht auszugehen sein, weil der Umfang der Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen und die Frage eines Verbleibs von (Teil-)Zuständigkeiten für den Betrieb der Wieslauftalbahn ohne eine entsprechende Einigung zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ungeklärt bleibt. So kommt auch nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen durchaus in Betracht, dass der Beklagte Träger der Infrastruktur bleibt, so dass zumindest ein wesentlicher Teil seiner Aufgabe, den Betrieb des Wieslauftalbahn sicherzustellen, bei ihm verbleiben würde. Selbst für den Fall, dass die Infrastruktur auf den Beigeladenen übergehen und die Wieslauftalbahn ohne weitere Verhandlungen zu den Bedingungen des Beigeladenen auf diesen übertragen würde, verblieben nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen nicht unerhebliche Finanzierungslasten beim Beklagten als dem bisherigen Aufgabenträger, insbesondere für die geplante Verlängerung nach Rudersberg-Oberndorf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2005, - 5 S 1382/04 -), so dass er auch in diesem Fall nicht ohne jegliche Aufgaben bliebe und damit nicht gegenstandslos geworden wäre. Zudem räumen die „Grundsätze“ des Beigeladenen in Ziff. 7 Satz 2 dem bisherigen Finanzierungsträger einen Rückübertragungsanspruch ein, wenn der Beigeladene bis 2013 den Fahrplan in wesentlichem Umfang kürzen sollte, den der Beklagte schwerlich geltend machen könnte, wäre er bereits durch den - abstrakten - gesetzlichen Aufgabenübergang aufgelöst.
77 
Der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist auch nicht durch die Kündigungen seitens der Klägerinnen aufgelöst worden. Weder das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit noch die Verbandssatzung enthalten eine Bestimmung über ein Kündigungsrecht bezüglich der Mitgliedschaft im Zweckverband, also den einseitigen Austritt eines Mitglieds. § 21 Abs. 4 GKZ erkennt die Möglichkeit eines Beschlusses der Verbandsversammlung über das Ausscheiden eines Mitglieds an, wenn dieses schriftlich zustimmt. § 15 Nr. 3 der Verbandssatzung sieht für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds die Möglichkeit der Gewährung einer Abfindung vor. Das Ausscheiden selbst kann aber nur im Wege eines Beschlusses über eine Satzungsänderung nach § 14 der Verbandssatzung erfolgen, für die es einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmzahl der Verbandsversammlung bedarf. Allerdings ist ein Kündigungsrecht eines Zweckverbandsmitglieds nicht völlig ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971 - IV 619/68 -, BWVBl 1972, 90 und Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215; Kunze/Hekking, Kommentar zum GKZ, § 21 Nr. 12; Schauwecker, Zweckverbände in Baden-Württemberg, S. 157). In Nr. 2 zu § 21 GKZ VwV GKZ ist dazu ausgeführt:
78 
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband sieht das GKZ nicht vor. Es kann auch nicht durch die Verbandssatzung begründet werden. Zulässig ist aber nach allgemeinen Grundsätzen eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung ist auch ohne Bestimmung in der Verbandssatzung zulässig. Sie kann nicht von der Zustimmung des Zweckverbands abhängig gemacht werden.
79 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind zwar die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen nicht auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband anwendbar, ein Kündigungsrecht ist aber im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Zweckverband sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Das Interesse des einzelnen Mitglieds am Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit dem im öffentlichen Interesse geschützten Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung abzuwägen, wobei insbesondere die mögliche Existenzgefährdung des Zweckverbands durch den Austritt mehrerer Mitglieder in der Abwägung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 20.03.1989 a.a.O.). Eine derartige Abwägung zwischen den Interessen des ausscheidungswilligen Verbandsmitgliedes einerseits und denen des Zweckverbandes und der verbleibenden Mitglieder andererseits wird selbst in den Fällen für notwendig erachtet, in denen die landesgesetzlichen Regelung der kommunalen Zusammenarbeit ein Austrittsrecht vorsieht und dessen Wahrnehmung vom Verband oder seinen verbleibenden Mitgliedern ein wichtiger Grund entgegenzuhalten ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 27.03.2003 - 1 A 212/00 - und OVG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2000 - 4 EO 133/00 -, zitiert nach Juris). Während ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund aber nur für das Ausscheiden eines Mitglieds aus einem weiterbestehenden Zweckverband geltend soll, wird die Möglichkeit, einen Zweckverband durch einseitige Kündigung eines Verbandsmitglieds aufzulösen, hingegen nicht anerkannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 und vom 29.06.1971, a.a.O.). Denn die Rechtsbeziehungen des durch freiwillige Vereinbarung errichteten Verbandes ergeben sich nach dem Vollzug des verwaltungsrechtlichen Organisationsaktes allein aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, die auf Grund der durch den Organisationsakt geschaffenen rechtlichen Verhältnisse anzuwenden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971, a.a.O.). Die Auflösung des Zweckverbandes Wieslauftalbahn ist nach § 21 Abs. 2 und 5 GKZ i.V.m. § 16 Nr. 1 der Verbandssatzung nur durch Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder möglich.
80 
Nach diesen Vorgaben ist fraglich, ob den Klägerinnen ein Kündigungsrecht überhaupt zusteht. Denn es drängt sich die Annahme auf, dass die Klägerinnen durch die Kündigungen die Auflösung des Zweckverbandes herbeiführen wollen, ohne den dafür nach § 16 der Verbandssatzung erforderlichen Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit herbeiführen zu müssen. Im Falle eines Ausscheidens beider Klägerinnen durch Kündigung verbliebe von den Mitgliedern allein der Rems-Murr-Kreis, was nach Nr. 3 zu § 23 GKZ VwV GKZ zur Folge haben könnte, dass der Verband gegenstandslos und damit aufgelöst sein könnte. Da für diesen Fall Nr. 3 zu § 21 GKZ VwV GKZ gelten würde, wäre die Auflösung des Verbands ohne einen Beschluss der Verbandsversammlung und ohne die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu bewirken. Es ist allerdings schon fraglich, ob die Kündigungen diese Rechtsfolge nach sich ziehen könnten, oder ob eine derartige Auflösung nur für den Wegfall von Verbandsmitgliedern im Sinne von § 23 GKZ vorgesehen ist, nämlich wenn das Verbandsmitglied als solches nicht mehr existiert, was bei der Ausübung des Kündigungsrechts nicht der Fall ist. Ungeachtet der Frage, ob ein Auflösungsbeschluss und eine Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kündigungen der Klägerinnen entbehrlich werden würden, bestehen aber nach den oben dargestellten Anforderungen, die an die Berechtigung eines Verbandsmitglieds, seine Mitgliedschaft durch einseitige Kündigung zu beenden, zu stellen sind, erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerinnen ein Kündigungsrecht für sich überhaupt in Anspruch nehmen können. Denn ihr Interesse an einem Ausscheiden aus dem Zweckverband Wieslauftalbahn ist mit dem öffentlichen Interesse an einer dauerhaften Erfüllung der vom Verband übernommenen Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommen dem Interesse des Rems-Murr-Kreises als dem allein verbleibenden Mitglied an der Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung und der Bestandsgefährdung des Zweckverbandes besondere Bedeutung zu (vgl. Kunze/Hekking, a.a.O.). Dafür, dass die Klägerinnen mit ihren Kündigungen hier den eigentlichen Zweck verfolgen, den Zweckverband aufzulösen, spricht sowohl ihr zeitgleiches Vorgehen (Kündigungen zum 31.12.2003) als auch die in den Begründungen der Kündigungen genannte Annahme, es stünde - anders als zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbandes - mit dem Beigeladenen ein anderer Aufgabenträger zur Verfügung. Die Klägerinnen beriefen sich in ihren Kündigungen auch darauf, dass der Beigeladene seine Bereitschaft erklärt habe, die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn zum 01.01.2004 zu übernehmen. Davon konnte aber auf der Grundlage des damaligen Verhandlungsstandes über die komplexen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die vom Zweckverband wahrgenommene Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn hätte - im Falle der Wirksamkeit der Kündigungen - bis zu einer Einigung über die tatsächliche Wahrnehmung durch den Beigeladenen dem Rems-Murr-Kreis allein oblegen. Es spricht aber viel dafür, dass dessen Interesse am Fortbestand des Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung und das öffentliche Interesse an der weiteren Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Zweckverband - jedenfalls bis zu einer einvernehmlichen Regelung des tatsächlichen Aufgabenübergangs an den Beigeladenen - einem Kündigungsrecht der Klägerinnen entgegenstehen.
81 
Schließlich ergibt sich aber auch aus den eigenen Darlegungen der Klägerinnen, dass sie sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihre Kündigungen berufen können. Denn sie halten sich nicht allein aufgrund der von ihnen geltend gemachten ungünstigen Haushaltslage für berechtigt, ihre jeweilige Mitgliedschaft zu kündigen, sondern stellen bei der Wahrnehmung ihres Kündigungsrechts zugleich auf den nach ihrer Auffassung erfolgten Übergang der Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen ab, der nach ihrer Ansicht eine Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Zweckverband nicht mehr länger erfordert. Nach den oben stehenden Ausführungen fehlt es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn aber an einem derartigen Wechsel der Aufgabenträgerschaft bzw. mangels der erforderlichen Einigung über den Übergang dieser Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen am Wegfall der Aufgaben des Beklagten. Dass die Klägerinnen ihre Kündigung aber auch in dem Fall ausgesprochen hätten, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen nicht in Betracht kommt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
82 
Der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung weggefallen ist, ist unbegründet. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn bzw. ohne eine Einigung zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten über den tatsächlichen Aufgabenübergang weiterhin die Aufgabe des Beklagten, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrechtzuerhalten.
83 
Der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Betrieb der Wieslauftalbahn ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS ist, ist unzulässig, da er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bzw. einen Teil eines solchen gerichtet ist. Die Klägerinnen begehren mit diesem Antrag vielmehr die Klärung, ob das Tatbestandsmerkmal der Regionalbedeutsamkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS erfüllt ist, mithin, ob die Wieslauftalbahn die Eigenschaft der Regionalbedeutsamkeit erfüllt. Es handelt sich aber sowohl bei der Frage der Tatbestandssubsumtion als auch bei der Frage nach der Eigenschaft einer Sache lediglich um ein Element eines Rechtsverhältnisses, bzw. um eine Vorfrage eines solchen, die jeweils nicht feststellungsfähig sind (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 43 RdNr. 13 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.); Kommentar zur VwGO, Stand Jan. 2003, § 43 RdNr. 28 f. und 32; BGH, Urteil vom 03.05.1983, - VI ZR 79/80 - und Urteil vom 15.10.1956, BGHZ 22, 43, 47 f.).
84 
Im Übrigen wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Der Wieslauftalbahn kommt keine regionale Bedeutsamkeit zu, sie ist lediglich innerhalb des Rems-Murr-Kreises von lokaler Bedeutung.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
86 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der regionalen Bedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs vor dem Hintergrund der darüber bereits im Gesetzgebungsverfahren geführten kontroversen Diskussion und im Hinblick auf die Einordnung weiterer Nebenbahnen in der Region Stuttgart von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Sonstige Literatur

 
87 
Beschluss
88 
vom 16. Dezember 2005
89 
Der Streitwert wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf
90 
215.800,--EUR festgesetzt (jährliche Umlageanteile der Klägerinnen für den Zweckverband in Höhe von jeweils 107.900 EUR).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
10 
Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
11 
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
12 
Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
13 
Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
14 
Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
15 
In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
20 
festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
44 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
44 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad ... mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt ... als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern, liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von ... und östlich von ... nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil ... der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet „Kleinau“ nördlich der L 77 (...) im Gebiet des Bebauungsplans „Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker“ der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollsortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zurzeit durch einen ...-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen ...-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.
Der streitige Bebauungsplan „Kleinau“ von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im ... im Westen, der ... Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (...) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die ... mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma ..., die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma ... erworben. Der Vorgängerbebauungsplan „Kleine Weingärten“ (früher: „Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel“ von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung „weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ zu verhindern.
Der Bebauungsplan „Kleinau“ weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma ..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (... und ...) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines ...-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen ... Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur ... und ... betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ...-... ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet „Kleinau“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet „Kleinau“ aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Kleine Weingärten“ für den Bereich „Kleinau“ ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden ...-... am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter ...-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil ... von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (..., ...-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in ... ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums ... die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in ... gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des …-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion ... als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt ... aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt ... machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.
Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt ... gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum ...-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus ..., das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma ... GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten ...-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten ...-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. ... verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein „...“-Markt und ein …-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad ...), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums ... noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (.../...) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine „Salamitaktik“ verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma ... aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans „Mittlerer Oberrhein“ angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der ...-... bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende „Agglomerationsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. ... vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (…-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren „Fernwirkungen“ ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des ...-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in ... im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. ... zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des ...-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. ... vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum ... nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad ... stütze sich das Büro Dr. ... auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten ...-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses „...“ sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans „Quartier am Murgplatz“ für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte „...“ veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen „…-Markt“ von 600 qm Verkaufsfläche aus.
14 
Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel „Z 10“ im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel „Z 10“ in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung „Z 10“ (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum ...-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann „lediglich“ die über den ...-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des ...-Markts die „Agglomeration“ mit den nahegelegenen Märkten (... und ...) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.
15 
Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma ...-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,
16 
den Antrag abzuweisen
17 
Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel „Z 10“ aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch „Z 10“ setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als „regional bedeutsam“ eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet „Kleinau“ mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel „Z 10“ hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.
18 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. ... auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des ...-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe „Schmuckmarkt“, „Spielwarenmarkt“ und „Drogeriemarkt“. Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad ..., wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine „Funktionszuweisung“; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. ... angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“ und „Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker“ sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad ... mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt ... als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern, liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von ... und östlich von ... nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil ... der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet „Kleinau“ nördlich der L 77 (...) im Gebiet des Bebauungsplans „Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker“ der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollsortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zurzeit durch einen ...-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen ...-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.
Der streitige Bebauungsplan „Kleinau“ von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im ... im Westen, der ... Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (...) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die ... mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma ..., die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma ... erworben. Der Vorgängerbebauungsplan „Kleine Weingärten“ (früher: „Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel“ von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung „weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ zu verhindern.
Der Bebauungsplan „Kleinau“ weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma ..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (... und ...) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines ...-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen ... Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur ... und ... betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ...-... ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet „Kleinau“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet „Kleinau“ aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Kleine Weingärten“ für den Bereich „Kleinau“ ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden ...-... am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter ...-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil ... von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (..., ...-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in ... ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums ... die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in ... gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des …-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion ... als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt ... aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt ... machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.
Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt ... gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum ...-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus ..., das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma ... GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten ...-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten ...-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. ... verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein „...“-Markt und ein …-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad ...), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums ... noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (.../...) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine „Salamitaktik“ verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma ... aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans „Mittlerer Oberrhein“ angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der ...-... bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende „Agglomerationsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. ... vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (…-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren „Fernwirkungen“ ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des ...-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in ... im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. ... zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des ...-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. ... vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum ... nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad ... stütze sich das Büro Dr. ... auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten ...-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses „...“ sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans „Quartier am Murgplatz“ für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte „...“ veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen „…-Markt“ von 600 qm Verkaufsfläche aus.
14 
Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel „Z 10“ im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel „Z 10“ in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung „Z 10“ (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum ...-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann „lediglich“ die über den ...-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des ...-Markts die „Agglomeration“ mit den nahegelegenen Märkten (... und ...) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.
15 
Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma ...-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,
16 
den Antrag abzuweisen
17 
Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel „Z 10“ aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch „Z 10“ setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als „regional bedeutsam“ eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet „Kleinau“ mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel „Z 10“ hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.
18 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. ... auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des ...-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe „Schmuckmarkt“, „Spielwarenmarkt“ und „Drogeriemarkt“. Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad ..., wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine „Funktionszuweisung“; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. ... angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“ und „Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker“ sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO1 und SO2 betrifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 (künftig abgekürzt: Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“). Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberndorf der Antragsgegnerin, der deutlich nach Südosten hin von der Kernstadt abgesetzt ist. Die Stadt Kuppenheim ist nach dem Regionalplan ein Kleinzentrum, südöstlich bzw. nordwestlich grenzen die Mittelzentren Gaggenau/Gernsbach bzw. Rastatt an, südwestlich von Kuppenheim liegt das Mittelzentrum Baden-Baden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans (SO1) liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1451 bis 1454; diese sind an die Firma ... verpachtet und werden von dieser untervermietet. Das ebenfalls zum Plangebiet (SO2) gehörende Grundstück Flst.-Nr. 1450 steht im Eigentum einer Bauverwaltungsgesellschaft, die es ebenfalls an die Firma ... verpachtet hat. Ausweislich von Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein ...-Lebensmittelmarkt mit 3 Shops (Bäckerei, Metzgerei, Blumen) und einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m². Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1451 befindet sich - mit dem Lebensmittelmarkt über einen gemeinsamen Eingang verbunden - im Gebäude „O 1“ ein ...-SB-Warenhaus (Verkaufsfläche ca. 5.400 m².). Südlich davon, im ehemaligen Kantinengebäude, sind ein Teppich- und Matratzenhandel (520 m 2 ) und ein Reisebüro untergebracht, das daneben liegende Gebäude „O-1-b Lager“ beherbergte beim Satzungsbeschluss einen Betrieb zum Lagerverkauf von Gartenmöbeln (750 m 2 ), heute ist dort eine Autowerkstatt mit Lager untergebracht. Der östliche Teil des Gebäudes „O-1-b Lager“ liegt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1452. Auf diesem stehen ferner die Gewerbegebäude „O-II“ und „O-III“. In der Halle „O-III“ wird ein Baumarkt (Extra, ehemals Top Bau) mit 4.075 m 2 Verkaufsfläche betreiben. Die Halle „O-II“ wurde bis zu ihrer Zerstörung durch einen Brand im Januar 2005 als Möbelmarkt (2.680 m 2 ) und zum Verkauf von Autozubehör und Fahrrädern (550 m 2 ) genutzt. In der neuen Halle ist wiederum ein Möbelmarkt (Möbel-AS) untergebracht. Der ehemals als Schnäppchenmarkt (420 m 2 ) genutzte Verbindungsbau zwischen den Hallen „O-I“ und „O-II“ war im Zuge des Neubaus weggefallen. Das Grundstück Flst.-Nr. 1453 wird teilweise als befestigte Außenlagerfläche des Baumarkts genutzt, das Grundstück Flst.-Nr.1454 ist unbebaut. Die Gebäude sind weitestgehend baurechtlich genehmigt, die genehmigten und ausgeübten Nutzungen stimmen nicht immer überein.
Die Grundstücke liegen im nördlichen Teil des Plangebiets „Wagwiese u.a.“ (Bereich zwischen der August-Scherer-Straße im Süden, der B 462 im Norden, der Hauptstraße im Osten und der L 77 sowie der Leopold-Dony-Straße im Westen). Dieser Bereich ist im Bebauungsplan in seiner bislang geltenden Fassung als Sondergebiet SO 2 ausgewiesen. In diesem sind zulässig Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968; ferner werden Baugrenzen und außerhalb dieser teilweise Grünflächen festgesetzt. Für den Bereich südlich der August-Scherer-Straße sieht der Bebauungsplan bisher ein groß dimensioniertes Wohngebiet und westlich der Leopold-Dony-Straße ein kleineres Gewerbegebiet vor.
Der Bebauungsplan „Wagwiese“ in seiner 6. Änderung sieht im hier streitigen nördlichen Plangebiet (Plan Nord) ein geändertes Verkehrskonzept vor. Er setzt zwei Kreisverkehre mit Anbindung an die L 77 neu mit den dazugehörigen Verkehrsflächen fest (vgl. Straßen- und Baulinienplan „Nord“). Das Sondergebiet wird in ein größeres SO 1 (Mitte und Osten, bestehend aus den bezüglich der Traufhöhen unterschiedlichen Teilen SO1.1 und SO1.2) und in ein kleineres SO 2 (Westen) gegliedert. Das SO2 erstreckt sich auch auf das Grundstück Flst-Nr. 146/5. Die Baugrenzen orientieren sich am bisherigen Gebäudebestand, weichen davon aber auch teilweise ab. Ferner werden Freihalte- und Stellplatzflächen sowie Lärmschutzwände im Norden (zur B 462) und im Süden (auf Höhe der großen Stellplatzfläche an der August-Scherer-Straße) angeordnet (Nr. 2.12 Textteil). Beide Sondergebiete dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m². Die Verkaufsfläche ist definiert nach Maßgaben des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001. Die Gesamtfläche gliedert sich wie folgt in zwei Teilbereiche mit folgenden Festsetzungen:
„SO 1:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m², davon max. 7.000 m² für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Einzelhandelserlass (siehe Anlage 6.1) vom 21.02.2001. Darin enthalten ist auch die Gesamtfläche der Shop-Zone (sog. Mall). Abweichend vom Einzelhandelserlass sind nicht zulässig eine Apotheke und ein Optikerfachgeschäft. Für die Sortimentsgruppe Bekleidung, Schuhe, Lederwaren ist eine max. Verkaufsfläche von insgesamt 2.000 m² zulässig. Für weitere zentrenrelevante Sortimentsgruppen ist jeweils eine Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ohne Einschränkungen zulässig. Bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind zentrenrelevante branchentypische Randsortimente bis max. 10 % der Verkaufsfläche je Einzelbetrieb zulässig.
SO 2:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m². Zulässig sind zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Bei zentrenrelevanten Sortimenten beträgt die max. Verkaufsfläche für eine Sortimentsgruppe 1.000 m². Nahversorgungsrelevante Sortimente sind in vollem Umfang zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Sortimentsgruppen i.S.d. Festlegung sind die durch Zeilen voneinander getrennten 15 Gruppen der Anlage des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (siehe Anhang 2 dieser Festsetzungen).
10 
Die Sortimentsgruppen 11 (Lebensmittel, Getränke) und 12 (Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) gelten im Rahmen dieses Bebauungsplans nur als Nahversorgungs- und nicht auch als zentralrelevante Sortimentsgruppe.“
11 
Der Einzelhandelserlass sowie mehrere schalltechnische Gutachten sind Bestandteil des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands „Bischweier-Kuppenheim“ vom 21.12.1982 ist das Sondergebiet als „Sonderbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 1977 dargestellt; diese Darstellung ist auch in die rechtskräftige neueste Fassung des Flächennutzungsplans übernommen.
12 
Mit den Nutzungsbeschränkungen für das Sondergebiet will der Bebauungsplan einer Entwicklung für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte gegensteuern, die bisher weder mit raumplanerischen Vorgaben noch mit der in einem Marktgutachten von 2001 ermittelten Einzelhandelsstruktur in Kuppenheim zu vereinbaren war. In Anlehnung an eine 2002 ermittelte Bestandsflächennutzung sollen in beiden Sondergebieten die Verkaufsflächen festgelegt werden, eine darüber hinausgehende durchgehende Feingliederung des Einzelhandelsangebots soll hingegen unterbleiben. Den Grundstückseigentümern und Pächtern sollen im Verhältnis zum Bestand um 5 bis 7 % erhöhte Verkaufsflächen, großzügig dimensionierte überbaubare Grundstücksflächen und eine verbesserte Verkehrsanbindung verschafft werden, um hinreichende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Auf weitergehenden Bestandsschutz aus möglicherweise nicht vollständig ausgenutzten Baugenehmigungen sollen sich die Grundstücks- und Betriebsinhaber nach der Planbegründung nicht berufen können. Aus der langen Nicht-Realisierung solcher Nutzungen könne auf einen Verzichtswillen der Genehmigungsempfänger geschlossen werden, was die Baugenehmigungen insofern gegenstandslos mache.
13 
Am 21.09.1998 und am 18.01.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im Nordwesten und Südwesten wegen veränderter Verkehrsverhältnisse (Ausbau B 462, Verlegung der L 77) räumlich zu erweitern. Am 23.01.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Auf Forderung der Stadt Gaggenau und des Regierungspräsidiums nach einer Markt- und Standortuntersuchung holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten der GMA vom August 2001 ein, welches dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Oktober 2001 vorgestellt wurde. Im Gutachten wird ein Sortiments- und Zentrenkonzept u.a. des Inhalts empfohlen, die bestehende Einzelhandelskonzentration am nicht integrierten Standort Oberndorf aufgrund ihrer die Innenstadtentwicklung hemmenden Wirkung und den damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den derzeitigen Bestand festzuschreiben, sofern zentrenrelevante Sortimente betroffen sind. Gleichzeitig müsse den Nutzern eine ausreichende Flexibilität verbleiben, sich an künftige Marktgegebenheiten anzupassen (Gutachten S. 43 ff.). Am 01.10.2001 beschloss der Gemeinderat, das GMA-Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und seine Ergebnisse als Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplanänderung zugrunde zu legen. Es fanden mehrere Gespräche mit Vertretern der Firma ... statt. Am 06.05.2002 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss, den Bebauungsplan im Sinne der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsposition der Eigentümer und Betreiber zu ändern. Am 07.01.2003 genehmigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Raumordnungsbehörde begrüßte die Regelung. Wünschen der Städte Rastatt und Baden-Baden nach weitergehenden Einschränkungen wurde nicht entsprochen; umfangreiche Einwendungen der Betreiberfirma und der Antragstellerin gegen Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt. Am 15.03.2004 beschloss der Gemeinderat im Hinblick auf Änderungen bei den Bau- und Stellplatzflächen sowie Änderungen der Verkaufsfläche im Bereich der Gaststättennutzung in den Sondergebieten erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (2. Offenlage). Am 06.06.2005 beschloss der Gemeinderat abermals eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (3. Offenlage). Unter anderem wurden die Festsetzungen an ein neues Verkehrskonzept und an die geänderten Anforderungen wegen Wiederaufbaus eines zerstörten Möbelmarkts im Gebiet SO 1 angepasst. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimentsgruppen im SO 1 wurde auf max. 1.500 m² und im SO 2 auf max. 1.000 m² reduziert. Die Stadt Rastatt, der Marktbetreiber sowie die Antragstellerin hielten ihre Bedenken im Wesentlichen aufrecht.
14 
Am 10.08.2005 genehmigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedenken und Anregungen, eine erneute Offenlage wurde wegen geringer Änderungen nicht für erforderlich gehalten. Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Kartenausschnitts im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18.08.2005 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Am 21.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründet. Weitere Schriftsätze datieren vom 19.05.2008 und 18.06.2009. Die Antragstellerin macht nunmehr in erster Linie geltend, dass die Festlegung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsoberflächengrenzen im Bebauungsplan nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -) mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in der BauNVO rechtswidrig sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Sonderfall eines im Baugebiet nur einzelnen und auf einem einzigen Baugrundstück existierenden großflächigen Betriebs liege hier nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Er weise mehrfach Mängel im Abwägungsvorgang auf. Die Antragsgegnerin habe insbesondere verkannt, dass die Planänderung in eine baurechtlich genehmigte Nutzung eingreife. Als Bestandsschutz berücksichtige sie zu Unrecht nur die bei Bestandsaufnahme tatsächlich ausgeübten und nicht die weitergehend baurechtlich genehmigten Nutzungen. Die zwischen 1966 und 1986 erteilten Baugenehmigungen seien nicht erloschen, sondern angesichts ihrer Bandbreite durchaus „ausgenutzt“. Der Bebauungsplan sei auch im Abwägungsergebnis zu beanstanden. Ihre Interessen seien im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen unvertretbar zurückgesetzt worden.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese", 6. Änderung vom 10.08.2005 für unwirksam zu erklären, soweit er die Sondergebiete SO 1 und SO 2 betrifft.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 zur Unzulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen nicht berührt. Vorliegend sei der Bestand des vorhandenen Einzelhandelsangebots sorgfältig erhoben worden. Auf dessen Grundlage habe man grundstücksbezogen und bestandsorientiert bei gleichzeitiger Unterteilung in die Teilgebiete SO 1 (...-SB-Warenhaus sowie Bau- und Möbelmarkt) und SO2 (...-Lebensmittelmarkt) Verkaufsflächenvorgaben gemacht. Eine solche vorhabenbezogene Überplanung eines gewachsenen Einzelhandelsgroßprojekts sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Situation sei mit dem Sachverhalt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - vergleichbar, in dem das Gericht gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für statthaft gehalten habe. Zudem befänden sich die Gebietsgrundstücke hier nicht in der Hand verschiedener Eigentümer, unter denen sich ein „Windhundrennen“ entwickeln könnte.
21 
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechts- und abwägungsfehlerfrei. Er diene den Belangen der Antragsgegnerin, ihrer Nachbarstädte und Belangen der Raumordnung. Dem Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Fortentwicklung des überalterten Einkaufszentrums sei durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen im Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzungen seien zurückhaltend ausgefallen und wirtschaftliche Perspektiven blieben gesichert. Ein unzulässiger Eingriff in genehmigte Nutzungen liege nicht vor. Die früheren Baugenehmigungen seien, soweit sie über den jetzt zulässigen Bestand hinausgingen, für einen langen Zeitraum (mehr als 7 Jahre) nicht vollständig ausgenutzt worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (9 Bände), die im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze und den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO1 und SO2 betrifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 (künftig abgekürzt: Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“). Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberndorf der Antragsgegnerin, der deutlich nach Südosten hin von der Kernstadt abgesetzt ist. Die Stadt Kuppenheim ist nach dem Regionalplan ein Kleinzentrum, südöstlich bzw. nordwestlich grenzen die Mittelzentren Gaggenau/Gernsbach bzw. Rastatt an, südwestlich von Kuppenheim liegt das Mittelzentrum Baden-Baden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans (SO1) liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1451 bis 1454; diese sind an die Firma ... verpachtet und werden von dieser untervermietet. Das ebenfalls zum Plangebiet (SO2) gehörende Grundstück Flst.-Nr. 1450 steht im Eigentum einer Bauverwaltungsgesellschaft, die es ebenfalls an die Firma ... verpachtet hat. Ausweislich von Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein ...-Lebensmittelmarkt mit 3 Shops (Bäckerei, Metzgerei, Blumen) und einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m². Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1451 befindet sich - mit dem Lebensmittelmarkt über einen gemeinsamen Eingang verbunden - im Gebäude „O 1“ ein ...-SB-Warenhaus (Verkaufsfläche ca. 5.400 m².). Südlich davon, im ehemaligen Kantinengebäude, sind ein Teppich- und Matratzenhandel (520 m 2 ) und ein Reisebüro untergebracht, das daneben liegende Gebäude „O-1-b Lager“ beherbergte beim Satzungsbeschluss einen Betrieb zum Lagerverkauf von Gartenmöbeln (750 m 2 ), heute ist dort eine Autowerkstatt mit Lager untergebracht. Der östliche Teil des Gebäudes „O-1-b Lager“ liegt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1452. Auf diesem stehen ferner die Gewerbegebäude „O-II“ und „O-III“. In der Halle „O-III“ wird ein Baumarkt (Extra, ehemals Top Bau) mit 4.075 m 2 Verkaufsfläche betreiben. Die Halle „O-II“ wurde bis zu ihrer Zerstörung durch einen Brand im Januar 2005 als Möbelmarkt (2.680 m 2 ) und zum Verkauf von Autozubehör und Fahrrädern (550 m 2 ) genutzt. In der neuen Halle ist wiederum ein Möbelmarkt (Möbel-AS) untergebracht. Der ehemals als Schnäppchenmarkt (420 m 2 ) genutzte Verbindungsbau zwischen den Hallen „O-I“ und „O-II“ war im Zuge des Neubaus weggefallen. Das Grundstück Flst.-Nr. 1453 wird teilweise als befestigte Außenlagerfläche des Baumarkts genutzt, das Grundstück Flst.-Nr.1454 ist unbebaut. Die Gebäude sind weitestgehend baurechtlich genehmigt, die genehmigten und ausgeübten Nutzungen stimmen nicht immer überein.
Die Grundstücke liegen im nördlichen Teil des Plangebiets „Wagwiese u.a.“ (Bereich zwischen der August-Scherer-Straße im Süden, der B 462 im Norden, der Hauptstraße im Osten und der L 77 sowie der Leopold-Dony-Straße im Westen). Dieser Bereich ist im Bebauungsplan in seiner bislang geltenden Fassung als Sondergebiet SO 2 ausgewiesen. In diesem sind zulässig Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968; ferner werden Baugrenzen und außerhalb dieser teilweise Grünflächen festgesetzt. Für den Bereich südlich der August-Scherer-Straße sieht der Bebauungsplan bisher ein groß dimensioniertes Wohngebiet und westlich der Leopold-Dony-Straße ein kleineres Gewerbegebiet vor.
Der Bebauungsplan „Wagwiese“ in seiner 6. Änderung sieht im hier streitigen nördlichen Plangebiet (Plan Nord) ein geändertes Verkehrskonzept vor. Er setzt zwei Kreisverkehre mit Anbindung an die L 77 neu mit den dazugehörigen Verkehrsflächen fest (vgl. Straßen- und Baulinienplan „Nord“). Das Sondergebiet wird in ein größeres SO 1 (Mitte und Osten, bestehend aus den bezüglich der Traufhöhen unterschiedlichen Teilen SO1.1 und SO1.2) und in ein kleineres SO 2 (Westen) gegliedert. Das SO2 erstreckt sich auch auf das Grundstück Flst-Nr. 146/5. Die Baugrenzen orientieren sich am bisherigen Gebäudebestand, weichen davon aber auch teilweise ab. Ferner werden Freihalte- und Stellplatzflächen sowie Lärmschutzwände im Norden (zur B 462) und im Süden (auf Höhe der großen Stellplatzfläche an der August-Scherer-Straße) angeordnet (Nr. 2.12 Textteil). Beide Sondergebiete dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m². Die Verkaufsfläche ist definiert nach Maßgaben des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001. Die Gesamtfläche gliedert sich wie folgt in zwei Teilbereiche mit folgenden Festsetzungen:
„SO 1:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m², davon max. 7.000 m² für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Einzelhandelserlass (siehe Anlage 6.1) vom 21.02.2001. Darin enthalten ist auch die Gesamtfläche der Shop-Zone (sog. Mall). Abweichend vom Einzelhandelserlass sind nicht zulässig eine Apotheke und ein Optikerfachgeschäft. Für die Sortimentsgruppe Bekleidung, Schuhe, Lederwaren ist eine max. Verkaufsfläche von insgesamt 2.000 m² zulässig. Für weitere zentrenrelevante Sortimentsgruppen ist jeweils eine Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ohne Einschränkungen zulässig. Bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind zentrenrelevante branchentypische Randsortimente bis max. 10 % der Verkaufsfläche je Einzelbetrieb zulässig.
SO 2:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m². Zulässig sind zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Bei zentrenrelevanten Sortimenten beträgt die max. Verkaufsfläche für eine Sortimentsgruppe 1.000 m². Nahversorgungsrelevante Sortimente sind in vollem Umfang zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Sortimentsgruppen i.S.d. Festlegung sind die durch Zeilen voneinander getrennten 15 Gruppen der Anlage des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (siehe Anhang 2 dieser Festsetzungen).
10 
Die Sortimentsgruppen 11 (Lebensmittel, Getränke) und 12 (Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) gelten im Rahmen dieses Bebauungsplans nur als Nahversorgungs- und nicht auch als zentralrelevante Sortimentsgruppe.“
11 
Der Einzelhandelserlass sowie mehrere schalltechnische Gutachten sind Bestandteil des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands „Bischweier-Kuppenheim“ vom 21.12.1982 ist das Sondergebiet als „Sonderbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 1977 dargestellt; diese Darstellung ist auch in die rechtskräftige neueste Fassung des Flächennutzungsplans übernommen.
12 
Mit den Nutzungsbeschränkungen für das Sondergebiet will der Bebauungsplan einer Entwicklung für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte gegensteuern, die bisher weder mit raumplanerischen Vorgaben noch mit der in einem Marktgutachten von 2001 ermittelten Einzelhandelsstruktur in Kuppenheim zu vereinbaren war. In Anlehnung an eine 2002 ermittelte Bestandsflächennutzung sollen in beiden Sondergebieten die Verkaufsflächen festgelegt werden, eine darüber hinausgehende durchgehende Feingliederung des Einzelhandelsangebots soll hingegen unterbleiben. Den Grundstückseigentümern und Pächtern sollen im Verhältnis zum Bestand um 5 bis 7 % erhöhte Verkaufsflächen, großzügig dimensionierte überbaubare Grundstücksflächen und eine verbesserte Verkehrsanbindung verschafft werden, um hinreichende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Auf weitergehenden Bestandsschutz aus möglicherweise nicht vollständig ausgenutzten Baugenehmigungen sollen sich die Grundstücks- und Betriebsinhaber nach der Planbegründung nicht berufen können. Aus der langen Nicht-Realisierung solcher Nutzungen könne auf einen Verzichtswillen der Genehmigungsempfänger geschlossen werden, was die Baugenehmigungen insofern gegenstandslos mache.
13 
Am 21.09.1998 und am 18.01.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im Nordwesten und Südwesten wegen veränderter Verkehrsverhältnisse (Ausbau B 462, Verlegung der L 77) räumlich zu erweitern. Am 23.01.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Auf Forderung der Stadt Gaggenau und des Regierungspräsidiums nach einer Markt- und Standortuntersuchung holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten der GMA vom August 2001 ein, welches dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Oktober 2001 vorgestellt wurde. Im Gutachten wird ein Sortiments- und Zentrenkonzept u.a. des Inhalts empfohlen, die bestehende Einzelhandelskonzentration am nicht integrierten Standort Oberndorf aufgrund ihrer die Innenstadtentwicklung hemmenden Wirkung und den damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den derzeitigen Bestand festzuschreiben, sofern zentrenrelevante Sortimente betroffen sind. Gleichzeitig müsse den Nutzern eine ausreichende Flexibilität verbleiben, sich an künftige Marktgegebenheiten anzupassen (Gutachten S. 43 ff.). Am 01.10.2001 beschloss der Gemeinderat, das GMA-Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und seine Ergebnisse als Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplanänderung zugrunde zu legen. Es fanden mehrere Gespräche mit Vertretern der Firma ... statt. Am 06.05.2002 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss, den Bebauungsplan im Sinne der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsposition der Eigentümer und Betreiber zu ändern. Am 07.01.2003 genehmigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Raumordnungsbehörde begrüßte die Regelung. Wünschen der Städte Rastatt und Baden-Baden nach weitergehenden Einschränkungen wurde nicht entsprochen; umfangreiche Einwendungen der Betreiberfirma und der Antragstellerin gegen Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt. Am 15.03.2004 beschloss der Gemeinderat im Hinblick auf Änderungen bei den Bau- und Stellplatzflächen sowie Änderungen der Verkaufsfläche im Bereich der Gaststättennutzung in den Sondergebieten erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (2. Offenlage). Am 06.06.2005 beschloss der Gemeinderat abermals eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (3. Offenlage). Unter anderem wurden die Festsetzungen an ein neues Verkehrskonzept und an die geänderten Anforderungen wegen Wiederaufbaus eines zerstörten Möbelmarkts im Gebiet SO 1 angepasst. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimentsgruppen im SO 1 wurde auf max. 1.500 m² und im SO 2 auf max. 1.000 m² reduziert. Die Stadt Rastatt, der Marktbetreiber sowie die Antragstellerin hielten ihre Bedenken im Wesentlichen aufrecht.
14 
Am 10.08.2005 genehmigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedenken und Anregungen, eine erneute Offenlage wurde wegen geringer Änderungen nicht für erforderlich gehalten. Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Kartenausschnitts im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18.08.2005 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Am 21.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründet. Weitere Schriftsätze datieren vom 19.05.2008 und 18.06.2009. Die Antragstellerin macht nunmehr in erster Linie geltend, dass die Festlegung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsoberflächengrenzen im Bebauungsplan nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -) mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in der BauNVO rechtswidrig sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Sonderfall eines im Baugebiet nur einzelnen und auf einem einzigen Baugrundstück existierenden großflächigen Betriebs liege hier nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Er weise mehrfach Mängel im Abwägungsvorgang auf. Die Antragsgegnerin habe insbesondere verkannt, dass die Planänderung in eine baurechtlich genehmigte Nutzung eingreife. Als Bestandsschutz berücksichtige sie zu Unrecht nur die bei Bestandsaufnahme tatsächlich ausgeübten und nicht die weitergehend baurechtlich genehmigten Nutzungen. Die zwischen 1966 und 1986 erteilten Baugenehmigungen seien nicht erloschen, sondern angesichts ihrer Bandbreite durchaus „ausgenutzt“. Der Bebauungsplan sei auch im Abwägungsergebnis zu beanstanden. Ihre Interessen seien im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen unvertretbar zurückgesetzt worden.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese", 6. Änderung vom 10.08.2005 für unwirksam zu erklären, soweit er die Sondergebiete SO 1 und SO 2 betrifft.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 zur Unzulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen nicht berührt. Vorliegend sei der Bestand des vorhandenen Einzelhandelsangebots sorgfältig erhoben worden. Auf dessen Grundlage habe man grundstücksbezogen und bestandsorientiert bei gleichzeitiger Unterteilung in die Teilgebiete SO 1 (...-SB-Warenhaus sowie Bau- und Möbelmarkt) und SO2 (...-Lebensmittelmarkt) Verkaufsflächenvorgaben gemacht. Eine solche vorhabenbezogene Überplanung eines gewachsenen Einzelhandelsgroßprojekts sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Situation sei mit dem Sachverhalt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - vergleichbar, in dem das Gericht gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für statthaft gehalten habe. Zudem befänden sich die Gebietsgrundstücke hier nicht in der Hand verschiedener Eigentümer, unter denen sich ein „Windhundrennen“ entwickeln könnte.
21 
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechts- und abwägungsfehlerfrei. Er diene den Belangen der Antragsgegnerin, ihrer Nachbarstädte und Belangen der Raumordnung. Dem Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Fortentwicklung des überalterten Einkaufszentrums sei durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen im Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzungen seien zurückhaltend ausgefallen und wirtschaftliche Perspektiven blieben gesichert. Ein unzulässiger Eingriff in genehmigte Nutzungen liege nicht vor. Die früheren Baugenehmigungen seien, soweit sie über den jetzt zulässigen Bestand hinausgingen, für einen langen Zeitraum (mehr als 7 Jahre) nicht vollständig ausgenutzt worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (9 Bände), die im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze und den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche für zulässig erklärt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Ortskerns von N. und wird im Osten, Norden und Süden von der M.-B.-Straße begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ vom 27.10.1993 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.1.1995 u.a. dahin geändert, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Waren zuzuordnen ist. Hiervon ausgenommen ist auf dem Grundstück Flst.-Nr 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung), wobei zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/4 und Erbbauberechtigte des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/5. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, durch Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen u.a. für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und öffentlich ausgelegt, zuletzt lag er nach öffentlicher Bekanntmachung vom 5.4.2005 in der Zeit vom 16.4. bis 9.5.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5.4.2005 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 11.5.2005 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 13.5.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zugleich mit Beschluss vom 22.8.2001, öffentlich bekannt gemacht am 24.8.2001, eine Veränderungssperre, die mit Beschluss vom 23.7.2003, öffentlich bekannt gemacht am 15.8.2003, um ein Jahr und mit Beschluss vom 21.7.2004, öffentlich bekannt gemacht am 13.8.2004, um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 - hat der Senat die zweite Verlängerung vom 21.7.2004 für unwirksam erklärt.
Am 20.6.2005 hat die Antragstellerin, die bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragt,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan leide an einem formellen Mangel, da an dem Satzungsbeschluss zwei befangene Gemeinderäte mitgewirkt hätten. In der Liste der ausgeschlossenen Sortimente befänden sich die von den beiden Gemeinderäten bzw. deren Familie betriebenen Einzelhandelsbranchen. Da Planungsziel der Schutz des innerörtlichen Einzelhandels vor Konkurrenz in peripheren Gebieten sei, profitierten beide Gemeinderäte unmittelbar von der Planänderung und deren Umsetzung. Der Satzungsbeschluss berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppe der Einzelhändler. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Er werde den Anforderungen an den Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe zeitgleich den Bebauungsplan „Nord-West“ mit nahezu wortgleichen Festsetzungen geändert. In unmittelbarer Nähe gebe es jedoch zwei weitere Gewerbegebiete. Die Textil-Firma B. unterhalte im Gewerbegebiet „Leimenloch“ ein Outlet-Center, in dem großflächig mit Kleidung, Schuhen und sonstigen verwandten Branchen Einzelhandel betrieben werde. Angesichts dieses Umstandes erscheine es unschlüssig und konzeptionslos, im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet „Nord“ Einzelhandel jedweder Art, auch der Branchen Bekleidung, Schuhe etc. auszuschließen. Das Outlet-Center bestehe seit Jahren und habe dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch dessen Existenz vernichtet, obwohl es auch von Ortsansässigen frequentiert werde. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ erscheine unter diesen Vorzeichen vorgeschoben und begünstige vorrangig das Bestehen des Outlet-Centers. Die Firma B. - größter ortsansässiger Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler - führe gegenwärtig Verhandlungen, um das Outlet-Center um mindestens 8.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern, und strebe offensichtlich gemeinsam mit der Gemeinde an, die raumordnerische bzw. regionalplanerische Zulassung zu erreichen, obwohl der Gemeinde keine zentralörtliche Bedeutung zukomme. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht auch im Gewerbegebiet „Westring“ festgesetzt worden sei. Selbst die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 empfehle den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für die anderen Gewerbegebiete. Die Gemeinde habe willkürlich nur in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. Damit verpuffe die gewollte Schutzwirkung für den innerörtlichen Handel und liege eine erhebliche Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer vor. Für den Bereich H.straße/St.weg betreibe die Gemeinde die Ausweisung eines Standortes für die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss von Einzelhandel, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Reformwaren konzeptionslos. Die geplante Ansiedlung würde dem innerörtlichen Lebensmittel-Einzelhandel genau so schaden. Möglicherweise sollten Investoren im Gewerbegebiet „Nord-West“ von der Ansiedlung abgehalten werden, während Interessenten im Gebiet „Nord-Ost“ bevorzugt behandelt werden sollten. Auch insoweit sei die Planung rechts- und gleichheitswidrig. Entweder die Gemeinde schließe den Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Ortsmitte insgesamt aus oder sie lasse ihn in der gesamten Gemarkung zu. Der geplante Standort sei im Übrigen angesichts der unmittelbaren Nähe zur Wohnnutzung St.weg und wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen höchst problematisch. Die Gemeinde hätte vor Fortführung der Bebauungsplanänderung ein Einzelhandelsgutachten einholen und auf dieser Grundlage den Gemeinderat beraten und entscheiden lassen müssen. In der Planbegründung werde zwar Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 und angegeben, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung sei beauftragt. Die Fortschreibung dieser Analyse vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der maßgeblichen Abwägungsentscheidung am 11.5.2005 aber offensichtlich nicht vorgelegen. Dies führe zu einem erheblichen Abwägungsdefizit wegen unzureichend zusammengestellter Abwägungsunterlagen. Dass sich die Verhältnisse inzwischen nicht unerheblich geändert hätten, ergebe sich aus der Fortschreibung der GMA-Analyse. Diese werde zudem fachlich angezweifelt. Sie ignoriere das Vorhandensein des Outlet-Centers. Die hierzu gegebene Begründung genüge nicht den an eine örtliche Einzelhandelsuntersuchung zu stellenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin habe dem Ausschluss weitgehend und schematisch die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass zugrunde gelegt. Eine genau Analyse und Prüfung des Bestands finde sich in den Gemeindeakten nicht. Der Ausschlusskatalog enthalte beispielsweise die Sortimente Waffen und Zooartikel. Derartige Einzelhandelsgeschäfte seien im Ortsinneren nicht vorhanden. Die Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 konterkariere den Zweck der Planänderung jedenfalls hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels. Die Festsetzung sei zur Bestandssicherung nicht erforderlich. Soweit der Betrieb genehmigt sei, genieße er Bestands-, wenn nicht sogar in gewissem Umfang Erweiterungsschutz. Eine darüber hinausgehende bauleitplanerische Absicherung sei nicht erforderlich und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es scheine, dass sich die Gemeinde vor Entschädigungsansprüchen habe absichern wollen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der gerügten Befangenheit werde auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 3.3.2005 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Ergebnis nicht geändert. Es fehle an der Unmittelbarkeit eines eventuellen Vor- oder Nachteils. Der Ausschluss führe nicht zwangsläufig dazu, dass potenzielle Kunden bei den beiden Gemeinderäten kauften. Im Übrigen gelte § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da das betroffene Sonderinteresse der beiden Gemeinderäte sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich abheben würde. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Auf der Grundlage der Gutachten der GMA liege eine umfassende Auseinandersetzung hinsichtlich der Eignung des Planungskonzepts und dessen Angemessenheit vor. Die Antragsgegnerin habe eine Ergänzung der Untersuchung beauftragt, obwohl dies nicht zwingend gewesen sei. Die im Frühjahr 2005 fertig gestellte Fortschreibung bestätige die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ziele der Stadtsanierung hätten flankierend gefördert werden sollen. Die GMA-Analyse zeige, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation erfolgt sei. Die Antragsgegnerin dürfe selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle und an welchen Standorten sie keine Einzelhandelsbetriebe wünsche. Sie habe nichts vorgeschoben und schon gar nicht willkürlich gehandelt. Wie andere Kommunen auch habe sie ein legitimes Interesse zur Stärkung des Innerortsbereichs verfolgt und damit einem Ausbluten dieses Bereichs entgegensteuern wollen. Bei der Firma B. handle es sich um eine Sondersituation, was die Gutachten der GMA belegten. Das Vorhandensein eines solchen Betriebes führe nicht dazu, dass weitere Warensortimente an bestimmten Stellen nicht ausgeschlossen werden dürften, um den Innerortsbereich zu stärken. Die örtliche Situation sei im Rahmen der GMA-Analyse 2005 umfassend gewürdigt worden. Der Angebotsbestand sei vollständig erfasst worden. Die Listen der zentrenrelevanten Sortimente orientierten sich nicht nur am Bestand, sondern auch an den möglichen Entwicklungspotenzialen. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft. Der im neuerlichen GMA-Gutachten enthaltene Vorschlag, auch die von der Antragstellerin genannten Gewerbegebiete mit Ausschlüssen zu belegen, werde zum Anlass genommen, entsprechende Überprüfungen und Diskussionen in Verwaltung und Gemeinderat einzuleiten. Das Gewerbegebiet „Westring“ sei im Übrigen als Sondersituation nicht vergleichbar. Hierbei handele es sich um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden seien, Einzelhandel im Grunde nicht vorkomme und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin wolle die Firma B. nicht begünstigen. Diese besitze ca. 29.000 m² bebaute Flächen, von denen ca. 2.900 m² als Verkaufsfläche genutzt würden. Wenn die Antragsgegnerin hier überhaupt bauplanerisch weiter tätig werde, dann allenfalls wegen der Reduzierung und Verringerung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 nutzbarer Flächen. Im Übrigen handele es sich um eine Bestandssituation. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Zwei in der Gemeinde ansässige Lebensmittelmärkte hätten angekündigt, ihre Filialen zu schließen. Da die Ansiedlung eines Marktes im Ortsinnenbereich nicht möglich sei, habe ein Ersatzstandort gesucht werden müssen. Dem GMA-Gutachten sei zu entnehmen, dass sich beim geplanten Standort angrenzende Wohnanlagen befänden und sich die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe befinde, so dass der Standort zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln richtig gewählt sei. Lebensmittel stellten im Übrigen nur einen Bruchteil des ausgeschlossenen Warensortiments dar. Nicht jedes Gewerbegebiet könne mit einem anderen gleichgesetzt werden, es sei die jeweilige Situation zu betrachten. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs würde dem örtlichen Lebensmittel-Einzelhandel nicht schaden. Im GMA-Gutachten seien die als Ergänzungsstandorte zu den innerörtlichen Einkaufslagen in Frage kommenden Standorte bewertet worden. Die Absicht der Antragsgegnerin korrespondiere mit dem mittel- bis langfristigen Ziel, die bestmögliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung zu schaffen. Dem Schutz des innerörtlichen Einzelhandels werde dabei ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit zur Ansiedlung moderner Lebensmittel-SB-Märkte zur langfristigen Sicherung der wohnortnahen Versorgung. In Ermangelung von Flächen in den Haupteinkaufslagen sei beabsichtigt, den bestmöglichen Alternativstandort zur Verwirklichung vorstehender Zielsetzungen zu nutzen. Dabei sei die Nähe zu Wohngebieten im Hinblick auf die Nahversorgung wesentliches Differenzierungsmerkmal. Damit sei die Planung nicht konzeptionslos, sondern städtebaulich nachvollziehbar. Das GMA-Gutachten vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. In der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 seien die Ergebnisse des Gutachtens von der GMA vorgestellt und diskutiert worden. In der Gemeinderatssitzung am 11.5.2005 habe den Gemeinderäten - wie sich aus der Sitzungsvorlage ergebe - das aktualisierte GMA-Gutachten in Kopie vorgelegen. Selbst wenn es nicht vorgelegen hätte, läge kein Abwägungsfehler vor, weil der Gemeinderat bereits am 20.4.2005 umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sei. Der Gemeinderat habe seine Beschlussfassung auf die Fortschreibung des GMA-Gutachtens und nicht lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahre 1990 gestützt. Damit hätten ihm bei der Abwägungsentscheidung umfangreiche Materialien, Unterlagen und Informationen vorgelegen. Das GMA-Gutachten habe sich mit dem Betrieb der Firma B. auseinandergesetzt und zwar im Hinblick auf dessen Sonderstellung. Factory-Outlet-Center stellten hinsichtlich ihrer Entwicklung eine Sonderform als eine einem Produktionsbetrieb zugeordnete Verkaufseinrichtung dar. Die bei der Firma B. vorhandenen hochwertigen Bekleidungssortimente stünden nicht in direkter Konkurrenzbeziehung zu den Betrieben im Ortskern. Die geringen Wettbewerbswirkungen seien - wie die Vergangenheit bestätige - nicht ohne weiteres auf andere Warengruppen, insbesondere den Lebensmittel-Einzelhandel übertragbar. Eine genaue Analyse und Prüfung des Bestandes habe stattgefunden. Die Antragstellerin lege nicht dar, weswegen die Liste so nicht hätte aufgestellt bzw. übernommen werden dürfen. Die Sortimente Waffen und Zooartikel würden mit Ausnahme von Waffen- und Jagdbedarf in den innerörtlichen Einkaufslagen zum Teil als Randsortimente angeboten. Das Sortiment Waffen- und Jagdbedarf sei als entwicklungsbezogenes Sortiment aufgeführt. Dieses Sortiment werde vorwiegend in kleinstrukturierten Fachgeschäften angeboten. Im Falle einer Ansiedlung eines solchen Fachgeschäfts seien daher innerörtliche Standorte bevorzugt zu behandeln. Hinsichtlich des Feinkost- und Delikatessenverkaufs liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass eine positive Festsetzung auf der Grundlage einer bestandkräftigen Baugenehmigung nicht notwendig gewesen wäre. Worin ein rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung habe nichts mit Entschädigungsansprüchen zu tun. Die für den Betrieb erteilte Baugenehmigung sei nicht fristgerecht ausgenutzt worden. Dem Genehmigungsinhaber sei allerdings zugesagt worden, bei einer Planänderung den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beizubehalten.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im Verfahren - 3 S 1998/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
54 
Rechtsmittelbelehrung
55 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
56 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
57 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
59 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Beschluss
61 
vom 25. Januar 2006
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad ... mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt ... als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern, liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von ... und östlich von ... nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil ... der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet „Kleinau“ nördlich der L 77 (...) im Gebiet des Bebauungsplans „Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker“ der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollsortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zurzeit durch einen ...-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen ...-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.
Der streitige Bebauungsplan „Kleinau“ von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im ... im Westen, der ... Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (...) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die ... mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma ..., die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma ... erworben. Der Vorgängerbebauungsplan „Kleine Weingärten“ (früher: „Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel“ von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung „weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ zu verhindern.
Der Bebauungsplan „Kleinau“ weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma ..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (... und ...) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines ...-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen ... Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur ... und ... betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ...-... ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet „Kleinau“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet „Kleinau“ aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Kleine Weingärten“ für den Bereich „Kleinau“ ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden ...-... am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter ...-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil ... von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (..., ...-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in ... ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums ... die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in ... gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des …-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion ... als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt ... aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt ... machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.
Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt ... gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum ...-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus ..., das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma ... GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten ...-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten ...-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. ... verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein „...“-Markt und ein …-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad ...), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums ... noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (.../...) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine „Salamitaktik“ verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma ... aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans „Mittlerer Oberrhein“ angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der ...-... bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende „Agglomerationsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. ... vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (…-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren „Fernwirkungen“ ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des ...-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in ... im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. ... zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des ...-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. ... vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum ... nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad ... stütze sich das Büro Dr. ... auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten ...-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses „...“ sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans „Quartier am Murgplatz“ für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte „...“ veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen „…-Markt“ von 600 qm Verkaufsfläche aus.
14 
Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel „Z 10“ im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel „Z 10“ in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung „Z 10“ (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum ...-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann „lediglich“ die über den ...-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des ...-Markts die „Agglomeration“ mit den nahegelegenen Märkten (... und ...) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.
15 
Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma ...-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,
16 
den Antrag abzuweisen
17 
Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel „Z 10“ aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch „Z 10“ setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als „regional bedeutsam“ eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet „Kleinau“ mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel „Z 10“ hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.
18 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. ... auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des ...-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe „Schmuckmarkt“, „Spielwarenmarkt“ und „Drogeriemarkt“. Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad ..., wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine „Funktionszuweisung“; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. ... angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“ und „Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker“ sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 (Satzungsbeschluss). Er ist Eigentümer der im Westen des Plangebiets liegenden und aneinander grenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 6589/1 und 6638/1. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6589/1 (... ...) befinden sich die Betriebsgebäude der Erwerbsgärtnerei des Antragstellers, die 1985 genehmigt wurde. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wurde im Zuge von Grundstückstauschgeschäften des Antragstellers mit der Antragsgegnerin und privaten Grundstückszukäufen im Jahre 1998 gebildet. In der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks errichtete der Antragsteller aufgrund einer Baugenehmigung von 2001 ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen (... ...), in dem er mit seiner Familie lebt. Die Zufahrt soll danach, durch Baulast gesichert, von der ... aus über einen 3 m breiten, auf dem Betriebsgrundstück angelegten Weg erfolgen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bei der der Bauantrag am 21.06.2001 eingereicht worden war, hatte in der Sitzung vom 24.07.2001 gegen das Wohnhaus keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben, eine Entscheidung über das Einvernehmen aber im Hinblick auf zu klärende Fragen (Zuordnung zum Gartenbaubetrieb) zurückgestellt. Am 20.09.2001 schlossen die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine Vereinbarung. Darin übernahmen letztere die Verpflichtung, das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit einem Zweifamilien-Wohnhaus zu bebauen und die Restfläche künftig ausschließlich der Erwerbsgärtnerei zu überlassen; eine „weitere Verringerung des Grundstück“ für Wohnbauzwecke wurde „für alle Fälle“ ausgeschlossen (§ 2). Ferner verpflichteten sich die Eheleute ..., das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 auch künftig nur „zur Erwerbsgärtnerei in Verbindung mit Blumengeschäft und Gewächshäusern“ zu nutzen und jegliche Wohnbebauung auszuschließen sowie dazu, die übernommenen Verpflichtungen durch Grunddienstbarkeit zu sichern, was bis heute nicht erfolgte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung hatte der Gemeinderat mit Beschluss vom 17.09.2001 sein „endgültiges Einvernehmen“ zu dem Wohnbauvorhaben erteilt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 ist im Übrigen unbebaut und wird gartenbaulich als Freilandfläche (Anbau von Koniferen und Schnittblumen) genutzt Östlich der Grundstücke des Antragstellers liegt der Friedhof von Ötigheim (Grundstück Flst.-Nr. 6598), der im Osten und Süden von als Park angelegten Grünflächen (Grundstücke Flst.-Nrn. 8225 und 8199) sowie im Norden vom Friedhofsparkplatz (Grundstück Flst.-Nr. 6599/1) umgeben ist. Südlich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 liegt - jenseits der Neuen Friedhofstraße - der 1998 erbaute örtliche Kindergarten. Westlich des Plangebiets schließen Hausgärten und dahinter Wohnbebauung an (Bebauungsplan „Breit-Eich“, Festsetzung: WA). Auch südlich und nördlich des Plangebiets erstrecken sich überplante Wohngebiete (Bebauungsplan „Steinäcker I“, Festsetzung: WR und WA, sowie Bebauungsplan „Steinäcker II“, Festsetzung: WA). Zwischen dem Friedhof und der Erwerbsgärtnerei verläuft ein Fuß- und Radweg.
Das bisher nicht überplante Plangebiet umfasst die eben beschriebenen Flächen einschließlich eines im Westen anschließenden Hausgartenstreifens. Es grenzt im Norden an die ..., seinen östlichen Abschluss bildet die ..., die noch Bestandteil des Plangebiets ist. Der Bebauungsplan setzt das Friedhofsgelände als öffentliche Grünfläche (ÖG 1) und den Bereich der Einsegnungshalle und Kapelle als Gemeinbedarfsfläche fest. Auch die parkähnlich angelegten Flächen im Osten und Süden des Friedhofs werden als öffentliche Grünflächen (ÖG 2 „Nutzung Parkanlage“) ausgewiesen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6599/1 südlich der ... wird der bestehende Parkplatz nebst Verkehrsgrün festgeschrieben. Für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 des Antragstellers setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO 1) mit der besonderen Zweckbestimmung „Sondergebiet Gartenbaubetrieb, Handel mit Pflanzen, Blumen und ähnlichen Produkten“ fest. Zulässig sind nur bauliche Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen, die dieser Zweckbestimmung dienen (Verkaufsräume, Gewächshäuser etc.). Weiterhin sind jegliche Wohnnutzungen ausgeschlossen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch ein großes, parallel zu den Grundstücksgrenzen verlaufendes Baufenster festgelegt. Zum Maß der baulichen Nutzung werden eine maximale Grundfläche, Firsthöhe und Wandhöhe angeordnet. Die Grundfläche darf bis zum Höchstwert von 0,6 überschritten werden. Die mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaute Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird ebenfalls als Sondergebiet (SO 2) ausgewiesen und ebenfalls mit Baugrenzen und Vorgaben zum Nutzungsmaß versehen. Im SO 2 ist nur Wohnnutzung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig; diese Nutzung muss dem Gartenbaubetrieb zugeordnet sein (so Textteil). Zulässig sind maximal zwei Wohnungen. Der übrige Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird als private Grünfläche (PG 2) ausgewiesen. Nach dem Textteil ist auf dieser Fläche Gartenbau zugelassen. Als bauliche Anlagen sind nur Gewächshäuser mit einer maximalen Firsthöhe von 4,0 m zulässig. Die private Grünfläche Gartenbau darf zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden.
Auf dem Kindergartengrundstück (Flst.-Nr. 6640) setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ mit einem geräumigen Baufenster fest. Die im Westen angrenzenden jeweils zu Wohngrundstücken gehörenden Hausgartenflächen werden ebenfalls als private Grünflächen (PG 1, Hausgarten) ausgewiesen. Ferner werden durch örtliche Bauvorschriften die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie die Gestaltung der Freiflächen auf den Baugrundstücken geregelt.
Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Begründung, die bestehende städtebauliche Freiraumsituation um den Friedhof zu sichern und im Zusammenhang mit einer geordneten Bebauung festzuschreiben. Weitere Bebauung außer den vorhandenen bestandsgeschützten Gebäuden soll, auch im Hinblick auf die Abstände nach dem Bestattungsgesetz, nicht zulässig sein. Die Erwerbsgärtnerei und der Kindergarten sollen ausnahmsweise aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Gründen der gemeindlichen Vorsorge die Möglichkeit erhalten, sich angemessen weiter zu entwickeln. Erweiterungen des Gartenbaubetriebs sollen möglich, flächenmäßig aber begrenzt sein. Ansonsten soll die bestehende Pufferzone zum angrenzenden Wohngebiet „Breit-Eich“ planerisch verfestigt werden. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise auf Wunsch der Eigentümer für betriebliches Wohnen im Vorgriff auf den Bebauungsplan genehmigt worden.
Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt, zweite Änderung, von 1997 werden der Friedhof und die westlich angrenzende Fläche als Grünfläche dargestellt; in der aktuellen dritten Änderung von 2006 sind die Darstellungen nachträglich an die Festsetzungen im Bebauungsplan angepasst.
Am 06.11.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand u.a. in Form einer Informationsveranstaltung am 10.02.2003, die Beteiligten der Träger öffentlicher Belange fand vom 12.02. bis 13.03.2003 statt. Dabei machte die IHK Karlsruhe Bedenken hinsichtlich des Sondergebiets geltend, dessen Nutzungen zu eng an den bestehenden Gärtnereibetrieb angebunden seien. Auch der Antragsteller erhob Einwendungen bezüglich der Einschränkung seines Eigentums und fehlender wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten. Am 20.01.2004 billigte der Gemeinderat einen geänderten Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung vom 15.03. bis einschließlich 13.04.2004 im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Auf Wunsch des Antragstellers wurden die Baufenster und die Grundfläche auf dem Betriebsgrundstück vergrößert. Die IHK Karlsruhe wiederholte ihre Bedenken und auch der Antragsteller erhob wiederum Einwendungen. Am 26.04.2005 billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss die erneute Offenlage und Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht und der Entwurf vom 09.05. bis einschließlich 10.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die IHK hielt trotz Zugeständnissen ihre Forderung nach breiteren Nutzungsmöglichkeiten im SO 1 und ihre Kritik an der Nutzungsbeschränkung in SO 2 aufrecht. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine bisherigen Einwendungen. Er machte zusammengefasst geltend, der Bebauungsplan greife erheblich in sein Grundeigentum ein mit dem Ziel, ihm letztlich die Existenzgrundlage zu entziehen. Die geplanten Festsetzungen ließen eine Intensivierung der Nutzung nicht zu. Auf dem Betriebsgrundstück sei im Wesentlichen nur der bisherige Bestand zulässig. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei eine Nutzung mit Gewächshäusern zu nur 50 % und in den zulässigen Maßen unzureichend. Die Grünfläche könne nach einer Betriebsaufgabe praktisch nicht mehr genutzt werden. Die Beschränkung der Wohnnutzung im SO 2 sei weder angezeigt noch erforderlich. Er habe hierfür unter Verfahrensbeteiligung der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung ohne jegliche Nutzungsbeschränkung für das Wohnhaus erhalten. Es sei unzutreffend, dass ihm die Genehmigung im Vorgriff auf den Bebauungsplan und auf seinen Wunsch erteilt worden sei. Die Genehmigung sei unabhängig vom Plan auf § 34 BauGB gestützt worden. Ohne den Bebauungsplan wäre auch eine Wohnbebauung entlang des genehmigten Wohnhauses, wie sie in der Umgebung üblich sei, zulässig gewesen. Diese Bebauungsmöglichkeit solle mit ausreichenden Abständen zum Friedhof erhalten bleiben.
Am 02.08.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen, wobei er auch ausführlich zu den einzelnen Einwendungen des Antragstellers Stellung bezog (Bl. 389 ff.). Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde mit dem Inhalt des § 10 Abs. 3 BauGB am 25.08.2005 ortsüblich im Gemeindeanzeiger Ötigheim sowie durch Anschlag bekannt gemacht, den Einwendern wurde das Prüfergebnis jeweils mitgeteilt.
Am 31.07.2007 hat der Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Einwendungen im Bebauungsplanverfahren. Das Verfahren sei von unsachlichen emotionalen Momenten mitgeprägt worden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe er nur unter Druck unterschreiben. Der Bürgermeister habe seinerzeit als Alternative in Aussicht gestellt, dass er dann 150.000,-- DM für die Aufstellung eines Bebauungsplans bezahlen müsse. Nach Abschluss der Vereinbarung habe ihm der Bürgermeister noch weitere Entwürfe übersandt, die er jedoch nicht unterschrieben habe. Wahres Motiv des Bebauungsplans sei es, seinen Betrieb zum Umzug in den Außenbereich zu veranlassen. Mittlere Gärtnereien seiner Größenordnung könnten sich ohne Expansionsmöglichkeiten und Rentabilitätssteigerungen wirtschaftlich nicht mehr halten. Hierfür reichten die im Bebauungsplan eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten nicht aus. Die auf der Grünfläche nur zulässigen kleinen Gewächshäuser mit 4,0 m Höhe auf 50 % der Fläche genügten nicht. Der Bebauungsplan trage auch dem Umstand einer sinnvollen Nutzung nach späterer Betriebsaufgabe nicht Rechnung. Es werde jede andere Nutzung als diejenige als Gartenbaubetrieb verboten und die Wohnfläche werde zwingend der Erwerbsgärtnerei zugeordnet. Unter diesen Umständen könne er später seine Grundstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll verwerten und müsse sein Familienheim aufgeben.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zusammengefasst aus: Der Antragsteller könne Fehler in der Begründung wegen Ablaufs der hierfür maßgeblichen Jahres-Frist der §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 215 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1998 nicht mehr rügen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan frei von Abwägungsfehlern. Der Gemeinderat habe sich ausweislich der Unterlagen ausführlich mit allen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und diese mit den für die Planung sprechenden öffentlichen Belangen sachgerecht abgewogen. Das städtebauliche Konzept bestehe darin, in einem gewissen Umkreis um den Friedhof keine Wohnbebauung, sondern nur öffentliche Anlagen (Kindergarten) bzw. „symbiotische“ Nutzungen wie die Gärtnerei zuzulassen. Der Antragsteller habe die Grünfläche beim Tausch 1998 als „landwirtschaftliche Fläche“ erworben. Es sei konsequent und notwendig, dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 keine 100%-ige Ausnutzbarkeit zuzuerkennen. Im SO 1 sei neben dem Gartenbaubetrieb eine beachtliche gewerbliche Palette möglich und die Anlagen könnten auch beträchtlich erweitert werden. Zudem dürften auf der Grünfläche auch Gewächshäuser in beachtlichem Umfang errichtet und die maximale GFZ in der Umgebung dürfe dabei sogar überschritten werden. Von einer Existenzgefährdung durch die Planfestsetzungen beim Antragsteller könne nach alledem keine Rede sein. Mit der Beschränkung des SO 1 auf Gartenbaubetriebe wolle man sicherstellen, dass auf dem Betriebsgrundstück keine nicht „friedhofsverträglichen“ Nutzungen aufgenommen würden. Auch das SO 2 sei fehlerfrei festgesetzt worden. Das Wohnhaus des Antragstellers genieße Bestandsschutz, weil es als Wohnhaus genehmigt worden sei. Der Bestandsschutz entfalle erst bei einer Nutzungsänderung oder bei erheblichen baulichen Veränderungen. Die Antragsgegnerin hätte demnach auch das gesamte Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 als private Grünfläche ausweisen können. Die Festsetzung einer Wohnbebauung im SO 2 belasse dem Antragsteller die Möglichkeit, sein Wohnhaus später zusammen mit dem Betrieb zu veräußern. Die Ausweisung der privaten Grünfläche auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) sei ebenfalls abwägungsfehlerfrei. Die bisherige Nutzung als Freilandfläche werde festgeschrieben und dem währende des Verfahrens geäußerten Wunsch des Antragstellers, Gewächshäuser bauen zu dürfen, sei entsprochen worden. Die Höhenbegrenzung der Gewächshäuser auf 4,0 m Firsthöhe diene dazu „die Schaffung eines zusammenhängenden Gebiets ohne Bebauung weitestgehend zu erhalten“ und zugleich der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers Raum zu geben. Die Gewächshäuser wirkten luftig und seien durchlässig. Dem Antragsteller sei bei einem Ausnutzungsanteil von 50 % - und damit einer „Grundflächenzahl“ von 0,5 - mehr zugestanden worden, als es die BauNVO vorsehe. Ein Gewächshausensemble in der im Bebauungsplan zugelassenen Größenordnung könne „nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden“. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei bisher als Außenbereichsgrundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen gewesen. Ein Bebauungszusammenhang nach Nordosten fehle, das Friedhofsgelände stelle mangels optisch wahrnehmbarer und gewichtiger baulicher Anlagen keine „Bebauung“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB dar, die Friedhofskapelle sei nicht gebietsprägend. Die Bebauung ende damit westlich des Grundstücks mit den letzten Gebäuden im Plangebiet „Breit-Eich“. Der Wohnbereich des Grundstücks habe trotz Bestandskraft der Baugenehmigung überplant werden dürfen. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe den Gemeinderat beeinflusst; dieser habe auf diese Vereinbarung vertraut, ihr Zustandekommen sei maßgeblich für die Erteilung des Einvernehmens gewesen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (1 Band) und die Baugenehmigungsakten (2 Bände) der Stadt Rastatt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Gemeinde Emmendingen vom 16.11.2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2004.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 297, …, welches mit einem als Sachgesamtheit denkmalgeschützten Anwesen, dem ehemaligen Gasthof „...“, bebaut ist. Das Anwesen besteht aus dem ehemaligen Gasthaus, einem rückwärtigen Saalanbau (dem sog. ...) sowie einer in den hinteren Grundstücksbereich führenden, ca. 2,50 m breiten überbauten Tordurchfahrt. Im Hofbereich des o.g. Grundstücks befindet sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit sechs Garagen. In südlicher Richtung schließt sich das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 an, welches mit einem Bürogebäude (...), einem Wohn-/Geschäftshaus (...-...) sowie ca. 25 Garagen bzw. Stellplätzen für externe Nutzer bebaut ist. Die Erschließung erfolgt durch die Tordurchfahrt und über die Freifläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297, welches mit einem entsprechenden Überfahrtsrecht belastet ist.
Die renovierungsbedürftigen Gebäude des ehemaligen Gasthofs werden gegenwärtig nicht genutzt. Der Antragsteller bemüht sich seit mehreren Jahren, das Anwesen zu verkaufen; Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegnerin bzw. der Stadtbau ... GmbH blieben erfolglos. Darüber hinaus gab es Versuche, für das Grundstück Flst.-Nr. 297 und die benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 297/1 und 298 gemeinsame Nutzungskonzepte zu entwickeln. Einen im Jahr 2003 gestellten Antrag auf Abbruch des Saalgebäudes nahm der Antragsteller zurück, nachdem die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zum Ergebnis gekommen war, dass die für einen Abbruch erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der ... im Norden und dem in einem Bogen verlaufenden Mühlbach im Süden. Im Westen wird das Plangebiet von der Neustraße begrenzt. Im Osten bildet das Grundstück des Neuen Schlosses (jetzt Amtsgericht, Notariat und JVA) den Abschluss des Plangebiets. In östlicher Richtung schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB I/Südost“ an.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ab Mitte des 18. Jahrhunderts entstandenen historischen Stadterweiterung. Die Gebäude entlang der ... sind überwiegend Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG, die zu Wohnzwecken, in den Erdgeschossen zum Teil auch zu gewerblichen Zwecken, genutzt werden. In den hinteren Grundstücksbereichen befinden sich Wohn- und Nebengebäude unterschiedlicher Nutzung. Nach dem historischen Konzept erfolgt die Erschließung der hinteren Grundstücksteile von der ... aus durch jeweils eine (Tor-)Einfahrt für zwei Grundstücke. Die einzelnen Grundstücke sind vielfach sehr schmal (7 - 10 m), reichen aber im östlichen Teil des Planbereichs mit einer Tiefe von 80 - 140 m bis an den Mühlbach heran. Im Westen des Plangebiets sind die Grundstücke mit einer Tiefe von 20 bis 50 m deutlich kleiner. Hier ist mit der sog. Stadthausbebauung am Mühlbach eine rückwärtige Bebauung entstanden, deren Erschließung von Süden über die Rheinstraße und die Straße „Am Mühlbach“ erfolgt.
Für das Plangebiet (mit Ausnahme des Grundstücks des Neuen Schlosses) bestand bisher der - einfache - Bebauungsplan „Innenstadt-Vergnügungsstätten“ aus dem Jahr 1999 mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Ausgewiesen war ein Mischgebiet, in dem Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen sind.
Für das Grundstück des Antragstellers setzt der angegriffene Bebauungsplan nunmehr ein Besonderes Wohngebiet (WB I, Bereich 3) fest. Die bestehende, ca. 2,50 m breite historische Tordurchfahrt an der ... wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die lichte Höhe von gegenwärtig 3,80 m auf mindestens 4,20 m erhöht werden muss. Entlang der Ostgrenze des Grundstücks setzt der Bebauungsplan u.a. im Bereich des dort befindlichen Garagengebäudes ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in einer Breite von 5 m fest. Die genannten Verkehrsflächen sind Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrlichen Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach zur .... Auf dem Grundstück des Antragstellers wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt, die sich im vorderen Grundstücksbereich an den Baufluchten des bestehenden denkmalgeschützten Anwesens orientieren. Im hinteren Grundstücksteil wird die Baugrenze jedoch zurückgenommen und verläuft quer durch den bestehenden Saalanbau.
Die Planziele werden in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans u.a. wie folgt erläutert::
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans nordwestlich des neuen Schlosses/Amtsgericht ist die historische Parzellen-, Bau- und Nutzungsstruktur insgesamt nur noch in Teilen erhalten. Mit der bestehenden baulichen Nutzung des Grundstücks ... und der neuen Bebauung Am Mühlbach (hier insbesondere Nr. 14 - 23) sind einzelne Flächen bereits überformt und neu geordnet. Das Gebäude Am Mühlbach 14 sowie die Straße Am Mühlbach wurden zudem auf eine Weiterführung einer baulichen Entwicklung ausgerichtet …
10 
Für Teilbereiche des Planungsgebiets besteht derzeit ein hoher Veränderungsdruck und ein Interesse, die rückwärtigen Grundstücksflächen stärker baulich zu nutzen …
11 
Planungsziel ist darüber hinaus die Entwicklung eines langfristigen Erschließungs- und Bebauungskonzepts für die rückwärtigen Grundstücksflächen zwischen neuem Schloss und der Straße Am Mühlbach. Vorgesehen ist eine abschnittsweise Umsetzung des Konzepts, um einen Erhalt einzelner Parzellen zu ermöglichen.
12 
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind öffentliche Verkehrsflächen geplant. Die bestehende Grundstückszufahrt ...-... soll zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich wird damit die Erweiterung der Stadthausbebauung Am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ... und .... Festgesetzt wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. Die verkehrsmäßige Erschließung dient hauptsächlich dem Gebiet selbst. Durchgangsverkehr ist nur in geringem Maße zu erwarten … Die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs trägt auch den örtlichen Bedingungen Rechnung. Hinzuweisen ist hierbei auf die beengten Verhältnisse an der Tordurchfahrt.“
13 
Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
14 
In seiner Sitzung vom 03.04.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2001. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Informationsveranstaltung am 15.05.2002 statt. Anlässlich der Bürgeranhörung stellte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 08.05.2002 zusammen mit dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 verschiedene Nutzungskonzepte für eine rückwärtige Bebauung mit Reihen- oder Stadthäusern vor. Alle Nutzungskonzepte setzten einen Abriss des Saalanbaus voraus, der nach Auffassung des Antragstellers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu halten sei. In seiner Sitzung vom 03.02.2004 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit vorgebrachten Anregungen mit dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller vorgelegten Konzepte nur teilweise den Planungszielen des Bebauungsplans entsprächen. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung vom 03.03.2004 in der Zeit vom 15.03. bis 16.04.2004 im Rathaus. Gleichzeitig erfolgte die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 16.04.2004 trug der Antragsteller folgende Einwendungen gegen den Planentwurf vor: Die auf seinem Grundstück befindliche Tordurchfahrt sei schon aufgrund ihrer tatsächlichen Abmessungen nicht in der Lage, die ihr nach dem Plan zugedachte Erschließungsfunktion mit Kraftfahrzeugen, insbesondere solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung wahrzunehmen. Auch seien die zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für sein Grundstück sei eine Neubaumöglichkeit im Hof im Bereich des jetzt noch bestehenden denkmalgeschützten Saalbaus vorgesehen. Noch im Herbst des vergangenen Jahres sei ein Abrissantrag für den Saalanbau aber als aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend beurteilt wurden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob das Landesdenkmalamt in seiner Stellungnahme vom 15.04.2004 ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen und regte an, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren. In seiner Sitzung vom 16.11.2004 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 29.06.2004 die eingegangenen Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es u.a., es sei bekannt, dass die Tordurchfahrt keine vollwertige Erschließung darstelle. Die Hauptfunktion sei der Zu- und Abfluss des örtlichen Verkehrs, d.h. im Wesentlichen Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr. Der Lkw-Verkehr (z.B. Bauverkehr, Müllfahrzeuge, Feuerwehr usw.) könne problemlos über die Straße Am Mühlbach erfolgen. Das Verkehrsaufkommen der derzeitigen Nutzung mit einer Vielzahl von Garagen sei vergleichbar mit dem geplanten Verkehrsaufkommen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm seien als gering einzustufen. Die (Tor-)Durchfahrt müsse hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit „ertüchtigt“ werden, d.h. der Straßenaufbau sei zu erneuern, Abfangmaßnahmen seien ggf. nötig usw.. Die Umwandlung der heute als private Verkehrsfläche genutzten Fläche in eine öffentliche Verkehrsfläche werde für zumutbar erachtet und sei ggf. entsprechend den Vorschriften des BauGB zu entschädigen. Die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen außerhalb des Denkmals stelle eine Zukunftskonzeption dar. Es sei der Antragsgegnerin bewusst, dass die Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei, was auch das Bestreben des Antragstellers sei. Zu den Einwendungen des Landesdenkmalamtes ist in der Sitzungsvorlage keine Stellungnahme enthalten. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 22.12.2004.
15 
Mit Schriftsatz vom 23.11.2006, eingegangen am 24.11.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 08.02.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
16 
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Weder die Planbegründung noch die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss enthielten Hinweise über den möglichen Vollzug der planerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan schränke für den Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 die gegenwärtig nach § 34 Abs. 1 BauGB mögliche Nutzung sowohl durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als auch durch entsprechende Baugrenzen erheblich ein, ohne dass gesagt werde, wie die mit den planerischen Festsetzungen angeblich verbundenen „Wohltaten“ dem Antragsteller zugute kommen könnten. Damit bewirkten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Ergebnis eine auf Dauer angelegte Veränderungssperre. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Kfz-Verkehrs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers werde eine unmittelbare verkehrliche Verbindung von der Rheinstraße über die Straße Am Mühlbach bis zur ... hergestellt. Damit werde für die südwestlich angrenzenden Wohngebiete eine attraktive und kürzere Verbindung zur Innenstadt der Antragsgegnerin ermöglicht. Auch der Lkw-Verkehr werde die kürzeste Verbindung zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und damit zur ...-... wählen. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die zu erwartenden Lärmbelastungen zu ermitteln, sei ein offensichtlicher Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ganz unabhängig von den völlig ungelösten verkehrlichen Problemen durch die öffentliche Nutzung der nur 2,50 m breiten Toreinfahrt falle auf, dass die neugeplante, von Nord nach Süd führende Erschließungsstraße im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. 297 und 297/1 im Süden ohne Festsetzung eines Wendehammers ende. Ein solches Erschließungskonzept sei von vornherein abwägungsfehlerhaft. Eine Bestandsaufnahme der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen, welche Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei, habe nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan greife durch die im mittleren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 297 zurückgenommene Baugrenze - ganz unabhängig davon, dass es sich um ein Kulturdenkmal handle -, sowohl in die bestehende wie auch die nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Nutzung ein. Welche gewichtigen öffentlichen Belange diese gravierende Einschränkung rechtfertigten, werde mit keinem Wort gesagt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Bebauungsplan „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“ vom 16.11.2004 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, die Behauptungen des Antragstellers, sie habe das Abwägungsmaterial nicht richtig zusammengestellt und keine Bestandsaufnahme der zulässigen Nutzungen vorgenommen, entbehrten jeder sachlichen Grundlage. Nachdem die Genehmigung für einen Abbruch des denkmalgeschützten ... im Jahre 2003 von der Denkmalschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden sei, müsse von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz ausgegangen werden. In den Jahren 2000 und 2001 seien vorbereitende Untersuchungen für ein mögliches Sanierungsgebiet „Mühlbachbogen“ durchgeführt worden. Dabei sei eine umfassende Bestandserhebung u.a. der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden. Ein Interesse des Antragstellers an einem langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans über die künftige Erschließung des Baugebiets seien nicht zu beanstanden. Die öffentliche Erschließung des Grundstücks des Antragstellers von Norden her mit der Möglichkeit einer Anbindung an die Rheinstraße und einer fußläufigen Verbindung direkt über den Mühlbach zum Goethepark werde die Grundstückssituation sogar entscheidend verbessern. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen dienten ausschließlich der internen Erschließung der insgesamt sehr kleinen Wohngebiete. Aufgrund der Streckenführung der Verkehrsflächen sei die Verbindung als Abkürzung und für „Schleichverkehre“ nicht attraktiv. Der Bebauungsplan kennzeichne die Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und sehe die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor. Darüber hinaus könnten verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. Zufahrtsbeschränkungen etc.) zu einer weiteren Verkehrsberuhigung beitragen. Die zu erwartenden Fahrbewegungen aus dem und in das Quartier verteilten sich auf zwei Zufahrten, so dass eine einseitige Belastung einzelner Anlieger vermieden werde. Die zu erwartenden Verkehrsimmissionen durch den Eigenverkehr der Anlieger seien als gering einzustufen und gingen nicht über die in Wohngebieten allgemein üblichen Verkehrsbelastungen hinaus. Bereits durch die bisherige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 sei eine Belastung durch zu- und abfahrenden Anliegerverkehr gegeben, der mit der genannten Verkehrsbelastung vergleichbar sei. Eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. 296, 297, 297/1 und 298 mit 22 Reihenhäusern aus dem Jahre 2001 zeige darüber hinaus, dass sich der Antragsteller durchaus auch einen stärkeren Verkehr vor seinem Anwesen habe vorstellen können. Der Antragsteller verhalte sich daher widersprüchlich. Im Zuge der Neuordnung der Erschließung könne zudem das bestehende Überfahrtsrecht im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 297 entfallen. Die Erschließung wäre öffentlich gesichert und unterliege der Unterhaltungspflicht der Antragsgegnerin. Mit dem bereits errichteten Wendeplatz am nördlichen Ende der Straße Am Mühlbach sowie dem Kreuzungsbereich der festgesetzten Verkehrsflächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 bestünden zwei Wendemöglichkeiten innerhalb des neuen Plangebiets. Der Erschließungsstrang im Süden des Flst.-Nr. 297/1 habe eine Länge von nur 50 m und erschließe lediglich zwei Baufenster. Die Anlieger könnten über private Verkehrs- und Stellplatzflächen wenden. Eine Zufahrt von Müllfahrzeugen sei nicht vorgesehen. Der Engpass durch den Torbogen zur ... mit einer nur einspurigen Befahrbarkeit werde entscheidend dazu beitragen, dass sich der Anliegerverkehr im Mühlbachbogen vor allem in Richtung Süden, also über den Anschluss an die Rheinstraße, bewegen werde. Aus Gründen der Erhaltung des historischen Straßenzuges entlang der Westseite der ...-... sei nur die Wahl geblieben, das rückwärtige Neubaugebiet über einen vorhandenen Torbogen zu erschließen. Die Herstellung einer öffentlichen Straßenverbindung auf dem Grundstück des Antragstellers werde auch dafür sorgen, dass die vorherrschenden städtebaulichen Missstände behoben würden; diese seien gekennzeichnet durch das Vorhandensein heruntergekommener, sanierungsbedürftiger und seit Jahren wirtschaftlich ungenutzter Gebäude, welche nur über eine Sackgasse durch einen tristen Innenhof erreichbar seien. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, werde die Notwendigkeit von Maßnahmen der Bodenordnung gesehen. Vorrangig werde eine Umsetzung des Bebauungsplans über freiwillige Lösungen, z.B. über städtebauliche Verträge, angestrebt. Beispielsweise ließe sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. 297, 297/1 und 298 im Vorgriff auf eine Erschließung des Gesamtgebietes eine Teillösung für eine Grundstücksneuordnung und Erschließung der Bauflächen treffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 297 bestehe nicht. Das Grundstück weise im Bestand eine sehr hohe bauliche Dichte auf. Aufgrund der vollzogenen Abtrennung des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 könnten die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine sich am Bestand orientierende Neubebauung des Grundstücks im Bereich des heutigen Saalanbaus sei nach § 34 BauGB baurechtlich nicht mehr zulässig. Eine geschlossene Bauweise sei in diesem Gebiet nicht üblich und entspreche nicht den heutigen Anforderungen an gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse. Durch die Festsetzung der Baugrenze werde daher im Falle einer Neubebauung eine Verbesserung der städtebaulichen Situation angestrebt. Bei einem Erhalt des gesamten denkmalgeschützten Gebäudeensembles könne im Zuge einer Grundstücksneuordnung der Bereich zwischen der ...-Straße und der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu einem Grundstück entwickelt werden. Dadurch würde das bestehende Denkmal ein angemessenes Gebäudeumfeld erhalten. Durch die Festsetzung der Baugrenzen würden die notwendigen Abstandsflächen vor den Gebäuden gesichert und evtl. Anbauten an der Südseite des ... ermöglicht. Sollte es wider Erwarten zu einem Abriss des denkmalgeschützten ... kommen, sehe die Planung für diesen Bereich eine Öffnung der Bebauung und eine angemessene Belichtung und Besonnung der neuen Gebäude vor. Die gewählte rückwärtige Bauflucht greife die Baugrenze des benachbarten denkmalgeschützten Gebäudes ... auf und schaffe damit einen über die Grundstücksgrenzen reichenden Innenbereich. Dieser werde durch eine zweite Baufläche in einem Abstand von ca. 11 m abgeschlossen. Für den Fall, dass eine Neuordnung der Grundstücke nicht zustande komme, sei eine Grenzbebauung im Bereich der Baufläche des Grundstücks Flst.-Nr. 297/1 möglich.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Mühlbachbogen - TB II/Nordwest“, auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
I. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Maßgeblich ist gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung, da der angegriffene Bebauungsplan vor dem 01.01.2007, nämlich am 22.12.2004, bekannt gemacht worden ist. Mit dem am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller diese Frist gewahrt.
24 
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er wendet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen. Er hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.).
25 
II. Der Antrag ist auch begründet.
26 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, denn die Antragsgegnerin kann sich für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB 1998 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile; Belange des Denkmalschutzes) berufen.
27 
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
28 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
29 
Den genannten Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) ist die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden.
30 
1. Bei der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den durch Art 14 GG gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt.
31 
a) Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 -8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -, jeweils juris).
32 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; s. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
33 
Eine weitere Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs. 1 GG geschütztem Privateigentum ist das Gebot, vom Bebauungsplan ausgehende Belastungen, z.B. durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen, möglichst gleichmäßig auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Es reicht allerdings aus, wenn die gleichmäßige Lastenverteilung durch ein Umlegungsverfahren erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338; BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, BRS 66 Nr. 30).
34 
b) Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
35 
Der Antragsteller hat während der Offenlage des Bebauungsplans mit Schreiben vom 16.04.2004 Einwendungen gegen die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück erhoben. Wie sich auch aus seinem während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Schreiben vom 17.06.2003 sowie aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt, wendet sich der Antragsteller im Kern dagegen, dass sein Grundstück mit einer öffentlichen Verkehrsfläche belastet wird, ohne dass ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Gute kommen, diese ihn im Gegenteil im Hinblick auf die geplanten Baugrenzen noch einschränken.
36 
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Erschließung nur einem relativ kleinen Wohngebiet dienen solle und das Verkehrsaufkommen dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Aus den Verfahrensakten und der Abwägungsentscheidung erschließt sich jedoch nicht, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange überhaupt eine (zusätzliche) Erschließung der geplanten rückwärtigen Bebauung über das Grundstück des Antragstellers rechtfertigen. Das Grundstück des Antragstellers selbst ist offensichtlich ausreichend über die ...-Straße erschlossen. Die auf seinem Grundstück ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche dient daher im Wesentlichen der Erschließung der rückwärtigen, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, könnte das Plangebiet aber auch allein von Süden her über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach erschlossen werden. Welche gewichtigen öffentlichen Belange eine zweite Erschließung unmittelbar von und zur ...-Straße - noch dazu durch die problematische Engstelle des nur ca. 2,50 m breiten historischen Torbogens (vgl. dazu unter II. 2.) - erfordern, bleibt weitgehend offen. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. 4) heißt es dazu nur, mit der Rheinstraße und der Straße Am Mühlbach sowie der bestehenden Tordurchfahrt des Grundstücks ...-Straße ... seien „Erschließungsansätze“ vorhanden, die aufgegriffen werden könnten. Im Rahmen einer abschnittsweisen Umsetzung der Planung könnten sie übergangsweise auch unabhängig voneinander als Zu- und Abfahrt genutzt werden. An anderer Stelle (ebenfalls Ziff. 4) heißt es, die bestehende Grundstückszufahrt ...Str. ... solle zu einer öffentlichen Erschließungsstraße ausgebaut und mit der Straße Am Mühlbach verknüpft werden. Möglich werde damit die Erweiterung der Stadthausbebauung am Mühlbach sowie die Intensivierung der baulichen Nutzung der Grundstücke ...-... und .... Ausführungen zu möglichen Planalternativen zu diesem Erschließungskonzept enthält die Begründung nicht. Mit der offensichtlich möglichen und sich aus der Sicht des Senats schon wegen der beengten Zufahrtsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers aufdrängenden Planalternative, das Baugebiet nur von Süden über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach zu erschließen, hat sich auch der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung nicht auseinander gesetzt. Damit ist er den Anforderungen des Abwägungsgebot bei der Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken nicht gerecht geworden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer naheliegt, zumal bisher nicht erkennbar ist, dass die planbedingte Ungleichbelastung durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen wird.
37 
c) Angesichts der aufgezeigten Abwägungsmängel kann der Senat die vom Antragsteller ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auf seinem Grundstück ausreichend ermittelt wurde, offen lassen (vgl. dazu insbes. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff.; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.).
38 
2. Das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung erweist sich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil Belange des Straßenverkehrs nicht entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.
39 
Zu den öffentlichen Belangen, die nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) in die Abwägung einzustellen und hier gerecht abzuwägen sind, gehören nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB 1998 auch die Belange des Verkehrs. Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).
40 
Der Senat lässt offen, ob durch das Verkehrskonzept eine ordnungsgemäße Erschließung aller betroffenen Grundstücke auch im Hinblick auf Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, gewährleistet ist (zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136, vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff. und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 ff.). Mit der vorgesehenen Erschließung des Plangebiets durch die nur ca. 2,50 m breite, unter Denkmalschutz stehende Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers werden jedenfalls Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit, hintangestellt, ohne dass erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen dies rechtfertigen.
41 
Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.). Dem Senat ist auch bewusst, dass die Tordurchfahrt auf dem Grundstück des Antragstellers bereits bisher erhebliche Erschließungsfunktion für die rückwärtige Bebauung, insbesondere die Garagengebäude auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 297/1, hat, allerdings nur im Rahmen eines privaten Überfahrtsrechts. Der Senat verkennt schließlich nicht, dass die Polizeidirektion Emmendingen während der Offenlage des Bebauungsplans trotz Beteiligung keine Stellungnahme aus verkehrspolizeilicher Sicht abgegeben hat.
42 
Gleichwohl mussten sich dem Gemeinderat die mit einer Erschließung des Baugebiets durch einen 2,50 m breiten historischen Torbogen verbundenen verkehrlichen Probleme als abwägungsrelevant aufdrängen. Der Antragsteller hat während der Offenlage Einwendungen gegen die Erschließung durch den engen Torbogen vorgebracht. Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der vom Antragsteller gerügten Verkehrslärmproblematik befasst und darauf hingewiesen, dass das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet dem Verkehrsaufkommen durch die bisherige Nutzung vergleichbar sei. Bereits das erscheint in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, da die Tordurchfahrt bisher nur der privaten Erschließung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 297 und 297/1 dient, nun aber für das gesamte Plangebiet - und darüber hinaus wohl auch für die Bebauung beiderseits der Straße Am Mühlbach - ein neuer Anschluss an die Innenstadt auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen wird. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Gemeinderat die sich aus der Eröffnung eines öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs ergebenden Probleme der Verkehrssicherheit in den Blick genommen und entsprechend ihrem Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Begründung des Bebauungsplans mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs „den beengten Verhältnissen an der Tordurchfahrt“ Rechnung getragen werden soll.
43 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die sich aus der Sicht des Senats aufdrängende Verkehrsproblematik unzureichend behandelt hat, wird durch die Ausführungen des Vertreters der Polizeidirektion Emmendingen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat erläutert, dass die Zu- und Abfahrt durch den Torbogen auf dem Grundstück des Antragstellers keinen vollständigen Anschluss darstelle, sondern aus verkehrlicher Sicht stets die Erschließung des Baugebiets „von hinten“ (d.h. über die Rheinstraße und die Straße Am Mühlbach) im Vordergrund der Überlegungen gestanden habe. Die Ein- und Ausfahrt durch den Torbogen auf die ...Straße sei für Fußgänger und Radfahrer nicht ungefährlich. Sie habe wegen der Sichtverhältnisse auch Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der ...Straße. Auf jeden Fall müssten rechts und links der Toreinfahrt Stellplätze auf der ...Straße wegfallen. Zusätzlich seinen straßenverkehrsrechtliche Regelungen wie eine Beschränkung nur auf Zu- und Abfahrtsverkehr oder ggf. ein „Abpollern“ der Einfahrt nötig. Vergleichbare Verhältnisse seien im Altbestand vorhanden. Planerisch könne man so eine Erschließung aber nicht wollen, das „wolle er nicht forciert haben“.
44 
Daraus ergibt sich für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Verkehrsverhältnisse erhebliche Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss aufwerfen, denen - notgedrungen - durch diverse straßenverkehrliche Maßnahmen begegnet werden muss, dass bei einer an den Belangen des Straßenverkehrs orientierten (Neu-)Planung solche Konfliktsituationen aber nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Damit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Dies ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil, wie dargelegt, diese Erschließungsvariante nicht zwingend ist und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, welche gewichtigen öffentlichen Belange die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob die geplante Erschließung durch den historischen Torbogen auch deshalb an Abwägungsmängeln leidet, weil nicht erkennbar ist, wie die im Bebauungsplan vorgesehene „Ertüchtigung“ des Torbogens im Hinblick auf seine lichte Höhe realisiert werden soll.
45 
3. Abwägungsfehlerhaft ist auch die im angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Flst.-Nr. 297/1 des Antragstellers, da diesbezüglich die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes und die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei der Abwägung teilweise gar nicht, jedenfalls aber unzureichend berücksichtigt sind.
46 
Zu den bei der Bauleitplanung besonders zu beachtenden Belangen gehören neben dem Schutz des privaten Grundeigentums auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998). Das Anwesen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 ist in seiner Sachgesamtheit als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft. Noch im Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt einen Antrag auf Abriss des Saalanbaus als nicht erfolgversprechend beurteilt. Auch in der Antragserwiderung vom 15.11.2007 heißt es, es sei von einem Fortbestand der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz auszugehen. Gleichwohl orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 297 nicht am denkmalgeschützten Bestand, sondern springen im Bereich des Saalanbaus zurück. Das Landesdenkmalamt hatte während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.04.2004 Einwendungen gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben und darauf hingewiesen, dass die Ausweisung zu Konflikten mit der angestrebten langfristigen Erhaltung u.a. des rückwärtigen Saalbaus des ehemaligen Gasthofs „...“ führen könne. Es werde angeregt, die überbaubare Grundstücksfläche auch in diesem Bereich am Bestand zu orientieren und den Saalbau mit einzubeziehen. Auch der Antragsteller hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 16.04.2004 der Sache nach gerügt, dass die festgesetzten Baugrenzen nicht mit dem denkmalgeschützten Bestand im Einklang stünden.
47 
Zu den o.g. Einwendungen des Landesdenkmalamtes enthält die bei der Abwägungsentscheidung in Bezug genommene Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 keine Stellungnahme, so dass davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat sich damit nicht auseinander gesetzt hat. Zu den in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Einwendungen heißt es u.a., die teilweise Ausweisung von überbaubaren Flächen „außerhalb“ des Denkmals stellt eine Zukunftskonzeption dar; es sei der Antragsgegnerin natürlich bewusst, dass diese Konzeption nur nach Entfernung des Denkmals möglich sei. Welche städtebaulichen Vorstellungen hinter der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers steht, ist aus der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Gemeinderatssitzung vom 16.11.2004 nicht ersichtlich, sondern erschließt sich nur aus der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Antragserwiderung vom 15.11.2007. Es muss deshalb auch hier davon ausgegangen sein, dass eine diesbezügliche Abwägung der städtebaulichen Zielvorstellungen mit den privaten Belangen des Antragstellers in der Sitzung vom 16.11.2004 nicht stattgefunden hat.
48 
Damit sind aber sowohl die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes als auch die privaten Eigentümerinteressen des Antragstellers nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung eingegangen.
49 
Nicht unbedenklich erscheint bereits der Ansatz der Antragsgegnerin, nach § 34 BauGB sei derzeit eine sich am Bestand orientierende Bebauung baurechtlich unzulässig, da die südliche Hälfte des... mit drei Gebäudeseiten auf der Grundstücksgrenze stehe und eine geschlossene Bauweise in diesem Gebiet nicht üblich sei. Auch der Einwand, die für eine Nutzung des Gebäudes wünschenswerten Stellplätze und Nebenflächen könnten auf den geringen Grundstücksfreiflächen nicht untergebracht werden, gilt augenscheinlich nur für den Fall der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der bisherigen Garagen. Einer eventuellen Nutzungsänderung des bestehenden Saalanbaus, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen würde (z.B. Umwandlung in Wohnraum, vgl. dazu etwa Sauter, LBO, § 50 Rn. 199 ff.), stünden die neuen Baugrenzen entgegen, was mit der Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale nach § 6 Satz 1 DSchG kollidieren würde. Auch mit dem in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans enthaltenen Planungsziel, die Rahmenbedingungen für den Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz zu verbessern, ist die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück des Antragstellers schwerlich in Einklang zu bringen. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin im Bereich des Saalanbaus eine Planung zu Lasten des Antragstellers, deren Realisierung sie selbst angesichts der Haltung der Denkmalschutzbehörde auf unabsehbare Zeit für unwahrscheinlich hält.
50 
Für den von der Antragsgegnerin selbst für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen Fall des Erhalts des Saalanbaus ist eine (vorbehaltlich einer Umlegung bisher dem Grundstück Flst.-Nr. 297/1 zu Gute kommende) Anbaumöglichkeit an den ... vorgesehen, die die Riegelwirkung der rückwärtigen Bebauung noch verstärken würde. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage, der langgestreckte, ausschließlich nach Norden belichtete Baukörper des Saalanbaus entspreche für eine Vielzahl von Nutzungen nicht den heutigen Bedingungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse, und mit der Planung werde eine Verbesserung der Belichtung und Besonnung angestrebt. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, warum zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen des Denkmalsschutzes mit der gewählten rückwärtigen Baugrenze die Baugrenze des Gebäudes ...Straße ... aufgegriffen wird, während im westlich anschließenden Baugebiet WB 1, Bereich 2, die rückwärtigen Baugrenzen weiter zurückweichen. Der sich in den Verfahrensakten befindliche - nicht Inhalt des Bebauungsplans gewordene - Gestaltungsplan vom 15.01.2004 sieht demgegenüber noch den Erhalt des Saalanbaus vor und verzichtet auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Anschluss an den Saalanbau. Weshalb diese Planalternative nicht zum Tragen gekommen ist, erschließt sich aus den Verfahrensakten nicht.
51 
4. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers, der Belange des Straßenverkehrs sowie der Belange des Denkmalschutzes in dem angegriffenen Bebauungsplan andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen getroffen hätte.
52 
5. Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
53 
a) Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die §§ 214 bis 216 BauGB auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Damit ist bezweckt, dass die Vorschriften über die Planerhaltung in der jeweils neuesten Fassung gelten. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satzes 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind - abweichend von Satz 1 - für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden (vgl. dazu mit Fallbeispielen Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 32 ff.).
54 
b) Der angefochtene Bebauungsplan "Mühlbachbogen - TB II/Nordwest" ist am 22.12.2004 und damit unter der Geltung des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung bekannt gemacht worden (vgl. Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 - EAG Bau -, BGBl. I, S. 2414). Es gelten damit die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB 2004. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauBG 2004 werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
55 
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; s. dazu auch Stocks in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 215 Rn. 33 m.w.N.). Nach § 215 Abs. 1 ist der den Mangel begründenden Sachverhalt darzulegen, d.h. das Gesetz verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge.
56 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2006 (eingegangen 24.11.2006) zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Er hat den Normenkontrollantrag aber erst mit Schriftsatz vom 08.02.2007 (Eingang 14.02.2007), weitergeleitet an die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15.02.2007, inhaltlich begründet. Damit ist die Zweijahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde nicht eingehalten worden sein.
57 
bb) Der Antragsteller hat die Frist auch nicht auf andere Weise gewahrt. Insbesondere entfalten die mit Schriftsatz vom 16.04.2004 während der Offenlage des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen nicht die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB.
58 
Bereits der Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB durch eine noch vor Bekanntmachung der Satzung, also durch eine während des vielfach beeinflussbaren und veränderbaren Bebauungsplanverfahrens erhobene Rüge, nicht gewahrt wird. § 215 Abs. 1 BauGB setzt nicht nur das Ende der Frist fest (zwei Jahre nach Bekanntmachung der Satzung), sondern enthält auch eine eindeutige Regelung für den Fristbeginn („seit Bekanntmachung“ - zu verstehen als „ab der“ Bekanntmachung“; so auch Lemmel in Berliner Komm. zum BauGB, § 215 Rn. 30). Der Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB gebietet ebenfalls diese Auslegung. § 215 Abs. 1 BauGB ist Teil des Planerhaltungskonzepts des Baugesetzbuches. Die Darstellung des Sachverhalts soll der Gemeinde Gelegenheit zur Überprüfung und ggf. zur Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren innerhalb eines klar umrissenen Zeitraums geben. Hierbei muss die Gemeinde wissen, welche Mängel dem Bebauungsplan nach Verfahrensabschluss und erfolgter Abwägung (noch) entgegengehalten werden. Bis zum Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan jederzeit inhaltlich und in der Begründung noch geändert werden. Auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe - etwa im Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - erhobene Einwendungen haben damit nur vorsorglichen Charakter und setzen die Wirkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang (so zutreffend auch Lemmel, a.a.O.). Die während der Offenlage erhobenen Bedenken und Anregungen muss der Gemeinderat prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Diese Prüfung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss und ist Bestandteil der Abwägungsentscheidung. Da das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitgeteilt werden muss, haben diese umgekehrt auch die Pflicht, zu reagieren und der Gemeinde gegenüber kundzutun, ob sie an ihren bisherigen Einwendungen festhalten oder ob sie sich vom beschlossenen Planinhalt und der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen haben überzeugen lassen. Gegen eine Zulassung von Verfahrens- oder Abwägungsrügen aus früheren Verfahrensstufen spricht damit auch das Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Andernfalls würde auch die Grenze zwischen dem Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt, die es gebietet, Kritik der Bürger im Aufstellungsverfahren deutlich von den nach Verfahrensabschluss zulässigen Rügen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 6).
59 
cc) Dennoch ist der Antragsteller im vorliegenden Fall mit der Rüge von Abwägungsmängeln nicht ausgeschlossen.
60 
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin nicht anwendbar; diese können seit Inkrafttreten des EAG Bau 2004 auch ohne Rüge beachtlich bleiben (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17a). Der Antragsteller ist aber auch mit der Rüge von Fehlern im Abwägungsvorgang nicht ausgeschlossen, denn der Hinweis auf die Geltendmachung von Mängeln gemäß § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans vom 22.12.2004 ist fehlerhaft und hat die Einwendungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
61 
In der o.g. Bekanntmachung heißt es u.a.: „… Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich…“. Entsprechend dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2004 müsste es jedoch heißen: „Unbeachtlichwerden … nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel desAbwägungsvorgangs, …“.
62 
Damit ist in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zwar zutreffend auf die maßgebliche Zweijahresfrist des § 215 BauGB 2004 hingewiesen worden. Der Bekanntmachungstext ist aber insoweit unrichtig, als er bezüglich der Rügepflicht pauschal auf „Mängel in der Abwägung“ (so § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998) verweist, während rügepflichtig nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel desAbwägungsvorgangs sind.
63 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen, d.h. sie dürfen keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32 ff.). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht von „Mängel in der Abwägung“ ist aber deshalb irreführend, weil er den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb von zwei Jahren gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, sind an die Klarheit von diesbezüglichen Hinweisen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - zu der Präklusionsvorschrift in § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO, juris).
64 
Der Bekanntmachungshinweis entspricht auch insoweit nicht dem Gesetzestext des § 215 Abs. 1 BauGB 2004, als es darin statt „unbeachtlichwerden “ heißt „unbeachtlich sind “ (vgl. dazu etwa Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 17). Ob dies den Bekanntmachungshinweis ebenfalls fehlerhaft macht, kann aber dahinstehen.
65 
Der unterbliebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führt nicht dessen Nichtigkeit, sondern nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291). Die gleichen Grundsätze gelten für einen fehlerhaften Hinweis (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 24 m.w.N.; s. zum Ganzen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215 Rn. 2).
66 
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
67 
aa) Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind unbeschadet des Satz 1 auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass trotz der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Anwendung aktueller Planerhaltungsvorschriften in jedem Fall die durch frühere Planerhaltungsvorschriften erreichte Wirksamkeit von Bebauungsplänen erhalten bleibt. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB stellt damit im praktischen Ergebnis sicher, dass, sollte eine Neufassung der Planerhaltungsvorschriften ein „Weniger“ an Bestandskraft bewirken als die davor geltende Fassung dieser Vorschriften, die Wirksamkeit nach der davor geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschriften erhalten bleibt (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a).
68 
§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterscheidet zwei Fallgestaltungen: Sind nach früheren Planerhaltungsvorschriften bestimmte Fehler aufgrund sog. Unbeachtlichkeitsklauseln von vornherein unbeachtlich („absolute“ Unbeachtlichkeitsgründe), gilt dies weiterhin, selbst wenn durch eine Gesetzesänderung Unbeachtlichkeitsklauseln entfallen sind. Ebenso verhält es sich bei der weiteren Fallgestaltung, dass nach früheren Planerhaltungsvorschriften Fehler durch Fristablauf unbeachtlich werden konnten („relative“ Unbeachtlichkeitsgründe). Es bleiben daher Fehler, die auf Grund früherer Planerhaltungsvorschriften durch Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden konnten, trotz gesetzlicher Änderungen nach Maßgabe des alten Rechts unbeachtlich (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 44a). Bebauungspläne, die wie im vorliegenden Fall nach dem BauGB 1998 begonnen und nach dem 20.07.2004 (Inkrafttreten des EAGBau 2004) auf dieser Grundlage zu Ende geführt werden, unterliegen damit den jeweils weiterreichenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 2004 und des BauGB 1998 (vgl. auch Birk, a.a.O., Rn. 39 f.). Es handelt sich dann um die Unbeachtlichkeit von Fehlern „auf der Grundlage bisheriger Fassungen“ i.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
69 
bb) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel aufgrund absoluter Unbeachtlichkeitsklauseln oder aufgrund von Regelungen über das Unbeachtlichwerden von Mängeln durch Fristablauf nach dem BauGB 1998 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im Hinblick auf den Fristablauf zur Geltendmachung von Abwägungsmängeln gilt dies schon deshalb, weil die Frist vor Bekanntmachung der Satzung auch nach § 215 Abs. 1 BauGB 1998 nicht zu laufen beginnen konnte.
70 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
72 
Beschluss vom 10. Juli 2008
73 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage-Rheinauer See" der Antragsgegnerin vom 15.06.2007.
Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und mit Reihenhäusern bebaut sind. Zwischen dem Plangebiet und den Grundstücken der Antragsteller verläuft die Straße Am Rheinauer See.
Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Erholungsanlage Rheinauer See“, Nr. 87/15 der Antragsgegnerin vom 25.03.1980. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 2,5 ha und befindet sich im Südwesten des Stadtteils Rheinau unmittelbar am Westufer des Rheinauer Sees. Es war mit einer Tennisanlage bebaut, die eine Halle, Außenspielflächen sowie ein Vereinshaus und Parkflächen umfasste. Die gesamte Tennisanlage ist bereits im April 2007 abgetragen worden. Das Plangebiet wird im Westen begrenzt durch die Rohrhofer Straße, im Norden durch die Straße Am Rheinauer See und im Osten durch den Uferbereich des Rheinauer Sees. Im Süden reicht der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis auf Höhe des Südrandes des vorhandenen Verkehrskreisels auf Brühler Gemarkung.
Das Baugebiet ist gegliedert in die Bereiche WR 1 bis WR 4. Im Wesentlichen werden jeweils ein reines Wohngebiet und Verkehrsflächen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten WR 1 bis WR 3 durch Grundflächenzahlen und im WR 4 durch die Angabe der Grundfläche bestimmt. Darüber hinaus ist die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen vorgegeben. Der Bebauungsplan sieht des Weiteren die offene Bauweise vor und setzt die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien fest. Im inneren Teil des Plangebiets (WR 1b) weist der Bebauungsplan zwei große, durch Baugrenzen definierte Bauflächen von ca. 3300 m² und 1700 m² aus. Auf diesen Flächen sollen nach den städtebaulichen Entwürfen des Investors Reihenhauszeilen entstehen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen fest. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin detaillierte örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet. Der Bebauungsplan enthält ferner mehrere Hinweise. Der Hinweis Nr. 8 lautet wie folgt:
„Zum Schutz gegen Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen unter Berücksichtigung der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen folgende Anforderungen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einzuhalten. Der Umfang der durchzuführenden Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.
Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen (auch im Dachraum) sind so auszuführen, dass sie mindestens folgende Schalldämmmaße aufweisen:
Es wird empfohlen, kontrollierte mechanische Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die für eine ausreichende Belüftung (ein- bis zweifacher Luftwechsel/Std.) der Räume, auch bei geschlossenen Fenstern und Türen, sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung hat nach DIN 4109 zu erfolgen, bevor die Räume in Gebrauch genommen werden.
…“
10 
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 12.07.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.02.2006 öffentlich bekannt gemacht. Es folgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.02.2007 und dessen öffentlicher Bekanntmachung am 01.03.2007 wurde der Bebauungsplanentwurf vom 08.03.2007 bis 10.04.2007 öffentlich ausgelegt und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Beschlussvorschlag zu den abgegebenen Stellungnahmen zu und genehmigte den Entwurf des städtebaulichen Vertrags mit einem Investor über die Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.06.2007, der der Beschlussvorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt war. Gegenstand des Vertrages ist nach dessen § 1 die Planung und der Bau einer Wohnbebauung im Plangebiet sowie die Planung und Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen. Unter § 8 „Besondere Bestimmungen“ verpflichtet sich der Investor darüber hinaus zur Duldung des Betriebs und der Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang. Er verzichtet auf alle Abwehransprüche und verpflichtet sich, diese Duldungsverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger und die zukünftigen Käufer der Baugrundstücke bzw. Wohnungseigentumsanteile weiterzugeben und mit einer Grunddienstbarkeit zu sichern. In seiner Sitzung vom 24.07.2007 billigte der Gemeinderat des weiteren den in der Beschlussanlage Nr. 3 festgelegten Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung und beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Nach dessen Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 29.07.2007 wurde der Bebauungsplan am 02.08.2007 ortsüblich bekannt gemacht.
11 
Bereits während des Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller zu 1, 2, 5 bis 8 Bedenken gegen die Planung vor. Die Antragsteller bemängelten insbesondere, dass eine Bedarfsprüfung für die vorgesehene Wohnbebauung nicht erfolgt sei. Das aus Anlass des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens eingeholte klimaökologische Gutachten widerspreche den Erkenntnissen aus einem Gutachten aus dem Jahre 1993. Aus klimaökologischen Gründen sei ein 70 m breiter Uferstreifen am See dauerhaft als Freifläche auszuweisen. Die vollständige Überbauung der noch teilweise zugänglichen Flächen stelle eine starke Einschränkung der Freizeitnutzung dar, die seinerzeit bei der Entwicklung von Rheinau-Süd von großer Bedeutung gewesen sei.
12 
Am 29.07.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Planung verletze sie in abwägungserheblichen Belangen. Ihr Interesse am Erhalt und der Sicherung der klimaökologischen Funktion des Plangebiets auch für das Umfeld sei nicht zutreffend abgewogen worden. Die Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 stünden in Widerspruch zur Stellungnahme desselben Gutachters vom 30.11.1993 zur Bebauung des „Mohr- und Federhaff-Geländes“ (Bebauungsplan Nr. 87.18). Darin werde eine dauerhafte Stabilisierung der klimaökologischen Situation am Rheinauer See für dringend geboten gehalten, was nur durch die konsequente Freihaltung der seenahen Flächen geschehen könne. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor, denn zum einen basiere das klimaökologische Gutachten auf veralteten Winddaten aus dem Jahr 1984. Zum anderen sei in dem Gutachten keine Windanströmung aus Südwesten simuliert worden, obwohl diese Windrichtung nach dem Gutachten vorherrschend sei. Die riegelartige Bebauung im südlichen Planbereich blockiere die Ventilation ins Plangebiet nahezu vollständig und führe zu einer bioklimatischen Belastung ihrer nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke. Außerdem bewirke die Bebauung eine erhöhte Immissionsbelastung, da Schadstoffe nicht mehr abtransportiert werden könnten.
13 
Darüber hinaus führe die Ausweisung des neuen Plangebiets zu einer erheblichen Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Am Rheinauer See, an die ihre Grundstücke angrenzten. Dadurch erhöhe sich die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe. Die dem schalltechnischen Gutachten zugrundegelegten Verkehrsströme entsprächen nicht der Realität. Dies belege die Verkehrszählung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007. Die Verkehrszählung gebe allerdings die tatsächliche Verkehrsbelastung ebenfalls nicht zutreffend wieder, da sie außerhalb der Wasserski- und Badesaison stattgefunden habe. Auch werde sich wegen der erforderlichen Versorgung der Neubürger der LKW-Verkehr erhöhen.
14 
Der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Die Festsetzungen in den Baugebieten WR 2a und WR 2b überschritten die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass dies städtebaulich gerechtfertigt sei. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten des Investors darstelle.
15 
Die Plangebietsgrenze sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Es liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Angesichts der bestehenden Wasserskianlage und der auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück möglichen Tennisanlage werde eine Konfliktlage geschaffen. Denn der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie bzw. die Emissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden deutlich überschritten. Angesichts der Erkenntnisse der schalltechnischen Untersuchung hätte die Antragsgegnerin das Plangebiet Richtung Süden erweitern und die dort gelegenen Flächen des Bebauungsplans „Erholungsanlage Rheinauer See“ mit einbeziehen müssen. Die von der Grundstückseigentümerin der südlich an das Plangebiet angrenzenden Fläche übernommene Baulast, mit dem diese auf die Errichtung von Tennisplätzen verzichtet habe, beseitige den Konflikt nicht, denn es sei nunmehr ungewiss, welcher baulichen Nutzung die südlich angrenzende Fläche zugeführt werden könne.
16 
Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sei fehlerhaft, da auf das Plangebiet erheblicher Verkehrslärm einwirke. Die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für reine Wohngebiete deutlich überschritten würden. Am Geschosswohnungsbau entlang der Rohrhofer Straße seien zudem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschritten. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastungen nicht erfüllt werden könne. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die vom Schallgutachter empfohlenen passiven Lärmschutzmaßnahmen nicht festgesetzt. Aktiven Schallschutz habe sie überhaupt nicht in Erwägung gezogen, obwohl sich im weiteren Verlauf der Rohrhofer Straße bereits ein Lärmschutzwall befinde, der lediglich in südlicher Richtung hätte verlängert werden müssen. Die Antragsgegnerin bewältige dadurch die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes nicht. Sie versuche vielmehr diese auf die privatrechtliche Ebene zu verlagern. Entgegen den Ausführungen in der Planbegründung enthalte der städtebauliche Vertrag nicht die Verpflichtung des Investors, die von der Antragsgegnerin in den Hinweisen gewünschten passiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich umzusetzen.
17 
Für die riegelartige Bebauung entlang der Rohrhofer Straße, die besonders hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, lägen keine gewichtigen städtebaulichen Gründe vor. Das Planungsziel einer Vermeidung der Landschaftszersiedelung könne auch durch einen Lärmschutzwall sowie Reihenhaus- bzw. Kettenhausbebauung erreicht werden. Dringender Wohnbedarf, der die Planung rechtfertigen könne, bestehe weder in Mannheim noch im Stadtteil Rheinau; der Wohnungsmarkt sei vielmehr gesättigt.
18 
Die Festsetzung, dass Dachflächen zu begrünen seien, sei abwägungsfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass solche begrünten Dächer einer ständigen fachgerechten Pflege bedürften und daher kostenträchtige Folgemaßnahmen durch die Eigentümer erforderlich machten. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der hohe Freizeitwert des gesamten Gebiets um den Rheinauer See verloren gehe. Der Plan verletze ferner das kommunale Abstimmungsgebot. Auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Pufferwirkung des Plangebiets für die benachbarten FFH-Gebiete bzw. FFH-Flächen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hätte des weiteren in Rechnung stellen müssen, dass bereits durch den Eingriff in das ökologische System im Zuge der Bebauung westlich der Rohrhofer Straße das letzte kartierte Vorkommen des Zwerggrases Mibora minima in Baden-Württemberg unwiederbringlich vernichtet worden sei. Nach dem Landschaftsplan liege das Plangebiet zudem in einer „innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur“. Daher hätte eine wesentlich lockerere und stärker durchgrünte Bebauung mit lediglich zwei Vollgeschossen in Erwägung gezogen werden müssen. Es fehle eine Untersuchung der Folgen einer Bebauung im Hinblick auf den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) und eine Festlegung von Standorten für die Neubepflanzungen. Die Beseitigung des im Norden des Plangebiets entlang der Straße Am Rheinauer See gelegenen ca. 3 m breiten Grünstreifens und des am Westufer des Rheinauer Sees gelegenen Grünstreifens mit hohen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen sei angesichts der klimaökologischen Funktion der Grünstreifen abwägungsfehlerhaft.
19 
Die Antragsteller beantragen,
20 
den Bebauungsplan „Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See“, Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie seien weder hinsichtlich der Geräuschsituation noch hinsichtlich der klimaökologischen Verhältnisse in rechtlich geschützten Belangen betroffen. Die diesbezügliche Abwägung sei fehlerfrei. Die planbedingte Verkehrszunahme führe zu einer Pegelerhöhung von höchstens 0,5 dB(A). Sie liege daher weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung werde nicht erreicht. Hinsichtlich der klimaökologischen Veränderungen würden die Belange der Antragsteller ebenfalls nicht oder nur geringfügig betroffen. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung werde nach den Ergebnissen der klimaökologischen Untersuchung nur kleinräumige thermische Zusatzbelastungen von ca. 0,5° C in Sommernächten zur Folge haben. Ein Widerspruch der Aussagen im klimaökologischen Gutachten vom 07.09.2006 zur Stellungnahme aus dem Jahr 1993 bestehe nicht. Die seinerzeitige Forderung, die seenahen Flächen von Bebauung freizuhalten, habe sich auf Flächen bezogen, die auch nach der derzeitigen Planung von Bebauung freizuhalten seien.
24 
Der Plan sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belange der Klimaökologie und des Verkehrs seien ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzungen entsprächen dem Ziel der Planung, den vorhandenen Wohnbedarf zu befriedigen. Bei der geplanten Bebauung handele es sich um die bauliche Abrundung des vorhandenen Wohngebiets und des Stadtteils Rheinau-Süd. Einer konkreten Bedarfsanalyse habe es nicht bedurft.
25 
Die Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO sei städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO. Der Plan diene der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Die Festsetzung höherer Nutzungsmaße sei sinnvoll, um einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten. Die planerische Ausgestaltung des Geschosswohnungsbaus in den Gebieten WR 2a und WR 2b diene der Abschirmung der dahinterliegenden Grundstücke und habe damit die Bedeutung einer Schallminderungsmaßnahme. Außerdem orientiere sie sich an der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Rohrhofer Straße. Durch die Abschirmwirkung würden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerade gewährleistet. Die Überschreitung der Obergrenzen werde zudem ausgeglichen durch die Lage der fraglichen Bebauung in unmittelbarer Nähe zum Rheinauer See und den dortigen Erholungsmöglichkeiten.
26 
Die potenzielle Freizeitlärmproblematik sei durch die Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin der an das Plangebiet in südlicher Richtung angrenzenden Flächen gelöst worden. Darin verzichte die Eigentümerin unwiderruflich auf die dort planungsrechtlich mögliche Errichtung von Tennisplätzen und dazugehörigen Nebengebäuden. Ein Konflikt zwischen den geplanten Wohngebäuden und dem vorhandenen Bade- und Wasserskibetrieb bestehe ebenfalls nicht. Der Betrieb sei saison- und wetterabhängig. Darüber hinaus werde der Strand und der Badesee nur tagsüber genutzt; der Betrieb der Wasserskianlage sei nur bis 21.00 Uhr genehmigt. Im Übrigen sei hinsichtlich des Freizeitlärms nicht die vom Gutachter herangezogene Freizeitlärmrichtlinie, sondern die DIN 18005 anzuwenden. Deren Werte würden lediglich um 0,5 dB(A) überschritten. Da es sich bei den Werten der DIN 18005 lediglich um Orientierungswerte handele, liege die Zulassung einer Neubebauung bei einer solchen Überschreitung innerhalb des Abwägungsspielraums der Stadt.
27 
Auch hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Konflikts zwischen der Verkehrslärmbelastung und dem festgesetzten reinen Wohngebiet liege kein Abwägungsfehler vor. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen seien umgesetzt worden, soweit dies städtebaulich sinnvoll und angemessen gewesen sei. Man habe sich insbesondere dafür entschieden, die Immissionen im Gebietsinnern durch die Riegelbebauung an der Rohrhofer Straße zu verringern. Zudem seien Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in das planerische Konzept aufgenommen worden. Diese Lärmpegelbereiche seien im zeichnerischen Teil dargestellt. Ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche sei gewährleistet. Das städtebauliche Konzept werde zudem durch die Verpflichtung des Investors in einem städtebaulichen Vertrag ergänzt, die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den Schutzmaßnahmen in die Kaufverträge aufzunehmen. Die Käufer seien somit über die Immissionssituation im Einzelnen informiert.
28 
Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien im Einzelnen ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Einzelheiten dazu ergäben sich aus der Begründung des Plans und dem Umweltbericht.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Behördenakten (5 Bände) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
30 
Die Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
I.
31 
Die Anträge sind innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ausführlich begründet worden. Den Anträgen steht auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, so dass es einer Prüfung im Einzelnen darüber, ob und welche der erstmals im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Einwendungen die Antragsteller schon im Bebauungsplanverfahren hätten geltend machen können, nicht bedarf. Ebenso wenig bedarf es der Feststellung, ob sämtliche Antragsteller Einwendungen erhoben haben, denn auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO ist im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans am 01.03.2007 enthielt nur den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Nach dem zum 01.01.2007 geänderten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB hätte jedoch auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine unterlassene rechtzeitige Stellungnahme die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO zur Folge hat. Das Fehlen dieses Hinweises bewirkt nach § 47 Abs. 2a VwGO, dass die Zulässigkeitsschranke dieser Vorschrift nicht eingreifen kann.
II.
32 
Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Sie können jedoch geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in privaten abwägungserheblichen Belangen nachteilig betroffen zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
33 
Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller deshalb antragsbefugt sind, weil ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu bleiben, der durch das Plangebiet ausgelöst wird, nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt wurde. Ihre Antragsbefugnis folgt jedenfalls aus der nach ihrem substantiierten Vortrag möglichen Verletzung ihres Anspruchs auf Prüfung und Abwägung der klimaökologischen Folgen der Planung auf sie selbst und ihre Grundstücke.
34 
Die Antragsteller tragen vor, die Verwirklichung der Planung führe zu klimaökologisch negativen Auswirkungen auf ihre eigenen Grundstücke, da die vorgesehene Bebauung die Belüftung blockiere. Damit berufen sich die Antragsteller nicht nur auf das sogenannte Jedermann-Interesse, d.h. das allgemeine Interesse von Bürgern am Erhalt und der Sicherung bestimmter Klima-, Kleinklima- oder Luftstandards. Vielmehr rügen Sie die Verletzung ihres Anspruchs darauf, dass Art und Intensität solcher Auswirkungen auf sie selbst und ihre Grundstücke vom Planungsträger geprüft, in die Abwägung eingestellt und gerecht im Verhältnis zu anderen Belangen gewichtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 13.07.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184). Die Antragsgegnerin hat zwar ein klimaökologisches Gutachten erstellen lassen, das aus ihrer Sicht nachweist, dass die Planung keine oder allenfalls geringfügige klimaökologische Auswirkungen auf die Antragsteller haben wird. Das Gutachten lässt die klimaökologischen Belange der Antragsteller jedoch nicht als abwägungsunerheblich erscheinen, denn die Antragsteller haben die Annahmen des Gutachtens in substantiierter Weise angegriffen. Sie haben herausgearbeitet, dass nach dem Klimagutachten im Bereich des Umfelds des Plangebiets in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten südwestliche bis westliche Winde herrschen, gleichwohl eine Windanströmung aus Südwesten aber nicht simuliert worden ist. Die riegelhafte Bebauung im südlichen Plangebiet blockiere bei Südwestwindlagen die Ventilation ins Plangebiet, was dazu führe, dass auch ihre nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke von der Belüftung abgeschnitten würden.
35 
Ob diese Einwendungen durchgreifen, oder ob - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gutachters meint - eine klimaökologisch bedenkliche Situation in keinem Fall eintreten kann, bedarf einer vertieften Prüfung. Es wäre verfehlt, die Auseinandersetzung über das Ausmaß der klimaökologischen Betroffenheit der Kläger auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern (vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem substantiierten Infragestellen der Annahmen eines Schallgutachtens (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, DÖV 1998, 936 [Ls.] und Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Ausgehend vom Vortrag der Antragsteller erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Interesse verletzt werden könnten.
III.
36 
Die Antragsteller besitzen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Eigentümerin des größten Teils der Grundstücke sind zwar mittlerweile mehrere Baugenehmigungen erteilt worden. Diese Baugenehmigungen schöpfen die Bebauungsmöglichkeiten des Bebauungsplans jedoch bei weitem nicht aus. Abgesehen davon sind Sie gegenüber den Antragsstellern noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
B.
37 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist.
I.
38 
Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird weder von den Antragstellern gerügt, noch sind solche ersichtlich.
II.
39 
Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen hat die Antragsgegnerin nicht bewertet, welcher Belastung die Außenwohnbereiche der zukünftigen Bebauung ausgesetzt sein werden (dazu 1.). Zum anderen ist die Ermittlung der klimaökologischen Auswirkungen der Planung defizitär (dazu 2.).
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.
41 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
42 
1. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die Bewältigung des Verkehrslärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat zwar eine schalltechnische Untersuchung erstellen lassen, in der - unter Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete - Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnbereiche vorgeschlagen werden. Es fehlt jedoch an einer Untersuchung und Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich familiengerechte Bauformen plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke ausschließlich gärtnerisch, mit anderen Worten nicht als Außenwohnbereiche genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass - mit Einschränkungen in den Plangebieten WR 2a und WR 2b - auf den Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden.
43 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rn. 51) und lässt es sich möglicherweise im Einzelfall abwägungsfehlerfrei begründen, dass eine über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegende Lärmbelastung im Ergebnis hinzunehmen ist. Allerdings sind hierfür entsprechende Abwägungsüberlegungen notwendig, in die auch mögliche Abwehrmaßnahmen einzubeziehen sind. Daran fehlt es hier. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung weder mit der Notwendigkeit der Festsetzung gerade eines reinen Wohngebiets mit seinem hohen Schutzniveau noch mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten zum Schutz der Außenwohnbereiche befasst, die eine Überschreitung der Orientierungswerte auf das im Interesse der Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß beschränkten. Insbesondere hat sie die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erwogen, obwohl dies angesichts der bereits vorhandenen Lärmschutzwand entlang der Rohrhofer Straße nicht von vornherein ausscheidet. Die schalltechnische Untersuchung misst zwar der mehrgeschossigen Bebauung in den Plangebieten WR 2a und WR 2b die Eigenschaft einer „Lärmschutzbebauung“ bei. In die Abwägungsüberlegungen unter Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan ist dieser Umstand jedoch nicht eingeflossen. Lediglich unter der Überschrift „6. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ wird unter Nr. 6.1.7 allgemein darauf verwiesen, dass davon auszugehen sei, dass durch die schallabschirmende Wirkungen von Gebäuden und durch passive Maßnahmen (Orientierung der Aufenthaltsräume zur schallabgewandten Seite) gesunde Wohnverhältnisse an jeder Stelle des Plangebietes möglich seien. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange. Denn die Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Problems der Schutzbedürftigkeit der Außenwohnbereiche bewusst war. Darauf deutet auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren hin. Darin führt sie aus, durch die vorgesehene Riegelbebauung entlang der Rohrhofer Straße und die Hinweise zum Schallschutz sei ein ausreichender Schutz der Innenwohnbereiche gewährleistet. Zudem ist unberücksichtigt geblieben, dass den Bewohnern der Häuser in den Plangebieten WR 2a und WR 2b durch die Konzeption einer Lärmschutzbebauung zugunsten der restlichen Plangebiete Lärmbelastungen zugemutet werden, die mit bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht nicht nur die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 und die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich überschreiten, sondern sich sogar der Grenze zur Gesundheitsgefahr nähern, obwohl ihnen der Bebauungsplan die Wohnqualität eines reinen Wohngebiets verspricht.
44 
Abgesehen davon hätten solche Überlegungen - wären sie angestellt worden - auch keinen Niederschlag in den Festsetzungen gefunden. Es fehlt eine planungsrechtliche Absicherung der schallabschirmenden Wirkung der Bebauung entlang der Rohrhofer Straße. Denn die Antragsgegnerin hat keine Festsetzungen beschlossen, die sicherstellen, dass die „Lärmschutzbebauung“ errichtet ist, bevor mit der Bebauung der übrigen Plangebiete begonnen wird (s. dazu III 2.).
45 
2. Auch hinsichtlich der Klimaauswirkungen der Planung auf die benachbarten Gebiete liegt ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Ausgehend von den Aussagen des Klimagutachtens zu den vorherrschenden Windrichtungen wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen einer Windanströmung aus Südwesten zu simulieren, um belastbare Angaben über die Betroffenheit der Antragsteller zu erhalten.
46 
Nach dem Klimagutachten zeigen sich im Bereich des Plangebiets und dessen Umfelds in der Nacht und vor allem in den lokalklimatisch relevanten Strahlungsnächten auffallend häufig Winde aus südwestlichen bis westlichen Richtungssektoren. Ein wichtiger Faktor im Klimageschehen des Untersuchungsgebietes sei die rasche Bildung von Kaltluft im bodennahen Luftraum während der ersten Nachthälfte. In Strömungsrichtung verlaufende Straßen, großzügige Gebäudeabstandsflächen und Gärten bildeten innerhalb der Bebauung die wesentlichen Zugbahnen der bodennahen Kaltluft.
47 
Ausgehend von diesen Aussagen lässt sich der Vorwurf der Antragsteller nicht von der Hand weisen, dass die Ermittlung ihrer klimatischen Betroffenheit durch das Plangebiet defizitär ist. Der Bebauungsplan sieht sowohl am südlichen als auch am südwestlichen und am westlichen Rand eine riegelartige Bebauung vor, die im südlichen Bereich zwar nur zwei Geschosse erhalten darf, im südwestlichen und westlichen Bereich dagegen vier Geschosse bzw. drei bis vier Geschosse erhalten soll. Eine breite Ventilationsachse ist - anders als im Westen - im Südwesten nicht vorgesehen. Es kommt hinzu, dass der Klimagutachter das Klimageschehen rund um den Rheinauer See zwar umfassend analysiert und herausgearbeitet hat, dass das Strömungsgeschehen an den fünf Messstationen in der Nähe des Sees jeweils ortsspezifische Besonderheiten aufweist. Er hat sich jedoch nicht festgelegt, welche Messstation oder welche Messstationen das Klimageschehen im Plangebiet maßgeblich abbilden. Zumindest die Ergebnisse der beiden westlich des Plangebiets stehenden Messstationen Riedwiesen und Mohr/Federhaff zeigen für sämtliche Nächte, aber auch für die nach dem Gutachten für das Klimageschehen wichtige erste Nachthälfte an Strahlungstagen häufig südwestliche Winde. Gleiches gilt für die Nachtsituation an der östlich des Plangebiets stehenden Messstation Walchensee bezogen auf sämtliche Tage.
48 
3. Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept und die klimaökologischen Auswirkungen der Planung waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Abwägungsfehler sind ferner „offensichtlich“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
49 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind auch nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden rechtzeitig mit der Klagebegründung vom 29.07.2008 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Unerheblich ist, ob der Schriftsatz noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Antragsgegnerin einging. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 02.08.2007 wurde nicht auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung hingewiesen, sondern auf die Zweijahresfrist der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift. Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 3 BauGB wurde daher nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 180).
50 
4. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Folgekosten einer Dachbegrünung nicht hinreichend in Rechnung gestellt, greift dagegen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass sich aus den Planvorgängen kein Hinweis darauf ergibt, dass dieser Aspekt bei der Abwägung eine Rolle gespielt hat. Die Antragsgegnerin durfte ihn jedoch vernachlässigen, da die Folgekosten für den Einzelnen überschaubar sind und die Begrünung von Nutzen für Umwelt und Klima ist. Eine Begrünung kommt dem Anliegen der Antragsteller am Erhalt der klimaökologischen Situation sogar entgegen.
51 
5. Die Antragsgegnerin hat auch den Freizeitwert des Rheinauer Sees nicht verkannt. Der Belang des Landschaftsbildes und der Erholung wurde im Fachbeitrag Grünordnung ermittelt und bewertet. Dem Plangebiet wird trotz der Vorbelastungen durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße und der früheren Nutzung für die Tennisanlage ein hohes bis sehr hohes Potential hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung zugesprochen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung werden für dieses Schutzgut wegen der vorgesehenen Durchlässigkeit des Plangebiets für die Öffentlichkeit zu den Freizeit- und Erholungsflächen am Rheinauer See, der Erhaltung eines Grundgerüsts der vorhandenen Begrünung in Verbindung mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung war Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin.
52 
6. Der Antragsgegnerin ist auch bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein Fehler unterlaufen.
53 
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Pufferwirkung des Plangebiets für die in der Nähe gelegenen FFH-Gebiete und -FFH-Flächen verkannt. Nach den Feststellungen des Fachbeitrags Grünordnung befindet sich nur eine Teilfläche eines FFH-Gebietes in der näheren Umgebung des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung des dort herrschenden Lebensraums und der vorherrschenden Tier- und Pflanzenarten sei nicht zu erwarten. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
54 
bb) Die Vernichtung des Zwerggrases Mibora Minima erfolgte - wie die Antragsteller selbst vortragen - bereits durch die Bebauung westlich der Rohrhofer Straße. Hinweise auf das Vorkommen dieses Grases auch im Plangebiet gibt es nicht. Der Fachbeitrag Grünordnung, der eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Flora enthält, nennt es nicht. Auch die Antragsteller behaupten sein Vorkommen im Plangebiet nicht.
55 
cc) Auch die maßgeblichen Aussagen des Landschaftsplans wurden mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Fachbeitrag Grünordnung hält einen Konflikt der Planung mit der Aussage des Landschaftsplans, das Gebiet liege in einer innerörtlich bedeutsamen Freiraumzäsur zur Erhaltung der lokalen Funktionen (Kaltluftentstehung/Durchlüftung), aufgrund der Ergebnisse des klimaökologischen Gutachtens für ausgeschlossen. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Simulation einer Windanströmung aus Südwesten pflichtwidrig unterlassen wurde, ist eine klimaökologisch bedenkliche Situation im Plangebiet selbst nicht zu befürchten, da es von der vorgesehenen Ventilations- und Belüftungsbahn in Ost-West-Richtung sowie von der Freihaltefläche im Süden profitiert.
56 
dd) Die Rüge, es seien keine Standorte für Neubepflanzungen festgelegt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bebauungsplan setzt sowohl bestimmt Standorte für Baumpflanzungen fest, als auch Bereiche, in denen eine bestimmte Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 11.3 Festsetzungen zu Heckenanpflanzungen und unter Nr. 11.4 Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksflächen. Einer Standortfestlegung für Heckenpflanzungen und für die Pflanzung von Bäumen in den Hausgärten bedurfte es nicht.
57 
ee) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller des weiteren, die Folgen für den Rheinauer See (Wasserrecht, Wasserhaushalt) seien nicht ermittelt worden. Der Fachbeitrag Grünordnung erwähnt die Nähe des Plangebiets zum Rheinauer See, beleuchtet jedoch nur die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Auswirkungen die Planung auf den Zustand des Rheinauer Sees haben könnte. Auch die Antragsteller legen insoweit nichts dar.
58 
ff) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die klimaökologische Bedeutung der Grünstreifen im Norden und Westen des Plangebiets nicht verkannt, die nach der Planung entfallen sollen. Der Fachbeitrag Grünordnung mit Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung hat die Bedeutung der vorhandenen Grünflächen unter den Stichworten „Schutzgut Arten und Biotope (Arten und Pflanzen)“ und „Schutzgut Klima/Luft“ ermittelt und bewertet. Der Fachbeitrag war Gegenstand der Abwägung.
III.
59 
Der Bebauungsplan leidet neben den oben dargestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Es kann offen bleiben, ob es dem Bebauungsplan bereits an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB mangelt (dazu 1.). Jedenfalls liegen aber Fehler im Abwägungsergebnis vor (dazu 2. und 3.). Auch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO und die Lösung des Freizeitlärmkonflikts im Wege der Baulaust erscheinen zumindest problematisch (dazu 4. und 5.).
60 
1. Legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.02.2003 (- 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116) zugrunde, bestehen zumindest Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung.
61 
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
62 
a) Im vorliegenden Fall hat die Planung zunächst das Ziel, ehemalige Flächen für Freizeitnutzungen einer Wohnnutzung zuzuführen, um damit eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Es soll ein qualitätsvolles Wohnquartier mit vielfältigen Wohnformen entwickelt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnraum (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und trägt den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Rechnung. Einer konkreten Bedarfsprognose bedurfte es nicht, denn das ausgewiesene Baugebiet stellt lediglich eine Angebotsplanung dar. Der Hinweis der Antragsteller auf leer stehende Wohnungen und Häuser in Rheinau-Süd lässt die Erforderlichkeit der Planung nach den oben dargestellten Grundsätzen dagegen nicht entfallen.
63 
b) Soweit mit der Planung jedoch ein reines Wohngebiet geschaffen werden soll, bestehen wegen der Belastung des künftigen Baugebiets mit Verkehrslärm erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.02.2003, a.a.O.) ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB auch dann unwirksam, wenn die Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit an unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitert. Eine Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet schädliche Umwelteinwirkungen vorprogrammiert sind. Sie darf nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen schaffen, indem sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein- plant und damit aus einem reinen Wohngebiet oder wesentlichen Teilen desselben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.
64 
Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Situation vor. Der Lärmgutachter stellte in seiner schalltechnischen Untersuchung fest, dass die mit der Gebietsfestsetzung „Reines Wohngebiet“ verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Verkehrslärmbelastung nicht erfüllt werden kann. Die schalltechnischen Berechnungen belegen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete nur an wenigen Stellen eingehalten werden können. Im Übrigen werden die Werte um bis zu 17,6 dB(A) überschritten. Die Pegelwerte übertreffen selbst die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete an ungefähr der Hälfte der Immissionsorte. An mehreren Stellen werden sogar die großzügigeren Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete überschritten. Maßnahmen zum Schallschutz, die der Schallgutachter empfiehlt und die das immissionsschutzrechtliche Niveau eines reinen Wohngebietes sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht festgesetzt; ihre Umsetzung ist auch nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen städtebaulichen Vertrag oder die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren - sichergestellt (s. dazu 3.). Bei dieser Sachlage erscheint die Verwirklichung eines reinen Wohngebiets aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf Dauer nicht möglich, so dass bereits die Erforderlichkeit der Planung in Frage steht.
65 
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ohne gleichzeitige Festsetzung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen stellt in Anbetracht der hohen Verkehrslärmbelastung des Plangebiets jedenfalls einen Fehler im Abwägungsergebnis dar.
66 
2. Die Lärmbelastung wurde zwar durch die schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange auch zutreffend abgewogen, denn ausweislich der Planbegründung (Nr. 9.2.2) hielt sie Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich (dazu a)). Das Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist jedoch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat (dazu b)) und die Lärmproblematik auch nicht auf andere Weise bewältigt werden kann (dazu c)). Der Bebauungsplan verstößt deshalb insoweit gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der Konfliktbewältigung.
67 
a) Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind wegen der massiven Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete erhebliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung basiert zwar auf dem städtebaulichen Entwurf des Investors, der - aufbauend auf den Festsetzungen des Bebauungsplans - eine bestimmte Bebauungsvariante enthält. Sie besitzt dennoch auch Aussagekraft für den Bebauungsplan selbst, denn in der schalltechnischen Untersuchung wurden sehr detailliert über 80 Immissionsorte im Plangebiet untersucht (s. Anhang A3-2 des Gutachtens). Es ist daher zu erwarten, dass sich auch bei einer geänderten Gebäudeanordnung - insbesondere im Baugebiet WR 1b - die Pegelwerte nicht wesentlich verändern werden.
68 
Nach den Berechnungen des Schallgutachters werden die Pegelwerte im Plangebiet an fast allen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts überschreiten. Die maximalen Überschreitungen in den einzelnen Plangebieten fallen sehr deutlich aus; sie betragen zwischen 7,3 dB(A) und 17, 6 dB(A). Nach Auffassung des Gutachters sind dementsprechend zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Straßenverkehrslärmeinwirkungen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße (Plangebiete WR 2a und 2b) sei als Lärmschutzbebauung konzipiert. Dort sollten Aufenthaltsräume und Außenwohnbereiche möglichst zur straßenabgewandten Seite orientiert werden; pro Wohnung sollte aber mindestens ein Aufenthaltsraum mit Fenster zur leisen Fassade angeordnet werden. Für Aufenthaltsräume, die zur Rohrhofer Straße und zur Straße Am Rheinauer See orientiert seien, sei zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse passiver Schallschutz festzusetzen. Darüber hinaus sei passiver Schallschutz für den Fall vorzusehen, dass Wohngebäude innerhalb des Plangebiets errichtet würden, bevor die geplante Mehrfamilienhausbebauung entlang der Rohrhofer Straße verwirklicht sei. Im Übrigen schlug er die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und die Festsetzung der Verwendung von Außenbauteilen vor, die bestimmte Schalldämmmaße nach der DIN 4109 aufweisen. Ausgehend von der Beurteilung durch den Schallgutachter hielt auch die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen erforderlich, wie sich Nr. 9.2.2 der Planbegründung entnehmen lässt.
69 
b) Die Antragsgegnerin hat dennoch keine der Empfehlungen des Schallgutachters als Festsetzungen in den angefochtenen Bebauungsplan übernommen. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
70 
Handelt es sich aber - wie schon die Überschrift nahelegt - um bloße Hinweise zum Schallschutz, sind diese - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht geeignet, die erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass die künftigen Bewohner des Baugebiets keinem Verkehrslärm ausgesetzt sein werden, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist. Weder ist verbindlich geregelt, dass die als bewohnte Lärmschutzwand konzipierte Bebauung entlang der Rohrhofer Straße vor der übrigen Bebauung errichtet wird, noch dass die Anordnung der Aufenthaltsräume in dieser Bebauung entsprechend den Empfehlungen des Gutachters erfolgen wird oder dass bei der Errichtung der Gebäude im gesamten Plangebiet Materialien verwendet werden, die die vom Gutachter als erforderlich erachteten Schalldämmmaße aufweisen. Die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhauszeilen am 18.12.2008 und am 01.12.2009 zeigt, dass tatsächlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Bewohnern dieser Häuser der ihnen vom Schallgutachter zugedachte Schutz durch die Lärmschutzbebauung entlang der Rohrhofer Straße nicht zuteil wird. Denn für die Bebauung entlang der Rohrhofer Straße liegt keine Baugenehmigung vor. Darüber hinaus enthält zumindest die Baugenehmigung vom 18.12.2008 keine Auflagen hinsichtlich der Verwendung von Materialien mit bestimmten Schalldämmmaßen, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
71 
c) Der Bebauungsplan verstößt deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn grundsätzlich sind die durch die Planung ausgelösten Konflikte durch die Planung selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Einzelne Teile der Konfliktbewältigung können zwar in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris; kritisch Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 1.13). Dies gilt allerdings nur, wenn dort eine Konfliktbewältigung erwartet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthält, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert werden. Es kann die Festsetzungen weder korrigieren, noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, BauR 1989, 129; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 215 ff. und Stüer, Der Bebauungsplan, Rn. 772 ff. jeweils m.w.N. der Rspr.; zur Verlagerung störfallrechtlicher Probleme ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris). Des weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage nicht in jedem Fall die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens voraussetzt. Vielmehr genügt in den Fällen des § 51 LBO das Kenntnisgabeverfahren; Lärmschutzvorkehrungen könnten dann nur durch Einzelverfügungen festgesetzt werden, die allerdings einer Rechtsgrundlage bedürften.
72 
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bebauungsplan überhaupt keine Festsetzungen zum Lärmschutz. Es sind daher keine „Weichenstellungen“ vorhanden, die sicherstellen, dass in dem geplanten reinen Wohngebiet gebietsentsprechende Wohnverhältnisse herrschen werden. Lärmschutzmaßgaben der Baurechtsbehörde in den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren stellten somit keine Feinsteuerung der Vorgaben des Bebauungsplans dar. Im Übrigen wären solche mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig.
73 
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die nach der Rechtsprechung allgemein ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45), überschreitet der Verkehrslärm nach den schalltechnischen Berechnungen (noch) nicht, so dass ein Tätigwerden der Behörde nach § 47 Abs. 1 LBO aus Gründen der verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutzpflicht des Staates nicht gerechtfertigt wäre. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) stellt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift über die Errichtung von Anlagen dar, auf deren Einhaltung die Baurechtsbehörde nach § 47 Abs. 1 LBO zu achten hat. Es handelt sich vielmehr um eine technische Norm, die die Anforderungen an den Schallschutz, d.h. dessen Art und Weise regelt. Ob überhaupt Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und von der Baurechtsbehörde gefordert werden können, muss sich dagegen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO ergeben. An einer solchen Norm fehlt es im vorliegenden Fall. Auch § 3 Abs. 3 LBO stellt sie - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die oberste Baurechtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Die technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO einzuhalten. Ob § 3 Abs. 3 Satz 3 LBO überhaupt taugliche Grundlage einer Verfügung der Baurechtsbehörde sein kann, mit der dem Bauherrn bestimmte Baumaßnahmen aufgegeben werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall könnte eine Anordnung zum Schallschutz nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die DIN 4109 zwar mit Bekanntmachung vom 06.11.1990 als technische Baubestimmung eingeführt (GABl. 1990, 829). Nach Nr. 2.1 des Einführungserlasses bedarf es eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbauteilen aber nur, wenn a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an Gebäuden zu treffen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach § 47a BImSchG ergebende „maßgebliche Außenlärmpegel“ ein bestimmtes Maß überschreitet. Beide Varianten sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
74 
Auch § 15 Abs. 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage einer Verfügung aus, mit der einem Bauherrn Maßnahmen zur Gewährleistung bestimmter niedrigerer Immissionswerte aufgegeben werden. Denn dies käme einer vollständigen Verlagerung der Konfliktlösung auf das nachfolgende bauordnungsrechtliche Verfahren gleich. Die Baurechtsbehörde hätte zu entscheiden, welcher Lärmbelastung die Gebietsbewohner künftig ausgesetzt sein sollen. Eine solche Entscheidung ist jedoch Sache der planenden Gemeinde; sie muss diese Frage im Rahmen der Abwägung der von der Planung betroffenen Belange beantworten und durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich regeln.
75 
d) Eine Konfliktlösung kann im Einzelfall zwar auch durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sichergestellt werden (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O. Rn. 220). Von einer solchen Lösung ging wohl auch die Antragsgegnerin aus, denn in der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass die bestehende Lärmproblematik im städtebaulichen Vertrag aufgezeigt und in den Kaufverträgen der Grundstücke eingehend thematisiert werde. Des weiteren wird im Rahmen der Abwägung (Nr. 9.3 der Begründung) darauf abgestellt, dass „im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dahingehend geregelt“ werde, „dass die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung zu den zu ergreifenden Maßnahmen der Lärmvorsorge verpflichtend in die Kaufverträge der künftigen Grundstückseigentümer zu übernehmen“ seien.
76 
Der Verkehrslärmkonflikt wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor am 09.07.2007 geschlossenen Vertrag jedoch gerade nicht gelöst. Denn der städtebauliche Vertrag enthält keine Regelung, nach der der Investor verpflichtet ist, in die Kaufverträge mit den Grundstückskäufern Empfehlungen zum Schallschutz aufzunehmen. Nach § 8 des Vertrages ist der Investor lediglich verpflichtet, den Betrieb und die Immissionen der Wasserski- und Freizeitanlage Rheinauer See im derzeit genehmigten Umfang zu dulden. Im Übrigen regelt die Vertragsbestimmung Einzelheiten des Verzichts auf Abwehransprüche. Sie betrifft somit allein die Lärmimmissionen der bestehenden Freizeiteinrichtungen, nicht jedoch Verkehrsimmissionen. Eine Verpflichtung, den Käufern die Durchführung bestimmter Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen, besteht nicht. Der Investor ist nicht einmal verpflichtet, die Käufer auf die bestehende Verkehrslärmproblematik aufmerksam zu machen. Möglicherweise ist dies unterlassen worden, weil geplant ist, dass der Investor sämtliche Häuser selbst baut und die Antragsgegnerin davon ausging, dass dabei Materialien verwendet werden, die die erforderlichen Schalldämmmaße einhalten. Im Idealfall wären die Empfehlungen des Lärmgutachters dann umgesetzt. Es fehlt jedoch bereits an einer vollstreckbaren Verpflichtung für den Fall, dass der Investor die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen - beispielsweise aus Kostengründen - doch unterlässt. Erst recht fehlt eine solche Verpflichtung, falls nicht der Investor, sondern ein Dritter die Errichtung der Häuser übernimmt, weil beispielsweise der Investor insolvent wird oder er sich dazu entschließt die Grundstücke unbebaut zu veräußern. Eine verbindliche Regelung, die für diesen Fall die Wahrung gesunder - gebietsentsprechender - Wohnverhältnisse sicherstellen könnte, besteht nicht.
77 
3. Der Bebauungsplan leidet zudem an einem weiteren Abwägungsfehler, weil als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ohne gleichzeitig Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, die das erforderliche höhere Lärmschutzniveau eines solchen Baugebiets nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauNVO sicherstellen und keine besonderen städtebaulichen Gründe vorliegen, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz massiver Überschreitung der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen. Das Unterlassen der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen und die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind angesichts des Ausmaßes der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets und dessen konkreter Lage in der Weise miteinander verbunden, dass der Verzicht auf verbindliche Lärmschutzmaßgaben eine andere Gebietsfestsetzung erfordert hätte oder umgekehrt bei Festsetzung eines reinen Wohngebiets verbindliche Lärmschutzvorgaben in den Bebauungsplan hätten aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Ausführungen oben unter III. 1.).
78 
Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bedeutet zwar nicht von vornherein, dass eine Planung an einem Fehler leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Vielmehr kann im Einzelfall auch eine Überschreitung das Ergebnis einer gerechten bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 4 BN 6.07 -, BRS 71 Nr. 49). Je weiter aber die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der bloße Hinweis auf die Verkehrslärmproblematik nicht die Anforderungen an ein sachgerechtes Abwägungsergebnis. Denn es bedurfte angesichts der massiven Überschreitung der Orientierungswerte zunächst sehr gewichtiger städtebaulicher Gründe, die die Festsetzung eines reinen Wohngebiets trotz dieser Überschreitung rechtfertigen könnte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Grund für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Nutzungen die „Merkmale der angrenzenden Wohnquartiere“, die „städtebauliche Zielsetzung“ und die „geplanten Nutzungsabsichten im Plangebiet“. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wurden ausgeschlossen, weil sie „den geplanten Nutzungsabsichten zuwiderlaufen und … sich als nicht umfeldverträglich erweisen“. Die genannten Gründe für die Festsetzung eines reinen Wohngebiets sind zwar städtebaulicher Natur, sie haben jedoch kein besonderes Gewicht. Sie liegen bei jeder Planung eines Wohngebiets vor. Weshalb andere Nutzungen nicht „umfeldverträglich“ sein sollen, wird nicht dargelegt. Das Plangebiet grenzt im Norden an eine Reihenhaussiedlung, im Osten an den Rheinauer See, im Süden an Brachgelände und im Westen an Geschosswohnungsbau. Die das Plangebiet umschließenden Straßen sind stark befahren. Die Umgebung des Plangebiets ist demzufolge weder besonders ruhig, noch hat sie einen besonders hochwertigen Charakter (z. B. den einer Villensiedlung). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, dass nur reine Wohnnutzungen mit dem bestehenden Umfeld harmonieren.
79 
4. Rechtlich problematisch sind darüber hinaus die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Baugebiet WR 2a und WR 2b, weil sie die in § 17 Abs. 1 BauNVO für reine Wohngebiete festgelegte Obergrenze für die Geschossflächenzahl von 1,2 übersteigen und eine Rechtfertigung hierfür nach § 17 Abs. 2 BauNVO derzeit zweifelhaft erscheint. Denn den Aufstellungsvorgängen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin abwägend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es angesichts der oben dargestellten Fehler des Bebauungsplans indes nicht. Der Senat weist nur auf das Folgende hin:
80 
Der Bebauungsplan setzt für das Baugebiet WR 2a drei bis vier Vollgeschosse, für das Baugebiet WR 2b vier Vollgeschosse fest. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt dies in beiden Baugebieten eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 1,6. Damit wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze um 0,4 überschritten. Bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO handelt es sich um grundsätzlich bindende Vorgaben für die Abwägung, die den Rahmen für die Planung setzen (vgl. König/Röser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 17 Rn. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 2; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 17 Rn. 8). Auch wenn in einem Bebauungsplan - wie hier - die Grundflächenzahl nicht festgesetzt worden ist, darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO durch die übrigen Festsetzungen grundsätzlich nicht überschritten werden (Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 9). Eine Ausnahme besteht nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und - des hier nicht einschlägigen - § 17 Abs. 3 BauNVO. Die Gemeinde hat in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, dass die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erfüllt sind (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O. Rn. 7; Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 23 und 28). Denn nach der Planbegründung beurteilt sich maßgeblich, ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1995 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris Rn. 35). Ausgehend davon, ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Gründe und Umstände die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, eine Überschreitung der Obergrenzen festzusetzen.
81 
Die Begründung gibt bereits Anlass zu Zweifeln, ob sich die Antragsgegnerin der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überhaupt bewusst war. Denn unter der Überschrift „Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung“ unter Nr. 2.2.2.3 der Begründung finden sich nur Ausführungen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 % überschritten werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wendet sich - anders als § 17 Abs. 1 BauNVO - nicht an die Gemeinde als Plangeberin, sondern betrifft die Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl einzelner Bauvorhaben. Dementsprechend befasst sich die Begründung zum Bebauungsplan an dieser Stelle auch nur mit der Frage, welche Grundflächenanzahlen unter Ausnutzung der Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erreicht werden können, wie hoch der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche ist und wie hoch die durchschnittliche Grundflächenzahl im gesamten Baugebiet sein wird.
82 
Allerdings sind an mehreren Stellen der Begründung Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung im WR 2a und WR 2b entlang der Rohrhofer Straße zu finden. Sämtliche dieser Ausführungen stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit der entsprechenden Festsetzung, geschweige denn mit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen. Zur Frage, ob die Überschreitung durch vorhandene Umstände ausgeglichen ist oder durch Festsetzungen ausgeglichen wird, schweigt die Begründung zum Bebauungsplan.
83 
Objektiv betrachtet könnten - folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin - möglicherweise Gründe und Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, BauR 1998, 977). Allerdings muss die Überschreitung auch von einem entsprechenden planerischen Willen und einer abwägenden Entscheidung der Antragsgegnerin getragen sein, die die durch § 17 Abs. 2 BauNVO gesetzten Grenzen beachtet. Denn nicht nur die Festsetzung des konkreten Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, sondern auch die Überschreitung der Obergrenzen steht im gestaltenden Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1/96 - NVwZ-RR 1997, 83). Im vorliegenden Fall lässt sich ein solcher Wille und eine abwägende Entscheidung nur schwer feststellen. Es spricht manches dafür, dass insoweit ein vollständiger Abwägungsausfall vorliegt.
84 
5. Angesichts der oben dargestellten Fehlerhaftigkeit der Planung bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Rüge der Antragsteller durchgreift, das Plangebiet sei zu hohem Freizeit- und Sportanlagenlärm ausgesetzt. Offen bleiben kann insbesondere, ob das Freizeitlärmproblem in zulässiger Weise durch Übernahme einer Baulast durch die Eigentümerin des südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. ... gelöst werden konnte, mit der sie darauf verzichtet, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich festgesetzte private Tennisanlage zu errichten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216.87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24; Beschluss vom 02.12.2009 - 4 B 74.09 -, BauR 2010, 742; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2009 - 3 S 1773/07 -, VBlBW 2010, 41).
85 
6. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB als besonderer Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 2 Rn 99) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Stadt Brühl hat ihre Belange im Rahmen der Beteiligung vorgetragen. Sie wurden bewertet und abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung lässt insoweit keinen Fehler erkennen.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
88 
Beschluss vom 19. Mai 2010
89 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 80.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses der Beigeladenen mit ergänzenden Fachmärkten auf ihrer Gemarkung keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des beklagten Landes, die von ihr hilfsweise beantragte Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Die Klägerin und die Beigeladene bemühen sich seit Ende 2005 um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit begleitenden Fachmärkten auf Gemarkung der Klägerin nahe der Bundesautobahn A 5. Ein zunächst geplantes Projekt im Gewerbe- und Industriegebiet „Stockfeld“, das die Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 25.000 m² sowie ein sogenanntes Furniture Competence Center (FCC) mit einer weiteren Verkaufsfläche von 15.000 m² umfasste, wobei ca. 10.000 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente vorgesehen waren, fand unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht die Billigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) in dessen vorläufiger Gesamtbewertung vom 16.10.2006. Da die Errichtung eines ...-Hauses in der Region Mittlerer Oberrhein jedoch für wünschenswert angesehen wurde, regte das Regierungspräsidium an, „mögliche Spielräume unter allen projektrelevanten Aspekten (Gestaltung des Projekts, Standort und genehmigungsbezogene Randbedingungen) auszuloten“.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein (modifiziertes) ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten Gesamtverkaufsfläche von ca. 41.000 m². Am 31.05.2007 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die Errichtung eines ...-Einrichtungshauses mit ca. 25.500 m² Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 m² Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 m² Verkaufsfläche auf einem Baugrundstück mit einer Fläche von 130.000 m² unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 5 und südlich der Rauentaler Straße/Rastatter Straße. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Industriegebiet festsetzt. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung vom Mai 2007: Wirkungsanalyse ...-Einrichtungshaus, Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt in Raststatt - im Folgenden: GMA-Gutachten - umfassen die 25.500 m² Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 m² Möbel-Kernsortiment, 4.650 m² zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 m² nicht zentrenrelevante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 m² zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 m² nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 m² zentrenrelevante Randsortimente.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot, da der Einzugsbereich des geplanten Vorhabens den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich überschreite. Lediglich 10 % der Umsätze des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen stammten aus dem Mittelbereich Rastatt. Auch bei den ergänzenden Fachmärkten würden nur 43 % der Umsätze aus dem zugewiesenen Mittelbereich generiert. Das geplante Vorhaben umfasse mindestens 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (bei Einschluss der Leuchten und Teppiche: 8.450 m²) und verletze mit dem geplanten autobahnorientierten und peripher in einem bereits durch umfangreiche Einzelhandelsansiedlungen geprägten Gewerbegebiet das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot, wonach insbesondere zentrenrelevante Sortimente an städtebaulich integrierten Standorten angesiedelt werden sollten. Bei Beachtung des Integrationsgebots wären im Rahmen einer Ansiedlung von nicht zentrenrelevanten Sortimenten maximal 800 m² zentrenrelevante Sortimente zulässig. Ob das Vorhaben außerdem das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletze, könne offenbleiben. Zwar ermittele das Marktgutachten der GMA vom Mai 2007 in zahlreichen Sortimentsbereichen Umsatzumverteilungen in Rastatt und den umliegenden Kommunen von weniger als 10 %, bei den zentrenrelevanten Sortimenten: Haushaltswaren/Glas/Porzellan/Keramik, Heimtextilien, Bettwaren Umsatzumverteilungen von bis zu 10 bis 12 % und bei Leuchten und Teppichen 10 bis 13 %; allerdings sei das Marktgutachten nicht plausibel, da es von einer zu niedrigen Flächenproduktivität ausgehe. Die beantragte Zielabweichung sei gem. § 24 LplG unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und mit den dargestellten Verstößen gegen das Kongruenz- und Integrationsgebot Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletze.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 22.06.2007 zugestellt. Die Beigeladene erhielt nachrichtlich Kenntnis vom ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums mit dem Hinweis, dass wegen der Zielverstöße von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.07.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise beantragte sie, den Beklagten zu verpflichten, die von ihr unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen: Höchsthilfsweise beantragte sie, über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beigelade schloss sich den Anträgen der Klägerin im Wesentlichen an.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - (veröffentlicht in VBlBW 2008, 392) unter Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus: Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen stehe zwar für sich genommen mit dem Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 LEP 2002) in Übereinstimmung. Denn die Stadt Rastatt sei nach dem LEP 2002 als Mittelzentrum eingestuft und in Mittelzentren dürften Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verletze indessen das in Plansatz 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 verankerte Kongruenzgebot. Zwar sei das Kongruenzgebot lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet, es sei aber gleichwohl ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufwiesen, die Merkmale eines Ziels der Raumordnung nur dann erfüllten, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlege, sei auf sog. Soll-Ziele nicht übertragbar. Soll-Ziele seien verbindlich. Sie ließen keine planerische Disposition zu, sondern seien als strikte Zielvorgaben anzusehen, die lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände ausnahmsweise ein Abweichen rechtfertigten. Das Kongruenzgebot des Plansatzes 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 sei auch hinreichend bestimmt. In Verbindung mit Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001 lasse es sich dahingehend auslegen, dass es immer dann verletzt sei, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich eines Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreite. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt würden. Das Ansiedlungsvorhaben überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Klägerin in diesem Sinne wesentlich.
Es könne offen bleiben, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus gegen das Beeinträchtigungsverbot oder das Integrationsverbot als weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 verstoße. In einem obiter dictum führte das Verwaltungsgericht insoweit aus, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im angegriffenen Bescheid die Auffassung vertrete, dass das Integrationsgebot maximal 800 m² zentrenrelevante Sortimente in nicht-integrierten Lagen zulasse. Mit dieser Begründung knüpfe der Beklagte zu Recht an die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO an, nach der großflächige Einzelhandelsvorhaben typischerweise ein raumordnungsrechtliches Beeinträchtigungspotential aufwiesen, die ihren Ausschluss gebiete.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung gemäß § 24 Satz 1 LplG. Denn das Vorhaben der Beigeladenen berühre Grundsätze der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 trügen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmten, gehörten das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot. Im Hinblick darauf folge es der Auffassung, wonach eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützen, immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes berührten, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG danach nicht vorlägen, sei die höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet gewesen, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage sei kein Raum für Ermessenserwägungen geblieben und es habe auch nicht der Durchführung des in § 24 Satz 3 LplG vorgesehenen Beteiligungsverfahrens bedurft.
10 
Der angefochtene Bescheid des Beklagten verletze auch nicht die durch Art. 28 Abs. 2 garantierte Planungshoheit der Klägerin. Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung könne das Gericht angesichts des höheren Gewichts der mit dem LEP 2002 verfolgten überörtlichen Interessen nicht erkennen.
11 
Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Veröffentlichung des Urteils mit Gründen in VBlBW 2008, 392.
12 
Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.07.2008 zugestellte Urteil am 28.07.2008 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
13 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07-
14 
1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
15 
2. festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft;
16 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen;
17 
4. höchsthilfsweise: über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18 
Die Klägerin trägt zur Begründung zusammengefasst vor: Das Kongruenzgebot in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 sei als Soll-Vorschrift ausgestaltet und stelle keine verbindliche landesplanerische Zielsetzung dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe müsse auf planungsrechtliche Soll-Vorschriften die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu planungsrechtlichen Vorschriften in der Normstruktur „In-der-Regel - Ausnahme“ übertragen werden. Damit fehle es den Soll-Vorschriften des LEP 2002 an der notwendigen Bestimmtheit, weil die atypischen Umstände nicht normiert seien. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Beigeladenen verwiesen. Mit seinen Ausführungen zu dem hilfsweise gestellten Antrag, eine Abweichung vom Kongruenz- und vom Integrationsgebot zuzulassen, begebe sich das Verwaltungsgericht schließlich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinen Ausführungen, mit denen es die Verbindlichkeit der entsprechenden landesplanerischen Soll-Vorschriften begründet habe. Die Verbindlichkeit von raumordnerischen Soll-Vorschriften habe das Verwaltungsgericht damit begründet, es handle sich um eine „... strikte Zielfestlegung, die eine Abweichung lediglich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt“. Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht bei der Verbescheidung des Anspruchs auf Zielabweichung von den hier interessierenden Sollvorschriften fest, dass eine Zielabweichung deshalb von vornherein nicht in Betracht komme, weil „... eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützten, [...], immer die Grundstruktur des jeweiligen Plans [Ergänzung: berühre], zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle“. Die beiden vorstehend noch einmal zitierten Thesen seien nicht miteinander zu vereinbaren. Wenn die Verbindlichkeit einer Sollvorschrift u.a. damit begründet werde, dass bei „normaler“ Atypik eine Ausnahme hiervon gewährt werden müsse und im Fall einer „Super-Atypik“ das Zielabweichungsverfahren greife, könne die Gewährung einer Ausnahme/Zielabweichung nicht gleichzeitig von vornherein mit dem Argument verneint werden, die entsprechende Vorschrift gehöre zum nahezu unverrückbaren Bestandteil der Landesplanung und dulde deshalb von vornherein keinerlei Abweichungen. Für den Fall, dass die hier interessierende Sollvorgabe des Kongruenzgebots (und auch die des Integrationsgebots) tatsächlich als verbindlich angesehen und / oder auch bei ihrem nach Maßgabe des Beeinträchtigungsverbots eingeschränkten Geltungsbereichs als verletzt eingestuft werden sollten, müssten dementsprechend die Erwägungen hinsichtlich der Ermessensausübung zum Tragen kommen, die die Klägerin bereits in ihrem Zielabweichungsantrag vom 31.05.2007 dargelegt habe.
19 
Schließlich sei allgemein darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Planungseuphorie und ihre bürokratische Umsetzung sich nicht nur immer mehr von den Verbrauchergewohnheiten und von der tatsächlichen Entwicklung sondern insbesondere auch von den rechtlichen Vorgaben entferne, die für die Selbstverwaltung der Gemeinden und für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr der betroffenen Unternehmen in Europa stritten. Die strikte Handhabung des Kongruenz- und des Integrationsgebots sei mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Berufungen zurückzuweisen.
22 
Er trägt unter Verweis auf den Bescheid vom 21.06.2007 und die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zusammengefasst vor: Dem geplanten Vorhaben stünden u.a. das Kongruenzgebot und das Integrationsgebot entgegen. Es sei der höheren Raumordnungsbehörde verwehrt, eine Abweichung von diesen verbindlichen Vorgaben zuzulassen, da das geplante Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar sei und bei Zulassung der beantragten Zielabweichung offensichtlich die Grundzüge der raumordnerischen einzelhandelsbezogenen Vorgaben im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Mittlerer Oberrhein berührt würden. Da beide Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei es dem Regierungspräsidium verwehrt gewesen, den Zielabweichungsantrag positiv zu bescheiden. Insbesondere sei kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Darüber hinaus stehe dem beantragten Vorhaben auch das Beeinträchtigungsverbot entgegen und es fehle bei dem vorgesehenen Standort an der erforderlichen Ausweisung eines sog. Ergänzungsstandortes gem. Plansatz 2.5.3 (Z) 5 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 in der Fassung der Teilfortschreibung vom Mai 2006. Das Zielabweichungsverfahren ermögliche - wie die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - lediglich punktuelle Abweichungen von verbindlichen Planinhalten, stelle aber kein Verfahren zur Änderung eines Ziels noch des Raumordnungsplans insgesamt dar. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen sei raumordnerisch nicht vertretbar. In dieser Form sei es im Rahmen einer Regionalplanänderung nicht planbar, weil eine solche Planung gegen die in Plansatz 3.3.7 LEP 2002 enthaltenen einzelhandelsbezogenen verbindlichen Ziele der Raumordnung verstieße. Darüber hinaus würde eine solche Planung eine negative Vorbildwirkung entfalten und die Realisierung weiterer Einzelhandelsgroßvorhaben - insbesondere weiterer Wohnkaufhäuser mit einem großen Anteil zentrenrelevanter Sortimente - an ungeeigneten Standorten nach sich ziehen und damit die planerischen Aktivitäten des Landes, der Regionalverbände, aber auch der Kommunen auf Dauer konterkarieren, die darauf hinzielten, lebendige Innenstädte mit einer attraktiven verbrauchernahen Versorgung zu sichern und weiter zu entwickeln. Mit der Nichteinhaltung des Kongruenz-und Integrationsgebots verstoße das beabsichtigte Vorhaben auch gegen Grundzüge der Planung, da beide Gebote Teil der planerischen Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans seien. Zudem werde das Beeinträchtigungsverbot verletzt, da deutlich mehr als 10 % Umsatzumverteilung bei zentrenrelevanten Sortimenten zu erwarten sei. Das Marktgutachten der GMA gehe von einer deutlich zu niedrigen Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses aus. Bei den genannten Vorgaben handele es sich insgesamt um verbindliche Ziele der Raumordnung gem. § 3 Nr. 2 ROG. Einen Anspruch eines Marktteilnehmers, in jeder Region und unter Berücksichtigung seiner speziellen Standortanforderungen Betriebe eröffnen zu können, gebe es nicht. Wenn sich ein Unternehmen für ein Betriebskonzept entscheide, das sehr spezielle Standortanforderungen umfasse, so ergebe sich daraus kein Anspruch auf Anpassung der einschlägigen raumordnerischen Regelungen an dieses Betriebskonzept oder auf regelmäßige Zulassung von Abweichungen von den raumordnerischen Vorgaben. Auch könne der Umfang der Verkaufsfläche eines Fachmarkts auf den zugehörigen Mittelbereich abgestimmt werden. Sei das Sortiment eines Fachmarkts in besonderem Maße spezialisiert und bedürfe deshalb eines weiteren Einzugsbereichs, so könne dies eine Zielabweichung begründen. Das Vorhaben der Beigeladenen umfasse aber ein sehr breites Sortimentsspektrum mit einem sehr hohen Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten. Das Marktgutachten der GMA vom Mai 2007 sei hinsichtlich der hierin zugrundegelegten Flächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladen nicht tragfähig. Die in diesem Gutachten bezüglich der Verkaufsflächenproduktivität zugrunde gelegten Werte von 2.820,-- EUR bzw. 2.860,-- EUR/m² seien zu niedrig. Insoweit werde auf die Stellungnahme der IHK vom 24.05.2006 verwiesen.
23 
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 09.07.2008 zugestellte Urteil am 30.07.2008 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
24 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 -
25 
1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
26 
2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keine verbindlichen Zielen der Raumordnung entgegen stehen;
27 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen.
28 
In ihrer umfangreichen Begründung trägt die Beigeladene zusammengefasst vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass den Soll-Festlegungen im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Zielqualität zukomme. Nur unter den besonderen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18.09.2003 zu Zielen mit Regel-Ausnahme-Struktur formuliert habe, könnten gelockerte Festlegungen in Raumordnungsplänen ausnahmsweise doch verbindliche Ziele der Raumordnung sein. Danach sei es jedoch erforderlich, dass der Plangeber neben dem Regeltatbestand auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlege und abschließend abgewogen habe. Diese Anforderungen gälten nicht nur für Plansätze, die die Worte „in der Regel“ verwenden, sondern auch für Soll-Formulierungen. Dies ergebe sich sowohl aus dem allgemeinen Wortverständnis und der verwaltungsrechtlichen Bedeutung von Soll-Vorschriften. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts stütze sich zwar auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 16.11.2001; diese Entscheidung sei indessen vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 ergangen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Soll-Vorschriften seien ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften, solange nicht atypische Umstände vorlägen, die im Einzelfall ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise rechtfertigten, sei auch mit dem Erfordernis abschließender Abwägung durch den raumordnerischen Plangeber nicht vereinbar, da atypische Einzelfälle in den hier maßgebenden Plansätzen nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Eine hinreichend bestimmte Abgrenzung atypischer Ausnahmefälle vom typischen Regelfall finde sich nicht. Damit werde der nachgelagerten Planungsebene ein Abwägungsspielraum eröffnet, der mit dem Erfordernis abschließender Abwägung nicht vereinbar sei. Zutreffend sei, dass unvorhersehbare Fälle in der raumordnerischen Abwägung nicht berücksichtigt werden könnten und daher auch nicht berücksichtigt werden müssten. In diesen Fällen bestehe die Möglichkeit einer Zielabweichung über ein Zielabweichungsverfahren. Komme der Plangeber indessen zu dem Ergebnis, dass die Zielbindung für einen erkennbaren atypischen Sachverhalt unangemessen wäre, so sei er aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der abschließenden Abwägung verpflichtet, diesen Sachverhalt ausdrücklich und hinreichend bestimmt - mit demselben Konkretisierungsgrad wie typische Sachverhalte - im Raumordnungsziel zu regeln. Diesen Anforderungen werde er nicht gerecht, wenn er eine abweichende Regelung für alle atypischen Fälle - seien sie vorhersehbar oder nicht - offen ließe. Sei der Gesetzgeber bei der Verwendung von Soll-Vorschriften frei, erkennbare atypische Fälle zu regeln oder deren Regelung durch eine Soll-Formulierung offenzulassen, so gelte dies nicht für den Plangeber, soweit er verbindliche Ziele der Raumordnung formulieren möchte. Ansonsten wäre das Zielabweichungsverfahren überflüssig. Es treffe nicht zu, dass dem Zielabweichungsverfahren unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein eigener Anwendungsbereich verbleibe. Das ...-Ansiedlungsvorhaben sei mit dem Konzentrationsgebot vereinbar, da Rastatt ein Mittelzen-trum sei, so dass bereits die Regelaussage der Plansätze 3.3.7 LEP 2002 und Plansatz 2 und 5.3 (2) Unterabs. 1 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein erfüllt sei. Dem ...-Ansiedlungsvorhaben stehe auch weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Konkurrenzgebots entgegen. Das Kongruenzgebot im Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 sei vom Konzentrationsgebot unabhängig. Bei isolierter Betrachtung des Plansatzes 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 könne keine isolierte Zielqualität angenommen werden, denn die Soll-Planaussage sei zu unbestimmt. Die Vorschrift enthalte keine Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen von der Soll-Aussage abgewichen werden könne, nach der die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein solle, dass der Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Es sei weder ersichtlich, wann Überschreitungen wesentlich im Sinne der Festlegung seien, noch bestimmbar, welche atypischen Fälle eine Abweichung von der Zielaussage ermöglichen sollten. Auch in raumordnungssystematischer Hinsicht sei ein striktes Kongruenzgebot unzulässig. Es verstoße insbesondere gegen Art. 28 Abs. 2 GG und gegen Art. 12 GG. Es sei bereits nicht geeignet, das raumordnerische Ziel der Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung zu erreichen. Denn eine starre Bindung privatwirtschaftlicher Versorgungsunternehmen an die hierarchischen Zentralitätsfestlegungen könne unter bestimmten Umständen für die Versorgung der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung sogar abträglich sein. Es müsse umso mehr gelten, als vielfach in Oberzentren keine geeigneten Flächen mit der notwendigen Infrastrukturanbindung für die flächenintensiven Einzelhandelsnutzungen zur Verfügung stünden. Die Beschränkung einzelner Einzelhandelsvorhaben auf bestimmte Zentrale Orte führe für Betreiber und Investoren als konkretem Personenkreis zu einer starken Beeinträchtigung in der Wahl des Ansiedlungsortes. Ohne Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation und baurechtlicher sowie betriebswirtschaftlicher Beschränkungen schränke ein striktes Kongruenzgebot die Standortwahl erheblich ein - für einige großflächige Einzelhandelsvorhaben auf einige wenige Standortgemeinden. Insoweit sei ein striktes Kongruenzgebot eine Marktzutrittssperre, jedenfalls ein Marktzutrittshindernis. Damit verstoße ein striktes Kongruenzgebot nicht nur gegen Art. 12, weil es insoweit eine objektiv berufsregelnde Tendenz habe, sondern stellte insoweit auch eine unverhältnismäßige Einschränkung der europarechtlich garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Insoweit sei auch auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2009 zu verweisen, der sich zu einem ähnlich strikten Planungsverbot geäußert habe. Hierbei sei der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sei. Allenfalls bei gemeinsamer Betrachtung des Soll-Kongruenzgebotes in Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit dem Beeinträchtigungsverbot des Satzes 2 dieser Vorschrift könne der Planaussage insgesamt Zielqualität beigemessen werden. In diesem Fall verstieße das ...-Ansiedlungsvorhaben jedoch nicht gegen die Zielaussage, da es den Vorgaben des Beeinträchtigungsgebotes entspreche. Verstünde man Satz 1 als Regelaussage und Satz 2 als Ausnahmetatbestand, so sei eine Ausnahme von der Zielbindung des Kongruenzgebotes immer dann zulässig, wenn das konkrete Vorhaben die zentralörtlichen Versorgungsfunktionen nicht wesentlich beeinträchtige. Bei diesem rechtlich gebotenen Verständnis des Plansatzes 3.3.7.1 LEP 2002 verstoße das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht gegen die landesplanerische Zielaussage. Zwar werde der zentralörtliche Verflechtungsbereich der Standortgemeinde unter Heranziehung der Wertungen des Einzelhandelserlasses wesentlich überschritten. Jedoch sei nach den wissenschaftlich fundierten und belastbaren Prognosen der GMA die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich oder die Funktionsfähigkeit zentraler Orte in rechtlich erheblicher Weise nicht beeinträchtigt. Das regionalplanerische Kongruenzgebot aus Plansatz 2.5.3 (3) des Regionalplans sei wegen seines Aussagegehalts insbesondere hinsichtlich der Unklarheit der Bedeutung des Begriffs „Abstimmen“ unbestimmt. Darüber hinaus bestehe ein unklares Verhältnis zum Beeinträchtigungsverbot. Die Unbestimmtheit beziehe sich auch auf die Bezugnahme auf den „Verflechtungsbereich“, der eine weitere Detaillierung vermissen lasse. Ein striktes Kongruenzgebot sei - wie beim LEP 2002 - raumordnungssystematisch unzulässig und verfassungswidrig. Dem Ansiedlungsvorhaben stehe auch weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Integrationsgebots entgegen. Das Ansiedlungsvorhaben entspreche den insoweit einschlägigen Planaussagen, die im Übrigen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Einzelhandelsvorhaben verstoße immer dann gegen das landesplanerische Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002), wenn auf mehr als 800 m² Verkaufsfläche zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden sollen, sei rechtlich nicht haltbar. Indem das Verwaltungsgericht diese Grenze nach § 11 Abs. 3 BauNVO entnehme und auf das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot übertrage, verkenne es grundlegend Funktion und Systematik dieser Vorschrift sowie das systematische Verhältnis von Bauleitplanung und Raumordnung. Die 800 m²-Schwelle markiere lediglich die Grenze zur Raumbedeutsamkeit, nicht jedoch zur raumordnungsrechtlichen Zu- oder Unzulässigkeit. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verstoße nicht gegen das Integrationsgebot, weil es in einer städtebaulichen Randlage angesiedelt werden solle und seinen weit überwiegenden Schwerpunkt in nicht zentrenrelevanten Warensortimenten - insbesondere dem Möbelkernsortiment - haben werde. Da die zentrenrelevanten Sortimente nur untergeordnete Randsortimente seien, wäre das Ansiedlungsvorhaben damit von der Sonderregelung des Satzes 3 des Plansatzes 3.3.7.2 erfasst, so dass ein Verstoß gegen Satz 2 bereits deshalb ausscheide. Nach den belastbaren Prognosen der GMA werde das ...-Ansiedlungsvorhaben sowohl hinsichtlich des Möbelkernsortiments als auch hinsichtlich der zum Teil zentrenrelevanten Randsortimente den Anforderungen des Beeinträchtigungsverbots gerecht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Plansatz 3.3.7.2 nicht hinreichend bestimmt sei und deshalb kein verbindliches Ziel der Raumordnung darstelle. Das Vorhaben verstoße deshalb auch nicht gegen die Plansätze 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Soll-Formulierung als verbindliches Ziel der Raumordnung sei bezüglich Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans der Ausnahmefall nach Satz 2 des Plansatzes erfüllt, da keine geeigneten Flächen in den Vorranggebieten (integrierten Lagen) vorhanden seien. Ergänzungsstandorten als sog. Vorbehaltsgebieten i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG komme keine materielle Exklusivität zu. Der regionalplanerischen Regelung könne keine Zielqualität beigemessen werden. Eine restriktivere Auslegung des Plansatzes 2.5.3 (5) des Regionalplans wäre mit Art. 28 Abs. 2 nicht vereinbar, da regionalplanerische Vorgaben für die innergemeindliche Standortwahl - jedenfalls als zwingendes Ziel der Raumordnung - nicht erforderlich wären und einen unangemessen und damit unverhältnismäßigen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit darstellten. Darüber hinaus wäre ein so verstandenes Integrationsgebot mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Schließlich sei insoweit darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan eine planerische Lücke aufweise. Denn der ursprünglich vorgesehene Satz 4 des Plansatzes sei vom Wirtschaftsministerium in seiner Genehmigung vom 18.05.2006 explizit ausgenommen worden. Wenn in einem derartig komplexen Interessengeflecht durch Ausnahmen von der Verbindlichkeitserklärung Teile einer schlüssigen Planungskonzeption ersatzlos gestrichen würden, so leide der verbleibende - hier der für verbindlich erklärte - Teil von Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans an einer planerischen Lücke. Der Planungsträger habe den verbindlichen Plansatz daher nicht umfassend abschließend planerisch abgewogen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben verstoße auch nicht gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot, das sowohl auf der Ebene der Landesplanung (Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002) als auch auf der Ebene der Regionalplanung (Plansatz 2.5.3 (3) Satz 1 des Regionalplans) normiert sei. Die Anhaltswerte des Einzelhandelserlasses (10 % und 20 %) hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzverteilungsquoten würden unterschritten. Nach den Ergebnissen des Gutachtens der GMA hielten die prognostizierten Umsatz-Umverteilungseffekte sowohl für das Kern- als auch für das Nebensortiment die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Beeinträchtigungsverbots ein. Datengrundlage, Berechnungsmethode und Ergebnisse des Gutachtens unterlägen keinen Zweifeln. Die Flächenproduktivität des geplanten Einrichtungshauses sei nicht zu niedrig angesetzt worden. Selbst wenn das raumordnerische Kongruenz- oder Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung zu begreifen sein sollten, mit dem das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht vereinbar sei, so hätte die Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung. Das ...-Ansiedlungsvorhaben berühre keine Grundzüge der Planung, eine Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten wäre vertretbar. Das Zentrale-Orte-Prinzip sei nicht in all seinen Ausprägungen ein unüberwindlicher Grundzug der Planung. Zielabweichungen vom Kongruenzgebot des LEP 2002 seien grundsätzlich zulässig. Wie dargestellt, sei das Beeinträchtigungsverbot durch das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht verletzt. Das Vorhaben sei raumordnerisch verträglich. Schädliche Auswirkungen auf benachbarte zentrale Orte werde dieses nicht haben. Die zentralörtliche Gliederung in Ober-, Mittel- und Unterzentren - d.h. die grundlegende Planungskonzeption der Landes- und Regionalplanung - werde durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.
29 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, da sie insbesondere fristgemäß eingelegt wurden und die zu ihrer Begründung eingegangenen Schriftsätze ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg (A.). Die Verpflichtungsklage mit den in Ziffer 3 und 4 hilfsweise gestellten Klaganträgen ist gleichfalls unbegründet (B.). Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Deshalb konnten auch die Berufungsanträge der Beigeladenen keinen Erfolg haben.
A.
31 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, entschieden hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die mit dem Hauptantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsklage ist aber unbegründet.
32 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, nicht vereinbar. Es widerspricht den in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen der Raumordnung. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
33 
Die in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltenen Planaussagen haben Zielqualität (I.) und stehen als Gesamtregelung dem Ansiedelungsvorhaben der Beigeladenen entgegen (II.). Diese Ziele der Raumordnung verstoßen weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin (III.) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung der Beigeladenen (IV.), sie sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) vereinbar (V.)
I.
34 
Die Festlegungen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 stellen Ziele der Raumordnung dar.
35 
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22. Dezember 2008 - BGBl I S. 2986 - geltenden Fassung [ROG 2008]; im Folgenden: ROG 2006) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 LplG). Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG 2006 demgegenüber als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG 2006 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Ziele der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 (§ 4 Abs. 1 LplG) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu "beachten"; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen.
36 
Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG 2006) ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern. Von einer Zielfestlegung kann freilich dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Erhält der Adressat der Regelung die Möglichkeit, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung ohne landesplanungsbehördliche Beteiligung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen, so widerspricht dies der Konzeption des Raumordnungsgesetzes, das Zielabweichungen zwar zulässt, die Entscheidung hierüber aber unter den in § 11 ROG 2006 (nunmehr § 6 Abs. 2 ROG 2008) genannten Voraussetzungen den Landesplanungsbehörden zuweist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
37 
1. Gemessen an diesen Vorgaben kommt zunächst den Festlegungen im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 Zielqualität zu. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Satzes 1, 1. Halbsatz in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 2 LEP 2002). Die Planaussagen sind ausdrücklich durch das Kennzeichen „Z“ als „Ziele“ gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ROG 2006; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG). Allerdings sind die Planaussagen in den streitigen Plansätzen nicht allein deshalb zwangsläufig als Zielfestlegung zu qualifizieren. Die Angaben sind lediglich als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl 2003, 192; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
38 
Der Festlegung im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 kommt jedoch auch ihrem materiellen Gehalt nach Zielqualität zu. Dem damit verbundenen Verbindlichkeitsanspruch steht nicht entgegen, dass die Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 entsprechend ihrem Wortlaut als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als „Soll“-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318; Urteil vom 17.03.1992 - 1 C 31.89 -, BVerwGE 90, 88 = NVwZ 1993, 675; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200 m.w.N. [zur Zielaussage einer „Soll“-Vorschrift]). Der Plangeber hat es allerdings bei der Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 nicht bei diesem Regelungsmechanismus belassen. Der als einheitliche Festlegung zu wertende Plansatz 3.3.7 Satz 1 und 2 LEP 2002 enthält zunächst die (Soll-)Bestimmung, nach der sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen. Dieses Soll-Ziel wird in Satz 2, 2.Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 LEP 2002 konkretisiert. Danach dürfen die aufgeführten Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Diese Regelung ist Ausdruck des als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips oder des Konzentrationsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13 (2006); Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 -, BRS 69 Nr. 115 (2005); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005). Diese Planaussage enthält keine vom 1. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7. Satz 1 LEP 2002 unabhängige Regelung, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Hierauf weist bereits ihre Stellung im gleichen Satz wie auch die - bloße - Trennung durch ein Semikolon und darüber hinaus der Sinn und Zweck der im gesamten Plansatz getroffenen Planaussagen hin. Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet daher seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diese Regel-Ausnahme-Struktur entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Normbestimmtheit unzweifelhaft den Vorgaben in der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
39 
Neben der Regel-Ausnahme-Bestimmung in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 hat der Plangeber ferner entsprechend der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 die Zulassung einer Abweichung von seinem unbedingten Planziel, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen, insoweit in seinen Willen aufgenommen, als auf der Ebene der Landesplanung planerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände vorliegen. Dadurch, dass der Plangeber sein Planziel bewusst in eine Soll-Vorschrift gekleidet hat, hat er als Normgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, auf den oben dargestellten einer Soll-Norm innewohnenden Regelungsmechanismus zurückzugreifen. Der Senat vermag keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen einer als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten allgemeinen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts und einer planungsrechtlichen Norm erkennen. Des Weiteren ist eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweist, nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (insoweit a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BauR 2005, 63). Im letzteren Fall legt der Normgeber seine Planziele lediglich in der Regel fest und ist daher gehalten, die Ausnahmetatbestände - bestimmbar - zu normieren (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Demgegenüber führt eine Soll-Norm im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Atypische Umstände entziehen sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung. Es steht allein in der Entscheidung des Landesplangebers, mit welcher Stringenz er seine übergeordneten Planziele in einem Raumordnungsplan für die nachfolgende Planungsebene verfolgt. Daher ist es ihm insbesondere mit Blick darauf, dass Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet - bei gleichzeitiger Beachtung seiner Ziele - zu entwickeln sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; § 11 Abs. 2 LplG), unbenommen zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm festgelegte Ziele Beachtung beanspruchen. Im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber die von ihm verfolgte Zielverwirklichung durch Kombination verschiedener gesetzestechnischer Rechtsfolgenregelungen gestuft normiert. Zunächst wird im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz als unbedingtes Ziel festgelegt. Im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 wird für dieses Ziel sodann ein ausdrücklicher Regel-Ausnahme-Tatbestand normiert. Schließlich - auf einer dritten Stufe - schafft der Plangeber durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248, 253).
40 
2. Nach Maßgabe der unter 1. dargestellten Erwägungen hat auch der Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 Zielcharakter.
41 
Nach dieser Planaussage soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie das Konzentrationsgebot hat der Plangeber auch das Kongruenzgebot als verbindliches Planungsziel in der Form einer Soll-Norm festgelegt. Anders als im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 - dort im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 - hat er auf eine weitere Konkretisierung dieses Ziels durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Damit kommt diesem Planziel uneingeschränkte Verbindlichkeit insoweit zu, als keine für den Plangeber unvorhersehbare atypischen Umstände vorliegen. Entsprechend der bewussten Ausgestaltung als Soll-Ziel will der Plangeber ausschließlich bei einer atypischen Fallgestaltung eine Zielabweichung zulassen. Nach dem Regelungszusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt und insoweit das Soll-Ziel näher festgelegt. Das Verwaltungsgericht weist hierbei zu Recht darauf hin, dass der Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr steht er mit dem Plansatz 3.3.7 und dem Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang, wie dies bereits im formalen Gliederungsaufbau zu Ausdruck kommt. Die als „Soll“-Vorschrift ausgestaltete Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthält die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände werden vom Plangeber insoweit - negativ - selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden darf. Hierin zeigt sich auch der innere Zusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002. Denn der Schutzbereich des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs wirkt in zwei Richtungen, einmal nach „innen“, als er die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichern will, und zum anderen nach „außen“, als er die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte gewährleisten will. Zwar spricht auch der Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ein Beeinträchtigungsverbot aus. Er ist aber, wie sich auch formal aus dem einen eigenen Absatz bildenden Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ergibt, Teil des dort geregelten Integrationsgebots. Der Plangeber geht im Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 normtechnisch den umgekehrten Weg, in dem er festlegt, welche Umständen eine Atypik keinesfalls rechtfertigen. Damit hat die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, nach dem dargestellten Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen darf (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das Vorhaben daher insoweit nicht gegen das „städtebauliche Integrationsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ) verstoßen. Erst bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen können weitere besondere raumordnungsbezogene Umstände überhaupt erst eine Atypik begründen und den nachgeordneten Planungsträger von der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG entbinden. Damit hat der Plangeber hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zielaussage, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojekts so zu bemessen ist, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, eine Abweichung zulassen will. Des Weiteren enthält die Begründung des LEP 2002 (Seite B36) zu den Plansätzen unter 3.3.7, die keine weitere Untergliederung nach einzelnen Planuntersätzen vornimmt und somit auch den Gesamtzusammenhang aller Regelungen dokumentiert, Leitlinien, die für die Feststellung und die Bestimmbarkeit einer Atypik für den nachgeordneten Planungsträger herangezogen werden können. Dort wird insbesondere auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 und auf die nachteiligen Wirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten bei einer falschen sowie auf die Notwendigkeit und die Kriterien einer raumverträglichen Standortwahl verwiesen. Auch abstrakte Kriterien genügen zur Bestimmung oder Bestimmbarkeit, d. h. zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161). Nach diesen Maßgaben ist mit der räumlichen Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 in das zentralörtliche Gliederungssystem verbunden mit der weiteren Zielaussage im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 - insoweit ergänzt durch Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 -, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein muss, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, das in diesen Plansätzen zum Ausdruck kommende Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit hinreichend bestimmt, um den landesplanerischen Vorbehalt atypischer Fallgestaltungen auszufüllen und der planenden Gemeinde die Identifizierung einer raumordnerischen Atypik zu ermöglichen.
42 
3. Dem Zielcharakter der Planfestlegungen in den im Gesamtzusammenhang zu sehenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit bei Vorliegen atypischer Umstände steht das Gebot der abschließenden Abwägung im Sinne von § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG 2006 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ROG 2008) nicht entgegen.Die Planaussagen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit Zielcharakter werden dadurch nicht zu einem vom nachgeordneten Planungsträger in der Abwägung - lediglich - im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LplG zu berücksichtigenden Grundsatz relativiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beigeladenen wird die abschließende Abwägung des Plangebers mit dem vom Gesetzgeber nicht verwendeten Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ nur näherungsweise umschrieben. Beide Begriffe sind ihrem Inhalt nach nicht gleichzusetzen. Das Erfordernis abschließender Abwägung bedeutet nicht, wie der zuweilen als Synonym verwendete Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ vermuten ließe, dass die Raumordnungsbehörde in raumplanerischer Hinsicht im Sinne einer Endgültigkeit jede planerische Entscheidung erschöpfend vorwegnehmen muss und damit dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen darf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; § 3 ROG Rn. 76 ff). Er ist - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, mit seinen Planzielen den nachgeordneten Gestaltungsrahmen zu definieren. Nur dieses Verständnis wird dem gesetzgeberischen Gebot gerecht, dass - nachgeordnete - Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 ROG 2006 zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264, und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 473; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -) bzw. die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 2006 und des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren sind (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LplG). Darüber hinaus liegt es in der Natur einer übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung, dass sie nur - mehr oder weniger Spielraum lassende - Rahmenbedingungen setzt. Auch Aussagen mit einem geringen Konkretisierungsgrad oder einer geringen inhaltlichen Dichte können Ziele der Raumordnung sein (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 330). Aus diesem Grund ist der Plangeber auch berechtigt, den nachgeordneten Planungsträgern einen gewissen planerisch ausfüllungsfähigen Gestaltungsrahmen vorzugeben. Die Abwägung muss aber - andererseits - zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Die Reichweite der planerischen Disposition liegt in der Entscheidungskompetenz der für die Festlegung von Zielen der Raumordnung zuständigen Raumordnungsbehörde. Die abschließende Abwägung des jeweiligen Trägers der Raumordnung besteht bei Zielfestlegungen im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift darin, dass der in der Festlegung zum Ausdruck kommende raumordnerische Wille grundsätzlich uneingeschränkt von dem nachgeordneten Planungsträger umzusetzen ist. Soweit keine Atypik vorliegt, bleibt die planerische Vorstellung der nachfolgenden Abwägung durch plangebundene Dritte entzogen. Ist eine solche hingegen zu bejahen, hat der Plangeber mit der Ausgestaltung seines Ziels als „Soll“-Ziel eine Abweichung im Rahmen seiner abschließenden Abwägung in seinen planerischen Willen aufgenommen.
43 
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Plangeber hat in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Er hat gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern.
44 
Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009 (- 10 A 1676/08 -, juris) geht insoweit fehl. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms ersichtlich keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hatte zwar (im maßgeblichen § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro) die Kernaussage getroffen, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen indessen den Gemeinden überlassen. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, wird daher auf der kommunalen Planungsebene getroffen. Die Gemeinde ist insoweit - anders als im vorliegenden Fall - nicht an vorgelagerte raum- ordnerische Zielfestlegungen gebunden.
45 
4. Mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik wird dem nachgeordneten Planungsträger insoweit nicht die abschließende Abwägung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 übertragen. Denn die Beurteilung, ob eine raumbedeutsame Maßnahme mit dem Kernziel des übergeordneten Plans übereinstimmt oder ob atypische Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, ist - wie im Übrigen auch die Frage, ob ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand im Fall einer „Regel-Ausnahme-Normstruktur gegeben ist - kein Akt planender Gestaltung durch Abwägung privater und öffentlicher Belange, die zum Ausgleich gebracht oder erforderlichenfalls überwunden werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 27), sondern eine Rechtsentscheidung (Hendler, UPR 2003, 256; Spannowsky, UPR 2003, 248; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die zuständige Raumordnungsbehörde mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht gegen einen Planungsträger vorgehen kann, der seiner Planung fehlerhaft einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201).
46 
5. Das vom Bundesgesetzgeber in § 11 ROG 2006 (§ 6 ROG 2008) rahmenrechtlich vorgesehene und in § 24 LplG umgesetzte Zielabweichungsverfahren schließt entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen die Festlegung von Zielen der Raumordnung in planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht aus. Der Einwand, das Zielabweichungsverfahren erweise sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen als überflüssig, greift zu kurz. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält das Zielabweichungsverfahren auch bei planungsrechtlichen „Soll“-Normen nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (Spannowsky, UPR 2003, 248, [253, 255]; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 201, 203). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung, in der es grundsätzlich die Zielqualität auch von Plansätzen bejahte, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, keinen Anlass, dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
II.
47 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspricht dem Kongruenzgebot, wie es in den als Gesamtregelung zu beurteilenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 als raumordnerisches Ziel festgelegt ist.
48 
Das Kongruenzgebot genügt zunächst mit Blick auf die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlich“ den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowsky, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, Rn. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung vom 17.09.2003 (- 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220) hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ in dem dortigen streitgegenständlichen Plansatz keinen Anlass, dessen Zielqualität wegen mangelnder Bestimmtheit in Frage zu stellen. Maßgeblich ist auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen. Deshalb reicht - wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht ausführt - eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, NVwZ 2000, 969). Im Hinblick darauf hat auch der Senat keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - UA. S. 16; Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175). Dies ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt, weil der LEP 2002 in seiner Begründung zu 3.3.7 ausdrücklich auf diesen Erlass verweist. Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175).
49 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2007 sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im GMA-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses nur auf ca. 10 bis 11 % beläuft (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); dies bedeutet rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau- und Gartenmarkts errechnet das GMA-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des GMA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Rechengrößen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
III.
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstoßen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
51 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220).
52 
Diesen Maßgaben wird der LEP 2002 hinsichtlich der Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 gerecht. In seinen Begründungserwägungen (S. 19 ff. und S. 36 f.) legt der LEP 2002 ausführlich das überörtliche Interesse an einer landesplanerischen Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 dar. Hierbei sei das System des Zentrale-Orte-Prinzips als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten seien die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen. In der weiteren Begründung wird u.a. auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Einzelhandelserlass - vom 21.02.2001 hingewiesen. Das Zentrale-Orte-Konzept als raumord-nerisches Grundmodell ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2006 [ebenso 2008] und § 7 Abs. 2 LplG. Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtriz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
53 
Soweit die Klägerin und die Beigeladenen, unter Berufung auf die teilweise geäußerte Kritik an dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung und seiner Absicherung durch verbindliche Vorgaben für die Ansiedlung bestimmter Vorhaben (vgl. etwa Hoppe, NVwZ 2004, 282; Moench, NVwZ 1999, 337; siehe ferner die Nachweise bei Sparwasser, NVwZ 2006, 264 ff., Fn. 48 ff.), einwenden, ein Kongruenzgebot sei unverhältnismäßig, es reiche ein Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattungsgarantie für Zentrale Orte aus, folgt dem der Senat nicht. Die Aussagen der Raumordnung und Landesplanung zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen nicht nur dem Schutz der innerstädtischen Verkaufslagen zur Absicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, sondern auch den weiteren mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Zwecken, die durch ein bloßes Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattung der Zentren mit Versorgungseinrichtungen nicht in gleicher Weise zu erreichen sind. Hierzu zählen die effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Es geht insoweit zusammengefasst auch um die Vermeidung der Sozial- und Umweltlasten, die mit einer rein marktlich orientierten Zulassung von nicht integrierten Standorten „auf der grünen Wiese“ verbunden wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]).
54 
Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Aufgrund ihrer Ausgestaltung als planungsrechtliche „Soll“-Normen gestatten diese Ziele - wie oben gezeigt - eine vom Plangeber gewollte Lösung bei Vorliegen atypischer Umstände und eröffnen damit - wenn auch in begrenztem Umfang - einen Gestaltungsrahmen, den die Gemeinde ausschöpfen kann (vgl. demgegenüber für den Fall einer - ausnahmslosen - strikten Verbindlichkeit eines Planziels Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl 2009, 1305). Damit wird der Plangeber auch dem Gegenstromprinzip als raumordnerisches Leitbild gerecht (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006, § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG; siehe hierzu ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -, juris). Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).
IV.
55 
Die Klägerin und die Beigeladene rügen zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG.
56 
Der Einwand, ein Kongruenzgebot verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Wettbewerbsfreiheit, weil hierdurch eine Marktzutrittssperre für bestimmte Orte errichtet werde, greift nicht durch. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mögen zwar - zumindest reflexartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440) - Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit - hier freie Standortwahl durch einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - darstellen. Die grundrechtseinschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beruhen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
57 
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beschränken als Teil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Berufsausübungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Allerdings entfalten die Plansätze keine unmittelbare bindende Wirkung für wirtschaftliche Aktivitäten Privater, insbesondere des großflächigen Einzelhandels. Indessen haben die Plansätze, die großflächigen Einzelhandel nur in Zentralen Orten zulassen und die ihrerseits entsprechend ihrer jeweiligen Größe auch den zentralörtlichen Verflechtungsbereich bestimmen, insoweit mittelbare Wirkung für eine wirtschaftliche Tätigkeit Privater, als deren Ansiedlungsstandort in aller Regel ohne gemeindliche Bauleitplanung, die an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG bzw. § 1 Abs. 4 und 6 BauGB gebunden ist, baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Damit können derartige Planungsvorschriften die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, in ihrer Standortwahl im Einzelfall - wie vorliegend - unterbinden. Dies ist jedoch durch die Aufgaben und Ziele der Raumordnung gerechtfertigt.
58 
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).
V.
59 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 sind als Rechtsnormen, die verbindliche Ziele der Raumordnung festlegen, schließlich auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
60 
Nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Art. 49 AEUV steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551, Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 ff.).
61 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 beschränken - wie unter IV. ausgeführt - als Bestandteil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Niederlassungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Derartige Planungsvorschriften können die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, insoweit beeinträchtigen, als sie einem gewählten Standort im Einzelfall entgegenstehen können.
62 
Diese Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002, insbesondere durch dessen - hier streitgegenständliche - Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich bestimmten zentralen Orten und deren Verflechtungsbereichen zugeordnet werden, ist jedoch gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
63 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es unterliegt zunächst keinen Zweifeln, dass die die freie Wahl des Standorts für Einzelhandelsgroßprojekte - wie es das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen unstreitig darstellt - einschränkenden Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 nicht gegen das Diskriminierungsgebot (Art. 12 EGV) verstoßen. Denn diese Plansätze gelten für alle Einzelhandelsgroßprojekte gleichermaßen unabhängig von der mitgliedstaatlichen Herkunft der sie betreibenden Unternehmen.
64 
Die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland verfolgen allgemein das Anliegen, den Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7.Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 mit dem Verflechtungsbereich der Standortgemeinden in Übereinstimmung halten und derartige Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit Zentralität zu konzentrieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 206). Diese gesetzlich begründete raumordnerische Leitvorstellung beruht auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie ist auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Europäische Union setzt das Recht zur Raumordnung in vielfältiger Weise voraus. Dies zeigt schon die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 201). Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen unter IV.
65 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 verstoßen auch nicht gegen das an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtete Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb des betroffenen Sachbereichs (Kohärenzgebot; EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 – u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 13.07.2004 - C-262/02 -, - zit. nach www.curia.europa.eu). Denn diese Plansätze sind Ausdruck der in § 2 ROG 2006 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und tragende Säulen des hierin verankerten Grundmodells des Zentrale-Orte-Prinzips. Mit den hier maßgeblichen Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 setzt der Landesplangeber die Raumordnungsvorstellungen des ROG 2006 konsequent und in sich widerspruchsfrei im Landesentwicklungsplan als übergeordnetem Raumordnungsplan um.
66 
Aufgrund all dessen sind die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, soweit sie Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte einschränkend regeln, mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar. Sofern sich die Beigeladene auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen will, gilt nichts anderes, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Denn die Beigeladene hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, sie wolle ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Bundesrepublik erbringen (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; siehe hierzu auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49, 50 Rn. 13 ff.). Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36–68) rechtfertigt insbesondere mit Blick auf deren § 14 Abs. 5, 2. Halbsatz, wonach das im 1. Halbsatz geregelte Verbot einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall aufgrund bestimmter Kriterien nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, keine andere Beurteilung.
67 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
68 
Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet. Aufgrund dessen war der Anregung, zur Verkaufsflächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen.
B.
69 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG 2006 ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 (I . ) wie auch mit dem hierzu fürsorglich gestellten Hilfsantrag Ziffer 4 (II.) unbegründet.
70 
Die Klägerin und die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
71 
Nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
72 
Während das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG 2006 i.V.m. § 18 LplG der Prüfung dient, ob und unter welchen Voraussetzungen eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu K § 15), erfüllt das Zielabweichungsverfahren eine andere Funktion. In ihm wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann. Dabei kann sich die Zulassung von Abweichungen nur auf die in einem Raumordnungsplan enthaltenen verbindlichen Ziele beziehen (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -).
73 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
74 
Was die "Grundzüge der Planung" i.S.v. § 24 LplG sind, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist darunter die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2005 - 9 VR 43/04 -, UPR 2005, 390; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 <72 f.> [zum Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB]).
75 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehört, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05-, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsischen OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 (S. B19/20). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 (S. B22). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab.
76 
Eine Zielabweichung, die eine - wenn auch einzelfallbezogene - Abkehr von Regelungen zum Inhalt hat, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Konzept und zu seinem Komplementärelement der Verflechtungsbereiche stehen und nur aus diesem heraus eine nachvollziehbare und sinngebende Gesamtregelung auf landesplanerischer Ebene darstellen, insbesondere ihre grundsätzliche Legitimation aus dem Zentrale-Orte-Prinzip ableiten, berührt immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zählt (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot nicht nur geringfügig (vgl. Kirchberg, VBlBW 2006, 297), sondern - wie die Ausführungen unter A. II. verdeutlichen - gravierend beeinträchtigt. Mangels Vorliegen der in § 24 Satz 1 LplG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, war der höheren Raumordnungsbehörde bereits kein Ermessen eröffnet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
77 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zutreffend verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 Satz 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren erfüllt nur dann den vom Gesetzgeber gewollten Zweck, wenn für den Zulassungsantrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zu bejahen sind und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung daher dem Grunde nach in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
78 
Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung.
79 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage - im Sinne der Hilfsanträge - auf Verpflichtung zur Zulassung der Zielabweichung schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Gericht das sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren nach § 24 Satz 3 LplG im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzen kann.
80 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
82 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008) in raumordnungsrechtlichen Soll-Vorschriften ohne normative Aufführung der eine Zielabweichung rechtfertigenden atypischen Umstände festgelegt werden können.
83 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
84 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung)
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, da sie insbesondere fristgemäß eingelegt wurden und die zu ihrer Begründung eingegangenen Schriftsätze ferner den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg (A.). Die Verpflichtungsklage mit den in Ziffer 3 und 4 hilfsweise gestellten Klaganträgen ist gleichfalls unbegründet (B.). Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Deshalb konnten auch die Berufungsanträge der Beigeladenen keinen Erfolg haben.
A.
31 
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, entschieden hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die mit dem Hauptantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellungsklage ist aber unbegründet.
32 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, nicht vereinbar. Es widerspricht den in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen der Raumordnung. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen fügt sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
33 
Die in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltenen Planaussagen haben Zielqualität (I.) und stehen als Gesamtregelung dem Ansiedelungsvorhaben der Beigeladenen entgegen (II.). Diese Ziele der Raumordnung verstoßen weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin (III.) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung der Beigeladenen (IV.), sie sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) vereinbar (V.)
I.
34 
Die Festlegungen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 stellen Ziele der Raumordnung dar.
35 
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG (in der bis zum Inkrafttreten des ROG vom 22. Dezember 2008 - BGBl I S. 2986 - geltenden Fassung [ROG 2008]; im Folgenden: ROG 2006) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. auch § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 LplG). Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG 2006 demgegenüber als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG 2006 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Ziele der Raumordnung sind nach § 4 Abs. 1 ROG 2006 (§ 4 Abs. 1 LplG) von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu "beachten"; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen.
36 
Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung (§ 3 Nr. 2 ROG 2006) ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern. Von einer Zielfestlegung kann freilich dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Erhält der Adressat der Regelung die Möglichkeit, sich durch eine eigene Abwägungsentscheidung ohne landesplanungsbehördliche Beteiligung über die landesplanerische Abwägung hinwegzusetzen, so widerspricht dies der Konzeption des Raumordnungsgesetzes, das Zielabweichungen zwar zulässt, die Entscheidung hierüber aber unter den in § 11 ROG 2006 (nunmehr § 6 Abs. 2 ROG 2008) genannten Voraussetzungen den Landesplanungsbehörden zuweist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
37 
1. Gemessen an diesen Vorgaben kommt zunächst den Festlegungen im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 Zielqualität zu. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Satzes 1, 1. Halbsatz in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 2 LEP 2002). Die Planaussagen sind ausdrücklich durch das Kennzeichen „Z“ als „Ziele“ gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ROG 2006; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG). Allerdings sind die Planaussagen in den streitigen Plansätzen nicht allein deshalb zwangsläufig als Zielfestlegung zu qualifizieren. Die Angaben sind lediglich als Indiz dafür zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, SächsVBl 2003, 192; Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
38 
Der Festlegung im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002 kommt jedoch auch ihrem materiellen Gehalt nach Zielqualität zu. Dem damit verbundenen Verbindlichkeitsanspruch steht nicht entgegen, dass die Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 entsprechend ihrem Wortlaut als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet ist. Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als „Soll“-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318; Urteil vom 17.03.1992 - 1 C 31.89 -, BVerwGE 90, 88 = NVwZ 1993, 675; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200 m.w.N. [zur Zielaussage einer „Soll“-Vorschrift]). Der Plangeber hat es allerdings bei der Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 nicht bei diesem Regelungsmechanismus belassen. Der als einheitliche Festlegung zu wertende Plansatz 3.3.7 Satz 1 und 2 LEP 2002 enthält zunächst die (Soll-)Bestimmung, nach der sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen. Dieses Soll-Ziel wird in Satz 2, 2.Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 LEP 2002 konkretisiert. Danach dürfen die aufgeführten Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Diese Regelung ist Ausdruck des als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips oder des Konzentrationsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13 (2006); Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 -, BRS 69 Nr. 115 (2005); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005). Diese Planaussage enthält keine vom 1. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7. Satz 1 LEP 2002 unabhängige Regelung, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang mit diesem. Hierauf weist bereits ihre Stellung im gleichen Satz wie auch die - bloße - Trennung durch ein Semikolon und darüber hinaus der Sinn und Zweck der im gesamten Plansatz getroffenen Planaussagen hin. Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet daher seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diese Regel-Ausnahme-Struktur entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Normbestimmtheit unzweifelhaft den Vorgaben in der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
39 
Neben der Regel-Ausnahme-Bestimmung in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 hat der Plangeber ferner entsprechend der als Soll-Vorschrift ausgestalteten Planaussage im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 die Zulassung einer Abweichung von seinem unbedingten Planziel, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen, insoweit in seinen Willen aufgenommen, als auf der Ebene der Landesplanung planerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände vorliegen. Dadurch, dass der Plangeber sein Planziel bewusst in eine Soll-Vorschrift gekleidet hat, hat er als Normgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, auf den oben dargestellten einer Soll-Norm innewohnenden Regelungsmechanismus zurückzugreifen. Der Senat vermag keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen einer als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten allgemeinen Rechtsnorm des öffentlichen Rechts und einer planungsrechtlichen Norm erkennen. Des Weiteren ist eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweist, nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (insoweit a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2004 - 15 B 99.2605 -, BauR 2005, 63). Im letzteren Fall legt der Normgeber seine Planziele lediglich in der Regel fest und ist daher gehalten, die Ausnahmetatbestände - bestimmbar - zu normieren (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Demgegenüber führt eine Soll-Norm im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Atypische Umstände entziehen sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung. Es steht allein in der Entscheidung des Landesplangebers, mit welcher Stringenz er seine übergeordneten Planziele in einem Raumordnungsplan für die nachfolgende Planungsebene verfolgt. Daher ist es ihm insbesondere mit Blick darauf, dass Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet - bei gleichzeitiger Beachtung seiner Ziele - zu entwickeln sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; § 11 Abs. 2 LplG), unbenommen zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm festgelegte Ziele Beachtung beanspruchen. Im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber die von ihm verfolgte Zielverwirklichung durch Kombination verschiedener gesetzestechnischer Rechtsfolgenregelungen gestuft normiert. Zunächst wird im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz als unbedingtes Ziel festgelegt. Im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 wird für dieses Ziel sodann ein ausdrücklicher Regel-Ausnahme-Tatbestand normiert. Schließlich - auf einer dritten Stufe - schafft der Plangeber durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248, 253).
40 
2. Nach Maßgabe der unter 1. dargestellten Erwägungen hat auch der Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 Zielcharakter.
41 
Nach dieser Planaussage soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Nach Satz 2 des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) dürfen die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie das Konzentrationsgebot hat der Plangeber auch das Kongruenzgebot als verbindliches Planungsziel in der Form einer Soll-Norm festgelegt. Anders als im Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 - dort im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 LEP 2002 - hat er auf eine weitere Konkretisierung dieses Ziels durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Damit kommt diesem Planziel uneingeschränkte Verbindlichkeit insoweit zu, als keine für den Plangeber unvorhersehbare atypischen Umstände vorliegen. Entsprechend der bewussten Ausgestaltung als Soll-Ziel will der Plangeber ausschließlich bei einer atypischen Fallgestaltung eine Zielabweichung zulassen. Nach dem Regelungszusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 hat der Plangeber allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt und insoweit das Soll-Ziel näher festgelegt. Das Verwaltungsgericht weist hierbei zu Recht darauf hin, dass der Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr steht er mit dem Plansatz 3.3.7 und dem Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang, wie dies bereits im formalen Gliederungsaufbau zu Ausdruck kommt. Die als „Soll“-Vorschrift ausgestaltete Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthält die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände werden vom Plangeber insoweit - negativ - selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden darf. Hierin zeigt sich auch der innere Zusammenhang des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) Satz 1 und 2 LEP 2002. Denn der Schutzbereich des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs wirkt in zwei Richtungen, einmal nach „innen“, als er die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichern will, und zum anderen nach „außen“, als er die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte gewährleisten will. Zwar spricht auch der Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ein Beeinträchtigungsverbot aus. Er ist aber, wie sich auch formal aus dem einen eigenen Absatz bildenden Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002 ergibt, Teil des dort geregelten Integrationsgebots. Der Plangeber geht im Plansatz 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 normtechnisch den umgekehrten Weg, in dem er festlegt, welche Umständen eine Atypik keinesfalls rechtfertigen. Damit hat die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, nach dem dargestellten Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen. Zum einen muss die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen darf (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, das Vorhaben daher insoweit nicht gegen das „städtebauliche Integrationsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ) verstoßen. Erst bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen können weitere besondere raumordnungsbezogene Umstände überhaupt erst eine Atypik begründen und den nachgeordneten Planungsträger von der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 ROG entbinden. Damit hat der Plangeber hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zielaussage, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojekts so zu bemessen ist, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, eine Abweichung zulassen will. Des Weiteren enthält die Begründung des LEP 2002 (Seite B36) zu den Plansätzen unter 3.3.7, die keine weitere Untergliederung nach einzelnen Planuntersätzen vornimmt und somit auch den Gesamtzusammenhang aller Regelungen dokumentiert, Leitlinien, die für die Feststellung und die Bestimmbarkeit einer Atypik für den nachgeordneten Planungsträger herangezogen werden können. Dort wird insbesondere auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 und auf die nachteiligen Wirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten bei einer falschen sowie auf die Notwendigkeit und die Kriterien einer raumverträglichen Standortwahl verwiesen. Auch abstrakte Kriterien genügen zur Bestimmung oder Bestimmbarkeit, d. h. zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161). Nach diesen Maßgaben ist mit der räumlichen Zuordnung von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 in das zentralörtliche Gliederungssystem verbunden mit der weiteren Zielaussage im Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 - insoweit ergänzt durch Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002 -, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein muss, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, das in diesen Plansätzen zum Ausdruck kommende Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit hinreichend bestimmt, um den landesplanerischen Vorbehalt atypischer Fallgestaltungen auszufüllen und der planenden Gemeinde die Identifizierung einer raumordnerischen Atypik zu ermöglichen.
42 
3. Dem Zielcharakter der Planfestlegungen in den im Gesamtzusammenhang zu sehenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 in ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit bei Vorliegen atypischer Umstände steht das Gebot der abschließenden Abwägung im Sinne von § 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG 2006 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ROG 2008) nicht entgegen.Die Planaussagen in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 mit Zielcharakter werden dadurch nicht zu einem vom nachgeordneten Planungsträger in der Abwägung - lediglich - im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG und § 4 Abs. 2 LplG zu berücksichtigenden Grundsatz relativiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beigeladenen wird die abschließende Abwägung des Plangebers mit dem vom Gesetzgeber nicht verwendeten Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ nur näherungsweise umschrieben. Beide Begriffe sind ihrem Inhalt nach nicht gleichzusetzen. Das Erfordernis abschließender Abwägung bedeutet nicht, wie der zuweilen als Synonym verwendete Begriff der „raumordnerischen Letztentscheidung“ vermuten ließe, dass die Raumordnungsbehörde in raumplanerischer Hinsicht im Sinne einer Endgültigkeit jede planerische Entscheidung erschöpfend vorwegnehmen muss und damit dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen darf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; § 3 ROG Rn. 76 ff). Er ist - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - berechtigt, mit seinen Planzielen den nachgeordneten Gestaltungsrahmen zu definieren. Nur dieses Verständnis wird dem gesetzgeberischen Gebot gerecht, dass - nachgeordnete - Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 ROG 2006 zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 2006 [2008 identisch]; zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264, und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 473; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -) bzw. die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG 2006 und des Landesentwicklungsplans zu konkretisieren sind (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LplG). Darüber hinaus liegt es in der Natur einer übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung, dass sie nur - mehr oder weniger Spielraum lassende - Rahmenbedingungen setzt. Auch Aussagen mit einem geringen Konkretisierungsgrad oder einer geringen inhaltlichen Dichte können Ziele der Raumordnung sein (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 330). Aus diesem Grund ist der Plangeber auch berechtigt, den nachgeordneten Planungsträgern einen gewissen planerisch ausfüllungsfähigen Gestaltungsrahmen vorzugeben. Die Abwägung muss aber - andererseits - zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt führen, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226). Die Reichweite der planerischen Disposition liegt in der Entscheidungskompetenz der für die Festlegung von Zielen der Raumordnung zuständigen Raumordnungsbehörde. Die abschließende Abwägung des jeweiligen Trägers der Raumordnung besteht bei Zielfestlegungen im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift darin, dass der in der Festlegung zum Ausdruck kommende raumordnerische Wille grundsätzlich uneingeschränkt von dem nachgeordneten Planungsträger umzusetzen ist. Soweit keine Atypik vorliegt, bleibt die planerische Vorstellung der nachfolgenden Abwägung durch plangebundene Dritte entzogen. Ist eine solche hingegen zu bejahen, hat der Plangeber mit der Ausgestaltung seines Ziels als „Soll“-Ziel eine Abweichung im Rahmen seiner abschließenden Abwägung in seinen planerischen Willen aufgenommen.
43 
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Plangeber hat in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Er hat gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern.
44 
Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2009 (- 10 A 1676/08 -, juris) geht insoweit fehl. Der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms ersichtlich keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hatte zwar (im maßgeblichen § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro) die Kernaussage getroffen, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen indessen den Gemeinden überlassen. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, wird daher auf der kommunalen Planungsebene getroffen. Die Gemeinde ist insoweit - anders als im vorliegenden Fall - nicht an vorgelagerte raum- ordnerische Zielfestlegungen gebunden.
45 
4. Mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik wird dem nachgeordneten Planungsträger insoweit nicht die abschließende Abwägung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002 übertragen. Denn die Beurteilung, ob eine raumbedeutsame Maßnahme mit dem Kernziel des übergeordneten Plans übereinstimmt oder ob atypische Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, ist - wie im Übrigen auch die Frage, ob ein gesetzlich normierter Ausnahmetatbestand im Fall einer „Regel-Ausnahme-Normstruktur gegeben ist - kein Akt planender Gestaltung durch Abwägung privater und öffentlicher Belange, die zum Ausgleich gebracht oder erforderlichenfalls überwunden werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 27), sondern eine Rechtsentscheidung (Hendler, UPR 2003, 256; Spannowsky, UPR 2003, 248; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die zuständige Raumordnungsbehörde mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht gegen einen Planungsträger vorgehen kann, der seiner Planung fehlerhaft einen atypischen Sachverhalt zugrunde legt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161; 201).
46 
5. Das vom Bundesgesetzgeber in § 11 ROG 2006 (§ 6 ROG 2008) rahmenrechtlich vorgesehene und in § 24 LplG umgesetzte Zielabweichungsverfahren schließt entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen die Festlegung von Zielen der Raumordnung in planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht aus. Der Einwand, das Zielabweichungsverfahren erweise sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen als überflüssig, greift zu kurz. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält das Zielabweichungsverfahren auch bei planungsrechtlichen „Soll“-Normen nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (Spannowsky, UPR 2003, 248, [253, 255]; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 201, 203). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung, in der es grundsätzlich die Zielqualität auch von Plansätzen bejahte, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, keinen Anlass, dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226).
II.
47 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspricht dem Kongruenzgebot, wie es in den als Gesamtregelung zu beurteilenden Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 als raumordnerisches Ziel festgelegt ist.
48 
Das Kongruenzgebot genügt zunächst mit Blick auf die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wesentlich“ den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowsky, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308, Rn. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in seiner Entscheidung vom 17.09.2003 (- 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220) hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ in dem dortigen streitgegenständlichen Plansatz keinen Anlass, dessen Zielqualität wegen mangelnder Bestimmtheit in Frage zu stellen. Maßgeblich ist auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen. Deshalb reicht - wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht ausführt - eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, NVwZ 2000, 969). Im Hinblick darauf hat auch der Senat keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - UA. S. 16; Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175). Dies ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt, weil der LEP 2002 in seiner Begründung zu 3.3.7 ausdrücklich auf diesen Erlass verweist. Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67; Kopf, IBR 2005, 175).
49 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2007 sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im GMA-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses nur auf ca. 10 bis 11 % beläuft (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); dies bedeutet rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau- und Gartenmarkts errechnet das GMA-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des GMA-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (GMA-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Rechengrößen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 (Z) und 3.3.7.1 (Z) LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
III.
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstoßen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
51 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220).
52 
Diesen Maßgaben wird der LEP 2002 hinsichtlich der Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 gerecht. In seinen Begründungserwägungen (S. 19 ff. und S. 36 f.) legt der LEP 2002 ausführlich das überörtliche Interesse an einer landesplanerischen Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 dar. Hierbei sei das System des Zentrale-Orte-Prinzips als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten seien die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen. In der weiteren Begründung wird u.a. auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Einzelhandelserlass - vom 21.02.2001 hingewiesen. Das Zentrale-Orte-Konzept als raumord-nerisches Grundmodell ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG 2006 [ebenso 2008] und § 7 Abs. 2 LplG. Die raumordnerische Bedeutung von - zumindest großflächigen - Einzelhandelsgroßbetrieben im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 gibt Anlass zu gemeindeübergreifender Steuerung durch koordinierende Planung auf landesplanerischer Ebene (vgl. insoweit insbesondere BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 [das Kongruenzgebot ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht Teil der kommunalen Selbstverwaltung]). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtriz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
53 
Soweit die Klägerin und die Beigeladenen, unter Berufung auf die teilweise geäußerte Kritik an dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung und seiner Absicherung durch verbindliche Vorgaben für die Ansiedlung bestimmter Vorhaben (vgl. etwa Hoppe, NVwZ 2004, 282; Moench, NVwZ 1999, 337; siehe ferner die Nachweise bei Sparwasser, NVwZ 2006, 264 ff., Fn. 48 ff.), einwenden, ein Kongruenzgebot sei unverhältnismäßig, es reiche ein Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattungsgarantie für Zentrale Orte aus, folgt dem der Senat nicht. Die Aussagen der Raumordnung und Landesplanung zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe dienen nicht nur dem Schutz der innerstädtischen Verkaufslagen zur Absicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, sondern auch den weiteren mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Zwecken, die durch ein bloßes Beeinträchtigungsverbot oder eine Mindestausstattung der Zentren mit Versorgungseinrichtungen nicht in gleicher Weise zu erreichen sind. Hierzu zählen die effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Es geht insoweit zusammengefasst auch um die Vermeidung der Sozial- und Umweltlasten, die mit einer rein marktlich orientierten Zulassung von nicht integrierten Standorten „auf der grünen Wiese“ verbunden wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]).
54 
Das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot bzw. Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot ist vorliegend zudem auch deshalb mit der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil diese Ziele - entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Klägerin - gerade nicht für alle Fallgestaltungen - unterschiedslos - eine strikte Beachtung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Aufgrund ihrer Ausgestaltung als planungsrechtliche „Soll“-Normen gestatten diese Ziele - wie oben gezeigt - eine vom Plangeber gewollte Lösung bei Vorliegen atypischer Umstände und eröffnen damit - wenn auch in begrenztem Umfang - einen Gestaltungsrahmen, den die Gemeinde ausschöpfen kann (vgl. demgegenüber für den Fall einer - ausnahmslosen - strikten Verbindlichkeit eines Planziels Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - VerfGH 18/08 -, DVBl 2009, 1305). Damit wird der Plangeber auch dem Gegenstromprinzip als raumordnerisches Leitbild gerecht (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006, § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG; siehe hierzu ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.12.2009 - 3 S 1528/07 -, juris). Darüber hinaus steht den Gemeinden grundsätzlich das Zielabweichungsverfahren zur Verfügung (vgl. insoweit auch vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932).
IV.
55 
Die Klägerin und die Beigeladene rügen zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG.
56 
Der Einwand, ein Kongruenzgebot verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die Wettbewerbsfreiheit, weil hierdurch eine Marktzutrittssperre für bestimmte Orte errichtet werde, greift nicht durch. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mögen zwar - zumindest reflexartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440) - Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit - hier freie Standortwahl durch einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - darstellen. Die grundrechtseinschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beruhen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
57 
Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 beschränken als Teil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Berufsausübungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Allerdings entfalten die Plansätze keine unmittelbare bindende Wirkung für wirtschaftliche Aktivitäten Privater, insbesondere des großflächigen Einzelhandels. Indessen haben die Plansätze, die großflächigen Einzelhandel nur in Zentralen Orten zulassen und die ihrerseits entsprechend ihrer jeweiligen Größe auch den zentralörtlichen Verflechtungsbereich bestimmen, insoweit mittelbare Wirkung für eine wirtschaftliche Tätigkeit Privater, als deren Ansiedlungsstandort in aller Regel ohne gemeindliche Bauleitplanung, die an die Grundsätze und Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG bzw. § 1 Abs. 4 und 6 BauGB gebunden ist, baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Damit können derartige Planungsvorschriften die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, in ihrer Standortwahl im Einzelfall - wie vorliegend - unterbinden. Dies ist jedoch durch die Aufgaben und Ziele der Raumordnung gerechtfertigt.
58 
Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).
V.
59 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 sind als Rechtsnormen, die verbindliche Ziele der Raumordnung festlegen, schließlich auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
60 
Nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Art. 49 AEUV steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551, Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 ff.).
61 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 beschränken - wie unter IV. ausgeführt - als Bestandteil der Einzelhandelsgroßprojekte betreffenden Gesamtregelung im Landesentwicklungsplan 2002 die Niederlassungsfreiheit insoweit, als in ihnen die räumlichen und faktischen Voraussetzungen für die Bestimmung möglicher Standorte für derartige Vorhaben normativ festgelegt werden. Derartige Planungsvorschriften können die Niederlassung von Unternehmen, die Einzelhandelsgroßprojekte betreiben wollen, insoweit beeinträchtigen, als sie einem gewählten Standort im Einzelfall entgegenstehen können.
62 
Diese Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002, insbesondere durch dessen - hier streitgegenständliche - Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe raumordnungsrechtlich bestimmten zentralen Orten und deren Verflechtungsbereichen zugeordnet werden, ist jedoch gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
63 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es unterliegt zunächst keinen Zweifeln, dass die die freie Wahl des Standorts für Einzelhandelsgroßprojekte - wie es das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen unstreitig darstellt - einschränkenden Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 nicht gegen das Diskriminierungsgebot (Art. 12 EGV) verstoßen. Denn diese Plansätze gelten für alle Einzelhandelsgroßprojekte gleichermaßen unabhängig von der mitgliedstaatlichen Herkunft der sie betreibenden Unternehmen.
64 
Die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland verfolgen allgemein das Anliegen, den Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7.Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 mit dem Verflechtungsbereich der Standortgemeinden in Übereinstimmung halten und derartige Einzelhandelsbetriebe in Gemeinden mit Zentralität zu konzentrieren (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 206). Diese gesetzlich begründete raumordnerische Leitvorstellung beruht auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie ist auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Europäische Union setzt das Recht zur Raumordnung in vielfältiger Weise voraus. Dies zeigt schon die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (vgl. Spannowsky, UPR 2000, 201). Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen unter IV.
65 
Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 verstoßen auch nicht gegen das an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtete Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb des betroffenen Sachbereichs (Kohärenzgebot; EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 – u. - C-172/07 -, NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 13.07.2004 - C-262/02 -, - zit. nach www.curia.europa.eu). Denn diese Plansätze sind Ausdruck der in § 2 ROG 2006 niedergelegten Grundsätze der Raumordnung und tragende Säulen des hierin verankerten Grundmodells des Zentrale-Orte-Prinzips. Mit den hier maßgeblichen Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 setzt der Landesplangeber die Raumordnungsvorstellungen des ROG 2006 konsequent und in sich widerspruchsfrei im Landesentwicklungsplan als übergeordnetem Raumordnungsplan um.
66 
Aufgrund all dessen sind die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, soweit sie Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte einschränkend regeln, mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar. Sofern sich die Beigeladene auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen will, gilt nichts anderes, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Denn die Beigeladene hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, sie wolle ihre Dienstleistungen nur vorübergehend in der Bundesrepublik erbringen (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV; siehe hierzu auch Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49, 50 Rn. 13 ff.). Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 v. 27.12.2006, S. 36–68) rechtfertigt insbesondere mit Blick auf deren § 14 Abs. 5, 2. Halbsatz, wonach das im 1. Halbsatz geregelte Verbot einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall aufgrund bestimmter Kriterien nicht Planungserfordernisse betrifft, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen, keine andere Beurteilung.
67 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
68 
Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet. Aufgrund dessen war der Anregung, zur Verkaufsflächenproduktivität des Ansiedlungsvorhabens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen.
B.
69 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG 2006 ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG). Die Verpflichtungsklage ist jedoch mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 (I . ) wie auch mit dem hierzu fürsorglich gestellten Hilfsantrag Ziffer 4 (II.) unbegründet.
70 
Die Klägerin und die Beigeladene haben keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
71 
Nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.
72 
Während das Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG 2006 i.V.m. § 18 LplG der Prüfung dient, ob und unter welchen Voraussetzungen eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu K § 15), erfüllt das Zielabweichungsverfahren eine andere Funktion. In ihm wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann. Dabei kann sich die Zulassung von Abweichungen nur auf die in einem Raumordnungsplan enthaltenen verbindlichen Ziele beziehen (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -).
73 
Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
74 
Was die "Grundzüge der Planung" i.S.v. § 24 LplG sind, ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist darunter die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2005 - 9 VR 43/04 -, UPR 2005, 390; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 <72 f.> [zum Begriff der Grundzüge der Planung in § 125 Abs. 3 BauGB]).
75 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehört, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05-, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsischen OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 (S. B19/20). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 (S. B22). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab.
76 
Eine Zielabweichung, die eine - wenn auch einzelfallbezogene - Abkehr von Regelungen zum Inhalt hat, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Konzept und zu seinem Komplementärelement der Verflechtungsbereiche stehen und nur aus diesem heraus eine nachvollziehbare und sinngebende Gesamtregelung auf landesplanerischer Ebene darstellen, insbesondere ihre grundsätzliche Legitimation aus dem Zentrale-Orte-Prinzip ableiten, berührt immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zählt (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot nicht nur geringfügig (vgl. Kirchberg, VBlBW 2006, 297), sondern - wie die Ausführungen unter A. II. verdeutlichen - gravierend beeinträchtigt. Mangels Vorliegen der in § 24 Satz 1 LplG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen, war der höheren Raumordnungsbehörde bereits kein Ermessen eröffnet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
77 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zutreffend verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 Satz 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren erfüllt nur dann den vom Gesetzgeber gewollten Zweck, wenn für den Zulassungsantrag die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG zu bejahen sind und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung daher dem Grunde nach in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
78 
Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der von der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung.
79 
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Verpflichtungsklage - im Sinne der Hilfsanträge - auf Verpflichtung zur Zulassung der Zielabweichung schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil das Gericht das sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren nach § 24 Satz 3 LplG im gerichtlichen Verfahren nicht ersetzen kann.
80 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
82 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 2006 (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008) in raumordnungsrechtlichen Soll-Vorschriften ohne normative Aufführung der eine Zielabweichung rechtfertigenden atypischen Umstände festgelegt werden können.
83 
Beschluss vom 15. Dezember 2009
84 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung)
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 - 10 K 924/07 - werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 116.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Denn diese Verfügung erweist sich schon bei summarischer Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig mit der Folge, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang gebührt vor dem Interesse der Antragstellerin (und der Beigeladenen), die streitigen Vorhaben vorläufig weiterbauen zu dürfen (zu gleicher Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.11.2006 - 5 S 1825/06 -, VBlBW 2007, 188 f.).
I.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LVwVfG für eine Rücknahme der streitigen Baugenehmigung vom 22.08.2006 liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Denn diese Baugenehmigung, mit der auf Grundlage von § 33 BauGB die Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Backwarenverkauf (Verkaufsfläche ca. 1.050 qm) und eines Textilmarkts (Verkaufsfläche ca. 500 qm) auf den bislang nicht überplanten, am östlichen Ortsrand der Beigeladenen gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. 10992, 10993, 10884, 11045 und 11046 gestattet wird, erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als von Anfang an rechtswidrig, weil es jedenfalls an der nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlichen materiellen Planreife des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandelsgebiet Riedwiesen“ der Beigeladenen fehlte und bis heute fehlt. Diese Feststellung kann der Senat treffen, ohne dass es einer vertieften oder gar abschließenden Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht und den Beschwerdeführern im Einzelnen aufgeworfenen zahlreichen schwierigen Rechtsfragen bedarf. Denn im „vorgezogenen“ Verfahren nach § 33 BauGB ist es weder Aufgabe der Baurechtsbehörde noch der Gerichte, über streitige und zudem prüfungsaufwändige Zweifelsfragen in Bezug auf die mögliche Wirksamkeit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu entscheiden. Weder die Widerspruchsbehörde noch die Verwaltungsgerichte müssen in diesem Verfahrensstadium die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, VBlBW 2006, 361 ff.). Dies würde dem Zweck des Genehmigungsverfahrens nach § 33 BauGB widersprechen und dieses Verfahren mit einer Prüfungsdichte überfrachten, die der späteren unmittelbaren oder inzidenten Kontrolle des „fertigen“ Bebauungsplans vorbehalten bleiben muss. Hierzu ist im Einzelnen folgendes zu bemerken:
1. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist in Gebieten, in denen - wie hier - ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn u.a. anzunehmen ist, dass es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht.
a) Diese als materielle Planreife zu bezeichnende Planungssituation ist gegeben, wenn hinreichend voraussehbar und mit der gebotenen Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB gültiges Ortsrecht wird (st. Rechtspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991 - 4 B 212.91 -, Buchholz 406.11, § 33, BBauG/BauGB Nr. 7; Beschluss vom 02.03.1978 - 4 B 26.78 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 5). Es muss sich prognostisch um eine „sichere Erwartung“ (so BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.) bzw. um eine „sichere Prognose“ handeln (so OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2001 - 7 B 355/01 -, BauR 2001, 1394 ff.). Eine solche enge Auslegung ergibt sich aus dem Zweck des § 33 BauGB. Danach soll ein Bauantragsteller zwar einerseits - zur Vermeidung nicht zu vertretender Verzögerungen bei der Realisierung eines zulässigen Bauvorhabens - besser gestellt werden als bei Anwendung der §§ 30, 34 und 35 BauGB. Andererseits gilt es aber zu verhindern, dass der mit dieser Regelung verbundene typische Vorgriff auf einen Bebauungsplan ins Leere geht oder aber als taktisches Mittel oder gar missbräuchlich verwendet wird, um vollendete, bauplanerisch möglicherweise nicht gewollte oder aber nicht umsetzbare Tatsachen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.). Ein strenger Prognosemaßstab ist aus diesen Gründen gerade auch bei Bebauungsplänen nach § 12 BauGB geboten, bei denen das zur Genehmigung gestellte Einzelvorhaben gleichzeitig den wesentlichen Inhalt des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans bildet, so dass in besonderem Maße auf künftige Plankonformität geachtet werden muss.
b) Vor diesem Hintergrund sind an die (negative) Aussage, dass die nach § 33 BauGB erforderliche Sicherheit der Planreife eines Vorhabens nicht angenommen werden kann, keine hohen Anforderungen zu stellen (dazu BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.). Es genügen bereits alle nach dem jeweiligen Planungsstand schlüssigen und nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Zweifel daran, dass das Plankonzept zum einen mit dem jetzigen Inhalt, zum anderen aber auch innerhalb eines - je nach Verfahrensstand - vertretbaren und verzögerungsfreien Zeitraums in einen wirksam Bebauungsplan nach § 10 BauGB münden wird. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höhere Behörden stehen dabei bereits in aller Regel der Annahme einer inhaltlich ausreichend sicheren materiellen Planreife entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 18.10.2005, a.a.O.). Zweifel am zeitlichen Element der Planreife sind umso mehr angebracht, je länger der Zeitraum zwischen einem „satzungsreifen“ Bebauungsplanentwurf und dessen Umsetzung durch Satzungsbeschluss nebst Bekanntmachung dauert. Hierbei rechtfertigt allein das Interesse des Plangebers, Klarheit über die Rechtslage zu erlangen, es grundsätzlich nicht, ein im Stadium der Abschlussreife befindliches Bebauungsplanverfahren bis zum Abschluss eines anhängigen Rechtsstreits offenzuhalten; § 33 Abs. 1 BauGB ist daher nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, den Bebauungsplan aber gleichwohl nicht durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, a.a.O.).
2. Gemessen daran war die erforderliche materielle Planreife des streitigen Vorhabens weder bei Erteilung der Baugenehmigung am 22.08.2006 gegeben noch ist sie bis heute eingetreten. Eine sichere Prognose, dass der zur Realisierung der genehmigten Märkte aufgestellte vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandelsgebiet Riedwiesen“ innerhalb angemessener Zeit und vor allem mit dem beschlossenen Inhalt als Satzung nach § 10 BauGB in Kraft treten wird, war und ist nicht möglich. Vielmehr bestehen insofern derzeit nicht von der Hand zu weisende und nicht sicher ausräumbare Zweifel, die es verbieten, vom Instrument der vorgezogenen Baugenehmigung nach § 33 BauGB zugunsten der Antragstellerin Gebrauch zu machen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Rücknahmeverfügung und in der Beschwerdeerwiderung Bezug. Ergänzend und klarstellend hierzu ist Folgendes festzustellen:
a) Zweifel am zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Plankonzept und dessen „satzungsreife“ Umsetzung sind deswegen angebracht, weil bei Erteilung der Baugenehmigung wohl bereits alle inhaltlich für den Satzungsbeschluss erforderlichen Planungsschritte vorgenommen waren. Am 22.08.2006 waren die öffentliche Auslegung und die nachfolgende Bürger- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 BauGB) bereits durchgeführt und der Gemeinderat der Beigeladenen hatte sich im „Abwägungsbeschluss“ vom 07.08.2006 mit den eingegangenen Bedenken eingehend auseinandergesetzt. In Kenntnis der Einwendungen der Fachbehörden und unter Berücksichtigung der in den Aussagen unterschiedlichen Marktgutachten der gemaba und der GMA hatte der Gemeinderat an der Festsetzung eines Sondergebiets für Einzelhandel mit den auf das streitige Vorhaben zugeschnittenen Verkaufs(Nutz-)Flächen von 1.050 qm (Lebensmittelmarkt mit Backshop) und 510 qm („Noonfood-Markt, wie z.B. Textilien“) festgehalten. Lediglich der formale Satzungsbeschluss stand damals noch aus. Ob es ein zureichender Grund war, diesen im Hinblick auf das Parallelverfahren bei der Änderung des Flächennutzungsplans zurückzustellen, erscheint im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB fraglich, lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nach Aktenlage aber nicht eindeutig klären. Einen zweiten „Abwägungsbeschluss“ unter ergänzender Auseinandersetzung mit beiden Gutachten fasste der Gemeinderat am 11.12.2006. Von einem Vorbehalt wegen des Flächennutzungsplanverfahrens war ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht mehr die Rede. Daher spricht einiges dafür, dass der Gemeinderat jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von der Abschlussreife des Bebauungsplanverfahrens ausging. Dessen ungeachtet hat der Gemeinderat - wohl in der Absicht, die erhobenen Bedenken vorab im vorliegenden Verfahren nach § 33 BauGB klären zu lassen - davon abgesehen, den Satzungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplan zeitnah in Kraft zu setzen.
b) Nicht von der Hand zu weisende Zweifel an der materiellen Planreife des Vorhabens bestehen auch und vor allem in inhaltlicher Hinsicht. Denn gegen den dieses Vorhaben legitimierenden Bebauungsplanentwurf haben sowohl das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungs- und Genehmigungsbehörde als auch die IHK Rhein-Neckar sowie der Verband Region Rhein-Neckar bis zuletzt massive Bedenken erhoben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Bebauungsplan dabei zu keiner Zeit als genehmigungsfähig angesehen. Dies ergibt sich aus dem Schriftverkehr der Beigeladenen mit dem Regierungspräsidium sowie besonders deutlich aus dem Protokoll der gemeinsamen Besprechung vom 20.12.2006.
Schon die Existenz dieser Bedenken mehrerer Fachbehörden schließt, wie oben dargelegt, die Annahme der materiellen Planreife regelmäßig aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991, a.a.O.). Eine Ausnahme von dieser Regel käme allenfalls in Betracht, wenn die vorgebrachten Bedenken bei erstem Hinsehen „aus der Luft gegriffen“, d.h. offensichtlich unbegründet wären. Davon kann im vorliegenden Fall auch unter Würdigung der ausführlichen und vertieften Gegenargumente der Beschwerdeführer indessen nicht die Rede sein. Vielmehr sind die vorgetragenen Bedenken und deren Würdigung durch die Antragsgegnerin schlüssig und nicht offenkundig falsch. Ob sie ganz oder teilweise letztlich durchgreifen, haben weder der Senat noch die Widerspruchsbehörde im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Diese Prüfung muss späteren Verfahren gegen den Bebauungsplan, sollte er erlassen werden, vorbehalten bleiben.
10 
aa) Zunächst sind die Bedenken bezüglich der Übereinstimmung des Bebauungsplanentwurfs mit dem (zwingenden) Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht offenkundig von der Hand zu weisen. § 1 Abs. 4 BauGB schreibt vor, dass Bebauungspläne an die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden verbindlichen Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Daher muss sich der in Aussicht genommene Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandelsgebiet Riedwiesen“ der Beigeladenen an den Zielen der Plansätze 3.3.7.1 und 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie an den Zielen des Plansatzes 2.2.5.3 der am 15.05.2006 in Kraft getretenen 3. Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar (Plankapitel 2.2.5 Einzelhandel) messen lassen. Dass Zweifel an der Übereinstimmung des Planentwurfs mit diesen Zielen bestehen können, hat der Antragsgegner zuletzt im Beschwerdeverfahren im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Dies reicht aus, um die erforderliche Planreife zu verneinen. Dass die genannten Planziele des LEP und des Regionalplans - wie die Beschwerdeführer geltend machen - deswegen nicht anwendbar wären, weil der Planentwurf schon gar keine „Einzelhandelsgroßprojekte“ bzw. „regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte“ zulasse, ist keinesfalls eindeutig. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass es sich jedenfalls bei dem mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.050 qm deutlich „großflächigen“ Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb um ein solches Einzelhandelsgroßprojekt handelt. Denn die Legaldefinition des raumordnungsrechtlichen Begriffs „Einzelhandelsgroßprojekt“ in Ziff. 3.3.7 LEP knüpft wörtlich an die Betriebstypen des § 11 Abs. 3 BauNVO an, zu denen auch großflächige Einzelhandelsbetriebe gehören. Auch für die Regionalbedeutsamkeit des Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs, sofern dieses Merkmal neben dem des Einzelhandelsgroßprojekts überhaupt eigenständige Bedeutung hat, sprechen nicht von der Hand zu weisende Gründe. Der streitige Betrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.050 qm weist eine aller Voraussicht nach deutlich über 1.200 qm liegende Geschossfläche auf. Er fällt daher unter die Vermutensregel des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe dieser Größe nicht nur unwesentliche negative Auswirkungen u.a. auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung sowie auf die Nahversorgung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben können. Damit spricht manches dafür, dass ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb dieser Größe regelmäßig auch regionalbedeutsam ist. Für diese Einstufung sprechen auch Wortlaut und Struktur des § 11 Abs. 3 LplG, der im Katalog in Satz 2 Ziffern 1 - 11 potentiell regionalbedeutsame Vorhaben im Sinne von Satz 1 umschreibt; in diesem Katalog sind auch Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe aufgeführt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG).
11 
aaa) Damit kommt vorliegend ein Verstoß des Planentwurfs gegen das im Planziel Ziff. 3.3.7.2 Satz 1 des LEP niedergelegte Beeinträchtigungsverbot in Betracht. Danach dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Derartige Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen werden jedoch im Gutachten der GMA von Juni 2006 attestiert. Das Gutachten gelangt schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der geplante und genehmigte Discountmarkt den Wettbewerbern vor Ort Umsatz in der Größenordnung von 18 % entzieht. Einer vertiefteren Überprüfung des Gutachtens anhand der Einwände der Beschwerdeführer bedarf es auf der Ebene des § 33 BauGB nicht. Ein Umsatzrückgang von 18 % kann aber ein für das Beeinträchtigungsverbot durchaus relevantes Ausmaß darstellen. Umsatzumverteilungen sind lediglich eine andere Bezeichnung für Kaufkraftabflüsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.), und Kaufkraftabflüsse von deutlich über 10 % werden in der Rechtsprechung dem Bereich potentiell negativer Auswirkungen gewichtiger Art im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB zugerechnet. Der Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 wiederum setzt den Schwellenwert für eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots bereits bei einem Umsatzverlust von 10 % bei zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten an. Das Bundesverwaltungsgericht schließlich hat im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB Kaufkraftabflüsse von je nach Größe des Verflechtungsbereichs und je nach Sortiment zwischen 10 % und 30 % als relevant angesehen (Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.).
12 
bbb) Zum Anderen wird auch ein Verstoß gegen das in den Planzielen Ziff. 2.2.5.3 Abs. 1 und Abs. 4 des Teilregionalplans Einzelhandel konkretisierte Integrationsgebot schlüssig dargetan und kommt möglicherweise in Betracht. Danach sind regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf dargestellten zentralörtlichen Standortbereichen anzusiedeln. Die Ansiedlung außerhalb dieser Standortbereiche ist ausgeschlossen. Das Bebauungsplangebiet, in dem der streitige Lebensmittelmarkt errichtet werden soll, liegt jedoch weit außerhalb des für das Unterzentrum Hardheim in der Raumnutzungskarte (S. 41) vorgesehenen zentralörtlichen Standortbereichs. Das Sortiment des Lebensmittelmarkts wird in der Sortimentsliste des Teilregionalplans zwar als dritte Gruppe (neben „zentrenrelevanten“ und „nicht-zentrenrelevanten“ Sortimenten) aufgeführt. Gleichwohl können und werden nahversorgungsrelevante Sortimente gleichzeitig auch Zentrenrelevanz entfalten. Dies kann gerade auch in - wie hier - dünn besiedelten und eher ländlich orientierten Gebieten der Fall sein, wie der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Von dieser regionalplanerischen Bewertung der Lebensmittel und Getränke geht auch die Sortimentsliste selbst aus, wie der Zusatz „ggfs. auch zentrenrelevante Sortimente“ zeigt.
13 
bb) Schon die vorstehend dargelegten Zweifel schließen es aus, die für die materielle Planreife erforderliche sichere Richtigkeitsprognose für einen künftigen Bebauungsplan treffen zu können. Ob darüber hinaus auch noch Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Abwägung bestehen, weil der Gemeinderat der Beigeladenen trotz widersprüchlicher Gutachten die raumordnungsrechtlichen- und städtebaulichen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht weiter aufgeklärt hat (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -) und weil der Gemeinderat, wie der Antragsgegner vermutet, wegen bereits vorbereiteter Grundstücksverkäufe im Plangebiet und Einstellung der Kaufpreise in den Haushalt nicht mehr ausreichend abwägungsbereit war, kann auf sich beruhen. Die von den Beschwerdeführern im Einzelnen ausführlich und mit hohem Aufwand gegen die raumordnungsrechtliche Relevanz des Bebauungsplanentwurfs und die Auslegung der raumordnungsrechtlichen Rechtsbegriffe und Vorgaben ins Feld geführten Argumente, die der Senat sorgfältig erwogen hat, sind ihrerseits schlüssig und bedenkenswert. Sie sind aber nicht geeignet - und nur darauf kommt es auf der Prüfungsebene des § 33 BauGB an -, die von den Fachbehörden und vom Antragsgegner erhobenen und oben dargelegten Bedenken als offenkundig unrichtig und haltlos erscheinen zu lassen.
II.
14 
War und ist die Baugenehmigung nach alldem rechtswidrig, kann auch die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Antragsgegner nicht beanstandet werden. Es erscheint sachgerecht und verhältnismäßig, wenn er dem öffentlichen Interesse, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen und den Weiterbau des mit erheblichen Auswirkungen verbundenen Einzelhandelsvorhabens Vorrang vor dem Vertrauen der Antragstellerin am Bestand der Baugenehmigung eingeräumt hat. Die von der Antragstellerin in schutzwürdigem Vertrauen bisher getätigten finanziellen Aufwendungen werden im Rahmen des § 48 Abs. 3 LVwVfG ersetzt und das diese Aufwendungen „überschießende“ Vertrauen hat kein das öffentliche Interesse überwiegendes Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erd- und Entwässerungsarbeiten erst mit Teilfreigabeschein vom 25.10.2006 freigegeben worden sind, dass die Antragstellerin danach bereits mit Schreiben vom 21.11.2006 auf die rechtlichen Bedenken bezüglich der Baugenehmigung hingewiesen worden ist und dass der Antragsgegner den Bau sodann mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 21.12.2006 eingestellt hat.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff.1.5 und 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 116.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Rücknahme einer auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und einen Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche).
Die Beigeladene beschloss am 28.11.2005 die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen“ für eine am östlichen Ortsrand der Gemeinde H. im bisherigen Außenbereich gelegene Fläche von ca. 1,2 ha. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Antragsgegners, der die Fläche Riedwiesen bislang als Mischgebiet darstellt, fand am 27.04.2006 eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB statt. Am 15.05.2006 wurde die am 24.04.2006 genehmigte 3. Teilfortschreibung; Plankapitel 2.2.5 „Einzelhandel“ des Regionalplans Unterer Neckar für verbindlich erklärt. In der Zeit vom 05.07. bis zum 04.08.2006 fanden die Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Raumordnung, nahm wie folgt Stellung: Die Aussage, die Planung stehe mit den raumordnerischen Zielen im Einklang, sei nicht ausreichend. Die Angaben im Bebauungsplan seien zu konkretisieren und das eingeholte Marktgutachten sei ihm vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.07.2006 erklärte das Regierungspräsidium Karlsruhe, es sei bisher versäumt worden, das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde an dem notwendigen Bauleitplanverfahren (FNP, BPlan) zu beteiligen, und bat um umgehende Nachholung der Beteiligung. Am 07.08.2006 erfolgte im Gemeinderat der Beigeladenen die Abwägung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken unter Berücksichtigung von zwei Marktgutachten.
Die Antragstellerin, die Bauunternehmung K. GmbH und Co KG, hatte am 24.07.2006 erklärt, die ihr bekannten Festsetzungen des Bebauungsplans Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen anzuerkennen; am 06.07.2006 hatte sie eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und für einen Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche) in dem Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen auf den Grundstücken mit der Flst.Nr. 10992 und auf Teilen der Grundstücke mit den Flst.Nrn. 10993, 10994, 11045 und 11046 beantragt.
Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 22.08.2006 die beantragte Baugenehmigung und am 25.10.2006 den Teil-Baufreigabeschein für Erd- und Entwässerungsarbeiten.
Aus Anlass einer Fachaufsichtsbeschwerde vom 22.11.2006 gegen die Durchführung des geplanten Bauvorhabens beanstandete das Regierungspräsidium Karlsruhe in einem Schreiben vom 22.11.2006 an den Antragsgegner, dass zur Frage des Beeinträchtigungsverbots keine Abwägung vorgenommen, sondern lediglich das rechnerische Mittel der unterschiedlichen Ergebnisse der zwei vorliegenden Gutachten zu dieser Frage ermittelt worden sei. Die Beigeladene nahm daraufhin am 11.12.2006 erneut eine Abwägung vor.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies am 10.01.2007 den Antragsgegner an, die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung zurückzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil der ihr nach § 33 BauGB zugrunde gelegte Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung insgesamt nicht genehmigungsfähig sei. Der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ (Verfahrensstand: Satzungsbeschluss vom 11.12.2006) sei wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) nicht genehmigungsfähig. Das Gleiche gelte für die im Parallelverfahren befindliche Änderung des Flächennutzungsplanes des Antragsgegners für den in Rede stehenden Planungsbereich. Er verstoße gegen im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verbindlich definierte Ziele der Regional- und Landesplanung. Denn der Planbereich Riedwiesen sei im Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald nicht durch die gebietsscharfe Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ als integrierter Standort verortet (vgl. Plankapitel 2.2.5 - Teilfortschreibung „Einzelhandel“, Rechtskraft durch Bekanntmachung am 15.05.2006). Nach Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg (LEP 2002) dürften aber großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur an integrierten Standorten errichtet werden (sog. Integrationsgebot). Dahingestellt bleiben könne deshalb, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ auch -wie in einem vom Fachaufsichtsbeschwerdeführer vorgelegten Gutachten der GMA, Ludwigsburg, ausgeführt werde- gegen das sog. Beeinträchtigungsgebot verstoße. Zur Rücknahme der Baugenehmigung bestehe auch im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Fachaufsichtsbehörde keine Alternative.
Der Antragsgegner nahm weisungsgemäß mit Verfügung vom 05.02.2007 die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Zustellung zurück. Zur Begründung wurde der Inhalt der Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiedergegeben und zusammenfassend ausgeführt, der nach § 33 BauGB zugrunde gelegte Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ sei wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung insgesamt nicht genehmigungsfähig. Die Rücknahme sei mit Wirkung für den Zeitpunkt der Zustellung der Baugenehmigung ausgesprochen worden, weil die Baugenehmigung schon nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Baugenehmigung sei nur erteilt worden, weil der Baurechtsbehörde von der Beigeladenen glaubhaft versichert worden sei, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Sondergebiet Riedwiesen seien gegeben und Planreife i. S. v. § 33 BauGB sei erreicht.
Die Antragstellerin legte gegen die Rücknahmeverfügung am 12.02.2007 Widerspruch ein. Unter dem 16.02.2007 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeverfügung vom 05.02.2007 an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein sofortiges Handeln sei geboten, weil verhindert werden müsse, dass durch das Weiterführen der begonnenen Arbeiten baurechtswidrige Zustände geschaffen würden. Darüber hinaus gelte es zu vermeiden, dass der Antragstellerin oder Dritten vermeidbare Aufwendungen und Kosten entstünden, die u. a. für einen Rückbau anfielen.
Am 21.02.2007 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt,
10 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.02.2007 gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen.
11 
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Bebauungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“, der vorhabenbezogen ein Sondergebiet zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und einem Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche) außerhalb der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar (3.Teilfortschreibung) für das Gemeindegebiet der Beigeladenen gebietsscharf ausgewiesenen Fläche für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte vorsehe, verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Das Vorhaben sei kein regional bedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt und führe zudem kein zentrenrelevantes Sortiment im Sinne von Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans Unterer Neckar. Deshalb könne es grundsätzlich auch außerhalb von auf der Grundlage von Plansatz 2.2.5.3 ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden. Der Durchführung des Vorhabens stünden auch das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot nicht entgegen. Im Einzelnen ergebe sich dies aus folgenden Erwägungen:
12 
§ 11 Abs.3 Nr.5 LplG zeige, dass die Ausweisung von Standorten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe nur verlangt werde, soweit diese regional bedeutsam seien. Die Verpflichtung für eine gebietsscharfe Ausweisung von Standorten gelte damit nicht für sämtliche Einzelhandelsgroßprojekte. Aus der Begründung zu § 8 Abs.3 S.2 LpIG 2001 ergebe sich, dass die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von seiner Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von ca. 5000 m² gegeben und im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebstyps und der raumstrukturellen Situation am vorhandenen Standort zu prüfen sei. Die aktuelle Fassung des LpIG sehe in § 11 Abs.3 S.1 LpIG die Notwendigkeit der Ausweisung von Standorten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe vor, wenn dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sei (Regionalbedeutsamkeit).
13 
Das Regierungspräsidium habe keine Begründung dafür gegeben, warum der Lidl-Lebensmittelmarkt mit ca. 1.000 m² Verkaufsfläche trotz der ganz deutlichen Unterschreitung des Schwellenwerts von 5.000 m² Verkaufsfläche ausnahmsweise regionalbedeutsam sein solle. Offenbar gehe es davon aus, dass jeder Einzelhandelsbetrieb mit überörtlichen Auswirkungen regionalbedeutsam sei. Die Überörtlichkeit sei jedoch bereits Voraussetzung für eine Kompetenz der Landesplanung. Regionalbedeutsamkeit liege dagegen vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich sei.
14 
Bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans 2002 sei unter Berücksichtigung der Begründung zum Landesplanungsgesetz bewusst zwischen den landesplanerischen Zielen bezüglich der Einzelhandelsgroßprojekte und der Ausweisung von Standorten für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte differenziert worden. Dies ergebe sich aus der Systematik des LEP 2002. Auch der Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans - dies folge aus Wortlaut und Systematik - sehe die gebietsscharfe Darstellung von Vorranggebieten nur für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten an zentralörtlichen Standortbereichen vor.
15 
Selbst wenn man die regionale Bedeutsamkeit bejahe, könne das Vorhaben außerhalb des Vorranggebietes errichtet werden, weil kein zentrenrelevantes Sortiment i.S.v. Plansatzes 2.2.5.3 des Regionalplans Rhein-Neckar-Odenwald und der Sortimentenliste geführt werde. Der geplante Lebensmittelmarkt führe im Kern nur nahversorgungsrelevante Sortimente des täglichen Bedarfs. Der darüber hinaus vorgesehene K.-Textilmarkt sei nicht als Einzelhandelsgroßprojekt zu qualifizieren, weil er weniger als 800 m² Verkaufsfläche ausweise. Aus der Begründung zum Regionalplan ergebe sich auch nicht, dass nahversorgungsrelevante Sortimente gleichzeitig auch zentrenrelevant seien. In der Sortimentsliste heiße es in einem Klammerzusatz zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur: „gegebenenfalls auch zentrenrelevante Sortimente“. Daraus folge zwingend, dass die nahversorgungsrelevanten Sortimente nicht durchweg als zentrenrelevante Sortimente einzustufen seien. Sie könnten, müssten aber nicht zentrenrelevant sein.
16 
Der vorgesehene Standort für den L.-Lebensmittelmarkt widerspreche auch nicht dem Integrationsgebot aus Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002. Er liege im Osten des Kernorts der Beigeladenen innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Die Entfernung zur Hauptgeschäftslage in der Ortsmitte betrage ca. 350 m. Er sei fußläufig zur westlich angrenzenden Wohnbebauung gelegen. Weiter westlich sei ein 3 ha großes Baugebiet geplant, das ebenfalls fußläufig zu erreichen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Beeinträchtigungsverbot aus Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002. Die Funktionsfähigkeit des Stadt- und Ortskerns der Standortgemeinde werde nicht wesentlich beeinträchtigt.
17 
Der Rücknahmebescheid leide auch an Ermessensfehlern. Vertrauensschutzgesichtspunkte seien nicht in die Ermessensausübung eingestellt worden. Der Antragsgegner habe sich daran offenkundig schon durch die vom Regierungspräsidium Karlsruhe alternativlos angewiesene Rücknahme gehindert gesehen. Die Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten schon auf der Ebene der Weisung durch das Regierungspräsidium berücksichtigt werden müssen. Maßgeblich sei daher der Wortlaut der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.01.2007. Die formelhafte Redewendung in der Weisung lasse jedoch nicht erkennen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in irgendeiner Weise Vertrauensschutzgesichtspunkte in die Ermessensausübung eingestellt habe. Die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung aufgeführten „Ermessenserwägungen“ fänden sich weder in der Weisung noch im Rücknahmebescheid.
18 
Abgesehen davon seien auch diese „Ermessenserwägungen“ nicht frei von Fehlern. Gewichtige Vertrauensschutzgesichtspunkte sprächen gegen eine Rücknahme der Baugenehmigung. Sie habe ihre wesentlichen Investitionsentscheidungen wie die Annahme des Kaufvertragsangebots für die Grundstücke erst nach Erteilung der Baugenehmigung getroffen. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden. Sie habe auch das Gesamtobjekt mit den abgeschlossenen Mietverträgen am 15.09.2006 an einen Dritten weiterveräußert und könne dieser vertraglichen Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Sie sei daher mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen aus den Vereinbarungen belastet, ohne noch Erträge erwirtschaften zu können. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien bei einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen dem abstrakten Interesse an der Herstellung „rechtmäßiger“ Zustände gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzgesichtspunkte seien die Auswirkungen des angeblichen Rechtsverstoßes auf das öffentliche Interesse gering. Die vom Antragsgegner aufgeführten Folgen für die Stabilität gewachsener innerstädtischer Einzelhandelsstrukturen seien gerade nicht zu erwarten und könnten deshalb das Gewicht der Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht mindern. Denn in dem Gutachten der G. vom 10.06.2006 sei ausführlich dargelegt, dass die Verwirklichung des geplanten L.-Lebensmittelmarktes nur zu Umsatzverteilungen gegenüber den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Hardheim in einer Größenordnung von 5 % führen werde, und deshalb keine städtebaulich relevanten Auswirkungen auf Wettbewerbsbetriebe zu erwarten seien. Der vom Antragsgegner beschworene „Präzedenzfall von erheblicher Wirkung“ habe unter diesen Umständen kein Gewicht. Darüber hinaus sei ein Großteil der finanziellen Schäden, die sie aufgrund des Rücknahmebescheids erlitten habe und noch erleiden werde, nicht nach § 48 Abs.3 LVwfVG auszugleichen.
19 
Der Antragsgegner beantragt,
20 
den Antrag abzulehnen.
21 
Er führt aus:
22 
Die Beigeladene habe am 07.08.2006 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst, obwohl ihr mit E-Mail vom 02.08.2006 fristgerecht im Rahmen der Offenlage (05.07.2006 bis 04.08.2006) mitgeteilt worden sei, dass die vorgelegten Planunterlagen hinsichtlich der notwendigen Überprüfung der Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung nicht beurteilungsfähig seien. Insbesondere sei bemängelt worden, dass den Unterlagen kein Einzelhandelsgutachten beigefügt sei und darauf hingewiesen worden, dass die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg 2002 bzw. des Regionalplanes Rhein-Neckar-Odenwald hinsichtlich des Kongruenzgebotes, des Beeinträchtigungsverbotes und des Integrationsgebotes zu beachten seien. Erst mit Schreiben vom 30.08.2006 sei dem Regierungspräsidium Karlsruhe das angeforderte Einzelhandelsgutachten übersandt worden.
23 
Für die Ziele der Raumordnung bestehe eine gemäß § 1 Abs.4 BauGB nicht abwägungsfähige Bindung der kommunalen Bauleitplanung. Nach der Begründung zu Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 entsprächen die dort genannten Einzelhandelsgroßprojekte denen, die von § 11 Abs.3 BauNVO erfasst seien. Vor diesem Hintergrund seien regionalbedeutsame Einzelhandelsbetriebe großflächige Einzelhandelsbetriebe, von denen die in § 11 Abs.3 BauNVO beschriebenen Auswirkungen ausgehen könnten. Der Schwellenwert der Großflächigkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei 800 m² Verkaufsfläche. Die sowohl in der Begründung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes 2001 wie auch im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg genannte Größe von ca. 5.000 m² Verkaufsfläche als in der Regel zugrunde zulegender Orientierungswert für die Regionalbedeutsamkeit sei seit Rechtskraft des Landesentwicklungsplanes 2002 überholt. Sofern in den Regionalplänen entsprechend 3.3.7.4 LEP 2002 Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt seien, seien allein diese Festlegungen ausschlaggebend für die Definition einer integrierten Lage.
24 
Der Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald weise für den Standort „Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen“ keinen „zentralörtlichen Standortbereich“ aus. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit zentrenrelevantem Sortiment, der gemäß der Vermutungsregel der Baunutzungsverordnung Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung haben könne, stelle deshalb einen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung (Plansatz 2.2.5.3 Regionalplan) dar. Da der geplante Standort auch nicht als „Ergänzungsstandort“ ausgewiesen sei, sei auch die großflächige Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Sortimente unzulässig. Denn nach Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans Rhein-Neckar-Odenwald sei jegliche Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und der Ergänzungsbereiche - unabhängig vom Sortiment - ausgeschlossen. Im Übrigen sei das vom geplanten L.-Lebensmittelmarkt im Wesentlichen angebotene Sortiment sehr wohl zentrenrelevant. Es unterscheide sich von den sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten allein dadurch, dass es zusätzlich auch nahversorgungsrelevant sei, d. h. dem täglichen kurzfristigen Bedarf diene (vgl. Sortimentsliste und Begründung des Regionalplans sowie Einzelhandelserlass Baden-Württemberg).
25 
Gründe des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme der Baugenehmigung nicht entgegen. Grundsätzlich hindere das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand eines Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs.3 LVwVG nicht die Rücknahme des Verwaltungsaktes, sondern habe in der Regel nur einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch die Rücknahme verursachten Vermögensnachteile zur Folge. Dies schließe jedoch die Berücksichtigung des Vertrauensinteresses des Betroffenen bei der Abwägung der Gründe im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs.1 LVwVG nicht aus. Der Schaden, den die Bauherrin durch das Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung erlitten habe, sei rein finanzieller Natur und könne durch die Leistung von Schadensersatz ausgeglichen werden. Demgegenüber spreche jedoch das erhebliche öffentliche Interesse für eine Rücknahme. Die Errichtung des Vorhabens würde die Bemühung des Landesgesetzgebers und des Trägers der Regionalplanung zur nachhaltigen Steuerung der Nah- und Grundversorgung der Bevölkerung im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen Bedarfs in unmittelbarer Wohnungsnähe konterkarieren. Ein Aufweichen dieser Bemühungen hätte insbesondere wie hier im Bereich der Siedlungsränder nicht hinnehmbare Folgen für die Stabilität der gewachsenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen und damit auch für die Erfüllung der vielfältigen Funktionen der Innenstädte. Da die Befriedigung der Nahversorgungs-Grundbedürfnisse zu den zentralen Daseinsfunktionen zähle, hätten negative Veränderungen in diesem Bereich tiefgreifende Auswirkungen auf das alltägliche Leben der Menschen und die von den Zielformulierungen der Raumverordnung angestrebte dauerhafte Funktionsfähigkeit von Gemeinden und Stadtteilen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12.02.2007 gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen.
28 
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung habe die formelle und materielle Planreife im Sinne von § 33 Abs.1 Nr.1 BauG bestanden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung hätten alle Verfahrensbeteiligten damit rechnen können, dass die Festsetzungen zum „Sondergebiet Riedwiesen“ bestehen bleiben werden. Ergänzend und vertiefend werde zu dem Vorbringen der Antragstellerin ausgeführt: Es bestünden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gebietsscharfen Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ im Plankapitel 2.2.5 des Regionalplans, weil dies ein Eingriff in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung darstelle. Ein solcher sei nur gerechtfertigt, wenn überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigten. Auch im Hinblick auf die gebietsscharfe Standortausweisung in Gestalt der unter dem Datum vom 24.04.2006 genehmigten Teilfortschreibung bestünden durchgreifende Bedenken, weil die Beigeladene in ihren Beteiligungsrechten gemäß § 12 Abs.2 S.1 Nr.1 LplG verletzt worden sei. Denn ohne Beteiligung und ohne Kenntnis der Beigeladenen sei der Absatz zur Frage einer Einzelprüfung im Hinblick auf die raumordnerische Verträglichkeit von anderen Standorten von der Verbindlichkeit ausgenommen worden. Hierzu habe nicht Stellung genommen werden können. Darüber hinaus habe auch nicht mehr die Möglichkeit bestanden, zentralörtliche Standortbereiche oder Ergänzungsstandorte „nachzumelden“. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 i.V.m. Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans. Der vorgesehene L.-Lebensmittelmarkt führe ganz überwiegend nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente. Der ebenfalls geplante K.-Textilmarkt mit 500 m² Verkaufsfläche sei auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als „Agglomeration“ im Zusammenhang mit dem L.-Markt zu sehen, so dass er nicht als Einzelhandelsgroßprojekt zu qualifizieren sei. Der Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans finde auch deshalb keine Anwendung, weil Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens in der Regel bei einer Verkaufsfläche von 5.000 m² gegeben sei. Nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb sei regionalbedeutsam. Der Regionalplan sei nach einem gestuften System von Standortzuweisungen aufgebaut. Die Ziff. 2.2.5.2 erfasse „Einzelhandelsgroßprojekte“, während in Ziff. 2.2.5.3 „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“ geregelt seien. Einzelhandelsgroßprojekte seien bereits alle Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m². Der Zusatz „regional bedeutsam“ bedeute deshalb, dass ein weiteres Kriterium gegeben sein müsse. Dieses ergebe sich aus der Definition der „Regionalbedeutsamkeit“ entsprechend dem Landesplanungsgesetz. Mit den allgemeinen Standortkriterien für Einzelhandelsgroßprojekte sei das Vorhaben vereinbar. Das Vorhaben solle nämlich an einem städtebaulich integrierten Standort errichtet werden. Ergänzend zu dem Vorbringen der Antragstellerin sei noch darauf hinzuweisen, dass der in der Luftbildaufnahme ausgewiesene Bundeswehrstandort im Laufe des Jahres wegen einer Umstrukturierung um 300 Dienstposten aufgestockt werde, was zu einer weiteren Kaufkraftstärkung des Gebiets führen werde. Zumindest lasse sich aber der Bereich als städtebauliche Randlage qualifizieren, in denen Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zulässig seien.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägige Behördenakte verwiesen. Der Kammer lag bei ihrer Entscheidung die Akte zum Bebauungsplanverfahren „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen“ vor.
II.
30 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 22.08.2006 ist nach § 80 Abs.5 und Abs.2 Nr.4 VwGO zwar statthaft und zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die formell fehlerfreie, insbesondere ausreichend begründete Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs.3 VwGO) ist aufrechtzuerhalten, weil das Interesse des Antragsgegners, den Vollzug der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren zu verhindern, das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt.
31 
Für die Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einerseits und dem entgegenstehenden Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung andererseits ist als Abwägungskriterium in erster Linie die Erfolgsaussicht des Widerspruchs bzw. einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage von Bedeutung. Erweist sich der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage als voraussichtlich erfolgreich, so überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung sowie das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ein wesentliches Argument für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung ist. Erscheint der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bzw. die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung aber als offen, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung der Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann (vgl. zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2006, VBlBW 2007, 188).
32 
Im vorliegenden Fall ist offen, ob der zulässige Widerspruch begründet ist, d.h. ob die angefochtene Rücknahmeverfügung vom 05.02.2007 rechtsfehlerhaft ergangen ist (§ 113 Abs.1 S.1, § 114 VwGO).
33 
Gemäß § 48 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (Absatz 2), zurückgenommen, hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
34 
Die Rücknahme der bestandskräftigen Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt, der ein Recht begründet, erfolgte fristgerecht. Offen ist jedoch, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist, d.h. mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht.
35 
Die Baugenehmigung wurde auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs erteilt. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung beurteilt sich damit wohl nach § 33 BauGB i.V.m. § 12 BauGB. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vor, dürfte das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB unzulässig sein, weil der vorgesehene Standort wohl dem Außenbereich zuzuordnen ist. Nach § 12 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs.1 BauGB verpflichtet und die Begründung des Planentwurfs die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben enthält. Diese Voraussetzungen dürften gegeben sein. Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzungen von § 33 BauGB vorliegen. Danach ist ein Vorhaben, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, bei formeller und materieller Planreife zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht und der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Bei summarischer Prüfung dürfte die formelle Planreife (Durchführung der öffentlichen Auslegung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) sowie das entsprechende schriftliche Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen und die Sicherung der Erschließung zu bejahen sein.
36 
Offen ist jedoch, ob die materielle Planreife des Bebauungsplansentwurfs vorliegt.
37 
Die Rücknahme der Baugenehmigung erfolgte, weil nach Auffassung der Fachaufsichtsbehörde der Bebauungsplanentwurf wegen eines Verstoßes gegen die nicht abwägungsfähige Bindung der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) rechtsfehlerhaft ist. Dieser Verstoß wird damit begründet, dass der Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Riedwiesen“ die im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verbindlich definierten Ziele der Regional- und Landesplanung nicht beachte. Der Planbereich Riedwiesen im Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald liege nicht in dem in der Raumkarte für Hardheim des Teilregionalplans gebietsscharf für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte als Versorgungskern und zentralörtlichen Standortbereichreich ausgewiesenen Bereich. Der vorgesehene Standort sei damit nicht als „integrierter Standort“ verortet. Dahingestellt könne deshalb bleiben, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ auch gegen das sog. Beeinträchtigungsverbot verstoße. Ob der Bebauungsplanentwurf tatsächlich gegen § 1 Abs.4 BauGB verstößt, lässt sich jedoch bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht abschließend beantworten und wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein.
38 
Im Einzelnen wird zu klären sein, ob der Bebauungsplanentwurf mit den in dem Teilregionalplan Plankapitel 2.2.5 Einzelhandelsgroßprojekte des Regionalplans für die Region Rhein-Neckar-Odenwald des Regionalverbands Rhein-Neckar (= 3. Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar durch den ehemaligen Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald) - im Folgenden: Teilregionalplan - niedergelegten Zielen, Grundsätzen und zeichnerischen Ausweisungen im Einklang steht.
39 
Das seit dem 15.05.2006 wirksame Plankapitel 2.2.5 des Teilregionalplans - besteht aus vier Plansätzen. Plansatz 2.2.5.1 enthält die gemäß § 4 Abs.2 LplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachtenden Grundsätze (G) zur Frage einer verbrauchernahen Versorgung durch den Einzelhandel. Der mit „N“ gekennzeichnete Plansatz 2.2.5.2 gibt nachrichtlich die Ziele und Grundsätze des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) zu Einzelhandelsgroßprojekten (Kongruenzgebot, Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) wieder. Plansatz 2.2.5.4 betrifft das Erarbeiten von Entwicklungskonzepten zur Ordnung und Standortentwicklung durch die Gemeinden. Der hier strittige Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans beinhaltet die gemäß § 4 Abs.2 LplG zu beachtenden Ziele bezüglich der räumlichen Zuordnung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Die kursiv geschriebenen Textpassagen in Abs.2 und Abs. 3 des Plansatzes sind von der Verbindlichkeit des Teilregionalplans ausgenommen (vgl. II. der Genehmigung der 3. Teilfortschreibung). Die zeichnerische Darstellung der Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete gemäß Plansatz 2.2.5.3 in der Raumnutzungskarte ist von der Verbindlichkeitserklärung in der Genehmigung der 3. Teilfortschreibung umfasst.
40 
Nach Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans, soweit er verbindlich ist, sind regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten(vgl. Sortimentsliste) nur in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf dargestellten zentralörtlichen Standortbereichen anzusiedeln. Die zentralörtlichen Standortbereiche werden in der Raumnutzungskarte gebietsscharf als Vorranggebiet für regionalbedeutsame Einzelhandelsprojekte abgegrenzt. Die regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Sortimentsliste) sind nach Möglichkeit den zentralörtlichen Standortbereichen zuzuordnen. Wenn nach Prüfung keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, ist die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe vorrangig in die in der Raumnutzungskarte gebietsscharf als Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte dargestellten Ergänzungsstandorte zu lenken. Die Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und Ergänzungsbereiche ist ausgeschlossen. Von Einzelhandelsgroßprojekten dürfen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die gebietsscharf abgegrenzten Versorgungskerne in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
41 
Die Raumnutzungskarte mit der Überschrift “Darstellung von Vorrang -und Vorbehaltsgebiete gemäß Plansatz 2.2.5.3.“ weist auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen (S.41 des Teilregionalplans) einen zentralörtlichen Standortbereich (Vorranggebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevantem Sortiment aus. Ein Ergänzungsstandort (Vorbehaltsgebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevantem Sortiment ist im Gemeindegebiet der Beigeladenen nicht vorgesehen.
42 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen„ (im Folgenden: Bebauungsplanentwurf) sieht für das strittige Vorhaben einen Standort außerhalb des in der Raumnutzungskarte dargestellten Vorranggebiets vor. Da die Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und Ergänzungsbereiche gemäß Plansatz 2.2.5.3 ausgeschlossen ist, verstößt der Bebauungsplanentwurf deshalb nur dann nicht gegen die Ziele von Plansatz 2.2.5.3, wenn das Vorhaben kein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist oder wenn es ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist, das ausschließlich ein nahversorgungsrelevantes Sortiment i.S. der Sortimentenliste führt.
43 
Letzteres dürfte wohl im vorliegenden Fall nicht zu bejahen sein. Nach der Sortimentenliste besteht ein nahversorgungsrelevantes Sortiment aus Lebensmitteln, Getränken, Kosmetika, Drogerieprodukten und Haushaltswaren. Der vorgesehene L.-Markt dürfte aber regelmäßig oder zumindest immer wieder auch andere Artikel (Lockangebote) führen. Dies lässt sich schon dem gerichtsbekannten Werbeverhalten anderer L.-Märkte entnehmen. Mit dem Vortrag der Antragstellerin, der L.-Markt führe „im Kern nur nahversorgungsrelevante Sortimente des täglichen Bedarfs“, dürfte dies auch als eingeräumt zu sehen sein. Bei summarischer Prüfung lässt sich diese Frage aber nicht abschließend klären. Es wird, sollte es darauf ankommen, Aufgabe der Widerspruchsbehörde sein, das geplante Sortiment des L.-Marktes im Einzelnen zu ermitteln und zu bewerten.
44 
Sollte nicht nur ein nahversorgungsrelevantes Sortiment geführt werden, wofür - wie gerade ausgeführt wurde - vieles spricht, ist erheblich, ob das Vorhaben, für das der Bebauungsplan die baurechtlichen Voraussetzungen schaffen soll, ein nur innerhalb der im Teilregionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete anzusiedelndes Einzelhandelsgroßprojekt ist.
45 
Bei dem Vorhaben dürfte es sich es um ein Einzelhandelsgroßprojekt i. S. v . Plansatz 2.2.5 des Teilregionalplans handeln. Nach der allerdings nicht verbindlichen Begründung und Erläuterung zum Teilregionalplan (vgl. Verbindlichkeitserklärung der Genehmigung des Teilregionalplans) sind Einzelhandelsgroßprojekte Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO. Gemäß Plansatz 3.3.7 LEP 2002, den der Teilregionalplan gemäß § 11 Abs.2 LplG konkretisiert, sind Einzelhandelsgroßprojekte Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe für den Endverbraucher. Einen Verweis auf § § 11 Abs. 3 BauNVO enthält Plansatz 3.3.7 LEP 2002 nicht. Ausweislich der Begründung zu Plansatz 3.3.7 LEP 2002 entsprechen aber die dort genannten Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe) den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Vorhaben und wird auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 (GABl. S.290) verwiesen. Dieser verweist unter Nr. 2.2.2 zur Frage der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die dort aufgeführte frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO, wonach ab 700 m² Verkaufsfläche die Großflächigkeit bejaht wird. Unter Nr. 2.2.3 des Einzelhandelserlasses wird ausgeführt, die Verkaufsfläche betrage erfahrungsgemäß etwa 2/3 der Geschossfläche. In einer späteren Ergänzung zum Einzelhandelserlass, die nicht mehr Gegenstand der Begründung war, wird aber auf die aktuellere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
46 
Danach sind Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05.- Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 31). Schon der L.-Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1050 m² ist somit ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt. Darauf, dass nach der gleichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden können und wie es sich im konkreten Fall mit der baulichen und funktionellen Eigenständigkeit des K.-Marktes verhält, kommt es für die Frage des Vorliegens eines Einzelhandelsgroßprojekt im vorliegenden Fall deshalb nicht an.
47 
Offen ist jedoch, ob der Bebauungsplanentwurf ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt i.S.v. Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans zum Gegenstand hat. Der Antragsgegner bzw. die Fachaufsichtsbehörde gehen wohl davon aus, dass alle Vorhaben, die den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreiten und deshalb sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, regionalbedeutsam sind, und dass der Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald (vgl. Plankapitel 2.2.5 - Teilfortschreibung „Einzelhandel“) Vorhaben mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche an städtebaulich integrierten Standorten durch gebietsscharfe Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ verortet.
48 
Für die Kammer ist jedoch offen, ob dem Teilregionalplan, dem Landesentwicklungsplan und § 11 LplG diese Auffassung zugrunde liegt und ob Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Norm des § 11 Abs. 3 BauNVO zu einem entsprechenden Verständnis der landesplanerischen Regelungen führen müssen.
49 
Der Teilregionalplan verwendet den Begriff regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt nur in Plansatz 2.2.5.3. Der Plansatz 2.2.5.2, der nachrichtlich Ziele und Grundsätze von Plansatz 3.3.7 LEP 2002 (allgemeine Standortkriterien) übernimmt, spricht dagegen von Einzelhandelsgroßprojekten. Da es sich aber nur um eine nachrichtliche Übernahme handelt, lässt sich aus dem Sprachgebrauch allein nichts Entscheidendes ableiten. In der Begründung des Teilregionalplans finden sich jedoch Ausführungen zu Einzelhandelsprojekten und zur Frage der räumlichen Standortfestlegung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Im ersten Absatz der Begründung zu Plankapitel 2.2.5 wird erläutert, was Einzelhandelsprojekte sind (siehe oben), sowie dass sich die Bewertungsmaßstäbe in Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 finden und der Einzelhandelserlass von grundlegender Bedeutung ist. In Absatz 2 der Begründung heißt es: „Darüber hinaus werden auf der Grundlage von § 11 Abs.3 Nr.5 i.V.m. § 11 Abs.7 LplG für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte räumliche Standortfestlegungen getroffen (Plansatz 2.2.5.3).“ Weiter wird erläutert, wann die Regionalbedeutsamkeit gegeben ist.
50 
Wörtlich heißt es:
51 
„Regionalbedeutsamkeit ist gegeben, wenn raumordnerische Belange berührt werden, d.h. Ziele und Grundsätze des Regionalplans vermutlich erheblich beeinträchtigt werden. Entscheidungskriterien, die dabei herangezogen werden, sind
52 
- Größe und Zentralität/Funktion der Standortgemeinde,
- Größe, räumlichen Lage und Sortimente des geplanten Projekts,
- Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung.
53 
Daraus, dass die Frage, was ein Einzelhandelsgroßprojekt ist und wann Regionalbedeutsamkeit vorliegt, in verschiedenen Absätzen ausgeführt wird, könnte geschlossen werden, dass nicht jedes Vorhaben i.S.v. § 11 Abs.3 BauNVO ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist. Auch der Inhalt der Begründung könnte hierfür sprechen.
54 
Denn die Begründung zeigt auf, dass man bei der Fortschreibung des Regionalplans davon ausging, dass nur das Einzelhandelsgroßprojekt regional bedeutsam ist, das die Ziele und Grundsätze des Regionalplans vermutlich erheblich beeinträchtigt. Aus der Tatsache, dass diese Frage anhand der aufgezeigten Kriterien bei einem „geplanten Projekt“ zu beurteilen ist, könnte weiter geschlossen werden, dass grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
55 
Auch die Regelung in Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 stützt nicht eindeutig die Auffassung des Antraggegners. Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 führt in den Plansätzen 3.3.7 - 3.3.7.3 Ziele und Grundsätze zur Frage der Ansiedlung und der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten unter dem Aspekt des Einfügens in das zentralörtliche Versorgungssystem auf. Von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ist (ausdrücklich) nur in Plansatz 3.3.7.4 die Rede. Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002 macht zum Grundsatz, dass die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen aufgrund eines regionalen Entwicklungskonzepts vorzunehmen ist. Aus dem Umstand, dass der Landesentwicklungsplan nur bei der Frage der Festlegung von Standorten im Regionalplan von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten spricht, könnte aber hingegen geschlossen werden, diesem Plansatz liege das Verständnis zugrunde, dass nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt regionalbedeutsam ist und dass nur für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte eine Standortfestlegung erforderlich ist. Aus der Begründung zu Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 könnte ebenfalls abgeleitet werden, dass Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 nicht das Verständnis zugrunde liegt, für jedes Einzelhandelsgroßprojekt sei eine gebietsscharfe Ausweisung erforderlich. Denn dort wird im letzten Absatz, nachdem zunächst allgemeine Grundsätze zur Frage des Standortes von Einzelhandelsgroßprojekten aufgezeigt werden, darauf verwiesen, dass nach dem Landesplanungsgesetz gebietsscharf Standorte auszuweisen sind, soweit die Einzelhandelsgroßprojekte regionalbedeutsam sind
56 
Zuletzt ergibt sich auch aus § 11 LplG nicht zwingend, dass dem Landesentwicklungsplan und Teilregionalplan die Vorstellung zugrunde liegen müsste, generell jedes Einzelhandelsgroßprojekt sei regional bedeutsam. Nach § 11 Abs.2 LplG konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne und formt diese Grundsätze und die Ziele des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus. § 11 Abs.3 S.1 LplG lautet: „Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen......zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region.“ Dazu sind gemäß § 11 Abs.3 S.2 Nr.5 LplG im Regionalplan die Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe festzulegen. Diese Festlegung können in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten getroffen werden. Vorranggebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 Abs.7 LplG). Zusammengefasst regelt damit § 11 Abs.3 S.1, S.2 Nr.5,Abs.7 LplG in Bezug auf Einzelhandelsgroßprojekte und Vorranggebiete: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), sind Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe festzulegen. Die Festlegung kann in der Form von Vorranggebieten für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen getroffen werden (vgl. auch § 7 Abs.4 Nr. 1 ROG).
57 
Aus der Einschränkung „Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist“ könnte folgen, dass nicht generell Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan festzulegen sind, sondern nur bei Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift dürfte damit regeln, dass Standortfestlegungen für Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan zu treffen sind, wenn dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist und dass auch die Art und Weise der Festlegung (z.B. die Größe des Gebiets) unter diesem Gesichtspunkt zu erfolgen hat. Einzelhandelsgroßprojekte, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region haben können, dürfen nur an einem Standort errichtet werden, für den durch seine Ausweisung als Vorranggebiet die Verträglichkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung zur Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region feststeht. Aus dem Wortlaut und aus der Zusammenschau der in § 11 LplG enthaltenen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten dürfte wohl weiter folgen, dass die Art und Intensität der Nutzung der an dem festgelegten Standort zu errichtenden Vorhaben wegen ihrer Raumbedeutsamkeit eine Standortsteuerung zur Durchsetzung der Ziele der Regionalplanung erforderlich machen müssen. Dieses Verständnis liegt wohl auch dem Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans und dem Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002, in denen von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten die Rede ist, zugrunde. Deshalb dürfte die Tatsache, dass § 11 Abs.3 S.2 Nr.5 LplG - anders als der Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans und der Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002 - nicht ausdrücklich vom „regionalbedeutsamen“ Einzelhandelsgroßprojekt spricht, nicht bedeuten, dass, soweit Standortfestlegungen für Einzelhandelsgroßprojekt in einem Vorranggebiet für Einzelhandelsgroßprojekte für erforderlich gehalten wurden, von vorneherein jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb dort unterzubringen ist.
58 
Nach alledem erschließt sich die Beantwortung der Frage, wann die Festlegung eines Vorranggebiets für Einzelhandelsprojekte im Regionalplan erforderlich ist und welche Einzelhandelsprojekte notwendigerweise dort errichtet werden müssen, nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der landesplanerischen Regelungen. Im Widerspruchsverfahren könnte deshalb unter Umständen auch zu prüfen sein, welche gesetzessystematischen Schlüsse aus § 1 Nr. 19 RoV zu ziehen sein könnten, wonach für die Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben ein Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.Nach § 13 Abs.1 LplG a.F. (ab dem 20.05.2003 im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung des § 1 Nr. 19 RoV außer Kraft getreten) war in der Regel ein Raumordnungsverfahren für Einkaufzentren, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe mit mehr als 5000 qm Verkaufsfläche durchzuführen.
59 
Soweit von den Beteiligten auch die Gesetzesmotive zur Vorgängervorschrift zu § 11 LplG angesprochen werden, ist auszuführen, dass auch diese den Ausgang des Verfahrens als offen erscheinen lassen. Denn auch aufgrund der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift § 8 Abs.3 LplG a.F und der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs.3 S.1 LplG ist nicht offensichtlich, dass jedes Einzelhandelsgroßprojekt regionalbedeutsam ist und deshalb nur in Vorranggebieten errichtet werden darf. In der Begründung des Gesetzgebers zu der Ergänzung von § 8 Abs.3 LplG a.F.(in Kraft ab dem 17.03.2001) durch den Satz 2 mit dem Wortlaut: „In den Regionalplänen für die übrigen Regionen sind gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam sind“ wird nämlich unter anderem ausgeführt: Durch die Einführung des Satzes 2 wird die Planungskompetenz der anderen Regionen insoweit angeglichen, als sie verpflichtet werden, die Standorte für regionalbedeutsame Betriebe des großflächigen Einzelhandels, einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center-FOC), im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Orte und die Erhaltung der Innenstadtbereiche zu prüfen und regionsweit so auszuweisen, dass die Ansiedlung solcher Betriebe nicht nur den Interessen der Standortgemeinde dient, sondern für die Entwicklung der ganzen Region förderlich ist. Die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens ist unabhängig von der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens in der Regel ab einer Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² gegeben. Sie ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind vor allem der jeweilige Betriebstyp und die raumstrukturelle Situation am vorgesehenen Standort von Bedeutung. Die Begriffe „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe“ werden gleichlautend in § 1 Nr.19 der Raumordnungsverordnung, der Nr.18 zur Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 11 Abs.3 der BauNVO 1990 verwendet. Nach der Rechtsprechung insbesondere zu der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs - unabhängig von regionalen und örtlichen Besonderheiten - bei etwa 700 m² Verkaufsfläche. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen Regionalplanung und Bauleitplanung sowie zwischen der Prüfung solcher Vorhaben durch Raumordnungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Anwendung des neuen Satzes 2 in § 8 Abs.3 LplG a.F. von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung bisher zu den genannten Vertriebsformen des Einzelhandels entwickelt hat (vgl. Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 12/5877 S.4, 15, 16). Aus dieser Begründung folgt, dass auf § 11 BauNVO Bezug genommen wird, soweit es um die Frage der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs geht, im übrigen aber eine Einzelfallprüfung zur Frage der Regionalbedeutsamkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebstyps und der raumstrukturellen Situation am vorgesehenen Standort für erforderlich gehalten wird, wobei als Richtwert eine Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² angegeben wird.
60 
Diese Begründung könnte auch noch für die Auslegung von § 11 Abs.3 S.1 LplG bedeutsam sein. Denn § 11 Abs.3 S.1 LplG unterscheidet sich von der Vorgängerregelung nur insoweit, dass nunmehr die Frage der Regionalbedeutsamkeit explizit erläutert wird. Mit der Aufnahme der Definition des Begriffs „ Regionalbedeutsamkeit“ war aber wohl keine inhaltliche Änderung bezweckt. Die Begründung zu der Gesetzesänderung macht jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich seit dem Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes in seiner Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) an der Vorstellung des Landesgesetzgebers zur Regionalbedeutsamkeit maßgeblich etwas geändert haben könnte. In Nr. 1.2 der allgemeinen Begründung zu § 11 LplG (Drs. 13/1883 S.23) folgt, dass Schwerpunkt der Gesetzesänderung die Anpassung des Landesplanungsgesetzes an das Raumordnungsgesetz des Bundes von 1998 war. Zu der Neufassung von § 8 LplG, der dann im wortlaut unverändert als § 11 LplG am 10.07.2003 in Kraft trat, wird sinngemäß ausgeführt: Im Wesentlichen wird nur die Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg konkretisiert. Mit dem neugefassten Absatz 3 wird - ohne wesentliche Änderung - eine einheitliche Regelung zum Inhalt des Regionalplans erreicht, die auch weitgehend der Praxis der Regionalverbände entspricht. (Drs. 13/1883 S.33,34).
61 
Aus Wortlaut und Sinn und Zweck von § 11 Abs.3 Nr. 2 BauNVO, auf den die Begründungen zu dem Teilregionalplan, zum Landesentwicklungsplan und zu § 8 Abs.3 LplG a.F. verweisen, ergibt sich ebenfalls nicht zwingend, dass jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO gleichzeitig auch ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist. Nach § 11 Abs.3 S.1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Nach Satz 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO sind bei Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben, deren Geschossfläche 1200 m² überschreitet, in der Regel die dort genannten Auswirkungen (Z.B. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr , auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereich) anzunehmen, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 qm Geschossfläche vorliegen.
62 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 24.11.2005 (- 4 C 10/04 -, NVwZ 2006,452, - 4 C 8/05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 319) ausgeführt: „In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO werden damit die in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen eingegrenzt, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen. § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Der Begriff der Großflächigkeit dient dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll, weil er typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweist wie z. B., dass er sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Der Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist vorrangig nach dieser Zielsetzung auszulegen. Wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten, hat im Einzelfall eine eigenständige, eingehende Prüfung einzusetzen, für die der Verordnungsgeber in den Sätzen 3 und 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Reihe von Kriterien benennt. Das Merkmal der Großflächigkeit umschreibt diejenige Schwelle, ab der die Prüfung vorzunehmen ist, ob derartige Auswirkungen vorliegen.“
63 
Zielsetzung von § 11 Abs.3 S.1 Nr. 2 BauNVO ist danach alleine, den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll. Vorgaben in dem Sinne, dass für diesen Betriebstyp im Land oder in einer Region Standortfestlegungen zu treffen sind, sollen mit dieser Vorschrift damit nicht gemacht werden Darüber hinaus bedeutet das Erreichen des Schwellenwertes von 800 m² Verkaufsfläche zunächst nur, dass dann eine Prüfung vorzunehmen ist, ob der Einzelhandelsbetrieb sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Deshalb kann der Verweis in den angeführten Begründungen auf § 11 Abs.3 BauNVO möglicherweise so zu verstehen sein, dass ab einer Verkaufsfläche von 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorliegt und deshalb eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Regionalbedeutsamkeit vorzunehmen ist, wobei die Vermutungsregel von § 11 Abs.3 S. 4 BauNVO bei einer Geschossfläche von 1200 m², die bei einer die 900 m² überschreitenden Verkaufsfläche erreicht ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, NVwZ 2006,452-), bei der Beantwortung dieser Frage wohl mit herangezogen werden kann. Da der Verweis in den angeführten Begründungen nicht ausdrücklich nur auf großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von 1200 m² erfolgt, kann wohl auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Einzelfallprüfung als regionalbedeutsam einzustufen sind.
64 
Die Widerspruchsbehörde wird daher zu klären haben, wann ein regionalbedeutsames Einzelhandelsprojekt i.S. der landesplanerischen Regelungen vorliegt und, sollte entgegen der Auffassung des Antraggegners eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sein, eine solche vorzunehmen haben. Sollte die Regionalbedeutsamkeit verneint werden, wäre von der Widerspruchsbehörde wohl weiter zu prüfen, ob der Bebauungsplanentwurf das Kongruenzgebot, Integrationsgebot und Beeinträchtigungsverbot beachtet (vgl. Plankapitel 3.3.7 LEP 2002).
65 
Da offen ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Baugenehmigung vorliegen, ist auf die Frage, ob Ermessen ausgeübt und wenn ja, ob es fehlerfrei ausgeübt wurde, nicht mehr einzugehen. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann jedenfalls im Hinblick auf die angesprochenen offenen Fragen nicht angenommen werden. Da die Fachaufsichtsbehörde wohl davon ausgegangen ist, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit Verkaufsflächen von 800 m² und mehr generell regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind, waren die in der Weisung an den Antragsgegner enthaltenen Ausführungen zur Frage der Ermessensausübung auf der Grundlage dieser rechtlichen Annahme erfolgt. Da jedoch nach der Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelfall zu prüfen sein könnte, ob das Vorhaben regional bedeutsam ist bzw. ob es die in dem Teilregionalplan bzw. im Landesentwicklungsplan aufgestellten Kriterien für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten erfüllt (Konkurrenzgebot, Integrationsgebot, Beeinträchtigungsgebot), hätte u.U. auf der Grundlage einer entsprechenden Einzelfallprüfung die Ermessensentscheidung getroffen werden müssen.
66 
Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung sind nach alledem offen. Deshalb besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden können (vgl. zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2006, VBlBW 2007, 188). Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Baufreigabe zurücktreten.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs.3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
68 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2004, NVwZ 2004,1327).

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Aufgabenträgerschaft für die zwischen Schorndorf und Rudersberg verkehrende Wieslauftalbahn, zu deren Betrieb der beklagte Zweckverband im Jahr 1992 gegründet wurde. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart vom 18.10.1999 wird die Aufgabenträgerschaft vom beigeladenen Verband Region Stuttgart beansprucht. Auf der Grundlage der vom Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung begehren die Klägerinnen, zwei Kommunen, die Feststellung, dass der Beklagte, dessen Mitglieder sie sind, aufgelöst ist, hilfsweise die Feststellung, dass die in der Verbandssatzung festgeschriebene Aufgabe der Aufrechterhaltung des Betriebs der Wieslauftalbahn weggefallen ist.
Im Mai 1993 kaufte der Beklagte die Wieslauftalbahn von der Deutschen Bahn AG, die zuvor die Wieslauftalbahn betrieben hatte. Nach Investitionen in die Neubeschaffung von Fahrzeugen und die Neueinrichtung von Haltestellen wurde die Wieslauftalbahn zum Jahresbeginn 1995 vom Beklagten in Betrieb genommen.
Die Klägerin Ziff. 1 warf die Frage der Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn erstmals im März 2002 auf. Sie machte geltend, dass nach ihrer Auffassung durch die Gesetzesänderung über die Zuständigkeit des Verbands Region Stuttgart im Jahr 1999 der Betrieb der Wieslauftalbahn der Aufgabenträgerschaft des Verbands Region Stuttgart unterfalle. Die Wieslauftalbahn sei ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr, für den nach der geänderten Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart dessen Zuständigkeit als Pflichtaufgabe gegeben sei.
Darauf hin wurde die Möglichkeit einer Aufgabenübertragung an den beigeladenen Verband Region Stuttgart innerhalb des beklagten Zweckverbandes erörtert, wobei von Seiten der Verwaltung des Zweckverbandes Zweifel an der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn und damit am Übergang der Aufgabenträgerschaft geäußert wurden. Ungeachtet dieser Zweifel wurden aber verschiedene Möglichkeiten der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung in finanzieller und praktikabler Hinsicht geprüft. Es wurden neben der Übertragung der Wieslauftalbahn auf die Region auch die Möglichkeit einer Aufgabenträgerschaft durch den Rems-Murr-Kreis allein oder der Beteiligung der Region am Zweckverband erörtert. Dabei kam die Verbandsverwaltung zu dem Ergebnis, dass die Übertragung der Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen für den Rems-Murr-Kreis unter Kostengesichtspunkten ungünstiger sei als ein Verbleib der Aufgabenträgerschaft beim Zweckverband. Es verbleibe eine Beteiligung an den zukünftigen Investitionskosten, und es sei eine Abfindung für die zu erwartenden Betriebskostendefizite an den Verband Region Stuttgart zu leisten. Außerdem sei zu befürchten, dass weitere Nebenbahnen in die Aufgabenträgerschaft des Beigeladenen fallen könnten, deren Kosten dann über die Verbandsumlage vom Rems-Murr-Kreis mit zu finanzieren seien.
Neben der Klägerin Ziff. 1 begann auch die Klägerin Ziff. 2 ab Februar 2003 auf eine Aufgabenübertragung an den Beigeladenen zu drängen. Beide Klägerinnen beriefen sich ausdrücklich auf die finanziell angespannte Lage der Kommunen, die eine weitere Wahrnehmung der freiwillig übernommenen Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn in Frage stelle.
Nachdem der Beigeladene zwischenzeitlich seine Auffassung dargetan hatte, dass er die Wieslauftalbahn eindeutig für regional bedeutsam halte, seine Aufgabenträgerschaft für derartige Schienenverkehre aber erst dann aktiv wahrnehme, wenn hierüber Einvernehmen mit den bisherigen Trägern erzielt worden sei, wurde im März 2003 eine Arbeitsgruppe gebildet und mit der Aufgabe betraut, die Frage der Aufgabenträgerschaft der Wieslauftalbahn aufzuarbeiten, um eine Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Beklagten zu ermöglichen. Mitglieder der Arbeitsgruppe waren Vertreter der Klägerinnen, des Landkreises Rems-Murr-Kreis und des beigeladenen Verbands Region Stuttgart. Angestrebt wurde eine Übertragung der Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen zum 01.01.2004.
Im Oktober 2003 wurden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe in der Verbandsversammlung des Beklagten erörtert. Der Vertreter des Rems-Murr-Kreises sprach sich dabei gegen eine Übertragung der Wieslauftalbahn aus und begründete dies damit, dass der beigeladenen Verband Region Stuttgart in der Zwischenzeit „Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft bei regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehren durch die Region“ aufgestellt habe, nach denen eine Kostenerstattung an den Zweckverband für bisher geleistete Investitionen nicht vorgesehen sei. Die Fahrzeuge der Wieslauftalbahn hätten aber einen Wert von 2,3 Mio. EUR, und man könne diese nicht verschenken. Der Beigeladene zeige durch seine Übernahmegrundsätze wenig Bereitschaft zu einer partnerschaftlichen Lösung der Frage der Aufgabenübertragung. Die Kostenbelastung für den Landkreis werde sich im Falle eines Aufgabenübergangs an den Beigeladenen verschlechtern, da zu befürchten sei, dass auch andere Nebenbahnen auf den Beigeladenen übergehen würden, an deren Kosten sich der Landkreis über die Verkehrsumlage zu beteiligen habe. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Stadt Stuttgart die Stadtbahn auf die Region übertrage, wodurch 37 Mio. EUR über die Verkehrsumlage zu finanzieren seien. Die Vertreter der Klägerinnen machten demgegenüber deutlich, dass sie aus haushaltsrechtlichen Gründen die finanzielle Beteiligung an der Wieslauftalbahn nicht mehr aufrechterhalten könnten und eine Entlassung aus dem Zweckverband zum 31.12.2003 anstrebten.
Weitere Verhandlungen mit dem Beigeladenen erbrachten keine Einigung über die Modalitäten eines Aufgabenübergangs. Insbesondere wurde vom Beklagten bemängelt, dass Fragen des Infrastrukturausgleichs, der vom Beigeladenen zu entrichtenden Trassengebühren, der beim Beklagten verbleibenden Kosten und der zukünftigen Kooperation beim Betrieb der Wieslauftalbahn nicht zufrieden stellend geklärt worden seien. Die Frage eines Aufgabenübergangs zum Jahresende 2003 sei nicht entscheidungsreif.
Die Klägerinnen kündigten mit Schreiben vom 02.12.2003 bzw. vom 10.12.2003 ihre Mitgliedschaft im Zweckverband aus wichtigem Grund. Die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn obliege dem Verband Region Stuttgart. Dieser habe sich bereit erklärt, die Bahn zum 01.01.2004 zu übernehmen. Angesichts ihrer Haushaltslage könnten die Klägerinnen die Betriebskostenzuschüsse für die Wieslauftalbahn nicht mehr aufbringen. Diese Kündigungen wies der Vorsitzende des Zweckverbands mit Schreiben jeweils vom 22.12.2003 zurück. Er stellte zugleich fest, dass die Mitgliedschaft der Klägerinnen im Zweckverband über den 31.12.2003 hinaus fortbestehe. Eine Kündigungsmöglichkeit sei weder im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, noch in der Verbandssatzung des Beklagten vorgesehen. Der Verband sei auf Dauer geschaffen und mit öffentlichen Aufgaben betraut. Es könne nicht in der Hand eines Mitglieds liegen, die als notwendig erkannte Gemeinschaftslösung in Frage zu stellen. Der Austritt eines Verbandsmitgliedes bedürfe einer Entscheidung durch die Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Eine solche Entscheidung sei bisher nicht getroffen worden. Es liege auch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, da bis auf Weiteres davon auszugehen sei, dass die Wieslauftalbahn nicht regional bedeutsam sei und daher nicht in die Zuständigkeit des Beigeladenen falle. Die weitere Mitgliedschaft im Zweckverband sei nicht nur zumutbar, sondern bis zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Klärung der Übertragung auf den Beigeladenen auch sachlich geboten, da dies der Beschlussfassung der Zweckverbandsversammlung entspreche.
10 
Am 30.12.2003 haben die Klägerinnen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass der Beklagte aufgelöst ist, hilfsweise festzustellen, dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrecht zu erhalten, weggefallen ist. Es wird ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da die Auflösung des Beklagten eine Änderung der Rechtsbeziehungen des Beklagten zu seinen Mitgliedern zur Folge habe und der Beklagte nach § 22 GKZ nur noch als fortbestehend gelte, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordere. Die Klägerinnen hätten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da der Fortbestand ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten von dessen weiterer Existenz abhängig sei.
11 
Zur Begründetheit der Klage wird vorgetragen, das Land sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Schienenpersonennahverkehr im Sinne dieser Regelung sei die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt seien, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Ungeachtet der Trägerschaft des Landes für die Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs seien die Klägerinnen aber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG befugt gewesen, sich mit dem Landkreis Rems-Murr zu einem Zweckverband zusammen zu schließen, um Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu erbringen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart und der darin erfolgten Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS) umfasse die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GVRS zur Pflichtaufgabe des Verbands erklärte Zuständigkeit für den regionalbedeutsamen öffentlichen Personennahverkehr die Aufgabenträgerschaft nach § 5 ÖPVNG für den S-Bahn-Verkehr und für weitere regional bedeutsame Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebietes. Damit sei der bis dahin vom Land Baden-Württemberg, von Städten, Gemeinden und Landkreisen oder Zweckverbänden als freiwillige Aufgabe wahrgenommene regionalbedeutsame Schienenpersonennahverkehr mit Ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebietes auf den Verband Region Stuttgart als Pflichtaufgabe übergegangen. Bei der Wieslauftalbahn handele es sich um einen derartigen regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehr. Der Anteil der im Jahr 1998 ermittelten 3.880 täglich beförderten Fahrgäste, die von der Wieslauftalbahn in die S-Bahn und Regionalbahn umsteigen würden und somit die Wieslauftalbahn im Rahmen eines regionalen Verkehrs nutzten, liege bei 29,9 %. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 04.05.1998 die Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs bei einem Umlandfahrgastanteil von 30,56 % angenommen. Die Wieslauftalbahn sei darüber hinaus in hohem Maße in das Verkehrsgeschehen integriert und verkehrlich und tariflich in das regionale Verkehrssystem eingebunden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Region Stuttgart am 19.10.1999 sei daher die bis dahin vom Beklagten wahrgenommene Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn auf den Verband Region Stuttgart als Pflichtaufgabe übergegangen. Der Beklagte habe seine in § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung festgelegte Hauptaufgabe, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrechtzuerhalten, verloren. Die weiteren in der Verbandssatzung aufgeführten Aufgaben seien als Annex zu dieser Hauptaufgabe ebenfalls entfallen. Durch den Wegfall der Hauptaufgabe sei der Beklagte aufgelöst. Sofern die Annexaufgaben nicht mit der Hauptaufgabe zusammen weggefallen seien, wäre die hilfsweise begehrte Feststellung auszusprechen.
12 
Die Klägerinnen lassen weiter ausführen, der Beklagte sei jedenfalls durch ihre zum 31.12.2003 ausgesprochenen Kündigungen aufgelöst worden. Die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband seien gegeben. Die für die Vereinbarung des Zweckverbandes maßgebenden Verhältnisse hätten sich geändert und führten zur Unzumutbarkeit eines Festhaltens an der Mitgliedschaft. Die Haushaltslage der Klägerinnen habe sich seit der Vereinbarung des Zweckverbandes dramatisch geändert. Der Zweckverband sei auf der Grundlage einer soliden Haushaltsplanung gegründet worden. Zwischenzeitlich würden die Haushalte der Klägerinnen durch den defizitären Betrieb der Wieslauftalbahn in einem unverhältnismäßigem Umfang belastet. Die mittelfristige Finanzplanung der Klägerinnen weise bis zum Jahr 2007 nur noch negative Zuführungsraten auf. Die prognostizierten Negativzuführungsraten würden in ihrer Höhe entscheidend von den jährlichen Betriebskostenzuschüssen an den Beklagten für den Betrieb der Wieslauftalbahn mit verursacht. Durch die Fortführung des Zweckverbandes würden die Klägerinnen in erheblichem Umfang in ihrer sonstigen Aufgabenerfüllung gefährdet. Anders als bei der Gründung des Zweckverbandes gebe es nunmehr mit dem Verband Region Stuttgart einen Aufgabenträger für den Betrieb der Wieslauftalbahn. Die Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband sei daher nicht mehr erforderlich. Die Verhältnisse, die für die Vereinbarung des Zweckverbands maßgeblich gewesen seien, hätten sich damit wesentlich geändert.
13 
Die Klägerinnen beantragen,
14 
festzustellen, dass der Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn aufgelöst ist,
15 
hilfsweise festzustellen,
16 
dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn, den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz, weggefallen ist.
17 
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen zusätzlich beantragt,
18 
hilfsweise festzustellen, dass der Betrieb der Wieslauftalbahn ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS ist.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Er lässt zur Begründung ausführen, der beklagte Zweckverband sei weder kraft Gesetzes noch durch die Kündigungen der Klägerinnen erloschen. Auch sei die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung nicht weggefallen.
22 
Durch die Novellierung des Gesetzes über den Verband Region Stuttgart im Jahr 1999 sei der Beklagte nicht qua lege aufgelöst, und zwar unabhängig von der Frage, wie der Begriff des regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehrs zu verstehen sei. Selbst wenn die Wieslauftalbahn regional bedeutsam sei, hätte dies nicht das Erlöschen des Beklagten kraft Gesetzes zur Folge. Der Beklagte sei gemäß § 3 Satz 1 GKZ als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine juristische Person, deren Existenz unabhängig davon sei, wie ihr Aufgabenkreis bemessen sei. Der Aufgabenbestand könne auch variieren (§ 21 GKZ). Möglicherweise sei ein Verband bei Aufgabenwegfall aufzulösen; dies geschehe jedoch nicht kraft Gesetzes, sondern bedürfe eines Organisationsaktes, eines Beschlusses über die Auflösung, der der Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfe. Dies trage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Klarheit über die Existenz eines Zweckverbandes bei. Die Klägerinnen könnten schwerlich bestreiten, dass die Aufgaben des Zweckverbandes weiterhin von dem Beklagten wahrgenommen werden würden. Das klägerische Begehren sei vielmehr so zu verstehen, dass eine nach ihrer Auffassung rechtswidrige Wahrnehmung von Aufgaben, die nach der klägerischen Auffassung seit 1999 nicht mehr dem Beklagten oblägen, sondern dem Verband Region Stuttgart zugefallen seien, durch den Beklagten erfolge. Die Tatsache, dass eine juristische Person möglicherweise ihren Aufgabenkreis überschreite, habe aber nicht deren Erlöschen oder Auflösung zur Folge.
23 
Der Beklagte lässt weiter vortragen, dass die Klage aber auch deshalb unbegründet sei, weil es sich bei der Wieslauftalbahn nicht um einen regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehr handele. Die Argumentation des Staatsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 04.05.1998 lasse sich nicht auf die Einordnung der Wieslauftalbahn übertragen. Die Wieslauftalbahn verkehre nicht über die Kreisgrenzen hinaus. Ein Verkehr mit ausschließlich oder überwiegend lokaler Bedeutung für den einzelnen Kreis besitze aber keine Regionalbedeutsamkeit. Für die Verkehrsfunktion der Wieslauftalbahn für die Region könne daher allenfalls der Umsteigeranteil auf andere Verkehrsmittel (Bus, S-Bahn, Regionalbahn) maßgeblich sein. Der der Entscheidung des Staatsgerichtshof zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich aber grundlegend von dem der Wieslauftalbahn. Der Staatsgerichthof habe die Regionalbedeutsamkeit des SSB-Schienennetzes in Stuttgart mit dem Anteil der „extern“ aus dem Umland kommenden Fahrgäste (30,56 %) und der Feinverteilungsfunktion innerhalb des Stuttgarter Stadtgebietes begründet. Die Wieslauftalbahn habe weder eine Feinverteilungsfunktion, noch werde sie zu einem erheblichen Anteil von außerhalb des Kreisgebietes kommenden Personen genutzt. Der Anteil der Fahrgäste, die von der Wieslauftalbahn auf zu außerhalb des Kreisgebietes liegenden Fahrzielen führende Verkehrsmittel umsteigen würden, könne nicht die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn begründen. Für diesen - beschränkten - Personenkreis erfülle die Wieslauftalbahn die Funktion eines Zubringers, damit diese ihr Ziel innerhalb der Region erreichen könnten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Wieslauftalbahn darauf ausgerichtet sei, eine Verkehrsfunktion für die Region zu erfüllen. Auch könne der quantitative Aspekt des täglichen Fahrgastaufkommens nicht unberücksichtigt bleiben. In dem vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fall der SSB habe die Zahl der täglichen Fahrgäste aus der Region 100.000 betragen. Im Falle der Wieslauftalbahn würden nur etwa 1.000 Fahrgäste pro Tag als Umsteiger auf andere Verkehrsmittel Ziele außerhalb des Kreisgebietes aufsuchen. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel der Region könne angesichts dieser Zahlen nicht davon gesprochen werden, dass die Wieslauftalbahn für die Region von Bedeutung sei. Zwar sei ein Fahrgastaufkommen von ca. 4.000 Personen pro Tag auch nicht völlig zu vernachlässigen, bedeutsam sei dieser Verkehr aber eben nur für den lokalen Bereich und nicht für die Region.
24 
Der Beklagte lässt ferner vortragen, soweit vom Verband Region Stuttgart die Auffassung vertreten werde, dass das Merkmal der Regionalbedeutsamkeit nicht der Abgrenzung zu den Kompetenzen der kommunalen Selbstverwaltungsträger sondern allein als Abgrenzung zu den Kompetenzen des Landes („nach oben“) diene mit der Folge, dass es im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs nur noch die Aufgabenträgerschaft von Land und Region gebe, treffe dies nicht zu. Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr insgesamt seien nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG die Stadt- und Landkreise. Die Befugnis der Gemeinden, Verkehrsleistungen im ÖPNV zu fördern oder zu erbringen, bleibe hiervon unberührt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG). Zwar sei das Land für den Schienenpersonennahverkehr nach § 6 Abs. 2 ÖPVNG zuständig, es könne aber durch Rechtsverordnung nach § 7 ÖPNVG die in § 6 Abs. 1 ÖPNVG geregelte generelle Auffangzuständigkeit der Stadt- und Landkreise wieder zum Tragen bringen. Von einer solchen Auffangzuständigkeit der Stadt- und Landkreise sei auch dann auszugehen, wenn das Land seine freiwillige Aufgabenkompetenz nach § 6 Abs. 2 ÖPNVG nicht wahrnehme, die Zuständigkeit aber auch nicht nach § 7 ÖPNVG übertrage.
25 
Der Beklagte lässt weiterhin vortragen, dass auch die Kündigungen der Klägerinnen vom Dezember 2003 nicht zu seinem Erlöschen geführt hätten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bezüglich der Mitgliedschaft in einem Zweckverband nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stehe den Klägerinnen nicht zu. Ein solches werde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nur unter sehr hohen Anforderungen zuerkannt, nämlich wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führe und seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würde und alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs, insbesondere durch die Verbandsversammlung ausgeschöpft seien. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägerinnen nicht erfüllt, weil die aufgrund der Mitgliedschaft von ihnen zu erbringenden Umlagebeträge für den Zweckverband keine unvorhersehbaren Folgen der Mitgliedschaft seien. Bereits bei der Gründung des Zweckverbands sei ersichtlich gewesen, dass ein kostendeckender Betrieb der Wieslauftalbahn kaum möglich sein werde. Die mangelnde Wirtschaftlichkeit der Bahn sei der Grund für die Deutsche Bundesbahn gewesen, sich von der Strecke zu trennen. Die Klägerinnen machten auch nicht geltend, dass sich ihre mit der Mitgliedschaft einhergehenden finanziellen Verpflichtungen durch unerwartete Ausgabensteigerungen in jüngster Zeit spürbar erhöht hätten. Die Tatsache, dass die Haushaltslage der Klägerinnen sich verschlechtert habe, sei nicht als unvorhersehbare Folge der Mitgliedschaft im Zweckverband anzusehen. Die nach der Wertung des GKZ grundsätzlich auf Dauer angelegte Mitgliedschaft in einem Zweckverband könne nicht aufgrund der Haushaltslage der einzelnen Mitglieder zur Disposition stehen. Unabhängig von der Frage der Vorhersehbarkeit seien die Belastungen der Klägerinnen auch nicht unzumutbar. Die Haushaltsbelastung der Klägerin Ziff. 2 unterscheide sich nicht wesentlich von der anderer Gemeinden. Auch andere Gemeinden innerhalb des Landkreises müssten auf Grund der gegenwärtigen Konjunkturlage Entnahmen aus dem Vermögenshaushalt vornehmen. Die jährlichen Betriebskostenzuschüsse würden die Negativzuführungsraten der Klägerin Ziff. 2 zwar beeinflussen, seien jedoch weder alleiniger Grund noch maßgeblicher Faktor für die Negativzuführungen. Bei der Klägerin Ziff. 1 sei die Haushaltslage zwar angespannter. Angesichts eines Haushaltsvolumens von 83 Mio. EUR könnten die Umlagezahlungen an den Zweckverband in Höhe von ca. 100.000 EUR aber weder die alleinige noch die maßgebliche Ursache für die schlechte Finanzsituation sein. Zwar werde nicht verkannt, dass die Mitgliedschaft in dem Zweckverband für die Klägerinnen eine finanzielle Belastung darstelle. Dies genüge aber nicht, um sich den freiwillig eingegangenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Zweckverband zu entziehen. Zudem seien die Kündigungen jedenfalls zum Zeitpunkt des 31.12.2003 unzulässig. Zwar sei eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht an eine Frist gebunden. Eine Kündigung zur Unzeit könne aber wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht gegenüber den anderen Beteiligten unwirksam sein. Aufgrund der sehr kurz gewählten Frist habe der Landkreis Rems-Murr keine Zeit gehabt, sich auf die veränderten Umstände einzustellen. Zudem hätten im Dezember 2003 Verhandlungen mit dem Verband Region Stuttgart über eine eventuelle freiwillige Übernahme der Wieslauftalbahn geschwebt. Die Verhandlungsposition des Beklagten würde erheblich geschwächt, wenn es einzelnen Mitgliedern möglich wäre, sich durch Kündigung aus wichtigem Grund ihrer Pflichtenstellung zu entledigen. Im Übrigen führten die einseitigen Kündigungen der Klägerinnen noch nicht zu einem Erlöschen des Beklagten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedürfe es auch bei einem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern eines Zweckverbandes einer Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde, wie sie in § 21 Abs. 5 GKZ für den Fall eines Auflösungsbeschlusses vorgesehen sei. Anderenfalls könne die gesetzlich geforderte Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde bei der Auflösung eines Zweckverbandes dadurch umgangen werden, dass anstelle eines Auflösungsbeschlusses einseitige Kündigungen erklärt würden.
26 
Soweit die Klägerinnen hilfsweise die Feststellung des Aufgabenwegfalls aus § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung begehrten, sei die Klage auch insoweit unbegründet. Mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn sei die Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn nicht an den Verband Region Stuttgart übergegangen. Zudem sei die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) nicht zwingend an die Aufgabenträgerschaft geknüpft. Selbst bei einer Aufgabenträgerschaft des Verbands Region Stuttgart sei eine Regelung denkbar, wonach der Betrieb der Wieslauftalbahn einschließlich des Unterhalts der Infrastruktur weiterhin vom Beklagten erfüllt werde.
27 
Mit Beschluss vom 22.09.2004 ist der Verband Region Stuttgart zum Verfahren beigeladen worden.
28 
Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 10.12.2004 auf den Vortrag des Beklagten erwidern lassen, dass die Auflösung des Zweckverbandes bereits mit dem Wegfall der Hauptaufgabe eingetreten sei, ohne dass es eines gesonderten Auflösungsbeschlusses bedürfe. Mit dem Wegfall der Aufgabe des Zweckverbands sei dieser zu einer leeren Hülle geworden, die keine Funktion mehr habe. Soweit der Beklagte weiterhin die Aufgaben erfülle, die eigentlich dem Verband Region Stuttgart obliegen würden, ändere dies nicht daran, dass es sich nicht mehr um eine Aufgabe des Zweckverbands handele. Zwar müsse auch bei einem Aufgabenübergang die Erfüllung der Aufgabe bis zur tatsächlichen Übernahme der Aufgabe durch den neuen Aufgabenträger sichergestellt sein. Dies ermögliche § 22 GKZ, wonach der Zweckverband auch nach seiner Auflösung als fortbestehend gelte, soweit es der Zweck der Auflösung erfordere. Das Kriterium der Regionalbedeutsamkeit sei auch für die Wieslauftalbahn als Verkehr mit lokaler Bedeutung nicht ausgeschlossen. Denn die Wieslauftalbahn sei durch den Anschluss in Schorndorf zur S-Bahn und den Regionalzügen nach Stuttgart an das regionale Schienennetz des § 2 Abs. 5 AEG angeschlossen. Als Teil dieses regionalen Schienennetzes komme es für die Wieslauftalbahn nicht mehr auf eine besondere Funktion für die Region an, wie dies für die SSB über die Feinverteilungsfunktion in der Entscheidung Staatsgerichtshofes zur Begründung der Regionalbedeutsamkeit als erforderlich angesehen worden sei. Das quantitative Kriterium der Fahrgastzahlen sei für die Bestimmung der Regionalbedeutsamkeit unbrauchbar, da es kein Kriterium gebe, nach dem eine absolute Fahrgastzahl festgelegt werden könne, ab der ein Verkehr regional bedeutsam sei. Die zur außerordentlichen Kündigung berechtigende, nicht vorhersehbare unzumutbare Folge der Mitgliedschaft der Klägerinnen im Zweckverband sei nicht die isoliert gesehene finanzielle Belastung durch den defizitären Betrieb der Wieslauftalbahn, die über die Umlagebeträge von den Klägerinnen zu tragen sei, sondern die dadurch entstandene Gesamtsituation, zu der auch die negative Haushaltsentwicklung der Klägerinnen beitrage. Denn erst aufgrund der dramatischen Haushaltssituation der Klägerinnen seien die für den Zweckverband aufzubringenden Umlagen zu unzumutbaren finanziellen Belastungen geworden. Zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbandes hätten beide Klägerinnen eine solide und tragfähige Haushaltslage gehabt. Einbrüche seien erst in den Jahren 2002 und 2003 eingetreten. Die Wirksamkeit der Kündigungen sei auch nicht von einem Mitwirkungsakt der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig. Der vom Beklagten insoweit befürchteten Rechtsunsicherheit werde durch § 22 GKZ begegnet, der den Fortbestand des Zweckverbandes auch nach seiner Auflösung zum Zwecke der Abwicklung fingiere. Zur Abwicklung sei im vorliegenden Fall die Übertragung der zum Betrieb der Wieslauftalbahn erforderlichen Einrichtungen einschließlich der Infrastruktur erforderlich. Vor der Übertragung dieser Einrichtungen könne die Aufgabe nicht vom dafür zuständigen Verband Region Stuttgart wahrgenommen werden. Um einen ordnungsgemäßen Übergang zu gewährleisten, müsse aber auch der Betrieb der Wieslauftalbahn bis zum Übergang der zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Einrichtungen auf den Verband Region Stuttgart aufrechterhalten werden. Der Betrieb der Wieslauftalbahn gehöre deshalb auch zu den Abwicklungsaufgaben.
29 
Der beigeladene Verband Region Stuttgart hat mit Schriftsatz vom 09.02.2005 vortragen lassen, nach § 6 Abs. 2 ÖPVNG , der als lex spezialis gegenüber § 6 Abs. 1 ÖPVNG zu verstehen sei, bestehe in Baden-Württemberg für den Bereich des Schienenpersonennahverkehrs die Aufgabenträgerschaft des Landes Baden-Württemberg, soweit es sich nicht um regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehr in der Region Stuttgart handele. Im Gebiet des Verbands Region Stuttgart gebe es neben dem Verband nur das Land als Aufgabenträger. Eine Kompetenzabgrenzung zu anderen kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften sei nicht erforderlich, da ein Konflikt mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht möglich sei. Der Begriff der Regionalbedeutsamkeit diene deshalb der Abgrenzung gegenüber Verkehren mit überregionaler oder landesweiter Bedeutung. Er schließe im Rahmen der Aufgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS örtliche, kreisweite und kreisübergreifende Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr mit ein. Deshalb sei es auch keine Mindestvoraussetzung für die Regionalbedeutsamkeit, dass das Gebiet mindestens zweier Landkreise berührt werde. Der Wieslauftalbahn komme keine landesweite Bedeutung zu. Sie verkehre als Regionalbahn R 21 zwischen der Stadt Schorndorf und der Gemeinde Rudersberg. Sie sei in den VVS eingebunden und fahrplanmäßig auf den Anschluss an die S-Bahn sowie an eine weitere Regionalbahn (R 2) ausgerichtet. Eine über die Region Stuttgart hinausgehende Bedeutung komme ihr nicht zu, so dass sie nicht in die Aufgabenträgerschaft des Landes sondern des Beigeladenen falle. Auch wenn man das Merkmal der Regionalbedeutsamkeit gegenüber der örtlichen und der Kreisebene abgrenze, ergebe sich, dass es sich bei der Wieslauftalbahn um einen regional bedeutsamen Schienenverkehr im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS handele, für den die Aufgabenträgerschaft des Beigeladenen bestehe. Nach den Maßgaben der Begründung des Gesetzes und der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur Regionalbedeutsamkeit des SSB setze die Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs voraus, dass er einen Beitrag zur Verbesserung des Gesamtverkehrs in der Region leiste. Dies sei der Fall, wenn der betreffende Verkehr die bestehende S-Bahn ergänze oder unterstütze. Wichtiges Indiz für die Regionalbedeutsamkeit sei daher die Einbindung in das regionalbedeutsame Netz der S-Bahn. Nicht entscheidend sei hingegen die absolute Zahl der Fahrgäste auf der betreffenden Schienenstrecke. Das Gesetz enthalte keine Anhaltspunkte für eine quantitative Abgrenzung. Die bloße Orientierung am Fahrgastaufkommen widerspreche zudem der Zielsetzung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 1 Satz 1 ÖPVNG . Danach solle der öffentliche Personennahverkehr im gesamten Landesgebiet im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems als eine vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen. Die Wieslauftalbahn sei tariflich und fahrplanmäßig in den VVS eingebunden und erfülle die Zubringerfunktion zur S-Bahn-Linie S 2 und zur Regionalbahn R 2. Die Umsteiger zu diesen beiden Bahnen machten 29 % des gesamten täglichen Fahrgastaufkommens der Wieslauftalbahn aus.
30 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klagen sind mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags fehlt es bereits an der Zulässigkeit.
32 
Den Hauptantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Verkehrsverband Wieslauftalbahn aufgelöst ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig.
33 
Die Klägerinnen begehren damit die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, da es um die Frage des Fortbestehens des Zweckverbands Verkehrsverband Wieslauftalbahn geht und damit um die weitere Existenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen haben als Mitglieder des Zweckverbandes auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der Klärung dieser Frage. Denn vom weiteren Fortbestand des Zweckverbandes hängt ihre mitgliedschaftliche Stellung und die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte und Verpflichtungen ab. Dieses Ziel kann anders als durch eine Feststellungsklage nicht erreicht werden, sodass die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht greift.
34 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist nicht aufgelöst.
35 
Die Klägerinnen machen geltend, dass die bisher dem Beklagten obliegende Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch die mit Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S.409) in das Gesetz über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) - GVRS - eingefügten Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS auf den Beigeladenen übertragen worden sei und der Zweckverband damit, ohne dass es dazu weiterer Akte bedürfe, aufgelöst sei. Einen Beschluss über die Auflösung des Beklagten nach § 21 Abs. 5 S. 1 GKZ hat die Verbandsversammlung nicht gefasst. Die Klägerinnen berufen sich aber auf Nr. 3 zu § 21 GKZ der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 14.03.1996 (GABl. S. 350) - VwV GKZ -. Dort heißt es:
36 
Ein Zweckverband wird, wenn die Verbandsaufgabe wegfällt oder auf einen anderen Aufgabenträger übertragen wird, gegenstandslos und ist damit aufgelöst, ohne dass es eines Beschlusses und einer Genehmigung nach § 21 Abs. 2 und 5 bedarf. Die Auflösung ist entsprechend § 21 Abs. 5 Satz 3 i.V. mit § 8 von der Rechtsaufsichtsbehörde bekanntzumachen; die Bekanntmachung hat nur deklaratorische Bedeutung.
37 
Gemäß § 3 der Verbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn vom 27.11.1992 hat der Zweckverband die Aufgabe:
38 
a) den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten,
39 
b) die Interessen des öffentlichen Personennahverkehrs der Verbandsmitglieder im Wieslauftal zu koordinieren und umzusetzen,
40 
c) den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz zu fördern und zu unterstützen.
41 
In § 3 Abs. 1 GVRS heißt es:
42 
Der Verband hat folgende Pflichtaufgaben:
43 
regional bedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes sowie des § 5 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG).
44 
In § 4 Abs. 1 GVRS ist bestimmt:
45 
Die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 umfasst
46 
die Aufgabenträgerschaft gemäß § 5 ÖPNVG für den S-Bahn-Verkehr und für weitere regional bedeutsame Schienennahverkehre mit ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets.
47 
§ 5 ÖPNVG lautet:
48 
Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine freiwillige Leistung der Daseinsvorsorge.
49 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich aus diesen Regelungen nicht, dass die Aufgaben des Zweckverbandes Wieslauftalbahn weggefallen sind, denn es fehlt bereits an dem Merkmal der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn.
50 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass dieses Merkmal entgegen der insbesondere vom Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht ausschließlich für die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Region und dem Land sondern auch für die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen erheblich ist. Der Beigeladene beruft sich für seine Auffassung auf § 6 Abs. 2 ÖPNVG. Die Vorschrift lautet:
51 
Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist das Land, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 etwas anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
52 
Er leitet daraus ab, dass nur entweder das Land oder der Beigeladene Träger der Wieslauftalbahn sein könnten und die Trägerschaft des Beklagten allenfalls aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung begründet werden könne, was nicht geschehen sei. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, dass der Schienenpersonennahverkehr gemäß § 5 ÖPNVG, soweit er danach in die Kompetenz des Landes fällt, eine freiwillige Aufgabe ist, und die Frage, was gelten soll, solange das Land diese Aufgabe nicht wahrnimmt und eine Übertragung auf den Beigeladenen nicht erfolgt ist, nicht ausdrücklich geregelt ist. Deshalb greift insbesondere im Blick auf den bereits eingerichteten und betriebenen Schienenpersonennahverkehr die Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG ein, wonach die Stadt- und Landkreise Träger der freiwilligen Aufgabe des § 5 ÖPNVG sind - und bleiben -. Dem entsprechend weisen auch die Klägerinnen selbst darauf hin, dass sich ihre Befugnis zum Zusammenschluss mit dem Landkreis Rems-Murr zum Zwecke des Betriebs der Wieslauftalbahn als Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG aus § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG ergab.
53 
Zudem bleibt das Argument, nur das Land oder die Region Stuttgart sollten Träger des Schienenpersonennahverkehrs sein, verkürzt, denn es lässt unberücksichtigt, dass der Schienenpersonennahverkehr, dem keine überregionale, landesweite Bedeutung zukommt, nicht automatisch von regionaler Bedeutung ist, sondern dass es unter der Ebene der regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre auch solche von rein lokaler Bedeutung gibt. Falls sämtliche in der Region Stuttgart betriebenen weniger bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre mangels ihrer überregionalen Bedeutung ebenso wie die für die Region Stuttgart bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre aus der Aufgabenträgerschaft des Landes herausgenommen sein und der Region zufallen sollten, bedürfte es des Abgrenzungskriteriums der regionalen Bedeutsamkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS überhaupt nicht mehr, da in diesem Fall sämtliche Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt im Verbandsgebiet in die Aufgabenträgerschaft des Verbandes fielen.
54 
Auf die Maßgeblichkeit des Kriteriums der Regionalbedeutsamkeit für die Abgrenzung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr innerhalb der Region Stuttgart gegenüber der kommunalen Ebene weisen auch die Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart hin. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 11/3067 S. 35) ist zum Begriff der Regionalbedeutsamkeit in §§ 3 und 4 GVRS a.F. ausgeführt:
55 
Die Übertragung dieser Aufgaben stößt bei der kommunalen Seite schon im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Regionalbedeutsamkeit auf Bedenken. Eine Präzisierung des Begriffs wird für notwendig gehalten.
56 
Ob ein bestimmtes Vorhaben regionalbedeutsam ist, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht von Vornherein nur allgemein umschreiben. Für die Beurteilung der Regionalbedeutsamkeit kommt es auch auf die Art des Vorhabens an, die Maßstäbe sind bei einer Messe anders als bei einem Wohngebiet. Die gesetzliche Definition in § 8 Abs. 2 LPlG kann als Richtschnur für die Entscheidung im Einzelfall dienen; ergänzend müssen fachbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
57 
§ 8 Abs. 2 LPlG in der zum Zeitpunkt der Entwurfsbegründung (08.12.1993) geltenden Fassung vom 08.04.1992 (GBl. S. 229) lautete:
58 
Soweit es für die einzelne Region von Bedeutung und für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie deren Abstimmung mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen erforderlich ist, werden in den Regionalplänen in beschreibender und zeichnerischer Form mit ihren Entwicklungsaufgaben ausgewiesen ....
59 
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Zusammenhang mit planungsrechtlichen Fragestellungen im Urteil vom 15.03.2003 (BVerwGE 118, 181, 187) aus, dass die Regionalbedeutsamkeit an überörtliche Belange von hohem Gewicht anknüpfe.
60 
In der nunmehr als § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG geltenden Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) findet sich jetzt eine ausdrückliche Definition der Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift lautet:
61 
Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region.
62 
Daraus lässt sich das maßgebliche Kriterium für das Verständnis, wann eine Einrichtung regional bedeutsam ist, ableiten. Regionalbedeutsamkeit liegt danach vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich ist.
63 
Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 29.04.1999 (BWGZ 1999, 541) den Begriff der Regionalbedeutsamkeit in einem anderen Zusammenhang innerhalb des Gesetzes zur Errichtung des Regionalverbands Stuttgart ausgelegt. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 GVRS kann der Regionalverband Stuttgart die Aufgabe der Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Kongresse, Kultur- und Sportveranstaltungen übernehmen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass regionalbedeutsam im Bereich der Kultur nur Aktivitäten sind, die sich auf die kulturelle Versorgung und Identifikation und auf das kulturelle Wohl der Bevölkerung im gesamten Bereich der Region positiv auswirken sollen.
64 
Im Zusammenhang mit der Einfügung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 in das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart ist der Begriff der Regionalbedeutsamkeit nicht weiterführend erläutert worden. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 12/4235, S. 12) ergibt sich hierzu, dass der Gesetzgeber den vom Beigeladenen geforderten Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ abgelehnt hat. Es wird ausgeführt:
65 
Bei der Entscheidung darüber, welcher Aufgabenträger im Einzelfall zuständig ist, könnte weder ein Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ noch ein Anknüpfen an das Eigentum an den benutzten Schienenstrecken im Hinblick auf die unterschiedliche verkehrliche Funktion der Schienenpersonennahverkehre zu sachgerechten Ergebnissen führen.
66 
Allerdings war dem Gesetzgeber die Problematik der Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Regionalbedeutsamkeit bewusst. Seitens der CDU-Fraktion war in der ersten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 (LT-Prot. 12/69, S. 5436) angekündigt worden, gemeinsam mit der Landesregierung im Verlaufe der parlamentarischen Beratung im Ausschuss für jede einzelne in Betracht kommende Strecke zu entscheiden, was unter regional bedeutsamem Schienenverkehr zu verstehen sei, damit hierüber kein Streit entstehe, sondern für jeden Landkreis feststehe, wem die Aufgabenträgerschaft für die einzelnen Strecken obliege. Dies ist nach den Gesetzesmaterialien nicht geschehen (LT-Prot. 12/71, S. 5664 und 5667). In der Empfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt und Verkehr an den Wirtschaftsausschuss vom 05.10.1999 (LT-Drucks. 12/4402, S. 43) wird ausgeführt, die CDU-Fraktion suche nach einer Möglichkeit, eine Instanz im Gesetzentwurf zu verankern, die bei einem Streit, wie die Formulierung „regional bedeutsam“ auszulegen sei, zu entscheiden habe. Auch diese Absicht wurde nicht realisiert. In der zweiten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 wurde das Problem gerade auch im Blick auf die Wieslauftalbahn durch den Debattenredner einer der Regierungsfraktionen, der FDP/DVP, angesprochen (LT-Prot. 12/71, S. 5666) und die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn mit deutlichen Formulierungen verneint, da diese ohne den Regionalverband auf örtlicher Ebene hervorragend funktioniere. Im Rahmen der Anhörung der Verbände hatte sich auch der Landkreistag Baden-Württemberg unter dem 24.06.1999 (LT-Drucks. 12/4235, S. 29) zu dieser Problematik geäußert und eine Definition des Begriffes des regionalen Bedeutsamkeit, dahingehend, dass nur die das Schienennetz der DB nutzenden Verkehre zu erfassen seien, für dringend erforderlich gehalten. Es wurde ferner ausgeführt, dass nach Auffassung des Landkreistages gerade die Wieslauftalbahn die Anforderungen der Regionalbedeutsamkeit nicht erfülle, sondern zu den vom Schüler- und Ausbildungsverkehr dominierten Schienenpersonennahverkehren mit rein lokaler Erschließungsfunktion gehöre.
67 
Fachbezogen auf die besonderen Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs in der Region Stuttgart wird die Auffassung, dass es auf die Bedeutung für die Gesamtregion ankommt, bestätigt durch die Auslegung dieses Be-griffes im Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 04.05.1998 (VBlBW 1998, 295). Die Entscheidung betrifft ein Normenkontrollverfahren um den Verkehrslastenausgleich in der Region Stuttgart. Dort wird zur regionalen Bedeutsamkeit der Stuttgarter Straßenbahnen Stellung genommen und zunächst aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 4 Abs. 2 GVRS (LT-Drucks. 11/5626, S. 72) zitiert:
68 
Der SSB-Schienenverkehr (Stadtbahnbetrieb) bildet zusammen mit dem S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bahn AG als integriertes System das Rückgrat des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Stuttgart. Er ist mithin ebenso wie die S-Bahn regional bedeutsam...
69 
Weiter wird ausgeführt:
70 
Die gesetzliche Anerkennung der Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs der SSB entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Schienennetz der SSB ist u.a. wesentlich auch darauf angelegt, die täglich aus dem Umland in das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart hineinkommenden und wieder herausfahrenden Fahrgäste innerhalb des Stadtgebietes zu verteilen. .... Danach übernehmen die Straßenbahnen der SSB am Stadtrandgebiet die aus dem Umland in erster Linie mit den S-Bahnen der Deutschen Bahn AG oder mit den Buslinien nach Stuttgart hineinpendelnden Umlandfahrgäste zum Zwecke der Feinverteilung innerhalb des Stadtgebiets und bringen sie auch wieder an diese Endpunkte zurück. Basierend im Wesentlichen auf der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahre 1987, jedoch auch ergänzt durch weitere zwischenzeitlich verfügbare Zählungen, hat die Landesregierung einen Anteil von Umlandfahrgästen von 30,56 % am täglichen Gesamtverkehrsaufkommen des SSB-Schienenverkehrs von 308.000 Fahrten errechnet...
71 
Gleichwohl liegt die möglichst reibungslose Abwicklung gerade des Pendlerverkehrs zwischen dem Zentrum Stuttgart und dem Umland natürlich auch wesentlich im (Gemeinwohl-)interesse der Bevölkerung der Umlandkreise. Dass die Landeshauptstadt Stuttgart zunächst ein erhebliches Eigeninteresse an der möglichst effektiven Bewältigung der Pendlerströme durch den öffentlichen Personennahverkehr hat, nimmt dieser Leistung nicht ihren Wert auch für die Region.
72 
Auch vom Staatsgerichtshof wird als maßgebliches Kriterium für die Auslegung des Be-griffs der Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs angesehen, dass er von - erheblicher - Bedeutung für die Gesamtregion sein muss. Er muss nach Qualität und Quantität von erheblichem Interesse nicht nur für eine Gemeinde oder einen Landkreis sein, sondern darüber hinaus für die Gesamtregion erhebliche Bedeutung haben.
73 
Ausgehend von diesen Überlegungen kann die Wieslauftalbahn nicht als regional bedeutsam angesehen werden. Es handelt sich um eine Stichbahn von Schorndorf nach Rudersberg, deren 11 km lange Strecke innerhalb des Rems-Murr-Kreises liegt. Nach den Ergebnissen der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahr 1998 lag der Umsteigeranteil von täglich 3.880 Fahrgästen S-Bahn und zur Regionalbahn bei 29,9 % (1.160 Personen). Sie bedient nahezu ausschließlich Fahrgäste aus dem Rems-Murr-Kreis. Die Bedeutung und damit die Erforderlichkeit für den Verkehr außerhalb des Landkreises ist im Blick auf das vergleichsweise geringe Fahrgastaufkommen nicht erheblich. Soweit neben der überwiegenden Bedeutung der Bahn für den Schüler- und Ausbildungsverkehr auch eine teilweise Nutzung durch Pendler in die Region hinein erfolgt, lässt dies die Wieslauftalbahn nicht zu einem regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehr werden, sondern unterstreicht die lokale Bedeutung der Bahn für die Bewohner des Landkreises. Ihnen steht mit der Wieslauftalbahn ein Zubringer zum S-Bahn-Netz und zur Regionalbahn zur Verfügung. Ebenso wenig lässt sich aus der Vertaktung des Fahrplans der Wieslauftalbahn mit dem der S-Bahn eine Regionalbedeutsamkeit ableiten, da auch diese vor allem dem Interesse der Bevölkerung des Landkreises dient. Abgesehen davon ergibt sich ein Abstimmungserfordernis hinsichtlich der Schienenpersonenverkehre unabhängig von deren Regionalbedeutsamkeit aus § 4 Abs. 2 ÖPNVG (vgl. auch § 8 Abs. 3 PBefG). Soweit vom Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die „Zugangsbefragung Rems-Murr-Kreis“ des VVS vom Sommer 2004 vorgetragen wird, der Anteil von Umsteigern auf die S-Bahn sei zwischenzeitlich auf 40 % gestiegen, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den dem Gericht vorgelegten Auszügen aus der Zugangsbefragung keine Zahlen über die Fahrgäste der Wieslauftalbahn ergeben, sondern die Befragung an sämtliche Fahrgäste, die an den einzelnen Stationen (hier: Schorndorf) abfuhren, gerichtet war und damit keine spezifischen Aussagen über die Nutzer der Wieslauftalbahn enthält. Im Übrigen würde auch die vorgetragene Steigerung der Fahrgastzahlen nichts an der reinen Zubringerfunktion für die Bewohner des Rems-Murr-Kreises und damit nichts an der fehlenden erheblichen Bedeutung über den Landkreis hinaus ändern.
74 
Vom Regierungspräsidium Stuttgart wurde in einem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 15.12.2003 an den Landrat des Landkreises Böblingen zum Kriterium der Regionalbedeutsamkeit dahingehend Stellung genommen, dass in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Verkehre nur dann als regionalbedeutsam eingestuft werden könnten, wenn sie mit einem entsprechenden Gewicht zum Gesamtverkehr der Region beitragen würden. Auf der Grundlage von Fahrgastzahlen vom Mai 2003 (täglich ca. 4.150 Fahrgäste) und ausgehend von einem Anteil des kreisübergreifenden Verkehrs von 770 Fahrgästen wurden erhebliche Zweifel daran geäußert, ob vor diesem Hintergrund von einem ausreichenden Gewicht des Verkehrs der Wieslauftalbahn ausgegangen werden könne. Diese Zweifel wurden vom Minister für Umwelt und Verkehr in einem Schreiben vom 24.09.2004 an den Landrat des Rems-Murr-Kreises geteilt.
75 
Gesichtspunkte dafür, dass es ungeachtet der geringen quantitativen Bedeutung der Wieslauftalbahn für die Gesamtregion im Interesse anderer Landkreise bzw. deren Einwohner liegt, diese Bahn auf die Region zu übertragen, im Übrigen mit der Folge, sich über die Verbandsumlage an den Kosten dafür beteiligen zu müssen, sind nicht ersichtlich. Wenn in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, dass durch ein solches Verständnis Randgebiete der Region Stuttgart benachteiligt würden, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Regionalbedeutsamkeit fehlen. Auch das Argument, der Beigeladene habe - einvernehmlich mit den bisherigen Trägern - Nebenbahnen übernommen, die regional nicht bedeutsam seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es ist nichts ersichtlich, was einer solchen einvernehmlichen Verlagerung einer freiwilligen Aufgabe einer Gemeinde oder eines Landkreises auf eine übergeordnete interkommunale Institution entgegenstünde (vgl. dazu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rdnr. 485). Etwas anderes gilt, wenn es um die Verlagerung von Hoheitsrechten geht (vgl. Gern, a.a.O.). Dem trägt im Übrigen § 4a GVRS Rechnung. Schließlich wird geltend gemacht, von den fünf im Gebiet des Beigeladenen vorhandenen Nebenbahnen sei die Wieslauftalbahn die bedeutendste, und die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS machten nur Sinn, wenn wenigstens die bedeutendste der Nebenbahnen in der Region Stuttgart als regional bedeutsam angesehen werde. Angesichts der oben dargestellten parlamentarischen Behandlung des Entwurfs, der zum Gesetz vom 18.10.1999 geführt hat, kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass über die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn in ihrer gegenwärtigen Bedeutung und Betriebsqualität Einigkeit bestand. Im Übrigen erfolgt zumindest der Betrieb der vom Beigeladenen genannten Strohgäubahn kreisübergreifend.
76 
Abgesehen davon wäre der Hauptantrag wohl auch unbegründet, wenn von der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn auszugehen wäre. In diesem Fall würde allerdings die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn dem Beigeladenen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 GVRS als Pflichtaufgabe obliegen. Aus diesem gesetzlichen Aufgabenübergang würde sich jedoch noch nicht zugleich ein Aufgabenwegfall beim Beklagten ergeben, der zu dessen Auflösung führte. Da die Auferlegung der Pflichtaufgabe durch den Gesetzgeber nicht als weisungsgebunden gefasst wurde, käme nur eine weisungsfreie Erfüllung der Pflichtaufgabe in Betracht. Weisungsfreie Pflichtaufgaben sind Aufgaben, zu deren Erfüllung der Aufgabenträger (hier: Region) gesetzlich verpflichtet ist; die Verpflichtung kann unbedingt - die Aufgabe ist in jedem Fall zu erfüllen - oder bedingt sein - die Aufgabe ist bei Bedarf oder unter besonderen Voraussetzungen zu erfüllen - (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. Rdnr. 108; Reichert/Baumann, Kommunalrecht, 2. Aufl. Rdnr. 61). Im Falle der Wieslauftalbahn hängt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung von der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten als dem bisherigem Finanzierungsträger und dem Beigeladenen ab. Der Gesetzgeber hat weder zivilrechtliche noch eigentumsrechtliche oder sonstige Fragen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geregelt, obwohl solche Regelungen erkennbar notwendig gewesen sein dürften, um den unmittelbaren Aufgabenübergang zu bewirken. Insbesondere hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, entsprechend der Regelung für den Aufgabenübergang vom Zweckverband Nahverkehr Region Stuttgart auf den Beigeladenen in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GVRS eine Fristsetzung für die Übertragung der Rechte und Pflichten des Beklagten auf den Beigeladenen bzw. diesen Übergang als solchen festzuschreiben, falls eine vertragliche Regelung innerhalb der Frist nicht erfolgen sollte. Dementsprechend geht auch der Beigeladene selbst davon aus, dass er die Aufgabenträgerschaft für die in Betracht kommenden Nebenbahnen nur dann wahrnimmt, wenn diese von den jeweiligen Aufgabenträgern an ihn herangetragen werden. In der Konsequenz dessen hat der Beigeladene in seinen „Grundsätzen für die Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft bei regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehren durch die Region“ zwischen dem Zeitpunkt der gesetzlichen Aufgabenträgerschaft und dem Zeitpunkt der aktiven Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft unterschieden. Dies spricht dafür, dass ein Aufgabenwegfall beim Beklagten erst dann erfolgen kann, wenn es zu einer tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beigeladenen kommt. Auch die Klägerinnen halten die Wahrnehmung der Aufgabe des weiteren Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beklagten bis zur Übertragung des Betriebs und seiner Einrichtungen auf den Beigeladenen für erforderlich. Soweit sie allerdings die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Aufgabe, die nach der Auflösung des Zweckverbandes wegen des Aufgabenübergangs an den Beigeladenen gemäß § 22 GKZ lediglich zum Zwecke der Abwicklung fortzuführen sei, steht dem jedoch entgegen, dass es sich um die originäre, in der Satzung verankerte Hauptaufgabe des Zweckverbands handelt. Davon, dass diese allein durch den abstrakten gesetzlichen Aufgabenübergang zur Abwicklungsaufgabe des Beklagten geworden ist, dürfte schon deshalb nicht auszugehen sein, weil der Umfang der Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen und die Frage eines Verbleibs von (Teil-)Zuständigkeiten für den Betrieb der Wieslauftalbahn ohne eine entsprechende Einigung zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ungeklärt bleibt. So kommt auch nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen durchaus in Betracht, dass der Beklagte Träger der Infrastruktur bleibt, so dass zumindest ein wesentlicher Teil seiner Aufgabe, den Betrieb des Wieslauftalbahn sicherzustellen, bei ihm verbleiben würde. Selbst für den Fall, dass die Infrastruktur auf den Beigeladenen übergehen und die Wieslauftalbahn ohne weitere Verhandlungen zu den Bedingungen des Beigeladenen auf diesen übertragen würde, verblieben nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen nicht unerhebliche Finanzierungslasten beim Beklagten als dem bisherigen Aufgabenträger, insbesondere für die geplante Verlängerung nach Rudersberg-Oberndorf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2005, - 5 S 1382/04 -), so dass er auch in diesem Fall nicht ohne jegliche Aufgaben bliebe und damit nicht gegenstandslos geworden wäre. Zudem räumen die „Grundsätze“ des Beigeladenen in Ziff. 7 Satz 2 dem bisherigen Finanzierungsträger einen Rückübertragungsanspruch ein, wenn der Beigeladene bis 2013 den Fahrplan in wesentlichem Umfang kürzen sollte, den der Beklagte schwerlich geltend machen könnte, wäre er bereits durch den - abstrakten - gesetzlichen Aufgabenübergang aufgelöst.
77 
Der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist auch nicht durch die Kündigungen seitens der Klägerinnen aufgelöst worden. Weder das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit noch die Verbandssatzung enthalten eine Bestimmung über ein Kündigungsrecht bezüglich der Mitgliedschaft im Zweckverband, also den einseitigen Austritt eines Mitglieds. § 21 Abs. 4 GKZ erkennt die Möglichkeit eines Beschlusses der Verbandsversammlung über das Ausscheiden eines Mitglieds an, wenn dieses schriftlich zustimmt. § 15 Nr. 3 der Verbandssatzung sieht für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds die Möglichkeit der Gewährung einer Abfindung vor. Das Ausscheiden selbst kann aber nur im Wege eines Beschlusses über eine Satzungsänderung nach § 14 der Verbandssatzung erfolgen, für die es einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmzahl der Verbandsversammlung bedarf. Allerdings ist ein Kündigungsrecht eines Zweckverbandsmitglieds nicht völlig ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971 - IV 619/68 -, BWVBl 1972, 90 und Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215; Kunze/Hekking, Kommentar zum GKZ, § 21 Nr. 12; Schauwecker, Zweckverbände in Baden-Württemberg, S. 157). In Nr. 2 zu § 21 GKZ VwV GKZ ist dazu ausgeführt:
78 
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband sieht das GKZ nicht vor. Es kann auch nicht durch die Verbandssatzung begründet werden. Zulässig ist aber nach allgemeinen Grundsätzen eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung ist auch ohne Bestimmung in der Verbandssatzung zulässig. Sie kann nicht von der Zustimmung des Zweckverbands abhängig gemacht werden.
79 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind zwar die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen nicht auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband anwendbar, ein Kündigungsrecht ist aber im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Zweckverband sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Das Interesse des einzelnen Mitglieds am Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit dem im öffentlichen Interesse geschützten Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung abzuwägen, wobei insbesondere die mögliche Existenzgefährdung des Zweckverbands durch den Austritt mehrerer Mitglieder in der Abwägung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 20.03.1989 a.a.O.). Eine derartige Abwägung zwischen den Interessen des ausscheidungswilligen Verbandsmitgliedes einerseits und denen des Zweckverbandes und der verbleibenden Mitglieder andererseits wird selbst in den Fällen für notwendig erachtet, in denen die landesgesetzlichen Regelung der kommunalen Zusammenarbeit ein Austrittsrecht vorsieht und dessen Wahrnehmung vom Verband oder seinen verbleibenden Mitgliedern ein wichtiger Grund entgegenzuhalten ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 27.03.2003 - 1 A 212/00 - und OVG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2000 - 4 EO 133/00 -, zitiert nach Juris). Während ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund aber nur für das Ausscheiden eines Mitglieds aus einem weiterbestehenden Zweckverband geltend soll, wird die Möglichkeit, einen Zweckverband durch einseitige Kündigung eines Verbandsmitglieds aufzulösen, hingegen nicht anerkannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 und vom 29.06.1971, a.a.O.). Denn die Rechtsbeziehungen des durch freiwillige Vereinbarung errichteten Verbandes ergeben sich nach dem Vollzug des verwaltungsrechtlichen Organisationsaktes allein aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, die auf Grund der durch den Organisationsakt geschaffenen rechtlichen Verhältnisse anzuwenden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971, a.a.O.). Die Auflösung des Zweckverbandes Wieslauftalbahn ist nach § 21 Abs. 2 und 5 GKZ i.V.m. § 16 Nr. 1 der Verbandssatzung nur durch Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder möglich.
80 
Nach diesen Vorgaben ist fraglich, ob den Klägerinnen ein Kündigungsrecht überhaupt zusteht. Denn es drängt sich die Annahme auf, dass die Klägerinnen durch die Kündigungen die Auflösung des Zweckverbandes herbeiführen wollen, ohne den dafür nach § 16 der Verbandssatzung erforderlichen Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit herbeiführen zu müssen. Im Falle eines Ausscheidens beider Klägerinnen durch Kündigung verbliebe von den Mitgliedern allein der Rems-Murr-Kreis, was nach Nr. 3 zu § 23 GKZ VwV GKZ zur Folge haben könnte, dass der Verband gegenstandslos und damit aufgelöst sein könnte. Da für diesen Fall Nr. 3 zu § 21 GKZ VwV GKZ gelten würde, wäre die Auflösung des Verbands ohne einen Beschluss der Verbandsversammlung und ohne die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu bewirken. Es ist allerdings schon fraglich, ob die Kündigungen diese Rechtsfolge nach sich ziehen könnten, oder ob eine derartige Auflösung nur für den Wegfall von Verbandsmitgliedern im Sinne von § 23 GKZ vorgesehen ist, nämlich wenn das Verbandsmitglied als solches nicht mehr existiert, was bei der Ausübung des Kündigungsrechts nicht der Fall ist. Ungeachtet der Frage, ob ein Auflösungsbeschluss und eine Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kündigungen der Klägerinnen entbehrlich werden würden, bestehen aber nach den oben dargestellten Anforderungen, die an die Berechtigung eines Verbandsmitglieds, seine Mitgliedschaft durch einseitige Kündigung zu beenden, zu stellen sind, erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerinnen ein Kündigungsrecht für sich überhaupt in Anspruch nehmen können. Denn ihr Interesse an einem Ausscheiden aus dem Zweckverband Wieslauftalbahn ist mit dem öffentlichen Interesse an einer dauerhaften Erfüllung der vom Verband übernommenen Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommen dem Interesse des Rems-Murr-Kreises als dem allein verbleibenden Mitglied an der Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung und der Bestandsgefährdung des Zweckverbandes besondere Bedeutung zu (vgl. Kunze/Hekking, a.a.O.). Dafür, dass die Klägerinnen mit ihren Kündigungen hier den eigentlichen Zweck verfolgen, den Zweckverband aufzulösen, spricht sowohl ihr zeitgleiches Vorgehen (Kündigungen zum 31.12.2003) als auch die in den Begründungen der Kündigungen genannte Annahme, es stünde - anders als zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbandes - mit dem Beigeladenen ein anderer Aufgabenträger zur Verfügung. Die Klägerinnen beriefen sich in ihren Kündigungen auch darauf, dass der Beigeladene seine Bereitschaft erklärt habe, die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn zum 01.01.2004 zu übernehmen. Davon konnte aber auf der Grundlage des damaligen Verhandlungsstandes über die komplexen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die vom Zweckverband wahrgenommene Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn hätte - im Falle der Wirksamkeit der Kündigungen - bis zu einer Einigung über die tatsächliche Wahrnehmung durch den Beigeladenen dem Rems-Murr-Kreis allein oblegen. Es spricht aber viel dafür, dass dessen Interesse am Fortbestand des Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung und das öffentliche Interesse an der weiteren Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Zweckverband - jedenfalls bis zu einer einvernehmlichen Regelung des tatsächlichen Aufgabenübergangs an den Beigeladenen - einem Kündigungsrecht der Klägerinnen entgegenstehen.
81 
Schließlich ergibt sich aber auch aus den eigenen Darlegungen der Klägerinnen, dass sie sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihre Kündigungen berufen können. Denn sie halten sich nicht allein aufgrund der von ihnen geltend gemachten ungünstigen Haushaltslage für berechtigt, ihre jeweilige Mitgliedschaft zu kündigen, sondern stellen bei der Wahrnehmung ihres Kündigungsrechts zugleich auf den nach ihrer Auffassung erfolgten Übergang der Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen ab, der nach ihrer Ansicht eine Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Zweckverband nicht mehr länger erfordert. Nach den oben stehenden Ausführungen fehlt es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn aber an einem derartigen Wechsel der Aufgabenträgerschaft bzw. mangels der erforderlichen Einigung über den Übergang dieser Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen am Wegfall der Aufgaben des Beklagten. Dass die Klägerinnen ihre Kündigung aber auch in dem Fall ausgesprochen hätten, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen nicht in Betracht kommt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
82 
Der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung weggefallen ist, ist unbegründet. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn bzw. ohne eine Einigung zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten über den tatsächlichen Aufgabenübergang weiterhin die Aufgabe des Beklagten, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrechtzuerhalten.
83 
Der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Betrieb der Wieslauftalbahn ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS ist, ist unzulässig, da er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bzw. einen Teil eines solchen gerichtet ist. Die Klägerinnen begehren mit diesem Antrag vielmehr die Klärung, ob das Tatbestandsmerkmal der Regionalbedeutsamkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS erfüllt ist, mithin, ob die Wieslauftalbahn die Eigenschaft der Regionalbedeutsamkeit erfüllt. Es handelt sich aber sowohl bei der Frage der Tatbestandssubsumtion als auch bei der Frage nach der Eigenschaft einer Sache lediglich um ein Element eines Rechtsverhältnisses, bzw. um eine Vorfrage eines solchen, die jeweils nicht feststellungsfähig sind (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 43 RdNr. 13 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.); Kommentar zur VwGO, Stand Jan. 2003, § 43 RdNr. 28 f. und 32; BGH, Urteil vom 03.05.1983, - VI ZR 79/80 - und Urteil vom 15.10.1956, BGHZ 22, 43, 47 f.).
84 
Im Übrigen wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Der Wieslauftalbahn kommt keine regionale Bedeutsamkeit zu, sie ist lediglich innerhalb des Rems-Murr-Kreises von lokaler Bedeutung.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
86 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der regionalen Bedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs vor dem Hintergrund der darüber bereits im Gesetzgebungsverfahren geführten kontroversen Diskussion und im Hinblick auf die Einordnung weiterer Nebenbahnen in der Region Stuttgart von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
31 
Die Klagen sind mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags fehlt es bereits an der Zulässigkeit.
32 
Den Hauptantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Verkehrsverband Wieslauftalbahn aufgelöst ist, ist gemäß § 43 VwGO zulässig.
33 
Die Klägerinnen begehren damit die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, da es um die Frage des Fortbestehens des Zweckverbands Verkehrsverband Wieslauftalbahn geht und damit um die weitere Existenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen haben als Mitglieder des Zweckverbandes auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der Klärung dieser Frage. Denn vom weiteren Fortbestand des Zweckverbandes hängt ihre mitgliedschaftliche Stellung und die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte und Verpflichtungen ab. Dieses Ziel kann anders als durch eine Feststellungsklage nicht erreicht werden, sodass die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht greift.
34 
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist nicht aufgelöst.
35 
Die Klägerinnen machen geltend, dass die bisher dem Beklagten obliegende Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch die mit Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S.409) in das Gesetz über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) - GVRS - eingefügten Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS auf den Beigeladenen übertragen worden sei und der Zweckverband damit, ohne dass es dazu weiterer Akte bedürfe, aufgelöst sei. Einen Beschluss über die Auflösung des Beklagten nach § 21 Abs. 5 S. 1 GKZ hat die Verbandsversammlung nicht gefasst. Die Klägerinnen berufen sich aber auf Nr. 3 zu § 21 GKZ der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 14.03.1996 (GABl. S. 350) - VwV GKZ -. Dort heißt es:
36 
Ein Zweckverband wird, wenn die Verbandsaufgabe wegfällt oder auf einen anderen Aufgabenträger übertragen wird, gegenstandslos und ist damit aufgelöst, ohne dass es eines Beschlusses und einer Genehmigung nach § 21 Abs. 2 und 5 bedarf. Die Auflösung ist entsprechend § 21 Abs. 5 Satz 3 i.V. mit § 8 von der Rechtsaufsichtsbehörde bekanntzumachen; die Bekanntmachung hat nur deklaratorische Bedeutung.
37 
Gemäß § 3 der Verbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn vom 27.11.1992 hat der Zweckverband die Aufgabe:
38 
a) den Betrieb der Wieslauftalbahn zum Zwecke der Wahrnehmung von Beförderungsleistungen nach dem Landeseisenbahngesetz aufrecht zu erhalten,
39 
b) die Interessen des öffentlichen Personennahverkehrs der Verbandsmitglieder im Wieslauftal zu koordinieren und umzusetzen,
40 
c) den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz zu fördern und zu unterstützen.
41 
In § 3 Abs. 1 GVRS heißt es:
42 
Der Verband hat folgende Pflichtaufgaben:
43 
regional bedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes sowie des § 5 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG).
44 
In § 4 Abs. 1 GVRS ist bestimmt:
45 
Die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 umfasst
46 
die Aufgabenträgerschaft gemäß § 5 ÖPNVG für den S-Bahn-Verkehr und für weitere regional bedeutsame Schienennahverkehre mit ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets.
47 
§ 5 ÖPNVG lautet:
48 
Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine freiwillige Leistung der Daseinsvorsorge.
49 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich aus diesen Regelungen nicht, dass die Aufgaben des Zweckverbandes Wieslauftalbahn weggefallen sind, denn es fehlt bereits an dem Merkmal der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn.
50 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass dieses Merkmal entgegen der insbesondere vom Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht ausschließlich für die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Region und dem Land sondern auch für die Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen erheblich ist. Der Beigeladene beruft sich für seine Auffassung auf § 6 Abs. 2 ÖPNVG. Die Vorschrift lautet:
51 
Träger der Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist das Land, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 etwas anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
52 
Er leitet daraus ab, dass nur entweder das Land oder der Beigeladene Träger der Wieslauftalbahn sein könnten und die Trägerschaft des Beklagten allenfalls aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung begründet werden könne, was nicht geschehen sei. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, dass der Schienenpersonennahverkehr gemäß § 5 ÖPNVG, soweit er danach in die Kompetenz des Landes fällt, eine freiwillige Aufgabe ist, und die Frage, was gelten soll, solange das Land diese Aufgabe nicht wahrnimmt und eine Übertragung auf den Beigeladenen nicht erfolgt ist, nicht ausdrücklich geregelt ist. Deshalb greift insbesondere im Blick auf den bereits eingerichteten und betriebenen Schienenpersonennahverkehr die Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG ein, wonach die Stadt- und Landkreise Träger der freiwilligen Aufgabe des § 5 ÖPNVG sind - und bleiben -. Dem entsprechend weisen auch die Klägerinnen selbst darauf hin, dass sich ihre Befugnis zum Zusammenschluss mit dem Landkreis Rems-Murr zum Zwecke des Betriebs der Wieslauftalbahn als Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG aus § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG ergab.
53 
Zudem bleibt das Argument, nur das Land oder die Region Stuttgart sollten Träger des Schienenpersonennahverkehrs sein, verkürzt, denn es lässt unberücksichtigt, dass der Schienenpersonennahverkehr, dem keine überregionale, landesweite Bedeutung zukommt, nicht automatisch von regionaler Bedeutung ist, sondern dass es unter der Ebene der regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre auch solche von rein lokaler Bedeutung gibt. Falls sämtliche in der Region Stuttgart betriebenen weniger bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre mangels ihrer überregionalen Bedeutung ebenso wie die für die Region Stuttgart bedeutsamen Schienenpersonennahverkehre aus der Aufgabenträgerschaft des Landes herausgenommen sein und der Region zufallen sollten, bedürfte es des Abgrenzungskriteriums der regionalen Bedeutsamkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS überhaupt nicht mehr, da in diesem Fall sämtliche Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt im Verbandsgebiet in die Aufgabenträgerschaft des Verbandes fielen.
54 
Auf die Maßgeblichkeit des Kriteriums der Regionalbedeutsamkeit für die Abgrenzung der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr innerhalb der Region Stuttgart gegenüber der kommunalen Ebene weisen auch die Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart hin. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 11/3067 S. 35) ist zum Begriff der Regionalbedeutsamkeit in §§ 3 und 4 GVRS a.F. ausgeführt:
55 
Die Übertragung dieser Aufgaben stößt bei der kommunalen Seite schon im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Regionalbedeutsamkeit auf Bedenken. Eine Präzisierung des Begriffs wird für notwendig gehalten.
56 
Ob ein bestimmtes Vorhaben regionalbedeutsam ist, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht von Vornherein nur allgemein umschreiben. Für die Beurteilung der Regionalbedeutsamkeit kommt es auch auf die Art des Vorhabens an, die Maßstäbe sind bei einer Messe anders als bei einem Wohngebiet. Die gesetzliche Definition in § 8 Abs. 2 LPlG kann als Richtschnur für die Entscheidung im Einzelfall dienen; ergänzend müssen fachbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
57 
§ 8 Abs. 2 LPlG in der zum Zeitpunkt der Entwurfsbegründung (08.12.1993) geltenden Fassung vom 08.04.1992 (GBl. S. 229) lautete:
58 
Soweit es für die einzelne Region von Bedeutung und für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie deren Abstimmung mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen erforderlich ist, werden in den Regionalplänen in beschreibender und zeichnerischer Form mit ihren Entwicklungsaufgaben ausgewiesen ....
59 
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Zusammenhang mit planungsrechtlichen Fragestellungen im Urteil vom 15.03.2003 (BVerwGE 118, 181, 187) aus, dass die Regionalbedeutsamkeit an überörtliche Belange von hohem Gewicht anknüpfe.
60 
In der nunmehr als § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG geltenden Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) findet sich jetzt eine ausdrückliche Definition der Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift lautet:
61 
Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region.
62 
Daraus lässt sich das maßgebliche Kriterium für das Verständnis, wann eine Einrichtung regional bedeutsam ist, ableiten. Regionalbedeutsamkeit liegt danach vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich ist.
63 
Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 29.04.1999 (BWGZ 1999, 541) den Begriff der Regionalbedeutsamkeit in einem anderen Zusammenhang innerhalb des Gesetzes zur Errichtung des Regionalverbands Stuttgart ausgelegt. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 GVRS kann der Regionalverband Stuttgart die Aufgabe der Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Kongresse, Kultur- und Sportveranstaltungen übernehmen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass regionalbedeutsam im Bereich der Kultur nur Aktivitäten sind, die sich auf die kulturelle Versorgung und Identifikation und auf das kulturelle Wohl der Bevölkerung im gesamten Bereich der Region positiv auswirken sollen.
64 
Im Zusammenhang mit der Einfügung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 in das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart ist der Begriff der Regionalbedeutsamkeit nicht weiterführend erläutert worden. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 12/4235, S. 12) ergibt sich hierzu, dass der Gesetzgeber den vom Beigeladenen geforderten Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ abgelehnt hat. Es wird ausgeführt:
65 
Bei der Entscheidung darüber, welcher Aufgabenträger im Einzelfall zuständig ist, könnte weder ein Verzicht auf das Kriterium „regionalbedeutsam“ noch ein Anknüpfen an das Eigentum an den benutzten Schienenstrecken im Hinblick auf die unterschiedliche verkehrliche Funktion der Schienenpersonennahverkehre zu sachgerechten Ergebnissen führen.
66 
Allerdings war dem Gesetzgeber die Problematik der Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Regionalbedeutsamkeit bewusst. Seitens der CDU-Fraktion war in der ersten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 (LT-Prot. 12/69, S. 5436) angekündigt worden, gemeinsam mit der Landesregierung im Verlaufe der parlamentarischen Beratung im Ausschuss für jede einzelne in Betracht kommende Strecke zu entscheiden, was unter regional bedeutsamem Schienenverkehr zu verstehen sei, damit hierüber kein Streit entstehe, sondern für jeden Landkreis feststehe, wem die Aufgabenträgerschaft für die einzelnen Strecken obliege. Dies ist nach den Gesetzesmaterialien nicht geschehen (LT-Prot. 12/71, S. 5664 und 5667). In der Empfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt und Verkehr an den Wirtschaftsausschuss vom 05.10.1999 (LT-Drucks. 12/4402, S. 43) wird ausgeführt, die CDU-Fraktion suche nach einer Möglichkeit, eine Instanz im Gesetzentwurf zu verankern, die bei einem Streit, wie die Formulierung „regional bedeutsam“ auszulegen sei, zu entscheiden habe. Auch diese Absicht wurde nicht realisiert. In der zweiten Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 18.10.1999 wurde das Problem gerade auch im Blick auf die Wieslauftalbahn durch den Debattenredner einer der Regierungsfraktionen, der FDP/DVP, angesprochen (LT-Prot. 12/71, S. 5666) und die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn mit deutlichen Formulierungen verneint, da diese ohne den Regionalverband auf örtlicher Ebene hervorragend funktioniere. Im Rahmen der Anhörung der Verbände hatte sich auch der Landkreistag Baden-Württemberg unter dem 24.06.1999 (LT-Drucks. 12/4235, S. 29) zu dieser Problematik geäußert und eine Definition des Begriffes des regionalen Bedeutsamkeit, dahingehend, dass nur die das Schienennetz der DB nutzenden Verkehre zu erfassen seien, für dringend erforderlich gehalten. Es wurde ferner ausgeführt, dass nach Auffassung des Landkreistages gerade die Wieslauftalbahn die Anforderungen der Regionalbedeutsamkeit nicht erfülle, sondern zu den vom Schüler- und Ausbildungsverkehr dominierten Schienenpersonennahverkehren mit rein lokaler Erschließungsfunktion gehöre.
67 
Fachbezogen auf die besonderen Anforderungen an die Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs in der Region Stuttgart wird die Auffassung, dass es auf die Bedeutung für die Gesamtregion ankommt, bestätigt durch die Auslegung dieses Be-griffes im Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 04.05.1998 (VBlBW 1998, 295). Die Entscheidung betrifft ein Normenkontrollverfahren um den Verkehrslastenausgleich in der Region Stuttgart. Dort wird zur regionalen Bedeutsamkeit der Stuttgarter Straßenbahnen Stellung genommen und zunächst aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von § 4 Abs. 2 GVRS (LT-Drucks. 11/5626, S. 72) zitiert:
68 
Der SSB-Schienenverkehr (Stadtbahnbetrieb) bildet zusammen mit dem S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bahn AG als integriertes System das Rückgrat des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region Stuttgart. Er ist mithin ebenso wie die S-Bahn regional bedeutsam...
69 
Weiter wird ausgeführt:
70 
Die gesetzliche Anerkennung der Regionalbedeutsamkeit des Schienenpersonennahverkehrs der SSB entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Schienennetz der SSB ist u.a. wesentlich auch darauf angelegt, die täglich aus dem Umland in das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart hineinkommenden und wieder herausfahrenden Fahrgäste innerhalb des Stadtgebietes zu verteilen. .... Danach übernehmen die Straßenbahnen der SSB am Stadtrandgebiet die aus dem Umland in erster Linie mit den S-Bahnen der Deutschen Bahn AG oder mit den Buslinien nach Stuttgart hineinpendelnden Umlandfahrgäste zum Zwecke der Feinverteilung innerhalb des Stadtgebiets und bringen sie auch wieder an diese Endpunkte zurück. Basierend im Wesentlichen auf der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahre 1987, jedoch auch ergänzt durch weitere zwischenzeitlich verfügbare Zählungen, hat die Landesregierung einen Anteil von Umlandfahrgästen von 30,56 % am täglichen Gesamtverkehrsaufkommen des SSB-Schienenverkehrs von 308.000 Fahrten errechnet...
71 
Gleichwohl liegt die möglichst reibungslose Abwicklung gerade des Pendlerverkehrs zwischen dem Zentrum Stuttgart und dem Umland natürlich auch wesentlich im (Gemeinwohl-)interesse der Bevölkerung der Umlandkreise. Dass die Landeshauptstadt Stuttgart zunächst ein erhebliches Eigeninteresse an der möglichst effektiven Bewältigung der Pendlerströme durch den öffentlichen Personennahverkehr hat, nimmt dieser Leistung nicht ihren Wert auch für die Region.
72 
Auch vom Staatsgerichtshof wird als maßgebliches Kriterium für die Auslegung des Be-griffs der Regionalbedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs angesehen, dass er von - erheblicher - Bedeutung für die Gesamtregion sein muss. Er muss nach Qualität und Quantität von erheblichem Interesse nicht nur für eine Gemeinde oder einen Landkreis sein, sondern darüber hinaus für die Gesamtregion erhebliche Bedeutung haben.
73 
Ausgehend von diesen Überlegungen kann die Wieslauftalbahn nicht als regional bedeutsam angesehen werden. Es handelt sich um eine Stichbahn von Schorndorf nach Rudersberg, deren 11 km lange Strecke innerhalb des Rems-Murr-Kreises liegt. Nach den Ergebnissen der Verkehrsstromerhebung aus dem Jahr 1998 lag der Umsteigeranteil von täglich 3.880 Fahrgästen S-Bahn und zur Regionalbahn bei 29,9 % (1.160 Personen). Sie bedient nahezu ausschließlich Fahrgäste aus dem Rems-Murr-Kreis. Die Bedeutung und damit die Erforderlichkeit für den Verkehr außerhalb des Landkreises ist im Blick auf das vergleichsweise geringe Fahrgastaufkommen nicht erheblich. Soweit neben der überwiegenden Bedeutung der Bahn für den Schüler- und Ausbildungsverkehr auch eine teilweise Nutzung durch Pendler in die Region hinein erfolgt, lässt dies die Wieslauftalbahn nicht zu einem regional bedeutsamen Schienenpersonennahverkehr werden, sondern unterstreicht die lokale Bedeutung der Bahn für die Bewohner des Landkreises. Ihnen steht mit der Wieslauftalbahn ein Zubringer zum S-Bahn-Netz und zur Regionalbahn zur Verfügung. Ebenso wenig lässt sich aus der Vertaktung des Fahrplans der Wieslauftalbahn mit dem der S-Bahn eine Regionalbedeutsamkeit ableiten, da auch diese vor allem dem Interesse der Bevölkerung des Landkreises dient. Abgesehen davon ergibt sich ein Abstimmungserfordernis hinsichtlich der Schienenpersonenverkehre unabhängig von deren Regionalbedeutsamkeit aus § 4 Abs. 2 ÖPNVG (vgl. auch § 8 Abs. 3 PBefG). Soweit vom Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die „Zugangsbefragung Rems-Murr-Kreis“ des VVS vom Sommer 2004 vorgetragen wird, der Anteil von Umsteigern auf die S-Bahn sei zwischenzeitlich auf 40 % gestiegen, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den dem Gericht vorgelegten Auszügen aus der Zugangsbefragung keine Zahlen über die Fahrgäste der Wieslauftalbahn ergeben, sondern die Befragung an sämtliche Fahrgäste, die an den einzelnen Stationen (hier: Schorndorf) abfuhren, gerichtet war und damit keine spezifischen Aussagen über die Nutzer der Wieslauftalbahn enthält. Im Übrigen würde auch die vorgetragene Steigerung der Fahrgastzahlen nichts an der reinen Zubringerfunktion für die Bewohner des Rems-Murr-Kreises und damit nichts an der fehlenden erheblichen Bedeutung über den Landkreis hinaus ändern.
74 
Vom Regierungspräsidium Stuttgart wurde in einem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 15.12.2003 an den Landrat des Landkreises Böblingen zum Kriterium der Regionalbedeutsamkeit dahingehend Stellung genommen, dass in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Verkehre nur dann als regionalbedeutsam eingestuft werden könnten, wenn sie mit einem entsprechenden Gewicht zum Gesamtverkehr der Region beitragen würden. Auf der Grundlage von Fahrgastzahlen vom Mai 2003 (täglich ca. 4.150 Fahrgäste) und ausgehend von einem Anteil des kreisübergreifenden Verkehrs von 770 Fahrgästen wurden erhebliche Zweifel daran geäußert, ob vor diesem Hintergrund von einem ausreichenden Gewicht des Verkehrs der Wieslauftalbahn ausgegangen werden könne. Diese Zweifel wurden vom Minister für Umwelt und Verkehr in einem Schreiben vom 24.09.2004 an den Landrat des Rems-Murr-Kreises geteilt.
75 
Gesichtspunkte dafür, dass es ungeachtet der geringen quantitativen Bedeutung der Wieslauftalbahn für die Gesamtregion im Interesse anderer Landkreise bzw. deren Einwohner liegt, diese Bahn auf die Region zu übertragen, im Übrigen mit der Folge, sich über die Verbandsumlage an den Kosten dafür beteiligen zu müssen, sind nicht ersichtlich. Wenn in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, dass durch ein solches Verständnis Randgebiete der Region Stuttgart benachteiligt würden, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Regionalbedeutsamkeit fehlen. Auch das Argument, der Beigeladene habe - einvernehmlich mit den bisherigen Trägern - Nebenbahnen übernommen, die regional nicht bedeutsam seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es ist nichts ersichtlich, was einer solchen einvernehmlichen Verlagerung einer freiwilligen Aufgabe einer Gemeinde oder eines Landkreises auf eine übergeordnete interkommunale Institution entgegenstünde (vgl. dazu Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rdnr. 485). Etwas anderes gilt, wenn es um die Verlagerung von Hoheitsrechten geht (vgl. Gern, a.a.O.). Dem trägt im Übrigen § 4a GVRS Rechnung. Schließlich wird geltend gemacht, von den fünf im Gebiet des Beigeladenen vorhandenen Nebenbahnen sei die Wieslauftalbahn die bedeutendste, und die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. Nr. 1 GVRS machten nur Sinn, wenn wenigstens die bedeutendste der Nebenbahnen in der Region Stuttgart als regional bedeutsam angesehen werde. Angesichts der oben dargestellten parlamentarischen Behandlung des Entwurfs, der zum Gesetz vom 18.10.1999 geführt hat, kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass über die Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn in ihrer gegenwärtigen Bedeutung und Betriebsqualität Einigkeit bestand. Im Übrigen erfolgt zumindest der Betrieb der vom Beigeladenen genannten Strohgäubahn kreisübergreifend.
76 
Abgesehen davon wäre der Hauptantrag wohl auch unbegründet, wenn von der Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn auszugehen wäre. In diesem Fall würde allerdings die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn dem Beigeladenen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz Nr. 1 GVRS als Pflichtaufgabe obliegen. Aus diesem gesetzlichen Aufgabenübergang würde sich jedoch noch nicht zugleich ein Aufgabenwegfall beim Beklagten ergeben, der zu dessen Auflösung führte. Da die Auferlegung der Pflichtaufgabe durch den Gesetzgeber nicht als weisungsgebunden gefasst wurde, käme nur eine weisungsfreie Erfüllung der Pflichtaufgabe in Betracht. Weisungsfreie Pflichtaufgaben sind Aufgaben, zu deren Erfüllung der Aufgabenträger (hier: Region) gesetzlich verpflichtet ist; die Verpflichtung kann unbedingt - die Aufgabe ist in jedem Fall zu erfüllen - oder bedingt sein - die Aufgabe ist bei Bedarf oder unter besonderen Voraussetzungen zu erfüllen - (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. Rdnr. 108; Reichert/Baumann, Kommunalrecht, 2. Aufl. Rdnr. 61). Im Falle der Wieslauftalbahn hängt die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung von der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten als dem bisherigem Finanzierungsträger und dem Beigeladenen ab. Der Gesetzgeber hat weder zivilrechtliche noch eigentumsrechtliche oder sonstige Fragen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geregelt, obwohl solche Regelungen erkennbar notwendig gewesen sein dürften, um den unmittelbaren Aufgabenübergang zu bewirken. Insbesondere hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, entsprechend der Regelung für den Aufgabenübergang vom Zweckverband Nahverkehr Region Stuttgart auf den Beigeladenen in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GVRS eine Fristsetzung für die Übertragung der Rechte und Pflichten des Beklagten auf den Beigeladenen bzw. diesen Übergang als solchen festzuschreiben, falls eine vertragliche Regelung innerhalb der Frist nicht erfolgen sollte. Dementsprechend geht auch der Beigeladene selbst davon aus, dass er die Aufgabenträgerschaft für die in Betracht kommenden Nebenbahnen nur dann wahrnimmt, wenn diese von den jeweiligen Aufgabenträgern an ihn herangetragen werden. In der Konsequenz dessen hat der Beigeladene in seinen „Grundsätzen für die Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft bei regionalbedeutsamen Schienenpersonennahverkehren durch die Region“ zwischen dem Zeitpunkt der gesetzlichen Aufgabenträgerschaft und dem Zeitpunkt der aktiven Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft unterschieden. Dies spricht dafür, dass ein Aufgabenwegfall beim Beklagten erst dann erfolgen kann, wenn es zu einer tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beigeladenen kommt. Auch die Klägerinnen halten die Wahrnehmung der Aufgabe des weiteren Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Beklagten bis zur Übertragung des Betriebs und seiner Einrichtungen auf den Beigeladenen für erforderlich. Soweit sie allerdings die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Aufgabe, die nach der Auflösung des Zweckverbandes wegen des Aufgabenübergangs an den Beigeladenen gemäß § 22 GKZ lediglich zum Zwecke der Abwicklung fortzuführen sei, steht dem jedoch entgegen, dass es sich um die originäre, in der Satzung verankerte Hauptaufgabe des Zweckverbands handelt. Davon, dass diese allein durch den abstrakten gesetzlichen Aufgabenübergang zur Abwicklungsaufgabe des Beklagten geworden ist, dürfte schon deshalb nicht auszugehen sein, weil der Umfang der Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen und die Frage eines Verbleibs von (Teil-)Zuständigkeiten für den Betrieb der Wieslauftalbahn ohne eine entsprechende Einigung zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen ungeklärt bleibt. So kommt auch nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen durchaus in Betracht, dass der Beklagte Träger der Infrastruktur bleibt, so dass zumindest ein wesentlicher Teil seiner Aufgabe, den Betrieb des Wieslauftalbahn sicherzustellen, bei ihm verbleiben würde. Selbst für den Fall, dass die Infrastruktur auf den Beigeladenen übergehen und die Wieslauftalbahn ohne weitere Verhandlungen zu den Bedingungen des Beigeladenen auf diesen übertragen würde, verblieben nach den „Grundsätzen“ des Beigeladenen nicht unerhebliche Finanzierungslasten beim Beklagten als dem bisherigen Aufgabenträger, insbesondere für die geplante Verlängerung nach Rudersberg-Oberndorf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2005, - 5 S 1382/04 -), so dass er auch in diesem Fall nicht ohne jegliche Aufgaben bliebe und damit nicht gegenstandslos geworden wäre. Zudem räumen die „Grundsätze“ des Beigeladenen in Ziff. 7 Satz 2 dem bisherigen Finanzierungsträger einen Rückübertragungsanspruch ein, wenn der Beigeladene bis 2013 den Fahrplan in wesentlichem Umfang kürzen sollte, den der Beklagte schwerlich geltend machen könnte, wäre er bereits durch den - abstrakten - gesetzlichen Aufgabenübergang aufgelöst.
77 
Der Verkehrsverband Wieslauftalbahn ist auch nicht durch die Kündigungen seitens der Klägerinnen aufgelöst worden. Weder das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit noch die Verbandssatzung enthalten eine Bestimmung über ein Kündigungsrecht bezüglich der Mitgliedschaft im Zweckverband, also den einseitigen Austritt eines Mitglieds. § 21 Abs. 4 GKZ erkennt die Möglichkeit eines Beschlusses der Verbandsversammlung über das Ausscheiden eines Mitglieds an, wenn dieses schriftlich zustimmt. § 15 Nr. 3 der Verbandssatzung sieht für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds die Möglichkeit der Gewährung einer Abfindung vor. Das Ausscheiden selbst kann aber nur im Wege eines Beschlusses über eine Satzungsänderung nach § 14 der Verbandssatzung erfolgen, für die es einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmzahl der Verbandsversammlung bedarf. Allerdings ist ein Kündigungsrecht eines Zweckverbandsmitglieds nicht völlig ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971 - IV 619/68 -, BWVBl 1972, 90 und Urteil vom 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215; Kunze/Hekking, Kommentar zum GKZ, § 21 Nr. 12; Schauwecker, Zweckverbände in Baden-Württemberg, S. 157). In Nr. 2 zu § 21 GKZ VwV GKZ ist dazu ausgeführt:
78 
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband sieht das GKZ nicht vor. Es kann auch nicht durch die Verbandssatzung begründet werden. Zulässig ist aber nach allgemeinen Grundsätzen eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung ist auch ohne Bestimmung in der Verbandssatzung zulässig. Sie kann nicht von der Zustimmung des Zweckverbands abhängig gemacht werden.
79 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind zwar die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen nicht auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband anwendbar, ein Kündigungsrecht ist aber im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Zweckverband sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Das Interesse des einzelnen Mitglieds am Ausscheiden aus dem Zweckverband ist mit dem im öffentlichen Interesse geschützten Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung abzuwägen, wobei insbesondere die mögliche Existenzgefährdung des Zweckverbands durch den Austritt mehrerer Mitglieder in der Abwägung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 20.03.1989 a.a.O.). Eine derartige Abwägung zwischen den Interessen des ausscheidungswilligen Verbandsmitgliedes einerseits und denen des Zweckverbandes und der verbleibenden Mitglieder andererseits wird selbst in den Fällen für notwendig erachtet, in denen die landesgesetzlichen Regelung der kommunalen Zusammenarbeit ein Austrittsrecht vorsieht und dessen Wahrnehmung vom Verband oder seinen verbleibenden Mitgliedern ein wichtiger Grund entgegenzuhalten ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 27.03.2003 - 1 A 212/00 - und OVG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2000 - 4 EO 133/00 -, zitiert nach Juris). Während ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund aber nur für das Ausscheiden eines Mitglieds aus einem weiterbestehenden Zweckverband geltend soll, wird die Möglichkeit, einen Zweckverband durch einseitige Kündigung eines Verbandsmitglieds aufzulösen, hingegen nicht anerkannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1989 und vom 29.06.1971, a.a.O.). Denn die Rechtsbeziehungen des durch freiwillige Vereinbarung errichteten Verbandes ergeben sich nach dem Vollzug des verwaltungsrechtlichen Organisationsaktes allein aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, die auf Grund der durch den Organisationsakt geschaffenen rechtlichen Verhältnisse anzuwenden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1971, a.a.O.). Die Auflösung des Zweckverbandes Wieslauftalbahn ist nach § 21 Abs. 2 und 5 GKZ i.V.m. § 16 Nr. 1 der Verbandssatzung nur durch Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder möglich.
80 
Nach diesen Vorgaben ist fraglich, ob den Klägerinnen ein Kündigungsrecht überhaupt zusteht. Denn es drängt sich die Annahme auf, dass die Klägerinnen durch die Kündigungen die Auflösung des Zweckverbandes herbeiführen wollen, ohne den dafür nach § 16 der Verbandssatzung erforderlichen Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit herbeiführen zu müssen. Im Falle eines Ausscheidens beider Klägerinnen durch Kündigung verbliebe von den Mitgliedern allein der Rems-Murr-Kreis, was nach Nr. 3 zu § 23 GKZ VwV GKZ zur Folge haben könnte, dass der Verband gegenstandslos und damit aufgelöst sein könnte. Da für diesen Fall Nr. 3 zu § 21 GKZ VwV GKZ gelten würde, wäre die Auflösung des Verbands ohne einen Beschluss der Verbandsversammlung und ohne die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zu bewirken. Es ist allerdings schon fraglich, ob die Kündigungen diese Rechtsfolge nach sich ziehen könnten, oder ob eine derartige Auflösung nur für den Wegfall von Verbandsmitgliedern im Sinne von § 23 GKZ vorgesehen ist, nämlich wenn das Verbandsmitglied als solches nicht mehr existiert, was bei der Ausübung des Kündigungsrechts nicht der Fall ist. Ungeachtet der Frage, ob ein Auflösungsbeschluss und eine Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kündigungen der Klägerinnen entbehrlich werden würden, bestehen aber nach den oben dargestellten Anforderungen, die an die Berechtigung eines Verbandsmitglieds, seine Mitgliedschaft durch einseitige Kündigung zu beenden, zu stellen sind, erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerinnen ein Kündigungsrecht für sich überhaupt in Anspruch nehmen können. Denn ihr Interesse an einem Ausscheiden aus dem Zweckverband Wieslauftalbahn ist mit dem öffentlichen Interesse an einer dauerhaften Erfüllung der vom Verband übernommenen Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommen dem Interesse des Rems-Murr-Kreises als dem allein verbleibenden Mitglied an der Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung und der Bestandsgefährdung des Zweckverbandes besondere Bedeutung zu (vgl. Kunze/Hekking, a.a.O.). Dafür, dass die Klägerinnen mit ihren Kündigungen hier den eigentlichen Zweck verfolgen, den Zweckverband aufzulösen, spricht sowohl ihr zeitgleiches Vorgehen (Kündigungen zum 31.12.2003) als auch die in den Begründungen der Kündigungen genannte Annahme, es stünde - anders als zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbandes - mit dem Beigeladenen ein anderer Aufgabenträger zur Verfügung. Die Klägerinnen beriefen sich in ihren Kündigungen auch darauf, dass der Beigeladene seine Bereitschaft erklärt habe, die Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn zum 01.01.2004 zu übernehmen. Davon konnte aber auf der Grundlage des damaligen Verhandlungsstandes über die komplexen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die vom Zweckverband wahrgenommene Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn hätte - im Falle der Wirksamkeit der Kündigungen - bis zu einer Einigung über die tatsächliche Wahrnehmung durch den Beigeladenen dem Rems-Murr-Kreis allein oblegen. Es spricht aber viel dafür, dass dessen Interesse am Fortbestand des Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung und das öffentliche Interesse an der weiteren Wahrnehmung der Aufgabe des Betriebs der Wieslauftalbahn durch den Zweckverband - jedenfalls bis zu einer einvernehmlichen Regelung des tatsächlichen Aufgabenübergangs an den Beigeladenen - einem Kündigungsrecht der Klägerinnen entgegenstehen.
81 
Schließlich ergibt sich aber auch aus den eigenen Darlegungen der Klägerinnen, dass sie sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihre Kündigungen berufen können. Denn sie halten sich nicht allein aufgrund der von ihnen geltend gemachten ungünstigen Haushaltslage für berechtigt, ihre jeweilige Mitgliedschaft zu kündigen, sondern stellen bei der Wahrnehmung ihres Kündigungsrechts zugleich auf den nach ihrer Auffassung erfolgten Übergang der Aufgabenträgerschaft für die Wieslauftalbahn auf den Beigeladenen ab, der nach ihrer Ansicht eine Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Zweckverband nicht mehr länger erfordert. Nach den oben stehenden Ausführungen fehlt es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn aber an einem derartigen Wechsel der Aufgabenträgerschaft bzw. mangels der erforderlichen Einigung über den Übergang dieser Aufgaben zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen am Wegfall der Aufgaben des Beklagten. Dass die Klägerinnen ihre Kündigung aber auch in dem Fall ausgesprochen hätten, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch den Beigeladenen nicht in Betracht kommt, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
82 
Der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, dass die Aufgabe des § 3 Abs. 1 a) der Verbandssatzung weggefallen ist, ist unbegründet. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist es mangels Regionalbedeutsamkeit der Wieslauftalbahn bzw. ohne eine Einigung zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten über den tatsächlichen Aufgabenübergang weiterhin die Aufgabe des Beklagten, den Betrieb der Wieslauftalbahn aufrechtzuerhalten.
83 
Der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Betrieb der Wieslauftalbahn ein regional bedeutsamer Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS ist, ist unzulässig, da er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bzw. einen Teil eines solchen gerichtet ist. Die Klägerinnen begehren mit diesem Antrag vielmehr die Klärung, ob das Tatbestandsmerkmal der Regionalbedeutsamkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVRS erfüllt ist, mithin, ob die Wieslauftalbahn die Eigenschaft der Regionalbedeutsamkeit erfüllt. Es handelt sich aber sowohl bei der Frage der Tatbestandssubsumtion als auch bei der Frage nach der Eigenschaft einer Sache lediglich um ein Element eines Rechtsverhältnisses, bzw. um eine Vorfrage eines solchen, die jeweils nicht feststellungsfähig sind (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 43 RdNr. 13 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.); Kommentar zur VwGO, Stand Jan. 2003, § 43 RdNr. 28 f. und 32; BGH, Urteil vom 03.05.1983, - VI ZR 79/80 - und Urteil vom 15.10.1956, BGHZ 22, 43, 47 f.).
84 
Im Übrigen wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Der Wieslauftalbahn kommt keine regionale Bedeutsamkeit zu, sie ist lediglich innerhalb des Rems-Murr-Kreises von lokaler Bedeutung.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
86 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der regionalen Bedeutsamkeit eines Schienenpersonennahverkehrs vor dem Hintergrund der darüber bereits im Gesetzgebungsverfahren geführten kontroversen Diskussion und im Hinblick auf die Einordnung weiterer Nebenbahnen in der Region Stuttgart von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Sonstige Literatur

 
87 
Beschluss
88 
vom 16. Dezember 2005
89 
Der Streitwert wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf
90 
215.800,--EUR festgesetzt (jährliche Umlageanteile der Klägerinnen für den Zweckverband in Höhe von jeweils 107.900 EUR).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
10 
Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
11 
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
12 
Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
13 
Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
14 
Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
15 
In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
20 
festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
44 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
44 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad ... mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt ... als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern, liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von ... und östlich von ... nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil ... der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet „Kleinau“ nördlich der L 77 (...) im Gebiet des Bebauungsplans „Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker“ der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollsortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zurzeit durch einen ...-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen ...-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.
Der streitige Bebauungsplan „Kleinau“ von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im ... im Westen, der ... Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (...) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die ... mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma ..., die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma ... erworben. Der Vorgängerbebauungsplan „Kleine Weingärten“ (früher: „Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel“ von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung „weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ zu verhindern.
Der Bebauungsplan „Kleinau“ weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma ..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (... und ...) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines ...-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen ... Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur ... und ... betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ...-... ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet „Kleinau“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet „Kleinau“ aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Kleine Weingärten“ für den Bereich „Kleinau“ ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden ...-... am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter ...-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil ... von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (..., ...-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in ... ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums ... die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in ... gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des …-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion ... als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt ... aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt ... machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.
Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt ... gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum ...-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus ..., das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma ... GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten ...-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten ...-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. ... verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein „...“-Markt und ein …-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad ...), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums ... noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (.../...) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine „Salamitaktik“ verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma ... aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans „Mittlerer Oberrhein“ angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der ...-... bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende „Agglomerationsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. ... vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (…-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren „Fernwirkungen“ ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des ...-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in ... im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. ... zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des ...-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. ... vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum ... nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad ... stütze sich das Büro Dr. ... auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten ...-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses „...“ sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans „Quartier am Murgplatz“ für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte „...“ veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen „…-Markt“ von 600 qm Verkaufsfläche aus.
14 
Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel „Z 10“ im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel „Z 10“ in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung „Z 10“ (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum ...-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann „lediglich“ die über den ...-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des ...-Markts die „Agglomeration“ mit den nahegelegenen Märkten (... und ...) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.
15 
Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma ...-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,
16 
den Antrag abzuweisen
17 
Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel „Z 10“ aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch „Z 10“ setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als „regional bedeutsam“ eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet „Kleinau“ mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel „Z 10“ hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.
18 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. ... auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des ...-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe „Schmuckmarkt“, „Spielwarenmarkt“ und „Drogeriemarkt“. Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad ..., wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine „Funktionszuweisung“; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. ... angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“ und „Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker“ sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad ... mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt ... als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern, liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von ... und östlich von ... nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil ... der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet „Kleinau“ nördlich der L 77 (...) im Gebiet des Bebauungsplans „Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker“ der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollsortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zurzeit durch einen ...-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen ...-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.
Der streitige Bebauungsplan „Kleinau“ von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im ... im Westen, der ... Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (...) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die ... mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma ..., die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma ... erworben. Der Vorgängerbebauungsplan „Kleine Weingärten“ (früher: „Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel“ von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung „weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ zu verhindern.
Der Bebauungsplan „Kleinau“ weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma ..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (... und ...) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines ...-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen ... Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur ... und ... betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ...-... ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet „Kleinau“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet „Kleinau“ aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Kleine Weingärten“ für den Bereich „Kleinau“ ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden ...-... am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter ...-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil ... von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (..., ...-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in ... ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums ... die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in ... gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des …-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion ... als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt ... aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt ... machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.
Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt ... gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum ...-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus ..., das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma ... GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten ...-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten ...-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. ... verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein „...“-Markt und ein …-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad ...), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums ... noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (.../...) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine „Salamitaktik“ verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma ... aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans „Mittlerer Oberrhein“ angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der ...-... bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende „Agglomerationsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. ... vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (…-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren „Fernwirkungen“ ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des ...-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in ... im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. ... zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des ...-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. ... vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum ... nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad ... stütze sich das Büro Dr. ... auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten ...-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses „...“ sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans „Quartier am Murgplatz“ für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte „...“ veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen „…-Markt“ von 600 qm Verkaufsfläche aus.
14 
Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel „Z 10“ im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel „Z 10“ in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung „Z 10“ (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum ...-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann „lediglich“ die über den ...-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des ...-Markts die „Agglomeration“ mit den nahegelegenen Märkten (... und ...) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.
15 
Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma ...-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,
16 
den Antrag abzuweisen
17 
Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel „Z 10“ aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch „Z 10“ setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als „regional bedeutsam“ eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet „Kleinau“ mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel „Z 10“ hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.
18 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. ... auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des ...-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe „Schmuckmarkt“, „Spielwarenmarkt“ und „Drogeriemarkt“. Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad ..., wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine „Funktionszuweisung“; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. ... angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“ und „Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker“ sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO1 und SO2 betrifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 (künftig abgekürzt: Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“). Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberndorf der Antragsgegnerin, der deutlich nach Südosten hin von der Kernstadt abgesetzt ist. Die Stadt Kuppenheim ist nach dem Regionalplan ein Kleinzentrum, südöstlich bzw. nordwestlich grenzen die Mittelzentren Gaggenau/Gernsbach bzw. Rastatt an, südwestlich von Kuppenheim liegt das Mittelzentrum Baden-Baden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans (SO1) liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1451 bis 1454; diese sind an die Firma ... verpachtet und werden von dieser untervermietet. Das ebenfalls zum Plangebiet (SO2) gehörende Grundstück Flst.-Nr. 1450 steht im Eigentum einer Bauverwaltungsgesellschaft, die es ebenfalls an die Firma ... verpachtet hat. Ausweislich von Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein ...-Lebensmittelmarkt mit 3 Shops (Bäckerei, Metzgerei, Blumen) und einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m². Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1451 befindet sich - mit dem Lebensmittelmarkt über einen gemeinsamen Eingang verbunden - im Gebäude „O 1“ ein ...-SB-Warenhaus (Verkaufsfläche ca. 5.400 m².). Südlich davon, im ehemaligen Kantinengebäude, sind ein Teppich- und Matratzenhandel (520 m 2 ) und ein Reisebüro untergebracht, das daneben liegende Gebäude „O-1-b Lager“ beherbergte beim Satzungsbeschluss einen Betrieb zum Lagerverkauf von Gartenmöbeln (750 m 2 ), heute ist dort eine Autowerkstatt mit Lager untergebracht. Der östliche Teil des Gebäudes „O-1-b Lager“ liegt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1452. Auf diesem stehen ferner die Gewerbegebäude „O-II“ und „O-III“. In der Halle „O-III“ wird ein Baumarkt (Extra, ehemals Top Bau) mit 4.075 m 2 Verkaufsfläche betreiben. Die Halle „O-II“ wurde bis zu ihrer Zerstörung durch einen Brand im Januar 2005 als Möbelmarkt (2.680 m 2 ) und zum Verkauf von Autozubehör und Fahrrädern (550 m 2 ) genutzt. In der neuen Halle ist wiederum ein Möbelmarkt (Möbel-AS) untergebracht. Der ehemals als Schnäppchenmarkt (420 m 2 ) genutzte Verbindungsbau zwischen den Hallen „O-I“ und „O-II“ war im Zuge des Neubaus weggefallen. Das Grundstück Flst.-Nr. 1453 wird teilweise als befestigte Außenlagerfläche des Baumarkts genutzt, das Grundstück Flst.-Nr.1454 ist unbebaut. Die Gebäude sind weitestgehend baurechtlich genehmigt, die genehmigten und ausgeübten Nutzungen stimmen nicht immer überein.
Die Grundstücke liegen im nördlichen Teil des Plangebiets „Wagwiese u.a.“ (Bereich zwischen der August-Scherer-Straße im Süden, der B 462 im Norden, der Hauptstraße im Osten und der L 77 sowie der Leopold-Dony-Straße im Westen). Dieser Bereich ist im Bebauungsplan in seiner bislang geltenden Fassung als Sondergebiet SO 2 ausgewiesen. In diesem sind zulässig Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968; ferner werden Baugrenzen und außerhalb dieser teilweise Grünflächen festgesetzt. Für den Bereich südlich der August-Scherer-Straße sieht der Bebauungsplan bisher ein groß dimensioniertes Wohngebiet und westlich der Leopold-Dony-Straße ein kleineres Gewerbegebiet vor.
Der Bebauungsplan „Wagwiese“ in seiner 6. Änderung sieht im hier streitigen nördlichen Plangebiet (Plan Nord) ein geändertes Verkehrskonzept vor. Er setzt zwei Kreisverkehre mit Anbindung an die L 77 neu mit den dazugehörigen Verkehrsflächen fest (vgl. Straßen- und Baulinienplan „Nord“). Das Sondergebiet wird in ein größeres SO 1 (Mitte und Osten, bestehend aus den bezüglich der Traufhöhen unterschiedlichen Teilen SO1.1 und SO1.2) und in ein kleineres SO 2 (Westen) gegliedert. Das SO2 erstreckt sich auch auf das Grundstück Flst-Nr. 146/5. Die Baugrenzen orientieren sich am bisherigen Gebäudebestand, weichen davon aber auch teilweise ab. Ferner werden Freihalte- und Stellplatzflächen sowie Lärmschutzwände im Norden (zur B 462) und im Süden (auf Höhe der großen Stellplatzfläche an der August-Scherer-Straße) angeordnet (Nr. 2.12 Textteil). Beide Sondergebiete dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m². Die Verkaufsfläche ist definiert nach Maßgaben des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001. Die Gesamtfläche gliedert sich wie folgt in zwei Teilbereiche mit folgenden Festsetzungen:
„SO 1:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m², davon max. 7.000 m² für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Einzelhandelserlass (siehe Anlage 6.1) vom 21.02.2001. Darin enthalten ist auch die Gesamtfläche der Shop-Zone (sog. Mall). Abweichend vom Einzelhandelserlass sind nicht zulässig eine Apotheke und ein Optikerfachgeschäft. Für die Sortimentsgruppe Bekleidung, Schuhe, Lederwaren ist eine max. Verkaufsfläche von insgesamt 2.000 m² zulässig. Für weitere zentrenrelevante Sortimentsgruppen ist jeweils eine Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ohne Einschränkungen zulässig. Bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind zentrenrelevante branchentypische Randsortimente bis max. 10 % der Verkaufsfläche je Einzelbetrieb zulässig.
SO 2:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m². Zulässig sind zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Bei zentrenrelevanten Sortimenten beträgt die max. Verkaufsfläche für eine Sortimentsgruppe 1.000 m². Nahversorgungsrelevante Sortimente sind in vollem Umfang zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Sortimentsgruppen i.S.d. Festlegung sind die durch Zeilen voneinander getrennten 15 Gruppen der Anlage des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (siehe Anhang 2 dieser Festsetzungen).
10 
Die Sortimentsgruppen 11 (Lebensmittel, Getränke) und 12 (Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) gelten im Rahmen dieses Bebauungsplans nur als Nahversorgungs- und nicht auch als zentralrelevante Sortimentsgruppe.“
11 
Der Einzelhandelserlass sowie mehrere schalltechnische Gutachten sind Bestandteil des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands „Bischweier-Kuppenheim“ vom 21.12.1982 ist das Sondergebiet als „Sonderbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 1977 dargestellt; diese Darstellung ist auch in die rechtskräftige neueste Fassung des Flächennutzungsplans übernommen.
12 
Mit den Nutzungsbeschränkungen für das Sondergebiet will der Bebauungsplan einer Entwicklung für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte gegensteuern, die bisher weder mit raumplanerischen Vorgaben noch mit der in einem Marktgutachten von 2001 ermittelten Einzelhandelsstruktur in Kuppenheim zu vereinbaren war. In Anlehnung an eine 2002 ermittelte Bestandsflächennutzung sollen in beiden Sondergebieten die Verkaufsflächen festgelegt werden, eine darüber hinausgehende durchgehende Feingliederung des Einzelhandelsangebots soll hingegen unterbleiben. Den Grundstückseigentümern und Pächtern sollen im Verhältnis zum Bestand um 5 bis 7 % erhöhte Verkaufsflächen, großzügig dimensionierte überbaubare Grundstücksflächen und eine verbesserte Verkehrsanbindung verschafft werden, um hinreichende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Auf weitergehenden Bestandsschutz aus möglicherweise nicht vollständig ausgenutzten Baugenehmigungen sollen sich die Grundstücks- und Betriebsinhaber nach der Planbegründung nicht berufen können. Aus der langen Nicht-Realisierung solcher Nutzungen könne auf einen Verzichtswillen der Genehmigungsempfänger geschlossen werden, was die Baugenehmigungen insofern gegenstandslos mache.
13 
Am 21.09.1998 und am 18.01.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im Nordwesten und Südwesten wegen veränderter Verkehrsverhältnisse (Ausbau B 462, Verlegung der L 77) räumlich zu erweitern. Am 23.01.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Auf Forderung der Stadt Gaggenau und des Regierungspräsidiums nach einer Markt- und Standortuntersuchung holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten der GMA vom August 2001 ein, welches dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Oktober 2001 vorgestellt wurde. Im Gutachten wird ein Sortiments- und Zentrenkonzept u.a. des Inhalts empfohlen, die bestehende Einzelhandelskonzentration am nicht integrierten Standort Oberndorf aufgrund ihrer die Innenstadtentwicklung hemmenden Wirkung und den damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den derzeitigen Bestand festzuschreiben, sofern zentrenrelevante Sortimente betroffen sind. Gleichzeitig müsse den Nutzern eine ausreichende Flexibilität verbleiben, sich an künftige Marktgegebenheiten anzupassen (Gutachten S. 43 ff.). Am 01.10.2001 beschloss der Gemeinderat, das GMA-Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und seine Ergebnisse als Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplanänderung zugrunde zu legen. Es fanden mehrere Gespräche mit Vertretern der Firma ... statt. Am 06.05.2002 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss, den Bebauungsplan im Sinne der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsposition der Eigentümer und Betreiber zu ändern. Am 07.01.2003 genehmigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Raumordnungsbehörde begrüßte die Regelung. Wünschen der Städte Rastatt und Baden-Baden nach weitergehenden Einschränkungen wurde nicht entsprochen; umfangreiche Einwendungen der Betreiberfirma und der Antragstellerin gegen Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt. Am 15.03.2004 beschloss der Gemeinderat im Hinblick auf Änderungen bei den Bau- und Stellplatzflächen sowie Änderungen der Verkaufsfläche im Bereich der Gaststättennutzung in den Sondergebieten erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (2. Offenlage). Am 06.06.2005 beschloss der Gemeinderat abermals eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (3. Offenlage). Unter anderem wurden die Festsetzungen an ein neues Verkehrskonzept und an die geänderten Anforderungen wegen Wiederaufbaus eines zerstörten Möbelmarkts im Gebiet SO 1 angepasst. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimentsgruppen im SO 1 wurde auf max. 1.500 m² und im SO 2 auf max. 1.000 m² reduziert. Die Stadt Rastatt, der Marktbetreiber sowie die Antragstellerin hielten ihre Bedenken im Wesentlichen aufrecht.
14 
Am 10.08.2005 genehmigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedenken und Anregungen, eine erneute Offenlage wurde wegen geringer Änderungen nicht für erforderlich gehalten. Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Kartenausschnitts im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18.08.2005 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Am 21.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründet. Weitere Schriftsätze datieren vom 19.05.2008 und 18.06.2009. Die Antragstellerin macht nunmehr in erster Linie geltend, dass die Festlegung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsoberflächengrenzen im Bebauungsplan nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -) mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in der BauNVO rechtswidrig sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Sonderfall eines im Baugebiet nur einzelnen und auf einem einzigen Baugrundstück existierenden großflächigen Betriebs liege hier nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Er weise mehrfach Mängel im Abwägungsvorgang auf. Die Antragsgegnerin habe insbesondere verkannt, dass die Planänderung in eine baurechtlich genehmigte Nutzung eingreife. Als Bestandsschutz berücksichtige sie zu Unrecht nur die bei Bestandsaufnahme tatsächlich ausgeübten und nicht die weitergehend baurechtlich genehmigten Nutzungen. Die zwischen 1966 und 1986 erteilten Baugenehmigungen seien nicht erloschen, sondern angesichts ihrer Bandbreite durchaus „ausgenutzt“. Der Bebauungsplan sei auch im Abwägungsergebnis zu beanstanden. Ihre Interessen seien im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen unvertretbar zurückgesetzt worden.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese", 6. Änderung vom 10.08.2005 für unwirksam zu erklären, soweit er die Sondergebiete SO 1 und SO 2 betrifft.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 zur Unzulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen nicht berührt. Vorliegend sei der Bestand des vorhandenen Einzelhandelsangebots sorgfältig erhoben worden. Auf dessen Grundlage habe man grundstücksbezogen und bestandsorientiert bei gleichzeitiger Unterteilung in die Teilgebiete SO 1 (...-SB-Warenhaus sowie Bau- und Möbelmarkt) und SO2 (...-Lebensmittelmarkt) Verkaufsflächenvorgaben gemacht. Eine solche vorhabenbezogene Überplanung eines gewachsenen Einzelhandelsgroßprojekts sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Situation sei mit dem Sachverhalt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - vergleichbar, in dem das Gericht gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für statthaft gehalten habe. Zudem befänden sich die Gebietsgrundstücke hier nicht in der Hand verschiedener Eigentümer, unter denen sich ein „Windhundrennen“ entwickeln könnte.
21 
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechts- und abwägungsfehlerfrei. Er diene den Belangen der Antragsgegnerin, ihrer Nachbarstädte und Belangen der Raumordnung. Dem Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Fortentwicklung des überalterten Einkaufszentrums sei durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen im Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzungen seien zurückhaltend ausgefallen und wirtschaftliche Perspektiven blieben gesichert. Ein unzulässiger Eingriff in genehmigte Nutzungen liege nicht vor. Die früheren Baugenehmigungen seien, soweit sie über den jetzt zulässigen Bestand hinausgingen, für einen langen Zeitraum (mehr als 7 Jahre) nicht vollständig ausgenutzt worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (9 Bände), die im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze und den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO1 und SO2 betrifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 (künftig abgekürzt: Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“). Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberndorf der Antragsgegnerin, der deutlich nach Südosten hin von der Kernstadt abgesetzt ist. Die Stadt Kuppenheim ist nach dem Regionalplan ein Kleinzentrum, südöstlich bzw. nordwestlich grenzen die Mittelzentren Gaggenau/Gernsbach bzw. Rastatt an, südwestlich von Kuppenheim liegt das Mittelzentrum Baden-Baden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans (SO1) liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1451 bis 1454; diese sind an die Firma ... verpachtet und werden von dieser untervermietet. Das ebenfalls zum Plangebiet (SO2) gehörende Grundstück Flst.-Nr. 1450 steht im Eigentum einer Bauverwaltungsgesellschaft, die es ebenfalls an die Firma ... verpachtet hat. Ausweislich von Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein ...-Lebensmittelmarkt mit 3 Shops (Bäckerei, Metzgerei, Blumen) und einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m². Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1451 befindet sich - mit dem Lebensmittelmarkt über einen gemeinsamen Eingang verbunden - im Gebäude „O 1“ ein ...-SB-Warenhaus (Verkaufsfläche ca. 5.400 m².). Südlich davon, im ehemaligen Kantinengebäude, sind ein Teppich- und Matratzenhandel (520 m 2 ) und ein Reisebüro untergebracht, das daneben liegende Gebäude „O-1-b Lager“ beherbergte beim Satzungsbeschluss einen Betrieb zum Lagerverkauf von Gartenmöbeln (750 m 2 ), heute ist dort eine Autowerkstatt mit Lager untergebracht. Der östliche Teil des Gebäudes „O-1-b Lager“ liegt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1452. Auf diesem stehen ferner die Gewerbegebäude „O-II“ und „O-III“. In der Halle „O-III“ wird ein Baumarkt (Extra, ehemals Top Bau) mit 4.075 m 2 Verkaufsfläche betreiben. Die Halle „O-II“ wurde bis zu ihrer Zerstörung durch einen Brand im Januar 2005 als Möbelmarkt (2.680 m 2 ) und zum Verkauf von Autozubehör und Fahrrädern (550 m 2 ) genutzt. In der neuen Halle ist wiederum ein Möbelmarkt (Möbel-AS) untergebracht. Der ehemals als Schnäppchenmarkt (420 m 2 ) genutzte Verbindungsbau zwischen den Hallen „O-I“ und „O-II“ war im Zuge des Neubaus weggefallen. Das Grundstück Flst.-Nr. 1453 wird teilweise als befestigte Außenlagerfläche des Baumarkts genutzt, das Grundstück Flst.-Nr.1454 ist unbebaut. Die Gebäude sind weitestgehend baurechtlich genehmigt, die genehmigten und ausgeübten Nutzungen stimmen nicht immer überein.
Die Grundstücke liegen im nördlichen Teil des Plangebiets „Wagwiese u.a.“ (Bereich zwischen der August-Scherer-Straße im Süden, der B 462 im Norden, der Hauptstraße im Osten und der L 77 sowie der Leopold-Dony-Straße im Westen). Dieser Bereich ist im Bebauungsplan in seiner bislang geltenden Fassung als Sondergebiet SO 2 ausgewiesen. In diesem sind zulässig Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968; ferner werden Baugrenzen und außerhalb dieser teilweise Grünflächen festgesetzt. Für den Bereich südlich der August-Scherer-Straße sieht der Bebauungsplan bisher ein groß dimensioniertes Wohngebiet und westlich der Leopold-Dony-Straße ein kleineres Gewerbegebiet vor.
Der Bebauungsplan „Wagwiese“ in seiner 6. Änderung sieht im hier streitigen nördlichen Plangebiet (Plan Nord) ein geändertes Verkehrskonzept vor. Er setzt zwei Kreisverkehre mit Anbindung an die L 77 neu mit den dazugehörigen Verkehrsflächen fest (vgl. Straßen- und Baulinienplan „Nord“). Das Sondergebiet wird in ein größeres SO 1 (Mitte und Osten, bestehend aus den bezüglich der Traufhöhen unterschiedlichen Teilen SO1.1 und SO1.2) und in ein kleineres SO 2 (Westen) gegliedert. Das SO2 erstreckt sich auch auf das Grundstück Flst-Nr. 146/5. Die Baugrenzen orientieren sich am bisherigen Gebäudebestand, weichen davon aber auch teilweise ab. Ferner werden Freihalte- und Stellplatzflächen sowie Lärmschutzwände im Norden (zur B 462) und im Süden (auf Höhe der großen Stellplatzfläche an der August-Scherer-Straße) angeordnet (Nr. 2.12 Textteil). Beide Sondergebiete dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m². Die Verkaufsfläche ist definiert nach Maßgaben des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001. Die Gesamtfläche gliedert sich wie folgt in zwei Teilbereiche mit folgenden Festsetzungen:
„SO 1:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m², davon max. 7.000 m² für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Einzelhandelserlass (siehe Anlage 6.1) vom 21.02.2001. Darin enthalten ist auch die Gesamtfläche der Shop-Zone (sog. Mall). Abweichend vom Einzelhandelserlass sind nicht zulässig eine Apotheke und ein Optikerfachgeschäft. Für die Sortimentsgruppe Bekleidung, Schuhe, Lederwaren ist eine max. Verkaufsfläche von insgesamt 2.000 m² zulässig. Für weitere zentrenrelevante Sortimentsgruppen ist jeweils eine Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ohne Einschränkungen zulässig. Bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind zentrenrelevante branchentypische Randsortimente bis max. 10 % der Verkaufsfläche je Einzelbetrieb zulässig.
SO 2:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m². Zulässig sind zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Bei zentrenrelevanten Sortimenten beträgt die max. Verkaufsfläche für eine Sortimentsgruppe 1.000 m². Nahversorgungsrelevante Sortimente sind in vollem Umfang zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Sortimentsgruppen i.S.d. Festlegung sind die durch Zeilen voneinander getrennten 15 Gruppen der Anlage des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (siehe Anhang 2 dieser Festsetzungen).
10 
Die Sortimentsgruppen 11 (Lebensmittel, Getränke) und 12 (Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) gelten im Rahmen dieses Bebauungsplans nur als Nahversorgungs- und nicht auch als zentralrelevante Sortimentsgruppe.“
11 
Der Einzelhandelserlass sowie mehrere schalltechnische Gutachten sind Bestandteil des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands „Bischweier-Kuppenheim“ vom 21.12.1982 ist das Sondergebiet als „Sonderbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 1977 dargestellt; diese Darstellung ist auch in die rechtskräftige neueste Fassung des Flächennutzungsplans übernommen.
12 
Mit den Nutzungsbeschränkungen für das Sondergebiet will der Bebauungsplan einer Entwicklung für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte gegensteuern, die bisher weder mit raumplanerischen Vorgaben noch mit der in einem Marktgutachten von 2001 ermittelten Einzelhandelsstruktur in Kuppenheim zu vereinbaren war. In Anlehnung an eine 2002 ermittelte Bestandsflächennutzung sollen in beiden Sondergebieten die Verkaufsflächen festgelegt werden, eine darüber hinausgehende durchgehende Feingliederung des Einzelhandelsangebots soll hingegen unterbleiben. Den Grundstückseigentümern und Pächtern sollen im Verhältnis zum Bestand um 5 bis 7 % erhöhte Verkaufsflächen, großzügig dimensionierte überbaubare Grundstücksflächen und eine verbesserte Verkehrsanbindung verschafft werden, um hinreichende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Auf weitergehenden Bestandsschutz aus möglicherweise nicht vollständig ausgenutzten Baugenehmigungen sollen sich die Grundstücks- und Betriebsinhaber nach der Planbegründung nicht berufen können. Aus der langen Nicht-Realisierung solcher Nutzungen könne auf einen Verzichtswillen der Genehmigungsempfänger geschlossen werden, was die Baugenehmigungen insofern gegenstandslos mache.
13 
Am 21.09.1998 und am 18.01.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im Nordwesten und Südwesten wegen veränderter Verkehrsverhältnisse (Ausbau B 462, Verlegung der L 77) räumlich zu erweitern. Am 23.01.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Auf Forderung der Stadt Gaggenau und des Regierungspräsidiums nach einer Markt- und Standortuntersuchung holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten der GMA vom August 2001 ein, welches dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Oktober 2001 vorgestellt wurde. Im Gutachten wird ein Sortiments- und Zentrenkonzept u.a. des Inhalts empfohlen, die bestehende Einzelhandelskonzentration am nicht integrierten Standort Oberndorf aufgrund ihrer die Innenstadtentwicklung hemmenden Wirkung und den damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den derzeitigen Bestand festzuschreiben, sofern zentrenrelevante Sortimente betroffen sind. Gleichzeitig müsse den Nutzern eine ausreichende Flexibilität verbleiben, sich an künftige Marktgegebenheiten anzupassen (Gutachten S. 43 ff.). Am 01.10.2001 beschloss der Gemeinderat, das GMA-Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und seine Ergebnisse als Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplanänderung zugrunde zu legen. Es fanden mehrere Gespräche mit Vertretern der Firma ... statt. Am 06.05.2002 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss, den Bebauungsplan im Sinne der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsposition der Eigentümer und Betreiber zu ändern. Am 07.01.2003 genehmigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Raumordnungsbehörde begrüßte die Regelung. Wünschen der Städte Rastatt und Baden-Baden nach weitergehenden Einschränkungen wurde nicht entsprochen; umfangreiche Einwendungen der Betreiberfirma und der Antragstellerin gegen Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt. Am 15.03.2004 beschloss der Gemeinderat im Hinblick auf Änderungen bei den Bau- und Stellplatzflächen sowie Änderungen der Verkaufsfläche im Bereich der Gaststättennutzung in den Sondergebieten erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (2. Offenlage). Am 06.06.2005 beschloss der Gemeinderat abermals eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (3. Offenlage). Unter anderem wurden die Festsetzungen an ein neues Verkehrskonzept und an die geänderten Anforderungen wegen Wiederaufbaus eines zerstörten Möbelmarkts im Gebiet SO 1 angepasst. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimentsgruppen im SO 1 wurde auf max. 1.500 m² und im SO 2 auf max. 1.000 m² reduziert. Die Stadt Rastatt, der Marktbetreiber sowie die Antragstellerin hielten ihre Bedenken im Wesentlichen aufrecht.
14 
Am 10.08.2005 genehmigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedenken und Anregungen, eine erneute Offenlage wurde wegen geringer Änderungen nicht für erforderlich gehalten. Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Kartenausschnitts im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18.08.2005 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Am 21.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründet. Weitere Schriftsätze datieren vom 19.05.2008 und 18.06.2009. Die Antragstellerin macht nunmehr in erster Linie geltend, dass die Festlegung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsoberflächengrenzen im Bebauungsplan nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -) mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in der BauNVO rechtswidrig sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Sonderfall eines im Baugebiet nur einzelnen und auf einem einzigen Baugrundstück existierenden großflächigen Betriebs liege hier nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Er weise mehrfach Mängel im Abwägungsvorgang auf. Die Antragsgegnerin habe insbesondere verkannt, dass die Planänderung in eine baurechtlich genehmigte Nutzung eingreife. Als Bestandsschutz berücksichtige sie zu Unrecht nur die bei Bestandsaufnahme tatsächlich ausgeübten und nicht die weitergehend baurechtlich genehmigten Nutzungen. Die zwischen 1966 und 1986 erteilten Baugenehmigungen seien nicht erloschen, sondern angesichts ihrer Bandbreite durchaus „ausgenutzt“. Der Bebauungsplan sei auch im Abwägungsergebnis zu beanstanden. Ihre Interessen seien im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen unvertretbar zurückgesetzt worden.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese", 6. Änderung vom 10.08.2005 für unwirksam zu erklären, soweit er die Sondergebiete SO 1 und SO 2 betrifft.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 zur Unzulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen nicht berührt. Vorliegend sei der Bestand des vorhandenen Einzelhandelsangebots sorgfältig erhoben worden. Auf dessen Grundlage habe man grundstücksbezogen und bestandsorientiert bei gleichzeitiger Unterteilung in die Teilgebiete SO 1 (...-SB-Warenhaus sowie Bau- und Möbelmarkt) und SO2 (...-Lebensmittelmarkt) Verkaufsflächenvorgaben gemacht. Eine solche vorhabenbezogene Überplanung eines gewachsenen Einzelhandelsgroßprojekts sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Situation sei mit dem Sachverhalt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - vergleichbar, in dem das Gericht gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für statthaft gehalten habe. Zudem befänden sich die Gebietsgrundstücke hier nicht in der Hand verschiedener Eigentümer, unter denen sich ein „Windhundrennen“ entwickeln könnte.
21 
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechts- und abwägungsfehlerfrei. Er diene den Belangen der Antragsgegnerin, ihrer Nachbarstädte und Belangen der Raumordnung. Dem Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Fortentwicklung des überalterten Einkaufszentrums sei durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen im Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzungen seien zurückhaltend ausgefallen und wirtschaftliche Perspektiven blieben gesichert. Ein unzulässiger Eingriff in genehmigte Nutzungen liege nicht vor. Die früheren Baugenehmigungen seien, soweit sie über den jetzt zulässigen Bestand hinausgingen, für einen langen Zeitraum (mehr als 7 Jahre) nicht vollständig ausgenutzt worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (9 Bände), die im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze und den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche für zulässig erklärt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Ortskerns von N. und wird im Osten, Norden und Süden von der M.-B.-Straße begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ vom 27.10.1993 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.1.1995 u.a. dahin geändert, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Waren zuzuordnen ist. Hiervon ausgenommen ist auf dem Grundstück Flst.-Nr 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung), wobei zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/4 und Erbbauberechtigte des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/5. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, durch Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen u.a. für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und öffentlich ausgelegt, zuletzt lag er nach öffentlicher Bekanntmachung vom 5.4.2005 in der Zeit vom 16.4. bis 9.5.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5.4.2005 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 11.5.2005 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 13.5.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zugleich mit Beschluss vom 22.8.2001, öffentlich bekannt gemacht am 24.8.2001, eine Veränderungssperre, die mit Beschluss vom 23.7.2003, öffentlich bekannt gemacht am 15.8.2003, um ein Jahr und mit Beschluss vom 21.7.2004, öffentlich bekannt gemacht am 13.8.2004, um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 - hat der Senat die zweite Verlängerung vom 21.7.2004 für unwirksam erklärt.
Am 20.6.2005 hat die Antragstellerin, die bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragt,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan leide an einem formellen Mangel, da an dem Satzungsbeschluss zwei befangene Gemeinderäte mitgewirkt hätten. In der Liste der ausgeschlossenen Sortimente befänden sich die von den beiden Gemeinderäten bzw. deren Familie betriebenen Einzelhandelsbranchen. Da Planungsziel der Schutz des innerörtlichen Einzelhandels vor Konkurrenz in peripheren Gebieten sei, profitierten beide Gemeinderäte unmittelbar von der Planänderung und deren Umsetzung. Der Satzungsbeschluss berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppe der Einzelhändler. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Er werde den Anforderungen an den Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe zeitgleich den Bebauungsplan „Nord-West“ mit nahezu wortgleichen Festsetzungen geändert. In unmittelbarer Nähe gebe es jedoch zwei weitere Gewerbegebiete. Die Textil-Firma B. unterhalte im Gewerbegebiet „Leimenloch“ ein Outlet-Center, in dem großflächig mit Kleidung, Schuhen und sonstigen verwandten Branchen Einzelhandel betrieben werde. Angesichts dieses Umstandes erscheine es unschlüssig und konzeptionslos, im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet „Nord“ Einzelhandel jedweder Art, auch der Branchen Bekleidung, Schuhe etc. auszuschließen. Das Outlet-Center bestehe seit Jahren und habe dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch dessen Existenz vernichtet, obwohl es auch von Ortsansässigen frequentiert werde. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ erscheine unter diesen Vorzeichen vorgeschoben und begünstige vorrangig das Bestehen des Outlet-Centers. Die Firma B. - größter ortsansässiger Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler - führe gegenwärtig Verhandlungen, um das Outlet-Center um mindestens 8.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern, und strebe offensichtlich gemeinsam mit der Gemeinde an, die raumordnerische bzw. regionalplanerische Zulassung zu erreichen, obwohl der Gemeinde keine zentralörtliche Bedeutung zukomme. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht auch im Gewerbegebiet „Westring“ festgesetzt worden sei. Selbst die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 empfehle den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für die anderen Gewerbegebiete. Die Gemeinde habe willkürlich nur in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. Damit verpuffe die gewollte Schutzwirkung für den innerörtlichen Handel und liege eine erhebliche Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer vor. Für den Bereich H.straße/St.weg betreibe die Gemeinde die Ausweisung eines Standortes für die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss von Einzelhandel, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Reformwaren konzeptionslos. Die geplante Ansiedlung würde dem innerörtlichen Lebensmittel-Einzelhandel genau so schaden. Möglicherweise sollten Investoren im Gewerbegebiet „Nord-West“ von der Ansiedlung abgehalten werden, während Interessenten im Gebiet „Nord-Ost“ bevorzugt behandelt werden sollten. Auch insoweit sei die Planung rechts- und gleichheitswidrig. Entweder die Gemeinde schließe den Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Ortsmitte insgesamt aus oder sie lasse ihn in der gesamten Gemarkung zu. Der geplante Standort sei im Übrigen angesichts der unmittelbaren Nähe zur Wohnnutzung St.weg und wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen höchst problematisch. Die Gemeinde hätte vor Fortführung der Bebauungsplanänderung ein Einzelhandelsgutachten einholen und auf dieser Grundlage den Gemeinderat beraten und entscheiden lassen müssen. In der Planbegründung werde zwar Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 und angegeben, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung sei beauftragt. Die Fortschreibung dieser Analyse vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der maßgeblichen Abwägungsentscheidung am 11.5.2005 aber offensichtlich nicht vorgelegen. Dies führe zu einem erheblichen Abwägungsdefizit wegen unzureichend zusammengestellter Abwägungsunterlagen. Dass sich die Verhältnisse inzwischen nicht unerheblich geändert hätten, ergebe sich aus der Fortschreibung der GMA-Analyse. Diese werde zudem fachlich angezweifelt. Sie ignoriere das Vorhandensein des Outlet-Centers. Die hierzu gegebene Begründung genüge nicht den an eine örtliche Einzelhandelsuntersuchung zu stellenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin habe dem Ausschluss weitgehend und schematisch die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass zugrunde gelegt. Eine genau Analyse und Prüfung des Bestands finde sich in den Gemeindeakten nicht. Der Ausschlusskatalog enthalte beispielsweise die Sortimente Waffen und Zooartikel. Derartige Einzelhandelsgeschäfte seien im Ortsinneren nicht vorhanden. Die Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 konterkariere den Zweck der Planänderung jedenfalls hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels. Die Festsetzung sei zur Bestandssicherung nicht erforderlich. Soweit der Betrieb genehmigt sei, genieße er Bestands-, wenn nicht sogar in gewissem Umfang Erweiterungsschutz. Eine darüber hinausgehende bauleitplanerische Absicherung sei nicht erforderlich und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es scheine, dass sich die Gemeinde vor Entschädigungsansprüchen habe absichern wollen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der gerügten Befangenheit werde auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 3.3.2005 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Ergebnis nicht geändert. Es fehle an der Unmittelbarkeit eines eventuellen Vor- oder Nachteils. Der Ausschluss führe nicht zwangsläufig dazu, dass potenzielle Kunden bei den beiden Gemeinderäten kauften. Im Übrigen gelte § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da das betroffene Sonderinteresse der beiden Gemeinderäte sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich abheben würde. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Auf der Grundlage der Gutachten der GMA liege eine umfassende Auseinandersetzung hinsichtlich der Eignung des Planungskonzepts und dessen Angemessenheit vor. Die Antragsgegnerin habe eine Ergänzung der Untersuchung beauftragt, obwohl dies nicht zwingend gewesen sei. Die im Frühjahr 2005 fertig gestellte Fortschreibung bestätige die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ziele der Stadtsanierung hätten flankierend gefördert werden sollen. Die GMA-Analyse zeige, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation erfolgt sei. Die Antragsgegnerin dürfe selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle und an welchen Standorten sie keine Einzelhandelsbetriebe wünsche. Sie habe nichts vorgeschoben und schon gar nicht willkürlich gehandelt. Wie andere Kommunen auch habe sie ein legitimes Interesse zur Stärkung des Innerortsbereichs verfolgt und damit einem Ausbluten dieses Bereichs entgegensteuern wollen. Bei der Firma B. handle es sich um eine Sondersituation, was die Gutachten der GMA belegten. Das Vorhandensein eines solchen Betriebes führe nicht dazu, dass weitere Warensortimente an bestimmten Stellen nicht ausgeschlossen werden dürften, um den Innerortsbereich zu stärken. Die örtliche Situation sei im Rahmen der GMA-Analyse 2005 umfassend gewürdigt worden. Der Angebotsbestand sei vollständig erfasst worden. Die Listen der zentrenrelevanten Sortimente orientierten sich nicht nur am Bestand, sondern auch an den möglichen Entwicklungspotenzialen. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft. Der im neuerlichen GMA-Gutachten enthaltene Vorschlag, auch die von der Antragstellerin genannten Gewerbegebiete mit Ausschlüssen zu belegen, werde zum Anlass genommen, entsprechende Überprüfungen und Diskussionen in Verwaltung und Gemeinderat einzuleiten. Das Gewerbegebiet „Westring“ sei im Übrigen als Sondersituation nicht vergleichbar. Hierbei handele es sich um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden seien, Einzelhandel im Grunde nicht vorkomme und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin wolle die Firma B. nicht begünstigen. Diese besitze ca. 29.000 m² bebaute Flächen, von denen ca. 2.900 m² als Verkaufsfläche genutzt würden. Wenn die Antragsgegnerin hier überhaupt bauplanerisch weiter tätig werde, dann allenfalls wegen der Reduzierung und Verringerung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 nutzbarer Flächen. Im Übrigen handele es sich um eine Bestandssituation. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Zwei in der Gemeinde ansässige Lebensmittelmärkte hätten angekündigt, ihre Filialen zu schließen. Da die Ansiedlung eines Marktes im Ortsinnenbereich nicht möglich sei, habe ein Ersatzstandort gesucht werden müssen. Dem GMA-Gutachten sei zu entnehmen, dass sich beim geplanten Standort angrenzende Wohnanlagen befänden und sich die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe befinde, so dass der Standort zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln richtig gewählt sei. Lebensmittel stellten im Übrigen nur einen Bruchteil des ausgeschlossenen Warensortiments dar. Nicht jedes Gewerbegebiet könne mit einem anderen gleichgesetzt werden, es sei die jeweilige Situation zu betrachten. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs würde dem örtlichen Lebensmittel-Einzelhandel nicht schaden. Im GMA-Gutachten seien die als Ergänzungsstandorte zu den innerörtlichen Einkaufslagen in Frage kommenden Standorte bewertet worden. Die Absicht der Antragsgegnerin korrespondiere mit dem mittel- bis langfristigen Ziel, die bestmögliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung zu schaffen. Dem Schutz des innerörtlichen Einzelhandels werde dabei ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit zur Ansiedlung moderner Lebensmittel-SB-Märkte zur langfristigen Sicherung der wohnortnahen Versorgung. In Ermangelung von Flächen in den Haupteinkaufslagen sei beabsichtigt, den bestmöglichen Alternativstandort zur Verwirklichung vorstehender Zielsetzungen zu nutzen. Dabei sei die Nähe zu Wohngebieten im Hinblick auf die Nahversorgung wesentliches Differenzierungsmerkmal. Damit sei die Planung nicht konzeptionslos, sondern städtebaulich nachvollziehbar. Das GMA-Gutachten vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. In der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 seien die Ergebnisse des Gutachtens von der GMA vorgestellt und diskutiert worden. In der Gemeinderatssitzung am 11.5.2005 habe den Gemeinderäten - wie sich aus der Sitzungsvorlage ergebe - das aktualisierte GMA-Gutachten in Kopie vorgelegen. Selbst wenn es nicht vorgelegen hätte, läge kein Abwägungsfehler vor, weil der Gemeinderat bereits am 20.4.2005 umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sei. Der Gemeinderat habe seine Beschlussfassung auf die Fortschreibung des GMA-Gutachtens und nicht lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahre 1990 gestützt. Damit hätten ihm bei der Abwägungsentscheidung umfangreiche Materialien, Unterlagen und Informationen vorgelegen. Das GMA-Gutachten habe sich mit dem Betrieb der Firma B. auseinandergesetzt und zwar im Hinblick auf dessen Sonderstellung. Factory-Outlet-Center stellten hinsichtlich ihrer Entwicklung eine Sonderform als eine einem Produktionsbetrieb zugeordnete Verkaufseinrichtung dar. Die bei der Firma B. vorhandenen hochwertigen Bekleidungssortimente stünden nicht in direkter Konkurrenzbeziehung zu den Betrieben im Ortskern. Die geringen Wettbewerbswirkungen seien - wie die Vergangenheit bestätige - nicht ohne weiteres auf andere Warengruppen, insbesondere den Lebensmittel-Einzelhandel übertragbar. Eine genaue Analyse und Prüfung des Bestandes habe stattgefunden. Die Antragstellerin lege nicht dar, weswegen die Liste so nicht hätte aufgestellt bzw. übernommen werden dürfen. Die Sortimente Waffen und Zooartikel würden mit Ausnahme von Waffen- und Jagdbedarf in den innerörtlichen Einkaufslagen zum Teil als Randsortimente angeboten. Das Sortiment Waffen- und Jagdbedarf sei als entwicklungsbezogenes Sortiment aufgeführt. Dieses Sortiment werde vorwiegend in kleinstrukturierten Fachgeschäften angeboten. Im Falle einer Ansiedlung eines solchen Fachgeschäfts seien daher innerörtliche Standorte bevorzugt zu behandeln. Hinsichtlich des Feinkost- und Delikatessenverkaufs liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass eine positive Festsetzung auf der Grundlage einer bestandkräftigen Baugenehmigung nicht notwendig gewesen wäre. Worin ein rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung habe nichts mit Entschädigungsansprüchen zu tun. Die für den Betrieb erteilte Baugenehmigung sei nicht fristgerecht ausgenutzt worden. Dem Genehmigungsinhaber sei allerdings zugesagt worden, bei einer Planänderung den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beizubehalten.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im Verfahren - 3 S 1998/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
54 
Rechtsmittelbelehrung
55 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
56 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
57 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
59 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Beschluss
61 
vom 25. Januar 2006
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.