Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0126.1MR9.17.00
bei uns veröffentlicht am26.01.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung der Gemeinde Leck über die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Gewerbegebiet" für das Gebiet südlich der nördlichen Rudolf-Diesel-Straße, westlich der Büllsbüller Chaussee (L 212) und nördlich der Bahntrasse, den sie mit ihrem Normenkontrollantrag vom 30.05.2017 (1 KN 13/17) angreift. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ungeteilten Buchgrundstücks … (Flurstück …, südlich angrenzendes Flurstück …) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück (Flurstück …) ist ein …-Markt ansässig, auf dem Flurstück … ein "… Baumarkt".

2

Der (Ursprungs-) Bebauungsplan Nr. 12 vom 13.03.1990 setzte nördlich der alten Bahnlinie, östlich der Straße Kemper Graben und westlich der Büllsbüller Chaussee ganz überwiegend Gewerbegebietsflächen fest, mit Mischgebietsflächen im südwestlichen Teil und einem „SO Verbrauchermarkt“ für das Flurstück 249 (heute Famila-Markt). In den textlichen Festsetzungen war für das Flurstück 170, nicht aber auch auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 413 oder sonst im festgesetzten Gewerbegebiet, ein Einzelhandelsbetrieb für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs für zulässig erklärt.

3

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 vom 05.07.2001 wurden für das nördliche Flurstück 413 einerseits und das südlich angrenzende Flurstück 170 andererseits zwei durch eine sog. Knödellinie getrennte „Sondergebiete großflächiger Einzelhandelsbetrieb / GR 1.400 m²“ festgesetzt. Textlich wurde eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 1.000 m2 ohne Sortimentsbeschränkung für zulässig erklärt.

4

Die nachfolgenden 5., 6., 7., 8. und 9. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 12 betreffen nicht den räumlichen Geltungsbereich der angefochtenen 10. Änderung.

5

Für die Antragsgegnerin ist unter dem 04.12.2007 ein Einzelhandelsentwicklungskonzept erstellt worden. Als „nahversorgungsrelevant“ definiert das Einzelhandelsentwicklungskonzept auf Seite 3 diese Sortimente:

6

"Lebensmittel, Getränke, Tabakwaren, Drogeriewaren, Blumen, Zeitschriften, Zeitungen"

7

Das Einzelhandelsentwicklungskonzept gibt einen „Expansionsrahmen“ von zusätzlich 1.300 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente vor. Im Übrigen wird eine Entwicklungsstrategie dargelegt.

8

Am 02.12.2014 fasste der Infrastruktur- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "Gewerbegebiet" mit dem wesentlichen Planungsziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung bzw. den Anbau eines Discountmarktes an den vorhandenen Verbrauchermarkt im Plangebiet. Zu den Gründen heißt es in der Niederschrift der Sitzung:

9

"Der Famila-Verbrauchermarkt möchte mit umfangreichen Umbau-und Modernisierungsmaßnahmen seinen Standort in Leck stärken, ohne dass die Verkaufsfläche erhöht wird. Außerdem ist geplant, dass der in der Rudolf-Diesel-Straße ansässige Aldi-Markt auf das Famila-Grundstück umzieht. Dazu soll an den vorhandenen Verbrauchermarkt angebaut werden. Die Verkaufsfläche des Aldi-Discountmarktes soll sich von jetzt rund 800 m² auf 1200 m² erhöhen."

10

Vorgesehener Plangeltungsbereich war nur das Flurstück 249 (späterer Teilgeltungsbereich 1).

11

Am 09.06.2015 fasste der Infrastruktur- und Umweltausschuss einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13a BauGB abgesehen wird.

12

Der Planentwurf sah als beabsichtigte textliche Festsetzungen vor:

13

1. Art der baulichen Nutzung:

14

Das Sondergebiet Einzelhandel dient der Unterbringung von zwei großflächigen Einzelhandelsbettrieben. Zulässig sind:

15

- Ein Lebensmitteldiscountmarkt mit maximal 1.200 m2 Verkaufsfläche,

16

- Ein Verbrauchermarkt mit maximal 3.000 m2 Verkaufsfläche und einem baulich integrierten Mall-Bereich (mit Cafe und Verkauf von z.B. Backwaren, Blumen, Tabakwaren, Lotto, Zeitschriften) mit insgesamt zusätzlich maximal 500 m2 Fläche.

17

2. Maß der baulichen Nutzung:

18

Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.“

19

Die Bekanntmachung unter Hinweis darauf, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit Bekanntmachung der weiteren Angaben gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB und unter Hinweis auf den Auslegungsort und -zeitraum erfolgte in der Zeit vom 17.07. – 25.07.2015, die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 sodann in der Zeit vom 27.07. – 27.08.2015.

20

Mit Stellungnahme vom 28.07.2015 machte die Landesplanung Bedenken gegen die Ausweisung zusätzlicher großflächiger Einzelhandelsflächen geltend. Darüber hinaus verwies sie im Hinblick auf die beabsichtigte Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf die Notwendigkeit einer UVP-Vorprüfung.

21

Die Antragstellerin machte während der ersten Auslegung des Planentwurfs keine Bedenken geltend.

22

Aufgrund der Stellungnahme der Landesplanung beschloss der Infrastruktur- und Umweltausschusses am 09.02.2016 einen zweiten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Danach war erneut eine Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren vorgesehen; von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Außerdem wurde die Frist der öffentlichen Auslegung und zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt. Zusätzlich in den Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einbezogen wurde als Teilgeltungsbereich 2 der nördliche Teil des der Antragstellerin gehörenden Grundbuchgrundstücks mit dem Flurstück …     . Gegenstand des Beschlussentwurfs waren zudem die textlichen Festsetzungen, wie sie anschließend dem Auslegungsexemplar entsprachen. Entsprechend der Anregung der Landesplanung hatte die Antragsgegnerin zum Bebauungsplanentwurf eine UVP-Vorprüfung durchgeführt und deren Ergebnis mit der Anlage 1 zum ausliegenden Begründungsentwurf dokumentiert.

23

Die Auslegungsbekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 23.03.2016 - 31.03.2016, die Auslegung des zweiten Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 in der Zeit vom 04.04.2016 - 18.04.2016.

24

Wegen der Einbeziehung des Altstandorts Aldi auf dem Flurstück 413 in den zusätzlich aufgenommenen Teilgeltungsbereich 2 sah die Landesplanung in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2016 ihre mit Schreiben vom 28.07.2015 aufgegebene "Maßgabe" als erfüllt an.

25

Innerhalb der zweiwöchigen (zweiten) Auslegungsfrist trug die Antragstellerin Bedenken gegen den Planentwurf mit Anwaltsschreiben vom 15.04.2016 vor.

26

Am 30.06.2016 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die ihr vorliegende Abwägungssynopse (Bl. 162 ff) den Satzungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und beauftragte den Bürgermeister zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Mit Schreiben vom 25.07.2016 wurde der Antragstellerin das Ergebnis der Abwägung durch Übersendung eines Auszuges des Beschlussprotokolls übermittelt.

27

Die am 30.06.2016 beschlossene Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 wurde am 22.09.2016 ausgefertigt.

28

Die Bekanntmachung der Beschlussfassung erfolgte durch Aushang vom 26.09.2016 - 04.10.2016 (abgenommen am 07.10.2016). Die Satzung ist am 04.10.2016 in Kraft getreten. In den textlichen Festsetzungen - Teil B - heißt es:

29

"Teilgeltungsbereich 1:

30

1. Art der baulichen Nutzung:

31

Das Sondergebiet Einzelhandel dient der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Zulässig sind

32

- Lebensmitteldiscountmärkte mit maximal je 1.200 m2 Verkaufsfläche,

33

- Verbrauchermärkte mit maximal je 3.000 m2 Verkaufsfläche und einem baulich integrierten Mail-Bereich (mit Cafe und Verkauf von z.B. Backwaren, Blumen, Tabakwaren, Lotto, Zeitschriften) mit insgesamt zusätzlich maximal 500 m2 Fläche

34

2. Maß der baulichen Nutzung:

35

…………………………...

36

Teilgeltungsbereich 2:

37

Der Text (Teil B) wird wie folgt ergänzt:

38

Es sind nur folgende nicht-zentrenrelevante Sortimente zulässig:

39

Möbel, Bau- und Gartenbedarf, Camping, Bodenbelag / Tapeten, Heimtextilien, Weiße Ware /Haushaltselektronik, Unterhaltungselektronik, Büro- und Informationstechnik, Tiere und Zooartikel, Kfz-Zubehör, Kfz / Zweiräder"

40

Zu den zwei Teilgeltungsbereichen heißt es auf Seite 4 der beschlossenen Begründung unter Ziff. 2.2 :

41

"Bei der neuen Nutzung im Teilgeltungsbereich 1 geht es um einen Umzug des Lebensmitteldiscounters von seinem alten Standort in Teilgeltungsbereich 2.

42

Eine Nachfolgenutzung des Altstandorts durch nahversorgungs- und / oder zentrenrelevanten Einzelhandel könnte dazu führen, dass nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis zwischen Gesamtstruktur des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels zur Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahbereich des Unterzentrums Leck ausgegangen werden kann.

43

Damit würde das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung verletzt werden. Zudem könnte die Balance zwischen dem Ortskern als zentralem Versorgungsbereich der Gemeinde Leck und dem Sonderstandort im Gewerbegebiet zulasten des zentralen Versorgungsbereichs aus dem Gleichgewicht geraten.

44

Um das zu vermeiden und den Zielen der Raumordnung gerecht zu werden, wird die Nutzung im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel des Teilgeltungsbereichs 2 durch eine Ergänzung des Text-Teil B auf ein nicht-zentrenrelevantes Sortiment eingeschränkt.

45

Diese Einschränkung wird als vertretbar angesehen, da hier lediglich das zulässige Sortiment eingeschränkt wird. Da weiterhin eine breit gefächerte Einzelhandelsnutzung möglich sein wird, tritt eine wesentliche Wertminderung des betroffenen Grundstücks nicht ein.

46

 [……………….]

47

Die Warengruppen Camping, Weiße Ware / Haushaltselektronik, Unterhaltungselektronik und Büro- / Informationstechnik werden dabei im Einzelhandelskonzept zusammen mit weiteren Warengruppen als bedingt zentrenrelevant eingestuft. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Zentrenrelevanz immer auf die Positionierung des Angebots ankomme.

48

Die genannten Sortimente sind im Ortszentrum von Leck nicht vertreten und es besteht auch wenig Aussicht darauf, dass sich diese in absehbarer Zeit dort ansiedeln. Das Ziel der Gemeinde ist es vielmehr, die im Ortszentrum vertretenen Sortimente dort zu halten und zu schützen. Daher soll an dem betreffenden Standort im Gewerbegebiet die Möglichkeit einer Ansiedlung eröffnet werden."

49

In der als Anlage 1 der Planbegründung beigefügten Dokumentation der UVP- Vorprüfung heißt es zu den vorhabenbedingten Verkehrslärmimmissionen in Ziffer 1.4 u.a.:

50

"Das Plangebiet ist durch die bestehende Nutzung und das Verkehrsaufkommen auf den anliegenden Straßen vorbelastet. Die Umgebung des Plangebiets ist planungsrechtlich nicht durch störungsempfindliche Nutzungen geprägt. Durch die ermöglichte höhere Ausnutzung des Sondergebiets in Teilgeltungsbereich 1 ist keine grundsätzliche Unverträglichkeit zu befürchten.

51

[………….]

52

Verkehrsbedingte Emissionen entstehen durch die bestehende Nutzung. Mit der Planänderung kann eine geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden sein, da ein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb hinzukommt."

53

Am 30.05.2017 hat die Antragstellerin gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einen Normenkontrollantrag gestellt. Im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens hat der Kreis Nordfriesland mitgeteilt, dass ein Bauantrag für den Neubau eines Aldi-Marktes und den Umbau des Famila-Warenhauses im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes eingereicht worden sei.

54

Am 24.11.2017 hat die Antragstellerin daraufhin den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 gestellt.

55

Sie ist der Ansicht, dass sie antragsbefugt sei, da der Bebauungsplan gravierende negative Festsetzungen für ihr Grundstück vorsehe. Insoweit komme eine Verletzung ihres Grundeigentums in Betracht. Die bisherigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen erlaubten ihr den Betrieb einer Einzelhandelsnutzung. Diese Nutzung werde durch den angegriffenen Bebauungsplan massiv eingeschränkt bzw. aufgehoben.

56

Ihr Antrag sei auch begründet. Ohne eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes bestehe die Gefahr, dass der eingereichte Bauantrag positiv beschieden werde und somit die unwirksamen und rechtswidrigen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes vollzogen würden. Hierdurch entstehe ihr ein erheblicher Schaden. Außerdem sei sie bis zum Abschluss des Normenkontrollantrages bei der Nutzung ihrer Immobilie auf den Bestandsschutz beschränkt. Baugenehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen ihrer Immobilie seien nicht möglich. Hierdurch könnten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur sehr schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten. Ein weiterer wichtiger Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung sei, dass bereits eine summarische Prüfung ergebe, dass die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin unwirksam sei und der Normenkontrollantrag in der Sache Erfolg haben werde.

57

Die angegriffene Satzung leide bereits an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung unangemessen verkürzt worden seien. Die Antragsgegnerin habe in der erneuten öffentlichen Auslegung gravierende Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs vorgenommen, nämlich den Teilgeltungsbereich 2 neu in das Planungskonzept des Bebauungsplanes einbezogen. Hiermit sei eine schwerwiegende Veränderung des Gesamtplanungskonzeptes verbunden, so dass die Verkürzung der Auslegungsfrist nicht angemessen gewesen sei. Somit sei keine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt.

58

Die Antragsgegnerin habe es auch versäumt, die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Damit habe sie der Anstoßfunktion nicht Genüge getan. Sofern eine Gemeinde - wie die Antragsgegnerin - Baupläne im Internet veröffentliche, dürfe sie nicht bestimmte Pläne davon ausnehmen.

59

Außerdem habe die Antragsgegnerin lediglich einen sogenannten Nummernplan ausgelegt. Für den betroffenen Bürger sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, in welchem räumlichen Bezug der Entwurf des Bebauungsplanes stehe.

60

Die Antragsgegnerin habe das Bebauungsplanverfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB durchgeführt. Ein solches Verfahren sei jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im vorliegenden Fall bestehe gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall. Den im Hinblick auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen anzulegenden Maßstab habe die Antragsgegnerin hier verkannt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden durch das Bauvorhaben überschritten. Die unmittelbar benachbarten Wohngebiete würden durch die Verkehrsimmissionen erheblich belastet. Nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei daher eine Planung nach § 13a BauGB nicht zulässig.

61

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung, hier gegen das siedlungsstrukturelle und städtebauliche Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2010. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin am 27.02.2014 beschlossen, dass die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes nicht mehr aktuell seien. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen könne, eine städtebauliche Steuerung der Einzelhandelsstrukturen vorzunehmen, ohne auf ein wirksames Einzelhandelskonzept zugreifen zu können.

62

Die angegriffene Satzung verstoße auch gegen die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Vorliegend würden ausschließlich die privaten Interessen des Grundstückseigentümers bevorzugt, auf dessen Grundstück sich der Famila-Vollsortimenter befinde und wo zukünftig auch der Aldi-Markt angesiedelt werden solle. Es sei überhaupt nicht erkennbar, weshalb allein dieser Eigentümer von dem Bebauungsplan profitieren solle.

63

Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, weil ihre Eigentumsinteressen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Von einem gravierenden Mangel im Abwägungsergebnis sei bereits dann auszugehen, wenn die Planung derart unausgewogen sei, dass der in ihr vorgenommene Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung einzelner Belange stehe. Das sei hier der Fall. Die Antragsgegnerin habe sich nicht einmal ansatzweise mit ihren Interessen an der Beibehaltung der ursprünglichen Situation befasst, geschweige denn ihre Planungsabsichten in der Begründung der Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 dargelegt. Eine Begründung bzw. Rechtfertigung für ihre Planungsintention habe die Antragsgegnerin nicht geliefert. Ohne jegliche Untersuchung der Einzelhandelsstrukturen in ihrer Gemeinde habe sie die streitgegenständlichen Festsetzungen getroffen und behauptet, dass eine Einzelhandelsnutzung auf ihrem Grundstück zentrenschädlich wäre. In Kenntnis des Fehlens aktueller verbindlicher Aussagen über die Einzelhandelsstrukturen habe sich die Antragsgegnerin entschlossen, umfangreiche Sortimentsbeschränkungen auf ihrem Grundstück ohne städtebauliche Rechtfertigung festzusetzen.

64

Die Einschränkungen der Art der zulässigen Nutzung ihres Grundstücks durch die getroffenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes seien fehlerhaft. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO seien nicht gegeben. Vorliegend werde bereits nicht klar, was die Antragsgegnerin mit der Festsetzung "Weiße Ware" meine. Damit habe sie eine Unterart geschaffen, die es in der Realität nicht gebe. Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO dürften sich aber nur auf solche Nutzungsarten beziehen, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden seien. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO auch Sortimentsbeschränkungen festgesetzt werden könnten, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspreche. Zwingende Voraussetzung für eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung sei eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergebe und geeignet sei, die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige Allgemeinbelange in nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen. An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehle es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen bestimmt seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten daher die besonderen städtebaulichen Gründe auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein. Um eine derartige besondere städtebauliche Rechtfertigung zu erreichen, sei eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation und eine aktuelle individuelle Betrachtung der als zentrenrelevant gewerteten Sortimente erforderlich. Seitens der Antragsgegnerin werde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens offen zugegeben, dass es eine aktuelle Betrachtung der Einzelhandelsstrukturen in ihrem Gemeindegebiet nicht gebe und das Einzelhandelsentwicklungskonzept aus dem Jahre 2007 nicht mehr aktuell sei sowie keine verbindlichen Aussagen über die Einzelhandelsstrukturen im Gemeindegebiet vorliegen würden. Unter diesen Voraussetzungen könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine sachgerechte Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt sei. Selbst wenn das Einzelhandelskonzept noch als verbindlich angesehen würde, habe die Antragsgegnerin einen gravierenden Fehler begangen, indem sie die Sortimente, die auf ihrem Grundstück noch veräußert werden dürften, willkürlich bestimmt habe. Die Antragsgegnerin habe sich offensichtlich einzelne zentrenrelevante Sortimente aus dem nicht mehr aktuellen Einzelhandelsentwicklungskonzept herausgesucht und deren Zulässigkeit im Sinne einer Sortimentsbeschränkung befürwortet. Diese Auswahl erscheine völlig willkürlich. Eine städtebauliche Rechtfertigung bzw. eine den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO gerecht werdende Abwägung sei offensichtlich nicht vorgenommen worden. Dieses Abwägungsdefizit führe automatisch zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes.

65

Zudem habe die Antragsgegnerin parzellenscharf unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließlich für ihr Grundstück die Einzelhandelsnutzung massiv eingeschränkt. Die Antragsgegnerin habe völlig verkannt, dass im Rahmen des Bestandsschutzes eine neue Einzelhandelsnutzung in ihr Bestandsgebäude einziehen könne und damit städtebauliche Wirkungen verbunden seien, die sie durch das Bebauungsplanverfahren zu vermeiden versuche. Selbst wenn der Aldi-Markt in das neu festgesetzte Sondergebiet umziehe, könne sie selbstverständlich eine vergleichbare Einzelhandelsnutzung auf der Grundlage der bestehenden Baugenehmigung in das Bestandsobjekt einziehen lassen. Durch die restriktiven Festsetzungen auf ihrem Grundstück greife die Antragsgegnerin in ihre Wettbewerbsfreiheit als auch in die Eigentumsgarantie ein. Zudem habe die Antragsgegnerin es versäumt, Bestandssicherungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO zu untersuchen. Sie habe es auch im Rahmen ihrer Abwägung versäumt, etwaige Planschadensersatzansprüche zu berücksichtigen.

66

Schließlich handele es sich um einen sogenannten "Nummernplan", da die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan lediglich "10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12" genannt habe. Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplanes reiche dies nicht aus.

67

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit umfangreichen Darlegungen entgegen. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Gemeindevertretung das Einzelhandelsentwicklungskonzept in ihrer Sitzung am 27.02.2014 als „in wesentlichen Teilen nicht mehr aktuell“ bezeichnet habe.

II.

68

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg.

69

1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

70

Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag (1 KN 13/17) innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

71

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person ei-nen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der An-tragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als mög-lich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66/09 -, juris Rn. 20). An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

72

Dies zugrunde gelegt, ist die Antragstellerin antragsbefugt. An ihrer Antragsbefugnis bestehen hier im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Flurstück … keine Zweifel, da die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 nunmehr im Wege einer Sortimentsbeschränkung eine Herabzonung für den Teilgeltungsbereich 2 (= Flurstück …) vorsieht. Durch die Änderungsplanung ist die Antragstellerin in der Nutzung ihres Grundstücks auf den genehmigten Bestand "eingefroren". Die Antragstellerin könnte dort über den Bestandsschutz hinausgehend keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ohne jegliche Sortimentsbeschränkung betreiben; sie wird auch im Hinblick auf die zulässige maximale Verkaufsfläche auf den Bestand von 1.000 m2 gesetzt.

73

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das ist hier nicht der Fall.

74

a. Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 bzw. dessen Vollzug setzt die Antragstellerin keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.

75

Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweilen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Allein der Vollzug eines Bebauungsplanes stellt regelmäßig noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt ( vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 - m.w.N.).

76

Gemessen an diesem Maßstab ist hier kein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, zu erkennen. Dafür kommt es darauf an, ob die Antragstellerin schwere Opfer zu gegenwärtigen hat, die aus der Planung des Teilgebietes 2 (Flurstück …) resultieren. Das ist nicht der Fall. Trotz der Herabzonung kann die Antragstellerin weiterhin die bestandskräftig genehmigte Nutzung ausüben. Der Umstand, dass Aldi beabsichtigt, mit seinem Ladenlokal in das Teilgebiet 1 umzuziehen, ist unerheblich, denn der Umzug ist Folge einer wirtschaftlichen Entscheidung von Aldi und nicht einer Festsetzung des Bebauungsplanes.

77

b. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

78

Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen und wenn sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 m.w.N. -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

79

aa. Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Außervollzugsetzung zwar dringend geboten sein, da nach Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland mit einer sachlichen Entscheidung über den Bauantrag für den Neubau eines Aldi-Marktes und dem Umbau des Famila-Warenhauses im Teilgeltungsbereich 1 ab Ende Januar 2018 zu rechnen ist. Es liegt damit eine Situation vor, die zu irreversiblen oder schwer rückgängig zu machenden Folgen des Vollzugs des Bebauungsplans führt. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland trifft ihre Entscheidung über den Bauantrag auf der Grundlage der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12; insofern gehört diese Entscheidung auch zum "Vollzug" dieses Planes. Nach Erteilung einer Baugenehmigung würde sich das im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin erledigen, da ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO einen - dann - bereits erfolgten "Vollzug" des Bebauungsplans nicht mehr suspendieren oder (gar) beseitigen könnte. Das folgt daraus, dass eine einstweilige Anordnung im Normkontrollverfahren lediglich die künftige Anwendung der Norm (Bebauungsplan) zu suspendieren vermag. Wenn eine Baugenehmigung bereits erteilt worden ist, ist (auch einstweiliger) Rechtsschutz dagegen nur noch im Wege des Widerspruchs (und ggf. der Klage) und eines Antrags nach § 80a VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Da ein diesbezüglicher einstweiliger Rechtsschutz einem anderen "Prüfprogramm" folgt als derjenige nach § 47 Abs. 6 VwGO und insbesondere nicht ohne weiteres auch die Prüfung eventueller Abwägungsmängel des der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans mit umfasst, würde die Antragstellerin nach Ergehen einer Baugenehmigung für den Aldi-Markt irreversible Einschränkungen ihres (einstweiligen) Rechtsschutzes erleiden.

80

bb. Bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich indessen, dass der angefochtene Bebauungsplan nicht offensichtlich unwirksam ist und deshalb nicht offensichtlich von einem Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.

81

(1) Die Antragstellerin rügt, dass die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sei, dieser Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich sei und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führe.

82

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Dauer der zweiten Auslegung des Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und eingeräumte Frist zur Stellungnahme vom 04.04.2016 bis 18.04.2016 - zwei Wochen, von Montag bis Montag - waren ausreichend. Die grundsätzlich vorgegebene Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wurde damit im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB "angemessen" verkürzt.

83

Um wie viele Tage die grundsätzlich geltende Monatsfrist bei einer erneuten Auslegung verkürzt werden kann, ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Die Frist von zwei Wochen des bis zum EAG Bau 2004 geltenden Rechts ist keine zwingende Mindestdauer, kann aber als Anhaltspunkt für die zulässige Fristverkürzung gelten. Eine Regel ist damit aber nicht verbunden. Eine unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich vielmehr daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Der Öffentlichkeit muss genügend Zeit bleiben, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur mit dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung und anderen Unterlagen zu befassen (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 28 m.w.N; dazu auch OVG Münster, Urteil vom 19.07.2013 - 10 B 107/11.NE -, juris Rn. 59 ff). Zu berücksichtigen ist dabei auch, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Dazu ist die (zusätzliche) Komplexität der nach der ersten Auslegung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen für die Planungskonzeption in den Blick zu nehmen.

84

Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Beachtung der Einzelfallumstände ist die Dauer der Auslegung und Gelegenheit zur Stellungnahme im vorliegenden Fall angemessen auf 2 Wochen verkürzt worden. Richtig ist zwar, dass erstmals mit der 2. Auslegung das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück … als Teilgeltungsbereich 2 in die Planung einbezogen worden ist. Nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen zum Teilgeltungsbereich 2 ging es dabei aber lediglich um einen Teilausschluss zulässiger Einzelhandelsnutzungsarten für das Flurstück … . In der Planbegründung ist dabei unter Ziffer 2.2. auf das Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2007 und die dort gegebenen Anhaltspunkte für eine Klassifikation der Zentrenrelevanz von Sortimenten ausdrücklich hingewiesen worden. Außerdem ist in der Begründung die Sortimentsbeschränkung erläutert worden. Für die von der Planänderung allein betroffene Antragstellerin war es danach ohne größeren Aufwand binnen kürzester Zeit, möglich zu erkennen, welche Nutzungsarten nach dem geänderten Plankonzept für ihr Flurstück noch zulässig und welche unzulässig sein sollten. Komplexe tatsächliche oder rechtliche Erwägungen waren für ein Verständnis der geänderten Planung nicht erforderlich. Unbeschadet der von der Antragstellerin angeführten Ferienzeit war auch eine Stellungnahme in diesem Zeitraum möglich.

85

(2) Der von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Hinweis der Antragsgegnerin auf die erneute öffentliche Auslegung vom 04.04.2016 bis 18.04.2016 auf ihrer Homepage unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Nichterwähnung des § 4a Abs. 4 BauGB) bereits kein beachtlicher Verfahrensfehler. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB schafft eine Rechtsgrundlage für die Gemeinden zur Nutzung der elektronischen Medien bei den gesetzlichen Beteiligungsverfahren. Abs. 4 Satz 1 sieht insoweit eine zusätzliche Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden auch durch das Internet vor (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 34 m.w.N.). Eine Pflicht zur vollständigen Aufnahme aller Bekanntmachungen im Internet lässt sich daraus aber nicht ableiten.

86

(3) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 nicht um einen ausgelegten "Nummernplan" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2/99 -, juris Rn. 14.) Diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag ein Bebauungsplan zugrunde, der bei der Schlussbekanntmachung allein mit einer Nummer, ohne Verweis auf seinen Plangeltungsbereich, bekannt gemacht worden war. Davon kann hier angesichts der Auslegungsbekanntmachungen nicht die Rede sein.

87

In beiden Auslegungsbekanntmachungen ist ein Übersichtsplan mit deutlicher Markierung des Plangebietes abgebildet, gefolgt von der Bezeichnung "Satzung der Gemeinde Leck über die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 'Gewerbegebiet' "; ergänzend wird unmittelbar darunter das Bebauungsplangebiet auch textlich angegeben. Das ist auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Kennzeichnung des Plangebietes ausreichend.

88

(4) Die angefochtene 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 ist zulässigerweise im Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt worden (Bebauungsplan der Innenentwicklung mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m²).

89

Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.

90

§ 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der in § 2 Abs. 4 BauGB eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten "kleinen Bebauungsplänen" nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.

91

Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.

92

Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Nr. 18.6 in Verbindung mit Nr. 18.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 ist beim Bau von - wie hier - großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

93

Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen einer Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund "überschlägiger Prüfung" unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

94

Die hier zu prüfende Sondergebietsausweisung ist ihrem Festsetzungsinhalt nach konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich einen großflächigen Lebensmittel-Discount-Markt mit einer Geschossfläche von 1.200 m2 - bezogen.

95

Die UVP-Vorprüfung des Einzelfalles ist hier durchgeführt worden. Das ergibt sich bereits aus der Anlage 1 zum Begründungsentwurf zur zweiten Auslegung (Blatt 134 ff. BA). Diese entspricht der Anlage 1 zur beschlossenen und anschließend bekannt gemachten Bebauungsplansatzung mit Begründung.

96

Ein beachtlicher Verfahrensfehler, etwa weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB wäre, ist nicht erkennbar.

97

Im Rahmen der UVP-Vorprüfung hat die Antragsgegnerin u.a. - siehe Ziffer 1.4 der Anlage 1 zur Begründung - die vorhabenbedingten Verkehrslärmimmissionen betrachtet. Zu deren Abschätzung bedurfte es nicht der Einholung eines Verkehrs- und/ oder Lärmgutachtens. Die Einschätzung der Antragsgegnerin aufgrund überschlägiger Prüfung, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien - u.a. dort Ziffer 1.4 "Umweltverschmutzungen und Belästigungen" und Ziffer 3 "Merkmale der möglichen Auswirkungen" - keine nach     § 12 UVPG zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben wird, ist nachvollziehbar und hat zur Folge, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

98

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin den insoweit anzulegenden Maßstab des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtet. Danach gilt die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird.

99

Ausgehend hiervon sind die diesbezüglichen Erwägungen in Ziffer 1.4 der Anlage 1 zur Begründung des Bebauungsplanes mit dem Ergebnis, dass mit der Planänderung im Hinblick auf das Schutzgut "Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit" durch die ermöglichte höhere Ausnutzung des Sondergebietes im Teilgeltungsbereich 1 keine grundsätzliche Unverträglichkeit zu befürchten und im Hinblick auf das Schutzgut "Klima/Luft" allenfalls eine geringfügige Verschlechterung der Situation verbunden ist, nachvollziehbar.

100

Die zur vorher geltenden planungsrechtlichen Situation mit der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einhergehende erhöhte Verkaufsfläche (1.200 m² Verkaufsfläche Lebensmitteldiscounter) kann insbesondere keine nennenswerten Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen zur Folge haben. Das käme selbst bei einer "worst case" Betrachtung auch dann nicht in Betracht, wenn auf dem Flurstück 249 zu der mit dem Famila-Markt bereits ausgenutzten Verkaufsfläche von 3.000 m² zzgl. 500 m² Mall-Fläche weitere 1.200 m² Verkaufsfläche für den Aldi-Markt hinzukämen und auf dem Flurstück 413 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit gleichem Ziel- und Quellverkehr wie bisher verbliebe. Unter Zugrundelegung von allgemeinen Erfahrungswerten der "Parkplatzlärmstudie" des Bay. Landesamtes für Umwelt [6. Aufl., S. 34] ist für den im Teilgeltungsbereich 1 dort nach Nr. 1 der Textfestsetzung des Bebauungsplans zugelassenen Lebensmitteldiscountmarktes mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche von stündlich ca. 0,8 Fahrzeugbewegungen je 10 m² Verkaufsfläche (Wert für eine Kleinstadt) auszugehen, was bei einer Öffnungszeit von max. 13 Std. einer täglichen Menge von 1.248 Verkehrsbewegungen entspricht. Die Parkplatzlärmstudie ist (auch) in der Rechtsprechung des Senats als eine sachgerechte und tragfähige Grundlage für die Beurteilung von Verkehrsimmissionen anerkannt worden; sie kann im Regelfall als eine auf der „sicheren Seite“ liegende Grundlage für die Häufigkeit von Verkehrsbewegungen herangezogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 KN 4/14 -, juris Rn. 64; VGH München, Urteil vom 05.09.2017 - 2 N 16.1308 -, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, juris Rn. 71). Selbst bei der o.a. "worst case" Betrachtung würde sich mit dem neuen Aldi-Markt auf dem Flurstück 249 das bisherige Verkehrsaufkommen im Plangeltungsbereich (großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit gleichem Ziel- und Quellverkehr wie bisher im Teilgeltungsbereich 2 = 1.040 Verkehrsbewegungen; Famila-Markt im Teilgeltungsbereich 1 = 3.692 Verkehrsbewegungen) und der davon ausgehende Schalldruck nur um ca. 26 % erhöhen. In der Akustik ist allgemein anerkannt, dass erst ab einer Verdoppelung des Schalldruckes eine Zunahme der Lärmpegel um (bis zu) 3 dB(A) eintritt (OVG Schleswig, Urteil vom 14.11.2016 - 1 KN 15/15 -, juris Rn. 25). Lärmzunahmen unterhalb von 3 dB(A) können im Regelfall vom menschlichen Gehör nicht oder kaum wahrgenommen werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 17.09.2014 - 1 KN 20/14 -, juris Rn. 23).

101

Die dem Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 zuzurechnende Lärmzunahme wäre erst relevant, wenn diese oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle (s. o.) läge. Das ist auf der Grundlage der o. g. Zahlen auszuschließen, weil die Zunahme des Immissionswerts deutlich unter 3 dB(A) liegt. Zutreffend ist die Antragsgegnerin daher davon ausgegangen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu befürchten sind und auch nach Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

102

Für die von der Antragstellerin behauptete Überschreitung der nach TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte, bedingt durch den gewerblichen (im Wesentlichen: Parkplatz- und Anlieferungs-) Lärm auf dem Flurstück 249, ist auch im Hinblick auf die südöstlich des Famila-Marktes benachbarte Wohnbebauung nichts ersichtlich. Bei einem neu im Teilgeltungsbereich 1 hinzukommenden Lebensmitteldiscountmarkt mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche würde sich das dortige Verkehrsaufkommen mit weiteren 1.248 Verkehrsbewegungen und der davon ausgehende Schalldruck nur um ca. 34 % und damit - siehe oben - nur unwesentlich erhöhen. Die Antragstellerin trägt dazu auch substantiiert nichts vor. Selbst wenn es bei bestimmten, insbesondere nächtlichen Nutzungen (ggfs. Lieferverkehr) einen Lärmkonflikt geben sollte, könnte der dann planbedingte Interessenkonflikt auf der nachgelagerten Vorhabengenehmigungsebene einer Lösung zugeführt werden.

103

(5) Die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB.

104

Der Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) setzt gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 im Hinblick auf den Einzelhandel als Ziele fest:

105

"Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet der Standortgemeinde zulässig (siedlungsstrukturelles Integrationsgebot).

106

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur an städtebaulich integrierten Standorten im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen der Standortgemeinde zulässig (städtebauliches Integrationsgebot)."

107

(a) Die Gemeinde Leck ist nach Maßgabe des § 2 ZÖSysV SH 2009 ein Unterzentrum im Sinne des Zentrale-Orte-Systems mit - unter Einbeziehung des ihr gemäß § 7 ZÖSysV SH 2009 zugeordneten Nahbereichs (Gemeinden Achtrup, Bramstedtlund, Karlum, Klixbüll, Ladelund, Sprakebüll, Stadum, Stedesand, Tinningstedt und Enge-Sande) - 15.484 Einwohnern per 31.12.2001 (vgl. S. 90 des Regionalplans 2002 für den Planungsraum V i.V.m. Zielfestlegungen unter Ziff. 2.2 Abs. 1 und Ziff. 2.2.3. des LEP 2010.

108

Gemäß der Zielfestlegung unter Ziff. 2.8 Abs. 5 LEP sind - als Kongruenzgebot - in Unterzentren mit mehr als 15.000 Einwohnern (unter Einschluss des Nahbereichs) "Einzelhandelseinrichtungen, Einkaufszentren und sonstige Einzelhandelsagglomerationen zur Deckung des qualifizierten Grundbedarfs mit bis zu 5.000 Quadratmetern Verkaufsfläche je Einzelvorhaben" zulässig. Dies hat die Landesplanung mit Schreiben vom 28.07.2015 der Antragsgegnerin bestätigt.

109

(b) Ein Verstoß gegen das raumordnungsrechtlich vorgegebene siedlungsstrukturelle Integrationsgebot gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 des LEP 2010 liegt nicht vor.

110

Zutreffend verweist die Antragsgegnerin auf Seite 15 ihrer Abwägungssynopse:

111

"Das Plangebiet zur Ansiedlung dieses Betriebs befindet sich innerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiets der Gemeinde Leck, so dass die Planung dem siedlungsstrukturellen Integrationsgebot nach Ziff. 2.8 Abs. 5 [richtig: Abs. 6] LEP 2010 entspricht. Dieses wurde von der Landesplanungsbehörde ausdrücklich bestätigt."

112

Tatsächlich hat die Landesplanung mit Schreiben vom 08.04.2016 bestätigt, dass  "der geplanten Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Leck und den damit verfolgten Planungszielen keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen."

113

(c) Ebenso wenig verstößt die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 gegen das raumordnungsrechtlich vorgegebene städtebauliche Integrationsgebot gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 des LEP 2010.

114

Ein solcher Verstoß der angegriffenen Bauleitplanung gegen das städtebauliche Integrationsgebot gemäß Ziffer 2.8 Abs. 6 LEP 2010 scheidet schon deshalb aus, weil es sich insoweit nach der Rechtsprechung des Senats nicht um ein raumordnungsrechtliches Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB handelt (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 22.04.2010 - 1 KN 19/09 -, juris Rn. 134).

115

Selbst wenn man dies anders sähe, läge kein Verstoß dagegen vor.

116

Die Antragsgegnerin räumt zu Recht ein, dass es sich bei den plangemäß zusätzlich zulässigen "Lebensmitteldiscountmärkten mit maximal je 1.200 m² Verkaufsfläche" im Teilgeltungsbereich 1 um ein typisches Kernsortiment handelt (vgl. dazu Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.2).

117

Nach den zutreffenden Ausführungen der Landesplanung im Schreiben vom 08.04.2016 und den Gründen in der Abwägungssynopse (Seite 15) der Antragsgegnerin fehlt es an der Zentrenrelevanz.

118

Unter zentrenrelevanten Sortimenten sind die Sortimente zu verstehen, die in besonderem Maß die Angebotsstruktur der Innenstädte prägen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel nur einen geringen Flächenanspruch haben, häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Die nicht-zentrenrelevanten Sortimente sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie einen in der Regel hohen Flächenanspruch aufweisen und überwiegend mit dem Pkw transportiert werden müssen. Eine allgemeingültige Abgrenzung von zentrenrelevanten Sortimenten erscheint aber regelmäßig nicht möglich, so dass die Frage der potentiellen Zentrenschädlichkeit bestimmter Sortimente nur vor dem Hintergrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten beantwortet werden kann. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen der Einzelhandelsbestand in den einzelnen Zentren, die zentrenbezogenen Zielsetzungen der Stadtplanung sowie deren Konkretisierung für die Funktion "Einzelhandel" und die zentrentragenden Effekte der einzelnen Handelssortimente (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.21 f.). Die Auffassung darüber, welche Sortimente zentrenrelevant und welche es nicht sind, unterliegen daher keiner einheitlichen Bewertung. Stets sind die besonderen städtebaulichen Gründe anhand der örtlichen Situation zu beachten. Eine abweichende städtebauliche Situation kann beispielsweise darin bestehen, dass der Betrieb in einer für die Wohnbevölkerung gut erreichbaren Lage errichtet werden soll (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.23 f.).

119

Ausgehend von diesem Maßstab können Nahrungsmittel zwar grundsätzlich zu den Sortimenten mit zentrenbildendem Charakter rechnen, allerdings lässt die örtliche Situation auch eine Charakterisierung als Nahversorgungssortiment zu (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.22 f.).

120

Es ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung daher nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin mit Blick auf die konkreten Verhältnisse im Gemeindegebiet und unter Einschluss der Situation in den Gemeinden des Nahbereichs - in Übereinstimmung mit der Landesplanung - eine raumordnungsrechtliche Zentrenrelevanz der plangemäß zusätzlich zulässigen "Lebensmitteldiscountmärkte mit maximal je 1.200 m² Verkaufsfläche" im Teilgeltungsbereich 1 verneint hat (Seite 15 und 18 der Abwägungssynopse).

121

Das überschaubare Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ist nach Maßgabe des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes von Dezember 2007 (Seite 21 ff) im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass der Bereich der Hauptstraße den Ortskern bildet, in dem sich mit 38 Ladengeschäften gut 31 % der in der Gemeinde vorhandenen Verkaufsfläche und rund 56 % der Ladengeschäfte befinden. Knapp 52 % der Verkaufsflächen und rd. 22 % der Ladengeschäfte (15) befinden sich danach im großflächig strukturierten Gewerbegebiet; die übrigen Verkaufsflächen verteilen sich im restlichen Gemeindegebiet auf 15 Ladengeschäfte (22 %). Der nahversorgungsrelevante Bedarf wird dabei zum Großteil im Gewerbegebiet angeboten (rd. 64 % bzw. rd. 4880 m2). Auf den Ortskern entfallen rd. 32 % der Gesamtfläche dieser Bedarfsgruppe; die besondere Bedeutung des Gewerbegebiets für den periodischen Bedarf liegt v.a. in den großflächigen Betrieben von Aldi, Lidl und Famila begründet.

122

Das Einzelhandelsentwicklungskonzept von 2007 und die dortige Einordnung des Tagesbedarfs an Nahrungsmitteln als hoch zentrenrelevant steht dem nicht entgegen. Nach Aktenlage ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei diesem Einzelhandelsentwicklungskonzept um ein von der Gemeinde förmlich beschlossenes (vgl. dazu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2017, § 1 Rn. 174) städtebauliches Entwicklungskonzept handelt, das nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen wäre; dies gilt umso mehr, als es in Ziffer 1.4 der Begründung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 heißt, die Gemeindevertretung habe am 27.04.2014 beschlossen, dass die Aussagen des Konzeptes in wesentlichen Teilen nicht mehr aktuell seien. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar besteht grundsätzlich eine Bindung an die Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts. Eine Abweichung von einem Konzept ist jedoch möglich, um situationsgemäß beispielsweise auf vorhandene Einzelhandelsbetriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen oder um neue Entwicklung zu berücksichtigen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rn. 175 m.w.N.).

123

(6) Der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr.12 fehlt es auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

124

Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 7/11 -, juris Rn. 10).

125

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde; von einer gegen den Grundsatz der Planrechtfertigung verstoßenden Gefälligkeitsplanung kann nicht die Rede sein.

126

Der Senat hat sich zur Frage einer Gefälligkeitsplanung bereits in seinem Urteil vom 29.04.2015 - 1 KN 4/14 -, juris Rn. 53 verhalten:

127

"Die Annahme der Antragstellerin, die Planung sei ‚nur‘ für einen Grundstückseigentümer aufgestellt worden, um diesem eine möglichst lukrative Verwertung seiner Grundstücke zu ermöglichen, stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren... Doch ist daraus nicht abzuleiten, dass bereits die bloße Veranlassung einer Planung durch einen privaten ‚Interessenten‘ zu einem Planungsfehler führt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Bauleitplanung nehmen und sich im Rahmen der Planung und der Festlegung der Planinhalte auch an den Wünschen der betroffenen Grundstückseigentümer orientieren, wenn sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt... Die Gemeinde ist gehalten, die Interessen und Nutzungsvorstellungen privater Planbetroffener im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen und - letztlich - abzuwägen. Allein die Berücksichtigung privater Nutzungsinteressen begründet nicht das Verdikt einer unzulässigen ‚Gefälligkeitsplanung‘, wenn die Planung - wie hier - zugleich allgemeine städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt."

128

So liegt es auch hier. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung einen städtebaulich legitimen Belang der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a und c BauGB) beachtet und dies im Ergebnis zu einer zugunsten einer bestimmten Grundstückseigentümerin vorteilhaften Planung führt, lässt nach den dargestellten Grundsätzen keinen Schluss auf eine Gefälligkeitsplanung zu. Im Übrigen zeigt die Planbegründung unter Ziffer 1.3 [Planungsanlass und Entwicklungsziele] zusammen mit der Abwägungssynopse der Antragsgegnerin,

129

"Es trifft nicht zu, dass die Planung deswegen lediglich durchgeführt wird um private Interessen zu befriedigen. Die Planung zugunsten dieses bestimmten Vorhabens ist gerechtfertigt, da damit städtebauliche Ziele verfolgt werden. Eine Zusammenführung des Famila- und des Aldi-Marktes an einer zentralen und gut erreichbaren Stelle des Gewerbegebietes führen zu einer besseren Erreichbarkeit für die Bevölkerung (durch kombinierte Einkäufe), einer Bündelung des ruhenden Verkehrs und damit insgesamt zu einem geringen Verkehrsaufkommen. Auch können an dem neuen Standort die Bedingungen für einen modernen und den gesteigerten Bedürfnissen angepassten Nahrungsmitteleinzelhandel verwirklicht werden…

130

dass sie mit der Planung legitime städtebauliche Ziele verfolgt. Eine unzulässige sogenannte Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, liegt darin erkennbar nicht. Dem steht auch nicht der im Aufstellungsbeschluss vom 02.12.2014 unter Ziffer 6 dargelegte Inhalt eines städtebaulichen Kostenübernahmevertrages entgegen. Nach nicht bestrittener Darstellung der Antragsgegnerin heißt es in § 2 des städtebaulichen Vertrags:

131

"Die Verantwortung der Gemeinde bleibt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben unberührt. Die Planung wird allein nach öffentlichen Planungsgrundsätzen erfolgen. Planungswünsche des Projektträgers werden bei Einklang mit der gemeindlichen Planung berücksichtigt. Der Projektträger hat keinen Anspruch auf bestimmte Festsetzungen und einen Abschluss des Verfahrens.

132

Dem Projektträger ist bekannt, dass die verfahrensrechtlich erforderlichen Beschlüsse von der Gemeindevertretung der Gemeinde Leck zu fassen sind und kein Anspruch auf Beschlüsse eines bestimmten Inhalts besteht. Hieran ändert auch die Kostenbeteiligung nichts."

133

Dieser Vertragsinhalt lässt eine unzulässige Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, nicht erkennen.

134

(7) Die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin leidet auch nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB.

135

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 22). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

136

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen.

137

(a) Ein Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 3 BauGB resultierende Pflicht der Gemeinde, bei der Aufstellung von Bauleitplänen alle Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten, liegt im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Aufstellung eines aktuellen Einzelhandelsentwicklungskonzeptes i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB auch vor dem Hintergrund der geplanten Sortimentsbeschränkung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht vor.

138

Welche Anforderungen an die Darlegung der Auswirkungen eines Vorhabens zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28/09 -, juris Rn. 3).

139

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind zwar die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Gegenstand der Berücksichtigungspflicht ist das Ergebnis des Konzepts oder der Planung, d.h. der von der Gemeinde beschlossene Planinhalt. In Betracht kommen dabei auch Entwicklungsvorstellungen hinsichtlich der Infrastruktur. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB enthält allerdings als Voraussetzung einer abwägungsfehlerfreien Bebauungsplanung keine Verpflichtung zur Aufstellung von städtebaulichen Entwicklungsplänen, sondern setzt diese voraus. Die Bauleitplanung der Gemeinde erschöpft sich im Übrigen nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Der planenden Gemeinde steht es daher frei, ein Einzelhandelskonzept ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben. Ebenso kann die Gemeinde Aussagen eines früheren Einzelhandelsentwicklungskonzepts teilweise übernehmen, teilweise aber auch aktualisieren und der neuen Entwicklung anpassen; insoweit ist eine Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots möglich, um situationsgemäß auf vorhandene Einzelhandelsbetriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen oder um neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Ein Planungskonzept der Gemeinde muss daher nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden. Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen und der örtlichen Situation ab (vgl. zum Ganzen: OVG Koblenz, Urteil vom 07.03.2013 - 1 C 10544/12 -, juris Rn. 31 u. 37; OVG Münster, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 114; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 1 Rn. 175). Im Ergebnis ist allein maßgeblich, ob die Planung das Ergebnis einer vollständigen und damit gerechten Abwägung ist.

140

Gemessen daran war es nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin - es handelt sich um eine auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Einzelhandels überschaubare Gemeinde - vor dem Hintergrund der legitimen Planungsziele und den raumordnungsrechtlichen Maßgaben der Landesplanung kein aktualisiertes Einzelhandelsentwicklungskonzept vor der Bebauungsplanung erstellt hat.

141

(b) Der Sortimentsbeschränkung im Teilgeltungsbereich 2 liegt ein wirksames Planungskonzept zugrunde, welches Grundlage der Abwägung geworden ist und auch im Hinblick auf das Abwägungsergebnis keinen offensichtlichen Bedenken ausgesetzt ist.

142

Sie ist zunächst insbesondere im Hinblick auf die für den Teilgeltungsbereich 2 festgesetzte Beschränkung hinreichend bestimmt; das gilt auch für den Begriff "Weiße Ware", bei dem es sich um eine gängige Sortimentsbezeichnung handelt (vgl. dazu nur VGH Mannheim, Urteil vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 70 m.w.N.) .

143

Die Entscheidung zum Ausschluss bestimmter Sortimente im Teilgeltungsbereich 2 findet i.ü. ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO.

144

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 05.06.2014 – 4 BN 8/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.) gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, durch planerische Festsetzungen zu erfassen und zuzulassen oder auszuschließen. Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es mithin, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu ordnen. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert allerdings eine besondere städtebauliche Begründung, welche die konkrete Planungssituation ausreichend berücksichtigt und geeignet ist, ein städtebauliches Ziel zu rechtfertigen (Plausibilisierungspflicht). An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5), wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt.

145

Gemessen an diesem Maßstab bestehen gegen die der Planung der 10. Änderung des Bebauungsplanes 12 zugrunde liegende Abwägung und das Abwägungsergebnis keine Bedenken; ein Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Abwägung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist jedenfalls nicht offensichtlich.

146

Die Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.3 [Planungsanlass und Entwicklungsziele] definiert zunächst das Planungsziel, nämlich den Standort zu stärken, gleichzeitig aber zu vermeiden, dass am Altstandort von Aldi ein zusätzlicher Einzelhandel mit zentren-relevantem Sortiment entsteht. Zusammen mit der oben bereits zur städtebaulichen Erforderlichkeit zitierten Abwägungssynopse wird deutlich, dass die Antragsgegnerin mit der Planung legitime städtebauliche Ziele verfolgt.

147

Kann danach die Zusammenführung der Verkaufsflächen auf dem Flurstück 249 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der unbeschränkten Einzelhandelsnutzung auf dem Flurstück 413 sowohl aus Gründen der von der Landesplanung geforderten Raumordnungsvorgaben als auch aus örtlichen Gründen nicht ermöglicht werden, ist eine Anpassung/Beschränkung der Einzelhandelsnutzung auf dem Flurstück 413 eine städtebauliche Begründung, die sich aus der konkreten Planungssituation ergibt und geeignet ist, die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige Allgemeinbelange in nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen.

148

Das Abwägungsgebot wird insoweit dann nicht verletzt, wenn die Gemeinde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das im Eigentum der Antragstellerin stehende und den Teilgeltungsbereich 2 ausmachende Flurstücke … der Fall; das unmittelbar südlich angrenzende - ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende - Flurstück … liegt nicht im Plangeltungsbereich und kann auch künftig nach Maßgabe der Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 (unbeschränkte Einzelhandelsnutzung) weiter genutzt werden.

149

Mit dieser Nutzungseinschränkung (lediglich) für das Flurstück … hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft abgewogen.

150

Die Abwägungssynopse legt die Gründe für die getroffenen Festsetzungen für das Flurstück … in der Antragstellerin dar:

151

"Eine Nachfolgenutzung des Altstandortes durch nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Einzelhandel könnte dazu führen, dass nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis zwischen Gesamtstruktur des nahversorgungs-relevanten Einzelhandels zur Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahbereich des Unterzentrums Leck ausgegangen werden kann. Damit würde das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung verletzt werden. Zudem konnte die Balance zwischen dem Ortskern als zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Leck und dem Sonderstandort im Gewerbegebiet zulasten des zentralen Versorgungsbereiches aus dem Gleichgewicht geraten. Um das zu vermeiden und den Zielen der Raumordnung gerecht zu werden, wird die Nutzung im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel des Teilgeltungsbereichs 2 durch eine Ergänzung des Text-Teil B auf ein nicht zentren- relevantes Sortiment eingeschränkt."

152

Die weitere Abwägung der Antragsgegnerin (Abwägungssynopse - BA 179 f) zeigt sodann, dass sie den faktischen Ausschluss von zuvor zulässigen Nutzungen (Sortimentsbeschränkung) im Teilgeltungsbereich 2 nicht aufgrund des Einzelhandelskonzeptes, sondern aufgrund von Zielen der Raumordnung vorgenommen hat und die Ermittlung der zentrenrelevanten Sortimente auf der Grundlage der Einschätzung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2007 zwar vorgenommen wurde, allerdings die dort vorgeschlagene Zuordnung der Sortimente auf ihre Aktualität hin überprüft und auch im Hinblick auf den Teilgeltungsbereich 2 - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - differenzierend angepasst wurden.

153

Nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin dabei dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …) unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken oder andere Grundstücke ohne sachlichen Grund wesentlich bevorzugt hätte.

154

Eine in diesem Sinne offensichtliche Ungleichbehandlung ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der (vermeintlich) unterschiedlichen Behandlung der Flächen in den Teilgeltungsbereichen 1 und 2 in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die bisher auf dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …) genehmigte Nutzung mit dem zurzeit dort betriebenen Aldi-Markt bleibt von der Planung unberührt. Dass der Aldi-Markt an einen anderen Standort umziehen möchte, führt insoweit zu keinem anderen bauplanungsrechtlich relevanten Ergebnis. Im Übrigen wird der Antragstellerin zwar für den Fall, dass die Bau-/Nutzungsgenehmigung nach Aufgabe der bisherigen Nutzung erlischt, im Hinblick auf eine künftige Nutzung ihres Grundstücks (bei einem Wegzug von Aldi) die Chance einer Nutzung ohne jegliche Sortimentsbeschränkung genommen; diese Chance ist indessen nicht im besonderen Maße schutzwürdig und hatte deshalb in der Abwägung und dem Abwägungsergebnis nur ein geringes Gewicht, wie die ausführlichen Gründe in der Abwägungssynopse der Antragsgegnerin in ausdrücklicher Ergänzung der Begründung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 unter Hinweis auf den Ablauf der Siebenjahresfrist seit Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes und der daraus resultierenden Folge, dass deswegen kein Vertrauensschaden entstehen kann    (§ 42 Abs. 2 BauGB), zeigen. Damit hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Antragstellerin angeführten Entschädigungsansprüchen auseinandergesetzt.

155

Dass nach Auffassung der Antragstellerin "alle" anderen Eigentümer im „Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans“ Nr. 12 "weiterhin jegliche zentrenrelevanten Güter verkaufen" dürfen und nur ihr allein das verwehrt werde, trifft nicht zu. Das gilt nur für das in ihrem Eigentum stehende andere Flurstück … und das Flurstück …, auf dem sich ein Lidl-Markt befindet.

156

Der Umstand, dass der auf dem Flurstück 413 vorhandene und genehmigte Aldi-Markt formellen Bestandsschutz genießt, der als solcher die Vermietung desselben Gebäudes an einen (Lebensmitteldiscounter-) Nachfolgemieter zuließe, wenn nicht die Bau-/Nutzungsgenehmigung nach Aufgabe der bisherigen Nutzung erlischt, ist zwar zutreffend, bedarf aber keiner besonderen Erwähnung in der Bebauungsplanbegründung.

157

Im Ergebnis liegt weder ein offensichtlicher Abwägungsfehler im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB vor, noch ein sonstiger offensichtlicher Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG.

158

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

159

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17

Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 1 KN 15/15

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 29.09.2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2015 - 8 S 2207/13

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - 1 KN 4/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Die in Ziffer 9.1 des Teiles B des Bebauungsplanes Nr. 74 der Antragsgegnerin getroffene Textfestsetzung zur Winkelstützwand und die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" an der Kolberger Straße, soweit diese „ohne Zu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juni 2014 - 4 BN 8/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. März 2013 - 1 C 10544/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antra

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 5 S 1444/10

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2010 - 4 BN 66/09

bei uns veröffentlicht am 16.03.2010

Gründe I. 1 Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk -

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Gründe

I.

1

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - vom 15. Januar 2007 für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerks mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2 600 MW und einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1 055 MW schaffen. Für den größten Teil des Plangebietes ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung "Kraftwerk" festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind verschiedene Baugrenzen mit unterschiedlichen Angaben zur maximalen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen zwischen 80 m und 240 m über NN sowie eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt.

2

Am 31. Januar 2007 erteilte die Bezirksregierung Münster der Beigeladenen den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohlekraftwerks auf der im Bebauungsplan vorgesehenen Fläche sowie in der Folgezeit fünf Teilgenehmigungen für die Errichtung des Kraftwerks. Unter anderem der Antragsteller hat gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung Klage erhoben.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer einer ca. 1,3 km südöstlich vom Plangebiet entfernt liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle.

II.

4

Die Beschwerden, die jeweils auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt sind, bleiben ohne Erfolg.

5

1. Die gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers gerichteten Rügen greifen nicht durch.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB aus drei selbständig tragenden Gründen als möglich angesehen: Das Wohnhaus und die Betriebsflächen des Antragstellers lägen innerhalb des Untersuchungsgebiets für Luftschadstoffe nach der TA Luft (Ziffer 4.6.2.5 TA Luft); negative Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe innerhalb dieser Flächen seien jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Weitere negative Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplans kämen im Hinblick auf eine größere Lärmbelastung in Betracht. Schließlich und vor allem kämen negative Auswirkungen durch den cirka 180 m hohen Kühlturm und seine Kühlturmschwaden sowie weitere Hochbauten in Betracht; die genannten technischen Anlagen seien vom Wohnhaus und von Teilen seiner Betriebsflächen aus sichtbar (UA S. 27 f.).

7

Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, stRspr). Die Zulassungsgründe, die die Beschwerden in Bezug auf die zweite und dritte Begründung geltend machen, liegen nicht vor. Schon aus diesem Grund können auch ihre Rügen zur Antragsbefugnis auf Grund der Lage des Grundstücks des Antragstellers im Untersuchungsgebiet nach der TA Luft (Antragsgegnerin: Rüge Nr. 1; Beigeladene: B.I.2) den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen.

8

1.1 Beschwerde der Antragsgegnerin

9

1.1.1 Im Hinblick auf die Lärmbelastung erhebt die Antragsgegnerin eine Divergenzrüge (Rüge Nr. 2). Das Oberverwaltungsgericht habe dem im Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 - (BRS 71 Nr. 35) aufgestellten Rechtssatz widersprochen, dass nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis begründe, sondern nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschritten. Das angefochtene Urteil basiere demgegenüber auf der Annahme, dass jede planbedingte "größere Lärmbelastung" zu abwägungserheblichen negativen Auswirkungen führe.

10

Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Wie die Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215) und den Beschluss vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 18.07 - (ZfBR 2007, 685) zeigt, ist es vielmehr davon ausgegangen, dass eine die Geringfügigkeitsschwelle überschreitende planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden kann. Die in den Lärmgutachten der A. GmbH und der M. GmbH genannten Werte, auf die die Beschwerde in diesem Zusammenhang verweist, standen dieser Annahme schon deshalb nicht entgegen, weil gegen deren Verwertbarkeit verschiedene, nicht von vornherein von der Hand zu weisende Bedenken erhoben worden waren (UA S. 94 bis 98).

11

1.1.2 Im Hinblick auf die negativen Auswirkungen des Kühlturms, der Kühlturmschwaden und der weiteren Hochbauten bezeichnet die Antragsgegnerin folgende Frage als klärungsbedürftig (Rüge Nr. 3):

Reicht es für die Annahme einer abwägungsrelevanten Grundstücksbeeinträchtigung und damit der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO aus, dass im Plangebiet vorgesehene Anlagen von einem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück aus sichtbar sind?

12

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht wegen einer Beeinträchtigung durch die bloße Sicht vom Wohnhaus und den Betriebsflächen auf das geplante Kraftwerk bejaht. Der Antragsteller hatte seine Antragsbefugnis in Bezug auf Kühlturm und Kühlturmschwaden mit einer negativen Veränderung der Lichtverhältnisse (Verschattung der Felder; Beeinträchtigungen durch die nächtliche Beleuchtung der Hochbauten) und eine Veränderung des Mikroklimas (Erhöhung der Luftfeuchte durch die Kühlturmschwaden) begründet (Antragsbegründung vom 17. Oktober 2007, S. 5; Beiakte 19, Bl. 280 Rs). Die Feststellung, dass die Anlagen vom Wohnhaus und von Teilen der Betriebsflächen aus "sichtbar" sind, belegt lediglich, dass die Grundstücke gegen eine vorhabenbedingte Veränderung der Belichtungs- und Beleuchtungsverhältnisse sowie gegen mikroklimatische Veränderungen nicht abgeschirmt sind.

13

1.2 Beschwerde der Beigeladenen

14

1.2.1 Die Beigeladene möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen (B.I.1),

ob es eine räumliche Wirkungsgrenze von Bebauungsplänen gibt, jenseits derer abwägungsrelevante Belange zwingend ausgeschlossen sind und welche Maßstäbe bei der Ermittlung dieser äußeren räumlichen Grenze des Abwägungsgebotes anzulegen sind.

15

Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, die über die in der Rechtsprechung des Senats bereits entwickelten Grundsätze hinausgeht, nicht zugänglich.

16

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51; Urteil vom 24. September 1998 a.a.O.). Unter welchen Voraussetzungen planungsbedingte Folgen mehr als geringfügig sind, hängt nicht nur von der räumlichen Distanz zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Plangebiet, sondern auch davon ab, welche Anlagen im Plangebiet zulässig sind und welche Auswirkungen von ihnen ausgehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche allgemeingültigen, über das Geringfügigkeitskriterium hinausgehenden Maßstäbe für die Abwägungsrelevanz eines Belangs zu entwickeln sein könnten; Ansätze hierfür sind auch nicht ersichtlich.

17

1.2.2 In Bezug auf die Lärmbelastung des Antragstellers rügt auch die Beigeladene eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2007 a.a.O. (B.II.5). Eine Abweichung liegt aus den bereits dargelegten Gründen (1.1.1) nicht vor. Gleiches gilt für die Divergenz zum Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - (BRS 62 Nr. 51). Diesem Urteil entnimmt die Beschwerde keinen anderen Rechtssatz als dem Beschluss vom 24. Mai 2007.

18

1.2.3 Die Frage zur Antragsbefugnis aufgrund der "Sichtbarkeit" von Anlagen (B.I.3) würde sich aus den bereits dargelegten Gründen (1.1.2) nicht stellen.

19

1.2.4 Die Frage (B.I.4),

ob bei der Prüfung einer auf die Verletzung des Rechts auf Abwägung der eigenen Belange gestützten Antragsbefugnis die Ergebnisrelevanz des Mangels im Sinne der Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu berücksichtigen ist,

ist bereits auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zu verneinen.

20

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 217). Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis mithin nicht an. Kann ein Antragsteller geltend machen, durch Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich umfassend prüfen; der gegen den Bebauungsplan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich auch nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist (Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13 m.w.N.). Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (Urteil vom 9. April 2008 a.a.O.).

21

2. In der Sache hat das Oberverwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag aus zwei selbständig tragenden Gründen stattgegeben: Der Bebauungsplan sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst (I. der Urteilsgründe). Er sei zudem unter mehreren Gesichtspunkten abwägungsfehlerhaft und verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 7 BauGB (II. der Urteilsgründe). Die gegen die Feststellung der Abwägungsfehler erhobenen Rügen greifen - wie im Folgenden dargestellt wird - nicht durch. Schon aus diesem Grund können die gegen die fehlende Zielkonformität gerichteten Rügen (Antragsgegnerin: Rügen Nr. 4 bis 12; Beigeladene: B.I.5 -26) den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Auf die hierzu aufgeworfenen Fragen kommt es nicht an.

22

Auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Abwägungsgebots ist auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe gestützt. Einen Abwägungsfehler sieht das Oberverwaltungsgericht zunächst darin, dass der Rat der Antragsgegnerin das Gefahrenpotential, das von dem Nebeneinander des Kraftwerks und schützwürdiger Bereiche ausgehe, weitestgehend ausgeklammert habe; mit der Verlagerung dieser Frage in das immissionsschutzrechtliche Vorbescheidsverfahren liege insoweit ein Abwägungsausfall vor (II. 1 der Urteilsgründe). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Anforderungen des § 50 BImSchG nicht vollständig außer Acht gelassen, sondern die Gesichtspunkte lediglich nicht in die Begründung des Bebauungsplans und die Abwägungsdokumentation aufgenommen haben sollte, wäre die Abwägung wegen einer gravierenden Fehleinschätzung der abwägungsrelevanten Belange rechtswidrig (II. 2). Darüber hinaus verletze der Bebauungsplan durch die nahezu vollständige Verlagerung der durch die Planverwirklichung absehbaren Konflikte in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung (II. 3). Die möglichen Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet "Lippeauen" sei nicht ausreichend untersucht und bewertet worden (II. 4). Das Integritäts- und Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft sei nicht hinreichend gewürdigt worden (II. 5). Die Abwägungsfehler seien offensichtlich und ergebnisrelevant (II. 6). Der im Hinblick auf die Störfallproblematik festgestellte nahezu vollständige Abwägungsausfall (UA S. 30) trägt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig. Auf die Fehleinschätzung der für den Störfallschutz abwägungsrelevanten Belange ist das Urteil nur hilfsweise gestützt ("selbst wenn", UA S. 57). Die Verletzung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung (II. 3) ist eine zusätzliche, ihrerseits selbständig tragende Begründung. Gleiches gilt für die unter II. 4 und 5 dargelegten, den Naturschutz betreffenden Abwägungsfehler. Die in Bezug auf den Abwägungsausfall hinsichtlich der Störfallproblematik (II. 1) und seine Erheblichkeit für die Wirksamkeit des Bebauungsplans geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Auf die Zulassungsgründe, die die Antragsgegnerin und die Beigeladene in Bezug auf die übrigen Urteilsgründe, insbesondere zu II. 4 und 5 vorbringen (Antragsgegnerin: Nr. 26 - 29; Beigeladene: B.I. 37 - 42, II.2 und 3), kommt es deshalb nicht an.

23

2.1 Beschwerde der Antragsgegnerin

24

Die Antragsgegnerin erhebt unter Nr. 13 bis 25 Grundsatzrügen gegen die vom Oberverwaltungsgericht unter II. 1 bis 3 dargelegten Abwägungsfehler, ohne die Rügen den einzelnen Begründungselementen des Urteils ausdrücklich zuzuordnen. Nach dem Inhalt der Fragen, der Beschwerdebegründung und den in Bezug genommenen Urteilsgründen beziehen sich die Rügen 15 bis 21 auf die Hilfserwägung des Oberverwaltungsgerichts zur Fehleinschätzung der Störfallbelange (II. 2 der Urteilsgründe), die Rügen 22 bis 25 auf die Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung (II. 3 der Urteilsgründe). Als auf die Störfallproblematik und den insoweit festgestellten Abwägungsausfall bezogen kommen allein die Rügen 13 und 14 in Betracht. Unter Nr. 30 erhebt die Antragsgegnerin zudem eine Rüge zur Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler.

25

2.1.1 Mit der Rüge Nr. 13 möchte die Antragsgegnerin geklärt wissen,

ob § 50 BImSchG im Hinblick auf die Vermeidung schwerer Unfälle im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bereits auf der Ebene der Bauleitplanung eine Prüfung des konkreten Gefährdungspotentials künftiger Störfallbetriebe und die räumliche Anordnung entsprechender Betriebsbereiche sowie die Festlegung anlagenbezogener Sicherheitsmechanismen durch planerische Festsetzungen erfordert, wenn der Plangeber sicher davon ausgehen kann, dass die Einhaltung erforderlicher Schutzabstände bzw. die Durchführung technischer Sicherheitsmaßnahmen im nachgelagerten Anlagenzulassungsverfahren sichergestellt werden wird.

26

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Abwägungsausfall nicht damit begründet, dass die Antragsgegnerin das Gefahrenpotential künftiger Störfallbetriebe nicht konkret ermittelt und von geplanten Festsetzungen zur Anordnung entsprechender Betriebsbereiche sowie von anlagenbezogenen Sicherheitsvorkehrungen abgesehen habe. Es hat festgestellt, dass der Bebauungsplan die Errichtung eines Kraftwerks ermöglicht und auch ermöglichen soll, das nach seiner Dimensionierung und der Menge der eingesetzten Gefahrstoffe einen Störfallbetrieb im Sinne des § 50 BImSchG i.V.m. der 12. BImSchV darstellt (UA S. 51). Welche planungsrechtlichen Anforderungen § 50 BImSchG konkret für das hier in Rede stehende Vorhaben stellt, hat es offen gelassen (UA S. 55). Es hat vielmehr festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin ausweislich der Aufstellungsvorgänge mit dieser Problematik - gemeint ist die Wahl des Standorts im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls - überhaupt nicht befasst habe. Sie habe entsprechende Bedenken dahingehend beschieden, Fragen des Störfallschutzes müssten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Im Bebauungsplanverfahren hätten keinerlei Ermittlungen zu den relevanten Parametern stattgefunden (UA S. 55). Die genaue Entfernung zur nächstgelegenen, schützenswerten Wohnbebauung sei nicht konkret ermittelt und bewertet worden. Das Störfallpotential selbst habe ebenfalls keine erkennbare Rolle gespielt. Auch die in der Abwägung angesprochenen Gutachten seien weder öffentlich ausgelegt noch zum Bestandteil der Aufstellungsvorgänge gemacht worden. Eine Prüfung im Bebauungsplanverfahren habe insoweit nicht stattgefunden (UA S. 56). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren mithin nicht geprüft, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Versorgungsfläche "Kraftwerk" für ein bauplanungsrechtlich auf dieser Fläche zulässiges Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes überhaupt geeignet ist. Sie hat nicht ermittelt, in welchem Abstand zum vorgesehenen Standort sich schutzbedürftige Nutzungen befinden und ob das Kraftwerk, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, die empfohlenen Abstände zu diesen Nutzungen voraussichtlich wird einhalten können. Die Antragsgegnerin konnte deshalb auch nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - sicher davon ausgehen, dass die erforderlichen Schutzabstände eingehalten werden können.

27

Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Befassung mit den genannten Fragen des Störfallschutzes im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, § 50 BImSchG zeigt die Antragsgegnerin mit ihrer Frage nicht auf. Er ist auch nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Dies schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006 - BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10 und vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 53.09 - juris Rn. 6). Soll ein Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb eines Störfallbetriebs ermöglichen und befinden sich in der Nähe der hierfür vorgesehenen Fläche schutzbedürftige Nutzungen, darf die Gemeinde die Lösung eines daraus möglicherweise resultierenden Nutzungskonflikts jedenfalls nur dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Konflikte, die möglicherweise durch Störfälle im Betrieb des Kraftwerks entstehen, in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen, ohne zu prüfen, ob sie dort voraussichtlich gelöst werden können.

28

2.1.2 Mit der Frage Nr. 14 möchte die Antragsgegnerin geklärt wissen,

ob § 50 BImSchG bei der Neuansiedlung eines Störfallbetriebes in der Nähe schutzwürdiger Gebiete eine "grundsätzlich nur schwer überwindbare Schranke der Abwägung" (UA S. 53) bildet mit der Folge, dass die sich aus § 50 BImSchG ergebenden Anforderungen "nur in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Abwägung überwunden werden können" (UA S. 59).

29

Ein Zulassungsgrund in Bezug auf den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Abwägungsausfall (II.1 der Urteilsgründe) ergibt sich aus dieser Frage nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abwägung insoweit nicht wegen einer zu geringen Gewichtung des Schutzes der Umgebung vor der Gefahr eines Störfalles im Kraftwerk für rechtswidrig erklärt, sondern - wie bereits dargelegt - weil sich die Antragsgegnerin mit dieser Problematik überhaupt nicht befasst hat.

30

2.1.3 Die Antragsgegnerin wirft schließlich die Frage auf (Nr. 30),

ob es für die Bejahung der Ergebnisrelevanz zahlreicher vom Normenkontrollgericht angenommener Abwägungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB notwendig ist, dass differenziert nach den einzelnen Abwägungsfehlern die jeweils in Betracht kommenden Planungsalternativen konkret dargelegt werden.

31

Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Anforderungen an die Darlegung der Ergebnisrelevanz mehrerer vom Normenkontrollgericht festgestellter Abwägungsfehler in seiner Entscheidung zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist insbesondere, ob jeder Abwägungsfehler die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig tragen soll oder nicht. Mehrere nebeneinander bestehende Fehler im Abwägungsvorgang tragen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur dann selbständig, wenn jeder von ihnen für sich betrachtet beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bzw. erheblich (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und nicht, weil er nicht rechtzeitig gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurde, gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Bd. 2, Stand November 2009 § 214 Rn. 59, 59a). Ob mehrere vom Normenkontrollgericht festgestellte Mängel der Abwägung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig tragen sollen, ist eine Frage der Auslegung des jeweiligen Normenkontrollurteils. Welche Anforderungen dabei an die Darlegung der Beachtlichkeit bzw. Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang zu stellen sind, um ihn als selbständig tragend ansehen zu können, hängt vom jeweiligen Abwägungsfehler und der betroffenen Planung ab.

32

Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des angefochtenen Urteils, dass der unter II. 1 festgestellte Abwägungsausfall hinsichtlich der Störfallproblematik die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig trägt. Das Oberverwaltungsgericht hat im Vorspann der Begründetheitsprüfung die Abwägungsmängel aufgelistet und sodann festgestellt, dass "die Abwägungsfehler" offensichtlich und ergebnisrelevant seien (UA S. 30). Diese Feststellung bezieht sich auf jeden der vorgenannten Abwägungsfehler gesondert. Dass das Oberverwaltungsgericht lediglich eine Gesamtschau der Abwägungsfehler vorgenommen haben sollte, liegt schon deshalb fern, weil die Fehler verschiedene, gesondert zu betrachtende Belange betreffen. Unter II. 6 wird die Relevanz der Abwägungsfehler zwar nur für die "unter II. 2 - 5 aufgezeigten Abwägungsfehler" (UA S. 87) näher dargelegt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, das Oberverwaltungsgericht habe den Abwägungsausfall und damit den an erster Stelle genannten, am weitesten gehenden Abwägungsfehler nicht als für die Wirksamkeit des Bebauungsplans erheblich angesehen. Die Erheblichkeit dieses Fehlers hat es vielmehr für evident und einer näheren Darlegung nicht bedürftig gehalten. Unter welchem Gesichtspunkt im Ergebnis Zweifel an der Ergebnisrelevanz des Abwägungsausfalls bestehen sollten, zeigt auch die Antragsgegnerin nicht auf.

33

2.2 Beschwerde der Beigeladenen

34

Auch die Beigeladene erhebt unter B.I. 27 bis 36 Grundsatzrügen zu II. 1 bis 3 der Urteilsgründe, ohne die Rügen den einzelnen Begründungselementen zuzuordnen. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Januar 2010 (S. 8 f.) macht sie geltend, die Fragen seien auch für den Abwägungsausfall entscheidungserheblich. Das trifft für die Fragen 29, 33, 34 und 36 offensichtlich nicht zu. Insoweit lassen weder die Fragestellung noch die Beschwerdebegründung einen Bezug zu dem unter II. 1 der Urteilsgründe festgestellten Abwägungsausfall erkennen. Die Grundsatzrügen 27, 28, 30 bis 32 und 35 bedürfen insoweit näherer Betrachtung. Gleiches gilt für die Divergenzrüge B.II.1 und die Grundsatzrüge B.I.43 zur Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler. Die Divergenzrüge B.II.4 betrifft die Frage, ob eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren voraussetzt, dass das Vorhaben das planerische Angebot vollständig ausnutzt (UA S. 71, 74 - 76), und damit allein die unter II. 3 angenommene Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung.

35

2.2.1 Die Frage 27 entspricht inhaltlich der Frage 13 der Antragsgegnerin. Sie würde sich aus den dargelegten Gründen (2.1.1) in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

36

2.2.2 Mit der Frage 28 möchte die Beigeladene geklärt wissen,

ob Abstandsunterschreitungen auch durch technische Maßnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausgeglichen werden können und, wenn dies der Fall sein sollte, inwieweit § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie erfordert, dass die technischen Maßnahmen bereits auf bauplanungsrechtlicher Ebene gesichert werden oder ob eine prognostische Beurteilung ausreichend sein kann.

37

Auch diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich die Antragsgegnerin weder prognostisch noch in anderer Weise mit der Frage befasst, ob technische Maßnahmen etwaige Abstandsunterschreitungen ausgleichen können. Die den Abwägungsausfall tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts entfiele entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht, wenn technische Maßnahmen einen angemessenen Abstand gewährleisten könnten und insoweit die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlösung im anschließenden Genehmigungsverfahren ausreichend wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass § 50 BImSchG einen planerischen und keinen anlagenbezogenen Ansatz verfolge (UA S. 54); der Richtlinien- bzw. Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass anlagenbezogene Anforderungen allein nicht ausreichten (UA S. 56). In Bezug auf den Abwägungsausfall hat es damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Plangeber, wenn seine Planung Probleme des Störfallschutzes aufwirft, diese Probleme nicht in das anlagenbezogene Genehmigungsverfahren verweisen darf, ohne sich selbst mit ihnen zu befassen; er muss im Planaufstellungsverfahren jedenfalls prüfen, ob die Probleme des Störfallschutzes im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren realistischerweise sachgerecht gelöst werden können oder ob sie eine planerische Lösung durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan erfordern.

38

2.2.3 Die Frage Nr. 30 lautet:

Muss eine Gemeinde auch im Rahmen einer Angebotsplanung aufgrund von § 50 BImSchG i.V.m. Seveso-II-Richtlinie Vorsorge dafür treffen, dass nur solche Störfallbetriebe als Nutzungen im Plangebiet zulässig sind, die einen ausreichenden Abstand einhalten? Muss die Gemeinde in diesem Sinne eine "abstrakte", vorweggenommene Beurteilung aller - je nach Gefahrstoffen - in Betracht kommenden Abstände durchführen und entsprechende Nutzungsbeschränkungen festsetzen?

39

Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Abwägungsausfall zeigt die Beigeladene auch mit dieser Frage nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan insoweit nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen, weil er keine Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine Unterschreitung angemessener Abstände bereits planerisch ausschließen, sondern weil sich die Antragsgegnerin mit der Störfallproblematik überhaupt nicht befasst hat. Im Rahmen der Beschwerdebegründung macht die Beigeladene geltend, das Oberverwaltungsgericht gelange zu einem Abwägungsfehler, weil es den von der Antragsgegnerin bei der Planung zugrunde gelegten vorläufigen Sicherheitsbericht der Beigeladenen und die darin getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer ernsten Gefahr nicht für ausreichend erachte (Beschwerdebegründung S. 91); die diesen Vorwurf tragenden Begründungen entfielen jedoch, wenn das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Prüfprogramm störfallrechtlicher Auswirkungen aufgrund der Vorbefassung mit den Antragsunterlagen des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zulässigerweise dem entsprechenden Genehmigungsverfahren habe überlassen werden können. Letzteres trifft nicht zu. Wie bereits dargelegt (2.1.1), durfte die Lösung etwaiger störfallrechtlicher Probleme dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren allenfalls dann überlassen werden, wenn die Konflikte dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden konnten. Jedenfalls diese Frage hätte im Bebauungsplanverfahren geprüft werden müssen. Davon ist unter II. 1 der Urteilsgründe auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen ist das nicht geschehen (UA S. 55 f.).

40

2.2.4 Mit den Fragen 31 und 32 möchte die Beigeladene geklärt wissen,

ob - unter Berücksichtigung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie - die störfallrechtlichen Anforderungen des § 50 BImSchG auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde geprüft und potentielle Auswirkungen auf Dritte durch geeignete Abstände und/oder technische Maßnahmen verhindert/verringert werden müssen, so dass eine Bauleitplanung insoweit auf das Genehmigungsverfahren verweisen kann

und

ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG versagt werden kann, wenn zu geringe Sicherheitsabstände der Anlage zu schutzbedürftigen Gebieten bestehen und eine sonstige Alternativlösung fehlt.

41

Die Fragen wären nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verlagerung der Störfallproblematik in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus zwei selbständig tragenden Gründen für fehlerhaft gehalten: Zum einen verfolge § 50 BImSchG einen planerischen und keinen anlagenbezogenen Ansatz (UA S. 54). Unabhängig davon komme eine Verlagerung deshalb nicht in Betracht, weil umstritten sei, ob diese Vorschrift insoweit überhaupt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden könne oder ob bei gebundenen Entscheidungen auf Sicherheitsabstände nicht abgestellt werden dürfe, weil es sich nicht mehr um betreiberbezogene Schutz- und Vorsorgeverpflichtungen handele (UA S. 54). Die Fragen 31 und 32 beziehen sich auf die zweite Erwägung. Ein Klärungsbedarf im Hinblick auf die Anforderung des Oberverwaltungsgerichts, die Belange der Verhütung schwerer Unfälle bzw. der Verminderung ihrer Auswirkungen in die planerische Abwägung einzustellen, weil § 50 BImSchG einen planerischen Ansatz verfolge, ergibt sich aus den Fragen nicht. Sollten die Fragen 31 und 32 zu bejahen sein, hätte im Bebauungsplanverfahren gleichwohl geprüft werden müssen, ob das Kraftwerk, dessen Zulassung ermöglicht werden soll, im Hinblick auf die für den Störfallschutz erforderlichen Abstände an diesem Standort voraussichtlich genehmigungsfähig sein würde. Inwieweit die Fragen der Klärung bedürften, kann deshalb dahinstehen. Zweifel daran, dass die Nichteinhaltung angemessener Abstände zur Versagung einer Genehmigung führen kann, hat der Senat nicht für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Störfallbetriebs, sondern für die bauplanungsrechtliche Zulassung einer an einen bestehenden Störfallbetrieb heranrückenden schutzbedürftigen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB geäußert (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris).

42

2.2.5 Die Frage 35 lautet:

Verlangt eine zulässige Prognose anderweitiger Konfliktbewältigung, dass sich der Plangeber mit dem nachgeordneten Verfahren intensiv beschäftigt? Muss dies unmittelbar durch den Gemeinderat erfolgen? Lässt eine fehlende Dokumentation in den Planungsunterlagen oder den Ratssitzungsprotokollen den Schluss zu, dass sich der Rat bei der Abwägung mit der Konfliktbewältigung nicht auseinandergesetzt hat?

43

Diese Frage richtet sich, wie die Bezugnahme der Beigeladenen in der Beschwerdebegründung auf die entsprechenden Urteilsgründe bestätigt, auf die insbesondere im Hinblick auf die weiteren immissionsschutzrechtlichen Probleme (u.a. Verwendung schadstoffarmer Technik, Einhausung der Kohlehalden) bejahte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (II. 3 der Urteilsgründe); auf diese Gesichtspunkte käme es in einem Revisionsverfahren nicht an.

44

2.2.6 Die den Abwägungsausfall tragende Begründung des angefochtenen Urteils enthält auch nicht - wie die Beigeladene mit ihrer ersten Divergenzrüge (B.II.1) geltend macht - Rechtssätze, die von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - und vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - abweichen. Nach Auffassung der Beigeladenen kontrolliert das Oberverwaltungsgericht die Abwägung der nach § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie relevanten Belange auf der Grundlage der Rechtssätze, dass die in diesem Zusammenhang möglichen Konflikte grundsätzlich nur planerisch gelöst werden können und dass der Plangeber die Lösung eines Konflikts in Bezug auf § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie allenfalls dann späteren behördlichen Verfahren überlassen kann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung sicher ist, dass es zu gesetzes- und plankonformen Lösungen kommen wird. Damit widerspreche es der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung die Bewältigung der durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme nicht (rechtlich) gesichert sein müsse; vielmehr stehe der Gemeinde eine Prognoseentscheidung dahingehend zu, ob die Probleme durch zukünftiges Verwaltungshandeln (wahrscheinlich) gelöst werden könnten.

45

Die Beschwerde misst den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bedeutung bei, die ihnen nicht zukommt. Das Oberverwaltungsgericht hat einleitend zur Feststellung des Abwägungsausfalls (II. 1 a) dargelegt, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, die Belange der Verhütung schwerer Unfälle bzw. der Vermeidung ihrer Auswirkungen in die Abwägung einzustellen, ihrer herausgehobenen Bedeutung Rechnung zu tragen und einen abwägungsgerechten Ausgleich zu erzielen. Ein Offenlassen von Problemen im Verfahren der Bauleitplanung und ihre Verschiebung in spätere Genehmigungsverfahren führe zur Rechtswidrigkeit der Planung (UA S. 52). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts darf die Gemeinde die Frage, ob die zur Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls erforderlichen Abstände eingehalten werden können, nicht in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, ohne sich selbst mit dieser Frage zu befassen und jedenfalls zu prüfen, ob die für die Konfliktlösung erforderlichen Maßnahmen im Genehmigungsverfahren getroffen werden können. Anderenfalls bliebe offen, ob schutzbedürftige Nutzungen vor den Auswirkungen eines Störfalls überhaupt angemessen geschützt werden können und gegebenenfalls in welchem Verfahren der Schutz sichergestellt werden kann. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die in diesem Zusammenhang möglichen Probleme nur planerisch gelöst werden können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Er ist auch der Literatur, auf die es verweist (UA S. 52), nicht zu entnehmen. Ein so weitgehender Rechtssatz wäre auch nicht erforderlich, um festzustellen, dass es jedenfalls abwägungsfehlerhaft ist, sich bei Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Störfallbetrieb nicht mit der Frage zu befassen, ob angemessene Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen voraussichtlich eingehalten werden können. Im Zusammenhang mit dem Abwägungsausfall hat das Oberverwaltungsgericht auch keinen Rechtssatz zu der Frage aufgestellt, wie sicher die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Planverwirklichung sein muss, um von einer Lösung des Konflikts im Wege der Bauleitplanung absehen zu dürfen. Da sich die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mit der Flächenzuordnung unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes überhaupt nicht befasst hat, kam es hierauf nicht an.

46

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen eine Abwägungsdirektive darstelle, die gegenüber anderen gewichtigen Belangen zurücktreten kann (Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - NVwZ 2009, 320 <324>), widersprochen. Es hat sich dieser Rechtsprechung vielmehr ausdrücklich angeschlossen (UA S. 52 f.).

47

2.2.7 Mit der Grundsatzrüge 43 wirft die Beigeladene schließlich folgende Fragen auf:

Sind in einer Normenkontrollentscheidung festgestellte Abwägungsfehler bereits dann unbeachtlich, wenn das Oberverwaltungsgericht diese im Rahmen seiner Ausführungen zur Beachtlichkeit nach § 214 BauGB nicht anspricht, sondern ausdrücklich nur andere Abwägungsdefizite anführt? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit die Beachtlichkeits-/Offensichtlichkeitsprüfung über pauschale Behauptungen hinausgeht? Erfordert § 214 BauGB für jeden festgestellten Abwägungsfehler eine individuelle Beachtlichkeits-/Offensichtlichkeitsprüfung?

48

Die erste Teilfrage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass ein Oberverwaltungsgericht die Beachtlichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers in einem bestimmten Kontext nicht ausdrücklich anspricht, ist durch Auslegung des jeweiligen Urteils zu ermitteln. Für die Auslegung des hier angefochtenen Urteils und die anderen beiden Teilfragen kann auf die Ausführungen zu Frage 30 der Antragsgegnerin (2.1.3) verwiesen werden. Zweifel an der Ergebnisrelevanz des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Abwägungsausfalls zeigt auch die Beigeladene nicht auf.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans „K... Straße-Nord“. Mit diesem Bebauungsplan wurden unter anderem die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer viergeschossigen Parkgarage geschaffen. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 699/30 und 699/31. Das Grundstück FlNr. 699/17 steht im Eigentum der Antragsteller zu 2 und 3. Die Grundstücke FlNr. 699/31 und 699/17 grenzen unmittelbar an das Plangebiet an.

Der Bebauungsplan wurde am 25. Juni 2015 beschlossen und am 3. Juli 2015 im Amtsblatt bekannt gemacht.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass dem Bebauungsplan mehrere Ermittlungsdefizite zugrunde liegen würden. Wie das Lärmgutachten der Dr. B... mbH vom 6. August 2015 ergebe, sei für die viergeschossige Parkgarage mit einer täglichen Fahrzeugbewegungszahl von 1.930 Fahrzeugen zu rechnen. Die Antragsgegnerin sei lediglich von 55 Fahrzeugbewegungen pro Stunde ausgegangen, was 880 Fahrzeugbewegungen täglich ausmache. Die Antragsgegnerin habe teilweise auch selbst ermittelt. Insoweit seien Messungen zum Lärm selbst vorgenommen worden und eine allgemeine Verkehrszählung durch die M... GmbH veranlasst worden. Neben dem defizitären Optimierungswert von 55 Fahrzeugen pro Stunde, der den gesamten Ermittlungen der Antragsgegnerin zugrunde liege, habe sich die Antragsgegnerin ansonsten auf die privaten Lärmgutachten der Beigeladenen verlassen. Eine allgemeine Verkehrszählung wie sie von der M... GmbH an einem einzigen Tag durchgeführt worden sei, sei für eine Prognose des zukünftigen konkreten Belastungsgrads am Knotenpunkt S...straße 3 und 5 ungeeignet. An verkehrsreichen Tagen werde sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen auf weit mehr als 2.000 Fahrzeuge am Tag steigern, unabhängig davon, dass die Parkgarage eine erhebliche Sogwirkung für Parkplatzsuchende ausüben werde. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Zu- und Abfahrten der Parkgarage unmittelbar hinter den Nachbargrundstücken der Antragsteller befänden und die S...straße eine Sackgasse sei. Die drei von der Beigeladenen vorgelegten Lärmgutachten bewiesen, dass auch gegenwärtig die zukünftige Fahrzeugbelastung am relevanten Knotenpunkt der Zu- und Abfahrt der Parkgarage noch nicht abschließend feststehe. Die zukünftige Luftverschmutzung sei überhaupt nicht gemessen bzw. berücksichtigt worden. Die Vorgaben der europäischen Luftreinhalterichtlinie fänden im Rahmen des gesamten Planungsvorgangs keine Erwähnung. Für den gesamten Bebauungsplan und für die gesamte Verkehrsführung liege keinerlei nachvollziehbares Verkehrskonzept vor. Die Gemengelage zwischen Verkehrsaufkommen mit Parkplätzen auf der K... Straße einerseits und Fußgängerverkehr über Gehwege an der S...straße andererseits führe dazu, dass ein Einbzw. Ausfahren von der S...straße auf die K... Straße zu erheblichen Zeitverzögerungen führen werde und es durch den rückstauenden Verkehr sowohl auf der K... Straße als auch insbesondere in der S...straße zu erheblichen Lärm- und Immissionsaufkommen kommen werde. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen mit der Parkgarage würden weitere Pkw’s in dieses Nadelöhr geschleust, ohne dass eine Möglichkeit bestehe, eine zweite Zu- oder Abfahrtsmöglichkeit von der Parkgarage zu finden. Die offensichtlichen Ermittlungsdefizite hätten auch Auswirkungen auf das Planergebnis. Der Bebauungsplan sei im beschleunigten Verfahren beschlossen worden. Es sei kein Umweltbericht eingeholt worden. Die formellen Ermittlungsdefizite setzten sich im materiellen Abwägungsprozess in der Form einer im Hinblick auf die Nachbarinteressen Abwägungsdisproportionalität bzw. -fehleinschätzung fort. Hinzu komme ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls bezüglich der nicht gemessenen zukünftigen Luftverschmutzung. Die Antragsgegnerin komme im Rahmen des städtebaulichen Abwägungsprozesses zu dem Ergebnis, dass sich die Verkehrssituation im hinteren Bereich der S...straße nicht verändern werde. Diese Schlussfolgerung sei bereits deshalb unrichtig, weil das Parkhaus 114 Stellplätze haben werde und daher gegenüber den gestrichenen 80 Stellplätzen 34 Stellplätze mehr besitzen werde. Die Nachbargrundstücke würden daher einer weit größeren Verkehrsbelastung ausgesetzt sein, als die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde gelegt habe. Die Antragsgegnerin stütze sich zudem auf den Umstand, dass das nähere städtebauliche Umfeld in der Regel durch eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sei. Die höhergeschossige Bebauung beschränke sich jedoch in erster Linie auf die B...straße. Die Wohnnutzung in der S...straße 1, 3, 5, 5a, 7 sei dagegen durch eine maximal zweigeschossige Bauweise geprägt. Die Antragsgegnerin bediene sich eines Tricks, in dem sie das Plangebiet weiter fasse, um somit die Anforderungen im rückwärtigen Bereich der S...straße im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung zu verringern. Der Stadtrat hätte ein Geschoss weniger der Garage zulassen müssen. Zu bedenken sei auch, dass die zweite Änderung des Bebauungsplans Grundlage für weitere Investitionen im rückwärtigen Bereich der S...straße darstellen solle, womit das Verkehrsaufkommen noch weiter zunehmen werde. Die Antragsgegnerin wolle durch den Bebauungsplan zudem das Maß der baulichen Nutzung maßvoll erhöhen, um die rückwärtigen Flächen für private Inverstoren zu öffnen. Letztere sollten daher auch bereits durch die viergeschossige Parkgarage privilegiert werden, indem die begründeten Belange der Antragsteller zugunsten der privaten Finanzinteressen der Inverstoren, denen aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden könne, etwaige Stellplätze anderweitig abzulösen, einfach weggewogen würden.

Angemerkt werden müsse auch ein möglicher Verstoß gegen § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB. Denn das von der Antragsgegnerin durchgeführte beschleunigte Verfahren sei nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB unzulässig, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Der formale Planungsfehler sei beachtlich, weil allein der bereits errichtete bzw. umfunktionierte Modebzw. Biomarkt einschließlich der Geschosse für die zukünftige Produktion der B...sapotheke im vorderen Teil des relevanten Plangebiets als Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO einzustufen sei, der eine zulässige Geschossfläche von über 5.000 m² aufweise (Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz). Hinzu komme, dass dem gesamten Gebäudekomplex eine Parkgarage zugeordnet sei, die für sich allein schon fast einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVP-Gesetz unterliege. Nach § 3b UVP-Gesetz würden zudem mehrere Vorhaben des gleichen Trägers addiert und kumuliert beurteilt. Eine eingehendere Untersuchung der Umweltverträglichkeit hätte aber auch deshalb erfolgen müssen, da das festgesetzte Kerngebiet für weitere Handels- und Industrieanlagen geöffnet werden sollte. Ein Verstoß gegen § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB und damit ein beachtlicher Bebauungsplanfehler liege unabhängig davon aber auch vor, weil die Antragsgegnerin eine Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliege, nicht in nachvollziehbarer Weise abgegeben habe, so dass die Fiktion des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nicht zugunsten der Antragsgegnerin eingreifen könne. Auf jeden Fall liege ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bzw. sonstiger großflächiger Handelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO vor. Aus Sicht der Antragsteller sei auch ein Einkaufszentrum anzunehmen. Die Gesamtfläche betrage ca. 7.360 m², zusätzlich die dazu gehörige, als unselbständiger Teil zu betrachtende Parkgarage 4.000 m². Allein daraus ergebe sich eine allgemeine UVP-Pflicht nach Nr. 18.6.1 der Anlage zum UVP-Gesetz. Der Produktionsbereich der B...sapotheke sei außerdem mit einer Gesamtfläche von 4.000 m² für die Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in einem industriellen Ausmaß geeignet und falle unter Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz.

Die Antragsteller beantragen,

Der 2. Änderungsbebauungsplan K... Straße–Nord, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2015, ist unwirksam und nichtig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der früheren planerischen Erwägung, dass die notwendigen Stellplätze abgelöst werden könnten und für den Bau eines Parkhauses in der Nähe zu verwenden sein sollten, handle es sich keinesfalls um einen rechtsverbindlichen Verzicht für jede künftige Planung. Die Argumentation, dass es im Innenstadtbereich bereits genug andere Parkhäuser gebe, sei nicht zielführend, da durch die Garage im rückwärtigen Bereich der eigene neue Stellplatzbedarf, bedingt durch die bauliche Ausnutzung, gedeckt werden solle. Von der geplanten Parkgarage gehe keine erdrückende Wirkung aus. Die Verkehrszählung der beauftragten M... GmbH sei geeignet gewesen und diene keineswegs einer etwaigen Bagatellisierung des Verkehrsaufkommens. Es entspreche dem gewöhnlichen Ablauf, diese Zählung an einem normalen Tag vorzunehmen. Der von den Antragstellern befürchtete Sogeffekt werde nicht auftreten, da die neue Parkgarage hauptsächlich dazu dienen solle, benötigte eigene Stellplätze zu schaffen. Diese würden hauptsächlich von den Mitarbeitern genutzt werden. Zudem würden die immissionsmäßigen Folgen gebührend beleuchtet und abgewogen. Die Untere Immissionsschutzbehörde habe den durch das Vorhaben entstehenden Lärm berechnet und eine Prognose aufgestellt. Dies sei ausreichend und entspreche der typischen Vorgehensweise. Aus der Stellungnahme der Dr. B... mbH vom 27. Mai 2015 gehe hervor, dass das geplante Parkhaus nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Lärmsituation des bereits bisher durch den Verkehr verlärmten Immissionsorts entlang der S...straße führen werde. Die Immissionswerte der 16. BImSchV würden im Tag- und Nachtzeitraum deutlich unterschritten. Das Parkhaus müsse lärmarm ausgeführt werden. Hierzu sei insbesondere festgelegt worden, dass die Parkgarage lediglich im Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet werden dürfe. Ebenso sei ein Anlieferungsverkehr nur in diesen Zeiten gestattet. Das von den Antragstellern erwähnte spätere Gutachten der Dr. B... mbH vom 6. August 2015 sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholt worden und habe demzufolge im Zeitraum der Planaufstellung noch gar nicht vorgelegen. Gleiches gelte für das Gutachten von A... vom 12. Januar 2016. Die beiden Gutachten kämen im Übrigen ebenfalls übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass immissionsschutzfachliche Belange dem Vorhaben der Parkgarage nicht entgegenstünden und die ermittelten Tagessowie Spitzenpegel unter den Richtwerten der TA-Lärm lägen. Die Einhaltung der Immissionswerte für die in der 39. BImSchV genannten Schadstoffe seien insbesondere bei Planfeststellungsverfahren oder Raumordnungsverfahren zu prüfen. Eine Beurteilung der Luftqualität sei nicht erforderlich gewesen. Im Rahmen der Errichtung des Parkhauses werde es zu keiner wesentlichen Mehrbelastung durch den Verkehr kommen und es sei nicht damit zu rechnen, dass sich an den klimatischen Bedingungen im Planungsgebiet grundlegende Änderungen ergeben. Die nachbarlichen Interessen hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien berücksichtigt und sorgsam mit den zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele notwendigen Festsetzungen abgewogen worden. Auch etwaige Interessen des Bauherrn seien in die Abwägung bei der Planausstellung mit einzubeziehen gewesen. Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei möglich gewesen, da es sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handle. Die zulässige Grundfläche bzw. die Fläche, die bei Durchführung der Bebauungsplanänderung voraussichtlich von baulichen Anlagen überdeckt werde, liege unter 20.000 m². Eine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sei somit nicht notwendig gewesen. Mit der Bebauungsplanänderung sei zudem keine Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet worden. Die für das Vorhaben von den Antragstellern vorgebrachte UVP-Pflicht gemäß Nr. 18.4.2 oder Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz sei nicht gegeben, weil es sich bei dem vom Bebauungsplan umfassten Gebiet nicht um Außenbereich handle. Des Weiteren bestehe keine UVP-Pflicht hinsichtlich des Produktionsbereichs Apotheke nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Hierbei handle es sich nämlich nicht um eine chemische Anlage innerhalb derer chemische Prozesse und Umwandlungen stattfänden. Vielmehr spielten bei der Apotheke nur physikalische Vorgänge eine Rolle (Herstellung von Salben und Globuli). Eine UVP-Pflicht gemäß § 3c UVP-Gesetz wie von den Antragstellern angeführt, bestehe ebenfalls nicht, da der Bebauungsplan schon keines der in der Anlage 1 im UVP-Gesetz genannten prüfpflichtigen Vorhaben ermögliche. Zudem ergäben sich durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Da das beschleunigte Verfahren zulässig gewesen sei, hätte auch kein Umweltbericht gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und § 2a BauGB erbracht werden müssen.

Mit Klage vom 23. Oktober 2015 haben die Kläger den Baugenehmigungsbescheid vom 16. September 2015 für die Aufstockung des Gebäudes und Anbau einer Großgarage auf FlNr. 699/6 und 699/3 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg angefochten (Az. Au 4 K 15.1588 und Az. Au 4 K 15.1587). Dabei rügten sie auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die Niederschriften über den Augenschein vom 3. August 2017 sowie die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BayVBl 1999, 249). Vielmehr muss – in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) – hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.; U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – juris; B.v. 13.11.2006 – 4 BN 18.06 – NVwZ 2007, 229).

Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Planung berührt jedenfalls hinsichtlich der planungsbedingten Lärmsteigerung abwägungserhebliche eigene Belange der Antragsteller. Denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Lärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 805). Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene – wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt – ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärms führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist daher in erster Linie die konkrete örtliche Situation.

Im vorliegenden Fall liegt das festgesetzte Kerngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragsteller. Zwischen dem Baugebiet und ihren Grundstücken verläuft lediglich eine Straße. Durch die Verwirklichung eines Parkhauses können die Antragsteller möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein. Das Interesse der Antragsteller am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung kann hier als schutzwürdiger Belang, den die Antragsgegnerin bei ihren Planungen berücksichtigen muss, angesehen werden. Da die Planung mithin abwägungserhebliche Belange der Antragsteller berührt, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 – 4 CN 1.03 – NVwZ 2004, 1120). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Die 2. Änderung des Bebauungsplans „K... Straße-Nord“ verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht.

a) § 13a BauGB ermöglicht die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Die durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingeführte Vorschrift hat zum Ziel, die vorhandenen Potentiale durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser auszuschöpfen, um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern. Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, mit denen dem bestehenden hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf und Infrastruktur entsprochen werden kann, sollen gegenüber solchen Bebauungsplanverfahren, die auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen setzen, beschleunigt durchgeführt werden können. Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft.

aa) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Danach darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m². Der Geltungsbereich für die 2. Änderung des Bebauungsplans hat eine Fläche von ca. 10.500 m² (Bebauungsplanbegründung S. 9). Damit liegt die zulässige Grundfläche unter 20.000 m².

bb) Mit der Bebauungsplanänderung wurde zudem keine Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Ob danach ein Ausschließungsgrund vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des Bebauungsplans. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist insoweit zu ermitteln, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Projekts begründet wird, das einer UVP-Pflicht unterliegt.

Im vorliegenden Fall setzt der angefochtene Bebauungsplan gemäß § 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO fest. Entsprechend § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wurden gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulässige Vergnügungsstätten (einschließlich Bordelle) ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 6 BauNVO sollen die unter § 7 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen unzulässig sein. Weiter wird geregelt, dass gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO und § 7 Abs. 4 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie sonstige Wohnnutzungen nur über dem 1. Obergeschoss zulässig sind.

Ob diese Festsetzungen die Zulässigkeit eines Projekts begründen, das einer UVP-Pflicht unterliegt, kann nicht abstrakt im Hinblick auf alle denkbaren Varianten einer bauplanerischen Festsetzung getroffen werden. Dass ein Gebiet als Kerngebiet für UVP-pflichtige Vorhaben in besonderer Weise in Betracht kommen könnte, bedeutet nicht, dass Bebauungspläne mit einer solchen Art Festsetzung für ein beschleunigtes Verfahren nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist auf die Konkretisierungen im Plan abzustellen. Im vorliegenden Fall enthalten die Festsetzungen zum Bebauungsplan aber außer den oben dargestellten abstrakten Regelungen zum Kerngebiet keine weiteren Konkretisierungen. Ist danach kein UVP-pflichtiges Vorhaben geplant, ist das Verfahren nach § 13a BauGB nicht unzulässig (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 13a Rn. 58). Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB ist wegen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen, wenn es sich hinsichtlich etwaiger UVP-pflichtiger Gewerbeansiedlungen lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerische Festsetzungen handelt (vgl. OVG Koblenz, U.v. 8.6.2011 – 1 C 11239.10 – juris). Im vorliegenden Fall lassen sich die Auswirkungen auf die Umwelt noch nicht absehen, weil offen ist, ob der Plan überhaupt konkret zur Realisierung eines UVP-pflichtigen bzw. vorprüfungspflichtigen Vorhaben führt, so dass eine UVP-Vorprüfung auf Planebene noch gar nicht durchgeführt werden kann (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 160). Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG ergibt sich keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine solche besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.

Die Antragsteller sehen eine UVP-Pflicht darin begründet, dass allein der bereits errichtete bzw. umfunktionierte Modebzw. Biomarkt einschließlich der Geschosse für die zukünftige Produktion der B...sapotheke im vorderen Teil des Plangebiets als Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs einzustufen sei, der eine zulässige Geschossfläche von über 5.000 m² aufweise. Sie berufen sich diesbezüglich auf Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Dabei übersehen sie, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass ein Bebauungsplan im bisherigen Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB aufgestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Gebiet seit 1970 mit einem Bebauungsplan überplant ist. Gleiches gilt für den von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkt, dass dem gesamten Gebäudekomplex eine Parkgarage zugeordnet sei. Nr. 18.4 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz sieht eine UVP-Pflicht nur für den Bau eines Parkplatzes vor, für den im bisherigen Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

Vor dem oben dargelegten Hintergrund besteht entgegen dem Vortrag der Antragsteller auch keine UVP-Pflicht hinsichtlich des Produktionsbereichs Apotheke nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz. Danach ist die UVP-Pflicht gegeben bei Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens dienen). Im vorliegenden Fall steht die Herstellung von Grundarzneimitteln nicht inmitten, sondern die Herstellung von Salben und Globuli für Endkunden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Produktionsbereich Apotheke um eine chemische Anlage handeln kann und ob die Tätigkeit im industriellen Umfang stattfinden soll, ist nach dem oben Dargelegten wegen der abstrakten planerischen Festsetzungen aber zudem offen, ob der Plan überhaupt die Zulässigkeit des Vorhabens einer integrierten chemischen Anlage begründet.

(2) Eine UVP-Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVP-Gesetz. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Träger verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Wie oben gezeigt wurde, begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit eines in Anlage 1 zum UVP-Gesetz genannten prüfpflichtigen Vorhabens. Im Übrigen deutet auch der Umstand, dass für das gewerbliche Vorhaben der Beigeladenen zu 2 sowie das Parkhaus getrennte Bauanträge eingereicht und auch getrennte Baugenehmigungen erteilt worden sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 3), darauf hin, dass kein kumulierendes Vorhaben vorliegt.

(3) Auch eine UVP-Pflicht im Einzelfall besteht nicht. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Wie oben ausgeführt, ist offen, ob der Plan zum Bau eines Parkplatzes, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandels oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs führt. Damit besteht auch mit Blick auf § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 der Anlage 1 keine UVP-Pflicht. Mithin ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 und 4 BauGB ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erforderlich.

cc) Im Übrigen wäre ein Fehler auf jeden Fall unbeachtlich geworden. Denn gemäß § 215 Satz 2 BauGB gilt Satz 1 entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. § 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB erklärt den Mangel für beachtlich, wenn die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, nicht zutreffend gewesen sein sollte. In diesem Fall muss gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Mangel innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein. Dies ist hier nicht der Fall, weil bis zum 3. Juli 2016 keine Rüge hinsichtlich der Gesichtspunkte der Umweltprüfung sowie des beschleunigten Verfahrens bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. In den Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans findet sich kein Rügeschreiben der Antragsteller. Soweit die Antragsteller auf den Verfahrensschriftsatz vom 7. Mai 2015 (richtig wohl 7. Mai 2014) verweisen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan erst am 3. Juli 2015 bekannt gemacht worden ist. Die Rüge gemäß § 215 BauGB muss nach Bekanntmachung erfolgen.

Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist oder gar selbst Beklagte ist, für die Rüge ausreichend (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl 2017, 487; BayVGH, U.v. 18.1.2016 – 2 N 14.2499 – juris). Die Schriftsätze vom 8. Dezember 2015, 10. Januar 2016, 17. Januar 2016, 28. Januar 2016, 18. März 2016 und 13. Mai 2016 problematisieren zwar Immissionen, jedoch nicht die UVP-Pflicht und das beschleunigte Verfahren. Gleiches gilt für den Vortrag in den Verfahren Au 4 K 15.1587 und Au 4 K 15.88 (Schriftsätze vom 23.10.2015). Die Antragsteller haben die Gesichtspunkte der Umweltprüfung und des beschleunigten Verfahrens erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016, beim Verwaltungsgerichtshof per Fax am selben Tag, und im Original am 4. Juli 2016 eingegangen, vorgetragen. Dieser Schriftsatz, der am 7. Juli 2016 vom Verwaltungsgerichtshof an die Antragsgegnerin abgesandt wurde, erreichte diese nicht mehr rechtzeitig.

b) Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.

aa) Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 2000, 23). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichende gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Gegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird. Der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt. Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen.

(1) Die Antragsteller machen geltend, dass die Interessen des Bauherrn einseitig in die Planung miteinbezogen worden seien. Im vorliegenden Fall war das städtebauliche Ziel der Gemeinde, das Maß der baulichen Nutzung behutsam zu erhöhen und die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet zu festigen. Nach Errichtung des Forums A... als großen Einzelhandelsmagneten in der Innenstadt am A...- ...-Platz habe die Gefahr bestanden, dass entlang der K... Straße, zwischen B...straße und rückwärtigem Eingang gegenüber der Veranstaltungshalle B......, eine Randlage entstehen könnte, in der sich vermehrt Nutzungen, wie Spielhallen, Bordelle, ansiedeln und Einzelhandelsnutzungen zurückgedrängt würden. Mit dem Erweiterungsbau der R... (B...straße 20) sei bereits ein erster städtebaulicher wichtiger Akzent in diesem Bereich gesetzt worden. Nach Umzug des Einzelhandelsmagneten ... von der K... Straße 80 in die B...straße 1, habe die Beigeladene zu 2 das Anwesen gekauft und habe/werde eine neue attraktive Einzelhandelsnutzung sowie die neue Produktionsstätte der B...sapotheke dort vorsehen (Bebauungsplanbegründung S. 10).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in enger Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern die öffentlichen und privaten Interessen aufeinander abstimmt. Die Antragsgegnerin hatte das Ziel, die positiven Ansätze der letzten Jahre im Sinn der Ziele der Stadtentwicklung weiter voranzutreiben. Eine unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nicht zu erkennen. Das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des zukünftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.

(2) Die Antragsteller bezweifeln weiter die Erforderlichkeit des Bebauungsplans hinsichtlich des Parkhauses. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bebauungsplan lediglich die Möglichkeit der Errichtung eines Parkhauses bietet. Legt man die soeben dargelegten Maßstäbe zugrunde, ist die Erforderlichkeit nicht zu verneinen. Der Gesichtspunkt, dass es in der Innenstadt von K... bereits Parkhäuser und anderweitige Parkmöglichkeiten gibt, führt nicht dazu, dass die Planung in städtebaulicher Hinsicht nicht erforderlich wäre. Denn es war das städtebauliche Ziel der Gemeinde, die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet durch die Möglichkeit zur Schaffung einer rückwärtigen Parkgarage zu festigen. Dabei dient die Parkgarage nicht nur der Schaffung von zusätzlichen Parkmöglichkeiten für die Bevölkerung, sondern unter den 114 Stellplätzen befinden sich 40 Mitarbeiterstellplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 2). 0Angesichts des weiten planerischen Ermessens der Gemeinde bei der städtebaulichen Erforderlichkeit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin durch den Bebauungsplan die Möglichkeit zur Errichtung einer rückwärtigen Parkgarage schafft.

bb) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/ 309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(1) Hinsichtlich der Lärmproblematik liegt kein Abwägungsfehler vor. Es ist zwar ein abwägungserheblicher Belang, wenn durch den verstärkten Verkehr erheblicher zusätzlicher Verkehrslärm entsteht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist aber sowohl der Behandlung ihrer Bedenken und Anregungen in der Ausschusssitzung vom 25. Juni 2015 als auch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, dass der geltend gemachte Belang gesehen und abgewogen wurde (Bebauungsplanbegründung S. 20 ff.). Beim Anwesen der Antragsteller treten keine Lärmbeeinträchtigungen auf, die so erheblich sind, dass sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.

(a) Dem Abwägungsbeschluss vom 25. Juni 2015 liegt zugrunde, dass die immissionsschutzrechtlich relevanten Auswirkungen des Plangebiets, auch hinsichtlich einer möglichen Parkgarage mit Zu- und Abfahrtsverkehr von der unteren Immissionsschutzbehörde bezüglich der Auswirkungen auf die Nutzungen des südlich anschließenden Mischgebiets bzw. des Wohnhauses S...straße 1 (allgemeines Wohngebiet WA) rechnerisch überprüft worden sei. Daraus habe sich ergeben, dass auch eine allgemein in einem Kerngebiet zulässige Parkgarage den Anforderungen grundsätzlich entsprechen kann, weil sich dadurch die Verkehrs- und Lärmsituation an der S...straße nicht wesentlich verändern werde. Lediglich bei einem Immissionsort in der S...straße 5 (Obergeschoss Nordseite) werde tagsüber der Orientierungswert der DIN 18005 um 1 dB(A) überschritten, der Grenzwert der 16. BImSchV werde auch hier um 3 dB(A) unterschritten. Nachts würden sämtliche Orientierungs- und Grenzwerte in der S...straße eingehalten. Da es sich um kein vorhabenbezogenes Bauleitplanverfahren handle, würden Detailfragen zu Wandausbildung, Wandöffnungen, Öffnungszeiten etc. erst im Rahmen einer konkreten Baueingabe abschließend zu beurteilen sein. Festzuhalten sei, dass aus verkehrlicher und immissionsschutzrechtlicher Sicht allgemein in einem Kerngebiet zulässige Nutzungen, wie auch eine Parkgarage, nicht ausgeschlossen werden müssten (vgl. Verfahrensakt S. 360). Von der unteren Immissionsschutzbehörde wurden Stellungnahmen am 26. November 2014 (Verfahrensakt S. 101) und 27. Mai 2015 (Verfahrensakt S. 311) abgegeben. Für die letztere Stellungnahme habe die Lärmuntersuchung der Dr. B... mbH vom 20. August 2014 die Grundlage für die schalltechnische Beurteilung gebildet. Das Ergebnis dieses Gutachtens hält fest, dass die ermittelten Tagespegel an allen untersuchten Immissionspunkten um mindestens 6 dB(A) unter den Richtwerten nach TA Lärm lägen, ausgenommen am Immissionsort 1, der einer ausschließlich gewerblichen Nutzung unterliege (Gutachten Dr. B... mbH vom 20. August 2014 S. 24). Nicht untersucht worden sei eine nächtliche Parkhausnutzung. Die Spitzenpegel nach TA Lärm würden eingehalten. Die Anlieferung Nord sei an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr möglich und erfordere keine Lärmschutzvorrichtungen. Die geplante abendliche Warenanlieferung über die K... Straße vor 22.00 Uhr sei zulässig. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurde im Bebauungsplan insbesondere darauf hingewiesen, dass die Parkgarage lediglich im Parkzeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr geöffnet werden darf. Ebenso ist ein Anlieferungsverkehr nur zu diesen Zeiten gestattet.

(b) Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237; U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30.12 – juris). Im vorliegenden Fall hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose der sachverständigen Stellen auf unrealistischen Annahmen beruhen würde. Der Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde lag die Bayerische Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage August 2007) zugrunde (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 S. 3). Diese liefert grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die anzunehmende Häufigkeit der Stellplatznutzungen bei unterschiedlichen Betriebstypen. Jedoch liefert sie nur generelle Anhaltspunkte, sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. BayVGH U.v. 20.10.1016 – 2 N 15.1060 – BayVBl 2017, 487) und ersetzt keine konkrete Beurteilung. Der Senat hat jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Beurteilung der unteren Immissionsschutzbehörde unzutreffend sein sollte. Insbesondere beruht die in der Stellungnahme vom 27. Mai 2015 zugrunde gelegte Bewegungshäufigkeit für das Parkhaus neu von 55 Bewegungen pro Stunde tagsüber nicht auf unrealistischen Annahmen. Denn auch die Parkplatzlärmstudie kam in ihren Erhebungen auf Mittelwerte von 0,54 Bewegungen je Stellplatz und Stunde bezogen auf die maximale Belegung tagsüber von 6.00 bis 22.00 Uhr (Parkplatzlärmstudie S. 48).

Der Umstand, dass die untere Immissionsschutzbehörde ihrer Stellungnahme ein Parkhaus mit 110 Stellplätzen zugrunde gelegt hat und tatsächlich ein solches mit 114 Stellplätzen errichtet wurde, macht den Abwägungsprozess noch nicht fehlerhaft. Denn die geringfügige Änderung um vier Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren führt zu keiner erheblichen Abwägungsrelevanz. Dadurch wird es allenfalls zu einer geringfügigen Erhöhung der Immissionen kommen, die ebenfalls noch durch die grundsätzliche Abwägung der Antragsgegnerin bewältigt wurden (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2007 – 4 CN 2.06 – BayVBl 2007, 570).

Die Antragsgegnerin hat aus städtebaulicher Sicht der geringfügigen Überschreitung an einem Immissionsort (S...straße 5, Obergeschoss Nordseite) zugestimmt. Die Beeinträchtigungen seien hinnehmbar, weil die gesamten Immissionsberechnungen sehr konservativ angesetzt worden seien. Ein konkret an der S...straße platziertes Parkhaus müsste lärmarm ausgeführt werden (z.B. Schalldämmung der Decken, teilgeöffnete Fassade usw.), um eine zusätzliche Verlärmung der Immissionsorte zu vermeiden. Genaue Festsetzungen seien im baurechtlichen Genehmigungsverfahren festzulegen (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 27). Die Orientierungswerte der DIN 18005 können im Einzelfall auch überschritten werden. Angesichts der geringen Überschreitung und der von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Begründung wurde die immissionsschutzrechtliche Problematik noch abwägungsgerecht bewältigt (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 – juris). Soweit von den Antragstellern die Gutachten der Dr. B... mbH vom 6. August 2015 sowie von A... vom 12. Januar 2016 erwähnt werden, ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht vorlagen (Satzungsbeschluss vom 25. Juni 2015). Von der Beigeladenen zu 2 wurde unwidersprochen darauf hingewiesen, dass in dem Gutachten Dr. B... vom 6. August 2015 ein Berechnungsfehler hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen enthalten sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 3). Im Übrigen kommen beide Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass immissionsschutzfachliche Belange dem Vorhaben der Parkgarage nicht entgegenstehen und die ermittelten Tagessowie Spitzenpegel unter den Richtwerten der TA Lärm liegen.

(2) Für die Bauleitplanung gibt § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. h BauGB vor, dass in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität von abwägungsbeachtlichem Belang ist. Wenn planbedingt verstärkte Immissionen der von der 39. BImSchV erfassten Schadstoffe in Betracht kommen, ist die Wahrung der auf den Vorgaben des EG-Rechts beruhenden Regelungen für die Luftqualität von abwägungserheblichem Belang und damit abwägend zu berücksichtigen. Wenn konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Erreichen oder gar Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV vorliegen, ist bereits in der Bauleitplanung eine gutachterliche Prüfung der planbedingten Auswirkungen auf die Konzentration der relevanten Luftschadstoffe vorzunehmen. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, dass die Immissionsgrenzwerte erreicht oder gar überschritten würden. Ferner ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan nicht ein Parkhaus festsetzt, sondern lediglich die Möglichkeit zu dessen Errichtung eröffnet. Im vorliegenden Fall wird es zudem im Rahmen der Errichtung des Parkhauses zu keiner wesentlichen Mehrbelastung durch Verkehr kommen. Denn das errichtete Parkhaus hat lediglich 114 Stellplätze, worunter sich 40 Mitarbeiterstellplätze befinden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 2). Bei den Mitarbeiterstellplätzen ist davon auszugehen, dass diese in der Regel nur einmal am Tag angefahren werden. Außerdem sollten 30 öffentliche Stellplätze und 50 ...-Parkplätze künftig entfallen (Verfahrensakte S. 320 Rückseite), so dass lediglich 34 Stellplätze zusätzlich geschaffen wurden. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass sich an der Luftqualität grundlegende Änderungen ergeben.

(3) Die Antragsteller machen geltend, dass für den gesamten Bebauungsplan und für die gesamte Verkehrsführung kein nachvollziehbares Verkehrskonzept vorliege. Ausweislich des Auszugs aus der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 25. Juni 2015 war zunächst zu klären, ob ein zusätzliches Stellplatzangebot in der S...straße, neben den bereits schon bestehenden Parkplätzen überhaupt aus verkehrlicher Sicht über die Einmündung der S...straße in die K... Straße und weiter über die B...straße und H...straße abgewickelt werden könne. Die M... GmbH ..., sei daher beauftragt worden, anhand einer Verkehrszählung die Leistungsfähigkeit entsprechend gutachtlich zu untersuchen. Auf Grundlage der Zählungen an einem Normalwerktag (Dienstag, 15.00 bis 19.00 Uhr) habe im Ergebnis festgehalten werden können, dass der Knotenpunkt die prognostizierte Erhöhung der Verkehrsbelastung ohne negative Auswirkungen aufnehmen könne. Das Amt für Tiefbau und Verkehr habe darüber hinaus bestätigt, dass die vorhandenen Fahrbahnbreiten zur Aufnahme des Mehrverkehrs ausreichend dimensioniert seien. Der Hinweis, dass es im Innenstadtbereich bereits mehrere Parkhäuser gebe und man daher auf neue Parkhäuser verzichten sollte, sei nicht zielführend, da durch eine mögliche Parkgarage im rückwärtigen Bereich der eigene neue Stellplatzbedarf, bedingt durch die maßvolle Erhöhung der baulichen Ausnutzungen, gedeckt werden soll (Verfahrensakte S. 361).

Aus Sicht des Senats ist es nicht zu beanstanden, die Zählung an einem normalen Werktag vorzunehmen. Ein verkehrsreicher Tag entspricht nicht der Normalität, die ermittelt werden soll. Der Zeitraum von 15.00 bis 19.00 Uhr umfasst auch die Nachmittagsspitze.

Die Antragsteller befürchten einen Sogeffekt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die neue Parkgarage hauptsächlich dazu dienen soll, benötigte eigene Stellplätze zu schaffen. Diese würden hauptsächlich von den Mitarbeitern genutzt werden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.8.2017 S. 2). Von daher und angesichts des Umstands, dass im Stadtgebiet von K... mehrere Parkgaragen vorhanden sind, ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft wäre.

(4) Die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin die Störung durch Licht ausgehend vom Parkhaus nicht geprüft habe. Unzumutbare Lichtimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es angezeigt sein, bereits im Planungsstadium voraussichtliche Lichtimmissionen in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls durch Gutachten klären zu lassen. Im vorliegenden Fall lassen sich jedoch bei der konkreten Umsetzung des Plans die Lichtimmissionen ohne weiteres verhindern – falls dies überhaupt erforderlich sein sollte –, indem das Parkhaus geschlossen ausgeführt wird. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich des Lichteinfalls durch die Fahrzeuge im Parkhaus keine gesonderte Prüfung erfolgt ist.

(5) Die Antragsteller machen geltend, die Antragsgegnerin habe sich auf den Umstand gestützt, dass das nähere städtebauliche Umfeld in der Regel durch vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sei. Die höhergeschossige Bebauung beschränke sich jedoch in erster Linie auf die B...straße. Auf der südlichen Seite der S...straße sei eine maximal zweigeschossige Bauweise vorhanden.

(a) Der Senat versteht diesen Vortrag so, dass die Antragsteller die Höhe der geplanten Gebäude und damit das Maß der baulichen Nutzung rügen. Die maximal zulässige Traufhöhe ist nach § 6 der textlichen Festsetzungen in Meter über Normalnull den zeichnerischen Festsetzungen der Bebauungsplanzeichnung zu entnehmen und bezieht sich auf den Schnittpunkt zwischen Außenkante – Außenhaut und Oberkante – Dachhaut, gemessen von der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens. Die maximal zulässige Firsthöhe in Meter über Normalnull ist ebenfalls den zeichnerischen Festsetzungen der Bebauungsplanzeichnung zu entnehmen und bezieht sich auf den höchsten Punkt der Dachhaut. Aus der Begründung ergibt sich, dass das nähere städtebauliche Umfeld in der Regel durch eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt ist, wobei unmittelbar südlich und nördlich des Plangebiets dreigeschossig wirkende Gebäude stehen. In Bezug auf eine Einbindung in das nähere städtebauliche Umfeld und vor dem Hintergrund, dass durch die Bebauungsplanänderung der Standort durch ein verträgliches Anheben des Maßes der baulichen Nutzung gestärkt werden soll, wurden die maximal zulässigen Traufhöhen über Normalnull festgesetzt. Die festgesetzte Oberkante der Außenkante entspricht einer Wandhöhe von ca. 14,5 m. Bei üblichen Raumhöhen entspricht dies einer viergeschossigen Nutzung, bei erhöhten Anforderungen im Einzelhandelsbereich eventuell nur einer dreigeschossigen Nutzung.

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, wie sich auch aus den Feststellungen des Senats beim Augenschein ergibt. Beim Anwesen K... Straße 81 handelt es sich um ein fünfgeschossiges Gebäude (Niederschrift über den Augenschein vom 3.8.2017 S. 3). Auch unter Berücksichtigung der südlichen Bebauung der S...straße/G...straße sind keine Abwägungsfehler erkennbar. Auf der südlichen Seite der S...straße finden sich dreigeschossige bzw. dreigeschossig wirkende Gebäude. Beim Anwesen S...straße 3 handelt es sich um ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Beim Anwesen S...straße 1 handelt es sich um ein zweigeschossiges Wohnhaus. Beim ebenfalls dem Antragsteller zu 1 gehörenden Anwesen G...straße 4 handelt es sich um ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss. Im Anwesen S...straße 5, das im Miteigentum der Antragsteller zu 2 und 3 steht, findet sich im Erdgeschoss eine Gaststätte. In den beiden Obergeschossen sowie im ausgebauten Dachgeschoss findet sich Wohnnutzung. Im Anwesen S...straße 7 findet sich im Erdgeschoss gastronomische Nutzung und im Obergeschoss sowie im ausgebauten Dachgeschoss Wohnnutzung. Im Anwesen K... Straße 76 findet sich im Erdgeschoss ein Nagelstudio, in den beiden Obergeschossen sowie im ausgebauten Dachgeschoss ein Bordell (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 3.8.2017 S. 2).

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei der Garage ein Geschoss weniger hätte zulassen müssen. Denn es hält sich im Rahmen des Abwägungsermessens der Antragsgegnerin, wenn sie die 2. Änderung des Bebauungsplans beschließt, um die positive Weiterentwicklung der letzten Jahre im Gebiet durch eine behutsame Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung zu festigen (Bebauungsplanbegründung S. 10).

(b) Im Übrigen wurden die Interessen der Antragsteller hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt und mit den zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele notwendigen Festsetzungen abgewogen. Trotz der Festsetzung geringer Abstandstiefen zu den das Plangebiet umgebenden Straßen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets und im betroffenen Umfeld einzuhalten. Um eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sicherstellen zu können, sind vor notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen Lichteinfallswinkel von 450 zur Waagrechten einzuhalten. Insbesondere wurden die Anwesen S...straße 3, 5 und 7 überprüft. Bei der S...straße 3 Nordseite seien Fensterflächen von Aufenthaltsräumen zu einem Viertel betroffen. Allerdings sei der Großraum auch über die Ost- und Westseiten großflächig belichtet. Bei der S...straße 5 an der Nordseite seien im Erdgeschoss Fensterflächen von Aufenthaltsräumen zu einem Viertel betroffen. Bei der S...straße 7 Nordseite seien im Erdgeschoss ein Teil des Aufenthaltsraums betroffen (ca. 60% der Glasfläche). Allerdings sei der Großraum Lokal/Theke auch über die Westseite großflächig belichtet und die Fensteröffnungen seien nur im unteren Viertel betroffen. Als Ergebnis der Überprüfung könne festgehalten werden, dass grundsätzlich der 450-Winkel zur bestehenden Nachbarbebauung eingehalten werden könne bzw. keine Beeinträchtigungen bezüglich Belichtung und Belüftung eintreten würden (Bebauungsplanbegründung S. 19). Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit oder Rücksichtslosigkeit ist damit nicht zu erkennen.

(c) Soweit die Antragsteller die Geschossflächenzahlen problematisieren, liegt kein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin vor. Zwar mag es sein, dass in einer früheren Fassung des Bebauungsplans die Geschossflächenzahl auf 2,2 festgesetzt worden war. Die Antragsgegnerin ist hieran jedoch nicht gebunden. Die in der Änderung des Bebauungsplans festgesetzte Geschossflächenzahl von maximal 3,0 entspricht dem in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen maximalen Maß und dem städtebaulichen Ziel der Antragsgegnerin, den Bereich in seiner Entwicklung zu stärken. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass in Teilbereichen der näheren Umgebung deutlich höhere Geschossflächenzahlwerte als in § 17 BauNVO vorgesehen, vorliegen (Bebauungsplanbegründung S. 15). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass vor dem Hintergrund einer Stärkung des Bereichs an der K... Straße ausnahmsweise die Möglichkeit einer Überschreitung der maximalen Geschossflächenzahl von 3,0 bis zu einem Wert von 3,5 zugelassen wird, sofern gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO Ausgleichsmaßnahmen für die Überschreitung erfolgen. Der Umstand, dass südlich der S...straße geringere Geschossflächenzahlen festzustellen sind, führt ebenfalls nicht zu einer Abwägungsfehlerhaftigkeit. Denn die Antragsgegnerin konnte sich bei der Festlegung der Geschossflächenzahlen durchaus auch in städtebaulicher Hinsicht an der Bebauung nördlich und westlich des Plangebiets orientieren.

(6) Auch die Interessen des Grundstückseigentümers bzw. Bauherrn können in die Abwägung bei der Planaufstellung einbezogen werden. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung die Einschränkung einer in einem Kerngebiet allgemein zulässigen Parkgarage durch Beschränkung auf zwei Etagen als die Rechte des Grundstückseigentümers nicht hinnehmbar beeinträchtigend gewertet. Im bisherigen rechtskräftigen Bebauungsplan sind Parkgaragen allgemein zulässig. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit würde nach Auffassung der Antragsgegnerin einen erheblichen Eingriff in die privaten Rechte der Grundstückseigentümer bedeuten. Die nach der Stellplatzsatzung der Stadt K... nachzuweisenden Stellplätze könnten dann nicht mehr auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen und müssten somit abgelöst werden. Dies würde bei den zu erwartenden Flächengrößen der neuen Nutzungen zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die Investoren führen. Städtebaulich gerechtfertigt wäre diese Einschränkung nur, wenn öffentliche Belange oder nachbarschützende private Belange dies rechtfertigten oder bedingen würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Abwägungsprozesses zu dem Ergebnis gelangt, dass innerhalb des festgesetzten Kerngebiets städtebaulich keine Beschränkungen hinsichtlich der Errichtung oberirdischer Stellplätze oder Parkgaragen erforderlich seien.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene zu 2 hat sich mit ihrer Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25.06.2009.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 4 sind Miteigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/7 („.........“), die Antragsteller zu 2 und 3 Miteigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/2 („.........“); beide Wohnhäuser bilden ein Doppelhaus. Die in der Ortsmitte des Ortsteils U. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücke grenzen im Südwesten unmittelbar an die Bundesstraße (B 34) an.
Das den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegende, aus den Grundstücken Flst. Nrn. 492, 493, 495 und (teilweise) 494 gebildete, ca. 1,18 ha große, bislang nicht mit einem Bebauungsplan überplante Plangebiet „Weberstraße“ wird nordöstlich durch die Bundestraße (B 34), nordwestlich durch die Weberstraße, südöstlich durch die Siegfriedstraße und südwestlich von der Hauptstraße begrenzt. Vor der inzwischen erfolgten Umsetzung des Bebauungsplans befand sich im südlichen Teil des Plangebiets auf den Grundstücken Flst. Nrn. 492 und 493 bereits ein von der Weberstraße aus erschlossener EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m²; diesem war ein von der Hauptstraße aus erschlossener Getränkemarkt angegliedert. Der nördliche Teil des Plangebiets lag brach.
Sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch das Plangebiet liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Waldshut Tiengen, Dogern, Lauchringen und Weilheim (Stand: 14.05.2008) zunächst als Wohnbaufläche dargestellt war. Der für den Lebensmittel- und Getränkemarkt vorgesehene Bereich sollte im Rahmen einer bereits eingeleiteten Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Sonderbaufläche für Einzelhandel (Lebensmittel- und Getränkemarkt) dargestellt werden.
Der von der Antragsgegnerin am 25.06.2009 beschlossene und von den Antragstellern mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Bebauungsplan „Weberstraße“ setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung, Anlieferzone und Parkierung“ fest. In dem entsprechenden Baufenster sollen Verkaufsflächen bis zu 970 m² für einen Lebensmittelmarkt, bis zu 130 m² für eine vorgelagerte Mall (inkl. Backshop und Windfang) und bis zu 550 m² für einen Getränkemarkt zulässig sein. Die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt - ca. 70 Stellplätze - ist im nördlichen Teil des Plangebiets unmittelbar südwestlich der Bundesstraße vorgesehen und kann ausschließlich über diese angefahren werden. Die einzige Zufahrt - mit einer neu anzulegenden Aufstellfläche für Linksabbieger - befindet sich unmittelbar gegenüber den Grundstücken der Antragsteller. Die Andienung des Marktes ist wie bisher über die Weberstraße vorgesehen. Die täglichen Lkw-Anlieferungen wurden auf tagsüber maximal sechs beschränkt; in den „Ruhezeiten“ sind höchstens fünf, nachts sind überhaupt keine Anlieferungen zulässig (I.7.4). Die Betriebszeiten wurden für den Lebensmittelmarkt auf 06.30 bis 21.30 Uhr und für den Getränkemarkt auf 06.30 bis 20.30 Uhr oder 07.30 bis 21.00 Uhr beschränkt (I.7.5). Der gemeinsame Anlieferbereich ist komplett zu überdachen; sämtliche Einkaufswagenboxen müssen eingehaust werden. Ein kleinerer Teil des Plangebiets im Südosten ist als Mischgebiet ausgewiesen.
Nach der Planbegründung soll mit dem Ausbau des Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger die Nahversorgung in der Gemeinde stabilisiert, verbessert sowie mittel- bis langfristig gesichert werden. Für die vorgesehene Dimensionierung der Verkaufsflächen bestehe auch ein Bedarf. Derzeit seien noch erhebliche Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen. Trotz intensiver Bemühungen seien bislang alle Versuche gescheitert, die erforderliche Erweiterung des bestehenden Marktes und den Ausbau zu einem effektiven Lebensmittel-Vollversorger an einem genehmigungsfähigen, städtebaulich vertretbaren Standort zu realisieren. Erst 2008 habe sich die Möglichkeit eröffnet, die an den bestehenden Markt unmittelbar angrenzenden Flächen zu erwerben und hier die gewünschte Erweiterung vorzunehmen.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 den Rückbau des bestehenden EDEKA-Marktes in der Hauptstraße zu einem Getränkemarkt und die Neuerrichtung eines überwiegend eingeschossigen Lebensmittelmarkts an der Weberstraße auf den bisherigen Freiflächen beantragt hatte, um diesen für die Zukunft zu „ertüchtigen“, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2008, den Bebauungsplan „Weberstraße“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der entsprechende Vor-entwurf sah eine Zufahrt zu den entlang der B 34 vorgesehenen neuen Parkplätzen noch über die Weberstraße vor. Von der gleichzeitig beschlossenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Hinblick auf die im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhoben Einwendungen abgesehen. In diesen war u. a. der über die Weberstraße vorgesehene Liefer- und Kundenverkehr beanstandet worden, der zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die benachbarte Wohnbebauung führe.
Aufgrund dieser Bedenken und einer Reihe von Vorgesprächen - u. a. mit dem Regierungspräsidium Freiburg (Fachbereich Raumordnung und Straßenbau) - überarbeitete die Antragsgegnerin ihren Planentwurf und holte ein neues schalltechnisches Gutachten ein. Nach dem neuen Planentwurf soll die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt nunmehr ausschließlich über die Bundesstraße (B 34) angefahren werden können. Zu diesem Zweck soll auf dieser eine Aufstellfläche für Linksabbieger hergestellt werden. Ferner soll die Anlieferzone aus Lärmschutzgründen überdacht werden.
Am 31.03.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Weberstraße“ nunmehr auf der Grundlage des von ihm gebilligten geänderten Planentwurfs vom 22.03.2009 aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, diesen Planentwurf auszulegen und der Öffentlichkeit und den von der Planung berührten Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10 
Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2009 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung vom 20.04. bis einschließlich 22.05.2009 öffentlich ausgelegt werde. Von einer Umweltprüfung werde wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 20.000 m2 abgesehen.
11 
Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, bis zum 22.05.2009 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
12 
Unter dem 20.05.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.05.2009, nahm das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - dahin Stellung, dass die Planung aus raumordnerischer Sicht „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort handle. Die raumordnerische Zustimmung sei allerdings davon abhängig, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ geändert werde, da für diesen noch die Baunutzungsverordnung von 1962 gelte. Danach zulässige weitere (ggf. auch großflächige) Einzelhandelsbetriebe führten zu einem raumordnerisch nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L..
13 
Die Antragsteller zu 2 und 3 sowie zu 1 und 4 erhoben mit im Wortlaut nahezu übereinstimmenden Schreiben vom 18. bzw. 19.05.2009 im Wesentlichen die nachstehenden Einwendungen: Als Eigentümer der dem Plangebiet gegenüber liegenden Grundstücke lehnten sie den Planentwurf ab. Ihre Einwendungen aus der Angrenzeranhörung seien unberücksichtigt geblieben. Die Situation werde ihnen gegenüber sogar noch verschärft. Da die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarkts ihrer Grundstückszufahrt unmittelbar gegenüberliege, werde die Ein- bzw. Ausfahrt hier nahezu unmöglich. Ohne Änderung der Verkehrsführung würden ihre Grundstücke wertlos. Staus und Verkehrsunfälle seien auf der ohnehin stark befahrenen B 34 vorprogrammiert, zumal der gesamte Verkehr der Umfahrung mehrmals im Jahr über Tage und Wochen auf diese umgeleitet werde. Durch das ständige An- und Abfahren vor ihrer Grundstückseinfahrt entstehe ein nochmals gesteigerter Ausstoß von Schadstoffen, insbesondere des „Klimagifts“ CO2. Die ohnehin schon hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe werde wesentlich erhöht. Warum - anders als an der Weber- und Siegfriedstraße - zur Bundesstraße hin keine Schutzvorrichtungen vorgesehen seien, sei unerfindlich. Insofern bestünden sie auf der Einholung eines auf aktuellen Verkehrszählungen basierenden Gutachtens über den zu erwartenden veränderten Verkehrsfluss und erhöhten Abgasausstoß. Offenbar seien ihre Grundstücke weniger entwertende Alternativen nicht erwogen worden.
14 
Am 25.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die in der Auswertung (Anlage vom 15.06.2009) genannten, bereits in den Bebauungsplan eingearbeiteten Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. den übrigen Stellungnahmen nicht zu entsprechen. Daraufhin beschloss er den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Weberstraße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung und setzte beide durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 in Kraft.
15 
Mit im Wortlaut nahezu identischen Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Wesentlichen mit, dass die der Beschlussvorlage beigefügte und in der Gemeinderatssitzung gezeigte maßstäbliche Skizze des Planungs- und Vermessungsbüros K. anhand der eingetragenen Schleppkurven erweise, dass eine Einfahrt auf ihre bzw. eine Ausfahrt aus ihren Grundstücken weiterhin möglich sei. Durch die Einrichtung einer Aufstellfläche für Linksabbieger und die Versetzung der Querungshilfe nach Osten werde die Situation zumindest so weit verbessert, dass die Effekte der Verkehrsverlagerung von der Einmündung der Weberstraße an die neue Zu- und Ausfahrt kompensiert würden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Verkehr auf der B 34 durch den Weiterbau der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wesentlich entlastet werde. Die nächste Baumaßnahme werde bereits 2009 begonnen, von ihrer Fertigstellung sei spätestens bis 2012 auszugehen. Nach dem maßgeblichen Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner vom Mai 2003 sei im maßgeblichen Abschnitt der B 34 mit einer Reduzierung um mindestens 2.900 Kfz/24h zu rechnen. Dieser Entlastungseffekt werde durch den neuen Lebensmittelmarkt nur geringfügig kompensiert, weil dieser nur der örtlichen Grundversorgung diene und nur in geringem Umfang neue Kundenkreise erschließe. So finde lediglich eine Verlagerung eines Teils des bisherigen Markts an einen neuen Standort mit direkter Zufahrt von der B 34 und eine teilweise Umlenkung des bisherigen Kundenverkehrs statt; auch die Weberstraße werde tendenziell entlastet und die Situation für Linksabbieger von der B 34 in die Weberstraße entschärft. Da die Verlagerung des Lebensmittelmarktes der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung diene, sei davon auszugehen, dass der über die B 34 anfahrende Kundenverkehr nur geringfügig zunehme. Derzeit träten diese Kundenfahrzeuge als Linksabbieger in die Weberstraße in Erscheinung. Durch die neue Zu- und Ausfahrt finde lediglich eine Verlagerung um ca. 30 m nach Osten statt. Da künftig eine Aufstellfläche für Linksabbieger zur Verfügung stehe, werde der Verkehrsfluss auf der B 34 verbessert. Eine möglicherweise geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden werde durch eine deutliche Verkehrsentlastung der B 34 um ein Mehrfaches kompensiert, die mit der konkret absehbaren Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 eintrete. Insofern könne unterstellt werden, dass sich die Luftschadstoffemissionen insgesamt nicht erhöhten, sondern verringerten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft G. + M. vom 19.02.2009 übernommen worden, welches im Beteiligungsverfahren öffentlich ausgelegt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Gutachter würden die zulässigen Immissionswerte an ihren Anwesen nicht erreicht. Zu den zu erwartenden Schadstoffemissionen sei noch eine fachliche Stellungnahme des Büros für Umwelt-Engineering eingeholt worden, die dem Gemeinderat ebenfalls als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Danach hebe der durch den geplanten Lebensmittelmarkt induzierte Straßenverkehr die CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand nur geringfügig um 1% an. Die Inbetriebnahme der geplanten Ortsumfahrung werde demgegenüber eine deutliche Verringerung dieser Emissionen um rund 12% bewirken. Die maßgeblichen Basiszahlen zur Verkehrsentwicklung entstammten der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner zur Umgestaltung der Hauptstraße vom Mai 2003. Auch Alternativen seien insofern erwogen worden, als das Planungskonzept gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag vom Sommer 2008 in erheblichem Umfang geändert worden sei. Ob auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur B 34 hin ebenfalls eine Lärmschutzwand zu erstellen sei, sei zwar nochmals thematisiert, jedoch unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens nicht zuletzt deshalb verneint worden, weil eine solche wegen der hohen Verkehrsmengen auf der B 34 möglicherweise erhebliche Reflexionswirkungen in Richtung ihres Anwesens erzeugen könnte. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der freizuhaltenden Sichtflächen könnte ohnehin keine Lärmschutzwand erstellt werden.
16 
Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 16.07.2009 haben die Antragsteller daraufhin noch Folgendes bemerkt: Offenbar interessierten nur die Belange der Anwohner in der Weberstraße. Dass eine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden wäre, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen zu den Schleppkurven gingen fehl. Das eigentliche Problem sei die Verkehrsdichte auf der B 34, welche durch den stockenden Verkehr infolge der direkten Anbindung des Lebensmittelmarktes noch erhöht werde. Die Ausführungen zu den Auswirkungen der Aufstellfläche für Linksabbieger, zur Verlagerung der Querungshilfe und zu den Verkehrsverlagerungen seien zumindest erläuterungsbedürftig. Offenbar sei kein qualifizierter Verkehrsplaner hinzugezogen worden. Auf nur möglicherweise eintretende Verkehrsentlastungen ließen sie sich nicht verweisen. Sollte der neue Lebensmittelmarkt tatsächlich nur der örtlichen Grundversorgung dienen, sei der geplante große Parkplatz überflüssig. Die angeblich nur geringfügigen Verlagerungen des bisherigen Kundenverkehrs seien durch nichts belegt. Von Interesse sei nicht, welche Lärmzunahme gerade durch die geplante Baumaßnahme zu erwarten sei, sondern wie hoch die Lärmbelastung nach deren Verwirklichung sei. Überschreite diese schon jetzt oder nach Inbetriebnahme einen gesundheitskritischen Grenzwert, dürfe die Baumaßnahme nicht realisiert werden. Ein Schallgutachten müsse daher auch den Ist-Zustand an der Bundesstraße und die aus der direkten Anbindung über diese zu erwartenden zusätzlichen Brems- und Anfahrgeräusche des Kundenverkehrs berücksichtigen. Sollte nach Fertigstellung der Ortsumfahrung 2012 alles besser werden, möge die Erweiterung des Lebensmittelmarkts eben bis dahin zurückgestellt werden. Aktuelle Zahlen über den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stünden offenbar nicht zur Verfügung. Die vorgenommenen Planänderungen brächten lediglich Verbesserungen für die Bewohner in der Weberstraße. Für sie seien sie mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden.
17 
Am 25.06.2010 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie seien Eigentümer eines Sechsfamilien(doppel)hauses. Bis auf eine nicht prägende Tankstelle in der weiteren westlichen Umgebung fänden sich in dem im Süden durch die B 34 begrenzten Wohngebiet keine einem reinen Wohngebiet fremde Nutzungen. In der Gemeinde der Antragsgegnerin mit den Ortsteilen O. und U., in der es weder ein ausgeprägtes Zentrum noch ein Kerngebiet gebe, finde sich in leicht erreichbarer Entfernung ein überwiegend dezentral verteiltes, zumindest durchschnittlich breit gefächertes Lebensmittelangebot. Dass „bis 22. Mai" eine Offenlage stattgefunden habe, ergebe sich lediglich aus einem handschriftlichen Vermerk. Die Aufstempelung „EXEMPLAR OFFENLEGUNG" finde sich allein auf dem Deckblatt des Bebauungsplanentwurfs. Weder das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 oder dessen Kopie noch die Kopien eines Vermerks betreffend die Verkehrsuntersuchung vom 05.06.2009 und einer „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 sowie die Lagepläne vom 10.06.2009 zur Anbindung an die B 34 trügen einen solchen Stempel. Die Nahversorgungslage in der Gemeinde sei weder durch ein Einzelhandelskonzept noch sonst erhoben und bewertet worden. Zur Beschlussfassung hätten den Gemeinderäten nur verkleinerte Pläne vorgelegen.
18 
Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Schmutz, Schadstoffe, insbesondere Feinstaub, CO2 und NOx) sowie einen Gebietsbewahrungsanspruch möglicherweise in ihren Rechten verletzt seien.
19 
Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Fehlern. Obwohl es eine „tragende Planbegründung“ gewesen sei, sei nicht vertraglich abgesichert, dass der Antragsgegnerin durch das Planverfahren keine Kosten entstünden. Solches wäre auch bei einem „kombinierten Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ beachtlich. Unklar sei, worauf sich der Offenlagevermerk beziehe. Jedenfalls sei nur der Planentwurf vom 31.03.2009 selbst offengelegt worden. Der Zeitraum bleibe unklar. Da „bis 22. Mai“ ausschließlich dieses Tages bedeute, sei die Frist jedenfalls zu kurz gewesen. Darüber hinaus sei das Lärmschutzgutachten vom 19.02.2009 nicht offengelegt worden, was sie frühzeitig gerügt hätten. Die „Abschätzende Berechnung" zu den CO2-Emissionen könne schon deshalb nicht ausgelegt worden sein, weil sie erst am 18.06.2009 erstellt worden sei. Auch die genaue Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes vom 10.06.2009 habe erst später vorgelegen. Hier bestehe zudem ein Widerspruch zum Datum des Anschreibens. Der Bebauungsplan hätte deshalb erneut ausgelegt werden müssen. Weil die Beschlussvorlage wesentliche Planzeichnungen nur in einem verkleinerten Maßstab enthalten habe, sei eine sachgerechte Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich seien die wesentlichen Belange nur unzureichend ermittelt worden. Weder seien hinreichend belastbare Verkehrsdaten und Verkehrsprognosen noch Daten über die bestehenden und zu erwartenden Umweltbelastungen erhoben worden. Entsprechende Ermittlungsansätze seien nicht belastbar, weil sie nicht im Original zu den Akten gelangt seien. Auch inhaltlich seien sie nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und offenkundig fehlerhaft. In den Akten fänden sich auch nur Entwürfe von Sitzungsprotokollen. Dass tatsächlich Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei die Satzung überhaupt nicht wirksam zustande gekommen. Da der Grund für eine Befangenheit des Gemeinderats W. nicht mitgeteilt worden sei, seien möglicherweise noch weitere Gemeinderäte befangen gewesen, zumal jener am 24.07.2008 noch mitgewirkt habe. Die Gemeinderatssitzung vom 24.03.2009 beziehe sich schließlich auf einen nicht aufzufindenden Planentwurf vom 22.03.2009. Da das schalltechnische Gutachten dem Gemeinderat nicht vorgelegen habe, habe dieser Lücken und Widersprüche nicht erkennen können. Der Bebauungsplan sei ausweislich der Akten auch nicht ausgefertigt worden.
20 
Nachdem die örtliche Versorgungssituation nicht ermittelt sei, könne von einer städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ausgegangen werden. Aus der Planbegründung gehe zudem hervor, dass der private Investor den Lebensmittelmarkt nur am bisherigen Standort habe erweitern wollen, obwohl die Gemeinde zunächst andere Standorte erwogen hätte. Dass die Gemeinde anderenfalls einen „Vollversorger" verloren hätte, sei nicht ersichtlich. Um die Nahversorgung könne es jedenfalls nicht gegangen sein, wenn Alternativstandorte in einer Entfernung von mindestens 1,4 km erwogen worden seien. Bestenfalls werde eine - freilich nicht tragfähige - Konzeption behauptet.
21 
Ferner sei gegen raumordnerische Grundsätze verstoßen worden. Ob bei einem Wegfall des vorhandenen „Vollversorgers" die Grundversorgung in der Gemeinde in Frage gestellt gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums sei insoweit unergiebig. Die für erforderlich gehaltene Änderung der Bebauungspläne im Bereich der Riedstraße solle nun offenbar doch nicht durchgeführt werden, wie sich aus einer Stellungnahme an das Regierungspräsidium vom 30.06.2009 ergebe. Einwendungen Dritter seien verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Nach Gliederung und Größe der Gemeinde sowie ihrer Ortsteile, der verbrauchernahen Versorgungssituation und des bestehenden Warenangebotes, liege die Gefahr nachteiliger Auswirkungen jedenfalls nahe.
22 
Daraus, dass die von der Planung berührten Belange fehlerhaft ermittelt worden seien, ergäben sich auch Abwägungsfehler. Nachdem sich die Planbegründung wegen der verkehrlichen Auswirkungen in wesentlichen Punkten auf die Verkehrsuntersuchung 2003 beziehe, komme es letztlich darauf an, ob sich die dortigen Prognosen bestätigt hätten. Dies hätte durch eine exemplarische Verkehrszählung ermittelt werden können. Die nachstehenden Umstände sprächen jedenfalls gegen eine aktuelle Verwertung jener Untersuchung. Nach der „Verkehrsprognose“ von 2003 (Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung) sollte die Verkehrsbelastung nur bei Durchführung der ihr zugrunde gelegten Maßnahmen um insgesamt 2.700 Kfz/24h sinken. Die nunmehr davon abweichenden Angaben der Antragsgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Antragsgegnerin einfach die Angaben des Planungsbüros K. übernommen. Auf dessen Vermerk vom 05.06.2009 habe sich die Antragsgegnerin jedoch schon deshalb nicht stützen können, weil es sich hierbei um kein Originalschriftstück handle. Wie sich aus der „Verkehrsanalyse - Lage der Zählstellen" ( Anlage 2 zur Verkehrsuntersuchung) ergebe, beruhe diese auf einer punktuellen Zählung an verschiedenen Knotenpunkten am 22.10.2002, mithin einem Dienstag. Typischerweise werde jedoch eher zum Ende der Woche eingekauft. Für die aktuelle Planung gebe die Verkehrsuntersuchung daher keine belastbare Tatsachengrundlage her. Jene stelle ohnehin nur einen groben Anhalt dar und sei vor dem Hintergrund der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu sehen. An den für ihr Grundstück maßgeblichen Messstellen K 1 und K 12 sei in den besonders ruhebedürftigen Zeiten überhaupt nicht gezählt worden. Für die Nutzzeiten des neu entstehenden Marktes könnten die Zählungen daher nicht herangezogen werden. Gerade die innerörtlichen Verkehrsflüsse in der Mittagszeit und nach 19.00 Uhr seien nicht analysiert worden. Insofern könnten sie auch nicht zu neuen Erhebungen mit einer völlig anderen Zielrichtung in Bezug gesetzt werden. Die neue Verkehrsknotenzählung 2009 (Anlage AG 2) sei schon deshalb unergiebig, weil der gesamte innerörtliche Verkehr unberücksichtigt geblieben sei. Auch seien die Messmethodik und das Ziel der neuerlichen Erhebungen nicht offengelegt worden. Ohne Erfolg versuche die Antragsgegnerin die Plausibilität der Verkehrsprognose 2003 damit zu begründen, dass sich auch aus den Erhebungen vom 15.10.2009 eine rückläufige Entwicklung ergebe. Nachdem noch keine der den Verkehrsfluss ändernden Maßnahmen durchgeführt worden sei, wie sie seinerzeit in der Anlage B 14 vorausgesetzt worden wären, belege dies jedoch gerade die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose 2003. Auch wenn die Autobahn A 98 oder eine Ortsumgehung zeitnah fertiggestellt werde, sei doch bundesweit zu beobachten, dass sich der Lkw-Verkehr wegen der eingeführten Maut auf die Bundes- und Landesstraßen verlagere. Eine Verkehrsprognose, die nur die Weiterführung der A 98 voraussetze, gehe auch nur von Reduktionen um maximal 2.000 Kfz/24h aus (Anlage B 10). Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die erhebliche Lärmvorbelastung insofern (rechtlich) unerheblich sei, als eine spürbare Steigerung der Gesamtbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr jedenfalls ausgeschlossen sei, greife nicht durch. So könne eine solche Aussage ohne Ermittlung der Vorbelastung überhaupt nicht getroffen werden. Entgegen der herangezogenen TA Lärm sei der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - ermittelt worden. Ermittelt worden seien nur die unmittelbar durch das Bauvorhaben voraussichtlich entstehenden Lärmemissionen durch Fahrzeuge oder damit zusammenhängende Tätigkeiten (Parkplatzlärm). Alles andere sei ausgeblendet worden. Es habe lediglich am 27.11.2008 eine Messung der Lärmvorbelastung stattgefunden, deren Ergebnis freilich nicht mitgeteilt worden sei. Damit lasse sich jedoch nicht abschätzen, ob die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nach Nr. 7.4 TA Lärm gegeben seien. Insbesondere sei ungeklärt, ob die Grenzwerte für reine Wohngebiete durch die jetzt hinzukommende Belastungsquelle erstmals oder weitergehend überschritten würden. Durch die Anlage des Parkplatzes und des Linksabbiegerstreifens werde jedenfalls eine deutlich „gesteigerte Linksabbiegersituation“ geschaffen. Nicht zuletzt erhöhten die Geräusche von Einkaufswagen, das Türenschlagen und weitere Parkplatzgeräusche die Gesamtlärmbelastung. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, schon bislang sei ein „erheblicher“ Kundenanteil über die B 34 zum EDEKA-Markt gefahren, wohingegen Kunden des neuen Getränkemarktes diesen nunmehr „teilweise“ über die Hauptstraße anführen, sei dies schwer nachvollziehbar. So führen Kunden typischerweise von dort an, von wo es für sie einfacher sei, nämlich von dort, wo der Eingang näher liege. Dies sei früher die Hauptstraße gewesen; jetzt sei es die B 34. Auch würden Kunden, die den Getränkemarkt nutzten, ihr Kraftfahrzeug zunächst umsetzen, wenn sie noch den EDEKA-Markt aufsuchen wollten. Dies sei auch im umgekehrten Fall anzunehmen. All dies bewirke erheblichen zusätzlichen Verkehr, der bislang unberücksichtigt geblieben sei.
23 
Das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei auch sonst nicht nachvollziehbar. Die Lärmbelastung durch die Aufstellfläche für Linksabbieger (Bremsen, erneutes Anfahren) sei nicht berücksichtigt worden. Obwohl 5 von 6 Anlieferungen und damit die Entladevorgänge zwischen 06.00 und 07.00 Uhr sowie 20.00 und 22.00 Uhr erfolgten, seien sie rechnerisch auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt worden. Hinsichtlich der Einkaufswagenboxen seien die Besucher des Getränkemarkts nicht berücksichtigt worden, obwohl es nahe liege, den Besuch beider Märkte zu verbinden. Auf diese besondere Situation seien die „Durchschnittszahlen“ der Parkplatzstudie nicht zugeschnitten. Schließlich sei der Lärm lediglich in einer Höhe von 4 m über Gelände berechnet worden. Ihr Gebäude sei jedoch weit höher. An dem für sie maßgeblichen Immissionspunkt IP 2 ergäben sich bei Berücksichtigung der Standardabweichung maximale Werte von 56,9 dBA tags und 39,8 dB(A) nachts, womit der Tagesgrenzwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschritten werde. Ein Spitzenpegelwert für das - in der Lebenswirklichkeit häufig anzutreffende - „Hineinfeuern" der Einkaufswagen sei dabei noch gar nicht berücksichtigt. Soweit die kurzzeitigen Spitzenpegel bei den Immissionspunkten IP 5/6 und IP 1 weit höher als bei den Immissionspunkten IP 2/3 ausfielen, sei dies nicht plausibel, nachdem die Belastungen durch den Lieferverkehr dabei nicht berücksichtigt und die Immissionspunkte IP 5/6 durch Lärmschutzwände abgeschirmt würden. Die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 2.1 und 2.2 legten nahe, dass die hierzu in Widerspruch stehenden Tabellenwerte unrichtig wiedergegeben seien. Auch verschiedene Eingabewerte seien nicht nachvollziehbar. Warum bei der Ermittlung des Parkplatzlärms für die Ruhezeit ein Wert von -51,8 dB(A) eingegeben worden sei, erschließe sich nicht.
24 
Ihr Wohngebiet stelle schließlich ein reines und nicht nur ein allgemeines Wohngebiet dar, sodass richtigerweise die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet zugrundezulegen gewesen wären. Demgegenüber werde im schalltechnischen Gutachten ohne nähere Ermittlung und Begründung von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die Anlage AG 1 sei offenbar erst nach der Stellungnahme der Lörracher Stadtbau GmbH vom 05.02.2010 erstellt worden, nachdem in dieser darauf verwiesen worden sei, dass die anderen Nutzungen noch detailliert belegt würden. Damit habe die Antragsgegnerin offenbar erst während des Eilverfahrens mit einer groben Ermittlung des Gebietscharakters begonnen, ohne diese freilich mit einem tragfähigen Ergebnis abzuschließen.
25 
Hinsichtlich der CO2-Immissionen könne nicht auf die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" vom 18.06.2009 abgehoben werden, weil sie offenkundig noch nicht einmal ansatzweise belastbar sei. So würden die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen" bewertet, obwohl die Antragsgegnerin vorgetragen habe, der Getränkemarkt werde direkt über den ihm zugeordneten Parkplatz angefahren. Aufgrund des naheliegenden zusätzlichen Besuchs des Lebensmittelmarkts entstehe zudem ein Stellplatzwechselverkehr, der offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Wieso täglich nur 750 und nicht 1.500 Pkw (100 Fahrzeugbewegungen/15 h) angesetzt und davon auch noch ein Abschlag auf 80 v. H vorgenommen worden sei, sei unerfindlich. Der Ansatz von 50 v. H., also nur noch 300 Pkw, für die Linksabbiegerspur sei völlig willkürlich. Bislang dürften die überwiegenden Zufahrten zum EDEKA-Markt von der Hauptstraße aus erfolgt sein; dafür, dass es sich anders verhalten haben könnte, gebe es keine Hinweise. In der Berechnung würden schließlich Fahrzeugmengen, welche über die B 34 den Getränkemarkt aufsuchten, völlig ausgeblendet. Nichts anderes gelte für die Fahrzeugmengen, welche vom Getränkemarkt auf die B 34 aufführen oder auf den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wechselten. Die Grundlage der dann weiter verwendeten Zahlen bleibe vollends unklar. Der Verkehrsuntersuchung 2003 seien diese jedenfalls nicht zu entnehmen. Obwohl es die Abbiegespur noch gar nicht gebe, würden sowohl die „Anfahrt Abbiegespur" als auch die „Abbiegespur" im Ist-Zustand berücksichtigt. Insofern werde auch die Vergleichbarkeit mit dem Planfall verfälscht. Es sei aber mehr als unwahrscheinlich, dass der bisherige EDEKA-Markt über die B 34 eine derartige Anzahl an Pkw angezogen haben könnte. Gerade wegen des sehr dichten Verkehrs auf der B 34 werde er von dieser allenfalls aus westlicher Richtung angefahren worden sein. Insofern sei es sachgerecht, für den Fall 1 zumindest 3,3 und 3,2 kg/d CO2 durch einen „symbolischen Wert“ von 0,1 zu ersetzen. Dann ergäben sich lediglich 295,9 kg/d CO2. Im Fall 2 ergäben sich weitere 305,2 kg/d CO2, was eine beachtliche Steigerung von zumindest 3,14 v. H. gegenüber Fall 1 bedeute. Daraus folge auch eine entsprechend höhere Belastung durch Staub und weitere Umweltgifte. Rechne man die 54,0 kg/d CO2 des Parkplatzes hinzu, ergäben sich 359,2 kg/d CO2, was einer zu berücksichtigenden Steigerung von insgesamt 11,22 v. H. entspreche. Selbst wenn nach Herstellung einer Ortsumgehung von einer Belastungsminderung auszugehen wäre, ergäbe sich immer noch eine abwägungserhebliche Steigerung von 8,04 v. H.. Die Gefahr eines Staus werde überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es bei einem DTV von ca. 15.000 Kfz/24h auf der Hand liege, dass das Abbiegen und Wiederauffahren zu Stauungen führe. Demgegenüber unterstelle die „Abschätzende Berechnung“ im Wesentlichen einen fließenden Verkehr auf der B 34. Die Erhebung der Emissionen sage schließlich noch nichts über die Auswirkungen an ihrem Grundstück aus, was Anlass für weitere Ermittlungen hätte sein müssen. Sonstige Schadstoffimmissionen seien schon gar nicht erhoben worden. Insofern komme es nicht mehr darauf an, dass die „Abschätzende Berechnung" schon deshalb nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil sie nicht unterschrieben und mangels eines erkennbaren Urhebers wertlos sei. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebe, Gefährdungen und die Gefahr von Staus fielen nicht ins Gewicht, weil es durch den Bebauungsplan jedenfalls zu keiner Verschlechterung komme, treffe dies nicht zu. So werde es künftig zwei einfachere Möglichkeiten zum Linksabbiegen geben. Aufgrund der sehr hohen Verkehrsströme auf der B 34 sei die Neigung von Marktbesuchern, über die B 34 den EDEKA-Markt anzufahren, bislang sehr gering gewesen.
26 
Da die Fahrbahnbreite auf der B 34 infolge der Aufstellfläche für Linksabbieger vor ihrem Grundstück auf rund 2,50 m verengt werde, liege die Gefahr von Stauereignissen auf der Hand. Dadurch würde ihr Grundstück „abgeriegelt“. Auch dieser Konflikt sei nicht bewältigt worden.
27 
Nach alledem leide der Plan an einem Abwägungsausfall. Da sich die Antragsgegnerin von den Vorstellungen des Investors habe leiten lassen, sei bereits von einer „subjektiven Abwägungssperre“ auszugehen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die inzwischen erteilte Baugenehmigung verweisen, die Störungen zu einer bestimmten Tageszeit ausschließe. Vielmehr müssten die entstehenden bodenrechtlichen Spannungen bereits auf Planungsebene gelöst werden. Offenbar habe sich der Satzungsgeber auf die „oberflächlich beruhigenden“ Informationen der Verwaltung verlassen und dabei übersehen, dass eigentlich eine über das Plangebiet hinausgehende planerische Entscheidung geboten gewesen wäre. Dies ergebe sich letztlich aus der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Wertung, die ein entsprechendes Schutzbedürfnis beschreibe. Ein Planungserfordernis bestehe gerade deshalb, weil die bodenrechtlichen Spannungen in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht mehr aufgefangen werden könnten. Insbesondere dürfe ein Sondergebiet nicht unmittelbar neben einem Wohngebiet festgesetzt werden. Da infolge der neuen Verkehrsführung mit Querungshilfe die trennende Wirkung der B 34 entfalle, werde das Bauvorhaben auch ihr Wohngebiet verändern, wodurch ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Unabhängig davon sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil die Auswirkungen des im Bau befindlichen Einkaufszentrums die sie treffende Gesamtbelastung voraussichtlich auf ein unerträgliches Maß erhöhten.
28 
Die Antragsteller beantragen,
29 
den Bebauungsplan „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
die Anträge abzuweisen.
32 
Sie weist zunächst darauf hin, dass sich auf einer Teilfläche des festgesetzten Sondergebiets schon bisher ein EDEKA-Lebensmittel- und Getränkemarkt befunden habe. Mit der Planung werde lediglich dessen Bestand gesichert. Im Wesentlichen solle ein separater Getränkemarkt und eine Verschiebung und Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts nach Norden ermöglicht werden. Insofern seien nur die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen, nicht aber sämtliche Belastungen von Bedeutung. Dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller keine einem reinen Wohngebiet fremden Nutzungen fänden, treffe nicht zu. Die räumliche Trennung durch die Bundesstraße stehe einem gebietsprägendem Einfluss der südlich von ihr belegenen Nutzungsarten nicht entgegen. Die von den Antragstellern angeführten Zahlen zur Verkehrsbelastung auf der B 34 träfen nicht zu. Sie beruhten auf einer fehlerhaften Analyse der Anlagen B 2 und B 14 zur Verkehrsuntersuchung 2003 und beträfen offenbar einen anderen Abschnitt. Auch treffe nicht zu, dass bis heute keine der verkehrsplanerischen Änderungen nach der Anlage B 14 verwirklicht worden seien. Vielmehr sei der Umbau der Hauptstraße in U. einschließlich Straßenverengungen und -verschwen-kungen bereits seit 2007 abgeschlossen. Auch die beiden schon seit Jahren als Verkehrslenkungsmaßnahmen geplanten Kreisverkehrsplätze auf der B 34 seien bis 2006 vollständig hergestellt gewesen. Im Sommer 2008 sei schließlich auf der A 98 im kompletten Bereich der Ortsumfahrung U. eine wechselseitige Überholspur gebaut worden, die bereits seit Mai 2009 voll befahrbar sei. Als weiterer Abschnitt werde derzeit die Ortsumfahrung O. gebaut; diese werde voraussichtlich noch 2012 fertiggestellt sein. Wie aus einer aktuellen Bestandsaufnahme vom 15.10.2009 („Bestandsaufnahme Knotenbelastungen 2009 im Bereich L." der Fa. M......... GmbH, Anlage AG 2) hervorgehe, seien die durchgeführten Entlastungsmaßnahmen auch verkehrswirksam. Entgegen der Wahrnehmung der Antragsteller sei auch der bisherige Lebensmittelmarkt von den Kunden hauptsächlich über die B 34 angefahren worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich neben dem bisherigen Eingang des Marktes in der Hauptstraße lediglich fünf Parkplätze befunden hätten. Der Großteil der Parkplätze (über 30) habe sich demgegenüber an der Weberstraße befunden. Dementsprechend führen die Kunden überwiegend von der B 34 in die Weberstraße ein. Das tatsächliche Kundenverhalten sei 2006/2007 auch der Grund für einen Ausbau der Weberstraße gewesen. Worauf sich der Offenlagevermerk beziehe, ergebe sich ohne weiteres aus den Akten, nämlich auf alle im Register 10 enthaltenen Unterlagen einschließlich des schalltechnischen Gutachtens; eines gesonderten Auslegungsvermerks habe es nicht bedurft. Die Zeitspanne für die Offenlage ergebe sich aus der öffentlichen Bekanntmachung. Danach sei die gesetzliche Auslegungsfrist gewahrt. Die abschätzende CO2-Berechnung und die genaue Verkehrsplanung hätten schon deshalb nicht öffentlich ausgelegt werden müssen, weil sie noch gar nicht vorgelegen hätten. Anlass zu einer erneuten Auslegung habe nicht bestanden. Planungsänderungen seien nicht veranlasst gewesen. Gleiches gelte für die die Zufahrtsituation an der B 34 lediglich näher darstellenden bzw. klarstellenden Unterlagen. Aufgrund der Beschlussvorlage sei durchaus eine sachgerechte Prüfung möglich gewesen. Die Aussagen der Verkehrsprognose 2003 würden durch aktuelle Verkehrszahlen bestätigt. Soweit die Verfahrensakten „nicht originale" Protokolle enthielten, seien diese inhaltsgleich mit den Originalniederschriften, die jährlich als „Protokollbuch" gebunden würden. Der Gemeinderat W. habe an der Beschlussfassung nur deshalb nicht mitgewirkt, weil er - anders als die übrigen Gemeinderäte - Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gewesen sei. Sämtliche Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung vom 31.03.2009 gewesen seien, seien auf dem Stand vom 22.03.2009 gewesen. Das schalltechnische Gutachten sei den Gemeinderäten zwar erst am 02.04.2009 zugegangen, doch hätten sie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit diesem bis zum Satzungsbeschluss auseinanderzusetzen. Der Bebauungsplan sei am 07.07.2009 ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
33 
Auch die städtebauliche Erforderlichkeit sei offenkundig gegeben. Das städtebauliche Konzept diene der Sicherung des Erhalts und der Entwicklung eines Lebensmittel- und Getränkemarktes als sog. Vollversorger in integrierter städtebaulicher Lage.
34 
Die Ausführungen der Antragsteller zur raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit erschöpften sich in unsubstantiierten Behauptungen. Die Planung sei sehr wohl i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. So habe die zuständige Raumordnungsbehörde die Festlegung des Sondergebietes ausdrücklich für raumordnerisch unbedenklich gehalten. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Die dort für erforderlich gehaltene Änderung des Bebauungsplanes „Im Ried - Auf dem Ried" habe sie bereits Anfang März 2010 veranlasst.
35 
Für die Frage, ob sie die abwägungserheblichen Belange i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet habe, komme es nicht auf die Belastbarkeit der Verkehrsuntersuchung 2003, sondern darauf an, von welcher Verkehrsbelastung im hier interessierenden Bereich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auszugehen war und ob diese durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in erheblicher Weise erhöht würde. Ebendies sei jedoch nicht der Fall. Die in Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung enthaltene Prognose sehe für den hier betroffenen Abschnitt der B 34 eine Entlastung von insgesamt 2.900 Fahrzeugen/24 Stunden vor. Dass die seinerzeitige Analyse auf einer Zählung der Fahrzeuge an einem Dienstag beruht habe, sei irrelevant. Dass die Verkehrszählung nicht die besonders ruhebedürftigen Zeiten betrachtet habe, sei unschädlich, da zu diesen Zeiten ohnehin nur von einem geringeren Verkehrsaufkommen als zur Hauptverkehrszeit auszugehen gewesen wäre. Die „innerörtlichen Verkehrsflüsse" spielten im Verhältnis zur Belastung der B 34 mit Durchgangsverkehr keine Rolle. Dass die Verkehrszahlen rückläufig seien, bestätige letztlich die Richtigkeit der seinerzeitigen Prognose. Die Antragsteller übersähen, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge des Bebauungsplanverfahrens primär mit der Frage habe befassen müssen, welcher zusätzliche Verkehr durch den Bebauungsplan „Weberstraße" hervorgerufen werde und ob die dadurch eintretenden zusätzlichen Belastungen zumutbar seien. Insofern sei letztlich die Gesamtbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum erweiterten Markt entscheidend. Nach dem Gutachten würden jedoch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Betriebsgrundstücks - auf den öffentlichen Straßen, speziell der B 34 - seien nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 der TA Lärm zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass zumindest ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs schon bisher über die B 34 stattgefunden habe. Auch dieser Umstand spreche gegen eine beachtliche Erhöhung des Verkehrslärms auf der B 34, welche dem Vorhaben angelastet werden könnte. Die geplante Aufstellfläche für Linksabbieger sei dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen. Die Angabe der Standardabweichung habe lediglich informative Funktion. Deren Berücksichtigung sei in der TA Lärm nicht vorgesehen. Insbesondere sei eine Addition nicht statthaft. Der Immissionsansatz für die Einkaufswagenboxen sei ausreichend statistisch abgesichert. Ein gesonderter Spitzenpegelwert für das „Hineinfeuern" sei weder vorgesehen noch erforderlich. Die Einstellungen der Berechnungskonfiguration seien korrekt. Der für die Ruhezeit eingegebene Beurteilungspegel von -51,8 dB(A) sei gemäß den Vorgaben der TA Lärm im Beurteilungspegel (Tag) enthalten; eine separate Betrachtung sei in der TA Lärm jedoch nicht vorgesehen. Das Prognoseprogramm berechne diesen speziellen „Beurteilungspegel" für die Ruhezeiten nicht. Insofern stelle der eingetragene Wert letztlich kein Berechnungsergebnis, sondern lediglich einen Platzhalter dar.
36 
Die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" stelle eine geeignete Grundlage für die planerische Abwägungsentscheidung dar, zumal es insoweit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte oder auch nur Richtwerte gebe. Eine Abschätzung sei allenfalls geboten, um festzustellen, ob durch den Plan in Bezug auf den Schadstoff CO2 eine signifikante unzumutbare Verschlechterung eintrete. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern angestellten Überlegungen zum „Stellplatzwechselverkehr" beruhten auf bloßen Vermutungen. Dass sich daraus eine beachtliche Verschlechterung der Immissionssituation ergäbe, sei nicht dargetan. Die Berechnung gehe für den Ist-Zustand von einer Fahrzeugmenge von 600 Pkw für den Lebensmittelmarkt aus. Diese Zahl ergebe sich aus dem für den geplanten, größeren Markt errechneten Zahl von 750 Kraftfahrzeugen. Der Abschlag von 20 % sei der geringeren Größe des derzeitigen Marktes geschuldet. Der Divisor „2" entspreche der Tatsache, dass ein Fahrzeug stets zwei Fahrbewegungen verursache. Da jedoch schon jetzt ein großer Teil des Anfahrtsverkehrs über die B 34 stattfinde, sei auch die Annahme einer hälftigen Verteilung des Verkehrs auf die Anfahrtswege B 34 bzw. Hauptstraße plausibel und noch vorsichtig angesetzt. Selbst wenn die Fahrzeugmengen des Getränkemarktes nicht berücksichtigt worden sein sollten, fiele dies bei der bauplanerischen Abwägungsentscheidung letztlich nicht ins Gewicht. Von einer relevanten Fehleinschätzung der Luftschadstoff- und CO2-Emissionen könne jedenfalls nicht die Rede sein. Maßgeblich für die Berechnung seien die in der Verkehrsuntersuchung 2003 für den Abschnitt zwischen Weber- und Siegfriedstraße ausgewiesenen Daten. Eine belastbare Grundlage, bestimmte Emissionswerte des Gutachtens durch einen „symbolischen Wert“ zu ersetzen, sei nicht zu erkennen. Die „Abschätzende Berechnung" differenziere zwischen den verkehrsbedingten Emissionen auf der B 34 und den Emissionen auf dem Parkplatz. Eine schlichte Addition verbiete sich. Dass im Plangebiet insgesamt eine unerträgliche, den Anliegern nicht mehr zumutbare Situation entstünde, sei nicht zu erkennen. Die neu zu schaffende Ein- und Ausfahrtssituation fördere auch weder zusätzliche Staus noch zusätzliche Unfallgefahren. Vielmehr werde sich die Situation durch die Aufstellfläche für Linksabbieger letztlich verbessern. Auch der verbleibende, nach links in die Weberstraße abbiegende Verkehr erhalte eine eigene Aufstellfläche. Dass lediglich CO2-Emissionen, nicht aber die entsprechenden Immissionen und Schadstoffbelastungen am Grundstück der Antragsteller ermittelt worden seien, stelle keinen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler dar. Auch die ermittelte Emissionssituation lasse hinreichend abgesicherte Rückschlüsse auf die Gesamtbelastung zu. Das Original der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ sei unterschrieben. Die von den Antragstellern befürchtete Erhöhung der Staugefahr beruhe auf einer falschen Einschätzung der bisherigen Verkehrssituation.
37 
Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller stelle kein reines Wohngebiet dar. Bereits den Gutachtern sei mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Gebiet nördlich des Plangebiets um ein „allgemeines Wohngebiet" handle. Bodenrechtliche Spannungen, die bereits auf Planungsebene gelöst werden müssten, lägen nicht vor. Die Rechtmäßigkeit einer Planung sei nicht im Hinblick auf einen „Gebietsbewahrungsanspruch" zu prüfen. Der nunmehr überplante Bereich sei ohnehin bereits durch den vorhandenen Markt geprägt gewesen. Mit dessen Erweiterung werde daher kein „gebietsunverträglicher" Fremdkörper zugelassen. Die Heranziehung des „Gebots der Rücksichtnahme" sei dogmatisch verfehlt.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die - auch im Eilverfahren 5 S 222/11 - angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 29.09.2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Flur …) in … gegen die 1. Änderung und Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin. Sein Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 für das Gebiet „westlich … / …“, der am 10. April 1996 in Kraft getreten ist. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ist über eine Wegefläche („Weg A“) erschlossen, die nach der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 12 als „Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ausgewiesen ist. In der Wegefläche verläuft eine Rohrleitung. Im hinteren Drittel der Wegefläche ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 12 ein Punkt eingezeichnet, der nach der Zeichenerklärung die Bedeutung „Sperrpfosten“ haben soll.

2

Der „Weg A“ befindet sich seit ca. 19 Jahren im gemeindlichen Eigentum. Eine Widmung als öffentliche Straße ist bislang nicht erfolgt. Der „Sperrpfosten“ ist nicht errichtet worden; am Ende des „Weges A“ in Richtung Westen befindet sich eine Schranke.

3

Mitte 2010 wurde festgestellt, dass auf dem – westlich an den „Weg A“ angrenzenden Gelände, das seinerzeit landwirtschaftlich genutzt war – ein Gartengerätehaus sowie ein 270 qm großer befestigter Stellplatz errichtet worden war. Der Bauherr und Pächter jener Fläche beantragte Anfang 2011 die Ausweisung dieser Fläche als „Gartenland“ für eine beabsichtigte Nutzung in Form einer Gartenhütte, eines Spielplatzes, eines Abstellraums für Gartengeräte, einer offenen Grillhütte sowie eines Parkplatzes mit Carport.

4

Die Antragsgegnerin beschloss am 13. Oktober 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 für die betroffene Fläche (Flurstück …) und zugleich über die Änderung des Flächennutzungsplans. Für die Planungskosten wurde eine Kostenerstattungsvereinbarung mit dem Pächter geschlossen. Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planentwurf vom 13. Mai bis 14. Juni 2013 ausgelegt. Danach sollte das Flurstück … als Grünfläche ausgewiesen werden. In der Planzeichnung des Entwurfs waren zwei Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen bzw. für eine Bebauung umgrenzt. In der Fläche für die Stellplätze sollte die Errichtung von zwei Stellplätzen zulässig sein.

5

Der Antragsteller nahm dazu mit Schreiben vom 12. Juni 2013 Stellung. Die Antragsgegnerin änderte im Hinblick auf die eingegangenen Stellungnahmen den Planentwurf – insbesondere – in Bezug auf die Stellplätze und den Plangeltungsbereich. Dieser sollte nun auch den „Weg A“ bis zur Höhe des ursprünglich markierten „Sperrpfostens“ umfassen. Der geänderte Planentwurf wurde vom 23. Januar bis 24. Februar 2014 ausgelegt. Der Antragsteller nahm dazu erneut – mit Schreiben vom 22. Februar 2014 – Stellung.

6

Auf der Grundlage einer sogenannten Abwägungstabelle entschied sich die Antragsgegnerin dafür, an dem (geänderten) Planentwurf festzuhalten und beschloss diesen am 08. Mai 2014 als Satzung. Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 wurde anschließend am 15. Juli 2015 ausgefertigt und ortsüblich bekannt gemacht.

7

Am 29. September 2015 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Ansicht, die Planänderung und –ergänzung beruhe auf einem Abwägungsausfall. Der „Weg A“ sei als reiner „Wohnzufahrtsweg“ konzipiert worden und habe keine Durchfahrtsmöglichkeit zur westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche vorgesehen. Im Hinblick darauf und auf den vorgesehenen Sperrpfosten sei ein schützenswertes Vertrauen entstanden. Dieses könne nur durch eine gerechte Abwägung überwunden werden, die fehle. Die vormals eingeschränkte Benutzbarkeit des „Weges A“ werde nun aufgehoben. Dadurch werde die ihm und den Anliegern der Grundstücke … vorbehaltene uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Weges zu seinem Grundstück entzogen. Zudem komme es zu einer erheblichen Lärmbelästigung. Die Bedeutung der früheren Planfestsetzungen habe die Antragsgegnerin verkannt. Weder aus den Abwägungsunterlagen noch aus der Planbegründung sei ersichtlich, dass sie dies in der Abwägung berücksichtigt habe. Weiter seien auch Alternativen, wie die Zuwegung über „Plaggen“ oder über die W...er Straße – nicht erwogen worden. Die westliche Randlage seines Grundstückes werde durch die Schaffung einer privaten Grünfläche beeinträchtigt. Die Planänderung für zwei Stellplätze und für eine „Gartenfläche“ sei zudem nicht erforderlich. Es würden reine Privatinteressen bedient. Die Antragsgegnerin habe für eine schon 2010 begonnene Nutzung der Fläche – auf privaten Wunsch – erst im Nachhinein rechtmäßige Zustände herstellen wollen. Die Planaufstellung sei erst nach mehrjähriger illegaler Nutzung des Flurstücks … erfolgt. Anderweitige Stellplatzmöglichkeiten – etwa hinsichtlich einer Parkbucht an der Straßen … bzw. hinsichtlich der Möglichkeit, Fahrzeuge am Straßenrand abzustellen – seien nicht erwogen worden. Seine Interessen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Plan verstoße auch gegen die Umwidmungssperrklausel in § 1 a Abs. 2 BauGB. Die Festsetzung als private Grünfläche schränke eine Benutzbarkeit durch die Allgemeinheit ein. Durch die Öffnung des Stichweges („Weg A“) sei er in seinem Eigentumsrecht negativ betroffen. Durch die Schaffung von nur zwei Stellplätzen werde keine Verbesserung der Verkehrssituation herbeigeführt. Der Plan sei für dieses Ziel nicht geeignet. Städtebauliche Gründe für den Plan seien nur vorgeschoben.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

die 1. Änderung und Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

12

Sie hält den Antragsteller nicht für antragsbefugt. Er sei von dem Plan nicht unmittelbar betroffen. Überdies würden nur geringfügige, nicht abwägungserhebliche Belange angeführt. Die planerische Abwägung sei nicht zu beanstanden. Die relevanten Grundlagen seien vollständig ermittelt worden. Für den „Weg A“ habe schon nach dem Ursprungsplan ein Anspruch auf eine alleinige Nutzung der Anlieger dieses Weges bestanden. Durch die beiden im Plangeltungsbereich festgesetzten Stellplätze werde nur eine moderate Zunahme der Wegenutzung erfolgen. Eine Zusage des früheren Bürgermeisters, wonach über den „Weg A“ keine neuen Flächen erschlossen werden sollten, sei nicht aktenkundig und im Übrigen rechtlich unwirksam. Eine Fehleinschätzung liege der Abwägung nicht zugrunde. Der „Weg A“ sei zuvor als öffentlicher Weg festgesetzt worden. Der im Ursprungsplan markierte Sperrpfosten sei keine zwingende Festsetzung. Gleiches gelte auch für den vorhandenen Schlagbaum. Die Planung sei auch erforderlich. Private Stellplätze verbesserten die Verkehrssituation auf öffentlichen Straßen. Soweit an der Straße … eine Parkbucht entfallen sei, steht dies mit der vorliegenden Planung in keinem Zusammenhang. Vormals landwirtschaftlich genutzte Flächen würden so wenig wie nötig in Anspruch genommen. Auf der Stellplatzfläche sei eine offene Kleingarage baurechtlich zulässig. Das gelte auch für einen Doppelcarport. Für das Planerfordernis dürften auch private Interessen eine Rolle spielen. Der Umstand, dass der „Weg A“ bislang nicht gewidmet worden sei, sei allein straßenrechtlich relevant und begründe im vorliegenden Zusammenhang keine Vertrauensgrundlage für den Antragsteller.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter des Senates einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 02. Februar bzw. 11. Februar 2016).

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die übersandten Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, ferner auf die Originalausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 12 vom 10. April 1996 sowie der angegriffenen 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 vom 16. Juli 2015.

Entscheidungsgründe

15

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers, über den gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO nach erklärtem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar innerhalb der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gestellt worden. Dem Antragsteller fehlt indes die erforderliche Antragsbefugnis. Dafür ist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 oder dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Weise verletzt zu werden. Dazu müssen hinreichend substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers zumindest als möglich erscheinen lassen.

16

Da das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich der angegriffenen 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 liegt, kommt eine Verletzung seiner Rechte nur im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht, das die Antragsgegnerin verpflichtet, auch die rechtserheblichen Belange der „Planaußenlieger“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und die – auch – rechtlich schutzwürdig sind. Das ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und der Situation des betroffenen Gebietes zu beurteilen.

17

Vorliegend ist die Antragsbefugnis des Antragstellers weder im Hinblick auf die „Erschließungssituation“ des Grundstücks des Antragstellers am „Weg A“ - insbesondere den „Wegfall“ des sogenannten Sperrpfostens – gegeben (unten 1.), noch ist sie aus einer - infolge der „Öffnung“ des „Weges A“ eintretenden - zusätzlichen Lärmbelästigung abzuleiten (unten 2.).

18

1. Was – zunächst – die „Erschließungssituation“ des Grundstücks des Antragstellers anbetrifft, ist festzustellen, dass sich diese in planungsrechtlicher Hinsicht durch die Festsetzungen der angegriffenen 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Antragsgegnerin nicht geändert hat. Der „Weg A“ war bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes Nr. 12 als Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt; der angegriffene Ergänzung- und Änderungsbebauungsplan ändert daran nichts. Soweit in diesem Bebauungsplan für das westliche Ende des „Weges A“ erneut eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden ist, ist damit – der Sache nach – an der vorherigen planungsrechtlichen Situation unverändert festgehalten worden.

19

Ein Unterschied zwischen dem Ursprungsplan und dem vorliegend angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplan ist auch in Bezug auf das westliche „Ende“ des „Weges A“ nicht festzustellen: Der Weg endete bereits im Ursprungsplan westlich des Streifens, der als „Fläche zum Anpflanzen von Knicks“ festgesetzt worden ist (Knick). Dabei ist es im Änderungs- und Ergänzungsplan geblieben. Planungsrechtlich war – somit – bereits nach dem „alten“ Plan eine Querung des Knicks zulässig mit der Folge, dass der „Weg A“ auch zur Erreichung der (seinerzeit) jenseits des Knicks (westlich) gelegenen Flächen genutzt werden konnte. Vor diesem Hintergrund geben die planungsrechtliche Festsetzungen keinerlei Ansatzpunkt für die Annahme des Antragstellers, der „Weg A“ sei (nur) für die Anlieger der Grundstücke … und für den Antragsteller „eingeschränkt benutzbar“ gewesen.

20

Die Festsetzung als Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB führt dazu, dass die betroffene Fläche für alle anliegenden Grundstücke – aus bauplanungsrechtlicher Sicht – genutzt werden darf. Zu den anliegenden Grundstücken gehört sowohl nach der Ursprungsfassung als auch nach der jetzt angegriffenen Fassung des Bebauungsplanes auch das am „Kopfende“ des „Weges A“ gelegene Grundstück. Zwar lässt sich der Planzeichnung und der zugehörigen Zeichenerklärung zum (Ursprungs-)Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin vom 10. April 1996 nicht entnehmen, ob die Straßenverkehrsfläche als eine öffentliche oder eine private Fläche festgesetzt worden ist, doch ist insoweit zu beachten, dass sich schon aus dem Charakter der festgesetzten Verkehrsfläche ergibt, dass eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche gewollt ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, Stand August 2016, § 9 Rn. 104). Dies wird durch die Begründung des Bebauungsplans Nr. 12 (Nr. 4.2) bestätigt, wonach die Erschließung in diesem Bereich über einen „öffentlichen Fahrweg“ erfolgt. Im gleichen Sinne wird in der Begründung des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsbebauungsplans (Nr. 6) ausgeführt, dass die Erschließung über einen „öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken …“ erfolgt. Mangels entgegenstehender Festsetzungen dürfen damit alle an den „Weg A“ angrenzenden Grundstücke Zu- und Abfahrten zu diesem Weg nehmen.

21

Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass mit dem angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsbebauungsplan die frühere Festsetzung eines Sperrpfostens auf der Fläche des „Weges A“ weggefallen ist, ist – sachlich – zutreffend, begründet aber keine andere Beurteilung seiner Antragsbefugnis.

22

Im (Ursprungs-)Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin ist die Markierung eines Sperrpfostens – der Zeichenerklärung zufolge – auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt worden. Die genannte Vorschrift trägt die Markierung nicht; sie ist damit nicht als planungsrechtlich verbindliche Festsetzung anzuerkennen. Soweit insoweit eine Verkehrsregelung – im Sinne einer Sperre nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 250, 267) oder nach Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO – gemeint sein sollte, vermittelt dafür § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine Rechtsgrundlage (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 105 m.w.N.). Der Gemeinde steht im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kein „Festsetzungserfindungsrecht“ zu. Sie muss sich – m.a.W. – an den Katalog der nach § 9 Abs. 1 BauGB zulässigen Festsetzungen halten (numerus clausus; vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990, 4 NB 13.90, NVwZ-RR 1991, 455; Urt. des Senats v. 29.04.2014, 1 KN 14/14, Juris, Rn. 33; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 12 m.w.N.). Ein „Sperrpfosten“ gehört nicht zu den möglichen Festsetzungsinhalten nach § 9 Abs. 1 BauGB. In Bezug auf das Straßenrecht gibt die Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche den Rahmen für eine Widmung und – damit verbunden für die Anbindung der Anliegergrundstücke an die Straße im Rahmen des Anliegergebrauchs vor. Die – ohne ersichtliche planungsrechtliche Grundlage erfolgte – Markierung eines Sperrpfostens ändert daran nichts. Eine Festsetzung, die (insbesondere) für das westlich des „Weges A“ gelegene Grundstück einen Anschluss an diese Verkehrsfläche planungsrechtlich ausschließt (Zufahrts-, Zugangsverbot), ist gerade nicht getroffen worden. Ausgehend davon kann der Antragsteller aus der im Ursprungsplan erfolgten Darstellung eines Sperrpfostens für sich keine rechtlich geschützte und für die Abwägung erhebliche Position ableiten. Soweit sich der Antragsteller – darüber hinaus – auf die Zusage des ehemaligen Bürgermeisters der Antragsgegnerin bezieht, über den „Weg A“ keine neuen Flächen zu erschließen, folgt daraus – ebenfalls – kein abwägungserheblicher Belang. Es kann offen bleiben, ob und ggfs. in welcher Form eines solche Zusage überhaupt erteilt worden ist. Die Antragsgegnerin wäre – jedenfalls – nicht gehalten, sich im Rahmen der Abwägung zum angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsbebauungsplan daran auszurichten, denn ihre planerische Gestaltungsfreiheit bleibt im Hinblick auf das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bindungsfrei. Die Gemeinde kann sich – insbesondere nicht verpflichten, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt aufzustellen bzw. einen bestimmten Planinhalt zu unterlassen (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauGB). Dem früheren Bürgermeister der Antragsgegnerin war es insoweit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 50 GO nicht gestattet, die Abwägung der Gemeinde bzw. künftige Beschlüsse über Bebauungspläne in einer bestimmten Richtung festzulegen.

23

2. Die Antragsbefugnis eines Plannachbarn im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO– hier des Antragstellers – kann sich aus den städtebaulichen Folgen der angegriffenen Planung ergeben. Dazu gehört grundsätzlich auch die – vom Antragsteller geltend gemachte „erhebliche Lärmbelästigung“ infolge der „Öffnung“ des „Weges A“ nach Maßgabe des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplans.

24

Allerdings führen planbedingte Lärmzunahmen nicht in jedem Falle zu Bejahung der Antragsbefugnis. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats, dass Lärmzunahmen, die nur geringfügig sind und sich auf ein Privatgrundstück (deshalb) nur unwesentlich auswirken, in die Abwägung nicht eingestellt werden müssen und – damit – auch nicht zur Bejahung einer Antragsbefugnis herangezogen werden können (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041 sowie Beschl. v. 19.02.1992, 4 NB 11.91, NJW 1992, 2844, Urt. d. Senats v. 22.11.2007, 1 KN 11/06, NordÖR 2008, 344 sowie Urt. d. Senats v. 17.09.2015, 1 KN 20/14, Juris).

25

Der Antragsteller befürchtet infolge der Festsetzung des Änderungs- und Ergänzungsbebauungsplanes zwar eine „erhebliche“ Lärmbelästigung, dies allein genügt indes nicht. Es kommt darauf an, ob ausreichend Tatsachen dafür vorliegen, dass der Plan zu einer – mehr als nur geringfügigen – Lärmerhöhung führt. Eine solche Lärmerhöhung kommt erst ab einer planbedingten Zunahme des Dauerschallpegels von 2 dB(A) in Betracht, da eine geringere Lärmzunahme nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Die Wahrnehmbarkeit kann auch bei Lärmzunahmen von bis zu 3 dB(A) – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles – fehlen (vgl. Urt. d. Senats v. 17.09.2015, a.a.O., S. 7 d. Abdr.).

26

Im vorliegenden Fall ist – sicher – von einer nur geringfügigen Lärmzunahme – unterhalb 2 dB(A) – auszugehen. Der „Weg A“ erschließt vier Baugrundstücke (darunter dasjenige des Antragstellers) und – künftig – den Geltungsbereich des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplans, der zwei Stellplätze zulässt (vgl. Nr. B.1.1 der Textfestsetzung). Bei vier Baugrundstücken und einem Fahrzeug je Grundstück erhöht sich damit infolge der beiden Stellplätze die Zahl der Kraftfahrzeuge, die den „Weg A“ benutzen von vier auf sechs Fahrzeuge. Damit kann – maximal – eine Zunahme des vom Fahrzeugverkehr ausgehenden Schalldrucks um den Faktor 1,5 eintreten. In der Akustik ist allgemein anerkannt, dass erst ab einer Verdoppelung des Schalldruckes eine Zunahme der Lärmpegel um (bis zu) 3 dB(A) eintritt. Damit steht – vorliegend – fest, dass die Lärmzunahme, die dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan – möglicherweise – zuzuordnen ist, sicher im Bereich des Geringfügigen, für das menschliche Ohr nicht mehr Wahrnehmbaren bleiben wird. Allein die Nutzung der beiden im Plangebiet gelegenen Stellplätze führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Eine abwägungserhebliche Betroffenheit des Antragstellers besteht somit nicht.

27

3. Soweit der Antragsteller – darüber hinaus – die planungsrechtliche Erforderlichkeit des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplans angreift und die Ansicht vertritt, die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, da sie sich an Privatinteressen orientiere und seine Interessen nicht ausreichend berücksichtige, ist daraus kein – konkreter – individueller Belang abzuleiten, der die Antragsbefugnis begründen könnte. Die genannten Argumente betreffen Fragen, die sich – erst – nach Zulässigkeit des Normenkontrollantrages stellen, nämlich nach der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und nach der Beachtung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Da vorliegend – wie ausgeführt – die Antragsbefugnis fehlt, kann der Antragsteller insoweit eine Überprüfung des angegriffenen Bebauungsplans nicht beanspruchen.

28

4. Der – in der mündlichen Verhandlung hervorgetretene – Umstand, dass der „Weg A“ bislang nicht als öffentliche Wegefläche gewidmet worden ist, ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich. Die Widmung legt den straßenrechtlichen Gemeingebrauch fest (§ 6 Abs. 1 StrWG SH). Sie wird durch einen Bebauungsplan nur insoweit beeinflusst, als die Widmung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes – hier: der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche – stehen muss. Daraus, dass die Straße bislang nicht gewidmet worden ist, kann der Antragsteller keine „eingeschränkte Benutzbarkeit“ des „Weges A“ ableiten. Bei einem nicht gewidmeten Weg obliegt es der Bestimmung des Wegeeigentümers – hier: der Antragsgegnerin – die Nutzung des Straßenverkehrsfläche zu bestimmen.

29

5. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die in Ziffer 9.1 des Teiles B des Bebauungsplanes Nr. 74 der Antragsgegnerin getroffene Textfestsetzung zur Winkelstützwand und die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" an der Kolberger Straße, soweit diese „ohne Zugang" bestimmt, sind unwirksam.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich der Lohstraße, östlich der Straßen Am Hang, Theodor-Storm-Straße und Klaus-Groth-Straße sowie südlich der Fritz-Reuter-Straße und westlich der Kolberger Straße. Sie ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... in …

2

Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes, der als „allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen ist. Die östliche Seite der Kolberger Straße lag im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 der Antragsgegnerin, der ein Wohngebiet festsetzte. Der Bebauungsplan Nr. 4 ist von der Antragsgegnerin „ersatzlos aufgehoben" worden.

3

Südlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin ein an der Ecke ... / ... gelegenes Grundstück, das früher gartenbaulich genutzt wurde (mit Gewächshäusern).

4

Die Lohstraße ist als „Landesstraße (L 230) eingestuft. Die Gemeinde Stockelsdorf ist landesplanerisch als „Stadtrandkern II. Ordnung" eingestuft worden. Im Gemeindegebiet befinden sich bisher neun Einzelhandelsbetriebe zur sogenannten Nahversorgung, davon zwei Betriebe in der Lohstraße in ca. 600 m bzw. 900 m Entfernung vom Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 74.

5

Nachdem bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 2010 für das Gärtnereigrundstück ein Bauantrag zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit Bäckerei eingereicht worden war, beschloss die Antragsgegnerin am 23. August 2010 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den hier betroffenen Bereich im Verfahren nach § 13a BauGB. Nach einer ersten Entwurfsauslegung wurde der Planentwurf geändert und im September 2012 erneut ausgelegt. Für das Gärtnereigelände war eine Einzelhandelsnutzung vorgesehen. Im Planaufstellungsverfahren wurde eine sogenannte „Verträglichkeitsanalyse" erstellt, um die Auswirkungen der Einzelhandelsansiedlung auch auf die benachbarten Städte Bad Schwartau und Lübeck zu untersuchen. Von den Nachbargemeinden wurden gegen die beabsichtigte Planung keine Bedenken erhoben.

6

Die Antragstellerin erhob gegen den Planentwurf Einwendungen und beanstandete eine „Überversorgung" mit Einzelhandelsbetrieben in Stockelsdorf. Die mit der Planung verbundenen Immissionsprobleme seien nicht gelöst. Die Einzelhandelsnutzungen rückten zu nah an ihr Grundstück heran. Wegen des vorgesehenen Bodenabtrages seien vorherige Bodenuntersuchungen erforderlich. Die Voraussetzung für ein vereinfachtes Planungsverfahren lägen nicht vor.

7

Die Antragsgegnerin wies die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Bebauungsplan am 02. September 2013 als Satzung. Die Bürgermeisterin wurde nach Ziff. 4 des Beschlusses ermächtigt, den Satzungsbeschluss bekannt zu machen, sofern die „unter Ziff. 8 der Begründung zum Bebauungsplan genannten städtebaulichen Verträge abgeschlossen sind". Nach Ausfertigung wurde der Bebauungsplan am 20. Februar 2014 bekannt gemacht.

8

Am 22. Oktober 2014 beschloss die Antragsgegnerin, die Planurkunde des Bebauungsplanes Nr. 74 um einen textlichen Hinweis zu ergänzen, wonach DIN-Vorschriften bzw. technische Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, im Rathaus während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Der Beschluss wurde am folgenden Tag (u.a.) in den „Lübecker Nachrichten“ bekannt gemacht.

9

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 ist entlang der Klaus-Groth- und der Fritz-Reuter-Straße ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Das Gelände der ehemaligen Gärtnerei ist als „Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel und Gartenbau“ mit drei Baufenstern festgesetzt. Entlang der Kolberger Straße ist das „Sondergebiet“ durch eine private Grünfläche mit dem Zusatz „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang“ abgegrenzt. Die Zufahrt zum Sondergebiet soll von der Lohstraße aus erfolgen. Innerhalb des Sondergebietes sind für das Baufenster A ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit maximal 800 qm Verkaufsfläche (davon 50 qm für einen Backshop) für das Baufenster B ein „Gartencenter Einzelhandel“ mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm und für das Baufenster C Gewächshäuser vorgesehen.

10

In Nr. 8 des Textes des Bebauungsplanes sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Schallschutzmaßnahmen festgesetzt worden (Lärmschutzwand an der Nordostseite der Stellplatzfläche, Einhausung des Anlieferungsbereiches des Einzelhandelbetriebes und der Einkaufswagensammelboxen, Lärmumwandung der Kühlventilatoren). Nach Ziff. 9.1 der Textfestsetzungen ist zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen der Baufläche „B“ und den nördlich angrenzenden Flächen der Baufläche C“ und den allgemeinen Wohngebieten eine bis zu 4 m hohe Winkelstützwand zu errichten.

11

Zugleich mit dem Bebauungsplan Nr. 74 wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin im Wege der Berichtigung geändert.

12

Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 21. Februar 2014 eingegangen.

13

Die Antragstellerin befürchtet eine erhöhte Belastung mit Ausbaubeiträgen wegen des im Zusammenhang mit der Planung beabsichtigten Ausbaus der Kolberger Straße. Die Festsetzung eines „Sondergebiets“ sei fehlerhaft, weil die Lärmwirkungen der im Plan vorgesehenen Vorhaben unzutreffend ermittelt worden seien. Die festgesetzten Baugrenzen der Baufenster B und C und die zugelassenen Höhen der baulichen Anlagen führten dazu, dass ihr Grundstück „eingekesselt" werde. Die vorgesehene Winkelstützmauer sei zur Abstützung der Böschung unzureichend. Durch die Errichtung 62 m langer und 4,2 m hoher Baukörper in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück würde dieses vollständig abgeriegelt. Es werde eine „bedrückende" Wirkung entstehen, auch wenn das Gartencenter 3,45 m niedriger liege als ihr Grundstück. Eine solche Planung sei nicht realisierbar und im Übrigen auch nicht erforderlich, weil nur einem einzelnen Grundstückseigentümer die möglichst teure Vermarktung seines Grundstücks ermöglich werden solle. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, weil der Flächennutzungsplan das Gebiet bisher als „Wohnbaufläche" dargestellt habe. Die davon abweichende Festsetzung eines „Sondergebiets" sei gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Die Antragsgegnerin habe auch den Gebietserhaltungsanspruch missachtet und keine Alternativenprüfung unternommen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch die Bekanntmachung sei unwirksam, da der Bebauungsplan nicht „nach" sondern „mit" seiner Bekanntmachung in Kraft treten solle. Fehlerhaft sei ferner, dass zwischen ihrem Grundstück und dem vorgesehenen Gartencenter bzw. Gewächshaus kein ausreichender Sicherheitsabstand festgesetzt worden sei. Dieser sei erforderlich, um einer Gesundheitsgefährdung durch Pflanzenschutzmittel vorzubeugen, die durch die Lüftungsklappen der Gewächshäuser konzentriert freigesetzt würden. Die von dem Einkaufsmarkt und dem Gartencenter ausgehenden Lichtimmissionen seien nicht ermittelt worden. Der Bebauungsplan enthalte auch keine Vorgaben für lichtemittierende Einrichtungen. Entsprechendes gelte für die Blendwirkungen der gläsernen Außenhaut des Gartencenters. Die im Planverfahren erstellten Lärmprognosen seien mangelhaft. Ihr Grundstück sei nicht als maßgeblicher Immissionsort berücksichtigt worden. Die Zahl der Stellplätze und der Lärm durch den Kamin der Gewächshausheizung seien nicht zutreffend erfasst worden. Das Gartencenter und der Einkaufsmarkt seien nicht gebietsverträglich. Beide Märkte dienten nicht mehr der Gebietsversorgung, so dass der Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Dieser könne auch gebietsübergreifend beansprucht werden. Die im Plangebiet zugelassenen Nutzungen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot.

14

Die Antragstellerin beantragt,

15

den Bebauungsplan Nr. 74 für unwirksam zu erklären,

16

hilfsweise

17

den Bebauungsplan Nr. 74 insoweit für unwirksam zu erklären, als darin ein Sondergebiet festgesetzt worden ist,

18

hilfshilfsweise

19

festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 74 bisher nicht in Kraft getreten ist,

20

sowie die Revision zuzulassen.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

23

Sie erwidert: Die Planung sei mit den Zielen der Raumordnung konform. Der angegriffene Plan habe - zulässiger Weise - im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden dürfen. Eine Umweltprüfung entfalle in diesem Verfahren. Damit sei auch eine Angabe darüber, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien, entbehrlich. Durch die Festsetzung eines „Sondergebiets" würden Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Das Planungsziel sei gewesen, einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzulassen und zugleich den vorhandenen Gartenbaubetrieb und die Wohnbebauung planungsrechtlich abzusichern. Die zu erwartenden Immissionen seien im Planaufstellungsverfahren hinreichend untersucht worden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden tags um 4 dB(A) und nachts um 10 dB(A) unterschritten. Unzumutbare Lärmbelastungen entstünden nicht. Im Planaufstellungsverfahren sei auch berücksichtigt worden, dass die südwärts vom Grundstück der Antragstellerin liegenden Bauflächen 3 bis 5 m tiefer lägen als das Grundstück der Antragstellerin. Abgrabungen würden so ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht beeinträchtigt werde. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, von Veränderungen in ihrer Nachbarschaft verschont zu bleiben. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien in Bezug auf ihr Grundstück nicht rücksichtslos. Es werde auch nicht zu unzumutbaren Verschattungen kommen. Der Bebauungsplan diene einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; gegen § 8 Abs. 2 BauGB sei nicht verstoßen worden. Ein „Gebietserhaltungsanspruch" stehe der Planung nicht entgegen. Vor Planaufstellung sei das Gebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan erst nach dem Abschluss städtebaulicher Verträge bekannt gemacht worden sei.

24

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigungen zur Errichtung der in den Baufenstern A bis C vorgesehenen Vorhaben Widersprüche eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche beantragt. Die Anträge sind erfolglos geblieben (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2014, VG 2 B 64/14 und VG 2 B 65/14 sowie Beschlüsse des Senats vom 26.01. bzw. 09.02.2015, 1 MB 44/14 und 1 MB 43/14).

25

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung neun Fotos vorgelegt, die die Belegenheit der Grundstücke im Plangebiet bzw. der angrenzenden Grundstücke - auch desjenigen der Antragstellerin - zeigen. Die von der Antragstellerin gestellten Beweisanträge hat der Senat angelehnt und dies in der mündlichen Verhandlung begründet.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Verfahren der Vorbereitung, Beschlussfassung und Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber - ganz überwiegend - nicht begründet.

28

1. Der Antrag ist fristgerecht (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) nach Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans gestellt worden. Soweit die Antragsgegnerin den Plan am 23. Oktober 2014 erneut bekannt gemacht hat, ist dies für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unerheblich.

29

Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes antragsbefugt. Sie hat im Planaufstellungsverfahren rechtzeitig Einwendungen gegen den Plan erhoben. Die Antragstellerin kann - insbesondere - die gerechte Abwägung ihrer privaten Lärmschutzbelange beanspruchen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Ob ihre Befürchtung, infolge des entlang der Kolberger Straße festgesetzten „Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang“ mit erhöhten Ausbaubeiträgen belastet zu werden, zutrifft, kann im Rahmen der Antragsbefugnis offen bleiben. Anzumerken ist, dass die Entstehung und Höhe solcher Beiträge rechtlich nicht unmittelbar den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes zuzuordnen ist, sondern aus der Anwendung beitragsrechtlicher Vorschriften folgt (§ 8 Abs. 1 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 14.12.1999 i. d. F. der letzten Änderung; vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 09.11.2011, 1 C 10021/11, Juris Rn. 27).

30

2. Der Normenkontrollantrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

31

2.1. Die Festsetzungen im angefochtenen Bebauungsplan zur sogenannten Winkelstützwand sowie zu dem „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" - letztere, soweit „ohne Zugang" festgesetzt worden ist - sind unwirksam .

32

2.1.1 Die in Nr. 9.1 (Satz 1) der Textfestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans geregelte Pflicht zur Errichtung einer Winkelstützwand wird auf § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gestützt. Diese Rechtsgrundlage trägt die Festsetzung nicht.

33

Die Winkelstützwand ist - als solche - keine Fläche für „Aufschüttungen" oder „Abgrabungen". Der angegriffene Bebauungsplan sieht - zwar - für das „Sondergebiet" eine Abgrabung vor, weil die künftige Geländeoberfläche bis zu der „Linie" der geplanten Winkelstützwand an die Höhenlage der Lohstraße angeglichen werden soll. Diese Abgrabung ist indes nicht Gegenstand der hier getroffenen Textfestsetzung. Die Winkelstützwand soll - nach der Abgrabung - das höher gelegene Gelände der nördlichen Nachbargrundstücke (u.a. der Antragstellerin) sichern. Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, die Textfestsetzung auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB zu stützen, weil die Stützwand nicht der Herstellung eines Straßenkörpers dient. Andere Festsetzungsmöglichkeiten im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB kommen für die Textfestsetzung nicht in Betracht. Die in § 9 Abs. 1 geregelten Festsetzungsmöglichkeiten sind abschließend; der Gemeinde steht kein über den Katalog der in § 9 Abs. 1 bestimmten Festsetzungsmöglichkeiten hinausgehendes bauplanungsrechtliches „Festsetzungsfindungsrecht" zu (abgesehen vom - hier nicht einschlägigen - Fall des § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 2014, § 9 Rn. 12 m.w.N.).

34

Anzumerken bleibt, dass die Befürchtung der Antragstellerin hinsichtlich der hinreichenden Geländestabilität keine Frage einer planerischen Festsetzung, sondern eine solche der Qualität der Bauausführung ist. Im Baugenehmigungsverfahren ist dies berücksichtigt worden (vgl. Beschl. des Senats vom 26.01.2015, 1 MB 44/14, zu 5.1 der Gründe). Etwaige privatrechtliche Ansprüche der Antragstellerin sind für das öffentliche Baurecht irrelevant.

35

2.1.2. Die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" entlang der Kolberger Straße (durch Planzeichen 6.4 der Anlage zur PlanzeichenVO) ist, soweit sie auch einen Zugang ausschließt, rechtswidrig.

36

Grundsätzlich kann eine Festsetzung über den Anschluss von Baugrundstücken an die Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden, um zu regeln, an welche Straßen und Wege vom Grundstück aus Zu- und Abfahrten bzw. Zugänge zulässig sind (Söfker, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 106). Festsetzungen dieser Art können sowohl positiv durch die Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch negativ durch Anschlussverbote getroffen werden; solche Festsetzungen müssen - wie alle anderen Festsetzungen auch - dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1977, 4 C 32.76, BVBl. 1977, 531, bei Juris Rn. 17). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass ein Zufahrts- bzw. Zugangsverbot die Position des betroffenen Grundstückseigentümer über das übliche Maß hinaus einschränkt und zudem möglicherweise auch geeignet ist, Straßenbaubeitragslasten von dem betroffenen Grundstück auf die Nachbargrundstücke „abzuschieben" (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.04.2005, 3 A 3243/02, NVwZ-RR 2006, 384, bei Juris Rn. 28 a.E.). Diese Folgen können gerechtfertigt sein, wenn und soweit dafür - in der Abwägung berücksichtigte - städtebauliche Gründe vorliegen.

37

Solche städtebaulichen Gründe sind vorliegend in Bezug auf den Ausschluss des Zugangs nicht erkennbar. Der Planbegründung (Nr. 4.3) ist dazu (nur) zu entnehmen, dass die Lohstraße als einzig zulässige Zufahrt zu der für das Sondergebiet vorgesehenen Stellplatzanlage und für den Liefer- und Ladeverkehr vorgesehen ist; dementsprechend ist an der Lohstraße auch eine „Ein- und Ausfahrt" festgesetzt worden. Hinsichtlich der Kolberger Straße heißt es in der Planbegründung nur, dass durch „ein entsprechendes Planzeichen ... noch einmal klargestellt" sei, „dass eine Zufahrt oder ein Zugang zur Kolberger Straße nicht erfolgen“ dürfe. Eine weitere Begründung dazu fehlt; sie ist auch den Abwägungsmaterialien, wie sie sich in der Beschlussvorlage der Gemeindevertretung finden, an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin (im Schriftsatz vom 27.04.2015) „städtebauliche Motive“ für die Festsetzung angeführt hat, sind diese im Hinblick auf den nach § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Fall nicht mehr nicht zu berücksichtigen; sie sind i. Ü. auch nicht näher spezifiziert worden.

38

Eine besondere städtebauliche Rechtfertigung hinsichtlich des festgesetzten Verbots einer Zufahrt an der Kolberger Straße kann im Hinblick auf die objektiv gegebene Sachlage anerkannt werden. Das Zufahrtsverbot steht - augenfällig - im Zusammenhang mit der festgesetzten „Ein- und Ausfahrt“ zur Lohstraße und der im „Sondergebiet“ vorgesehenen Lage der Stellplätze bzw. der Bereiche für Anlieferungen. Wird insoweit eine Zufahrt festgesetzt, so ist es im Hinblick auf die örtlichen topographischen Verhältnisse sachgerecht, eine weitere Zufahrt an der Kolberger Straße auszuschließen, um dort zusätzliche Verkehrsprobleme und Lärmbelästigungen durch Fahrzeuge zu vermeiden.

39

Anders ist der Ausschluss auch eines Zugangs zur Kolberger Straße zu beurteilen. Weder die - nur eine Teillänge des Grundstücks entlang der Kolberger Straße „abdeckende“ - Lärmschutzwand noch der Grünstreifen am Grundstücksrand („private Grünfläche“) noch der nordwärts ansteigende Verlauf der Kolberger Straße schließen die Anlegung eines Zugangs (oder mehrerer Zugänge) aus. Ausgehend von der Funktion der Kolberger Straße als Erschließungsstraße wird durch den Ausschluss des Zugangs nicht nur die Position der Gewerbebetriebe im „Sondergebiet“, sondern auch die „fußläufige“ Erreichbarkeit dieser - für eine „Jedermann“ ansprechende gewerbliche Nutzung vorgesehenen - Grundstücke über das allgemein übliche Maß hinaus eingeschränkt. Dies bedarf einer besonderen städtebaulichen Begründung, die den Abwägungsmaterialien der Antragsgegnerin und der Begründung des Bebauungsplanes indes nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist. Für den Ausschluss des Zugangs ist die erforderliche planerische Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gänzlich ausgeblieben. Das führt zu der im Urteilstenor bestimmten Unwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich dieser Festsetzung. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB). Ob - der Annahme der Antragstellerin folgend - für die Festsetzung (auch) straßenbaubeitragsrechtliche Motive maßgeblich waren, ist für die Entscheidung des Senats unerheblich. Solche Motive könnten keine städtebauliche Rechtfertigung vermitteln.

40

2.1.3. Die Teilunwirksamkeit der Nr. 9.1 (Satz 1) der Textfestsetzungen sowie der Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang", soweit diese einen Zugang zur Kolberger Straße ausschließt, führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes, da die übrigen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung gewährleisten. Es sind auch - nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - keine Ansatzpunkte dafür hervorgetreten, dass die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan ohne die beiden Festsetzungsinhalte nicht beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2013, 4 BN 22.13, BRS 81 Nr. 77 m.w.N.).

41

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

42

2.2.1. Das Verfahren zur Aufstellung und zur Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

43

2.2.1.1. Die Antragsgegnerin hat - zu Recht - die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB bejaht. Die Voraussetzungen dieses Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB liegen vor; die Größe der im Plangebiet festgesetzten Grundflächen liegt mit 8.400 qm weit unterhalb des Schwellenwerts von 20.000 qm (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Plangebiet, insbesondere im „Sondergebiet", wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13 a Abs. 1 S. 4 BauGB). Die im „Sondergebiet" zulässigen Vorhaben erreichen die Schwellenwerte nach Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG bei weitem nicht.

44

Im beschleunigten Verfahren ist die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nur) nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BauGB durchzuführen. Dementsprechend bedurfte es im vorliegenden Verfahren auch nicht der Angabe umweltrelevanter Informationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn u.a., a.a.O., § 13 a BauGB Rn. 63). Das Planaufstellungsverfahren ist somit nicht zu beanstanden.

45

2.2.1.2. Der Bebauungsplan ist - am 02. September 2013 - wirksam als Satzung beschlossen worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt kein unzulässiger „bedingter" Satzungsbeschluss vor. Das ergibt sich - ohne Weiteres - bereits aus dem Wortlaut des von der Gemeindevertretung gefassten Beschlusses, der in Ziff. 2 - einschränkungslos - den Beschluss des Planes als Satzung enthält. Soweit in der Ziff. 4 die Ermächtigung der Bürgermeisterin zur ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes davon abhängig gemacht worden ist, ob städtebauliche Verträge abgeschlossen worden sind, ist dies keine dem Satzungsbeschluss (selbst) anhaftende Bedingung, sondern eine Anweisung zum Vollzug dieses Beschlusses hinsichtlich der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB. Die Verknüpfung der Bekanntmachung des bereits beschlossenen Bebauungsplans mit dem Abschluss städtebaulicher Verträge ist nicht mit dem Fall zu vergleichen, in dem noch Prüfungen vorzunehmen sind, die nur - vor dem Satzungsbeschluss - im Rahmen einer planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden können (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, 4 CN 1.02, ZfBR 2003, 150). Der - unbedingte - Satzungsbeschluss ist auf der Grundlage dieser städtebaulichen Verträge, die in der Planbegründung (Nr. 8) genannt worden sind, erfolgt. Ansatzpunkte dafür, dass die Verträge entweder nicht oder wesentlich anders zustanden kommen könnten, als es der Planbegründung zugrunde liegt, sind nicht erkennbar. Damit bestehen keine Bedenken, die Bürgermeisterin - wie geschehen - erst nach Abschluss der Verträge zur Bekanntmachung des Bebauungsplans und damit zu dessen Inkraftsetzen zu ermächtigen.

46

2.2.1.4. Der Ansicht der Antragstellerin, die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans sei fehlerhaft, da er nicht „mit", sondern erst „nach" der Bekanntmachung in Kraft trete, ist nicht zu folgen. Zwar enthält die Bekanntmachung vom 12.02.2014 die Aussage, dass der Bebauungsplan erst am 21.02.2014 in Kraft tritt. Dies ist aber unschädlich: Die unrichtige Berechnung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Bebauungsplans in der Bekanntmachung führt nicht zur Unwirksamkeit des Planes und steht dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, der sich aus dem Gesetz ergibt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauB), nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 07.09.1971, IV C 76.68, NJW 1971, 1626). Soweit die Antragstellerin - mit dem gleichen Argument - die Rechtswirksamkeit der Aufhebung des früheren Bebauungsplanes Nr. 4 anzweifelt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.

47

2.2.2. Materielle Gründe, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führen liegen nicht vor.

48

2.2.2.1. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweiche, ist darauf zu verweisen, dass zugleich mit dem Beschluss über diesen Bebauungsplan der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert worden ist (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 letzter Hs. BauGB). Unabhängig davon ist es für die Rechtswirksamkeit Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn das sogenannte Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dabei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebene geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

49

In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin insoweit gerügt, die Gemeinde habe sich mit der Frage, ob durch die Planung die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes beeinträchtigt werde, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dem ist nicht zu folgen; in der Planbegründung wird der vorhandene Bestand und das mit der Planung verfolgte Ziel angegeben (Nr. 2 und 3). Die Antragstellerin verkennt, dass die Darstellungen des bisherigen Flächennutzungsplans keine unüberwindbare Hürde für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung ist; der Flächennutzungsplan kann im Rahmen eines solchen Planes insoweit geändert werden, wie es auch bei einer „regulären“ Änderung des Flächennutzungsplanes der Fall wäre (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 13 a BauGB Rn. 74). Die „Einbindung“ eines nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebes sowie eines Gartencenters ist mit einer (allgemeinen) Wohnnutzung nicht von vorn herein unverträglich (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 BauNVO). Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung in der Gemeinde Stockelsdorf ist im Hinblick darauf nicht erkennbar.

50

2.2.2.2. Die Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan sind - insbesondere - zur Höhenentwicklung der im Plangebiet zugelassenen baulichen Anlagen hinreichend bestimmt. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Bedenken sind unbegründet. Die Festsetzungen zu Trauf- und Firsthöhen beziehen sich jeweils auf „Normalnull“ (NHN), wie sich aus Nr. 4.2 der Planbegründung klar ergibt.

51

2.2.2.3. Die angegriffene Planung ist auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde sind in Nr. 3 der Planbegründung angegeben (Errichtung eines Lebensmittelgeschäfts, Absicherung eines vorhandenen Gartenbaubetriebes und von vorhandener Wohnbebauung mit kleinräumigen Erweiterungsmöglichkeiten). Gegen diese planerische Konzeption der Gemeinde sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben; die Antragsgegnerin hat insoweit ihr - sehr weites - planerisches Ermessen ausgeübt. Einer „Bedarfsanalyse" bedarf es dazu nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995, 4 NB 21.95, Juris).

52

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens - insbesondere - die Zahl und die Standorte bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe in ihrem Gebiet ermittelt und auf dieser Grundlage - im Rahmen ihres insoweit gegebenen (weiten) Planungsermessens - das vorliegende Sondergebiet geplant. Sie hat ihre Planung auch mit den Belangen der Nachbargemeinden Bad Schwartau und Lübeck abgestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB), die keine Bedenken geltend gemacht haben. Damit sind genügend Grundlagen für die planerische Konzeption ermittelt worden.

53

Die Annahme der Antragstellerin, die Planung sei „nur" für einen Grundstückseigentümer aufgestellt worden, um diesem eine möglichst lukrative Verwertung seiner Grundstücke zu ermöglichen, stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, 4 C 105.66, BVerwGE 34, 301/305 ff.). Doch ist daraus nicht abzuleiten, dass bereits die bloße Veranlassung einer Planung durch einen privaten „Interessenten" zu einem Planungsfehler führt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Bauleitplanung nehmen und sich im Rahmen der Planung und der Festlegung der Planinhalte auch an den Wünschen der betroffenen Grundstückseigentümer orientieren, wenn sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.06.1996, 8 S 487/96, NVwZ-RR 1997, 684). Die Gemeinde ist gehalten, die Interessen und Nutzungsvorstellungen privater Planbetroffener im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen und - letztlich - abzuwägen. Allein die Berücksichtigung privater Nutzungsinteressen begründet nicht das Verdikt einer unzulässigen „Gefälligkeitsplanung", wenn die Planung - wie hier - zugleich allgemeine städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Die Antragsgegnerin hat die privaten Nutzungswünsche des Eigentümers des (ehemaligen) Gärtnereigrundstücks nicht quasi „unbesehen" in ihre Planung übernommen, sondern - nach Abwägung mit anderen Belangen - in anderer Weise in die Planfestsetzungen einfließen lassen. Die von privater Seite gewünschte Einzelhandelsnutzung ist mit der Umgebung des „Sondergebiets" verträglich s. o. 2.2.2.1 a. E.); das Planungsziel der Gemeinde ist auch in dieser Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden.

54

2.2.2.4 Die Festsetzung der Gebietsart „Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteleinzelhandel und Gartenbau" ist nicht zu beanstanden. Zwar können (sonstige) Sondergebiete nur festgesetzt werden, wenn sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 BauNVO wesentlich unterscheiden (§11 Abs. 1 BauNVO). Dies ist hier indes der Fall. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung - zutreffend - darauf hingewiesen, dass in dem „Sondergebiet" keine „durchmischte" Nutzung - wie in einem Mischgebiet vorgesehen ist und die getrennten Einzelhandelseinrichtungen in den festgesetzten Baufenstern in dem Baugebiet gemeinschaftlich auftreten (Ziff. 4.2 der Planbegründung). Das ist rechtlich tragfähig.

55

2.2.2.5. Die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

56

2.2.2.5.1 Der Hinweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit, statt des „Sondergebietes" in dem Plangebiet auch eine Wohnbebauung vorzusehen, vermittelt keinen Ansatz für einen Abwägungsfehler. Sind die Planungsziele einmal bestimmt, kann die Gemeinde die Baugebietsarten dem entsprechend festsetzen, ohne (erneut) in eine „Alternativenprüfung" darüber einzutreten, ob statt der Einzelhandelsnutzung eine Wohnnutzung zugelassen werden soll.

57

2.2.2.5.2 Die Lärmwirkungen der im Plangebiet zugelassenen Vorhaben, insbesondere des Einzelhandels- bzw. des Gartenmarktbetriebes, sind im Planaufstellungsverfahren ausführlich untersucht worden. Dabei hat sich ergeben, dass die Orientierungswerte der - für die städtebauliche Planung maßgeblichen - DIN 18005-1 deutlich unterschritten werden. Die Einhaltung dieser Orientierungswerte ist - unter Berücksichtigung der im Planaufstellungsverfahren erstellten Lärmprognosen - durch eine Lärmschutzwand (entlang der Kolberger Straße) und durch textliche Festsetzungen (Nr. 8 des Teils B des Bebauungsplans) abgesichert.

58

Der Kritik der Antragstellerin an den im Planaufstellungsverfahren erstellten „schalltechnischen Untersuchungen“ ist (nur) insoweit zu folgen, als darin kein Immissionsort (i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm) am Wohnhaus der Antragstellerin festgelegt worden ist. Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang aber, dass die im Planaufstellungsverfahren erfolgende Lärmprognose auch auf der Grundlage einer „weiträumigeren“ Verteilung der Immissionsorte erfolgen kann; ein „Anspruch“ darauf, dass im Rahmen der Beurteilung der möglichen Lärmauswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - gerade - ihr Grundstück als Immissionsort bestimmt wird, besteht nicht. Für Grundstücke, die selbst nicht Immissionsort sind, kann die künftige Lärmbelastung interpolierend durch die Berücksichtigung „benachbarter“ Immissionsorte prognostiziert werden. Für das Grundstück der Antragstellerin kommt insoweit der Immissionsort 5 (nördlich der Theodor-Storm- Straße) in Betracht, der - in etwa - in gleicher Entfernung von den Emissionsbereichen ist, die im südlich angrenzenden „Sondergebiet“ zu berücksichtigen sind (Stellplätze, Ladezonen, Kühlaggregate etc.). Für diesen Immissionsort sind - ausweislich der schalltechnischen Untersuchung - durchweg Immissionswerte prognostiziert worden, die deutlich unterhalb der Orientierungswerte nach DIN 18005-1 liegen. Ein Ansatzpunkt dafür, dass ein wesentlich anderes Ergebnis zu erwarten wäre, wenn die Prognoseberechnung für einen am Grundstück der Antragstellerin gelegenen Immissionsort erfolgt wäre, ist für den Senat nicht erkennbar.

59

Soweit die Antragstellerin beanstandet hat, im Rahmen der Schallprognose dürfe eine „abschirmende“ Wirkung der Gärtnerei nicht berücksichtigt werden, weil diese entweder nicht oder zeitlich nach dem benachbarten Einkaufsmarkt errichtet werden könnte, hat die Antragsgegnerin dem durch die vorgelegte dritte Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 02. Juli 2013 Rechnung getragen. Diese belegt, dass auch in dem von der Antragstellerin angenommenen Fall die Richtwerte der DIN 18005-1 (und auch der TA Lärm) deutlich unterschritten werden.

60

Die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Lärmprognose überzeugen ebenfalls nicht. Soweit die schalltechnische Untersuchung weniger Stellplätze für die Gärtnerei und den Einkaufsmarkt berücksichtigt, als sie später im Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegt worden sind, entsteht aus der Differenz von fünf Stellplätzen keine signifikante Veränderung der Lärmprognose. Zwar wird durch fünf weitere Stellplätze eine Zunahme der Zahl der Lärmquellen ermöglicht, diese geringe Zunahme lässt aber nicht erwarten, dass sich die für alle Lärmquellen errechneten Prognosewerte in Bezug auf die Grundstücke im Umfeld des „Sondergebietes" in relevanter Weise verändern. Eine Erhöhung der Prognosewerte um 3 dB(A) wäre nach allgemeinen Regeln der Lärmbeurteilung erst bei einer Verdoppelung der Lärmquellen zu erwarten. Davon ist die geltend gemachte Differenz von fünf Stellplätzen weit entfernt.

61

Aus entsprechenden Gründen ist auch die Relevanz der (als solche im Bebauungsplan nicht einmal festgesetzten) Kaminöffnung am Gärtnereigebäude für die Lärmprognose zu verneinen. Der Senat nimmt insoweit und wegen weiterer von der Antragstellerin angesprochener Lärmfragen (Regen, Hagel) ergänzend auf seinen Beschluss vom 26.01.2015 (1 MB 44/14, zu 4.2.3 der Gründe) Bezug; daran ist festzuhalten.

62

Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Anzahl der erforderlichen Lkw-Anlieferungen pro Verkaufstag, zur Zahl der Stellplätze und zur Ermittlung möglicher Geräuschimmissionen für das Wohngrundstück der Antragstellerin waren abzulehnen.

63

Die Beweisanträge gehen bereits im Ansatz von überzogenen Anforderungen an eine im Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Lärmprognose aus. Aufgabe und Ziel einer solche Lärmprognose ist es, eine tragfähige Grundlage für die planerische Abwägung möglicher Immissionsschutzbelange zu gewinnen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7e BauGB). Es ist dagegen weder erforderlich noch sinnvoll, im Rahmen einer den Erlass eines (Angebots-) Bebauungsplans vorbereitenden Prognose bereits Details der im Plan zugelassenen Vorhaben zu berücksichtigen, wenn diese erst später - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - konkretisiert werden. Die planerische Prognose soll Aufschluss darüber vermitteln, ob die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) bei Ausnutzung der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen eingehalten werden können. Dies ist, wie es in Nr. 1.1 der DIN 18005 heißt, „wünschenswert", um einen angemessenen Lärmschutz zu gewährleisten. Erhöhte Anforderungen an die Abwägung sind erst begründet, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 erreicht oder (gar) überschritten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010, 4 BN 59.09, BauR 2010, 1180, sowie Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881). Vorliegend durfte die Antragsgegnerin nach der - auf einer nicht zu beanstandenden Grundlage erstellten - Prognose ihrer Abwägung zugrunde legen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts deutlich unterschritten werden (s. o.). Wenn die Prognosegrundlagen in unwesentlichen Punkten angezweifelt werden, erschüttert dies die Prognosegrundlage nicht.

64

Unabhängig davon geht der Senat davon aus, dass (speziell) für das Wohngrundstück der Antragstellerin keine Immissionsprognose getroffen worden ist (s. o.). Die berücksichtigte Zahl der Stellplätze ist ihrer Größenordnung nach für die der Abwägung zugrunde gelegte Prognose gleichwohl tragfähig. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Berücksichtigung von fünf weiteren Stellplätzen ist - wie ausgeführt - für die Prognose unerheblich. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Betriebs des künftigen Gartencenters bzw. Lebensmittelmarktes sind den schalltechnischen Untersuchungen vom 05.06.2012, 22.10.20112 und 04.02.2013 umfangreiche Grundlagen zu den An- und Abfahrten durch Lieferanten, dem Lärm von Rollcontainern und dem auf den Parkplätzen entstehenden Lärm zu entnehmen, so dass ein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass insoweit eine unrichtige Prognosegrundlage vorliegt, fehlt. Was den Parkplatzlärm und auch den Lärm von Ladevorgängen anbetrifft, ist - sachgerecht - die sogenannte Parkplatzlärmstudie („Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen ...", hg. vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, 2007) berücksichtigt worden. Der Ansatz der in dieser Studie angegebenen Nutzungsintensität von Kundenparkplätzen gewährleistet in der Regel eine - jedenfalls - für die planerische Abwägung tragfähige Grundlage. Der auf die Zahl der Lkw-Anlieferungen pro Verkaufstag für das Gartenzentrum gerichtete Beweisantrag war abzulehnen, weil in den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen bereits von zwei Lkw-Anlieferungen ausgegangen worden ist (ein Lkw 40 to, ein Lkw 7,5 to); unabhängig davon würde auch bei Annahme einer „zweiten" Lkw-Anlieferung durch einen 40 to Lkw die Schallprognose im Hinblick auf die zahlreichen anderen zu berücksichtigenden Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten und - damit - auch für das Grundstück der Antragstellerin allenfalls geringfügig anders ausfallen, als es von der Antragsgegnerin für ihre Planungsentscheidung zugrunde gelegt worden ist. Eine abwägungsrelevante Veränderung der Lärmprognose, insbesondere eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 ist nicht zu erwarten.

65

2.2.2.6. Die von der Antragstellerin befürchtete „Einkesselung" bzw. „abriegelnde" oder „bedrückende" Wirkung der im Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhaben begründet ebenfalls keinen Abwägungsmangel. Eine Wirkung in dem von dem von der Antragstellerin beschriebenen Sinne werden die 3 bis 5 m tiefer liegenden Gebäude des Lebensmittel- bzw. Gartenmarktes weder im Hinblick auf ihre Höhenentwicklung noch auf die Länge der Baukörper noch auf den Abstand zur Grenze zum Grundstück der Antragstellerin entfalten. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 (1 MB 44/14) im Hinblick auf die für das sog. Gartencenter erteilte Genehmigung ausgeführt:

66

» ... Der Neubau des Gärtnereigebäudes soll ... eine max. Firsthöhe von 7,25 m erreichen. Unter Berücksichtigung der ... Fußbodenhöhe ... wird der First um 1,60 m höher liegen als das bei ca. 26,6 m über NHN errichtete Haus der Antragstellerin. Unter diesen Umständen ist die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung des - abstandswahrenden - Neubaus der Beigeladenen fernliegend. Die von der Antragstellerin angeführte „Riegelwirkung“ des Neubaus wird von der „Höhe“ ihres Grundstücks aus nicht sichtbar sein.

67

Auch der ... 4 m hohen und 45 m langen Lärmschutzwand fehlt eine „erdrückende“ Wirkung. Die Lärmschutzwand wird ... vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen „hinter“ dem Gärtnerei-Neubau und in Richtung ihrer Blickachse errichtet werden. Unter diesen Umständen kann der beanstandeten „Dimensionierung“ dieses Bauwerks nicht einmal ein Ansatzpunkt für eine nachbarliche Relevanz für die Antragstellerin entnommen werden. «

68

Daran ist festzuhalten. Die Ausführungen sind auch für die - hier angegriffenen - planerischen Festsetzungen gültig. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erörterten Fotos (die schon den Rohbauzustand der im Plangebiet zugelassen Vorhaben zeigen) vermitteln keine andere Beurteilung.

69

2.2.2.7. Die planerische Abwägung ist - schließlich - weder unter dem Gesichtspunkt eines „Schutzabstandes“ wegen möglicherweise verdriftender Pflanzenschutzmittel noch im Hinblick auf Lichtimmissionen begründet.

70

Die Frage von - eventuell - austretenden Pflanzenschutzmitteln aus den künftig zu errichtenden Gebäuden der Gärtnerei bedarf auf Planungsebene keiner abschließenden Lösung. Die Problematik kann ggf. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder - bei gegebenem sachlichen Anlass - durch eine Kontroll- oder Überwachungsmaßnahme (§ 22, 24 BImSchG) bewältigt werden.

71

Mit Lichtimmissionen ist auf der Grundlage der Festsetzungen im Bebauungsplan nicht zu rechnen. Auch insoweit sind eventuell auftretende Konflikte im Genehmigungs- oder auch in einem Überwachungsverfahren zu prüfen. Der Senat hält auch insoweit an seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 (1 MB 44/14, zu 4.2.3, S. 14) fest.

72

2.2.3. Der auf Beiziehung der Bauakten für das bisherige Gärtnerei gerichtete Beweisantrag war abzulehnen. Dem Beweisantrag liegt eine Rechtsansicht zur (früheren) Zulässigkeit des Gartenbaubetriebes zugrunde, deren Richtigkeit keinem Beweis zugänglich ist. Unabhängig davon ist die Frage der zu einem früheren Zeitpunkt eventuell bestehenden baurechtlichen Zulässigkeit eines Gartenbaubetriebes für die vorliegende Entscheidung unerheblich.

73

3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem - abgesehen von den oben zu 1. behandelten Festsetzungen - unbegründet.

74

Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der oben zu 1. behandelten Punkte nur zu einem geringen Teil unterlegen. Von daher ist es gerechtfertigt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens - wie geschehen - ganz aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

76

Der Senat sieht keinen Anlass, dem Antrag der Antragstellerin entsprechend die Revision zuzulassen. Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin vom 06.05.2011.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H.., Flur ..., Flurstück .../., I..straße ..., auf dem ein Schuhfachmarkt („S. Schuhcenter“) betrieben wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin. Der diesem vorhergehende Bebauungsplan „Industriegebiet“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 04.02.2003 wurde durch Urteil des Senats vom 05.11.2007 bezüglich des darin festgesetzten Sondergebietes „Einzelhandel“ für unwirksam erklärt (1 C 10962/07.OVG). Nur auf diese Flächen des Sondergebietes „Einzelhandel“ des Verfahrens 1 C 10962/07.OVG bezieht sich der nunmehr streitgegenständliche Bebauungsplan im Sinne einer Neuplanung, während der übrige Bereich des Bebauungsplans „Industriegebiet“ unberührt bleibt.

3

Mit Schreiben vom 27.03.2008 ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gegenüber der Antragstellerin an, dass der Ortsgemeinderat innerhalb einer gesetzten Frist ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehobenen Teilbereich einzuleiten und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen habe. Inhaltlich sei der Bebauungsplan dabei an die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) formulierten Einzelhandelsziele anzupassen und habe dem Abstimmungsgebot mit den städtebaulichen Belangen des Mittelzentrums M. Rechnung zu tragen. Nachdem der Ortsgemeinderat in der Sitzung am 15.04.2008 zwar das Bebauungsplanverfahren einleitete, aber den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre nicht fasste, wurde diese Sicherungsmaßnahme bestandskräftig mit Bescheid vom 08.05.2008 im Wege der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme vorgenommen.

4

Der Aufstellungsbeschluss vom 17.11.2009 wurde am 27.11.2009 öffentlich bekannt gemacht. Nach öffentlicher Auslegung und nachfolgenden Planänderungen wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Ortsgemeinderats vom 29.03.2011 die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vom 04.04. bis 15.05.2011 durchgeführt. Der abschließende Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates erfolgte am 05.05.2011, die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 13.05.2011 (Wochenblatt 19/2011 der Verbandsgemeinde M.).

5

Ziel der Planung ist nach der Begründung u.a. die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und die Gewährleistung der städtebaulichen Belange der Verbandsgemeinde M. entsprechend den Anforderungen der genannten Entscheidung des Senats und der Kommunalaufsicht. Nach der in den textlichen Festsetzungen beschriebenen Zweckbestimmung dient das Sondergebiet der Unterbringung „bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben richtet sich nach den textlichen Festsetzungen unter B III. Hiernach sind grundsätzlich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten und unselbstständige Verkaufsstellen (Annexbetriebe) zu bestimmten Gewerbe- und Handwerksbetrieben zulässig. Das Sondergebiet ist in die Teilflächen TF 1 bis 14 hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Sortimente und der maximalen Größe von Verkaufsflächen gegliedert. Hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wird in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, nach dem vorgenannten Urteil des Senats vom 05.11.2007 (1 C 10962/07.OVG) sei das Plangebiet derzeit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet sei daher zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unabdingbar. Städtebauliche Zielsetzung der Bauleitplanung sei es, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden vermieden würden. Zugleich sei dem Bestandsschutzinteresse der vorhandenen Nutzungen sowie den Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer an Nutzungsmöglichkeiten außerhalb des Einzelhandels Rechnung zu tragen (vgl. S. 13 der Begründung).

6

Die in den Textfestsetzungen vorgenommene Unterteilung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben steht im Zusammenhang mit Anlage 1 der Textfestsetzungen, in der die zentrenrelevanten Sortimente als „abschließende Aufzählung“ aufgeführt sind. Die Liste nennt u.a. Bekleidung aller Art, Campingartikel, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren Foto und Video, Kosmetika und Parfümerieartikel, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier- und Schreibwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Uhren, Unterhaltungselektronik sowie Zooartikel. Nach den Ausführungen auf S. 18 der Bebauungsplanbegründung beruht diese Liste auf dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde M. vom 06.10.2008 (Wochenblatt der VG M. vom 10.10.2008) und auf der zugrundeliegenden Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. vom 21.08.2008.

7

Für die Flächen der Antragstellerin in der Teilfläche (TF 10) gelten folgende Textfestsetzungen:

8

Neben der Zulässigkeit der sonstigen Nutzungsarten nach den textlichen Festsetzungen zu Ziff. I. und III. 1.- 4. gilt Folgendes:

9

(1) Zulässig sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Schuhfachmarktes, sofern die Verkaufsfläche 1.240 m² nicht überschreitet.

10

(2) Zulässig ist eine Nutzungsänderung des vorhandenen Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche.

11

Die Antragstellerin hat am 14.05.2012 einen Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem Einigungsbemühungen der Beteiligten erfolglos blieben, hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 02.11.2012 und 28.01.2013 im Wesentlichen wie folgt begründet:

12

Der Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Plan werde beabsichtigt, durch Verkaufsflächenobergrenzen für Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen der Nutzungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden zu vermeiden. Allerdings würden Verkaufsflächenobergrenzen nicht nur für zentrenrelevante Sortimente, sondern auch für nicht zentrenrelevante Sortimente festgesetzt. Diese seien rechtswidrig, da sie schon ihrer Definition nach keine schädigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könnten.

13

Der Bebauungsplan leide vor diesem Hintergrund auch an einem Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7 BauGB), da die Belange der Eigentümer vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Für die Eigentümer bestünde nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Bestandsschutzes die Einzelhandelsimmobilien fortzuführen. Zulässig seien nur minimale bauliche Erweiterungen, Nutzungsänderungen seien dagegen nur in Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Durch die Festschreibung der Sortimente werde seitens der Antragsgegnerin in Kauf genommen, dass seit mehreren Jahrzehnten im Plangebiet ansässige und in der näheren Umgebung etablierte Unternehmen gezwungen sein könnten, ihren Betrieb aufzugeben. In Zukunft sei mit einer erhöhten Leerstandsquote im Plangebiet zu rechnen. Die mangelnde Flexibilität der textlichen Festsetzungen berücksichtige unzureichend, dass die bereits bestehenden Immobilien vollständig auf Einzelhandelsnutzungen ausgerichtet seien. Eine Umnutzung in die durch die Antragsgegnerin gewünschten Gewerbebetriebe sei nur mit erheblichen Umbaukosten zu realisieren. Ein Abwägungsfehler liege auch im Hinblick auf die unzureichende Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Denn es sei nicht gerechtfertigt, dass beispielsweise in der Teilfläche 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, dies aber nicht für die Teilfläche 10 der Antragstellerin gelte. Darin liege eine relevante Ungleichbehandlung der betroffenen Eigentümer.

14

Der Bebauungsplan sei nicht gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt. Die in § 1 Abs. 9 BauNVO geforderten besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht gegeben, wenn die Nutzungsbeschränkung nicht zugleich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu dienen bestimmt seien. Ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sei jedoch nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur eines zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden, wobei dieser negative Effekt auch plausibel zu machen sei. Daraus ergäben sich erhöhte Ermittlungs- und Begründungsanforderungen, warum Art und Umfang des jeweiligen Warenangebots die zentralen Versorgungsbereiche schädigen sollen. Anhand dieser Maßstäbe stelle sich der vorliegende Ausschluss sämtlicher in der Anlage 1 genannter zentrenrelevanter Sortimente als unwirksam dar. Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche setze voraus, dass hinsichtlich jeder ausgeschlossenen Sortimentsgruppe untersucht werde, ob dieser Ausschluss zum Schutz der Innenstadt erforderlich sei. Die erforderliche Zentrenschädlichkeit sei hinsichtlich der vorliegenden Planung jedenfalls für Campingartikel, Sanitätswaren und Sportgeräte nicht nachvollziehbar.

15

Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien zudem widersprüchlich und damit unbestimmt. So stünden schon die Zweckbestimmung im Hinblick auf die Zulassung von groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben in dem festgesetzten Sondergebiet im Widerspruch zu den textlichen Festsetzungen unter B. III. 1, wonach lediglich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig seien.

16

Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 4 und 11 BauGB ergebe sich im Zusammenhang mit der Begründung des Bebauungsplans (u.a. S. 14). Darin werde ausgeführt, dass es städtebauliche Zielsetzung sei, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet bauplanerisch so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde vermieden würden. Die Begrenzung von Verkaufsflächen durch die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen sei jedenfalls hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht gerechtfertigt. Neben dem in der Planung genannten Bestandsschutzinteresse sei auch ein „erweiterter Bestandsschutz“ zu berücksichtigen. Demgegenüber widerspreche die Verkaufsflächenobergrenze für nicht zentrenrelevante Sortimentsgruppen, den Eigentümerinteressen ohne städtebauliche Rechtfertigung.

17

Aber auch der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die Festsetzung des Bebauungsplanes sei nicht gerechtfertigt. Ein nachvollziehbares und in sich widerspruchsfreies Einzelhandelskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB liege nicht vor. Grundlage sei die Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. für die Verbandsgemeinde M. vom 21.08.2008, die ihrerseits jedoch auf Untersuchungen aus den Jahren 2002 und 2003 zurückgreife, was nicht den aktuellen Stand widerspiegele und damit keine sachgemäße Ermittlung sei. Im Ergebnis stelle sich das Abwägungsergebnis ebenfalls als fehlerhaft dar, da die öffentlichen und privaten Belange im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB nicht sachgerecht gegeneinander im Hinblick auf die Eigentümerbelange abgewogen worden seien.

18

Bei der Beplanung bereits bebauter Grundstücke sei das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten, was vorliegend nicht geschehen sei. Zwar werde in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch die Belange der Eigentümer und der konkreten betrieblichen Nutzer im Plangebiet berücksichtigt worden seien. Der genehmigte und tatsächliche Bestand sei in enger Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde dezidiert ermittelt und in einer Tabelle als Bestand der Verfahrensakte dargestellt und dem Ortsgemeinderat für die zutreffende Abwägungsentscheidung vorgelegt worden. Diese Beschränkung auf den passiven Bestandsschutz werde den Eigentümerinteressen jedoch nicht hinreichend gerecht. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien lediglich bauliche Erweiterungen ohne Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche zulässig. Abgesehen von den Teilflächen TF 1 bis 14 seien nach der Festsetzung B. III. 1 in dem Sondergebiet nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig, sodass die Schwierigkeit bestehe, die in der Regel großvolumigen nicht zentrenrelevanten Sortimente auf 800 m² Verkaufsfläche unterbringen zu können. Durch die Festschreibung der Sortimente in den TF 1 bis 14 werde in Kauf genommen, dass die seit mehreren Jahrzehnten in dem Plangebiet etablierten Unternehmen sich mangels ausreichender Flexibilität nicht an zukünftige Markterfordernisse anpassen könnten. Dies werde zu hohen Leerstandsquoten im Plangebiet führen, während andererseits in der Nachbargemeinde M. ein Factory Outlet Center (FOC) angesiedelt werden solle. Im Hinblick auf eine verhältnismäßige Einschränkung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG hätte insbesondere für die Teilfläche 10 eine Nutzungsänderung in ein Sortiment ermöglicht werden müssen, das mit dem Sortiment Schuhe der Antragstellerin vergleichbar sei, was etwa für Textilien zutreffe. Auch hier bleibe unberücksichtigt, dass in M. auf etwa 10.000 m² Verkaufsfläche Textilien und Schuhe im FOC angeboten werden sollen.

19

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem insoweit vor, als in TF 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, die den übrigen Teilflächen nicht zulässig seien. Der Hinweis auf einen bestandskräftigen Bauvorbescheid sei insoweit nicht zwingend, da die übrigen Eigentümer ebenfalls eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Sortimente dringend benötigten. Daraus folge, dass die Teilflächen mit den geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben als willkürlich festgelegt anzusehen seien. Dies ergebe sich etwa auch aus einem Vergleich zu dem Lidl-Markt im Bereich der Teilfläche 12, der derzeit über eine genehmigte Verkaufsfläche von 1.109,15 m² verfüge. Diesem werde künftig eine Erweiterungsmöglichkeit von 5 % ermöglicht, während diese bei dem Grundstück der Antragstellerin nur etwa 4 % und bei dem Schuhfachmarkt Deichmann nur etwa 3 % betrage, sodass auch insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen sei.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

den am 05. Mai 2011 beschlossenen Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor:

25

Die Antragstellerin übersehe bei ihren Ausführungen, dass der Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung unter A. IV gerade auch dazu diene, eine an die Ziele der Raumordnung angepasste städtebauliche Entwicklung festzuschreiben. Der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald enthalte in seinem Kapitel 2.2.5 Ziele der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels, wonach etwa gemäß Ziel 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen seien (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen zu errichten seien (städtebauliches Integrationsgebot). Zu beachten sei auch das LEP IV, welches ebenfalls für die Planung verbindliche Ziele zur Einzelhandelssteuerung enthalte. So kämen nach Ziel 57 Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Die Planung sei daher auch zur Anpassung an die Vorgaben der Raumordnung geboten gewesen sei.

26

Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Interessen der Grundstückseigentümer an einer reglementierten Möglichkeit zur Nutzung ihrer Grundstücke zu Einzelhandelszwecken gegenüber den mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielen zurückgestellt, was zulässig sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe auch hinsichtlich der Teilfläche 11 nicht, da hier bereits vor Planaufstellung entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigungen bauaufsichtlich erteilt worden seien. Die den einzelnen Festsetzungen für die jeweiligen Teilflächen zugrunde liegenden Erwägungen seien in der Bebauungsplanbegründung eingehend dokumentiert worden. Soweit die Antragstellerin darlege, dass der Bebauungsplan nicht mit den rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vereinbar sei, sei auf § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu verweisen, wonach diese Vorschriften für Sondergebiete keine Anwendung fänden.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (3 Ordner und 3 Hefter). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

28

A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Fristablauf 14.05.2012, 24.00 Uhr) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich – wie vorliegend – als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Flurstück .../.) gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).

29

B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

30

I. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin leidet nicht an einem erheblichen Fehler in den gebotenen Ermittlungen (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB).

31

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die betroffenen Belange zunächst ordnungsgemäß ermittelt und eingestellt worden sind. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009 –1 C 10970/08; vom 31.07.2008 – 1 C 10193/08; vom 18.06.2008 – 8 C 10128/08; vom 29.01.2009 – 1 C 10860/08; jeweils bei ESOVGRP). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen, ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen.

32

Grundlage der Planung war zunächst ein Gutachten des Büros A.. aus den Jahren 2002/2003, welches im Zuge des Raumordnungsverfahrens zum „FOC M.“ erstellt worden war. In dieser Einzelhandelsuntersuchung wurde ausgeführt, dass die Ortsgemeinde H. über etwa 82 % der Verkaufsflächen in der Verbandsgemeinde verfüge und damit erheblich überproportional mit Verkaufsflächen ausgestattet ist. Im Zuge der weiteren Planung hat die Verbandsgemeinde M. ein Einzelhandelsgutachten des Büros A. angefordert, das sich mit weiteren Fragen der Handelsentwicklung in der Verbandsgemeinde befasste. Dieses wurde am 21.08.2008 abgeschlossen und behandelt u.a. die Situation in der Ortsgemeinde H. (s. dort „4.5.1.2 H.“). Auch werden die Verkaufsflächen nach Branchen, Sortimenten, Verkaufsflächen und Umsätzen geordnet dargestellt und eine Relation der Verkaufsflächen im Industriegebiet H. zu denjenigen in der Innenstadt von M. darstellt. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass die Ortsgemeinde H. kein weiteres Einzelhandelsgutachten vor der Bebauungsplanung eingeholt hat. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Neuerrichtung von großflächigem Einzelhandel im Rahmen eines Sondergebietes (§ 11 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO) geht, sondern um die Überplanung und damit weitgehende Festschreibung eines bereits seit langer Zeit vorhandenen Bestands von Einzelhandelsunternehmen. Allenfalls im Hinblick auf die nur geringfügigen Erweiterungen der Verkaufsflächen hätte sich eine weitere Begutachtung hinsichtlich der Beeinträchtigung benachbarter Kommunen und im Hinblick auf die interkommunale Abstimmung anbieten können. Dieser Vorhalt führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollverfahrens:

33

Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 23.07.2009 – 4 BN 28/09, juris Rn. 3 zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO), wobei die Ermittlungstiefe von der Hauptzielrichtung der Planung gesteuert sein kann (OVG NRW, Urt. v. 30.11.2010 – 2 D 138/08.NE). In diesem Zusammenhang ist etwa anerkannt, dass im Rahmen eines Einzelhandelskonzepts, welches auf die Förderung bzw. Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in einem zentralen Versorgungsbereich zielt, die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt ist, so dass eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 25.10.2007 – 7 A 1059/06, juris Rn. 65 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).

34

Auf der Grundlage der Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. vom 21.08.2008 hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 18.09.2008 ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Verbandsgemeinde M. beschlossen. Inhalt dieses Einzelhandelskonzept ist u.a. die Bestimmung von drei Nahversorgungszentren – M., Neuhäusel und Nentershausen – und die Beschränkung von Agglomerationen bestehender Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf den Bestandsschutz. Dagegen wurde der Ortsgemeinde H. aufgrund ihrer fehlenden zentralörtlichen Funktion und dem Plangebiet aufgrund der städtebaulich nicht integrierten Lage und der Nähe zum Mittelzentrum M. nicht die Funktion eines Nahversorgungszentrums zugewiesen und damit keine spezielle Einzelhandelsfunktion, die einen höheren Besatz an Handelsflächen rechtfertigen würde zugebilligt (siehe S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan). Auch vor diesem Hintergrund war eine weitere Ermittlung der Auswirkungen der Planung nicht erforderlich, da lediglich ein raumordnungsrechtlich unerwünschter Zustand in seinem bestandsgeschützten Bereich zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche „eingefroren“ wurde. Auch hinsichtlich der Sortimentsbeschränkungen und Sortimentsgestaltungen ergaben sich keine weiteren Ermittlungspflichten der Antragsgegnerin. Vorliegend geht es hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Sortimente und von Erweiterungen des bestehenden Einzelhandels vorrangig um die Ermöglichung der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Verbandsgemeinde M..

35

II. Die Planung der Antragsgegnerin ist auch "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

36

Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa allgemein keine Betriebe des Einzelhandels, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich auch nicht verwehrt, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass diese Nutzungsart in seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sein soll. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310). Zu den zugelassenen Planungsoptionen gehört demnach auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn eine Gemeinde für bestimmte Gebiete – etwa innerstädtische Randlagen mit großem Einzelhandelsbesatz – Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone der Verbandsgemeinde zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Die Bauleitplanung der Gemeinde erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004 – 4 BN 33.04, BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, BauR 2007, 2018 [2019]).

37

Ein solches Konzept muss allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032). Sollen sämtliche Stadtteilzentren, oder – bei kleineren Städten und Gemeinden – das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21/07, BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris Rn. 19; OVG RP, Urt. v. 15.04.2010 – 8 A 11322/09, LKRZ 2010, 298 und juris Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, ESOVGRP). So liegen die Dinge hier, so dass der Umfang der Ermittlung zur Festlegung der Sortimente nicht zu beanstanden ist.

38

Schließlich steht die Erforderlichkeit der Planung auch nicht im Hinblick auf Verschärfung von Konkurrenzsituationen (geplanter FOC-Bau in M., befürchtete Leerstände) in Frage. Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen ist (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09, DVBl 2011, 428). Dagegen ist eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation Folge jeder Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 – 4 C 54/80, BVerwGE 68, 342 [350], Beschl. v. 09.11.1979 – 4 N 1.78, BVerwGE 59, 87 [103]).

39

III. Der Planung einschließlich der Sortimentsbeschränkung liegt ein wirksames Planungskonzept zugrunde welches Grundlage der Abwägung geworden ist.

40

Die Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Diesen Zielen muss jedoch – zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06.OVG, juris [Rdnr. 19]).

41

Vor diesem Hintergrund geht die Antragstellerin zunächst zu Unrecht davon aus, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widersprüchlich seien und schon aus diesem Grund den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht genügten. Dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin liegt erkennbar die Absicht zugrunde, im Plangebiet neben den zulässigen Nutzungsarten nach den Festsetzungen zu B. I. 1. bis 4. Einzelhandelsbetriebe nur nach den Maßgaben der textlichen Festsetzungen zu Ziff. 3 zuzulassen. Hiernach sind wiederum prinzipiell nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten zulässig. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Übrigen, also für groß- und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten und großflächige Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten, ist das festgesetzte Sondergebiet in die Teilflächen (TF) 1 bis 14 gegliedert worden.

42

Ob sich die die textlichen Festsetzungen für die einzelnen Teilflächen dabei – wie die die Antragsgegnerin ausführt – in systematischer Hinsicht an den sogenannten "Fremdkörperfestsetzungen" nach § 1 Abs. 10 BauNVO orientieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.02.2008 – 2 K 258/06, juris LS 4), kann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO insofern dahinstehen. Denn die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) hinreichend städtebaulich begründet sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – BRS 78 Nr 46 (2011); Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07, BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

43

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urt. v. 05.11.2007 – 1 C 10962/07, ESOVGRP und juris Rn. 25). Vorliegend folgt die Bestimmtheit der zentrenrelevanten Sortimente schon daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Planung die Sortimentsliste ausdrücklich als abschließend bezeichnet hat. Damit ergibt sich die mitunter entstehende Schwierigkeit der genauen Bestimmung der nicht-innenstadtrelevanten Sortimente (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032) vorliegend gerade nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihren Textfestsetzungen flächenbezogen und in Bezug auf die vorhandenen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe sowie die großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe gewisse Änderungen sowie verhältnismäßig geringe Erweiterungen zugelassen und im Übrigen den Bestand festgeschrieben. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in den textlichen Festsetzungen für die Teilflächen 1 bis 14 vorgesehen worden, da sich die Zulässigkeit von Nutzungsänderungen in kleinflächige nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe bereits aus der textlichen Festsetzung zu B. III. l. ergibt. Die verwendete Überschrift des Gebietes hinsichtlich der Zulassung "bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" steht mit dieser Regelung in Einklang, da sich die Definition der zulässigen Betrieben erst aus den einzelnen Bestimmungen ergibt und „der Titel“ im Sinne einer Überschrift keine weiteren Rechte schaffen kann, als die eigentlichen Bestimmungen selbst.

44

Die Antragsgegnerin war darüber hinaus nicht gehindert im Rahmen ihres städtebaulichen Konzepts, auch die Verkaufsflächen der nicht zentrenrelevanten Sortimente zu beschränken. Setzt die Gemeinde ein Sondergebiet für großflächige (Einzel-)Handelsnutzungen fest, können Sortimentsbeschränkungen sowohl für zentrenrelevante als auch für nicht zentrenrelevante Warensortimente städtebaulich gerechtfertigt sein, um die Nahversorgung oder integrierte Zentren von Nachbargemeinden zu schützen. Die Beschränkung auch der Randsortimente ist rechtlich nicht ausgeschlossen (OVG NRW, Urt. v. 22.04.2005 – 7 D 11/05.NE, NWVBl 2005, 462), sofern sie städtebaulich begründet ist, was vorliegend – wie ausgeführt – der Fall ist.

45

IV. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Abwägung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht erkennbar.

46

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. schon Urteile vom 12.12.1969 – IV C 105.66, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974 – IV C 50.72, BVerwGE 45, 315; in jüngerer Zeit siehe: Beschl. v. 24.11.2010 – 4 BN 40/10, BRS 76 Nr 28 [2010]).

47

Die Abwägung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist vorliegend zunächst im engen Zusammenhang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu bewerten. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne der Kommunen den Zielen der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) anzupassen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG, DVBl 2011, 428). Hinreichende bestimmte raumordnerische Zielvorgaben nach § 1 Abs. 4 BauGB können im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007 – 4 BN 17/07, ZfBR 2007, 683).

48

Diese Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde seitens der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 27.03.2008 geltend gemacht. In der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes hat diese für die Antragsgegnerin maßgebliche Erwägung u.a. unter Ziffer 3.2.2.1.2.3 Eingang befunden. Die in den letzten 30 Jahren entstandene Einzelhandelsagglomeration mit fast 50.000 m² Verkaufsfläche für Waren aller Art (kurz mittel- und langfristiger Bedarf) sei eine Entwicklung die mit Hinblick auf die fehlende zentralörtliche Funktion aus raumordnerischer Sicht nicht gerechtfertigt werden könne.

49

Die Antragsgegnerin ließ sich – wenn auch in gewissem Maße gedrängt durch die kommunalaufsichtlichen Forderungen – bei ihrer Planung von dem Gedanken leiten, dass nach dem Urteil des Senats vom 05.11.2007 und der darin festgestellten Unwirksamkeit der Festsetzungen betreffend die Regelungen zu den einzelnen Sondergebieten sich die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich nunmehr nach § 34 BauGB bestimme. Entscheidend sei, ob sich ein geplantes Vorhaben (Baumaßnahme, Nutzungsänderung) nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, so dass danach sehr umfangreiche Einzelhandelsnutzungen zulässig wären. Dies sei im Hinblick auf die Vorgaben der Raumordnung in der Bauleitplanung anzupassen.

50

Vorliegend war es damit gerade das Ziel der Antragsgegnerin die Planung entgegen dem derzeitigen Zustand an die Ziele der Raumordnung anzupassen, soweit dies vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Genehmigungen überhaupt noch möglich war. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB wirkt in jede von der Gemeinde aus städtebaulichen oder landesplanerischen Gründen selbst initiierte Bauleitplanung hinein, lenkt sie in die raumordnerisch vorgegebene Richtung und setzt ihr durch Abwägung nicht überwindbare raumordnerische Schranken. Als eigenständige Rechtsgrundlage einer Pflicht zur Aufstellung, zur Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans kann § 1 Abs. 4 BauGB sogar neben § 1 Abs. 3 BauGB treten, wenn die Gemeinde planungsunwillig ist und ein planerisches Einschreiten nicht nur aus städtebaulichen Gründen, sondern auch zur konkretisierenden Umsetzung raumordnungsrechtlicher Zielaussagen erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 – 4 C 14/01, BVerwGE 119, 25).

51

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die – nach Außerkrafttreten des vorherigen (Teil-)Bebauungsplanes – ungeregelte Bebauung großflächiger Einzelhandelsvorhaben in mehrfacher Hinsicht den Zielen der Raumordnung widerspricht. So ist gemäß Ziel 57 des LEP IV die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels grundsätzlich nur in zentralen Orten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht, wozu die Antragsgegnerin nicht zählt. Auch die in Ziel 57 Satz 3 LEP IV geregelte Ausnahme, wo zur Sicherung der Grundversorgung auch Handel mit bis zu 1.600 m² Verkaufsfläche zulässig ist, kann für die Antragsgegnerin nicht in Anspruch genommen werden.

52

Zudem widerspricht die gesamte Planung dem städtebaulichen Integrationsgebot des Ziels 58 LEP IV, wonach die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in zentrenrelevanten Sortimenten nur in städtebaulichen integrierten Bereichen zulässig sein soll (städtebauliches Integrationsgebot. Ähnlich bestimmt Ziel 1 des Regionalen Raumordnungsplans (RROP) Mittelrhein-Westerwald 2006, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen (städtebauliches Integrationsgebot) zu errichten sind. Ein Ergänzungsstandort entsprechend Z 59 LEP IV scheidet zugunsten der hier streitgegenständlichen Planflächen ebenfalls aus.

53

Darüber hinaus greift jedenfalls für einige Flächen das Verbot nach Maßgabe von Ziel 61 des LEP IV, wonach der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegen zu wirken ist (Agglomerationsverbot). Sofern bereits solche Agglomerationsbereiche außerhalb der städtebaulichen integrierten Bereiche gebildet worden sind, sind diese als Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel in der Bauleitplanung auszuweisen und in ihrem Bestand festzuschreiben (Z 61 Satz 2). Gerade letztgenannte Regelung ist der Beleg dafür, dass der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer „Abwägung“ kein größerer Spielraum hinsichtlich der Einzelhandelsflächen verblieben ist. Die Festschreibung des bisherigen Bestandes ist mit einer Steigerung der Verkaufsfläche von – je nach Teilfläche – etwa 3 bis 6 % bereits überschritten. In Betracht käme demnach allenfalls eine Aufhebung der Erweiterungsflächen, nicht jedoch die Aufhebung des festgeschriebenen Bestandes, so dass die Planung praktisch hinsichtlich der Flächenentwicklung nahezu „intendiert“ war und die Festschreibung der Sortimente und Verkaufsflächen (VKF) in den TF 1 –14 daher auch keinen Abwägungsfehler erkennen lässt. Vielmehr war die Antragsgegnerin gehalten die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – BauR 2006, 491) sowie die Vorgaben der Raumordnung im Rahmen ihrer Abwägung zu beachten. Eine Gemeinde darf im Grundsatz auch die vorhandene Nutzung "festschreiben", weil sie die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – beispielsweise nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO – verhindern will (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – 4 BN 36/05, BauR 2006, 491).

54

Die hier maßgeblichen Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV sind für die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung nach Auffassung des Senates auch ersichtlich hinreichend und abschließend abgewogen und enthalten demnach verbindliche Vorgaben des Trägers der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG. Ziele der Raumordnung erfordern gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von konkreten räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen Rahmenvorgaben für andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Runkel in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 50ff, 50c). Weitere allgemeine Voraussetzung für eine wirksame Bestimmung eines Ziels der Raumordnung ist, dass sich die getroffene Regelung an das gesetzlich vorgegebene Regelungssystem hält, so dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes einerseits und der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde andererseits gewahrt bleibt. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen zudem, um Zielqualität zu besitzen, das Ergebnis eines überfachlichen Abwägungsprozesses sein (Runkel in: Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger a.a.O., Rn. 51). Die Regelung, wonach durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, stellen Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG dar (OVG RP, Urt. v. vom 15.10.2008, 1 A 10388/08.OVG, ESOVGRP). Dies gilt auch für das Zentralitätsgebot in Ziel 57 und das Agglomerationsverbot in Ziel 61, die leitend waren für die Planung und welche in hinreichend bestimmter und abgewogener Form das Verbot von größeren Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten außerhalb der zentralen Orte regeln. Diese Grundsätze sind vor dem Hintergrund der Erläuterungen des LEP IV als abschließend abgewogen anzusehen und enthalten demnach verbindliche raumordnerische Vorgaben. Gleiches gilt für Ziel 1 des RROP Mittelrhein-Westerwald. Die Orientierung an diesen Grundsätzen lässt schon von daher keinen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin erkennen. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn es sich bei den genannten Zielen nur um unverbindliche Leitsätze handeln würde, da sich die Gemeinde hieran auch aus eigener planerischer Vorsorge im Rahmen der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) orientieren durfte.

55

Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin dem Grundstück der Antragstellerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken oder andere Grundstück ohne sachlichen Grund wesentlich bevorzugt hätte. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urt. v. 04.07.2006 – 8 C 10156/06, BauR 2006, 1853 und juris Rn. 20).

56

Eine relevante Ungleichbehandlung in diesem Sinne ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der (vermeintlich) unterschiedlichen Behandlung der Flächen TF 11 und TF 10 in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. In der Teilfläche 11 sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen Bäckerei zulässig, sofern die Verkaufsfläche 55 m² nicht überschreitet. Gleiches gilt für die bereits vorhandene Metzgerei. In Nr. 3 ist die Nutzungsänderung in einen Fachmarkt für Haushaltsware mit einer maximalen Verkaufsfläche von 470 m² zugelassen. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass hier bereits bei der Planung ein positiver Bauvorbescheid zu berücksichtigten war, sodass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG schon aus dem Grunde nicht vorliegen kann, weil ein gleicher Sachverhalt hinsichtlich der Antragstellerin nicht gegeben ist. Es war auf Seiten der Antragsgegnerin jedoch gerade ein zwingender Abwägungsbelang, bestandskräftige Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide zu berücksichtigen und entsprach damit geradezu planerischer Fürsorge, diese in die Festsetzungen einzuarbeiten.

57

Hinsichtlich der übrigen Steigerungen der Verkaufsflächen ist zwar zu konstatieren, dass die in der Teilfläche 11 vorhandene Bäckerei etwa von 50,24 auf 55 m² Verkaufsfläche und die Metzgerei von 48,64 auf 55 m² wachsen könne, was eine Steigerung zwischen 8,5 und 11,5 % der Verkaufsfläche ausmachen würde. Demgegenüber ist die Steigerung in der Teilfläche 11 der Antragstellerin von derzeit genehmigten 1.185,12 m² auf sodann 1.240 m² mit unter 5 % deutlich darunter liegend. Auch hier liegt jedoch keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende relevante Ungleichbehandlung (§ 1 Abs. 7 BauGB, Art. 3 Abs. 1 GG) vor, da ein Schuhmarkt in der Dimension, wie er von der Antragstellerin betrieben wird (großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO), nicht mit kleinflächigen Lebensmittelanbietern des täglichen Bedarfs zu vergleichen ist. Zunächst lag es der Antragsgegnerin daran, den zuvor im Einzelnen festgestellten Bestand auf eine „runde Zahl“ anzuheben und zudem ist hinsichtlich kleiner Betriebe eine Erweiterung schon aus bautechnischen Gründen nur dann sinnvoll, wenn sie eine gewisse Mindestgröße erreicht, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Auch die weiteren nur geringfügigen Unterschiede der Teilflächen hinsichtlich der Steigerungen der Verkaufsflächen sind rechtlich im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB und Art. 3 Abs. 1 GG nicht erheblich. Zu berücksichtigen ist auch, dass hinsichtlich der Antragstellerin die Nutzungsänderung des Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche zugelassen wurde, so dass sowohl eine Umnutzung, als auch eine geringe Erweiterung durch die Bauleitplanung ermöglicht worden ist.

58

6. Die Antragsgegnerin musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keinen sog. „erweiterten Bestandsschutz“ der Antragsgegnerin oder anderer Unternehmen aus dem Plangebiet planändernd nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigen.

59

Hinsichtlich der Eigentümerbelange führt die Bebauungsplanbegründung auf S. 30 u.a. aus, dass im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer/Nutzer der Plan den passiven Bestandsschutz erweitere und bestimmte Erneuerungs-, Erweiterungs- und auch Nutzungsänderungsmöglichkeiten normiere. Diese maßvoll ergänzenden Entwicklungsmöglichkeiten seien darin begründet, dass sich der im Plangebiet ansässige Einzelhandel dort über Jahre ungehindert entwickelt habe und sich alle Betroffenen in gewisser Weise auf diese gewachsene Situation eingestellt hätten. Dabei dürfe jedoch die im Plan betriebsbezogene vorgesehene maximale Verkaufsfläche nicht überschritten werden, um das primär verfolgte Planungsziel nicht zu konterkarieren.

60

Vor diesem Hintergrund liegt weder ein Abwägungsfehler im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB vor, noch ein sonstiger Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses schützt das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 – 1 BvL 39/69, BVerfGE 35, 263). Gesetze, die i.S. von Art. 14 Absatz 2 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche – auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende – Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174). Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie fließende, gesetzlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2000 – 1 BvR 151/99, NVwZ 2001, 424).

61

Darüber hinaus gibt es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10.97, BVerwGE 106, 228 unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17.01.1986 – BVerwG 4 C 80.82, BVerwGE 72, 362) und dementsprechend erst recht nicht auf die Aufstellung einer entsprechende Bauleitplanung. Dem Gesetzgeber ist es im Übrigen nicht verwehrt, die bisherige Rechtslage im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der betroffenen Eigentümer zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997
4 B 193/97, Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 317). Ein über den passiven Bestandsschutz hinausgehender erweiterter Bestandsschutz auf Erweiterung vorhandener Anlagen (aktiver Bestandsschutz) ist vor diesem Hintergrund nur im Rahmen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (siehe § 35 Abs. 4, § 33 Absatz 3a BauGB, § 1 Abs. 10 BauNVO) zu berücksichtigen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauNVO, § 1 Rn. 65ff).). Die Antragsgegnerin konnte vor diesem Hintergrund bei ihrer Planung des Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vornehmen, wie sie etwa zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe im Falle der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; VGH BW 5 S 875/09) und den Bestand für die zukünftige Nutzung weitgehend festschreiben.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

64

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beigeladene wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses die Beklagte verpflichtet hat, den Bauantrag der Klägerin zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen neu zu bescheiden.
Die Klägerin beantragt am 26.11.2009 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines xxx Lebensmittelmarktes mit ca. 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen“ auf Teilen der Grundstücke mit den Flst. Nr. 2715 und 2818 im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.-N.“ vom 28.07.1997. Der Bebauungsplan, der nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, setzt im Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2715 „GEe2,3“ und für den Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2818 „GEe2“ fest.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es unter B 1.2:
„GEe2- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (5) und (9) BauNVO.
Zulässig sind die in § 8 (2) BauNVO genannten gewerblichen Nutzungen mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der Branchen:
- Nahrungs- und Genußmittel
- Drogeriewaren (u.a. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika)
- Oberbekleidung, Kürschnerwaren, sonstige Textilwaren, Wolle u.a.
- Schuhe, Leder- und Galanteriewaren
10 
- Sportbekleidung, Sportgeräte
11 
- Haushalts- und Elektrowaren, optische und feinmechanische Geräte, Fotowaren,
12 
- Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren
13 
- Blumen
14 
- Uhren, Schmuck
15 
- Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe für großteilige Sportgeräte und Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) zulässig.
16 
Zentrenrelevante Randsortimente bei ansonsten nichtzentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben (Möbel- Bau und Gartenmärkten u.ä.) sind auf den Bestand beschränkt und bei Neuansiedlung ausgeschlossen.“
17 
Unter 1.3 heißt es in den textlichen Festsetzungen weiter:
18 
„GEe3- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (4) BauNVO.
19 
Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“
20 
In der Zeichenerklärung zum zeichnerischen Teil heißt es u.a.:
21 
„GEe1,2,3 Gewerbegebiet mit Einschränkung (§ 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4), (5) und (9) BauNVO)“
22 
In dem Gutachten „Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxx / xxx als Standorte für Lebensmitteleinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen“ der xxx mbH aus dem April 1997, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „W.-N.“ beauftragt und erstellt worden war, heißt es u.a:
23 
„5.4.2. Sicherung der Versorgung im Ortskern von xxx
24 
Nicht alle Betriebe im Ortskern von xxx werden sich auf Dauer im Wettbewerb behaupten können; hier muss ausdrücklich auf die vorgegebene Kleinflächigkeit der Betriebe und auf gegebene Standortnachteile verwiesen werden. …
25 
Aber auch in xxx wird die Ortskernlage durch Nahversorgungsangebote stabilisiert. Hierzu zählen:
26 
- aus dem Bereich Nahrungs- und Genußmittel:
27 
- Lebensmittel, Reformwaren,
 - Getränke, Spirituosen, Tabak
 - Bäcker, Konditor,
 - Metzger
28 
- aus dem Bereich der Gesundheits- und Körperpflege:
29 
- Drogerie, Parfümerie, Kosmetik
 - Friseur
 - Apotheke
- Blumen, Pflanzen
- Schreib- und Papierwaren, Zeitschriften
30 
Deshalb wurden in xxx bereits entsprechende B-Planfestsetzungen mit Ausschluß von Lebensmittel-Einzelhandel getroffen.
31 
5.4.3 Dezentrale Standorte
32 
Als dezentrale Standorte sind vor allem die Gewerbegebiete zu verstehen, Für diese Standortbereiche sollten in Abstimmung mit dem Sortimentskonzept nur Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden.
33 
34 
6.4 Planvorhaben xxx in xxx
35 
Auch in xxx stehen im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung des xxx-Discounters zur Verfügung. Die noch bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Marktes auf dem Sportplatz könnte unter folgenden Voraussetzungen zu wenig gravierenden Auswirkungen auf den Stadtkern von xxx und die Ortsmitte von xxx führen:
36 
- die ortskernnahe Genehmigung bleibt ein Ausnahmefall, weitere Genehmigungen zentrenrelevanter Sortimente in dezentraler Lage werden nicht angestrebt
37 
- über Bebauungsplanfestsetzungen wird dem Einzelfallcharakter der Genehmigung Rechnung getragen“.
38 
Der Vorschlag dieses Gutachtens zur Unterscheidung nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten in xxx und xxx (S. 92 des Gutachtens) sah u.a. vor, Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Fotogeräte, Videogeräte, Fotowaren sowie Elektrowaren/ Unterhaltungselektronik (weißes und braunes Sortiment) als zentrenrelevant zu behandeln. Als nicht zentrenrelevant wurden u.a. Heimcomputer, Herde und Öfen bewertet.
39 
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986) nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats wurde am 04.09.1997 ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis:
40 
„Jedermann kann ab sofort auf unbegrenzte Zeit den Bebauungsplan und seine Begründung während der Dienststunden (Kernzeit montags bis freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; montags bis mittwochs von 13.30 Uhr - 15.30 Uhr, donnerstags von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr) beim Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.“
41 
Die Beigeladene teilte dem Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2009 mit, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Warenangebotes den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche, Gründe für eine Befreiung nicht ersichtlich seien und deshalb das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werde.
42 
Das Landratsamt xxx lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 26.03.2010 ab. Der geplante Lebensmittelmarkt verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen die Festsetzungen unter B 1.2. des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil durch die geplante Nutzung Grundzüge der Planung verletzt würden.
43 
Mit ihrem Widerspruch vom 08.04.2010 machte die Klägerin u.a. geltend, dass der Bebauungsplan „W. - N.“ unwirksam sei. Er verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die „Doppelfestsetzung“ „GEe2,3“ sei widersprüchlich. Sie werde im Textteil des Bebauungsplans nicht erläutert. Im Gewerbegebiet GEe2 seien die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten gewerblichen Anlagen mit der Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der aufgezählten innenstadtrelevanten Branchen zulässig. Im Gewerbegebiet GEe3 seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen gehörten gerade nicht dazu, sodass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Insbesondere handele es sich um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch ansonsten füge sich das Vorhaben ein. Es verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB.
44 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.03.2011 zurück. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Gewerbebetriebe für den Lebensmitteleinzelhandel sollte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nur im Gebiet GEe1 zulässig sein. Das kombinierte Gewerbegebiet GEe2, 3 bedeute, dass in diesem Bereich die aufgezählten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien und darüber hinaus nur solche Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Eine Befreiung von den Festsetzungen sei hier nicht zulässig.
45 
Bereits am 11.02.2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht, dass der Bebauungsplan mit seinem Einzelhandelsausschluss unwirksam sei. Es werde insoweit kein hinreichendes Plankonzept verfolgt. Haushalts- und Elektrowaren würden ausgeschlossen, obwohl in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt werde, dass Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte nicht zentrenrelevant seien. Für den Ausschluss fehle es daher hier an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Inkonsistent sei das Planungskonzept auch deshalb, weil das westlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück nicht von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfasst werde. Daher könnten dort Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden Weiter sei das Planungskonzept inkonsistent, weil im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel zugelassen werde. In der Begründung werde das damit gerechtfertigt, dass sich die Ansiedlungsbemühungen für den Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern schwierig gestaltet hätten. Die Nahversorgung mit Lebensmitteln sei für die Wohnbebauung zwischen xxx und xxx sowie xxx Straße mangelhaft. Wenn sich Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern nicht ansiedeln lasse, fehle es an der Rechtfertigung für den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels im GEe2. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben aber zulässig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
46 
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 mit Urteil vom 14.11.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin vom 25.11.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Da bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft worden seien, könne die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung aber nicht ergehen.
47 
Die Regelung unter 1.2 des Bebauungsplanes sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nach den Feststellungen der Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxx, xxx xxx xxx, der xxx vom April 2008 könnten die Ziele des Bebauungsplans mit Hilfe der Festsetzungen in Nr. 1.2 nicht mehr erreicht werden, weil selbst eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine maßgeblichen Auswirkungen mehr auf den Einzelhandel im Ortszentrum der Beigeladenen habe. Im Jahr 2008 habe im Plangebiet - nämlich im westlichen Teil mit der Festsetzung GEe2 - eine umfängliche Genehmigung von Nutzungsänderungen für den Einzelhandel stattgefunden. Der zur erwartenden Umsatzverteilung habe die Einschätzung zugrunde gelegen, dass der Einkaufsschwerpunkt der Gemeinde schon bislang in dezentraler Lage bestanden habe. Nach Darlegung des Gutachtens sei der historisch gewachsenen Einzelhandelslage, nur noch geringe Bedeutung zugekommen. Das Gutachten sei für 2008 schon zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorhaben - ein Textilmarkt mit 734 m2, ein Fachmarkt für Tiernahrung mit 643 m2, ein Sportbekleidungs- oder Spielwarenfachmarkt mit 693 m2, ein Schuhfachmarkt mit 684 m2 und ein Drogeriemarkt mit 750 m2 keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxx oder xxx habe. Das gelte nach Überzeugung des Gerichts auch für das Vorhaben der Klägerin. Die Funktionslosigkeit von Nr. 1.2. führe hier nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Anwendung komme, ein. Es liege auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB vor.
48 
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10.12.2012 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16.10.2013 zugelassen. Die Berufung ist am 08.11.2013 begründet worden: Der Bauantrag widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „W. - N.“. Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten seien nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Von einer Funktionslosigkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklungen einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe und - zweitens - die Erkennbarkeit der Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa in die Fortgeltung gesetzten Vertrauens die Schutzwürdigkeit nehme. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten der xxx aus dem Jahr 2008 habe die Frage zum Gegenstand, ob die Umnutzung eines aufgegebenen Markts schädliche Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxx und xxx haben könne. Ihm lasse sich nicht entnehmen, dass eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine Auswirkungen auf den Einzelhandel im Ortszentrum haben könne. Auch sei anzuzweifeln, dass der Beschränkung der Einzelhandelsnutzung im Bebauungsplan gar keine Funktion mehr zukomme. Im Übrigen habe sie zwischenzeitlich eine Veränderungssperre erlassen und diese auch verlängert.
49 
Die Beigeladene beantragt,
50 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
51 
Die Klägerin beantragt,
52 
die Berufung zurückzuweisen.
53 
Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Das Baugesuch sei am 25.03.2010 rechtswidrig abgelehnt und seit dem faktisch zurückgestellt worden. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Gutachten der xxx aus dem Jahr 2008 zutreffend gewürdigt worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zur anfänglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzungen seien nicht hinreichend bestimmt. Es fehle auch an einem für den Ausschluss für Einzelhandelsbetriebene erforderlichen schlüssigen Konzept. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis zum Ort der Bereithaltung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde. Es sei für den Adressaten unklar, wo sich das „Rathaus II“ befinde.
54 
Der Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen angeschlossen.
55 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Planaufstellungsakten für den Bebauungsplan W.-N. der Beigeladenen, der „Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxx xxx, xxx“ der xxx xxx xxx xxx xxx mbH aus dem April 2008 sowie der Standortuntersuchung „Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxx als Standorte für Ladeneinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen- Fortschreibung und Ergänzung der Markt- und Standortuntersuchung aus den Jahren 1985 (xxx) und 1987/1994 (xxx)“ der xxx xxx xxx xxx xxx xxx mbH aus dem April 1997 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (I.) und begründet (II.).
57 
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.
58 
Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 m.w.N.). Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
59 
II. Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.
60 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat (vgl. zur Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 16). Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans „W.-N.“ für das Baugrundstück entgegen.
61 
a) Der Bebauungsplan „W.-N.“ ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam (aa)) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden (bb)).
62 
aa) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.
63 
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.
64 
(a) Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2191 - BauGB 1987) ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (Satz 2). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.
65 
Der Hinweis auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 10 BauGB Rn. 123). Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 34).
66 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis „Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45)“ hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“. Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das „Rathaus II“ verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in xxx einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im „Rathaus I“ nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das „Rathaus II“, weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.
67 
(2) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung „Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware)“ in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.
68 
(a) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 29). Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 1066/11 - BauR 2014, 1123).
69 
(b) Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag „GEe1,2,3“ und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.
70 
Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der „Weißen Ware“ knüpft ebenso wie derjenige der „Braunen Ware“ an ihre einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte; Furnier = braune Ware als Geräte der Unterhaltungselektronik) an (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 79/05 - BauR 2009, 1425). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.
71 
(3) Der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte
72 
(a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10).
73 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).
74 
Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen „fehlender Konsistenz“ als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, juris Rn. 126). Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
75 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.
76 
(aa) Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.
77 
Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel „der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxx xxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage“ rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.
78 
(bb) Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W.-N.“. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der xxx Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines xxx-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von xxx führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.
79 
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan „W.-N.“ auch nicht funktionslos geworden.
80 
(1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 - BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie auch Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547 Rn. 6).
81 
(2) Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans W.-N. im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.
82 
Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.
83 
Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.
84 
Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.
85 
Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit „xxx xxx“ noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.
86 
b) Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.
87 
c) Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an
88 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.
89 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
B e s c h l u s s
vom 23. Oktober 2015
91 
Der Streitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
92 
Gründe
93 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Von dem dortigen Streitwert waren ¾ für das Berufungsverfahren anzusetzen, nachdem hier allein der Anspruch auf Neubescheidung verfahrensgegenständlich ist.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
56 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (I.) und begründet (II.).
57 
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.
58 
Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 m.w.N.). Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
59 
II. Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.
60 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat (vgl. zur Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 16). Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans „W.-N.“ für das Baugrundstück entgegen.
61 
a) Der Bebauungsplan „W.-N.“ ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam (aa)) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden (bb)).
62 
aa) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.
63 
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.
64 
(a) Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2191 - BauGB 1987) ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (Satz 2). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.
65 
Der Hinweis auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 10 BauGB Rn. 123). Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 34).
66 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis „Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45)“ hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“. Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das „Rathaus II“ verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in xxx einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im „Rathaus I“ nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das „Rathaus II“, weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.
67 
(2) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung „Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware)“ in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.
68 
(a) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 29). Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 1066/11 - BauR 2014, 1123).
69 
(b) Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag „GEe1,2,3“ und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.
70 
Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der „Weißen Ware“ knüpft ebenso wie derjenige der „Braunen Ware“ an ihre einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte; Furnier = braune Ware als Geräte der Unterhaltungselektronik) an (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 79/05 - BauR 2009, 1425). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.
71 
(3) Der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte
72 
(a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10).
73 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).
74 
Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen „fehlender Konsistenz“ als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, juris Rn. 126). Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
75 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.
76 
(aa) Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.
77 
Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel „der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxx xxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage“ rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.
78 
(bb) Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W.-N.“. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der xxx Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines xxx-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von xxx führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.
79 
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan „W.-N.“ auch nicht funktionslos geworden.
80 
(1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 - BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie auch Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547 Rn. 6).
81 
(2) Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans W.-N. im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.
82 
Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.
83 
Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.
84 
Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.
85 
Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit „xxx xxx“ noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.
86 
b) Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.
87 
c) Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an
88 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.
89 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
B e s c h l u s s
vom 23. Oktober 2015
91 
Der Streitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
92 
Gründe
93 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Von dem dortigen Streitwert waren ¾ für das Berufungsverfahren anzusetzen, nachdem hier allein der Anspruch auf Neubescheidung verfahrensgegenständlich ist.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

3

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. nur Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Der Antragsteller wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein und dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen zu haben. Das Normenkontrollgericht habe dem Vortrag der Antragsgegnerin, vor dem Beschluss über die Veränderungssperre und auch im Zusammenhang mit der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Veränderungssperre sei eine städtebauliche Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt, ein Billigungs- und Auslegungsbeschluss sei zudem in Vorbereitung, Glauben geschenkt, obwohl die Antragsgegnerin hierfür keine konkreten Nachweise beigebracht habe. Nur aufgrund dieses unzutreffenden Sachverhalts, der bestritten werde, habe der Verwaltungsgerichtshof die Schlussfolgerung ziehen können, dass eine unzulässige Negativplanung, die zur Ungültigkeit der Veränderungssperre führen würde, nicht vorgelegen habe. Dieses Vorbringen genügt den genannten Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers in der Form des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht. Es erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts.

4

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

5

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

6

Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Falle einer planerischen Untätigkeit (einer Gemeinde) während der Geltungsdauer einer Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von einer unzulässigen Negativplanung auszugehen ist und in diesem Fall die Planung schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens an einem erkennbaren, nicht behebbaren Mangel leidet, der zur Ungültigkeit der Veränderungssperre führt.

7

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie geht von einem Sachverhalt aus, den der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat. Danach könne nicht von einer (planerischen) Untätigkeit der Antragsgegnerin seit dem Erlass der Veränderungssperre ausgegangen werden. Vielmehr seien inzwischen die städtebauliche Bestandsaufnahme und deren Bewertung erfolgt; nach der informellen Beteiligung sei nunmehr der Billigungs- und Auslegungsbeschluss in Vorbereitung. Die Eintragung, wonach „gegenwärtig keine" Gesamtkosten der Planung entstünden, sei nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin auf die Tatsache zurückzuführen, dass das Bebauungsplanverfahren im Stadtplanungsamt ohne Beauftragung eines externen Büros durchgeführt werde und deshalb derzeit keine für den städtischen Haushalt konkret anzusetzenden Planungskosten zu erwarten seien (UA S. 7). An diese mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

8

Weiter hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es sich bei einem Bordell und einem bordellartigen Betrieb um bestimmte Unterarten der in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO handelt.

9

Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (z.B. Beschlüsse vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - BVerwG 4 B 13.12 - NVwZ 2012, 1565 = juris Rn. 3).

10

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5). Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 4 und Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 12 f.), können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es mithin, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 = juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass Bordelle oder bordellähnliche Betriebe - als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen - eine Unterart eines Gewerbebetriebes i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen (vgl. Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 = Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 2 = juris Rn. 9, für den Fall, dass die Dirnen in dem Bordell nicht wohnen). Sie können folglich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden.

11

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

12

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).

13

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. Das kann jedoch offenbleiben, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Ausführungen zu § 1 Abs. 9 BauNVO nicht von dem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) und dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 32.92 - (Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 6) abgewichen ist. Seine Annahme, bei Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie bei der Wohnungsprostitution handele es sich um bestimmte Unterarten einer gewerblichen Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO, steht - wie dargestellt - mit der Senatsrechtsprechung im Einklang.

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.