Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 15 N 15.967
nachgehend
Tenor
I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.
Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.
Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.
Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.
Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.
Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.
Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.
Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.
Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:
„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.
Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.
Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.
Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)
Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“
Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.
Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.
Die Antragsteller beantragen,
den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.
Gründe
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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I.
Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„§ 1
§ 2
§ 3
7. ...
...
Gründe
Tenor
I.
Der am
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„Lebensmittelmarkt als Nahversorgungsbetrteb mit den Leitsortimenten Lebensmittel und Getränke zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs; maximale Verkaufsfläche Lebensmittelmarkt einschließlich Backshop: 1200 m2
maximale Verkaufsfläche Getränkemarkt: 300 m2
Der geplante Getränkemarkt darf mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine sog. Funktionseinheit bilden, d.h. die einzelnen Betriebe müssen vollständig eigenständig betreibbar sein (insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen).“
„1. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 nur ein Nahversorgungsbetrieb, ein separat zu betreibender Getränkemarkt sowie eine Tankstelle zulässig sind. Der Getränkemarkt ist zudem durch ein eigenes Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb zu trennen.
2. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass die Verkaufsfläche des Nahversorgungsbethebs 1.200 m2 nicht überschreiten darf. Auch das Sortiment und die max. zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts sind festzulegen.
3. Das Sondergebiet ist durch einen Fuß- und Radweg an den Ortsteil Rohrstetten anzubinden. Dieser Fuß- und Radweg ist im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen.
4. (…)."
den Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2017 für unwirksam zu erklären.
den Antrag abzulehnen.
Gründe
„Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzeihandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.“
– durch die Festsetzung zweier getrennter Baufenster für den Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt,
– durch die textliche Festsetzung, wonach die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts 1.200 m2 nicht überschreiten darf,
– und schließlich durch die Regelung, dass der geplante Getränkemarkt mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine Funktionseinheit bilden darf, was dahingehend konkretisiert wird, dass die einzelnen Betriebe vollständig eigenständig betreibbar sein und insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen müssen,
den Anforderungen der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht Genüge getan. Trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Trennung von Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt besteht schon aufgrund der planerischen Ausweisung der unmittelbar benachbarten Grundstücke, aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Warensortimente und aufgrund der faktisch gemeinsamen Parkflächen ein ausreichender räumlich-funktioneller Zusammenhang und damit eine landesplanerisch unerwünschte Einzelhandelsagglomeration, die in der zusammenfassenden Betrachtung als Einzelhandelsgroßprojekt negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lässt und deswegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 widerspricht (vgl. insofern auch VGH BW, B.v. 18.5.2016 -8S 703/16 - juris Rn. 16, 23, 24): Aufgrund dieses räumlich-funktionellen Zusammenhangs und durch die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden sowie ein besonderer Anreiz, beide Betriebe auch zeitlich gemeinsam aufzusuchen. Der schon von der planerischen Konzeption angelegte für beide Betriebe gemeinsam nutzbare Parkplatz schafft ein zusätzliches räumliches und funktionelles Band. Aufgrund der gebotenen wirkungsbezogenen (und eben nicht rein baulichen) Betrachtung ist - s.o. - auf eine bauliche Eigenständigkeit der beiden Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt) nicht abzustellen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt in der Summe 1.500 m2, sodass der Schwellenwert der Ausnahmeregelung in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 bei der gebotenen Agglomerationsbetrachtung überschritten ist. Darauf, dass es sich hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels und des Getränkemarkts um zwei selbständig betreibbare Betriebseinheiten handelt, kommt es nicht an. Mit Blick auf die gebotene wirkungsbezogene Betrachtungsweise ist ferner irrelevant, ob eine Agglomeration in diesem Sinne aus vielen oder - wie hier - nur aus zwei Betrieben gebildet wird (so i.E. auch in der Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris: Lebensmittelmarkt mit 799 m2 Verkaufsfläche und Biofachmarkt mit 500 m2 Verkaufsfläche; offenlassend noch BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 71). Auf die Frage, ob der Produktionsbetrieb auf dem Grundstück FINr. 2867/4 (Marmeladenherstellung) über einen Werkverkauf verfügt oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.
– ob die Umsetzung des Bebauungsplans trotz der in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehenen Ausnahmemögl/chkeiten aufgrund einer Parkflächenausweisung innerhalb der Anbauverbotszone gegen § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen würde und deshalb der Verwirklichung der Planung ein ggf. gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevantes unüberwindbares Hindernis entgegensteht (vgl. zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016-Vf. 5-VIIjuris Rn. 45 m.w.N.),
– ob mangels eines gefahrfreien Verkehrskonzepts in Bezug auf die Anbindung an die Bundesstraße ein Abwägungsfehler vorliegt und
– ob der Bebauungsplan einem Bestimmtheitsmangel unterliegt, weil er Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs enthält, die von dem Ausgangsbebauungsplan in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1) abweichen, keiner weiteren Erörterung.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ].
3Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung (1. OG rechts) im Wohngebäude M.------platz 1 in O1. , das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 O. -Süd, I. Bauabschnitt vom 3. Februar 1967 „Wettbewerbsgebiet Nord Süd“ gelegen ist, der in dem Bereich nördlich der T.--straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) festsetzt; südlich der T.--straße , in dem die Antragstellerinnen des ebenfalls den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE ihr Wohneigentum haben, ist ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind im Kerngebiet vom zweiten Vollgeschoss an Wohnungen allgemein zulässig; weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Der seit 1988 Geltung beanspruchende Änderungsbebauungsplan Nr. 2/3 No hat die Gebietsausweisung nicht geändert: er dient allein dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Auf der Grundlage jenes Bebauungsplans wurde am 19. Februar 1973 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Terrassenhauses M.------platz 1 mit Ladenlokalen und Tiefgarage erteilt. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, grenzt an den nördlichen Rand des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. an.
4Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. setzt in seinem südlichen Bereich eine Straßenverkehrsfläche (T.--straße ) fest. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der T.--straße befinden sich Wohnnutzungen, u. a. das Wohnhaus der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE. Östlich grenzt an das Plangebiet - dort an eine festgesetzte öffentliche Grünfläche - ein Kindergarten, dessen Grundstück in dem o. g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen ist. Die nördliche Begrenzung des Plangebiets bildet eine etwa 10 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg); diese reicht in Teilen auch in den östlichen Planbereich. An der westlichen Grenze des Plangebiets ist ebenfalls eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie „Parkanlage“ festgesetzt. Die genannten Verkehrsflächen im Norden und Süden sowie die festgesetzten öffentlichen Grünflächen im Osten und Westen umrahmen die als (sonstiges) Sondergebiet (SO) „Lebensmittelmarkt“ festgesetzte Fläche. Sie bilden nach den zeichnerischen Festsetzungen damit im Wesentlichen zugleich die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans (im Folgenden: VEP). Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. trifft weitere textliche Festsetzungen, nach denen u. a. das Sondergebiet (in seinem westlichen Teil) der Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1200 qm dient, der vorwiegend oder ganz der Nahversorgung zu dienen bestimmt ist (Ziffern 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen); im Vorkassenbereich ist außerdem ein Backshop mit Verzehrbereich von insgesamt 70 qm zulässig (Ziffer 1.2, 2. Abs.). Die Anlieferung ist durch Planzeichen an der südwestlichen Ecke des Lebensmittelmarktes von der T.--straße aus festgesetzt. Der östliche Teil des Sondergebiets ist im Wesentlichen als Fläche für Stellplätze festgesetzt; die Zufahrt erfolgt über die T.--straße im südöstlichen Teil des Plangebiets. Außerdem enthält der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, grünordnerische Festsetzungen sowie solche zum Schallschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der in der Planzeichnung mit der Signatur „Plangebietsgrenze Vorhaben- und Erschließungsplan“ gekennzeichneten Fläche nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
5Das Gebiet, das nunmehr den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bildet, lag innerhalb des Plangebiets des o. g. Bebauungsplans „Wettbewerbsgebiet O. Süd“ aus dem Jahre 1967 und wurde insgesamt durch das dort festgesetzte Kerngebiet erfasst. Die dort geplanten Einrichtungen wurden als Gemeinbedarfsflächen mit ergänzender Zweckbestimmung (Bürgerhaus, Schule, Kindergarten usw.) festgesetzt. Ebenfalls soll für dieses Gebiet gelten der (einfache) Bebauungsplan Nr. 2/2, öffentlich bekannt gemacht am 20. Juni 1983. Mit jenem Plan wurde in dem Bereich, der nunmehr für den Lebensmittelmarkt vorgesehen ist, sowie für weite Teile der Stellplätze „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Anlage“ festgesetzt.
6Ziel des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. ist es, den M.------platz als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken und mit dem Lebensmittelvollsortimenter einen Frequenzbringer zu installieren, um so zu einer Belebung des M.----platzes beizutragen. Diese Zielsetzung deckt sich mit dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von ihrem Rat am 26. Juni 2009 zustimmend zur Kenntnis genommenen Einzelhandelsgutachten Dr. K. , das den Standort M.------platz als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) im Stadtgebiet darstellt.
7Der Regionalplan stellt die vom Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. umfasste Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan wurde im Zuge des Planverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Die Beigeladene (bzw. ihre Vertreterin) beantragte unter dem 28. Februar 2013 (sinngemäß) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf den seinerzeit noch im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücken (Flur 6,7 tlw., 446 tlw., 515, Flur 4, Gemarkung O. ) in O1. .
10Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 4. März 2013 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch, die zu dem Ergebnis kam, dass von der Planung voraussichtlich keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten.
11Der Rat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 19. April 2013, den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB aufzustellen.
12Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 15. bis zum 29. Mai 2013. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
13Die Antragstellerin erhob Einwendungen. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang im Kern gegen die Abholzung großer Teile des Baumbestandes zugunsten eines Supermarktes und warf die Frage nach einem Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und einem öffentlichen Parkplatz sowie nach Schallschutzmaßnahmen auf.
14Als eine Konsequenz der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde zwischen der festgesetzten Stellplatzanlage und der T.--straße ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünstreifen eingefügt und der für den Lebensmittelmarkt vorgesehene Baukörper nach Westen verschoben.
15Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
16Die Antragstellerin erhob mit bei der Antragsgegnerin am 4. bzw. 5. Februar 2014 eingegangenen Schreiben Einwendungen. Dabei wandte sie sich insbesondere dagegen, dass infolge der Planung die Begrünung vor ihrer Terrasse zugunsten von Lärm und Abgasen wegfallen werde. Es werde von morgens bis abends 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch den Parkplatz und die Benutzung von Einkaufswagen kommen; dies könne durch zeitliche Beschränkungen nicht effektiv verhindert werden. Außerdem werde es wegen der Überschneidungen von Anlieferverkehr und öffentlichem Nahverkehr zu Gefährdungen der Kindergarten- und der Schulkinder der neuen Gesamtschule kommen. Die Parkplätze würden nicht ausreichen, um den Verkehr des Supermarktes aufzunehmen.
17Der Durchführungsvertrag der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin wurde am 24. Februar 2014 geschlossen. In § 1 Nr. 1 heißt es: Der Investor übernimmt die nachfolgend genannten Erschließungsanlagen und -maßnahmen sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellte Hochbaumaßnahmen gemäß den Vorgaben aus diesem Vertrag und dem als Anlage beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 24. Februar 2014. Im weiteren finden sich Regelungen zum vorgestellten Betriebsablauf. Diese betreffen u. a. die Modalitäten der Anlieferung - z. B. müssen sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers bedienen (§ 1 Nr. 14) - sowie Absprachen, um Konflikte zwischen Anliefer- und (Schul-)Verkehr zu vermeiden - z. B. werden Anlieferungszeitfenster festgelegt (§ 1 Nr. 15).
18Der Rat der Antragsgegnerin wies die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. am 28. März 2014 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. April 2014. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. besteht aus zwei Teilen, die nicht körperlich miteinander verbunden sind: Teil 1 enthält die Planzeichnung - auf dieser hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28. März 2014 bestätigt, dass der Rat „diesen Bebauungsplan“ am 28. März 2014 als Satzung beschlossen hat -, Teil 2 enthält den Vorhaben- und Erschließungsplan, der auf Teil 1 als „besondere Urkunde“ bezeichnet ist; letzterer enthielt ursprünglich keine gesonderte Ausfertigung, weist aber ausweislich der in der mündlichen Verhandlung durch die Antragsgegnerin überreichten Unterlagen nunmehr einen Ausfertigungsvermerk vom 18. November 2015 auf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ist insgesamt am 18. November 2015 erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt worden.
19Am 20. Mai 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
20Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da es sich bei den durch das Vorhaben hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen um einen Belang i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB handele. Der Bebauungsplan leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der M.------platz habe seine Rolle als zentraler Versorgungsbereich bzw. Einzelhandelszentrum eingebüßt, es gebe nur noch wenige Einzelhändler. Die Ladenlokale, aber auch einzelne Wohnungen würden heute als Arztpraxen, Therapieeinrichtungen, Apotheke oder dergleichen genutzt. Außerdem sei das Einzelhandelskonzept nicht vom Rat der Antragsgegnerin förmlich beschlossen worden, so dass es insoweit an der erforderlichen demokratischen Legitimation fehle. Es gebe in nur geringer Entfernung vom M.------platz , nämlich an der O.---- Straße, einen Alternativstandort für den Supermarkt. Das Vorhaben könne selbst bei der Verschiebung nach Westen die Grenzwerte der TA Lärm nicht einhalten. Dies ergebe sich schon aus der während der Offenlage vorgelegten Lärmprognose. Die Grenzwerte der TA Lärm seien überschritten. Das von einer Bürgerinitiative eingeholte Gutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 5. Februar 2014 zeige, dass die Grenzwerte nicht nur hinsichtlich des südlich des Plangebiets gelegenen reinen Wohngebiets, sondern auch an anderen Orten nicht eingehalten würden. Es handele sich hier auch nicht um eine Gemengelage, weil es nicht um ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen oder industriellen Betrieben gehe, sondern darum, dass ein reines Wohngebiet einer Fläche mit 30 Parkplätzen gegenüber liege. Deshalb sei Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar. Eine Gemengelage bestehe auch nicht hinsichtlich des Mischgebietes. Es seien auch nicht ausreichend Stellplätze für das Vorhaben vorhanden. Insoweit sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden, dass für den Kindergarten, die zukünftige Gesamtschule und die wieder zu belebenden Flächen des M.--platzes ebenfalls Parkplätze benötigt würden. Auch die durch die Planung mit Blick darauf, dass die Anlieferung für den Supermarkt in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle stattfinden solle, hervorgerufenen Konflikte würden durch den Bebauungsplan nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf später verschoben: dies zeige sich u. a. daran, dass zwischen Betreiber und Antragsgegnerin jedes Jahr neu prognostiziert werden müsse, wie die Anlieferung für den Supermarkt bzw. die Nutzung der Schulbushaltestelle erfolgen könne. Dies zeige auch die Regelung in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages. Durch den Anlieferungsverkehr bzw. das entsprechende Rangieren würden nicht nur der Schulbus- sondern auch der öffentliche Nahverkehr beeinträchtigt. Es werde durch die hinzutretenden Straßenverkehre Gefährdungen der Schüler der angrenzenden Real- bzw. zukünftigen Gesamtschule kommen. Schüler würden durch die bei der Anlieferung entstehende unübersichtliche Verkehrssituation gefährdet. Die gerügten Fehler seien beachtlich i. S. d. § 214 f. BauGB, denn bei Zugrundelegung zutreffender Gutachten und Außerachtlassung des nicht beschlossenen Einzelhandelskonzepts - diese beiden Aspekte seien tragend für die Annahme der Zumutbarkeit des Projekts gewesen - hätte die vom Rat letztlich getroffene Entscheidung nicht begründet werden können.
21Die Antragstellerin beantragt,
22den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. -M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die schalltechnische Untersuchung Graner und Partner vom 21. Februar 2014 sowie die Planbegründung und die Abwägungsentscheidung, in der die Einwendungen der Antragstellerin, die zur Antragbegründung wiederholt würden, behandelt worden seien. Ergänzend trägt sie vor, das Wohnungseigentum der Antragstellerin befinde sich innerhalb eines festgesetzten Kerngebiets.
26Die Beigeladene beantragt,
27den Antrag abzulehnen.
28Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.
29Auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans ist der Beigeladenen am 13. August 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und Cafe sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen erteilt worden. Hiergegen erhob - neben anderen Anwohnern des Plangebiets - die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a VwGO; die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (9 L 3089/14) gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 30. März 2015 (2 B 33/15) zurück. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 wurde die Klage der Klägerin (9 K 6070/14) abgewiesen; zur Begründung des dagegen gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) tragen die Antragstellerin im Kern vor, bei den Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, handele es sich um von der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin vorgelegte Parteigutachten, dementsprechende Beweisanträge seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem fehle es der erteilten Baugenehmigung an der Bestimmtheit und das zugrundegelegte Einzelhandelskonzept sei vom Rat der Antragsgegnerin nicht förmlich beschlossen worden, so dass es an einer hinreichenden demokratischen Legitimation fehle.
30Ein von der Antragstellerin erhobener Antrag auf Außervollzugssetzung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. (2 B 503/15.NE) wurde vom Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin entstünden durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile, und auch sonst sei die Außervollzugssetzung nicht dringend geboten. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 503/15.NE sowie der Verfahren gleichen Rubrums OVG NRW 2 B 33/15 (VG Düsseldorf 9 L 3089/14) und 2 A 2424/15 (VG Düsseldorf 9 K 6070/14) sowie die des denselben Bebauungsplan betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE und die in diesen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
32Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
33I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
34a) Die Antragstellerin ist gemäߠ § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
35Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist schon dann ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht indessen unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 12 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 25 f. m. w. N.
37Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 4 BN 12.15 -, juris Rn. 4 und vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 32 f. m. w. N.
39Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist (Sonder‑)Eigentümerin einer Wohnung und als solche Miteigentümerin des Wohngrundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. sieht nur wenige Meter von ihrem Wohneigentum entfernt Stellplätze u. a. zur Deckung des Bedarfs des geplanten Lebensmittelmarktes vor. Bezogen auf die entsprechenden Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind unbeschadet dessen schutzwürdig, dass ihr Wohneigentum in einem Bereich liegt, der durch den Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967 als MK‑Kerngebiet ausgewiesen ist und bereits in der BauNVO 1962 im MK gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. a. „Einzelhandelsbetriebe“, und zwar auch großflächige, zulässig waren, wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - (dort S. 3 f.) thematisiert hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. können zu einer Erhöhung der auf das Wohneigentum der Antragstellerin einwirkenden Immissionen führen.
40b) Die Antragstellerin ist nicht präkludiert (§ 47 Abs. 2 a VwGO), da sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.
41c) Der Antragstellerin fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen aufgrund des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bereits unter dem 13. August 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung des geplanten Vorhabens erteilt worden ist.
42Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt nicht generell und ohne weiteres schon, sobald aufgrund eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Fall, dass die Baugenehmigung die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans tatsächlich voll ausschöpft.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff. [zu § 47 Abs. 6 VwGO]
44Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE ‑, BauR 2015, S. 1776 (1779) = juris m. w. N.
46Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, richtet sich auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Dazu genügt auch die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit ggf. für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff.
48Legt man diese Maßstäbe an, fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewertung des angegriffenen Bebauungsplans als unwirksam kann für die Antragstellerin noch vorteilhaft sein und ihre Rechtsstellung verbessern. Zwar ist die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 abgewiesen worden; allerdings hat die Antragstellerin hiergegen rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) gestellt, der mittlerweile auch begründet worden ist. Zugleich besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeitserklärung wegen fehlerhafter Abwägung der geltend gemachten Lärmschutzinteressen die Planung weiterführt und zugunsten der Antragstellerin nachbessert, sowie die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als die Verwirklichung der Planung noch nicht beendet ist.
49II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
501. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. leidet an einem beachtlichen formellen Mangel.
51Ein möglicher (ursprünglicher) Ausfertigungsmangel ist nunmehr geheilt (a); indes verbleibt es bei einem nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlichen Verstoß gegen die Vorgaben für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (b).
52a) Ein Ausfertigungsmangel liegt jedenfalls nicht mehr vor.
53Durch die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, S. 109 (111) m. w. N.
55Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 66 f. m. w. N.
57Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, etwa einem Planteil und einem Textteil, oder - wie hier - aus einer Bebauungsplanurkunde und einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur von einem Teil des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies kann der Fall sein, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38 ff.
59aber auch dann, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf anderer Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 4 K 78/05 -, juris Rn. 18; offenlassend: OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 f.
61Ob der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. auch bereits vor seiner ersten Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt war, obschon der Vorhaben- und Erschließungsplan keinen Ausfertigungsvermerk enthielt, mag hier dahinstehen. Die Ausfertigung des Teil 1 „Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen“) ist ordnungsgemäß erfolgt, denn der Bürgermeister hat mit seiner Unterschrift vom 28. März 2014 dokumentiert, dass der Rat der Stadt diesen (ausdrücklich aus zwei Teilen bestehenden) Bebauungsplan am selben Tag als Satzung beschlossen hat. Der Teil 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Teil 2: „Vorhaben- und Erschließungsplan (gesonderte Urkunde)“. Dieser ist am 18. November 2015 ausgefertigt worden und im Anschluss ist der Plan insgesamt noch einmal erneut mit Rückwirkung bekannt gemacht worden.
62b) Ein beachtlicher formeller Mangel ist aber darin zu sehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen.
63Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28.14.NE -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff.
65Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 18.6.1 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen.
66Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
67Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks, sowie Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, UVPG Anlage 1 Rn. 106; a. A. insoweit möglicherweise VGH BW, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 55 f., der Nr. 18 offenbar nur für Vorhaben heranziehen will, die - anders als hier - bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren.
69Nach Nr. 1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt.
70Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt erkannt und unter dem 4. März 2013 durch Dipl.-Ing. Lanzerath eine allgemeine Vorprüfung angestellt. Abgesehen davon, dass diese frühzeitige Vorprüfung zu einem Vorhaben erfolgt ist, das sich z. B. hinsichtlich seiner Lage im Plangebiet (Verschiebung der für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Fläche nach Westen und der Parkfläche nach Norden) von demjenigen unterscheidet, das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. festgesetzt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
71Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, m. w. N.
73Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
74Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, juris.
75Gemessen daran ist die vom Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, am 4. März 2013 durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn die (Verwaltung der) Antragsgegnerin – und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung ihr Rat – hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können. Hervorgehoben wurde die stärkere Auslastung des Parkplatzes und der Anlieferverkehr. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten an den Immissionsorten eingehalten werden; ein schalltechnisches Gutachten sei noch zu erstellen, und Festsetzungen zum Schallschutz würden im Bebauungsplan getroffen. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff.,
77so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris.
79Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Auch weist das der Planungsentscheidung zugrundeliegende Schallgutachten der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 auf die vorhabenbedingte Lärmbelastung der Umgebungsbebauung hin, die sich in relevanter Weise den einschlägigen Grenzwerten nähert.
80Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass die für den Lebensmittelvollsortimenter vorgesehene Fläche im Laufe des Planverfahrens nach Westen und der für die anzulegenden Parkplätze bestimmte Bereich nach Norden verschoben wurden, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der T.--straße Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist in der Planbegründung (dort S. 8) davon die Rede, dass die Planung zur Beseitigung von „erhaltenswertem Baumbestand“ führen werde.
81Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
82Der Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
83Zwar liegt eine solche Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht vor, doch ist kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Geltung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = juris Rn. 15.
85An einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis fehlte es hier. Der in der Bekanntmachung vom 22. April 2014 enthaltene Hinweis bezog sich - ebenso wie der der erneuten Bekanntmachung vom 18. November 2015, mit der der Plan nach Ausfertigung auch des Vorhaben- und Erschließungsplans rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt wurde - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf die Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind.
86Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, S. 18 des amtlichem Umdrucks; vgl. auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band III, Stand: Juli 2014, § 215 Rn. 30.
872. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der von der Antragstellerin dieses Verfahrens und den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. veranlasst:
88a) Der Bebauungsplan ist i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 3.
90In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Baupleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
92Diese Grundsätze gelten auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.Juli 2014 ‑ 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 5 ff.
94Eine Planung kann auch städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129.
96Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, zur Verbesserung der Infrastruktur und Lebensqualität einen frequenzbringenden Lebensmittelmarkt am M.------platz anzusiedeln (S. 12 der Planbegründung). Dieser Bereich ist im Einzelhandelskonzept (dort S. 177) als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) in O. vorgesehen, während der u. a. von den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE vorgeschlagene Alternativstandort an der O2. Straße außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von O. gelegen ist. Gründe dafür waren zum einen die ausreichende Ausstattung an Lebensmittelverkaufsfläche, und zum anderen - was die Lage angeht - die Tatsache, dass die Grünfläche am westlichen Rand des Nahversorgungszentrums - das ist im Wesentlichen die Fläche, die durch den Lebensmittelmarkt und die Stellplätze erfasst wird - seinerzeit „wenige Nutzungsmöglichkeiten [bietet] … und eine starke Trennwirkung entfaltet“ (S. 179 des Einzelhandelsgutachtens); aus diesem Grunde schlägt das Einzelhandelsgutachten eine Aufwertung des M.------platzes vor, die mit der hier angegriffenen Planung erfolgen soll. Denn trotz des vorhandenen Versorgungsangebots am M.------platz leide dieser unter erheblichen strukturellen Problemen, da eine ganze Reihe der vorhandenen Geschäfte nicht attraktiv wirkten und der Q. -Markt in der Randlage des Versorgungszentrums hinsichtlich Größe (500 qm Verkaufsfläche) und Erreichbarkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen genüge (S. 178 des Einzelhandelsgutachtens). Das Nahversorgungszentrum sei bis auf Stoßzeiten wenig frequentiert. Diese Erwägungen, die die Planbegründung der Sache nach aufgreift (z. B. auf S. 4/5, S. 12 und S. 30 f.), tragen dem städtebaulichen Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und außerdem den Zielen der Landesplanung, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel nur in zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, Rechnung.
97Die Annahme der Antragstellerin, es liege schon kein zentraler Versorgungsbereich mehr vor, sondern in der Sache handele es sich bei den gewerblichen Nutzungen am M.------platz um eine Art Gesundheitszentrum, ist unsubstantiiert und findet in der Bestandsaufnahme des Einzelhandelskonzepts (dort S. 177) keine Stütze: So gibt es in dem zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum) M.------platz (neben einem Lebensmittelmarkt mit 500 qm Verkaufsfläche noch eine Bäckerei, eine Apotheke, einen Drogeriemarkt, einen Getränkemarkt, einen Feinkostladen, einen Kiosk, ein Schreibwarengeschäft, eine Buchhandlung, einen Schuh- und Schlüsseldienst, eine Stehpizzeria und ein Espresso-Cafe. Vor diesem Hintergrund hat der zentrale Versorgungsbereich nach wie vor ein gewisses Gewicht. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin gibt dem Senat daher keine Veranlassung, an seiner Einschätzung in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - etwas zu ändern.
98Dass das Einzelhandelskonzept nicht förmlich vom Rat beschlossen worden, sondern am 26. Juni 2009 (nur) zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist insoweit unschädlich. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seinen im Verfahren gleichen Rubrums (2 B 503/15.NE) ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 Bezug.
99b) Soweit es die Abwägung betrifft, hält der Senat folgende, über die Ausführungen in dem Eilverfahren hinausgehende Hinweise für angezeigt:
100Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 ‑ 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 169, m. w. N.
102aa) Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei dem Beschluss über den Bebauungsplan Nr. V 2/5 in Bezug auf das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin sowie der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE, vor den Lärmauswirkungen des geplanten Lebensmittelvollsortimenters verschont zu bleiben, genügt.
103Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung erkannt, dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters Lärm hervorrufen wird, der die Antragstellerin und die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE betreffen wird. Sie hat im Weiteren in abwägungsfehlerfreier Weise die Lärmschutzinteressen gegenüber den für die Planung sprechenden Belangen in der Erwartung zurückgestellt, dass die Lärmbelastungen nach Maßgabe der TA Lärm die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschreiten werden. Dabei hat sie insbesondere den Schutzanspruch, den die Antragstellerin mit Blick auf die Lage des Grundstückes in den gegebenen örtlichen Verhältnissen genießt, zutreffend erfasst. Sie durfte dabei einstellen, dass das Wohneigentum der Antragstellerin seit Jahrzehnten in einem planerisch festgesetzten Kerngebiet gelegen ist und in der näheren Umgebung namentlich am Lessingsplatz gewerbliche Nutzungen neben der vorhandenen Wohnnutzung das Bild prägen. Angesichts dieser Wohneigentumssituation kann sie als im Rahmen der Abwägung einzuhaltende äußere Planungsgrenze nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. (hinsichtlich des Parkplatzes) der 16. BImschV für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB (A) nachts bzw. - soweit es um die nach der 16. BImschV zu bewertende nächtliche Parkplatznutzung geht - von 54 dB (A) verlangen. Diese Werte werden beim Betrieb des geplanten Lebenmittelvollsortimenters und der Stellplatzanlage ausweislich der der Abwägung zugrundeliegenden Stellungnahme der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 (dort S. 19) bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 56,2 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts (reine Parkplatznutzung) voraussichtlich eingehalten. Nennenswerte Belastungen im Zusammenhang mit der sonntäglichen Nutzung des Backshops sind in dem Gutachten ebenfalls nicht ausgewiesen. Nachträglich bestätigt wird diese Erwartung durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014, welches für den Immissionspunkt am Wohneigentum der Antragstellerin (M.------platz 1) inklusive des Lärms, der durch die Haustechnik verursacht wird, für den auf die Tageszeit beschränkten Betrieb Werte von 55,2 dB (A) tagsüber und 24,5 dB (A) nachts ausweist.
104Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 114/14.NE, deren eigengenutztes wohnbebautes Grundstück sich an der V.----allee 4 und damit in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Reinen Wohngebiet befindet. Ausweislich der der Planung zugrunde liegenden Schallgutachten werden hier die Werte für ein Reines Wohngebiet sicher eingehalten. Denn für den Immissionspunkt 2 (V.----allee 2, 1. Obergeschoss), der sich nördlich an das Wohnhaus V.----allee 4 anschließt, kommt das genannte Gutachten von H. und Partner zu Beurteilungspegeln von 45,5 dB (A) tagsüber bzw. 28 dB (A) nachts - im Baugenehmigungsverfahren sind hinsichtlich des Anlagenlärms tags 44,5 dB (A) und nachts 29,1 dB (A) prognostiziert -, so dass die Werte, deren Einhaltung eine Wohnbebauung in einem Reinen Wohngebiet im Ansatz beanspruchen kann, deutlich eingehalten werden.
105Aus den genannten Gründen hat der Senat die Beschwerden in den Verfahren 2 B 33/15 und 35/15 mit Beschlüssen vom 30. März 2015 zurückgewiesen.
106Ergebnisrelevante Mängel der Lärmprognose sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ihre Aussagekraft lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass die Gutachter von dem Vorhabenträger beauftragt wurden.
107Bedenken im Hinblick auf die Vorgehensweise und die Validität der Berechnung sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Zu den im Verfahren antragstellerseits mittels gutachterlicher Stellungnahme der L. GmbH aufgeworfenen Fragen ‑ namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung der Anlieferung und des erforderlichen Rangierens im Anlieferungsbereich - haben die Gutachter H. und Partner in verschiedenen Stellungnahmen nachvollziehbar Stellung genommen.
108Bedenken dagegen, dass dem Gutachten ein realistisches Betriebsszenario zugrundeliegt, sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung der IGS (Ingenieurgesellschaft T1. GmbH) vom 21. Februar 2014 ist insbesondere plausibel, dass der An- und Abfahrtverkehr auf der T.--straße bei einer Bewertung nach Maßgabe der TA Lärm (nach deren Nr. 7.4) nicht weiter in Ansatz zu bringen war. Die Verkehrsuntersuchung bietet insoweit eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB (A) führen wird. Warum es methodisch zu beanstanden sein soll, dass diese Untersuchung auf den Daten basiert, die an einem bestimmten Tag (18. Juni 2013) im Wege einer Verkehrszählung auf der T.--straße im hier betroffenen Bereich erhoben worden sind, zeigen die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE nicht auf, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit spricht insbesondere nichts für eine relevante Unterschätzung der gegebenen Vorbelastung. Die genannte Untersuchung ist davon ausgegangen, dass der Lebensmittelvollsortimenter unmittelbar zu einer Verkehrserhöhung um 70 % führen wird, wonach sicher eine Steigerung der Gesamtbelastung unter 3 dB (A) zu erwarten ist. Im Übrigen fiele die Steigerung der Verkehre im Verhältnis umso geringer aus, je höher die Vorbelastung gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, dass bzw. warum sich unter dem Strich etwas (Wesentliches) an den Verkehrsströmen ändert.
109bb) Für die Gewichtung der Lärmschutzinteressen der weiteren Nachbarschaft gilt im Grundsatz Entsprechendes. Soweit die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von H. und Partner vom 21. Februar 2014 (dort S. 25 f.) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet hinsichtlich der Immissionspunkte 3 und 4 (H1. Weg 1 und 2) prognostiziert, erscheinen mit Blick auf die Lage der Grundstücke die Erwägungen der Antragsgegnerin zu einem verringerten Schutzanspruch nach Maßgabe der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm im Ansatz nachvollziehbar.
110Insoweit wird man wohl berücksichtigen dürfen, dass die ursprüngliche Ausweisung der Baugebiete in einem einzigen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967, erfolgt ist und damit von Anfang an ein gewisses „Nebeneinander“ von Reinem Wohngebiet einerseits und Kerngebiet andererseits angelegt war. Planänderungen sind in der Zeit danach allein in dem nördlich der T.--straße gelegenen Bereich, der zum Kerngebiet gehört, in dem sich aber festgesetzte Gemeinbedarfsflächen befanden, erfolgt. Zugleich bestand über den vorhandenen Parkplatz eine gewisse Vorbelastung. Schließlich kann dem Aspekt Bedeutung zukommen, dass die Immissionsrichtwerte, deren Einhaltung ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen kann, im Reinen Wohngebiet (und im Übrigen auch im Kerngebiet) an allen Punkten sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden, und die Überschreitung der Werte für ein Reines Wohngebiet nur ganz vereinzelt, dann auch nur tagsüber - und auch (mit einer Ausnahme) unter 1 dB (A) - auftritt. Im vorliegenden Fall wird möglicherweise nicht unberücksichtigt bleiben können, dass „der Unterschied zwischen allgemeinem und reinen Wohngebiet … nur gradueller, nicht prinzipieller Art und … gering“ ist,
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 41,
112und die Ausweisung eines reinen Wohngebiets seinerzeit - wohl - in erster Linie darauf abgezielt haben dürfte, in einem großflächigen Gebiet Wohnbebauung zu schaffen, und der Aspekt des gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet privilegierten Ruhebedürfnisses insbesondere für die Flächen im Randbereich zum Kerngebiet nicht im Vordergrund gestanden haben dürfte.
113cc) Was das Interesse angeht, vor einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms jenseits der Zurechenbarkeit nach Nr. 7.4 TA Lärm verschont zu bleiben, hat sich die Antragsgegnerin nach Aktenlage auf eine Grobabschätzung beschränkt und die planbedingte Verkehrszunahme für die Anwohner als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung erscheint unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genannten Verkehrsuntersuchung der J. vom 21. Februar 2014 plausibel. Ein Erläuterungsbedarf könnte sich im Falle der Fortsetzung der Planung allerdings daraus ergeben, dass das Gutachten zur Baugenehmigung unter Berufung auf „den Schallimmissionsplan der Stadt O1. “ (vom TÜV Rheinland 2013) konkrete Verkehrsvorbelastungen auf der T.--straße (ohne Lärm des ehemaligen Parkplatzes auf der Planfläche) ausweist.
114Im Weiteren unterliegt es auch in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin auf die Abschätzung des durch das Vorhaben selbst ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs beschränkt hat.
115Was die Zusatzverkehre angeht, die im Falle einer „Wiederbelebung“ zu erwarten sein werden, so ist die Entwicklung derzeit jedenfalls nicht konkret absehbar. In einer örtlichen bzw. städtebaulichen Gegebenheit wie der vorliegenden, im bzw. in der Nähe eines Kerngebietes mit einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften wird es immer Zeiten geben, in denen die Ladenzeile stärker durch Einzelhändler oder sonstige Gewerbetreibende geprägt ist, und solche, in denen nur ein kleinerer Anteil von Ladengeschäften vorhanden ist. Das in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin angesprochene G. „G‑Star“ an der O2. Straße hat einen eigenen Parkplatz. Ein hierdurch hervorgerufener Ziel- oder Quellverkehr wäre jedenfalls nicht planbedingt, da in der Summe ein Ausgleich der Parkplätze erfolgen dürfte.
116dd) Der von den Antragstellerinnen dieses Verfahrens bzw. des Verfahrens 2 D 114/14.NE gerügte Aspekt der Verkehrssicherheit - insbesondere soweit es die Schulkinder betrifft, die in der Nähe der vorgesehenen (eingehausten) Marktanlieferung über die T.--straße zur Gesamtschule müssen - wird in der Abwägung ebenfalls in tragfähiger Weise behandelt.
117Insoweit trifft der - von der Abwägung eingeschlossene - Durchführungsvertrag in § 1 Nr. 14 bzw. 15 Regelungen, die dazu dienen sollen, Gefährdungen Dritter durch die Anlieferung unter Zugrundelegung eines realistischen Betriebsszenarios zu minimieren bzw. auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte, warum diese Regelungen nicht effektiv sein sollten und es trotzdem zu einer strukturellen Gefährdung der Schulkinder infolge einer planbedingt etwa entstehenden unübersichtlichen Verkehrslage kommen werde, zeigt die Antragstellerin - ebenso wenig wie andere Anwohner - nicht auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Videofilms, den der Senat auf Wunsch der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Dieser zeigt, wie an einem regnerischen Tag bei eher schlechten Sichtverhältnissen ein westlich des Anlieferungsbereichs des Lebensmittelvollsortimenters gelegener Zebrastreifen von Schulkindern genutzt wird, die entweder zu Fuß oder aber mit dem Bus, der aus Westen kommend noch (deutlich) vor dem Gerhard-I. -Weg an einer Bushaltestelle hält, kommen und die T.--straße überqueren. Eine planbedingte konkrete Gefährdungslage, die über allgemeine Verkehrsgefahren hinausginge, ist nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt dieser Ausschnitte, dass die Autofahrer ausnahmslos anhalten, wenn z. B. die Schulkinder über den Zebrastreifen gehen.
118Schließlich spricht nach Aktenlage auch sonst nichts Greifbares dafür, dass ein gefahrloses Rangieren vor dem Anlieferungsbereich des Supermarktes selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der Vorgaben aus dem Durchführungsvertrag nicht möglich wäre.
119Ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung ist - auch insoweit - vorliegend nicht gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments - insbesondere seiner regelmäßig höheren Festsetzungsdichte - gewisse Modifikationen ergeben können.
120Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 142 und 144 ff.
121Wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung können ggf. auch im Durchführungsvertrag getroffen werden.
122Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/05.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34.
123Dass die Beigeladene die Einhaltung der Regelungen in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages vom 24. Februar 2014 (lediglich) vertraglich mit dem Lebensmittelmarktbetreiber festlegen kann, nimmt den Regelungen nicht ihre Rechtsverbindlichkeit, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dieses Regelungen in der Praxis nicht greifen könnten. Ansonsten konnte der Plangeber – wie bereits dargelegt – darauf vertrauen, dass im Baugenehmigungsverfahren eine etwa erforderliche Nachsteuerung erfolgt.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
125Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„Lebensmittelmarkt als Nahversorgungsbetrteb mit den Leitsortimenten Lebensmittel und Getränke zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs; maximale Verkaufsfläche Lebensmittelmarkt einschließlich Backshop: 1200 m2
maximale Verkaufsfläche Getränkemarkt: 300 m2
Der geplante Getränkemarkt darf mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine sog. Funktionseinheit bilden, d.h. die einzelnen Betriebe müssen vollständig eigenständig betreibbar sein (insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen).“
„1. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 nur ein Nahversorgungsbetrieb, ein separat zu betreibender Getränkemarkt sowie eine Tankstelle zulässig sind. Der Getränkemarkt ist zudem durch ein eigenes Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb zu trennen.
2. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass die Verkaufsfläche des Nahversorgungsbethebs 1.200 m2 nicht überschreiten darf. Auch das Sortiment und die max. zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts sind festzulegen.
3. Das Sondergebiet ist durch einen Fuß- und Radweg an den Ortsteil Rohrstetten anzubinden. Dieser Fuß- und Radweg ist im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen.
4. (…)."
den Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2017 für unwirksam zu erklären.
den Antrag abzulehnen.
Gründe
„Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzeihandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.“
– durch die Festsetzung zweier getrennter Baufenster für den Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt,
– durch die textliche Festsetzung, wonach die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts 1.200 m2 nicht überschreiten darf,
– und schließlich durch die Regelung, dass der geplante Getränkemarkt mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine Funktionseinheit bilden darf, was dahingehend konkretisiert wird, dass die einzelnen Betriebe vollständig eigenständig betreibbar sein und insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen müssen,
den Anforderungen der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht Genüge getan. Trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Trennung von Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt besteht schon aufgrund der planerischen Ausweisung der unmittelbar benachbarten Grundstücke, aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Warensortimente und aufgrund der faktisch gemeinsamen Parkflächen ein ausreichender räumlich-funktioneller Zusammenhang und damit eine landesplanerisch unerwünschte Einzelhandelsagglomeration, die in der zusammenfassenden Betrachtung als Einzelhandelsgroßprojekt negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lässt und deswegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 widerspricht (vgl. insofern auch VGH BW, B.v. 18.5.2016 -8S 703/16 - juris Rn. 16, 23, 24): Aufgrund dieses räumlich-funktionellen Zusammenhangs und durch die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden sowie ein besonderer Anreiz, beide Betriebe auch zeitlich gemeinsam aufzusuchen. Der schon von der planerischen Konzeption angelegte für beide Betriebe gemeinsam nutzbare Parkplatz schafft ein zusätzliches räumliches und funktionelles Band. Aufgrund der gebotenen wirkungsbezogenen (und eben nicht rein baulichen) Betrachtung ist - s.o. - auf eine bauliche Eigenständigkeit der beiden Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt) nicht abzustellen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt in der Summe 1.500 m2, sodass der Schwellenwert der Ausnahmeregelung in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 bei der gebotenen Agglomerationsbetrachtung überschritten ist. Darauf, dass es sich hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels und des Getränkemarkts um zwei selbständig betreibbare Betriebseinheiten handelt, kommt es nicht an. Mit Blick auf die gebotene wirkungsbezogene Betrachtungsweise ist ferner irrelevant, ob eine Agglomeration in diesem Sinne aus vielen oder - wie hier - nur aus zwei Betrieben gebildet wird (so i.E. auch in der Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris: Lebensmittelmarkt mit 799 m2 Verkaufsfläche und Biofachmarkt mit 500 m2 Verkaufsfläche; offenlassend noch BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 71). Auf die Frage, ob der Produktionsbetrieb auf dem Grundstück FINr. 2867/4 (Marmeladenherstellung) über einen Werkverkauf verfügt oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.
– ob die Umsetzung des Bebauungsplans trotz der in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehenen Ausnahmemögl/chkeiten aufgrund einer Parkflächenausweisung innerhalb der Anbauverbotszone gegen § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen würde und deshalb der Verwirklichung der Planung ein ggf. gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevantes unüberwindbares Hindernis entgegensteht (vgl. zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016-Vf. 5-VIIjuris Rn. 45 m.w.N.),
– ob mangels eines gefahrfreien Verkehrskonzepts in Bezug auf die Anbindung an die Bundesstraße ein Abwägungsfehler vorliegt und
– ob der Bebauungsplan einem Bestimmtheitsmangel unterliegt, weil er Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs enthält, die von dem Ausgangsbebauungsplan in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1) abweichen, keiner weiteren Erörterung.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau.
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Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 2002 wurde er in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen, vorläufig festgenommen und im Februar 2003 wegen illegalen Aufenthalts ausgewiesen. Der Kläger reiste dann nach eigenen Angaben in die Türkei aus. Im April 2011 sprach er erneut bei der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, heiraten zu können. Er gab an, im März 2010 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hier Arbeit gesucht zu haben. Die Beklagte erteilte dem Kläger im April 2011 eine Duldung, die fortwährend verlängert wurde. Im August 2011 heiratete er seine Verlobte. Gegen die Ausweisung aus dem Jahr 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit, sie betrachte die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2003 als nicht erlassen, da eine ordnungsgemäße Zustellung bis heute nicht erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt sei. Die Ausweisung werde daher im Register gelöscht.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August 2011 wurde der Kläger wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt von März 2010 bis April 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 (InfAuslR 2014, 426) die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geändert und die Beklagte verpflichtetet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Hilfsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Dies gelte auch für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf. Ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege dann vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG erfüllt sei. Das sei hier zwar der Fall. Der Kläger habe durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt bis April 2011 einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Allerdings liege hier eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die besonderen, einen atypischen Sachverhalt begründenden Umstände beruhten darauf, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe und der Ausweisungsgrund allein in der Einreise ohne das erforderliche Visum und dem anschließenden Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bestehe. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, zur Abwehr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten seien. Dem Ausweisungsgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts komme hier seine typisierte Gefahrenabwehrfunktion nicht mehr zu. Eine zukünftige Wiederholung der Verstöße gegen die Einreisevorschriften sei bei einem deutschverheirateten Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Zwar erfülle er die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Doch lägen die Voraussetzungen vor, nach denen hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien erfüllt. Dies sei auch dann der Fall, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung - hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht vorliege, dies jedoch unschädlich sei, weil ein Ausnahmefall gegeben sei.
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Die Entscheidung der Beklagten, von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abzusehen, sei fehlerhaft. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers nicht vorliege, sei die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden und dabei das ihr zustehende Ermessen (erneut) auszuüben.
- 7
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsurteil beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis vom Regelfall eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG komme es nicht darauf an, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Ausweisung möglich sein, sondern darauf, ob objektiv und abstrakt einer der gesetzlichen Ausweisungsgründe vorliege. Das sei hier in Gestalt der begangenen Straftat der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts der Fall (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Auf die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten komme es insoweit nicht an. Auch die Nichteinhaltung des Visumverfahrens stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen.
- 8
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Der Kläger verteidigt die angefochtenen Urteile. Ergänzend weist er darauf hin, dass im vorliegenden Fall vom Erfordernis des Visumverfahrens abgesehen werden könne, weil ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Ein Rechtsanspruch liege vor, wenn alle gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen, auch wenn es sich um Ausnahmetatbestände handele. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, weil sie die persönlichen Interessen des Klägers - u.a. an einer Vermeidung einer langen Trennung infolge des von ihm in der Türkei abzuleistenden Wehrdienstes - nicht zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Für den Fall, dass seinem Hauptbegehren auf Zurückweisung der Revision nicht entsprochen werde, beantragt der Kläger hilfsweise die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu mehreren Fragen, die sich auf die Auslegung der Stillstandsklauseln des Assoziationsrechts EWG-Türkei sowie auf Art. 6 und Art. 10 ARB 1/80 beziehen (vgl. den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 9. Dezember 2014).
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgerichts beteiligt sich an dem Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zustehe.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Einreise des Klägers und sein angestrebter Aufenthalt der Visumpflicht unterliegen (1.). Es hat aber unter Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfüllt sind, wenn sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich aus dem Vorliegen einer Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ergibt und deshalb von dem Visumerfordernis abgesehen werden kann (2.). Da es an einer Voraussetzung für den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt, waren die vorinstanzlichen Urteile zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht (3.).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 = Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 7). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung deshalb zutreffend die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), zu Grunde gelegt. Seitdem hat sich die Rechtslage nicht geändert.
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1. Der Kläger erfüllt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehlt jedoch an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
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Der Kläger ist im Jahr 2010 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Er unterliegt als türkischer Staatsangehöriger aber der Visumpflicht für die Einreise und den Aufenthalt sowohl zum Zweck der Arbeitsaufnahme als auch zum Zweck der Familienzusammenführung nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABI EG Nr. L 81 S. 1) und deren Anhang I. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 19).
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a) Der Kläger war von der Visumpflicht nicht nach den Standstill-Regelungen des Assoziationsrechts EWG-Türkei befreit. Auf die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - kann der Kläger sich nicht berufen, denn er beabsichtigte zu keiner Zeit, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er strebt vielmehr die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit an, wie vom Berufungsgericht festgestellt und vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde. Die für türkische Arbeitnehmer geschaffenen Stillhalteregelungen des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 13 ARB 1/80 setzen jedoch einen ordnungsgemäßen Aufenthalt des Arbeitnehmers im Aufnahmestaat voraus, über den der Kläger nicht verfügt. Denn er ist illegal nach Deutschland eingereist, besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und wird hier nur vorübergehend geduldet. Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt aber nur dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (so EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-225/12, Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35 m.w.N.). Der Kläger kann auch von seiner Ehefrau kein Recht auf Beachtung der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 oder des Art. 13 ARB 1/80 ableiten mit der Folge, dass es allein auf deren ordnungsgemäßen Aufenthalt ankäme (vgl. dazu Urteil vom 6. November 2014 - BVerwG 1 C 4.14 - Rn. 15). Denn die Ehefrau ist deutsche und nicht türkische Staatsangehörige und kann daher ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vermitteln. Damit kommt es nicht auf die Frage an, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige seit Inkrafttreten der Stillstandsregelungen zu Lasten der Betroffenen verändert hat.
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b) Der Kläger kann die Aufenthaltserlaubnis auch nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 Nr. 5 AufenthV ohne vorherige Ausreise erlangen. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 60a AufenthG erfüllt, denn er hat während seines Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Denn unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist - ebenso wie bei § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O., jeweils Rn. 24 m.w.N.). Einen solchen Anspruch hat der Kläger jedoch nicht erworben, da er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt (dazu im Einzelnen Rn. 18 ff.). Auch insoweit kann sich der Kläger aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf eine für ihn mögliche Veränderung der Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des assoziationsrechtlichen Stand-Still berufen.
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2. Vom Visumerfordernis kann - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - im vorliegenden Fall auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.
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a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht aus der verfahrensbedingten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Zwar ist es möglich, dass es infolge der Nachholung des Visumverfahrens zu einer Trennung der Eheleute von 15 Monaten kommt, wenn der Kläger das Verfahren von der Türkei und nicht von einem Drittland zu betreiben hat und dann in der Türkei seiner Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nachkommen muss. Der Senat verkennt nicht, dass eine mögliche Trennungszeit von dieser Dauer einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellt. Das Oberverwaltungsgericht sieht diesen Eingriff aber mit Recht als nicht unverhältnismäßig an. Denn der Kläger kommt mit der Wehrdienstleistung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute führen kann. Zudem war den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt, dass es wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes in der Türkei zu einer hierdurch bedingten, zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte - worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Der Kläger hat keine Gegenrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhoben, aus denen es das Fehlen von Gründen für eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgeleitet hat.
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b) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Absehen vom Erfordernis der Durchführung des vorgeschriebenen Visumverfahrens auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil hier kein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliegt.
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Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 24 zu § 39 Nr. 3 AufenthV; Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 = Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 21 ff. zu § 10 Abs. 3 AufenthG). Von dieser Rechtsprechung des Senats weicht das Berufungsurteil ab, indem es auch im Fall einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung einen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bejaht (UA S. 24).
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Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können (vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 20 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks 15/420 S. 70). Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: August 2013, § 5 Rn. 121). Das bedeutet für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben muss und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt auf diese Weise generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten (so schon Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O., jeweils Rn. 25).
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Für den vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht als bedeutsam gewerteten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und die dadurch verminderte oder ganz entfallene Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße gegen Einreisevorschriften begehen wird, eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. Denn es fehlt jedenfalls an der Regelvoraussetzung dieser Vorschrift, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, da der Kläger durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378 <385> = Buchholz 402.240 § 21 AuslG Nr. 1 S. 6). Deswegen ist er im Übrigen auch strafgerichtlich verurteilt worden und diese Verurteilung ist auch noch nicht im Bundeszentralregister getilgt.
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3. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Vorlage mehrerer Fragen an den Gerichtshof für den Fall angeregt, dass die Revision der Beklagten nicht zurückgewiesen wird. Die ersten drei Fragestellungen (1a, b und c) beziehen sich auf die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Regelungen zur Visumerteilung und zu den Folgen von visumrechtlichen Verstößen mit den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei. Die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung zu diesen Fragen liegen jedoch nicht vor, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Wie oben bereits ausgeführt (Rn. 14) kann sich der Kläger auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteregelungen nicht berufen. Art. 41 des Zusatzprotokolls findet auf ihn keine Anwendung, denn er hatte zu keiner Zeit die Absicht, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 fehlt es am ordnungsgemäßen Aufenthalt des Klägers in Deutschland. Mit der vierten Fragestellung (Frage 2) möchte der Kläger geklärt wissen, ob bestimmte Verfahrensregeln in einem zukünftigen Visumverfahren bei einem subjektiven Anspruch auf Familienzusammenführung zu beachten seien. Eine Anrufung des Gerichtshofs zu dieser Frage scheidet deshalb aus, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen eines künftigen Visumverfahrens nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind. Diese ist vielmehr auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens gerichtet.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
I.
Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„§ 1
§ 2
§ 3
7. ...
...
Gründe
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ].
3Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung (1. OG rechts) im Wohngebäude M.------platz 1 in O1. , das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 O. -Süd, I. Bauabschnitt vom 3. Februar 1967 „Wettbewerbsgebiet Nord Süd“ gelegen ist, der in dem Bereich nördlich der T.--straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) festsetzt; südlich der T.--straße , in dem die Antragstellerinnen des ebenfalls den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE ihr Wohneigentum haben, ist ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind im Kerngebiet vom zweiten Vollgeschoss an Wohnungen allgemein zulässig; weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Der seit 1988 Geltung beanspruchende Änderungsbebauungsplan Nr. 2/3 No hat die Gebietsausweisung nicht geändert: er dient allein dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Auf der Grundlage jenes Bebauungsplans wurde am 19. Februar 1973 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Terrassenhauses M.------platz 1 mit Ladenlokalen und Tiefgarage erteilt. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, grenzt an den nördlichen Rand des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. an.
4Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. setzt in seinem südlichen Bereich eine Straßenverkehrsfläche (T.--straße ) fest. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der T.--straße befinden sich Wohnnutzungen, u. a. das Wohnhaus der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE. Östlich grenzt an das Plangebiet - dort an eine festgesetzte öffentliche Grünfläche - ein Kindergarten, dessen Grundstück in dem o. g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen ist. Die nördliche Begrenzung des Plangebiets bildet eine etwa 10 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg); diese reicht in Teilen auch in den östlichen Planbereich. An der westlichen Grenze des Plangebiets ist ebenfalls eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie „Parkanlage“ festgesetzt. Die genannten Verkehrsflächen im Norden und Süden sowie die festgesetzten öffentlichen Grünflächen im Osten und Westen umrahmen die als (sonstiges) Sondergebiet (SO) „Lebensmittelmarkt“ festgesetzte Fläche. Sie bilden nach den zeichnerischen Festsetzungen damit im Wesentlichen zugleich die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans (im Folgenden: VEP). Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. trifft weitere textliche Festsetzungen, nach denen u. a. das Sondergebiet (in seinem westlichen Teil) der Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1200 qm dient, der vorwiegend oder ganz der Nahversorgung zu dienen bestimmt ist (Ziffern 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen); im Vorkassenbereich ist außerdem ein Backshop mit Verzehrbereich von insgesamt 70 qm zulässig (Ziffer 1.2, 2. Abs.). Die Anlieferung ist durch Planzeichen an der südwestlichen Ecke des Lebensmittelmarktes von der T.--straße aus festgesetzt. Der östliche Teil des Sondergebiets ist im Wesentlichen als Fläche für Stellplätze festgesetzt; die Zufahrt erfolgt über die T.--straße im südöstlichen Teil des Plangebiets. Außerdem enthält der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, grünordnerische Festsetzungen sowie solche zum Schallschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der in der Planzeichnung mit der Signatur „Plangebietsgrenze Vorhaben- und Erschließungsplan“ gekennzeichneten Fläche nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
5Das Gebiet, das nunmehr den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bildet, lag innerhalb des Plangebiets des o. g. Bebauungsplans „Wettbewerbsgebiet O. Süd“ aus dem Jahre 1967 und wurde insgesamt durch das dort festgesetzte Kerngebiet erfasst. Die dort geplanten Einrichtungen wurden als Gemeinbedarfsflächen mit ergänzender Zweckbestimmung (Bürgerhaus, Schule, Kindergarten usw.) festgesetzt. Ebenfalls soll für dieses Gebiet gelten der (einfache) Bebauungsplan Nr. 2/2, öffentlich bekannt gemacht am 20. Juni 1983. Mit jenem Plan wurde in dem Bereich, der nunmehr für den Lebensmittelmarkt vorgesehen ist, sowie für weite Teile der Stellplätze „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Anlage“ festgesetzt.
6Ziel des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. ist es, den M.------platz als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken und mit dem Lebensmittelvollsortimenter einen Frequenzbringer zu installieren, um so zu einer Belebung des M.----platzes beizutragen. Diese Zielsetzung deckt sich mit dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von ihrem Rat am 26. Juni 2009 zustimmend zur Kenntnis genommenen Einzelhandelsgutachten Dr. K. , das den Standort M.------platz als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) im Stadtgebiet darstellt.
7Der Regionalplan stellt die vom Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. umfasste Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan wurde im Zuge des Planverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Die Beigeladene (bzw. ihre Vertreterin) beantragte unter dem 28. Februar 2013 (sinngemäß) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf den seinerzeit noch im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücken (Flur 6,7 tlw., 446 tlw., 515, Flur 4, Gemarkung O. ) in O1. .
10Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 4. März 2013 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch, die zu dem Ergebnis kam, dass von der Planung voraussichtlich keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten.
11Der Rat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 19. April 2013, den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB aufzustellen.
12Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 15. bis zum 29. Mai 2013. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
13Die Antragstellerin erhob Einwendungen. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang im Kern gegen die Abholzung großer Teile des Baumbestandes zugunsten eines Supermarktes und warf die Frage nach einem Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und einem öffentlichen Parkplatz sowie nach Schallschutzmaßnahmen auf.
14Als eine Konsequenz der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde zwischen der festgesetzten Stellplatzanlage und der T.--straße ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünstreifen eingefügt und der für den Lebensmittelmarkt vorgesehene Baukörper nach Westen verschoben.
15Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
16Die Antragstellerin erhob mit bei der Antragsgegnerin am 4. bzw. 5. Februar 2014 eingegangenen Schreiben Einwendungen. Dabei wandte sie sich insbesondere dagegen, dass infolge der Planung die Begrünung vor ihrer Terrasse zugunsten von Lärm und Abgasen wegfallen werde. Es werde von morgens bis abends 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch den Parkplatz und die Benutzung von Einkaufswagen kommen; dies könne durch zeitliche Beschränkungen nicht effektiv verhindert werden. Außerdem werde es wegen der Überschneidungen von Anlieferverkehr und öffentlichem Nahverkehr zu Gefährdungen der Kindergarten- und der Schulkinder der neuen Gesamtschule kommen. Die Parkplätze würden nicht ausreichen, um den Verkehr des Supermarktes aufzunehmen.
17Der Durchführungsvertrag der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin wurde am 24. Februar 2014 geschlossen. In § 1 Nr. 1 heißt es: Der Investor übernimmt die nachfolgend genannten Erschließungsanlagen und -maßnahmen sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellte Hochbaumaßnahmen gemäß den Vorgaben aus diesem Vertrag und dem als Anlage beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 24. Februar 2014. Im weiteren finden sich Regelungen zum vorgestellten Betriebsablauf. Diese betreffen u. a. die Modalitäten der Anlieferung - z. B. müssen sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers bedienen (§ 1 Nr. 14) - sowie Absprachen, um Konflikte zwischen Anliefer- und (Schul-)Verkehr zu vermeiden - z. B. werden Anlieferungszeitfenster festgelegt (§ 1 Nr. 15).
18Der Rat der Antragsgegnerin wies die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. am 28. März 2014 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. April 2014. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. besteht aus zwei Teilen, die nicht körperlich miteinander verbunden sind: Teil 1 enthält die Planzeichnung - auf dieser hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28. März 2014 bestätigt, dass der Rat „diesen Bebauungsplan“ am 28. März 2014 als Satzung beschlossen hat -, Teil 2 enthält den Vorhaben- und Erschließungsplan, der auf Teil 1 als „besondere Urkunde“ bezeichnet ist; letzterer enthielt ursprünglich keine gesonderte Ausfertigung, weist aber ausweislich der in der mündlichen Verhandlung durch die Antragsgegnerin überreichten Unterlagen nunmehr einen Ausfertigungsvermerk vom 18. November 2015 auf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ist insgesamt am 18. November 2015 erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt worden.
19Am 20. Mai 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
20Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da es sich bei den durch das Vorhaben hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen um einen Belang i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB handele. Der Bebauungsplan leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der M.------platz habe seine Rolle als zentraler Versorgungsbereich bzw. Einzelhandelszentrum eingebüßt, es gebe nur noch wenige Einzelhändler. Die Ladenlokale, aber auch einzelne Wohnungen würden heute als Arztpraxen, Therapieeinrichtungen, Apotheke oder dergleichen genutzt. Außerdem sei das Einzelhandelskonzept nicht vom Rat der Antragsgegnerin förmlich beschlossen worden, so dass es insoweit an der erforderlichen demokratischen Legitimation fehle. Es gebe in nur geringer Entfernung vom M.------platz , nämlich an der O.---- Straße, einen Alternativstandort für den Supermarkt. Das Vorhaben könne selbst bei der Verschiebung nach Westen die Grenzwerte der TA Lärm nicht einhalten. Dies ergebe sich schon aus der während der Offenlage vorgelegten Lärmprognose. Die Grenzwerte der TA Lärm seien überschritten. Das von einer Bürgerinitiative eingeholte Gutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 5. Februar 2014 zeige, dass die Grenzwerte nicht nur hinsichtlich des südlich des Plangebiets gelegenen reinen Wohngebiets, sondern auch an anderen Orten nicht eingehalten würden. Es handele sich hier auch nicht um eine Gemengelage, weil es nicht um ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen oder industriellen Betrieben gehe, sondern darum, dass ein reines Wohngebiet einer Fläche mit 30 Parkplätzen gegenüber liege. Deshalb sei Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar. Eine Gemengelage bestehe auch nicht hinsichtlich des Mischgebietes. Es seien auch nicht ausreichend Stellplätze für das Vorhaben vorhanden. Insoweit sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden, dass für den Kindergarten, die zukünftige Gesamtschule und die wieder zu belebenden Flächen des M.--platzes ebenfalls Parkplätze benötigt würden. Auch die durch die Planung mit Blick darauf, dass die Anlieferung für den Supermarkt in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle stattfinden solle, hervorgerufenen Konflikte würden durch den Bebauungsplan nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf später verschoben: dies zeige sich u. a. daran, dass zwischen Betreiber und Antragsgegnerin jedes Jahr neu prognostiziert werden müsse, wie die Anlieferung für den Supermarkt bzw. die Nutzung der Schulbushaltestelle erfolgen könne. Dies zeige auch die Regelung in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages. Durch den Anlieferungsverkehr bzw. das entsprechende Rangieren würden nicht nur der Schulbus- sondern auch der öffentliche Nahverkehr beeinträchtigt. Es werde durch die hinzutretenden Straßenverkehre Gefährdungen der Schüler der angrenzenden Real- bzw. zukünftigen Gesamtschule kommen. Schüler würden durch die bei der Anlieferung entstehende unübersichtliche Verkehrssituation gefährdet. Die gerügten Fehler seien beachtlich i. S. d. § 214 f. BauGB, denn bei Zugrundelegung zutreffender Gutachten und Außerachtlassung des nicht beschlossenen Einzelhandelskonzepts - diese beiden Aspekte seien tragend für die Annahme der Zumutbarkeit des Projekts gewesen - hätte die vom Rat letztlich getroffene Entscheidung nicht begründet werden können.
21Die Antragstellerin beantragt,
22den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. -M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die schalltechnische Untersuchung Graner und Partner vom 21. Februar 2014 sowie die Planbegründung und die Abwägungsentscheidung, in der die Einwendungen der Antragstellerin, die zur Antragbegründung wiederholt würden, behandelt worden seien. Ergänzend trägt sie vor, das Wohnungseigentum der Antragstellerin befinde sich innerhalb eines festgesetzten Kerngebiets.
26Die Beigeladene beantragt,
27den Antrag abzulehnen.
28Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.
29Auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans ist der Beigeladenen am 13. August 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und Cafe sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen erteilt worden. Hiergegen erhob - neben anderen Anwohnern des Plangebiets - die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a VwGO; die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (9 L 3089/14) gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 30. März 2015 (2 B 33/15) zurück. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 wurde die Klage der Klägerin (9 K 6070/14) abgewiesen; zur Begründung des dagegen gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) tragen die Antragstellerin im Kern vor, bei den Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, handele es sich um von der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin vorgelegte Parteigutachten, dementsprechende Beweisanträge seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem fehle es der erteilten Baugenehmigung an der Bestimmtheit und das zugrundegelegte Einzelhandelskonzept sei vom Rat der Antragsgegnerin nicht förmlich beschlossen worden, so dass es an einer hinreichenden demokratischen Legitimation fehle.
30Ein von der Antragstellerin erhobener Antrag auf Außervollzugssetzung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. (2 B 503/15.NE) wurde vom Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin entstünden durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile, und auch sonst sei die Außervollzugssetzung nicht dringend geboten. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 503/15.NE sowie der Verfahren gleichen Rubrums OVG NRW 2 B 33/15 (VG Düsseldorf 9 L 3089/14) und 2 A 2424/15 (VG Düsseldorf 9 K 6070/14) sowie die des denselben Bebauungsplan betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE und die in diesen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
32Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
33I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
34a) Die Antragstellerin ist gemäߠ § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
35Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist schon dann ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht indessen unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 12 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 25 f. m. w. N.
37Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 4 BN 12.15 -, juris Rn. 4 und vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 32 f. m. w. N.
39Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist (Sonder‑)Eigentümerin einer Wohnung und als solche Miteigentümerin des Wohngrundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. sieht nur wenige Meter von ihrem Wohneigentum entfernt Stellplätze u. a. zur Deckung des Bedarfs des geplanten Lebensmittelmarktes vor. Bezogen auf die entsprechenden Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind unbeschadet dessen schutzwürdig, dass ihr Wohneigentum in einem Bereich liegt, der durch den Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967 als MK‑Kerngebiet ausgewiesen ist und bereits in der BauNVO 1962 im MK gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. a. „Einzelhandelsbetriebe“, und zwar auch großflächige, zulässig waren, wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - (dort S. 3 f.) thematisiert hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. können zu einer Erhöhung der auf das Wohneigentum der Antragstellerin einwirkenden Immissionen führen.
40b) Die Antragstellerin ist nicht präkludiert (§ 47 Abs. 2 a VwGO), da sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.
41c) Der Antragstellerin fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen aufgrund des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bereits unter dem 13. August 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung des geplanten Vorhabens erteilt worden ist.
42Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt nicht generell und ohne weiteres schon, sobald aufgrund eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Fall, dass die Baugenehmigung die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans tatsächlich voll ausschöpft.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff. [zu § 47 Abs. 6 VwGO]
44Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE ‑, BauR 2015, S. 1776 (1779) = juris m. w. N.
46Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, richtet sich auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Dazu genügt auch die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit ggf. für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff.
48Legt man diese Maßstäbe an, fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewertung des angegriffenen Bebauungsplans als unwirksam kann für die Antragstellerin noch vorteilhaft sein und ihre Rechtsstellung verbessern. Zwar ist die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 abgewiesen worden; allerdings hat die Antragstellerin hiergegen rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) gestellt, der mittlerweile auch begründet worden ist. Zugleich besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeitserklärung wegen fehlerhafter Abwägung der geltend gemachten Lärmschutzinteressen die Planung weiterführt und zugunsten der Antragstellerin nachbessert, sowie die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als die Verwirklichung der Planung noch nicht beendet ist.
49II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
501. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. leidet an einem beachtlichen formellen Mangel.
51Ein möglicher (ursprünglicher) Ausfertigungsmangel ist nunmehr geheilt (a); indes verbleibt es bei einem nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlichen Verstoß gegen die Vorgaben für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (b).
52a) Ein Ausfertigungsmangel liegt jedenfalls nicht mehr vor.
53Durch die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, S. 109 (111) m. w. N.
55Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 66 f. m. w. N.
57Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, etwa einem Planteil und einem Textteil, oder - wie hier - aus einer Bebauungsplanurkunde und einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur von einem Teil des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies kann der Fall sein, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38 ff.
59aber auch dann, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf anderer Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 4 K 78/05 -, juris Rn. 18; offenlassend: OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 f.
61Ob der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. auch bereits vor seiner ersten Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt war, obschon der Vorhaben- und Erschließungsplan keinen Ausfertigungsvermerk enthielt, mag hier dahinstehen. Die Ausfertigung des Teil 1 „Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen“) ist ordnungsgemäß erfolgt, denn der Bürgermeister hat mit seiner Unterschrift vom 28. März 2014 dokumentiert, dass der Rat der Stadt diesen (ausdrücklich aus zwei Teilen bestehenden) Bebauungsplan am selben Tag als Satzung beschlossen hat. Der Teil 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Teil 2: „Vorhaben- und Erschließungsplan (gesonderte Urkunde)“. Dieser ist am 18. November 2015 ausgefertigt worden und im Anschluss ist der Plan insgesamt noch einmal erneut mit Rückwirkung bekannt gemacht worden.
62b) Ein beachtlicher formeller Mangel ist aber darin zu sehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen.
63Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28.14.NE -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff.
65Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 18.6.1 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen.
66Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
67Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks, sowie Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, UVPG Anlage 1 Rn. 106; a. A. insoweit möglicherweise VGH BW, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 55 f., der Nr. 18 offenbar nur für Vorhaben heranziehen will, die - anders als hier - bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren.
69Nach Nr. 1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt.
70Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt erkannt und unter dem 4. März 2013 durch Dipl.-Ing. Lanzerath eine allgemeine Vorprüfung angestellt. Abgesehen davon, dass diese frühzeitige Vorprüfung zu einem Vorhaben erfolgt ist, das sich z. B. hinsichtlich seiner Lage im Plangebiet (Verschiebung der für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Fläche nach Westen und der Parkfläche nach Norden) von demjenigen unterscheidet, das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. festgesetzt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
71Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, m. w. N.
73Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
74Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, juris.
75Gemessen daran ist die vom Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, am 4. März 2013 durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn die (Verwaltung der) Antragsgegnerin – und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung ihr Rat – hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können. Hervorgehoben wurde die stärkere Auslastung des Parkplatzes und der Anlieferverkehr. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten an den Immissionsorten eingehalten werden; ein schalltechnisches Gutachten sei noch zu erstellen, und Festsetzungen zum Schallschutz würden im Bebauungsplan getroffen. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff.,
77so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris.
79Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Auch weist das der Planungsentscheidung zugrundeliegende Schallgutachten der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 auf die vorhabenbedingte Lärmbelastung der Umgebungsbebauung hin, die sich in relevanter Weise den einschlägigen Grenzwerten nähert.
80Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass die für den Lebensmittelvollsortimenter vorgesehene Fläche im Laufe des Planverfahrens nach Westen und der für die anzulegenden Parkplätze bestimmte Bereich nach Norden verschoben wurden, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der T.--straße Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist in der Planbegründung (dort S. 8) davon die Rede, dass die Planung zur Beseitigung von „erhaltenswertem Baumbestand“ führen werde.
81Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
82Der Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
83Zwar liegt eine solche Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht vor, doch ist kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Geltung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = juris Rn. 15.
85An einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis fehlte es hier. Der in der Bekanntmachung vom 22. April 2014 enthaltene Hinweis bezog sich - ebenso wie der der erneuten Bekanntmachung vom 18. November 2015, mit der der Plan nach Ausfertigung auch des Vorhaben- und Erschließungsplans rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt wurde - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf die Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind.
86Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, S. 18 des amtlichem Umdrucks; vgl. auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band III, Stand: Juli 2014, § 215 Rn. 30.
872. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der von der Antragstellerin dieses Verfahrens und den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. veranlasst:
88a) Der Bebauungsplan ist i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 3.
90In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Baupleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
92Diese Grundsätze gelten auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.Juli 2014 ‑ 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 5 ff.
94Eine Planung kann auch städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129.
96Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, zur Verbesserung der Infrastruktur und Lebensqualität einen frequenzbringenden Lebensmittelmarkt am M.------platz anzusiedeln (S. 12 der Planbegründung). Dieser Bereich ist im Einzelhandelskonzept (dort S. 177) als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) in O. vorgesehen, während der u. a. von den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE vorgeschlagene Alternativstandort an der O2. Straße außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von O. gelegen ist. Gründe dafür waren zum einen die ausreichende Ausstattung an Lebensmittelverkaufsfläche, und zum anderen - was die Lage angeht - die Tatsache, dass die Grünfläche am westlichen Rand des Nahversorgungszentrums - das ist im Wesentlichen die Fläche, die durch den Lebensmittelmarkt und die Stellplätze erfasst wird - seinerzeit „wenige Nutzungsmöglichkeiten [bietet] … und eine starke Trennwirkung entfaltet“ (S. 179 des Einzelhandelsgutachtens); aus diesem Grunde schlägt das Einzelhandelsgutachten eine Aufwertung des M.------platzes vor, die mit der hier angegriffenen Planung erfolgen soll. Denn trotz des vorhandenen Versorgungsangebots am M.------platz leide dieser unter erheblichen strukturellen Problemen, da eine ganze Reihe der vorhandenen Geschäfte nicht attraktiv wirkten und der Q. -Markt in der Randlage des Versorgungszentrums hinsichtlich Größe (500 qm Verkaufsfläche) und Erreichbarkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen genüge (S. 178 des Einzelhandelsgutachtens). Das Nahversorgungszentrum sei bis auf Stoßzeiten wenig frequentiert. Diese Erwägungen, die die Planbegründung der Sache nach aufgreift (z. B. auf S. 4/5, S. 12 und S. 30 f.), tragen dem städtebaulichen Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und außerdem den Zielen der Landesplanung, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel nur in zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, Rechnung.
97Die Annahme der Antragstellerin, es liege schon kein zentraler Versorgungsbereich mehr vor, sondern in der Sache handele es sich bei den gewerblichen Nutzungen am M.------platz um eine Art Gesundheitszentrum, ist unsubstantiiert und findet in der Bestandsaufnahme des Einzelhandelskonzepts (dort S. 177) keine Stütze: So gibt es in dem zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum) M.------platz (neben einem Lebensmittelmarkt mit 500 qm Verkaufsfläche noch eine Bäckerei, eine Apotheke, einen Drogeriemarkt, einen Getränkemarkt, einen Feinkostladen, einen Kiosk, ein Schreibwarengeschäft, eine Buchhandlung, einen Schuh- und Schlüsseldienst, eine Stehpizzeria und ein Espresso-Cafe. Vor diesem Hintergrund hat der zentrale Versorgungsbereich nach wie vor ein gewisses Gewicht. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin gibt dem Senat daher keine Veranlassung, an seiner Einschätzung in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - etwas zu ändern.
98Dass das Einzelhandelskonzept nicht förmlich vom Rat beschlossen worden, sondern am 26. Juni 2009 (nur) zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist insoweit unschädlich. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seinen im Verfahren gleichen Rubrums (2 B 503/15.NE) ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 Bezug.
99b) Soweit es die Abwägung betrifft, hält der Senat folgende, über die Ausführungen in dem Eilverfahren hinausgehende Hinweise für angezeigt:
100Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 ‑ 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 169, m. w. N.
102aa) Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei dem Beschluss über den Bebauungsplan Nr. V 2/5 in Bezug auf das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin sowie der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE, vor den Lärmauswirkungen des geplanten Lebensmittelvollsortimenters verschont zu bleiben, genügt.
103Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung erkannt, dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters Lärm hervorrufen wird, der die Antragstellerin und die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE betreffen wird. Sie hat im Weiteren in abwägungsfehlerfreier Weise die Lärmschutzinteressen gegenüber den für die Planung sprechenden Belangen in der Erwartung zurückgestellt, dass die Lärmbelastungen nach Maßgabe der TA Lärm die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschreiten werden. Dabei hat sie insbesondere den Schutzanspruch, den die Antragstellerin mit Blick auf die Lage des Grundstückes in den gegebenen örtlichen Verhältnissen genießt, zutreffend erfasst. Sie durfte dabei einstellen, dass das Wohneigentum der Antragstellerin seit Jahrzehnten in einem planerisch festgesetzten Kerngebiet gelegen ist und in der näheren Umgebung namentlich am Lessingsplatz gewerbliche Nutzungen neben der vorhandenen Wohnnutzung das Bild prägen. Angesichts dieser Wohneigentumssituation kann sie als im Rahmen der Abwägung einzuhaltende äußere Planungsgrenze nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. (hinsichtlich des Parkplatzes) der 16. BImschV für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB (A) nachts bzw. - soweit es um die nach der 16. BImschV zu bewertende nächtliche Parkplatznutzung geht - von 54 dB (A) verlangen. Diese Werte werden beim Betrieb des geplanten Lebenmittelvollsortimenters und der Stellplatzanlage ausweislich der der Abwägung zugrundeliegenden Stellungnahme der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 (dort S. 19) bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 56,2 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts (reine Parkplatznutzung) voraussichtlich eingehalten. Nennenswerte Belastungen im Zusammenhang mit der sonntäglichen Nutzung des Backshops sind in dem Gutachten ebenfalls nicht ausgewiesen. Nachträglich bestätigt wird diese Erwartung durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014, welches für den Immissionspunkt am Wohneigentum der Antragstellerin (M.------platz 1) inklusive des Lärms, der durch die Haustechnik verursacht wird, für den auf die Tageszeit beschränkten Betrieb Werte von 55,2 dB (A) tagsüber und 24,5 dB (A) nachts ausweist.
104Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 114/14.NE, deren eigengenutztes wohnbebautes Grundstück sich an der V.----allee 4 und damit in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Reinen Wohngebiet befindet. Ausweislich der der Planung zugrunde liegenden Schallgutachten werden hier die Werte für ein Reines Wohngebiet sicher eingehalten. Denn für den Immissionspunkt 2 (V.----allee 2, 1. Obergeschoss), der sich nördlich an das Wohnhaus V.----allee 4 anschließt, kommt das genannte Gutachten von H. und Partner zu Beurteilungspegeln von 45,5 dB (A) tagsüber bzw. 28 dB (A) nachts - im Baugenehmigungsverfahren sind hinsichtlich des Anlagenlärms tags 44,5 dB (A) und nachts 29,1 dB (A) prognostiziert -, so dass die Werte, deren Einhaltung eine Wohnbebauung in einem Reinen Wohngebiet im Ansatz beanspruchen kann, deutlich eingehalten werden.
105Aus den genannten Gründen hat der Senat die Beschwerden in den Verfahren 2 B 33/15 und 35/15 mit Beschlüssen vom 30. März 2015 zurückgewiesen.
106Ergebnisrelevante Mängel der Lärmprognose sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ihre Aussagekraft lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass die Gutachter von dem Vorhabenträger beauftragt wurden.
107Bedenken im Hinblick auf die Vorgehensweise und die Validität der Berechnung sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Zu den im Verfahren antragstellerseits mittels gutachterlicher Stellungnahme der L. GmbH aufgeworfenen Fragen ‑ namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung der Anlieferung und des erforderlichen Rangierens im Anlieferungsbereich - haben die Gutachter H. und Partner in verschiedenen Stellungnahmen nachvollziehbar Stellung genommen.
108Bedenken dagegen, dass dem Gutachten ein realistisches Betriebsszenario zugrundeliegt, sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung der IGS (Ingenieurgesellschaft T1. GmbH) vom 21. Februar 2014 ist insbesondere plausibel, dass der An- und Abfahrtverkehr auf der T.--straße bei einer Bewertung nach Maßgabe der TA Lärm (nach deren Nr. 7.4) nicht weiter in Ansatz zu bringen war. Die Verkehrsuntersuchung bietet insoweit eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB (A) führen wird. Warum es methodisch zu beanstanden sein soll, dass diese Untersuchung auf den Daten basiert, die an einem bestimmten Tag (18. Juni 2013) im Wege einer Verkehrszählung auf der T.--straße im hier betroffenen Bereich erhoben worden sind, zeigen die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE nicht auf, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit spricht insbesondere nichts für eine relevante Unterschätzung der gegebenen Vorbelastung. Die genannte Untersuchung ist davon ausgegangen, dass der Lebensmittelvollsortimenter unmittelbar zu einer Verkehrserhöhung um 70 % führen wird, wonach sicher eine Steigerung der Gesamtbelastung unter 3 dB (A) zu erwarten ist. Im Übrigen fiele die Steigerung der Verkehre im Verhältnis umso geringer aus, je höher die Vorbelastung gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, dass bzw. warum sich unter dem Strich etwas (Wesentliches) an den Verkehrsströmen ändert.
109bb) Für die Gewichtung der Lärmschutzinteressen der weiteren Nachbarschaft gilt im Grundsatz Entsprechendes. Soweit die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von H. und Partner vom 21. Februar 2014 (dort S. 25 f.) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet hinsichtlich der Immissionspunkte 3 und 4 (H1. Weg 1 und 2) prognostiziert, erscheinen mit Blick auf die Lage der Grundstücke die Erwägungen der Antragsgegnerin zu einem verringerten Schutzanspruch nach Maßgabe der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm im Ansatz nachvollziehbar.
110Insoweit wird man wohl berücksichtigen dürfen, dass die ursprüngliche Ausweisung der Baugebiete in einem einzigen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967, erfolgt ist und damit von Anfang an ein gewisses „Nebeneinander“ von Reinem Wohngebiet einerseits und Kerngebiet andererseits angelegt war. Planänderungen sind in der Zeit danach allein in dem nördlich der T.--straße gelegenen Bereich, der zum Kerngebiet gehört, in dem sich aber festgesetzte Gemeinbedarfsflächen befanden, erfolgt. Zugleich bestand über den vorhandenen Parkplatz eine gewisse Vorbelastung. Schließlich kann dem Aspekt Bedeutung zukommen, dass die Immissionsrichtwerte, deren Einhaltung ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen kann, im Reinen Wohngebiet (und im Übrigen auch im Kerngebiet) an allen Punkten sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden, und die Überschreitung der Werte für ein Reines Wohngebiet nur ganz vereinzelt, dann auch nur tagsüber - und auch (mit einer Ausnahme) unter 1 dB (A) - auftritt. Im vorliegenden Fall wird möglicherweise nicht unberücksichtigt bleiben können, dass „der Unterschied zwischen allgemeinem und reinen Wohngebiet … nur gradueller, nicht prinzipieller Art und … gering“ ist,
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 41,
112und die Ausweisung eines reinen Wohngebiets seinerzeit - wohl - in erster Linie darauf abgezielt haben dürfte, in einem großflächigen Gebiet Wohnbebauung zu schaffen, und der Aspekt des gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet privilegierten Ruhebedürfnisses insbesondere für die Flächen im Randbereich zum Kerngebiet nicht im Vordergrund gestanden haben dürfte.
113cc) Was das Interesse angeht, vor einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms jenseits der Zurechenbarkeit nach Nr. 7.4 TA Lärm verschont zu bleiben, hat sich die Antragsgegnerin nach Aktenlage auf eine Grobabschätzung beschränkt und die planbedingte Verkehrszunahme für die Anwohner als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung erscheint unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genannten Verkehrsuntersuchung der J. vom 21. Februar 2014 plausibel. Ein Erläuterungsbedarf könnte sich im Falle der Fortsetzung der Planung allerdings daraus ergeben, dass das Gutachten zur Baugenehmigung unter Berufung auf „den Schallimmissionsplan der Stadt O1. “ (vom TÜV Rheinland 2013) konkrete Verkehrsvorbelastungen auf der T.--straße (ohne Lärm des ehemaligen Parkplatzes auf der Planfläche) ausweist.
114Im Weiteren unterliegt es auch in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin auf die Abschätzung des durch das Vorhaben selbst ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs beschränkt hat.
115Was die Zusatzverkehre angeht, die im Falle einer „Wiederbelebung“ zu erwarten sein werden, so ist die Entwicklung derzeit jedenfalls nicht konkret absehbar. In einer örtlichen bzw. städtebaulichen Gegebenheit wie der vorliegenden, im bzw. in der Nähe eines Kerngebietes mit einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften wird es immer Zeiten geben, in denen die Ladenzeile stärker durch Einzelhändler oder sonstige Gewerbetreibende geprägt ist, und solche, in denen nur ein kleinerer Anteil von Ladengeschäften vorhanden ist. Das in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin angesprochene G. „G‑Star“ an der O2. Straße hat einen eigenen Parkplatz. Ein hierdurch hervorgerufener Ziel- oder Quellverkehr wäre jedenfalls nicht planbedingt, da in der Summe ein Ausgleich der Parkplätze erfolgen dürfte.
116dd) Der von den Antragstellerinnen dieses Verfahrens bzw. des Verfahrens 2 D 114/14.NE gerügte Aspekt der Verkehrssicherheit - insbesondere soweit es die Schulkinder betrifft, die in der Nähe der vorgesehenen (eingehausten) Marktanlieferung über die T.--straße zur Gesamtschule müssen - wird in der Abwägung ebenfalls in tragfähiger Weise behandelt.
117Insoweit trifft der - von der Abwägung eingeschlossene - Durchführungsvertrag in § 1 Nr. 14 bzw. 15 Regelungen, die dazu dienen sollen, Gefährdungen Dritter durch die Anlieferung unter Zugrundelegung eines realistischen Betriebsszenarios zu minimieren bzw. auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte, warum diese Regelungen nicht effektiv sein sollten und es trotzdem zu einer strukturellen Gefährdung der Schulkinder infolge einer planbedingt etwa entstehenden unübersichtlichen Verkehrslage kommen werde, zeigt die Antragstellerin - ebenso wenig wie andere Anwohner - nicht auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Videofilms, den der Senat auf Wunsch der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Dieser zeigt, wie an einem regnerischen Tag bei eher schlechten Sichtverhältnissen ein westlich des Anlieferungsbereichs des Lebensmittelvollsortimenters gelegener Zebrastreifen von Schulkindern genutzt wird, die entweder zu Fuß oder aber mit dem Bus, der aus Westen kommend noch (deutlich) vor dem Gerhard-I. -Weg an einer Bushaltestelle hält, kommen und die T.--straße überqueren. Eine planbedingte konkrete Gefährdungslage, die über allgemeine Verkehrsgefahren hinausginge, ist nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt dieser Ausschnitte, dass die Autofahrer ausnahmslos anhalten, wenn z. B. die Schulkinder über den Zebrastreifen gehen.
118Schließlich spricht nach Aktenlage auch sonst nichts Greifbares dafür, dass ein gefahrloses Rangieren vor dem Anlieferungsbereich des Supermarktes selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der Vorgaben aus dem Durchführungsvertrag nicht möglich wäre.
119Ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung ist - auch insoweit - vorliegend nicht gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments - insbesondere seiner regelmäßig höheren Festsetzungsdichte - gewisse Modifikationen ergeben können.
120Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 142 und 144 ff.
121Wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung können ggf. auch im Durchführungsvertrag getroffen werden.
122Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/05.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34.
123Dass die Beigeladene die Einhaltung der Regelungen in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages vom 24. Februar 2014 (lediglich) vertraglich mit dem Lebensmittelmarktbetreiber festlegen kann, nimmt den Regelungen nicht ihre Rechtsverbindlichkeit, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dieses Regelungen in der Praxis nicht greifen könnten. Ansonsten konnte der Plangeber – wie bereits dargelegt – darauf vertrauen, dass im Baugenehmigungsverfahren eine etwa erforderliche Nachsteuerung erfolgt.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
125Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I.
Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerin 1 sowie die Antragsteller 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Antragsteller 2 und 3 haften für die von ihnen zur Hälfte zu tragenden Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 281 Meerbusch-P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks J.-----weg 4 in N1. . Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n 2. Bauabschnitt“ (im Folgenden: Bebauungsplan 281, 2. Bauabschnitt) der Antragsgegnerin, an dessen südwestlichen Bereich ihr Grundstück angrenzt.
3Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil C. des Stadtteils N1. - P. . Es liegt nördlich der N2. Straße (L 476), im nördlichen Teil östlich, im südlichen Teil westlich der Autobahn A 57, welche es in einem vorhandenen Tunnelbauwerk unterquert. Auf der Ostseite der A 57 bildet das Plangebiet eine Verbindungsstraße zwischen dem vorhandenen Tunnelbauwerk und der südlichen Kreisverkehrsanlage der Straße „Am T. Busch“, an welche von Osten das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 280 „K 9 n, östlich der A 57“ der Antragsgegnerin anschließt. Im Süden endet die geplante Trasse an der N2. Straße (L 476) gegenüber der dortigen Anschlussstelle an die A 57.
4Der Bebauungsplan Nr. 281 zielt im Kern darauf ab, planfeststellungsersetzend die planerischen Voraussetzungen für den 2. Bauabschnitt der Verlängerung der Kreisstraße (K 9) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu schaffen. Weiterhin ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 281 die Neuordnung des nördlich der N2. Straße gelegenen und unmittelbar westlich an die A 57 angrenzenden Plangebiets durch Festsetzung eines Mischgebiets sowie eines Allgemeines Wohngebiets. Letzteres reicht nördlich bis zur Trasse der Straßenbahnlinie U 76.
5Der Bebauungsplan enthält u. a. Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Lärmschutzwand, Lärmschutzwall, Schalldämmung aufgrund DIN 4109, Lärmpegelbereiche), zu öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie solche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
6Die Planungen reichen bis in das Jahr 2002/2003 zurück. Ende 2003/Anfang 2004 schlossen der Rhein-Kreis O. und die Antragsgegnerin eine Vereinbarung, nach der die Stadt für die Gesamtbaumaßnahme das Bebauungsplanrecht schaffen und der Kreis in Abstimmung mit der Stadt die Straßenplanung als Grundlage für die Festsetzung der K 9n in den Bebauungsplänen schaffen sollte. In der Folgezeit wurde der Aufstellungsbeschluss u. a. betreffend die Bebauungspläne Nr. 280 und 281 gefasst und mehrfach ergänzt bzw. geändert.
7Das Bebauungsplanverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 281 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
8Eine erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit von 22. Februar 2011 bis zum 23. März 2011. Gegenstand der Auslegung waren nach der öffentlichen Bekanntmachung „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“.
9Die Antragstellerin erhob nach Einsicht in die Unterlagen unter dem 21., 22. und 23. März 2011 Einwendungen. Hierbei machte sie – wie andere Mitglieder der Bürgerinitiative „Pro C. “ - u. a. geltend, der Planung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit, außerdem seien die durch die Planung bzw. ihre Realisierung hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht hinreichend ermittelt bzw. abgewogen worden.
10Mit Blick auf einige Änderungen des Planentwurfs auf Grund eingegangener Einwendungen - wie z. B. der Ausschluss von Wohnnutzung im Mischgebiet innerhalb des Lärmpegelbereichs V sowie der Verschiebung der Grenzen der Lärmpegelbereiche - erfolgte in der Zeit vom 10. bis 26. Oktober 2011 eine erneute Auslage. In der entsprechenden Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. September 2011 heißt es u. a., der Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ werde erneut öffentlich ausgelegt.
11Die Antragstellerin erhob mit am 26. Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben erneut Einwendungen und monierte u. a., das vorgelegte (Luft-)Schadstoffgutachten sei veraltet, und es sei eine erneute Untersuchung auf der Basis aktueller Zahlen erforderlich; außerdem machte sie geltend, die Stadt nehme eine Erhöhung des Lärms in Kauf, ohne hinreichende Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen, was unter Berücksichtigung des bereits jetzt von der A 57 ausgehenden Lärms zu einer Gesundheitsgefährdung führe. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Planung ansonsten nicht realisierbar sei.
12Die Antragsgegnerin gab daraufhin bei der Firma Q. Consult eine neue Luftschadstoffuntersuchung in Auftrag, welche unter dem 15. Oktober 2012 erstellt wurde. Diese gelangt u. a. zu dem Ergebnis, dass es im Planfall im Bereich der N2. Straße außerhalb des Plangebiets u. a. für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke zu Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffoxid sowie mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub an mehr als 35 Tagen im Jahr kommen werde. Eine Überschreitung der Stickstoffdioxidgrenzwerte sei allerdings bereits im Nullfall gegeben und nehme im Planfall lediglich im Mittel um 3,5 % zu. Das Gutachten wurde am 20. November 2012 im Planungsausschuss vorgestellt. In der Folgezeit fertigte die Firma Q. Consult unter dem 3. Januar, 12. Februar und 19. Februar 2013 weitere ergänzende Stellungnahmen.
13Ausweislich der Vorlage vom 15. Januar 2013 für den Beschluss über die Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 5. Februar 2013 war zunächst beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen. In der Sitzung vom 5. Februar 2013 wurde - insoweit von der Verwaltungsvorlage abweichend - der Beschluss über die Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 5. Februar 2013 unter dem Vorbehalt gefasst, dass weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoffe untersucht bzw. umgesetzt werden sollten. Die Empfehlung an den Rat, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, erfolgte unter dem entsprechenden Vorbehalt.
14Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2013 einen Katalog von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 39. BImSchV an der N2. Straße, sofern Messungen die Überschreitung von Grenzwerten feststellten. Ebenfalls in der Sitzung am 28. Februar 2013 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 281 als Satzung gemäß § 10 BauGB. Dabei machte sich der Rat ausweislich der Niederschrift ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 20. September 2011 und 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägungen zur ersten öffentlichen Entwurfsauslegung und zur erneuten öffentlichen Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung der Abwägung des Ausschusses für Planung, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften vom 30. Januar 2007 zur vorzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu eigen. Abweichend von der am 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägung zur erneuten Offenlage wurde der Satz, „Die Stadt beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen“ ersetzt durch folgenden Satz: „Die Stadt beabsichtigt die Einhaltung der Grenzwerte durch die am 28. Februar 2013 beschlossene „Maßnahme“ zur Luftreinhaltung umzusetzen, bevor ein Verfahren zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans abgeschlossen ist.“
15Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. März 2013 öffentlich bekannt gemacht. Bereits zuvor, am 30. September 2011, hatte der Rat der Antragsgegnerin die parallel verfolgte 97. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und deren öffentliche Auslegung sowie die Genehmigung der Bezirksregierung am 5. April 2012 öffentlich bekannt gemacht.
16Am 19. März 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Ihr Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt, weil sie durch die Verwirklichung des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt werde. Der Bebauungsplan nehme nicht die erforderliche Rücksicht auf ihr Interesse, vor weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben. Ihr Grundstück werde durch ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen auf der N2. Straße und auf dem J.-----weg weiteren unzumutbaren Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt.
17Ihr Grundstück liege zwar nicht innerhalb des Plangebiets, grenze jedoch unmittelbar an das Plangebiet an, insbesondere am J.-----weg , der nach dem Bebauungsplan Nr. 281 als Haupterschließungsstraße ausgebaut werden und von 5,50 auf 9,50 m verbreitert werden solle, um den planbedingten Ziel- und Quellverkehr einschließlich des gewerblichen und handwerklichen Kfz-Verkehrs im Neubaugebiet abzuwickeln, der auch an ihrem Grundstück vorbeiführen werde. Insbesondere müsse der Ziel- und Quellverkehr über den ausgebauten J.-----weg fahren, um dann rechts in die neue Erschließungsstraße des Baugebiets einzubiegen.
18Die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung ihres Grundstücks sei in Bezug auf den J.-----weg als gering anzusehen: Der Weg werde lediglich von den Anliegern südlich des J1.-----wegs (Hausnummern 4, 6, 8, 10 und 10a) sowie denen nördlich des J1.-----wegs (Hausnummern 5, 7, 7a und 9) genutzt. Nach Aussagen des Lärmgutachters sei davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung ihres Grundstückes durch das künftige Baugebiet um 2 dB(A) auf tags 60 dB(A) und nachts 55 dB(A) ansteigen werde.
19Im Übrigen sei ihr Grundstück bereits durch die N2. Straße und die mittlerweile 6-spurige Autobahn A 57 stark belastet. Der Verkehr auf der N2. Straße werde sich ebenfalls aufgrund der Planung erheblich erhöhen. Die Stickoxydgrenzwerte seien schon heute erheblich überschritten. Mit dem Ausbau des Ivangsweges und dem Bau der K 9n werde auch noch der nördliche Teil ihres Grundstücks mit dem dort aufstehenden Wohnhaus erheblich durch Verkehrslärm und Abgase belastet werden. Außerdem schaffe der angegriffene Bebauungsplan der Sache nach die Erschließung für eine weitere Wohnbebauung westlich des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 281, wie sie seinerzeit mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 282 verfolgt worden sei. Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 282 sei bereits im Gebietsentwicklungsplan (GEP) 1999 als „Allgemeine Siedlungsfläche“ ausgewiesen gewesen. 2012 habe die Antragsgegnerin beschlossen, dass diese Flächen im Rahmen des neuen GEP 2025 weiterhin als „Allgemeine Siedlungsfläche“ ausgewiesen bleiben sollten.
20Der Bebauungsplan weise durchgreifende Abwägungsfehler auf.
21Der Rat habe zum einen Teile der Abwägung einem nicht berufenen Organ überlassen und zum anderen die Abwägung zeitlich gestaffelt, so dass die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen und die im Laufe der Offenlegung jeweils abgegebenen Stellungnahmen nicht zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegeneinander abgewogen worden seien.
22Die Lärmschutzbelange der Anwohner, insbesondere ihre, seien nur unzureichend ermittelt und nicht sachgerecht abgewogen worden. Die Stadt habe die Planung des Rhein-Kreises O. einschließlich der Lärmschutzwände mit einer Höhe von lediglich 2,50 m ohne eigene Prüfung uneingeschränkt übernommen. Außerdem hätten sich während des Planungszeitraums die Rahmenbedingungen mit einer Veränderung des Lärmschutzes geändert; insbesondere sei die A 57 von 4 auf 6 Spuren ausgebaut worden. Dies sei nur unzureichend eingestellt worden. Die planbedingten Verkehrsbelastungen ihres Grundstücks seien überhaupt nicht untersucht worden. Unberücksichtigt geblieben sei z. B., dass mit einem erheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch „Schleichverkehre“ zu rechnen sei, da der J.-----weg auch über die N2. Straße erschlossen werden solle. Der Ziel- und Quellverkehr des neuen Wohngebietes werde über das unmittelbar an ihrem Grundstück vorbeiführende Flurstück 192 auf die N2. Straße fahren, ohne den Umweg über die ampelgeregelte Kreuzung N2. Straße/K 9n/Auf- und Abfahrt A 57 zu nehmen.
23Der Bebauungsplan entspreche nicht dem Belang der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Aus Lärmschutzgründen fordere der Lärmgutachter, soweit ruhebedürftige Wohnräume nicht auf lärmabgewandten Gebäudeseiten im Lärmbereich kleiner als III angeordnet werden könnten, für Schlafräume und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungseinrichtungen im Bereich der Fenster und Brüstungen. Die Schlafzimmer in ihrem Haus seien zum J.-----weg ausgerichtet. Die von dem Gutachter festgestellte Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte DIN 18005 seien - auch in Bezug auf ihr Grundstück - nicht hinreichend berücksichtigt worden. Je weiter sie überschritten seien, desto wichtiger müssten die für die Planung sprechenden Gründe sein. Bei einer Überschreitung der Orientierungswerte im gesamten Plangebiet von über 10 Dezibel dürften die künftigen Anwohner des Gebietes nicht auf den vorhandenen aktiven und passiven Lärmschutz verwiesen werden. Trotzdem toleriere die Antragsgegnerin eine solche Überschreitung allein mit der Begründung, dass ansonsten das gesamte Planverfahren in Frage gestellt werden müsse. Dies stelle keine gerechte Abwägung dar, weil die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung erreicht werde, die bei 60 bis 65 dB(A) nachts liege. Besondere städtebauliche Gründe, die es notwendig machten, in diesem lärmsensiblen Bereich des Stadtgebiets ein allgemeines Wohngebiet zu schaffen, seien nicht angeführt worden. Vielmehr seien nur Gründe niedergelegt worden, warum die Kreisstraße an dieser Stelle gebaut werden müsse. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend untersucht, ob andere bzw. weitere Schallschutzmaßnahmen zu einem besseren Lärmschutz für das Wohngebiet geführt hätten. Eine Kosten-Nutzen-Analyse von weiteren Schallschutzmaßnahmen sei insoweit nicht erfolgt. Entgegen der Annahme des Gutachters in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 stehe zu erwarten, dass die Verlängerung der Lärmschutzanlage entlang der A 57 in einer Höhe von 5 Metern über Autobahnniveau bis zur Brücke über die K 9n eine Minderung des Lärms um mehr als nur 1 bis 2 dB(A) bewirken werde. Auch eine andere Anordnung der Bebauung - wie etwa eine Riegelbebauung bzw. eine zweigeschossige Bebauung unmittelbar an der Grenze zur Stadtbahn, die im Alternativvorschlag der Bürgerinitiative „Pro C. “ enthalten sei – sei nicht erwogen worden.
24Die Lärmbelastungen, welche von den im Plangebiet vorhandenen Betrieben ausgingen, hätten eingehender untersucht werden müssen. Eine Verlagerung der Konflikte in spätere Genehmigungsverfahren sei nicht zulässig. So befinde sich im festgesetzten Mischgebiet u. a. ein Landschaftsbaubetrieb mit Lagerflächen für Pflastersteine, Schutt und Gartenabfälle, in dem offenbar auch lautstarke Arbeiten mit dem Radlader vorgenommen bzw. Gartenabfälle mittels eines Schredders zerkleinert würden. Diese Tätigkeiten seien mit dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet auf der anderen Straßenseite nicht vereinbar. Völlig unberücksichtigt geblieben sei die in dem festgesetzten Wohngebiet ansässige (Elektro-)Firma T1. , die 1983 gegründet worden sei und 12 Mitarbeiter habe. Außerdem stelle sich die Frage, ob die Realisierung eines allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Anzahl der Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie des damit verbundenen Verkehrsaufkommens überhaupt noch eine sachgerechte Abwägung darstelle.
25Die Entscheidung zur inneren Erschließung des neugeplanten Wohngebietes sei abwägungsfehlerhaft. Die Ablehnung des vorgestellten Gestaltungsplans sei damit begründet worden, dass man den Bewohnern des J1.-----wegs 5 – 11 nicht den gesamten Ziel- und Quellverkehr einschließlich des gewerblichen und handwerklichen Kfz-Verkehrs aus dem Neubaugebiet sowie der vorhandenen Bebauung zumuten könne. Die angegriffene Planung mute indes nunmehr den Anwohnern südlich des J.-----weg genau diese Last zu. Auch die weitere Begründung, dass über den Knoten X.-----weg /L1. Weg, O1. G.---weg , N2. Straße“ noch weitere Verkehrsmengen abgewickelt würden, sei nicht tragfähig.
26Die Belange des Klimaschutzes seien nicht beachtet worden; insbesondere die fehlende (Süd-)Ausrichtung des Bebauungsplans eröffne nicht die Möglichkeit, Passivhäuser bzw. Niedrigenergiehäuser zu errichten.
27Die Abwägung sei auch in Bezug auf die Luftschadstoffbelastung fehlerhaft. Die Überschreitung der Grenzwerte für Stickoxide, namentlich auf dem geplanten Rad- und Fußweg entlang der K 9n, habe nicht weggewogen werden dürfen. Es werde ein Vorhaben zugelassen, obschon absehbar sei, dass die einschlägigen Schadstoffgrenzwerte nur mit solchen Mitteln der Luftreinhaltung zu verwirklichen seien, welche mit der Funktion des Vorhabens – Kreisstraße mit Verbindungsfunktion – unvereinbar seien. Allerdings sei selbst mit der Einrichtung einer Umweltzone die Grenzwerteinhaltung nicht zu erreichen. Bei einem Tempolimit für LKW verliere die Straße ihre Funktion. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin, nachdem sie die Durchführung von Maßnahmen beschlossen habe, selbst für Abhilfe sorgen und Messungen durchführen müssen, noch bevor ein Verfahren zur Einleitung eines Luftreinhalteplan eingeleitet werde. Der Messstandort an der N2. Straße sei zur Überprüfung der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nicht geeignet. Es sei nicht richtig, dass der Grenzwert nur geringfügig um 3,5 % überschritten werde. Am Immissionsort N2. Straße 184 ergebe sich eine Überschreitung von 49µg/m³; das bedeute eine Überschreitung von 23 %. Wie bereits in dem Luftschadstoffgutachten der L2. Consult GmbH vom 8. Juni 2006 festgehalten sei, seien an einzelnen Stellen zwischen der L 476 und dem J.-----weg Grenzüberschreitungen zu erwarten. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin den ehemaligen Gewerbestandort der Fliesenfabrik P1. umgeplant habe. Daraus ergebe sich ein Mehrverkehr von mindestens 4.000 Fahrten. Deshalb sei mit ganz erheblichen Rückstaus auf der N2. Straße zu rechnen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht eingestellt.
28Die Antragsgegnerin habe die verkehrlichen Vorteile anderer Ortsteile von N1. zur Überwindung der Mehrbelastungen durch Lärm und Schadstoffe entlang der N2. Straße schon deshalb nicht heranziehen dürfen, weil sie weder die Vorteile noch die Nachteile hinreichend konkret untersucht habe. Die Entlastung der L 154 als Ziel der Planung sei mit einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der ohnehin schon doppelt so stark belasteten L 476 verbunden. Die in diesem Zusammenhang angeführten Überlegungen zur Funktion der L 154 als Radverkehrsachse träfen in gleicher Weise auf die L 476 zu, da diese einen starken Schülerverkehr aufnehme. Ein Entlastungsbedarf für die Anschlussstelle der A 44 sei nicht erkennbar. Generell sei N1. hervorragend mit Autobahnanschlüssen an die A 57, die A 44 und die A 52 ausgestattet, die eine solche Verkehrslenkung überflüssig machten.
29Die Antragstellerin beantragt,
30den Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n 2. Bauabschnitt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Das Grundstück der Antragstellerin liege nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so dass seine Festsetzungen ihre rechtlich geschützten Belange nicht berührten. Der J.-----weg führe - soweit er der Erschließung des Plangebiets diene - nicht unmittelbar an ihrem Grundstück vorbei. Die innere Erschließung des Plangebiets stoße vielmehr lediglich westlich versetzt gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin auf das vorhandene Teilstück des J1.-----wegs . Außerdem müsse die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung des klägerischen Grundstücks berücksichtigt werden; durch eine künftige Nutzung des J1.-----wegs durch Anlieger der Straße L3.-----weg änderten sich die Verkehrslärmimmissionen nicht. Auf eine geplante Wohnbaunutzung westlich des Gebiets des Plangebiets könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Frühere Beschlüsse für einen Bebauungsplan Nr. 282 seien aufgehoben worden. Der Vortrag der Antragstellerin zu einer planbedingten Erhöhung der Verkehrslärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen sei unsubstantiiert. Abgesehen davon werde der Plan wohl nur zu einer Errichtung von maximal 60 Wohneinheiten führen, die nicht zu einer wahrnehmbaren Erhöhung der derzeit vorhandenen Verkehrslärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen führten. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Nutzung des J1.-----wegs als „T2.-------weg “ zur N2. Straße seien rechtlich bedeutungslos, zumal Nutzer der K 9n unmittelbar über die Kreuzung mit der N2. Straße in das weiterführende Straßennetz überführt würden.
34Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Rat habe in nicht zu beanstandender Weise eine abwägende Entscheidung über die im Planaufstellungsverfahren erfolgten Anregungen und Einwendungen getroffen.
35Die Lärmschutzbelange seien hinreichend ermittelt und eingestellt worden. Die Bauleitplanung sei mit der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse vereinbar. Die Erwägungen, mit denen der Satzungsbeschluss die entgegenstehenden Bedenken überwunden habe, stellten sicher, dass bei der Realisierung der Bauleitplanung städtebauliche Missstände nicht aufträten. So seien z. B. die Anregungen des Rhein-Kreises O. jedenfalls teilweise übernommen worden.
36Dem Rat sei auch kein Ermittlungsdefizit unterlaufen; insbesondere habe sie sich auch mit der Frage weiterer aktiver Lärmschutzmaßnahmen und mit der Zusatzbelastung auf dem J.-----weg befasst, wie sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Dipl. Ing. E. vom 5. August 2011 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass sich Konflikte wegen etwaiger Immissionen von im Mischgebiet ansässigen Gewerbebetrieben im Rahmen anschließender Baugenehmigungsverfahren lösen ließen. Die Firma T1. sei in der genannten Stellungnahme vom 5. August 2011 zwar nicht erwähnt; dies sei aber unschädlich, da es sich hierbei um einen Gewerbebetrieb ohne relevante Gewerbelärmimmissionen für die im Plangebiet gelegenen Grundstücke handele.
37Maßgeblich für die gemeindliche Planung sei das Klimakonzept Stand Mai 2012, das lediglich noch die Handlungsoption einer „Gebäudeausrichtung möglichst nach Süden“ enthalte. Außerdem stellten die Handlungsoptionen des Klimaschutzkonzeptes keine verbindlichen Vorgaben für die Bauleitplanung dar. Die Westorientierung der Baufenster erlaube die Anlage von vom Verkehrslärm abgewandten Gärten, die durch die Häuserzeile einigermaßen gut abgeschirmt würden. Dadurch werde der sog. Außenwohnbereich qualitativ aufgewertet.
38Die Abwägung der Luftschadstoffbelastung gründe auch auf der aktuellen Luftschadstoffuntersuchung der Q. Consult GmbH vom 15. Oktober 2012. Die festgestellte Grenzwertüberschreitung stehe nicht in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der streitbefangenen Planung, sondern sei Folge der vorhandenen Vorbelastung. Gleichwohl seien die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans und weitere Maßnahmen erwogen worden. Dabei habe sie den Blick auf die N2. Straße konzentrieren dürfen. Die Überschreitung der Grenzwerte für Stickoxide auf dem Fuß- und Radweg neben der K 9n könne aus den von dem Gutachter in den ergänzenden Stellungnahmen angeführten Gründen zurückgestellt werden. Im Übrigen hätten die weiteren Luftschadstoffuntersuchungen belegt, dass jedenfalls im Jahre 2013 die ursprünglich angenommene Überschreitung des Grenzwerts der Stickstoffdioxidbelastung nicht eingetreten sei.
39Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des denselben Bebauungsplan betreffenden Normenkontrollverfahrens 2 D 4/14.NE und den Inhalt der in jenem Verfahren beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
42I. Der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
431. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines an das Plangebiet grenzenden, wohnbebauten Grundstücks antragsbefugt.
44Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung jedenfalls keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
45Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er allerdings einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
46Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011
47- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
48Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines wohnbebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angegrenzt. Der Plan sieht in diesem Bereich den Ausbau des J.-----weg vor mit gegenüberliegender Einmündung der Haupterschließungsstraße des nördlich festgesetzten Wohngebietes. Bezogen auf diese Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind voraussichtlich planbedingt auch mehr als nur geringfügig betroffen.
49Ein mit erhöhten Immissionen verbundenes gesteigertes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets betrifft grundsätzlich - entfernungsunabhängig - die Immissionsschutzbelange der Anwohner betroffener Straßen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert und nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage ist. Zudem begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings gehört auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb einschlägiger Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten beurteilen Sachverhalts (tatrichterlich) beurteilen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015
51- 4 BN 12.15 -, juris Rn. 8, vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
52So lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Lärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärm(mess)werten markieren. Selbst eine prognostizierte Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Das kann etwa bei gegebener Vorbelastung in einem unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritischen Bereich der Fall sein. Daraus lässt sich indes nicht im Umkehrschluss folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
53Vgl. zu den Maßstäben der Abwägungsrelevanz einer Verkehrslärmzunahme im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 14, sowie Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51 = juris Rn. 16.
54Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben zeigt die Antragstellerin die Möglichkeit einer (individualisierbaren) abwägungsrelevanten planbedingten Betroffenheit noch hinreichend auf.
55Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines wohnbebauten Grundstücks. Dieses grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Der Plan sieht in diesem Bereich den Ausbau des J1.-----wegs vor. Unmittelbar gegenüber liegt das neue Wohngebiet. Das Baugebiet ermöglicht die Ansiedlung von mindestens 60 Wohneinheiten sowie gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine bauliche Anlage für Brauchtum und zwar westlich der Einmündung der Haupterschließung in den vorhandenen J.-----weg . Der westliche Bereich der Einmündung befindet sich in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Insbesondere Letzteres enthält ein spezifisches Belastungspotential, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarlicher Belange auslösen kann und das in der gegebenen Grundstückssituation, auf die sich die Antragstellerin im Besonderen beruft, nicht von vornherein im Rahmen der Abwägung zu vernachlässigen war.
56Nach der von der Antragstellerin angeführten Stellungnahme des Ingenieurbüros E. vom 5. August 2011 hat der Verkehrsgutachter den täglichen Verkehr auf dem neuen J.-----weg im Einmündungsbereich zur K 9n mit 600 Kfz/24 h bei einem geringen Lkw Anteil von ca. 2 % veranschlagt (dort S. 7.). Hinweise auf eine nennenswerte Vorbelastung durch den vorhandenen Weg fehlen. Vielmehr spricht nach den Ausführungen der Beteiligten alles dafür, dass es sich bei dem vom Lärmgutachter betrachteten Verkehr im Wesentlichen um neugenerierten Verkehr handelt. Auch aus Sicht der Antragsgegnerin wies der J.-----weg bisher (wohl) nur den Charakter und Ausbauzustand eines Wirtschaftsweges ohne entscheidende Verbindungsfunktion auf. Dabei soll es nach ihrer derzeitigen Vorstellung auch für die westliche Fortführung des Weges jenseits der angeführten Einmündung in das neue Wohngebiet bleiben. Der Lärmgutachter präzisiert an anderer Stelle seiner fachlichen Stellungnahme vom 5. August 2011 (vgl. dort S. 8) entsprechend, der Verkehrsgutachter prognostiziere das gesamte Verkehrsaufkommen aus dem neuen Wohnbereich des Bebauungsplans im Bereich der Einmündung in die K 9n mit 600 Fahrzeugen pro Tag. Der Lkw-Anteil erfasse ausschließlich Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Die vorhandene Wohnbebauung südlich des J1.-----wegs befinde sich in einem zukünftigen Abstand zur Straßenachse des J1.-----wegs von ca. 11 m. Die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Hausfassaden lägen tags bei 53 dB(A) und nachts bei 44 dB(A), bei Tempozone 30 sei eine Verringerung um jeweils 2 dB(A) zu erwarten; die Grundbelastung aus den übrigen Hauptverkehrsstraßen von hier tags 58 dB(A) bzw. nachts 53 dB(A) werde durch den Anliegerverkehr nur wenig angehoben. Das sind Lärmauswirkungen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit gemessen an den einschlägigen schalltechnischen Orientierungswerten für Allgemeine Wohngebiete im Ergebnis „erträglich gering“ sein mögen, wie es der Gutachter herausstellt. Der Schluss auf eine bloß marginale Veränderung der Lärmsituation, die bereits in die Abwägung nicht einzustellen wäre, rechtfertigt sich daraus in den gegebenen Grundstücksverhältnissen jedoch nicht. Immerhin werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) bei isolierter Betrachtung des Verkehrs auf dem J.-----weg überschritten und bestand dort zuvor keine vergleichbare spezifische Vorbelastung.
57Die Situation am Grundstück der Antragstellerin stellt sich nicht deshalb entscheidend anders dar, weil nur ein Teil des durch die geplante Wohnbebauung neugenerierten Verkehrs an dem Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen wird und nur durch den Lärm des Verkehrs im Einmündungsbereich beaufschlagt wäre. Stellt man die Lage und die Unterschiede in der Breite des vorgesehenen Teilbereichs der (halb-)ringförmig/schlaufförmig durch das Wohngebiet führenden Straße sowie die jeweils ausgewiesenen Baufenster in Rechnung, ist davon auszugehen, dass ein Großteil des vom Gutachter benannten Ziel- und Quellverkehrs über diese Einmündung abgewickelt werden wird. Der Ansatz der Hälfte der von dem Gutachter ins Auge gefassten Bewegungen rechtfertigte eine Reduzierung der ausgewiesenen Werte faustformelhaft allein um 3 dB(A).
58Vgl. zu der Faustformel, dass eine Lärmverdoppelung einer Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) entspricht etwa: OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 134, und vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 159.
59Die Lage im Kreuzungsbereich lässt zudem gegenüber der bloßen Vorbeifahrt zusätzliche spezifische Lärmbelastungen befürchten; entsprechendes gilt – auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt – für die in jenem Bereich zugelassene nicht weiter spezifizierte bauliche Anlage für Brauchtum, deren Nutzung - wenn auch gegebenenfalls zeitlich begrenzt - ebenfalls mit zusätzlichen spezifischen Verkehrslärmbelastungen verbunden sein kann.
60Bei diesem Befund tritt schließlich auch der Umstand zurück, dass die Erschließungsstraße innerhalb des Baugebiets als verkehrsberuhigt ausgebaut werden soll. Dies ist auch im Bebauungsplan festgesetzt. Die entsprechende farbliche Kennzeichnung auf der Planurkunde wird in der Legende als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung definiert, womit wiederum bei der gebotenen verständigen Lesart unter Einbeziehung der Begründung des Bebauungsplans sowie der Festsetzung Nr. 8.1 allein der Zweck „verkehrsberuhigter Bereich“ gemeint sein kann, die an StVO § 45 Abs. 1b Nr. 3 4a Zone anknüpft.
61Dass die Auswirkungen des Mehrverkehrs in einer bestehenden Vorbelastung gänzlich aufginge, steht jedenfalls nicht von vornherein fest, auch wenn der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung aus den übrigen Verkehrsstraßen nur wenig angehoben werden sollte. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass der J.-----weg zuvor allenfalls von den Anliegern und damit in einem lärmtechnisch zu vernachlässigenden Umfang genutzt wurde. Im Hinblick auf die bestehende Vorbelastung durch Verkehrslärm von anderen Straßen bzw. von der Stadtbahn ist die Mehrbelastung schon deshalb nicht etwa von vornherein zu vernachlässigen, weil sich der Zusatzverkehr auf dem J.-----weg hiervon unterscheidet bzw. bezogen auf das hohe Verkehrsaufkommen auf der N2. Straße auf der bisher lärmabgewandten Seite des Gebäudes generiert wird.
62Für die Frage der Antragsbefugnis kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den geplanten Lärmschutzwall entlang der Stadtbahn und die Lärmschutzwand an der K 9n gegenüber der spezifischen bisherigen Vorbelastung namentlich der nördlichen Fassade des Wohnhauses der Antragstellerin eine Verbesserung eintreten kann. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Planung für einen Antragsteller im Vergleich zu der planerischen Ausgangssituation nicht zu bilanzieren.
63Vgl. insoweit für eine Änderungsplanung: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
64Vor diesem Hintergrund mag offenbleiben, ob sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch daraus herleiten ließe, dass sich – nur durch die öffentliche Verkehrsfläche von ihrem Grundstück getrennt – eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „zweckgebundene bauliche Anlagen für Brauchtum“ ohne weitere eindeutige Spezifizierung befindet, deren zulässige Firsthöhe 11 m beträgt.
652. Im Anschluss an das vorstehend Gesagte kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag auch nicht mit Blick auf die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand und Lärmschutzwall) abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Davon ist nicht auszugehen. Zum einen ist dem Interesse der Antragstellerin an einem ruhigen J.-----weg im Falle der Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans mit der Wiedererstellung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands durchaus genügt. Zum anderen lässt sich auch nicht von vornherein ausschließen, dass die Antragsgegnerin im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit des Planens wegen unzureichender Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der Antragstellerin in einer geänderten Planung den verfolgten Belangen ergänzend Rechnung unter Beibehaltung der weiteren Maßnahmen des Lärmschutzes tragen wird.
663. Schließlich ist die Antragstellerin nicht gemäß § 47 Abs. 2a) VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
67Die Antragstellerin hat sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Offenlegung rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben und dabei jeweils u. a. eine unzureichende Berücksichtigung von Immissionsschutzbelangen der Anwohner des J1.-----wegs sowie von Naturschutzbelangen geltend gemacht. Im Übrigen schiede eine Präklusion der Antragstellerin hier auch deshalb aus, weil – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – die öffentliche Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, fehlerhaft ist.
68II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
691. Der Bebauungsplan leidet unter einem beachtlichen Fehler betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung, der zu seiner Unwirksamkeit führt.
70a) Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011 genügt - ebenso wie die erneute Bekanntmachung vom 29. September 2011 - nicht den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu beachten sind.
71aa) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f., sowie das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 2. April 2014 – 3 S 41/13 -, juris Rn. 43 f.
73Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f.
75Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f. m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646).
77Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 1.14 -, BauR 2015, S.446 = juris Rn. 13 f.
79Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu bejahen.
80Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011, in der es pauschal heißt, „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“ lägen aus, genügt den genannten Anforderungen schon deshalb nicht, weil die für die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbare Luftschadstoffuntersuchung vom 8. Juni 2006 nicht erwähnt ist. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Außerdem erfolgte eine echte - ggf. schlagwortartige - Zusammenfassung nach Themenblöcken nicht ansatzweise. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan verarbeitet hat.
81Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 29. September 2011 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht. Darin wird (nur) von dem Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie … wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ gesprochen. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umwelthemen ebenfalls nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Der Auflistung lässt sich ein stichwortartiger und hinreichend differenzierter Überblick über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig entnehmen. Stattdessen beschränkt sich die Auslegungsbekanntmachung darauf, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten, was nach den o. g. Grundsätzen gerade nicht ausreicht. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht.
82Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 62.
83bb) Die Antragstellerin ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB - wie bereits erwähnt - nicht präkludiert.
84b) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist auch im hiesigen Verfahren beachtlich.
85Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur beachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
87Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener „Informationen“ kann hier nicht gesprochen werden. Denn wie oben ausgeführt fehlt es hier bereits an den „Informationen“, weil in der Sache nur - nicht ansatzweise aufbereitete - „Stellungnahmen“ aufgeführt werden. Eine Information ist eine Auskunft, Nachricht, Belehrung; dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang zumindest eine schlagwortartige Erläuterung. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 8 bis 33 der Planbegründung) im Einzelnen nach Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft usw.) aufgeführt hat, erschließen sich über die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht.
88Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 41 ff., und vom 25. August 2015 - 10 D 53/13.NE - (S. 9/10 des amtlichen Abdrucks) m. w. N.
89Die Antragstellerin kann sich auf diesen Mangel, der vom Antragsteller des Verfahrens 2 D 4/14.NE, das gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt worden ist, auch berufen. Denn eine solche Fehlerrüge wirkt allgemein und absolut für jedermann („inter omnes“).
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 5 m. w. N.
91Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
92III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat ‑ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‑ zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
931. Dem Bebauungsplan fehlt nicht von vornherein die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch Bestandteil der „Städtebaupolitik“, dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen z. B. im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE ‑, juris Rn. 81 f. m. w. N.
95Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
97In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
99Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 281 städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung ist übergeordnetes Ziel der Straßenplanung die Herstellung einer Verkehrsachse zwischen der L 1137 (vormals B 22) in N1. -T3. und der L 476 (N2. Straße)/ Anschlussstelle C. an der A 57 maßgeblich vor dem Hintergrund verschiedener baulicher Maßnahmen im Bereich N1. -T3. ; dazu gehören u. a. der bereits Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 277 (Gewerbegebiet C1. ) sowie die Bebauungspläne Nr. 276 und 279, die eine weitere Wohnbebauung vorsehen (S. 4 der Planbegründung). Zugleich zielt die Planung auf eine flächendeckende Entlastung des Stadtteils T3. . Die K 9n übernehme nicht nur ein wichtige Erschließungsfunktion in Ost-West-Richtung, sondern auch in Nord-Süd-Richtung. Es erwachse für das beschriebene Stadtgebiet eine merkbare Verbesserung der Lärm- und Abgassituation (S. 6). Bei dieser Sachlage verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan zum einen das Ziel, den Bau der K 9n zu ermöglichen (S. 4 f. der Planbegründung). Die Zulässigkeit eines solchen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist in § 38 Abs. 4 StrWG NRW normiert und wird z. B. in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UmwRG ausdrücklich vorausgesetzt. Außerdem handelt es sich um einen städtebaulichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dass insoweit Anfang 2004 eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Rhein-Kreis O. getroffen wurde, steht der städtebaulichen Legitimität dieser Planung nicht entgegen. Zum anderen zielt die Planung auf eine Siedlungsarrondierung im östlichen Bereich des J1.-----wegs westlich der A 57 (S. 4 und 6 der Planbegründung) durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets mit insgesamt ca. 60 Wohneinheiten; dabei soll die innerhalb dieses vorgesehenen Wohngebiets bereits existierende Bebauung weitgehend erhalten bleiben. Das geplante Mischgebiet soll an die dort z. T. bereits vorhandene Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung anknüpfen. Hierbei handelt es sich um legitime Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BauGB. Mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen zur Historie des Bebauungsplans Nr. 282 merkt der Senat vorsorglich an, dass der Aufstellungsbeschluss (u. a.) für diesen Plan am 17. Februar 2009 aufgehoben worden ist.
1002. Die konkrete Planumsetzung erscheint allerdings aus artenschutzrechtlicher Sicht namentlich im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen überprüfungsbedürftig, obwohl es immerhin greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bebauungsplan - ggf. nach einer partiellen Überarbeitung - jedenfalls seiner Grundkonzeption nach wohl nicht im o. g. Sinne aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit insoweit der Vollzugsfähigkeit entbehrt.
101Ein unüberwindbarer Verstoß gegen europäisches Artenschutzrecht lässt sich derzeit weder feststellen noch ausschließen. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007‑ 4 C 9.06 -, juris Rn. 56 sowie Bay.VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris Rn. 30 m. w. N.
103Die Antragsgegnerin hat den Belangen des Artenschutzes dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt hat. Diese Prüfung liefert zwar Anhaltspunkte dafür, dass artenschutzrechtliche Verstöße hier nicht vorliegen, wirft allerdings u. a. die Frage auf, ob die Feststellung des Gutachters, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG seien nicht verletzt, in jeder Hinsicht – insbesondere bezogen auf die Feldlerche – auf einen zutreffenden Maßstab gegründet ist.
104Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 zählen - soweit hier von Interesse - alle europäischen Vogelarten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b BNatSchG), streng geschützt i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 ist vorliegend u. a. die Schleiereule.
105Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht.
106Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58, und vom 12. März 2008 ‑ 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 219, m. w. N.
107Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58.
109Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Zugriffsverbote hier nicht vor. Insoweit gelangt die „Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben Neubau der K9n bei N1. -C. “ des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung vom Juli 2010 [im Folgenden IVÖR-Gutachten] zu der Feststellung, die Inbetriebnahme der K 9n führe zu Kollisionsgefahren für die Fledermäuse und Vögel, insbesondere für die Schleiereule (dort S. 17). Soweit im vorliegenden Bebauungsplanverfahren Nr. 281 von Bedeutung, suche diese südlich der K 9n gelegene Flächen zur Jagd auf. Bei dem Schleiereulenrevier westlich der A 57 sei die Gefahr einer Kollision kaum gegeben, da in diesem Bereich eine dichte Gehölzpflanzung bzw. eine Baum-Strauchhecke vorgesehen sei; diese ist auch im landschaftspflegerischen Begleitplan auf S. 52 f. und in dessen Anlage Blatt 9 „Maßnahmenplan“ angesprochen. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar von einem Unfallrisiko auszugehen, weil die geplante Gehölzpflanzung für z. B. die Zwergfledermaus und den Kleinabendsegler als Jagdhabitat diene könne; dies führe aber nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (S. 17).
110Was „Störungen“ i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angeht,
111vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, juris Rn. 23,
112kommt das IVÖR-Gutachten auf S. 18 zu dem insoweit nachvollziehbaren Schluss, alle planungsrelevanten Arten (also auch die drei o. g.) seien mobile Tierarten, die bei der Inanspruchnahme der Flächen in die vorhandenen, überwiegend ökologisch höherwertigen Bereiche ausweichen könnten. Das Risiko, wandernde oder überwinternde Fledermäuse zu stören, sei als gering anzusehen, und unter den planungsrelevanten Vogelarten seien keine, die die für den Straßenbau vorgesehenen Flächen als essenzielles Überwinterungsgebiet benötigten. Erhebliche Störungen durch den Bau und Betrieb selbst seien nicht zu erwarten, da die Tiere an diese Bedingungen durch die bestehende Autobahn gewöhnt seien (dort S. 18). Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich die lokale Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG verschlechtere.
113Ob das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dem Vollzug der in Rede stehenden Planung hinsichtlich der vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Feldlerche entgegensteht, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage demgegenüber nicht abschließend beurteilen.
114Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
115Im Ansatz ist zu differenzieren zwischen dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einerseits und der Regelung in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG andererseits.
116Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.97 -, juris Rn. 75 ff., und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, Rn. 39 ff., sowie Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, BRS 80 Nr. 93 = juris Rn. 36 f.
117Daraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist die Frage zu klären, ob planbedingt eine Entnahme, Schädigung oder Zerstörung der geschützten Lebensstätte zu erwarten ist, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die ökologische Funktion der von den Eingriff betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang unter Einbeziehung ergriffener (vorweggenommener) Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt wird. Bei § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - also quasi auf der ersten Stufe - wird ein enges räumliches Verständnis der geschützten Stätten zugrundezulegen sein. Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG es auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur „zu entnehmen“, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie z. B. einzelne Nester – einschließt.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, S. 1296 = juris Rn. 90, sowie Schütte/Gerbig in Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 34 m. w. N.
119Dies hat zur Konsequenz, dass auch bereits der Verlust eines einzigen Brutplatzes der Feldlerche – hier also z. B. des am nordöstlichen Rand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Trasse (vgl. S. 8 des IVÖR-Gutachtens) gelegenen – zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes führen kann.
120Das zugrundegelegt, werfen das IVÖR-Gutachten und das darauf aufbauende Ausgleichs- und Kompensationskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Hinblick auf die Feldlerche weitere Fragen auf.
121Dem IVÖR-Gutachten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, der Verbotstatbestand des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG sei erfüllt: So wird mehrfach festgestellt, der geplante Straßenbau führe zum Verlust von Brutplätzen (z. B. S. 18 und 26). Andererseits wird betont, dass die Lerche letztlich regelmäßig jährlich ihre Brutstätte neu sucht. Angesichts dessen dürfte aus Sicht des Senats mit den zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung hinreichend gewährleistet sein, dass im Rahmen der Umsetzung der Planung konkrete Nestplätze nicht betroffen werden. Konsequent spricht das Gutachten an anderer Stelle selbst vom Wegfall von potentiellen Brutplätzen, ein Sachverhalt, der für sich in Ansehung des gebotenen engen Begriffsverständnisses die Verwirklichung eines Verbotsbestandes nicht plausibel begründen dürfte, zumal sich im Anschluss daran Passagen finden, in denen das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ‑ wie z. B. großräumige Ackerflächen - in den Vordergrund gestellt werden. Im Weiteren stellt der Gutachter dann entscheidend darauf ab, es sei nicht auszuschließen, dass diese mehr oder weniger flächendeckend (durch Feldlerchen?) besiedelt seien (z. B. S. 26). Deshalb sollten Ausweichhabitate im räumlich-funktionalen Zusammenhang geschaffen werden, die dann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten übernehmen könnten (z. B. S. 18). An dieser Stelle wird nicht klar, ob der Gutachter - und im Nachgang die Antragsgegnerin - hier wegen eines angenommenen Wegfalls von kompletten Brutrevieren einen Fall des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG annimmt und allein aus diesem Grund davon ausgeht, dass im Ergebnis das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist; sollte dies der Fall sein, wäre die Planung nicht frei von Bedenken im Hinblick darauf, dass Lerchenfenster von der Antragsgegnerin im Plangebiet nicht festgesetzt wurden und die vorgesehenen Ausgleichsflächen sich nördlich der A 44 und damit an einem Standort befinden, bei dem man – abgesehen von der erforderlichen rechtlichen Absicherung – nach Aktenlage wohl nicht davon wird ausgehen können, dass der i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erforderliche räumliche Zusammenhang noch besteht (vgl. auch § 44 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. §§ 15 Abs. 3 BNatSchG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne gilt). Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vorgestellte landschaftspflegerische Maßnahme, welche der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. September 2011 beschlossen hat. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese den aufgestellten Forderungen des Artenschutzgutachtens gerecht wird. Außerdem ist sie ausdrücklich mit Bezug zur Planung des 1. Bauabschnitts der K9n beschlossen worden.
122Sollte der Eingriff gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen und sich ein Verstoß nicht anhand des § 44 Abs. 5 BNatSchG ausschließen lassen, wäre die Erteilung einer Ausnahme i. S. d. § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen.
1233. Der Bebauungsplan ist auch wegen der durch ihn hervorgerufenen Luftschadstoffbelastung jedenfalls nicht von vornherein vollzugsunfähig. Auch insoweit wird die Antragsgegnerin allerdings zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Form sie der Kritik der Antragstellerin u. a. an den sachverständigen Grundlagen der Entscheidung Rechnung trägt.
124Dabei ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV als solche noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit im o. g. Sinne führt. Denn grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der 39. BImSchV (ebenso wie hinsichtlich der früheren 22. BImschV - Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft), dass deren Einhaltung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, NVwZ 2013, 649 (653) = juris, Rn. 38 m. w. N.
126Für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gilt nichts anderes.
127Die Stellungnahme zur luftschadstoffrechtlichen Situation von Q. Consult vom 15. Oktober 2012 (mit späteren Ergänzungen) erscheint im Wesentlichen plausibel. Dies wird jedenfalls im Kern auch in der vom Antragsteller des Verfahrens 2 D 4/14.NE, das der Senat gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt hat, vorgelegten Stellungnahme des TÜV Nord vom 16. Mai 2014 so gesehen. Was die darin angestellte Prognose zu den Verkehrszahlen angeht, so erörtert die genannte Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 bzw. die hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (dort S. 9), dass das vom Umweltbundesamt herausgegebene HBEFA (Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) davon ausgehe, dass sich im Zeitraum von 2015 bis 2025 eine sehr deutliche Reduktion der Luftschadstoffemissionen durch Kraftfahrzeuge ergeben werde, welche die zu erwartende Steigerung der Verkehrsmengen deutlich überkompensiere, und dass es vor diesem Hintergrund durchaus üblich sei, die Verkehrsmengen von 2025 mit den Emissionsfaktoren von 2015 zu verwenden. Die Zunahme an Luftschadstoffen wird dabei im Wesentlichen nicht durch die Planung der K 9n, sondern durch die bereits vorhandene A 57 bzw. deren Verkehrsströme hervorgerufen; auch vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme von Q. Consult, sowohl im „Nullfall“ als auch im „Planfall“ werde der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) an einzelnen Punkten überschritten, und im Bereich der geplanten Siedlung werde es nicht zu Überschreitungen kommen (S. 20 der Stellungnahme vom 15. Oktober 2012), nicht unplausibel.
128Soweit die vom Rat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 281 beschlossenen Maßnahmen - z. B. als nicht hinreichend konkret oder im Ansatz ungeeignet – kritisiert werden, wird dies als solches nicht durchgreifen. Die Gemeinde wollte mit diesen Beschlüssen vom 28. Februar 2013 lediglich deutlich machen, dass sie nicht von sich aus Maßnahmen der für die Luftreinhaltung zuständigen Behörden abwarten wollte, „sofern Messungen Überschreitungen von Grenzwerten feststellen“, und zwar im Kern bezogen auf die N2. Straße. Die von ihr in diesem Zusammenhang angedachten Maßnahmen - z. B. Umleitung von Schwerlastverkehr durch Lkw-Routenkonzepte - erscheinen auch nicht von vornherein sinnlos, zumal sie sich weitgehend anlehnen an die von Q. Consult unter dem 12. Februar 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der Stickstoffkonzentration. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf wurde bei Messungen an der N2. Straße im Jahre 2013 keine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des Einwandes u. a. der Antragstellerin, an anderen Standorten an der N2. Straße könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen bzw. in den von Q. Consult erstellten Gutachten bzw. Stellungnahmen seien z. T. andere Messpunkte zugrundegelegt worden, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es werde planbedingt zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImschV kommen.
129Soweit allerdings die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die u. a. von der Antragstellerin sowie vom Antragsteller im Verfahren 2 D 4/14.NE - z. B. hinsichtlich der Feinstaubbelastung ‑ geforderten Untersuchungen oder Maßnahmen könnten von ihr nicht geleistet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nicht von sich aus verpflichtet ist, einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan aufzustellen, sondern dass sie es im Ansatz durchaus bei dem gesetzlichen als Regelfall konzipierten (vgl. § 38 Abs. 1 StRWG NRW) Planfeststellungsverfahren belassen kann.
130Vgl. hierzu allgemein auch Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 95 ff.
131Entscheidet sie sich aber dazu, stattdessen einen solchen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie sich nicht darauf berufen, für die ordnungsmäße Abwägung erforderliche Untersuchungen bzw. Maßnahmen nicht leisten zu können.
1324. Der Bebauungsplan ist auch nicht unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten im o. g. Sinne vollzugsunfähig. Bedenken ergeben sich insoweit allerdings unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Abwägung.
133Erörterungsbedürftig erscheint in erster Linie die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Forderung, gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
134Die planerische Konzeption erscheint auch hier im Ansatz tragfähig, bedarf im Rahmen der Abwägung allerdings an der einen oder anderer Stelle ggf. noch einer Feinjustierung.
135a) Es gibt wohl keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre, weil sie in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet dem Gebot, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen bzw. zu gewährleisten, wegen der von der (Straßen-)Planung hervorgerufenen Lärmbelastung und der bestehenden Vorbelastung durch die A 57 bzw. die Stadtbahn zuwiderliefe.
136Die Antragsgegnerin hat diesen Belang gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ausgegangen. Insoweit ist aber klarstellend darauf hinzuweisen, dass deren Werte keine Grenzwerte, sondern eben (nur) Orientierungswerte vorgeben und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefern, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB (A) oder ggf. auch mehr kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 28 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45 ff., und Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
138Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15 sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
140Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt; für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bzw. die Vollzugsunfähigkeit einer bestimmten Planung werden sie dagegen nur dann eine Rolle spielen, wenn strikte Grenzen der Planung tangiert bzw. überschritten werden. Eine strikte Grenze wird der Planung erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf.
141Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 4, OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60 und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 - juris Rn. 161 f.
142Ausgehend davon würde die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des WA-Gebietes erst dann gegen zwingendes Recht verstoßen, wenn dadurch absehbar eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner dieses Gebiets geschaffen würde, und nicht schon, wenn sie die Geräuschimmissionsbelastung insofern unterschätzt hätte. Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können.
143Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/909 -, juris Rn. 164, m. w. N.
144Geht man vorliegend von den im Planverfahren eingeholten bzw. zugrundegelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen aus, ergibt sich anhand dieser Grundsätze folgendes Bild:
145Soweit es die Nachtzeit - insoweit ist im Kern das Wohnen im „Innenraum“ angesprochen, da nachts Nutzungen im Außenraum eines Wohngrundstücks regelmäßig nicht stattfinden - betrifft, gab es im Ansatz – ohne weitere Maßnahmen – in den Jahren 2010 und 2011 bzw. den entsprechenden Gutachten teilweise Überschreitungen um bis zu 10 dB (A), nämlich z. T. über 55 dB(A), was dem Wert entspricht, den die DIN 18005 für Gewerbegebiete (in denen gerade nicht gewohnt werden soll) vorgibt. Allerdings halten die Werte die Schwelle von 60 dB(A), bei der nach den o. g. Grundsätzen erst der grundrechtskritische Bereich beginnt, noch ein; ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sanierungswerte der 16. BImSchV erst bei 59 dB(A) nachts beginnen. Die Antragsgegnerin hat die Lärmproblematik zur Nachtzeit gesehen und ist ihr durch Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes begegnet. So ist entlang der Trasse der Straßenbahn U 76 ein Lärmschutzwall, entlang der K 9n eine Lärmschutzwand festgesetzt worden, die Antragsgegnerin hat Lärmpegelbereiche festgesetzt und insoweit – nach Geschossen differenziert – Maßnahmen nach der DIN 4109 vorgegeben. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden.
146Allerdings ist im Zuge der Planung möglicherweise die Wohnnutzung tagsüber nicht ausreichend in den Blick genommen worden, soweit es die Nutzung des sog. Außenwohnbereichs betrifft. Hier ist im ersten schalltechnischen Gutachten E. aus dem Jahre 2010 davon die Rede, mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen ließen sich Beurteilungspegel bis zu 60 dB(A) erreichen. Dieser Wert entspricht den Orientierungswerten, welche die DIN 18005 für besondere Wohngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete – also für Baugebiete, in denen regelmäßig allerdings anders als im WA-Gebiet nicht schwerpunktmäßig gewohnt wird – tagsüber ausweist. Die prognostizierte Belastung bewegte sich also in einem grundsätzlich wohnverträglichen Rahmen. Auch in seiner Stellungnahme vom 5. August 2011 hebt der Gutachter hervor, dass in den zukünftigen Außenwohnbereichen der Orientierungswert von 55 dB (A) im Wesentlichen um nicht mehr als 5 dB (A) überschritten werde. Die Lärmkarten der Neuberechnung deuten allerdings darauf hin, dass unter Einbeziehung der Verkehrszunahme auf der A 57 sich die Lärmbelastung für weite Teile des Plangebiets in einem Bereich zwischen 60 bis 65 dB (A) bewegen wird.
147Eine von vornherein unzumutbare Außenwohnbereichsbelastung lässt sich daraus für sich genommen vielleicht nicht folgern, zumal der Bereich nicht völlig ausgeschöpft wird, d. h. die Einhaltung von 64 dB (A) wohl zu erwarten steht und demzufolge die Lärmbelastung nicht über das hinausgeht, was einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach Maßgabe der 16. BImschV zugemutet wird. Jedenfalls hätte es aber einer weitergehenden Abwägung insbesondere angesichts des Umstandes, dass kein MI-, sondern ein WA-Gebiet ausgewiesen wird, bedurft, die bisher nicht geleistet wurde. Der Frage, ob unter Einbeziehung der Verkehrserhöhung auf der A 57 in ausreichendem Umfang Außenwohnbereiche mit zumutbaren Lärmbelastungen verbleiben, ist die Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen. Eine Betrachtung der Lärmentwicklung und Beachtung der möglichen Abschirmwirkung der geplanten Gebäude ist ebenso unterblieben wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Interesse an einer störungsfreien Nutzung von Außenwohnbereichen mit weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden soll. Das Argument für die Ablehnung weiterer Maßnahmen, die zu erreichende Lärmminderung änderte die Lärmpegelbereiche und damit die Anforderungen an den passiven Schallschutz nicht, greift im Hinblick auf das Interesse an einer ungestörten Nutzung von schutzwürdigen Außenwohnbereichen ersichtlich zu kurz.
148Darüber hinaus unterliegt es Bedenken, ob der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 hinreichend begründet hat. Hier erscheint es angezeigt, bei einer etwaigen Überarbeitung der Planung u. a. die bislang eher am Rande in Bezug genommenen Ausführungen im Protokoll des Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2007 und den darin thematisierten Wohnbedarf zu vertiefen und daraufhin zu prüfen, ob die Erkenntnisse noch hinreichend aktuell sind; letzteres bedürfte wohl u. a. deshalb einer Klarstellung, weil die seinerzeitigen Ausführungen sich auch auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 282 bezogen und der diesbezügliche Aufstellungsbeschluss zwischenzeitlich am 17. Februar 2009 aufgehoben wurde. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, dass bei einer Ausweisung als Mischgebiet (dies wäre wohl die einzige Alternative, wenn hier ein Baugebiet ausgewiesen werden soll) die zugelassenen Wohnnutzungen neben der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehr außerhalb des Plangebiets, zusätzlich noch durch mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe belastet sein könnten. Im Rahmen der Abwägung wird ggf. weiter berücksichtigungsfähig sein, dass mit der Umsetzung von Wohnbebauung eine Arrondierung der Siedlungsstruktur erreicht werden kann und der für das Allgemeine Wohngebiet vorgesehene Bereich über eine gute Anbindung an Bus und Bahn verfügen dürfte.
149b) Im Rahmen der erneuten Abwägung könnte auch der - in der Offenlage bisher nicht weiter thematisierten - Frage nachzugehen sein, ob die Planung die durch sie hervorgerufenen Konflikte insbesondere hinsichtlich der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet hinreichend zu bewältigen in der Lage ist.
150Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.
151Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5.
152Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird.
153Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5.
154Insoweit könnte hier zu berücksichtigen sein, dass ein Konflikt entstehen kann zwischen dem - im festgesetzten Mischgebiet befindlichen - gewerblichen Betrieb Landschaftsbau Fischer, in dem sich (bei typisierender Betrachtungsweise) möglicherweise wohnunverträgliche Nutzungen (z. B. „Schreddern“ usw.) abspielen werden, der lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche von dem Allgemeinen Wohngebiet getrennt ist, und der vorgesehenen Wohnnutzung. Die Antragsgegnerin wird sich möglicherweise die Frage zu stellen haben, ob ein Vertrauen darauf, dass dieser Konflikt sich z. B. in einem Baugenehmigungsverfahren wird lösen lassen, gerechtfertigt ist. Hier kann insbesondere zu beachten sein, dass sich z. B. ein Gewerbetreibender auf eine bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImschG nicht berufen kann. Diese Pflichten sind gegenüber - wie hier im südlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebiets - ggf. heranrückender Wohnbebauung auch nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber einer vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 27
156Umgekehrt kann sich die Frage stellen, ob eine Wohnbebauung in diesem Bereich zu realisieren ist, solange ggf. ein – bei typisierender Betrachtung – das Wohnen wesentlich störender gewerblicher Betrieb in der Nachbarschaft vorhanden ist.
157Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
158Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
159Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I.
Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Gründe
Entscheidungsgründe:
I.
II.
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2den Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
3ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
4I. Der Antrag ist zulässig.
51. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012- 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Ihnen zufolge ist der Antragsteller schon als Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks S. Weg 5 antragsbefugt. Dieses Grundeigentum wird von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, die sein Grundstück als „WA 1 (b)“ ausweisen. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass das Grundstück des Antragstellers (erheblich) (verkehrs-)lärmvorbelastet ist. Die textliche Festsetzung 1.2 erläutert dies dahingehend, dass aufgrund der durch die Verkehrsbelastung auf der C. Straße und der nahegelegenen Bahnstrecke I1. -I2. gegebenen Vorbelastung in den angrenzenden WA(b)-Gebieten die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinzunehmen seien. Maßgeblich seien deren Mischgebietswerte von 54 dB(A) in der Nacht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, nachdem die Wohngebietswerte sowohl der 16. BImSchV als auch der DIN 18005 infolge der Vorbelastung insoweit überschritten seien.
9Daran anschließend ist der Antragsteller auch deswegen antragsbefugt, weil der Bebauungsplan ihn mit Blick auf den planbedingten Verkehrslärm in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte.
10Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
12Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte kann nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist jedenfalls nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
14Dies zugrunde gelegt, sind die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange des Antragstellers nach § 1 Abs. 7 BauGB offenkundig abwägungsrelevant. Er wird bei wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls voraussichtlich durch den Bebauungsplan einer mehr als geringfügigen Erhöhung von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Dies muss der Antragsteller nicht näher substantiieren, weil es ohne Weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nach dem Antragsvorbringen und dem im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Akteninhalt ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung ersichtlich ist.
15Vgl. zum Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 4 BN 16.12 ‑, BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
16Die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzinteressen des Antragstellers ergibt sich aus der Planungs- sowie der von der Antragsgegnerin ermittelten Vorbelastungssituation seines Grundstücks durch Verkehrslärm. Beides zusammen lässt zu Ungunsten des Antragstellers eine planverursachte beträchtliche und daher abwägungserhebliche Verkehrslärmzunahme erwarten.
17Ausweislich der Planbegründung dient der streitbefangene Bebauungsplan als Grundlage für den Neubau von maximal 45 Einzelhäusern und 20 Wohneinheiten in dem von ihm geregelten Teilabschnitt 2. Diese zahlreichen weiteren Bauplätze im Hinterland des antragstellerischen Grundstücks werden laut Planbegründung (siehe dort S. 14) zunächst allein von Süden her über eine Zuwegung erschlossen, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Das heißt, bis auf Weiteres ‑ die Fläche, die für die Anlage des östlichen Erschließungsstrangs ins Baugebiet notwendig ist, steht der Antragsgegnerin noch nicht zur Verfügung (siehe dazu S. 14 der Planbegründung) - werden alle Anwohner des festgesetzten neuen Baugebiets sowie Versorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung direkt an dem Grundstück des Antragstellers vorbeifahren (müssen). Der S. Weg ist aber nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin - siehe dazu die Stellungnahme von deren Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 zum „Kfz-Verkehrsaufkommen in der Folge neuer Wohngebiete in der S1. G. (Bebauungspläne 8.73 und 8.67)“ - bislang schwach belastet und die Belastung wird durch die beiden Wohngebiete deutlich steigen. In dieser Stellungnahme geht die Antragsgegnerin davon aus, das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 8.73 werde rund 525 Kfz-Fahrten je Werktag erzeugen. Demnach werde die Verkehrsstärke in der südlich abzweigenden M.-straße , aber mehr noch im S. Weg erheblich zunehmen. Im westlichen Abschnitt des S. Wegs, wo das Grundstück des Antragstellers situiert ist, werde die Verkehrsstärke auf werktäglich durchschnittlich rund 760 Kfz (von 290) bzw. auf spitzenstündlich ca. 135 Kfz (von 46) ansteigen.
18Diese Steigerungsraten um mehr als das doppelte Verkehrsaufkommen schließen es aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Zusatz- und Gesamtbelastung des Antragstellers durch planinduzierten Verkehrslärm von einer nur geringfügigen zu sprechen, welche die Antragsgegnerin in ihrer Höhe nicht weiter hätte prognostizieren und in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müssen (hierzu näher unten unter II.1.a). Dazu ist die von der Antragsgegnerin ermittelte Vorbelastung zu hoch und die präsumptive spezifische Belastung gerade des Grundstücks des Antragstellers durch den planbedingten neuen Anliegerverkehr aufgrund seiner Ecklage am Eingang des Plangebiets zu stark.
19Im Schallgutachten 30. März 2011 ermittelt die B. GmbH u. a. für das antragstellerische Grundstück, wie oben angesprochen, eine Verkehrslärmvorbelastung nachts oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, aber unterhalb des Mischgebietswerts der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die Nachtzeit von 54 dB(A). Die Anlage 3, Blatt 4, des Schallgutachtens vom 30. März 2011 verzeichnet für das 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers eine Vorbelastung bis zu 55 dB(A). Da der Mischgebietswert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV danach zumindest nahezu im Ist-Zustand ausgeschöpft wird, ist seine Gewährleistung auch im Planzustand in Anbetracht der von der Antragsgegnerin geschätzten Verkehrszunahme keineswegs sicher. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorbelastung ausweislich der zeichnerischen Darstellung der Anlage 3, Blatt 4, des schalltechnischen Gutachtens am Haus des Antragstellers teilweise im Übergangsbereich zu der nächstniedrigeren Beurteilungsstufe bis zu 50 dB(A) befindet. Eine hinreichend klare Aussage, welcher Abstand - wenn überhaupt - hier zu dem Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV besteht, fehlt allerdings.
20Die Zusatzbelastung, die den Antragsteller nach Lage der Dinge treffen wird, wird auch absehbar nicht von ihrer Lärmcharakteristik her in der Verkehrsvorbelastung aufgehen. Die Mehrbelastung durch die Zuwegung ins Plangebiet wird sich für den Antragsteller nicht als fließender Verkehr darstellen, sondern als Abbiegeverkehr mit den diesen kennzeichnenden Brems- und Anfahrgeräuschen, denen eine besonders belästigende Wirkung innewohnen kann.
21Ob der Antragsteller mit dem streitbefangenen Bebauungsplan rechnen musste, ist für seine Antragsbefugnis unerheblich. Auch wenn die Antragsgegnerin die nunmehr umgesetzte Planung samt künftiger Straßentrasse seit den 1990er Jahren verfolgt, muss sie sich bei der letztendlichen Beschlussfassung und dem konkreten Zuschnitt des Bebauungsplans mit der planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung abwägerisch befassen und dabei der konkreten Planungssituation Rechnung tragen.
22Der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
23Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unzulässig sein. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Antragsrecht wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
25Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen. Ein Antragsteller kann z. B. unter Umständen dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000- 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
27Ein weiterer - bedeutsamer - Anwendungsfall treuwidrigen Verhaltens ist die Verwirkung. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
28Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101= juris Rn. 5.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ihm sein Antragsrecht nähme. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat er dieser gegenüber zu keiner Zeit verbindlich zu erkennen gegeben, er werde mit jedweder Planung einverstanden sein, die ein größeres Wohngebiet unmittelbar an seinem Grundstück vorbei erschließt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Grunderwerbs im Jahr 1999 die Ecklage zu einer zweiten Erschließungsanlage habe erkennen können. Diese Erkenntnismöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Setzung eines Vertrauenstatbestands durch den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, sie müsse in Zukunft nicht mit Rechtsbehelfen gegen den jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan rechnen.
302. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386.
32Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 11. Dezember 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht.
33Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
343. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 17. Mai 2013 Einwendungen erhoben.
35II. Der Antrag ist auch begründet.
36Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
37Letztes ist hier der Fall.
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
40Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
41Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er wegen fehlerhafter Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Dieser Fehler ist beachtlich und wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Da der Eilantrag bereits aus diesem Grund begründet ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat und ob dieser Fehler dem Antrag ebenfalls zum Erfolg verhelfen könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller nämlich - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.).
421. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen und damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
43Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009- 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
45Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Sie hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange u. a. des Antragstellers nicht § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt und konnte sie so nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß erkennen und gewichten. Dieses Abwägungsdefizit, das zumindest auf einen Fehler im Abwägungsvorgang führt, ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Verkehrslärmzusatzbelastung und damit die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmgesamtbelastung - u. a. am Grundstück des Antragstellers - nicht ermittelt hat. Aus diesem Grund konnte sie nicht gerecht bewerten, ob sie mit dem Bebauungsplan die Lärmschutzbelange der Anwohner - u. a. des Antragstellers - zurückstellen durfte oder ob sie mit Blick auf die Lärmbelastung Lärmschutzmaßnahmen oder eine andere Erschließungsvariante hätte vorsehen müssen.
47Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
49Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Wie zuvor unter I.1. gesagt, kann auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Wie sich eine planbedingte, mehr als geringfügige Nutzung auf eine vorhandene Immissionssituation auswirken wird, ist dagegen regelmäßig zu prognostizieren und abzuwägen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6 ff., und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 8
51Ist in einem Bebauungsplanverfahren danach eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose bzw. Abschätzung im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle in der konkreten Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30, und vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE ‑, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 275, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = juris Rn. 20.
53Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation nicht bei der Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung bewenden lassen dürfen, auf die sich das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 beschränkt. Diese prognostische Grundlage und die sonst verfügbaren Informationen zur planbedingten Lärmentwicklung sind dafür nicht aussagekräftig genug.
54Die Prognose der B. GmbH ergibt, dass die Vorbelastung an einigen Stellen des Plangebiets - dabei auch, wie oben bei der Antragsbefugnis erwähnt, am Grundstück des Antragstellers - derart hoch ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts überschritten werden.
55Vgl. zu deren Bedeutung in der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff., Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
56Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, auf die - höheren - Grenzwerte des § 2Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen, was grundsätzlich zulässig ist,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007- 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5,
58vorliegend aber zwingend dazu hätte führen müssen, neben der Vorbelastung auch die planbedingte Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Denn im Ist-Zustand wird ausweislich des Schallgutachtens vom 30. März 2011 der Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV etwa im 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers zumindest fast ausgeschöpft (siehe insoweit nochmals die Anlage 3, Blatt 4, des Gutachtens). Es sei anknüpfend an die Ausführungen zur Antragsbefugnis wiederholt, dass die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür liefert und solche nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar sind, welche die hinreichend sichere Annahme rechtfertigen, die planbedingte Verkehrsbelastung werde sich am Grundstück des Antragstellers auch nachts als mischgebietsverträglich erweisen. Dazu ist die Belastungssituation des Antragstellers an der Zufahrt zum Plangebiet - wie unter I.1. dargestellt - zu signifikant.
59Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
60Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
61Diese Zumutbarkeitsprüfung muss in der zugrunde liegenden Planungssituation ohne Kenntnis der aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden Gesamtbelastung unzureichend bleiben. Ohnedem kann die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher beurteilen, ob sie die Planung auf die gewählte Art und Weise - Abweichung von dem Lärmschutzniveau eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in der Nachtzeit lediglich unter Kennzeichnung der Vorbelastung - in der gewählten Erschließungsvariante, deren Hauptlast im Teilbereich 2 der Antragsteller zu tragen hat, ohne weitergehende Lärmschutzmaßnahmen vornehmen darf.
62Dass die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin insoweit defizitär verlaufen ist, belegt die Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013, welche die Abwägungsgrundlage für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013 bildet. In dieser geht die Antragsgegnerin zwar auch auf die Einwendung des Antragstellers vom 17. Mai 2013 ein. Mit dessen dort vorgebrachtem Einwand, eine Zu- und Abfahrt aus dem Neubaugebiet sei für die Anwohner des S. Wegs zusammen mit der vorhandenen Belastung unzumutbar, setzt sie sich aber nicht konkret und substantiiert auseinander. Im Gegenteil finden sich an dieser Stelle der Beschlussvorlage (siehe dort S. 8) keinerlei Ausführungen zur planbedingten Lärmsituation. Die Erwägung auf S. 9 der Beschlussvorlage, perspektivisch geplant sei die Anbindung der Erschließung durch einen weiteren Erschließungsstrang an den X. Weg, so dass hierüber ebenfalls durch die Anbindung an die Ost-West-Achse Verkehr abfließen werde, gibt keinen Aufschluss darüber, warum die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung des Antragstellers in dem zur Beschlussfassung stehenden Planungsabschnitt aktuell und bis auf Weiteres auch nach einer durchgeführten Alternativenprüfung als zumutbar erachtet.
63Die Planbegründung (siehe dort S. 18) geht über diesen Befassungsstand gleichfalls nicht hinaus. Sie stellt die Vorbelastung fest und verweist auf die Einhaltung der (Mischgebiets-)Grenzwerte der 16. BImSchV. Weshalb der Antragsteller auf diese Werte verwiesen werden kann und ob nicht das am Ende dieses Abschnitts zum Immissionsschutz angesprochene Szenario eintreten wird, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV „bereits in der Planungsphase“ überschritten werden, erläutert auch die Planbegründung nicht. Sie lässt offen, was sie für diesen Fall mit „entsprechenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen“ meint.
64Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört die Stellungnahme ihrer Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht zum Abwägungsmaterial.
65Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss oder die Verwaltung die Beschlussfassung des Rats vorbereiten. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23.
67Ein wirksamer Beschluss des Rats über ein Stellungnahme liegt demnach nur dann vor, wenn die Verwaltung bzw. ein Ausschuss den Rat über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
68Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 3 Rn. 59.
69Dies ist hinsichtlich der Stellungnahme der Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht geschehen. Der Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013 für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschloss, ist die Stellungnahme nicht beigefügt. Sie wird dort auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben oder sonst argumentativ aussagekräftig verwertet. Dasselbe ist von der Planbegründung zu sagen, so dass die Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 nicht am Abwägungsmaterial teilhat.
70Für das Schallgutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 mag zwar etwas anderes gelten, weil es in der Planbegründung der Sache nach im Abschnitt Immissionsschutz verarbeitet wird. Aufgrund der fehlenden, aber in der konkreten Planungssituation notwendigen prognostischen Aussage zur planbedingten Zusatz- und Gesamtbelastung vermag es gleichwohl keine taugliche Abwägungsgrundlage bereitzustellen.
71Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen.
72Dieser Grundsatz besagt, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
73Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
74Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote und ist von ihr in der Planbegründung am Ende des Abschnitts zum Immissionsschutz auf S. 18 offenbar auch nicht gemeint worden. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für die Wohnhäuser im Plangebiet kann die Antragsgegnerin das Verkehrslärmproblem, das sich insbesondere für den Antragsteller am Eingang zum Plangebiet im Teilabschnitt 2 stellt, nicht (mehr) lösen. Dies hätte sie vorgelagert auf der Planungsebene - nach erschöpfender Geräuschimmissionsprognostik - tun müssen.
75b) Der dargelegte Abwägungsfehler ist beachtlich, selbst wenn er nur den Abwägungsvorgang betreffen sollte und nicht auch das Abwägungsergebnis infiziert.
76aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
77„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
79- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
80Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
81“offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
83- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
84Nr. 37 = juris Rn. 24.
85„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
87- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
88Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
89- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
90Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
91An diesen Maßstäben gemessen ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers beachtlich. Wie dargelegt, ist diese Prognose in der gegebenen Planungssituation objektiv abwägungsrelevant, was ihr Fehlen offensichtlich und wesentlich macht. Ihr Unterlassen ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht oder anders beschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der planbedingten Lärmgesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers gehabt hätte. Wenn sich herausstellen würde, dass auch die Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planzustand nachts nicht (sicher) eingehalten würden, was nach der Vorbelastungsanalyse vom 30. März 2011 wenigstens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die Antragsgegnerin etwa Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder sich für eine andere Erschließung entschieden hätte.
92bb) Der Abwägungsfehler ist - sollte es sich um einen reinen Fehler im Abwägungsvorgang handeln - zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Der Antragsteller hat ihn in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans dezidiert gerügt. Dass die Rüge im gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ist ausreichend.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 195.
94c) Der Abwägungsfehler wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen.
95Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
97Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan aufgrund des Abwägungsfehlers in Gänze unwirksam sein. Der Fehler betrifft keinen abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans.
982. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
99Der Bebauungsplan konfrontiert den Antragsteller mit potentiell unzumutbaren Geräuschimmissionen durch planbedingten Verkehrslärm. Es ist - wie unter I.1. und II.1.a) erläutert - angesichts der Vorbelastung nicht hinreichend sicher, dass selbst der Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planfall zur Nachtzeit eingehalten wird. Aus diesem Grund ist der Antragsteller vor der Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans vorläufig zu schützen.
100Vgl. zur dringenden Gebotenheit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
101Insofern liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, den der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, siehe dort S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, zu entscheiden hatte. Dort war die Betroffenheit des seinerzeitigen Antragstellers weniger gravierend. Zum einen hatte die Gemeinde, die Antragsgegnerin war, die Einwendungen des damaligen Antragstellers zu seinen Lärmschutzbelangen explizit abgewogen und zurückgestellt, weil die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm bei Realisierung der Wohnbebauung sowie des Wohngebäudes für altersgerechtes Wohnen nach überschlägiger Berechnung deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für Wohngebiete lägen. Zum anderen war in jenem Fall auch ohne Lärmgutachten ersichtlich, dass diese Orientierungswerte faustformelartig gerechnet allenfalls geringfügig überschritten sein dürften. Bei dieser Sachlage war die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten. Im Gegensatz dazu stehen vorliegend die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Rede, weshalb der Antragsteller davor bewahrt werden muss, dass der Bebauungsplan an seinem Grundstück nachts zu mischgebietsunverträglichen Lärmzuständen führt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerin 1 sowie die Antragsteller 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Antragsteller 2 und 3 haften für die von ihnen zur Hälfte zu tragenden Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1161 - P. Markweg - 1. Änderung der Stadt C. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1161 - P. Markweg - 1. Änderung der Antragsgegnerin, der u. a. ein bestehendes Bürger- und Jugendzentrum als Fläche für Gemeinbedarf festsetzt und angrenzende öffentliche Park(platz)flächen ausweist.
3Der Antragsteller ist Inhaber von Wohnungseigentum auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur , Flurstück mit der postalischen Bezeichnung Am T. in C. H1. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt. Nach dem 1996 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1161 liegt das Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet.
4Das etwa 0,6 ha große Plangebiet des hier angegriffenen Plans liegt im Zentrum des Stadtteils T1. der Antragsgegnerin. Es umfasst im Wesentlichen die Grundstücke B. E. -Straße 126 (Edeka-Lebensmittelmarkt), Am T. 31 (Bürgerzentrum), Am T. 33 (Jugendzentrum) sowie einen öffentlichen Parkplatz.
5Der Plan setzt das Bürgerzentrum einschließlich einer Erweiterung als Fläche für Gemeinbedarf - Anlage für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke - fest, das Jugendzentrum wird als Anlage für soziale und kulturelle Zwecke festgesetzt. Südwestlich des Bürgerzentrums werden innerhalb der Gemeinbedarfsfläche Stellplätze ausgewiesen. Südwestlich davon wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen, die überwiegend als öffentliche Parkfläche und im südlichen Bereich als verkehrsberuhigter Bereich sowie im östlichen Bereich als Fußgängerzone festgesetzt ist. Östlich davon wird ein Teil der Straße Am T. als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Westlich der Gemeinbedarfsfläche wird das Grundstück des bestehenden Lebensmittelmarkts als Mischgebiet überplant. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche werden Baugrenzen für das bestehende Bürgerzentrum und den Erweiterungsbereich sowie für das bestehende Jugendzentrum festgesetzt. Der Plan enthält unter der Überschrift „Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)“ folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
6„3.1
7Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteile von Gebäuden entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
8Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) |
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erforderliche R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume und ähnliches 1) erforderliche R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche III bis V sind durch farbige Flächen in einer - mit Angabe eines Maßstabs von 1:2500 - verkleinerten Zeichnung dargestellt. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen und des Inhalts der Hinweise, die auf dem Plan enthalten sind, wird auf die Planurkunde verwiesen.
11Das Aufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 4.10.2011 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Planaufstellung und am 19.4.2012 eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung beschloss der Planungsausschuss am 4.12.2012, das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen und den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2012 bis 25.1.2013 öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 12.12.2012 öffentlich bekannt gemacht. Dazu äußerte sich der Antragsteller mit Einwendung vom 25.1.2013 und machte im Wesentlichen geltend: Mit Blick auf den geplanten Anbau des Bürgerzentrums seien unzureichende Ermittlungen zum Lärmschutz getroffen worden. Zudem sei die Stellplatzfrage für den bestehenden Betrieb des Bürgerzentrums sowie auch für den Anbau nicht nachbarverträglich gelöst. Am 7.3.2013 fasste der Rat einen Beschluss über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung, den Satzungsbeschluss sowie den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 30.4.2013.
12Der Antragsteller hat am 7.4.2014 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Er, der Antragsteller, sei mit Blick auf eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und des anlagenbezogenen Lärms antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Plan leide auch an Abwägungsfehlern. Die betroffenen Lärmschutzbelange seien fehlerhaft abgewogen worden. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien nur die 12 dem Erweiterungsbereich des Bürgerzentrums zugeordneten Stellplätze in dem der Satzung zugrundeliegenden Lärmgutachten betrachtet worden. Die weiteren 18 bzw. zusätzlichen 20 öffentlichen Stellplätze seien dagegen nicht anlagenbezogen, sondern nur auf der Grundlage der 16. BImSchV bewertet worden. Zudem sei im Gutachten für diese öffentlichen Stellplätze eine nach Maßgabe der Parkplatzlärmstudie zu niedrige Frequenz der PKW-Bewegungen zugrundegelegt worden. Pro Nacht wären mindestens gemäß Ziffern 5.4 oder 5.6 der Parkplatzlärmstudie 0,5 Bewegungen je Stellplatz realistisch. Abgesehen davon sei bei der Begutachtung in unzutreffender Weise von Zuschlägen abgesehen worden, die nach der Parkplatzlärmstudie bei Gaststätten bzw. Diskotheken in Höhe von 3 oder 4 dB(A) angezeigt seien.
13Der Antragsteller beantragt,
14den Bebauungsplan Nr. 1161 - P. Markweg - 1. Änderung für unwirksam zu erklären.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Plan sei wirksam. Insbesondere sei die Abwägung der Lärmbelange nicht fehlerhaft. Nach den gutachtlichen Feststellungen könnten die festgesetzten Planungen umgesetzt werden, Immissionskonflikte könnten abschließend im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden.
18Am 15.4.2015 hat der Berichterstatter des Senats das Plangebiet und dessen Umgebung besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren - 7 A 2433/15 - und - 7 A 2499/15 - nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
21I. Der Antrag ist zulässig.
221. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
23Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
25Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Der Antragsteller ist zwar kein Grundeigentümer im Plangebiet des angefochtenen Plans, seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
27In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
29Dies gilt auch für Inhaber von Wohnungseigentum in der Nachbarschaft.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris.
31Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte planbedingte Zunahme von Lärm durch den Betrieb des Bürgerzentrums bzw. öffentliche Verkehrsflächen betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz des Antragstellers erheblich sind.
322. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
333. Der Antragsteller ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
34Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
36Der Antragsteller hat bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch planbedingte Verkehrslärmimmissionen gerügt. Diese Einwendung verfolgt er im gerichtlichen Verfahren weiter.
374. Es fehlt schließlich nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
38Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.
40Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses folgt nicht etwa daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen im Bereich des Bürgerzentrums in entsprechender Weise möglicherweise planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig wären, wie die Antragsgegnerin meint. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
41II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
42Der Bebauungsplan leidet an durchgreifenden materiellen Mängeln, weil die Festsetzungen zum Lärmschutz mit Blick auf die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche fehlerhaft sind (dazu 1.) und weil ein Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung abwägungserheblicher Belange des Lärmschutzes vorliegt (dazu 2.).
431. Die Festsetzungen zum Lärmschutz sind mit Blick auf die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt, dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
44Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris, m .w. N.
46Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 3.1 in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist nicht hinreichend bestimmt.
47Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N. und Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris.
49Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
50Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des Mischgebiets welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde für das Mischgebiet nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
51Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von 1:2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 -7 D 28/14.NE -, juris, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des Mischgebiets am westlichen Rand des Plangebiets zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche III und IV schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs IV unterliegen.
54Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass in der Planbegründung auf das Lärmgutachten der B1. L. GmbH hingewiesen wird, in dem sich Berechnungen und Darstellungen zu den Lärmpegelbereichen finden. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit nicht erfüllt. Die in dem Gutachten vom 13.11.2012 auf Seite 20 vorhandenen Darstellungen im Maßstab 1:1000 sind zwar wohl hinreichend genau, wurden aber gerade nicht zum Gegenstand der ausgefertigten und bekannt gemachten Plansatzung gemacht.
55Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
56Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620.
58Von letzterem ist hier zur Überzeugung des Senats nicht auszugehen.
59Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere mit Blick auf die Belastung des Plangebiets durch Verkehrslärm der B. -E. -Straße, ein in der Bebauungsplanbegründung hervorgehobenes Element der Planungskonzeption war, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
602. Der Plan leidet ferner an einem durchgreifenden Mangel der Abwägung im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange im Zusammenhang mit von dem öffentlichen Parkplatz ausgehendem nächtlichen Verkehrslärm.
61Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
63Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht.
64Vorliegend handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der ausweislich der Satzungsbegründung insbesondere auf die langfristige Aufrechterhaltung des Bürgerzentrums T1. ausgerichtet ist. Bei einer solchen Konzeption ist die Plangeberin gehalten, die Auswirkungen eines solchen Vorhabens hinreichend in Rechnung zu stellen, wie es für das Plangebiet konkret vorgesehen ist.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221.
66Im Hinblick darauf liegt ein Ermittlungs- bzw. Bewertungsmangel (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor.
67Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung mit Blick auf den Betrieb des Bürgerzentrums unter Einbeziehung der geplanten Erweiterung hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten der B1. L. GmbH vom 13.11.2012 zugrundegelegt. In diesem Gutachten wurden auch die von dem öffentlichen Parkplatz südlich des Bürgerzentrums ausgehenden Lärmimmissionen betrachtet. Ob diese Betrachtungen - wie geschehen - an der 16. BImSchV auszurichten waren,
68vgl. zur Bewertung von Parkplatzlärm etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55, m. w. N.,
69kann hier dahinstehen. Denn die in diesem Gutachten vorgenommene Betrachtung der zu erwartenden Lärmimmissionen erfolgte entgegen den oben dargestellten Anforderungen des Abwägungsgebots ohne hinreichende Berücksichtigung der vom Plangeber intendierten langfristigen Aufrechterhaltung des Bürgerzentrums mit Musikveranstaltungen auch in der Nachtzeit. Die in diesem Gutachten vom 13.11.2012 angenommene nächtliche Bewegungsrate des Parkplatzes von 0,03 Bewegungen je Stunde mag zwar den Erkenntnissen entsprechen, die sich nach der vom Gutachter zitierten Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesumweltamts für Parkplätze an Wohnanlagen ergeben. Sie erscheint aber mit Blick auf die planbedingt in Rechnung zu stellenden Nutzungen in der näheren Umgebung, insbesondere mit Blick auf die Kapazität des Bürgerzentrums, nicht hinreichend realitätsnah. Die genannte Bewegungsrate entspricht bezogen auf die ganze Nacht knapp 0,24 Bewegungen. Dies bedeutete, dass etwa jeder vierte öffentliche Stellplatz angefahren oder geräumt würde. Anders gewendet wäre dies so zu verstehen, dass von den knapp 40 Stellplätzen während nächtlicher Veranstaltungen im Bürgerzentrum nur etwa 10 angefahren oder verlassen würden. Angesichts der unmittelbaren Nähe zum Bürgerzentrum und dessen Kapazität für weit über 200 Gäste und nur 12 fest zugeordneten Stellplätzen erscheint dies jedenfalls an den Veranstaltungstagen des Bürgerzentrums, insbesondere an den Wochenenden, nicht mehr realistisch. Realistisch dürfte vielmehr eine Betrachtung sein, die zugrundelegt, dass - neben den fest zugeordneten 12 Stellplätzen - mindestens die Hälfte der (38) öffentlichen Stellplätze angefahren oder geräumt wird. Bei den ausgewiesenen öffentlichen Stellplätzen ergibt sich dadurch eine Verdopplung der nächtlichen Geräuschentwicklung und damit eine spürbare Erhöhung der Lärmwerte. Es kann dahinstehen ob dadurch einschlägige Immissionsrichtwerte überschritten werden. Die höchsten Werte von 36 dB (A) an den Immissionspunkten 1 und 8 (vgl. Seite 21 des Gutachtens) wären bei einer realistischen Verdopplung der Bewegungen auf 36+3 dB(A) zu erhöhen. Für die Abwägung ergibt sich daraus aber ungeachtet der Frage, ob damit maßgebliche Werte überschritten wären, ein Mangel. Zum Abwägungsmaterial gehört nämlich grundsätzlich auch eine unterhalb maßgeblicher Richtwerte liegende planbedingte, nicht unerhebliche zusätzliche Immissionsbelastung.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris.
71Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung war die zugrundegelegte Bewegungszahl der Stellplätze des Parkplatzes zur Nachtzeit nicht deshalb realistisch, weil eine Nutzung durch Besucher des Bürgerzentrums im Rahmen der Abwägung nicht zu betrachten gewesen wären. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Anforderungen, die sich hier aus dem Abwägungsgebot ergeben.
72Anderes folgt auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung betonten Umstand, dass die öffentlichen Stellplätze teilweise bereits vorhanden und im Übrigen insgesamt bereits im Ursprungsplan Nr. 1161 ausgewiesen waren. Mit Erlass des 1. Änderungsplans wurde diese Stellplatzausweisung erneut Gegenstand der Abwägungsentscheidung bei Erlass des selbständigen Änderungsplans. Ihre städtebaulich relevanten Auswirkungen mussten deshalb nach Lage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umstände (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in die Ermittlung und Bewertung im Rahmen der Abwägungsentscheidung einbezogen werden.
73Vgl. hierzu allg. Kuschnerus, der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 1053 f.
74Der vorstehend aufgezeigte Mangel des Plans gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ist nicht nach § 214 BauGB unbeachtlich.
75Die Antragsgegnerin hat im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange in einem wesentlichen Punkt nicht zutreffend ermittelt bzw. bewertet.
76Dieser Mangel ist auch offensichtlich. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die innere Seite, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die äußere Seite des Abwägungsvorgangs. Beachtlich ist alles, was auf objektiv erfassbaren Umständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE -, m. w. N.
78Eine solche Offensichtlichkeit ist hier gegeben.
79Der Mangel ist auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen. Ein Mangel ist im Sinne des Gesetzes von Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung bzw. des Verfahrens, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 ‑ 7 D 102/12.NE -, juris.
81Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt.
82Der Mangel ist schließlich nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der aufgezeigte Mangel ist bereits mit der Antragsbegründung rechtzeitig und in inhaltlich hinreichender Weise gerügt worden.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
84Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I.
Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
I.
Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
- 1.
das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder - 2.
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf - a)
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, - b)
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, - c)
die Zugänglichkeit der Grundstücke, - d)
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, - e)
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, - f)
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, - g)
die vorhandene Erschließung, - h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
- 2.
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf - a)
den fließenden und ruhenden Verkehr, - b)
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, - c)
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass
- 1.
die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, - 2.
die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, - 3.
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder - 4.
die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
- 1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, - 2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, - 3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, - 4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, - 5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, - 6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder - 7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
(2) Unberührt bleiben
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
Tenor
I.
Der am
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
Tenor
I.
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.