Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung der Gemeinde Leck über die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Gewerbegebiet" für das Gebiet südlich der nördlichen Rudolf-Diesel-Straße, westlich der Büllsbüller Chaussee (L 212) und nördlich der Bahntrasse, den sie mit ihrem Normenkontrollantrag vom 30.05.2017 (1 KN 13/17) angreift. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ungeteilten Buchgrundstücks … (Flurstück …, südlich angrenzendes Flurstück …) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück (Flurstück …) ist ein …-Markt ansässig, auf dem Flurstück … ein "… Baumarkt".
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Der (Ursprungs-) Bebauungsplan Nr. 12 vom 13.03.1990 setzte nördlich der alten Bahnlinie, östlich der Straße Kemper Graben und westlich der Büllsbüller Chaussee ganz überwiegend Gewerbegebietsflächen fest, mit Mischgebietsflächen im südwestlichen Teil und einem „SO Verbrauchermarkt“ für das Flurstück 249 (heute Famila-Markt). In den textlichen Festsetzungen war für das Flurstück 170, nicht aber auch auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 413 oder sonst im festgesetzten Gewerbegebiet, ein Einzelhandelsbetrieb für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs für zulässig erklärt.
- 3
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 vom 05.07.2001 wurden für das nördliche Flurstück 413 einerseits und das südlich angrenzende Flurstück 170 andererseits zwei durch eine sog. Knödellinie getrennte „Sondergebiete großflächiger Einzelhandelsbetrieb / GR 1.400 m²“ festgesetzt. Textlich wurde eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 1.000 m2 ohne Sortimentsbeschränkung für zulässig erklärt.
- 4
Die nachfolgenden 5., 6., 7., 8. und 9. Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 12 betreffen nicht den räumlichen Geltungsbereich der angefochtenen 10. Änderung.
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Für die Antragsgegnerin ist unter dem 04.12.2007 ein Einzelhandelsentwicklungskonzept erstellt worden. Als „nahversorgungsrelevant“ definiert das Einzelhandelsentwicklungskonzept auf Seite 3 diese Sortimente:
- 6
"Lebensmittel, Getränke, Tabakwaren, Drogeriewaren, Blumen, Zeitschriften, Zeitungen"
- 7
Das Einzelhandelsentwicklungskonzept gibt einen „Expansionsrahmen“ von zusätzlich 1.300 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Sortimente vor. Im Übrigen wird eine Entwicklungsstrategie dargelegt.
- 8
Am 02.12.2014 fasste der Infrastruktur- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "Gewerbegebiet" mit dem wesentlichen Planungsziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung bzw. den Anbau eines Discountmarktes an den vorhandenen Verbrauchermarkt im Plangebiet. Zu den Gründen heißt es in der Niederschrift der Sitzung:
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"Der Famila-Verbrauchermarkt möchte mit umfangreichen Umbau-und Modernisierungsmaßnahmen seinen Standort in Leck stärken, ohne dass die Verkaufsfläche erhöht wird. Außerdem ist geplant, dass der in der Rudolf-Diesel-Straße ansässige Aldi-Markt auf das Famila-Grundstück umzieht. Dazu soll an den vorhandenen Verbrauchermarkt angebaut werden. Die Verkaufsfläche des Aldi-Discountmarktes soll sich von jetzt rund 800 m² auf 1200 m² erhöhen."
- 10
Vorgesehener Plangeltungsbereich war nur das Flurstück 249 (späterer Teilgeltungsbereich 1).
- 11
Am 09.06.2015 fasste der Infrastruktur- und Umweltausschuss einen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13a BauGB abgesehen wird.
- 12
Der Planentwurf sah als beabsichtigte textliche Festsetzungen vor:
- 13
1. Art der baulichen Nutzung:
- 14
Das Sondergebiet Einzelhandel dient der Unterbringung von zwei großflächigen Einzelhandelsbettrieben. Zulässig sind:
- 15
- Ein Lebensmitteldiscountmarkt mit maximal 1.200 m2 Verkaufsfläche,
- 16
- Ein Verbrauchermarkt mit maximal 3.000 m2 Verkaufsfläche und einem baulich integrierten Mall-Bereich (mit Cafe und Verkauf von z.B. Backwaren, Blumen, Tabakwaren, Lotto, Zeitschriften) mit insgesamt zusätzlich maximal 500 m2 Fläche.
- 17
2. Maß der baulichen Nutzung:
- 18
Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.“
- 19
Die Bekanntmachung unter Hinweis darauf, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit Bekanntmachung der weiteren Angaben gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB und unter Hinweis auf den Auslegungsort und -zeitraum erfolgte in der Zeit vom 17.07. – 25.07.2015, die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 sodann in der Zeit vom 27.07. – 27.08.2015.
- 20
Mit Stellungnahme vom 28.07.2015 machte die Landesplanung Bedenken gegen die Ausweisung zusätzlicher großflächiger Einzelhandelsflächen geltend. Darüber hinaus verwies sie im Hinblick auf die beabsichtigte Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf die Notwendigkeit einer UVP-Vorprüfung.
- 21
Die Antragstellerin machte während der ersten Auslegung des Planentwurfs keine Bedenken geltend.
- 22
Aufgrund der Stellungnahme der Landesplanung beschloss der Infrastruktur- und Umweltausschusses am 09.02.2016 einen zweiten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Danach war erneut eine Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren vorgesehen; von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Außerdem wurde die Frist der öffentlichen Auslegung und zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt. Zusätzlich in den Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einbezogen wurde als Teilgeltungsbereich 2 der nördliche Teil des der Antragstellerin gehörenden Grundbuchgrundstücks mit dem Flurstück … . Gegenstand des Beschlussentwurfs waren zudem die textlichen Festsetzungen, wie sie anschließend dem Auslegungsexemplar entsprachen. Entsprechend der Anregung der Landesplanung hatte die Antragsgegnerin zum Bebauungsplanentwurf eine UVP-Vorprüfung durchgeführt und deren Ergebnis mit der Anlage 1 zum ausliegenden Begründungsentwurf dokumentiert.
- 23
Die Auslegungsbekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 23.03.2016 - 31.03.2016, die Auslegung des zweiten Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 in der Zeit vom 04.04.2016 - 18.04.2016.
- 24
Wegen der Einbeziehung des Altstandorts Aldi auf dem Flurstück 413 in den zusätzlich aufgenommenen Teilgeltungsbereich 2 sah die Landesplanung in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2016 ihre mit Schreiben vom 28.07.2015 aufgegebene "Maßgabe" als erfüllt an.
- 25
Innerhalb der zweiwöchigen (zweiten) Auslegungsfrist trug die Antragstellerin Bedenken gegen den Planentwurf mit Anwaltsschreiben vom 15.04.2016 vor.
- 26
Am 30.06.2016 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die ihr vorliegende Abwägungssynopse (Bl. 162 ff) den Satzungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und beauftragte den Bürgermeister zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes. Mit Schreiben vom 25.07.2016 wurde der Antragstellerin das Ergebnis der Abwägung durch Übersendung eines Auszuges des Beschlussprotokolls übermittelt.
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Die am 30.06.2016 beschlossene Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 wurde am 22.09.2016 ausgefertigt.
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Die Bekanntmachung der Beschlussfassung erfolgte durch Aushang vom 26.09.2016 - 04.10.2016 (abgenommen am 07.10.2016). Die Satzung ist am 04.10.2016 in Kraft getreten. In den textlichen Festsetzungen - Teil B - heißt es:
- 29
"Teilgeltungsbereich 1:
- 30
1. Art der baulichen Nutzung:
- 31
Das Sondergebiet Einzelhandel dient der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Zulässig sind
- 32
- Lebensmitteldiscountmärkte mit maximal je 1.200 m2 Verkaufsfläche,
- 33
- Verbrauchermärkte mit maximal je 3.000 m2 Verkaufsfläche und einem baulich integrierten Mail-Bereich (mit Cafe und Verkauf von z.B. Backwaren, Blumen, Tabakwaren, Lotto, Zeitschriften) mit insgesamt zusätzlich maximal 500 m2 Fläche
- 34
2. Maß der baulichen Nutzung:
- 35
…………………………...
- 36
Teilgeltungsbereich 2:
- 37
Der Text (Teil B) wird wie folgt ergänzt:
- 38
Es sind nur folgende nicht-zentrenrelevante Sortimente zulässig:
- 39
Möbel, Bau- und Gartenbedarf, Camping, Bodenbelag / Tapeten, Heimtextilien, Weiße Ware /Haushaltselektronik, Unterhaltungselektronik, Büro- und Informationstechnik, Tiere und Zooartikel, Kfz-Zubehör, Kfz / Zweiräder"
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Zu den zwei Teilgeltungsbereichen heißt es auf Seite 4 der beschlossenen Begründung unter Ziff. 2.2 :
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"Bei der neuen Nutzung im Teilgeltungsbereich 1 geht es um einen Umzug des Lebensmitteldiscounters von seinem alten Standort in Teilgeltungsbereich 2.
- 42
Eine Nachfolgenutzung des Altstandorts durch nahversorgungs- und / oder zentrenrelevanten Einzelhandel könnte dazu führen, dass nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis zwischen Gesamtstruktur des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels zur Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahbereich des Unterzentrums Leck ausgegangen werden kann.
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Damit würde das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung verletzt werden. Zudem könnte die Balance zwischen dem Ortskern als zentralem Versorgungsbereich der Gemeinde Leck und dem Sonderstandort im Gewerbegebiet zulasten des zentralen Versorgungsbereichs aus dem Gleichgewicht geraten.
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Um das zu vermeiden und den Zielen der Raumordnung gerecht zu werden, wird die Nutzung im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel des Teilgeltungsbereichs 2 durch eine Ergänzung des Text-Teil B auf ein nicht-zentrenrelevantes Sortiment eingeschränkt.
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Diese Einschränkung wird als vertretbar angesehen, da hier lediglich das zulässige Sortiment eingeschränkt wird. Da weiterhin eine breit gefächerte Einzelhandelsnutzung möglich sein wird, tritt eine wesentliche Wertminderung des betroffenen Grundstücks nicht ein.
- 46
[……………….]
- 47
Die Warengruppen Camping, Weiße Ware / Haushaltselektronik, Unterhaltungselektronik und Büro- / Informationstechnik werden dabei im Einzelhandelskonzept zusammen mit weiteren Warengruppen als bedingt zentrenrelevant eingestuft. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Zentrenrelevanz immer auf die Positionierung des Angebots ankomme.
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Die genannten Sortimente sind im Ortszentrum von Leck nicht vertreten und es besteht auch wenig Aussicht darauf, dass sich diese in absehbarer Zeit dort ansiedeln. Das Ziel der Gemeinde ist es vielmehr, die im Ortszentrum vertretenen Sortimente dort zu halten und zu schützen. Daher soll an dem betreffenden Standort im Gewerbegebiet die Möglichkeit einer Ansiedlung eröffnet werden."
- 49
In der als Anlage 1 der Planbegründung beigefügten Dokumentation der UVP- Vorprüfung heißt es zu den vorhabenbedingten Verkehrslärmimmissionen in Ziffer 1.4 u.a.:
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"Das Plangebiet ist durch die bestehende Nutzung und das Verkehrsaufkommen auf den anliegenden Straßen vorbelastet. Die Umgebung des Plangebiets ist planungsrechtlich nicht durch störungsempfindliche Nutzungen geprägt. Durch die ermöglichte höhere Ausnutzung des Sondergebiets in Teilgeltungsbereich 1 ist keine grundsätzliche Unverträglichkeit zu befürchten.
- 51
[………….]
- 52
Verkehrsbedingte Emissionen entstehen durch die bestehende Nutzung. Mit der Planänderung kann eine geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden sein, da ein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb hinzukommt."
- 53
Am 30.05.2017 hat die Antragstellerin gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einen Normenkontrollantrag gestellt. Im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens hat der Kreis Nordfriesland mitgeteilt, dass ein Bauantrag für den Neubau eines Aldi-Marktes und den Umbau des Famila-Warenhauses im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes eingereicht worden sei.
- 54
Am 24.11.2017 hat die Antragstellerin daraufhin den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 gestellt.
- 55
Sie ist der Ansicht, dass sie antragsbefugt sei, da der Bebauungsplan gravierende negative Festsetzungen für ihr Grundstück vorsehe. Insoweit komme eine Verletzung ihres Grundeigentums in Betracht. Die bisherigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen erlaubten ihr den Betrieb einer Einzelhandelsnutzung. Diese Nutzung werde durch den angegriffenen Bebauungsplan massiv eingeschränkt bzw. aufgehoben.
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Ihr Antrag sei auch begründet. Ohne eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes bestehe die Gefahr, dass der eingereichte Bauantrag positiv beschieden werde und somit die unwirksamen und rechtswidrigen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes vollzogen würden. Hierdurch entstehe ihr ein erheblicher Schaden. Außerdem sei sie bis zum Abschluss des Normenkontrollantrages bei der Nutzung ihrer Immobilie auf den Bestandsschutz beschränkt. Baugenehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen ihrer Immobilie seien nicht möglich. Hierdurch könnten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur sehr schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten. Ein weiterer wichtiger Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung sei, dass bereits eine summarische Prüfung ergebe, dass die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin unwirksam sei und der Normenkontrollantrag in der Sache Erfolg haben werde.
- 57
Die angegriffene Satzung leide bereits an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung unangemessen verkürzt worden seien. Die Antragsgegnerin habe in der erneuten öffentlichen Auslegung gravierende Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs vorgenommen, nämlich den Teilgeltungsbereich 2 neu in das Planungskonzept des Bebauungsplanes einbezogen. Hiermit sei eine schwerwiegende Veränderung des Gesamtplanungskonzeptes verbunden, so dass die Verkürzung der Auslegungsfrist nicht angemessen gewesen sei. Somit sei keine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt.
- 58
Die Antragsgegnerin habe es auch versäumt, die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Damit habe sie der Anstoßfunktion nicht Genüge getan. Sofern eine Gemeinde - wie die Antragsgegnerin - Baupläne im Internet veröffentliche, dürfe sie nicht bestimmte Pläne davon ausnehmen.
- 59
Außerdem habe die Antragsgegnerin lediglich einen sogenannten Nummernplan ausgelegt. Für den betroffenen Bürger sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, in welchem räumlichen Bezug der Entwurf des Bebauungsplanes stehe.
- 60
Die Antragsgegnerin habe das Bebauungsplanverfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB durchgeführt. Ein solches Verfahren sei jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im vorliegenden Fall bestehe gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall. Den im Hinblick auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen anzulegenden Maßstab habe die Antragsgegnerin hier verkannt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden durch das Bauvorhaben überschritten. Die unmittelbar benachbarten Wohngebiete würden durch die Verkehrsimmissionen erheblich belastet. Nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei daher eine Planung nach § 13a BauGB nicht zulässig.
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Der Bebauungsplan verstoße auch gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung, hier gegen das siedlungsstrukturelle und städtebauliche Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2010. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin am 27.02.2014 beschlossen, dass die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes nicht mehr aktuell seien. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen könne, eine städtebauliche Steuerung der Einzelhandelsstrukturen vorzunehmen, ohne auf ein wirksames Einzelhandelskonzept zugreifen zu können.
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Die angegriffene Satzung verstoße auch gegen die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Vorliegend würden ausschließlich die privaten Interessen des Grundstückseigentümers bevorzugt, auf dessen Grundstück sich der Famila-Vollsortimenter befinde und wo zukünftig auch der Aldi-Markt angesiedelt werden solle. Es sei überhaupt nicht erkennbar, weshalb allein dieser Eigentümer von dem Bebauungsplan profitieren solle.
- 63
Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, weil ihre Eigentumsinteressen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Von einem gravierenden Mangel im Abwägungsergebnis sei bereits dann auszugehen, wenn die Planung derart unausgewogen sei, dass der in ihr vorgenommene Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung einzelner Belange stehe. Das sei hier der Fall. Die Antragsgegnerin habe sich nicht einmal ansatzweise mit ihren Interessen an der Beibehaltung der ursprünglichen Situation befasst, geschweige denn ihre Planungsabsichten in der Begründung der Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 dargelegt. Eine Begründung bzw. Rechtfertigung für ihre Planungsintention habe die Antragsgegnerin nicht geliefert. Ohne jegliche Untersuchung der Einzelhandelsstrukturen in ihrer Gemeinde habe sie die streitgegenständlichen Festsetzungen getroffen und behauptet, dass eine Einzelhandelsnutzung auf ihrem Grundstück zentrenschädlich wäre. In Kenntnis des Fehlens aktueller verbindlicher Aussagen über die Einzelhandelsstrukturen habe sich die Antragsgegnerin entschlossen, umfangreiche Sortimentsbeschränkungen auf ihrem Grundstück ohne städtebauliche Rechtfertigung festzusetzen.
- 64
Die Einschränkungen der Art der zulässigen Nutzung ihres Grundstücks durch die getroffenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes seien fehlerhaft. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO seien nicht gegeben. Vorliegend werde bereits nicht klar, was die Antragsgegnerin mit der Festsetzung "Weiße Ware" meine. Damit habe sie eine Unterart geschaffen, die es in der Realität nicht gebe. Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO dürften sich aber nur auf solche Nutzungsarten beziehen, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden seien. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO auch Sortimentsbeschränkungen festgesetzt werden könnten, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspreche. Zwingende Voraussetzung für eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung sei eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergebe und geeignet sei, die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige Allgemeinbelange in nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen. An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehle es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen bestimmt seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten daher die besonderen städtebaulichen Gründe auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein. Um eine derartige besondere städtebauliche Rechtfertigung zu erreichen, sei eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation und eine aktuelle individuelle Betrachtung der als zentrenrelevant gewerteten Sortimente erforderlich. Seitens der Antragsgegnerin werde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens offen zugegeben, dass es eine aktuelle Betrachtung der Einzelhandelsstrukturen in ihrem Gemeindegebiet nicht gebe und das Einzelhandelsentwicklungskonzept aus dem Jahre 2007 nicht mehr aktuell sei sowie keine verbindlichen Aussagen über die Einzelhandelsstrukturen im Gemeindegebiet vorliegen würden. Unter diesen Voraussetzungen könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass eine sachgerechte Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt sei. Selbst wenn das Einzelhandelskonzept noch als verbindlich angesehen würde, habe die Antragsgegnerin einen gravierenden Fehler begangen, indem sie die Sortimente, die auf ihrem Grundstück noch veräußert werden dürften, willkürlich bestimmt habe. Die Antragsgegnerin habe sich offensichtlich einzelne zentrenrelevante Sortimente aus dem nicht mehr aktuellen Einzelhandelsentwicklungskonzept herausgesucht und deren Zulässigkeit im Sinne einer Sortimentsbeschränkung befürwortet. Diese Auswahl erscheine völlig willkürlich. Eine städtebauliche Rechtfertigung bzw. eine den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO gerecht werdende Abwägung sei offensichtlich nicht vorgenommen worden. Dieses Abwägungsdefizit führe automatisch zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes.
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Zudem habe die Antragsgegnerin parzellenscharf unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließlich für ihr Grundstück die Einzelhandelsnutzung massiv eingeschränkt. Die Antragsgegnerin habe völlig verkannt, dass im Rahmen des Bestandsschutzes eine neue Einzelhandelsnutzung in ihr Bestandsgebäude einziehen könne und damit städtebauliche Wirkungen verbunden seien, die sie durch das Bebauungsplanverfahren zu vermeiden versuche. Selbst wenn der Aldi-Markt in das neu festgesetzte Sondergebiet umziehe, könne sie selbstverständlich eine vergleichbare Einzelhandelsnutzung auf der Grundlage der bestehenden Baugenehmigung in das Bestandsobjekt einziehen lassen. Durch die restriktiven Festsetzungen auf ihrem Grundstück greife die Antragsgegnerin in ihre Wettbewerbsfreiheit als auch in die Eigentumsgarantie ein. Zudem habe die Antragsgegnerin es versäumt, Bestandssicherungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO zu untersuchen. Sie habe es auch im Rahmen ihrer Abwägung versäumt, etwaige Planschadensersatzansprüche zu berücksichtigen.
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Schließlich handele es sich um einen sogenannten "Nummernplan", da die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan lediglich "10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12" genannt habe. Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplanes reiche dies nicht aus.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit umfangreichen Darlegungen entgegen. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Gemeindevertretung das Einzelhandelsentwicklungskonzept in ihrer Sitzung am 27.02.2014 als „in wesentlichen Teilen nicht mehr aktuell“ bezeichnet habe.
II.
- 68
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg.
- 69
1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
- 70
Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag (1 KN 13/17) innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
- 71
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person ei-nen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der An-tragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als mög-lich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66/09 -, juris Rn. 20). An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.
- 72
Dies zugrunde gelegt, ist die Antragstellerin antragsbefugt. An ihrer Antragsbefugnis bestehen hier im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehende Flurstück … keine Zweifel, da die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 nunmehr im Wege einer Sortimentsbeschränkung eine Herabzonung für den Teilgeltungsbereich 2 (= Flurstück …) vorsieht. Durch die Änderungsplanung ist die Antragstellerin in der Nutzung ihres Grundstücks auf den genehmigten Bestand "eingefroren". Die Antragstellerin könnte dort über den Bestandsschutz hinausgehend keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ohne jegliche Sortimentsbeschränkung betreiben; sie wird auch im Hinblick auf die zulässige maximale Verkaufsfläche auf den Bestand von 1.000 m2 gesetzt.
- 73
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das ist hier nicht der Fall.
- 74
a. Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 bzw. dessen Vollzug setzt die Antragstellerin keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
- 75
Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweilen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Allein der Vollzug eines Bebauungsplanes stellt regelmäßig noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt ( vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 - m.w.N.).
- 76
Gemessen an diesem Maßstab ist hier kein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, zu erkennen. Dafür kommt es darauf an, ob die Antragstellerin schwere Opfer zu gegenwärtigen hat, die aus der Planung des Teilgebietes 2 (Flurstück …) resultieren. Das ist nicht der Fall. Trotz der Herabzonung kann die Antragstellerin weiterhin die bestandskräftig genehmigte Nutzung ausüben. Der Umstand, dass Aldi beabsichtigt, mit seinem Ladenlokal in das Teilgebiet 1 umzuziehen, ist unerheblich, denn der Umzug ist Folge einer wirtschaftlichen Entscheidung von Aldi und nicht einer Festsetzung des Bebauungsplanes.
- 77
b. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
- 78
Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen und wenn sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 m.w.N. -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 79
aa. Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Außervollzugsetzung zwar dringend geboten sein, da nach Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland mit einer sachlichen Entscheidung über den Bauantrag für den Neubau eines Aldi-Marktes und dem Umbau des Famila-Warenhauses im Teilgeltungsbereich 1 ab Ende Januar 2018 zu rechnen ist. Es liegt damit eine Situation vor, die zu irreversiblen oder schwer rückgängig zu machenden Folgen des Vollzugs des Bebauungsplans führt. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Nordfriesland trifft ihre Entscheidung über den Bauantrag auf der Grundlage der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12; insofern gehört diese Entscheidung auch zum "Vollzug" dieses Planes. Nach Erteilung einer Baugenehmigung würde sich das im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin erledigen, da ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO einen - dann - bereits erfolgten "Vollzug" des Bebauungsplans nicht mehr suspendieren oder (gar) beseitigen könnte. Das folgt daraus, dass eine einstweilige Anordnung im Normkontrollverfahren lediglich die künftige Anwendung der Norm (Bebauungsplan) zu suspendieren vermag. Wenn eine Baugenehmigung bereits erteilt worden ist, ist (auch einstweiliger) Rechtsschutz dagegen nur noch im Wege des Widerspruchs (und ggf. der Klage) und eines Antrags nach § 80a VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Da ein diesbezüglicher einstweiliger Rechtsschutz einem anderen "Prüfprogramm" folgt als derjenige nach § 47 Abs. 6 VwGO und insbesondere nicht ohne weiteres auch die Prüfung eventueller Abwägungsmängel des der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans mit umfasst, würde die Antragstellerin nach Ergehen einer Baugenehmigung für den Aldi-Markt irreversible Einschränkungen ihres (einstweiligen) Rechtsschutzes erleiden.
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bb. Bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich indessen, dass der angefochtene Bebauungsplan nicht offensichtlich unwirksam ist und deshalb nicht offensichtlich von einem Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.
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(1) Die Antragstellerin rügt, dass die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sei, dieser Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich sei und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führe.
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Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Dauer der zweiten Auslegung des Entwurfs der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 und eingeräumte Frist zur Stellungnahme vom 04.04.2016 bis 18.04.2016 - zwei Wochen, von Montag bis Montag - waren ausreichend. Die grundsätzlich vorgegebene Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wurde damit im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB "angemessen" verkürzt.
- 83
Um wie viele Tage die grundsätzlich geltende Monatsfrist bei einer erneuten Auslegung verkürzt werden kann, ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Die Frist von zwei Wochen des bis zum EAG Bau 2004 geltenden Rechts ist keine zwingende Mindestdauer, kann aber als Anhaltspunkt für die zulässige Fristverkürzung gelten. Eine Regel ist damit aber nicht verbunden. Eine unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich vielmehr daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Der Öffentlichkeit muss genügend Zeit bleiben, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur mit dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung und anderen Unterlagen zu befassen (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 28 m.w.N; dazu auch OVG Münster, Urteil vom 19.07.2013 - 10 B 107/11.NE -, juris Rn. 59 ff). Zu berücksichtigen ist dabei auch, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Dazu ist die (zusätzliche) Komplexität der nach der ersten Auslegung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen für die Planungskonzeption in den Blick zu nehmen.
- 84
Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Beachtung der Einzelfallumstände ist die Dauer der Auslegung und Gelegenheit zur Stellungnahme im vorliegenden Fall angemessen auf 2 Wochen verkürzt worden. Richtig ist zwar, dass erstmals mit der 2. Auslegung das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück … als Teilgeltungsbereich 2 in die Planung einbezogen worden ist. Nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen zum Teilgeltungsbereich 2 ging es dabei aber lediglich um einen Teilausschluss zulässiger Einzelhandelsnutzungsarten für das Flurstück … . In der Planbegründung ist dabei unter Ziffer 2.2. auf das Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2007 und die dort gegebenen Anhaltspunkte für eine Klassifikation der Zentrenrelevanz von Sortimenten ausdrücklich hingewiesen worden. Außerdem ist in der Begründung die Sortimentsbeschränkung erläutert worden. Für die von der Planänderung allein betroffene Antragstellerin war es danach ohne größeren Aufwand binnen kürzester Zeit, möglich zu erkennen, welche Nutzungsarten nach dem geänderten Plankonzept für ihr Flurstück noch zulässig und welche unzulässig sein sollten. Komplexe tatsächliche oder rechtliche Erwägungen waren für ein Verständnis der geänderten Planung nicht erforderlich. Unbeschadet der von der Antragstellerin angeführten Ferienzeit war auch eine Stellungnahme in diesem Zeitraum möglich.
- 85
(2) Der von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Hinweis der Antragsgegnerin auf die erneute öffentliche Auslegung vom 04.04.2016 bis 18.04.2016 auf ihrer Homepage unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Nichterwähnung des § 4a Abs. 4 BauGB) bereits kein beachtlicher Verfahrensfehler. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB schafft eine Rechtsgrundlage für die Gemeinden zur Nutzung der elektronischen Medien bei den gesetzlichen Beteiligungsverfahren. Abs. 4 Satz 1 sieht insoweit eine zusätzliche Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden auch durch das Internet vor (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 4a Rn. 34 m.w.N.). Eine Pflicht zur vollständigen Aufnahme aller Bekanntmachungen im Internet lässt sich daraus aber nicht ableiten.
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(3) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 nicht um einen ausgelegten "Nummernplan" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2/99 -, juris Rn. 14.) Diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag ein Bebauungsplan zugrunde, der bei der Schlussbekanntmachung allein mit einer Nummer, ohne Verweis auf seinen Plangeltungsbereich, bekannt gemacht worden war. Davon kann hier angesichts der Auslegungsbekanntmachungen nicht die Rede sein.
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In beiden Auslegungsbekanntmachungen ist ein Übersichtsplan mit deutlicher Markierung des Plangebietes abgebildet, gefolgt von der Bezeichnung "Satzung der Gemeinde Leck über die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 'Gewerbegebiet' "; ergänzend wird unmittelbar darunter das Bebauungsplangebiet auch textlich angegeben. Das ist auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Kennzeichnung des Plangebietes ausreichend.
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(4) Die angefochtene 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 ist zulässigerweise im Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt worden (Bebauungsplan der Innenentwicklung mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m²).
- 89
Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
- 90
§ 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der in § 2 Abs. 4 BauGB eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den so genannten "kleinen Bebauungsplänen" nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien.
- 91
Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung allerdings ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegt. Das ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
- 92
Die Erforderlichkeit der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich aus der Anlage 1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Nr. 18.6 in Verbindung mit Nr. 18.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 ist beim Bau von - wie hier - großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, sofern der überplante Bereich dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen ist. Nach der Nr. 18.8 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG allerdings auch vorgeschrieben, wenn beim Bau eines Vorhabens nach den Nrn. 18.1 bis 18.7 der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
- 93
Nach § 3c Satz 1 UVPG ist bei Bestehen einer Vorprüfungspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund "überschlägiger Prüfung" unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
- 94
Die hier zu prüfende Sondergebietsausweisung ist ihrem Festsetzungsinhalt nach konkret auf ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben - nämlich einen großflächigen Lebensmittel-Discount-Markt mit einer Geschossfläche von 1.200 m2 - bezogen.
- 95
Die UVP-Vorprüfung des Einzelfalles ist hier durchgeführt worden. Das ergibt sich bereits aus der Anlage 1 zum Begründungsentwurf zur zweiten Auslegung (Blatt 134 ff. BA). Diese entspricht der Anlage 1 zur beschlossenen und anschließend bekannt gemachten Bebauungsplansatzung mit Begründung.
- 96
Ein beachtlicher Verfahrensfehler, etwa weil das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB wäre, ist nicht erkennbar.
- 97
Im Rahmen der UVP-Vorprüfung hat die Antragsgegnerin u.a. - siehe Ziffer 1.4 der Anlage 1 zur Begründung - die vorhabenbedingten Verkehrslärmimmissionen betrachtet. Zu deren Abschätzung bedurfte es nicht der Einholung eines Verkehrs- und/ oder Lärmgutachtens. Die Einschätzung der Antragsgegnerin aufgrund überschlägiger Prüfung, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien - u.a. dort Ziffer 1.4 "Umweltverschmutzungen und Belästigungen" und Ziffer 3 "Merkmale der möglichen Auswirkungen" - keine nach § 12 UVPG zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben wird, ist nachvollziehbar und hat zur Folge, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.
- 98
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin den insoweit anzulegenden Maßstab des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtet. Danach gilt die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird.
- 99
Ausgehend hiervon sind die diesbezüglichen Erwägungen in Ziffer 1.4 der Anlage 1 zur Begründung des Bebauungsplanes mit dem Ergebnis, dass mit der Planänderung im Hinblick auf das Schutzgut "Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit" durch die ermöglichte höhere Ausnutzung des Sondergebietes im Teilgeltungsbereich 1 keine grundsätzliche Unverträglichkeit zu befürchten und im Hinblick auf das Schutzgut "Klima/Luft" allenfalls eine geringfügige Verschlechterung der Situation verbunden ist, nachvollziehbar.
- 100
Die zur vorher geltenden planungsrechtlichen Situation mit der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 einhergehende erhöhte Verkaufsfläche (1.200 m² Verkaufsfläche Lebensmitteldiscounter) kann insbesondere keine nennenswerten Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen zur Folge haben. Das käme selbst bei einer "worst case" Betrachtung auch dann nicht in Betracht, wenn auf dem Flurstück 249 zu der mit dem Famila-Markt bereits ausgenutzten Verkaufsfläche von 3.000 m² zzgl. 500 m² Mall-Fläche weitere 1.200 m² Verkaufsfläche für den Aldi-Markt hinzukämen und auf dem Flurstück 413 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit gleichem Ziel- und Quellverkehr wie bisher verbliebe. Unter Zugrundelegung von allgemeinen Erfahrungswerten der "Parkplatzlärmstudie" des Bay. Landesamtes für Umwelt [6. Aufl., S. 34] ist für den im Teilgeltungsbereich 1 dort nach Nr. 1 der Textfestsetzung des Bebauungsplans zugelassenen Lebensmitteldiscountmarktes mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche von stündlich ca. 0,8 Fahrzeugbewegungen je 10 m² Verkaufsfläche (Wert für eine Kleinstadt) auszugehen, was bei einer Öffnungszeit von max. 13 Std. einer täglichen Menge von 1.248 Verkehrsbewegungen entspricht. Die Parkplatzlärmstudie ist (auch) in der Rechtsprechung des Senats als eine sachgerechte und tragfähige Grundlage für die Beurteilung von Verkehrsimmissionen anerkannt worden; sie kann im Regelfall als eine auf der „sicheren Seite“ liegende Grundlage für die Häufigkeit von Verkehrsbewegungen herangezogen werden (vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 KN 4/14 -, juris Rn. 64; VGH München, Urteil vom 05.09.2017 - 2 N 16.1308 -, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, juris Rn. 71). Selbst bei der o.a. "worst case" Betrachtung würde sich mit dem neuen Aldi-Markt auf dem Flurstück 249 das bisherige Verkehrsaufkommen im Plangeltungsbereich (großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit gleichem Ziel- und Quellverkehr wie bisher im Teilgeltungsbereich 2 = 1.040 Verkehrsbewegungen; Famila-Markt im Teilgeltungsbereich 1 = 3.692 Verkehrsbewegungen) und der davon ausgehende Schalldruck nur um ca. 26 % erhöhen. In der Akustik ist allgemein anerkannt, dass erst ab einer Verdoppelung des Schalldruckes eine Zunahme der Lärmpegel um (bis zu) 3 dB(A) eintritt (OVG Schleswig, Urteil vom 14.11.2016 - 1 KN 15/15 -, juris Rn. 25). Lärmzunahmen unterhalb von 3 dB(A) können im Regelfall vom menschlichen Gehör nicht oder kaum wahrgenommen werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 17.09.2014 - 1 KN 20/14 -, juris Rn. 23).
- 101
Die dem Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 zuzurechnende Lärmzunahme wäre erst relevant, wenn diese oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle (s. o.) läge. Das ist auf der Grundlage der o. g. Zahlen auszuschließen, weil die Zunahme des Immissionswerts deutlich unter 3 dB(A) liegt. Zutreffend ist die Antragsgegnerin daher davon ausgegangen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu befürchten sind und auch nach Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.
- 102
Für die von der Antragstellerin behauptete Überschreitung der nach TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte, bedingt durch den gewerblichen (im Wesentlichen: Parkplatz- und Anlieferungs-) Lärm auf dem Flurstück 249, ist auch im Hinblick auf die südöstlich des Famila-Marktes benachbarte Wohnbebauung nichts ersichtlich. Bei einem neu im Teilgeltungsbereich 1 hinzukommenden Lebensmitteldiscountmarkt mit max. 1.200 m² Verkaufsfläche würde sich das dortige Verkehrsaufkommen mit weiteren 1.248 Verkehrsbewegungen und der davon ausgehende Schalldruck nur um ca. 34 % und damit - siehe oben - nur unwesentlich erhöhen. Die Antragstellerin trägt dazu auch substantiiert nichts vor. Selbst wenn es bei bestimmten, insbesondere nächtlichen Nutzungen (ggfs. Lieferverkehr) einen Lärmkonflikt geben sollte, könnte der dann planbedingte Interessenkonflikt auf der nachgelagerten Vorhabengenehmigungsebene einer Lösung zugeführt werden.
- 103
(5) Die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB.
- 104
Der Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) setzt gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 im Hinblick auf den Einzelhandel als Ziele fest:
- 105
"Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet der Standortgemeinde zulässig (siedlungsstrukturelles Integrationsgebot).
- 106
Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur an städtebaulich integrierten Standorten im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen der Standortgemeinde zulässig (städtebauliches Integrationsgebot)."
- 107
(a) Die Gemeinde Leck ist nach Maßgabe des § 2 ZÖSysV SH 2009 ein Unterzentrum im Sinne des Zentrale-Orte-Systems mit - unter Einbeziehung des ihr gemäß § 7 ZÖSysV SH 2009 zugeordneten Nahbereichs (Gemeinden Achtrup, Bramstedtlund, Karlum, Klixbüll, Ladelund, Sprakebüll, Stadum, Stedesand, Tinningstedt und Enge-Sande) - 15.484 Einwohnern per 31.12.2001 (vgl. S. 90 des Regionalplans 2002 für den Planungsraum V i.V.m. Zielfestlegungen unter Ziff. 2.2 Abs. 1 und Ziff. 2.2.3. des LEP 2010.
- 108
Gemäß der Zielfestlegung unter Ziff. 2.8 Abs. 5 LEP sind - als Kongruenzgebot - in Unterzentren mit mehr als 15.000 Einwohnern (unter Einschluss des Nahbereichs) "Einzelhandelseinrichtungen, Einkaufszentren und sonstige Einzelhandelsagglomerationen zur Deckung des qualifizierten Grundbedarfs mit bis zu 5.000 Quadratmetern Verkaufsfläche je Einzelvorhaben" zulässig. Dies hat die Landesplanung mit Schreiben vom 28.07.2015 der Antragsgegnerin bestätigt.
- 109
(b) Ein Verstoß gegen das raumordnungsrechtlich vorgegebene siedlungsstrukturelle Integrationsgebot gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 des LEP 2010 liegt nicht vor.
- 110
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin auf Seite 15 ihrer Abwägungssynopse:
- 111
"Das Plangebiet zur Ansiedlung dieses Betriebs befindet sich innerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiets der Gemeinde Leck, so dass die Planung dem siedlungsstrukturellen Integrationsgebot nach Ziff. 2.8 Abs. 5 [richtig: Abs. 6] LEP 2010 entspricht. Dieses wurde von der Landesplanungsbehörde ausdrücklich bestätigt."
- 112
Tatsächlich hat die Landesplanung mit Schreiben vom 08.04.2016 bestätigt, dass "der geplanten Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Leck und den damit verfolgten Planungszielen keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen."
- 113
(c) Ebenso wenig verstößt die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 gegen das raumordnungsrechtlich vorgegebene städtebauliche Integrationsgebot gemäß Ziff. 2.8 Abs. 6 des LEP 2010.
- 114
Ein solcher Verstoß der angegriffenen Bauleitplanung gegen das städtebauliche Integrationsgebot gemäß Ziffer 2.8 Abs. 6 LEP 2010 scheidet schon deshalb aus, weil es sich insoweit nach der Rechtsprechung des Senats nicht um ein raumordnungsrechtliches Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB handelt (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 22.04.2010 - 1 KN 19/09 -, juris Rn. 134).
- 115
Selbst wenn man dies anders sähe, läge kein Verstoß dagegen vor.
- 116
Die Antragsgegnerin räumt zu Recht ein, dass es sich bei den plangemäß zusätzlich zulässigen "Lebensmitteldiscountmärkten mit maximal je 1.200 m² Verkaufsfläche" im Teilgeltungsbereich 1 um ein typisches Kernsortiment handelt (vgl. dazu Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.2).
- 117
Nach den zutreffenden Ausführungen der Landesplanung im Schreiben vom 08.04.2016 und den Gründen in der Abwägungssynopse (Seite 15) der Antragsgegnerin fehlt es an der Zentrenrelevanz.
- 118
Unter zentrenrelevanten Sortimenten sind die Sortimente zu verstehen, die in besonderem Maß die Angebotsstruktur der Innenstädte prägen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel nur einen geringen Flächenanspruch haben, häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Die nicht-zentrenrelevanten Sortimente sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie einen in der Regel hohen Flächenanspruch aufweisen und überwiegend mit dem Pkw transportiert werden müssen. Eine allgemeingültige Abgrenzung von zentrenrelevanten Sortimenten erscheint aber regelmäßig nicht möglich, so dass die Frage der potentiellen Zentrenschädlichkeit bestimmter Sortimente nur vor dem Hintergrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten beantwortet werden kann. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen der Einzelhandelsbestand in den einzelnen Zentren, die zentrenbezogenen Zielsetzungen der Stadtplanung sowie deren Konkretisierung für die Funktion "Einzelhandel" und die zentrentragenden Effekte der einzelnen Handelssortimente (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.21 f.). Die Auffassung darüber, welche Sortimente zentrenrelevant und welche es nicht sind, unterliegen daher keiner einheitlichen Bewertung. Stets sind die besonderen städtebaulichen Gründe anhand der örtlichen Situation zu beachten. Eine abweichende städtebauliche Situation kann beispielsweise darin bestehen, dass der Betrieb in einer für die Wohnbevölkerung gut erreichbaren Lage errichtet werden soll (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.23 f.).
- 119
Ausgehend von diesem Maßstab können Nahrungsmittel zwar grundsätzlich zu den Sortimenten mit zentrenbildendem Charakter rechnen, allerdings lässt die örtliche Situation auch eine Charakterisierung als Nahversorgungssortiment zu (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 11 Rn. 27.22 f.).
- 120
Es ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung daher nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin mit Blick auf die konkreten Verhältnisse im Gemeindegebiet und unter Einschluss der Situation in den Gemeinden des Nahbereichs - in Übereinstimmung mit der Landesplanung - eine raumordnungsrechtliche Zentrenrelevanz der plangemäß zusätzlich zulässigen "Lebensmitteldiscountmärkte mit maximal je 1.200 m² Verkaufsfläche" im Teilgeltungsbereich 1 verneint hat (Seite 15 und 18 der Abwägungssynopse).
- 121
Das überschaubare Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ist nach Maßgabe des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes von Dezember 2007 (Seite 21 ff) im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass der Bereich der Hauptstraße den Ortskern bildet, in dem sich mit 38 Ladengeschäften gut 31 % der in der Gemeinde vorhandenen Verkaufsfläche und rund 56 % der Ladengeschäfte befinden. Knapp 52 % der Verkaufsflächen und rd. 22 % der Ladengeschäfte (15) befinden sich danach im großflächig strukturierten Gewerbegebiet; die übrigen Verkaufsflächen verteilen sich im restlichen Gemeindegebiet auf 15 Ladengeschäfte (22 %). Der nahversorgungsrelevante Bedarf wird dabei zum Großteil im Gewerbegebiet angeboten (rd. 64 % bzw. rd. 4880 m2). Auf den Ortskern entfallen rd. 32 % der Gesamtfläche dieser Bedarfsgruppe; die besondere Bedeutung des Gewerbegebiets für den periodischen Bedarf liegt v.a. in den großflächigen Betrieben von Aldi, Lidl und Famila begründet.
- 122
Das Einzelhandelsentwicklungskonzept von 2007 und die dortige Einordnung des Tagesbedarfs an Nahrungsmitteln als hoch zentrenrelevant steht dem nicht entgegen. Nach Aktenlage ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei diesem Einzelhandelsentwicklungskonzept um ein von der Gemeinde förmlich beschlossenes (vgl. dazu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2017, § 1 Rn. 174) städtebauliches Entwicklungskonzept handelt, das nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen wäre; dies gilt umso mehr, als es in Ziffer 1.4 der Begründung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 heißt, die Gemeindevertretung habe am 27.04.2014 beschlossen, dass die Aussagen des Konzeptes in wesentlichen Teilen nicht mehr aktuell seien. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar besteht grundsätzlich eine Bindung an die Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts. Eine Abweichung von einem Konzept ist jedoch möglich, um situationsgemäß beispielsweise auf vorhandene Einzelhandelsbetriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen oder um neue Entwicklung zu berücksichtigen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rn. 175 m.w.N.).
- 123
(6) Der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr.12 fehlt es auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- 124
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 7/11 -, juris Rn. 10).
- 125
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde; von einer gegen den Grundsatz der Planrechtfertigung verstoßenden Gefälligkeitsplanung kann nicht die Rede sein.
- 126
Der Senat hat sich zur Frage einer Gefälligkeitsplanung bereits in seinem Urteil vom 29.04.2015 - 1 KN 4/14 -, juris Rn. 53 verhalten:
- 127
"Die Annahme der Antragstellerin, die Planung sei ‚nur‘ für einen Grundstückseigentümer aufgestellt worden, um diesem eine möglichst lukrative Verwertung seiner Grundstücke zu ermöglichen, stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren... Doch ist daraus nicht abzuleiten, dass bereits die bloße Veranlassung einer Planung durch einen privaten ‚Interessenten‘ zu einem Planungsfehler führt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Bauleitplanung nehmen und sich im Rahmen der Planung und der Festlegung der Planinhalte auch an den Wünschen der betroffenen Grundstückseigentümer orientieren, wenn sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt... Die Gemeinde ist gehalten, die Interessen und Nutzungsvorstellungen privater Planbetroffener im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen und - letztlich - abzuwägen. Allein die Berücksichtigung privater Nutzungsinteressen begründet nicht das Verdikt einer unzulässigen ‚Gefälligkeitsplanung‘, wenn die Planung - wie hier - zugleich allgemeine städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt."
- 128
So liegt es auch hier. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung einen städtebaulich legitimen Belang der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a und c BauGB) beachtet und dies im Ergebnis zu einer zugunsten einer bestimmten Grundstückseigentümerin vorteilhaften Planung führt, lässt nach den dargestellten Grundsätzen keinen Schluss auf eine Gefälligkeitsplanung zu. Im Übrigen zeigt die Planbegründung unter Ziffer 1.3 [Planungsanlass und Entwicklungsziele] zusammen mit der Abwägungssynopse der Antragsgegnerin,
- 129
"Es trifft nicht zu, dass die Planung deswegen lediglich durchgeführt wird um private Interessen zu befriedigen. Die Planung zugunsten dieses bestimmten Vorhabens ist gerechtfertigt, da damit städtebauliche Ziele verfolgt werden. Eine Zusammenführung des Famila- und des Aldi-Marktes an einer zentralen und gut erreichbaren Stelle des Gewerbegebietes führen zu einer besseren Erreichbarkeit für die Bevölkerung (durch kombinierte Einkäufe), einer Bündelung des ruhenden Verkehrs und damit insgesamt zu einem geringen Verkehrsaufkommen. Auch können an dem neuen Standort die Bedingungen für einen modernen und den gesteigerten Bedürfnissen angepassten Nahrungsmitteleinzelhandel verwirklicht werden…
- 130
dass sie mit der Planung legitime städtebauliche Ziele verfolgt. Eine unzulässige sogenannte Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, liegt darin erkennbar nicht. Dem steht auch nicht der im Aufstellungsbeschluss vom 02.12.2014 unter Ziffer 6 dargelegte Inhalt eines städtebaulichen Kostenübernahmevertrages entgegen. Nach nicht bestrittener Darstellung der Antragsgegnerin heißt es in § 2 des städtebaulichen Vertrags:
- 131
"Die Verantwortung der Gemeinde bleibt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben unberührt. Die Planung wird allein nach öffentlichen Planungsgrundsätzen erfolgen. Planungswünsche des Projektträgers werden bei Einklang mit der gemeindlichen Planung berücksichtigt. Der Projektträger hat keinen Anspruch auf bestimmte Festsetzungen und einen Abschluss des Verfahrens.
- 132
Dem Projektträger ist bekannt, dass die verfahrensrechtlich erforderlichen Beschlüsse von der Gemeindevertretung der Gemeinde Leck zu fassen sind und kein Anspruch auf Beschlüsse eines bestimmten Inhalts besteht. Hieran ändert auch die Kostenbeteiligung nichts."
- 133
Dieser Vertragsinhalt lässt eine unzulässige Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, nicht erkennen.
- 134
(7) Die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin leidet auch nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB.
- 135
Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 22). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
- 136
Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen.
- 137
(a) Ein Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 3 BauGB resultierende Pflicht der Gemeinde, bei der Aufstellung von Bauleitplänen alle Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten, liegt im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Aufstellung eines aktuellen Einzelhandelsentwicklungskonzeptes i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB auch vor dem Hintergrund der geplanten Sortimentsbeschränkung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht vor.
- 138
Welche Anforderungen an die Darlegung der Auswirkungen eines Vorhabens zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28/09 -, juris Rn. 3).
- 139
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind zwar die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Gegenstand der Berücksichtigungspflicht ist das Ergebnis des Konzepts oder der Planung, d.h. der von der Gemeinde beschlossene Planinhalt. In Betracht kommen dabei auch Entwicklungsvorstellungen hinsichtlich der Infrastruktur. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB enthält allerdings als Voraussetzung einer abwägungsfehlerfreien Bebauungsplanung keine Verpflichtung zur Aufstellung von städtebaulichen Entwicklungsplänen, sondern setzt diese voraus. Die Bauleitplanung der Gemeinde erschöpft sich im Übrigen nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Der planenden Gemeinde steht es daher frei, ein Einzelhandelskonzept ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben. Ebenso kann die Gemeinde Aussagen eines früheren Einzelhandelsentwicklungskonzepts teilweise übernehmen, teilweise aber auch aktualisieren und der neuen Entwicklung anpassen; insoweit ist eine Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots möglich, um situationsgemäß auf vorhandene Einzelhandelsbetriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen oder um neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Ein Planungskonzept der Gemeinde muss daher nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden. Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen und der örtlichen Situation ab (vgl. zum Ganzen: OVG Koblenz, Urteil vom 07.03.2013 - 1 C 10544/12 -, juris Rn. 31 u. 37; OVG Münster, Urteil vom 14.10.2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 114; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 1 Rn. 175). Im Ergebnis ist allein maßgeblich, ob die Planung das Ergebnis einer vollständigen und damit gerechten Abwägung ist.
- 140
Gemessen daran war es nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin - es handelt sich um eine auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Einzelhandels überschaubare Gemeinde - vor dem Hintergrund der legitimen Planungsziele und den raumordnungsrechtlichen Maßgaben der Landesplanung kein aktualisiertes Einzelhandelsentwicklungskonzept vor der Bebauungsplanung erstellt hat.
- 141
(b) Der Sortimentsbeschränkung im Teilgeltungsbereich 2 liegt ein wirksames Planungskonzept zugrunde, welches Grundlage der Abwägung geworden ist und auch im Hinblick auf das Abwägungsergebnis keinen offensichtlichen Bedenken ausgesetzt ist.
- 142
Sie ist zunächst insbesondere im Hinblick auf die für den Teilgeltungsbereich 2 festgesetzte Beschränkung hinreichend bestimmt; das gilt auch für den Begriff "Weiße Ware", bei dem es sich um eine gängige Sortimentsbezeichnung handelt (vgl. dazu nur VGH Mannheim, Urteil vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 70 m.w.N.) .
- 143
Die Entscheidung zum Ausschluss bestimmter Sortimente im Teilgeltungsbereich 2 findet i.ü. ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO.
- 144
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 05.06.2014 – 4 BN 8/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.) gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, durch planerische Festsetzungen zu erfassen und zuzulassen oder auszuschließen. Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können, können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es mithin, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu ordnen. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Die Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert allerdings eine besondere städtebauliche Begründung, welche die konkrete Planungssituation ausreichend berücksichtigt und geeignet ist, ein städtebauliches Ziel zu rechtfertigen (Plausibilisierungspflicht). An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 04.10.2007 - 4 BN 39/07 -, juris Rn. 5), wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt.
- 145
Gemessen an diesem Maßstab bestehen gegen die der Planung der 10. Änderung des Bebauungsplanes 12 zugrunde liegende Abwägung und das Abwägungsergebnis keine Bedenken; ein Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Abwägung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist jedenfalls nicht offensichtlich.
- 146
Die Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 1.3 [Planungsanlass und Entwicklungsziele] definiert zunächst das Planungsziel, nämlich den Standort zu stärken, gleichzeitig aber zu vermeiden, dass am Altstandort von Aldi ein zusätzlicher Einzelhandel mit zentren-relevantem Sortiment entsteht. Zusammen mit der oben bereits zur städtebaulichen Erforderlichkeit zitierten Abwägungssynopse wird deutlich, dass die Antragsgegnerin mit der Planung legitime städtebauliche Ziele verfolgt.
- 147
Kann danach die Zusammenführung der Verkaufsflächen auf dem Flurstück 249 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der unbeschränkten Einzelhandelsnutzung auf dem Flurstück 413 sowohl aus Gründen der von der Landesplanung geforderten Raumordnungsvorgaben als auch aus örtlichen Gründen nicht ermöglicht werden, ist eine Anpassung/Beschränkung der Einzelhandelsnutzung auf dem Flurstück 413 eine städtebauliche Begründung, die sich aus der konkreten Planungssituation ergibt und geeignet ist, die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige Allgemeinbelange in nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen.
- 148
Das Abwägungsgebot wird insoweit dann nicht verletzt, wenn die Gemeinde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das im Eigentum der Antragstellerin stehende und den Teilgeltungsbereich 2 ausmachende Flurstücke … der Fall; das unmittelbar südlich angrenzende - ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende - Flurstück … liegt nicht im Plangeltungsbereich und kann auch künftig nach Maßgabe der Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 (unbeschränkte Einzelhandelsnutzung) weiter genutzt werden.
- 149
Mit dieser Nutzungseinschränkung (lediglich) für das Flurstück … hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft abgewogen.
- 150
Die Abwägungssynopse legt die Gründe für die getroffenen Festsetzungen für das Flurstück … in der Antragstellerin dar:
- 151
"Eine Nachfolgenutzung des Altstandortes durch nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Einzelhandel könnte dazu führen, dass nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis zwischen Gesamtstruktur des nahversorgungs-relevanten Einzelhandels zur Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahbereich des Unterzentrums Leck ausgegangen werden kann. Damit würde das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung verletzt werden. Zudem konnte die Balance zwischen dem Ortskern als zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Leck und dem Sonderstandort im Gewerbegebiet zulasten des zentralen Versorgungsbereiches aus dem Gleichgewicht geraten. Um das zu vermeiden und den Zielen der Raumordnung gerecht zu werden, wird die Nutzung im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel des Teilgeltungsbereichs 2 durch eine Ergänzung des Text-Teil B auf ein nicht zentren- relevantes Sortiment eingeschränkt."
- 152
Die weitere Abwägung der Antragsgegnerin (Abwägungssynopse - BA 179 f) zeigt sodann, dass sie den faktischen Ausschluss von zuvor zulässigen Nutzungen (Sortimentsbeschränkung) im Teilgeltungsbereich 2 nicht aufgrund des Einzelhandelskonzeptes, sondern aufgrund von Zielen der Raumordnung vorgenommen hat und die Ermittlung der zentrenrelevanten Sortimente auf der Grundlage der Einschätzung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes 2007 zwar vorgenommen wurde, allerdings die dort vorgeschlagene Zuordnung der Sortimente auf ihre Aktualität hin überprüft und auch im Hinblick auf den Teilgeltungsbereich 2 - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - differenzierend angepasst wurden.
- 153
Nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin dabei dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …) unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken oder andere Grundstücke ohne sachlichen Grund wesentlich bevorzugt hätte.
- 154
Eine in diesem Sinne offensichtliche Ungleichbehandlung ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der (vermeintlich) unterschiedlichen Behandlung der Flächen in den Teilgeltungsbereichen 1 und 2 in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die bisher auf dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …) genehmigte Nutzung mit dem zurzeit dort betriebenen Aldi-Markt bleibt von der Planung unberührt. Dass der Aldi-Markt an einen anderen Standort umziehen möchte, führt insoweit zu keinem anderen bauplanungsrechtlich relevanten Ergebnis. Im Übrigen wird der Antragstellerin zwar für den Fall, dass die Bau-/Nutzungsgenehmigung nach Aufgabe der bisherigen Nutzung erlischt, im Hinblick auf eine künftige Nutzung ihres Grundstücks (bei einem Wegzug von Aldi) die Chance einer Nutzung ohne jegliche Sortimentsbeschränkung genommen; diese Chance ist indessen nicht im besonderen Maße schutzwürdig und hatte deshalb in der Abwägung und dem Abwägungsergebnis nur ein geringes Gewicht, wie die ausführlichen Gründe in der Abwägungssynopse der Antragsgegnerin in ausdrücklicher Ergänzung der Begründung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 unter Hinweis auf den Ablauf der Siebenjahresfrist seit Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes und der daraus resultierenden Folge, dass deswegen kein Vertrauensschaden entstehen kann (§ 42 Abs. 2 BauGB), zeigen. Damit hat sich die Antragsgegnerin auch mit den von der Antragstellerin angeführten Entschädigungsansprüchen auseinandergesetzt.
- 155
Dass nach Auffassung der Antragstellerin "alle" anderen Eigentümer im „Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans“ Nr. 12 "weiterhin jegliche zentrenrelevanten Güter verkaufen" dürfen und nur ihr allein das verwehrt werde, trifft nicht zu. Das gilt nur für das in ihrem Eigentum stehende andere Flurstück … und das Flurstück …, auf dem sich ein Lidl-Markt befindet.
- 156
Der Umstand, dass der auf dem Flurstück 413 vorhandene und genehmigte Aldi-Markt formellen Bestandsschutz genießt, der als solcher die Vermietung desselben Gebäudes an einen (Lebensmitteldiscounter-) Nachfolgemieter zuließe, wenn nicht die Bau-/Nutzungsgenehmigung nach Aufgabe der bisherigen Nutzung erlischt, ist zwar zutreffend, bedarf aber keiner besonderen Erwähnung in der Bebauungsplanbegründung.
- 157
Im Ergebnis liegt weder ein offensichtlicher Abwägungsfehler im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB vor, noch ein sonstiger offensichtlicher Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG.
- 158
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
- 159
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17
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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Gründe
-
I.
- 1
-
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - vom 15. Januar 2007 für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerks mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2 600 MW und einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1 055 MW schaffen. Für den größten Teil des Plangebietes ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung "Kraftwerk" festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind verschiedene Baugrenzen mit unterschiedlichen Angaben zur maximalen Höhe der zulässigen baulichen Anlagen zwischen 80 m und 240 m über NN sowie eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt.
- 2
-
Am 31. Januar 2007 erteilte die Bezirksregierung Münster der Beigeladenen den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohlekraftwerks auf der im Bebauungsplan vorgesehenen Fläche sowie in der Folgezeit fünf Teilgenehmigungen für die Errichtung des Kraftwerks. Unter anderem der Antragsteller hat gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung Klage erhoben.
- 3
-
Der Antragsteller ist Eigentümer einer ca. 1,3 km südöstlich vom Plangebiet entfernt liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle.
-
II.
- 4
-
Die Beschwerden, die jeweils auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt sind, bleiben ohne Erfolg.
- 5
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1. Die gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers gerichteten Rügen greifen nicht durch.
- 6
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Das Oberverwaltungsgericht hat eine Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers auf Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB aus drei selbständig tragenden Gründen als möglich angesehen: Das Wohnhaus und die Betriebsflächen des Antragstellers lägen innerhalb des Untersuchungsgebiets für Luftschadstoffe nach der TA Luft (Ziffer 4.6.2.5 TA Luft); negative Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe innerhalb dieser Flächen seien jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Weitere negative Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplans kämen im Hinblick auf eine größere Lärmbelastung in Betracht. Schließlich und vor allem kämen negative Auswirkungen durch den cirka 180 m hohen Kühlturm und seine Kühlturmschwaden sowie weitere Hochbauten in Betracht; die genannten technischen Anlagen seien vom Wohnhaus und von Teilen seiner Betriebsflächen aus sichtbar (UA S. 27 f.).
- 7
-
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, stRspr). Die Zulassungsgründe, die die Beschwerden in Bezug auf die zweite und dritte Begründung geltend machen, liegen nicht vor. Schon aus diesem Grund können auch ihre Rügen zur Antragsbefugnis auf Grund der Lage des Grundstücks des Antragstellers im Untersuchungsgebiet nach der TA Luft (Antragsgegnerin: Rüge Nr. 1; Beigeladene: B.I.2) den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen.
- 8
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1.1 Beschwerde der Antragsgegnerin
- 9
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1.1.1 Im Hinblick auf die Lärmbelastung erhebt die Antragsgegnerin eine Divergenzrüge (Rüge Nr. 2). Das Oberverwaltungsgericht habe dem im Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 - (BRS 71 Nr. 35) aufgestellten Rechtssatz widersprochen, dass nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis begründe, sondern nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschritten. Das angefochtene Urteil basiere demgegenüber auf der Annahme, dass jede planbedingte "größere Lärmbelastung" zu abwägungserheblichen negativen Auswirkungen führe.
- 10
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Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Wie die Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215) und den Beschluss vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 18.07 - (ZfBR 2007, 685) zeigt, ist es vielmehr davon ausgegangen, dass eine die Geringfügigkeitsschwelle überschreitende planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden kann. Die in den Lärmgutachten der A. GmbH und der M. GmbH genannten Werte, auf die die Beschwerde in diesem Zusammenhang verweist, standen dieser Annahme schon deshalb nicht entgegen, weil gegen deren Verwertbarkeit verschiedene, nicht von vornherein von der Hand zu weisende Bedenken erhoben worden waren (UA S. 94 bis 98).
- 11
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1.1.2 Im Hinblick auf die negativen Auswirkungen des Kühlturms, der Kühlturmschwaden und der weiteren Hochbauten bezeichnet die Antragsgegnerin folgende Frage als klärungsbedürftig (Rüge Nr. 3):
-
Reicht es für die Annahme einer abwägungsrelevanten Grundstücksbeeinträchtigung und damit der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO aus, dass im Plangebiet vorgesehene Anlagen von einem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück aus sichtbar sind?
- 12
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Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht wegen einer Beeinträchtigung durch die bloße Sicht vom Wohnhaus und den Betriebsflächen auf das geplante Kraftwerk bejaht. Der Antragsteller hatte seine Antragsbefugnis in Bezug auf Kühlturm und Kühlturmschwaden mit einer negativen Veränderung der Lichtverhältnisse (Verschattung der Felder; Beeinträchtigungen durch die nächtliche Beleuchtung der Hochbauten) und eine Veränderung des Mikroklimas (Erhöhung der Luftfeuchte durch die Kühlturmschwaden) begründet (Antragsbegründung vom 17. Oktober 2007, S. 5; Beiakte 19, Bl. 280 Rs). Die Feststellung, dass die Anlagen vom Wohnhaus und von Teilen der Betriebsflächen aus "sichtbar" sind, belegt lediglich, dass die Grundstücke gegen eine vorhabenbedingte Veränderung der Belichtungs- und Beleuchtungsverhältnisse sowie gegen mikroklimatische Veränderungen nicht abgeschirmt sind.
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1.2 Beschwerde der Beigeladenen
- 14
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1.2.1 Die Beigeladene möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen (B.I.1),
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ob es eine räumliche Wirkungsgrenze von Bebauungsplänen gibt, jenseits derer abwägungsrelevante Belange zwingend ausgeschlossen sind und welche Maßstäbe bei der Ermittlung dieser äußeren räumlichen Grenze des Abwägungsgebotes anzulegen sind.
- 15
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Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, die über die in der Rechtsprechung des Senats bereits entwickelten Grundsätze hinausgeht, nicht zugänglich.
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Nach der Rechtsprechung des Senats sind Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51; Urteil vom 24. September 1998 a.a.O.). Unter welchen Voraussetzungen planungsbedingte Folgen mehr als geringfügig sind, hängt nicht nur von der räumlichen Distanz zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Plangebiet, sondern auch davon ab, welche Anlagen im Plangebiet zulässig sind und welche Auswirkungen von ihnen ausgehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche allgemeingültigen, über das Geringfügigkeitskriterium hinausgehenden Maßstäbe für die Abwägungsrelevanz eines Belangs zu entwickeln sein könnten; Ansätze hierfür sind auch nicht ersichtlich.
- 17
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1.2.2 In Bezug auf die Lärmbelastung des Antragstellers rügt auch die Beigeladene eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2007 a.a.O. (B.II.5). Eine Abweichung liegt aus den bereits dargelegten Gründen (1.1.1) nicht vor. Gleiches gilt für die Divergenz zum Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - (BRS 62 Nr. 51). Diesem Urteil entnimmt die Beschwerde keinen anderen Rechtssatz als dem Beschluss vom 24. Mai 2007.
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1.2.3 Die Frage zur Antragsbefugnis aufgrund der "Sichtbarkeit" von Anlagen (B.I.3) würde sich aus den bereits dargelegten Gründen (1.1.2) nicht stellen.
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1.2.4 Die Frage (B.I.4),
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ob bei der Prüfung einer auf die Verletzung des Rechts auf Abwägung der eigenen Belange gestützten Antragsbefugnis die Ergebnisrelevanz des Mangels im Sinne der Planerhaltungsvorschriften des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu berücksichtigen ist,
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ist bereits auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zu verneinen.
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In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 217). Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis mithin nicht an. Kann ein Antragsteller geltend machen, durch Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein, so muss das Normenkontrollgericht die Wirksamkeit des Bebauungsplans grundsätzlich umfassend prüfen; der gegen den Bebauungsplan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich auch nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist (Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13 m.w.N.). Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (Urteil vom 9. April 2008 a.a.O.).
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2. In der Sache hat das Oberverwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag aus zwei selbständig tragenden Gründen stattgegeben: Der Bebauungsplan sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst (I. der Urteilsgründe). Er sei zudem unter mehreren Gesichtspunkten abwägungsfehlerhaft und verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 7 BauGB (II. der Urteilsgründe). Die gegen die Feststellung der Abwägungsfehler erhobenen Rügen greifen - wie im Folgenden dargestellt wird - nicht durch. Schon aus diesem Grund können die gegen die fehlende Zielkonformität gerichteten Rügen (Antragsgegnerin: Rügen Nr. 4 bis 12; Beigeladene: B.I.5 -26) den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. Auf die hierzu aufgeworfenen Fragen kommt es nicht an.
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Auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen einer Verletzung des Abwägungsgebots ist auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe gestützt. Einen Abwägungsfehler sieht das Oberverwaltungsgericht zunächst darin, dass der Rat der Antragsgegnerin das Gefahrenpotential, das von dem Nebeneinander des Kraftwerks und schützwürdiger Bereiche ausgehe, weitestgehend ausgeklammert habe; mit der Verlagerung dieser Frage in das immissionsschutzrechtliche Vorbescheidsverfahren liege insoweit ein Abwägungsausfall vor (II. 1 der Urteilsgründe). Selbst wenn die Antragsgegnerin die Anforderungen des § 50 BImSchG nicht vollständig außer Acht gelassen, sondern die Gesichtspunkte lediglich nicht in die Begründung des Bebauungsplans und die Abwägungsdokumentation aufgenommen haben sollte, wäre die Abwägung wegen einer gravierenden Fehleinschätzung der abwägungsrelevanten Belange rechtswidrig (II. 2). Darüber hinaus verletze der Bebauungsplan durch die nahezu vollständige Verlagerung der durch die Planverwirklichung absehbaren Konflikte in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung (II. 3). Die möglichen Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet "Lippeauen" sei nicht ausreichend untersucht und bewertet worden (II. 4). Das Integritäts- und Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft sei nicht hinreichend gewürdigt worden (II. 5). Die Abwägungsfehler seien offensichtlich und ergebnisrelevant (II. 6). Der im Hinblick auf die Störfallproblematik festgestellte nahezu vollständige Abwägungsausfall (UA S. 30) trägt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig. Auf die Fehleinschätzung der für den Störfallschutz abwägungsrelevanten Belange ist das Urteil nur hilfsweise gestützt ("selbst wenn", UA S. 57). Die Verletzung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung (II. 3) ist eine zusätzliche, ihrerseits selbständig tragende Begründung. Gleiches gilt für die unter II. 4 und 5 dargelegten, den Naturschutz betreffenden Abwägungsfehler. Die in Bezug auf den Abwägungsausfall hinsichtlich der Störfallproblematik (II. 1) und seine Erheblichkeit für die Wirksamkeit des Bebauungsplans geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Auf die Zulassungsgründe, die die Antragsgegnerin und die Beigeladene in Bezug auf die übrigen Urteilsgründe, insbesondere zu II. 4 und 5 vorbringen (Antragsgegnerin: Nr. 26 - 29; Beigeladene: B.I. 37 - 42, II.2 und 3), kommt es deshalb nicht an.
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2.1 Beschwerde der Antragsgegnerin
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Die Antragsgegnerin erhebt unter Nr. 13 bis 25 Grundsatzrügen gegen die vom Oberverwaltungsgericht unter II. 1 bis 3 dargelegten Abwägungsfehler, ohne die Rügen den einzelnen Begründungselementen des Urteils ausdrücklich zuzuordnen. Nach dem Inhalt der Fragen, der Beschwerdebegründung und den in Bezug genommenen Urteilsgründen beziehen sich die Rügen 15 bis 21 auf die Hilfserwägung des Oberverwaltungsgerichts zur Fehleinschätzung der Störfallbelange (II. 2 der Urteilsgründe), die Rügen 22 bis 25 auf die Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung (II. 3 der Urteilsgründe). Als auf die Störfallproblematik und den insoweit festgestellten Abwägungsausfall bezogen kommen allein die Rügen 13 und 14 in Betracht. Unter Nr. 30 erhebt die Antragsgegnerin zudem eine Rüge zur Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler.
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2.1.1 Mit der Rüge Nr. 13 möchte die Antragsgegnerin geklärt wissen,
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ob § 50 BImSchG im Hinblick auf die Vermeidung schwerer Unfälle im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bereits auf der Ebene der Bauleitplanung eine Prüfung des konkreten Gefährdungspotentials künftiger Störfallbetriebe und die räumliche Anordnung entsprechender Betriebsbereiche sowie die Festlegung anlagenbezogener Sicherheitsmechanismen durch planerische Festsetzungen erfordert, wenn der Plangeber sicher davon ausgehen kann, dass die Einhaltung erforderlicher Schutzabstände bzw. die Durchführung technischer Sicherheitsmaßnahmen im nachgelagerten Anlagenzulassungsverfahren sichergestellt werden wird.
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Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Abwägungsausfall nicht damit begründet, dass die Antragsgegnerin das Gefahrenpotential künftiger Störfallbetriebe nicht konkret ermittelt und von geplanten Festsetzungen zur Anordnung entsprechender Betriebsbereiche sowie von anlagenbezogenen Sicherheitsvorkehrungen abgesehen habe. Es hat festgestellt, dass der Bebauungsplan die Errichtung eines Kraftwerks ermöglicht und auch ermöglichen soll, das nach seiner Dimensionierung und der Menge der eingesetzten Gefahrstoffe einen Störfallbetrieb im Sinne des § 50 BImSchG i.V.m. der 12. BImSchV darstellt (UA S. 51). Welche planungsrechtlichen Anforderungen § 50 BImSchG konkret für das hier in Rede stehende Vorhaben stellt, hat es offen gelassen (UA S. 55). Es hat vielmehr festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin ausweislich der Aufstellungsvorgänge mit dieser Problematik - gemeint ist die Wahl des Standorts im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls - überhaupt nicht befasst habe. Sie habe entsprechende Bedenken dahingehend beschieden, Fragen des Störfallschutzes müssten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Im Bebauungsplanverfahren hätten keinerlei Ermittlungen zu den relevanten Parametern stattgefunden (UA S. 55). Die genaue Entfernung zur nächstgelegenen, schützenswerten Wohnbebauung sei nicht konkret ermittelt und bewertet worden. Das Störfallpotential selbst habe ebenfalls keine erkennbare Rolle gespielt. Auch die in der Abwägung angesprochenen Gutachten seien weder öffentlich ausgelegt noch zum Bestandteil der Aufstellungsvorgänge gemacht worden. Eine Prüfung im Bebauungsplanverfahren habe insoweit nicht stattgefunden (UA S. 56). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren mithin nicht geprüft, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Versorgungsfläche "Kraftwerk" für ein bauplanungsrechtlich auf dieser Fläche zulässiges Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes überhaupt geeignet ist. Sie hat nicht ermittelt, in welchem Abstand zum vorgesehenen Standort sich schutzbedürftige Nutzungen befinden und ob das Kraftwerk, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, die empfohlenen Abstände zu diesen Nutzungen voraussichtlich wird einhalten können. Die Antragsgegnerin konnte deshalb auch nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - sicher davon ausgehen, dass die erforderlichen Schutzabstände eingehalten werden können.
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Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Befassung mit den genannten Fragen des Störfallschutzes im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, § 50 BImSchG zeigt die Antragsgegnerin mit ihrer Frage nicht auf. Er ist auch nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Dies schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006 - BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10 und vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 53.09 - juris Rn. 6). Soll ein Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb eines Störfallbetriebs ermöglichen und befinden sich in der Nähe der hierfür vorgesehenen Fläche schutzbedürftige Nutzungen, darf die Gemeinde die Lösung eines daraus möglicherweise resultierenden Nutzungskonflikts jedenfalls nur dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Konflikte, die möglicherweise durch Störfälle im Betrieb des Kraftwerks entstehen, in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen, ohne zu prüfen, ob sie dort voraussichtlich gelöst werden können.
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2.1.2 Mit der Frage Nr. 14 möchte die Antragsgegnerin geklärt wissen,
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ob § 50 BImSchG bei der Neuansiedlung eines Störfallbetriebes in der Nähe schutzwürdiger Gebiete eine "grundsätzlich nur schwer überwindbare Schranke der Abwägung" (UA S. 53) bildet mit der Folge, dass die sich aus § 50 BImSchG ergebenden Anforderungen "nur in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Abwägung überwunden werden können" (UA S. 59).
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Ein Zulassungsgrund in Bezug auf den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Abwägungsausfall (II.1 der Urteilsgründe) ergibt sich aus dieser Frage nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abwägung insoweit nicht wegen einer zu geringen Gewichtung des Schutzes der Umgebung vor der Gefahr eines Störfalles im Kraftwerk für rechtswidrig erklärt, sondern - wie bereits dargelegt - weil sich die Antragsgegnerin mit dieser Problematik überhaupt nicht befasst hat.
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2.1.3 Die Antragsgegnerin wirft schließlich die Frage auf (Nr. 30),
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ob es für die Bejahung der Ergebnisrelevanz zahlreicher vom Normenkontrollgericht angenommener Abwägungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB notwendig ist, dass differenziert nach den einzelnen Abwägungsfehlern die jeweils in Betracht kommenden Planungsalternativen konkret dargelegt werden.
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Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Anforderungen an die Darlegung der Ergebnisrelevanz mehrerer vom Normenkontrollgericht festgestellter Abwägungsfehler in seiner Entscheidung zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist insbesondere, ob jeder Abwägungsfehler die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig tragen soll oder nicht. Mehrere nebeneinander bestehende Fehler im Abwägungsvorgang tragen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur dann selbständig, wenn jeder von ihnen für sich betrachtet beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bzw. erheblich (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und nicht, weil er nicht rechtzeitig gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurde, gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Bd. 2, Stand November 2009 § 214 Rn. 59, 59a). Ob mehrere vom Normenkontrollgericht festgestellte Mängel der Abwägung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig tragen sollen, ist eine Frage der Auslegung des jeweiligen Normenkontrollurteils. Welche Anforderungen dabei an die Darlegung der Beachtlichkeit bzw. Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang zu stellen sind, um ihn als selbständig tragend ansehen zu können, hängt vom jeweiligen Abwägungsfehler und der betroffenen Planung ab.
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Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des angefochtenen Urteils, dass der unter II. 1 festgestellte Abwägungsausfall hinsichtlich der Störfallproblematik die Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig trägt. Das Oberverwaltungsgericht hat im Vorspann der Begründetheitsprüfung die Abwägungsmängel aufgelistet und sodann festgestellt, dass "die Abwägungsfehler" offensichtlich und ergebnisrelevant seien (UA S. 30). Diese Feststellung bezieht sich auf jeden der vorgenannten Abwägungsfehler gesondert. Dass das Oberverwaltungsgericht lediglich eine Gesamtschau der Abwägungsfehler vorgenommen haben sollte, liegt schon deshalb fern, weil die Fehler verschiedene, gesondert zu betrachtende Belange betreffen. Unter II. 6 wird die Relevanz der Abwägungsfehler zwar nur für die "unter II. 2 - 5 aufgezeigten Abwägungsfehler" (UA S. 87) näher dargelegt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, das Oberverwaltungsgericht habe den Abwägungsausfall und damit den an erster Stelle genannten, am weitesten gehenden Abwägungsfehler nicht als für die Wirksamkeit des Bebauungsplans erheblich angesehen. Die Erheblichkeit dieses Fehlers hat es vielmehr für evident und einer näheren Darlegung nicht bedürftig gehalten. Unter welchem Gesichtspunkt im Ergebnis Zweifel an der Ergebnisrelevanz des Abwägungsausfalls bestehen sollten, zeigt auch die Antragsgegnerin nicht auf.
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2.2 Beschwerde der Beigeladenen
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Auch die Beigeladene erhebt unter B.I. 27 bis 36 Grundsatzrügen zu II. 1 bis 3 der Urteilsgründe, ohne die Rügen den einzelnen Begründungselementen zuzuordnen. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 29. Januar 2010 (S. 8 f.) macht sie geltend, die Fragen seien auch für den Abwägungsausfall entscheidungserheblich. Das trifft für die Fragen 29, 33, 34 und 36 offensichtlich nicht zu. Insoweit lassen weder die Fragestellung noch die Beschwerdebegründung einen Bezug zu dem unter II. 1 der Urteilsgründe festgestellten Abwägungsausfall erkennen. Die Grundsatzrügen 27, 28, 30 bis 32 und 35 bedürfen insoweit näherer Betrachtung. Gleiches gilt für die Divergenzrüge B.II.1 und die Grundsatzrüge B.I.43 zur Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler. Die Divergenzrüge B.II.4 betrifft die Frage, ob eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren voraussetzt, dass das Vorhaben das planerische Angebot vollständig ausnutzt (UA S. 71, 74 - 76), und damit allein die unter II. 3 angenommene Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung.
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2.2.1 Die Frage 27 entspricht inhaltlich der Frage 13 der Antragsgegnerin. Sie würde sich aus den dargelegten Gründen (2.1.1) in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
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2.2.2 Mit der Frage 28 möchte die Beigeladene geklärt wissen,
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ob Abstandsunterschreitungen auch durch technische Maßnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausgeglichen werden können und, wenn dies der Fall sein sollte, inwieweit § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie erfordert, dass die technischen Maßnahmen bereits auf bauplanungsrechtlicher Ebene gesichert werden oder ob eine prognostische Beurteilung ausreichend sein kann.
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Auch diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich die Antragsgegnerin weder prognostisch noch in anderer Weise mit der Frage befasst, ob technische Maßnahmen etwaige Abstandsunterschreitungen ausgleichen können. Die den Abwägungsausfall tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts entfiele entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht, wenn technische Maßnahmen einen angemessenen Abstand gewährleisten könnten und insoweit die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlösung im anschließenden Genehmigungsverfahren ausreichend wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass § 50 BImSchG einen planerischen und keinen anlagenbezogenen Ansatz verfolge (UA S. 54); der Richtlinien- bzw. Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass anlagenbezogene Anforderungen allein nicht ausreichten (UA S. 56). In Bezug auf den Abwägungsausfall hat es damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Plangeber, wenn seine Planung Probleme des Störfallschutzes aufwirft, diese Probleme nicht in das anlagenbezogene Genehmigungsverfahren verweisen darf, ohne sich selbst mit ihnen zu befassen; er muss im Planaufstellungsverfahren jedenfalls prüfen, ob die Probleme des Störfallschutzes im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren realistischerweise sachgerecht gelöst werden können oder ob sie eine planerische Lösung durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan erfordern.
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2.2.3 Die Frage Nr. 30 lautet:
-
Muss eine Gemeinde auch im Rahmen einer Angebotsplanung aufgrund von § 50 BImSchG i.V.m. Seveso-II-Richtlinie Vorsorge dafür treffen, dass nur solche Störfallbetriebe als Nutzungen im Plangebiet zulässig sind, die einen ausreichenden Abstand einhalten? Muss die Gemeinde in diesem Sinne eine "abstrakte", vorweggenommene Beurteilung aller - je nach Gefahrstoffen - in Betracht kommenden Abstände durchführen und entsprechende Nutzungsbeschränkungen festsetzen?
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Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Abwägungsausfall zeigt die Beigeladene auch mit dieser Frage nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan insoweit nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen, weil er keine Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine Unterschreitung angemessener Abstände bereits planerisch ausschließen, sondern weil sich die Antragsgegnerin mit der Störfallproblematik überhaupt nicht befasst hat. Im Rahmen der Beschwerdebegründung macht die Beigeladene geltend, das Oberverwaltungsgericht gelange zu einem Abwägungsfehler, weil es den von der Antragsgegnerin bei der Planung zugrunde gelegten vorläufigen Sicherheitsbericht der Beigeladenen und die darin getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer ernsten Gefahr nicht für ausreichend erachte (Beschwerdebegründung S. 91); die diesen Vorwurf tragenden Begründungen entfielen jedoch, wenn das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Prüfprogramm störfallrechtlicher Auswirkungen aufgrund der Vorbefassung mit den Antragsunterlagen des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zulässigerweise dem entsprechenden Genehmigungsverfahren habe überlassen werden können. Letzteres trifft nicht zu. Wie bereits dargelegt (2.1.1), durfte die Lösung etwaiger störfallrechtlicher Probleme dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren allenfalls dann überlassen werden, wenn die Konflikte dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden konnten. Jedenfalls diese Frage hätte im Bebauungsplanverfahren geprüft werden müssen. Davon ist unter II. 1 der Urteilsgründe auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen ist das nicht geschehen (UA S. 55 f.).
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2.2.4 Mit den Fragen 31 und 32 möchte die Beigeladene geklärt wissen,
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ob - unter Berücksichtigung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie - die störfallrechtlichen Anforderungen des § 50 BImSchG auch im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens von der Genehmigungsbehörde geprüft und potentielle Auswirkungen auf Dritte durch geeignete Abstände und/oder technische Maßnahmen verhindert/verringert werden müssen, so dass eine Bauleitplanung insoweit auf das Genehmigungsverfahren verweisen kann
-
und
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ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG versagt werden kann, wenn zu geringe Sicherheitsabstände der Anlage zu schutzbedürftigen Gebieten bestehen und eine sonstige Alternativlösung fehlt.
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Die Fragen wären nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verlagerung der Störfallproblematik in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus zwei selbständig tragenden Gründen für fehlerhaft gehalten: Zum einen verfolge § 50 BImSchG einen planerischen und keinen anlagenbezogenen Ansatz (UA S. 54). Unabhängig davon komme eine Verlagerung deshalb nicht in Betracht, weil umstritten sei, ob diese Vorschrift insoweit überhaupt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden könne oder ob bei gebundenen Entscheidungen auf Sicherheitsabstände nicht abgestellt werden dürfe, weil es sich nicht mehr um betreiberbezogene Schutz- und Vorsorgeverpflichtungen handele (UA S. 54). Die Fragen 31 und 32 beziehen sich auf die zweite Erwägung. Ein Klärungsbedarf im Hinblick auf die Anforderung des Oberverwaltungsgerichts, die Belange der Verhütung schwerer Unfälle bzw. der Verminderung ihrer Auswirkungen in die planerische Abwägung einzustellen, weil § 50 BImSchG einen planerischen Ansatz verfolge, ergibt sich aus den Fragen nicht. Sollten die Fragen 31 und 32 zu bejahen sein, hätte im Bebauungsplanverfahren gleichwohl geprüft werden müssen, ob das Kraftwerk, dessen Zulassung ermöglicht werden soll, im Hinblick auf die für den Störfallschutz erforderlichen Abstände an diesem Standort voraussichtlich genehmigungsfähig sein würde. Inwieweit die Fragen der Klärung bedürften, kann deshalb dahinstehen. Zweifel daran, dass die Nichteinhaltung angemessener Abstände zur Versagung einer Genehmigung führen kann, hat der Senat nicht für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Störfallbetriebs, sondern für die bauplanungsrechtliche Zulassung einer an einen bestehenden Störfallbetrieb heranrückenden schutzbedürftigen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB geäußert (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - juris).
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2.2.5 Die Frage 35 lautet:
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Verlangt eine zulässige Prognose anderweitiger Konfliktbewältigung, dass sich der Plangeber mit dem nachgeordneten Verfahren intensiv beschäftigt? Muss dies unmittelbar durch den Gemeinderat erfolgen? Lässt eine fehlende Dokumentation in den Planungsunterlagen oder den Ratssitzungsprotokollen den Schluss zu, dass sich der Rat bei der Abwägung mit der Konfliktbewältigung nicht auseinandergesetzt hat?
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Diese Frage richtet sich, wie die Bezugnahme der Beigeladenen in der Beschwerdebegründung auf die entsprechenden Urteilsgründe bestätigt, auf die insbesondere im Hinblick auf die weiteren immissionsschutzrechtlichen Probleme (u.a. Verwendung schadstoffarmer Technik, Einhausung der Kohlehalden) bejahte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (II. 3 der Urteilsgründe); auf diese Gesichtspunkte käme es in einem Revisionsverfahren nicht an.
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2.2.6 Die den Abwägungsausfall tragende Begründung des angefochtenen Urteils enthält auch nicht - wie die Beigeladene mit ihrer ersten Divergenzrüge (B.II.1) geltend macht - Rechtssätze, die von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - und vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - abweichen. Nach Auffassung der Beigeladenen kontrolliert das Oberverwaltungsgericht die Abwägung der nach § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie relevanten Belange auf der Grundlage der Rechtssätze, dass die in diesem Zusammenhang möglichen Konflikte grundsätzlich nur planerisch gelöst werden können und dass der Plangeber die Lösung eines Konflikts in Bezug auf § 50 BImSchG i.V.m. der Seveso-II-Richtlinie allenfalls dann späteren behördlichen Verfahren überlassen kann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung sicher ist, dass es zu gesetzes- und plankonformen Lösungen kommen wird. Damit widerspreche es der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung die Bewältigung der durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme nicht (rechtlich) gesichert sein müsse; vielmehr stehe der Gemeinde eine Prognoseentscheidung dahingehend zu, ob die Probleme durch zukünftiges Verwaltungshandeln (wahrscheinlich) gelöst werden könnten.
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Die Beschwerde misst den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bedeutung bei, die ihnen nicht zukommt. Das Oberverwaltungsgericht hat einleitend zur Feststellung des Abwägungsausfalls (II. 1 a) dargelegt, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, die Belange der Verhütung schwerer Unfälle bzw. der Vermeidung ihrer Auswirkungen in die Abwägung einzustellen, ihrer herausgehobenen Bedeutung Rechnung zu tragen und einen abwägungsgerechten Ausgleich zu erzielen. Ein Offenlassen von Problemen im Verfahren der Bauleitplanung und ihre Verschiebung in spätere Genehmigungsverfahren führe zur Rechtswidrigkeit der Planung (UA S. 52). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts darf die Gemeinde die Frage, ob die zur Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls erforderlichen Abstände eingehalten werden können, nicht in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, ohne sich selbst mit dieser Frage zu befassen und jedenfalls zu prüfen, ob die für die Konfliktlösung erforderlichen Maßnahmen im Genehmigungsverfahren getroffen werden können. Anderenfalls bliebe offen, ob schutzbedürftige Nutzungen vor den Auswirkungen eines Störfalls überhaupt angemessen geschützt werden können und gegebenenfalls in welchem Verfahren der Schutz sichergestellt werden kann. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die in diesem Zusammenhang möglichen Probleme nur planerisch gelöst werden können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Er ist auch der Literatur, auf die es verweist (UA S. 52), nicht zu entnehmen. Ein so weitgehender Rechtssatz wäre auch nicht erforderlich, um festzustellen, dass es jedenfalls abwägungsfehlerhaft ist, sich bei Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Störfallbetrieb nicht mit der Frage zu befassen, ob angemessene Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen voraussichtlich eingehalten werden können. Im Zusammenhang mit dem Abwägungsausfall hat das Oberverwaltungsgericht auch keinen Rechtssatz zu der Frage aufgestellt, wie sicher die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Planverwirklichung sein muss, um von einer Lösung des Konflikts im Wege der Bauleitplanung absehen zu dürfen. Da sich die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mit der Flächenzuordnung unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes überhaupt nicht befasst hat, kam es hierauf nicht an.
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Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen eine Abwägungsdirektive darstelle, die gegenüber anderen gewichtigen Belangen zurücktreten kann (Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - NVwZ 2009, 320 <324>), widersprochen. Es hat sich dieser Rechtsprechung vielmehr ausdrücklich angeschlossen (UA S. 52 f.).
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2.2.7 Mit der Grundsatzrüge 43 wirft die Beigeladene schließlich folgende Fragen auf:
-
Sind in einer Normenkontrollentscheidung festgestellte Abwägungsfehler bereits dann unbeachtlich, wenn das Oberverwaltungsgericht diese im Rahmen seiner Ausführungen zur Beachtlichkeit nach § 214 BauGB nicht anspricht, sondern ausdrücklich nur andere Abwägungsdefizite anführt? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit die Beachtlichkeits-/Offensichtlichkeitsprüfung über pauschale Behauptungen hinausgeht? Erfordert § 214 BauGB für jeden festgestellten Abwägungsfehler eine individuelle Beachtlichkeits-/Offensichtlichkeitsprüfung?
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Die erste Teilfrage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass ein Oberverwaltungsgericht die Beachtlichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers in einem bestimmten Kontext nicht ausdrücklich anspricht, ist durch Auslegung des jeweiligen Urteils zu ermitteln. Für die Auslegung des hier angefochtenen Urteils und die anderen beiden Teilfragen kann auf die Ausführungen zu Frage 30 der Antragsgegnerin (2.1.3) verwiesen werden. Zweifel an der Ergebnisrelevanz des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Abwägungsausfalls zeigt auch die Beigeladene nicht auf.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
- 1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder - 2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
- 1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
- 1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten, - 2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder - 3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 29.09.2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Flur …) in … gegen die 1. Änderung und Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin. Sein Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 für das Gebiet „westlich … / …“, der am 10. April 1996 in Kraft getreten ist. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ist über eine Wegefläche („Weg A“) erschlossen, die nach der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 12 als „Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ausgewiesen ist. In der Wegefläche verläuft eine Rohrleitung. Im hinteren Drittel der Wegefläche ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 12 ein Punkt eingezeichnet, der nach der Zeichenerklärung die Bedeutung „Sperrpfosten“ haben soll.
- 2
Der „Weg A“ befindet sich seit ca. 19 Jahren im gemeindlichen Eigentum. Eine Widmung als öffentliche Straße ist bislang nicht erfolgt. Der „Sperrpfosten“ ist nicht errichtet worden; am Ende des „Weges A“ in Richtung Westen befindet sich eine Schranke.
- 3
Mitte 2010 wurde festgestellt, dass auf dem – westlich an den „Weg A“ angrenzenden Gelände, das seinerzeit landwirtschaftlich genutzt war – ein Gartengerätehaus sowie ein 270 qm großer befestigter Stellplatz errichtet worden war. Der Bauherr und Pächter jener Fläche beantragte Anfang 2011 die Ausweisung dieser Fläche als „Gartenland“ für eine beabsichtigte Nutzung in Form einer Gartenhütte, eines Spielplatzes, eines Abstellraums für Gartengeräte, einer offenen Grillhütte sowie eines Parkplatzes mit Carport.
- 4
Die Antragsgegnerin beschloss am 13. Oktober 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 für die betroffene Fläche (Flurstück …) und zugleich über die Änderung des Flächennutzungsplans. Für die Planungskosten wurde eine Kostenerstattungsvereinbarung mit dem Pächter geschlossen. Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planentwurf vom 13. Mai bis 14. Juni 2013 ausgelegt. Danach sollte das Flurstück … als Grünfläche ausgewiesen werden. In der Planzeichnung des Entwurfs waren zwei Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen bzw. für eine Bebauung umgrenzt. In der Fläche für die Stellplätze sollte die Errichtung von zwei Stellplätzen zulässig sein.
- 5
Der Antragsteller nahm dazu mit Schreiben vom 12. Juni 2013 Stellung. Die Antragsgegnerin änderte im Hinblick auf die eingegangenen Stellungnahmen den Planentwurf – insbesondere – in Bezug auf die Stellplätze und den Plangeltungsbereich. Dieser sollte nun auch den „Weg A“ bis zur Höhe des ursprünglich markierten „Sperrpfostens“ umfassen. Der geänderte Planentwurf wurde vom 23. Januar bis 24. Februar 2014 ausgelegt. Der Antragsteller nahm dazu erneut – mit Schreiben vom 22. Februar 2014 – Stellung.
- 6
Auf der Grundlage einer sogenannten Abwägungstabelle entschied sich die Antragsgegnerin dafür, an dem (geänderten) Planentwurf festzuhalten und beschloss diesen am 08. Mai 2014 als Satzung. Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 wurde anschließend am 15. Juli 2015 ausgefertigt und ortsüblich bekannt gemacht.
- 7
Am 29. September 2015 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Ansicht, die Planänderung und –ergänzung beruhe auf einem Abwägungsausfall. Der „Weg A“ sei als reiner „Wohnzufahrtsweg“ konzipiert worden und habe keine Durchfahrtsmöglichkeit zur westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche vorgesehen. Im Hinblick darauf und auf den vorgesehenen Sperrpfosten sei ein schützenswertes Vertrauen entstanden. Dieses könne nur durch eine gerechte Abwägung überwunden werden, die fehle. Die vormals eingeschränkte Benutzbarkeit des „Weges A“ werde nun aufgehoben. Dadurch werde die ihm und den Anliegern der Grundstücke … vorbehaltene uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Weges zu seinem Grundstück entzogen. Zudem komme es zu einer erheblichen Lärmbelästigung. Die Bedeutung der früheren Planfestsetzungen habe die Antragsgegnerin verkannt. Weder aus den Abwägungsunterlagen noch aus der Planbegründung sei ersichtlich, dass sie dies in der Abwägung berücksichtigt habe. Weiter seien auch Alternativen, wie die Zuwegung über „Plaggen“ oder über die W...er Straße – nicht erwogen worden. Die westliche Randlage seines Grundstückes werde durch die Schaffung einer privaten Grünfläche beeinträchtigt. Die Planänderung für zwei Stellplätze und für eine „Gartenfläche“ sei zudem nicht erforderlich. Es würden reine Privatinteressen bedient. Die Antragsgegnerin habe für eine schon 2010 begonnene Nutzung der Fläche – auf privaten Wunsch – erst im Nachhinein rechtmäßige Zustände herstellen wollen. Die Planaufstellung sei erst nach mehrjähriger illegaler Nutzung des Flurstücks … erfolgt. Anderweitige Stellplatzmöglichkeiten – etwa hinsichtlich einer Parkbucht an der Straßen … bzw. hinsichtlich der Möglichkeit, Fahrzeuge am Straßenrand abzustellen – seien nicht erwogen worden. Seine Interessen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Plan verstoße auch gegen die Umwidmungssperrklausel in § 1 a Abs. 2 BauGB. Die Festsetzung als private Grünfläche schränke eine Benutzbarkeit durch die Allgemeinheit ein. Durch die Öffnung des Stichweges („Weg A“) sei er in seinem Eigentumsrecht negativ betroffen. Durch die Schaffung von nur zwei Stellplätzen werde keine Verbesserung der Verkehrssituation herbeigeführt. Der Plan sei für dieses Ziel nicht geeignet. Städtebauliche Gründe für den Plan seien nur vorgeschoben.
- 8
Der Antragsteller beantragt,
- 9
die 1. Änderung und Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 10
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 11
den Normenkontrollantrag abzuweisen.
- 12
Sie hält den Antragsteller nicht für antragsbefugt. Er sei von dem Plan nicht unmittelbar betroffen. Überdies würden nur geringfügige, nicht abwägungserhebliche Belange angeführt. Die planerische Abwägung sei nicht zu beanstanden. Die relevanten Grundlagen seien vollständig ermittelt worden. Für den „Weg A“ habe schon nach dem Ursprungsplan ein Anspruch auf eine alleinige Nutzung der Anlieger dieses Weges bestanden. Durch die beiden im Plangeltungsbereich festgesetzten Stellplätze werde nur eine moderate Zunahme der Wegenutzung erfolgen. Eine Zusage des früheren Bürgermeisters, wonach über den „Weg A“ keine neuen Flächen erschlossen werden sollten, sei nicht aktenkundig und im Übrigen rechtlich unwirksam. Eine Fehleinschätzung liege der Abwägung nicht zugrunde. Der „Weg A“ sei zuvor als öffentlicher Weg festgesetzt worden. Der im Ursprungsplan markierte Sperrpfosten sei keine zwingende Festsetzung. Gleiches gelte auch für den vorhandenen Schlagbaum. Die Planung sei auch erforderlich. Private Stellplätze verbesserten die Verkehrssituation auf öffentlichen Straßen. Soweit an der Straße … eine Parkbucht entfallen sei, steht dies mit der vorliegenden Planung in keinem Zusammenhang. Vormals landwirtschaftlich genutzte Flächen würden so wenig wie nötig in Anspruch genommen. Auf der Stellplatzfläche sei eine offene Kleingarage baurechtlich zulässig. Das gelte auch für einen Doppelcarport. Für das Planerfordernis dürften auch private Interessen eine Rolle spielen. Der Umstand, dass der „Weg A“ bislang nicht gewidmet worden sei, sei allein straßenrechtlich relevant und begründe im vorliegenden Zusammenhang keine Vertrauensgrundlage für den Antragsteller.
- 13
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter des Senates einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 02. Februar bzw. 11. Februar 2016).
- 14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die übersandten Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, ferner auf die Originalausfertigung des Bebauungsplanes Nr. 12 vom 10. April 1996 sowie der angegriffenen 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 vom 16. Juli 2015.
Entscheidungsgründe
- 15
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers, über den gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO nach erklärtem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar innerhalb der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gestellt worden. Dem Antragsteller fehlt indes die erforderliche Antragsbefugnis. Dafür ist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 oder dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Weise verletzt zu werden. Dazu müssen hinreichend substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers zumindest als möglich erscheinen lassen.
- 16
Da das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich der angegriffenen 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 liegt, kommt eine Verletzung seiner Rechte nur im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht, das die Antragsgegnerin verpflichtet, auch die rechtserheblichen Belange der „Planaußenlieger“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und die – auch – rechtlich schutzwürdig sind. Das ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und der Situation des betroffenen Gebietes zu beurteilen.
- 17
Vorliegend ist die Antragsbefugnis des Antragstellers weder im Hinblick auf die „Erschließungssituation“ des Grundstücks des Antragstellers am „Weg A“ - insbesondere den „Wegfall“ des sogenannten Sperrpfostens – gegeben (unten 1.), noch ist sie aus einer - infolge der „Öffnung“ des „Weges A“ eintretenden - zusätzlichen Lärmbelästigung abzuleiten (unten 2.).
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1. Was – zunächst – die „Erschließungssituation“ des Grundstücks des Antragstellers anbetrifft, ist festzustellen, dass sich diese in planungsrechtlicher Hinsicht durch die Festsetzungen der angegriffenen 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Antragsgegnerin nicht geändert hat. Der „Weg A“ war bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes Nr. 12 als Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt; der angegriffene Ergänzung- und Änderungsbebauungsplan ändert daran nichts. Soweit in diesem Bebauungsplan für das westliche Ende des „Weges A“ erneut eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden ist, ist damit – der Sache nach – an der vorherigen planungsrechtlichen Situation unverändert festgehalten worden.
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Ein Unterschied zwischen dem Ursprungsplan und dem vorliegend angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplan ist auch in Bezug auf das westliche „Ende“ des „Weges A“ nicht festzustellen: Der Weg endete bereits im Ursprungsplan westlich des Streifens, der als „Fläche zum Anpflanzen von Knicks“ festgesetzt worden ist (Knick). Dabei ist es im Änderungs- und Ergänzungsplan geblieben. Planungsrechtlich war – somit – bereits nach dem „alten“ Plan eine Querung des Knicks zulässig mit der Folge, dass der „Weg A“ auch zur Erreichung der (seinerzeit) jenseits des Knicks (westlich) gelegenen Flächen genutzt werden konnte. Vor diesem Hintergrund geben die planungsrechtliche Festsetzungen keinerlei Ansatzpunkt für die Annahme des Antragstellers, der „Weg A“ sei (nur) für die Anlieger der Grundstücke … und für den Antragsteller „eingeschränkt benutzbar“ gewesen.
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Die Festsetzung als Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB führt dazu, dass die betroffene Fläche für alle anliegenden Grundstücke – aus bauplanungsrechtlicher Sicht – genutzt werden darf. Zu den anliegenden Grundstücken gehört sowohl nach der Ursprungsfassung als auch nach der jetzt angegriffenen Fassung des Bebauungsplanes auch das am „Kopfende“ des „Weges A“ gelegene Grundstück. Zwar lässt sich der Planzeichnung und der zugehörigen Zeichenerklärung zum (Ursprungs-)Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin vom 10. April 1996 nicht entnehmen, ob die Straßenverkehrsfläche als eine öffentliche oder eine private Fläche festgesetzt worden ist, doch ist insoweit zu beachten, dass sich schon aus dem Charakter der festgesetzten Verkehrsfläche ergibt, dass eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche gewollt ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, Stand August 2016, § 9 Rn. 104). Dies wird durch die Begründung des Bebauungsplans Nr. 12 (Nr. 4.2) bestätigt, wonach die Erschließung in diesem Bereich über einen „öffentlichen Fahrweg“ erfolgt. Im gleichen Sinne wird in der Begründung des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsbebauungsplans (Nr. 6) ausgeführt, dass die Erschließung über einen „öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken …“ erfolgt. Mangels entgegenstehender Festsetzungen dürfen damit alle an den „Weg A“ angrenzenden Grundstücke Zu- und Abfahrten zu diesem Weg nehmen.
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Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass mit dem angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsbebauungsplan die frühere Festsetzung eines Sperrpfostens auf der Fläche des „Weges A“ weggefallen ist, ist – sachlich – zutreffend, begründet aber keine andere Beurteilung seiner Antragsbefugnis.
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Im (Ursprungs-)Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin ist die Markierung eines Sperrpfostens – der Zeichenerklärung zufolge – auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt worden. Die genannte Vorschrift trägt die Markierung nicht; sie ist damit nicht als planungsrechtlich verbindliche Festsetzung anzuerkennen. Soweit insoweit eine Verkehrsregelung – im Sinne einer Sperre nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 250, 267) oder nach Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO – gemeint sein sollte, vermittelt dafür § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine Rechtsgrundlage (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 105 m.w.N.). Der Gemeinde steht im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kein „Festsetzungserfindungsrecht“ zu. Sie muss sich – m.a.W. – an den Katalog der nach § 9 Abs. 1 BauGB zulässigen Festsetzungen halten (numerus clausus; vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990, 4 NB 13.90, NVwZ-RR 1991, 455; Urt. des Senats v. 29.04.2014, 1 KN 14/14, Juris, Rn. 33; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 12 m.w.N.). Ein „Sperrpfosten“ gehört nicht zu den möglichen Festsetzungsinhalten nach § 9 Abs. 1 BauGB. In Bezug auf das Straßenrecht gibt die Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche den Rahmen für eine Widmung und – damit verbunden für die Anbindung der Anliegergrundstücke an die Straße im Rahmen des Anliegergebrauchs vor. Die – ohne ersichtliche planungsrechtliche Grundlage erfolgte – Markierung eines Sperrpfostens ändert daran nichts. Eine Festsetzung, die (insbesondere) für das westlich des „Weges A“ gelegene Grundstück einen Anschluss an diese Verkehrsfläche planungsrechtlich ausschließt (Zufahrts-, Zugangsverbot), ist gerade nicht getroffen worden. Ausgehend davon kann der Antragsteller aus der im Ursprungsplan erfolgten Darstellung eines Sperrpfostens für sich keine rechtlich geschützte und für die Abwägung erhebliche Position ableiten. Soweit sich der Antragsteller – darüber hinaus – auf die Zusage des ehemaligen Bürgermeisters der Antragsgegnerin bezieht, über den „Weg A“ keine neuen Flächen zu erschließen, folgt daraus – ebenfalls – kein abwägungserheblicher Belang. Es kann offen bleiben, ob und ggfs. in welcher Form eines solche Zusage überhaupt erteilt worden ist. Die Antragsgegnerin wäre – jedenfalls – nicht gehalten, sich im Rahmen der Abwägung zum angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsbebauungsplan daran auszurichten, denn ihre planerische Gestaltungsfreiheit bleibt im Hinblick auf das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bindungsfrei. Die Gemeinde kann sich – insbesondere nicht verpflichten, einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt aufzustellen bzw. einen bestimmten Planinhalt zu unterlassen (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauGB). Dem früheren Bürgermeister der Antragsgegnerin war es insoweit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 50 GO nicht gestattet, die Abwägung der Gemeinde bzw. künftige Beschlüsse über Bebauungspläne in einer bestimmten Richtung festzulegen.
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2. Die Antragsbefugnis eines Plannachbarn im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO– hier des Antragstellers – kann sich aus den städtebaulichen Folgen der angegriffenen Planung ergeben. Dazu gehört grundsätzlich auch die – vom Antragsteller geltend gemachte „erhebliche Lärmbelästigung“ infolge der „Öffnung“ des „Weges A“ nach Maßgabe des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplans.
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Allerdings führen planbedingte Lärmzunahmen nicht in jedem Falle zu Bejahung der Antragsbefugnis. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats, dass Lärmzunahmen, die nur geringfügig sind und sich auf ein Privatgrundstück (deshalb) nur unwesentlich auswirken, in die Abwägung nicht eingestellt werden müssen und – damit – auch nicht zur Bejahung einer Antragsbefugnis herangezogen werden können (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041 sowie Beschl. v. 19.02.1992, 4 NB 11.91, NJW 1992, 2844, Urt. d. Senats v. 22.11.2007, 1 KN 11/06, NordÖR 2008, 344 sowie Urt. d. Senats v. 17.09.2015, 1 KN 20/14, Juris).
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Der Antragsteller befürchtet infolge der Festsetzung des Änderungs- und Ergänzungsbebauungsplanes zwar eine „erhebliche“ Lärmbelästigung, dies allein genügt indes nicht. Es kommt darauf an, ob ausreichend Tatsachen dafür vorliegen, dass der Plan zu einer – mehr als nur geringfügigen – Lärmerhöhung führt. Eine solche Lärmerhöhung kommt erst ab einer planbedingten Zunahme des Dauerschallpegels von 2 dB(A) in Betracht, da eine geringere Lärmzunahme nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Die Wahrnehmbarkeit kann auch bei Lärmzunahmen von bis zu 3 dB(A) – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles – fehlen (vgl. Urt. d. Senats v. 17.09.2015, a.a.O., S. 7 d. Abdr.).
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Im vorliegenden Fall ist – sicher – von einer nur geringfügigen Lärmzunahme – unterhalb 2 dB(A) – auszugehen. Der „Weg A“ erschließt vier Baugrundstücke (darunter dasjenige des Antragstellers) und – künftig – den Geltungsbereich des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplans, der zwei Stellplätze zulässt (vgl. Nr. B.1.1 der Textfestsetzung). Bei vier Baugrundstücken und einem Fahrzeug je Grundstück erhöht sich damit infolge der beiden Stellplätze die Zahl der Kraftfahrzeuge, die den „Weg A“ benutzen von vier auf sechs Fahrzeuge. Damit kann – maximal – eine Zunahme des vom Fahrzeugverkehr ausgehenden Schalldrucks um den Faktor 1,5 eintreten. In der Akustik ist allgemein anerkannt, dass erst ab einer Verdoppelung des Schalldruckes eine Zunahme der Lärmpegel um (bis zu) 3 dB(A) eintritt. Damit steht – vorliegend – fest, dass die Lärmzunahme, die dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan – möglicherweise – zuzuordnen ist, sicher im Bereich des Geringfügigen, für das menschliche Ohr nicht mehr Wahrnehmbaren bleiben wird. Allein die Nutzung der beiden im Plangebiet gelegenen Stellplätze führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Eine abwägungserhebliche Betroffenheit des Antragstellers besteht somit nicht.
- 27
3. Soweit der Antragsteller – darüber hinaus – die planungsrechtliche Erforderlichkeit des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplans angreift und die Ansicht vertritt, die Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, da sie sich an Privatinteressen orientiere und seine Interessen nicht ausreichend berücksichtige, ist daraus kein – konkreter – individueller Belang abzuleiten, der die Antragsbefugnis begründen könnte. Die genannten Argumente betreffen Fragen, die sich – erst – nach Zulässigkeit des Normenkontrollantrages stellen, nämlich nach der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und nach der Beachtung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Da vorliegend – wie ausgeführt – die Antragsbefugnis fehlt, kann der Antragsteller insoweit eine Überprüfung des angegriffenen Bebauungsplans nicht beanspruchen.
- 28
4. Der – in der mündlichen Verhandlung hervorgetretene – Umstand, dass der „Weg A“ bislang nicht als öffentliche Wegefläche gewidmet worden ist, ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich. Die Widmung legt den straßenrechtlichen Gemeingebrauch fest (§ 6 Abs. 1 StrWG SH). Sie wird durch einen Bebauungsplan nur insoweit beeinflusst, als die Widmung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes – hier: der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche – stehen muss. Daraus, dass die Straße bislang nicht gewidmet worden ist, kann der Antragsteller keine „eingeschränkte Benutzbarkeit“ des „Weges A“ ableiten. Bei einem nicht gewidmeten Weg obliegt es der Bestimmung des Wegeeigentümers – hier: der Antragsgegnerin – die Nutzung des Straßenverkehrsfläche zu bestimmen.
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5. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 31
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die in Ziffer 9.1 des Teiles B des Bebauungsplanes Nr. 74 der Antragsgegnerin getroffene Textfestsetzung zur Winkelstützwand und die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" an der Kolberger Straße, soweit diese „ohne Zugang" bestimmt, sind unwirksam.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich der Lohstraße, östlich der Straßen Am Hang, Theodor-Storm-Straße und Klaus-Groth-Straße sowie südlich der Fritz-Reuter-Straße und westlich der Kolberger Straße. Sie ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... in …
- 2
Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes, der als „allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen ist. Die östliche Seite der Kolberger Straße lag im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 der Antragsgegnerin, der ein Wohngebiet festsetzte. Der Bebauungsplan Nr. 4 ist von der Antragsgegnerin „ersatzlos aufgehoben" worden.
- 3
Südlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin ein an der Ecke ... / ... gelegenes Grundstück, das früher gartenbaulich genutzt wurde (mit Gewächshäusern).
- 4
Die Lohstraße ist als „Landesstraße (L 230) eingestuft. Die Gemeinde Stockelsdorf ist landesplanerisch als „Stadtrandkern II. Ordnung" eingestuft worden. Im Gemeindegebiet befinden sich bisher neun Einzelhandelsbetriebe zur sogenannten Nahversorgung, davon zwei Betriebe in der Lohstraße in ca. 600 m bzw. 900 m Entfernung vom Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 74.
- 5
Nachdem bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 2010 für das Gärtnereigrundstück ein Bauantrag zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit Bäckerei eingereicht worden war, beschloss die Antragsgegnerin am 23. August 2010 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den hier betroffenen Bereich im Verfahren nach § 13a BauGB. Nach einer ersten Entwurfsauslegung wurde der Planentwurf geändert und im September 2012 erneut ausgelegt. Für das Gärtnereigelände war eine Einzelhandelsnutzung vorgesehen. Im Planaufstellungsverfahren wurde eine sogenannte „Verträglichkeitsanalyse" erstellt, um die Auswirkungen der Einzelhandelsansiedlung auch auf die benachbarten Städte Bad Schwartau und Lübeck zu untersuchen. Von den Nachbargemeinden wurden gegen die beabsichtigte Planung keine Bedenken erhoben.
- 6
Die Antragstellerin erhob gegen den Planentwurf Einwendungen und beanstandete eine „Überversorgung" mit Einzelhandelsbetrieben in Stockelsdorf. Die mit der Planung verbundenen Immissionsprobleme seien nicht gelöst. Die Einzelhandelsnutzungen rückten zu nah an ihr Grundstück heran. Wegen des vorgesehenen Bodenabtrages seien vorherige Bodenuntersuchungen erforderlich. Die Voraussetzung für ein vereinfachtes Planungsverfahren lägen nicht vor.
- 7
Die Antragsgegnerin wies die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Bebauungsplan am 02. September 2013 als Satzung. Die Bürgermeisterin wurde nach Ziff. 4 des Beschlusses ermächtigt, den Satzungsbeschluss bekannt zu machen, sofern die „unter Ziff. 8 der Begründung zum Bebauungsplan genannten städtebaulichen Verträge abgeschlossen sind". Nach Ausfertigung wurde der Bebauungsplan am 20. Februar 2014 bekannt gemacht.
- 8
Am 22. Oktober 2014 beschloss die Antragsgegnerin, die Planurkunde des Bebauungsplanes Nr. 74 um einen textlichen Hinweis zu ergänzen, wonach DIN-Vorschriften bzw. technische Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, im Rathaus während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Der Beschluss wurde am folgenden Tag (u.a.) in den „Lübecker Nachrichten“ bekannt gemacht.
- 9
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 ist entlang der Klaus-Groth- und der Fritz-Reuter-Straße ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Das Gelände der ehemaligen Gärtnerei ist als „Sondergebiet Lebensmitteleinzelhandel und Gartenbau“ mit drei Baufenstern festgesetzt. Entlang der Kolberger Straße ist das „Sondergebiet“ durch eine private Grünfläche mit dem Zusatz „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang“ abgegrenzt. Die Zufahrt zum Sondergebiet soll von der Lohstraße aus erfolgen. Innerhalb des Sondergebietes sind für das Baufenster A ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit maximal 800 qm Verkaufsfläche (davon 50 qm für einen Backshop) für das Baufenster B ein „Gartencenter Einzelhandel“ mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm und für das Baufenster C Gewächshäuser vorgesehen.
- 10
In Nr. 8 des Textes des Bebauungsplanes sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Schallschutzmaßnahmen festgesetzt worden (Lärmschutzwand an der Nordostseite der Stellplatzfläche, Einhausung des Anlieferungsbereiches des Einzelhandelbetriebes und der Einkaufswagensammelboxen, Lärmumwandung der Kühlventilatoren). Nach Ziff. 9.1 der Textfestsetzungen ist zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen der Baufläche „B“ und den nördlich angrenzenden Flächen der Baufläche C“ und den allgemeinen Wohngebieten eine bis zu 4 m hohe Winkelstützwand zu errichten.
- 11
Zugleich mit dem Bebauungsplan Nr. 74 wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin im Wege der Berichtigung geändert.
- 12
Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 21. Februar 2014 eingegangen.
- 13
Die Antragstellerin befürchtet eine erhöhte Belastung mit Ausbaubeiträgen wegen des im Zusammenhang mit der Planung beabsichtigten Ausbaus der Kolberger Straße. Die Festsetzung eines „Sondergebiets“ sei fehlerhaft, weil die Lärmwirkungen der im Plan vorgesehenen Vorhaben unzutreffend ermittelt worden seien. Die festgesetzten Baugrenzen der Baufenster B und C und die zugelassenen Höhen der baulichen Anlagen führten dazu, dass ihr Grundstück „eingekesselt" werde. Die vorgesehene Winkelstützmauer sei zur Abstützung der Böschung unzureichend. Durch die Errichtung 62 m langer und 4,2 m hoher Baukörper in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück würde dieses vollständig abgeriegelt. Es werde eine „bedrückende" Wirkung entstehen, auch wenn das Gartencenter 3,45 m niedriger liege als ihr Grundstück. Eine solche Planung sei nicht realisierbar und im Übrigen auch nicht erforderlich, weil nur einem einzelnen Grundstückseigentümer die möglichst teure Vermarktung seines Grundstücks ermöglich werden solle. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, weil der Flächennutzungsplan das Gebiet bisher als „Wohnbaufläche" dargestellt habe. Die davon abweichende Festsetzung eines „Sondergebiets" sei gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Die Antragsgegnerin habe auch den Gebietserhaltungsanspruch missachtet und keine Alternativenprüfung unternommen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch die Bekanntmachung sei unwirksam, da der Bebauungsplan nicht „nach" sondern „mit" seiner Bekanntmachung in Kraft treten solle. Fehlerhaft sei ferner, dass zwischen ihrem Grundstück und dem vorgesehenen Gartencenter bzw. Gewächshaus kein ausreichender Sicherheitsabstand festgesetzt worden sei. Dieser sei erforderlich, um einer Gesundheitsgefährdung durch Pflanzenschutzmittel vorzubeugen, die durch die Lüftungsklappen der Gewächshäuser konzentriert freigesetzt würden. Die von dem Einkaufsmarkt und dem Gartencenter ausgehenden Lichtimmissionen seien nicht ermittelt worden. Der Bebauungsplan enthalte auch keine Vorgaben für lichtemittierende Einrichtungen. Entsprechendes gelte für die Blendwirkungen der gläsernen Außenhaut des Gartencenters. Die im Planverfahren erstellten Lärmprognosen seien mangelhaft. Ihr Grundstück sei nicht als maßgeblicher Immissionsort berücksichtigt worden. Die Zahl der Stellplätze und der Lärm durch den Kamin der Gewächshausheizung seien nicht zutreffend erfasst worden. Das Gartencenter und der Einkaufsmarkt seien nicht gebietsverträglich. Beide Märkte dienten nicht mehr der Gebietsversorgung, so dass der Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Dieser könne auch gebietsübergreifend beansprucht werden. Die im Plangebiet zugelassenen Nutzungen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot.
- 14
Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 74 für unwirksam zu erklären,
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hilfsweise
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den Bebauungsplan Nr. 74 insoweit für unwirksam zu erklären, als darin ein Sondergebiet festgesetzt worden ist,
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hilfshilfsweise
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festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 74 bisher nicht in Kraft getreten ist,
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sowie die Revision zuzulassen.
- 21
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 22
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
- 23
Sie erwidert: Die Planung sei mit den Zielen der Raumordnung konform. Der angegriffene Plan habe - zulässiger Weise - im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden dürfen. Eine Umweltprüfung entfalle in diesem Verfahren. Damit sei auch eine Angabe darüber, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien, entbehrlich. Durch die Festsetzung eines „Sondergebiets" würden Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Das Planungsziel sei gewesen, einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzulassen und zugleich den vorhandenen Gartenbaubetrieb und die Wohnbebauung planungsrechtlich abzusichern. Die zu erwartenden Immissionen seien im Planaufstellungsverfahren hinreichend untersucht worden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden tags um 4 dB(A) und nachts um 10 dB(A) unterschritten. Unzumutbare Lärmbelastungen entstünden nicht. Im Planaufstellungsverfahren sei auch berücksichtigt worden, dass die südwärts vom Grundstück der Antragstellerin liegenden Bauflächen 3 bis 5 m tiefer lägen als das Grundstück der Antragstellerin. Abgrabungen würden so ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht beeinträchtigt werde. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, von Veränderungen in ihrer Nachbarschaft verschont zu bleiben. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien in Bezug auf ihr Grundstück nicht rücksichtslos. Es werde auch nicht zu unzumutbaren Verschattungen kommen. Der Bebauungsplan diene einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; gegen § 8 Abs. 2 BauGB sei nicht verstoßen worden. Ein „Gebietserhaltungsanspruch" stehe der Planung nicht entgegen. Vor Planaufstellung sei das Gebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan erst nach dem Abschluss städtebaulicher Verträge bekannt gemacht worden sei.
- 24
Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigungen zur Errichtung der in den Baufenstern A bis C vorgesehenen Vorhaben Widersprüche eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche beantragt. Die Anträge sind erfolglos geblieben (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2014, VG 2 B 64/14 und VG 2 B 65/14 sowie Beschlüsse des Senats vom 26.01. bzw. 09.02.2015, 1 MB 44/14 und 1 MB 43/14).
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Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung neun Fotos vorgelegt, die die Belegenheit der Grundstücke im Plangebiet bzw. der angrenzenden Grundstücke - auch desjenigen der Antragstellerin - zeigen. Die von der Antragstellerin gestellten Beweisanträge hat der Senat angelehnt und dies in der mündlichen Verhandlung begründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Verfahren der Vorbereitung, Beschlussfassung und Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber - ganz überwiegend - nicht begründet.
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1. Der Antrag ist fristgerecht (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) nach Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans gestellt worden. Soweit die Antragsgegnerin den Plan am 23. Oktober 2014 erneut bekannt gemacht hat, ist dies für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unerheblich.
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Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes antragsbefugt. Sie hat im Planaufstellungsverfahren rechtzeitig Einwendungen gegen den Plan erhoben. Die Antragstellerin kann - insbesondere - die gerechte Abwägung ihrer privaten Lärmschutzbelange beanspruchen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Ob ihre Befürchtung, infolge des entlang der Kolberger Straße festgesetzten „Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang“ mit erhöhten Ausbaubeiträgen belastet zu werden, zutrifft, kann im Rahmen der Antragsbefugnis offen bleiben. Anzumerken ist, dass die Entstehung und Höhe solcher Beiträge rechtlich nicht unmittelbar den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes zuzuordnen ist, sondern aus der Anwendung beitragsrechtlicher Vorschriften folgt (§ 8 Abs. 1 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 14.12.1999 i. d. F. der letzten Änderung; vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 09.11.2011, 1 C 10021/11, Juris Rn. 27).
- 30
2. Der Normenkontrollantrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
- 31
2.1. Die Festsetzungen im angefochtenen Bebauungsplan zur sogenannten Winkelstützwand sowie zu dem „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" - letztere, soweit „ohne Zugang" festgesetzt worden ist - sind unwirksam .
- 32
2.1.1 Die in Nr. 9.1 (Satz 1) der Textfestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans geregelte Pflicht zur Errichtung einer Winkelstützwand wird auf § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gestützt. Diese Rechtsgrundlage trägt die Festsetzung nicht.
- 33
Die Winkelstützwand ist - als solche - keine Fläche für „Aufschüttungen" oder „Abgrabungen". Der angegriffene Bebauungsplan sieht - zwar - für das „Sondergebiet" eine Abgrabung vor, weil die künftige Geländeoberfläche bis zu der „Linie" der geplanten Winkelstützwand an die Höhenlage der Lohstraße angeglichen werden soll. Diese Abgrabung ist indes nicht Gegenstand der hier getroffenen Textfestsetzung. Die Winkelstützwand soll - nach der Abgrabung - das höher gelegene Gelände der nördlichen Nachbargrundstücke (u.a. der Antragstellerin) sichern. Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, die Textfestsetzung auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB zu stützen, weil die Stützwand nicht der Herstellung eines Straßenkörpers dient. Andere Festsetzungsmöglichkeiten im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB kommen für die Textfestsetzung nicht in Betracht. Die in § 9 Abs. 1 geregelten Festsetzungsmöglichkeiten sind abschließend; der Gemeinde steht kein über den Katalog der in § 9 Abs. 1 bestimmten Festsetzungsmöglichkeiten hinausgehendes bauplanungsrechtliches „Festsetzungsfindungsrecht" zu (abgesehen vom - hier nicht einschlägigen - Fall des § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 2014, § 9 Rn. 12 m.w.N.).
- 34
Anzumerken bleibt, dass die Befürchtung der Antragstellerin hinsichtlich der hinreichenden Geländestabilität keine Frage einer planerischen Festsetzung, sondern eine solche der Qualität der Bauausführung ist. Im Baugenehmigungsverfahren ist dies berücksichtigt worden (vgl. Beschl. des Senats vom 26.01.2015, 1 MB 44/14, zu 5.1 der Gründe). Etwaige privatrechtliche Ansprüche der Antragstellerin sind für das öffentliche Baurecht irrelevant.
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2.1.2. Die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang" entlang der Kolberger Straße (durch Planzeichen 6.4 der Anlage zur PlanzeichenVO) ist, soweit sie auch einen Zugang ausschließt, rechtswidrig.
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Grundsätzlich kann eine Festsetzung über den Anschluss von Baugrundstücken an die Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden, um zu regeln, an welche Straßen und Wege vom Grundstück aus Zu- und Abfahrten bzw. Zugänge zulässig sind (Söfker, a.a.O., § 9 BauGB Rn. 106). Festsetzungen dieser Art können sowohl positiv durch die Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch negativ durch Anschlussverbote getroffen werden; solche Festsetzungen müssen - wie alle anderen Festsetzungen auch - dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1977, 4 C 32.76, BVBl. 1977, 531, bei Juris Rn. 17). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass ein Zufahrts- bzw. Zugangsverbot die Position des betroffenen Grundstückseigentümer über das übliche Maß hinaus einschränkt und zudem möglicherweise auch geeignet ist, Straßenbaubeitragslasten von dem betroffenen Grundstück auf die Nachbargrundstücke „abzuschieben" (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.04.2005, 3 A 3243/02, NVwZ-RR 2006, 384, bei Juris Rn. 28 a.E.). Diese Folgen können gerechtfertigt sein, wenn und soweit dafür - in der Abwägung berücksichtigte - städtebauliche Gründe vorliegen.
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Solche städtebaulichen Gründe sind vorliegend in Bezug auf den Ausschluss des Zugangs nicht erkennbar. Der Planbegründung (Nr. 4.3) ist dazu (nur) zu entnehmen, dass die Lohstraße als einzig zulässige Zufahrt zu der für das Sondergebiet vorgesehenen Stellplatzanlage und für den Liefer- und Ladeverkehr vorgesehen ist; dementsprechend ist an der Lohstraße auch eine „Ein- und Ausfahrt" festgesetzt worden. Hinsichtlich der Kolberger Straße heißt es in der Planbegründung nur, dass durch „ein entsprechendes Planzeichen ... noch einmal klargestellt" sei, „dass eine Zufahrt oder ein Zugang zur Kolberger Straße nicht erfolgen“ dürfe. Eine weitere Begründung dazu fehlt; sie ist auch den Abwägungsmaterialien, wie sie sich in der Beschlussvorlage der Gemeindevertretung finden, an keiner Stelle zu entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin (im Schriftsatz vom 27.04.2015) „städtebauliche Motive“ für die Festsetzung angeführt hat, sind diese im Hinblick auf den nach § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Fall nicht mehr nicht zu berücksichtigen; sie sind i. Ü. auch nicht näher spezifiziert worden.
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Eine besondere städtebauliche Rechtfertigung hinsichtlich des festgesetzten Verbots einer Zufahrt an der Kolberger Straße kann im Hinblick auf die objektiv gegebene Sachlage anerkannt werden. Das Zufahrtsverbot steht - augenfällig - im Zusammenhang mit der festgesetzten „Ein- und Ausfahrt“ zur Lohstraße und der im „Sondergebiet“ vorgesehenen Lage der Stellplätze bzw. der Bereiche für Anlieferungen. Wird insoweit eine Zufahrt festgesetzt, so ist es im Hinblick auf die örtlichen topographischen Verhältnisse sachgerecht, eine weitere Zufahrt an der Kolberger Straße auszuschließen, um dort zusätzliche Verkehrsprobleme und Lärmbelästigungen durch Fahrzeuge zu vermeiden.
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Anders ist der Ausschluss auch eines Zugangs zur Kolberger Straße zu beurteilen. Weder die - nur eine Teillänge des Grundstücks entlang der Kolberger Straße „abdeckende“ - Lärmschutzwand noch der Grünstreifen am Grundstücksrand („private Grünfläche“) noch der nordwärts ansteigende Verlauf der Kolberger Straße schließen die Anlegung eines Zugangs (oder mehrerer Zugänge) aus. Ausgehend von der Funktion der Kolberger Straße als Erschließungsstraße wird durch den Ausschluss des Zugangs nicht nur die Position der Gewerbebetriebe im „Sondergebiet“, sondern auch die „fußläufige“ Erreichbarkeit dieser - für eine „Jedermann“ ansprechende gewerbliche Nutzung vorgesehenen - Grundstücke über das allgemein übliche Maß hinaus eingeschränkt. Dies bedarf einer besonderen städtebaulichen Begründung, die den Abwägungsmaterialien der Antragsgegnerin und der Begründung des Bebauungsplanes indes nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist. Für den Ausschluss des Zugangs ist die erforderliche planerische Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gänzlich ausgeblieben. Das führt zu der im Urteilstenor bestimmten Unwirksamkeit des Bebauungsplans hinsichtlich dieser Festsetzung. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB). Ob - der Annahme der Antragstellerin folgend - für die Festsetzung (auch) straßenbaubeitragsrechtliche Motive maßgeblich waren, ist für die Entscheidung des Senats unerheblich. Solche Motive könnten keine städtebauliche Rechtfertigung vermitteln.
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2.1.3. Die Teilunwirksamkeit der Nr. 9.1 (Satz 1) der Textfestsetzungen sowie der Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt und ohne Zugang", soweit diese einen Zugang zur Kolberger Straße ausschließt, führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes, da die übrigen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung gewährleisten. Es sind auch - nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - keine Ansatzpunkte dafür hervorgetreten, dass die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan ohne die beiden Festsetzungsinhalte nicht beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2013, 4 BN 22.13, BRS 81 Nr. 77 m.w.N.).
- 41
2.2. Der angegriffene Bebauungsplan ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.
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2.2.1. Das Verfahren zur Aufstellung und zur Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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2.2.1.1. Die Antragsgegnerin hat - zu Recht - die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB bejaht. Die Voraussetzungen dieses Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB liegen vor; die Größe der im Plangebiet festgesetzten Grundflächen liegt mit 8.400 qm weit unterhalb des Schwellenwerts von 20.000 qm (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Plangebiet, insbesondere im „Sondergebiet", wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13 a Abs. 1 S. 4 BauGB). Die im „Sondergebiet" zulässigen Vorhaben erreichen die Schwellenwerte nach Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG bei weitem nicht.
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Im beschleunigten Verfahren ist die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nur) nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BauGB durchzuführen. Dementsprechend bedurfte es im vorliegenden Verfahren auch nicht der Angabe umweltrelevanter Informationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn u.a., a.a.O., § 13 a BauGB Rn. 63). Das Planaufstellungsverfahren ist somit nicht zu beanstanden.
- 45
2.2.1.2. Der Bebauungsplan ist - am 02. September 2013 - wirksam als Satzung beschlossen worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt kein unzulässiger „bedingter" Satzungsbeschluss vor. Das ergibt sich - ohne Weiteres - bereits aus dem Wortlaut des von der Gemeindevertretung gefassten Beschlusses, der in Ziff. 2 - einschränkungslos - den Beschluss des Planes als Satzung enthält. Soweit in der Ziff. 4 die Ermächtigung der Bürgermeisterin zur ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes davon abhängig gemacht worden ist, ob städtebauliche Verträge abgeschlossen worden sind, ist dies keine dem Satzungsbeschluss (selbst) anhaftende Bedingung, sondern eine Anweisung zum Vollzug dieses Beschlusses hinsichtlich der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB. Die Verknüpfung der Bekanntmachung des bereits beschlossenen Bebauungsplans mit dem Abschluss städtebaulicher Verträge ist nicht mit dem Fall zu vergleichen, in dem noch Prüfungen vorzunehmen sind, die nur - vor dem Satzungsbeschluss - im Rahmen einer planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden können (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, 4 CN 1.02, ZfBR 2003, 150). Der - unbedingte - Satzungsbeschluss ist auf der Grundlage dieser städtebaulichen Verträge, die in der Planbegründung (Nr. 8) genannt worden sind, erfolgt. Ansatzpunkte dafür, dass die Verträge entweder nicht oder wesentlich anders zustanden kommen könnten, als es der Planbegründung zugrunde liegt, sind nicht erkennbar. Damit bestehen keine Bedenken, die Bürgermeisterin - wie geschehen - erst nach Abschluss der Verträge zur Bekanntmachung des Bebauungsplans und damit zu dessen Inkraftsetzen zu ermächtigen.
- 46
2.2.1.4. Der Ansicht der Antragstellerin, die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans sei fehlerhaft, da er nicht „mit", sondern erst „nach" der Bekanntmachung in Kraft trete, ist nicht zu folgen. Zwar enthält die Bekanntmachung vom 12.02.2014 die Aussage, dass der Bebauungsplan erst am 21.02.2014 in Kraft tritt. Dies ist aber unschädlich: Die unrichtige Berechnung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Bebauungsplans in der Bekanntmachung führt nicht zur Unwirksamkeit des Planes und steht dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, der sich aus dem Gesetz ergibt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauB), nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 07.09.1971, IV C 76.68, NJW 1971, 1626). Soweit die Antragstellerin - mit dem gleichen Argument - die Rechtswirksamkeit der Aufhebung des früheren Bebauungsplanes Nr. 4 anzweifelt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
- 47
2.2.2. Materielle Gründe, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führen liegen nicht vor.
- 48
2.2.2.1. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweiche, ist darauf zu verweisen, dass zugleich mit dem Beschluss über diesen Bebauungsplan der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert worden ist (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 letzter Hs. BauGB). Unabhängig davon ist es für die Rechtswirksamkeit Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn das sogenannte Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dabei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebene geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
- 49
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin insoweit gerügt, die Gemeinde habe sich mit der Frage, ob durch die Planung die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes beeinträchtigt werde, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dem ist nicht zu folgen; in der Planbegründung wird der vorhandene Bestand und das mit der Planung verfolgte Ziel angegeben (Nr. 2 und 3). Die Antragstellerin verkennt, dass die Darstellungen des bisherigen Flächennutzungsplans keine unüberwindbare Hürde für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung ist; der Flächennutzungsplan kann im Rahmen eines solchen Planes insoweit geändert werden, wie es auch bei einer „regulären“ Änderung des Flächennutzungsplanes der Fall wäre (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 13 a BauGB Rn. 74). Die „Einbindung“ eines nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebes sowie eines Gartencenters ist mit einer (allgemeinen) Wohnnutzung nicht von vorn herein unverträglich (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 BauNVO). Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung in der Gemeinde Stockelsdorf ist im Hinblick darauf nicht erkennbar.
- 50
2.2.2.2. Die Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan sind - insbesondere - zur Höhenentwicklung der im Plangebiet zugelassenen baulichen Anlagen hinreichend bestimmt. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Bedenken sind unbegründet. Die Festsetzungen zu Trauf- und Firsthöhen beziehen sich jeweils auf „Normalnull“ (NHN), wie sich aus Nr. 4.2 der Planbegründung klar ergibt.
- 51
2.2.2.3. Die angegriffene Planung ist auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die städtebaulichen Ziele der Gemeinde sind in Nr. 3 der Planbegründung angegeben (Errichtung eines Lebensmittelgeschäfts, Absicherung eines vorhandenen Gartenbaubetriebes und von vorhandener Wohnbebauung mit kleinräumigen Erweiterungsmöglichkeiten). Gegen diese planerische Konzeption der Gemeinde sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben; die Antragsgegnerin hat insoweit ihr - sehr weites - planerisches Ermessen ausgeübt. Einer „Bedarfsanalyse" bedarf es dazu nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995, 4 NB 21.95, Juris).
- 52
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens - insbesondere - die Zahl und die Standorte bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe in ihrem Gebiet ermittelt und auf dieser Grundlage - im Rahmen ihres insoweit gegebenen (weiten) Planungsermessens - das vorliegende Sondergebiet geplant. Sie hat ihre Planung auch mit den Belangen der Nachbargemeinden Bad Schwartau und Lübeck abgestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB), die keine Bedenken geltend gemacht haben. Damit sind genügend Grundlagen für die planerische Konzeption ermittelt worden.
- 53
Die Annahme der Antragstellerin, die Planung sei „nur" für einen Grundstückseigentümer aufgestellt worden, um diesem eine möglichst lukrative Verwertung seiner Grundstücke zu ermöglichen, stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, 4 C 105.66, BVerwGE 34, 301/305 ff.). Doch ist daraus nicht abzuleiten, dass bereits die bloße Veranlassung einer Planung durch einen privaten „Interessenten" zu einem Planungsfehler führt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Bauleitplanung nehmen und sich im Rahmen der Planung und der Festlegung der Planinhalte auch an den Wünschen der betroffenen Grundstückseigentümer orientieren, wenn sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.06.1996, 8 S 487/96, NVwZ-RR 1997, 684). Die Gemeinde ist gehalten, die Interessen und Nutzungsvorstellungen privater Planbetroffener im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen und - letztlich - abzuwägen. Allein die Berücksichtigung privater Nutzungsinteressen begründet nicht das Verdikt einer unzulässigen „Gefälligkeitsplanung", wenn die Planung - wie hier - zugleich allgemeine städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Die Antragsgegnerin hat die privaten Nutzungswünsche des Eigentümers des (ehemaligen) Gärtnereigrundstücks nicht quasi „unbesehen" in ihre Planung übernommen, sondern - nach Abwägung mit anderen Belangen - in anderer Weise in die Planfestsetzungen einfließen lassen. Die von privater Seite gewünschte Einzelhandelsnutzung ist mit der Umgebung des „Sondergebiets" verträglich s. o. 2.2.2.1 a. E.); das Planungsziel der Gemeinde ist auch in dieser Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden.
- 54
2.2.2.4 Die Festsetzung der Gebietsart „Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteleinzelhandel und Gartenbau" ist nicht zu beanstanden. Zwar können (sonstige) Sondergebiete nur festgesetzt werden, wenn sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 BauNVO wesentlich unterscheiden (§11 Abs. 1 BauNVO). Dies ist hier indes der Fall. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung - zutreffend - darauf hingewiesen, dass in dem „Sondergebiet" keine „durchmischte" Nutzung - wie in einem Mischgebiet vorgesehen ist und die getrennten Einzelhandelseinrichtungen in den festgesetzten Baufenstern in dem Baugebiet gemeinschaftlich auftreten (Ziff. 4.2 der Planbegründung). Das ist rechtlich tragfähig.
- 55
2.2.2.5. Die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
- 56
2.2.2.5.1 Der Hinweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit, statt des „Sondergebietes" in dem Plangebiet auch eine Wohnbebauung vorzusehen, vermittelt keinen Ansatz für einen Abwägungsfehler. Sind die Planungsziele einmal bestimmt, kann die Gemeinde die Baugebietsarten dem entsprechend festsetzen, ohne (erneut) in eine „Alternativenprüfung" darüber einzutreten, ob statt der Einzelhandelsnutzung eine Wohnnutzung zugelassen werden soll.
- 57
2.2.2.5.2 Die Lärmwirkungen der im Plangebiet zugelassenen Vorhaben, insbesondere des Einzelhandels- bzw. des Gartenmarktbetriebes, sind im Planaufstellungsverfahren ausführlich untersucht worden. Dabei hat sich ergeben, dass die Orientierungswerte der - für die städtebauliche Planung maßgeblichen - DIN 18005-1 deutlich unterschritten werden. Die Einhaltung dieser Orientierungswerte ist - unter Berücksichtigung der im Planaufstellungsverfahren erstellten Lärmprognosen - durch eine Lärmschutzwand (entlang der Kolberger Straße) und durch textliche Festsetzungen (Nr. 8 des Teils B des Bebauungsplans) abgesichert.
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Der Kritik der Antragstellerin an den im Planaufstellungsverfahren erstellten „schalltechnischen Untersuchungen“ ist (nur) insoweit zu folgen, als darin kein Immissionsort (i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm) am Wohnhaus der Antragstellerin festgelegt worden ist. Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang aber, dass die im Planaufstellungsverfahren erfolgende Lärmprognose auch auf der Grundlage einer „weiträumigeren“ Verteilung der Immissionsorte erfolgen kann; ein „Anspruch“ darauf, dass im Rahmen der Beurteilung der möglichen Lärmauswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - gerade - ihr Grundstück als Immissionsort bestimmt wird, besteht nicht. Für Grundstücke, die selbst nicht Immissionsort sind, kann die künftige Lärmbelastung interpolierend durch die Berücksichtigung „benachbarter“ Immissionsorte prognostiziert werden. Für das Grundstück der Antragstellerin kommt insoweit der Immissionsort 5 (nördlich der Theodor-Storm- Straße) in Betracht, der - in etwa - in gleicher Entfernung von den Emissionsbereichen ist, die im südlich angrenzenden „Sondergebiet“ zu berücksichtigen sind (Stellplätze, Ladezonen, Kühlaggregate etc.). Für diesen Immissionsort sind - ausweislich der schalltechnischen Untersuchung - durchweg Immissionswerte prognostiziert worden, die deutlich unterhalb der Orientierungswerte nach DIN 18005-1 liegen. Ein Ansatzpunkt dafür, dass ein wesentlich anderes Ergebnis zu erwarten wäre, wenn die Prognoseberechnung für einen am Grundstück der Antragstellerin gelegenen Immissionsort erfolgt wäre, ist für den Senat nicht erkennbar.
- 59
Soweit die Antragstellerin beanstandet hat, im Rahmen der Schallprognose dürfe eine „abschirmende“ Wirkung der Gärtnerei nicht berücksichtigt werden, weil diese entweder nicht oder zeitlich nach dem benachbarten Einkaufsmarkt errichtet werden könnte, hat die Antragsgegnerin dem durch die vorgelegte dritte Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 02. Juli 2013 Rechnung getragen. Diese belegt, dass auch in dem von der Antragstellerin angenommenen Fall die Richtwerte der DIN 18005-1 (und auch der TA Lärm) deutlich unterschritten werden.
- 60
Die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Lärmprognose überzeugen ebenfalls nicht. Soweit die schalltechnische Untersuchung weniger Stellplätze für die Gärtnerei und den Einkaufsmarkt berücksichtigt, als sie später im Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegt worden sind, entsteht aus der Differenz von fünf Stellplätzen keine signifikante Veränderung der Lärmprognose. Zwar wird durch fünf weitere Stellplätze eine Zunahme der Zahl der Lärmquellen ermöglicht, diese geringe Zunahme lässt aber nicht erwarten, dass sich die für alle Lärmquellen errechneten Prognosewerte in Bezug auf die Grundstücke im Umfeld des „Sondergebietes" in relevanter Weise verändern. Eine Erhöhung der Prognosewerte um 3 dB(A) wäre nach allgemeinen Regeln der Lärmbeurteilung erst bei einer Verdoppelung der Lärmquellen zu erwarten. Davon ist die geltend gemachte Differenz von fünf Stellplätzen weit entfernt.
- 61
Aus entsprechenden Gründen ist auch die Relevanz der (als solche im Bebauungsplan nicht einmal festgesetzten) Kaminöffnung am Gärtnereigebäude für die Lärmprognose zu verneinen. Der Senat nimmt insoweit und wegen weiterer von der Antragstellerin angesprochener Lärmfragen (Regen, Hagel) ergänzend auf seinen Beschluss vom 26.01.2015 (1 MB 44/14, zu 4.2.3 der Gründe) Bezug; daran ist festzuhalten.
- 62
Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Anzahl der erforderlichen Lkw-Anlieferungen pro Verkaufstag, zur Zahl der Stellplätze und zur Ermittlung möglicher Geräuschimmissionen für das Wohngrundstück der Antragstellerin waren abzulehnen.
- 63
Die Beweisanträge gehen bereits im Ansatz von überzogenen Anforderungen an eine im Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Lärmprognose aus. Aufgabe und Ziel einer solche Lärmprognose ist es, eine tragfähige Grundlage für die planerische Abwägung möglicher Immissionsschutzbelange zu gewinnen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7e BauGB). Es ist dagegen weder erforderlich noch sinnvoll, im Rahmen einer den Erlass eines (Angebots-) Bebauungsplans vorbereitenden Prognose bereits Details der im Plan zugelassenen Vorhaben zu berücksichtigen, wenn diese erst später - im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - konkretisiert werden. Die planerische Prognose soll Aufschluss darüber vermitteln, ob die Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt 1) bei Ausnutzung der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen eingehalten werden können. Dies ist, wie es in Nr. 1.1 der DIN 18005 heißt, „wünschenswert", um einen angemessenen Lärmschutz zu gewährleisten. Erhöhte Anforderungen an die Abwägung sind erst begründet, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 erreicht oder (gar) überschritten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010, 4 BN 59.09, BauR 2010, 1180, sowie Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881). Vorliegend durfte die Antragsgegnerin nach der - auf einer nicht zu beanstandenden Grundlage erstellten - Prognose ihrer Abwägung zugrunde legen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts deutlich unterschritten werden (s. o.). Wenn die Prognosegrundlagen in unwesentlichen Punkten angezweifelt werden, erschüttert dies die Prognosegrundlage nicht.
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Unabhängig davon geht der Senat davon aus, dass (speziell) für das Wohngrundstück der Antragstellerin keine Immissionsprognose getroffen worden ist (s. o.). Die berücksichtigte Zahl der Stellplätze ist ihrer Größenordnung nach für die der Abwägung zugrunde gelegte Prognose gleichwohl tragfähig. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Berücksichtigung von fünf weiteren Stellplätzen ist - wie ausgeführt - für die Prognose unerheblich. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Betriebs des künftigen Gartencenters bzw. Lebensmittelmarktes sind den schalltechnischen Untersuchungen vom 05.06.2012, 22.10.20112 und 04.02.2013 umfangreiche Grundlagen zu den An- und Abfahrten durch Lieferanten, dem Lärm von Rollcontainern und dem auf den Parkplätzen entstehenden Lärm zu entnehmen, so dass ein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass insoweit eine unrichtige Prognosegrundlage vorliegt, fehlt. Was den Parkplatzlärm und auch den Lärm von Ladevorgängen anbetrifft, ist - sachgerecht - die sogenannte Parkplatzlärmstudie („Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen ...", hg. vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, 2007) berücksichtigt worden. Der Ansatz der in dieser Studie angegebenen Nutzungsintensität von Kundenparkplätzen gewährleistet in der Regel eine - jedenfalls - für die planerische Abwägung tragfähige Grundlage. Der auf die Zahl der Lkw-Anlieferungen pro Verkaufstag für das Gartenzentrum gerichtete Beweisantrag war abzulehnen, weil in den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen bereits von zwei Lkw-Anlieferungen ausgegangen worden ist (ein Lkw 40 to, ein Lkw 7,5 to); unabhängig davon würde auch bei Annahme einer „zweiten" Lkw-Anlieferung durch einen 40 to Lkw die Schallprognose im Hinblick auf die zahlreichen anderen zu berücksichtigenden Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten und - damit - auch für das Grundstück der Antragstellerin allenfalls geringfügig anders ausfallen, als es von der Antragsgegnerin für ihre Planungsentscheidung zugrunde gelegt worden ist. Eine abwägungsrelevante Veränderung der Lärmprognose, insbesondere eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 ist nicht zu erwarten.
- 65
2.2.2.6. Die von der Antragstellerin befürchtete „Einkesselung" bzw. „abriegelnde" oder „bedrückende" Wirkung der im Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhaben begründet ebenfalls keinen Abwägungsmangel. Eine Wirkung in dem von dem von der Antragstellerin beschriebenen Sinne werden die 3 bis 5 m tiefer liegenden Gebäude des Lebensmittel- bzw. Gartenmarktes weder im Hinblick auf ihre Höhenentwicklung noch auf die Länge der Baukörper noch auf den Abstand zur Grenze zum Grundstück der Antragstellerin entfalten. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 (1 MB 44/14) im Hinblick auf die für das sog. Gartencenter erteilte Genehmigung ausgeführt:
- 66
» ... Der Neubau des Gärtnereigebäudes soll ... eine max. Firsthöhe von 7,25 m erreichen. Unter Berücksichtigung der ... Fußbodenhöhe ... wird der First um 1,60 m höher liegen als das bei ca. 26,6 m über NHN errichtete Haus der Antragstellerin. Unter diesen Umständen ist die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung des - abstandswahrenden - Neubaus der Beigeladenen fernliegend. Die von der Antragstellerin angeführte „Riegelwirkung“ des Neubaus wird von der „Höhe“ ihres Grundstücks aus nicht sichtbar sein.
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Auch der ... 4 m hohen und 45 m langen Lärmschutzwand fehlt eine „erdrückende“ Wirkung. Die Lärmschutzwand wird ... vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen „hinter“ dem Gärtnerei-Neubau und in Richtung ihrer Blickachse errichtet werden. Unter diesen Umständen kann der beanstandeten „Dimensionierung“ dieses Bauwerks nicht einmal ein Ansatzpunkt für eine nachbarliche Relevanz für die Antragstellerin entnommen werden. «
- 68
Daran ist festzuhalten. Die Ausführungen sind auch für die - hier angegriffenen - planerischen Festsetzungen gültig. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erörterten Fotos (die schon den Rohbauzustand der im Plangebiet zugelassen Vorhaben zeigen) vermitteln keine andere Beurteilung.
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2.2.2.7. Die planerische Abwägung ist - schließlich - weder unter dem Gesichtspunkt eines „Schutzabstandes“ wegen möglicherweise verdriftender Pflanzenschutzmittel noch im Hinblick auf Lichtimmissionen begründet.
- 70
Die Frage von - eventuell - austretenden Pflanzenschutzmitteln aus den künftig zu errichtenden Gebäuden der Gärtnerei bedarf auf Planungsebene keiner abschließenden Lösung. Die Problematik kann ggf. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder - bei gegebenem sachlichen Anlass - durch eine Kontroll- oder Überwachungsmaßnahme (§ 22, 24 BImSchG) bewältigt werden.
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Mit Lichtimmissionen ist auf der Grundlage der Festsetzungen im Bebauungsplan nicht zu rechnen. Auch insoweit sind eventuell auftretende Konflikte im Genehmigungs- oder auch in einem Überwachungsverfahren zu prüfen. Der Senat hält auch insoweit an seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 (1 MB 44/14, zu 4.2.3, S. 14) fest.
- 72
2.2.3. Der auf Beiziehung der Bauakten für das bisherige Gärtnerei gerichtete Beweisantrag war abzulehnen. Dem Beweisantrag liegt eine Rechtsansicht zur (früheren) Zulässigkeit des Gartenbaubetriebes zugrunde, deren Richtigkeit keinem Beweis zugänglich ist. Unabhängig davon ist die Frage der zu einem früheren Zeitpunkt eventuell bestehenden baurechtlichen Zulässigkeit eines Gartenbaubetriebes für die vorliegende Entscheidung unerheblich.
- 73
3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem - abgesehen von den oben zu 1. behandelten Festsetzungen - unbegründet.
- 74
Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der oben zu 1. behandelten Punkte nur zu einem geringen Teil unterlegen. Von daher ist es gerechtfertigt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens - wie geschehen - ganz aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
- 75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 76
Der Senat sieht keinen Anlass, dem Antrag der Antragstellerin entsprechend die Revision zuzulassen. Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin vom 06.05.2011.
- 2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H.., Flur ..., Flurstück .../., I..straße ..., auf dem ein Schuhfachmarkt („S. Schuhcenter“) betrieben wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin. Der diesem vorhergehende Bebauungsplan „Industriegebiet“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 04.02.2003 wurde durch Urteil des Senats vom 05.11.2007 bezüglich des darin festgesetzten Sondergebietes „Einzelhandel“ für unwirksam erklärt (1 C 10962/07.OVG). Nur auf diese Flächen des Sondergebietes „Einzelhandel“ des Verfahrens 1 C 10962/07.OVG bezieht sich der nunmehr streitgegenständliche Bebauungsplan im Sinne einer Neuplanung, während der übrige Bereich des Bebauungsplans „Industriegebiet“ unberührt bleibt.
- 3
Mit Schreiben vom 27.03.2008 ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gegenüber der Antragstellerin an, dass der Ortsgemeinderat innerhalb einer gesetzten Frist ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehobenen Teilbereich einzuleiten und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen habe. Inhaltlich sei der Bebauungsplan dabei an die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) formulierten Einzelhandelsziele anzupassen und habe dem Abstimmungsgebot mit den städtebaulichen Belangen des Mittelzentrums M. Rechnung zu tragen. Nachdem der Ortsgemeinderat in der Sitzung am 15.04.2008 zwar das Bebauungsplanverfahren einleitete, aber den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre nicht fasste, wurde diese Sicherungsmaßnahme bestandskräftig mit Bescheid vom 08.05.2008 im Wege der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme vorgenommen.
- 4
Der Aufstellungsbeschluss vom 17.11.2009 wurde am 27.11.2009 öffentlich bekannt gemacht. Nach öffentlicher Auslegung und nachfolgenden Planänderungen wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Ortsgemeinderats vom 29.03.2011 die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vom 04.04. bis 15.05.2011 durchgeführt. Der abschließende Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates erfolgte am 05.05.2011, die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 13.05.2011 (Wochenblatt 19/2011 der Verbandsgemeinde M.).
- 5
Ziel der Planung ist nach der Begründung u.a. die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und die Gewährleistung der städtebaulichen Belange der Verbandsgemeinde M. entsprechend den Anforderungen der genannten Entscheidung des Senats und der Kommunalaufsicht. Nach der in den textlichen Festsetzungen beschriebenen Zweckbestimmung dient das Sondergebiet der Unterbringung „bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben richtet sich nach den textlichen Festsetzungen unter B III. Hiernach sind grundsätzlich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten und unselbstständige Verkaufsstellen (Annexbetriebe) zu bestimmten Gewerbe- und Handwerksbetrieben zulässig. Das Sondergebiet ist in die Teilflächen TF 1 bis 14 hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Sortimente und der maximalen Größe von Verkaufsflächen gegliedert. Hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wird in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, nach dem vorgenannten Urteil des Senats vom 05.11.2007 (1 C 10962/07.OVG) sei das Plangebiet derzeit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet sei daher zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unabdingbar. Städtebauliche Zielsetzung der Bauleitplanung sei es, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden vermieden würden. Zugleich sei dem Bestandsschutzinteresse der vorhandenen Nutzungen sowie den Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer an Nutzungsmöglichkeiten außerhalb des Einzelhandels Rechnung zu tragen (vgl. S. 13 der Begründung).
- 6
Die in den Textfestsetzungen vorgenommene Unterteilung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben steht im Zusammenhang mit Anlage 1 der Textfestsetzungen, in der die zentrenrelevanten Sortimente als „abschließende Aufzählung“ aufgeführt sind. Die Liste nennt u.a. Bekleidung aller Art, Campingartikel, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren Foto und Video, Kosmetika und Parfümerieartikel, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier- und Schreibwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Uhren, Unterhaltungselektronik sowie Zooartikel. Nach den Ausführungen auf S. 18 der Bebauungsplanbegründung beruht diese Liste auf dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde M. vom 06.10.2008 (Wochenblatt der VG M. vom 10.10.2008) und auf der zugrundeliegenden Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr. A.. vom 21.08.2008.
- 7
Für die Flächen der Antragstellerin in der Teilfläche (TF 10) gelten folgende Textfestsetzungen:
- 8
Neben der Zulässigkeit der sonstigen Nutzungsarten nach den textlichen Festsetzungen zu Ziff. I. und III. 1.- 4. gilt Folgendes:
- 9
(1) Zulässig sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Schuhfachmarktes, sofern die Verkaufsfläche 1.240 m² nicht überschreitet.
- 10
(2) Zulässig ist eine Nutzungsänderung des vorhandenen Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche.
- 11
Die Antragstellerin hat am 14.05.2012 einen Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem Einigungsbemühungen der Beteiligten erfolglos blieben, hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 02.11.2012 und 28.01.2013 im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 12
Der Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Plan werde beabsichtigt, durch Verkaufsflächenobergrenzen für Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen der Nutzungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden zu vermeiden. Allerdings würden Verkaufsflächenobergrenzen nicht nur für zentrenrelevante Sortimente, sondern auch für nicht zentrenrelevante Sortimente festgesetzt. Diese seien rechtswidrig, da sie schon ihrer Definition nach keine schädigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könnten.
- 13
Der Bebauungsplan leide vor diesem Hintergrund auch an einem Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7 BauGB), da die Belange der Eigentümer vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Für die Eigentümer bestünde nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Bestandsschutzes die Einzelhandelsimmobilien fortzuführen. Zulässig seien nur minimale bauliche Erweiterungen, Nutzungsänderungen seien dagegen nur in Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Durch die Festschreibung der Sortimente werde seitens der Antragsgegnerin in Kauf genommen, dass seit mehreren Jahrzehnten im Plangebiet ansässige und in der näheren Umgebung etablierte Unternehmen gezwungen sein könnten, ihren Betrieb aufzugeben. In Zukunft sei mit einer erhöhten Leerstandsquote im Plangebiet zu rechnen. Die mangelnde Flexibilität der textlichen Festsetzungen berücksichtige unzureichend, dass die bereits bestehenden Immobilien vollständig auf Einzelhandelsnutzungen ausgerichtet seien. Eine Umnutzung in die durch die Antragsgegnerin gewünschten Gewerbebetriebe sei nur mit erheblichen Umbaukosten zu realisieren. Ein Abwägungsfehler liege auch im Hinblick auf die unzureichende Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Denn es sei nicht gerechtfertigt, dass beispielsweise in der Teilfläche 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, dies aber nicht für die Teilfläche 10 der Antragstellerin gelte. Darin liege eine relevante Ungleichbehandlung der betroffenen Eigentümer.
- 14
Der Bebauungsplan sei nicht gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt. Die in § 1 Abs. 9 BauNVO geforderten besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht gegeben, wenn die Nutzungsbeschränkung nicht zugleich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu dienen bestimmt seien. Ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sei jedoch nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur eines zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden, wobei dieser negative Effekt auch plausibel zu machen sei. Daraus ergäben sich erhöhte Ermittlungs- und Begründungsanforderungen, warum Art und Umfang des jeweiligen Warenangebots die zentralen Versorgungsbereiche schädigen sollen. Anhand dieser Maßstäbe stelle sich der vorliegende Ausschluss sämtlicher in der Anlage 1 genannter zentrenrelevanter Sortimente als unwirksam dar. Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche setze voraus, dass hinsichtlich jeder ausgeschlossenen Sortimentsgruppe untersucht werde, ob dieser Ausschluss zum Schutz der Innenstadt erforderlich sei. Die erforderliche Zentrenschädlichkeit sei hinsichtlich der vorliegenden Planung jedenfalls für Campingartikel, Sanitätswaren und Sportgeräte nicht nachvollziehbar.
- 15
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien zudem widersprüchlich und damit unbestimmt. So stünden schon die Zweckbestimmung im Hinblick auf die Zulassung von groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben in dem festgesetzten Sondergebiet im Widerspruch zu den textlichen Festsetzungen unter B. III. 1, wonach lediglich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig seien.
- 16
Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 4 und 11 BauGB ergebe sich im Zusammenhang mit der Begründung des Bebauungsplans (u.a. S. 14). Darin werde ausgeführt, dass es städtebauliche Zielsetzung sei, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet bauplanerisch so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde vermieden würden. Die Begrenzung von Verkaufsflächen durch die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen sei jedenfalls hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht gerechtfertigt. Neben dem in der Planung genannten Bestandsschutzinteresse sei auch ein „erweiterter Bestandsschutz“ zu berücksichtigen. Demgegenüber widerspreche die Verkaufsflächenobergrenze für nicht zentrenrelevante Sortimentsgruppen, den Eigentümerinteressen ohne städtebauliche Rechtfertigung.
- 17
Aber auch der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die Festsetzung des Bebauungsplanes sei nicht gerechtfertigt. Ein nachvollziehbares und in sich widerspruchsfreies Einzelhandelskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB liege nicht vor. Grundlage sei die Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr. A.. für die Verbandsgemeinde M. vom 21.08.2008, die ihrerseits jedoch auf Untersuchungen aus den Jahren 2002 und 2003 zurückgreife, was nicht den aktuellen Stand widerspiegele und damit keine sachgemäße Ermittlung sei. Im Ergebnis stelle sich das Abwägungsergebnis ebenfalls als fehlerhaft dar, da die öffentlichen und privaten Belange im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB nicht sachgerecht gegeneinander im Hinblick auf die Eigentümerbelange abgewogen worden seien.
- 18
Bei der Beplanung bereits bebauter Grundstücke sei das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten, was vorliegend nicht geschehen sei. Zwar werde in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch die Belange der Eigentümer und der konkreten betrieblichen Nutzer im Plangebiet berücksichtigt worden seien. Der genehmigte und tatsächliche Bestand sei in enger Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde dezidiert ermittelt und in einer Tabelle als Bestand der Verfahrensakte dargestellt und dem Ortsgemeinderat für die zutreffende Abwägungsentscheidung vorgelegt worden. Diese Beschränkung auf den passiven Bestandsschutz werde den Eigentümerinteressen jedoch nicht hinreichend gerecht. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien lediglich bauliche Erweiterungen ohne Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche zulässig. Abgesehen von den Teilflächen TF 1 bis 14 seien nach der Festsetzung B. III. 1 in dem Sondergebiet nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig, sodass die Schwierigkeit bestehe, die in der Regel großvolumigen nicht zentrenrelevanten Sortimente auf 800 m² Verkaufsfläche unterbringen zu können. Durch die Festschreibung der Sortimente in den TF 1 bis 14 werde in Kauf genommen, dass die seit mehreren Jahrzehnten in dem Plangebiet etablierten Unternehmen sich mangels ausreichender Flexibilität nicht an zukünftige Markterfordernisse anpassen könnten. Dies werde zu hohen Leerstandsquoten im Plangebiet führen, während andererseits in der Nachbargemeinde M. ein Factory Outlet Center (FOC) angesiedelt werden solle. Im Hinblick auf eine verhältnismäßige Einschränkung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG hätte insbesondere für die Teilfläche 10 eine Nutzungsänderung in ein Sortiment ermöglicht werden müssen, das mit dem Sortiment Schuhe der Antragstellerin vergleichbar sei, was etwa für Textilien zutreffe. Auch hier bleibe unberücksichtigt, dass in M. auf etwa 10.000 m² Verkaufsfläche Textilien und Schuhe im FOC angeboten werden sollen.
- 19
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem insoweit vor, als in TF 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, die den übrigen Teilflächen nicht zulässig seien. Der Hinweis auf einen bestandskräftigen Bauvorbescheid sei insoweit nicht zwingend, da die übrigen Eigentümer ebenfalls eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Sortimente dringend benötigten. Daraus folge, dass die Teilflächen mit den geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben als willkürlich festgelegt anzusehen seien. Dies ergebe sich etwa auch aus einem Vergleich zu dem Lidl-Markt im Bereich der Teilfläche 12, der derzeit über eine genehmigte Verkaufsfläche von 1.109,15 m² verfüge. Diesem werde künftig eine Erweiterungsmöglichkeit von 5 % ermöglicht, während diese bei dem Grundstück der Antragstellerin nur etwa 4 % und bei dem Schuhfachmarkt Deichmann nur etwa 3 % betrage, sodass auch insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen sei.
- 20
Die Antragstellerin beantragt,
- 21
den am 05. Mai 2011 beschlossenen Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ für unwirksam zu erklären.
- 22
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 23
den Antrag abzulehnen.
- 24
Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor:
- 25
Die Antragstellerin übersehe bei ihren Ausführungen, dass der Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung unter A. IV gerade auch dazu diene, eine an die Ziele der Raumordnung angepasste städtebauliche Entwicklung festzuschreiben. Der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald enthalte in seinem Kapitel 2.2.5 Ziele der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels, wonach etwa gemäß Ziel 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen seien (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen zu errichten seien (städtebauliches Integrationsgebot). Zu beachten sei auch das LEP IV, welches ebenfalls für die Planung verbindliche Ziele zur Einzelhandelssteuerung enthalte. So kämen nach Ziel 57 Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Die Planung sei daher auch zur Anpassung an die Vorgaben der Raumordnung geboten gewesen sei.
- 26
Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Interessen der Grundstückseigentümer an einer reglementierten Möglichkeit zur Nutzung ihrer Grundstücke zu Einzelhandelszwecken gegenüber den mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielen zurückgestellt, was zulässig sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe auch hinsichtlich der Teilfläche 11 nicht, da hier bereits vor Planaufstellung entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigungen bauaufsichtlich erteilt worden seien. Die den einzelnen Festsetzungen für die jeweiligen Teilflächen zugrunde liegenden Erwägungen seien in der Bebauungsplanbegründung eingehend dokumentiert worden. Soweit die Antragstellerin darlege, dass der Bebauungsplan nicht mit den rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vereinbar sei, sei auf § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu verweisen, wonach diese Vorschriften für Sondergebiete keine Anwendung fänden.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (3 Ordner und 3 Hefter). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 28
A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Fristablauf 14.05.2012, 24.00 Uhr) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich – wie vorliegend – als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Flurstück .../.) gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).
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B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
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I. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin leidet nicht an einem erheblichen Fehler in den gebotenen Ermittlungen (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB).
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Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die betroffenen Belange zunächst ordnungsgemäß ermittelt und eingestellt worden sind. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009 –1 C 10970/08; vom 31.07.2008 – 1 C 10193/08; vom 18.06.2008 – 8 C 10128/08; vom 29.01.2009 – 1 C 10860/08; jeweils bei ESOVGRP). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen, ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen.
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Grundlage der Planung war zunächst ein Gutachten des Büros A.. aus den Jahren 2002/2003, welches im Zuge des Raumordnungsverfahrens zum „FOC M.“ erstellt worden war. In dieser Einzelhandelsuntersuchung wurde ausgeführt, dass die Ortsgemeinde H. über etwa 82 % der Verkaufsflächen in der Verbandsgemeinde verfüge und damit erheblich überproportional mit Verkaufsflächen ausgestattet ist. Im Zuge der weiteren Planung hat die Verbandsgemeinde M. ein Einzelhandelsgutachten des Büros A. angefordert, das sich mit weiteren Fragen der Handelsentwicklung in der Verbandsgemeinde befasste. Dieses wurde am 21.08.2008 abgeschlossen und behandelt u.a. die Situation in der Ortsgemeinde H. (s. dort „4.5.1.2 H.“). Auch werden die Verkaufsflächen nach Branchen, Sortimenten, Verkaufsflächen und Umsätzen geordnet dargestellt und eine Relation der Verkaufsflächen im Industriegebiet H. zu denjenigen in der Innenstadt von M. darstellt. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass die Ortsgemeinde H. kein weiteres Einzelhandelsgutachten vor der Bebauungsplanung eingeholt hat. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Neuerrichtung von großflächigem Einzelhandel im Rahmen eines Sondergebietes (§ 11 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO) geht, sondern um die Überplanung und damit weitgehende Festschreibung eines bereits seit langer Zeit vorhandenen Bestands von Einzelhandelsunternehmen. Allenfalls im Hinblick auf die nur geringfügigen Erweiterungen der Verkaufsflächen hätte sich eine weitere Begutachtung hinsichtlich der Beeinträchtigung benachbarter Kommunen und im Hinblick auf die interkommunale Abstimmung anbieten können. Dieser Vorhalt führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollverfahrens:
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Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 23.07.2009 – 4 BN 28/09, juris Rn. 3 zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO), wobei die Ermittlungstiefe von der Hauptzielrichtung der Planung gesteuert sein kann (OVG NRW, Urt. v. 30.11.2010 – 2 D 138/08.NE). In diesem Zusammenhang ist etwa anerkannt, dass im Rahmen eines Einzelhandelskonzepts, welches auf die Förderung bzw. Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in einem zentralen Versorgungsbereich zielt, die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt ist, so dass eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 25.10.2007 – 7 A 1059/06, juris Rn. 65 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).
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Auf der Grundlage der Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr. A.. vom 21.08.2008 hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 18.09.2008 ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Verbandsgemeinde M. beschlossen. Inhalt dieses Einzelhandelskonzept ist u.a. die Bestimmung von drei Nahversorgungszentren – M., Neuhäusel und Nentershausen – und die Beschränkung von Agglomerationen bestehender Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf den Bestandsschutz. Dagegen wurde der Ortsgemeinde H. aufgrund ihrer fehlenden zentralörtlichen Funktion und dem Plangebiet aufgrund der städtebaulich nicht integrierten Lage und der Nähe zum Mittelzentrum M. nicht die Funktion eines Nahversorgungszentrums zugewiesen und damit keine spezielle Einzelhandelsfunktion, die einen höheren Besatz an Handelsflächen rechtfertigen würde zugebilligt (siehe S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan). Auch vor diesem Hintergrund war eine weitere Ermittlung der Auswirkungen der Planung nicht erforderlich, da lediglich ein raumordnungsrechtlich unerwünschter Zustand in seinem bestandsgeschützten Bereich zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche „eingefroren“ wurde. Auch hinsichtlich der Sortimentsbeschränkungen und Sortimentsgestaltungen ergaben sich keine weiteren Ermittlungspflichten der Antragsgegnerin. Vorliegend geht es hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Sortimente und von Erweiterungen des bestehenden Einzelhandels vorrangig um die Ermöglichung der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Verbandsgemeinde M..
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II. Die Planung der Antragsgegnerin ist auch "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
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Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa allgemein keine Betriebe des Einzelhandels, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich auch nicht verwehrt, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass diese Nutzungsart in seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sein soll. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310). Zu den zugelassenen Planungsoptionen gehört demnach auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn eine Gemeinde für bestimmte Gebiete – etwa innerstädtische Randlagen mit großem Einzelhandelsbesatz – Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone der Verbandsgemeinde zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Die Bauleitplanung der Gemeinde erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004 – 4 BN 33.04, BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, BauR 2007, 2018 [2019]).
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Ein solches Konzept muss allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032). Sollen sämtliche Stadtteilzentren, oder – bei kleineren Städten und Gemeinden – das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21/07, BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris Rn. 19; OVG RP, Urt. v. 15.04.2010 – 8 A 11322/09, LKRZ 2010, 298 und juris Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, ESOVGRP). So liegen die Dinge hier, so dass der Umfang der Ermittlung zur Festlegung der Sortimente nicht zu beanstanden ist.
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Schließlich steht die Erforderlichkeit der Planung auch nicht im Hinblick auf Verschärfung von Konkurrenzsituationen (geplanter FOC-Bau in M., befürchtete Leerstände) in Frage. Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen ist (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09, DVBl 2011, 428). Dagegen ist eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation Folge jeder Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 – 4 C 54/80, BVerwGE 68, 342 [350], Beschl. v. 09.11.1979 – 4 N 1.78, BVerwGE 59, 87 [103]).
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III. Der Planung einschließlich der Sortimentsbeschränkung liegt ein wirksames Planungskonzept zugrunde welches Grundlage der Abwägung geworden ist.
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Die Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Diesen Zielen muss jedoch – zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06.OVG, juris [Rdnr. 19]).
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Vor diesem Hintergrund geht die Antragstellerin zunächst zu Unrecht davon aus, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widersprüchlich seien und schon aus diesem Grund den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht genügten. Dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin liegt erkennbar die Absicht zugrunde, im Plangebiet neben den zulässigen Nutzungsarten nach den Festsetzungen zu B. I. 1. bis 4. Einzelhandelsbetriebe nur nach den Maßgaben der textlichen Festsetzungen zu Ziff. 3 zuzulassen. Hiernach sind wiederum prinzipiell nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten zulässig. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Übrigen, also für groß- und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten und großflächige Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten, ist das festgesetzte Sondergebiet in die Teilflächen (TF) 1 bis 14 gegliedert worden.
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Ob sich die die textlichen Festsetzungen für die einzelnen Teilflächen dabei – wie die die Antragsgegnerin ausführt – in systematischer Hinsicht an den sogenannten "Fremdkörperfestsetzungen" nach § 1 Abs. 10 BauNVO orientieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.02.2008 – 2 K 258/06, juris LS 4), kann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO insofern dahinstehen. Denn die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) hinreichend städtebaulich begründet sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – BRS 78 Nr 46 (2011); Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07, BVerwGE 131, 86 [90 f.]).
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Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urt. v. 05.11.2007 – 1 C 10962/07, ESOVGRP und juris Rn. 25). Vorliegend folgt die Bestimmtheit der zentrenrelevanten Sortimente schon daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Planung die Sortimentsliste ausdrücklich als abschließend bezeichnet hat. Damit ergibt sich die mitunter entstehende Schwierigkeit der genauen Bestimmung der nicht-innenstadtrelevanten Sortimente (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032) vorliegend gerade nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihren Textfestsetzungen flächenbezogen und in Bezug auf die vorhandenen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe sowie die großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe gewisse Änderungen sowie verhältnismäßig geringe Erweiterungen zugelassen und im Übrigen den Bestand festgeschrieben. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in den textlichen Festsetzungen für die Teilflächen 1 bis 14 vorgesehen worden, da sich die Zulässigkeit von Nutzungsänderungen in kleinflächige nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe bereits aus der textlichen Festsetzung zu B. III. l. ergibt. Die verwendete Überschrift des Gebietes hinsichtlich der Zulassung "bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" steht mit dieser Regelung in Einklang, da sich die Definition der zulässigen Betrieben erst aus den einzelnen Bestimmungen ergibt und „der Titel“ im Sinne einer Überschrift keine weiteren Rechte schaffen kann, als die eigentlichen Bestimmungen selbst.
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Die Antragsgegnerin war darüber hinaus nicht gehindert im Rahmen ihres städtebaulichen Konzepts, auch die Verkaufsflächen der nicht zentrenrelevanten Sortimente zu beschränken. Setzt die Gemeinde ein Sondergebiet für großflächige (Einzel-)Handelsnutzungen fest, können Sortimentsbeschränkungen sowohl für zentrenrelevante als auch für nicht zentrenrelevante Warensortimente städtebaulich gerechtfertigt sein, um die Nahversorgung oder integrierte Zentren von Nachbargemeinden zu schützen. Die Beschränkung auch der Randsortimente ist rechtlich nicht ausgeschlossen (OVG NRW, Urt. v. 22.04.2005 – 7 D 11/05.NE, NWVBl 2005, 462), sofern sie städtebaulich begründet ist, was vorliegend – wie ausgeführt – der Fall ist.
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IV. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Abwägung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht erkennbar.
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1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. schon Urteile vom 12.12.1969 – IV C 105.66, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974 – IV C 50.72, BVerwGE 45, 315; in jüngerer Zeit siehe: Beschl. v. 24.11.2010 – 4 BN 40/10, BRS 76 Nr 28 [2010]).
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Die Abwägung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist vorliegend zunächst im engen Zusammenhang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu bewerten. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne der Kommunen den Zielen der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) anzupassen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG, DVBl 2011, 428). Hinreichende bestimmte raumordnerische Zielvorgaben nach § 1 Abs. 4 BauGB können im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007 – 4 BN 17/07, ZfBR 2007, 683).
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Diese Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde seitens der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 27.03.2008 geltend gemacht. In der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes hat diese für die Antragsgegnerin maßgebliche Erwägung u.a. unter Ziffer 3.2.2.1.2.3 Eingang befunden. Die in den letzten 30 Jahren entstandene Einzelhandelsagglomeration mit fast 50.000 m² Verkaufsfläche für Waren aller Art (kurz mittel- und langfristiger Bedarf) sei eine Entwicklung die mit Hinblick auf die fehlende zentralörtliche Funktion aus raumordnerischer Sicht nicht gerechtfertigt werden könne.
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Die Antragsgegnerin ließ sich – wenn auch in gewissem Maße gedrängt durch die kommunalaufsichtlichen Forderungen – bei ihrer Planung von dem Gedanken leiten, dass nach dem Urteil des Senats vom 05.11.2007 und der darin festgestellten Unwirksamkeit der Festsetzungen betreffend die Regelungen zu den einzelnen Sondergebieten sich die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich nunmehr nach § 34 BauGB bestimme. Entscheidend sei, ob sich ein geplantes Vorhaben (Baumaßnahme, Nutzungsänderung) nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, so dass danach sehr umfangreiche Einzelhandelsnutzungen zulässig wären. Dies sei im Hinblick auf die Vorgaben der Raumordnung in der Bauleitplanung anzupassen.
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Vorliegend war es damit gerade das Ziel der Antragsgegnerin die Planung entgegen dem derzeitigen Zustand an die Ziele der Raumordnung anzupassen, soweit dies vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Genehmigungen überhaupt noch möglich war. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB wirkt in jede von der Gemeinde aus städtebaulichen oder landesplanerischen Gründen selbst initiierte Bauleitplanung hinein, lenkt sie in die raumordnerisch vorgegebene Richtung und setzt ihr durch Abwägung nicht überwindbare raumordnerische Schranken. Als eigenständige Rechtsgrundlage einer Pflicht zur Aufstellung, zur Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans kann § 1 Abs. 4 BauGB sogar neben § 1 Abs. 3 BauGB treten, wenn die Gemeinde planungsunwillig ist und ein planerisches Einschreiten nicht nur aus städtebaulichen Gründen, sondern auch zur konkretisierenden Umsetzung raumordnungsrechtlicher Zielaussagen erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 – 4 C 14/01, BVerwGE 119, 25).
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Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die – nach Außerkrafttreten des vorherigen (Teil-)Bebauungsplanes – ungeregelte Bebauung großflächiger Einzelhandelsvorhaben in mehrfacher Hinsicht den Zielen der Raumordnung widerspricht. So ist gemäß Ziel 57 des LEP IV die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels grundsätzlich nur in zentralen Orten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht, wozu die Antragsgegnerin nicht zählt. Auch die in Ziel 57 Satz 3 LEP IV geregelte Ausnahme, wo zur Sicherung der Grundversorgung auch Handel mit bis zu 1.600 m² Verkaufsfläche zulässig ist, kann für die Antragsgegnerin nicht in Anspruch genommen werden.
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Zudem widerspricht die gesamte Planung dem städtebaulichen Integrationsgebot des Ziels 58 LEP IV, wonach die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in zentrenrelevanten Sortimenten nur in städtebaulichen integrierten Bereichen zulässig sein soll (städtebauliches Integrationsgebot. Ähnlich bestimmt Ziel 1 des Regionalen Raumordnungsplans (RROP) Mittelrhein-Westerwald 2006, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen (städtebauliches Integrationsgebot) zu errichten sind. Ein Ergänzungsstandort entsprechend Z 59 LEP IV scheidet zugunsten der hier streitgegenständlichen Planflächen ebenfalls aus.
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Darüber hinaus greift jedenfalls für einige Flächen das Verbot nach Maßgabe von Ziel 61 des LEP IV, wonach der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegen zu wirken ist (Agglomerationsverbot). Sofern bereits solche Agglomerationsbereiche außerhalb der städtebaulichen integrierten Bereiche gebildet worden sind, sind diese als Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel in der Bauleitplanung auszuweisen und in ihrem Bestand festzuschreiben (Z 61 Satz 2). Gerade letztgenannte Regelung ist der Beleg dafür, dass der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer „Abwägung“ kein größerer Spielraum hinsichtlich der Einzelhandelsflächen verblieben ist. Die Festschreibung des bisherigen Bestandes ist mit einer Steigerung der Verkaufsfläche von – je nach Teilfläche – etwa 3 bis 6 % bereits überschritten. In Betracht käme demnach allenfalls eine Aufhebung der Erweiterungsflächen, nicht jedoch die Aufhebung des festgeschriebenen Bestandes, so dass die Planung praktisch hinsichtlich der Flächenentwicklung nahezu „intendiert“ war und die Festschreibung der Sortimente und Verkaufsflächen (VKF) in den TF 1 –14 daher auch keinen Abwägungsfehler erkennen lässt. Vielmehr war die Antragsgegnerin gehalten die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – BauR 2006, 491) sowie die Vorgaben der Raumordnung im Rahmen ihrer Abwägung zu beachten. Eine Gemeinde darf im Grundsatz auch die vorhandene Nutzung "festschreiben", weil sie die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – beispielsweise nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO – verhindern will (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – 4 BN 36/05, BauR 2006, 491).
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Die hier maßgeblichen Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV sind für die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung nach Auffassung des Senates auch ersichtlich hinreichend und abschließend abgewogen und enthalten demnach verbindliche Vorgaben des Trägers der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG. Ziele der Raumordnung erfordern gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von konkreten räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen Rahmenvorgaben für andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Runkel in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 50ff, 50c). Weitere allgemeine Voraussetzung für eine wirksame Bestimmung eines Ziels der Raumordnung ist, dass sich die getroffene Regelung an das gesetzlich vorgegebene Regelungssystem hält, so dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes einerseits und der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde andererseits gewahrt bleibt. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen zudem, um Zielqualität zu besitzen, das Ergebnis eines überfachlichen Abwägungsprozesses sein (Runkel in: Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger a.a.O., Rn. 51). Die Regelung, wonach durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, stellen Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG dar (OVG RP, Urt. v. vom 15.10.2008, 1 A 10388/08.OVG, ESOVGRP). Dies gilt auch für das Zentralitätsgebot in Ziel 57 und das Agglomerationsverbot in Ziel 61, die leitend waren für die Planung und welche in hinreichend bestimmter und abgewogener Form das Verbot von größeren Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten außerhalb der zentralen Orte regeln. Diese Grundsätze sind vor dem Hintergrund der Erläuterungen des LEP IV als abschließend abgewogen anzusehen und enthalten demnach verbindliche raumordnerische Vorgaben. Gleiches gilt für Ziel 1 des RROP Mittelrhein-Westerwald. Die Orientierung an diesen Grundsätzen lässt schon von daher keinen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin erkennen. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn es sich bei den genannten Zielen nur um unverbindliche Leitsätze handeln würde, da sich die Gemeinde hieran auch aus eigener planerischer Vorsorge im Rahmen der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) orientieren durfte.
- 55
Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin dem Grundstück der Antragstellerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken oder andere Grundstück ohne sachlichen Grund wesentlich bevorzugt hätte. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urt. v. 04.07.2006 – 8 C 10156/06, BauR 2006, 1853 und juris Rn. 20).
- 56
Eine relevante Ungleichbehandlung in diesem Sinne ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der (vermeintlich) unterschiedlichen Behandlung der Flächen TF 11 und TF 10 in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. In der Teilfläche 11 sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen Bäckerei zulässig, sofern die Verkaufsfläche 55 m² nicht überschreitet. Gleiches gilt für die bereits vorhandene Metzgerei. In Nr. 3 ist die Nutzungsänderung in einen Fachmarkt für Haushaltsware mit einer maximalen Verkaufsfläche von 470 m² zugelassen. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass hier bereits bei der Planung ein positiver Bauvorbescheid zu berücksichtigten war, sodass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG schon aus dem Grunde nicht vorliegen kann, weil ein gleicher Sachverhalt hinsichtlich der Antragstellerin nicht gegeben ist. Es war auf Seiten der Antragsgegnerin jedoch gerade ein zwingender Abwägungsbelang, bestandskräftige Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide zu berücksichtigen und entsprach damit geradezu planerischer Fürsorge, diese in die Festsetzungen einzuarbeiten.
- 57
Hinsichtlich der übrigen Steigerungen der Verkaufsflächen ist zwar zu konstatieren, dass die in der Teilfläche 11 vorhandene Bäckerei etwa von 50,24 auf 55 m² Verkaufsfläche und die Metzgerei von 48,64 auf 55 m² wachsen könne, was eine Steigerung zwischen 8,5 und 11,5 % der Verkaufsfläche ausmachen würde. Demgegenüber ist die Steigerung in der Teilfläche 11 der Antragstellerin von derzeit genehmigten 1.185,12 m² auf sodann 1.240 m² mit unter 5 % deutlich darunter liegend. Auch hier liegt jedoch keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende relevante Ungleichbehandlung (§ 1 Abs. 7 BauGB, Art. 3 Abs. 1 GG) vor, da ein Schuhmarkt in der Dimension, wie er von der Antragstellerin betrieben wird (großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO), nicht mit kleinflächigen Lebensmittelanbietern des täglichen Bedarfs zu vergleichen ist. Zunächst lag es der Antragsgegnerin daran, den zuvor im Einzelnen festgestellten Bestand auf eine „runde Zahl“ anzuheben und zudem ist hinsichtlich kleiner Betriebe eine Erweiterung schon aus bautechnischen Gründen nur dann sinnvoll, wenn sie eine gewisse Mindestgröße erreicht, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Auch die weiteren nur geringfügigen Unterschiede der Teilflächen hinsichtlich der Steigerungen der Verkaufsflächen sind rechtlich im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB und Art. 3 Abs. 1 GG nicht erheblich. Zu berücksichtigen ist auch, dass hinsichtlich der Antragstellerin die Nutzungsänderung des Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche zugelassen wurde, so dass sowohl eine Umnutzung, als auch eine geringe Erweiterung durch die Bauleitplanung ermöglicht worden ist.
- 58
6. Die Antragsgegnerin musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keinen sog. „erweiterten Bestandsschutz“ der Antragsgegnerin oder anderer Unternehmen aus dem Plangebiet planändernd nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigen.
- 59
Hinsichtlich der Eigentümerbelange führt die Bebauungsplanbegründung auf S. 30 u.a. aus, dass im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer/Nutzer der Plan den passiven Bestandsschutz erweitere und bestimmte Erneuerungs-, Erweiterungs- und auch Nutzungsänderungsmöglichkeiten normiere. Diese maßvoll ergänzenden Entwicklungsmöglichkeiten seien darin begründet, dass sich der im Plangebiet ansässige Einzelhandel dort über Jahre ungehindert entwickelt habe und sich alle Betroffenen in gewisser Weise auf diese gewachsene Situation eingestellt hätten. Dabei dürfe jedoch die im Plan betriebsbezogene vorgesehene maximale Verkaufsfläche nicht überschritten werden, um das primär verfolgte Planungsziel nicht zu konterkarieren.
- 60
Vor diesem Hintergrund liegt weder ein Abwägungsfehler im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB vor, noch ein sonstiger Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses schützt das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 – 1 BvL 39/69, BVerfGE 35, 263). Gesetze, die i.S. von Art. 14 Absatz 2 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche – auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende – Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174). Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie fließende, gesetzlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2000 – 1 BvR 151/99, NVwZ 2001, 424).
- 61
Darüber hinaus gibt es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10.97, BVerwGE 106, 228 unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17.01.1986 – BVerwG 4 C 80.82, BVerwGE 72, 362) und dementsprechend erst recht nicht auf die Aufstellung einer entsprechende Bauleitplanung. Dem Gesetzgeber ist es im Übrigen nicht verwehrt, die bisherige Rechtslage im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der betroffenen Eigentümer zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997
– 4 B 193/97, Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 317). Ein über den passiven Bestandsschutz hinausgehender erweiterter Bestandsschutz auf Erweiterung vorhandener Anlagen (aktiver Bestandsschutz) ist vor diesem Hintergrund nur im Rahmen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (siehe § 35 Abs. 4, § 33 Absatz 3a BauGB, § 1 Abs. 10 BauNVO) zu berücksichtigen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauNVO, § 1 Rn. 65ff).). Die Antragsgegnerin konnte vor diesem Hintergrund bei ihrer Planung des Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vornehmen, wie sie etwa zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe im Falle der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; VGH BW 5 S 875/09) und den Bestand für die zukünftige Nutzung weitgehend festschreiben.
- 62
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
- 63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 64
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 65
Beschluss
- 66
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
-
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
-
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
- 2
-
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
- 3
-
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. nur Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Der Antragsteller wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein und dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen zu haben. Das Normenkontrollgericht habe dem Vortrag der Antragsgegnerin, vor dem Beschluss über die Veränderungssperre und auch im Zusammenhang mit der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Veränderungssperre sei eine städtebauliche Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt, ein Billigungs- und Auslegungsbeschluss sei zudem in Vorbereitung, Glauben geschenkt, obwohl die Antragsgegnerin hierfür keine konkreten Nachweise beigebracht habe. Nur aufgrund dieses unzutreffenden Sachverhalts, der bestritten werde, habe der Verwaltungsgerichtshof die Schlussfolgerung ziehen können, dass eine unzulässige Negativplanung, die zur Ungültigkeit der Veränderungssperre führen würde, nicht vorgelegen habe. Dieses Vorbringen genügt den genannten Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers in der Form des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht. Es erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts.
- 4
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2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
- 5
-
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
- 6
-
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
ob im Falle einer planerischen Untätigkeit (einer Gemeinde) während der Geltungsdauer einer Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von einer unzulässigen Negativplanung auszugehen ist und in diesem Fall die Planung schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens an einem erkennbaren, nicht behebbaren Mangel leidet, der zur Ungültigkeit der Veränderungssperre führt.
- 7
-
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie geht von einem Sachverhalt aus, den der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat. Danach könne nicht von einer (planerischen) Untätigkeit der Antragsgegnerin seit dem Erlass der Veränderungssperre ausgegangen werden. Vielmehr seien inzwischen die städtebauliche Bestandsaufnahme und deren Bewertung erfolgt; nach der informellen Beteiligung sei nunmehr der Billigungs- und Auslegungsbeschluss in Vorbereitung. Die Eintragung, wonach „gegenwärtig keine" Gesamtkosten der Planung entstünden, sei nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin auf die Tatsache zurückzuführen, dass das Bebauungsplanverfahren im Stadtplanungsamt ohne Beauftragung eines externen Büros durchgeführt werde und deshalb derzeit keine für den städtischen Haushalt konkret anzusetzenden Planungskosten zu erwarten seien (UA S. 7). An diese mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
- 8
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Weiter hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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ob es sich bei einem Bordell und einem bordellartigen Betrieb um bestimmte Unterarten der in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO handelt.
- 9
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Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (z.B. Beschlüsse vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - BVerwG 4 B 13.12 - NVwZ 2012, 1565 = juris Rn. 3).
- 10
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5). Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 4 und Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 12 f.), können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es mithin, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 = juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass Bordelle oder bordellähnliche Betriebe - als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen - eine Unterart eines Gewerbebetriebes i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen (vgl. Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 = Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 2 = juris Rn. 9, für den Fall, dass die Dirnen in dem Bordell nicht wohnen). Sie können folglich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden.
- 11
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3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
- 12
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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
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Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. Das kann jedoch offenbleiben, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Ausführungen zu § 1 Abs. 9 BauNVO nicht von dem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (a.a.O.) und dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 32.92 - (Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 6) abgewichen ist. Seine Annahme, bei Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie bei der Wohnungsprostitution handele es sich um bestimmte Unterarten einer gewerblichen Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO, steht - wie dargestellt - mit der Senatsrechtsprechung im Einklang.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
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nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
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nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.