Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Senats vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315, NVwZ-RR 2017, 558 ff.), mit dem im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB der am 22. März 2016 als Satzung beschlossene und am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. ... „S... ...“, N..., vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde.

Der Senat kam nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in seinem Beschluss vom 3. März 2017 zu dem Ergebnis, der Bebauungsplan leide an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen seien im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass diese Mängel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen seien.

Die Antragsgegnerin begehrt mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 die Abänderung dieses Beschlusses und legt hierzu folgende Unterlagen vor:

– „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros G... vom 10. April 2017,

– „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros G... vom 26. April 2017,

– schalltechnisches Gutachten des Büros h... ... „Prognose und Beurteilung von Lärmimmissionen verursacht durch Hundelärm aus dem Tierheim S...“ vom 30. Mai 2017,

– immissionsschutztechnisches Gutachten des Büros h... ... „Prognose und Beurteilung anlagenbezogener Geruchsimmissionen“ vom 31. Mai 2017,

– Schreiben des Landratsamts S... vom 4. Juli 2017 an die Antragsgegnerin, mit dem u.a. die Zustimmung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG in Bezug auf die Änderungen des Flurbereinigungswegs östlich des Anwesens der Antragsteller in Aussicht gestellt wird.

Die Antragsgegnerin trägt vor, für die Zulässigkeit des Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei entscheidend, dass das Gericht durch die vorgelegten neuen Gutachten in eine andere Einschätzungssituation versetzt werde. Soweit der Abänderungsantrag als unzulässig angesehen werden sollte, könne der Verwaltungsgerichtshof analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eine Abänderungsentscheidung von Amts wegen treffen. Der für den Satzungsbeschluss zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin habe am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans beschlossen. Ferner sei die Absicht amtlich bekannt gemacht worden, eine Teilfläche des bestehenden Flurbereinigungswegs von einem öffentlichen Feld- und Wald Weg zu einer Orts Straße aufzustufen und eine andere Teilfläche einzuziehen. Während der Auslegung könnten Einwendungen erhoben werden. Der Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Es sei nunmehr nachgewiesen, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten. Jedenfalls sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens mit den bisherigen Festsetzungen erneut beschlossen werde. Es könne nicht mehr angenommen werden, dass die Planung zu schweren Nachteilen der Antragsteller führen könne. Es sei nicht mehr vertretbar, der Beigeladenen ein weiteres wirtschaftliches (Verwertungs-) Risiko durch Baustillstand aufzubürden. Da die neuen Gutachten das Abwägungsergebnis bestätigten, sei sogar eine rückwirkende Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses geboten. Den Antragstellern könne kein über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehendes spezielles Ruhebedürfnis bzw. ein besonderer Vertrauenstatbestand zuerkannt werden, da bereits zum Zeitpunkt des Grunderwerbs der Entwurf des Flächennutzungsplans die Ausweisung eines Wohngebiets in Angrenzung an ihr Grundstück vorgesehen habe. Dass den Antragstellern der Fortbestand des östlich ihres Anwesens verlaufenden Flurbereinigungswegs zugesichert worden sei, werde nochmals bestritten. Der Abstand der nächstgelegenen baulichen Anlage des Reitsportzentrums zum Rand des Plangebiets betrage 80 m (Grünfläche), zur nächstgelegenen Wohnbereich 115 – 120 m. Der Abstand des Baugebiets zu den Koppeln sei – wie sich aus dem Gutachten vom 31. Mai 2017 ergebe – für die Geruchsbelastung irrelevant. Die von den Antragstellern auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten straßen- und flurbereinigungsrechtlichen Einwendungen seien ungerechtfertigt. Die untere Naturschutzbehörde habe ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Bauleitplanung erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2017 – 15 NE 16.2315 – mit Wirkung ex-tunc, hilfsweise mit Wirkung ex-nunc, aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller vom 21. November 2016 auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. ... „S... ...“ abzulehnen.

Die Beigeladene unterstützt den Abänderungsantrag. Sie trägt vor, es liege eine veränderte Sachlage vor, die ein Abweichen von der Senatsentscheidung vom 3. März 2017 erfordere. Unter dem Blickwinkel der Geruchsbelastung halte das Reitsportzentrums zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Plangebiet ausweislich des vorgelegten Gutachtens einen hinreichenden Abstand ein; die Pferdekoppeln müssten dabei außer Betracht bleiben. Die untere Naturschutzbehörde sei laut ihrer Stellungnahme im Verfahren mit der Bauleitplanung einverstanden gewesen. Die Antragsteller hätten bereits im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs aufgrund der Entwürfe zum Flächennutzungsplan damit rechnen müssen, dass der Flurbereinigungsweg nach Abschluss der Bauleitplanung eine andere Funktion aufweisen werde. Zusicherungen auf dessen Fortbestand habe die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Des Weiteren sei bei der Entscheidung über den Änderungsantrag zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen erhebliche Schäden in Höhe eines zumindest sechsstelligen Eurobetrags entstanden seien und der Anfall weit höherer Schäden drohe. Eine für die Ausführung von Erschließungsarbeiten beauftragte Firma habe aufgrund der Entscheidung des Senats vom 3. März 2017 die Arbeiten einstellen müssen und mit Schreiben vom 13. Juni 2017 die Kündigung der vormals vereinbarten Baufrist (Fertigstellungsdatum 15. Juli 2017) erklärt. Diese Firma habe der Beigeladenen klargemacht, dass auch eine Kündigung des gesamten Vertrags und die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche beabsichtigt seien, wenn nicht binnen kürzester Frist die Arbeiten fortgesetzt werden könnten. Aufgrund der derzeitigen Situation am Immobilienmarkt und der hierdurch bestehenden Auftragssituation würde sich selbst ohne Kündigung eine Wiederaufnahme der Arbeiten mindestens bis Mitte 2018 verzögern, sofern nicht umgehend eine Fortführung möglich sei. Eine Aufrechterhaltung der Suspendierung des Bebauungsplans hätte für die Beigeladene als mittelständigem Unternehmen erhebliche negative wirtschaftliche Konsequenzen.

Die Beigeladene beantragt,

die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2017 – 15 NE 16.2315 – mit Wirkung ex-tunc, hilfsweise mit Wirkung ex-nunc, aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller vom 21. November 2016 auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. ... „S... ...“ abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen,

den Änderungsantrag abzulehnen,

Sie sind der Ansicht, dass der Antrag unzulässig sei. Es habe sich nichts an der Sach- und / oder Rechtslage geändert. Es seien lediglich Gutachten vorgelegt worden, die die Sachlage anders bewerteten. Die Antragsgegnerin treffe ein Verschulden dafür, dass sie die Gutachten im ursprünglichen Eilverfahren nicht vorgelegt habe. In der Sache scheine sich die Antragsgegnerin an einen Abwägungsausfall binden zu wollen. Es frage sich, wozu sie die Pläne derzeit auslege, wenn das Abwägungsergebnis bereits feststehe. Hinsichtlich der Änderungen des östlich ihres Wohnhauses verlaufenden Feldwegs bestünden straßen- und flurbereinigungsrechtliche Bedenken. Die Berufung der Beigeladenen auf wirtschaftliche Folgen erscheine wenig überzeugend, weil diese die Baumaßnahmen trotz frühzeitiger Kenntnis von der Einlegung des Normenkontrollantrags auf eigenes Risiko durchgeführt habe. Die Voraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Das Gutachten zur Frage der Geruchsbelastung durch das Reitsportzentrum vom 31. Mai 2017 gehe von falschen Tatsachen aus. Für die anderen Gutachten gelte Entsprechendes. Hinsichtlich des Tierheims werde auf eine in den Bauakten befindliche und in naturschutzrechtlicher Hinsicht kritische Stellungnahme des Landratsamts S... vom 10. April 1981 hingewiesen, die auf den Planungsbereich der streitgegenständlichen Bauleitplanung zu übertragen sei. Die zu erwartende Versiegelung werde aufgrund des bindigen Bodens im Plangebiet zu einer erheblichen Verschlechterung des Abflusses von Niederschlagswasser führen, was zu „Stauseen“ kleineren und größeren Ausmaßes führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (dieses Verfahrens, des Vorgängerverfahrens 15 NE 16.2315 sowie des Hauptsacheverfahrens 15 N 16.2158), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 3. März 2017 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Abänderungsantrag zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof ist analog § 80 Abs. 7 VwGO berechtigt, seine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu ändern. § 80 Abs. 7 VwGO unterscheidet dabei zwischen der „jederzeit“ dem Gericht möglichen Abänderung durch das Gericht von Amts wegen (Satz 1; im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 6 VwGO vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 18.7.1997 – 1 M 3210/97 – NVwZ-RR 1998, 421 = juris Rn. 7) und der Abänderung auf Antrag eines Beteiligten (Satz 2; zur Statthaftigkeit eines Änderungsantrags gem. § 47 Abs. 6 i.V. mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 – 1 NE 12.259 – BayVBl. 2012, 883 = juris Rn. 14; B.v. 19.7.2012 – 2 NE 12.1520 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 27.2.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 1; OVG MV, B.v. 31.7.2007 – 3 M 15/07 – juris Rn. 19 f.; OVG NRW, B.v. 20.7.1998 – 11a B 993/98.NE – NVwZ-RR 1999, 473 = juris Rn. 9 ff.).

Ein Änderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (hier analog) setzt auf Zulässigkeitsebene voraus, dass der Antragsteller sich entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft. Eine Veränderung der Umstände i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung im Eilverfahren beeinflussen können. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Soweit sich der im Ausgangs(eil) verfahren unterlegene Beteiligte – wie hier die Antragsgegnerin – im Änderungsverfahren auf nunmehr neu vorliegende Gutachten beruft, handelt es sich mithin um neues Vorbringen in Form der Vorlage neuer (im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht existente) Beweismittel i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO (OVG NRW, B.v. 20.7.1998 a.a.O. juris Rn. 15 f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.7.2012 a.a.O. juris Rn. 3; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 585 m.w.N.) und nicht um bereits im Ausgangsverfahren vorliegende Umstände i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin diese Gutachten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Laufe des Ausgangsverfahrens, das mit dem Beschluss vom 3. März 2017 seinen Abschluss fand, hätte vorlegen können, wenn sie entsprechende Ermittlungen frühzeitig durchgeführt und die Gutachten frühzeitig in Auftrag gegeben hätte, kommt es daher nicht an. Ob die von der Antragsgegnerin vorgelegten neuen Gutachten und Unterlagen die dem Beschluss zugrundeliegende Interessenbewertung tatsächlich zu ändern vermögen, bedarf der inhaltlichen Auswertung durch den Senat und ist daher eine Frage der Begründetheit des Änderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog i.V. mit § 47 Abs. 6 VwGO.

2. Der Abänderungsantrag ist unbegründet.

a) Der Änderungsantrag dürfte von vornherein unbegründet sein, soweit er auf eine rückwirkende Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 3. März 2017 ausgerichtet ist. Da das Änderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO keine Rechtsmittelentscheidung ist, sondern einen vorangegangenen, formell rechtskräftigen Beschluss ändert, kann der Abänderungsbeschluss grundsätzlich lediglich ex nunc gerechnet vom Eingang des Abänderungsantrags wirken (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 186; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1193). Hierauf kommt es allerdings nicht streitentscheidend an, weil der Änderungsantrag aufgrund der folgenden Erwägungen zu b) insgesamt in der Sache keinen Erfolg haben kann.

b) Neue Beweismittel – hier die von der Antragsgegnerin im Abänderungsverfahren vorgelegten Gutachten und Unterlagen – führen nur dann zu einer Änderungsentscheidung, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und die im Eilverfahren gebotenen Abwägungsentscheidung nunmehr anders zu treffen ist. Das ist hier nicht der Fall. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (VGH BW, B.v. 27.2.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 3). Auch nach der gegenwärtigen Sachlage unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Unterlagen kommt der Senat weiterhin nach Abwägung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 20 m.w.N.) zu der Bewertung, dass eine einstweilige Anordnung am Maßstab von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Antragsgegnerin vermochte durch die im Abänderungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht plausibel dazulegen, dass sämtliche im Beschluss vom 3. März 2017 festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB aufgrund von § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 BauGB als unbeachtlich anzusehen sind. Eine Änderung des Beschlusses vom 3. März 2017 ist daher nicht veranlasst.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u.a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53). Hiervon ist auszugehen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten sachverständigen Äußerungen lassen in Verbindung mit den Unterlagen zum Ablauf des Planungsverfahrens, die bereits im vorausgegangenen Verfahren 15 NE 16.2315 vorlagen, für den Senat nicht den Schluss zu, dass der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S... vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte.

aa) In Bezug auf die von der Autobahn A ... H...... ... und der Bahnlinie S... ... ausgehende Verkehrslärmvorbelastung bestätigt zwar die vorgelegte „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros G... vom 10. April 2017 das in der Planungsbegründung auf Basis einer älteren sachverständigen Immissionsberechnung aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegte Ergebnis, dass die errechneten Beurteilungspegel die für ein allgemeines Wohngebiet nach der für die Abwägung herangezogenen DIN 18005 maßgeblichen Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht übersteigen. Das Gutachten kann aber vom Senat nicht im Detail nachvollzogen werden, weil die hinsichtlich der Verkehrsmengen angesetzten Prognosewerte in der Berechnung mit „xx“ anonymisiert sind, mit der Erklärung, es handele sich laut der zuständigen Autobahndirektion um „nicht offizielle ... vorläufige Prognosewerte“, die nur internen Zwecken dienten und nicht veröffentlicht werden dürften. Ggf. wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, inwiefern mit den vorenthaltenen Daten ggf. nach Maßgabe von § 99 VwGO zu verfahren ist. Jedenfalls vermag auch in einem durch summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geprägten Eilverfahren der Senat einem Gutachten nicht ungeprüft zu folgen, das seine ausschlaggebenden Ansatzzahlen nicht selbst (etwa durch Verkehrszählung) ermittelt, sondern stattdessen von dritter Seite übernimmt, ohne diese Zahlen und den Weg ihres Zustandekommens zu offenbaren.

bb) Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 kann die Möglichkeit, dass die Planung ohne das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit in Bezug auf die Lärmbelastung am Wohnanwesen der Antragsteller (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 22 ff.) anders ausgefallen wäre, nicht sicher ausschließen. Weil sich weder aus der Planbegründung noch aus den in den Akten befindlichen Ausschussprotokollen ein diesbezüglich eindeutiger Wille entnehmen lässt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass der zuständige Planungs- und Umweltausschuss in jedem Fall so und nicht anders dieselbe Entscheidung getroffen hätte, wenn ihm dieses Gutachten schon im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses am 22. März 2016 vorgelegen hätte. Damit ist auch dieser Planungsmangel weiterhin am Maßstab des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen.

Nach den Ergebnissen dieser Untersuchung (vgl. Seiten 9 f.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt. Laut der Untersuchung führt allein die Zusatzbelastung durch den Verkehr der neu anzulegenden Zufahrts Straße östlich des Antragstellergrundstücks – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets – zu Beurteilungspegeln, die an allen maßgeblichen Immissionsorten auf dem Antragstellergrundstück zwischen 8 dB(A) und 16 dB(A) am Tag und zwischen 14 dB(A) und 22 dB(A) während der Nacht unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV: 59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts] liegen. Zwar dürfte es – wie im Gutachten herausgearbeitet wird – richtig sein, dass im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV (i.V. mit § 41 BImSchG) für die Lärmbewertung lediglich auf den zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg abzustellen ist, sodass grundsätzlich (soweit nicht aus Gründen des Grundrechtsschutzes geboten) keine Summenpegel unter Einschluss der von anderen Verkehrswegen ausgehenden Lärmvorbelastung zu bilden sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2013 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.). Auch soweit die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV für die Festsetzung von Straßen durch Bebauungsplan als Zumutbarkeitsgrenzen für den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Geltung beanspruchen, ist allerdings eine Verkehrslärmbelästigung unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle in der Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 14.11.2000 a.a.O. juris Rn. 7). Insofern kann es daher geboten sein, für eine am Maßstab des § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB abwägungsfehlerfreie Bauleitplanung auch Verkehrslärmvorbelastungen zu ermitteln, zu bewerten und im Rahmen der Abwägung als relevante Anliegerbelange zu berücksichtigen.

Lärmschutzbelange sind bereits dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt; auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff., VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – NVwZ-RR 2017, 268 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; zusammenfassend BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 16; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Der Senat kann nach Auswertung der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 26. April 2017 nicht davon ausgehen, dass die Lärmzunahme auf dem Antragsgrundstück völlig geringfügig ist bzw. sich dort nur unwesentlich auswirkt. Auch wenn die Zusatzbelastung durch den Verkehr der östlichen Zufahrt (ohne die Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets) zu Beurteilungspegeln führt, die an allen maßgeblichen Immissionsorten auf dem Antragstellergrundstück unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV: 59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts] liegt, zeigt die Untersuchung auf, dass unter Berücksichtigung der Summenwirkung aller bestehenden und künftigen Verkehrsbelastungen (Summe der Zusatzbelastung durch die geplante Zufahrt und der Verkehrslärmvorbelastung unter Einschluss der Bahnlinie, der BAB A...... – s.o. – sowie der durch Verkehrszählung ermittelten Vorbelastung auf der S...straße) Summenpegel anzusetzen sind, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [insofern ergeben sich laut der Berechnung der G... Gesamtverkehrslärmzunahmen zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“)]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerheblich Pegelzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass sich die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin mögliche Belastungen der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße in der Abwägung nicht völlig außer Betracht gelassen. Laut der Begründung des Bebauungsplans (S. 44 f.) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auf die Einwendung der Antragsteller eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „A...“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. ...10 und FlNr. ...9 in die S...straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Es dürfte ferner mit Blick auf die planungsrechtliche Gestaltungsfreiheit nicht als sachwidrig und von vornherein ergebnisfehlerhaft anzusehen sein, dass sich die Antragsgegnerin für ein Erschließungskonzept über zwei Zu- und Abfahrtstraßen mit nördlichem Anschluss an die S...straße entschieden hat. Denn der östlich am Hausgrundstück der Antragsteller verlaufende Einmündungsbereich der künftigen Erschließungs Straße steht bereits im kommunalen Eigentum, sodass es insofern keines Rückgriffs auf Alternativgrundstücke im Privateigentum Dritter bedarf. Trotz der vorgenannten Aspekte und trotz der Situierung des Wohngrundstücks der Antragsteller am bisherigen Ortsrand, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es aber an einer klaren, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn.4; in der vergleichenden Auseinandersetzung mit der Verkehrslärmvorbelastung und der zu prognostizierenden Verkehrslärmgesamtbelastung vgl. OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.).

Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamtbelastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte.

cc) Unabhängig von den Erwägungen zu aa) und bb) ist das Argument der Antragsgegnerin, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens mit den bisherigen Festsetzungen erneut beschlossen werde, rechtlich unerheblich.

Dem Senat ist es verwehrt, im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (i.V. mit § 80 Abs. 7 VwGO analog) zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune voraussichtlich treffen wird. Da die Abwägungserheblichkeit schon unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV besteht (s.o.), lässt sich allein aus der – hier nachträglich gutachterlich bestätigten – Einhaltung dieser Grenzwerte durch die Lärmzusatzbelastung infolge des Neubaus der Erschließungs Straße nicht der Schluss ziehen, dass deswegen auch der hier entscheidungszuständige Planungs- und Umweltausschuss in jedem Falle denselben Bebauungsplan beschlossen hätte, wenn er die Gutachten bei Satzungsbeschluss am 22. März 2016 gekannt hätte. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Kommune, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Innerhalb des durch die Abwägungsfehlerlehre gezogenen rechtlichen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Kommune über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ein Gericht die Planungshoheit der Gemeinden als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV zu respektieren hat, ist es dem Senat verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis des entscheidungszuständigen Gremiums (hier des Planungs- und Umweltausschusses) zu unterstellen, wenn sich ein entsprechender potenzieller Wille nicht eindeutig aus den Gemeinderatsprotokollen, der Planbegründung oder sonstigen, aus den einschlägigen Akten ablesbaren Umständen ergibt. Der Senat muss es vielmehr – zumal Belange des Antragstellers betroffen sind (vgl. NdsOVG, B.v. 4.5.2012 – 1 MN 218/11 – ZfBR 2012, 470 = juris Rn. 59) – dem Planungs- und Umweltausschuss überlassen, die von ihm für richtig befundene Abwägungsentscheidung in Auswertung der ihm vorliegenden Einwendungen und gutachterlichen Äußerungen zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – noch nicht veröffentlicht, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

c) Der Umstand, dass der Normenkontrollantrag schon aufgrund der nicht hinreichend bewerteten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und abgewogenen (§ 1 Abs. 7 BauGB) Lärmsituation in der Hauptsache weiterhin als zulässig und – ohne Berücksichtigung des Ergebnisses des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) – voraussichtlich begründet anzusehen ist, stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen bleibt es bei der im Beschluss vom 3. März 2017 erfolgten Bewertung, dass eine einstweilige Anordnung geboten erscheint, weil dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O. juris Rn. 32). Insofern müssen auch die von der Beigeladenen vorgebrachten wirtschaftlichen Erwägungen zurückstehen. Auf die Geruchsbelastung durch das Reitsportzentrum sowie die Lärmbelastung durch das weiter südlich gelegene Tierheim kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 36).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

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Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks außerhalb des betroffenen Plangebiets gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Antragsgegnerin.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils N … und im Osten des ausgewiesenen Plangebiets angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S …“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei jedes Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten aufweisen darf (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen). Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe südlich entlang der S …straße (außerhalb des Plangebiets) teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung K …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. …) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und der FlNr. …) sind Erschließungszufahrten für das neue Baugebiet mit Anschluss an die S …straße vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans (Seite 44, 45) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auch eine – letztlich verworfene – „Erschließungsvariante 3“, nach der unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe der Antragsteller eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „Am S …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet führt und im nordwestlichen Grenzbereich des Baugebiets zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße einmündet. Hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung durch eine nördlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie sowie die östlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufende Autobahn BAB 93 verweist die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) auf eine im Zuge der damaligen Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Immissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 7. Juli 2009.

Eine Ermittlung der konkreten Verkehrslärmzunahme durch die vorgesehene Erschließungs Straße am Grundstück der Antragsteller unterblieb im Normaufstellungsverfahren. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt im Übrigen folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts für eine künftige Transformatorenstation) wandten sich die Antragsteller während der anschließenden Auslegung nochmals mit Einwendungen an die Antragsgegnerin (25. Februar 2016). Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „S …“ vom 19. September 2016 wurde u.a. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Bebauungsplan im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB auf den Antrag der Antragsteller vorläufig außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte der Senat den Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss vom 3. März 2017 analog § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abzulehnen, ab (Verfahren 15 NE 17.1221). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens legte die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgerichtshof diverse Gutachten vor, u.a. eine „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros … vom 10. April 2017 sowie eine von demselben Ingenieurbüro erstellte „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017.

Mit ihrem bereits am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans u.a. aufgrund der Lärmbelastungen durch die künftige Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungs Straße geltend. Sie seien mit Blick auf die verkehrsbedingte Immissionsbelastung sowie aufgrund einer zu befürchtenden Belastung mit Erschließungskosten antragsbefugt. Die Entscheidung über die Auswahl der Erschließungsvarianten sei abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Das im Planungsverfahren zu Grunde gelegte Lärmgutachten vom 7. Juli 2009 zur Verkehrsbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie im Norden und die Autobahn im Osten sei veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Trotz der nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten könne die Antragsgegnerin nicht so tun, als stünde das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens bereits fest. Hinsichtlich weiterer erhobener Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221) verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … ‚S …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, bei dem festgesetzten Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von 2 Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S …straße sei kein überobligatorisches Verkehrsaufkommen, sondern lediglich ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Die Antragsteller hätten hinsichtlich der Erschließungszufahrt keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Enttäuschte subjektive Erwartungen der Antragsteller auf Bewahrung des bisherigen Zustands seien irrelevant. Hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik habe der zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans in Gang gesetzt. Aufgrund der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten könne jedenfalls nunmehr prognostiziert werden, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens eine rechtskonforme Bauleitplanung beschlossen werde. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom 10. April 2017 zeige auf, dass die Verkehrslärmvorbelastung durch die Autobahn und die Bahnlinie weder tagsüber noch nachts im Plangebiet die anzustrebenden Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für ein Allgemeines Wohngebiet überschreite. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 komme zu dem Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung aufgrund des Verkehrs der östlichen Zufahrt die maßgeblichen Grenzwerte an allen maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Antragstellergrundstück deutlich unterschritten seien. Selbst bei Bildung von Summenpegeln mit den Geräuschimmissionen des Verkehrslärms bestehender Straßen (einschließlich der Autobahn) und der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnlinie seien an keinem Immissionsort Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Der zuständige Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Durch die Gutachten werde belegt, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten bzw. dass jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung herbeigeführt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bereits erhebliche Schäden entstanden seien und – auch mit Blick auf bestehende Vertragsbeziehungen zu beauftragten Subunternehmern – weitere Schäden drohen. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die 49 Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Die zukünftige Erschließungs Straße entspreche den einschlägigen Richtlinien zur Anlage von Erschließungsstraßen vollumfänglich, was in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Erschließungsvertrag geregelt sei. Durch die Antragsgegnerin seien zwischenzeitlich diverse Gutachten vom April und Mai 2017 vorgelegt worden, die das Ergebnis der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestätigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten der bereits abgeschlossenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre Einwendungen im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis auf die künftige Belastung mit Erschließungskosten für die Erstellung der östlich ihres Anwesens verlaufenden künftigen Erschließungs Straße stützen können (zur Problematik – auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der straßenmäßigen Erschließung über einen Bauträger auf Basis eines Erschließungsvertrags vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 21, unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.). Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines (hier: Wohn-) Grundstücks außerhalb des Plangebiets auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Baugebiet über die östlich ihres Anwesens vorgesehene Erschließungs Straße geht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31). Abwägungserheblich sind private Belange schon dann, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 14). Da bis zum Satzungsbeschluss (22. März 2016) keine Ermittlungen und hierauf aufbauende Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Erschließungs Straße durchgeführt worden sind, hat der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S. vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin auf einer unsicheren Tatsachenbasis entschieden. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Ermittlungen die im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags gegebene Antragsbefugnis im Nachhinein nicht mehr in Frage stellen können (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 –9 NE 13.2213 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34), spricht auch das Ergebnis der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 dafür, dass die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu prognostizierende Lärm(zusatz) belastung im abwägungserheblichen Relevanzbereich liegt (s.u.).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der östlich des Anwesens der Antragsteller festgesetzten Erschließungs Straße, über die u.a. der Zu- und Abgangsverkehr für das neue Baugebiet abgewickelt werden soll, an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Straße. Bis zum Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten ermittelt und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Nunmehr vorhandenes – nachträglich erhobenes – und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

b) Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller und anderer Einwender – auch in Bezug auf die Auswahl verschiedener im Planungsverfahren diskutierter Erschließungsvarianten – stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße auf das Wohngrundstück der Antragsteller hat. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47; vgl. auch die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 25 m.w.N.)

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungsbzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der östlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden Erschließungs Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (zu diesem Ergebnis vgl. schon die vorausgegangenen Eilentscheidungen in den Verfahren 15 NE 16.2315 und 15 NE 17.1221). Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Bauplätzen und möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatellbzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend entscheidenden Ausschuss der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungs Straße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm(zusatz) belastung in die Abwägung einzustellen war.

c) Es spricht – ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollantrags geklärt werden muss – Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen (Vor-) Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der östlich des Plangebiets verlaufenden Autobahn und der im Norden verlaufenden Bahnlinie vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Trotz entsprechender Einwendungen erfolgte weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert.

d) Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, inwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat – wie gesehen – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin vermochte nicht darzulegen, dass der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) die erst im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten (insbesondere die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros … vom 26. April 2017) gekannt hätte. Zum einen baut die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 z.T. auf einem weiteren Gutachten vom 10. April 2017 (zu der von der östlich gelegenen Autobahn und einer nördlich gelegenen Bahnlinie ausgehenden Lärmvorbelastung) auf, die mit anonymisierten Daten („xx“) operiert, die für den Senat so nicht nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 N 17.1221 – juris Rn. 27). Zum andern kann auch nach den Ergebnissen des Gutachtens vom 26. April 2017 (vgl. Seiten 9 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt, obwohl sich hiernach eine Verkehrsbelastung – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.) – unterhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV ergibt. Denn die Untersuchung zeigt ebenso auf, dass sich im Fall der abwägungserheblichen Berücksichtigung von Vorbelastungen (für das Abwägungsgebot in der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4; OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.) auch aus anderen Verkehrsemissionsquellen (hier: bestehende Verkehrslärmbelastung durch die S …straße sowie durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) Summenpegel ergeben, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [laut der Berechnung der … nimmt der Gesamtverkehrslärm nachts zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“) zu]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerhebliche (Gesamtver-kehrs-) Lärmzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [vgl. Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin – wie die Planbegründung zeigt – Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamt - Belastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 31 ff.).

Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung der Erschließungs Straße voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 42, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

e) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016. Schon mit dem am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Planungsverfahren geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten fehle, und zudem alternative Straßenführungsmöglichkeiten im Plangebiet vorgebracht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wurde in diesem Schriftsatz damit begründet, dass die neben ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungs Straße erhebliche immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf ihr Grundstück haben werde. Damit ist jedenfalls in der Sache neben der Lage der Erschließungs Straße auch die hiervon ausgehende Lärmbelastung durch den zu erwartenden Straßenverkehr hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden.

3. Die nach vorstehenden Ausführungen anzunehmenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gem. § 2 Abs. 3 BauGB führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden (künftigen) Straße abgewickelt werden soll. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 36 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 16.04.2014 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ der Antragstellerin abzulehnen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift ist im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl 1995, 929; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98 NE -, NVwZ-RR 1999, 54; Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391a und 409; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 159). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog liegen insbesondere vor, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die im Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - 5 S 567/14 - genannten Mängel zu beseitigen und hat am 28.07.2014 den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen.
Der Antrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391; so auch OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 31.07.2007 - 3 M 15.07 -, juris zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans liegen im vorliegenden Fall nicht mehr vor. Nach Aktenlage führt der Vollzug nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsgegnerin und es liegen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ lässt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsgegnerin konkret erwarten, noch dürfte der Bebauungsplan in der am 28.07.2014 beschlossenen Fassung in einer Weise offensichtlich fehlerhaft sein, dass seine Außervollzugsetzung unabweisbar wäre. Der Plan dürfte zwar an einem Verkündungsmangel leiden. Dieser Fehler rechtfertigt die Außervollzugsetzung indessen nicht. Die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Fehler lassen den Plan jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
1. Der Bebauungsplan leidet nach Aktenlage voraussichtlich an einem Verkündungsmangel, weil er vom Oberbürgermeister am gleichen Tag ausgefertigt worden ist, an dem auch seine Bekanntmachung erfolgte. Da die Ausfertigung die Authentizität des gemeindlichen Rechtsetzungsverfahrens bezeugen soll, muss sie der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zeitlich vorangehen. Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611). Im vorliegenden Fall ist der am 28.07.2014 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan am 31.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigt und am gleichen Tag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin veröffentlicht worden. In einem solchen Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangeht (vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, denn er betrifft nicht die Belange der Antragsgegnerin und kann ohne Weiteres durch erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden. Mit einer solchen Heilung ist hier auch zu rechnen (vgl. zum Ganzen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 ff. m.w.N. d. Rspr.).
2. Der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (dazu a)) und § 18 Abs. 1 GemO (dazu b)) liegt voraussichtlich nicht vor.
a) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der zu beratenden oder zu entscheidenden Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft tätig geworden ist. Die Antragsgegnerin meint, beim Beschluss des Bebauungsplans als Satzung sei gegen diese Vorschrift verstoßen worden, weil die Gemeinderätin ... daran mitgewirkt habe, obwohl sie als Außensozia in der Kanzlei tätig gewesen sei, die die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren anwaltlich beraten hat. Ein solcher Verstoß dürfte indessen nicht vorliegen.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO normiert eine Befangenheit nur für denjenigen, der selbst als Gutachter oder sonst tätig geworden ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -, juris). Sie knüpft - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GemO - nicht an die „personelle”, sondern an die „sachliche” Befangenheit eines Gemeinderats an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch eine - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann (VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.02.1989 - 3 S 308/87 -, NVwZ 1990, 588). An einer solchen sachlichen Befangenheit dürfte es hier fehlen.
Gemeinderätin ... und der Partner der die Antragstellerin beratenden Rechtsanwaltspartnergesellschaft Rechtsanwalt ... haben eidesstattlich versichert, dass Frau ... in der beratenden Kanzlei nur bis zum 30.04.2014 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei und nicht an der rechtlichen Begleitung der Antragstellerin bzw. der Vorhabenträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt habe. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen und es besteht auch sonst kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Von einer sachlichen Vorbefassung von Frau ... mit dem Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ und möglicherweise sogar einer Vorfestlegung ist daher nicht auszugehen.
10 
b) Frau ... dürfte auch nicht nach § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit gehindert gewesen sein, am Beschluss über den angefochtenen Bebauungsplan mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die bezeichneten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 390). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 1).
11 
Ein individuelles Sonderinteresse liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden- Württ., Urteil vom 20.01.2006, a.a.O.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Ferner muss der individuelle Sondervor- oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
12 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten derzeit nicht zu erkennen, dass Frau ... bei der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan befangen war. Für ein Haftungsrisiko, das einen individuellen Sondernachteil darstellen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum einen war Frau ... - ausgehend von den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen - zu keinem Zeitpunkt mit der Bearbeitung des Mandats für die Antragstellerin befasst, so dass eine Haftung für eigene Fehler nicht in Betracht kommt. Zum anderen dürfte sie als angestellte Anwältin jedenfalls nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht für etwaige Fehler haften müssen, die anderen Kanzleimitarbeitern vor ihrem Ausscheiden unterlaufen sind. Auch ein Imageverlust, wie ihn die Antragsgegnerin für möglich hält, trifft sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr.
13 
3. Die Antragsgegnerin rügt weiter ohne Erfolg, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die geplante Erweiterung des Sägewerks kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, sondern ein Teil des Sägewerks als Gesamtvorhaben sei mit der Folge, dass das (Gesamt-)Vorhaben nicht mit dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimme.
14 
Der Begriff des Vorhabens wird in der Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; offen gelassen in Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2004, 1908; vgl. auch Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 22 f. und Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 48 jeweils m.w.N.). Soll - wie hier - ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehender Betrieb um eine weitere bauliche Anlage erweitert werden, stellt die neu hinzukommende bauliche Anlage in der Regel ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und des § 12 Abs. 1 BauGB dar (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 49 und Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 21: auch Um-, Aus- und Anbauten können Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Dies kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion und ihr Zweck (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402; Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041).
15 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die geplante Erweiterung des Sägewerks, ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Dies gilt nicht nur für die Rundholzsortieranlage (dazu a), sondern auch für die nach dem Bebauungsplan zulässige und im Durchführungsvertrag vereinbarte Befestigung von Lagerflächen (dazu b).
16 
a) Soweit es die Errichtung der Rundholzsortieranlage betrifft, teilt der Senat nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB. Die Rundholzsortieranlage ist eine eigenständige bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz und mit eigener Funktion (vgl. zum Begriff des Vorhabens auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 21 ff.). Sie mag zwar durch den Übergabetisch eine Verbindung zu weiteren Teilen des Sägewerks besitzen und in den Betriebsablauf integriert sein. Damit wird sie Teil des Sägewerksbetriebs, so dass sich die Frage ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung der Umgebung, nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantworten lässt. Sie bleibt jedoch ein eigenständiges Vorhaben und geht nicht dergestalt in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage auf, dass sie integraler Bestandteil dieser Anlage wird und nicht mehr von ihr zu trennen ist.
17 
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1993 (- 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81) gebietet keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Verändere eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändere - sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Erweiterung einer baulichen Anlage; die Rundholzsortieranlage geht nicht in einer vorhandenen baulichen Anlage auf. Zum anderen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht den Vorhabensbegriff, sondern die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, die - wie bereits ausgeführt - in Fällen einer Betriebserweiterung in der Regel nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantwortet werden kann.
18 
Für die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist gleichfalls ohne Belang, ob die Erschließung nur über das bisherige Betriebsgrundstück erfolgen kann. Eine von vornherein ausgeschlossene Erschließung des Vorhabens mag im vorliegenden Verfahren zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle spielen. Es bestehen jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert werden kann. Selbst wenn die Erschließung wohl nur über das bestehende Betriebsgelände, d.h. über weitere Grundstücke erfolgen kann - wie dies im Durchführungsvertrag auch vorgesehen ist -, wäre deren Sicherung insbesondere durch Bewilligung und Eintragung einer Baulast möglich. Für das vorliegende Verfahren kommt es des Weiteren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Brücke, über die das Plangebiet erreicht werden kann, wohl nur bis Ende 2017 wasserrechtlich genehmigt ist. Zum einen lag die Genehmigung in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Zum anderen hat das Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt T. als untere Wasserbehörde mitgeteilt, dass „die Wieder- bzw. Neuerteilung des Wasserrechts im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage möglich“ sei.
19 
b) Die Befestigung von Lagerflächen stellt ebenfalls ein Vorhaben dar, denn es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, BauR 1996, 362; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 33). Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Erweiterung und teilweise Befestigung der Lagerflächen nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans geworden sein sollte, folgte daraus jedenfalls nicht, dass der Bebauungsplan in einer Weise rechtswidrig wäre, dass dessen Außervollzugsetzung gerechtfertigt wäre. Das gleiche gilt, falls sich die Darstellung in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag nicht als ausreichend oder als nicht hinreichend bestimmt erweisen sollte. Denn durch einen solchen Fehler würden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass es dringend geboten wäre, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, etwa deshalb, weil irreversible Schäden drohten (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow,VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 f. m.w.N.d. Rspr.). Zum einen stellen die Lagerflächen und ihre Nutzung wohl keine Belastung dar, die gegenüber der Rundholzsortieranlage ins Gewicht fällt. Dies dürfte insbesondere für die von diesen Flächen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen gelten. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche Emissionskontingente fest (dazu unten 8.a), die die Antragsgegnerin vor unzumutbarem Lärm schützen sollen, der durch die Nutzung der Flächen entsteht.
20 
4. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 12 Abs. 4 BauGB, da er hier nicht einschlägig sein dürfte. Nach dieser Vorschrift können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Gebiete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind hier jedoch identisch. Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, die in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten aufgenommen werden können, gibt es demzufolge nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, welche baulichen Anlagen in dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehen sind.
21 
5. Ferner dürfte der angefochtene Bebauungsplan auch mit § 12 Abs. 3a BauGB in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden, wenn unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind im Teilgebiet Sägewerk 1 und Sägewerk 2 des angefochtenen Bebauungsplans folgende Nutzungen vorgesehen:
22 
- bauliche Anlagen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Garagen, Nebengebäude und Betriebsgebäude zur Unterbringung von Materialien, Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Flächen zum Lagern von Holz- und Holzprodukten,
- Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO.
23 
Die Aufzählung nennt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, die über das im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag bezeichnete Vorhaben deutlich hinausgehen. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin deshalb unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ im gesamten Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit dürfte den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB genügt worden sein. Die Vorschrift erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sie kann wie bei einem normalen Angebotsbebauungsplan die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung festsetzen und zwar sowohl durch Festsetzung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung als auch auf sonstige Weise allgemein (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB § 12 Rn 204). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die zulässige Nutzung in sonstiger Weise allgemein festgesetzt. Sie hat zugleich ein durch Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages aufschiebend bedingtes Baurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB für diese allgemein umschriebenen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Dabei ist ihr voraussichtlich kein Fehler unterlaufen.
24 
6. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass es dem angefochtenen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sieht er für die Bereiche „Sägewerk 1“ und „Sägewerk 2“ bauliche Anlagen vor, deren Zulässigkeit jedoch aufschiebend bedingt ist durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Dies dürfte angesichts der Vorschrift des § 12 Abs. 3a BauGB nicht zu beanstanden sein. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. verwiesen werden.
25 
7. Soweit es die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1a Abs. 3 BauGB betrifft, weist der Bebauungsplan jedenfalls keine offensichtlichen Fehler auf, die darüber hinaus zu irreversiblen Schäden bei der Antragsgegnerin führen könnten. Selbst wenn der Eingriffsausgleich teilweise einer Korrektur bedürfte, beträfe dies keine Belange der Antragsgegnerin. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung über Umfang und Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - wasser- und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts T. vom 01.3.2000.
26 
8. Auch im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz vermag der Senat keine offensichtlichen, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigenden Fehler zu erkennen.
27 
a) Dies gilt zunächst für die vorgesehene Emissionskontingentierung. Nach Aktenlage dürfte sich die Bezugsgröße der Emissionskontingente dem Bebauungsplan hinreichend klar entnehmen lassen. Danach wird jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 1“ ein Emissionskontingent von 70 dB(A) und jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 2“ ein Emissionskontingent von 63 dB(A) zugewiesen. Dieses Kontingente gelten unabhängig davon, wie die jeweiligen Quadratmeter genutzt werden. Die Höhe der Emissionskontingente wurden im Rückrechnungsverfahren ermittelt. Ausweislich des Schallgutachtens war es Ziel, auf den genannten Teilflächen Emissionen nur in solcher Höhe zuzulassen, dass an den betrachteten Immissionsorten keine Immissionen entstehen, die die Immissionen aus anderen Schallquellen erhöhen. Dabei ging der Schallgutachter davon aus, dass die bereits vorhandenen Schallquellen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags ausschöpfen. Ausgehend von den Regeln der Pegeladdition, wonach bei zwei sich überlagernden Schallquellen, deren Lautstärke sich um 10 dB(A) unterscheidet, die leisere keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel hat (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 70), hat der Schallgutachter als Planwert einen um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags liegenden Wert seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Emissionskontingentierung nicht umsetzbar sein könnte. Soweit es LKW-Fahrten betrifft, die über die kontingentierte Fläche verlaufen, werden die dadurch verursachten Emissionen auf die Kontingente angerechnet mit der Folge, dass diese nicht oder nicht mehr in vollem Umfang für weitere schallemittierende Nutzungen zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Erweiterungen des Sägewerks auf den kontingentierten Flächen. Zu einer „scheibchenweisen“ Erhöhung des Immissionspegels kann es bei korrekter Berechnung der Emissionskontingente nicht kommen, weil dann auch bei Ausschöpfung aller Kontingente der Immissionsplanwert nicht überschritten wird. Dies ist gerade Sinn der Emissionskontingentierung. Maßgebend ist bei solchen Erweiterungen daher nicht, dass die von ihnen verursachten Immissionen - für sich genommen - den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten, sondern dass ihre Emissionen die Höhe des Emissionskontingents einhalten.
28 
b) Der Vorwurf, der Schallgutachter habe nicht sämtliche Schallquellen erfasst, dürfte nicht zutreffen. Unter Nr. 4.2 des Gutachtens sind die Schallquellen der Rundholzsortieranlage genannt. Danach verursacht der Kran einen Schallleistungspegel von 88 dB(A). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wird dieser Pegel durch das Ablegen und Aufnehmen der Hölzer verursacht, während der elektrisch betriebene Kran selbst keinen Lärmbeitrag leiste. Die Entladung des Holzes wird mit 97,5 dB(A) angegeben. Darin ist ein Impulszuschlag von 7,5 dB(A) enthalten. Dass diese Werte unzutreffend sind, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
29 
Das von der Antragsgegnerin vermisste Sortierband wird nach Angabe der Antragstellerin unter der Bezeichnung „Transport“ erfasst. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sich diese Lärmquelle in der Aufstellung unter Nr. 4.2 des Gutachtens nicht explizit wiederfindet. Ob sie in eine andere der genannten Lärmquellen einbezogen wurde, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorhanden wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Interesse der Antragsgegnerin, vor Lärm verschont zu bleiben, ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieses Interesse wird jedoch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil die zu erwartenden Immissionen an dem für die Antragsgegnerin maßgebenden Immissionsort am Rand des Baufensters auf ihrem Grundstück um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und selbst eine Verdoppelung der Schallquellen nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führt (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 71).
30 
c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Festlegungen im Durchführungsvertrag vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Belastung mit Lärm zu der von der Antragsgegnerin gerügten unzulässigen Konfliktverlagerung in den Durchführungsvertrag oder das Baugenehmigungsverfahren kommen wird. Das zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen eingeholte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer täglichen Betriebszeit der Rundholzsortieranlage von sechs Stunden keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten. Diese Betriebszeitbegrenzung auf sechs Stunden ist in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Das Gleiche gilt für den jährlichen Durchsatz von 20.000 Festmeter Holz. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es bei entsprechender Nachfrage für längere Zeiträume im Jahr zu Emissionssteigerungen kommen könne, teilt der Senat nicht. Denn auch in Zeiten erhöhter Nachfrage ist die Betriebszeit auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
31 
9. Der von der Antragsgegnerin ferner gerügte Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, weil das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liege, betrifft keinen ihrer Belange. Selbst wenn insoweit ein Grund für eine Beanstandung vorläge, bestünde keine Veranlassung, den Bebauungsplan zu ihrem Schutz weiter außer Vollzug zu setzen. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines - wie hier - abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 24). Solche sachwidrigen Erwägungen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets Nr. 7820-441 „Südwestalb und Oberes Donautal“ sind auf der Basis der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Allein die von der Antragsgegnerin genannte Tatsache, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24.09.2013 den Neuntöter als einen im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Brutvogel bezeichne, legt diesen Schluss angesichts der Unsicherheit des Vorkommens nicht nahe.
32 
Schließlich betrifft auch der von der Antragsgegnerin gerügte Abwägungsfehler hinsichtlich der Eingriffe in den Wulfbach und den Mühlkanal sowie die angeblich defizitäre Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan keinen Belang der Antragsgegnerin, so dass selbst ein unterstellter Fehler die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht rechtfertigen könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 15.03.2007 wird geändert.

Der Bebauungsplan Nr. 2 "Windpark X." der Antragsgegnerin wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EURO festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Windpark X." der Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer mehrerer Flurstücke im Plangebiet, von denen eines mit zwei Windkraftanlagen bebaut ist. Der Antragsteller zu 2. betreibt zwei weitere Windkraftanlagen im Plangebiet auf einem Flurstück im Eigentum Dritter. Die Antragstellerin zu 3. beabsichtigt die Beseitigung dieser vorhandenen vier Windkraftanlagen und die Errichtung von insgesamt vier neuen, insbesondere höheren und leistungsfähigeren Windkraftanlagen. Einen entsprechenden Genehmigungsantrag hat sie beim Beigeladenen zu 2. gestellt. Der Beigeladene zu 2. hat die Ablehnung des Antrages in Aussicht gestellt, weil die Festsetzungen des streitbefangenen Bebauungsplanes dem Vorhaben entgegenstünden.

3

Die Antragsgegnerin beschloss 1998 die Aufstellung eines Bebauungsplanes, durch den die Nutzung des im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Eignungsraums Windkraft gesteuert werden sollte. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurde der Entwurf des Bebauungsplanes mehrfach geändert. Der Antragsteller zu 2. hat im Jahr 2004 gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen, ein von dieser eingeholtes Immissionsgutachten sei fehlerhaft. Unter anderem berücksichtige es die Vorbelastung des Plangebiets durch Getreidetrocknungsanlagen des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers zu 1. nicht. Der Bebauungsplanentwurf sehe zu geringe Mindestabstände der einzelnen Windkraftanlagen vor. Die Antragsgegnerin hat im Jahr 2005 ein weiteres Immissionsgutachten eingeholt, aus dem sich in der Fassung vom 13.05.2005 ergibt, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Windkraftanlagen unter bestimmten näher beschriebenen Voraussetzungen zusätzlich zu den bestehenden Anlagen betrieben werden könnten, weil auch insgesamt die Anlagen keine rechtlich unzulässigen Immissionen verursachten. Gestützt auf dieses Gutachten und auf die Auffassung, dass die von den Getreidetrocknungsanlagen ausgehenden Immissionen unbeachtlich seien, fasste die Antragsgegnerin am 19.01.2006 einen Abwägungsbeschluss, der auch dem streitbefangenen Bebauungsplan zu Grunde liegt. Aufgrund rechtlicher Bedenken des Landkreises Nordwestmecklenburg änderte die Antragsgegnerin im Jahr 2006 den Bebauungsplanentwurf erneut: Die Standorte der drei bestehenden Windkraftanlagen im Plangebiet wurden als Sondergebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen und für sie jeweils ein Baufeld in der Größe von 40 x 40 m ausgewiesen. Die vierte vorhandene Windkraftanlage liegt außerhalb des Plangebiets, weil sie nach Auffassung der Antragsgegnerin außerhalb des Eignungsraumes errichtet wurde. Im Bebauungsplan wurde eine TIP-Höhe von kleiner als 90 m festgesetzt. Die Antragsgegnerin fasste am 22.06.2006 den letzten Abwägungsbeschluss und beschloss am gleichen Tag den Bebauungsplan, der in der Folgezeit in Kraft trat.

4

Die Antragsteller hatten am 12.02.2007 vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug des Bebauungsplanes beantragt. Sie hatten ausgeführt: Der Bebauungsplan sei offensichtlich rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen Verfahrens- und materielles Recht zustande gekommen sei. Ihnen drohten durch den Vollzug dieses Bebauungsplanes schwere Nachteile: Die Antragstellerin zu 3. habe noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes beim Beigeladenen zu 2. die Genehmigung von vier Windkraftanlagen beantragt. Der Genehmigung stehe (nur) der Bebauungsplan entgegen, der eine geringere TIP-Höhe und andere Standorte als die vorgesehenen vorschreibe. Die Beigeladene zu 1. habe ihrerseits die Genehmigung von drei Windkraftanlagen beim Beigeladenen zu 2. beantragt, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprächen. Sobald die noch fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen herbeigeführt worden seien, sei mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Beigeladene zu 1. zu rechnen. Würden die Anlagen der Beigeladenen zu 1. genehmigt, hätte dies die Ausnutzung der schalltechnischen Ressourcen des Eignungsraums zur Folge, sodass eine Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlagen der Antragstellerin zu 3. aus diesem Grunde entfalle. Es würden dadurch unumkehrbare Verhältnisse zu ihren Lasten entstehen. Die Antragsteller zu 1. und 2. würden in der Zukunft den Betrieb der vier Windkraftanlagen von der Antragstellerin zu 3. übernehmen. Durch die Unmöglichkeit der Umsetzung ihrer Planung zur Errichtung der vier über 100 m hohen Anlagen müssten die Antragsteller erhebliche Ertragsverluste hinnehmen. Der Antragsteller zu 1. müsse zudem bei der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. erhebliche Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebes und Folgekosten durch Verringerung oder Auslagerung seiner Getreidetrocknungskapazitäten befürchten. Zudem bewohne er in H. ein Haus, dem die lärmschützenden Vorschriften unmittelbar selbst zugute kämen. Der Antragsgegnerin entständen hingegen keine schweren Nachteile zu Lasten der Allgemeinheit.

5

Die Antragsgegnerin war dem Begehren um vorläufigen Rechtsschutz entgegengetreten.

6

Die Beigeladene zu 1. war dem Begehren um vorläufigen Rechtsschutz ebenfalls entgegengetreten.

7

Den Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 15.03.2007 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Er hat ausgeführt:

8

Es sei nichts Hinreichendes dafür vorgetragen, dass bei der Ablehnung des Antrages auf Eilrechtsschutz ein irrevisibler Schaden drohe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass bei Errichtung der drei Windkraftanlagen, die die Beigeladene zu 1. zur Genehmigung gestellt habe, der Antragstellerin zu 3. aufgrund der dann entstehenden Immissionssituation die Errichtung der von ihr geplanten Windkraftanlagen unmöglich sei. Dazu fehle es an einer entsprechenden gutachterlichen Feststellung. Vorliegend ergebe die Prüfung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, im Hauptsacheverfahren sich jedoch der Bebauungsplan als unwirksam erwiese, keine schweren Nachteile für die Antragsteller. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes berührten den Betrieb der vorhandenen vier Windkraftanlagen, die von den Antragstellern zu 1. und 2. betrieben werden, nicht. Die Antragsteller würden durch den Bebauungsplan auch nicht gehindert, in den festgesetzten Sondergebieten SO 5 bis SO 7 Windkraftanlagen zu errichten, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Der Senat verkenne nicht, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes die von den Antragstellern beabsichtigte höchstmögliche wirtschaftliche Ausnutzung der ihnen zur Verfügung stehenden Flächen für Zwecke der Energiegewinnung durch Windkraft nicht möglich sei. Der Senat sehe darin aber noch keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO. Finanzielle Einbußen stellten allein als solche noch keinen derartigen schweren Nachteil dar. Die vom Antragsteller zu 1. behauptete Beeinträchtigung oder gar Gefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes sei nicht erkennbar. Selbst wenn der Antragsteller zu 1. tatsächlich drei stationäre Getreidetrocknungsanlagen betreibe, so wäre bei der Errichtung von drei Windkraftanlagen durch die Beigeladene zu 1. entsprechend dem Bebauungsplan der Betrieb dieser stationären Getreidetrocknungsanlagen nicht unmittelbar gefährdet. Weiter sei zu bedenken: Würde der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt, könnten die Antragsteller die von ihnen beabsichtigten Anlagen errichten und dies wäre irreversibel. Die Folge für die Antragsgegnerin wäre, dass sie ihre planerischen Absichten nicht mehr umsetzen könnte. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller wären zudem die Vorhaben der Beigeladenen nicht mehr realisierbar. Diese Folge würde schwerer wiegen als die wirtschaftlichen Nachteile der Antragsteller für den Fall, dass sich der Bebauungsplan im Hauptsacheverfahren als unwirksam erweist, die Beigeladene zu 1. aber bereits die im Bebauungsplan ermöglichten Anlagen errichtet hat. Denn dies bedeutet noch nicht zwingend die Unmöglichkeit der Errichtung der von den Antragstellern geplanten Anlagen.

9

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit am 05.04.2007 eingegangenem Schriftsatz, indem sie eine Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO erheben, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog stellen und eine Gegenvorstellung erheben.

II.

10

1. Das Rechtsmittel ist als Anhörungsrüge unbegründet.

11

Gemäß § 152 a VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall zwar einschlägig. Die Anhörungsrüge ist somit statthaft.

12

Die Rüge ist aber in der Sache unbegründet und von daher zurückzuweisen (§ 152 a Abs. 4 S. 2 VwGO). Die Entscheidung des Senates vom 15.03.2007 verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

13

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs besteht auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nur nach den näheren Maßgaben des Prozessrechts, das heißt der konkret für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005 § 138 Rdnr. 10; OVG Greifswald, B. v. 10.03.2006 - 1 M 148/05 - NordÖR 2006, 320 LS). Im vorliegenden Verfahren geht es in dem Beschluss des Senats um die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Die von den Antragstellern geltend gemachten Verletzungen rechtlichen Gehörs liegen nicht vor:

14

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, B. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133<144>; vgl. auch VGH München, B. v. 16.10.2006 - 12 CE 06.2616, zit. nach juris).

15

Hieran gemessen bestand im vorliegenden Eilverfahren für den Senat keine Verpflichtung, die Antragsteller auf seine vorläufige eigene Würdigung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinzuweisen.

16

Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte es keines richterlichen Hinweises darauf, dass die bisherigen Darlegungen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht rechtfertigten. Die Antragsteller übersehen insoweit, dass sie grundsätzlich gehalten sind, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes schließt zwar ergänzende eigene Ermittlungen des Gerichts gemäß § 86 VwGO grundsätzlich nicht aus. Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der Mitwirkungspflicht der Antragsteller besondere Bedeutung zukommt und diese gehalten sind, das Gericht von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Anspruchs durch die Vorlage geeigneter Beweismittel (§ 173 VwGO, § 294 ZPO) zu überzeugen (VGH München, B. v. 15.03.2001 - 10 ZE 01.320 - NVwZ-RR 2001, 477). Ein Beteiligter kann dabei grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass das Gericht die von ihm vorgetragenen Tatsachen in gleichem Sinne würdigt, wie er es für zutreffend hält. Wegen des auch in diesem Verfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 86 VwGO kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob einer der übrigen Beteiligten dem Vortrag der Antragsteller substanziiert entgegen getreten ist.

17

Erst recht unterliegt es keiner eigenen Hinweispflicht, wenn der Senat hinsichtlich einer in der Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage an seiner bisherigen Haltung festhält. Eine solche Hinweispflicht könnte allenfalls dann bestehen, wenn er von seiner eigenen bisherigen - gefestigten - Rechtsprechung abweichen möchte.

18

2. Der Antrag ist aber gem. § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO analog zulässig und begründet.

19

a) Der Antrag ist statthaft.

20

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbst befugt, Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO "jederzeit" zu ändern oder aufzuheben. Veränderter oder zuvor ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände bedarf es hierfür nicht, wie der Gegenschluss zu § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO belegt (vgl. BVerwG, B. v. 02.02.2006 - 10 B 84/05 - HFR 2006, 1276, zit. nach juris). Diese Regelung gilt analog in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47 Rdnr. 159). Die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (analog) ist keine Rechtsmittelentscheidung gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung (BVerwG, B. v. 07.09.2005 - 4 B 49/05 - BVerwGE 124, 201 = DVBl. 2005, 1594), so dass auch hier der Maßstab einer Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO anzuwenden ist.

21

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO kann allerdings nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt werden.

22

In § 152 a VwGO ist für die nach § 152 VwGO unanfechtbaren Beschlüsse eine spezielle, dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechende Regelung getroffen worden, die das bisher durch die Rechtsprechung als zulässig entwickelte Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder einen außerordentlichen Rechtsbehelf ersetzt, wenn (und soweit) der Abänderungsantrag statt auf veränderte Umstände im eigentlichen Sinn des § 80 Abs. 7 VwGO auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Abänderungsgrund gestützt wird. Die unterschiedliche Wirkung der Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO einerseits und nach § 152 a VwGO andererseits steht dem nicht entgegen. Die durch § 152 a VwGO speziell zur Nachholung des rechtlichen Gehörs ermöglichte Fortführung des Verfahrens beim sog. judex a quo ist nicht nur als klarere, sondern auch als sachgerechtere Lösung gegenüber der schon vom Wortlaut her bei Gehörsverletzungen nicht nahe liegenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO und der damit verbundenen Durchführung eines erneuten (inhaltlich unbeschränkten) Gerichtsverfahrens vor dem jeweils nach dieser Vorschrift zuständigen Gericht. Eine Parallelität der Verfahren - die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach gehörsverletzenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts steht nach § 152 a VwGO wegen § 152 VwGO außer Frage - würde nicht nur den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verletzen, sondern wäre auch mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Fristenregelung nicht vereinbar: Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist gerade nicht fristgebunden, während der Gesetzgeber die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Ablauf der in § 152 a Abs. 2 S. 1 VwGO genannten Frist als nicht mehr relevant ansieht (vgl. VGH Mannheim, B. v. 30.06.2005 - 13 S 881/05 - NVwZ 2006, 219).

23

b) Die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ergeben sich aber daraus, dass der Senat in Hinblick auf die zwischenzeitlichen Ausführungen des Beigeladenen zu 2. über die jeweiligen Vorhaben der Antragsteller einerseits und der Beigeladenen zu 1. andererseits Anlass hat, den Beschluss vom 15.03.2007 zu überdenken. Danach ergibt sich, dass nunmehr dem Aussetzungantrag der Antragsteller stattzugeben ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

24

(1) Zum Maßstab einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung eines Bebauungsplans hat der Senat in seinem Beschluss vom 15.03.2007 ausgeführt:

25

"Der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" ist strenger als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabes als im Anwendungsbereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa, wenn Rechte oder rechtliche geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt werden oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass bei einer Folgenabwägung der Erlass gleichsam unabweisbar erscheint (Senat, B. v. 02.11.1994 - 3 M 179/94 - juris; vgl. auch OVG Münster, B. v. 28.01.2000 - 10a B 77/00.NE - zitiert nach juris; VGH München, B. v. 28.10.1996 - 20 NE 96.3118 -, zitiert nach juris; VGH Kassel, B. v. 26.11.1999 - 4 NG 1902/99 -, NVwZ-RR 2000, 655 und B. v. 19.11.2002 - 4 NG 2283/02 -, BRS 65 Nr. 60; vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 27.11.2000 - 1 M 66/00 -, NordÖR 2001, 161; OVG Lüneburg, B. v. 19.12.2002 - 1 MN 297/02 -, NVwZ-RR 2003, 547; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand August 2003, § 47 Rn. 168; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rn. 148).

26

Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig mit dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich die Normenkontrollklage in der Hauptsache als begründet erweisen sollte, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Denn da grundsätzlich, wie auch im vorliegenden Verfahren, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht berücksichtigt werden können, würde gerade in Verfahren, deren Gegenstand ein Bebauungsplan ist, die Berücksichtigung solcher regelmäßig auftretenden Nachteile dazu führen, dass bereits eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eröffnet und damit die Aussetzung des Vollzugs zur Regel werden würde (vgl. bereits OVG Greifswald, Beschlüsse vom 16.12.1992 - 4 M 43/92, 4 M 44/92, 4 M 48/92 -; Beschlüsse vom 26.01.1993 - 4 M 75/92, 4 M 77/92, 4 M 79/92, 4 M 80/92 -).

27

Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens bleiben grundsätzlich außer Betracht, da sich aus diesem Gesichtspunkt für das Vorliegen eines schweren Nachteils oder eines anderen wichtigen Grundes nichts ergibt. Anderes mag gelten, wenn bei der Ablehnung des Antrages auf Eilrechtsschutz ein irrevisibler Schaden droht (vgl. Senat, B. vom 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, Juris; Ziekow in NK-VwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rn. 395 mit zahlreichen Nachweisen auch zur Gegenmeinung). (...)

28

Der Senat verkennt nicht, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes die von den Antragstellern beabsichtigte höchstmögliche wirtschaftliche Ausnutzung der ihnen zur Verfügung stehenden Flächen für Zwecke der Energiegewinnung durch Windkraft nicht möglich ist, weil der Bebauungsplan nur Anlagen mit einem geringeren als dem höchstmöglichen Ausnutzungsgrad erlaubt. Der Senat sieht darin aber noch keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO. Finanzielle Einbußen stellen allein als solche noch keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, zu dessen Abwendung der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheint, weil sie nicht über die allgemeinen Vollzugsfolgen eines Bebauungsplanes hinausgehen. Ob eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Antragstellers gefährdet ist, kann offenbleiben, weil die Antragsteller für eine solche Situation nichts vortragen."

29

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Die nunmehr zu Tage getretene Konstellation gibt aber Anlass, diese Grundsätze in die Richtung weiter zu entwickeln, die der Senat bereits angedeutet hat (vgl. auch schon Senat, Beschluss vom 15.07.2004 - 3 M 77/04 -, zit. nach juris; Ziekow in NK-VwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rn. 395): Jedenfalls dann, wenn hinreichend sicher abzusehen ist, dass die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Bebauungsplans dazu führt, dass die Realisierung eines sonst nach §§ 34 oder 35 BauGB unmittelbar genehmigungsfähigen Vorhabens verhindert oder wesentlich erschwert wird, weil auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 30 BauGB ein anderes Vorhaben realisiert wird, kommt eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in Betracht, sofern der Bebauungsplan sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Eine solche Entscheidung ist vor dem Hintergrund sachgerecht, als die betroffene Gemeinde nicht ihrerseits die Genehmigung nach §§ 34 oder 35 BauGB hinnehmen muss und so die Gefahr besteht, dass sie endgültig gehindert ist, ihre Planungsvorstellungen durchzusetzen. Die Gemeinde ist nämlich nach dem Wortlaut des § 215 a BauGB214 Abs. 4 BauGB n.F.) ("kann") berechtigt, ein ergänzendes Verfahren einzuleiten. Dieses Verfahren kann sie innerhalb der zeitlichen Grenzen, welche § 17 BauGB zieht, durch eine - erneute - Veränderungssperre sichern, wobei ein bereits gefasster Aufstellungsbeschluss fortwirkt (vgl. Quaas/Kukk in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 214 Rdnr. 68; OVG Lüneburg, U. v. 24.04.2007 - 1 KN 22/07 -, zit. nach juris). Damit kann sie auch gem. § 15 BauGB eine Zurückstellung beantragen; dies gilt auch für Genehmigungen nach § 4 BImSchG. Einer Vorwegnahme der Hauptsache in umgekehrter Richtung wird vorgebeugt, wenn der Zurückstellungsbescheid gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofortig vollziehbar erklärt wird (vgl. OVG Münster, U. v. 11.10.2006 - 8 A 764/06 - BauR 2007, 684).

30

(2) Danach liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vor.

31

Die Beigeladene zu 2. hat in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2007 dargelegt, dass sich die Genehmigungsanträge der Antragstellerseite einerseits und der Seite der Beigeladenen zu 1. andererseits jeweils jedenfalls hinsichtlich einer, wahrscheinlich jedoch jeweils hinsichtlich zweier Windkraftanlagen voraussichtlich ausschließen. Zwar muss dies nach Auffassung des Beigeladenen zu 2. letztendlich durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Für ein solches Gutachten ist aber im Rahmen eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO kein Raum. Im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen Glaubhaftmachung genügt es, wenn eine Wahrscheinlichkeit hierfür spricht. Dies ist angesichts der Darlegungen der Beigeladenen zu 2. als zuständiger Fachbehörde der Fall. Damit ist glaubhaft, dass dann, wenn die beantragten Vorhaben der Beigeladenen zu 1. realisiert werden, der Bebauungsplan sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als unwirksam erweist, die Antragsteller die von ihnen beabsichtigten Vorhaben jedenfalls nicht zur Gänze, gestützt auf § 35 BauGB werden ausführen können. Insoweit tritt eine irreversible Folge ein, wenn zunächst der Vollzug des Plans nicht ausgesetzt wird, er sich hernach aber als unwirksam erweist.

32

Die weitere erforderliche Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, dass der Bebauungsplan sich nach der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich unwirksam erweist, ist gegeben. Der Plan leidet jedenfalls inhaltlich an wesentlichen Abwägungsmängeln, die die Antragsteller fristgemäß in dem Verfahren 3 K 11/07 geltend gemacht haben.

33

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB1 Abs. 7 BauGB n.F.) gebietet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Gewicht steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309). Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch - mit Ausnahme des Erfordernisses, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden haben muss - auf das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 315). Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

34

In der bauleitplanerischen Abwägung sind solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B. v. 25.01.2001 - 6 BN 2.00 - BRS 64 Nr. 214). Daraus ergibt sich, dass dann, wenn eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte oder ein anderer mit Windkraft befasster Interessent im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend macht, die Gemeinde verpflichtet sein kann, ggf. die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, jedenfalls aber das Nutzungsinteresse in ihre Abwägung einzustellen (vgl. OVG Weimar, B. v. 16.08.2004 - 1 EN 944/03 - BauR 2005, 507). Das gilt um so mehr dann, wenn der Interessent bereits im Eignungsgebiet als Anlagenbetreiber tätig ist. Zwar hat er in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass die ursprünglich nach § 35 BauGB genehmigte Anlage über ihren Bestandschutz hinaus zur Grundlage der Genehmigung einer neuen Anlage im Rahmen des sogenannten "Repowering" gemacht werden kann. Jedoch sind die Interessen der Betreiber solcher Anlagen in die Abwägung angesichts des Umstandes einzubeziehen, dass diese in Hinblick auf die Infrastruktur in diesem Bereich bereits Investitionen getätigt haben.

35

Diesen Anforderungen genügt die Abwägung des Bebauungsplanes nicht: Die Antragsteller zu 1. und 2. haben unter dem 20.09.2001 Anregungen zu der seinerzeitigen Planung gegeben. Sie haben aus ihrer Sicht Bedenken an den gutachtlichen Grundlagen dargelegt und vorgeschlagen, statt vieler Windkraftanlagen ausschließlich zwei Anlagen mit einer Höhe von 120 m zu bauen. Sie könnten nachweisen, dass die Errichtung solcher Maschinen unter Beachtung jeglicher relevanter Bestimmungen, Gesetz und Richtlinie möglich sei. Die Antragsgegnerin hat hierauf in dem Abwägungsprotokoll, das Gegenstand des Beschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 18.10.2001 war, ausgeführt: Eventuell bei einzelnen Investoren vorliegende individuelle Planungsvorstellungen könnten nicht zu einer Überplanung und Neuauslegung führen. Diese individuellen Planungsvorstellungen könnten von anderen potenziellen Investoren anders gesehen werden und wiederum angefochten werden. Mit diesen Überlegungen hat sich die Antragsgegnerin von vorn herein der notwendigen Berücksichtigung der Belange der Antragsteller als mögliche Investoren versperrt.

36

Dieses Abwägungsdefizit ist auch nicht im weiteren Planungsverfahren beseitigt worden. Mit Schreiben vom 13.07.2007 hat der Antragsteller zu 1. geltend gemacht, die Gemeinde habe genau auf den Flurstücken, die der Investor - die Beigeladene zu 1. - angepachtet habe, die Errichtung von Windkraftanlagen zugelassen. In dem Abwägungsprotokoll, das Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 ist, wird hierzu lediglich ausgeführt, die Baufelder würden sich aus den Abständen der Anlagen zueinander sowie den Abständen zu Biotopen und Freileitungen ergeben. Eigentumsverhältnisse dürften in Bebauungsplänen nicht berücksichtigt werden.

37

Mit Schreiben vom 28.04.2006 machte der Antragsteller erneut geltend, die Antragsgegnerin berücksichtige nicht die bekannte bestehende Windkraftanlage und setze sich im Abwägungsvorgang nicht bzw. nicht ausreichend mit seinem daraus ersichtlichen Interesse auseinander. Ungeachtet dessen müsse er gegebenenfalls bei Änderung oder Aufhebung der bisher zulässigen Nutzung eine Entschädigungsforderung geltend machen. In der Abwägungsdokumentation, die Gegenstand des Beschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 22.06.2006 war, wird hierzu ausgeführt, die drei bestehenden Anlagen seien, soweit dies auf Grund des Abstandes zur Straße und der geforderten Abstände zu den Biotopen möglich gewesen sei, eingearbeitet. Die Forderungen des Antragstellers zu 1. seien gründlich geprüft und soweit dies rechtlich möglich sei, in die Satzung eingearbeitet worden.

38

Angesichts des Umstandes, dass die Begründung des Bebauungsplanes als solche keinerlei Ausführungen zur planerischen Abwägung enthält, ist aus den zitierten Abwägungsbeschlüssen das Abwägungsdefizit zu schließen. Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung nicht die Interessen der Antragsteller an der Errichtung von Windenergieanlagen im Eignungsgebiet eingestellt und namentlich nicht berücksichtigt, dass diese hier bereits Anlagen betreiben. .

39

Ähnliches gilt für die Festsetzungen im Bebauungsplan im Hinblick auf die bisherigen Standorte der Antragsteller. Auch insoweit hat der Antragsteller zu 1. auf die Auswirkungen der Festsetzung in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 20.04.2006 hingewiesen. Aus der Abwägungsdokumentation geht nicht hervor, welche Überlegungen die Antragsgegnerin veranlasst hat, im Gegensatz zu den Flächen SO 1 bis SO 4 für die Flächen SO 5 bis 7 keine Erschließung festzusetzen. Vielmehr endet die vorgesehene Erschließung vor der Landesstraße an der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Somit bleibt nach dem Planungskonzept offen, wie die Erschließung der in den Gebieten SO 5 bis 7 stehenden bzw. planerisch ermöglichten Windkraftanlagen ordnungsgemäß auf der Grundlage dieser Planung gewährleistet werden soll. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Gebiete in Hinblick auf die Erschließung sind aus dem überreichten Abwägungsmaterial nicht erkennbar.

40

Diese Fehler des Abwägungsvorgangs haben bei summarischer Prüfung auch das Abwägungsergebnis beeinflusst. Von einer Auswirkung auf das Abwägungsergebnis ist dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit eines Einflusses besteht, was etwa der Fall sein kann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Ergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, B. v. 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 - BRS 54 Nr. 15 = NVwZ 1992, 662). Die konkrete Möglichkeit eines anderen Entscheidungsergebnisses lässt sich hier nicht ohne weitere Sachaufklärung feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls einige der von der Antragsgegnerin gewählten Parameter ihrerseits auf Wertungen beruhen, die bestimmten Belangen Rechnung tragen sollen, aber auch gegenläufige Interessen berühren. Das gilt etwa für die Bestimmung der Höhe der Anlagen und der - soweit ersichtlich nicht ermittelten - Bedeutung für den wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen (vgl. dazu OVG Lüneburg, B. v. 22.07.2003 - 1 LA 238/02 - NVwZ-RR 2004, 14).

41

Im Rahmen der hier nur gebotenen und möglichen summarischen Überprüfung ergibt sich somit, dass schon aus den beiden genannten zwei Gesichtspunkten durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes bestehen. Es ist in diesem Verfahren weder möglich noch angezeigt, den Bebauungsplan einer weiteren Würdigung, insbesondere in Hinblick auf die von den Antragstellern im Übrigen vorgetragenen Gesichtspunkte zu unterziehen.

42

Über die grundsätzlichen Erwägungen zum Erlass einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kommt angesichts der festgestellten Abwägungsmängel noch folgender Gesichtspunkt hinzu, der für die begehrte Anordnung spricht: Soweit eine fehlerfreie Abwägung in einem ergänzenden Verfahren zu anderen Festsetzungen führen sollte, würde eine bestandsschutzvermittelnde Zulassung von Anlagen auf der Basis des angegriffenen Bebauungsplans zu Sachzwängen führen, die eine sinnfällige Planung erschweren oder gar unmöglich machen (vgl. VGH München, B. v. 02.08.2005 - 14 NE 04.2372 zit. nach juris).

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

44

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

45

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 16.04.2014 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ der Antragstellerin abzulehnen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift ist im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl 1995, 929; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98 NE -, NVwZ-RR 1999, 54; Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391a und 409; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 159). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog liegen insbesondere vor, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die im Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - 5 S 567/14 - genannten Mängel zu beseitigen und hat am 28.07.2014 den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen.
Der Antrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391; so auch OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 31.07.2007 - 3 M 15.07 -, juris zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans liegen im vorliegenden Fall nicht mehr vor. Nach Aktenlage führt der Vollzug nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsgegnerin und es liegen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ lässt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsgegnerin konkret erwarten, noch dürfte der Bebauungsplan in der am 28.07.2014 beschlossenen Fassung in einer Weise offensichtlich fehlerhaft sein, dass seine Außervollzugsetzung unabweisbar wäre. Der Plan dürfte zwar an einem Verkündungsmangel leiden. Dieser Fehler rechtfertigt die Außervollzugsetzung indessen nicht. Die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Fehler lassen den Plan jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
1. Der Bebauungsplan leidet nach Aktenlage voraussichtlich an einem Verkündungsmangel, weil er vom Oberbürgermeister am gleichen Tag ausgefertigt worden ist, an dem auch seine Bekanntmachung erfolgte. Da die Ausfertigung die Authentizität des gemeindlichen Rechtsetzungsverfahrens bezeugen soll, muss sie der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zeitlich vorangehen. Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611). Im vorliegenden Fall ist der am 28.07.2014 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan am 31.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigt und am gleichen Tag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin veröffentlicht worden. In einem solchen Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangeht (vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, denn er betrifft nicht die Belange der Antragsgegnerin und kann ohne Weiteres durch erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden. Mit einer solchen Heilung ist hier auch zu rechnen (vgl. zum Ganzen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 ff. m.w.N. d. Rspr.).
2. Der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (dazu a)) und § 18 Abs. 1 GemO (dazu b)) liegt voraussichtlich nicht vor.
a) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der zu beratenden oder zu entscheidenden Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft tätig geworden ist. Die Antragsgegnerin meint, beim Beschluss des Bebauungsplans als Satzung sei gegen diese Vorschrift verstoßen worden, weil die Gemeinderätin ... daran mitgewirkt habe, obwohl sie als Außensozia in der Kanzlei tätig gewesen sei, die die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren anwaltlich beraten hat. Ein solcher Verstoß dürfte indessen nicht vorliegen.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO normiert eine Befangenheit nur für denjenigen, der selbst als Gutachter oder sonst tätig geworden ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -, juris). Sie knüpft - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GemO - nicht an die „personelle”, sondern an die „sachliche” Befangenheit eines Gemeinderats an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch eine - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann (VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.02.1989 - 3 S 308/87 -, NVwZ 1990, 588). An einer solchen sachlichen Befangenheit dürfte es hier fehlen.
Gemeinderätin ... und der Partner der die Antragstellerin beratenden Rechtsanwaltspartnergesellschaft Rechtsanwalt ... haben eidesstattlich versichert, dass Frau ... in der beratenden Kanzlei nur bis zum 30.04.2014 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei und nicht an der rechtlichen Begleitung der Antragstellerin bzw. der Vorhabenträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt habe. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen und es besteht auch sonst kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Von einer sachlichen Vorbefassung von Frau ... mit dem Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ und möglicherweise sogar einer Vorfestlegung ist daher nicht auszugehen.
10 
b) Frau ... dürfte auch nicht nach § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit gehindert gewesen sein, am Beschluss über den angefochtenen Bebauungsplan mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die bezeichneten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 390). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 1).
11 
Ein individuelles Sonderinteresse liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden- Württ., Urteil vom 20.01.2006, a.a.O.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Ferner muss der individuelle Sondervor- oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
12 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten derzeit nicht zu erkennen, dass Frau ... bei der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan befangen war. Für ein Haftungsrisiko, das einen individuellen Sondernachteil darstellen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum einen war Frau ... - ausgehend von den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen - zu keinem Zeitpunkt mit der Bearbeitung des Mandats für die Antragstellerin befasst, so dass eine Haftung für eigene Fehler nicht in Betracht kommt. Zum anderen dürfte sie als angestellte Anwältin jedenfalls nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht für etwaige Fehler haften müssen, die anderen Kanzleimitarbeitern vor ihrem Ausscheiden unterlaufen sind. Auch ein Imageverlust, wie ihn die Antragsgegnerin für möglich hält, trifft sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr.
13 
3. Die Antragsgegnerin rügt weiter ohne Erfolg, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die geplante Erweiterung des Sägewerks kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, sondern ein Teil des Sägewerks als Gesamtvorhaben sei mit der Folge, dass das (Gesamt-)Vorhaben nicht mit dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimme.
14 
Der Begriff des Vorhabens wird in der Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; offen gelassen in Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2004, 1908; vgl. auch Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 22 f. und Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 48 jeweils m.w.N.). Soll - wie hier - ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehender Betrieb um eine weitere bauliche Anlage erweitert werden, stellt die neu hinzukommende bauliche Anlage in der Regel ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und des § 12 Abs. 1 BauGB dar (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 49 und Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 21: auch Um-, Aus- und Anbauten können Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Dies kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion und ihr Zweck (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402; Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041).
15 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die geplante Erweiterung des Sägewerks, ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Dies gilt nicht nur für die Rundholzsortieranlage (dazu a), sondern auch für die nach dem Bebauungsplan zulässige und im Durchführungsvertrag vereinbarte Befestigung von Lagerflächen (dazu b).
16 
a) Soweit es die Errichtung der Rundholzsortieranlage betrifft, teilt der Senat nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB. Die Rundholzsortieranlage ist eine eigenständige bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz und mit eigener Funktion (vgl. zum Begriff des Vorhabens auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 21 ff.). Sie mag zwar durch den Übergabetisch eine Verbindung zu weiteren Teilen des Sägewerks besitzen und in den Betriebsablauf integriert sein. Damit wird sie Teil des Sägewerksbetriebs, so dass sich die Frage ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung der Umgebung, nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantworten lässt. Sie bleibt jedoch ein eigenständiges Vorhaben und geht nicht dergestalt in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage auf, dass sie integraler Bestandteil dieser Anlage wird und nicht mehr von ihr zu trennen ist.
17 
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1993 (- 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81) gebietet keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Verändere eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändere - sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Erweiterung einer baulichen Anlage; die Rundholzsortieranlage geht nicht in einer vorhandenen baulichen Anlage auf. Zum anderen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht den Vorhabensbegriff, sondern die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, die - wie bereits ausgeführt - in Fällen einer Betriebserweiterung in der Regel nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantwortet werden kann.
18 
Für die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist gleichfalls ohne Belang, ob die Erschließung nur über das bisherige Betriebsgrundstück erfolgen kann. Eine von vornherein ausgeschlossene Erschließung des Vorhabens mag im vorliegenden Verfahren zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle spielen. Es bestehen jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert werden kann. Selbst wenn die Erschließung wohl nur über das bestehende Betriebsgelände, d.h. über weitere Grundstücke erfolgen kann - wie dies im Durchführungsvertrag auch vorgesehen ist -, wäre deren Sicherung insbesondere durch Bewilligung und Eintragung einer Baulast möglich. Für das vorliegende Verfahren kommt es des Weiteren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Brücke, über die das Plangebiet erreicht werden kann, wohl nur bis Ende 2017 wasserrechtlich genehmigt ist. Zum einen lag die Genehmigung in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Zum anderen hat das Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt T. als untere Wasserbehörde mitgeteilt, dass „die Wieder- bzw. Neuerteilung des Wasserrechts im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage möglich“ sei.
19 
b) Die Befestigung von Lagerflächen stellt ebenfalls ein Vorhaben dar, denn es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, BauR 1996, 362; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 33). Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Erweiterung und teilweise Befestigung der Lagerflächen nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans geworden sein sollte, folgte daraus jedenfalls nicht, dass der Bebauungsplan in einer Weise rechtswidrig wäre, dass dessen Außervollzugsetzung gerechtfertigt wäre. Das gleiche gilt, falls sich die Darstellung in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag nicht als ausreichend oder als nicht hinreichend bestimmt erweisen sollte. Denn durch einen solchen Fehler würden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass es dringend geboten wäre, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, etwa deshalb, weil irreversible Schäden drohten (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow,VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 f. m.w.N.d. Rspr.). Zum einen stellen die Lagerflächen und ihre Nutzung wohl keine Belastung dar, die gegenüber der Rundholzsortieranlage ins Gewicht fällt. Dies dürfte insbesondere für die von diesen Flächen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen gelten. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche Emissionskontingente fest (dazu unten 8.a), die die Antragsgegnerin vor unzumutbarem Lärm schützen sollen, der durch die Nutzung der Flächen entsteht.
20 
4. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 12 Abs. 4 BauGB, da er hier nicht einschlägig sein dürfte. Nach dieser Vorschrift können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Gebiete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind hier jedoch identisch. Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, die in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten aufgenommen werden können, gibt es demzufolge nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, welche baulichen Anlagen in dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehen sind.
21 
5. Ferner dürfte der angefochtene Bebauungsplan auch mit § 12 Abs. 3a BauGB in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden, wenn unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind im Teilgebiet Sägewerk 1 und Sägewerk 2 des angefochtenen Bebauungsplans folgende Nutzungen vorgesehen:
22 
- bauliche Anlagen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Garagen, Nebengebäude und Betriebsgebäude zur Unterbringung von Materialien, Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Flächen zum Lagern von Holz- und Holzprodukten,
- Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO.
23 
Die Aufzählung nennt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, die über das im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag bezeichnete Vorhaben deutlich hinausgehen. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin deshalb unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ im gesamten Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit dürfte den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB genügt worden sein. Die Vorschrift erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sie kann wie bei einem normalen Angebotsbebauungsplan die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung festsetzen und zwar sowohl durch Festsetzung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung als auch auf sonstige Weise allgemein (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB § 12 Rn 204). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die zulässige Nutzung in sonstiger Weise allgemein festgesetzt. Sie hat zugleich ein durch Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages aufschiebend bedingtes Baurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB für diese allgemein umschriebenen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Dabei ist ihr voraussichtlich kein Fehler unterlaufen.
24 
6. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass es dem angefochtenen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sieht er für die Bereiche „Sägewerk 1“ und „Sägewerk 2“ bauliche Anlagen vor, deren Zulässigkeit jedoch aufschiebend bedingt ist durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Dies dürfte angesichts der Vorschrift des § 12 Abs. 3a BauGB nicht zu beanstanden sein. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. verwiesen werden.
25 
7. Soweit es die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1a Abs. 3 BauGB betrifft, weist der Bebauungsplan jedenfalls keine offensichtlichen Fehler auf, die darüber hinaus zu irreversiblen Schäden bei der Antragsgegnerin führen könnten. Selbst wenn der Eingriffsausgleich teilweise einer Korrektur bedürfte, beträfe dies keine Belange der Antragsgegnerin. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung über Umfang und Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - wasser- und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts T. vom 01.3.2000.
26 
8. Auch im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz vermag der Senat keine offensichtlichen, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigenden Fehler zu erkennen.
27 
a) Dies gilt zunächst für die vorgesehene Emissionskontingentierung. Nach Aktenlage dürfte sich die Bezugsgröße der Emissionskontingente dem Bebauungsplan hinreichend klar entnehmen lassen. Danach wird jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 1“ ein Emissionskontingent von 70 dB(A) und jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 2“ ein Emissionskontingent von 63 dB(A) zugewiesen. Dieses Kontingente gelten unabhängig davon, wie die jeweiligen Quadratmeter genutzt werden. Die Höhe der Emissionskontingente wurden im Rückrechnungsverfahren ermittelt. Ausweislich des Schallgutachtens war es Ziel, auf den genannten Teilflächen Emissionen nur in solcher Höhe zuzulassen, dass an den betrachteten Immissionsorten keine Immissionen entstehen, die die Immissionen aus anderen Schallquellen erhöhen. Dabei ging der Schallgutachter davon aus, dass die bereits vorhandenen Schallquellen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags ausschöpfen. Ausgehend von den Regeln der Pegeladdition, wonach bei zwei sich überlagernden Schallquellen, deren Lautstärke sich um 10 dB(A) unterscheidet, die leisere keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel hat (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 70), hat der Schallgutachter als Planwert einen um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags liegenden Wert seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Emissionskontingentierung nicht umsetzbar sein könnte. Soweit es LKW-Fahrten betrifft, die über die kontingentierte Fläche verlaufen, werden die dadurch verursachten Emissionen auf die Kontingente angerechnet mit der Folge, dass diese nicht oder nicht mehr in vollem Umfang für weitere schallemittierende Nutzungen zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Erweiterungen des Sägewerks auf den kontingentierten Flächen. Zu einer „scheibchenweisen“ Erhöhung des Immissionspegels kann es bei korrekter Berechnung der Emissionskontingente nicht kommen, weil dann auch bei Ausschöpfung aller Kontingente der Immissionsplanwert nicht überschritten wird. Dies ist gerade Sinn der Emissionskontingentierung. Maßgebend ist bei solchen Erweiterungen daher nicht, dass die von ihnen verursachten Immissionen - für sich genommen - den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten, sondern dass ihre Emissionen die Höhe des Emissionskontingents einhalten.
28 
b) Der Vorwurf, der Schallgutachter habe nicht sämtliche Schallquellen erfasst, dürfte nicht zutreffen. Unter Nr. 4.2 des Gutachtens sind die Schallquellen der Rundholzsortieranlage genannt. Danach verursacht der Kran einen Schallleistungspegel von 88 dB(A). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wird dieser Pegel durch das Ablegen und Aufnehmen der Hölzer verursacht, während der elektrisch betriebene Kran selbst keinen Lärmbeitrag leiste. Die Entladung des Holzes wird mit 97,5 dB(A) angegeben. Darin ist ein Impulszuschlag von 7,5 dB(A) enthalten. Dass diese Werte unzutreffend sind, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
29 
Das von der Antragsgegnerin vermisste Sortierband wird nach Angabe der Antragstellerin unter der Bezeichnung „Transport“ erfasst. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sich diese Lärmquelle in der Aufstellung unter Nr. 4.2 des Gutachtens nicht explizit wiederfindet. Ob sie in eine andere der genannten Lärmquellen einbezogen wurde, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorhanden wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Interesse der Antragsgegnerin, vor Lärm verschont zu bleiben, ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieses Interesse wird jedoch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil die zu erwartenden Immissionen an dem für die Antragsgegnerin maßgebenden Immissionsort am Rand des Baufensters auf ihrem Grundstück um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und selbst eine Verdoppelung der Schallquellen nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führt (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 71).
30 
c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Festlegungen im Durchführungsvertrag vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Belastung mit Lärm zu der von der Antragsgegnerin gerügten unzulässigen Konfliktverlagerung in den Durchführungsvertrag oder das Baugenehmigungsverfahren kommen wird. Das zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen eingeholte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer täglichen Betriebszeit der Rundholzsortieranlage von sechs Stunden keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten. Diese Betriebszeitbegrenzung auf sechs Stunden ist in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Das Gleiche gilt für den jährlichen Durchsatz von 20.000 Festmeter Holz. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es bei entsprechender Nachfrage für längere Zeiträume im Jahr zu Emissionssteigerungen kommen könne, teilt der Senat nicht. Denn auch in Zeiten erhöhter Nachfrage ist die Betriebszeit auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
31 
9. Der von der Antragsgegnerin ferner gerügte Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, weil das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liege, betrifft keinen ihrer Belange. Selbst wenn insoweit ein Grund für eine Beanstandung vorläge, bestünde keine Veranlassung, den Bebauungsplan zu ihrem Schutz weiter außer Vollzug zu setzen. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines - wie hier - abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 24). Solche sachwidrigen Erwägungen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets Nr. 7820-441 „Südwestalb und Oberes Donautal“ sind auf der Basis der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Allein die von der Antragsgegnerin genannte Tatsache, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24.09.2013 den Neuntöter als einen im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Brutvogel bezeichne, legt diesen Schluss angesichts der Unsicherheit des Vorkommens nicht nahe.
32 
Schließlich betrifft auch der von der Antragsgegnerin gerügte Abwägungsfehler hinsichtlich der Eingriffe in den Wulfbach und den Mühlkanal sowie die angeblich defizitäre Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan keinen Belang der Antragsgegnerin, so dass selbst ein unterstellter Fehler die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht rechtfertigen könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde.

Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „Eg.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs Eg.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung des Antragsgegners aus dem Jahre 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens Ringstraße ... in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ringstraße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Rangaustraße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die Eg.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ringstraße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden.

Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ringstraße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 (ab hier: Verkehrsgutachten 2006/2012) abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Entgegen der Annahme in diesem Gutachten würden nicht 15% des planbedingten Verkehrs aus dem 2. Bauabschnitt durch die Ringstraße fließen, sondern 54%, wie sich aus einer eigenen Auswertung des Antragstellers ergebe. Der Antragsgegner habe sich zudem den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 bewusst verschlossen. Trotz der von den Anwohnern der Ringstraße vorgebrachten Bedenken gegen die weitere Steigerung der Lärmbelastung in dieser Straße habe der Antragsgegner keine Verkehrslärmimmissionsprognose hinsichtlich des in der Ringstraße zu erwartenden Verkehrslärms eingeholt. Die vom Antragsgegner nachträglich während des Normenkontrollverfahrens veranlassten und von ihm vorgelegten diesbezüglichen Berechnungen des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 seien nicht geeignet, die vorher erfolgte Abwägungsentscheidung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Insbesondere sei die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Verkehrsgutachten 2006/2012 ermittelt und in die Abwägung auch mit der Konsequenz einer Erhöhung der Lärm- und Immissionsbelastung einbezogen worden. Anlässlich des Bebauungsplanverfahrens habe der Antragsgegner beim Ingenieurbüro C. eine weitere Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 eingeholt. Dieses Gutachten sei erst nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fertiggestellt worden. Es enthalte aber gleichwohl Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei am gleichen Tag der Sitzung, in dem der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, unter dem vorangehenden Tagesordnungspunkt (TOP 2.1) vom Ingenieurbüro vorgestellt und erläutert worden. Im Gutachten sei aufgrund einer ergänzenden Verkehrszählung von Anfang des Jahres 2012 festgestellt worden, dass die Verkehrszunahme nach Realisierung des 1. Bauabschnitts - insbesondere auch auf der Ringstraße - nicht unerheblich geringer ausgefallen sei als ursprünglich prognostiziert. Im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren habe der Antragsgegner das Ingenieurbüro S. gebeten, die Änderung der Lärmsituation am Anwesen des Antragstellers zu betrachten. In dessen Stellungnahme vom 13. November 2013 werde detailliert dargelegt, dass die Anforderungen der 16. BImSchV im Rahmen des Planungsverfahrens beachtet worden seien. Die über dem Bebauungsplan Nr. 48 „Rangauschule/Kindertagesstätte“ im Jahr 2012 realisierte Kinderkrippe sei bei der Verkehrsbelastung nicht gesondert berücksichtigt, aber in die neue Schallpegelberechnung einbezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014, die Gerichtsakten des Verfahrens 15 NE 13.2213 und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auf Nummer II. 1. der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. März 2014 im Verfahren 9 NE 13.2213 wird verwiesen. Soweit der Senat dort auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz und der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers verwiesen hat, konnte diese erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgen, in der insbesondere das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten 2006/2012 näher erläutert wurde. Eine solche im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Antragsgegner hat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße (und damit auch für das Grundstück des Antragstellers) außerhalb des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Dieser Verstoß ist hier auch beachtlich.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 892). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf diese Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 -4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241).

Ob die Seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.2015 - 4 BN 18/14 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen für Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet erforderlich ist, bestimmt sich je nach der Lage des einzelnen Falles. Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51/03 - BauR 2004, 1132/1133).

Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG NW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - juris Rn. 51; VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 39). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - juris Rn. 31).

b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass der Antragsgegner die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße als einer der Zufahrtstraßen zum Plangebiet im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.

Der Antragsgegner hat zwar bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ringstraße erkannt. Er hat u. a. dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Verkehrsgutachten 2006/2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat aber die Lärmschutzbelange der Anwohner der Ringstraße allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung mangels einer Ermittlung der dort konkret zu erwartenden Lärmimmissionswerte nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einbeziehen.

aa) Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionstechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche und die Geräuschimmissionen der Außenspielflächen des geplanten Kindergartens. Hinsichtlich der Verkehrsgeräuschimmissionen wurde im Gutachten für das Plangebiet auf die Einhaltung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau abgestellt (vgl. auch Nr. 2.6 der Planbegründung). Eine Aussage zur Verkehrslärmbelastung in der Ringstraße enthält die Planbegründung demgegenüber nicht. Dort wird lediglich in Nr. 2.6 Immissionsschutz darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten mit Datum vom 6. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006 erarbeitet wurde, das für den zweiten Bauabschnitt überarbeitet wurde.

In diesem Verkehrsgutachten 2006/2012 wurde die Menge des zusätzlichen Verkehrs aus den Bauabschnitten 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ auf der Grundlage einer Verkehrszählung vom 21. September 2006 u. a. auch für die Ringstraße prognostiziert. Dabei wurde die aus den Baugebieten zu erwartende Verkehrsbelastung ermittelt und auf das umliegende Straßennetz auf Grundlage der Raumbeziehungen und der vorhandenen und neuen Verkehrsströme verteilt. Aus einer acht-stündigen Verkehrszählung wurde für die Ringstraße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 1.717 Kfz/24 h berechnet. Der planbedingte Neuverkehr wurde mit 1.744 bis 2.629 Fahrzeugen inclusive Besucher- und Wirtschaftsverkehr prognostiziert, wovon auf den Bauabschnitt 1 1.146 bis 1.732 Fahrten, auf den Bauabschnitt 2 599 bis 897 Fahrten entfielen. Die Tagesbelastungen im Kfz-Verkehr ohne Binnenverkehr (d. h. Fahrten mit Quelle und Ziel im Plangebiet) wurden mit 1.585 bis 2.385 Kfz-Fahrten prognostiziert. Auf den Bauabschnitt 1 entfielen davon 1.041 bis 1.571 Fahrten, auf den Bauabschnittt 2 544 bis 814 Kfz-Fahrten.

Auf Grundlage der Lage des Gebiets und des Verkehrsnetzes wurde für die Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs von 15% prognostiziert, woraus in der Spitzenstunde bei einer Zunahme von absolut 31 Kfz/h eine Auslastung der Straße von 78% errechnet wurde. Als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung wurde festgehalten, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage ist, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen (wohl am 24.3.2012) vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten die Zunahme geringer prognostiziert wird als im Jahr 2006. Eine nähere Erläuterung dieser Aussage findet sich in dem Verkehrsgutachten allerdings nicht.

In einer Ergänzung vom 7. April 2012 zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012 des Ingenieurbüros C. wurde die Verkehrsbelastung an vier Stellen am Pfalzhausweg und der Rangaustraße im Plangebiet im Jahr 2006 sowie die zusätzlich zu erwartende Belastung aus den Bauabschnitten 1, 2 und 3 an diesen Stellen ermittelt. Aussagen zur Situation in der Ringstraße finden sich in dieser Ergänzung ebenfalls nicht.

Zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf hat der Antragsgegner eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros C. eingeholt. Zielsetzung dieser „ergänzenden“ Stellungnahme vom 14. Juni 2012 war es, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in der Verkehrssituation aus der Teilbebauung des Bauabschnitts 1 des Baugebiets „Eg.-Nord“ zu untersuchen und die feststellbaren Ergebnisse darzustellen. Zusätzlich sollte untersucht werden, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären sowie welche Maßnahmen sinnvoll sind bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche verkehrlichen Veränderungen daraus zu erwarten sind, dass im Bereich der Baufelder WA 3 und WA 4 des Bebauungsplans für den Bauabschnitt 1 eine Pflegeeinrichtung mit betreutem Wohnen mit insgesamt 150 Plätzen geplant ist. Eine im Rahmen dieses Gutachtens erfolgte neue Erfassung des vorhandenen Verkehrs durch eine 24 Stunden-Messung an zwei Tagen (23.1./24.1.2012) hat für die Ringstraße einen Mittelwert von 1.816 Kfz/24 h ergeben. Dies entspreche einer Zunahme von 5,7% gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2006, während damals eine Zunahme von 15% aus dem Bauabschnitt 1 erwartet worden sei. Auch wenn bei vollständiger Bebauung dieses Abschnitts noch mit einer gewissen Zunahme zu rechnen sei, dürfte sich die prognostizierte Zunahme von 15% aus diesem Bauabschnitt aber nicht einstellen. Durch die Veränderung der Nutzung innerhalb der Baufelder WA 3 und WA 4 im Bauabschnitt 1 sei gegenüber der Prognose 2006 eine Reduzierung des Verkehrs um 146 Kfz/24 h zu erwarten.

Nach einer Untersuchung von verschiedenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Ringstraße und damit der Veränderung des Zeit-Wege-Vorteils der Ringstraße gegenüber der Bahnhofstraße kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich eine Veränderung der Verkehrsverteilung nur durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Ringstraße erreichen lässt. Bei einer Umgestaltung der gesamten Ringstraße in eine Spielstraße würde sich eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 37 Fahrzeuge in der Stunde ergeben, was aber in keinem Verhältnis zu den notwendigen Umbaukosten der Ringstraße in Höhe von rd. 300.000 Euro stünde. Auf Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen wurde zusammenfassend empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig, bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3, keine weitere Erhöhung des Verkehrs in der Ringstraße zu erhalten, seien bei Ausweisung der weiteren Bauabschnitte weitere Maßnahmen sinnvoll. Mit der Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße werde ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt und könne sich eine weitere Verkehrszunahme für die Ringstraße und die Bahnhofstrasse in gewissem Umfang begrenzen lassen.

Eine Abschätzung der für die Wohnbebauung an der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung lässt sich diesen Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen damit nicht entnehmen.

bb) Auch bei seiner Abwägungsentscheidung lag dem Marktgemeinderat des Antragsgegners keine verlässliche Abschätzung der in der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung vor. Wie der Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17. September 2012 zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen ist, hat er seiner Abwägungsentscheidung allein das Gesamtergebnis des Verkehrsgutachtens 2006/2012 zugrunde gelegt. Soweit im Abwägungsbeschluss zusätzlich auf eine erneute Beurteilung des Ingenieurbüros C. verwiesen wird, dass es durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Bauabschnitt nicht zu unzumutbaren Belastungen an Verkehrslärm oder Abgasen komme und die Prognosen aus dem ersten Gutachten zutreffen bzw. nicht erreicht würden, bleibt unklar, auf welche Beurteilung dabei abgestellt wird. In der letzten Fassung des Verkehrsgutachtens vom 24. März 2012, auf die wohl Bezug genommen werden sollte, findet sich lediglich in der Zusammenfassung der pauschale Hinweis, durch die inzwischen vorliegenden, exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme der zu erwartenden Verkehrsmenge geringer prognostiziert als im Jahre 2006. Eine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen und eine Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße lässt sich dem Verkehrsgutachten 2006/2012 aber nicht entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für die Anwohner der Ringstraße durch den 2. Bauabschnitt des Baugebiets „Eg.-Nord“ ist der Marktgemeinderat zu Nr. 6 der Einwendungen der Anwohner davon ausgegangen, dass eine ausreichende und schlüssige Beurteilung der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung in der Ringstraße durch dieses Verkehrsgutachten vorliegt und kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Auch in der Ergänzung zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012, die am 7. April 2012 durch das Ingenieurbüro C. erstellt wurde, finden sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Aussagen zu der Lärmsituation in der Ringstraße. Bezüglich der Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem Baugebiet 2 enthält die Ergänzung - soweit ersichtlich -keine Änderungen gegenüber dem früheren Gutachten.

Soweit sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 beruft, erscheint zweifelhaft, ob dieses Gutachten im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats berücksichtigt worden ist. In Nr. 5 der Stellungnahme der Planer/des Bauamts zu den Einwendungen der Anwohner der Ringstraße, die der Marktgemeinderat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen hat, wird zu deren Forderung nach Vorlage eines verkehrstechnischen Gesamtkonzepts ausgeführt, diese Forderung sei für das Bauleitplanverfahren nicht von Belang, da die vorhandenen Verkehrsgutachten zeigen würden, dass aufgrund der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf bestehe (vgl. Niederschrift zur Sitzung zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ seien in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße und Bahnhofstrasse in Wachendorf zusammengefasst worden. Hierüber entscheide aber der Marktgemeinderat in gleicher Sitzung unter einem anderen Tagesordnungspunkt. Im Abwägungsbeschluss wird lediglich „ergänzend“ auf die unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ eingeholte Stellungnahme vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auch in dieser Stellungnahme fehlt es an einer konkreten Aussage zu den durch den Bauabschnitt 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen und einer Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße. Wie bereits oben ausgeführt wurde, enthält die Stellungnahme nur die Ergebnisse einer neuen Verkehrszählung sowie eine Untersuchung von denkbaren und sinnvollen Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“.

cc) Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass schon wegen der geringen Zahl der täglich zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Bewegungen keine Lärmbelästigungen für die Anwohner der Ringstraße zu besorgen seien, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht hier nicht vor.

Zwar konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung der durch den Bauabschnitt 2 verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsgutachten 2006/2012 stützen (1). Er konnte aber bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht davon ausgehen, dass bei einer prognostizierten Zunahme von 81 bis 122 Fahrzeugbewegungen/24 h in der Ringstraße die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2).

(1) Der Antragsgegner hat sich für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten 2006/2012) gestützt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in anerkannten Werken, wie z. B. von Dr. Bosserhof (Untersuchungen zur Verkehrsbelastung aus Neubaugebieten) zurückgreifen durfte (vgl. VGH BW U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 52).

Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Verkehrsuntersuchung entgegen den Einwendungen des Antragstellers weder im Hinblick auf die Ausführungen zum vorhandenen Verkehrsnetz noch hinsichtlich der prognostizierten Verteilung des aus dem Baugebiet 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen zu beanstanden. Insbesondere hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Dezember 2014 seine Angaben über die prognostizierte Verkehrsverteilung erläutert. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er auf Grundlage der vorhandenen IST-Situation im Umfeld von ca. 2 km eine Verteilung nach dem Best-Wege-Verfahren oder Zeit-Wegevorteils vorgenommen habe. Berücksichtigt worden seien die Vorfahrtsregelungen an vorhandenen Kreuzungen, die Streckenlänge, Straßenbreiten und die Parksituation. Bei der Verteilung des Verkehrs seien die regionalen Rahmenbedingungen des Großraums Nürnberg/Fürth/Ansbach mit der vorhandener überörtlichen Netzstruktur sowie der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzverteilung auf Grundlage regionaler Kenntnis berücksichtigt worden. Er hat auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass hier die überörtliche Verkehrssituation mit der guten Verkehrsanbindung nach Norden über die Staatsstraße 2409 und die anschließende B 8 in Fahrtrichtung Süden Fürth und Fahrtrichtung Norden Großraum Neustadt/Aisch sowie die Verkehrswiderstände in südliche Fahrtrichtung anschließend an den Ortsteil Eg. mit der nicht so leistungsfähigen Verkehrssituation in Richtung Fürth mitberücksichtigt worden seien. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers hat er außerdem erläutert, dass zur Erstellung des Gutachtens im Umfeld des Baugebiets Eg. die Straßen begangen, Straßenbreiten ermittelt, die Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Bereich erfasst, die Vorfahrtregelungen an betroffenen Kreuzungen dokumentiert und die sich ergebenden Verkehrswiderstände eingeschätzt worden seien.

Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er vorbringt, für die Ringstraße ergebe ein sich ein höherer Anteil von 54% an Verkehrsaufkommen aus dem Bauabschnitt 2 gegenüber dem im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Anteil von 15%, wird lediglich auf eine eigene Verkehrszählung vom 22./23. Mai 2012 verwiesen. Dabei wurde der aus dem Bauabschnitt 1 kommende Verkehr an den Straßen „Am Gemeindeholz“ und „Am Stöckfeld“ in Richtung Cadolzburg und in Richtung Wachendorf in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfasst. Die Verteilung des in Richtung Wachendorf ermittelten Verkehrs zwischen der Bahnhofstrasse (25%) und der Ringstraße (75%) erfolgte nach den im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Werten; eine gesonderte Verkehrszählung in diesen beiden Straßen fand nicht statt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob das Ergebnis dieser Verkehrszählung als repräsentativ angesehen werden und geeignet sein kann, die Ergebnisse der Verkehrsprognose des Verkehrsgutachtens 2006/2012 in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass das Ergebnis dieser Verkehrszählung nicht von der Verkehrszählung vom 23./24. Januar 2012 bestätigt wird, die der Stellungnahme des Büros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 zugrunde liegt. Dabei wurde sowohl in der Ringstraße als auch in der Bahnhofstraße eine Erfassung des vorhandenen Verkehrs über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt, wobei sich in der Ringstraße ein Mittelwert der Verkehrsbelastung von 1.816 Kfz/24 h ergab. Dies entspricht - bei noch nicht vollständig erfolgter Bebauung im Bauabschnitt 1 - einer Zunahme lediglich von 5,7% gegenüber der im Jahr 2006 ermittelten Verkehrsstärke, während eine Zunahme aus dem Bauabschnitt 1 im Jahr 2006 in Höhe von 15% erwartet wurde. Demgegenüber hätte sich nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs durch den Bauabschnitt 1 in Höhe von 54% ergebenmüssen.

(2) Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 wird sich die Verkehrslärmbelastung am Wohngebäude des Antragstellers durch den Bauabschnitt 2 um 0,3 dB(A) tags von 58,1 dB(A) (Höhe 1. OG) und von 58,7 dB(A) (Höhe EG) auf 58,4 dB(A) (Höhe 1. OG) und 59,0 dB(A) (Höhe EG) erhöhen. Nachts wird eine Steigerung der Lärmbelastung um 0,2 dB(A) von 49,8 dB(A) (Höhe EG) und von 49,3 dB(A) (Höhe 1. OG) auf 50,0 dB(A) (Höhe EG) und 49,5 dB(A) (Höhe 1. OG) prognostiziert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6 und 7).

Zwar liegen diese prognostizierten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers mit 0,3 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2014 - 2 B 14.87 - juris Rn. 28). Dies führt aber nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zur Unbeachtlichkeit der Interessen des Antragstellers. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) sowohl für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) als auch für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) am Wohnhaus des Antragstellers und nicht nur am Rand der Baufläche und seiner Grundstücksgrenze nach Verwirklichung der Planung deutlich überschritten werden. Bereits die Nichteinhaltung dieser Orientierungswerte spricht für eine Abwägungsrelevanz der planbedingten Verkehrsimmissionen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Es kommt hinzu, dass für die Nachtzeit am Anwesen des Antragstellers auch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überschritten wird, auch wenn dieser Wert hier keine unmittelbare Anwendung findet, weil der angefochtene Bebauungsplan keinen Neubau oder keine wesentliche Änderung von Verkehr zum Gegenstand hat, und von ihm in einer solchen Bebauungsplanung im Rahmen einer gerechten Abwägung abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426).

Dass die bestehende Verkehrsbelastung ohne den neuen Bauabschnitt 2 bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegt, ändert daran nichts. Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Es ist auch anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, mit Lärm durch vorhandene Verkehrswege belastete Wohngebäude am lärmzugewandten Rand eines neuen Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechende städtebaulichen Gründe sein, und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Für eine solche Abwägungsentscheidung ist erforderlich, die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmzusatz- und Lärmgesamtbelastung an einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet jedenfalls dann durch konkret zu erwartende Immissionswerte zu ermitteln, wenn sich die betroffenen Anwohner - wie hier - auf eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm berufen haben und die für diese Straße ermittelten Verkehrsaufkommenszahlen eine Vorbelastung deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 erwarten lassen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausbauzustand der Ringstraße mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m und einem einseitigen, nur 1,50 m - 2,00 m breiten Gehweg ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie der nur geringe Abstand der Wohnhäuser zur Fahrbahn.

Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung die aktuelle Verkehrsbelastung der Anwohner der Ringstraße überhaupt berücksichtigt hat. Dies war in der gegebenen Planungssituation insbesondere deswegen geboten, weil das Baugebiet „Eg.-Nord“ nach der Konzeption des Antragsgegners in mehreren „Teilabschnitte“ realisiert werden sollte, der Bebauungsplan für den Bauabschnitt 2 erst vier Jahre nach dem Bebauungsplan für den Bauabschnitt 1 aufgestellt wurde und sich in diesem Zeitraum auch die Verkehrs- und Lärmsituation in der Ringstraße verändert hat. Dem Verkehrsgutachten 2006/2012, das der konkreten Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners zugrunde lag, lässt sich keine konkrete Aussage zur aktuellen Verkehrssituation entnehmen. Dort wird unter Nr. 7 bei der Zusammenfassung nur ausgeführt, als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung sei festzustellen, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage sei, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen und pauschal darauf hingewiesen, durch die vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme geringer prognostiziert als 2006.

Soweit sich die Anwohner der Ringstraße in Nr. 1 ihrer Einwendungen darauf berufen haben, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrsbelastung durch die Kinderkrippe im Gutachten berücksichtigt worden sei, beschränkt sich der Marktgemeinderat in seiner Äußerung zu dieser Einwendung auf den Hinweis, die Kinderkrippe liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Rangauschule und Kindertagesstätte Eg.-Nord“ (vgl. Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Auch das Verkehrsgutachten 2006/2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass dort die Kinderkrippe berücksichtigt wurde, was vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 18. November 2013 bestätigt wurde. Lediglich in der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Zähl- und Prognoseberechnung aus dem Gutachten 2006 bis 2013 für die Zählstelle Ringstraße des Ingenieurbüros C. vom 11. November 2013 wird - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - der Kinderhort jeweils unter Nr. 2 bei den zugrunde gelegten Situationen ausdrücklich erwähnt. Soweit die Anwohner der Ringstraße in Nr. 4 ihrer Einwendungen auf die Veränderung der Situation in der Pfannenstielstraße seit dem Jahr 2006 hingewiesen haben, hat der Marktgemeinderat lediglich festgestellt, dass mit den vermuteten Gewerbeansiedlungen im Gewerbegebiet in Eg. bzw. weiteren Ansiedlungen in Wachendorf auch ohne die Entwicklung des Baugebiets Eg.-Nord gerechnet werden muss.

c) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Bei den Interessen der Anwohner der Ringstraße handelt es sich nach den obigen Ausführungen um Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit um „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 2301 Rn. 16).

bb) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße und damit auch am Anwesen des Antragstellers hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere kann die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 allein nicht belegen, dass der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. Zwar wird in dieser Untersuchung nur eine geringfügige planbedingte Mehrbelastung am Anwesen des Antragstellers prognostiziert. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Untersuchung dort aber gleichzeitig sowohl eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch des Lärmgrenzwerts der 16. BImSchV für die Nachtzeit.

Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach Vorstellung des Plangebers den Anwohnern der Ringstraße am Verkehrslärm zumutbar sein soll. Es mag zwar nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Antragsgegner insoweit nicht auf die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV und der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abstellt. Es ist aus den Planunterlagen aber nicht zu erkennen, dass es sich der Antragsgegner zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen zu akzeptieren, die sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähern oder diesen erreichen. Zwar ist in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. November 2013 die Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation am Wohngebäude des Antragstellers im Hinblick darauf erfolgt, ob erstens durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts des Plangebiets Eg.-Nord“ die schallimmissionsschutztechnische Situation wesentlich verändert und zweitens Beurteilungspegel erreicht oder überschritten werden, bei denen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind. Zu erstens wird in der Untersuchung aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, der hier - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht einschlägig ist. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 12. März 2015 im Normenkontrollverfahren wurde vom Antragsgegner bezüglich der zweiten Beurteilung ohne weitere Vorgaben aber lediglich angefragt, ob durch die zusätzlichen Fahrverkehre in der Ringstraße unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten können.

Schließlich lässt sich auch aus der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 nicht schließen, dass der Verzicht auf die Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzusatzbelastung und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße im Planaufstellungsverfahren sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dort wird untersucht, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären und welche Maßnahmen sinnvoll bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegenzuwirken. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird auf der Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 keine weitere Erhöhung in der Ringstraße zu erhalten, wird bei Ausweisung dieser weiteren Bauabschnitte die Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße für sinnvoll gehalten, weil dadurch ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt wird.

cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht, der Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, in dem u. a. insbesondere auch die fehlende Ermittlung der Lärmbelastung in der Ringstraße und ein Anwesen des Antragstellers beanstandet wurde, wurde dem Antragsgegner am 14. Oktober 2013 übermittelt.

3. Über die vom Antragsteller im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisanträge musste nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, einen neuen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 2). Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine über die Stellungnahme des Ingenieurbüros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 hinausgehende Aktualisierung und Fortschreibung des Verkehrsgutachtens 2006/2012 existiert, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob durch die Ringstraße statt der vom Antragsgegner angenommenen Verteilung des Verkehrs mit einem Anteil von 15% tatsächlich ein höherer Anteil von 54% fließt und ob die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 von falschen Berechnungen der Mittelungspegel ausgeht. Auch auf die Frage, ob die Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Ringstraße aus den Bauabschnitten 1 und 2 zu einer nicht mehr akzeptablen Gefahr für die Anwohner der Ringstraße führt, kommt es nach obigen Ausführungen nicht an.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Tenor

I.

Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der nebeneinanderliegenden, unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung U. (westlicher Bereich der Planung) in einem Areal, das mit der angegriffenen Satzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.

Mit der Planung wird der in der Ursprungsfassung am 2. August 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin (in der Fassung der am 18. Februar 2013 bekanntgemachten 1. Änderung) im westlichen Bereich geändert und nach Westen hin erweitert. Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan erfasst eine im Ortsbereich der Antragsgegnerin gelegene Fläche von 10.412 m², wobei der westliche Bereich im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan eine unbebaute Erweiterungsfläche von ca. 5.696 m² zum Gegenstand hat. Die neu überplante Fläche grenzt im Westen und Norden an vorhandene Wohnbebauung, im Osten an einen Schulkomplex (Mittelschule) und im Süden an die L. Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im südlichen Bereich des Änderungsbebauungsplans ist (südlich des Schulkomplexes) eine Fläche für Sport- und Spielanlagen sowie - darin integriert - eine Fläche für eine „Sport - Multifunktionsanlage“ festgesetzt. Im westlichen Bereich sieht die Planung öffentliche Grünflächen mit der Zwecksetzung „Parkanlage“ vor.

Als zentrales Ziel des Änderungsbebauungsplans wird in der Planbegründung die Neuplanung einer öffentlichen Parkfläche mit Spielplatzbereich genannt. Da im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „...“ der dort ansässige Lebensmittel-Vollsortimenter eine Vergrößerung seiner Verkaufsfläche nach Osten beabsichtige, sei eine Überplanung der dortigen öffentlichen Grünfläche samt Spielplatz notwendig geworden. Diesen Wegfall wolle die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung kompensieren. Zusammengefasst verfolge die Planung folgende Ziele: Schaffung einer attraktiven und fußläufig gut erreichbaren Parkanlage, die als Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt diene („Generationen-Park“, vgl. hierzu auch in der Planbegründung unter „5. Entwurfsgedanken Generationen-Park - Neue Mitte“); Schaffung eines attraktiven und zeitgemäßen Spielplatzes als Ersatz für einen an anderer Stelle wegfallenden Spielplatz; Verbesserung der innerörtlichen Wegebeziehungen; Attraktivitätssteigerung des Vorbereiches des Schulgeländes.

Im Vorfeld der Planung hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 beschlossen, ein Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung einzuleiten. Laut der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung an diesem Tag habe vorher ein Abstimmungstermin mit der Regierung von Schwaben bezüglich einer Fördermöglichkeit für den Ausbau der L. Straße und des Areals südlich der H.-straße stattgefunden. Die Regierung sehe grundsätzlich die Möglichkeit für Mittel aus der Städtebauförderung, wenn die Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des Programms „Kleinere Städte und Gemeinden - Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stehe. Hierfür sei eine Rahmenplanung erforderlich, mit der ein neues Konzept für den Bereich um den Kreisverkehr D. (neue Mitte L.) erarbeitet werde. Die Antragsgegnerin ließ in der Folgezeit in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben als Maßnahme der interkommunalen Zusammenarbeit ein „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 erarbeiten.

Im Anschluss an eine Bürgerinformation am 13. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 4. Juli 2013 eine Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „A.“ und „V.“, die am 22. November 2016 im Wege eines ergänzenden Verfahrens (Korrektur der Ausfertigung) nochmals bekanntgemacht wurde. Die von der streitgegenständlichen Planung umfassten Flächen liegen im Geltungsbereich des beschlossenen Sanierungsgebiets „V.“.

Mit (Aufstellungs-) Beschluss vom 4. Juli 2013 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22. Juli bis 26. August 2013 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Über seine Bevollmächtigten erhob der Antragsteller mit Telefax vom 23. August 2013 Einwendungen gegen die Planung.

Am 12. September 2013 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ als Satzung. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ist in der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung darauf verwiesen, dass die beiden betroffenen Grundstücke im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule mit intensiver Randeingrünung und Durchgrünung dargestellt seien. Die Grundstücke befänden sich als private Grünflächen mit stark durchgrünten Anteilen mit Baum- und Gehölzgruppen in einem Nutzungskontext mit den östlich und westlich angrenzenden Flurstücken. Im räumlichen Zusammenhang habe der Planbereich einen Umgriff von ca. 1,0 ha und werde im Nordosten zudem von einer weiteren ca. 1,0 ha großen zusammenhängenden Freifläche (ohne Einberechnung der Schulsportanlagen) begrenzt. Es liege zusammenhängend eine Freifläche von insgesamt ca. 2,0 ha vor, die auf einen klassischen „Außenbereich im Innenbereich“ schließen lasse. Darüber hinaus seien keine zwingenden räumlichen Abgrenzungsfakten ersichtlich, die für die Annahme eines Innenbereiches sprächen. Es sei daher kein Baurecht des Antragstellers gem. § 34 BauGB betroffen. Zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der vom Gemeinderat gebilligten Beschlussvorlage weiter ausgeführt, die geplante öffentliche Grünfläche stelle eine attraktive Weiterführung der vorhandenen Wegeverbindungen bis zum Versorgungszentrum dar und erhöhe somit durch umfangreiche innerörtliche Grünvernetzungen die Attraktivität des gesamten Umfeldes und damit des Wohnstandortes im Gebiet der Antragsgegnerin. Durch Wegfall der Lärmschutzwand südlich der Schule entstehe die Möglichkeit, den gesamten Bereich an die Erfordernisse einer wachsenden Bevölkerung anzupassen und hier eine attraktive Grünfläche im Zusammenhang mit dem Umfeld der Schule und des Altenheims zu schaffen. Zudem habe die Fläche Bedeutung als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft. Somit sei auch aus artenschutzrechtlichen Gründen eine bauliche Entwicklung sehr kritisch zu bewerten. Schließlich wird als „Abwägung“ resümiert, dass dem Antragsteller kein potenzielles Baurecht entzogen werde, weil seine Flächen bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu bewerten seien. Die aufgeführten städtebaulichen Gründe und Erfordernisse der Schaffung einer qualitätsvollen Aufenthalts- und Freifläche im Bereich des V. und des Schulumfeldes dienten nachhaltig dem öffentlichen Wohl der Gemeinde. Darüber hinaus lasse auch die faktische Bewertung der Ist-Situation keinen hinlänglich ausreichenden Grund für eine Bebauung erkennen; im Gegenteil sei aufgrund artenschutzrechtlicher Betrachtungen von einer Bebauung abzuraten. Der städtebaulichen Gewichtung und der Realisierung der Planungsinhalte der Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes werde daher mehr Gewicht eingeräumt als den individuellen Eigentumsinteressen des Antragstellers. Die Gemeinde wäge deshalb zugunsten der Planung und zu Ungunsten des Antragstellers ab, ohne dabei die hohe Bedeutung des Eigentumsrechtes, dem jedoch auch eine soziale Verantwortung zukomme, zu verkennen.

Ebenfalls am 12. September 2013 sprach sich der Gemeinderat für die Umsetzung des Gestaltungskonzepts für das Areal südlich und westlich der Mittelschule auf der Grundlage des damaligen Standes einer Untersuchung des beauftragten Planungsbüros aus. Im Nachgang wurde die vom Planungsbüro ausgearbeitete „Vertiefende Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013, die nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. November 2016) in den Grundzügen dem Planungsstand zumindest seit April 2013 entspricht, der Regierung von Schwaben zwecks Entscheidung über Fördergelder vorgelegt. Hierin (Seiten 71 ff.) wird u. a. das Ziel „Schaffung des Neuen Zentrums Grüne Mitte“ näher erläutert. Die derzeit durch wenig attraktive Erscheinung ins Auge fallende private Fläche westlich der Schule könne aufgrund ihrer Lagegunst der Entwicklung eines „Neuen Zentrums Grüne Mitte“ dienen und deshalb den geplanten öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden, um ein flächenmäßig großräumiges Gesamtkonzept zu entwickeln. Weiteres Ziel sei es, die dort vorhandenen Wegeverbindungen aufzunehmen und weitere zu schaffen, welche das „V.“ günstig mit den Wohngebieten, der Schule und anderen Nutzungen verbänden. Die Fläche könne auch Bedeutung als Begegnungsraum für unterschiedliche Generationen erlangen. Zudem solle die L. Straße im Bereich der „Neuen Mitte“ boulevardartig gestaltet werden.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 18. September 2013 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 18. September 2013.

Mit seinem am 17. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Dem Antragsteller sei noch im Mai 2013 schriftlich von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Sanierungssatzung keine Einschränkungen für die Grundstückseigentümer bedeute. Nicht nachvollziehbar seien die abwägenden Ausführungen zur Bedeutung der Fläche als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und Fledermäuse und zur kritischen Betrachtung einer baulichen Entwicklung aus artenschutzrechtlichen Gründen. Hierzu fänden sich weder in der Planbegründung noch in den Planaufstellungsunterlagen Hinweise, so dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, insoweit Einwendungen zu erheben. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat insoweit einen völlig neuen und zudem fehlerhaften Sachverhalt in die Abwägung mit einbezogen habe. Die Antragsgegnerin habe zudem das Abwägungsverbot verletzt, weil seine Eigentümerinteressen aus Art. 14 GG nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die betroffenen Grundstücke seien von Bebauung umgeben und bildeten selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Es handele sich um eine nach § 34 BauGB bebaubare Baulücke. Die Antragsgegnerin habe ferner abwägungsfehlerhaft nicht erwogen, ob es andere Standorte gebe, bei denen auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke verzichtet werden könne. Dies betreffe neben Teilen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) auch die nördlich des Schulgrundstücks gelegene Fläche FlNr. .../..., die im Rahmen einer Voruntersuchung als funktionsloser Raum erkannt worden sei. Auch hätte hinterfragt werden müssen, ob ggf. auch eine kleinere Grünfläche unter Schonung des Grundeigentums des Antragstellers die verfolgten Zwecke in ähnlicher Weise erfüllt hätte.

Der Antragsteller beantragt,

die am 18. September 2013 bekannt gemachte Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch die Planung werde kein bisher vorhandenes Baurecht auf den Grundstücken eingeschränkt. Die überplante Fläche sei bis zum Erlass des Bebauungsplans als Außenbereich i. S. von § 35 BauGB einzuordnen gewesen. Der Flächennutzungsplan sehe für die betroffenen Flächen teilweise Gemeinbedarfsflächen für Schulen und größtenteils Grünflächen vor. Diese Darstellungen hätten einer privaten Bebauung der Grundstücke nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegengestanden. Auf die Frage der Unbebaubarkeit aus artenschutzrechtlichen Gründen komme es aufgrund der Außenbereichsqualität der Grundstücke nicht an; ein diesbezüglich ggf. möglicher Argumentationsfehler ändere nichts am Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin habe das Eigentumsrecht des Antragstellers mit Blick auf die Außenbereichslage relativ gering gewichtet und den Gemeinwohlbelangen den Vorrang eingeräumt. Planungsalternativen seien zur Erreichung des Planungsziels, das eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität gerade am vorgesehenen zentralen Standort im Blick habe, nicht sinnvoll und hätten daher nicht weiterverfolgt werden müssen. Das Areal mit Einzelhandel, Dienstleistungsangeboten, Schule und (noch nicht errichtetem, aber genehmigtem) Pflegezentrum stelle für die vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld ein Versorgungszentrum und eine Art gemeinsame „Stadtmitte“ dar. Dieser Standort werde nicht erst durch die Planung geschaffen, sondern habe sich über Jahre so entwickelt. Die Bebauungsplanänderung solle diese bestehende Struktur durch eine öffentliche Parkanlage ergänzen. Eine Standortalternative sei daher ausgeschlossen. Die gerügte fehlende Alternativenprüfung hinsichtlich der Größe des überplanten Bereichs führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Ein Ausschluss der Grundstücke des Antragstellers aus dem Parkgelände wäre unpraktikabel. Die Grundstücke lägen genau zwischen den Flächen FlNr. ... und ... im Westen und den östlichen Planbereichen. Das der Satzungsbegründung zu entnehmende Plankonzept sei auf eine zusammenhängende öffentlich begehbare Grünanlage in diesem Bereich als gemeinsame „Stadtmitte“ der vier Lechfeldgemeinden angelegt. Ohne die Grundstücke des Antragstellers wäre das Ziel einer durchgängigen Parkanlage nicht umsetzbar. Die Öffentlichkeit müsste ansonsten durch Zäune an der Betretung der privaten Grundstücke gehindert werden; die Bewohner des westlich angrenzenden Wohngebiets, die gerade auch Zielgruppe des Parks seien, müssten Umwege in Kauf nehmen. Die nördlich des Schulgeländes gelegenen unbebauten Grünflächen im gemeindlichen Eigentum würden vollständig von der Schule genutzt, seien aus Sicherheitsgründen eingefriedet und könnten nicht für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Diese Flächen hätten daher für die Planung nicht zur Verfügung gestanden. Die Freifläche auf FlNr. ... stelle den einzigen Grünbereich der Schule dar. Eine gleichzeitige Nutzung als öffentlicher Park in diesem Bereich scheide aus Sicherheitsgründen aus. Das Konzept des Bebauungsplans ziele hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche speziell auf die Aufwertung des Straßenraums der L. Straße. Hiernach soll in Anbindung daran eine „neue Grüne Mitte“ entstehen. Dies könne nur dann städtebaulich wirksam sein, wenn die Parkanlage dem Straßenraum auch räumlich zugeordnet werde. Dieses Konzept entspringe umfangreicheren, zeitlich weiter zurückliegenden Vorplanungen in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben. Dies habe zur Ausarbeitung der vorbereitenden Untersuchung „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 geführt. In der Sache handele es sich bei dem Änderungsbebauungsplan um einen Sanierungsbebauungsplan, also um ein Instrument zur Umsetzung und Sicherung der mit Satzung förmlich festgesetzten und mit der vertiefenden Untersuchung vom Dezember 2013 fortgeschriebenen und konkretisierten Sanierungsziele. Dem komme im Rahmen der Bauleitplanung eine besondere Stellung zu. Diese Sanierungsziele seien auf Flächen abseits der L. Straße nicht erreichbar. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf den betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers sei erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff habe im Rahmen der Abwägung mit den durch die Planung verfolgten städtebaulichen Zielen fehlerfrei zurückgestellt werden können.

Das Gericht hat am 27. September 2016 nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 erlassenen Beweisbeschlusses einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt. Dabei haben die Parteien erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin u. a. mit, dass das an die Grundschule und den Kindergarten angrenzende, weiter westlich gelegene Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. als erweiterter Pausenhof der Grundschule sowie als öffentlicher Bolzplatz und Freifläche seit Jahrzehnten von Schulkindern genutzt werde. Die Fläche sei für die Planung der „Neuen Grünen Mitte“ städtebaulich nicht von Bedeutung, da sie abseits des Versorgungszentrums liege, an die sich die „Neue Mitte“ räumlich ausrichte. Die nordwestlich des Planbereichs gelegene Fläche FlNr. .../... scheide als Alternativstandort aus, weil dort auf der Grundlage eines Bebauungsplans ein Kinderspielplatz geschaffen worden sei. Die Fläche sei zudem von Wohnbebauung umgeben und befinde sich nicht an der Hauptinfrastrukturachse der L. Straße. Das zentrale städtebauliche Konzept der neuen Grünen Mitte sehe einen Aufenthaltsbereich im direkten Bezug zur L. Straße vor, um neben den Einkaufs- und Bildungsinfrastrukturen auch eine Grüne Mitte anzubieten. Das „gefangene“ Kinderspielplatzgrundstück, das in vierter Baureihe von der L. Straße entfernt liege, eigne sich vom Standort, der Nutzung und unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes nicht. Allgemein schieden von der Haupterschließungsachse abgelegene Grundstücke aus. Die mit dem planerischen Ziel der Schaffung einer Fläche mit entsprechender Aufenthaltsqualität im Zusammenhang mit dem neuen V. verfolgte Schaffung einer Parkanlage für die Öffentlichkeit könne nur wirken, wenn sie vom Bürger auch als solche wahrgenommen und angenommen werde. Aus diesem Grund hätten auch Teilflächen des Grundstücks FlNr. ... (nördlich des Schulgeländes) nicht als alternative Planungsflächen in die Abwägung einbezogen werden müssen. Blende man die Grundstücke des Antragstellers bei der Konzeption der Plananlage aus, verbliebe nur ein sehr schmaler Streifen von ca. 30 m zur Ostgrenze der FlNr. ... Die gemeinsame Fläche der FlNr. ... und ... von ca. 2.350 m² könne keine Aufenthaltsqualität verschaffen.

Auf Nachfrage des Gerichts in Bezug auf die in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 hervorgehobene Bedeutung der überplanten Grundstücke des Antragstellers als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie für die Biotopvernetzung führte die Antragsgegnerin aus:

„Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro teilt dieses mit, dass die Grundstücke des Antragstellers naturschutzfachlich eine Sukzessionsfläche darstellen, d. h. eine Grünfläche, die sich selbst überlassen wurde und kaum gepflegt wurde. Nach seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen, Herr S., lassen sich die Arten - und dies sind ausschließlich Vogelarten - die sich dort aufhalten und nicht der Roten Liste unterliegen, auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder darstellen. Insofern (be-) stand aus Sicht der Gemeinde keine Einschränkung für eine Nutzung als öffentliche Grünfläche, für eine Nutzung als Baufläche indes schon.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung 20. September 2016 und über den Ortstermin am 27. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des im Ortstermin am 27. September 2016 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. ... und ... als öffentliche Grünfläche wendet. Diese Festsetzung betrifft unmittelbar sein Grundeigentum und bestimmt dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 17 f.). Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Er ist mit seinem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen vorträgt, die er bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Es spricht zwar Vieles dafür, dass der angegriffene Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen werden durfte [s.u. a)]. Ferner ist für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung irrelevant, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ an einem Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsfehler leidet [s.u. b)]. Allerdings leidet der Änderungsbebauungsplan an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB [s.u. e)].

a) Der Bebauungsplan dürfte - ohne dass sich der Senat insofern abschließend festlegen muss - nicht an einem formellen Mangel leiden, weil er im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen wurde.

Nach dieser Regelung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, was die in § 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB aufgeführten Verfahrensvereinfachungen zur Folge hat (u. a.: Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Verzicht auf eine Umweltprüfung und auf den Umweltbericht; Möglichkeit, den Flächennutzungsplan auch im Nachhinein anzupassen; Verzicht auf naturschutzrechtliche Kompensation). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das überplante Areal als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren ist - vgl. unten 3. a) -, hängt der Anwendungsbereich des § 13a BauGB davon ab, wie der dortige Begriff der „Innenentwicklung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint grundsätzlich für die Überplanung von Außenbereichsgrundstücken die Anwendbarkeit des § 13a BauGB, hat aber bislang offen gelassen, ob dies auch für die Sonderkonstellation eines sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ gilt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25). Nach der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/2496 S. 12) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung soll die Überplanung von Flächen außerhalb der Ortslagen durch verfahrensmäßige „Belohnung“ von Kommunen, die sich für eine nachverdichtende Innenentwicklung entscheiden und auf eine Zersiedelung des Außenbereichs verzichten, zurückgedrängt werden. Dies spricht - auch mit Blick auf die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Flächengrößen - dafür, auch „überschaubare“ Außenbereichsflächen jedenfalls dann im Verfahren gem. § 13a BauGB überplanen zu dürfen, wenn - wie hier - diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind sowie aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und wenn damit eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 21.6.2016 - 2 D 56/14.NE - juris Rn. 136 ff. m. w. N.; VGH BW, U. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 ff. = juris Rn. 24; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 27; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 6 m. w. N.; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 8; a.A. [enger] Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 45). Ob aufgrund eines nicht unerheblichen Vorkommens von Fledermäusen (s.o.) ggf. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und das beschleunigte Verfahren deshalb gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen ist (vgl. für sog. faktische FFH-Gebiete VGH BW, U. v. 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795 = juris Rn. 42), kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller eine eventuelle Missachtung des § 13a BauGB mit Blick auf § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB rechtzeitig gerügt hat [vgl. unten e) aa)]. Ein erheblicher, zur Unwirksamkeit führender Mangel des Bebauungsplans ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB [s.u. e)].

b) Der im August 2012 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ ist zwar wegen eines Formfehlers unwirksam, weil dessen Ausfertigung (14. August 2012) der Bekanntmachung (2. August 2012) nachfolgte (zum Ganzen vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 244). Dies spielt aber für die Wirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans keine Rolle.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbstständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht hinsichtlich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 f. = juris Rn. 5; B. v. 4.10.2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 43).

Während die am 18. Februar 2013 ausgefertigte und bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Fehler des Ursprungsbebauungsplans „infiziert“ wird, weil hierdurch lediglich die Straßenführung und Baufenster geändert wurden (die Änderung also ohne den Ursprungsbebauungsplan keinen rechtlichen Bestand haben kann), trifft die streitgegenständliche Satzung über die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen, so dass insoweit in der Sache ein neuer (Teil-) Plan entstanden ist, in dem die Fehler des (geänderten) Ursprungsplans nicht mehr fortwirken. Auch wenn bereits der Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 für den südlichen Teil-Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer Sport-Multifunktionsanlage sowie eine (identisch verlaufende, bereits bestehende) Straßenverkehrsfläche jeweils integriert in eine öffentliche Grünfläche vorsah, ist der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu entnehmen, dass diese Flächen als „Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt“ nunmehr in die Konzeption des anvisierten „Generationen-Parks“ eingepasst werden sollen (vgl. Seiten 10 f. der Begründung). Dies zeigt, dass auch die Festsetzungen im südlichen Bereich, die bereits vom Ursprungsbebauungsplan umfasst waren, erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Der Gemeinderat hat mithin als zuständiges Organ der Antragsgegnerin - wie wenn er über einen neuen eigenständigen Bebauungsplan beschlossen hätte - sämtliche Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, auch soweit sie bereits Gegenstand vorheriger Fassungen des Bebauungsplans waren, inhaltlich abgewogen. Die rechtlichen (formellen) Mängel des Ursprungsbebauungsplans (und seiner 1. Änderung) schlagen daher nicht auf die streitgegenständliche Änderung durch.

c) Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seiner Grundstücke als „öffentliche Grünfläche“ stellt einen grundsätzlich möglichen Planinhalt dar. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine tragfähige Rechtsgrundlage. Mit einer solchen Festsetzung legt die Gemeinde (öffentliche oder private) Grünflächen fest, denen sie einen besonderen Zweck zuordnen kann (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 18).

d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Änderungsbebauungsplan wegen mangelnder Erforderlichkeit unwirksam ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162 ff. = juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 34 f.; E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.). Dies steht vorliegend insofern in Frage, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf entsprechende Vorlage der Gemeindeverwaltung in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 dem Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Bebaubarkeit seines Grundstücks auch damit entgegengetreten ist, dass die überplante Freifläche Bedeutung als Lebensraum für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse (Microchiroptera) habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Umsetzung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Planung in Bezug auf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V. mit Anhang IV a der FFH-RL besonders geschützte Arten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG erfüllt werden. Denn die Erstellung der geplanten Parkfläche erfordert eine weitgehende Umgestaltung der bestehenden Bepflanzung durch Entfernung und Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den betroffenen Flächen (vgl. auch Seite 72 der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen „Vertiefenden Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013).

Anders als im Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 ff. = juris Rn. 44) muss die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine unter allen Gesichtspunkten umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Sie hat über eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestandsaufnahme nur zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. 35 f. m. w. N.; E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.; BayVGH, U. v. 24.8.2015 - 2 N 14.486 - juris Rn. 37; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58), wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 24.8.2015 a. a. O. juris Rn. 37). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.).

Ob nach diesen Maßstäben aufgrund eines Vorkommens geschützter Fledermausarten die Planung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Die vom Gericht angeforderte - und ohne jeglichen fachlichen Nachweis unterlegte - Darlegung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2016 (Seite 3), wonach sich nach „seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ die Arten, die sich im betroffenen Areal aufhielten - das seien ausschließlich Vogelarten, die nicht der „Roten Liste“ unterlägen - auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder „darstellen“ ließen, steht jedenfalls im klaren inhaltlichen Widerspruch zu der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Beschluss- und Abwägungsvorlage für die Gemeinderatsbehandlung am 12. September 2013, die eindeutig auch Informationen über das Vorkommen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse enthielt. Ob die Planung deshalb gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstößt, kann aber dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan aufgrund eines anderen Mangels unwirksam ist (hierzu im Folgenden).

e) Der Bebauungsplan leidet jedenfalls mit Blick auf die in der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Abwägungsvorlage enthaltenen Information über das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Tiere an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen, zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29; U. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 24). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - BauR 2014, 1745 f. = juris Rn. 6; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 82a; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (OVG Saarl., U. v. 5.9.2013 - 2 C 190/12 - juris Rn. 51). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

Eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen des Antragstellers hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 12. September 2013 in Verbindung mit der (von der Gemeindeverwaltung erstellten und vom Gemeinderat durch Beschluss übernommenen) Abwägungs- und Beschlussvorlage (vgl. Bl. 95 - 109 der Normaufstellungsakte). Ein solches nachvollziehendes „Sichzueigenmachen“ der Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung genügt in formaler Hinsicht grundsätzlich den Anforderungen des Abwägungsgebots gem. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 28; d. h. kein Abwägungsausfall).

Der Gemeinderat hat allerdings in der Schlussabwägung am 12. September 2013 die bauliche Nutzbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke des Antragstellers - neben dem Argument, dass die Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen seien - ergänzend und insofern unter gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Der Gemeinderat hat insoweit entweder abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet [vgl. im Folgenden aa)] oder einen abwägungserheblichen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt [hierzu unten sub bb)].

aa) Soweit unterstellt wird, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung am 12. September 2013 tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen geschützter Tierarten und für eine Bedeutung der überplanten Freifläche hinsichtlich der Biotopvernetzung bestanden haben, hätte der Gemeinderat es hierbei nicht belassen dürfen, sondern hätte vor dem Satzungsbeschluss der Frage näher nachgehen müssen, inwiefern auch die Errichtung des Generationenparks zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) führen kann, bzw. auf entsprechende weitere Ermittlungen über die Gemeindeverwaltung, etwa durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme, bestehen müssen. Der Bebauungsplan ist dann jedenfalls deshalb unwirksam, weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.

Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB hat die planende Gemeinde auch im Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Die Ermittlungs- und Bewertungspflicht gem. § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf naturschutzfachlich bzw. naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Planungsvorhabens entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB (= Satz 5 in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Gesetzesfassung) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der - uneingeschränkten - Beachtung der Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) im Rahmen der planerischen Abwägung (BayVerfGH, E. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - BayVBl. 2010, 43 ff. = juris Rn. 45; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 90; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 82, 84), auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot (Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 49, 50). Diese Anforderungen an die Abwägung sowie (im Vorfeld) an die Ermittlung gelten auch unabhängig davon, ob eine förmliche Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) vorgenommen werden muss oder ob diese im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB entfällt (HambOVG, U. v. 8.6.2016 a. a. O. Rn. 89; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144). Die Antragsgegnerin hatte mithin bei Aufstellung des Bauleitplans im Verfahren nach § 13a BauGB die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hinreichend zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall wäre es Sache des Gemeinderats als entscheidungszuständiges Gemeindeorgan gewesen, vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Planung (Anlegung des „Generationenparks“) insbesondere in Bezug auf geschützte Fledermäuse einzufordern (zur Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungserheblichkeit naturschutzfachlicher Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB auch und gerade in Bezug auf zoologische Arten, die § 44 BNatSchG unterfallen: VGH BW, B. v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 ff. = juris Rn. 55 ff.; U. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - ZfBR 2015, 278 ff. = juris Rn. 72 ff.; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 103 ff.; OVG Saarl. 26.2.2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 56 f.; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 395, 405; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 27, 33 ff.). Aufgrund der insofern eindeutig formulierten Vorlage der Gemeindeverwaltung mussten die Gemeinderatsmitglieder von einem hinreichenden „Anfangsverdacht“ für das Vorkommen geschützter Arten ausgehen, sie vermochten sich also nicht darauf zu berufen, dass ihnen die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit nicht bekannt gewesen sei (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 21). Es lag im Zeitpunkt der Schlussabwägung nach Aktenlage nicht auf der Hand, dass eine für die Umsetzung der Planung nicht unerhebliche Umgestaltung der vorhandenen Freifläche zu einem öffentlichen Park - so. d) - keine beeinträchtigenden Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB für geschützte Fledermäuse haben können. Ein Ermittlungsdefizit liegt nicht nur bezüglich einer möglichen Betroffenheit von Fledermauspopulationen vor, sondern auch in Bezug auf sonstige Belange des Naturschutzes. Die Antragsgegnerin hat in der in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 ferner damit argumentiert, dass den überplanten Grundstücken des Antragstellers eine Bedeutung als innerörtliches Biotop, als Lebensraum für sonstige Tiere (Kleinsäuger, Vögel) sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft zukomme. Auch insofern hätte der Gemeinderat vor einem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf diese Belange anfordern müssen. Fachliche Stellungnahmen hierzu, die dem Gemeinderat als Entscheidungsträger zur Verfügung gestanden hätten, sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten. Es war daher auch nicht von vornherein ersichtlich, dass es nur um unerhebliche oder geringfügige und daher zu vernachlässigende Auswirkungen für Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB ging und dass deshalb die naturschutzfachlichen Belange von vornherein nicht abwägungserheblich gewesen wären (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, § 1 Rn. 144 und 144a).

Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB ist auch erheblich. Dies richtet sich zunächst nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren; hat die Gemeinde mithin - wie vorliegend - einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt stets „wesentlich“ (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 18, 22). Der Mangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten (Vorlage der Gemeindeverwaltung an den Gemeinderat für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Hierfür genügt, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Letzteres ist hier der Fall, denn es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht sicher konstatiert werden, welches Ergebnis entsprechende naturschutzfachliche Ermittlungen hervorgebracht hätten. Soweit die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage vorträgt, dass sich tatsächlich ausschließlich nicht gefährdete Vogelarten im Plangebiet aufhielten und dass diese auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen nicht beeinträchtigt seien, wurde dies durch keinen fachlich fundierten Nachweis belegt. Allein die Berufung auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass zumindest im Nachhinein hinreichend die Auswirkungen der Planung auf die naturschutzfachlichen Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB aufgearbeitet worden sind. Es kann daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass mangels substantiierter Betroffenheit der Satzungsbeschluss in jedem Fall ergangen wäre. Soweit aber aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten Sachlage nicht auszuschließen ist, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre, ist die Entscheidungserheblichkeit i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoologischen Bestand im Plangebiet (auch und gerade in Bezug auf gem. § 44 BNatSchG geschützte Arten resp. Fledermäuse) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Fauna und für die in der Vorlage für den Gemeinderat ebenfalls angesprochene Biotopvernetzung durchzuführen (so i.E. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 48 für den Fall eines als offen anzusehenden Ergebnisses einer als ermittlungsfehlerhaft bewerteten, unvollständigen artenbezogenen Bestandsaufnahme).

Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist auch nicht gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB irrelevant geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Forderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, erfüllt auch ein im Rahmen des Normenkontrollverfahrens innerhalb der Jahresfrist dem Antragsgegner übermittelter Schriftsatz eines Antragstellers, der die den Mangel begründenden Umstände ausreichend erläutert (vgl. BayVGH, U. v. 16.9.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl. 2010, 247 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hätte hiernach die Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eingehalten. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung (18. September 2013) den Mangel gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich gerügt hat. Der noch fristgerecht am 17. September 2014 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Normenkontrollantrag erfüllt die Rügefrist nicht, wenn diesem - wie hier - zunächst noch Substantiierung und Konkretisierung fehlen (vgl. auch BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - BauR 2013, 55 ff. = juris Rn. 4 m. w. N.). Eine diesbezüglich konkrete Rüge hat der Antragsteller erst im Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 erhoben. Frühestens in der Antragsbegründung vom 4. November 2014 - also mehr als ein Jahr nach der Satzungsbekanntmachung - findet sich andeutungsweise eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den naturschutzfachlichen Argumenten in der Schlussabwägung, wobei diese allerdings zunächst auf die inhaltliche Unrichtigkeit und nicht speziell auf ein Ermittlungsdefizit abzielten.

Der Antragsgegnerin ist allerdings die Berufung auf den Fristablauf wegen § 215 Abs. 2 BauGB abgeschnitten. Nach dieser Regelung ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB entfällt vorliegend aufgrund eines fehlerhaften bzw. irreführenden Hinweises. Ein ordnungsgemäßer Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Mangels gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, d. h. ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, löst aber ggf. die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 ff. = juris Rn. 81 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 27 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 10 ff.; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 55). Zwar enthält vorliegend die Bekanntmachung vom 18. September 2013 einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen, sie ist aber inhaltlich falsch. Wörtlich heißt es in der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. September 2013:

„Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind für deren Rechtswirksamkeit unbeachtlich, wenn die Verletzung der genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde U. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).“

Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung bezieht sich auf die bis 19. Juli 2004 geltende Gesetzesfassung des § 214 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der heutigen Gesetzesfassung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die vormalige Differenzierung zwischen der Jahresfrist für eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Siebenjahresfrist für Mängel der Abwägung zugunsten einer einheitlichen (heute einjährigen) Geltendmachungsfrist aufgegeben. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin nach der heutigen und bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Bekanntmachung geltenden Gesetzesfassung darauf hinweisen müssen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Nr. 1), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans (Nr. 2) sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht jeweils innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB ist allerdings kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass ein Betroffener mit Einwänden gegen den Plan präkludiert wird, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, seine Rügeobliegenheit zu erkennen. Hinweisdefizite nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen deshalb grundsätzlich jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Hinsichtlich der im Hinweis zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen bleibt der Hinweis hingegen grundsätzlich wirksam (NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 32 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13). Da der Gesetzgeber mit dem im Jahr 2004 eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr ausschließlich als Verfahrensmängel außerhalb des eigentlichen materiell-rechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) ansieht (s.o.) und damit für deren Beachtlichkeit ausschließlich § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - als Maßstab ansieht, wäre zwar insofern - rein formal gesehen - der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Geltung der Jahresfrist u. a. für Verfahrensvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an sich richtig. Dennoch ist im vorliegenden Fall mit Blick auf Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i. S. von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von einer fehlerhaften, irreführenden Informationslage im Bekanntmachungshinweis auszugehen, die dazu führt, dass der Lauf der Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für den vorliegenden Verfahrensfehler gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 214 BauGB erhebliche Mängel bleiben auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn ein fehlerhafter oder irreführender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zumindest abstrakt geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rügemöglichkeit abzuhalten (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 15, 22 ff.; NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 - ZfBR 2008, 810 ff. = juris Rn. 63; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 34; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 31; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 215 BauGB Rn. 10; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 51). Auch wenn § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, erfasst die Regelung in der Sache weiterhin einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH BW, U. v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 46; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn. 117 ff.; zur problematischen Abgrenzung zwischen Ermittlungs- und Bewertungsmängeln gem. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einerseits und Mängeln im Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB andererseits vgl. auch BayVGH, U. v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 32; Labrenz, Die Verwaltung 43 [2010], 63 ff.). Deswegen werden § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit den normativen Anforderungen des Abwägungsgebots nach wie vor häufig gemeinsam zitiert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 ff. = juris Rn. 11; B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 30.4.2015 - 2 N 13.2425 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 a. a. O.; U. v. 10.8.2016 - OVG 9 A 4.15 - juris Rn. 32; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 117). Auch inhaltlich entspricht die Vorschrift der bis zum Inkrafttreten des EAG Bau 2004 sich unmittelbar aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage (vgl. heute § 1 Abs. 7 BauGB), wonach die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BT-Drs. 15/2250 S. 42; BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 309 ff. = juris Rn. 47 f.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 - OVG 2 A 11.10 - juris Rn. 28; Martini/Finkenzeller, JuS 2012, 126/128; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 121; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 83; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140). Anders als bei sonstigen „reinen“ Verfahrensregelungen, wie etwa § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 2a bis 4, § 4a Abs. 2 bis Abs. 5, § 13 oder § 13a BauGB, ist bei Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gem. § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum materiellen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, so dass § 2 Abs. 3 BauGB nicht als Regelung des Verfahrens im engeren Sinn verstanden werden kann (Söfker a. a. O. § 2 Rn. 143). Soweit abstellend auf eine frühere Rechtslage in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „Mängel der Abwägung“ bei mangelnder schriftlicher Rüge erst sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich werden, ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits innerhalb eines Jahres abgehalten wird, weil er aufgrund des insofern fehlerhaften Hinweises darauf vertrauen könnte, dass die Rügefrist auch hierfür sieben Jahre beträgt. Dies gilt umso mehr, als der Bekanntmachungshinweis der Antragsgegnerin auf eine Gesetzeslage abstellt, die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau 2004 (mithin vor Einführung der heutigen Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB und der hierzu korrespondierenden Beachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) galt, nach der Ermittlungs- und Bewertungsdefizite ausschließlich am (materiell-rechtlichen) Abwägungsgebot zu messen waren (s.o.).

bb) Unterstellt man hingegen entgegen der vorher unter aa) angenommenen Sachverhaltsvariante, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses nach der ermittelten Erkenntnislage innerhalb der Gemeindeverwaltung tatsächlich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse (mehr) bestanden haben - wofür die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ sprechen könnte -, hätte die Gemeindeverwaltung dem für die Abwägung zuständigen Gemeinderat falsche Informationen geliefert. Auch das wäre mit Blick auf das über die Abwägung zu bewältigende Rechtfertigungspotenzial gegenüber dem nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG als ermittlungsfehlerhaft i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB anzusehen.

Ein Ermittlungsdefizit i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind (OVG Saarl., U. v. 20.10.2011 - 2 C 510/09 - ZfBR 2013, 11 ff. = juris Rn. 70; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 18), der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als „Bewertung“ i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 125; vgl. auch Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2016, § 2 Rn. 285). Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB „infiziert“, wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält. Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9).

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zwar handelt es sich hierbei zunächst nur um ein zusätzliches Argument, um - neben der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) - die grundsätzliche Unbebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen zu untermauern. Dennoch kann bei der gebotenen konkreten, fallbezogenen Betrachtung (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 214 Rn. 22) nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass sich der Gemeinderat bei richtiger Information seitens der Gemeindeverwaltung und daher bei Kenntnis des Nichtvorhandenseins geschützter Arten auf keinen Fall anders entschieden hätte. Denn die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünanlage (hier zwecks Errichtung eines öffentlichen Parks) stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überplanung privater Grundstücke als öffentliche Grünfläche mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsrecht des Eigentümers einhergeht. Wenn eine Gemeinde durch Bebauungsplanfestsetzungen Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), muss sie die mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der planungsbetroffenen Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 20). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundeigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums sehr weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 27 m. w. N.; U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 30; OVG Rh-Pf, U. v. 20.1.2016 - 8 C 10885/15 - BauR 2016, 786 ff. = juris Rn. 44 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 ff. = juris Rn. 17). Das gilt auch, wenn Außenbereichsgrundstücke i. S. von § 35 BauGB überplant werden (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieses auf Art. 14 Abs. 1 GG gerichteten Rechtfertigungspotenzials können auch ergänzende Argumente - wie hier naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erwägungen -, die in der Abwägung herangezogen werden, nicht ohne Weiteres als abwägungs- oder ergebnisirrelevant eingestuft werden, selbst wenn auch ohne diese die Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei hätte gerechtfertigt werden können [vgl. unten 3. b)]. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade dieses Zusatzargument - zumal im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht völlig einfach war - für den Gemeinderat mit ausschlaggebend war, die öffentlichen Interessen für eine gemeinwohlbezogene Ausweisung voranzustellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gemeinderatsmitglieder aufgrund der planerischen Vorgeschichte (Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung; Erstellung eines interkommunalen „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“) in jedem Falle so festgelegt waren, dass sie auch für den Fall, dass sie die in der Beschlussvorlage thematisierten Fledermausvorkommen als Fehlinformation erkannt hätten, nicht anders entschieden hätten. Erst am 12. September 2013 wurde - parallel zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan - das Ausführungskonzept für eine „neue Grüne Mitte“ durch den Gemeinderat festgelegt. Unabhängig davon, dass ein Satzungsbeschluss kein bloßer Formalakt ist, sondern die Entscheidungsverantwortung im Gemeinderat typischerweise in einem Willensbildungsprozess wahrgenommen wird, der erst mit der Bewertung der in der abschließenden Beschlussvorlage gegebenen Informationen endet, lässt sich im vorliegenden Fall konstatieren, dass noch im Konzept zum „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“ mit Stand Januar 2013 (dort Seite 143) der alte Sportplatz (=FlNr. .../...) als möglicher Begegnungsort für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen in Form eines Generationenparks angedacht war, so dass kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt dafür besteht, dass für die kommunalen Entscheidungsträger von vornherein vorprägend und unumgänglich feststand, wo der Generationenpark letztendlich verwirklich werden sollte.

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre wegen des irreführenden Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, s.o. aa).

f) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt - unabhängig, ob er auf e) aa) oder e) bb) gestützt wird - zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf die beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Die für den Generationenpark vorgesehenen Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil der Planung bzw. des Planungskonzepts der „Neuen Mitte“ der Lechfeldgemeinden; bei ihrem Wegfall aus der Planung verbliebe nur ein „Planungstorso“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 45; U. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - noch unveröffentlicht), zumal auch die bereits heute befestigten Flächen rund um die vorgesehene Sport- und Multifunktionsanlage in das Gesamtkonzept „Generationenpark“ bzw. „Neue Mitte“ funktionell mit einbezogen sind.

3. Auf die sonstigen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans erhobenen, weiteren abwägungsbezogenen Einwendungen des Antragstellers kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es jedoch im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, auf Folgendes hinzuweisen:

a) Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellung ist der Bebauungsplan nicht deshalb am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil die überplanten Grundstücke des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen.

Um die Rechte der Eigentümer in der Abwägung mit dem gebotenen Gewicht zu berücksichtigen, darf eine planende Gemeinde die Eingriffstiefe einer Bauleitplanung mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht verkennen. Ein auf den überplanten Grundstücke bestehendes Baurecht muss die Gemeinde in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus; denn das Gewicht der Eigentumsbelange ist bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer als bei einer Außenbereichslage. Die Kommune darf daher nicht verkennen, dass sie einem betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsmöglichkeiten, die bislang nach § 34 BauGB bestanden haben, durch eine Bauleitplanung entzieht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 23; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 36). Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen seine überplanten Grundstücke allerdings nicht im Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i. S. von § 35 BauGB.

Über das Vorliegen einer „Baulücke“ ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei mit steigender Größe der Freifläche die Wahrscheinlichkeit geringer wird, dass es sich noch um Innenbereich handelt (BayVGH, U. v.16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 16; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 22; U. v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.). Das betreffende Grundstück muss, um dem planungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB zugeordnet werden zu können, selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (BayVGH, U. v. 16.6.2015 a. a. O. m. w. N.). Der Senat hat sich beim Ortstermin am 27. September 2016 ein Bild von der überplanten Freifläche und von deren Lage im Verhältnis zu den umgebenden Grundstücken und Gebäuden gemacht. Das überplante (unbebaute) trapezförmige Areal westlich des Mittelschulkomplexes umfasst insgesamt eine Fläche von mehr als 5.000 m². Entlang seiner Ostgrenze zum Schulgrundstück FlNr. ... (mit dem ca. 8 - 9 m hohen Schulgebäude) erstreckt sich der neu überplante (für den Generationenpark vorgesehene) unbebaute Bereich von der L. Straße im Süden bis zum Grundstück FlNr. .../... im Norden auf etwa 120 m. Nördlich des Schulgebäudes befindet sich ein dreiecksförmiges Grünareal mit unbebauten Grünflächen sowie einem Sportplatz mit einer Gesamtfläche von etwa 15.000 m². In Sichtweite zur nördlichen Grenze des Areals des Antragstellers stehen Bungalows mit Flachdach (FlNr. .../... sowie nordöstlich hiervon auf FlNr. .../...). Westlich des neu überplanten unbebauten Bereichs schließt sich Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet südlich abgrenzenden L. Straße befinden sich gewerbliche Nutzungen. Die Grundstücke des Antragstellers werden nach Auffassung des Senats weder von der nördlich und westlich angrenzenden Wohnbebauung, noch von dem Schulkomplex im Osten oder von der südlich der L. Straße gelegenen gewerblichen Nutzung bauplanungsrechtlich mitgeprägt. Die überplante Fläche stellt vielmehr einen Fall des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ dar, d. h. es handelt sich um eine zwar von Bebauung umgebene Freifläche, die sich aber aufgrund ihrer Größe und aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, deshalb nicht als Baulücke erscheint und folglich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, sondern bebauungsrechtlich als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - ZfBR 2006, 54 f. = juris Rn. 3 m. w. N.). Entscheidend ist, dass sich lediglich nördlich und westlich der neu überplanten Freifläche strukturierte Wohnbebauung vorfindet, wobei allerdings die Bungalowbebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers eher weitläufig ist und auch wegen der geringen Höhe der dortigen Wohngebäude (der Bungalow nördlich der FlNr. ... ist nur etwa 3 bis 4 m hoch) keine stark prägende Wirkung auf die bestehende Freifläche vermitteln kann. Auch aus diesem Grund sowie aufgrund seiner architektonischen Singularität vermag das östlich gelegene Schulgebäude trotz seiner Größe keinen bauplanungsrechtlichen Bebauungszusammenhang i. S. von § 34 BauGB zwischen der überplanten Freifläche (mit den Grundstücken des Antragstellers) und der Umgebungsbebauung zu begründen. Im Gegenteil wird aufgrund des zwischen der niedrigen und eher weitläufigen Bebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers und des im Osten abgesetzten Schulgebäudes verbleibenden Korridors die optische Verbindung zwischen der als Parkgelände überplanten Freifläche und den weitläufigen unbebauten Flächen nördlich des Schulgebäudes nicht unterbrochen. Nach Süden hin bildet die L. Straße eine Zäsur, die den Eindruck vermittelt, dass der Bebauungszusammenhang der weiter südlich gelegenen gewerblich genutzten baulichen Anlagen dort endet, so dass der nördlich gelegene Planbereich auch hierdurch nicht mitgeprägt wird. Eine Zuordnung der von der Planung unmittelbar betroffenen Grundstücke des Antragstellers zum Innenbereich (§ 34 BauGB) scheidet damit aus.

b) Ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Antragsgegnerin auf das artenschutzbezogene Zusatzargument (s.o.) stützen kann, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers das Abwägungsergebnis nicht aufgrund einer unzumutbaren Betroffenheit seiner Eigentumsbelange im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität unhaltbar sein. Der Antragsgegnerin steht in der Abwägung unter Berücksichtigung ihrer Planungshoheit mit den von ihr verfolgten Gemeinwohlbelangen ein nicht unerheblich einzuschätzendes Interesse zu. Während private Grünflächen einem begrenzten Personenkreis privatnützig zugeordnet sind, sind „öffentliche Grünflächen“ solche, die der Öffentlichkeit, d. h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder werden sollen. Mit einer öffentlichen Grünfläche - hier als Parkanlage - wird mithin eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende öffentliche Aufgabe wahrgenommen (vgl. BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 22 m. w. N.). Aufgrund dieses auch hier verfolgten Gemeinwohlzwecks steht der Antragsgegnerin ein grundsätzlich nicht unerhebliches Rechtfertigungspotenzial zur Verfügung (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 31), das sich in der Abwägung je nach Lage des Einzelfalls auch gegenüber der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privatnützigkeit durchsetzen kann.

Die von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Bestandsgarantie für die bauplanungsrechtliche Abwägung erfordert grundsätzlich, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris Rn. 19). Bei Überplanung eines privaten Grundstücks für nicht im Interesse des Eigentümers stehende (fremdnützige) Zwecke - wie hier durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - muss sich die Bebauungsplanung vom Grundsatz des geringstmöglichen, das Privateigentum schonendsten Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten lassen. Dazu muss die planende Gemeinde sich nach Lage des Einzelfalls ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist m.a.W. abwägungsdisproportional und daher im Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn zur Erreichung des Planungszwecks ebenso geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 12 ff.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris Rn. 43; OVG Lüneburg, U. v. 22.6.2009 - 1 KN 127/06 - juris Rn. 27; OVG NRW, U. v. 21.4.2015 - 2 D 12/13.NE - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, U. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 1 Rn. 207). Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke aber nur dann als gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten anzusehen, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde - bei deren Entwicklung der Gemeinde ein grundsätzlich weites Ermessen zusteht (BVerwG U. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 ff. = juris Rn. 17 m. w. N.) - verträgt und keine Gründe für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (BVerwG U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 13.11.2013 a. a. O.).

Nach den vorgelegten Unterlagen und nach den Informationen der Antragsgegnerin spricht Vieles dafür, dass andere Flächen im Gemeindegebiet nicht als ernsthafte Alternativlösungen für den geplanten Generationenpark in Frage kamen. Der Antragsgegnerin ging es mit ihrer Planung - ohne dass es für die Inanspruchnahme der Planungshoheit auf die Wirksamkeit der Sanierungssatzung ankäme - um eine städtebauliche Aufwertung des betroffenen Bereichs der L. Straße zu einer interkommunalen „Neuen Mitte“ unter Einbezug des bereits de facto dort bestehenden Versorgungszentrums. Durch die vorgelegten Unterlagen vermochte die Antragsgegnerin schlüssig zu vermitteln, welches genaue planerische Konzept hinter der „Neuen Mitte“ und dem in diesem Kontext zu errichtenden „Generationen-Park“ steht. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dient die geplante öffentliche Parkanlage nach dem planerischen Konzept der Gemeinde als Bestandteil des interkommunalen Begegnungszentrums „Neue Mitte“, das räumlich an das bereits entstandene Versorgungszentrum an der L. Straße anknüpft. Würde man von der Antragsgegnerin verlangen, dass der Generationenpark auf weiter abgelegenen Grundstücke im gemeindlichen Eigentum - so etwa auf FlNr. .../... oder auf FlNr. .../... - zu verwirklichen sei, würde sich dies auch und gerade mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit von der L. Straße als Haupterschließungsachse nicht mehr mit gleicher Effizienz mit dem verfolgten interkommunalen Konzept einer L. Mitte an einem zentralen Ort vereinbaren lassen. Demgegenüber erscheinen die - aufgrund der Einordnung des Bereichs nach § 35 BauGB ohnehin nur schwerlich bebaubaren - Grundstücke unmittelbar an der L. Straße für die Umsetzung des Projekts an einer zentralen Örtlichkeit prädestiniert. Auch der Rückgriff auf Grünflächen nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes bietet sich als rückwärtige, von der L. Straße entfernte Bereiche nicht als Alternativfläche mit Rücksicht auf die Planungskonzeption an, zumal - wie der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin im Ortstermin am 27. September 2016 unwidersprochen vorgetragen hat - ein wesentlicher Teil dieses Bereichs dem Schulbetrieb dient (Nutzung als Pausenhof bei schönem Wetter bzw. als Freifläche vor der Aula bei schulischen Veranstaltungen). Zudem drängen sich die Grundstücke nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes nicht als Ersatzflächen für die FlNr. ... - ... auf, weil eine Parkanlage, die sich dann aus den Flächen FlNr. ..., ..., .../... (nordwestlich des Schulgebäudes) und Teilflächen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) zusammensetzte, auf Kosten einer kompakten Struktur einen verzerrten Zuschnitt erhielte. Aufgrund dieser Erwägungen wird man die Standortauswahl für die öffentliche Parkfläche auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers an den überplanten Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... nicht als von vornherein unverhältnismäßig (abwägungsdisproportional) ansehen können. Alternativflächen, die im Rahmen der planerischen Konzeption als ebenso geeignet für den Planungszweck anzusehen wären und die sich daher als Alternativstandorte aufdrängten, sind daher nicht ersichtlich.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Tenor

I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.

Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.

Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:

Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.

Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.

Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.

Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.

Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.

Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.

Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:

„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.

Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.

Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.

Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)

Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“

Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.

Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.

Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12).

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller schon deshalb zu bejahen, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar planbetroffen sind (geänderte Baugrenzen, Festsetzung von „privaten Grünflächen als Hausgärten“), sodass durch den Änderungsbebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 23). Die Antragsteller können sich darüber hinaus auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung ihrer Anwesen durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 und den hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehr über die Straße „Im T“ geht (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; zum eher großzügig anzulegenden Maßstab im Rahmen von § 47 Abs. 2 BauGB vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 27). Zur Abwägungs- resp. Ermittlungserheblichkeit am Maßstab von § 2 Abs. 3 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6) wird auf die Ausführungen unten zu 2. b) verwiesen.

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels unwirksam.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 = juris Rn. 3; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5; Ziegler, DVBl. 2010, 291), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 26; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 61; U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 20; B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 37). Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 39 m.w.N. - sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. auch BVerwG, U.v. 1.7.2010 a.a.O.; Ziegler, DVBl. 1987, 280/281). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O.; B.v. 4.9.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.10.2014 a.a.O. m.w.N.). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind.

aa) Der Identitätsfunktion ist nach Ansicht des erkennenden Senats nach Maßgabe dieser Norm des Landesrechts grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, zu entsprechen (ebenso BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Sind - wie vorliegend - die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für den Fall, dass eine Satzung aus einem Textteil und einer oder mehreren Planzeichnungen besteht, diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder grundsätzlich alle Teile gesondert auszufertigen sind. Die Ausfertigung allein des Textteils oder allein der Planzeichnung genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit aller Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Für diesen Fall hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildet, dass Textteil und Planzeichnung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung am Maßstab von Art. 26 Abs. 2 GO durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sein müssen, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris Rn. 37; U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 40; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 = juris Rn. 25).

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis von Planzeichnung und textlichem Festsetzungsteil, sondern allgemein, wenn ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen besteht, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind. Soweit in diesem Fall nicht alle Teile - also alle Blätter - mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil - also auf einem Einzelblatt - des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Im zuletzt genannten Fall muss mithin die notwendige „gedankliche Schnur“ im o.g. Sinne zwischen allen Einzelblättern des Bebauungsplanes bestehen (ebenso: SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff. m.w.N.; andeutend auch BayVGH, U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39 a.E.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 40).

Ansonsten würde die Funktion des Ausfertigungsvermerks, nämlich sicherzustellen, dass alle Einzelteile des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des beschließenden Gremiums im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Zudem gewährleistet speziell bei Bebauungsplänen die durch die Ausfertigung vollzogene Urkundenherstellung, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt der als Satzung beschlossenen Rechtsnorm verschaffen können. Diese - rechtsstaatlich geforderte - Funktion übernimmt beim Normerlass üblicherweise die Verkündung bzw. Bekanntmachung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9; B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.), die bei kommunalen Satzungen über das Amtsblatt, sonstige regelmäßig erscheinende Druckwerke oder über einen Anschlag erfolgt (vgl. in Bayern Art. 26 Abs. 2 GO, Art. 20 Abs. 2 LKrO, Art. 19 Abs. 2 BezO). Bei Bebauungsplänen ist diese Rechtsklarheit verschaffende Publizität allerdings über § 10 Abs. 3 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung ist nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Diese Form der Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB („Ersatzverkündung“, vgl. z.B. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2017, § 10 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Ausfertigung jedenfalls bei Bebauungsplänen eher streng zu handhaben, weil es bei diesen - im Gegensatz zu anderen Satzungen - in der Regel zu keiner vollständigen Bekanntmachung des Satzungstextes, der Planzeichnung sowie ggf. weiterer (regelnder) Anlagen kommt. Die rechtsstaatlich gebotene Publizität für die Normunterworfenen wird mithin nur dadurch gewährleistet, dass diese Einsicht in die ausgefertigte Originalurkunde nehmen können. Gerade dies bedingt aber mit Blick auf die rechtsstaatlich geboten Rechtsklarheit für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, dass alle regelnden Teile des Bebauungsplans - also in der Regel: Planzeichnung(en) sowie alle Einzelblätter der textlichen Festsetzungen - entweder fest miteinander verbunden sind oder aber auf den ausgefertigten Teilen / Blättern in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile / Blätter der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität ausschließen (vgl. ebenso - im Vergleich zum Erlass von Bundes- und Landesgesetzen - VGH BW, U.v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen, die sich aus dem Ausfertigungsvermerk selbst oder aus den einzelnen Satzungsbestandteilen ergeben. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe bis zum ausgefertigten (letzten) Blatt sowie durch die Angabe von Datum und Regelungsbezug auf allen zur Satzung gehörenden Blättern eindeutig bestimmt wird, welche Einzelblätter vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Das Gericht hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf diesbezügliche formelle Mängel hingewiesen. Durch die erneuten Ausfertigungsunterschriften der ersten Bürgermeisterin vom 9. Dezember 2015 und die anschließende Neubekanntmachung im Amtsblatt am 29. Januar 2016 ist keine umfassende „Heilung“ in formell-rechtlicher Hinsicht eingetreten (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung über § 214 Abs. 4 BauGB durch Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte vgl. BVerwG, B.v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 - NVwZ 1993, 471 = juris Rn. 17; SächsOVG, U.v. 6.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; speziell zu Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln vgl. Jobs, UPR 2016, 493/495). Nach wie vor erfassen die Ausfertigungsunterschriften (nunmehr vom 9. Dezember 2015) nicht alle relevanten regelnden Teile der Satzung zur Erfüllung der Identitätsfunktion. Durch das Abheften der Planzeichnung und der sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen in einen sog. Schnellhefter wurde auch keine hinreichende körperliche Verbindung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte. Ein wesentlicher Unterschied zum Abheften der Einzelblätter im Ordner des Planungsverfahrens besteht nicht. In beiden Fällen ist die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Blätter des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42). Die textlichen Festsetzungen selbst bestehen nach wie vor aus sechs einzelnen (nur lose abgehefteten) Einzelblättern, wobei sich der Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift vom 9. Dezember 2015 lediglich auf der letzten Seite befindet. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einer körperlichen Verbindung, es mangelt vielmehr auch an einer „gedanklichen Schnur“, die die sechs Blätter mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Ebenso wie beim Satzungsbeschluss, der laut der Ausschussniederschrift vom 18. März 2014 nicht auf eine etwa datumsmäßig bestimmte Fassung der Satzung Bezug nimmt, fehlt es auch in den zuletzt am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen an einem auf jeder Seite angegebenen Fassungsdatum oder einer anderen gedanklichen Verbindung. Allein die fortlaufenden Seitenangaben sowie die abgedruckte Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ auf jedem Blatt (ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise wie z.B. die Angabe des Datums des Satzungsbeschlusses) genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der fünf ersten Seiten mit der sechsten Seite, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. März 2014“ erhalten hätte.

Auch dadurch, dass bei anderen Behörden - etwa bei den Landratsämtern oder den Regierungen - üblicherweise Duplikate beschlossener Bebauungspläne und Änderungsbebauungspläne archiviert werden, können nicht jegliche Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit nicht gesondert ausgefertigter Einzelblätter zur Satzung ausgeräumt werden. Denn insbesondere nach vielen Jahren oder Jahrzehnten seit dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung wird sich womöglich nicht mehr zweifelsfrei klären lassen, ob an diese Stellen tatsächlich die beschlossene, oder aber eine abweichende (ggf. Entwurfs-) Version übermittelt wurde. Zudem trägt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allein die erlassende Kommune die Verantwortung dafür, dass in ihrer räumlichen Sphäre die „richtige“, d.h. die als Satzung beschlossene Fassung vorgehalten wird.

Der Senat weist darauf hin, dass es mit den aus Art. 26 Abs. 2 GO richterrechtlich abzuleitenden Ausfertigungsanforderungen nicht darum geht, den Gemeinden zu unterstellen, diese würden ansonsten im Nachhinein durch vorsätzliches strafbares Handeln Seiten beschlossener Satzungen manipulativ austauschen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass im Rahmen der über einen langen Zeitraum erfolgenden Routinearbeit mit dem Planungsakt divergierende Fassungen regelnder Bebauungsplanbestandteile versehentlich ausgetauscht werden, sodass dann - möglicherweise nach vielen Jahren - insbesondere mangels Möglichkeit der Orientierung am Inhalt einer satzungswiedergebenden Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB, s.o.) kaum oder nicht mehr rekonstruiert werden kann, welche Fassung tatsächlich beschlossen wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob eine hinreichende „gedankliche Schnur“ bestehen würde bzw. ob die Identitätsfunktion der Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO hinreichend erfüllt wäre, wenn es von Beginn der Planung an nur eine einzige Fassung der textlichen Festsetzung gegeben hätte (weil dann möglicherweise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen wäre). Denn um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. In den Planungsakten der Antragsgegnerin existieren vielmehr verschiedene Fassungen der textlichen Festsetzungen, die alle die identische Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ tragen. Auch wenn die am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen im Wesentlichen mit dem am 7. Mai 2014 ausgefertigten Textteil sowie der Entwurfsfassung der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB identisch sind, weist die erste Entwurfsfassung, die Gegenstand der frühen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, nicht unerhebliche inhaltliche Unterschiede zu der als Satzung beschlossenen und am 9. Dezember 2015 erneut ausgefertigten Fassung auf. Dies betrifft neben dem einleitenden Satz auf Seite 1 („Damit werden alle bisherigen Festsetzungen ersetzt.“), der im Erstentwurf nicht enthalten war, den Regelungsort „Landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstücke“ [Nr. „0.10.2“ (Satzungsfassung) bzw. „0.7“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)], die Nummerierung ab „0.7.“ sowie die Versorgungsträgerbezeichnungen in „0.10.3“ (Satzungsfassung) bzw. „0.11.2“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Jedenfalls (auch) aus diesem Grund vermag die Ausfertigungsunterschrift auf Blatt 6 der textlichen Festsetzung vom 9. Dezember 2015 nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, die eine Urkunde erfordert, zu garantieren, welcher genaue Satzungstext vom Gemeinderat beschlossen worden ist.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsmeinung mit einer jedenfalls früher vertretenen Ansicht anderer Senate des Verwaltungsgerichtshofs eine Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf einem Schriftstück außerhalb der Satzungsurkunde - so etwa auf dem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Rats- oder Ausschusssitzung mit dem Satzungsbeschluss (BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 62; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16) oder auf dem Bekanntmachungsvermerk (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 30; U.v. 2.5.2007 a.a.O.) - als grundsätzlich ausreichend für eine Ausfertigung angesehen wird (zum Streitstand auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff.). Denn auch nach dieser Meinung ist es unerlässlich, dass mit der Unterschriftsleistung die Identität des vom Rat bzw. Ausschuss gewollten und des ausgefertigten Inhalts ausreichend gewährleistet ist. D.h. auch insofern wird eine „gedankliche Schnur“ - im Sinne eines hergestellten gedanklichen Zusammenhangs von Satzungsinhalt und Beurkundung - gefordert, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit aller Teile des Bebauungsplans zur beschlossenen Satzung ausschließt (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 13; U.v. 18.11.1991 a.a.O. juris Rn. 62; U.v. 16.11.1992 - 14 N 90.2062 - juris Rn. 37; U.v. 10.10.2000 a.a.O. juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 a.a.O. juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gem. § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 2 VwGO gehalten, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen Divergenz anzurufen. Eine Entscheidung eines anderen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, die in einem vergleichbaren Fall die Ausfertigung aufgrund einer hinreichenden körperlichen Verbindung oder einer hinreichenden „gedanklichen Schnur“ geprüft und als genügend bewertet hat, liegt nicht vor.

cc) Der erkennende Senat hält auch eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 4 VwGO nicht für sachdienlich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 25). Das hier gefundene Ergebnis entspricht für Bebauungspläne der logischen Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. und des 15. Senats der letzten neun Jahre bei körperlicher Trennung von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - soweit ersichtlich - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auf grundsätzlichen Widerspruch gestoßen ist. Es entspricht ferner der u.a. auf das Rechtsstaatsgebot rekurrierenden Rechtsfindung von Obergerichten anderer Bundesländer (vgl. insbes. SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.). Ob den Anforderungen an die „gedankliche Schnur“ genügt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und mag ggf. auch davon abhängen, ob es aufgrund mehrerer im Planungsakt vorhandener Fassungen des Satzungstextes bzw. sonstiger Satzungsbestandteile zu Verwechslungen kommen kann (s.o.). Zudem hält es der Senat für erwägenswert, dass bei sonstigen Rechtsnormen im Range unterhalb förmlicher Gesetze ggf. weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, weil dort über die Verkündung bzw. Bekanntmachung ein in rechtsstaatlicher Hinsicht kompensierendes - identitätsstiftendes und Rechtssicherheit schaffendes - Publizitätsinstrument bereitsteht, das bei Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB so nicht normativ vorgegeben ist (s.o.). Insofern vermögen die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgebrachten Beispielsfälle aus dem Naturschutzrecht ein besonderes Bedürfnis an einer vereinheitlichenden Rechtsprechung nicht zu begründen.

b) Der Änderungsbebauungsplan leidet hinsichtlich der nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 auf FlNr. … festgesetzten öffentlichen Parkplatz- und Wendefläche mit 14 Stellplätzen zudem an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung der Wohngrundstücke der Antragsteller durch die künftige Nutzung der 14 Stellplätze auf der neu ausgewiesenen öffentlichen Parkfläche. Beim Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten erhoben und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Vorhandenes, nachträglich erhobenes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

bb) Eine Abwägung auch unter Einbeziehung der geltend gemachten Belange der Antragsteller hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des beschließenden Bauausschusses am 9. Dezember 2013 und am 18. März 2014. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung des auf FlNr. … als ergänzende „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen mit Wendemöglichkeit auf die Wohngrundstücke der Antragsteller überhaupt hat. Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 36 m.w.N.). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird, damit die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden können und auch gewichtet werden. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 f.; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms bzw. (hier) eines Parkplatzlärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (speziell u.a. bei Parkplatzlärm vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 21 ff., 44 ff.; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 16).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, trifft die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39 f.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche (hier: in Form einer öffentlichen Parkfläche) neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 a.a.O.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Parkplätze nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 - unter Einbeziehung des hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehrs auf der Erschließungs Straße „Im T“ sowie von Parkrangiervorgängen und Türenschlagen etc. - als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich marginal zunehmenden Anliegerverkehrs bei hinzukommenden vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit: BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Es durfte mithin nicht ohne Weiteres die Lärm(zusatz) belastung durch den künftigen Parkverkehr derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterblieben. Gerade weil sich die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren mit rechtzeitigen Einwendungen auch zur Lärmfrage gegen den geplanten Parkplatz in ihrer Nachbarschaft gewandt haben, wäre es am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB Sache der Antragsgegnerin gewesen, unter Berücksichtigung der pro Zeiteinheit mit Kraftfahrzeugen anfahrenden Besucher des Friedhofs und der künftigen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten hinsichtlich der Lärmbelastung der Antragsteller eine auf einer geeigneten fachspezifischen Methode sowie auf realistischen Annahmen beruhende Prognose zu erstellen bzw. sachverständig erstellen zu lassen (vgl. speziell u.a. bei Parkplatzlärm: BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 44 ff.: Normenkontrollantrag gegen ein benachbartes Sondergebiet für eine Gaststätte mit einem Parkplatz / 12 Stellplätze; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2009 - 2 N 08.1463 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 48 ff., 86 ff.; OVG NRW, U.v. 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE - juris Rn. 57 ff.). Für diese Prognose hätte ein (eventuell) planbedingter Mehrverkehr auf dem betroffenen Teilstück der Straße „Im T“, die zu erwartenden Parkbewegungen auf dem geplanten Parkplatz in der Nachbarschaft der Antragsteller sowie hierauf aufbauend ein eventueller Anstieg der Verkehrslärmimmissionen ermittelt und bewertet werden müssen [zur Häufigkeit der Fahrzeugbewegung (= Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen etc.) als wesentliche Einzugsgröße für die Beurteilung der Lärmbelastung eines Parkplatzes vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 40; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83]. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde. Dem abschließend entscheidenden Bauausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die durch die Parkflächen zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht und ggf. mit welchem Gewicht diese in die Abwägung einzustellen war.

cc) Der Ermittlungsmangel ist am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat - wie gesehen - einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet (BVerwG, U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22). Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen in den Planungsakten nicht befinden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren.

Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 28). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Auch der für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 (also nach dem Satzungsbeschluss) gefertigten „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie über die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke lässt sich keine verlässliche Prognose über die Nutzungsfrequenz des künftigen Parkplatzes entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob das über einen Zeitraum vom 9. Juli bis 16. Juli 2014 erhobene Zahlenmaterial repräsentativ ist, betreffen die diesbezüglich erhobenen Daten lediglich die aktuelle Nutzung der Stich Straße „Im T“ längs der beiden Grundstücke der Antragsteller bis zum (derzeitigen) Sackgassenende, also den Istzustand. Eine Prognose, mit welcher Verkehrsresp. Nutzungsdauer zu rechnen ist, wenn ein „offizieller“ neuer Parkplatz mit 14 Stellplätzen für die Friedhofsbesucher bereit steht, ist diesen nicht zu entnehmen. Es steht damit weiterhin die - mangels entsprechender Ermittlungen bislang unbeantwortete - Frage im Raum, ob bei Planungsumsetzung mit einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung resp. Parkfrequenz zu rechnen ist. Damit fehlt es an einer Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden (bislang nicht aufgearbeiteten) Datenlage beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42).

dd) Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben die Verkehrslärmbelastung bereits mit Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2014 - und damit keine zwei Monate nach der ersten Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans - als abwägungsfehlerhaft gerügt. Damit ist die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingehalten.

c) Der Ausfertigungsmangel - s.o. a) - erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Änderungsbebauungsplans. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen, inwiefern das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit isoliert gesehen lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Parkplatzes (neue öffentliche Verkehrsfläche mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit), nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit der übrigen Teile des Änderungsbebauungsplans zur Folge hätte.

3. Der Senat hält es im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein dürfte, am Durchgangsstraßenkonzept im Bereich der Grundstücke der Antragsteller festzuhalten.

Ebenso wie kein Anspruch auf die Aufstellung sowie die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), kennt die Rechtsordnung keinen „Plangewährleistungsanspruch“ in dem Sinne, dass ein bisheriger Bebauungsplan mit seinem konkreten Inhalt auf Dauer aufrecht zu erhalten ist und umgesetzt werden muss; das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 39 ff. BauGB über das Planungsschadensrecht geschützt (BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 4 B 180.96 - BayVBl. 1997, 154 = juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 18.9.2009 - 7 D 85/08.NE - juris Rn. 95; OVG Berlin, U.v. 20.2.1998 - 2 A 8.94 - NVwZ-RR1999, 108 = juris Rn. 29).

Auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, weiterhin an der ursprünglichen Planung einer durchgehenden Erschließungs Straße „Im T“ festzuhalten. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich das einfachgesetzlich u.a. in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte sowie verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte planerische Ermessen der Gemeinde nur ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen, namentlich bei Vorliegen städtebaulicher Missstände, zu einer Planungspflicht verdichten kann (in Orientierung an § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 10.40050 - juris Rn. 24). Dasselbe muss für die Aufgabe einer bisherigen Planung gelten. Eine Kommune kann allenfalls dann am Festhalten eines in einem geltenden Bebauungsplan manifestierten Planungskonzepts verpflichtet sein, wenn als Folge der Aufgabe der bisherigen Planung städtebauliche Missstände entstünden. Das ist aber vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Errichtung einer entsprechenden Durchgangs Straße für die Antragsteller ggf. praktischer wäre, um ihre Grundstücke auch über eine nordwestliche Verbindung anfahren zu können, begründet keinen entsprechenden Planungszwang der Antragsgegnerin. Da die Grundstücke der Antragsteller über die Anbindung der Straße „Im T“ an den W …weg und weiter über die J …- …-Straße bzw. die P …straße hinreichend straßenmäßig erschlossen sind, ist hinsichtlich des bisherigen (faktischen) Erschließungszustands kein städtebaulicher Missstand (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g BauGB) erkennbar, der dem planerischen Verzicht auf eine in Richtung Nordwesten durchgehende Erschließungs Straße „Im T“ am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünde.

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung (vgl. Umweltbericht Seite 11), im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 31. Januar 2013 sowie im Rahmen der Schlussabwägung vom 18. März 2014 damit argumentiert, dass die zwangsweise Durchsetzung der im mittlerweile 40 Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Durchgangs Straße an rechtliche Grenzen stoße, dürfte dies nicht sachwidrig und deshalb auch nicht am Maßstab von § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB abwägungsfehlerhaft sein. Erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Enteignungsverfahrens gegenüber dem Eigentümer der FlNr. … zum Zwecke der Durchsetzung der ursprünglichen Planung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - die ein Absehen hiervon seitens der Gemeinde als vertretbar und daher für die streitgegenständliche Planungsentscheidung sachgerecht erscheinen lassen - bestehen schon deshalb, weil fraglich ist, ob nach mehr als 40 Jahren unterlassener Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans noch von einer Rechtfertigung einer Enteignung ausgegangen werden kann. Denn gemäß § 87 Abs. 1 BauGB ist eine solche nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Letzteres ist - im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung - im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu entscheiden, in der die privaten, auf Bestandsschutz gerichteten Eigentümerinteressen mit dem öffentlichen Interesse an dem Entzug des Grundeigentums gegenübergestellt werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist hiernach nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 87 Rn. 2 m.w.N.; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 87 Rn. 21 f. m.w.N. sowie § 85 Rn. 97). Der Umstand, dass die Gemeinde bereits mehr als vier Jahrzehnte zugewartet hat, dürfte vorliegend gegen den fortbestehenden Gemeinwohlzweck sprechen (zum zeitlichen Aspekt vgl. auch BVerfG, B.v. 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; Runkel a.a.O. Rn. 56). Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann - ohne dass der Senat hier eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung aller Einzelheiten einer potenziellen Enteignung durchzuführen hätte - der Standpunkt der Gemeinde, von der bestehenden Planung einer Durchgangs Straße „Im T“ abzusehen, weil die Durchsetzung der Festsetzung wegen Zeitablaufs nunmehr auf rechtliche Grenzen stoßen kann, nicht als sachwidrig und deshalb abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Auch wenn - wie die Antragsteller vortragen - die Stadtverwaltung gegenüber den beschließenden Ratsmitgliedern in juristisch-dogmatischer Hinsicht nicht völlig korrekt von „Verjährung“ des Bebauungsplans gesprochen haben sollte, dürfte hierin in der Sache keine inhaltliche Falschinformation zu sehen sein.

Im Übrigen dürfte nach den Umständen des Falles davon auszugehen sein, dass die ursprüngliche Festsetzung der Durchgangs Straße (heute „Im T“), soweit das Verbindungsstück zwischen der FlNr. … und der FlNr. … nach nunmehr über 40 Jahren seit Bekanntgabe des ursprünglichen Bebauungsplans nicht umgesetzt wurde, funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung kann u.a. dann obsolet werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dies dürfte bei einer mehr als 40-jährigen Nichtumsetzung der Fall sein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für ein Straßenvorhaben grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens in Orientierung an den fachplanerischen Fristen - vgl. heute § 75 Abs. 4 VwVfG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG - innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 2472/08 - BauR 2010, 1543 = juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall dürfte jedenfalls spätestens nach dem Scheitern der Verhandlungsgespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2013 von Funktionslosigkeit auszugehen sein, weil die Gemeinde den Bau der Straße spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig endgültig aufgegeben hat (BVerwG, B.v. 22.7.2010 a.a.O.).

Schon vor dem Hintergrund einer ohnehin nur kaum durchsetzbaren bzw. bereits obsoleten Straßenplanung dürften - ohne dass hier noch auf alle diesbezüglichen Einzelfragen einzugehen wäre - die Einwendungen der Antragsteller in Bezug auf ihre vormals auf die Erschließung für die ursprünglich geplante Durchgangs Straße gezahlten Vorausleistungen von vornherein von geringem Gewicht sein. Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist primär eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), hingegen weniger eine die Planung selbst determinierende Frage. Insofern stellt die Belastung mit Erschließungskosten grundsätzlich schon keinen überwiegenden privaten Belang dar, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans unüberwindbar entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - IV C 12.74 u.a. - BRS 30 Nr. 1). Sofern Belastungen mit Erschließungskosten überhaupt als abwägungserheblich anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50), sind diese in der Bauleitplanung allenfalls - wenn entsprechender Anlass besteht und ohne dass es auf Detailfragen ankommt - „in groben Zügen abwägend zu bedenken“ (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 13 f.). Jedenfalls spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Planung ein mit Blick auf die Erschließungskostenlast missbräuchliches Ziel verfolgt, weil z.B. mit ihr sachwidrig Beitragslasten ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 a.a.O. m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36 und die Klägerinnen zu 3 und 4 je 1/18 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungbeschluss für den (teilweisen) Neubau der Kreisstraße K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der im Ortsteil Gunzenhaus (Süd) der Gemeinde Meckenbeuren gelegenen Grundstücke Flst. Nr. 525 und 525/1 (...straße ...). Das letztere Grundstück ist mit einem Wohngebäude nebst Doppelgarage bebaut, das der Kläger zu 2 mit der Klägerin zu 1 bewohnt. Das angrenzende Grundstück Flst. Nr. 525 ist mit einem Nebengebäude (Holzlager, Stall, Carport) bebaut. Die K 7725 wird künftig statt bislang 700 bis 800 m nur mehr in einem Abstand von ca. 145 bzw. 115 m an diesen Gebäuden vorbeiführen.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind zusammen mit dem Kläger zu 2 Mitglieder einer Erbengemeinschaft und als solche Gesamthandseigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528, welches teilweise als Erdbeerpflanzung verpachtet ist und im Übrigen als Streuobstwiese genutzt wird. Das 7.715 m2 große Grundstück wird durch das Straßenbauvorhaben (einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans) teilweise dauernd (3.217 m2) und teilweise vorübergehend (546 m2) in Anspruch genommen.
Unter dem 29.06.2006 leitete das Regierungspräsidium Tübingen auf Antrag des Landkreises Bodenseekreis das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Südumfahrung Kehlen als „K 7725 neu“ und den Umbau des Knotenpunktes B 30/L 333 ein.
Nachdem den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit gegeben worden war, zu dem Plan bis zum 02.10.2006 Stellung zu nehmen, wurde in den „Gemeindenachrichten Gemeinde Meckenbeuren“ am 08.07.2006 amtlich bekannt gemacht, dass die Planunterlagen vom 10.07. bis 09.08.2006 im Rathaus während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme auslägen. Jeder könne bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich zum Mittwoch, 23.08.2006 - bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung müsse innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.
Mit am 23.08.2006 eingegangenen Anwaltsschreiben vom 23.08.2006 erhoben die Kläger im Wesentlichen folgende Einwendungen: Ihr Grundstück dürfe nur in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche Belange rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen seien; dies sei nicht der Fall. Die Lärmbelastung für ihre Grundstücke rühre derzeit von nur 26 Fahrzeugbewegungen her, weshalb die Wohnqualität bislang nur sehr wenig durch Straßenverkehrslärm beeinträchtigt sei. Eine Vorbelastung bestehe nur aufgrund der nördlich verlaufenden Eisenbahnstrecke Ulm - Friedrichshafen und des westlich gelegenen Flughafens. Dass die besondere Lärmsituation im Bereich des nahegelegenen Brückenbauwerks ermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Unklar sei, ob, was allein sachgerecht sei, bei Bestimmung der Immissionsrichtwerte von einem Wohngebiet ausgegangen worden sei. Die erhebliche Vorbelastung sei bei der Lärmberechnung völlig außer Acht gelassen worden, obwohl aufgrund der eintretenden Gesamtbelastung die Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten werde. Jedenfalls seien Auflagen vorzusehen, aufgrund denen auf nicht prognostizierte, erhöhte Immissionsbelastungen mit aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden könne. Ein Eingriff in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, insbesondere in den Naherholungsbereich und das Erholungsgelände von Gerbertshaus dürfe nur erfolgen, wenn es keine Alternativen gebe. Durch die Straße werde auch die historische Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten. Eine Neuplanung sei schließlich gar nicht erforderlich. Bei Realisierung der B 30 neu würde Kehlen ohnehin entlastet. Auch sonst gebe es eine wesentlich geeignetere Variante. Auf der Höhe des Ortsteils Lochbrücken könne etwa außerhalb des bewohnten Gebiets eine Stichstraße zum nördlichen Teil des Flughafens und entweder auf dem Flughafengelände selbst oder an diesem entlang zum Messegelände geführt werden. Auf diese Weise könnten auch der Flughafen und das neue Industriegebiet angeschlossen werden; vor allem würden eine Zerschneidung des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie ein Erwerb von Naherholungsraum vermieden und Gunzenhaus würde keiner zusätzlichen Lärmbelastung ausgesetzt. Ob die geplante Ortsumfahrung tatsächlich zu einer Entlastung Kehlens führen werde, sei ohnehin zweifelhaft, da sie einen wesentlichen Umweg bedeuten würde.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 machten mit nahezu gleichlautenden, am 22.08.2008 eingegangen Schreiben vom 11. bzw. 20.08.2006 im Wesentlichen noch geltend: Sie wendeten sich nicht nur gegen die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528, sondern auch gegen die von den zukünftig zu erwartenden Schallemissionen ausgehenden Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihres Haus- und Wohneigentums und der landwirtschaftlichen Nutzung jenes Grundstücks. Sie seien als Bürgerinnen des Ortsteils Gerbertshaus dramatischen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens, der Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und einer damit möglicherweise einhergehenden Änderung des lokalen Klimas ausgesetzt. Eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets im Bereich der Schussen und des Erholungsgeländes in Gerbertshaus sei nicht hinnehmbar. Auch der gewährte Lärmschutz sei unzureichend, da es zu einer nicht akzeptablen Zunahme der Lärmbelastung komme. Schon jetzt sei der Lärm durch den Flug- und Zeppelinbetrieb, die Triebwerksprobeläufe, die zunehmenden Start- und Landebewegungen sowie den Bodenlärm durch den Straßen- und Eisenbahnverkehr unerträglich. Die Belastung erreiche in der Summe nunmehr ein erheblich störendes, teilweise sogar gesundheitsrelevantes Maß. Die geplante Trasse passe nicht ins Landschaftsbild und trenne das Ortsbild. Gutachten und Prognosen, die die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geplante Erweiterung der Messe, die Fertigstellung der B 31, die Erweiterung des Flugplatzes Friedrichshafen sowie den Bau der geplanten B 30 neu berücksichtigten, gebe es nicht. Zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes müssten die kurz-, mittel- und langfristigen Verkehrszahlen prognostiziert werden. Insofern sei der Bau der Südumfahrung zumindest bis zur Fertigstellung der B 30 neu zurückzustellen. Die erstellten Prognosen seien unrealistisch, berücksichtige man die im Gemeindeblatt veröffentlichten Geschwindigkeitskontrollen an der K 7725. Bislang sei nur die gerade durch die Südumfahrung zu erwartende Mehrbelastung in den Blick genommen worden, wobei die Auswirkungen der Brücke möglicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Der Ortsteil Gunzenhaus müsse jedenfalls als Wohngebiet berücksichtigt werden. Schließlich seien sie es gewohnt, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen. Alternative Vorschläge, wie die direkte Anbindung der Messe Friedrichshafen via Flugplatz („Shuttlestraße" über die bestehende Brücke) auf den Seewald Kreisverkehr, seien nicht weiter verfolgt worden. Die Vervielfachung des Verkehrsaufkommens werde den Verkehrswert ihrer Hausgrundstücke und ihres Grundbesitzes mindern. Auch werde die Nutzbarkeit der Außenbereiche stark eingeschränkt. Es müsse geregelt werden, welche Rechte ihnen als Eigentümer von Wohngrundstücken zustünden, sollten die Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss nicht eingehalten werden. Erforderlich sei eine „Schallgarantie“, die sicherstelle, dass ihnen auch ein in der Umweltmedizin künftig erkannter und von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung anerkannter erhöhter Schallschutz zu Gute komme. Die durch Gewährung von (passivem) Schallschutz nicht ausgleichbaren Nachteile für die Nutzung ihres Wohneigentums müssten durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Erörterungsverhandlung am 20.12.2007 wies der Kläger zu 2 auf die relativ große Verkehrsmenge aus dem Raum Friedrichshafen hin und lehnte die Planung als eine mit 15 Millionen Euro zu teure Notlösung ab. Eine kleine Lösung von der Lochbrücke am Flughafen entlang zur Messe für etwa 2 Millionen Euro reiche völlig aus. Nach Fertigstellung der B 30 neu möge geprüft werden, ob die Ortsumgehung Kehlen noch benötigt werde.
Am 26.09.2008 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss "für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und L 333". Zur Begründung wurde u. a. angeführt: Die Planung sei von einer ausreichenden Rechtfertigung getragen, da sie im vordringlichen Bedarf des Kreisstraßenausbauprogramms des Bodenseekreises enthalten sei und im Einklang mit den übergeordneten Planungskonzepten des Landes, des Landkreises und der Gemeinden stehe. Die Ortsdurchfahrt Kehlen sei stark belastet. Die Straße habe eine regionale und überregionale Verbindungsfunktion, die sich im Zuge des geplanten Baus der B 30 neu und der Südumfahrung Tettnang noch verstärke. Hinzu komme, dass bei Messeveranstaltungen in Friedrichshafen ein erheblicher zusätzlicher Verkehr aufgenommen werden müsse. Die Ortsdurchfahrt Kehlen habe einen unsteten Verlauf bei einer geringen Fahrbahnbreite, die Gehwege seien zum Teil sehr schmal. Am bestehenden Bahnübergang und an der Einmündung in die B 30 komme es jetzt schon regelmäßig zum Rückstau. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziere für das Jahr 2015 eine Verkehrsmenge von 13.900 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.000 Fahrzeugen. Diese Belastung überfordere ersichtlich die bestehende Ortsdurchfahrt. Hinzu komme, dass die Straße als Zubringer für die geplante B 30 dienen solle, womit eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei. Durch die geplante Straße werde eine Entlastung von 67 % für die Ortsdurchfahrt prognostiziert. Insofern führe sie zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensqualität der dortigen Bevölkerung. Der unter Hinweis auf zu erwartenden Schleichverkehr bezweifelte Entlastungseffekt könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Bau der B 30 neu führe noch nicht zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrt, vielmehr werde sich die Verkehrsbedeutung und -belastung des Zubringers K 7725 dadurch noch erhöhen. Die eine Verkehrszunahme prognostizierende Verkehrsuntersuchung sei für den Untersuchungsraum nicht zu beanstanden. Die Gutachter hätten sich detailliert mit den Entwicklungen des maßgeblichen Untersuchungsraums auseinandergesetzt, für den aufgrund der Einwohnerzahl, des Freizeitwerts und der Wirtschaftskraft eine überdurchschnittliche Entwicklung zu erwarten sei. Tragender Aspekt der Planung sei nicht zuletzt die Verkehrssicherheit. Das Unfallgeschehen in der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 spiegle die unbefriedigende Leistungsfähigkeit der Strecke wieder.
10 
Was etwaige Alternativen anbelange, sei die Südumfahrung im Vergleich zu den zwei geprüften Nordumfahrungen die günstigste Lösung. Auch die vorgeschlagene Trasse in Anlehnung an die "Shuttlebus"-Verbindung zwischen Flughafen und Messe sei untersucht worden. Es spreche viel dafür, dass diese Verkehrsführung schon keine Alternative zur beantragten Südumfahrung, sondern ein anderes Verkehrsprojekt darstelle, mit dem wesentliche Ziele der Planung nicht erreicht werden könnten. Der Vorschlag dränge sich jedenfalls nicht als die bessere Alternative auf. Die entsprechende Trassenführung decke sich nicht mit der langfristig in der Raumschaft verfolgten Netzkonzeption mit B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu. Nur wenn die K 7725 neu gezielt auf den Anschluss bei Hirschlatt geführt werde und der Verkehr nicht den Umweg über die Messe nehmen müsse, könne die volle verkehrliche Wirksamkeit dieser Gesamtkonzeption erreicht werden. Der Messeverkehr verursache zwar zeitweise ein hohes Aufkommen, mache jedoch übers Jahr gesehen nicht den maßgebenden Verkehrsanteil aus. Deswegen sei die Netzkonzeption nicht vorrangig daran auszurichten. Mit zunehmender „Umwegigkeit" der Trasse nehme der bezweckte Entlastungseffekt für die Ortsdurchfahrt ab; eine ortsnahe Führung bewirke deutlich mehr als eine nach Süden abgesetzte Linienführung. Eine Trasse als Ausbaumaßnahme auf der bereits bestehenden Flughafenstraße sei nicht geeignet, da dies keine öffentliche Straße sei und ein reiner Ausbau nicht geeignet wäre, überörtlichen Verkehr aufzunehmen. Damit wäre nur ein Neubau außerhalb des Flughafenbereichs denkbar, der zudem sicherheitstechnische Vorgaben einhalten müsse. Im Hinblick auf die Anflugbefeuerung komme im Randbereich nur ein Straßenverlauf in kostenaufwendiger Tunnel- oder zumindest Tieflage in Betracht. Ein Brückenbauwerk über die Bahn mit der für eine Elektrifizierung notwendigen Höhe und entsprechenden „Anrampungen" sei nicht realisierbar. Zudem würde ein Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe zu einer Behinderung der Verkehrsflüsse an Messetagen führen, was der Neubau der K 7725 neu gerade verhindern solle. Eine Trassierung auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt führe schließlich zu massiven Belastungen des Siedlungsbereichs von Gerberts-haus und stelle einen erheblichen Eingriff in das Waldgebiet "Großes Moos" dar. Dies führe zu unvermeidbaren artenschutzrechtlichen Konflikten, welche allenfalls dann hingenommen werden könnten, wenn es keine zumutbare Alternative gäbe. Eine solche sei mit der planfestgestellten Trasse jedoch gerade vorhanden. Gegen eine Unterquerung von Bahn, Schussen bzw. Flughafenstraße spreche nicht zuletzt, dass sie erfahrungsgemäß ein Vielfaches an Kosten verursache. Angesichts der zumutbaren Südumfahrung hätte eine solche daher bereits wegen des schlechten Kosten-/Nutzenverhältnisses als unwirtschaftlich ausgeschieden werden dürfen.
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Zum Verkehrslärmschutz wurde u.a. ausgeführt, dass die für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte von 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschritten werden dürften. Die Ortsteile Gunzenhaus und Siglishofen sowie das Gehöft Sch. seien als Wohngebiet angesehen worden. Dem Lärmgutachten habe eine Verkehrsuntersuchung vom Januar 2006 mit dem Prognosehorizont 2015/ 2020 zugrunde gelegen, wobei der schalltechnischen Berechnung im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung der ungünstigste Lastfall (C 2) zugrunde gelegt worden sei. Die Verkehrsuntersuchung sei methodisch richtig erstellt und inhaltlich nachvollziehbar. Die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen-Immenstaad sei berücksichtigt worden; im Übrigen seien von dort nur untergeordnete Auswirkungen zu erwarten. Auch von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen seien keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen der K 7725 neu zu erwarten, da das Passagierwachstum im Wesentlichen aus Österreich und der Schweiz erwartet werde. Im Übrigen habe der Flughafenverkehr ohnehin nur untergeordneten Einfluss auf den maßgeblichen Jahresmittelwert. Die Lärmberechnung sei durch Ermittlung eines Beurteilungspegels in einem Berechnungsverfahren vorzunehmen. Die Methode nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) gewährleiste zuverlässige Ergebnisse und sei von der Rechtsprechung bestätigt. Die Lärmberechnungen, an denen zu zweifeln kein Anlass bestehe, hätten ergeben, dass zur Einhaltung der Grenzwerte Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien. Erforderlich sei auf der Ostseite der K 7725 neu ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 1,5 m über der Gradiente bis zum Brückenbauwerk, von wo er in einen 1,5 m hohen massiven Spritzschutz übergehe. Außerdem umfasse die Planung näher bezeichnete Lärmschutzmaßnahmen für bestimmte Streckenabschnitte. Damit könne die Lärmbelastung im Bereich Gunzenhaus um weitere 4 dB(A) reduziert werden und seien für alle Gebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Dem Einwand, dass bei offenem Fenster geschlafen und eine Störung des Schlafs durch den Verkehrslärm bis hin zur Gesundheitsgefährdung befürchtet werde, sei entgegenzuhalten, dass die Grenzwerte an den maßgeblichen Messpunkten vor den Fenstern durchgängig eingehalten seien. Unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien nicht zu erkennen. Zwar seien auch Gärten, Terrassen und Balkone schutzwürdig, jedoch gelte dies nur tagsüber. Nach den Lärmberechnungen würden die Immissionsgrenzwerte indes deutlich unterschritten. Zwar sei eine Vorbelastung durch andere Verkehrsanlagen grundsätzlich nicht im Sinne eines Summenpegels zu berücksichtigen, jedoch verhalte es sich dann anders, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreiche oder in die Substanz des Eigentums eingreife. Beides komme unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Lärmwirkungsforschung aber erst ab einem Außendauerschallpegel von etwa 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) in Frage. Nach der ergänzenden Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation sei eine Gesamtbelastung im gesundheitsgefährdenden Bereich jedoch nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der strengen Werte der DIN 18005 habe die K 7725 neu nur einen untergeordneten Einfluss. Auch die unter Berücksichtigung des Fluglärms ermittelte Größenordnung der Gesamtlärmbelastung von 64 bis 67 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht liege noch deutlich unter den Werten, ab denen die Rechtsprechung eine Gesundheitsgefährdung für denkbar halte. Eine erhebliche (negative) Veränderung der Lärmsituation durch Abweichung der tatsächlichen Verkehrssituation von der Prognose durch die B 30 infolge der Maßnahme sei nicht zu erwarten. Gegebenenfalls führe dies zu Nachbesserungs- oder Entschädigungsansprüchen.
12 
Was die befürchtete soziale Trennwirkung anbelange, stelle der Straßenbau zwar eine Zäsur im Ortsbild von Gunzenhaus bzw. Kehlen dar. Aufgrund der Brücke über Bahn und Schussen blieben jedoch die relevanten Wegeverbindungen erhalten.
13 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.10.2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 06.11.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung könnten die Kläger zu 2 bis 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528 eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Eine materielle Präklusion greife nicht, da sie Einwendungen erhoben hätten. Für die nur mittelbar eigentumsbetroffenen Kläger zu 1 und 2 werde sich die Lärm- und Schadstoffsituation grundlegend ändern. Die Auswahl der Trassenvarianten sei unzureichend. Mit der sogenannten „Shuttlebus-Trasse" habe sich der Vorhabenträger zunächst überhaupt nicht befasst, obwohl diese sich als die bessere Variante aufdränge, weil sie außerhalb bewohnter Gebiete verlaufe. Warum mit ihr nicht die volle verkehr-liche Wirksamkeit erreicht werden könnte, sei nicht verständlich, zumal sie auch keinen Umweg, sondern eine sinnvolle Ergänzung der geplanten Messezufahrt darstelle. Auch im Planfeststellungsbeschluss werde diese Variante nur unzureichend behandelt. Diese müsse auch nicht zwingend in das Waldgebiet „Großes Moos“ eingreifen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenso wie der Eingriff in die Natur grundsätzlich zu unterlassen. Auch eine ausreichende Kompensation sei nicht vorgesehen. So sei die Maßnahme 2.1 für den vorgesehenen Zweck ungeeignet. Auch die mit der Maßnahme 9 verbundenen Maßnahmen, welche u. a. als Ersatz für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorgesehen seien, seien unzureichend. Die Fläche sei bereits zu klein. Die „Bähwiesen“ befänden sich mit ihrer extensiven Nutzung ohnehin bereits in einem sehr guten Zustand. Hinsichtlich der Zerschneidung der Siedlungsstruktur habe keine sachgerechte Abwägung stattgefunden.
14 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit der „Shuttle-Trasse" eingehend auseinandergesetzt. Diese stelle jedoch ein völlig anderes Verkehrsprojekt dar. So sehe sie eine Linienführung an völlig anderer Stelle vor und sei nicht am zentralen Ziel der Planung, nämlich der Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlens, ausgerichtet. Jedenfalls sei sie nicht die eindeutig bessere Variante. Die Belastungen würden lediglich verlagert. Es seien im Übrigen nicht nur die Grenzwerte nach der 16. BImSchV eingehalten, vielmehr seien sogar die strengeren Orientierungswerte nach der DIN 18005 der Planung zugrundegelegt worden. Da die Flughafenstraße ungeeignet sei, den überörtlichen Verkehr aufzunehmen, wäre außerhalb des Flughafenbereichs ein Straßenneubau erforderlich. Dieser führte jedoch zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft und müsste den sicherheitstechnischen Belangen des Flughafens untergeordnet werden. Hinzu komme die Problematik des Eingriffs in das hochwertige Waldgebiet „Großes Moos“. Im Hinblick auf den Eingriff ins Landschaftsbild und die naturschutzrechtlichen Belange seien die Kläger ohnehin präkludiert. Allenfalls seien weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu entwickeln, die sich jedoch auf die Kläger nicht auswirkten. Die Frage der Zerschneidung der Siedlungsstruktur („soziale Trennwirkung") sei im Planfeststellungsbeschluss abgehandelt worden. Das Wohnhaus der Kläger sei schon bisher Emissionen der angrenzenden Bahnstrecke, des Flughafens und der naheliegenden B 30 ausgesetzt gewesen. Durch den Neubau der Kreisstraße erfahre die Lärmsituation daher keine grundlegende Änderung. Eine Erhöhung der Schallschutzwände um weitere 1 - 2 m führte lediglich zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel um 1,2 bis 1,8 dB(A). Zugleich würden Flächen und Kosten um 40 bis 80 % zunehmen, was unverhältnismäßig sei. Auf dem Brückenbauwerk sei zudem fraglich, ob sich eine Erhöhung noch in das Orts- und Landschaftsbild integrieren ließe. Auch seien Beeinträchtigungen des Vogelflugs zu besorgen.
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Abschließend haben die Kläger geltend gemacht, dass es mehrere geeignetere Trassen gebe. Hierzu haben sie zunächst auf eine Variante 1 mit Querung der Start- und Landebahn des Flughafens mittels einer Unterführung sowie eine Variante 2 verwiesen, die am Rande des Flughafengeländes verliefe. Schließlich lasse das Straßenbauvorhaben die Planungen der Gemeinde Meckenbeuren unberücksichtigt. So solle die Ortsdurchfahrt neu trassiert werden. Nicht zuletzt deshalb dränge sich die Variante 3 geradezu auf. Mit ihr würde letztlich eine schlüssige Straßenführung geschaffen. Die planfestgestellte Variante stehe auch in Widerspruch zum Lärmaktionsplan.
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Mit Urteil vom 29.07.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen (Az.: 8 K 2721/08) abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge seien unbegründet. Mit ihren Rügen betreffend einen nicht kompensierten Eingriff in den Naturhaushalt seien die Kläger auch insoweit, als sie wegen des unmittelbaren Eingriffs in die Substanz ihres Eigentums betroffen seien, ausgeschlossen. Daran habe sich auch mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG nichts geändert. Dies gelte auch für solche Umstände, welche von der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund von Einwendungen Dritter zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen hätte auch die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange nicht dazu geführt, dass von der Maßnahme insgesamt abgesehen oder die Trassenführung im Bereich ihrer Grundstücke verändert worden wäre. Vielmehr hätten die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel durch eine schlichte Planergänzung behoben werden können. Ob auch die mit der Klage vorgebrachte Rüge, der Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht kompensiert, präkludiert sei, habe offen bleiben können. Allerdings dürfte die Frage eines entsprechenden Ausgleichs bzw. Ersatzes im Einwendungsschreiben schon nicht hinreichend "thematisiert" worden sein. Jedenfalls habe nur eine entsprechend pauschale Prüfung erwartet werden können.
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Dem planfestgestellten Neubau der K 7725 fehle es auch nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob die Kläger zu 1 und 2, soweit sie nur mittelbar (durch Lärm) betroffen seien, deren Fehlen überhaupt rügen könnten, könne dahinstehen. Denn das Vorhaben sei gemessen an den Zielen des Straßengesetzes jedenfalls "vernünftigerweise" geboten gewesen. Relevante Ziele der Planung einer Kreisstraße seien auch die Entlastung von Orts-durchfahrten und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bereits der Blick auf die Übersichtskarte zeige, dass jedenfalls der Verkehr aus dem Bereich Lindau/Kressbronn/Langenargen/Tettnang, welcher Friedrichshafen umfahren und dies künftig auch nicht über die B 31 neu tun und/oder ins Hinterland Friedrichshafens bzw. den Raum Hagnau/Meersburg/Überlingen gelangen wolle, die K 7725 neu nutzen und damit die Ortsdurchfahrt meiden werde. Entsprechendes gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt trete schließlich nach Aussage des Verkehrsgutachters auch ohne die B 30 neu ein. Da diese lediglich bei Hirschlatt an die K 7725 anknüpfe, würde die Ortsdurchfahrt durch die Zubringerfunktion für Meckenbeuren stark belastet. Werde eine relevante Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht und bedürfe der gegenwärtige Zustand im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Abhilfe, könnten bereits in Trassenführung und Ausbauzustand begründete und im laufenden Betrieb erkennbare Verkehrsgefahren die Planung rechtfertigen, ohne dass es auf eine Verkehrszählung ankomme. Unabhängig davon gehe der Angriff gegen die Verkehrsprognose fehl. Die von den Klägern anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen am 11.12.2006 und 21.11.2007 gezählten Fahrzeugmengen seien nicht repräsentativ. Auch sei nicht dargetan, dass eine zu hohe Ausgangsbelastung die Prognose für 2015 unrichtig mache.
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Die Vorgehensweise nach der Verkehrslärmschutzverordnung sei nicht zu beanstanden. Da die Lärmberechnungen für die K 7725 als solche nicht in Zweifel gezogen worden seien, seien diese zugrundelegt worden. Die Verkehrslärmuntersuchung vom 12.01.2006 sei zum Ergebnis gekommen, dass die K 7725 mit den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Lärmschutzmaßnahmen für die Siedlungsbereiche der Kläger in Gunzenhaus-Süd zu Lärmwerten von höchstens 55/45 dB(A) führe. Damit seien sowohl die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung als auch die Werte der DIN 18005-1 für Wohngebiete eingehalten. Eine (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme ohnehin nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart defizitär sei, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt oder in einem abtrennbaren Planungsteil in Frage gestellt sei. Ansonsten bestehe allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung. Soweit sich die Klägerinnen zu 3 und 4 - zumal unsub-stantiiert - auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihres Grundstücks berufen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr Außenbereichsgrundstück kein Außenwohnbereich sei. Außerdem sei im Außenbereich ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zumutbar. Seien die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten, sei die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Auch sei die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher. Im Übrigen liege die Terrasse des Wohnhauses nach Süden, also nicht direkt zur Trasse hin, welche in ihrer kürzesten Entfernung östlich verlaufe. Zwar gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster. Der typische Dämmwert eines gekippten Fensters betrage jedoch nach gefestigter Auffassung 15 dB(A), sodass sich für die Kläger zu 1 und 2 Innenpegel von nachts allenfalls 30 dB(A) ergäben. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei daher nicht erreicht. Nach den genehmigten Plänen lägen zur Straßentrasse hin ohnehin nur zwei Fenster, nämlich in der Küche im Erdgeschoss und in einem nicht zum Schlafen bestimmten Zimmer im Obergeschoss. Die nach Norden hin ausgerichteten Schlafraumfenster seien von der Straße noch weiter entfernt. Problematischer erscheine die Gesamtbelastung durch Bahn-, Straßen- und Fluglärm, doch ergebe sich auch daraus kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger. Nach den Rasterlärmkarten des Lärmaktionsplans ergebe sich für die Grundstücke der Kläger als Summe der vorhandenen Lärmquellen B 30, Eisenbahn und Flughafen eine Belastung von 65/55 dB(A), wobei die Eisenbahn mit 63/54 dB(A) und der Flughafen (nach der Lärmkonturenkarte Flughafen) mit 61/55 dB(A) anzusetzen seien. Dies ergebe mit den Werten der K 7725 neu von 55/45 dB(A) insgesamt 66/56 dB(A). Die Steigerung durch das planfestgestellte Vorhaben liege danach im nicht hörbaren Bereich. Damit gingen vom planfestgestellten Vorhaben keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen aus. Auch fehle es insofern an der Kausalität zwischen dem Bau der K 7725 neu und einer Gesundheitsgefährdung beim Schlafen bei gekipptem Fenster, als solches schon bisher nicht zumutbar gewesen sei. Eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, bestehe nicht. Den erst Ende 2009 „im Grobkonzept" gebilligten und erst im Herbst 2010 „stehenden" Lärmaktionsplan habe die Planfeststellungsbehörde noch nicht berücksichtigen müssen. Unabhängig davon sei auch kein Widerspruch zu diesem ersichtlich.
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Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter keinem Abwägungsfehler. Zutreffend sei die Lärmbetroffenheit der Anwohner in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe jedoch rechtsfehlerfrei gegenüber den Vorteilen der gewählten Trasse geringer gewichtet werden dürfen, nachdem es nur zu zumutbaren Beeinträchtigungen komme. Auch bei der Trassenauswahl seien Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung hätte darstellen und insoweit aufdrängen müssen. Dies sei auch im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten alternativen Trassen nicht der Fall. Diese hätten wohl schon deshalb ausgeschieden werden können, weil sie auf ein anderes Projekt hinausliefen. Die in zulässiger Weise verfolgten Ziele könnten mit ihnen nicht mehr verwirklicht werden. Denn eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen vom Verkehr auf der B 30 alt aus Norden und Nordosten, der nördlich von Friedrichshafen in Richtung Westen verlaufe, könne so nicht erfolgen, da die alternative Trasse südöstlich von Gerbertshaus einen erheblichen Umweg bedeutete. Gleiches gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Hinzu komme die im Planfeststellungsbeschluss angesprochene Gesamtkonzeption, die damit verfehlt würde. Eine Verknüpfung mit der K 7726 neu im Bereich der Messe führte zudem an Messetagen zu einer Überlagerung von Messeverkehr, örtlichem, überörtlichem und regionalem Verkehr an einem der Hauptverteiler für die Messeparkierung. Jedenfalls sei eine alternative Trasse südlich der planfestgestellten Trasse nicht die eindeutig bessere Lösung. Dass die Lärmbelastung für die Anwohner geringer wäre, treffe ohnehin nur auf die zuletzt angesprochene Variante 1 (Unterquerung des Flughafengeländes) zu. Für die ebenfalls noch angesprochene Variante 2 treffe dies nur auf die Kläger selbst und die Bewohner von Gunzenhaus Süd und Nord sowie Siglishofen zu; stattdessen würden die Anwohner in Lochbrücke und Gerbertshaus westlich der Schussen bzw. K 7727 erstmals und vergleichbar belastet. Die Flugplatzringstraße liege schließlich im Sicherheitsbereich des Flughafens und diene der Kontrolle sowie im Unglücksfall der freien Zufahrt von Rettungskräften. Bereits der Messe-Shuttle-Betrieb unterliege strengen Sicherheitsauflagen. Weder in Linienführung, Unterbau, Querschnitt, Radien noch in der Quer- und Längsneigung genüge diese den zwingenden Mindestanforderungen an eine Straße mit überörtlichem Verkehr. Insofern wäre jedenfalls ein Neubau erforderlich. Was die vorgeschlagene Unterquerung der Eisenbahn bzw. des Flughafengeländes betreffe, bedürfte es einer technisch ausgesprochen anspruchsvollen und extrem teuren Lösung. Neben verkehrstechnischen Umständen dürften im Rahmen von Alternativprüfungen aber auch finanzielle Erwägungen eingestellt und als ausschlaggebend bewertet werden. Nicht zuletzt kollidierten die Trassen-varianten, welche einen Anschluss an die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) im Bereich der Messe vorsähen, mit der dortigen Bebauungsplanung. Werde in der weiteren Führung der Alternativtrassen der Anschluss an die Messe vermieden, müsste die Trasse durch das Waldgebiet „Großes Moos“ geführt werden, was gravierende, vor allem naturschutzrechtliche Konflikte zur Folge hätte. Die zuletzt und erstmals vorgeschlagene Variante 3 lehne sich an die bereits untersuchte "ortsferne Nordumfahrung" an. Nachdem sich die Kläger im Einwendungsverfahren hierzu nicht geäußert hätten, seien sie wohl bereits materiell präkludiert. Im Übrigen habe sich der Planfeststellungsbeschluss mit der „ortsfernen Nordumfahrung“ substantiiert auseinandergesetzt und sie aus vertretbaren Gründen verworfen.
20 
Dass die K 7725 die Siedlungsstruktur zerschneide, habe der Planfeststellungsbeschluss erkannt, jedoch darauf verwiesen, dass die relevanten Wegeverbindungen aufrechterhalten blieben. Eine unzumutbare Verlängerung der Straßenverbindung zum Hauptort Kehlen sei nicht zu erkennen. Die „psychologische" Betroffenheit durch ein Gefühl des „Abgeschnittenseins“ könne in der Abwägung überwunden werden.
21 
Ob das hilfsweise, erstmals in der mündlichen Verhandlung verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Lärmschutz nach § 87b VwGO zurückgewiesen werden könnte, könne dahinstehen. Jedenfalls liege mangels unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger vor.
22 
Gegen dieses, ihnen am 29.12.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.01.2011 Berufung zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Innerhalb der ihnen bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger ihre Berufung wie folgt begründet: Den Klägern zu 2 bis 4 stehe aufgrund der unmittelbaren Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528 ein sog. Vollüberprüfungsanspruch zu. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 könnten auch die Kläger zu 1 und 2 eine Überprüfung der planerischen Abwägung insoweit verlangen, als ihr Interesse berührt sei, nicht durch nachteilige Wirkungen in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt zu werden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie mit Einwendungen hinsichtlich eines Eingriffs in die Natur und insoweit erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen präkludiert seien. Einwendungen müssten nur erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestünden. Eine rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens sei nicht erforderlich. Die Begriffe „Natur“ und „Landschaft“ würden häufig gleichbedeutend oder in der Weise verwendet, dass mit der Verwendung des einen zugleich der Bedeutungsinhalt des anderen transportiert werden solle. Auch der Gesetzgeber verwende die Begriffe stets als Paar, was verdeutliche, wie eng beide miteinander verzahnt seien und wie weit sich ihr Bedeutungsinhalt überschneide. Ihre Kritik an den Eingriffen in die Landschaft sei daher auch als Einwendung gegen Eingriffe in die Natur zu verstehen gewesen. Insofern seien auch die Eingriffe in die Natur bzw. die aus diesem Grund festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen gewesen. Eingriffe in die Natur im engeren Sinne seien indes nicht ausreichend kompensiert worden. Die für die Maßnahme 2.1 vorgesehene Fläche erweise sich aufgrund ihrer Nähe zum Straßenkörper als ungeeignet. Insbesondere im Hinblick auf „fliegende Insekten“ sei eine Störung zu besorgen. Mit dem Grundstück Flst. Nr. 456 und den angrenzenden Grundstücken hätte auch eine wesentlich geeignetere Ausgleichsfläche zur Verfügung gestanden. Außerdem würden insgesamt 10,75 ha mit über 54 dB(A) verlärmt. Insofern könne eine Revierbildung durch Brutvogelarten nicht mehr stattfinden. Die im Rahmen der Maßnahme 9 für Ersatzmaßnahmen vorgesehenen „Bähwiesen“ befänden sich bereits in einem „sehr guten Zustand extensiver Nutzung“. Bei sachgerechter Bewertung hätte auch nicht nur eine schlichte Planergänzung vorgenommen, sondern von dem Projekt insgesamt Abstand genommen werden müssen. Zumindest wäre eine Durchführung an anderer Stelle angezeigt gewesen. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die weiteren Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Auch die gerügten Eingriffe in die Landschaft seien nicht ausreichend kompensiert worden. Selbst wenn ihr Vorbringen insoweit zu pauschal gewesen sein sollte, sei vor dem Hintergrund des ihnen teilweise zustehenden Vollüberprüfungsanspruchs und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts jedenfalls eine genauere Prüfung vorzunehmen, ob die Eingriffe ausreichend ausgeglichen bzw. ersetzt worden seien. Abgesehen davon hätten sie den Kern des Problems - die Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft - durchaus angesprochen. Dies habe auch impliziert, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unzureichend seien. Denn bei ausreichenden Maßnahmen wäre der Erholungswert gerade nicht beeinträchtigt worden. Die mit der Maßnahme 9 verbundenen Ersatzmaßnahmen seien auch insofern unzureichend, als sie einerseits als Ersatz für das Landschaftsbild herangezogen würden, andererseits Eingriffe in die Natur kompensiert werden sollten. Auch sei eine Fläche von 0,66 ha im Hinblick auf eine Neuversiegelung von 3,41 ha viel zu klein. Schließlich werde das Gebiet durch das Planvorhaben zerschnitten, sodass Spaziergänger die Landschaft nicht mehr zur Erholung nutzen könnten. Das Missverhältnis zwischen den beanstandeten Eingriffen und der Maßnahme 9 sei offensichtlich.
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Dem Vorhaben fehle es auch an der erforderliche Planrechtfertigung. Es führe zu mehr Problemen, als es lösen könne. Insbesondere könne der erwartete Entlastungseffekt nicht eintreten. Auch sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt worden. Mit dem Vorhaben würden viele gleich gelagerte Probleme geschaffen, da eine Belastung der ähnlich stark bewohnten Orte Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach in Kauf genommen werde. Ein Entlastungswert von 67 % für Kehlen erscheine überhöht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die K 7725 nicht wie erwartet angenommen. So sei zu erwarten, dass, um etwa die B 467 zu erreichen, bei Untereschach auf die B 30 neu aufgefahren und nicht die Abzweigung bei Hirschlatt genutzt werde. Auch sei zweifelhaft, dass Verkehrsteilnehmer, die von Norden her nach Meckenbeuren gelangen wollten, die B 30 neu nutzten, zumal bei Brochenzell keine Abzweigung vorgesehen sei. Auch Maßnahmen zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt seien augenscheinlich nicht beabsichtigt, sodass es dort weiterhin zu Schleichverkehr komme. Fraglich sei auch, ob sich die Situation hinsichtlich der Verkehrssituation tatsächlich verbesserte. Durch die Südumfahrung entstünden vielmehr neue Gefahren. Insofern komme es durchaus auf eine Verkehrszählung an. Schon die für 2005 ermittelte Verkehrsmenge von 6.900 Kfz/Tag sei nicht korrekt ermittelt. So seien am 11.12.2006 (Montag) zwischen 12.48 und 15.09 Uhr lediglich 727 Kraftfahrzeuge, am 19.04.2007 (Donnerstag) zwischen 06.45 und 10.43 Uhr 1.557 Kraftfahrzeuge und am 21.11.2007 (Mittwoch) zwischen 07.00 und 10.30 Uhr lediglich 1.061 Kraftfahrzeuge gezählt werden. Insofern seien auch die auf dieser Grundlage prognostizierten Verkehrszahlen für 2015 bzw. 2020 zu hoch. Hinzu komme, dass nach einem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 die Westtrasse der B 30 im Hinblick auf artenschutzrechtliche Bedenken offenbar nicht mehr realisiert werden solle. Werde indes die Osttrasse der B 30 neu realisiert, änderten sich sämtliche Verkehrsströme und sei die K 7725 nicht mehr erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 LVwVfG müsse diese nachträgliche Änderung der Sachlage berücksichtigt werden. Die folge auch aus der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
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Auch die Zerschneidung der Siedlungsstruktur sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Bereits der Planfeststellungsbeschluss habe sich damit nur unzureichend befasst. Es könne nicht nur auf den Mobilitätsgesichtspunkt abgestellt werden. Vielmehr dürften auch das psychologische Moment - das Gefühl des „Abgehängtseins“ - und der städtebauliche Aspekt nicht außer Betracht bleiben. Die vorgesehenen Maßnahmen führten ebenso wie die Ausbaubreite der Straße zu einer unübersehbaren Abtrennung des Ortsteils vom Zentrum, wo sich viele für die örtliche Gemeinschaft bedeutsame Orte befänden.
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Sollten die Verkehrsmengen hingegen zutreffend ermittelt worden sein, wären die ergriffenen Lärmschutzmaßnahmen bei weitem nicht ausreichend. So wären sie nunmehr einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Aus dem Lärmaktionsplan gehe hervor, dass die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 schon jetzt einem Dauerschallpegel von insgesamt 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ausgesetzt seien. Werde die K 7725 neu gebaut, erhöhe sich der Dauerschallpegel auf insgesamt 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Die von der Rechtsprechung bislang für eine Gesundheitsgefährdung angenommene Grenze bei 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) sei nach den neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls zu hoch angesetzt; vielmehr seien nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis deutlich niedrigere Werte anzusetzen. Teilweise werde die Grenze am Ohr des Schläfers bei 30 dB(A) angesetzt, was bei geschlossenem Fenster einem Außenpegel von 50 dB(A) entspreche. Dieser sei bereits jetzt überschritten. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch das Schlafen bei gekipptem Fenster. Dies setze Außenpegel von maximal 45 dB(A) voraus. Bei einer entsprechenden Grenzwertüberschreitung dürfe ihnen auch die Vorbelastung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei eine Lärmsanierung geboten. Teilweise werde bereits eine Dauerbelastung oberhalb von 60 dB(A) als gesundheitsbeeinträchtigend angesehen, wobei schon ab 45 dB(A) nachts Änderungen der Schlafstadien mit entsprechenden Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem festzustellen seien. Bereits 1999 sei vom Sachverständigenrat für Umweltfragen ein Dauerschallpegel von 65 dB(A) tags als Grenzwert für lärmbedingte Herzinfarktrisiken angenommen worden. Nachts sei ein Wert von 55 dB(A) als maßgeblich angesehen worden, weil lärmbedingte Schlafstörungen schon deutlich unterhalb der Aufwachschwelle von 60 dB(A) festzustellen seien. Darauf, dass eine Erhöhung um nur 1 dB(A) unterhalb der „Hörbarkeitsschwelle“ liege, dürfe nicht abgehoben werden; auch eine solche Erhöhung könne durchaus noch wahrgenommen werden. Doch auch dann, wenn man an den überkommenen Grenzwerten für eine Gesundheitsgefährdung festhalte, wären doch die Grenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten. Nach der Abrundungssatzung der Gemeinde Meckenbeuren vom 14.10.1980 lägen die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 im Innenbereich. Nachdem sich in Gunzenhaus lediglich Wohngebäude befänden, liege es nahe, nicht nur von einem allgemeinen, sondern einem reinen Wohngebiet auszugehen. Dann wären der Abwägung aber nicht die korrekten Orientierungswerte (50 dB(A) bzw. 40 dB(A)) zugrundegelegt worden. Insofern liege eine beachtliche Fehleinschätzung vor. Die Lärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück überschreite zudem die Grenzwerte nach der 16. BImSchV. Die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche habe nicht näher konkretisiert werden müssen. Die Ergebnisse der Lärmberechnung als solche stellten sie nicht in Frage. Diese habe jedoch zu Unrecht nicht die von anderen Quellen verursachte Lärmbelastung berücksichtigt. Eine solche sei auch durch die 16. BImSchV nicht ausgeschlossen. Nur eine summative Betrachtungsweise sei überhaupt geeignet den Schutzauftrag des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Soweit die 16. BImSchV im Hinblick auf eine gewichtige Gesamtbelastung hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurückbleibe, müsse unmittelbar auf diese Vorschrift zurückgegriffen werden. Auch geringe Lärmzunahmen seien beachtlich und müssten zu einer Lärmsanierung führen, wenn Grenzwerte bereits erreicht bzw. weit überschritten seien. Die Situation würde sich noch verschärfen, wenn es tatsächlich zu einer Erweiterung der Nachtflüge komme. Jedenfalls müssten auf engem Raum befindliche Lärmquellen zusammengefasst berücksichtigt werden und zwar auch dann, wenn sie nicht durch dasselbe Regelwerk erfasst würden. Dafür spreche auch die Umgebungslärmrichtlinie. Abgesehen davon seien die Regelungen der 16. BImSchV in einem atypischen Fall ohnehin nicht anwendbar. Auch hier seien Verkehrsbelastungen absehbar, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden. Aufgrund der neuen Geräuschquelle werde die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nunmehr endgültig unmöglich. Auch ihr Außenbereichsgrundstück wäre nicht mehr zur Erholung nutzbar.
26 
Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch nicht hinreichend mit alternativen Streckenführungen auseinandergesetzt. Bei sachgerechter Abwägung wäre jedoch jede der von ihnen aufgezeigten Varianten zielführender gewesen. Dies gelte insbesondere für die „Shuttlebus-Variante und die Variante „Nordumfahrung“. Insoweit werde auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Auch bei Zugrundelegung der Varianten 1 und 2 könnte durch einen entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie eine entsprechende Streckenführung eine Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht werden. So könnten die im Hinblick auf den Messeverkehr befürchteten Störungen im Verkehrsablauf durch eine entsprechende Ausbaugestaltung mit intelligenten Verkehrsleitsystemen verhindert werden. Bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen könnte eine Straße durchaus am Flughafengelände vorbeigeführt werden. Mit dieser könnte dann auch das neue Gewerbegebiet „Lochbrücke“ erschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen Nordumfahrung seien sie nicht präkludiert, nachdem sie mehrfach auf vorzuziehende Trassenvarianten hingewiesen hätten. Die „ortsferne Nordumfahrung“ sei zu Unrecht verworfen worden. Zwar würden dann andere Orte belastet, doch seien es weniger und vergleichsweise unbelastete Orte.
27 
Die Kläger beantragen,
28 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333 aufzuheben,
29 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 um weitere dem Schutz ihres Grundeigentums bzw. ihrer Gesundheit dienende Vorkehrungen gegen Lärm neu zu entscheiden.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufungen abzuweisen.
32 
Hierzu führt das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 sei nicht eigentumsbetroffen, da sie nicht Eigentümerin der Flurstücke Nrn. 525 und 525/1 sei. Mit ihren Einwendungen hinsichtlich der Kompensation eines Eingriffs in die Natur seien die Kläger präkludiert. Die Planfeststellungsbehörde müsse zumindest erkennen können, womit sie sich näher auseinander setzen solle. Aufgrund ihrer Einwendung - Eingriff in das Landschaftsbild und einen Naherholungsbereich - habe es nicht nahe gelegen, sich qualifiziert mit etwaigen Mängeln der gesamten naturschutzrechtlichen Kompensation auseinanderzusetzen. Vielmehr habe die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen dürfen, dass sich die Einwendung auf das Vorhandensein von Alternativtrassen bezogen habe. Dass sich die Planfeststellungsbehörde für die umweltverträglichste Variante entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls habe aufgrund der Formulierung der Einwendung kein Anlass bestanden, sich qualifiziert mit der Kompensation von Beeinträchtigungen der Natur auseinanderzusetzen. Auch in der Sache greife ihr Einwand nicht durch. Eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung im Hinblick auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen sei nur geboten, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler kausal für die enteignende Grundstücksinanspruchnahme wäre. Im Übrigen scheide eine Berufung auf Mängel im naturschutzfachlichen Kompensationskonzept von vornherein aus, da die Kläger mit ihren Wohngrundstücken nur mittelbar betroffen seien. Für die eigentumsrechtliche Inanspruchnahme seien die beanstandeten Maßnahmen jedoch nicht kausal gewesen. So würden sie lediglich für die gar nicht beanstandete LBP-Maßnahme 3.1a in Anspruch genommen. Auch wenn die von ihnen beanstandeten Maßnahmen naturschutzrechtlich unzulässig wären, wären im Wege der Planergänzung lediglich weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entwickeln. An der eigentumsrechtlichen Betroffenheit der Kläger änderte sich nichts. Dies gelte auch mit Blick auf angebliche weitere Fehler. Denn solche lägen nicht vor. Unabhängig davon sei bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt worden, dass die angegriffenen LBP-Maßnahmen zur Kompensation der durch den Eingriff entstehenden Beeinträchtigungen geeignet seien und auch keine anderen Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Hinweis habe mangels einer substantiierten Einwendung jedenfalls genügt. Die Kläger hätten zudem übersehen, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen 2.1 und 9 um multifunktionale Maßnahmen handle, die teilweise in Zusammenhang mit anderen Kompensationsmaßnahmen zu sehen seien. So diene die Maßnahme 2.1 u.a. der Entwicklung störungsunempfindlicher bodengebundener Arten. Eine Kompensation erheblicher vorhabenbedingter Beeinträchtigungen für störungsempfindliche Brutvogelarten sei mit diese Maßnahme nicht angestrebt worden. Auf eine Verlärmung dieses Bereiches komme es insofern nicht an. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für „fliegende Insekten“ sei nicht zu erkennen. Das Flurstück Nr. 456 sei schon deshalb zur naturschutzrechtlichen Kompensation ungeeignet, weil es mit einem Wohngebäude bebaut und von solchen umgeben sei. Gleiches gelte für die umliegenden Grundstücke. Auch wenn dies anders wäre, wäre von der Maßnahme nicht abgesehen worden. Die für die LBP-Maßnahme 9 vorgesehenen Flächen („Bähwiesen") seien seinerzeit noch als Dauergrünland genutzt worden. Mit der Maßnahme 9 sei demgegenüber eine Extensivierung angestrebt worden. Auch sei entlang des Tegelbaches die natürliche Eigenentwicklung des Uferbewuchses (Hochstauden) verfolgt worden. Auch insoweit habe Aufwertungspotential bestanden. Darüber hinaus sei die Maßnahme aufgrund der erstrebten Verbesserung der Lebensraumfunktionen der Tegelbachaue geeignet, die Barrierewirkung der neuen Straße zu kompensieren, indem sie den sich dort erstreckenden Verbundkorridor stärke. Fehl gehe der Hinweis auf den Umfang dieser Maßnahme und die demgegenüber mit dem Vorhaben einhergehende Neuversiegelung. Die Kläger übersähen, dass mit der wenn auch multifunktional ausgerichteten Maßnahme 9 keineswegs die durch die Neuversiegelung eintretende bodenrechtliche Beeinträchtigung oder gar sämtliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollten. Diese stelle vielmehr nur einen Teil der boden- und naturschutzfachlichen Kompensation dar. Auch was die angeblich fehlende Kompensation der Beeinträchtigung der Landschaft anbelange, seien die Kläger mit ihrem Vorbringen insoweit präkludiert, als sie nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich die Planfeststellungsbehörde auch mit dem rechtfertigenden Kompensationskonzept auseinandersetzen solle. Ausreichende Kompensationsmaßnahmen führten keineswegs zum Wegfall einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft, sondern glichen diese lediglich gleichartig oder gleichwertig aus. Jedenfalls käme auch hier nur eine Planergänzung in Betracht, ohne dass dadurch die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Außenbereichsgrundstücks entfiele. Im Übrigen hätten die Kläger in ihrer ursprünglichen Einwendung lediglich pauschal auf das Schutzgut Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft verwiesen, ohne darzulegen, inwiefern die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ungeeignet wären. Insofern genüge, dass die Kompensation der Beeinträchtigungen dargestellt, auf die Erläuterungen des LBP verwiesen und feststellt worden sei, dass die Maßnahmen insgesamt geeignet seien. Die Beeinträchtigung sei auch tatsächlich ausgeglichen. So sehe der LBP neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umfangreiche Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen und die Anlage naturraumtypischer Strukturen als Ersatz vor. Die Maßnahme 9 werde insofern durch weitere Kompensationsmaßnahmen ergänzt. Die Wegebeziehungen blieben schließlich erhalten. Aufgrund eingebauter Querungsmöglichkeiten könnten Spazierrouten ohne große Umwege weiterhin genutzt werden.
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Der Planung fehle auch nicht die notwendige Planrechtfertigung. Inwiefern mit der Südumfahrung Kehlen eine gegenüber dem Planungsnullfall höhere Belastung der Ortschaften Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach einhergehen solle, sei nicht zu erkennen. Dies werde auch durch die Verkehrsuntersuchung 2006 bestätigt. Die Argumentation der Kläger, dass die K 7725 neu nicht erwartungsgemäß angenommen würde, überzeuge nicht. So sei für den von Österreich kommenden und nach Norden fahrenden Verkehr die Strecke über die B 467 wegen der vielen Ortsdurchfahrten gegenüber der neuen Strecke wesentlich unattraktiver. Für den von Norden in Richtung Tettnang (und anschließend weiter süd- oder südöstlich) fahrenden Verkehr gelte nichts anderes. Auch mit dem Vorbringen, wonach der von Norden nach Reute, Buch oder Meckenbeuren ausgerichtete Verkehr nach wie vor die kürzere Strecke über die B 30 alt nutzen werde, könnten die Kläger die Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. So erscheine die B 30 neu wegen der fehlenden Ortsdurchfahrten durchaus attraktiver, zumal für den von Norden nach Reute oder Buch gerichteten Verkehr, da diese Ortschaften näher an der Anschlussstelle Hirschlatt lägen. Die Verkehrsuntersuchung gehe auch keineswegs davon aus, dass sich sämtliche Verkehre im Umkreis von Kehlen künftig an der Südumfahrung Kehlen zur B 30 neu orientierten, vielmehr seien in dem erstellten Netzmodell auch mögliche alternative Fahrtrouten über die B 30 und die B 467 berücksichtigt wurden. Auch mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Zahlen aus verschiedenen Geschwindigkeitsmessungen könnten die Kläger die Richtigkeit der Verkehrsuntersuchung nicht in Zweifel ziehen. Auf eine Verkehrszählung komme es schon nicht entscheidend an, weil sich die Planrechtfertigung jedenfalls aus dem Bedürfnis an einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt Kehlen ergebe. Dass sich infolge der Südumfahrung andere Unfallschwerpunkte ergäben, überzeuge nicht. Die Verkehrsuntersuchungen 1996/1997 und 2001 hätten schließlich für die Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsbelastungen der Ortsdurchfahrt Kehlen auf die Verkehrsdaten der Verkehrsentwicklungspläne Meckenbeuren und Tettnang und des Gesamtverkehrsplans Friedrichshafen zurückgegriffen. Darüber hinaus seien die Daten des Generalverkehrsplanes Mittleres Schussental und der Verkehrsuntersuchungen Mittleres Schussental B 30 neu/B 32/B 33, B 30 neu, BA IV und B 30 neu, Ravensburg-Süd BA VI herangezogen worden. Die danach ermittelten Verkehrsdaten seien Grundlage für die berechneten Prognosefälle gewesen. Damit hätten zeitnahe Daten aus detaillierten Erhebungen und damit eine ausreichende Datengrundlage zur Erstellung der Verkehrsprognose zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Verkehrsentwicklungspläne ihrerseits fehlerhaft ermittelt worden sein könnten, lägen nicht vor. Aus diesen Daten sei die Verkehrsbelastung für die verschiedene Planfälle unter Berücksichtigung kommunaler Entwicklungsdaten sowie der 1996 prognostizierten, allgemeinen Zuwachsraten zur Mobilitäts- und Motorisierungsentwicklung zunächst auf den Prognosehorizont 2010 hoch gerechnet, dann später mehrfach angepasst und zuletzt auf den Prognosehorizont 2015/2020 fortgeschrieben worden. Hinzu komme, dass als repräsentative Erhebungstage die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in den Monaten außerhalb der Winter- und Sommerferienzeit gälten und die maßgebliche Hauptverkehrslast zwischen 15 und 19 Uhr liege. Insofern könnten von vornherein nur die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 vergleichend herangezogen werden. Da in der Zeit von 6 bis 10 Uhr etwa 20 bis 25% des Tagesverkehrs erfasst würden, ergäbe sich für den 19.04.2007 eine Tagesverkehrsmenge von rund 6.200 bis 7.800 Kfz/24 h. Dies entspreche der für das Jahr 2005 zugrundegelegten Verkehrsmenge von ca. 6.900 Kfz/24 h. Abgesehen davon, dass es sich im Übrigen um nicht repräsentative Tage handle, ließen sich allein daraus noch keine Zweifel an der prognostizierten Entlastung herleiten. Denn die Prognoseparameter und die Verteilung der Verkehrsströme blieben hiervon unberührt, so dass sich lediglich niedrigere Ausgangsbelastungen und niedrigere Prognosebelastungen ergäben. Die erreichbare Entlastungswirkung beruhe aber vorrangig auf der Verteilung der Verkehrsströme unter bestimmten Modellbedingungen. Auf diese hätten die Ausgangsdaten keinen Einfluss. Die errechnete Entlastung der Ortsdurchfahrt bliebe danach auch bei Zugrundelegung niedrigerer Ausgangszahlen gleich. Insofern wirkten sich zu hohe Ausgangsdaten lediglich auf die Verkehrsbedeutung der Ortsdurchfahrt aus. Diese bzw. die starke Belastung der Ortsdurchfahrt sei jedoch unstreitig.
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Dass von einer Westtrassierung der B 30 neu nicht mehr ausgegangen werden könnte, lasse sich dem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 nicht entnehmen. Richtig sei nur, dass inzwischen bekannt sei, dass eine Westtrassierung zu artenschutzrechtlichen Betroffenheiten führe. Wie sich diese auswirkten und ob sich ggf. eine Osttrassierung nunmehr als bessere Alternative darstelle, sei noch nicht abschließend geklärt. Doch auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu nicht mehr realisiert würde, bliebe die Planrechtfertigung für die K 7725 unberührt. Grundlage für das planfestgestellte Vorhaben sei die heute schon bestehende Verbindungs- und Zubringerfunktion der Ortsdurchfahrt Kehlen und die damit für die Ortschaft einhergehenden Belastungen. Ein Verkehrsbedürfnis für eine Ortsumfahrung bestünde auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu entfalle. Denn die Belastung der Ortsdurchfahrt sei auch so zu hoch. Auch blieben die Verkehrsbeziehungen von Nordwesten nach Südosten und umgekehrt auch so erhalten. Hinzu komme, dass die K 7725 neu weiterhin Zubringerfunktion für die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) habe.
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Dass die Südumfahrung zu einer deutlichen Zäsur im Ortsbild führe, sei keineswegs verkannt worden. Jedoch seien Maßnahmen vorgesehen, die die Trennwirkung minderten. So sei etwa die Querung der Bahnlinie und der Schussen mittels einer Feldbrücke vorgesehen, so dass die Zugänglichkeit zur Schussen erhalten bleibe und auch das Landschaftsbild geschont werde. Auch blieben die relevanten Wegebeziehungen zwischen Gunzenhaus und Kehlen erhalten. Soweit noch Beeinträchtigungen verblieben, habe der Planfeststellungsbeschluss diese zu Recht für zumutbar gehalten.
36 
Auch die Ausführungen zum Lärmschutz könnten den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Kläger blieben die Regelungen der 16. BImSchV keineswegs hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurück. Auch übersähen sie, dass die Grenzwerte der 16. BlmSchV nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs zu beachten seien und bei der Beurteilung von Lärmschutzansprüchen wegen einer etwa entstehenden Gesundheitsgefährdung oder bei einem unmittelbaren Rückgriff auf § 41 Abs. 1 BlmSchG außer Betracht bleiben müssten. Auch wenn der Verordnungsgeber aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten gewesen wäre, im Berechnungsverfahren nach der 16. BlmSchV Summenpegel zu berücksichtigen, bedeutete dies noch nicht, dass er auch die bisherigen Grenzwerte übernommen hätte. Für die unterschiedlichen Verkehrswege im Raum Kehlen/Meckenbeu-ren gebe es weder eine einheitliche Planung noch liege ein gemeinsames Konzept vor. Dass alle auf einem engen Raum befindlichen Lärmquellen im Rahmen eines Schutzanspruches nach § 41 Abs. 1 BlmSchG zusammengefasst berücksichtigt werden müssten, ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Hinweis auf die Umgebungslärmrichtlinie führe aufgrund deren Zielrichtung ebenfalls nicht weiter. Insbesondere ließen sich weder ihr noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche Grenzwerte entnehmen. Maßgeblich blieben für einen Lärmschutzanspruch der Berufungskläger daher allein die von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrsgeräusche. Soweit die Kläger geltend machten, dass im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete zu berücksichtigen gewesen wären, führe dies auf keinen beachtlichen Fehler. Die DIN 18005 enthalte lediglich Orientierungswerte für den städtebaulichen Bereich. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ergebe sich aus ihnen schon nicht gegen den städtebaulichen Planungsträger. Stelle die DIN 18005 kein für den Straßenbaulastträger verbindliches Regelwerk dar, könne ihre Nichtberücksichtigung auch keinen erheblichen Abwägungsfehler begründen. Eine Einstufung von Gunzenhaus als reines Wohngebiet liege zudem eher fern, da das Gebiet nicht durch reine Wohnbebauung geprägt und zumindest ein Gewerbebetrieb vorhanden sei.
37 
Für die Kläger ergebe sich aufgrund der im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigenden angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch kein zusätzlicher Lärmschutzanspruch. Diesen Belang hätten sie im Verwaltungsverfahren schon nicht bzw. nicht ausreichend konkret vorgebracht. Hierfür habe ihr Hinweis auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche sowie darauf, es „gewohnt“ zu sein, bei geöffnetem Fenster zu schlafen, nicht genügt. Denn ein solches Vorbringen lasse nicht erkennen, warum ihnen ein Schlafen bei geschlossenem Fenster nicht zugemutet werden könnte. Insoweit wäre auch ein bestimmter Innenschallpegel, ab dem nachhaltige Störungen des Nachtschlafes (Gesundheitsgefährdung) angenommen werden könnten, noch nicht allgemein anerkannt. Unter Berücksichtigung des Schalldämmwertes eines gekippten Fensters wäre im Übrigen der unterste in der Rechtsprechung genannte Innenschallpegel eingehalten. Auch für ihr Grundstück im Außenbereich stünde ihnen kein ergänzender Lärmschutzanspruch zu. Ein Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz bestehe auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die bereits bestehenden Geräuschvorbelastungen. Die von der Rechtsprechung anerkannten Dauerschallpegel, ab denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des Art. 2 Abs.2 GG oder eine Gefährdung des nach Art. 14 GG garantierten Eigentums angenommen werde, würden nicht erreicht oder gar überschritten. Die nicht angegriffenen Berechnungen des Gutachters ergäben genäherte Gesamtlärmpegel aller vorhandener Verkehrsquellen von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Diese lägen deutlich unter den in der Rechtsprechung als Grenze zur Gesundheitsgefährdung anerkannten Außendauerschallpegeln von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts. Diese Werte seien auch nicht aufgrund gesicherter neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. Zwar verwiesen die Kläger auf einige Studien, die bereits Dauerschallpegel von 60 bis 65 dB(A) tags und Innenschallpegel von 30 bis 45 dB(A) als gesundheitsgefährdend einstuften, jedoch zeige gerade die Bandbreite der dargestellten Untersuchungsergebnisse, dass ein neuer wissenschaftlicher Konsens zur lärmbedingten Gesundheitsgefährdung bislang noch nicht habe erzielt werden können. Ein neuer wissenschaftlicher Standard sei erst erreicht, wenn sich in der Forschung ein neuer Grundkonsens abzeichne. Insofern genüge nicht, dass Einigkeit darin bestünde, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erst ab einem Summenpegel von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, sondern bereits bei deutlich niedrigeren Werten anzunehmen seien.
38 
Vom grundgesetzlich garantierten Gesundheitsschutz sei demgegenüber nicht umfasst, auch bei Berücksichtigung des bestehenden Gesamtlärms bei geöffnetem Fenster schlafen zu können. Denn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu unterscheiden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Verkehrswege bereits heute nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten. Berücksichtige man ferner, dass die hinzutretende Lärmbelastung den Gesamtlärm lediglich um etwa 1 dB(A) erhöhe, liefe eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zu ergänzenden Schallschutzmaßnahmen auf eine nicht verhältnismäßige Lärmsanierung bestehender Verkehrswege Dritter hinaus. Eine Lärmsanierung komme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits die Vorbelastungen die Schwelle zur Eigentums- oder Gesundheitsverletzung erreichten. Da hier die anerkannten Grenzwerte zur Eigentums- und Gesundheitsverletzung weder durch die bestehenden Vorbelastungen noch bei Berücksichtigung des planfestgestellten Vorhabens überschritten würden, bestehe auch kein Anspruch auf eine Lärmsanierung.
39 
Die Kläger könnten auch nicht im Hinblick auf einen atypischen Ausnahmefall erweiterten Lärmschutz nach § 41 Abs. 1 BlmSchG verlangen. Allein auf das Vorhandensein von Summenpegeln könne hierbei jedenfalls nicht abgestellt werden, da deren Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der maßgeblichen Grenzwerte bereits in der 16. BlmSchV angelegt sei. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, die die Gesamtlärmbelastung unzumutbar erscheinen ließen. Auch aus der vorliegenden Summationswirkung folge kein atypischer Sonderfall, da die Werte, ab denen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, durch die hier ermittelten Gesamtlärmpegel deutlich unterschritten würden und der K 7725 neu in Bezug auf die bereits bestehenden Verkehrswege nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung zukomme. Schallspitzen des Bahn- und Flugverkehrs könnten schließlich von vornherein nicht auf einen atypischen Sonderfall führen.
40 
Ein Anspruch auf ergänzende Lärmschutzmaßnahmen ergebe sich auch nicht aufgrund der allgemeinen fachplanerischen Abwägung. Nachdem mit den geplanten Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der 16. BlmSchV eingehalten seien und der Gesamtlärmpegel lediglich eine Erhöhung von etwa 1 dB(A) erfahre, habe es auch keiner ausführlichen Begründung bedurft. Die Lärmsituation der Kläger werde sich durch den Bau der K 7725 neu auch nicht grundlegend ändern. So werde der Lärmschwerpunkt in Gunzenhaus und Gerbertshaus eindeutig beim Schienenverkehrslärm gesehen. Aufgrund der geplanten Lärmschutzwände sei schließlich gesichert, dass ihr Wohngrundstück ausgehend von der K 7725 neu lediglich einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgesetzt sei. Auch wenn man berücksichtige, dass die Kläger bereits durch geringe Lärmsteigerungen beeinträchtigt sein könnten, komme es lediglich zu einer unwesentlichen, im Ergebnis zumutbaren Änderung. Ausgehend von den Wertungen der 16. BlmSchV und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Gesundheitsgefährdung ließen sich auch die Außenwohnbereiche weiterhin wie bisher nutzen.
41 
Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit alternativen Trassenführungen hinreichend auseinandergesetzt. Weder mit den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 noch mit der „Shuttlebus“-Variante lasse sich indes das Planziel erreichen, die Ortsdurchfahrt Kehlen unter gleichzeitiger Verbesserung der Verkehrssicherheit effektiv und nachhaltig zu entlasten. Auch der vorgeschlagene Ausbau mit entsprechenden Verkehrsleitsystemen rechtfertige kein anderes Ergebnis. Einem solchen Streckenausbau, der entsprechenden Raum beanspruchte, stünden im Hinblick auf das Waldgebiet „Großes Moos" naturschutzfachliche Belange und die Belange der Messe entgegen. Schließlich müssten noch weitere Umwege in Kauf genommen werden. Jedenfalls drängten sich die Alternativtrassen nicht als vorzugswürdigere Varianten auf. Der Vergleich mit dem Flughafen Mannheim gehe fehl, da unberücksichtigt bleibe, dass im Rahmen der „Shuttlebus“-Variante" auch noch die Bahnlinie und die dahinter liegende K 7791 mittels eines Brückenbauwerks gequert werden müssten, was aufgrund der sicherheitstechnischen Vorgaben nicht möglich sei. Eine Realisierung in Tunnel- oder Tieflage komme aufgrund der höheren Kosten jedoch nicht in Betracht. Auch stünden verschiedene Zwangspunkte, die notwendige Linienführung und verschiedene Entwurfsparameter entgegen. Eine andere Linienführung griffe zwangsläufig in das Waldgebiet „Großes Moos" ein und bedingte eine höhere Flächenversiegelung, wodurch sich neue unvermeidbare naturschutzfachliche und artenschutzfachliche Konflikte ergäben. Schließlich würde die Lärmbetroffenheit in Richtung Gerbertshaus und Großbuch verlagert. Hinsichtlich der nunmehr vorgeschlagenen Nordumfahrung seien die Kläger präkludiert. Diese dränge sich auch nicht als vorzugswürdigere Lösung auf. Gegen diese spreche nicht zuletzt deren geringere Umwelt- bzw. Siedlungsverträglichkeit.
42 
Die Kläger haben daraufhin im Wesentlichen noch wie folgt vorgetragen: Auch wenn die Klägerin zu 1 nicht Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 sei, könne sie doch eine Gefährdung ihrer Gesundheit geltend machen. Was die angeblich fehlende Kausalität der beanstandeten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anbelange, stelle sich die Frage, ob nicht eine derart enge Vernetzung der einzelnen Maßnahmen untereinander vorliege, dass die Rechtswidrigkeit der einen auch Auswirkungen auf die anderen hätte. Stünden keine anderen Flächen zur Verfügung, bliebe der Eingriff gegebenenfalls unkompensiert, womit der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sei. Die Multifunktionalität der Maßnahme dürfe nicht dazu führen, dass die geringe Größe der Ausgleichsfläche übersehen werde. Einer derart anspruchsvollen Aufgabenstellung sei eine kleine Fläche eben nur begrenzt zugänglich. Der Hinweis, dass die bestehenden Wegebeziehungen aufrecht erhalten blieben, gehe fehl. Den Reiz eines Spaziergangs mache gerade die umgebende Landschaft aus. Auch gehöre zu einem als angenehm empfundenen Spaziergang, dass er nicht durch Umwege unterbrochen werde. Insofern eigneten sich die bisherigen Wege eben nicht mehr als Spazierwege. Die sie umgebende Landschaft habe ihren Erholungswert verloren.
43 
Aufgrund des zusätzlichen Verkehrsaufkommens würden auch die an der K 7725 liegenden Orte einer höheren Belastung ausgesetzt. Soweit der Beklagte die Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt für die Planrechtfertigung ausreichen lasse, könne ihm nicht gefolgt werden. Auch hier bedürfe es einer belastbaren Verkehrsprognose. Eine nur niedrigere Entlastung würde immerhin die Frage aufwerfen, ob das Planvorhaben dann noch gerechtfertigt sei. Insofern komme es durchaus auf die absoluten Verkehrszahlen an. Mit der Aufgabe der Westtrassierung der B 30 neu entfiele schließlich die Planrechtfertigung. Auch drängten sich dann erst recht die alternativen Trassenführungen auf. Insofern wäre sinnvollerweise eine Streckenführung zu wählen, die von einer Ost- oder Westtrassierung der B 30 neu unabhängig wäre und zugleich eine Zubringerfunktion für die K 7126 neu erfüllen könnte.
44 
Der Beklagte verkenne bei der Lärmschutzproblematik, dass die Definition des Begriffs der „schädlichen Umwelteinwirkungen" in § 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG auch im Rahmen der Anwendung des § 41 Abs. 1 BImSchG Geltung beanspruche. Schütze die 16. BImSchV lediglich vor schädlichen Verkehrsgeräuschen einer neu zu errichtenden Straße, aber nicht vor der damit einhergehenden gesamten Geräuschentwicklung, sei ein direkter Rückgriff auf § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BlmSchG geboten. Eine Gesamtlärmbetrachtung führe indes dazu, dass die nach der 16. BlmSchV zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Diese könnten, da es jeweils um schädliche Umwelteinwirkungen gehe, auch im Rahmen der gebotenen Gesamtlärmbetrachtung herangezogen werden. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch die Möglichkeit, bei gekipptem Fenster zu schlafen. Da ein allgemein anerkanntes Wohnbedürfnis in Rede stehe, sei hierzu kein weiteres Sachvorbringen erforderlich. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werde der notwendige Innenraumpegel überschritten. Auch ihr Außenbereichsgrundstück dürfe seine Eignung für einen dortigen Aufenthalt nicht verlieren. Es bestehe schließlich durchaus ein neuer wissenschaftlicher Grundkonsens darin, dass zumindest ein Wert von 65 dB(A) tagsüber zu einer schädlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe. So sähen alle vorgelegten Studien einen Dauerschallpegel von 65 dB(A) tagsüber als schädlich an. Die Gesamtlärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück liege jedoch unstreitig darüber. Insofern liege durchaus eine atypische Konstellation vor.
45 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten mit einem ausreichend durchdachten Verkehrsleitsystem durchaus die gewünschten Effekte erzielt werden, ohne dass diese infolge einer Überlagerung mit dem Messeverkehr wieder entfielen. Naturschutzfachliche Belange seien auch bei der planfestgestellten Streckenführung betroffen. Bei einer entsprechenden Beschilderung und anderen verkehrsleitenden Maßnahmen, wie einer Herabstufung von Straßen, könnten die Verkehrsteilnehmer durchaus zum Fahren von Umwegen gebracht werden. Die gegen die „Shuttlebus“-Variante" vorgebrachten sicherheitstechnischen Bedenken überzeugten nicht. Etwaige unvermeidbare natur-, insbesondere artenschutzfachliche Konflikte wären gegebenenfalls im Rahmen der Abwägung zu lösen. Es könne nicht angehen, unbelastete Gebiete unbelastet zu lassen und stark vorbelastete Gebiete bis zur Unzumutbarkeit weiter zu belasten. Inwiefern die Konflikte mit der vorhandenen Siedlungsnutzung bei der geplanten Südumfahrung weniger schwerwiegend als bei der Nordumfahrung sein sollten, sei nicht zu erkennen.
46 
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
47 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung vom 11.09.2012 unterbrochen und auf den 08.10.2012 vertagt, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, die dem Planfeststellungbeschluss zugrundeliegende Stellungnahme der Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 26.05.2008 von dem zuständigen Diplomingenieur plausibilisieren und ergänzen zu lassen. Auf die daraufhin erstellte „Konkretisierende und ergänzende Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation“ vom 24./25.09.2012 wird Bezug genommen (AS 283 ff.).
48 
Dem Senat liegen die das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und das Grundstück des Klägers zu 2 betreffenden Behördenakten sowie die beim Verwaltungsgericht angefallenen Akten vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 
Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 
Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
95 
Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 
Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
99 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 
Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 
Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
95 
Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 
Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
99 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde.

Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „Eg.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs Eg.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung des Antragsgegners aus dem Jahre 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens Ringstraße ... in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ringstraße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Rangaustraße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die Eg.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ringstraße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden.

Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ringstraße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 (ab hier: Verkehrsgutachten 2006/2012) abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Entgegen der Annahme in diesem Gutachten würden nicht 15% des planbedingten Verkehrs aus dem 2. Bauabschnitt durch die Ringstraße fließen, sondern 54%, wie sich aus einer eigenen Auswertung des Antragstellers ergebe. Der Antragsgegner habe sich zudem den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 bewusst verschlossen. Trotz der von den Anwohnern der Ringstraße vorgebrachten Bedenken gegen die weitere Steigerung der Lärmbelastung in dieser Straße habe der Antragsgegner keine Verkehrslärmimmissionsprognose hinsichtlich des in der Ringstraße zu erwartenden Verkehrslärms eingeholt. Die vom Antragsgegner nachträglich während des Normenkontrollverfahrens veranlassten und von ihm vorgelegten diesbezüglichen Berechnungen des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 seien nicht geeignet, die vorher erfolgte Abwägungsentscheidung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Insbesondere sei die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Verkehrsgutachten 2006/2012 ermittelt und in die Abwägung auch mit der Konsequenz einer Erhöhung der Lärm- und Immissionsbelastung einbezogen worden. Anlässlich des Bebauungsplanverfahrens habe der Antragsgegner beim Ingenieurbüro C. eine weitere Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 eingeholt. Dieses Gutachten sei erst nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fertiggestellt worden. Es enthalte aber gleichwohl Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei am gleichen Tag der Sitzung, in dem der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, unter dem vorangehenden Tagesordnungspunkt (TOP 2.1) vom Ingenieurbüro vorgestellt und erläutert worden. Im Gutachten sei aufgrund einer ergänzenden Verkehrszählung von Anfang des Jahres 2012 festgestellt worden, dass die Verkehrszunahme nach Realisierung des 1. Bauabschnitts - insbesondere auch auf der Ringstraße - nicht unerheblich geringer ausgefallen sei als ursprünglich prognostiziert. Im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren habe der Antragsgegner das Ingenieurbüro S. gebeten, die Änderung der Lärmsituation am Anwesen des Antragstellers zu betrachten. In dessen Stellungnahme vom 13. November 2013 werde detailliert dargelegt, dass die Anforderungen der 16. BImSchV im Rahmen des Planungsverfahrens beachtet worden seien. Die über dem Bebauungsplan Nr. 48 „Rangauschule/Kindertagesstätte“ im Jahr 2012 realisierte Kinderkrippe sei bei der Verkehrsbelastung nicht gesondert berücksichtigt, aber in die neue Schallpegelberechnung einbezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014, die Gerichtsakten des Verfahrens 15 NE 13.2213 und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auf Nummer II. 1. der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. März 2014 im Verfahren 9 NE 13.2213 wird verwiesen. Soweit der Senat dort auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz und der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers verwiesen hat, konnte diese erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgen, in der insbesondere das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten 2006/2012 näher erläutert wurde. Eine solche im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Antragsgegner hat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße (und damit auch für das Grundstück des Antragstellers) außerhalb des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Dieser Verstoß ist hier auch beachtlich.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 892). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf diese Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 -4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241).

Ob die Seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.2015 - 4 BN 18/14 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen für Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet erforderlich ist, bestimmt sich je nach der Lage des einzelnen Falles. Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51/03 - BauR 2004, 1132/1133).

Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG NW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - juris Rn. 51; VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 39). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - juris Rn. 31).

b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass der Antragsgegner die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße als einer der Zufahrtstraßen zum Plangebiet im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.

Der Antragsgegner hat zwar bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ringstraße erkannt. Er hat u. a. dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Verkehrsgutachten 2006/2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat aber die Lärmschutzbelange der Anwohner der Ringstraße allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung mangels einer Ermittlung der dort konkret zu erwartenden Lärmimmissionswerte nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einbeziehen.

aa) Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionstechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche und die Geräuschimmissionen der Außenspielflächen des geplanten Kindergartens. Hinsichtlich der Verkehrsgeräuschimmissionen wurde im Gutachten für das Plangebiet auf die Einhaltung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau abgestellt (vgl. auch Nr. 2.6 der Planbegründung). Eine Aussage zur Verkehrslärmbelastung in der Ringstraße enthält die Planbegründung demgegenüber nicht. Dort wird lediglich in Nr. 2.6 Immissionsschutz darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten mit Datum vom 6. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006 erarbeitet wurde, das für den zweiten Bauabschnitt überarbeitet wurde.

In diesem Verkehrsgutachten 2006/2012 wurde die Menge des zusätzlichen Verkehrs aus den Bauabschnitten 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ auf der Grundlage einer Verkehrszählung vom 21. September 2006 u. a. auch für die Ringstraße prognostiziert. Dabei wurde die aus den Baugebieten zu erwartende Verkehrsbelastung ermittelt und auf das umliegende Straßennetz auf Grundlage der Raumbeziehungen und der vorhandenen und neuen Verkehrsströme verteilt. Aus einer acht-stündigen Verkehrszählung wurde für die Ringstraße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 1.717 Kfz/24 h berechnet. Der planbedingte Neuverkehr wurde mit 1.744 bis 2.629 Fahrzeugen inclusive Besucher- und Wirtschaftsverkehr prognostiziert, wovon auf den Bauabschnitt 1 1.146 bis 1.732 Fahrten, auf den Bauabschnitt 2 599 bis 897 Fahrten entfielen. Die Tagesbelastungen im Kfz-Verkehr ohne Binnenverkehr (d. h. Fahrten mit Quelle und Ziel im Plangebiet) wurden mit 1.585 bis 2.385 Kfz-Fahrten prognostiziert. Auf den Bauabschnitt 1 entfielen davon 1.041 bis 1.571 Fahrten, auf den Bauabschnittt 2 544 bis 814 Kfz-Fahrten.

Auf Grundlage der Lage des Gebiets und des Verkehrsnetzes wurde für die Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs von 15% prognostiziert, woraus in der Spitzenstunde bei einer Zunahme von absolut 31 Kfz/h eine Auslastung der Straße von 78% errechnet wurde. Als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung wurde festgehalten, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage ist, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen (wohl am 24.3.2012) vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten die Zunahme geringer prognostiziert wird als im Jahr 2006. Eine nähere Erläuterung dieser Aussage findet sich in dem Verkehrsgutachten allerdings nicht.

In einer Ergänzung vom 7. April 2012 zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012 des Ingenieurbüros C. wurde die Verkehrsbelastung an vier Stellen am Pfalzhausweg und der Rangaustraße im Plangebiet im Jahr 2006 sowie die zusätzlich zu erwartende Belastung aus den Bauabschnitten 1, 2 und 3 an diesen Stellen ermittelt. Aussagen zur Situation in der Ringstraße finden sich in dieser Ergänzung ebenfalls nicht.

Zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf hat der Antragsgegner eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros C. eingeholt. Zielsetzung dieser „ergänzenden“ Stellungnahme vom 14. Juni 2012 war es, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in der Verkehrssituation aus der Teilbebauung des Bauabschnitts 1 des Baugebiets „Eg.-Nord“ zu untersuchen und die feststellbaren Ergebnisse darzustellen. Zusätzlich sollte untersucht werden, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären sowie welche Maßnahmen sinnvoll sind bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche verkehrlichen Veränderungen daraus zu erwarten sind, dass im Bereich der Baufelder WA 3 und WA 4 des Bebauungsplans für den Bauabschnitt 1 eine Pflegeeinrichtung mit betreutem Wohnen mit insgesamt 150 Plätzen geplant ist. Eine im Rahmen dieses Gutachtens erfolgte neue Erfassung des vorhandenen Verkehrs durch eine 24 Stunden-Messung an zwei Tagen (23.1./24.1.2012) hat für die Ringstraße einen Mittelwert von 1.816 Kfz/24 h ergeben. Dies entspreche einer Zunahme von 5,7% gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2006, während damals eine Zunahme von 15% aus dem Bauabschnitt 1 erwartet worden sei. Auch wenn bei vollständiger Bebauung dieses Abschnitts noch mit einer gewissen Zunahme zu rechnen sei, dürfte sich die prognostizierte Zunahme von 15% aus diesem Bauabschnitt aber nicht einstellen. Durch die Veränderung der Nutzung innerhalb der Baufelder WA 3 und WA 4 im Bauabschnitt 1 sei gegenüber der Prognose 2006 eine Reduzierung des Verkehrs um 146 Kfz/24 h zu erwarten.

Nach einer Untersuchung von verschiedenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Ringstraße und damit der Veränderung des Zeit-Wege-Vorteils der Ringstraße gegenüber der Bahnhofstraße kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich eine Veränderung der Verkehrsverteilung nur durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Ringstraße erreichen lässt. Bei einer Umgestaltung der gesamten Ringstraße in eine Spielstraße würde sich eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 37 Fahrzeuge in der Stunde ergeben, was aber in keinem Verhältnis zu den notwendigen Umbaukosten der Ringstraße in Höhe von rd. 300.000 Euro stünde. Auf Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen wurde zusammenfassend empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig, bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3, keine weitere Erhöhung des Verkehrs in der Ringstraße zu erhalten, seien bei Ausweisung der weiteren Bauabschnitte weitere Maßnahmen sinnvoll. Mit der Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße werde ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt und könne sich eine weitere Verkehrszunahme für die Ringstraße und die Bahnhofstrasse in gewissem Umfang begrenzen lassen.

Eine Abschätzung der für die Wohnbebauung an der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung lässt sich diesen Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen damit nicht entnehmen.

bb) Auch bei seiner Abwägungsentscheidung lag dem Marktgemeinderat des Antragsgegners keine verlässliche Abschätzung der in der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung vor. Wie der Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17. September 2012 zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen ist, hat er seiner Abwägungsentscheidung allein das Gesamtergebnis des Verkehrsgutachtens 2006/2012 zugrunde gelegt. Soweit im Abwägungsbeschluss zusätzlich auf eine erneute Beurteilung des Ingenieurbüros C. verwiesen wird, dass es durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Bauabschnitt nicht zu unzumutbaren Belastungen an Verkehrslärm oder Abgasen komme und die Prognosen aus dem ersten Gutachten zutreffen bzw. nicht erreicht würden, bleibt unklar, auf welche Beurteilung dabei abgestellt wird. In der letzten Fassung des Verkehrsgutachtens vom 24. März 2012, auf die wohl Bezug genommen werden sollte, findet sich lediglich in der Zusammenfassung der pauschale Hinweis, durch die inzwischen vorliegenden, exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme der zu erwartenden Verkehrsmenge geringer prognostiziert als im Jahre 2006. Eine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen und eine Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße lässt sich dem Verkehrsgutachten 2006/2012 aber nicht entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für die Anwohner der Ringstraße durch den 2. Bauabschnitt des Baugebiets „Eg.-Nord“ ist der Marktgemeinderat zu Nr. 6 der Einwendungen der Anwohner davon ausgegangen, dass eine ausreichende und schlüssige Beurteilung der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung in der Ringstraße durch dieses Verkehrsgutachten vorliegt und kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Auch in der Ergänzung zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012, die am 7. April 2012 durch das Ingenieurbüro C. erstellt wurde, finden sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Aussagen zu der Lärmsituation in der Ringstraße. Bezüglich der Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem Baugebiet 2 enthält die Ergänzung - soweit ersichtlich -keine Änderungen gegenüber dem früheren Gutachten.

Soweit sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 beruft, erscheint zweifelhaft, ob dieses Gutachten im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats berücksichtigt worden ist. In Nr. 5 der Stellungnahme der Planer/des Bauamts zu den Einwendungen der Anwohner der Ringstraße, die der Marktgemeinderat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen hat, wird zu deren Forderung nach Vorlage eines verkehrstechnischen Gesamtkonzepts ausgeführt, diese Forderung sei für das Bauleitplanverfahren nicht von Belang, da die vorhandenen Verkehrsgutachten zeigen würden, dass aufgrund der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf bestehe (vgl. Niederschrift zur Sitzung zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ seien in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße und Bahnhofstrasse in Wachendorf zusammengefasst worden. Hierüber entscheide aber der Marktgemeinderat in gleicher Sitzung unter einem anderen Tagesordnungspunkt. Im Abwägungsbeschluss wird lediglich „ergänzend“ auf die unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ eingeholte Stellungnahme vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auch in dieser Stellungnahme fehlt es an einer konkreten Aussage zu den durch den Bauabschnitt 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen und einer Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße. Wie bereits oben ausgeführt wurde, enthält die Stellungnahme nur die Ergebnisse einer neuen Verkehrszählung sowie eine Untersuchung von denkbaren und sinnvollen Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“.

cc) Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass schon wegen der geringen Zahl der täglich zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Bewegungen keine Lärmbelästigungen für die Anwohner der Ringstraße zu besorgen seien, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht hier nicht vor.

Zwar konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung der durch den Bauabschnitt 2 verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsgutachten 2006/2012 stützen (1). Er konnte aber bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht davon ausgehen, dass bei einer prognostizierten Zunahme von 81 bis 122 Fahrzeugbewegungen/24 h in der Ringstraße die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2).

(1) Der Antragsgegner hat sich für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten 2006/2012) gestützt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in anerkannten Werken, wie z. B. von Dr. Bosserhof (Untersuchungen zur Verkehrsbelastung aus Neubaugebieten) zurückgreifen durfte (vgl. VGH BW U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 52).

Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Verkehrsuntersuchung entgegen den Einwendungen des Antragstellers weder im Hinblick auf die Ausführungen zum vorhandenen Verkehrsnetz noch hinsichtlich der prognostizierten Verteilung des aus dem Baugebiet 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen zu beanstanden. Insbesondere hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Dezember 2014 seine Angaben über die prognostizierte Verkehrsverteilung erläutert. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er auf Grundlage der vorhandenen IST-Situation im Umfeld von ca. 2 km eine Verteilung nach dem Best-Wege-Verfahren oder Zeit-Wegevorteils vorgenommen habe. Berücksichtigt worden seien die Vorfahrtsregelungen an vorhandenen Kreuzungen, die Streckenlänge, Straßenbreiten und die Parksituation. Bei der Verteilung des Verkehrs seien die regionalen Rahmenbedingungen des Großraums Nürnberg/Fürth/Ansbach mit der vorhandener überörtlichen Netzstruktur sowie der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzverteilung auf Grundlage regionaler Kenntnis berücksichtigt worden. Er hat auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass hier die überörtliche Verkehrssituation mit der guten Verkehrsanbindung nach Norden über die Staatsstraße 2409 und die anschließende B 8 in Fahrtrichtung Süden Fürth und Fahrtrichtung Norden Großraum Neustadt/Aisch sowie die Verkehrswiderstände in südliche Fahrtrichtung anschließend an den Ortsteil Eg. mit der nicht so leistungsfähigen Verkehrssituation in Richtung Fürth mitberücksichtigt worden seien. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers hat er außerdem erläutert, dass zur Erstellung des Gutachtens im Umfeld des Baugebiets Eg. die Straßen begangen, Straßenbreiten ermittelt, die Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Bereich erfasst, die Vorfahrtregelungen an betroffenen Kreuzungen dokumentiert und die sich ergebenden Verkehrswiderstände eingeschätzt worden seien.

Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er vorbringt, für die Ringstraße ergebe ein sich ein höherer Anteil von 54% an Verkehrsaufkommen aus dem Bauabschnitt 2 gegenüber dem im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Anteil von 15%, wird lediglich auf eine eigene Verkehrszählung vom 22./23. Mai 2012 verwiesen. Dabei wurde der aus dem Bauabschnitt 1 kommende Verkehr an den Straßen „Am Gemeindeholz“ und „Am Stöckfeld“ in Richtung Cadolzburg und in Richtung Wachendorf in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfasst. Die Verteilung des in Richtung Wachendorf ermittelten Verkehrs zwischen der Bahnhofstrasse (25%) und der Ringstraße (75%) erfolgte nach den im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Werten; eine gesonderte Verkehrszählung in diesen beiden Straßen fand nicht statt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob das Ergebnis dieser Verkehrszählung als repräsentativ angesehen werden und geeignet sein kann, die Ergebnisse der Verkehrsprognose des Verkehrsgutachtens 2006/2012 in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass das Ergebnis dieser Verkehrszählung nicht von der Verkehrszählung vom 23./24. Januar 2012 bestätigt wird, die der Stellungnahme des Büros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 zugrunde liegt. Dabei wurde sowohl in der Ringstraße als auch in der Bahnhofstraße eine Erfassung des vorhandenen Verkehrs über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt, wobei sich in der Ringstraße ein Mittelwert der Verkehrsbelastung von 1.816 Kfz/24 h ergab. Dies entspricht - bei noch nicht vollständig erfolgter Bebauung im Bauabschnitt 1 - einer Zunahme lediglich von 5,7% gegenüber der im Jahr 2006 ermittelten Verkehrsstärke, während eine Zunahme aus dem Bauabschnitt 1 im Jahr 2006 in Höhe von 15% erwartet wurde. Demgegenüber hätte sich nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs durch den Bauabschnitt 1 in Höhe von 54% ergebenmüssen.

(2) Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 wird sich die Verkehrslärmbelastung am Wohngebäude des Antragstellers durch den Bauabschnitt 2 um 0,3 dB(A) tags von 58,1 dB(A) (Höhe 1. OG) und von 58,7 dB(A) (Höhe EG) auf 58,4 dB(A) (Höhe 1. OG) und 59,0 dB(A) (Höhe EG) erhöhen. Nachts wird eine Steigerung der Lärmbelastung um 0,2 dB(A) von 49,8 dB(A) (Höhe EG) und von 49,3 dB(A) (Höhe 1. OG) auf 50,0 dB(A) (Höhe EG) und 49,5 dB(A) (Höhe 1. OG) prognostiziert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6 und 7).

Zwar liegen diese prognostizierten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers mit 0,3 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2014 - 2 B 14.87 - juris Rn. 28). Dies führt aber nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zur Unbeachtlichkeit der Interessen des Antragstellers. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) sowohl für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) als auch für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) am Wohnhaus des Antragstellers und nicht nur am Rand der Baufläche und seiner Grundstücksgrenze nach Verwirklichung der Planung deutlich überschritten werden. Bereits die Nichteinhaltung dieser Orientierungswerte spricht für eine Abwägungsrelevanz der planbedingten Verkehrsimmissionen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Es kommt hinzu, dass für die Nachtzeit am Anwesen des Antragstellers auch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überschritten wird, auch wenn dieser Wert hier keine unmittelbare Anwendung findet, weil der angefochtene Bebauungsplan keinen Neubau oder keine wesentliche Änderung von Verkehr zum Gegenstand hat, und von ihm in einer solchen Bebauungsplanung im Rahmen einer gerechten Abwägung abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426).

Dass die bestehende Verkehrsbelastung ohne den neuen Bauabschnitt 2 bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegt, ändert daran nichts. Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Es ist auch anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, mit Lärm durch vorhandene Verkehrswege belastete Wohngebäude am lärmzugewandten Rand eines neuen Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechende städtebaulichen Gründe sein, und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Für eine solche Abwägungsentscheidung ist erforderlich, die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmzusatz- und Lärmgesamtbelastung an einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet jedenfalls dann durch konkret zu erwartende Immissionswerte zu ermitteln, wenn sich die betroffenen Anwohner - wie hier - auf eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm berufen haben und die für diese Straße ermittelten Verkehrsaufkommenszahlen eine Vorbelastung deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 erwarten lassen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausbauzustand der Ringstraße mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m und einem einseitigen, nur 1,50 m - 2,00 m breiten Gehweg ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie der nur geringe Abstand der Wohnhäuser zur Fahrbahn.

Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung die aktuelle Verkehrsbelastung der Anwohner der Ringstraße überhaupt berücksichtigt hat. Dies war in der gegebenen Planungssituation insbesondere deswegen geboten, weil das Baugebiet „Eg.-Nord“ nach der Konzeption des Antragsgegners in mehreren „Teilabschnitte“ realisiert werden sollte, der Bebauungsplan für den Bauabschnitt 2 erst vier Jahre nach dem Bebauungsplan für den Bauabschnitt 1 aufgestellt wurde und sich in diesem Zeitraum auch die Verkehrs- und Lärmsituation in der Ringstraße verändert hat. Dem Verkehrsgutachten 2006/2012, das der konkreten Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners zugrunde lag, lässt sich keine konkrete Aussage zur aktuellen Verkehrssituation entnehmen. Dort wird unter Nr. 7 bei der Zusammenfassung nur ausgeführt, als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung sei festzustellen, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage sei, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen und pauschal darauf hingewiesen, durch die vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme geringer prognostiziert als 2006.

Soweit sich die Anwohner der Ringstraße in Nr. 1 ihrer Einwendungen darauf berufen haben, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrsbelastung durch die Kinderkrippe im Gutachten berücksichtigt worden sei, beschränkt sich der Marktgemeinderat in seiner Äußerung zu dieser Einwendung auf den Hinweis, die Kinderkrippe liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Rangauschule und Kindertagesstätte Eg.-Nord“ (vgl. Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Auch das Verkehrsgutachten 2006/2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass dort die Kinderkrippe berücksichtigt wurde, was vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 18. November 2013 bestätigt wurde. Lediglich in der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Zähl- und Prognoseberechnung aus dem Gutachten 2006 bis 2013 für die Zählstelle Ringstraße des Ingenieurbüros C. vom 11. November 2013 wird - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - der Kinderhort jeweils unter Nr. 2 bei den zugrunde gelegten Situationen ausdrücklich erwähnt. Soweit die Anwohner der Ringstraße in Nr. 4 ihrer Einwendungen auf die Veränderung der Situation in der Pfannenstielstraße seit dem Jahr 2006 hingewiesen haben, hat der Marktgemeinderat lediglich festgestellt, dass mit den vermuteten Gewerbeansiedlungen im Gewerbegebiet in Eg. bzw. weiteren Ansiedlungen in Wachendorf auch ohne die Entwicklung des Baugebiets Eg.-Nord gerechnet werden muss.

c) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Bei den Interessen der Anwohner der Ringstraße handelt es sich nach den obigen Ausführungen um Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit um „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 2301 Rn. 16).

bb) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße und damit auch am Anwesen des Antragstellers hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere kann die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 allein nicht belegen, dass der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. Zwar wird in dieser Untersuchung nur eine geringfügige planbedingte Mehrbelastung am Anwesen des Antragstellers prognostiziert. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Untersuchung dort aber gleichzeitig sowohl eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch des Lärmgrenzwerts der 16. BImSchV für die Nachtzeit.

Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach Vorstellung des Plangebers den Anwohnern der Ringstraße am Verkehrslärm zumutbar sein soll. Es mag zwar nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Antragsgegner insoweit nicht auf die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV und der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abstellt. Es ist aus den Planunterlagen aber nicht zu erkennen, dass es sich der Antragsgegner zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen zu akzeptieren, die sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähern oder diesen erreichen. Zwar ist in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. November 2013 die Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation am Wohngebäude des Antragstellers im Hinblick darauf erfolgt, ob erstens durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts des Plangebiets Eg.-Nord“ die schallimmissionsschutztechnische Situation wesentlich verändert und zweitens Beurteilungspegel erreicht oder überschritten werden, bei denen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind. Zu erstens wird in der Untersuchung aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, der hier - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht einschlägig ist. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 12. März 2015 im Normenkontrollverfahren wurde vom Antragsgegner bezüglich der zweiten Beurteilung ohne weitere Vorgaben aber lediglich angefragt, ob durch die zusätzlichen Fahrverkehre in der Ringstraße unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten können.

Schließlich lässt sich auch aus der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 nicht schließen, dass der Verzicht auf die Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzusatzbelastung und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße im Planaufstellungsverfahren sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dort wird untersucht, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären und welche Maßnahmen sinnvoll bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegenzuwirken. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird auf der Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 keine weitere Erhöhung in der Ringstraße zu erhalten, wird bei Ausweisung dieser weiteren Bauabschnitte die Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße für sinnvoll gehalten, weil dadurch ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt wird.

cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht, der Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, in dem u. a. insbesondere auch die fehlende Ermittlung der Lärmbelastung in der Ringstraße und ein Anwesen des Antragstellers beanstandet wurde, wurde dem Antragsgegner am 14. Oktober 2013 übermittelt.

3. Über die vom Antragsteller im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisanträge musste nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, einen neuen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 2). Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine über die Stellungnahme des Ingenieurbüros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 hinausgehende Aktualisierung und Fortschreibung des Verkehrsgutachtens 2006/2012 existiert, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob durch die Ringstraße statt der vom Antragsgegner angenommenen Verteilung des Verkehrs mit einem Anteil von 15% tatsächlich ein höherer Anteil von 54% fließt und ob die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 von falschen Berechnungen der Mittelungspegel ausgeht. Auch auf die Frage, ob die Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Ringstraße aus den Bauabschnitten 1 und 2 zu einer nicht mehr akzeptablen Gefahr für die Anwohner der Ringstraße führt, kommt es nach obigen Ausführungen nicht an.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Grundstück FlNr. 23 der Gemarkung G. der Antragstellerin zu 1, auf dem die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils Sondereigentum haben, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111, der für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Am 3. April 2014 wurde der Bebauungsplan geändert und am 20. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung setzt für das Grundstück FlNr. 7 Gemarkung G. ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gaststätte mit Biergarten“ fest. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 liegt südlich des festgesetzten Sondergebiets. Festgesetzt werden u. a. eine Grundfläche von 573 m², Flächen für Stellplätze und Außenausschankbereich-/Biergartenflächen. Die festgesetzte Stellplatzfläche bietet Platz für zwölf Stellplätze. Ferner wird eine öffentliche Straße mit einer Gehwegbreite von 1,80 m (H.-weg) festgesetzt. Der Bebauungsplanänderung liegt ein Vorhaben der A.-...-... KG zugrunde, die eine Gaststätte mit Biergarten mit einer Nettogastraumfläche von 166 m² und einer Gastfläche von 240 m² im Biergartenbereich errichten möchte.

Die Antragsteller machen geltend, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Die Stadt sei davon ausgegangen, dass die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend sei, weil der Standort zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erreichbar sei, so dass mehr Stellplätze an dieser Stelle nicht erforderlich seien. Ferner sei der Abwägung zugrunde gelegt worden, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Außerdem sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, dass durch den geplanten Biergarten West allein fünf bisher durch die Öffentlichkeit genutzte Stellplätze an der B 11 wegfielen. Die Abwägung hinsichtlich der Belastung durch die von der Gaststätte und der Außengastronomie ausgehenden Immissionen sowie die Lärmbelastung durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge auf den Stellplätzen sei auf der Grundlage vom Gutachten des Büros M. vom 16. Juli 2013 und 12. Februar 2014 erfolgt. Diese Gutachten stellten jedoch keine taugliche Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung dar, da sie Fehler aufwiesen. In den Gutachten erfolge keine ausreichende Differenzierung zwischen dem Lärm, der dem Betrieb des Biergartens zuzuordnen sei und deshalb nach der Biergartenverordnung bewertet werden müsse mit dem Lärm, der von der Gaststätte (Innenraum) ausgehe und deshalb nicht der Biergartenverordnung unterfalle. Im Gutachten vom 12. Februar 2014 sei zugrunde gelegt, dass eine Nettogastraumfläche von 143 m² zur Verfügung stehen solle. Laut Bebauungsplan seien hierfür jedoch 166 m² vorgesehen. Die Fläche des Biergartens von 240 m² komme in den Berechnungen überhaupt nicht vor. Die Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie würden als nicht sachgerecht bezeichnet und daher heruntergerechnet. Dies sei nicht nachvollziehbar. Dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden, sei reine Spekulation. Auch die Bewegungszahlen seien rein spekulativ. Die Berechnung des dem Biergarten bzw. der Gaststätte zuzurechnenden Verkehrs auf öffentlichen Straßen sei nicht schlüssig. Auch die Zugrundelegung von 0,8 Lkw pro Tag als zuzurechnender Verkehr erscheine unrealistisch, insbesondere in Anbetracht des zu erwartenden und auch an anderer Stelle dem Gutachten zugrunde gelegten Anlieferungsverkehrs. Der Gästelärm aus dem Innenbereich sei nirgends berücksichtigt, ebenso wenig der Lärm, der von den angeblich so zahlreich zu Fuß oder per Fahrrad kommenden und abströmenden Gäste verursachte Lärm (Ziel- und Quellverkehr). Nicht berücksichtigt worden sei auch der Lärm, der von den Rauchern verursacht werde. Aus der Berechnungsformel auf S. 10 des Gutachtens vom 16. Juli 2013 ergebe sich, dass offensichtlich die Annahme zugrunde gelegt worden sei, dass nur 2% der Gäste gleichzeitig sprechen würden. Dies erscheine völlig unrealistisch. Außerdem seien die angesetzten 63 dB(A) für Gespräche viel zu niedrig, wie sich aus dem Gutachten „Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz aus dem Jahr 1999 (LfU-Studie) ergebe. Der Ansatz als „leiser Biergarten“ im Gutachten sei nirgends begründet. Er sei bei über 380 Plätzen auch nicht gerechtfertigt. Die Belastung der Umgebung durch Zunahme des öffentlichen Verkehrs und entsprechende Geräuscheinwirkung werde nicht ausreichend gewürdigt. Zweifelhaft sei auch, dass nach dem Gutachten sich die Parkplatzleerung auf acht Nachtstunden verteile. Dies sei unrealistisch. Die Festsetzung eines großen Biergartens zwischen einem Dorfgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet wäre intensiv begründungsbedürftig gewesen wegen auf der Hand liegender bodenrechtlicher Spannungen. Bezüglich des Lärms müsse die Antragsgegnerin „auf der sicheren Seite“ sein. Eine gerade noch rechnerische Einhaltung könne bei den vorliegenden Unwägbarkeiten nicht ausreichen. Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsbelästigung finde sich in der Begründung zum Bebauungsplan keinerlei Abwägung. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass bereits existierende öffentliche Verkehrsfläche des H.-wegs durch die entstehende neue Verkehrsbelastung völlig überlastet werde. Der Bebauungsplan sei auch aus formellen Gründen unwirksam, weil die Begründung zum Bebauungsplan nicht mitunterschrieben worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 111 „Alter Ortskern“, 1. Änderung, vom 20. Mai 2014 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragsteller könnten keine Rechte auf gerechte Abwägung ableiten, da etwaige Abwägungsfehler mittlerweile gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden seien. Die Normenkontrolle sei auch unbegründet. Das Vorhaben liege im Ortskern der Stadt G. an der ehemaligen Bundesstraße B 11. Zudem liege es in einem fußläufigen Abstand von ca. 120 m zur nächstgelegenen U-Bahn Station. Aufgrund dieser zentralen Lage des Vorhabens an der Hauptortsdurchfahrt und der U-Bahn könne davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der Besucher die Gaststätte fußläufig oder mit dem Fahrrad erreichen würden. Dabei könne auch unterstellt werden, dass es sich bei dem Biergarten vom Zuschnitt her um einen kleineren und leiseren Biergarten handle, der in erster Linie Ortsansässige anziehe und keinen überörtlichen Einzugsbereich aufweise. Im Rahmen der Ermittlungen des Abwägungsmaterials habe sich die Antragsgegnerin auf die Gutachten des Büros M. vom 16. Juli 2013 und 12. Februar 2014 beziehen können. Diese stellten eine taugliche Grundlage hierfür dar. Im Gutachten seien drei unterschiedliche Betriebsbedingungen betrachtet worden. Diese seien der Betrieb des bayerischen Biergartens mit 381 Sitzplätzen bis 23.00 Uhr, die Nutzung der Parkplätze nach 22.00 Uhr für den normalen Betrieb der Gaststätte ohne Biergarten und die Anlieferung ausschließlich tagsüber an Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr. Es sei somit nicht zutreffend, dass Betriebszustände vermischt worden seien bzw. nur der Biergartenbetrieb nach der Bayerischen Biergartenverordnung gerechnet worden sei. Dabei stelle das Gutachten fest, dass jeder Betriebszustand für sich genommen mit den jeweiligen einschlägigen Vorschriften vereinbar sei, da die Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionswert einhielten bzw. in der Tageszeit deutlich unterschritten. Auch die sonstigen Ansätze des Gutachtens seien nachvollziehbar. Es sei zwar zutreffend, dass die Geräusche innerhalb des Gebäudes nicht angesetzt worden seien. Aufgrund der Abschirmwirkung des Bauwerks sei dies jedoch auch nicht erforderlich. Die Biergartenfläche, bestehend aus Biergarten West und Biergarten Ost sei als Flächenschallquelle angesetzt worden. Dabei seien die Rechenansätze identisch mit der von den Antragstellern vorgelegten Studie des Landesamts für Umwelt von Januar 1999. Der Ansatz als leiser Biergarten habe hier ohne Weiteres gewählt werden können, da es sich mit 381 Biergartenplätzen um einen kleineren Biergarten handle und insbesondere keine Musikdarbietung vorgesehen sei. Es entspreche den Ansätzen der LfU-Studie, dass Gespräche mit normaler Lautstärke, also den hier gewählten 63 dB(A), durchgeführt wurden. Der zurechenbare Verkehr auf öffentlichen Straßen sei im Gutachten berücksichtigt worden. Die Bewegungszahlen des Parkplatzes seien sachgerecht ermittelt worden. So seien 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde tags angesetzt. Dies entspreche auch der durchschnittlichen Verweildauer eines Gastes in der Gaststätte. Die Tagwerte lägen mit 49 dB(A) immerhin 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm, womit die Immissionsrichtwerte der Bayerischen Biergartenverordnung sogar um 10 dB(A) unterschritten würden. Damit würde selbst ein deutlich höherer Ansatz an Fahrbewegungen pro Stunde nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte führen. Unzutreffend sei, dass die Parkplatzentleerung auf acht Nachtstunden pro Tag gerechnet werde. Explizit sei im Gutachten vom 12. Februar 2014 ein äußerst konservativer Ansatz gewählt worden, da in der lautesten Nachtstunde die komplette Leerung des Parkplatzes berechnet worden sei. Die mögliche Geruchsbelastung aus dem Gaststättenbetrieb sei im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt worden, da durch geeignete Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden könne, dass durch den Gaststättenbetrieb keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen verursacht würden. Da zwischen den Anwesen ein Abstand von ca. 80 m bestünde, sei es auch unwahrscheinlich, dass es am Anwesen der Antragsteller tatsächlich zu Geruchsbeeinträchtigungen kommen werde. Die Tatsache, dass der bestehende Querschnitt des H.-wegs durch die Anlage eines Fußweges verringert werde, habe die Antragsgegnerin bei der Planung der Erschließungsstraße sehr wohl berücksichtigt. Dabei habe sie jedoch auch berücksichtigen dürfen, dass die Verringerung des Querschnitts regelmäßig eine Verkehrsberuhigung mit sich bringe, die durchaus sinnvoll sei. Die fehlende Unterschrift auf der Begründung sei unbeachtlich.

Die Antragsteller erwiderten darauf mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016, dass die Frage der Unbeachtlichkeit gemäß § 215 BauGB eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags sei. Hinsichtlich der Gerüche verwiesen sie auf Ziffer 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Die bei der Zubereitung von Speisen entstehenden Gerüche könnten als erhebliche Immissionen gewertet werden. Zudem sei zu beachten, dass das Anwesen der Antragsteller sich östlich vom geplanten Vorhaben und damit in Hauptwindrichtung befinde. Die Antragsteller legten die Stellungnahme der ..._... GmbH vom 5. April 2016 vor. Die Einhaltung des Immissionsrichtwerts im Zeitraum Nacht sei auf der Grundlage der Untersuchung von M. nicht sichergestellt. Aufgrund der Tatsache, dass der einzuhaltende Immissionsrichtwert für den Zeitraum Nacht in Höhe von 40 dB(A) in der schalltechnischen Beurteilung von M. mit Abschirmeinrichtungen punktgenau eingehalten werde, führten höhere Schallimmissionen des Parkplatzes unmittelbar zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A). Diese höheren Schallimmissionen resultierten zum einen daraus, dass die Nettogastraumfläche in der schalltechnischen Beurteilung von M. mit 143 m² zu niedrig angesetzt worden sei. Bereits aus den Planunterlagen im Baugenehmigungsverfahren ergebe sich eine Nettogastraumfläche von 154,86 m². Demgegenüber gehe der Bebauungsplan sogar von einer noch größeren Nettogastraumfläche in Höhe von 166 m² aus, wodurch die Bewegungszahlen und damit die Lärmimmissionen im Vergleich zur Stellungnahme der ..._... GmbH nochmals gesteigert würden. Zum anderen weiche die schalltechnische Beurteilung von M. von den Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie mit der Begründung ab, dass die Bewegungszahlen für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Dem sei mit der Stellungnahme der ..._... GmbH jedoch zu widersprechen, da M. mit der Einstufung des Biergartens und einer Gaststätte als „Gaststätte einer Großstadt“ die geringstmöglichen Bewegungshäufigkeiten nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie angesetzt habe. Eine darüber hinausgehende weitere Reduzierung der Bewegungszahlen lasse sich nicht rechtfertigen. Der in erster Linie zur Anbindung der TU München erfolgte Anschluss an das U-Bahn-Netz bewirke keine Aufstufung von G. zur Großstadt, weswegen die vorhandene U-Bahn-Station kein Argument für eine weitere Reduzierung der anzusetzenden Bewegungshäufigkeiten darstellen könne.

Die weitere Reduzierung der Bewegungszahlen widerspreche der Parkplatzlärmstudie, die auf S. 84 darauf hinweise, dass die Werte von Tabelle 33 als Anhalt anzusehen seien, um für die immissionsschutzrechtliche Bewertung Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Die schalltechnische Beurteilung von M. gehe entgegen für die Schallimmissionen des Parkplatzbetriebs im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) von einer LWA= 82,0 dB(A) aus. Lege man demgegenüber die Empfehlung der Parkplatzlärmstudie gemäß Tabelle 33 für „Gaststätte in Großstadt“ zugrunde, erhöhten sich die Schallimmissionen um 3,1 dB(A) im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) auf einen Wert von 85,1 dB(A). Wenn man zutreffenderweise von einer „Gaststätte im ländlichen Bereich“ ausgehe, seien die anzusetzenden Schallimmissionen - laut ergänzender Auskunft der ..._... GmbH - mit ca. 86,4 dB(A) noch höher.

Zur Einordnung als „Gaststätte im ländlichen Bereich“ sei festzustellen, dass G. mit ca. 16.000 Einwohnern nicht städtisch geprägt sei. Dies zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass es sich bei der U-Bahn-Station um die vorletzte Haltestelle dieser Linie handle, auf der zudem ab ca. 19:30 Uhr nur noch im 20 Minuten-Takt -vergleichbar einer S-Bahn - verkehrt werde. Daher sei die Annahme, die Besucher würden nur mit der U-Bahn oder zu Fuß oder mit dem Rad kommen, realitätsfern. Vielmehr sei der Biergarten vor diesem Hintergrund als „Gaststätte im ländlichen Bereich“ einzuordnen, wodurch der gewählte Ansatz nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie erhöht werden müsste. Auch aus diesem Grund sei der in der Stellungnahme von M. gewählte Ansatz nicht zu rechtfertigen.

Selbst wenn man die Berechnung hinsichtlich des maßgeblichen Berechnungsfaktors (Verhältnis Stellplätze zu Netto-Gastraumfläche) auf Grundlage der vorliegenden Planunterlagen vornehme und sich damit nicht „streng“ an die Ansätze der Parkplatzlärmstudie halte, ergebe sich bereits eine Differenz zum Berechnungsansatz von M. in Höhe von 0,6 dB(A), mithin Schallimmissionen des Parkplatzbetriebs im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) in Höhe von 82,6 dB(A). Gehe man richtigerweise von einer Gaststätte im ländlichen Bereich aus, ergebe sich sogar eine Differenz in Höhe von 1,9 dB(A) und damit Schallimmissionen des Parkplatzes im Zeitraum Nacht (lauteste Nachtstunde) in Höhe von 83,9 dB(A). In beiden Fällen werde der Nachtwert von 40 dB(A) deutlich überschritten.

Die Lärmimmissionen, die vom Biergarten selbst ausgingen, würden in ihren möglichen Auswirkungen unzutreffend bewertet. Es sei keine worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt worden. In der schalltechnischen Beurteilung von M. werde der Immissionsansatz eines leisen Biergartens gewählt. Der Biergarten weise aufgrund des Verkehrslärms durch die F. Landstraße eine deutliche Vorbelastung auf. Nicht nur die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen stehe im Vordergrund, sondern die Unterhaltung und der Konsum von Getränken in ungezwungener Atmosphäre. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass ein leiser Biergarten nur unter besonders zu begründenden - hier nicht gegebenen - Aspekten und ausnahmsweise angenommen werden könne. Für eine worst-case-Betrachtung im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung hätte M. daher nicht nur einen mittleren Schallleistungspegel pro Gast und Stunde von 33 dB(A), sondern vielmehr in Höhe von 71 dB(A) ansetzen müssen. Allein daraus resultiere eine um 8 dB(A) höhere Schallimmission des Biergartens (vgl. S. 6 d. Stellungnahme der ..._... GmbH).

Zu diesen 8 dB(A) trete eine rechnerische Differenz in Höhe von 0,5 dB(A). Diese Differenz ergebe sich aus einem anderen Beurteilungsansatz der Einwirkzeit. M. habe fehlerhaft in dem Zeitraum von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden angenommen, ohne dies indes zu erläutern. Auch in der Betriebsbeschreibung zum Biergarten werde hierzu lediglich ausgeführt, dass dieser bis 23.00 Uhr betrieben werde, ohne einen Startzeitpunkt anzugeben. Die ..._... GmbH wähle dagegen unter Zugrundelegung der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Umwelt richtigerweise einen Berechnungsansatz eines lauten Biergartens mit einer Belegung von 50% im Zeitraum von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 100% im Zeitraum 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr, um für eine Abschätzung „auf der sicheren Seite“ zu sein. Mithin sei der Schallimmissionsansatz der schalltechnischen Beurteilung von M. insbesondere um 8,5 dB(A) zu niedrig angesetzt.

Selbst wenn demgegenüber, wie in der Stellungnahme der ..._... GmbH, eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Immissionsansätze gemäß VDI 3770 zugrunde gelegt werde, ergäben sich immer noch um 4 dB(A) höhere Schallimmissionen des Biergartens als in der schalltechnischen Beurteilung von M.

Zudem seien auch die von dem Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen unzutreffend bewertet worden, da M. mit der Einstufung des Biergartens und der Gaststätte als „Gaststätte in einer Großstadt“ nicht nur die geringstmöglichen Bewegungshäufigkeiten nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie angesetzt habe, sondern darüber hinaus eine weitere Reduzierung der Bewegungszahlen vorgenommen habe, die sich ebenso wie die Einstufung als „Gaststätte in einer Großstadt“ nicht rechtfertigen lasse.

Die dargelegten Fehler seien auch beachtlich i. S. d. §§ 214 f. BauGB. Die Stadt G. sei zum Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 20. Januar 2015 beigeladen worden. Ihr sei mit der Beiladung zugleich das Schreiben der Anfechtungskläger und vorliegenden Antragsteller vom 19. Januar 2015 übermittelt worden. Darin begründeten die Antragsteller unter Ziffer II die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 111 wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Eines gesonderten Rügeschreibens habe es nicht mehr bedurft.

Die Antragsgegnerin setzte sich mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 mit den Darlegungen der Antragsteller auseinander.

Mit Beschluss vom 5. September 2016 wurde die A.-... KG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016, den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. Weiter wird auf die Gerichtsakten der erstinstanzlichen Verfahren (Az. M 9 K 14.5681 und M 9 K 15.3955) betreffend die erteilte Baugenehmigung sowie des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 2 ZB 15.2545) und die zugehörigen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller müssen Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, U. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BayVBl 1999, 249). Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substanziiert dargelegt werden, dass ein Belang der Antragsteller bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 a. a. O.; U. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - juris; B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229).

Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen. Die Planung berührt jedenfalls hinsichtlich der planungsbedingten Lärmsteigerung abwägungserhebliche eigene Belange der Antragsteller. Denn die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Lärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral. Gleichwohl begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so kann sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 805). Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene - wenn sein Grundstück möglicherweise weiter entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, die Antragsbefugnis immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Lärm führt. Entscheidend für die Frage der Antragsbefugnis ist daher in erster Linie die konkrete örtliche Situation.

Im vorliegenden Fall liegt das festgesetzte Sondergebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. Zwischen dem Baugebiet und ihrem Grundstück verläuft lediglich eine Straße. Durch die Verwirklichung eines Biergartens und den Bau eines Parkplatzes kann die Antragstellerin zu 1 möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein. Das Interesse der Antragstellerin zu 1 am Fortbestand der Situation im Rahmen der bisherigen Bebauung kann hier als schutzwürdiger Belang, den die Antragsgegnerin bei ihren Planungen berücksichtigen muss, angesehen werden. Da die Planung mithin abwägungserhebliche Belange der Antragstellerin zu 1 berührt, besteht die abstrakte Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Antragsbefugnis ist daher zu bejahen.

Ähnliches gilt für die Antragsteller zu 2 und 3. Die Antragstellerin zu 2 hat Räumlichkeiten im Erdgeschoss als Sondereigentum, wobei die Büroräume nach Norden, Westen und Süden ausgerichtet sind. Dem Antragsteller zu 3 gehört Sondereigentum im Anwesen R.-weg 8, wobei es sich um eine Wohnung im 2. Obergeschoss handelt, die nach Westen, Süden und Norden ausgerichtet ist. Wohnzimmer und Schlafzimmer sind nach Westen ausgerichtet (vgl. Niederschrift vom 6.10.2016, S. 2). Angesichts dieser konkreten örtlichen Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Planung eines Biergartens sowie eines Parkplatzes schutzwürdige Belange der Antragsteller zu 2 und 3 berührt werden.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Recht.

a) Die fehlende Unterschrift auf der Begründung zum Bebauungsplan ist kein formeller Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Die Erforderlichkeit der Ausfertigung ergibt sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1993 - 4 C 22.92 - NVwZ 1994, 1010). Mit der Ausfertigung wird beglaubigt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ist, und die Originalurkunde der Satzung hergestellt.

Die Begründung ist nach § 9 Abs. 8 BauGB jedoch nur dem Bebauungsplan beizufügen, d. h. sie wird nicht normativer Bestandteil der Satzung und auch nicht Inhalt des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1986 - 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47). Damit ist die Begründung auch nicht auszufertigen. Es ist lediglich erforderlich, dass die Planbegründung dem letzten Stand der Satzung entspricht, um u. a. zur Auslegung des Bebauungsplans herangezogen werden zu können. Daran bestehen hier aufgrund des Beschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 3. April 2016 keine Zweifel. Solche wurden seitens der Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht.

b) Verstöße gegen materielles Recht wurden nicht rechtzeitigt gerügt und liegen im Übrigen auch nicht vor.

aa) Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 können Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ein offensichtlicher Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr darf ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - BayVBl 1992, 503).

Die Antragsteller rügen, dass eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei. Weiter bestünden Abwägungsfehler hinsichtlich der Fragen der Geruchsbelästigung, des Lärms und der Stellplätze sowie des Parksuchverkehrs. Dabei kann offenbleiben, ob die Mängel offensichtlich und gegebenenfalls auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Denn selbst ein erheblicher Abwägungsmangel ist unbeachtlich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Antragsteller haben die Mängel weder innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung noch schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht.

(1) Die Satzung wurde am 20. Mai 2014 bekannt gemacht. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln endete damit am Mittwoch, dem 20. Mai 2015 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB wurde kein Rügeschreiben an die Antragsgegnerin adressiert.

Die Antragsteller hatten mit Schreiben vom 19. Januar 2015 - am selben Tag vorab per Telefax versandt und eingegangen - an das Verwaltungsgericht München die von ihnen am 22. Dezember 2014 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen begründet (Az. M 9 K 10.5689). Im Rahmen der Klagebegründung wurde vorgetragen, dass der Bebauungsplan rechtswidrig sei, da er gegen das Abwägungsgebot verstoße. Grundsätzlich ist der Zugang eines Schriftsatzes in einem Gerichtsverfahren, in dem die Gemeinde beigeladen ist, für die Rüge ausreichend (vgl. BayVGH, U. v. 18.1.2016 - 2 N 14.2499 - juris; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.8.2016, § 215 Rn. 33). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Klagebegründung der Antragsteller an dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Antragsteller aus dem vorliegenden Verfahren als Kläger sowie der Freistaat Bayern als Beklagter beteiligt waren. Die Stadt G. wurde erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. Januar 2015, beigeladen. Die Beiladung erfolgte somit erst nach dem Eingang des Schriftsatzes der Antragsteller beim Verwaltungsgericht. Die Weiterleitung der Schriftsätze durch das Verwaltungsgericht München an die Antragsgegnerin genügt nicht den Anforderungen des § 215 BauGB. Die Rüge nach § 215 BauGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Eingang beim Adressaten, also der Gemeinde, wirksam werden soll (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 215 Rn. 30). Voraussetzung ist somit, dass der Erklärende einen entsprechenden Rügewillen gegenüber der Gemeinde besitzt und dass diese Erklärung der Gemeinde in der vorgesehenen Frist auch zugeht. Die Adressierung an das Verwaltungsgericht München kann zu einem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren noch nicht beigeladen war, nicht ausreichen. Denn damit wird zunächst nur zum Ausdruck gebracht, dass der Bebauungsplan inzident in einem Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung angegriffen wird. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht ist noch nicht klar, ob die Gemeinde zum Verfahren überhaupt beigeladen werden wird. Im Fall der Beiladung der Gemeinde bei einer Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung handelt es sich um eine einfache Beiladung (vgl. BVerwG, U. v. 11.2.1993 - 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 15). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 ist diesbezüglich nicht eindeutig, da er einerseits davon spricht, dass durch die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen der Beizuladenden berührt werden (einfache Beiladung), zum anderen bereits deshalb die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO (notwendige Beiladung) für geboten hält. Eine einfache Beiladung kann aber vom Gericht unter Gesichtspunkten der Sachdienlichkeit versagt werden; sie steht in seinem Ermessen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 65 Rn. 13). Zum Zeitpunkt der Klagebegründung konnten sich die Antragsteller daher nicht sicher sein, dass die Gemeinde überhaupt zum Verfahren beigeladen wird und ob mithin ihre Erklärung auch der Gemeinde zugeht. Der erforderliche Rügewille gegenüber der Gemeinde kann daher jedenfalls im Fall der einfachen Beiladung nicht unterstellt werden.

Die sonstigen Äußerungen der Antragsteller erfolgten außerhalb der einjährigen Rügefrist. Weiterer schriftsätzlicher Vortrag der Antragsteller im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München erfolgte erst wieder am 7. September 2015, also nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB. Da die Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 20. Mai 2014 mit einem ordnungsgemäßen Hinweis versehen war, der auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB verwies, sind auch die im Normenkontrollverfahren am 16. November 2015 erhobenen Rügen zur Abwägung verspätet.

(2) Unabhängig davon muss die Erklärung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auch schriftlich gegenüber der Gemeinde erfolgen. Wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, muss die Urkunde grundsätzlich vom Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Die Schriftform ist auch bei einer Erklärung zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde gewahrt. Weitergeleitete Kopien der Schriftsätze erfüllen dieses Formerfordernis jedoch nicht. Wie die Beklagte dargelegt hat, ist ihr mit der Beiladung nur eine Kopie des Schriftsatzes übersandt worden (Niederschrift vom 6.10.2016, S. 3).

Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, sich auf das fehlende Schriftformerfordernis zu berufen. Insbesondere schließt Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies nicht aus. Zum einen haben die Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis auf das fehlende Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben verstoße. Zum anderen wurden die Antragsteller mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass ein Rügeschreiben gemäß § 215 BauGB nicht vorliegt. Trotz dieses Hinweises wurde zunächst keine Erklärung abgegeben. Erst im Schriftsatz vom 24. Juni 2016, also etwa vier Monate nach erfolgtem Hinweis und damit weit außerhalb der Rügefrist, äußerten sich die Antragsteller.

bb) Verstöße gegen materielles Recht liegen aber auch nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entschieden hat, einen Belang zu bevorzugen und damit notwendig andere zurückzustellen (vgl. statt vieler bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(1) Die Antragsteller rügen, dass eine GRZ von 0,98 verwirklicht werde, ohne dass dies ausreichend abgewogen worden sei und ohne städtebauliche Begründung. Dies ist indes nicht zutreffend. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO beträgt die Obergrenze der GRZ bei sonstigen Sondergebieten 0,8. Aus städtebaulichen Gründen können die Obergrenzen überschritten werden (§ 17 Abs. 2 BauNVO), wenn unter anderem die Überschreitung durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass das Maß der baulichen Nutzung über die maximal zulässige Grundfläche sowie die maximale Wand- und Firsthöhe festgelegt werde (Begründung zum Bebauungsplan, Nr. 5 Maß der baulichen Nutzung, S. 6). Zudem würden für spezielle Anlagenteile Überschreitungsmöglichkeiten der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen. Mit der Festsetzung der maximalen Grundfläche, der Überschreitungsmöglichkeit der maximal zulässigen Grundfläche für Außentreppen um bis zu 10 m² und für Dachüberstände um bis zu 110 m² sowie der Begrenzung der Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 130% der maximalen Grundfläche werde sichergestellt, dass die Versiegelung des Grundstücks durch bauliche Anlagen begrenzt werde. Die hohe Überschreitungsmöglichkeit für Dachüberstände sei dabei auf die besondere Gestaltung der Neubauten zurückzuführen, bei denen der Dachüberstand als Überdachung der Speise- und Schankausgabe diene und eine entsprechende Breite aufweisen müsse. Durch die Hauptgebäude werde eine Grundflächenzahl von rund 0,38 und insgesamt - also inkl. Überschreitungsmöglichkeiten und Stellplätzen und Nebenanlagen - eine Grundflächenzahl von 0,92 erreicht. Die vergleichsweise hohe Gesamtgrundflächenzahl entstehe u. a. durch die umfangreichen Außenbetriebsflächen, sie relativiere sich jedoch, wenn man berücksichtige, dass der Biergarten sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssten, also ein Teil der Bodenfunktion erhalten bleibe.

Unter Berücksichtigung der Umstände, dass in einem wesentlichen Teil des Plangebiets die Nutzung als Biergarten zugelassen wird (Festsetzung A 2.2) und dieser sowie die Stellplätze in wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigung ausgeführt werden müssen, sind die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Grundflächenzahl nicht zu beanstanden.

(2) In Bezug auf die Geruchsbelästigung sieht der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Der Belang der Geruchsbelästigung ist grundsätzlich in die Abwägung mit einzubeziehen, wenn die Geruchsbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als möglich erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246).

Dies ist hier der Fall. Die Frage der Geruchsbelästigung hat die Antragsgegnerin bei der Würdigung der im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen in ihrer Stadtratssitzung vom 20. Februar 2014 behandelt. Die Tatsache, dass eine Schank- und Speisewirtschaft betrieben werde, lasse noch nicht den Schluss zu, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen auftreten würden. Gegen diese Annahme spreche eine Vielzahl von Fällen z. B. in Mischgebieten, in denen die Schank- und Speisewirtschaften und Wohnnutzungen sogar im selben Haus anzutreffen seien. Da davon ausgegangen werden könne, dass durch entsprechende (für Schank- und Speisewirtschaften typische) Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt werden könne, dass keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen auftreten, könne im Bebauungsplan auf entsprechende Festsetzungen verzichtet werden, ohne gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu verstoßen.

Aus den Plänen des Baugenehmigungsverfahrens ergibt sich im Übrigen, dass sich die Küche sowohl für das Gasthaus als auch für den Biergarten im Mitteltrakt im nördlichen Bereich des Vorhabens befindet. Wegen der Entfernung zwischen dem Vorhaben der Kläger und der Gaststätte ist nicht erkennbar, dass eine Geruchsbelästigung zu befürchten ist, die unzumutbar sein könnte. Das Wohnhaus der Kläger ist ca. 30 m von der Parkplatzeinfahrt und ca. 40 m vom Ort der Anlieferung entfernt. Die Entfernung zur Küche beträgt ca. 60 m. Angesichts dieser Entfernungen ist es nicht zu beanstanden, dass im Bebauungsplanverfahren von Festsetzungen hinsichtlich der Gerüche abgesehen wurde.

(3) Die Antragsgegnerin hat die Stellplätze abwägungsgerecht festgesetzt. Für die Gaststätte mit Biergarten wurde von 20 nach der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), notwendigen Stellplätzen ausgegangen. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Stellplätze fest, auf der 12 Stellplätze (davon 2 behindertengerecht) entstehen können. Die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung werden damit auf dem Grundstück zwar nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin war aber der Auffassung, dass aufgrund des besonderen Standorts - hervorragende Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Rad und mit dem ÖPNV - mehr Stellplätze nicht erforderlich seien, zumal eine größere Stellplatzanlage als städtebaulich unverträglich angesehen wurde. Es bestünden zudem im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum, die mitgenutzt werden könnten (Begründung zum Bebauungsplan S. 9).

Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Die Entfernung zur U-Bahn beträgt rund 100 m. Die sehr gute Erreichbarkeit des Biergartens in zentraler Lage von G. zu Fuß und mit dem Rad ist für den Senat anhand des in den Akten befindlichen Kartenmaterials nachvollziehbar. Zudem gibt es an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4).

(4) Es handelt sich um einen abwägungserheblichen Belang, wenn durch ein Vorhaben zusätzlicher Lärm entstehen kann. Bei der Behandlung der im Rahmen der Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Anregungen in der Stadtratssitzung vom 3. April 2014 wurde dieser Belang gesehen und abgewogen (s. (a)). Vorliegend gab es im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die zugrundeliegenden Untersuchungen sind methodisch nicht zu beanstanden und die Prognose beruht auch nicht auf unrealistischen Annahmen (s. (b)). Beim Anwesen der Antragsteller treten voraussichtlich keine Lärmbeeinträchtigungen auf, die so erheblich sind, dass sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor.

(a) Hinsichtlich des Lärms, welcher das Anwesen der Antragsteller bei Verwirklichung der Planung treffen würde, liegt kein Fehler bei der Abwägung vor. Die schalltechnische Untersuchung von M. vom 16. Juli 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Gaststätte mit Biergarten bis 23.00 Uhr zu keinen Überschreitungen der schalltechnischen Anforderungen in der Nachbarschaft führt. Im Sinn der Richtlinien sei kein Betrieb während der Nachtzeit vorgesehen. Durch den Betrieb des Parkplatzes träten keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm tags und nachts auf. Auch die auftretenden Maximalpegel überschritten tagsüber die schalltechnischen Anforderungen nicht, sofern ein Lieferverkehr nicht nachts oder in den Ruhezeiten, also nur zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr an Werktagen stattfinde (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013 S. 15). Dabei wurde für die Schallquelle „Biergarten“ im Sinn der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl 1999, 142) eine Einwirkzeit von 8,5 Stunden vorgesehen (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 10). Die Nutzung des Parkplatzes wurde vorsichtshalber vollständig in die Untersuchung miteinbezogen. Die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie seien jedoch für die vorliegende Gaststätte, die von vielen Besuchern zu Fuß oder per Rad besucht werde, nicht sachgerecht. Für die Untersuchung werde ein realistisches Betriebsaufkommen von acht Bewegungen pro Stellplatz und Tag (d. h. 0,25 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde) und in der Nachtstunde 0,5 Bewegungen pro Stellplatz angesetzt (Schalltechnische Untersuchung M. vom 16.7.2013, S. 11).

In der Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 wird davon ausgegangen, dass zumindest zu Zeiten mit starkem Betrieb der Gaststätte der Parkplatz ausschließlich von Gästen belegt wird (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 9). Nochmals wird betont, dass die hohen Bewegungszahlen der Parkplatzlärmstudie für die vorliegende Gaststätte nicht sachgerecht seien. Im ungünstigsten Fall sei damit zu rechnen, dass beim Parkplatz tagsüber alle zwei Stunden ein Wechsel stattfinde. Für die weitere Untersuchung werde somit ein sehr hohes Betriebsaufkommen von 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde angesetzt. Nachts (in der lautesten Nachstunde) werde eine komplette Leerung des Parkplatzes (eine Bewegung pro Stellplatz) angesetzt. In den Perioden, in denen der Biergarten betrieben werde, werde sich der Großteil des Besucheraufkommens ins Freie verlagern. Aufgrund der vielen Besucher zu Fuß oder per Rad könne davon ausgegangen werden, dass an diesen Tagen das zuzurechnende Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz nicht höher ausfallen werde als bei alleinigem Betrieb der Gasträume (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 10). Für den Immissionsort 8, dem 2. Obergeschoss des Anwesens der Antragstellerin zu 1, ergibt sich ein Beurteilungspegel mit Abschirmeinrichtungen von tags 49 dB(A) und zur lautesten Nachstunde von 40 dB(A). Damit kann auch der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht nach DIN 18005 bzw. TA-Lärm eingehalten werden (Schalltechnische Untersuchung M. vom 12.2.2014, S. 12).

(b) Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der Geräuschsituation durch die geplanten Nutzungen auf schalltechnische Untersuchungen gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. BVerwG, vgl. nur B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237; U. v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die Prognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris).

Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage, August 2007) ist zwar grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die anzunehmende Häufigkeit der Stellplatznutzungen bei unterschiedlichen Betriebstypen. Jedoch liefert sie nur generelle Anhaltspunkte, sie ist nicht allgemeinverbindlich (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2002 - 25 ZB 98.1925 - juris) und ersetzt keine konkrete Beurteilung. Dies bedeutet, dass abweichende Ansätze nicht ausgeschlossen werden, wenn die Gründe hierfür ausdrücklich benannt und belegt werden (vgl. OVG NW, B. v. 30.8.2006 - 7 B 1223.06 - juris; B. v. 4.1.2007 - 7 B 2466.06 - juris).

Dies ist hier der Fall. Die Prognose beruht nicht auf unrealistischen Annahmen. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass eine worst-case-Betrachtung in dem Sinn, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, grundsätzlich nicht geboten ist (vgl. VGH BW, U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591.13 - juris). Dies gilt sowohl für die Belegung des Biergartens (s. (aa)) als auch für die Frage der Nutzung des Parkplatzes nach 22.00 Uhr (s. (bb)). Auch im Übrigen greifen die Einwände der Antragsteller nicht durch (s. (cc)).

(aa) In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Sachverständige der Antragsgegnerin dargelegt, dass er für die Einwirkzeit des Biergartens von einer Vollbelegung in vier Stunden sowie einer halben Belegung in neun Stunden ausgegangen sei, da während der übrigen Zeit kaum Belegung vorliege (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 3). Daraus ergibt sich eine errechnete Einwirkzeit von 8,5 Stunden. Der Senat hält diesen Ansatz für vertretbar. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits der Ansatz einer über acht Stunden eines jeden Tages andauernden vollen Belegung eines Biergartens als eine zugunsten der Nachbarn unterstellte, vermutlich in der Realität niemals so auftretende Belegung im Sinne eines worst-case-Szenarios gesehen (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris).

(bb) Die Antragsteller wenden ein, dass es bei einer worst-case-Betrachtung nicht unrealistisch sei, dass neue Gäste nach 22.00 Uhr zur Gaststätte kämen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige der Antragsgegnerin erklärt, dass er es hinsichtlich der Entleerung des Parkplatzes zur lautesten Nachtstunde durch 12 Fahrzeugbewegungen für relativ unrealistisch halte, dass in diesem Zeitraum neue Zufahrten zum Besuch der Gaststätte erfolgten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Diese Auffassung wird auch von der zuständigen Fachbehörde geteilt. Die komplette Entleerung des Parkplatzes sei eine worst-case-Annahme, die so nicht in der Parkplatzlärmstudie vorgesehen sei (Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016).

Das Ergebnis ist für den Senat nachvollziehbar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass zwei der zwölf Stellplätze für die Wohnnutzung in dem Anwesen vorgesehen sind. Zwei Fahrzeugbewegungen weniger führen nach der nicht bestrittenen Darlegung des Sachverständigen der Antragsgegnerin dazu, dass von einer Verringerung des Lärmwerts in der Nacht um etwa 1 dB(A) auszugehen sei (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 5). Im Übrigen ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Baugenehmigungsverfahrens, dass zwei Parkplätze als Behindertenparkplätze ausgestaltet werden. Auch dies wird zu einer Verringerung der Fahrzeugbewegungen und damit zu einer Verringerung des Lärmwerts führen. Deshalb hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Lärmrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht eingehalten werden kann.

(cc) Die Methodik der Studie wurde angegriffen, weil nach Auffassung der Antragsteller auf die Prozentsätze in der Studie des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Januar 1999 „Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ abgestellt werden solle. Diese Studie arbeitet unter anderem mit dem Kriterium der Unterscheidung zwischen lauten und leisen Biergärten. Unabhängig davon, dass die in der Studie u. a. dafür genannten Abgrenzungskriterien, ob die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen oder die Unterhaltung mit Getränken in ungezwungener Atmosphäre im Vordergrund stehe und ob es sich um jugendliches Publikum oder um Besucher gesetzteren Alters handle, prognostisch schwer zu bewältigen sein dürften, kommt es auf die Unterscheidung zwischen leisen und lauten Biergarten hier nicht an. Denn selbst wenn man den Biergarten als lauten Biergarten mit einer Schallemission von 71 dB(A) pro Person berechnen würde, so würde am Immissionsort 8 ein Beurteilungspegel von 53,2 dB(A) auftreten (vgl. Stellungnahme LRA München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht, vom 30.6.2016). Dieser Wert liegt sowohl unter dem TA Lärm Immissionswert für WA von 55 dB(A) als auch unter dem Wert der Bayerischen Biergartenverordnung von 60 dB(A) (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BiergartenVO).

Die Antragsteller haben, gestützt auf die Parkplatzlärmstudie die Frage der Nettogastraumfläche aufgeworfen (vgl. Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 84, Tabelle 33). Die Nettogastraumfläche ist für die Berechnung der Lärmimmissionen des Parkplatzes im vorliegenden Fall jedoch unbeachtlich (siehe Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Wie oben (s. (3)) bereits dargelegt wurde, ist die Festsetzung von 12 Stellplätzen nicht zu beanstanden. Von den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung, die auf die Nettogastraumfläche abstellen, konnte in der Abwägung abgewichen werden. Mithin hat die Gastraumfläche keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der hier festgesetzten Stellplätze und die Parkfrequenz. Ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans stehen nur zwölf geplante Stellplatzplätze zur Verfügung. Im Übrigen beruhen die unterschiedlichen Angaben zur Nettogastraumfläche auf der Tatsache, dass die schalltechnische Untersuchung auf der Grundlage von Plänen aus dem Jahr 2013 erstellt worden ist. Im Lauf des Verfahrens sind die Eingabepläne jedoch überarbeitet und ist die Gastraumfläche geändert worden. Die entsprechende Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Anzahl der Stellplätze und die damit verbundenen Bewegungshäufigkeiten aus, so dass auf eine Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung verzichtet werden konnte (vgl. Stellungnahme LRA München, Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht, vom 7.7.2016).

(dd) Das Gutachten von M. vom 12. Februar 2014 ist auch nicht deshalb ungeeignet, der Abwägung zugrunde gelegt zu werden, weil bei der Ausführung der Zufahrt zu den Stellplätzen mit Betonpflaster höhere Nachtlärmwerte erreicht werden würden. Denn das Gutachten geht von einer Asphaltierung aus. Diese wird der Berechnung zugrunde gelegt (vgl. Gutachten M. vom 12.2.2014, Anhang B, S. 3). Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Befestigung von Stellplätzen und Fahrradstellplätzen wasserdurchlässig auszuführen ist (A 8.5). Der Bebauungsplan ist aber dafür offen, die Zufahrt zu den Stellplätzen entsprechend der Begutachtung zu asphaltieren. Genaueres kann der Baugenehmigung vorbehalten bleiben.

(5) Anhaltspunkte dafür, dass wegen eines zu geringen Stellplatzangebots mit einem zusätzlichen Verkehrslärm auslösenden Parksuchverkehr gerechnet werden müsste, und dies zu unzumutbaren Zuständen führt, sind nicht gegeben. Maßgebend dafür sind die Umstände des Einzelfalls. Die Fallgestaltung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 1995 (22 B 93.1948 - juris), bei der es um eine Klage auf Erlass nachträglicher Lärmschutzanordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ging, ist nicht vergleichbar, weil bereits eine entsprechende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht gegeben war. Die Antragsteller haben eingewandt, es sei reine Spekulation, dass viele Besucher zu Fuß oder per Fahrrad kommen würden. Auch die im Gutachten zugrunde gelegten Bewegungszahlen seien rein spekulativ und willkürlich. Die Stadt hat im Abwägungsbeschluss daran festgehalten, dass ein verringerter Ansatz bei der Stellplatzberechnung aufgrund der Lage in der Ortsmitte und der guten ÖPNV-Anbindung angemessen sei. Dies hätte auch im Gutachten angesetzt werden können. Das festgesetzte Sondergebiet liegt im vorliegenden Fall in einer innerstädtischen Lage, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie per Fahrrad und zu Fuß gut erreichbar ist. Daher ist die Festsetzung von zwölf Stellplätzen (davon zwei für die geplanten Wohnungen) ausreichend. Ferner wurde der Abwägung zugrunde gelegt, dass im Umfeld zahlreiche Stellplätze im öffentlichen Raum vorhanden sind. Beim R.-weg im südlichen Bereich handelt es sich um eine Sackgasse und beim H.-weg sind in östlicher Richtung absolute Halteverbote angeordnet. Im Bereich des H.-wegs zwischen F. Landstraße und R.-weg besteht aufgrund des Bebauungsplans keine Parkmöglichkeit mehr. Wie oben (s. (3)) bereits erwähnt, gibt es aber an der F. Landstraße und im Zentrum von G. Parkplätze (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2016, S. 4). Ferner soll die Zufahrt vom H.-weg in den nördlichen Bereich des R.-wegs durch Poller abgesperrt werden. Damit hat die Antragsgegnerin die Problematik des Parksuchverkehrs bei der Abwägung hinreichend bewältigt.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25.06.2009.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 4 sind Miteigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/7 („.........“), die Antragsteller zu 2 und 3 Miteigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/2 („.........“); beide Wohnhäuser bilden ein Doppelhaus. Die in der Ortsmitte des Ortsteils U. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücke grenzen im Südwesten unmittelbar an die Bundesstraße (B 34) an.
Das den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegende, aus den Grundstücken Flst. Nrn. 492, 493, 495 und (teilweise) 494 gebildete, ca. 1,18 ha große, bislang nicht mit einem Bebauungsplan überplante Plangebiet „Weberstraße“ wird nordöstlich durch die Bundestraße (B 34), nordwestlich durch die Weberstraße, südöstlich durch die Siegfriedstraße und südwestlich von der Hauptstraße begrenzt. Vor der inzwischen erfolgten Umsetzung des Bebauungsplans befand sich im südlichen Teil des Plangebiets auf den Grundstücken Flst. Nrn. 492 und 493 bereits ein von der Weberstraße aus erschlossener EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m²; diesem war ein von der Hauptstraße aus erschlossener Getränkemarkt angegliedert. Der nördliche Teil des Plangebiets lag brach.
Sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch das Plangebiet liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Waldshut Tiengen, Dogern, Lauchringen und Weilheim (Stand: 14.05.2008) zunächst als Wohnbaufläche dargestellt war. Der für den Lebensmittel- und Getränkemarkt vorgesehene Bereich sollte im Rahmen einer bereits eingeleiteten Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Sonderbaufläche für Einzelhandel (Lebensmittel- und Getränkemarkt) dargestellt werden.
Der von der Antragsgegnerin am 25.06.2009 beschlossene und von den Antragstellern mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Bebauungsplan „Weberstraße“ setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung, Anlieferzone und Parkierung“ fest. In dem entsprechenden Baufenster sollen Verkaufsflächen bis zu 970 m² für einen Lebensmittelmarkt, bis zu 130 m² für eine vorgelagerte Mall (inkl. Backshop und Windfang) und bis zu 550 m² für einen Getränkemarkt zulässig sein. Die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt - ca. 70 Stellplätze - ist im nördlichen Teil des Plangebiets unmittelbar südwestlich der Bundesstraße vorgesehen und kann ausschließlich über diese angefahren werden. Die einzige Zufahrt - mit einer neu anzulegenden Aufstellfläche für Linksabbieger - befindet sich unmittelbar gegenüber den Grundstücken der Antragsteller. Die Andienung des Marktes ist wie bisher über die Weberstraße vorgesehen. Die täglichen Lkw-Anlieferungen wurden auf tagsüber maximal sechs beschränkt; in den „Ruhezeiten“ sind höchstens fünf, nachts sind überhaupt keine Anlieferungen zulässig (I.7.4). Die Betriebszeiten wurden für den Lebensmittelmarkt auf 06.30 bis 21.30 Uhr und für den Getränkemarkt auf 06.30 bis 20.30 Uhr oder 07.30 bis 21.00 Uhr beschränkt (I.7.5). Der gemeinsame Anlieferbereich ist komplett zu überdachen; sämtliche Einkaufswagenboxen müssen eingehaust werden. Ein kleinerer Teil des Plangebiets im Südosten ist als Mischgebiet ausgewiesen.
Nach der Planbegründung soll mit dem Ausbau des Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger die Nahversorgung in der Gemeinde stabilisiert, verbessert sowie mittel- bis langfristig gesichert werden. Für die vorgesehene Dimensionierung der Verkaufsflächen bestehe auch ein Bedarf. Derzeit seien noch erhebliche Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen. Trotz intensiver Bemühungen seien bislang alle Versuche gescheitert, die erforderliche Erweiterung des bestehenden Marktes und den Ausbau zu einem effektiven Lebensmittel-Vollversorger an einem genehmigungsfähigen, städtebaulich vertretbaren Standort zu realisieren. Erst 2008 habe sich die Möglichkeit eröffnet, die an den bestehenden Markt unmittelbar angrenzenden Flächen zu erwerben und hier die gewünschte Erweiterung vorzunehmen.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 den Rückbau des bestehenden EDEKA-Marktes in der Hauptstraße zu einem Getränkemarkt und die Neuerrichtung eines überwiegend eingeschossigen Lebensmittelmarkts an der Weberstraße auf den bisherigen Freiflächen beantragt hatte, um diesen für die Zukunft zu „ertüchtigen“, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2008, den Bebauungsplan „Weberstraße“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der entsprechende Vor-entwurf sah eine Zufahrt zu den entlang der B 34 vorgesehenen neuen Parkplätzen noch über die Weberstraße vor. Von der gleichzeitig beschlossenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Hinblick auf die im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhoben Einwendungen abgesehen. In diesen war u. a. der über die Weberstraße vorgesehene Liefer- und Kundenverkehr beanstandet worden, der zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die benachbarte Wohnbebauung führe.
Aufgrund dieser Bedenken und einer Reihe von Vorgesprächen - u. a. mit dem Regierungspräsidium Freiburg (Fachbereich Raumordnung und Straßenbau) - überarbeitete die Antragsgegnerin ihren Planentwurf und holte ein neues schalltechnisches Gutachten ein. Nach dem neuen Planentwurf soll die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt nunmehr ausschließlich über die Bundesstraße (B 34) angefahren werden können. Zu diesem Zweck soll auf dieser eine Aufstellfläche für Linksabbieger hergestellt werden. Ferner soll die Anlieferzone aus Lärmschutzgründen überdacht werden.
Am 31.03.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Weberstraße“ nunmehr auf der Grundlage des von ihm gebilligten geänderten Planentwurfs vom 22.03.2009 aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, diesen Planentwurf auszulegen und der Öffentlichkeit und den von der Planung berührten Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2009 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung vom 20.04. bis einschließlich 22.05.2009 öffentlich ausgelegt werde. Von einer Umweltprüfung werde wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 20.000 m2 abgesehen.
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Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, bis zum 22.05.2009 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
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Unter dem 20.05.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.05.2009, nahm das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - dahin Stellung, dass die Planung aus raumordnerischer Sicht „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort handle. Die raumordnerische Zustimmung sei allerdings davon abhängig, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ geändert werde, da für diesen noch die Baunutzungsverordnung von 1962 gelte. Danach zulässige weitere (ggf. auch großflächige) Einzelhandelsbetriebe führten zu einem raumordnerisch nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L..
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Die Antragsteller zu 2 und 3 sowie zu 1 und 4 erhoben mit im Wortlaut nahezu übereinstimmenden Schreiben vom 18. bzw. 19.05.2009 im Wesentlichen die nachstehenden Einwendungen: Als Eigentümer der dem Plangebiet gegenüber liegenden Grundstücke lehnten sie den Planentwurf ab. Ihre Einwendungen aus der Angrenzeranhörung seien unberücksichtigt geblieben. Die Situation werde ihnen gegenüber sogar noch verschärft. Da die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarkts ihrer Grundstückszufahrt unmittelbar gegenüberliege, werde die Ein- bzw. Ausfahrt hier nahezu unmöglich. Ohne Änderung der Verkehrsführung würden ihre Grundstücke wertlos. Staus und Verkehrsunfälle seien auf der ohnehin stark befahrenen B 34 vorprogrammiert, zumal der gesamte Verkehr der Umfahrung mehrmals im Jahr über Tage und Wochen auf diese umgeleitet werde. Durch das ständige An- und Abfahren vor ihrer Grundstückseinfahrt entstehe ein nochmals gesteigerter Ausstoß von Schadstoffen, insbesondere des „Klimagifts“ CO2. Die ohnehin schon hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe werde wesentlich erhöht. Warum - anders als an der Weber- und Siegfriedstraße - zur Bundesstraße hin keine Schutzvorrichtungen vorgesehen seien, sei unerfindlich. Insofern bestünden sie auf der Einholung eines auf aktuellen Verkehrszählungen basierenden Gutachtens über den zu erwartenden veränderten Verkehrsfluss und erhöhten Abgasausstoß. Offenbar seien ihre Grundstücke weniger entwertende Alternativen nicht erwogen worden.
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Am 25.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die in der Auswertung (Anlage vom 15.06.2009) genannten, bereits in den Bebauungsplan eingearbeiteten Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. den übrigen Stellungnahmen nicht zu entsprechen. Daraufhin beschloss er den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Weberstraße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung und setzte beide durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 in Kraft.
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Mit im Wortlaut nahezu identischen Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Wesentlichen mit, dass die der Beschlussvorlage beigefügte und in der Gemeinderatssitzung gezeigte maßstäbliche Skizze des Planungs- und Vermessungsbüros K. anhand der eingetragenen Schleppkurven erweise, dass eine Einfahrt auf ihre bzw. eine Ausfahrt aus ihren Grundstücken weiterhin möglich sei. Durch die Einrichtung einer Aufstellfläche für Linksabbieger und die Versetzung der Querungshilfe nach Osten werde die Situation zumindest so weit verbessert, dass die Effekte der Verkehrsverlagerung von der Einmündung der Weberstraße an die neue Zu- und Ausfahrt kompensiert würden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Verkehr auf der B 34 durch den Weiterbau der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wesentlich entlastet werde. Die nächste Baumaßnahme werde bereits 2009 begonnen, von ihrer Fertigstellung sei spätestens bis 2012 auszugehen. Nach dem maßgeblichen Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner vom Mai 2003 sei im maßgeblichen Abschnitt der B 34 mit einer Reduzierung um mindestens 2.900 Kfz/24h zu rechnen. Dieser Entlastungseffekt werde durch den neuen Lebensmittelmarkt nur geringfügig kompensiert, weil dieser nur der örtlichen Grundversorgung diene und nur in geringem Umfang neue Kundenkreise erschließe. So finde lediglich eine Verlagerung eines Teils des bisherigen Markts an einen neuen Standort mit direkter Zufahrt von der B 34 und eine teilweise Umlenkung des bisherigen Kundenverkehrs statt; auch die Weberstraße werde tendenziell entlastet und die Situation für Linksabbieger von der B 34 in die Weberstraße entschärft. Da die Verlagerung des Lebensmittelmarktes der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung diene, sei davon auszugehen, dass der über die B 34 anfahrende Kundenverkehr nur geringfügig zunehme. Derzeit träten diese Kundenfahrzeuge als Linksabbieger in die Weberstraße in Erscheinung. Durch die neue Zu- und Ausfahrt finde lediglich eine Verlagerung um ca. 30 m nach Osten statt. Da künftig eine Aufstellfläche für Linksabbieger zur Verfügung stehe, werde der Verkehrsfluss auf der B 34 verbessert. Eine möglicherweise geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden werde durch eine deutliche Verkehrsentlastung der B 34 um ein Mehrfaches kompensiert, die mit der konkret absehbaren Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 eintrete. Insofern könne unterstellt werden, dass sich die Luftschadstoffemissionen insgesamt nicht erhöhten, sondern verringerten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft G. + M. vom 19.02.2009 übernommen worden, welches im Beteiligungsverfahren öffentlich ausgelegt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Gutachter würden die zulässigen Immissionswerte an ihren Anwesen nicht erreicht. Zu den zu erwartenden Schadstoffemissionen sei noch eine fachliche Stellungnahme des Büros für Umwelt-Engineering eingeholt worden, die dem Gemeinderat ebenfalls als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Danach hebe der durch den geplanten Lebensmittelmarkt induzierte Straßenverkehr die CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand nur geringfügig um 1% an. Die Inbetriebnahme der geplanten Ortsumfahrung werde demgegenüber eine deutliche Verringerung dieser Emissionen um rund 12% bewirken. Die maßgeblichen Basiszahlen zur Verkehrsentwicklung entstammten der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner zur Umgestaltung der Hauptstraße vom Mai 2003. Auch Alternativen seien insofern erwogen worden, als das Planungskonzept gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag vom Sommer 2008 in erheblichem Umfang geändert worden sei. Ob auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur B 34 hin ebenfalls eine Lärmschutzwand zu erstellen sei, sei zwar nochmals thematisiert, jedoch unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens nicht zuletzt deshalb verneint worden, weil eine solche wegen der hohen Verkehrsmengen auf der B 34 möglicherweise erhebliche Reflexionswirkungen in Richtung ihres Anwesens erzeugen könnte. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der freizuhaltenden Sichtflächen könnte ohnehin keine Lärmschutzwand erstellt werden.
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Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 16.07.2009 haben die Antragsteller daraufhin noch Folgendes bemerkt: Offenbar interessierten nur die Belange der Anwohner in der Weberstraße. Dass eine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden wäre, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen zu den Schleppkurven gingen fehl. Das eigentliche Problem sei die Verkehrsdichte auf der B 34, welche durch den stockenden Verkehr infolge der direkten Anbindung des Lebensmittelmarktes noch erhöht werde. Die Ausführungen zu den Auswirkungen der Aufstellfläche für Linksabbieger, zur Verlagerung der Querungshilfe und zu den Verkehrsverlagerungen seien zumindest erläuterungsbedürftig. Offenbar sei kein qualifizierter Verkehrsplaner hinzugezogen worden. Auf nur möglicherweise eintretende Verkehrsentlastungen ließen sie sich nicht verweisen. Sollte der neue Lebensmittelmarkt tatsächlich nur der örtlichen Grundversorgung dienen, sei der geplante große Parkplatz überflüssig. Die angeblich nur geringfügigen Verlagerungen des bisherigen Kundenverkehrs seien durch nichts belegt. Von Interesse sei nicht, welche Lärmzunahme gerade durch die geplante Baumaßnahme zu erwarten sei, sondern wie hoch die Lärmbelastung nach deren Verwirklichung sei. Überschreite diese schon jetzt oder nach Inbetriebnahme einen gesundheitskritischen Grenzwert, dürfe die Baumaßnahme nicht realisiert werden. Ein Schallgutachten müsse daher auch den Ist-Zustand an der Bundesstraße und die aus der direkten Anbindung über diese zu erwartenden zusätzlichen Brems- und Anfahrgeräusche des Kundenverkehrs berücksichtigen. Sollte nach Fertigstellung der Ortsumfahrung 2012 alles besser werden, möge die Erweiterung des Lebensmittelmarkts eben bis dahin zurückgestellt werden. Aktuelle Zahlen über den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stünden offenbar nicht zur Verfügung. Die vorgenommenen Planänderungen brächten lediglich Verbesserungen für die Bewohner in der Weberstraße. Für sie seien sie mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden.
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Am 25.06.2010 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie seien Eigentümer eines Sechsfamilien(doppel)hauses. Bis auf eine nicht prägende Tankstelle in der weiteren westlichen Umgebung fänden sich in dem im Süden durch die B 34 begrenzten Wohngebiet keine einem reinen Wohngebiet fremde Nutzungen. In der Gemeinde der Antragsgegnerin mit den Ortsteilen O. und U., in der es weder ein ausgeprägtes Zentrum noch ein Kerngebiet gebe, finde sich in leicht erreichbarer Entfernung ein überwiegend dezentral verteiltes, zumindest durchschnittlich breit gefächertes Lebensmittelangebot. Dass „bis 22. Mai" eine Offenlage stattgefunden habe, ergebe sich lediglich aus einem handschriftlichen Vermerk. Die Aufstempelung „EXEMPLAR OFFENLEGUNG" finde sich allein auf dem Deckblatt des Bebauungsplanentwurfs. Weder das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 oder dessen Kopie noch die Kopien eines Vermerks betreffend die Verkehrsuntersuchung vom 05.06.2009 und einer „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 sowie die Lagepläne vom 10.06.2009 zur Anbindung an die B 34 trügen einen solchen Stempel. Die Nahversorgungslage in der Gemeinde sei weder durch ein Einzelhandelskonzept noch sonst erhoben und bewertet worden. Zur Beschlussfassung hätten den Gemeinderäten nur verkleinerte Pläne vorgelegen.
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Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Schmutz, Schadstoffe, insbesondere Feinstaub, CO2 und NOx) sowie einen Gebietsbewahrungsanspruch möglicherweise in ihren Rechten verletzt seien.
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Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Fehlern. Obwohl es eine „tragende Planbegründung“ gewesen sei, sei nicht vertraglich abgesichert, dass der Antragsgegnerin durch das Planverfahren keine Kosten entstünden. Solches wäre auch bei einem „kombinierten Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ beachtlich. Unklar sei, worauf sich der Offenlagevermerk beziehe. Jedenfalls sei nur der Planentwurf vom 31.03.2009 selbst offengelegt worden. Der Zeitraum bleibe unklar. Da „bis 22. Mai“ ausschließlich dieses Tages bedeute, sei die Frist jedenfalls zu kurz gewesen. Darüber hinaus sei das Lärmschutzgutachten vom 19.02.2009 nicht offengelegt worden, was sie frühzeitig gerügt hätten. Die „Abschätzende Berechnung" zu den CO2-Emissionen könne schon deshalb nicht ausgelegt worden sein, weil sie erst am 18.06.2009 erstellt worden sei. Auch die genaue Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes vom 10.06.2009 habe erst später vorgelegen. Hier bestehe zudem ein Widerspruch zum Datum des Anschreibens. Der Bebauungsplan hätte deshalb erneut ausgelegt werden müssen. Weil die Beschlussvorlage wesentliche Planzeichnungen nur in einem verkleinerten Maßstab enthalten habe, sei eine sachgerechte Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich seien die wesentlichen Belange nur unzureichend ermittelt worden. Weder seien hinreichend belastbare Verkehrsdaten und Verkehrsprognosen noch Daten über die bestehenden und zu erwartenden Umweltbelastungen erhoben worden. Entsprechende Ermittlungsansätze seien nicht belastbar, weil sie nicht im Original zu den Akten gelangt seien. Auch inhaltlich seien sie nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und offenkundig fehlerhaft. In den Akten fänden sich auch nur Entwürfe von Sitzungsprotokollen. Dass tatsächlich Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei die Satzung überhaupt nicht wirksam zustande gekommen. Da der Grund für eine Befangenheit des Gemeinderats W. nicht mitgeteilt worden sei, seien möglicherweise noch weitere Gemeinderäte befangen gewesen, zumal jener am 24.07.2008 noch mitgewirkt habe. Die Gemeinderatssitzung vom 24.03.2009 beziehe sich schließlich auf einen nicht aufzufindenden Planentwurf vom 22.03.2009. Da das schalltechnische Gutachten dem Gemeinderat nicht vorgelegen habe, habe dieser Lücken und Widersprüche nicht erkennen können. Der Bebauungsplan sei ausweislich der Akten auch nicht ausgefertigt worden.
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Nachdem die örtliche Versorgungssituation nicht ermittelt sei, könne von einer städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ausgegangen werden. Aus der Planbegründung gehe zudem hervor, dass der private Investor den Lebensmittelmarkt nur am bisherigen Standort habe erweitern wollen, obwohl die Gemeinde zunächst andere Standorte erwogen hätte. Dass die Gemeinde anderenfalls einen „Vollversorger" verloren hätte, sei nicht ersichtlich. Um die Nahversorgung könne es jedenfalls nicht gegangen sein, wenn Alternativstandorte in einer Entfernung von mindestens 1,4 km erwogen worden seien. Bestenfalls werde eine - freilich nicht tragfähige - Konzeption behauptet.
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Ferner sei gegen raumordnerische Grundsätze verstoßen worden. Ob bei einem Wegfall des vorhandenen „Vollversorgers" die Grundversorgung in der Gemeinde in Frage gestellt gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums sei insoweit unergiebig. Die für erforderlich gehaltene Änderung der Bebauungspläne im Bereich der Riedstraße solle nun offenbar doch nicht durchgeführt werden, wie sich aus einer Stellungnahme an das Regierungspräsidium vom 30.06.2009 ergebe. Einwendungen Dritter seien verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Nach Gliederung und Größe der Gemeinde sowie ihrer Ortsteile, der verbrauchernahen Versorgungssituation und des bestehenden Warenangebotes, liege die Gefahr nachteiliger Auswirkungen jedenfalls nahe.
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Daraus, dass die von der Planung berührten Belange fehlerhaft ermittelt worden seien, ergäben sich auch Abwägungsfehler. Nachdem sich die Planbegründung wegen der verkehrlichen Auswirkungen in wesentlichen Punkten auf die Verkehrsuntersuchung 2003 beziehe, komme es letztlich darauf an, ob sich die dortigen Prognosen bestätigt hätten. Dies hätte durch eine exemplarische Verkehrszählung ermittelt werden können. Die nachstehenden Umstände sprächen jedenfalls gegen eine aktuelle Verwertung jener Untersuchung. Nach der „Verkehrsprognose“ von 2003 (Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung) sollte die Verkehrsbelastung nur bei Durchführung der ihr zugrunde gelegten Maßnahmen um insgesamt 2.700 Kfz/24h sinken. Die nunmehr davon abweichenden Angaben der Antragsgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Antragsgegnerin einfach die Angaben des Planungsbüros K. übernommen. Auf dessen Vermerk vom 05.06.2009 habe sich die Antragsgegnerin jedoch schon deshalb nicht stützen können, weil es sich hierbei um kein Originalschriftstück handle. Wie sich aus der „Verkehrsanalyse - Lage der Zählstellen" ( Anlage 2 zur Verkehrsuntersuchung) ergebe, beruhe diese auf einer punktuellen Zählung an verschiedenen Knotenpunkten am 22.10.2002, mithin einem Dienstag. Typischerweise werde jedoch eher zum Ende der Woche eingekauft. Für die aktuelle Planung gebe die Verkehrsuntersuchung daher keine belastbare Tatsachengrundlage her. Jene stelle ohnehin nur einen groben Anhalt dar und sei vor dem Hintergrund der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu sehen. An den für ihr Grundstück maßgeblichen Messstellen K 1 und K 12 sei in den besonders ruhebedürftigen Zeiten überhaupt nicht gezählt worden. Für die Nutzzeiten des neu entstehenden Marktes könnten die Zählungen daher nicht herangezogen werden. Gerade die innerörtlichen Verkehrsflüsse in der Mittagszeit und nach 19.00 Uhr seien nicht analysiert worden. Insofern könnten sie auch nicht zu neuen Erhebungen mit einer völlig anderen Zielrichtung in Bezug gesetzt werden. Die neue Verkehrsknotenzählung 2009 (Anlage AG 2) sei schon deshalb unergiebig, weil der gesamte innerörtliche Verkehr unberücksichtigt geblieben sei. Auch seien die Messmethodik und das Ziel der neuerlichen Erhebungen nicht offengelegt worden. Ohne Erfolg versuche die Antragsgegnerin die Plausibilität der Verkehrsprognose 2003 damit zu begründen, dass sich auch aus den Erhebungen vom 15.10.2009 eine rückläufige Entwicklung ergebe. Nachdem noch keine der den Verkehrsfluss ändernden Maßnahmen durchgeführt worden sei, wie sie seinerzeit in der Anlage B 14 vorausgesetzt worden wären, belege dies jedoch gerade die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose 2003. Auch wenn die Autobahn A 98 oder eine Ortsumgehung zeitnah fertiggestellt werde, sei doch bundesweit zu beobachten, dass sich der Lkw-Verkehr wegen der eingeführten Maut auf die Bundes- und Landesstraßen verlagere. Eine Verkehrsprognose, die nur die Weiterführung der A 98 voraussetze, gehe auch nur von Reduktionen um maximal 2.000 Kfz/24h aus (Anlage B 10). Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die erhebliche Lärmvorbelastung insofern (rechtlich) unerheblich sei, als eine spürbare Steigerung der Gesamtbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr jedenfalls ausgeschlossen sei, greife nicht durch. So könne eine solche Aussage ohne Ermittlung der Vorbelastung überhaupt nicht getroffen werden. Entgegen der herangezogenen TA Lärm sei der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - ermittelt worden. Ermittelt worden seien nur die unmittelbar durch das Bauvorhaben voraussichtlich entstehenden Lärmemissionen durch Fahrzeuge oder damit zusammenhängende Tätigkeiten (Parkplatzlärm). Alles andere sei ausgeblendet worden. Es habe lediglich am 27.11.2008 eine Messung der Lärmvorbelastung stattgefunden, deren Ergebnis freilich nicht mitgeteilt worden sei. Damit lasse sich jedoch nicht abschätzen, ob die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nach Nr. 7.4 TA Lärm gegeben seien. Insbesondere sei ungeklärt, ob die Grenzwerte für reine Wohngebiete durch die jetzt hinzukommende Belastungsquelle erstmals oder weitergehend überschritten würden. Durch die Anlage des Parkplatzes und des Linksabbiegerstreifens werde jedenfalls eine deutlich „gesteigerte Linksabbiegersituation“ geschaffen. Nicht zuletzt erhöhten die Geräusche von Einkaufswagen, das Türenschlagen und weitere Parkplatzgeräusche die Gesamtlärmbelastung. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, schon bislang sei ein „erheblicher“ Kundenanteil über die B 34 zum EDEKA-Markt gefahren, wohingegen Kunden des neuen Getränkemarktes diesen nunmehr „teilweise“ über die Hauptstraße anführen, sei dies schwer nachvollziehbar. So führen Kunden typischerweise von dort an, von wo es für sie einfacher sei, nämlich von dort, wo der Eingang näher liege. Dies sei früher die Hauptstraße gewesen; jetzt sei es die B 34. Auch würden Kunden, die den Getränkemarkt nutzten, ihr Kraftfahrzeug zunächst umsetzen, wenn sie noch den EDEKA-Markt aufsuchen wollten. Dies sei auch im umgekehrten Fall anzunehmen. All dies bewirke erheblichen zusätzlichen Verkehr, der bislang unberücksichtigt geblieben sei.
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Das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei auch sonst nicht nachvollziehbar. Die Lärmbelastung durch die Aufstellfläche für Linksabbieger (Bremsen, erneutes Anfahren) sei nicht berücksichtigt worden. Obwohl 5 von 6 Anlieferungen und damit die Entladevorgänge zwischen 06.00 und 07.00 Uhr sowie 20.00 und 22.00 Uhr erfolgten, seien sie rechnerisch auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt worden. Hinsichtlich der Einkaufswagenboxen seien die Besucher des Getränkemarkts nicht berücksichtigt worden, obwohl es nahe liege, den Besuch beider Märkte zu verbinden. Auf diese besondere Situation seien die „Durchschnittszahlen“ der Parkplatzstudie nicht zugeschnitten. Schließlich sei der Lärm lediglich in einer Höhe von 4 m über Gelände berechnet worden. Ihr Gebäude sei jedoch weit höher. An dem für sie maßgeblichen Immissionspunkt IP 2 ergäben sich bei Berücksichtigung der Standardabweichung maximale Werte von 56,9 dBA tags und 39,8 dB(A) nachts, womit der Tagesgrenzwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschritten werde. Ein Spitzenpegelwert für das - in der Lebenswirklichkeit häufig anzutreffende - „Hineinfeuern" der Einkaufswagen sei dabei noch gar nicht berücksichtigt. Soweit die kurzzeitigen Spitzenpegel bei den Immissionspunkten IP 5/6 und IP 1 weit höher als bei den Immissionspunkten IP 2/3 ausfielen, sei dies nicht plausibel, nachdem die Belastungen durch den Lieferverkehr dabei nicht berücksichtigt und die Immissionspunkte IP 5/6 durch Lärmschutzwände abgeschirmt würden. Die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 2.1 und 2.2 legten nahe, dass die hierzu in Widerspruch stehenden Tabellenwerte unrichtig wiedergegeben seien. Auch verschiedene Eingabewerte seien nicht nachvollziehbar. Warum bei der Ermittlung des Parkplatzlärms für die Ruhezeit ein Wert von -51,8 dB(A) eingegeben worden sei, erschließe sich nicht.
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Ihr Wohngebiet stelle schließlich ein reines und nicht nur ein allgemeines Wohngebiet dar, sodass richtigerweise die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet zugrundezulegen gewesen wären. Demgegenüber werde im schalltechnischen Gutachten ohne nähere Ermittlung und Begründung von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die Anlage AG 1 sei offenbar erst nach der Stellungnahme der Lörracher Stadtbau GmbH vom 05.02.2010 erstellt worden, nachdem in dieser darauf verwiesen worden sei, dass die anderen Nutzungen noch detailliert belegt würden. Damit habe die Antragsgegnerin offenbar erst während des Eilverfahrens mit einer groben Ermittlung des Gebietscharakters begonnen, ohne diese freilich mit einem tragfähigen Ergebnis abzuschließen.
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Hinsichtlich der CO2-Immissionen könne nicht auf die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" vom 18.06.2009 abgehoben werden, weil sie offenkundig noch nicht einmal ansatzweise belastbar sei. So würden die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen" bewertet, obwohl die Antragsgegnerin vorgetragen habe, der Getränkemarkt werde direkt über den ihm zugeordneten Parkplatz angefahren. Aufgrund des naheliegenden zusätzlichen Besuchs des Lebensmittelmarkts entstehe zudem ein Stellplatzwechselverkehr, der offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Wieso täglich nur 750 und nicht 1.500 Pkw (100 Fahrzeugbewegungen/15 h) angesetzt und davon auch noch ein Abschlag auf 80 v. H vorgenommen worden sei, sei unerfindlich. Der Ansatz von 50 v. H., also nur noch 300 Pkw, für die Linksabbiegerspur sei völlig willkürlich. Bislang dürften die überwiegenden Zufahrten zum EDEKA-Markt von der Hauptstraße aus erfolgt sein; dafür, dass es sich anders verhalten haben könnte, gebe es keine Hinweise. In der Berechnung würden schließlich Fahrzeugmengen, welche über die B 34 den Getränkemarkt aufsuchten, völlig ausgeblendet. Nichts anderes gelte für die Fahrzeugmengen, welche vom Getränkemarkt auf die B 34 aufführen oder auf den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wechselten. Die Grundlage der dann weiter verwendeten Zahlen bleibe vollends unklar. Der Verkehrsuntersuchung 2003 seien diese jedenfalls nicht zu entnehmen. Obwohl es die Abbiegespur noch gar nicht gebe, würden sowohl die „Anfahrt Abbiegespur" als auch die „Abbiegespur" im Ist-Zustand berücksichtigt. Insofern werde auch die Vergleichbarkeit mit dem Planfall verfälscht. Es sei aber mehr als unwahrscheinlich, dass der bisherige EDEKA-Markt über die B 34 eine derartige Anzahl an Pkw angezogen haben könnte. Gerade wegen des sehr dichten Verkehrs auf der B 34 werde er von dieser allenfalls aus westlicher Richtung angefahren worden sein. Insofern sei es sachgerecht, für den Fall 1 zumindest 3,3 und 3,2 kg/d CO2 durch einen „symbolischen Wert“ von 0,1 zu ersetzen. Dann ergäben sich lediglich 295,9 kg/d CO2. Im Fall 2 ergäben sich weitere 305,2 kg/d CO2, was eine beachtliche Steigerung von zumindest 3,14 v. H. gegenüber Fall 1 bedeute. Daraus folge auch eine entsprechend höhere Belastung durch Staub und weitere Umweltgifte. Rechne man die 54,0 kg/d CO2 des Parkplatzes hinzu, ergäben sich 359,2 kg/d CO2, was einer zu berücksichtigenden Steigerung von insgesamt 11,22 v. H. entspreche. Selbst wenn nach Herstellung einer Ortsumgehung von einer Belastungsminderung auszugehen wäre, ergäbe sich immer noch eine abwägungserhebliche Steigerung von 8,04 v. H.. Die Gefahr eines Staus werde überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es bei einem DTV von ca. 15.000 Kfz/24h auf der Hand liege, dass das Abbiegen und Wiederauffahren zu Stauungen führe. Demgegenüber unterstelle die „Abschätzende Berechnung“ im Wesentlichen einen fließenden Verkehr auf der B 34. Die Erhebung der Emissionen sage schließlich noch nichts über die Auswirkungen an ihrem Grundstück aus, was Anlass für weitere Ermittlungen hätte sein müssen. Sonstige Schadstoffimmissionen seien schon gar nicht erhoben worden. Insofern komme es nicht mehr darauf an, dass die „Abschätzende Berechnung" schon deshalb nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil sie nicht unterschrieben und mangels eines erkennbaren Urhebers wertlos sei. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebe, Gefährdungen und die Gefahr von Staus fielen nicht ins Gewicht, weil es durch den Bebauungsplan jedenfalls zu keiner Verschlechterung komme, treffe dies nicht zu. So werde es künftig zwei einfachere Möglichkeiten zum Linksabbiegen geben. Aufgrund der sehr hohen Verkehrsströme auf der B 34 sei die Neigung von Marktbesuchern, über die B 34 den EDEKA-Markt anzufahren, bislang sehr gering gewesen.
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Da die Fahrbahnbreite auf der B 34 infolge der Aufstellfläche für Linksabbieger vor ihrem Grundstück auf rund 2,50 m verengt werde, liege die Gefahr von Stauereignissen auf der Hand. Dadurch würde ihr Grundstück „abgeriegelt“. Auch dieser Konflikt sei nicht bewältigt worden.
27 
Nach alledem leide der Plan an einem Abwägungsausfall. Da sich die Antragsgegnerin von den Vorstellungen des Investors habe leiten lassen, sei bereits von einer „subjektiven Abwägungssperre“ auszugehen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die inzwischen erteilte Baugenehmigung verweisen, die Störungen zu einer bestimmten Tageszeit ausschließe. Vielmehr müssten die entstehenden bodenrechtlichen Spannungen bereits auf Planungsebene gelöst werden. Offenbar habe sich der Satzungsgeber auf die „oberflächlich beruhigenden“ Informationen der Verwaltung verlassen und dabei übersehen, dass eigentlich eine über das Plangebiet hinausgehende planerische Entscheidung geboten gewesen wäre. Dies ergebe sich letztlich aus der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Wertung, die ein entsprechendes Schutzbedürfnis beschreibe. Ein Planungserfordernis bestehe gerade deshalb, weil die bodenrechtlichen Spannungen in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht mehr aufgefangen werden könnten. Insbesondere dürfe ein Sondergebiet nicht unmittelbar neben einem Wohngebiet festgesetzt werden. Da infolge der neuen Verkehrsführung mit Querungshilfe die trennende Wirkung der B 34 entfalle, werde das Bauvorhaben auch ihr Wohngebiet verändern, wodurch ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Unabhängig davon sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil die Auswirkungen des im Bau befindlichen Einkaufszentrums die sie treffende Gesamtbelastung voraussichtlich auf ein unerträgliches Maß erhöhten.
28 
Die Antragsteller beantragen,
29 
den Bebauungsplan „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
die Anträge abzuweisen.
32 
Sie weist zunächst darauf hin, dass sich auf einer Teilfläche des festgesetzten Sondergebiets schon bisher ein EDEKA-Lebensmittel- und Getränkemarkt befunden habe. Mit der Planung werde lediglich dessen Bestand gesichert. Im Wesentlichen solle ein separater Getränkemarkt und eine Verschiebung und Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts nach Norden ermöglicht werden. Insofern seien nur die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen, nicht aber sämtliche Belastungen von Bedeutung. Dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller keine einem reinen Wohngebiet fremden Nutzungen fänden, treffe nicht zu. Die räumliche Trennung durch die Bundesstraße stehe einem gebietsprägendem Einfluss der südlich von ihr belegenen Nutzungsarten nicht entgegen. Die von den Antragstellern angeführten Zahlen zur Verkehrsbelastung auf der B 34 träfen nicht zu. Sie beruhten auf einer fehlerhaften Analyse der Anlagen B 2 und B 14 zur Verkehrsuntersuchung 2003 und beträfen offenbar einen anderen Abschnitt. Auch treffe nicht zu, dass bis heute keine der verkehrsplanerischen Änderungen nach der Anlage B 14 verwirklicht worden seien. Vielmehr sei der Umbau der Hauptstraße in U. einschließlich Straßenverengungen und -verschwen-kungen bereits seit 2007 abgeschlossen. Auch die beiden schon seit Jahren als Verkehrslenkungsmaßnahmen geplanten Kreisverkehrsplätze auf der B 34 seien bis 2006 vollständig hergestellt gewesen. Im Sommer 2008 sei schließlich auf der A 98 im kompletten Bereich der Ortsumfahrung U. eine wechselseitige Überholspur gebaut worden, die bereits seit Mai 2009 voll befahrbar sei. Als weiterer Abschnitt werde derzeit die Ortsumfahrung O. gebaut; diese werde voraussichtlich noch 2012 fertiggestellt sein. Wie aus einer aktuellen Bestandsaufnahme vom 15.10.2009 („Bestandsaufnahme Knotenbelastungen 2009 im Bereich L." der Fa. M......... GmbH, Anlage AG 2) hervorgehe, seien die durchgeführten Entlastungsmaßnahmen auch verkehrswirksam. Entgegen der Wahrnehmung der Antragsteller sei auch der bisherige Lebensmittelmarkt von den Kunden hauptsächlich über die B 34 angefahren worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich neben dem bisherigen Eingang des Marktes in der Hauptstraße lediglich fünf Parkplätze befunden hätten. Der Großteil der Parkplätze (über 30) habe sich demgegenüber an der Weberstraße befunden. Dementsprechend führen die Kunden überwiegend von der B 34 in die Weberstraße ein. Das tatsächliche Kundenverhalten sei 2006/2007 auch der Grund für einen Ausbau der Weberstraße gewesen. Worauf sich der Offenlagevermerk beziehe, ergebe sich ohne weiteres aus den Akten, nämlich auf alle im Register 10 enthaltenen Unterlagen einschließlich des schalltechnischen Gutachtens; eines gesonderten Auslegungsvermerks habe es nicht bedurft. Die Zeitspanne für die Offenlage ergebe sich aus der öffentlichen Bekanntmachung. Danach sei die gesetzliche Auslegungsfrist gewahrt. Die abschätzende CO2-Berechnung und die genaue Verkehrsplanung hätten schon deshalb nicht öffentlich ausgelegt werden müssen, weil sie noch gar nicht vorgelegen hätten. Anlass zu einer erneuten Auslegung habe nicht bestanden. Planungsänderungen seien nicht veranlasst gewesen. Gleiches gelte für die die Zufahrtsituation an der B 34 lediglich näher darstellenden bzw. klarstellenden Unterlagen. Aufgrund der Beschlussvorlage sei durchaus eine sachgerechte Prüfung möglich gewesen. Die Aussagen der Verkehrsprognose 2003 würden durch aktuelle Verkehrszahlen bestätigt. Soweit die Verfahrensakten „nicht originale" Protokolle enthielten, seien diese inhaltsgleich mit den Originalniederschriften, die jährlich als „Protokollbuch" gebunden würden. Der Gemeinderat W. habe an der Beschlussfassung nur deshalb nicht mitgewirkt, weil er - anders als die übrigen Gemeinderäte - Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gewesen sei. Sämtliche Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung vom 31.03.2009 gewesen seien, seien auf dem Stand vom 22.03.2009 gewesen. Das schalltechnische Gutachten sei den Gemeinderäten zwar erst am 02.04.2009 zugegangen, doch hätten sie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit diesem bis zum Satzungsbeschluss auseinanderzusetzen. Der Bebauungsplan sei am 07.07.2009 ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
33 
Auch die städtebauliche Erforderlichkeit sei offenkundig gegeben. Das städtebauliche Konzept diene der Sicherung des Erhalts und der Entwicklung eines Lebensmittel- und Getränkemarktes als sog. Vollversorger in integrierter städtebaulicher Lage.
34 
Die Ausführungen der Antragsteller zur raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit erschöpften sich in unsubstantiierten Behauptungen. Die Planung sei sehr wohl i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. So habe die zuständige Raumordnungsbehörde die Festlegung des Sondergebietes ausdrücklich für raumordnerisch unbedenklich gehalten. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Die dort für erforderlich gehaltene Änderung des Bebauungsplanes „Im Ried - Auf dem Ried" habe sie bereits Anfang März 2010 veranlasst.
35 
Für die Frage, ob sie die abwägungserheblichen Belange i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet habe, komme es nicht auf die Belastbarkeit der Verkehrsuntersuchung 2003, sondern darauf an, von welcher Verkehrsbelastung im hier interessierenden Bereich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auszugehen war und ob diese durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in erheblicher Weise erhöht würde. Ebendies sei jedoch nicht der Fall. Die in Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung enthaltene Prognose sehe für den hier betroffenen Abschnitt der B 34 eine Entlastung von insgesamt 2.900 Fahrzeugen/24 Stunden vor. Dass die seinerzeitige Analyse auf einer Zählung der Fahrzeuge an einem Dienstag beruht habe, sei irrelevant. Dass die Verkehrszählung nicht die besonders ruhebedürftigen Zeiten betrachtet habe, sei unschädlich, da zu diesen Zeiten ohnehin nur von einem geringeren Verkehrsaufkommen als zur Hauptverkehrszeit auszugehen gewesen wäre. Die „innerörtlichen Verkehrsflüsse" spielten im Verhältnis zur Belastung der B 34 mit Durchgangsverkehr keine Rolle. Dass die Verkehrszahlen rückläufig seien, bestätige letztlich die Richtigkeit der seinerzeitigen Prognose. Die Antragsteller übersähen, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge des Bebauungsplanverfahrens primär mit der Frage habe befassen müssen, welcher zusätzliche Verkehr durch den Bebauungsplan „Weberstraße" hervorgerufen werde und ob die dadurch eintretenden zusätzlichen Belastungen zumutbar seien. Insofern sei letztlich die Gesamtbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum erweiterten Markt entscheidend. Nach dem Gutachten würden jedoch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Betriebsgrundstücks - auf den öffentlichen Straßen, speziell der B 34 - seien nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 der TA Lärm zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass zumindest ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs schon bisher über die B 34 stattgefunden habe. Auch dieser Umstand spreche gegen eine beachtliche Erhöhung des Verkehrslärms auf der B 34, welche dem Vorhaben angelastet werden könnte. Die geplante Aufstellfläche für Linksabbieger sei dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen. Die Angabe der Standardabweichung habe lediglich informative Funktion. Deren Berücksichtigung sei in der TA Lärm nicht vorgesehen. Insbesondere sei eine Addition nicht statthaft. Der Immissionsansatz für die Einkaufswagenboxen sei ausreichend statistisch abgesichert. Ein gesonderter Spitzenpegelwert für das „Hineinfeuern" sei weder vorgesehen noch erforderlich. Die Einstellungen der Berechnungskonfiguration seien korrekt. Der für die Ruhezeit eingegebene Beurteilungspegel von -51,8 dB(A) sei gemäß den Vorgaben der TA Lärm im Beurteilungspegel (Tag) enthalten; eine separate Betrachtung sei in der TA Lärm jedoch nicht vorgesehen. Das Prognoseprogramm berechne diesen speziellen „Beurteilungspegel" für die Ruhezeiten nicht. Insofern stelle der eingetragene Wert letztlich kein Berechnungsergebnis, sondern lediglich einen Platzhalter dar.
36 
Die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" stelle eine geeignete Grundlage für die planerische Abwägungsentscheidung dar, zumal es insoweit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte oder auch nur Richtwerte gebe. Eine Abschätzung sei allenfalls geboten, um festzustellen, ob durch den Plan in Bezug auf den Schadstoff CO2 eine signifikante unzumutbare Verschlechterung eintrete. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern angestellten Überlegungen zum „Stellplatzwechselverkehr" beruhten auf bloßen Vermutungen. Dass sich daraus eine beachtliche Verschlechterung der Immissionssituation ergäbe, sei nicht dargetan. Die Berechnung gehe für den Ist-Zustand von einer Fahrzeugmenge von 600 Pkw für den Lebensmittelmarkt aus. Diese Zahl ergebe sich aus dem für den geplanten, größeren Markt errechneten Zahl von 750 Kraftfahrzeugen. Der Abschlag von 20 % sei der geringeren Größe des derzeitigen Marktes geschuldet. Der Divisor „2" entspreche der Tatsache, dass ein Fahrzeug stets zwei Fahrbewegungen verursache. Da jedoch schon jetzt ein großer Teil des Anfahrtsverkehrs über die B 34 stattfinde, sei auch die Annahme einer hälftigen Verteilung des Verkehrs auf die Anfahrtswege B 34 bzw. Hauptstraße plausibel und noch vorsichtig angesetzt. Selbst wenn die Fahrzeugmengen des Getränkemarktes nicht berücksichtigt worden sein sollten, fiele dies bei der bauplanerischen Abwägungsentscheidung letztlich nicht ins Gewicht. Von einer relevanten Fehleinschätzung der Luftschadstoff- und CO2-Emissionen könne jedenfalls nicht die Rede sein. Maßgeblich für die Berechnung seien die in der Verkehrsuntersuchung 2003 für den Abschnitt zwischen Weber- und Siegfriedstraße ausgewiesenen Daten. Eine belastbare Grundlage, bestimmte Emissionswerte des Gutachtens durch einen „symbolischen Wert“ zu ersetzen, sei nicht zu erkennen. Die „Abschätzende Berechnung" differenziere zwischen den verkehrsbedingten Emissionen auf der B 34 und den Emissionen auf dem Parkplatz. Eine schlichte Addition verbiete sich. Dass im Plangebiet insgesamt eine unerträgliche, den Anliegern nicht mehr zumutbare Situation entstünde, sei nicht zu erkennen. Die neu zu schaffende Ein- und Ausfahrtssituation fördere auch weder zusätzliche Staus noch zusätzliche Unfallgefahren. Vielmehr werde sich die Situation durch die Aufstellfläche für Linksabbieger letztlich verbessern. Auch der verbleibende, nach links in die Weberstraße abbiegende Verkehr erhalte eine eigene Aufstellfläche. Dass lediglich CO2-Emissionen, nicht aber die entsprechenden Immissionen und Schadstoffbelastungen am Grundstück der Antragsteller ermittelt worden seien, stelle keinen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler dar. Auch die ermittelte Emissionssituation lasse hinreichend abgesicherte Rückschlüsse auf die Gesamtbelastung zu. Das Original der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ sei unterschrieben. Die von den Antragstellern befürchtete Erhöhung der Staugefahr beruhe auf einer falschen Einschätzung der bisherigen Verkehrssituation.
37 
Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller stelle kein reines Wohngebiet dar. Bereits den Gutachtern sei mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Gebiet nördlich des Plangebiets um ein „allgemeines Wohngebiet" handle. Bodenrechtliche Spannungen, die bereits auf Planungsebene gelöst werden müssten, lägen nicht vor. Die Rechtmäßigkeit einer Planung sei nicht im Hinblick auf einen „Gebietsbewahrungsanspruch" zu prüfen. Der nunmehr überplante Bereich sei ohnehin bereits durch den vorhandenen Markt geprägt gewesen. Mit dessen Erweiterung werde daher kein „gebietsunverträglicher" Fremdkörper zugelassen. Die Heranziehung des „Gebots der Rücksichtnahme" sei dogmatisch verfehlt.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die - auch im Eilverfahren 5 S 222/11 - angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 281 Meerbusch-P.         „Auf dem L.    /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1.         ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Das ca. 7.700 m2 große Gebiet des Bebauungsplans "Finkenstraße" (Plangebiet) vom 24.02.2015 umfasst eine bislang unbebaute, mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wiese an einem Steilhang zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße (Kreisstraße 3541) am Rand des Ortsteils Berghausen der Antragsgegnerin. Westlich und nördlich schließt Wohnbebauung an. Südlich der Wöschbacher Straße liegen ein Sportplatz, ein Wasserbehälter mit Betriebsgebäude sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich der Finkenstraße folgen ein Spielplatz, etwas abgesetzt zwei Wohnhäuser mit Garagen und im Übrigen Wiesen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet liegt im Randbereich einer im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 als Ziel der Raumordnung festgelegten Grünzäsur. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein stimmte "dem Eingriff in die Grünzäsur im Rahmen des Interpretationsspielraums des Regionalplans" zu. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Finkenstraße ist im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" der Antragsgegnerin vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche ohne Anschluss an die Wöschbacher Straße festgesetzt (Sackgasse). Auf der Wöschbacher Straße verkehren nach den Daten im Lärmaktionsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 ca. 4.400 Kfz/Werktag.
Der als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellte Bebauungsplan "Finkenstraße" setzt öffentliche Verkehrsflächen für die in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Wöschbacher Straße und der Finkenstraße mit einem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ein reines Wohngebiet mit fünf Baufeldern fest. Da die für den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche keinen ausreichenden Sichtwinkel für die Ausfahrt aus der Finkenstraße gewährleistet, soll die Ausfahrt - so die Planbegründung - durch verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde vorläufig verboten werden ("unechte Einbahnstraße").
Die Antragsgegnerin verzichtete aufgrund der Grobeinschätzung eines Lärmgutachters auf eine schalltechnische Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen, insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf der Wöschbacher Straße und den Betrieb auf dem südlich anschließenden Sportplatz, und der mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehenden Zunahme von Verkehrslärm auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets. Der Gemeinderat stimmte in seiner Sitzung am 24.02.2015 einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan "Finkenstraße" mit örtlichen Bauvorschriften als Satzungen. Der Beschluss wurde am 07.05.2015 und - wegen eines unterbliebenen Hinweises - erneut am 28.05.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 03.03.2016 beantragt, den Bebauungsplan "Finkenstraße" vom 24.02.2015 für unwirksam zu erklären (5 S 436/16). Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragstellerin zu 3 sind Eigentümer von Wohngrundstücken an der Finkenstraße außerhalb des Plangebiets. Sie hatten während der öffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten auf gerechte Abwägung eigener Belange verletzt zu sein. Abwägungserheblich seien ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm durch den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands. Der Bebauungsplan sei aufgrund formell- und materiell-rechtlicher Mängel unwirksam. Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Ferner sei die Wahl des beschleunigten Verfahrens rechtswidrig, weil der Bebauungsplan keine Maßnahme der Innenentwicklung sei, denn die überbaubaren Flächen lägen im Außenbereich. Zudem seien die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung fehlerhaft gewesen und die Vorschrift über die Dachneigung nach der öffentlichen Auslegung nochmals geändert, der Planentwurf jedoch nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Verschiedene abwägungserhebliche Umweltbelange, insbesondere Lärmimmissionen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft, seien nicht hinreichend ermittelt oder falsch bewertet worden. Die Festsetzungen über Höhenlage und Höhe baulicher Anlagen seien unbestimmt. Schließlich sei das Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Mit ihren ebenfalls am 03.03.2016 eingegangenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antragsteller - sachdienlich gefasst -,
den Bebauungsplan "Finkenstraße" der Antragsgegnerin vom 24.02.2015 bis zur Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile oder jedenfalls aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Normenkontrollanträge seien zulässig und offensichtlich begründet. Der Bebauungsplan sei wegen des Verzichts auf eine Umweltprüfung infolge der fehlerhaften Annahme einer Maßnahme der Innenentwicklung unwirksam. Seine Außervollzugsetzung sei dringend geboten, weil in Kürze mit der Realisierung planerischer Festsetzungen zu rechnen sei, und zwar sowohl auf Straßenverkehrsflächen als auch Wohnbauflächen. Das Interesse potentieller Bauherren sei weniger gewichtig als das gesetzliche Erfordernis, dass eine Fläche im Außenbereich nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht zur Bebauung freigegeben werden dürfe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
10 
Die Baumaßnahmen zur Herstellung des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße seien bereits abgeschlossen. Weitere Straßenbaumaßnahmen stünden nicht an. Für ein an der Wöschbacher Straße gelegenes Grundstück im Plangebiet sei eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben erteilt worden. Über den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem anderen Grundstück im Plangebiet sei noch nicht entschieden.. Es sei nicht erkennbar, dass der Planvollzug die Antragsteller erheblich beeinträchtigen könnte; auch bewirke er keine vollendeten Tatsachen. Die Normenkontrollanträge und damit auch die Eilanträge seien mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie die für die Finkenstraße festgesetzte Straßenverkehrsfläche beträfen. Denn die Finkenstraße sei bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Normenkontrollanträge seien auch sonst ohne Aussicht auf Erfolg. Die behaupteten formellen und materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt und diene der Innenentwicklung, insbesondere erfasse er keine Außenbereichsflächen. Neben der Finkenstraße gehöre auch das südlich angrenzende Flst.Nr. 9666 (alt) im Plangebiet zum überplanten Innenbereich, da es in den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 einbezogen gewesen sei. Die übrigen unbebauten Flächen gehörten noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil erst die Wöschbacher Straße und die Finkenstraße die Grenze zum Außenbereich markierten. Sollte der Senat dies anders bewerten, werde ein ergänzendes Verfahren durchgeführt. Die Belange der Antragsteller und anderer Anlieger seien fehlerfrei abgewogen worden. Der infolge des Anschlusses der Finkenstraße mögliche Durchfahrtsverkehr bewirke keine unzumutbaren Verkehrslärm-Immissionen. Die Antragsgegnerin habe den Fahrverkehr auf der Finkenstraße an 25 Tagen im April/Mai 2016 mit einer automatischen Messeinrichtung erfasst. Dabei seien 760 Fahrzeugbewegungen, davon 12 Lkw<3,5 t und 4 Lkw>3,5 t, gemessen worden, was im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag entspreche; ein Spitzenwert von 56 Fahrzeugen/Tag sei am 30.05.2016 erreicht worden.
11 
Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Finkenstraße" sowie die Akten des Normenkontrollverfahrens 5 S 436/16 vor. Wegen der Einzelheiten wird darauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.
B.
I.
12 
Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Hs. VwGO); § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154, juris Rn. 12).
13 
Gegenstand der Anträge ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung der Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) der Vollzug nur des Bebauungsplans "Finkenstraße" vom 25.02.2015, nicht auch der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften. Die Antragsteller machen in ihrer Begründung der Normenkontrollanträge zwar sinngemäß auch die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften geltend. Denn sie rügen, der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sei nach der öffentlichen Auslegung hinsichtlich der Vorschrift über die Dachneigung geändert, der geänderte Satzungsentwurf jedoch entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Damit machen sie die Verletzung einer für den Erlass der örtlichen Bauvorschriften geltenden Verfahrensvorschrift geltend (§ 74 Abs. 7 Satz 1 LBO). Obwohl die Normenkontrollanträge ihrem Wortlaut nach nur den Bebauungsplan "Finkenstraße" betreffen, dürften sie sich daher, auch wenn die Antragsteller bei der Fassung der Normenkontrollanträge anwaltlich vertreten worden sind, wohl auch auf die örtlichen Bauvorschriften erstrecken. Im vorliegenden Eilverfahren geht es den Antragstellern jedoch erkennbar allein um den Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn nur insoweit machen sie Anordnungsgründe und eine Dringlichkeit i. S. des § 47 Abs. 6 VwGO geltend.
14 
Die Anträge sind zulässig (1.) und begründet (2.).
15 
1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
16 
a) Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie machen - sinngemäß - Verletzungen ihrer Rechte auf gerechte Abwägung eigener (Anlieger-)Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 15 ff.) geltend und solche Rechtsverletzungen erscheinen nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen.
17 
aa) Ist ein Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollantrags, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12 m.w.N.).
18 
Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>, juris Rn. 29). Dies können auch Belange eines Eigentümers sein, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 20 f. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 10 f.). Welche Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4).
19 
bb) Gemessen daran geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Antragsteller als Eigentümer bebauter Wohngrundstücke an der Finkenstraße, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, antragsbefugt sind. Sie berufen sich auf eigene Belange, die in der Abwägung beim Erlass des Bebauungsplans "Finkenstraße" zu beachten waren. Dies sind ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ihre damit verknüpften Interessen am Fortbestand des bisherigen Planungszustands mit der Finkenstraße als Sackgasse.
20 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die nach § 2 Abs. 3 BauGB tatsächlich wie rechtlich zu ermitteln und zu bewerten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 64, und vom 24.07.2015 - 8 S 538/12- 2016, 197, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungserheblich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu bewerten sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829, juris Rn. 6, und vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180, juris Rn. 4). Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn die Lärmzunahme oberhalb der Bagatellgrenze liegt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Abwägungserheblichkeit nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683, juris Rn. 11).
21 
Aufgrund der danach gebotenen wertenden Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehende Zunahme des auf die Wohngrundstücke der Antragsteller einwirkenden Verkehrslärms die Bagatellgrenze überschreitet. Selbst unter der vom Plangeber angenommenen Voraussetzung, dass die Ausfahrt aus der Finkenstraße durch verkehrsrechtliche Anordnung verboten wird - was nach dem Planungskonzept allerdings nur eine Interimslösung darstellt -, dürfte der von der Wöschbacher Straße in Richtung des Baugebiets "Schleichling, Rohräcker, Ebene" nunmehr mögliche Durchgangsverkehr jedenfalls auf den am Ende der bisherigen Sackgasse gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller zu einer im Vergleich zum bisherigen "Sackgassen-Zustand" spürbaren Zunahme von Kfz-Verkehr führen. Zwar mag es sein, dass die Finkenstraße trotz ihres Anschlusses an die Wöschbacher Straße keine "Netzfunktion" haben wird und insbesondere der von den Antragstellern befürchtete "Schleichverkehr" als Abkürzung zu anderen Baugebieten eher unrealistisch erscheint, wie die Antragsgegnerin darlegt. Auch ist die Zahl der auf der Finkenstraße im April/Mai 2016 nach ihrer einseitigen Öffnung von der Antragsgegnerin gemessenen Fahrzeugbewegungen von im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag mit einem Spitzenwert von 56 Fahrzeugen an einem einzelnen Tag für sich genommen sehr gering. Für die Beantwortung der Frage, ob die bislang am Ende einer Sackgassee in ruhiger Lage gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller einer nicht nur geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sind, kommt es jedoch auf den Vergleich mit der Anzahl von Verkehrsbewegungen auf der Finkenstraße vor deren Öffnung zur Wöschbacher Straße an. Hierzu hat die Antragsgegnerin Zahlen weder ermittelt noch geschätzt. In Anbetracht der bisherigen "Sackgassen-Situation" und der nunmehr auch über die Finkenstraße möglichen Zufahrt in das Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" erscheint es aber durchaus möglich, dass selbst nur ein begrenzter Anlieger-Durchgangsverkehr zu einer Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und damit zu einem bemerkbaren Anstieg des Lärmpegels führt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände haben die Antragsteller zumindest ein abwägungserhebliches Interesse, den im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 festgesetzten planungsrechtlichen "Sackgassen-Zustand" zur Vermeidung weiterer nachteiliger Belästigungen durch Kfz-Verkehr beizubehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468, juris Rn. 14).
22 
b) Die Anträge sind nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller machen - auch - Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht haben.
23 
c) Schließlich sind die Anträge entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb teilweise mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan "Finkenstraße" insgesamt und insoweit auch gegen die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Finkenstraße richten, die bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 enthalten war. Zwar kann einem Normenkontrollantrag im Einzelfall bei einer Teilbarkeit des Bebauungsplans (teilweise) das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auch solche den Antragsteller nicht - zusätzlich - berührende Teile eines Bebauungsplans einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon wegen des im Bebauungsplan "Finkenstraße" erstmals festgesetzten, mit der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche der Finkenstraße verschmelzenden Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße nicht erfüllt.
24 
2. Die Anträge sind auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.
25 
a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsache-Entscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 - (BauR 2015, 968, juris Rn. 12 m.w.N.) und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - (juris Rn. 4) an (vgl. so auch bereits Senatsbeschluss vom 26.10.2015 - 5 S 988/15 - ; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 04.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2015 - 3 M 199/15 -, juris Rn. 17; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19).
26 
Erweist sich bei der danach grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, dass der Bebauungsplan wegen Unterlassung der nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG gebotenen Umweltprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, und droht ein Vollzug seiner Festsetzungen, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan aus einem wichtigen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen, um die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 2001/42/EG verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Das gebietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst dann, wenn die Unterlassung der Umweltprüfung den antragsbefugten Antragsteller des auch sonst zulässigen Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen rechtlich geschützten Positionen berührt. Denn ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Bebauungsplans anhängig ist, ist verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer gebotenen Umweltprüfung vor Erlass eines Bebauungsplans abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503, juris Rn. 43 m.w.N.). Die in einer solchen Fallgestaltung bestehende Möglichkeit, die Umweltprüfung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) nachzuholen, schließt grundsätzlich weder den wichtigen Grund noch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans aus. Zum einen steht vor dem Abschluss eines solchen Verfahrens nicht fest, was das Ergebnis der Umweltprüfung sein und ob der Bebauungsplan unverändert Bestand haben wird. Zum anderen sind Bauvorhaben, die den Festsetzungen des ohne Umweltprüfung beschlossenen Bebauungsplans nicht widersprechen, auch in der Zeit bis zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens und während seiner Dauer weiterhin zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB) und gegebenenfalls auch ohne Baugenehmigung im Kenntnisgabe-Verfahren (§ 51 LBO) realisierbar.
27 
Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungsplänen - nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab oder darüber hinaus - ungeachtet unionsrechtlicher zwingender Vorgaben grundsätzlich voraussetzt, dass der Vollzug des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen gerade des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19), kann der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen. Zwar sind solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die Antragsteller, insbesondere was den Verkehrslärm angeht, nach ihrem Vorbringen und den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Messungen der Fahrzeugbewegungen derzeit wohl nicht konkret zu erwarten. Darauf kommt es hier aber nicht an (siehe nachfolgend b)).
28 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es dringend geboten, den Bebauungsplan "Finkenstraße" im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werden die zulässigen (aa)) Normenkontrollanträge der Antragsteller voraussichtlich schon deshalb erfolgreich sein, weil der Bebauungsplan "Finkenstraße" wegen einer nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB durch Unterlassung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts (§ 2 Abs. 4 BauGB) infolge eines rechtswidrigen beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist (bb)). Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans durch vollziehbare (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) - weitere - Baugenehmigungen für Wohnbauvorhaben im Plangebiet droht, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan zur Verhinderung vollendeter Tatsachen - jedenfalls - aus einem wichtigen unionsrechtlichen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen (cc)). Einer näheren Auseinandersetzung mit den übrigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es in diesem Verfahren folglich nicht; ihnen wird gegebenenfalls in der Hauptsache weiter nachzugehen sein (dd)).
29 
aa) Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller sind bei summarischer Prüfung auch sonst zulässig. Die Antragsteller dürften insbesondere i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt und ihre Anträge auch nicht nach § 47 Abs. 2a oder mangels Rechtsschutzinteresses - teilweise - unzulässig sein (s.o. 1.a) bis c)). Die Normenkontrollanträge wurden schließlich auch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
30 
bb) Bei summarischer Prüfung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan "Finkenstraße", der entgegen der Ansicht der Antragsteller aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen ordnungsgemäß ausgefertigt ist, nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte, weil er keine "Maßnahme der Innenentwicklung" i.S. dieser Vorschrift sein dürfte. Infolge dieses Verfahrensfehlers dürfte er insgesamt unwirksam sein.
31 
(1) Die Interpretation des nicht legal definierten Begriffs der Innenentwicklung unterliegt keinem Beurteilungsspielraum der Gemeinde, sondern voller gerichtlicher Kontrolle. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 22 bis 24 m.w.N.). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken daher versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von angrenzender Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB deshalb nicht (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 25).
32 
(2) Ausgehend davon dürfte der Bebauungsplan "Finkenstraße" keine Maßnahme der Innenentwicklung sein, weil er mit Ausnahme der Flächen, die bereits vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst waren (Finkenstraße und großer Teil des südlich angrenzenden Flst.Nr. 9666 ), ganz überwiegend auf Flächen zugreift, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sind. Der Senat geht nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Akten vorliegenden Lichtbilder vom Plangebiet und seiner Umgebung, davon aus, dass diese Flächen nicht mehr zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehören. Da der angegriffene Bebauungsplan aller Voraussicht nach die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschiebt, hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen.
33 
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es darauf an, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei äußerlich erkennbare Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f. m.w.N.).
34 
Gemessen daran dürfte der Bebauungszusammenhang nördlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" und westlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße enden. Denn weder südlich noch östlich des Plangebiets folgt irgendeine weitere maßstabbildende Bebauung von städtebaulichem Gewicht, die den Bebauungszusammenhang über den Finkenweg oder die Wöschbacher Straße hinaus auf die unbebaute Wiesenfläche des Plangebiets fortsetzen könnte. Das gilt insbesondere für den Sportplatz südlich der Wöschbacher Straße und den Spielplatz östlich der Finkenstraße. Der Senat teilt nach Aktenlage auch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Fläche des Plangebiets, soweit sie nicht vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst war, noch dem Zusammenhang der Wohnbebauung nördlich und westlich des Plangebiets zuzuordnen sei, weil sie durch die das Plangebiet umgebenden und in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße begrenzt wird, die nach Ansicht der Antragsgegnerin insoweit beide trennende Wirkung hätten. Richtig ist zwar, dass auch eine Straße oder ein Weg ebenso wie ein Geländeeinschnitt oder andere topographische Besonderheiten je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben kann (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879, juris Rn. 22 m.w.N.). Einer Zuordnung der in Rede stehende Fläche zum Innenbereich unter diesem Gesichtspunkt dürfte jedoch ihre Größe von geschätzt mindestens ca. 3.000 m2 entgegenstehen. Die Größe einer Fläche ist zwar für sich genommen kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i. S. der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Die wachsende Größe einer Fläche ist aber ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763, juris Rn. 22). Insoweit dürfte einer Zuordnung zum Innenbereich hier insbesondere entgegenstehen, dass die betreffende Fläche deutlich größer als irgendeines der nördlich und westlich an das Plangebiet anschließenden bebauten Wohngrundstücke ist. Der durch die dort vorhandene Wohnbebauung gebildete Zusammenhang dürfte daher das Plangebiet nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend prägen. Dafür spricht nicht zuletzt die steile Hanglage mit einem - nach den Angaben der Antragsgegnerin - Höhenunterschied von rund 11 m zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße. Denn schon diese Steilhanglage dürfte den Eindruck einer trennenden Wirkung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem Außenbereich eher unterstreichen, wenn nicht sogar in erster Linie hervorrufen. Dies wird, soweit erforderlich, in der Hauptsache durch die Einnahme eines Augenscheins noch abschließend aufzuklären sein. Nach Aktenlage spricht aus den genannten Gründen indes eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Außenbereichsqualität.
35 
(3) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat die Unwirksamkeit des ganzen Bebauungsplans zur Folge. Sie hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Die Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich; eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nach Unionsrecht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 29 f.). Schließlich haben die Antragsteller den Fehler auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnungsgemäß gerügt.
36 
cc) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine Nachholung der Umweltprüfung gefährden oder gar unmöglich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass bereits eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben im Plangebiet erteilt und ein weiterer Bauantrag gestellt worden ist. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des Plangebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne die gebotene vorherige Umweltprüfung überbaut wird und dadurch sukzessive eine Innenbereichs-Situation i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsteht, welche die Nachholung der Umweltprüfung unmöglich bzw. gegenstandlos macht. Der Bebauungsplan ist daher zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in § 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vorläufig außer Vollzug zu setzen.
37 
dd) Einer vertieften Auseinandersetzung mit allen sonstigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es folglich nicht. Ihnen wird, sollte die Antragsgegnerin wie angekündigt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern durchführen, gegebenenfalls in der Hauptsache im Detail nachzugehen sein. Dies gilt im Besonderen für die Rüge, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) dadurch verletzt, dass sie von der Einholung einer schalltechnischen Untersuchung zu den auf das reine Wohngebiet einwirkenden Lärmimmissionen und zur Zunahme der infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets einwirkenden Lärmimmissionen abgesehen hat. Ob der Verzicht auf eine solche Untersuchung nach Lage der Dinge abwägungsfehlerfrei war (vgl. zu den Anforderungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 - VBlBW 2016, 197, juris Rn. 39 ff. m.w.N.), erscheint auch unter Berücksichtigung der Gründe, welche die Abwägung des Gemeinderats tragen (vgl. die dem Gemeinderats-Beschluss vom 24.02.2015 zugrunde liegende Abwägungsempfehlung der Verwaltung "Synopse Fassung 11.02.2015"), zweifelhaft. Die auf einer Grobeinschätzung des Lärmgutachters der Antragsgegnerin beruhende Abwägung des Gemeinderats wird hinsichtlich des Verkehrslärms von der Wöschbacher Straße von den Erwägungen getragen, Wohngebäude im reinen Wohngebiet könnten dem Verkehrslärm durch architektonische Maßnahmen (Zuordnung Räume, Freisitze u.a.) begegnen, und der Verkehr sei im Vergleich mit den Verkehrsstärken von 400-800 Kfz/h bzw. 400-1.000 Kfz/h, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. - Ausgabe 2006 - (RASt 2006, Stand Dezember 2008) für Sammelstraßen und Quartierstraßen vorsehe, tolerierbar. Es erscheint indes fraglich, ob allein der Verweis auf eine "architektonische Selbsthilfe" als Lärmschutz den Verzicht auf eine Ermittlung des konkreten Ausmaßes des Verkehrslärms rechtfertigen kann. Zudem dürfte ohne Kenntnis des auf die - teilweise nur ca. 11-12 m von der Fahrbahnmitte der Wöschbacher Straße entfernt liegenden - Baufelder des reinen Wohngebiets einwirkenden Lärmpegels, der von ca. 4.400 Kfz/Werktag ausgeht, kaum zu beurteilen sein, ob Maßnahmen "architektonischer Selbsthilfe" zur Lärmminderung hinreichend geeignet und zumutbar sind. Zum anderen erscheint fraglich, ob der Umstand, dass die Verkehrsstärke einer an einem geplanten Baugebiet vorbeiführenden Straße im Spektrum der Verkehrsstärken liegt, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - für Sammel- und Quartierstraßen angibt, den Verzicht auf die Ermittlung des auf dieses Plangebiet von der betreffenden Straße einwirkenden Verkehrslärms rechtfertigen kann. Denn die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - konkretisieren sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Insoweit liefern sie in erster Linie - nur - Anhaltspunkte für die Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120, juris Rn. 22 m.w.N.), nicht aber der Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB). Insoweit dürfte eher eine Orientierung an dem Regelwerk der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) naheliegen, das zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung in der Bauleitplanung herangezogen werden kann (BVerwG; Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784, juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit der Gemeinderat hinsichtlich der Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße den Verzicht auf eine Schalluntersuchung mit dem Hinweis gerechtfertigt hat, ein merklicher Anstieg des Lärmpegels sei mangels Verdoppelung des Verkehrs auf der Finkenstraße nicht zu erwarten, fehlt es - wie oben dargelegt - im Übrigen bereits an einer Ermittlung oder jedenfalls Schätzung von Fahrzeugbewegungen auf der Finkenstraße vor der Öffnung der Finkenstraße. Zweifelhaft erscheint schließlich auch der Verzicht auf eine Ermittlung des sonst noch auf das Plangebiet einwirkenden Lärms, insbesondere vom nahe gelegenen Sportplatz. Der die Abwägung insoweit lediglich tragende Verweis auf das Urteil des beschließenden Gerichtshofs "vom 26.06.2007", gemeint ist offenbar das Senatsurteil vom 26.06.2007 - 5 S 107/07 -, dürfte insoweit ebenfalls nicht tragfähig sein. Soweit der Senat in diesem Urteil im Falle einer in der weiteren Umgebung des Sportplatzes beabsichtigte Reihenhausbebauung eine mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unvereinbare unzumutbare (Lärm-)Belästigung durch den Sportbetrieb verneint hat, betraf diese Beurteilung in erster Linie den Sportbetrieb auf einem etwas weiter entfernt vom Plangebiet liegenden Übungsplatz der Sportanlage, nicht aber das eigentliche Spielfeld nahe dem Plangebiet. Zudem war diese Beurteilung an einem anderen rechtlichen Maßstab (Nachbarklage) ausgerichtet.
II.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache, den der Senat mit 20.000,00 Euro/Wohngrundstück ansetzt).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde. Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „E.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs E.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens R. in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ri.-straße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Ra.-straße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die E.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller am 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 9 N 13.1408). Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen.

Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ri.-straße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ri.-straße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das C.-Gutachten vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 habe sich der Antragsgegner bewusst verschlossen. Der Erlass der begehrten Anordnung sei dringend geboten, weil auch bei lediglich summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollverfahrens absehbar sei und mit der Umsetzung des Bebauungsplans bereits begonnen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Auch die Erkenntnisse des Gutachtens vom 14. Juni 2012 seien in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller lege nicht substantiiert dar, dass die Rechtsnorm evident rechtswidrig sei und ihm durch deren Vollzug unzumutbare Nachteile entstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 13.1408 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; st. Rspr.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN13/13 - juris Rn. 4).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2041). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller als antragsbefugt anzusehen. Er macht insbesondere geltend, die Lärmbelastung seines Anwesens werde erheblich zunehmen, weil nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr zum neu überplanten Gebiet über die ohnehin schon stark belastete Ri.-straße und damit entlang seines Anwesens erfolge. Zwar trägt der Antragsgegner vor, dass nach dem dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 auf der Ri.-straße bei Realisierung der Bauabschnitte 1 und 2 nur eine Zunahme des Verkehrsaufkommens von 15% (in der Spitzenstunde zwischen 17.00 und 18.00 Uhr von 19%) zu erwarten sei. Eine nähere Begründung für die dort zugrunde gelegte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz lässt sich dem Gutachten - worauf auch der Antragsteller hinweist - aber nicht entnehmen. Insoweit ist vielmehr eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Normenkontrollverfahren erforderlich, wodurch aber die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Gleiches gilt für die vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegte schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013, wonach durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts am Anwesen des Antragstellers lediglich Pegelerhöhungen von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu erwarten sind, weil die Ergebnisse dieses Gutachtens ohne die dort zugrunde gelegten Unterlagen, die dem Senat nicht vorgelegt wurden, nicht näher beurteilt werden können.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Die begehrte Anordnung soll im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung ergehen. Dies setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 15 NE 12.2464 - juris Rn. 12; B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 16).

Danach kommt die begehrte Anordnung nicht in Betracht.

a) Der Antragssteller hat bereits die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seinem Vorbingen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Fall der Ablehnung des Antrags schwere Nachteile drohen, die den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen könnten. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls dann keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar, so lange - wie hier entsprechend den nachfolgenden Ausführungen unter b) - nicht von der voraussichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 28). Ein solcher Nachteil ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers erwarten lässt (vgl. BayVGH, a. a. O.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Daran fehlt es hier.

Der Antragsteller sieht den Anordnungsgrund in den durch den Vollzug des Bebauungsplans zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelästigungen auf der Ri.-straße. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich daraus in Anbetracht der Vorbelastung der Ri.-straße mit Verkehrslärm und der Ergebnisse der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 vorbehaltlich dessen vertiefter Prüfung im Hauptsacheverfahren „schwere Nachteile“ ergeben würden. Jedenfalls drohen solche Nachteile nicht schon in naher Zeit noch vor einer voraussichtlich noch in diesem Jahr zu erwartenden Entscheidung des Senats in der Hauptsache. Eine einstweilige Anordnung ist daher nicht im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO „dringend geboten“. Es kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass eine planbedingte Mehrbelastung an Verkehrslärm nicht sofort im vollen Umfang eintreten kann, sondern nur sukzessive mit der Umsetzung des Bebauungsplans, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem hat nach den Ergebnissen der Verkehrszählung vom 10./11. Januar 2012 die Verkehrsstärke in der Ri.-straße nach der weit fortgeschrittenen Realisierung des 1. Bauabschnitts nicht in dem Maße zugenommen, wie ursprünglich prognostiziert wurde. Die Zählung hat überdies ergeben, dass entgegen den Annahmen des Antragstellers auch nicht der gesamte Verkehr aus der Ra.-straße über die Ri.-straße abfließt. Schließlich sind im 2. Bauabschnitt nur 110 Wohneinheiten geplant, während der 1. Bauabschnitt eine weit größere Anzahl von Wohneinheiten (ca. 244) umfassen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller schon in absehbarer Zeit, also vor einer Entscheidung des Senats, unzumutbaren Immissionsbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs ausgesetzt wird, ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht und lassen sich weder der Stellungnahme des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 noch der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 entnehmen.

b) Im Übrigen ist derzeit offen, ob der Normenkontrollantrag erfolgreich sein wird. Näherer Prüfung bedarf insbesondere, ob der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers als Anwohner der Ri.-straße vom Marktgemeinderat des Antragsgegners als dem für den Beschluss des Bebauungsplans zuständigen Organ hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört, soweit der Lärmzuwachs nicht nur geringfügig ist.

Der Antragsgegner hat bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ri.-straße erkannt. Er hat unter anderem dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt I und II des Baugebiets „E.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen dieses Gutachten erhebt, erscheint allerdings auch nach diesem Maßstab insbesondere die im Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsverteilung aus dem Plangebiet auf das vorhandene Straßennetz nicht ohne weiteres nachvollziehbar und näher begründungsbedürftig. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat zwar die von ihm im Normenkontrollverfahren vorgelegte erneute Untersuchung des Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 ergeben, dass die ursprünglich prognostizierte Verkehrsbelastung der Ri.-straße noch unterschritten wird. Es kann aber nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob und in welchem Umfang dieses Gutachten bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurde. Wie sich der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 17. September 2012 entnehmen lässt, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde, wurde insoweit lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Bauleitplanung „E.-Nord“ in der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ri.-straße und in der Bahnhofstraße Wachendorf vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Reduzierung der Fahrzeuge in den beiden Straßen zusammengefasst wurden und der Marktgemeinderat hierüber unter einem anderen Tagesordnungspunkt in gleicher Sitzung entscheidet. Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu den Lärmbelastungen in der Ri.-straße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen.

Soweit darin eine fehlerhafte Tatsachenermittlung bezüglich eines von der Planung berührten Belangs liegen könnte, wäre diese aber nur beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Insoweit kann zwar der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 Bedeutung zukommen, wonach am Anwesen des Antragstellers durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts im Plangebiet „E.-Nord“ lediglich mit einer Pegelerhöhung von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu rechnen ist und damit den Anforderungen der 16. BImSchV Rechnung getragen wurde. Allerdings können hier die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine Anwendung finden, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426; BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 53). Der Antragsteller hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Untersuchung ohne Vorlage der ihr zugrunde gelegten Unterlagen und Abstimmungsergebnisse derzeit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Das ca. 7.700 m2 große Gebiet des Bebauungsplans "Finkenstraße" (Plangebiet) vom 24.02.2015 umfasst eine bislang unbebaute, mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wiese an einem Steilhang zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße (Kreisstraße 3541) am Rand des Ortsteils Berghausen der Antragsgegnerin. Westlich und nördlich schließt Wohnbebauung an. Südlich der Wöschbacher Straße liegen ein Sportplatz, ein Wasserbehälter mit Betriebsgebäude sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich der Finkenstraße folgen ein Spielplatz, etwas abgesetzt zwei Wohnhäuser mit Garagen und im Übrigen Wiesen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet liegt im Randbereich einer im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 als Ziel der Raumordnung festgelegten Grünzäsur. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein stimmte "dem Eingriff in die Grünzäsur im Rahmen des Interpretationsspielraums des Regionalplans" zu. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Finkenstraße ist im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" der Antragsgegnerin vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche ohne Anschluss an die Wöschbacher Straße festgesetzt (Sackgasse). Auf der Wöschbacher Straße verkehren nach den Daten im Lärmaktionsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 ca. 4.400 Kfz/Werktag.
Der als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellte Bebauungsplan "Finkenstraße" setzt öffentliche Verkehrsflächen für die in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Wöschbacher Straße und der Finkenstraße mit einem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ein reines Wohngebiet mit fünf Baufeldern fest. Da die für den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche keinen ausreichenden Sichtwinkel für die Ausfahrt aus der Finkenstraße gewährleistet, soll die Ausfahrt - so die Planbegründung - durch verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde vorläufig verboten werden ("unechte Einbahnstraße").
Die Antragsgegnerin verzichtete aufgrund der Grobeinschätzung eines Lärmgutachters auf eine schalltechnische Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen, insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf der Wöschbacher Straße und den Betrieb auf dem südlich anschließenden Sportplatz, und der mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehenden Zunahme von Verkehrslärm auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets. Der Gemeinderat stimmte in seiner Sitzung am 24.02.2015 einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan "Finkenstraße" mit örtlichen Bauvorschriften als Satzungen. Der Beschluss wurde am 07.05.2015 und - wegen eines unterbliebenen Hinweises - erneut am 28.05.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 03.03.2016 beantragt, den Bebauungsplan "Finkenstraße" vom 24.02.2015 für unwirksam zu erklären (5 S 436/16). Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragstellerin zu 3 sind Eigentümer von Wohngrundstücken an der Finkenstraße außerhalb des Plangebiets. Sie hatten während der öffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten auf gerechte Abwägung eigener Belange verletzt zu sein. Abwägungserheblich seien ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm durch den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands. Der Bebauungsplan sei aufgrund formell- und materiell-rechtlicher Mängel unwirksam. Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Ferner sei die Wahl des beschleunigten Verfahrens rechtswidrig, weil der Bebauungsplan keine Maßnahme der Innenentwicklung sei, denn die überbaubaren Flächen lägen im Außenbereich. Zudem seien die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung fehlerhaft gewesen und die Vorschrift über die Dachneigung nach der öffentlichen Auslegung nochmals geändert, der Planentwurf jedoch nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Verschiedene abwägungserhebliche Umweltbelange, insbesondere Lärmimmissionen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft, seien nicht hinreichend ermittelt oder falsch bewertet worden. Die Festsetzungen über Höhenlage und Höhe baulicher Anlagen seien unbestimmt. Schließlich sei das Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Mit ihren ebenfalls am 03.03.2016 eingegangenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antragsteller - sachdienlich gefasst -,
den Bebauungsplan "Finkenstraße" der Antragsgegnerin vom 24.02.2015 bis zur Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile oder jedenfalls aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Normenkontrollanträge seien zulässig und offensichtlich begründet. Der Bebauungsplan sei wegen des Verzichts auf eine Umweltprüfung infolge der fehlerhaften Annahme einer Maßnahme der Innenentwicklung unwirksam. Seine Außervollzugsetzung sei dringend geboten, weil in Kürze mit der Realisierung planerischer Festsetzungen zu rechnen sei, und zwar sowohl auf Straßenverkehrsflächen als auch Wohnbauflächen. Das Interesse potentieller Bauherren sei weniger gewichtig als das gesetzliche Erfordernis, dass eine Fläche im Außenbereich nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht zur Bebauung freigegeben werden dürfe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
10 
Die Baumaßnahmen zur Herstellung des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße seien bereits abgeschlossen. Weitere Straßenbaumaßnahmen stünden nicht an. Für ein an der Wöschbacher Straße gelegenes Grundstück im Plangebiet sei eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben erteilt worden. Über den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem anderen Grundstück im Plangebiet sei noch nicht entschieden.. Es sei nicht erkennbar, dass der Planvollzug die Antragsteller erheblich beeinträchtigen könnte; auch bewirke er keine vollendeten Tatsachen. Die Normenkontrollanträge und damit auch die Eilanträge seien mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie die für die Finkenstraße festgesetzte Straßenverkehrsfläche beträfen. Denn die Finkenstraße sei bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Normenkontrollanträge seien auch sonst ohne Aussicht auf Erfolg. Die behaupteten formellen und materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt und diene der Innenentwicklung, insbesondere erfasse er keine Außenbereichsflächen. Neben der Finkenstraße gehöre auch das südlich angrenzende Flst.Nr. 9666 (alt) im Plangebiet zum überplanten Innenbereich, da es in den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 einbezogen gewesen sei. Die übrigen unbebauten Flächen gehörten noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil erst die Wöschbacher Straße und die Finkenstraße die Grenze zum Außenbereich markierten. Sollte der Senat dies anders bewerten, werde ein ergänzendes Verfahren durchgeführt. Die Belange der Antragsteller und anderer Anlieger seien fehlerfrei abgewogen worden. Der infolge des Anschlusses der Finkenstraße mögliche Durchfahrtsverkehr bewirke keine unzumutbaren Verkehrslärm-Immissionen. Die Antragsgegnerin habe den Fahrverkehr auf der Finkenstraße an 25 Tagen im April/Mai 2016 mit einer automatischen Messeinrichtung erfasst. Dabei seien 760 Fahrzeugbewegungen, davon 12 Lkw<3,5 t und 4 Lkw>3,5 t, gemessen worden, was im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag entspreche; ein Spitzenwert von 56 Fahrzeugen/Tag sei am 30.05.2016 erreicht worden.
11 
Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Finkenstraße" sowie die Akten des Normenkontrollverfahrens 5 S 436/16 vor. Wegen der Einzelheiten wird darauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.
B.
I.
12 
Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Hs. VwGO); § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154, juris Rn. 12).
13 
Gegenstand der Anträge ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung der Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) der Vollzug nur des Bebauungsplans "Finkenstraße" vom 25.02.2015, nicht auch der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften. Die Antragsteller machen in ihrer Begründung der Normenkontrollanträge zwar sinngemäß auch die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften geltend. Denn sie rügen, der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sei nach der öffentlichen Auslegung hinsichtlich der Vorschrift über die Dachneigung geändert, der geänderte Satzungsentwurf jedoch entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Damit machen sie die Verletzung einer für den Erlass der örtlichen Bauvorschriften geltenden Verfahrensvorschrift geltend (§ 74 Abs. 7 Satz 1 LBO). Obwohl die Normenkontrollanträge ihrem Wortlaut nach nur den Bebauungsplan "Finkenstraße" betreffen, dürften sie sich daher, auch wenn die Antragsteller bei der Fassung der Normenkontrollanträge anwaltlich vertreten worden sind, wohl auch auf die örtlichen Bauvorschriften erstrecken. Im vorliegenden Eilverfahren geht es den Antragstellern jedoch erkennbar allein um den Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn nur insoweit machen sie Anordnungsgründe und eine Dringlichkeit i. S. des § 47 Abs. 6 VwGO geltend.
14 
Die Anträge sind zulässig (1.) und begründet (2.).
15 
1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
16 
a) Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie machen - sinngemäß - Verletzungen ihrer Rechte auf gerechte Abwägung eigener (Anlieger-)Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 15 ff.) geltend und solche Rechtsverletzungen erscheinen nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen.
17 
aa) Ist ein Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollantrags, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12 m.w.N.).
18 
Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>, juris Rn. 29). Dies können auch Belange eines Eigentümers sein, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 20 f. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 10 f.). Welche Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4).
19 
bb) Gemessen daran geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Antragsteller als Eigentümer bebauter Wohngrundstücke an der Finkenstraße, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, antragsbefugt sind. Sie berufen sich auf eigene Belange, die in der Abwägung beim Erlass des Bebauungsplans "Finkenstraße" zu beachten waren. Dies sind ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ihre damit verknüpften Interessen am Fortbestand des bisherigen Planungszustands mit der Finkenstraße als Sackgasse.
20 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die nach § 2 Abs. 3 BauGB tatsächlich wie rechtlich zu ermitteln und zu bewerten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 64, und vom 24.07.2015 - 8 S 538/12- 2016, 197, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungserheblich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu bewerten sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829, juris Rn. 6, und vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180, juris Rn. 4). Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn die Lärmzunahme oberhalb der Bagatellgrenze liegt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Abwägungserheblichkeit nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683, juris Rn. 11).
21 
Aufgrund der danach gebotenen wertenden Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehende Zunahme des auf die Wohngrundstücke der Antragsteller einwirkenden Verkehrslärms die Bagatellgrenze überschreitet. Selbst unter der vom Plangeber angenommenen Voraussetzung, dass die Ausfahrt aus der Finkenstraße durch verkehrsrechtliche Anordnung verboten wird - was nach dem Planungskonzept allerdings nur eine Interimslösung darstellt -, dürfte der von der Wöschbacher Straße in Richtung des Baugebiets "Schleichling, Rohräcker, Ebene" nunmehr mögliche Durchgangsverkehr jedenfalls auf den am Ende der bisherigen Sackgasse gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller zu einer im Vergleich zum bisherigen "Sackgassen-Zustand" spürbaren Zunahme von Kfz-Verkehr führen. Zwar mag es sein, dass die Finkenstraße trotz ihres Anschlusses an die Wöschbacher Straße keine "Netzfunktion" haben wird und insbesondere der von den Antragstellern befürchtete "Schleichverkehr" als Abkürzung zu anderen Baugebieten eher unrealistisch erscheint, wie die Antragsgegnerin darlegt. Auch ist die Zahl der auf der Finkenstraße im April/Mai 2016 nach ihrer einseitigen Öffnung von der Antragsgegnerin gemessenen Fahrzeugbewegungen von im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag mit einem Spitzenwert von 56 Fahrzeugen an einem einzelnen Tag für sich genommen sehr gering. Für die Beantwortung der Frage, ob die bislang am Ende einer Sackgassee in ruhiger Lage gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller einer nicht nur geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sind, kommt es jedoch auf den Vergleich mit der Anzahl von Verkehrsbewegungen auf der Finkenstraße vor deren Öffnung zur Wöschbacher Straße an. Hierzu hat die Antragsgegnerin Zahlen weder ermittelt noch geschätzt. In Anbetracht der bisherigen "Sackgassen-Situation" und der nunmehr auch über die Finkenstraße möglichen Zufahrt in das Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" erscheint es aber durchaus möglich, dass selbst nur ein begrenzter Anlieger-Durchgangsverkehr zu einer Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und damit zu einem bemerkbaren Anstieg des Lärmpegels führt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände haben die Antragsteller zumindest ein abwägungserhebliches Interesse, den im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 festgesetzten planungsrechtlichen "Sackgassen-Zustand" zur Vermeidung weiterer nachteiliger Belästigungen durch Kfz-Verkehr beizubehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468, juris Rn. 14).
22 
b) Die Anträge sind nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller machen - auch - Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht haben.
23 
c) Schließlich sind die Anträge entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb teilweise mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan "Finkenstraße" insgesamt und insoweit auch gegen die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Finkenstraße richten, die bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 enthalten war. Zwar kann einem Normenkontrollantrag im Einzelfall bei einer Teilbarkeit des Bebauungsplans (teilweise) das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auch solche den Antragsteller nicht - zusätzlich - berührende Teile eines Bebauungsplans einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon wegen des im Bebauungsplan "Finkenstraße" erstmals festgesetzten, mit der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche der Finkenstraße verschmelzenden Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße nicht erfüllt.
24 
2. Die Anträge sind auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.
25 
a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsache-Entscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 - (BauR 2015, 968, juris Rn. 12 m.w.N.) und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - (juris Rn. 4) an (vgl. so auch bereits Senatsbeschluss vom 26.10.2015 - 5 S 988/15 - ; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 04.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2015 - 3 M 199/15 -, juris Rn. 17; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19).
26 
Erweist sich bei der danach grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, dass der Bebauungsplan wegen Unterlassung der nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG gebotenen Umweltprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, und droht ein Vollzug seiner Festsetzungen, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan aus einem wichtigen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen, um die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 2001/42/EG verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Das gebietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst dann, wenn die Unterlassung der Umweltprüfung den antragsbefugten Antragsteller des auch sonst zulässigen Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen rechtlich geschützten Positionen berührt. Denn ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Bebauungsplans anhängig ist, ist verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer gebotenen Umweltprüfung vor Erlass eines Bebauungsplans abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503, juris Rn. 43 m.w.N.). Die in einer solchen Fallgestaltung bestehende Möglichkeit, die Umweltprüfung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) nachzuholen, schließt grundsätzlich weder den wichtigen Grund noch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans aus. Zum einen steht vor dem Abschluss eines solchen Verfahrens nicht fest, was das Ergebnis der Umweltprüfung sein und ob der Bebauungsplan unverändert Bestand haben wird. Zum anderen sind Bauvorhaben, die den Festsetzungen des ohne Umweltprüfung beschlossenen Bebauungsplans nicht widersprechen, auch in der Zeit bis zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens und während seiner Dauer weiterhin zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB) und gegebenenfalls auch ohne Baugenehmigung im Kenntnisgabe-Verfahren (§ 51 LBO) realisierbar.
27 
Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungsplänen - nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab oder darüber hinaus - ungeachtet unionsrechtlicher zwingender Vorgaben grundsätzlich voraussetzt, dass der Vollzug des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen gerade des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19), kann der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen. Zwar sind solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die Antragsteller, insbesondere was den Verkehrslärm angeht, nach ihrem Vorbringen und den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Messungen der Fahrzeugbewegungen derzeit wohl nicht konkret zu erwarten. Darauf kommt es hier aber nicht an (siehe nachfolgend b)).
28 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es dringend geboten, den Bebauungsplan "Finkenstraße" im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werden die zulässigen (aa)) Normenkontrollanträge der Antragsteller voraussichtlich schon deshalb erfolgreich sein, weil der Bebauungsplan "Finkenstraße" wegen einer nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB durch Unterlassung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts (§ 2 Abs. 4 BauGB) infolge eines rechtswidrigen beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist (bb)). Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans durch vollziehbare (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) - weitere - Baugenehmigungen für Wohnbauvorhaben im Plangebiet droht, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan zur Verhinderung vollendeter Tatsachen - jedenfalls - aus einem wichtigen unionsrechtlichen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen (cc)). Einer näheren Auseinandersetzung mit den übrigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es in diesem Verfahren folglich nicht; ihnen wird gegebenenfalls in der Hauptsache weiter nachzugehen sein (dd)).
29 
aa) Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller sind bei summarischer Prüfung auch sonst zulässig. Die Antragsteller dürften insbesondere i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt und ihre Anträge auch nicht nach § 47 Abs. 2a oder mangels Rechtsschutzinteresses - teilweise - unzulässig sein (s.o. 1.a) bis c)). Die Normenkontrollanträge wurden schließlich auch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
30 
bb) Bei summarischer Prüfung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan "Finkenstraße", der entgegen der Ansicht der Antragsteller aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen ordnungsgemäß ausgefertigt ist, nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte, weil er keine "Maßnahme der Innenentwicklung" i.S. dieser Vorschrift sein dürfte. Infolge dieses Verfahrensfehlers dürfte er insgesamt unwirksam sein.
31 
(1) Die Interpretation des nicht legal definierten Begriffs der Innenentwicklung unterliegt keinem Beurteilungsspielraum der Gemeinde, sondern voller gerichtlicher Kontrolle. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 22 bis 24 m.w.N.). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken daher versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von angrenzender Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB deshalb nicht (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 25).
32 
(2) Ausgehend davon dürfte der Bebauungsplan "Finkenstraße" keine Maßnahme der Innenentwicklung sein, weil er mit Ausnahme der Flächen, die bereits vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst waren (Finkenstraße und großer Teil des südlich angrenzenden Flst.Nr. 9666 ), ganz überwiegend auf Flächen zugreift, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sind. Der Senat geht nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Akten vorliegenden Lichtbilder vom Plangebiet und seiner Umgebung, davon aus, dass diese Flächen nicht mehr zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehören. Da der angegriffene Bebauungsplan aller Voraussicht nach die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschiebt, hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen.
33 
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es darauf an, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei äußerlich erkennbare Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f. m.w.N.).
34 
Gemessen daran dürfte der Bebauungszusammenhang nördlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" und westlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße enden. Denn weder südlich noch östlich des Plangebiets folgt irgendeine weitere maßstabbildende Bebauung von städtebaulichem Gewicht, die den Bebauungszusammenhang über den Finkenweg oder die Wöschbacher Straße hinaus auf die unbebaute Wiesenfläche des Plangebiets fortsetzen könnte. Das gilt insbesondere für den Sportplatz südlich der Wöschbacher Straße und den Spielplatz östlich der Finkenstraße. Der Senat teilt nach Aktenlage auch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Fläche des Plangebiets, soweit sie nicht vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst war, noch dem Zusammenhang der Wohnbebauung nördlich und westlich des Plangebiets zuzuordnen sei, weil sie durch die das Plangebiet umgebenden und in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße begrenzt wird, die nach Ansicht der Antragsgegnerin insoweit beide trennende Wirkung hätten. Richtig ist zwar, dass auch eine Straße oder ein Weg ebenso wie ein Geländeeinschnitt oder andere topographische Besonderheiten je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben kann (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879, juris Rn. 22 m.w.N.). Einer Zuordnung der in Rede stehende Fläche zum Innenbereich unter diesem Gesichtspunkt dürfte jedoch ihre Größe von geschätzt mindestens ca. 3.000 m2 entgegenstehen. Die Größe einer Fläche ist zwar für sich genommen kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i. S. der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Die wachsende Größe einer Fläche ist aber ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763, juris Rn. 22). Insoweit dürfte einer Zuordnung zum Innenbereich hier insbesondere entgegenstehen, dass die betreffende Fläche deutlich größer als irgendeines der nördlich und westlich an das Plangebiet anschließenden bebauten Wohngrundstücke ist. Der durch die dort vorhandene Wohnbebauung gebildete Zusammenhang dürfte daher das Plangebiet nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend prägen. Dafür spricht nicht zuletzt die steile Hanglage mit einem - nach den Angaben der Antragsgegnerin - Höhenunterschied von rund 11 m zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße. Denn schon diese Steilhanglage dürfte den Eindruck einer trennenden Wirkung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem Außenbereich eher unterstreichen, wenn nicht sogar in erster Linie hervorrufen. Dies wird, soweit erforderlich, in der Hauptsache durch die Einnahme eines Augenscheins noch abschließend aufzuklären sein. Nach Aktenlage spricht aus den genannten Gründen indes eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Außenbereichsqualität.
35 
(3) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat die Unwirksamkeit des ganzen Bebauungsplans zur Folge. Sie hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Die Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich; eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nach Unionsrecht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 29 f.). Schließlich haben die Antragsteller den Fehler auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnungsgemäß gerügt.
36 
cc) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine Nachholung der Umweltprüfung gefährden oder gar unmöglich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass bereits eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben im Plangebiet erteilt und ein weiterer Bauantrag gestellt worden ist. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des Plangebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne die gebotene vorherige Umweltprüfung überbaut wird und dadurch sukzessive eine Innenbereichs-Situation i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsteht, welche die Nachholung der Umweltprüfung unmöglich bzw. gegenstandlos macht. Der Bebauungsplan ist daher zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in § 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vorläufig außer Vollzug zu setzen.
37 
dd) Einer vertieften Auseinandersetzung mit allen sonstigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es folglich nicht. Ihnen wird, sollte die Antragsgegnerin wie angekündigt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern durchführen, gegebenenfalls in der Hauptsache im Detail nachzugehen sein. Dies gilt im Besonderen für die Rüge, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) dadurch verletzt, dass sie von der Einholung einer schalltechnischen Untersuchung zu den auf das reine Wohngebiet einwirkenden Lärmimmissionen und zur Zunahme der infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets einwirkenden Lärmimmissionen abgesehen hat. Ob der Verzicht auf eine solche Untersuchung nach Lage der Dinge abwägungsfehlerfrei war (vgl. zu den Anforderungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 - VBlBW 2016, 197, juris Rn. 39 ff. m.w.N.), erscheint auch unter Berücksichtigung der Gründe, welche die Abwägung des Gemeinderats tragen (vgl. die dem Gemeinderats-Beschluss vom 24.02.2015 zugrunde liegende Abwägungsempfehlung der Verwaltung "Synopse Fassung 11.02.2015"), zweifelhaft. Die auf einer Grobeinschätzung des Lärmgutachters der Antragsgegnerin beruhende Abwägung des Gemeinderats wird hinsichtlich des Verkehrslärms von der Wöschbacher Straße von den Erwägungen getragen, Wohngebäude im reinen Wohngebiet könnten dem Verkehrslärm durch architektonische Maßnahmen (Zuordnung Räume, Freisitze u.a.) begegnen, und der Verkehr sei im Vergleich mit den Verkehrsstärken von 400-800 Kfz/h bzw. 400-1.000 Kfz/h, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. - Ausgabe 2006 - (RASt 2006, Stand Dezember 2008) für Sammelstraßen und Quartierstraßen vorsehe, tolerierbar. Es erscheint indes fraglich, ob allein der Verweis auf eine "architektonische Selbsthilfe" als Lärmschutz den Verzicht auf eine Ermittlung des konkreten Ausmaßes des Verkehrslärms rechtfertigen kann. Zudem dürfte ohne Kenntnis des auf die - teilweise nur ca. 11-12 m von der Fahrbahnmitte der Wöschbacher Straße entfernt liegenden - Baufelder des reinen Wohngebiets einwirkenden Lärmpegels, der von ca. 4.400 Kfz/Werktag ausgeht, kaum zu beurteilen sein, ob Maßnahmen "architektonischer Selbsthilfe" zur Lärmminderung hinreichend geeignet und zumutbar sind. Zum anderen erscheint fraglich, ob der Umstand, dass die Verkehrsstärke einer an einem geplanten Baugebiet vorbeiführenden Straße im Spektrum der Verkehrsstärken liegt, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - für Sammel- und Quartierstraßen angibt, den Verzicht auf die Ermittlung des auf dieses Plangebiet von der betreffenden Straße einwirkenden Verkehrslärms rechtfertigen kann. Denn die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - konkretisieren sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Insoweit liefern sie in erster Linie - nur - Anhaltspunkte für die Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120, juris Rn. 22 m.w.N.), nicht aber der Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB). Insoweit dürfte eher eine Orientierung an dem Regelwerk der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) naheliegen, das zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung in der Bauleitplanung herangezogen werden kann (BVerwG; Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784, juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit der Gemeinderat hinsichtlich der Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße den Verzicht auf eine Schalluntersuchung mit dem Hinweis gerechtfertigt hat, ein merklicher Anstieg des Lärmpegels sei mangels Verdoppelung des Verkehrs auf der Finkenstraße nicht zu erwarten, fehlt es - wie oben dargelegt - im Übrigen bereits an einer Ermittlung oder jedenfalls Schätzung von Fahrzeugbewegungen auf der Finkenstraße vor der Öffnung der Finkenstraße. Zweifelhaft erscheint schließlich auch der Verzicht auf eine Ermittlung des sonst noch auf das Plangebiet einwirkenden Lärms, insbesondere vom nahe gelegenen Sportplatz. Der die Abwägung insoweit lediglich tragende Verweis auf das Urteil des beschließenden Gerichtshofs "vom 26.06.2007", gemeint ist offenbar das Senatsurteil vom 26.06.2007 - 5 S 107/07 -, dürfte insoweit ebenfalls nicht tragfähig sein. Soweit der Senat in diesem Urteil im Falle einer in der weiteren Umgebung des Sportplatzes beabsichtigte Reihenhausbebauung eine mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unvereinbare unzumutbare (Lärm-)Belästigung durch den Sportbetrieb verneint hat, betraf diese Beurteilung in erster Linie den Sportbetrieb auf einem etwas weiter entfernt vom Plangebiet liegenden Übungsplatz der Sportanlage, nicht aber das eigentliche Spielfeld nahe dem Plangebiet. Zudem war diese Beurteilung an einem anderen rechtlichen Maßstab (Nachbarklage) ausgerichtet.
II.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache, den der Senat mit 20.000,00 Euro/Wohngrundstück ansetzt).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.

Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.

Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:

Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.

Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.

Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.

Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.

Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.

Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.

Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:

„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.

Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.

Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.

Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)

Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“

Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.

Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.

Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12).

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller schon deshalb zu bejahen, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar planbetroffen sind (geänderte Baugrenzen, Festsetzung von „privaten Grünflächen als Hausgärten“), sodass durch den Änderungsbebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 23). Die Antragsteller können sich darüber hinaus auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung ihrer Anwesen durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 und den hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehr über die Straße „Im T“ geht (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; zum eher großzügig anzulegenden Maßstab im Rahmen von § 47 Abs. 2 BauGB vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 27). Zur Abwägungs- resp. Ermittlungserheblichkeit am Maßstab von § 2 Abs. 3 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6) wird auf die Ausführungen unten zu 2. b) verwiesen.

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels unwirksam.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 = juris Rn. 3; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5; Ziegler, DVBl. 2010, 291), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 26; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 61; U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 20; B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 37). Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 39 m.w.N. - sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. auch BVerwG, U.v. 1.7.2010 a.a.O.; Ziegler, DVBl. 1987, 280/281). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O.; B.v. 4.9.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.10.2014 a.a.O. m.w.N.). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind.

aa) Der Identitätsfunktion ist nach Ansicht des erkennenden Senats nach Maßgabe dieser Norm des Landesrechts grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, zu entsprechen (ebenso BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Sind - wie vorliegend - die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für den Fall, dass eine Satzung aus einem Textteil und einer oder mehreren Planzeichnungen besteht, diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder grundsätzlich alle Teile gesondert auszufertigen sind. Die Ausfertigung allein des Textteils oder allein der Planzeichnung genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit aller Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Für diesen Fall hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildet, dass Textteil und Planzeichnung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung am Maßstab von Art. 26 Abs. 2 GO durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sein müssen, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris Rn. 37; U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 40; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 = juris Rn. 25).

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis von Planzeichnung und textlichem Festsetzungsteil, sondern allgemein, wenn ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen besteht, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind. Soweit in diesem Fall nicht alle Teile - also alle Blätter - mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil - also auf einem Einzelblatt - des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Im zuletzt genannten Fall muss mithin die notwendige „gedankliche Schnur“ im o.g. Sinne zwischen allen Einzelblättern des Bebauungsplanes bestehen (ebenso: SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff. m.w.N.; andeutend auch BayVGH, U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39 a.E.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 40).

Ansonsten würde die Funktion des Ausfertigungsvermerks, nämlich sicherzustellen, dass alle Einzelteile des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des beschließenden Gremiums im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Zudem gewährleistet speziell bei Bebauungsplänen die durch die Ausfertigung vollzogene Urkundenherstellung, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt der als Satzung beschlossenen Rechtsnorm verschaffen können. Diese - rechtsstaatlich geforderte - Funktion übernimmt beim Normerlass üblicherweise die Verkündung bzw. Bekanntmachung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9; B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.), die bei kommunalen Satzungen über das Amtsblatt, sonstige regelmäßig erscheinende Druckwerke oder über einen Anschlag erfolgt (vgl. in Bayern Art. 26 Abs. 2 GO, Art. 20 Abs. 2 LKrO, Art. 19 Abs. 2 BezO). Bei Bebauungsplänen ist diese Rechtsklarheit verschaffende Publizität allerdings über § 10 Abs. 3 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung ist nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Diese Form der Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB („Ersatzverkündung“, vgl. z.B. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2017, § 10 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Ausfertigung jedenfalls bei Bebauungsplänen eher streng zu handhaben, weil es bei diesen - im Gegensatz zu anderen Satzungen - in der Regel zu keiner vollständigen Bekanntmachung des Satzungstextes, der Planzeichnung sowie ggf. weiterer (regelnder) Anlagen kommt. Die rechtsstaatlich gebotene Publizität für die Normunterworfenen wird mithin nur dadurch gewährleistet, dass diese Einsicht in die ausgefertigte Originalurkunde nehmen können. Gerade dies bedingt aber mit Blick auf die rechtsstaatlich geboten Rechtsklarheit für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, dass alle regelnden Teile des Bebauungsplans - also in der Regel: Planzeichnung(en) sowie alle Einzelblätter der textlichen Festsetzungen - entweder fest miteinander verbunden sind oder aber auf den ausgefertigten Teilen / Blättern in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile / Blätter der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität ausschließen (vgl. ebenso - im Vergleich zum Erlass von Bundes- und Landesgesetzen - VGH BW, U.v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen, die sich aus dem Ausfertigungsvermerk selbst oder aus den einzelnen Satzungsbestandteilen ergeben. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe bis zum ausgefertigten (letzten) Blatt sowie durch die Angabe von Datum und Regelungsbezug auf allen zur Satzung gehörenden Blättern eindeutig bestimmt wird, welche Einzelblätter vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Das Gericht hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf diesbezügliche formelle Mängel hingewiesen. Durch die erneuten Ausfertigungsunterschriften der ersten Bürgermeisterin vom 9. Dezember 2015 und die anschließende Neubekanntmachung im Amtsblatt am 29. Januar 2016 ist keine umfassende „Heilung“ in formell-rechtlicher Hinsicht eingetreten (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung über § 214 Abs. 4 BauGB durch Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte vgl. BVerwG, B.v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 - NVwZ 1993, 471 = juris Rn. 17; SächsOVG, U.v. 6.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; speziell zu Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln vgl. Jobs, UPR 2016, 493/495). Nach wie vor erfassen die Ausfertigungsunterschriften (nunmehr vom 9. Dezember 2015) nicht alle relevanten regelnden Teile der Satzung zur Erfüllung der Identitätsfunktion. Durch das Abheften der Planzeichnung und der sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen in einen sog. Schnellhefter wurde auch keine hinreichende körperliche Verbindung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte. Ein wesentlicher Unterschied zum Abheften der Einzelblätter im Ordner des Planungsverfahrens besteht nicht. In beiden Fällen ist die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Blätter des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42). Die textlichen Festsetzungen selbst bestehen nach wie vor aus sechs einzelnen (nur lose abgehefteten) Einzelblättern, wobei sich der Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift vom 9. Dezember 2015 lediglich auf der letzten Seite befindet. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einer körperlichen Verbindung, es mangelt vielmehr auch an einer „gedanklichen Schnur“, die die sechs Blätter mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Ebenso wie beim Satzungsbeschluss, der laut der Ausschussniederschrift vom 18. März 2014 nicht auf eine etwa datumsmäßig bestimmte Fassung der Satzung Bezug nimmt, fehlt es auch in den zuletzt am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen an einem auf jeder Seite angegebenen Fassungsdatum oder einer anderen gedanklichen Verbindung. Allein die fortlaufenden Seitenangaben sowie die abgedruckte Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ auf jedem Blatt (ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise wie z.B. die Angabe des Datums des Satzungsbeschlusses) genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der fünf ersten Seiten mit der sechsten Seite, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. März 2014“ erhalten hätte.

Auch dadurch, dass bei anderen Behörden - etwa bei den Landratsämtern oder den Regierungen - üblicherweise Duplikate beschlossener Bebauungspläne und Änderungsbebauungspläne archiviert werden, können nicht jegliche Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit nicht gesondert ausgefertigter Einzelblätter zur Satzung ausgeräumt werden. Denn insbesondere nach vielen Jahren oder Jahrzehnten seit dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung wird sich womöglich nicht mehr zweifelsfrei klären lassen, ob an diese Stellen tatsächlich die beschlossene, oder aber eine abweichende (ggf. Entwurfs-) Version übermittelt wurde. Zudem trägt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allein die erlassende Kommune die Verantwortung dafür, dass in ihrer räumlichen Sphäre die „richtige“, d.h. die als Satzung beschlossene Fassung vorgehalten wird.

Der Senat weist darauf hin, dass es mit den aus Art. 26 Abs. 2 GO richterrechtlich abzuleitenden Ausfertigungsanforderungen nicht darum geht, den Gemeinden zu unterstellen, diese würden ansonsten im Nachhinein durch vorsätzliches strafbares Handeln Seiten beschlossener Satzungen manipulativ austauschen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass im Rahmen der über einen langen Zeitraum erfolgenden Routinearbeit mit dem Planungsakt divergierende Fassungen regelnder Bebauungsplanbestandteile versehentlich ausgetauscht werden, sodass dann - möglicherweise nach vielen Jahren - insbesondere mangels Möglichkeit der Orientierung am Inhalt einer satzungswiedergebenden Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB, s.o.) kaum oder nicht mehr rekonstruiert werden kann, welche Fassung tatsächlich beschlossen wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob eine hinreichende „gedankliche Schnur“ bestehen würde bzw. ob die Identitätsfunktion der Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO hinreichend erfüllt wäre, wenn es von Beginn der Planung an nur eine einzige Fassung der textlichen Festsetzung gegeben hätte (weil dann möglicherweise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen wäre). Denn um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. In den Planungsakten der Antragsgegnerin existieren vielmehr verschiedene Fassungen der textlichen Festsetzungen, die alle die identische Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ tragen. Auch wenn die am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen im Wesentlichen mit dem am 7. Mai 2014 ausgefertigten Textteil sowie der Entwurfsfassung der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB identisch sind, weist die erste Entwurfsfassung, die Gegenstand der frühen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, nicht unerhebliche inhaltliche Unterschiede zu der als Satzung beschlossenen und am 9. Dezember 2015 erneut ausgefertigten Fassung auf. Dies betrifft neben dem einleitenden Satz auf Seite 1 („Damit werden alle bisherigen Festsetzungen ersetzt.“), der im Erstentwurf nicht enthalten war, den Regelungsort „Landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstücke“ [Nr. „0.10.2“ (Satzungsfassung) bzw. „0.7“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)], die Nummerierung ab „0.7.“ sowie die Versorgungsträgerbezeichnungen in „0.10.3“ (Satzungsfassung) bzw. „0.11.2“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Jedenfalls (auch) aus diesem Grund vermag die Ausfertigungsunterschrift auf Blatt 6 der textlichen Festsetzung vom 9. Dezember 2015 nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, die eine Urkunde erfordert, zu garantieren, welcher genaue Satzungstext vom Gemeinderat beschlossen worden ist.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsmeinung mit einer jedenfalls früher vertretenen Ansicht anderer Senate des Verwaltungsgerichtshofs eine Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf einem Schriftstück außerhalb der Satzungsurkunde - so etwa auf dem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Rats- oder Ausschusssitzung mit dem Satzungsbeschluss (BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 62; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16) oder auf dem Bekanntmachungsvermerk (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 30; U.v. 2.5.2007 a.a.O.) - als grundsätzlich ausreichend für eine Ausfertigung angesehen wird (zum Streitstand auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff.). Denn auch nach dieser Meinung ist es unerlässlich, dass mit der Unterschriftsleistung die Identität des vom Rat bzw. Ausschuss gewollten und des ausgefertigten Inhalts ausreichend gewährleistet ist. D.h. auch insofern wird eine „gedankliche Schnur“ - im Sinne eines hergestellten gedanklichen Zusammenhangs von Satzungsinhalt und Beurkundung - gefordert, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit aller Teile des Bebauungsplans zur beschlossenen Satzung ausschließt (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 13; U.v. 18.11.1991 a.a.O. juris Rn. 62; U.v. 16.11.1992 - 14 N 90.2062 - juris Rn. 37; U.v. 10.10.2000 a.a.O. juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 a.a.O. juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gem. § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 2 VwGO gehalten, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen Divergenz anzurufen. Eine Entscheidung eines anderen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, die in einem vergleichbaren Fall die Ausfertigung aufgrund einer hinreichenden körperlichen Verbindung oder einer hinreichenden „gedanklichen Schnur“ geprüft und als genügend bewertet hat, liegt nicht vor.

cc) Der erkennende Senat hält auch eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 4 VwGO nicht für sachdienlich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 25). Das hier gefundene Ergebnis entspricht für Bebauungspläne der logischen Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. und des 15. Senats der letzten neun Jahre bei körperlicher Trennung von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - soweit ersichtlich - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auf grundsätzlichen Widerspruch gestoßen ist. Es entspricht ferner der u.a. auf das Rechtsstaatsgebot rekurrierenden Rechtsfindung von Obergerichten anderer Bundesländer (vgl. insbes. SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.). Ob den Anforderungen an die „gedankliche Schnur“ genügt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und mag ggf. auch davon abhängen, ob es aufgrund mehrerer im Planungsakt vorhandener Fassungen des Satzungstextes bzw. sonstiger Satzungsbestandteile zu Verwechslungen kommen kann (s.o.). Zudem hält es der Senat für erwägenswert, dass bei sonstigen Rechtsnormen im Range unterhalb förmlicher Gesetze ggf. weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, weil dort über die Verkündung bzw. Bekanntmachung ein in rechtsstaatlicher Hinsicht kompensierendes - identitätsstiftendes und Rechtssicherheit schaffendes - Publizitätsinstrument bereitsteht, das bei Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB so nicht normativ vorgegeben ist (s.o.). Insofern vermögen die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgebrachten Beispielsfälle aus dem Naturschutzrecht ein besonderes Bedürfnis an einer vereinheitlichenden Rechtsprechung nicht zu begründen.

b) Der Änderungsbebauungsplan leidet hinsichtlich der nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 auf FlNr. … festgesetzten öffentlichen Parkplatz- und Wendefläche mit 14 Stellplätzen zudem an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung der Wohngrundstücke der Antragsteller durch die künftige Nutzung der 14 Stellplätze auf der neu ausgewiesenen öffentlichen Parkfläche. Beim Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten erhoben und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Vorhandenes, nachträglich erhobenes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

bb) Eine Abwägung auch unter Einbeziehung der geltend gemachten Belange der Antragsteller hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des beschließenden Bauausschusses am 9. Dezember 2013 und am 18. März 2014. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung des auf FlNr. … als ergänzende „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen mit Wendemöglichkeit auf die Wohngrundstücke der Antragsteller überhaupt hat. Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 36 m.w.N.). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird, damit die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden können und auch gewichtet werden. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 f.; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms bzw. (hier) eines Parkplatzlärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (speziell u.a. bei Parkplatzlärm vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 21 ff., 44 ff.; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 16).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, trifft die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39 f.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche (hier: in Form einer öffentlichen Parkfläche) neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 a.a.O.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Parkplätze nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 - unter Einbeziehung des hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehrs auf der Erschließungs Straße „Im T“ sowie von Parkrangiervorgängen und Türenschlagen etc. - als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich marginal zunehmenden Anliegerverkehrs bei hinzukommenden vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit: BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Es durfte mithin nicht ohne Weiteres die Lärm(zusatz) belastung durch den künftigen Parkverkehr derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterblieben. Gerade weil sich die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren mit rechtzeitigen Einwendungen auch zur Lärmfrage gegen den geplanten Parkplatz in ihrer Nachbarschaft gewandt haben, wäre es am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB Sache der Antragsgegnerin gewesen, unter Berücksichtigung der pro Zeiteinheit mit Kraftfahrzeugen anfahrenden Besucher des Friedhofs und der künftigen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten hinsichtlich der Lärmbelastung der Antragsteller eine auf einer geeigneten fachspezifischen Methode sowie auf realistischen Annahmen beruhende Prognose zu erstellen bzw. sachverständig erstellen zu lassen (vgl. speziell u.a. bei Parkplatzlärm: BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 44 ff.: Normenkontrollantrag gegen ein benachbartes Sondergebiet für eine Gaststätte mit einem Parkplatz / 12 Stellplätze; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2009 - 2 N 08.1463 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 48 ff., 86 ff.; OVG NRW, U.v. 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE - juris Rn. 57 ff.). Für diese Prognose hätte ein (eventuell) planbedingter Mehrverkehr auf dem betroffenen Teilstück der Straße „Im T“, die zu erwartenden Parkbewegungen auf dem geplanten Parkplatz in der Nachbarschaft der Antragsteller sowie hierauf aufbauend ein eventueller Anstieg der Verkehrslärmimmissionen ermittelt und bewertet werden müssen [zur Häufigkeit der Fahrzeugbewegung (= Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen etc.) als wesentliche Einzugsgröße für die Beurteilung der Lärmbelastung eines Parkplatzes vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 40; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83]. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde. Dem abschließend entscheidenden Bauausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die durch die Parkflächen zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht und ggf. mit welchem Gewicht diese in die Abwägung einzustellen war.

cc) Der Ermittlungsmangel ist am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat - wie gesehen - einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet (BVerwG, U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22). Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen in den Planungsakten nicht befinden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren.

Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 28). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Auch der für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 (also nach dem Satzungsbeschluss) gefertigten „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie über die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke lässt sich keine verlässliche Prognose über die Nutzungsfrequenz des künftigen Parkplatzes entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob das über einen Zeitraum vom 9. Juli bis 16. Juli 2014 erhobene Zahlenmaterial repräsentativ ist, betreffen die diesbezüglich erhobenen Daten lediglich die aktuelle Nutzung der Stich Straße „Im T“ längs der beiden Grundstücke der Antragsteller bis zum (derzeitigen) Sackgassenende, also den Istzustand. Eine Prognose, mit welcher Verkehrsresp. Nutzungsdauer zu rechnen ist, wenn ein „offizieller“ neuer Parkplatz mit 14 Stellplätzen für die Friedhofsbesucher bereit steht, ist diesen nicht zu entnehmen. Es steht damit weiterhin die - mangels entsprechender Ermittlungen bislang unbeantwortete - Frage im Raum, ob bei Planungsumsetzung mit einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung resp. Parkfrequenz zu rechnen ist. Damit fehlt es an einer Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden (bislang nicht aufgearbeiteten) Datenlage beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42).

dd) Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben die Verkehrslärmbelastung bereits mit Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2014 - und damit keine zwei Monate nach der ersten Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans - als abwägungsfehlerhaft gerügt. Damit ist die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingehalten.

c) Der Ausfertigungsmangel - s.o. a) - erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Änderungsbebauungsplans. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen, inwiefern das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit isoliert gesehen lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Parkplatzes (neue öffentliche Verkehrsfläche mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit), nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit der übrigen Teile des Änderungsbebauungsplans zur Folge hätte.

3. Der Senat hält es im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein dürfte, am Durchgangsstraßenkonzept im Bereich der Grundstücke der Antragsteller festzuhalten.

Ebenso wie kein Anspruch auf die Aufstellung sowie die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), kennt die Rechtsordnung keinen „Plangewährleistungsanspruch“ in dem Sinne, dass ein bisheriger Bebauungsplan mit seinem konkreten Inhalt auf Dauer aufrecht zu erhalten ist und umgesetzt werden muss; das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 39 ff. BauGB über das Planungsschadensrecht geschützt (BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 4 B 180.96 - BayVBl. 1997, 154 = juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 18.9.2009 - 7 D 85/08.NE - juris Rn. 95; OVG Berlin, U.v. 20.2.1998 - 2 A 8.94 - NVwZ-RR1999, 108 = juris Rn. 29).

Auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, weiterhin an der ursprünglichen Planung einer durchgehenden Erschließungs Straße „Im T“ festzuhalten. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich das einfachgesetzlich u.a. in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte sowie verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte planerische Ermessen der Gemeinde nur ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen, namentlich bei Vorliegen städtebaulicher Missstände, zu einer Planungspflicht verdichten kann (in Orientierung an § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 10.40050 - juris Rn. 24). Dasselbe muss für die Aufgabe einer bisherigen Planung gelten. Eine Kommune kann allenfalls dann am Festhalten eines in einem geltenden Bebauungsplan manifestierten Planungskonzepts verpflichtet sein, wenn als Folge der Aufgabe der bisherigen Planung städtebauliche Missstände entstünden. Das ist aber vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Errichtung einer entsprechenden Durchgangs Straße für die Antragsteller ggf. praktischer wäre, um ihre Grundstücke auch über eine nordwestliche Verbindung anfahren zu können, begründet keinen entsprechenden Planungszwang der Antragsgegnerin. Da die Grundstücke der Antragsteller über die Anbindung der Straße „Im T“ an den W …weg und weiter über die J …- …-Straße bzw. die P …straße hinreichend straßenmäßig erschlossen sind, ist hinsichtlich des bisherigen (faktischen) Erschließungszustands kein städtebaulicher Missstand (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g BauGB) erkennbar, der dem planerischen Verzicht auf eine in Richtung Nordwesten durchgehende Erschließungs Straße „Im T“ am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünde.

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung (vgl. Umweltbericht Seite 11), im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 31. Januar 2013 sowie im Rahmen der Schlussabwägung vom 18. März 2014 damit argumentiert, dass die zwangsweise Durchsetzung der im mittlerweile 40 Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Durchgangs Straße an rechtliche Grenzen stoße, dürfte dies nicht sachwidrig und deshalb auch nicht am Maßstab von § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB abwägungsfehlerhaft sein. Erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Enteignungsverfahrens gegenüber dem Eigentümer der FlNr. … zum Zwecke der Durchsetzung der ursprünglichen Planung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - die ein Absehen hiervon seitens der Gemeinde als vertretbar und daher für die streitgegenständliche Planungsentscheidung sachgerecht erscheinen lassen - bestehen schon deshalb, weil fraglich ist, ob nach mehr als 40 Jahren unterlassener Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans noch von einer Rechtfertigung einer Enteignung ausgegangen werden kann. Denn gemäß § 87 Abs. 1 BauGB ist eine solche nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Letzteres ist - im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung - im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu entscheiden, in der die privaten, auf Bestandsschutz gerichteten Eigentümerinteressen mit dem öffentlichen Interesse an dem Entzug des Grundeigentums gegenübergestellt werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist hiernach nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 87 Rn. 2 m.w.N.; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 87 Rn. 21 f. m.w.N. sowie § 85 Rn. 97). Der Umstand, dass die Gemeinde bereits mehr als vier Jahrzehnte zugewartet hat, dürfte vorliegend gegen den fortbestehenden Gemeinwohlzweck sprechen (zum zeitlichen Aspekt vgl. auch BVerfG, B.v. 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; Runkel a.a.O. Rn. 56). Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann - ohne dass der Senat hier eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung aller Einzelheiten einer potenziellen Enteignung durchzuführen hätte - der Standpunkt der Gemeinde, von der bestehenden Planung einer Durchgangs Straße „Im T“ abzusehen, weil die Durchsetzung der Festsetzung wegen Zeitablaufs nunmehr auf rechtliche Grenzen stoßen kann, nicht als sachwidrig und deshalb abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Auch wenn - wie die Antragsteller vortragen - die Stadtverwaltung gegenüber den beschließenden Ratsmitgliedern in juristisch-dogmatischer Hinsicht nicht völlig korrekt von „Verjährung“ des Bebauungsplans gesprochen haben sollte, dürfte hierin in der Sache keine inhaltliche Falschinformation zu sehen sein.

Im Übrigen dürfte nach den Umständen des Falles davon auszugehen sein, dass die ursprüngliche Festsetzung der Durchgangs Straße (heute „Im T“), soweit das Verbindungsstück zwischen der FlNr. … und der FlNr. … nach nunmehr über 40 Jahren seit Bekanntgabe des ursprünglichen Bebauungsplans nicht umgesetzt wurde, funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung kann u.a. dann obsolet werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dies dürfte bei einer mehr als 40-jährigen Nichtumsetzung der Fall sein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für ein Straßenvorhaben grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens in Orientierung an den fachplanerischen Fristen - vgl. heute § 75 Abs. 4 VwVfG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG - innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 2472/08 - BauR 2010, 1543 = juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall dürfte jedenfalls spätestens nach dem Scheitern der Verhandlungsgespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2013 von Funktionslosigkeit auszugehen sein, weil die Gemeinde den Bau der Straße spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig endgültig aufgegeben hat (BVerwG, B.v. 22.7.2010 a.a.O.).

Schon vor dem Hintergrund einer ohnehin nur kaum durchsetzbaren bzw. bereits obsoleten Straßenplanung dürften - ohne dass hier noch auf alle diesbezüglichen Einzelfragen einzugehen wäre - die Einwendungen der Antragsteller in Bezug auf ihre vormals auf die Erschließung für die ursprünglich geplante Durchgangs Straße gezahlten Vorausleistungen von vornherein von geringem Gewicht sein. Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist primär eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), hingegen weniger eine die Planung selbst determinierende Frage. Insofern stellt die Belastung mit Erschließungskosten grundsätzlich schon keinen überwiegenden privaten Belang dar, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans unüberwindbar entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - IV C 12.74 u.a. - BRS 30 Nr. 1). Sofern Belastungen mit Erschließungskosten überhaupt als abwägungserheblich anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50), sind diese in der Bauleitplanung allenfalls - wenn entsprechender Anlass besteht und ohne dass es auf Detailfragen ankommt - „in groben Zügen abwägend zu bedenken“ (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 13 f.). Jedenfalls spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Planung ein mit Blick auf die Erschließungskostenlast missbräuchliches Ziel verfolgt, weil z.B. mit ihr sachwidrig Beitragslasten ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 a.a.O. m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen.

Mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 17. November 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U... und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R... erteilt.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 die verfahrensgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei weiteren Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 175 m auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.... In den Nebenbestimmungen zur Genehmigung wurde u. a. festgelegt (Nr. 3.2.2), dass der von den zu errichtenden Windkraftanlagen ausgehende Schallleistungspegel 105,6 dB(A) „inkl. eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich“ von 2,0 dB(A) nicht überschreiten darf. Der Genehmigung lag eine Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 zugrunde, welche ausschließlich eine Vorbelastung durch die mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen berücksichtigte.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C..., des Waldgrundstücks Fl.Nr. 570/3 der Gemarkung U... sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C.... Der Abstand zwischen diesen Wohngebäuden der Klägerin und den strittigen Windkraftanlagen beträgt nach ihren Angaben 1.300 m bis 1.350 m.

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 22. August 2014 wurde u. a. ausgeführt, im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG sei zu prüfen, ob gegen die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien verstoßen werde und dadurch erheblich nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Weiter wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich durch das streitgegenständliche Vorhaben keine Auswirkungen auf eines der zu beurteilenden Kriterien ergäben; ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer UVP-Pflicht im Einzelfall liege nicht vor.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. März 2015 mit Urteil vom 16. September 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Ablehnung dieses Antrags.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 22 AS 15.40042) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Beklagten aufgegeben wurde, die Erstellung eines Prognosegutachtens zu der nach einer Inbetriebnahme der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen an dem Anwesen der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... auftretenden Geräuschgesamtbelastung zu beauftragen, unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm betreffend die bei der Berechnung der Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlagen. Die Beklagte legte daraufhin ein schalltechnisches Gutachten vom 30. März 2016 vor.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az. 22 ZB 15.2322) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 ab. Mit diesem Urteil war die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen die am 17. November 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran wurden hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin hat vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG verneint. Die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen zwei Windkraftanlagen und weiterer geplanter bzw. bereits bestehender Anlagen würden sich überschneiden oder wenigstens berühren, so dass es sich um in engem Zusammenhang stehende kumulierende Vorhaben handele (§ 3 c Satz 5 i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG). Aufgrund der Gesamtzahl von insgesamt 13 kumulierenden Vorhaben sei hier nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen handelt es sich um technische Anlagen im Sinne von § 3b Satz 2 Nr. 1 UVPG, bei denen ein enger Zusammenhang im vorstehenden Sinne voraussetzt, dass diese auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25) genügt es für die Anwendung dieser Kumulationsregelung gerade nicht, dass sich von den betreffenden technischen Anlagen ausgehende Wirkungen voraussichtlich überschneiden (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr genannten Windkraftanlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände errichtet werden sollen und zwischen ihnen eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen vorgesehen wäre. Wie bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 ausgeführt (Rn. 33 und 34), bilden die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 3 c Satz 5 i. V. m. 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG. In diesem Fall ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Auf die klägerischen Erwägungen zur Bestimmung von Einwirkungsbereichen vorhandener bzw. geplanter Windkraftanlagen und der Überschneidung von Einwirkungsbereichen sowie auf - aus Sicht der Klägerin bestehende - diesbezügliche Prüfungsdefizite in der angefochtenen Entscheidung kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

c) Weiter meint die Klägerin, die durchgeführte Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft erfolgt. Die Genehmigungsbehörde habe die erforderliche Abwägungsentscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Insbesondere hätte ein vorliegendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, aus dem sich ergebe, dass nach dem Kriterienkatalog zu § 3c Satz 2 UVPG an den geplanten Windkraftanlagen-Standorten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Aufgrund festgestellter Risiken für geschützte Tierarten wie insbesondere Fledermäuse sei das Ergebnis der Vorprüfung, wonach eine UVP nicht erforderlich sei, nicht nachvollziehbar. Aus diesem Vortrag der Klägerin ergeben sich indes keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung (UA S. 26) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 bis 44) davon ausgegangen, dass im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG zu klären ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG im Einzelnen und abschließend aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Zu diesen Kriterien gehören bestimmte Gebietstypen und geschützte Einzelobjekte, insbesondere auch geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 BNatSchG). Die standortbezogene Vorprüfung betrifft die Frage, inwieweit durch ein Vorhaben ein solches Gebiet oder Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38). Das Prüfprogramm einer Vorprüfung betrifft demnach nicht jegliche von dem betreffenden Vorhaben möglicherweise ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen. Es deutet daher auch nicht, wie die Klägerin meint, auf eine Fehlerhaftigkeit einer solchen standortbezogenen Vorprüfung hin, wenn naturschutzfachliche Auflagen im späteren Genehmigungsbescheid (hier z. B. zum Schutz von Fledermäusen oder des Rotmilans) Umweltauswirkungen des Vorhabens betreffen, für die kein konkreter Bezug zu einem Kriterium nach Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG dargelegt wurde. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (UA S. 28), dass eine Vorprüfung wesensgemäß nicht auf demselben Erkenntnisstand wie demjenigen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses beruht; ein allgemeiner Rückschluss von der fachlichen Begründung für Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid auf etwaige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Rahmen einer Vorprüfung nach § 3c UVPG ist auch deshalb nicht möglich.

Weiter ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen (UA S. 27), dass nicht ersichtlich sei, dass das Gutachten betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls die gebietsbezogenen Schutzkriterien in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unzureichend ermittelt hätte. Die Klägerin hat sich weder mit dieser Bewertung konkret auseinandergesetzt noch dargetan, dass die angesprochenen artenschutzfachlichen Erkenntnisse dazu dienen könnten, Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf ein konkretes Gebiet oder Einzelobjekt im Sinne von Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG zu beurteilen. Eine Genehmigungsbehörde würde jedoch die gesetzlichen Grenzen des ihr bei der Sachverhaltsermittlung und -bewertung eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums gerade überschreiten, wenn sie bei der standortbezogenen Vorprüfung Unterlagen berücksichtigen würde, aus denen keine Auswirkungen in Bezug auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ersichtlich sind.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin auch nicht durch den Vortrag dargelegt, sie könne sich auf einen vorliegenden Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berufen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht (UA S. 34 und 35) in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 48) davon ausgegangen, dass die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht drittschützend sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein etwaiger Verstoß eines Dritten gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot eine subjektive Rechtsposition des Eigentümers eines Waldgrundstücks berühren könnte, welche die Klägerin aus Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern - BayWaldG herleiten möchte. Zum anderen hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass durch ein saP-Gutachten vom Februar 2014 nachgewiesen sei, dass ein Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen - wie im streitgegenständlichen Bescheid festgelegt - ausgeschlossen werden könne. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst ist demnach im Ergebnis ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben.

e) Weiter wurden keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, soweit es den Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen durch die strittigen Windkraftanlagen betrifft. Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens vom 30. März 2016 ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem klägerischen Wohngrundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... eingehalten werden. Das Gutachten erscheint als nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

aa) Hinsichtlich der Immissionsbelastung zur Tagzeit geht das Gutachten (S. 10) davon aus, dass der den strittigen Windkraftanlagen zuzurechnende Beurteilungspegel unabhängig von der Höhe der Vorbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist und weder rechnerisch, noch tatsächlich wahrnehmbar zu einer Erhöhung der anlagenbedingten (Gesamt- ) Geräuschbelastung beiträgt. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Ziffer 2.2 der TA Lärm nachvollziehbar. Danach liegen solche Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Der von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zur Tagzeit verursachte Beurteilungspegel unterschreitet nach den Feststellungen des Gutachters (Gutachten vom 30.3.2016, S. 10) den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Anwesen der Klägerin um mindestens 16 dB(A). Insoweit ist es auch für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens ohne Bedeutung, welche Immissionen durch die zur Tagzeit betriebene Brecheranlage auf dem Gelände der Asphaltmischanlage am Wohngebäude der Klägerin verursacht werden. Auf eine etwaige Überschreitung der geltenden Richtwerte, die anderen vorhandenen Anlagen zuzurechnen ist, kommt es insoweit nicht an, weil jedenfalls ein von den strittigen Windkraftanlagen verursachter Beurteilungspegel tagsüber nach den Vorgaben der TA Lärm ohne Bedeutung ist.

bb) Im Gutachten (S. 11) wird die bei der Beurteilung der Gesamtimmissionsbelastung am Wohngebäude der Klägerin zur Nachtzeit gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm zu berücksichtigende Vorbelastung schlüssig dargestellt.

Zum einen wurde von einer anlagenbedingten Geräuschvorbelastung durch den Betrieb der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ausgegangen, wobei entsprechend dieser Genehmigung ein maximal zulässiger Schallleistungspegel von jeweils 110,0 dB(A) zugrunde gelegt wurde. Zum anderen wurden die vom Betrieb der Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 504/2 ausgehenden Schallimmissionen in nachvollziehbarer Weise berücksichtigt. Auf diese Vorbelastung hatte die Klägerin in der Antragsbegründung hingewiesen und insoweit die im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen in Zweifel gezogen. Bezüglich dieser Anlage geht der Gutachter von einem Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) aus, mit dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 50 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Fl.Nr. 531/5 ausgeschöpft wird, wie dies die betreffende Genehmigung zulässt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der maximale Schallleistungspegel dieser Anlage im Verhältnis zu diesem nächstgelegenen Immissionsort ergibt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Beispiel durch aktive Lärmschutzmaßnahmen, die nur in Richtung des Gewerbegebiets wirken, eine Einhaltung dieses Immissionsrichtwerts am nächstgelegenen Immissionsort erreicht worden sein könnte und deshalb keine Rückschlüsse auf die Lage am Wohngebäude der Klägerin möglich wären, wie diese meint. Der Schallleistungspegel beinhaltet auch nächtlichen Lkw-Verkehr, welchen die Klägerin für unberücksichtigt hält. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 41 bis 43) Bezug genommen.

Weiter ist der Gutachter aufgrund einer Auskunft des Landratsamtes Ansbach davon ausgegangen, dass für den Installateurbetrieb und für die Kfz-Werkstätte jeweils auf unmittelbar an das Wohnanwesen der Klägerin angrenzenden Grundstücken kein Nachtbetrieb genehmigt sei. Zudem hat er ausgeführt, dass „die durch einen nicht auszuschließenden Nachtbetrieb“ der weiter nördlich gelegenen, ca. 160 m entfernten Zimmerei am Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... möglicherweise verursachten Geräuschimmissionen aufgrund der Entfernungsverhältnisse sowie aufgrund der Abschirmwirkung der auf dem Schallausbreitungsweg befindlichen Baukörper auch ohne diesbezügliche explizite Lärmprognose als irrelevant niedrig eingestuft werden können (Nr. 4.3 des Gutachtens, S. 11). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Gutachter sich nicht auf eine Auskunft des Landratsamtes Ansbach stützen sollte, wenn dort - aufgrund der Befassung mit demselben Sachverhalt - entsprechende Informationen vorlagen. Weiter sind die Erläuterungen zu einer irrelevant niedrigen Vorbelastung durch die Zimmerei aufgrund der zwischen diesem Betrieb und dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 573/1 vorhandenen Bebauung (vgl. Abbildung 2, S. 5 des Gutachtens) zumindest plausibel.

Entgegen der klägerischen Sichtweise waren jedenfalls keine weitergehenden Ermittlungen dazu veranlasst, ob von den vorgenannten oder sonstigen in der Umgebung ansässigen Gewerbebetrieben zur Nachtzeit eine relevante Vorbelastung ausgeht. Zum einen hat die Klägerin in der Antragsbegründung innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits das Bestehen dieser Betriebe nicht erwähnt, weshalb der spätere Vortrag betreffend eine nach Meinung der Klägerin erforderliche Einbeziehung in die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht berücksichtigungsfähig ist. Gerade angesichts dessen, dass die Klägerin in der Antragsbegründung die Nichtberücksichtigung der Vorbelastung durch die Asphaltmischanlage in der früheren schalltechnischen Untersuchung ausführlich gerügt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie erst recht näher gelegene Betriebe (den Installateurbetrieb, die Kfz-Werkstätte und die Zimmerei) erwähnt, von denen gleichermaßen eine solche Vorbelastung ausgehen könnte. Der Klägerin ist dies auch zumutbar gewesen, da sie gegebenenfalls wissen muss, ob sie wahrgenommen hat, dass in diesen Betrieben auch zur Nachtzeit gearbeitet wird. Zum anderen hat die Klägerin bis zuletzt nicht substantiiert dargelegt und fehlen auch sonst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in den betreffenden Unternehmen ein nächtlicher Betrieb stattfindet. Die Berücksichtigung nur hypothetisch denkbarer Immissionsbelastungen ist nicht veranlasst, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 36 bis 40) näher ausgeführt hat.

cc) Der Schallleistungspegel für die beiden strittigen Windkraftanlagen der Beigeladenen wurde im Gutachten vom 30. März 2016 (S.13 bis 15) nachvollziehbar begründet. Richtigerweise geht das Gutachten vom 30. März 2016 in Variante 2 von einem Schallleistungspegel gemäß des technischen Datenblatts der strittigen Windkraftanlagen von 105,7dB(A) aus und ermittelt einen Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich von 2,1dB(A). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die Klägerin rügt zwar, dass der mathematisch zu ermittelnde Sicherheitszuschlag auf 2,0 dB(A) abzurunden wäre. Dies würde sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auswirken. Jedenfalls ergibt sich bei Annahme eines (geringfügig) höheren Schallleistungspegels ein tendenziell höherer Beurteilungspegel; dies geht im Rahmen der schalltechnischen Begutachtung nicht zulasten der Klägerin. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Klägerin, zu dem vom Gutachter angenommenen Schallleistungspegel müsste weiter - zur Berücksichtigung einer Prognoseunsicherheit - ein Zuschlag von 2,1 dB addiert werden. Der betreffende Sicherheitszuschlag ist in dem Gutachten bereits in nachvollziehbarer Weise in den Wert von insgesamt 107,8 dB(A) eingeflossen. Dass sich hieraus eine Überschreitung des Immissionswerts von 40 dB(A) für die Nachtzeit an den maßgeblichen Immissionsorten beim Anwesen der Klägerin ergeben könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

dd) Weiter hat die Klägerin gerügt, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Teilbeurteilungspegel nach Nr. 9 des Gutachtens seien nicht nachvollziehbar, da dieser die maßgeblichen Bau- oder Betriebsgenehmigungen der vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, des Installateurbetriebs sowie der Zimmerei wieder eingesehen noch überprüft habe. Dem steht entgegen, dass aus den oben genannten Gründen (1. e) bb) keine Anhaltspunkte für eine relevante Vorbelastung durch diese Betriebe zur Nachtzeit ersichtlich sind. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Betriebe im Rahmen der weiteren Berechnung der Vorbelastung im Gutachten nicht weiter aufgeführt werden.

ee) Weiter meint die Klägerin, das Gutachten sei deshalb nicht nachvollziehbar, da die Koordinaten der Windkraftanlagenstandorte im Koordinatensystem „WGS 84“ angegeben worden seien; in dem weiteren Gutachten betreffend die vom Landratsamt Ansbach genehmigten Windkraftanlagen sei diese Angabe dagegen im Gauß-Krüger-Format erfolgt. Die Zugrundelegung der Koordinaten entsprechend dem System „WGS 84“ entspricht jedoch den Anlagedaten nach Ziffer 3.1.1 des Genehmigungsbescheides vom 19. März 2015. Es ist folgerichtig, dass der Gutachter für seine Berechnungen die Koordinaten nach diesem System verwendet hat.

ff) Mithilfe des Gutachtens vom 30. März 2016 wurde zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs nachgewiesen, dass an dem Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... auch zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) durch die Gesamtlärmbelastung infolge der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windkraftanlagen keine unzumutbaren Schallimmissionen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) vorliegen. Die Schallimmissionsprognose hat für die drei für das Wohnhaus festgelegten Immissionsorte in der hier maßgeblichen Berechnungsvariante 2 (vgl. oben 1. e) cc) rechnerische Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) (Immissionsorte 1 und 2) bis 39,5 dB(A) (Immissionsort 3) ergeben (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 30.3.2016). Der für ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) geltende Beurteilungspegel von 40 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 d) der TA Lärm) wird demnach - knapp - eingehalten. Diese Gebietseinstufung wurde aufgrund der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan bereits im schalltechnischen Gutachten vom 31. Juli 2014 zugrunde gelegt (vgl. S. 6 des Gutachtens, Bl. 97 in Band 2 der Behördenakten). Im Gutachten vom 30. März 2016 wurde entsprechend der Maßgabe im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 von demselben Immissionsrichtwert ausgegangen. Da dieser Immissionsrichtwert nach der Schallimmissionsprognose eingehalten werden kann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob ein höherer Immissionswert als Schädlichkeitsgrenze anzusetzen ist. Da hier eine rechtlich verbindliche Vorgabe für die Grundstücksnutzung in Form eines Bebauungsplans fehlt, kommt es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 57 m. w. N.). Im Hinblick auf die - erstmals im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen - drei weiteren Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... spricht vieles dafür, dass der für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 c) der TA Lärm) oder ein dahin tendierender Zwischenwert anzuwenden wäre. Für eine insoweit geringere Schutzwürdigkeit dieses Grundstücks spricht zudem seine Ortsrandlage angrenzend an den Außenbereich.

f) Auch hat die Klägerin keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt, soweit sie annimmt, dass durch den Betrieb des an den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu installierenden „Gefahrenfeuers“ (Leuchtfeuer-Kennzeichnung) das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt (UA S. 44), dass die roten Warnleuchten für die Luftfahrt zwingend notwendig und so eingerichtet seien, dass sie maßgeblich in den Luftraum für die Flugzeuge wirken würden; sie seien daher „vom Boden aus“ für die Klägerin nicht unzumutbar. Diese Erwägungen sind ersichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht von einer möglichen Notwendigkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit auf eine fehlende belästigende Wirkung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung geschlossen hätte, wie die Klägerin meint.

Ausgehend vom Sinnzusammenhang und Satzbau ist vielmehr offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einer Zumutbarkeit der Leuchtfeuer-Kennzeichnung wegen deren Wirkung „in den Luftraum hinein“ ausgegangen ist. Die Klägerin hat sich mit dieser Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme unzutreffend sein könnte oder warum dennoch eine unzumutbare optische Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke vorliegen könnte. Angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächstgelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (UA S. 45) ist eine solche Beeinträchtigung fernliegend, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 39 näher ausgeführt hat. Gerade vor diesem Hintergrund wären hierzu weitere Darlegungen der Klägerin veranlasst gewesen. Sie hat lediglich behauptet, dass durch die „Höhenbegrenzung verschiedener Windkonzentrationsflächen“ und Bestrebungen zur Synchronschaltung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung verschiedener Windkraftanlagen belegt werde, dass von dieser Befeuerung erhebliche Belästigungen ausgehen. Es fehlt insofern jedoch zum Einen der konkrete Bezug zum vorliegenden Fall. Zum Andern fehlt eine Darlegung, inwieweit derartige Festlegungen gerade dem Schutz betroffener Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen dienen.

g) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nimmt die Klägerin weiter deshalb an, weil die Zumutbarkeitsgrenze aufgrund eines kumulativen Zusammenwirkens der einzelnen Immissionen überschritten werde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 und 70 m. w. N.) ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 23, 24 und 51) dagegen davon ausgegangen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt. Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen. Sie geht vielmehr davon aus, dass sich eine Verpflichtung zur Prüfung einer Gesamtbelastung aus § 5 BImSchG ergibt und damit offensichtlich generell greifen soll. Weiter hat sie im Wesentlichen nur vorgetragen, dass sie zeitgleich verschiedenen Immissionen wie Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch die rot markierten rotierenden Flügelblätter ausgesetzt sei. Was indes für die Annahme eines Ausnahmefalles im vorgenannten Sinne sprechen könnte, ergibt sich hieraus nicht.

h) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, ihr Vortrag sei durch das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht zutreffend und hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere verbleibt es im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Dunkeln, inwieweit die angefochtene Entscheidung - wie die Klägerin wohl meint - materiellrechtlich fehlerhaft sein könnte, wenn eine verwaltungsgerichtliche Prüfung auch Gesichtspunkte betrifft, zu denen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Vortrag der Klägerin erfolgt ist.

2. Die Klägerin sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass zu klären sei, welche bereits bestehenden bzw. geplanten Windkraftanlagen im Umkreis um die streitgegenständlichen Windkraftanlagen in eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen seien. Hiermit werden jedoch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Wie oben näher ausgeführt (1. b), ergibt die Anwendung des § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG entsprechend dessen Wortlaut und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219, juris Rn. 25 und U.v. 17.12.2015 - 4 C 17.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18) hier insoweit ein eindeutiges Ergebnis. Die aus Sicht der Klägerin klärungsbedürftigen Fragen, nach welchen Vorgaben Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen ermittelt werden und ab wann es zu Überschneidungen von Wirkungsbereichen kommt, sind nicht entscheidungserheblich, da vorliegend die Annahme kumulierender Vorhaben voraussetzen würde, dass die betreffenden Vorhaben als technische Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (§ 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG).

3. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es wird lediglich behauptet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, indem ohne vertiefte Prüfung eine Überschneidung von Wirkungsbereichen verneint würde. Ob dies zulässig sei und in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen sei, bedürfe im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. Da es vorliegend jedoch auf die Frage einer Überschneidung von Wirkungsbereichen im Rahmen der Prüfung nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG nicht ankommt (vgl. 2.), handelt es sich hierbei nicht um durch den vorliegenden Rechtsfall aufgeworfene entscheidungserhebliche Fragen.

4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich weiter nicht, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Wie oben näher ausgeführt (1. b) steht die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund der Ablehnung einer weitergehenden Annahme kumulierender Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 UVPG - gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch mit dessen von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführtenEntscheidung vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219).

5. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte förmliche Beweisantrag betreffend die Frage, ob diese durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wäre (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 1. Beweisantrag zum Immissionsschutz), ist zwar möglicherweise nicht mit einer prozessrechtlich vertretbaren Begründung abgelehnt worden. Das Verwaltungsrecht hat angenommen (UA S. 42 unten und 43 oben), dass sich der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid auf aussagekräftige und taugliche vorhandene Gutachten zur Lärmproblematik stützen konnte. Aufgrund der unzureichenden Einbeziehung der Lärmvorbelastung in der Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 hätte es sich jedoch möglicherweise aufgedrängt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Jedenfalls kann jedoch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) auf diesem etwaigen Verfahrensmangel beruhen. Durch das Gutachten vom 30. März 2016 wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten wird (vgl. oben 1.). Im Ergebnis ist daher die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei infolge des Vorhabens der Beigeladenen keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt, zutreffend.

b) Der zweite von der Klägerin gestellte Beweisantrag beinhaltete die Beweistatsache, dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen „unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“ (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 2. Beweisantrag zum Immissionsschutz). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hat (UA S. 24), verfahrensrechtlich unzulässig gewesen wäre. Sie hat weder im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch im vorliegenden Verfahren substantiiert ausgeführt, dass es auf dieses Beweisthema überhaupt ankommen könnte, dass die besonderen Voraussetzungen eines Abwehrrechts gegen die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen im Hinblick auf eine Summationswirkung (vgl. oben 1. g) vorliegen könnten (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - Rn. 61 und 62). Im Wesentlichen hat sie sich darauf beschränkt zu beanstanden, dass eine Feststellung ihrer Gesamtbelastung in einer Zusammenschau der verschiedenartigen Immissionen unterblieben ist.

c) Soweit die Klägerin einen erheblichen Verfahrensmangel in einer ihres Erachtens unzutreffenden und unzureichenden Würdigung ihres Vortrags durch das Verwaltungsgerichts erblickt, macht sie der Sache nach keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, sondern wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.); in dieser Hinsicht ist auf die obigen Ausführungen (1. h) zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls der Klägerin aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nrn. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016, bekannt gemacht am 1. April 2016.

Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Ortsteils H. im Gemeindegebiet der Beklagten westlich der Stichstraße H., nördlich der Kreisstraße E... und östlich des Flurbereinigungswegs FlNr. ... Gemarkung H. Es umfasst eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H. mit einer Gesamtfläche von ca. 3.800 m2. Im Norden und Westen schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Süden grenzen das Grundstück FlNr. ... Gemarkung H., das mit einem Wohngebäude bebaut ist, sowie die Restfläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H., die mit mehreren Gebäuden bebaut ist, an. Im Osten des Plangebiets befinden sich das Grundstück FlNr. ... und das Grundstück des Antragstellers FlNr. ... jeweils Gemarkung H., die beide jeweils mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Im parallel geänderten Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt; die östlich und südlich angrenzenden Flächen sind als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von vier Einfamilienhäusern, die mit einer Stichstraße und Wendehammer von der östlich verlaufenden Stichstraße her erschlossen werden sollen. Die Erschließungsstraße für das Plangebiet verläuft südlich des klägerischen Grundstücks, wobei dort eine Parkfläche und an der Einmündung in die Ortsstraße die Müllsammelstelle für die vier festgesetzten Wohnhäuser vorgesehen sind.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2016 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin gestellt, über den noch nicht entschieden ist (Az. 9 N 16.824). Er macht dort geltend, die Bauleitplanung sei nicht erforderlich, weil im Ortsteil H. noch unbebaute Flächen für eine Wohnbebauung vorhanden seien. Ferner leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern, weil immissionsträchtige Festsetzungen unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze des Antragstgellers getroffen sowie andere Lösungen einer Erschließung nicht ausreichend geprüft worden seien.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2016 begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil mit dem Bau der Erschließungsanlagen begonnen worden sei, wodurch seine Belange an der Ausnutzung seines - hinsichtlich Garten und Terrasse nach Süden und Westen orientierten - Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werden würden.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin, als Satzung beschlossen am 27. Januar 2016 und bekanntgemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. April 2016, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis, da der Lärm durch einen Anliegerverkehr von vier Einfamilienhäusern das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten könne. Unabhängig davon führe es zu keinen unzumutbaren Immissionen, wenn ein Grundstück auf zwei Seiten an eine öffentliche Straße angrenze. Zwar gebe es in H. ein Potential mehrerer, noch unbebauter Grundstücke. Deren Bebauung solle jedoch durch die Grundstückseigentümer selbst erfolgen. Zudem würden noch ungenutzte Flächenpotentiale möglichen Einflüssen von landwirtschaftlichen Betrieben unterliegen, deren Bestand nicht durch heranrückende Wohnbebauung gefährdet werden solle.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht hinreichend geltend gemacht.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218 = juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist der Antragsteller nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht antragsbefugt, soweit er die Beeinträchtigung seines Wohngrundstücks durch Immissionen aufgrund der südlich seines Grundstücks verlaufenden Erschließungsstraße für das Baugebiet, der südlich seines Grundstücks festgesetzten zwei öffentlichen Parkplätze und der Müllsammelstelle sowie der Festsetzung einer Fläche für Garagen und Stellplätze an der südwestlichen Ecke seines Grundstücks geltend macht. Zwar ist eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms im Grundsatz abwägungserheblich. Das Interesse, von solchem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann zudem auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, B. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Angesichts der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und der geringen Größe des vom Bebauungsplan erfassten Baugebiets, in dem nur vier Einfamilienhäuser mit je einer Wohneinheit planbedingt errichtet werden können, ist aufgrund der dadurch zu erwartenden geringen Zahl von Fahrzeugbewegungen weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass hinsichtlich des Verkehrslärms Belästigungen des Antragstellers zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Festsetzung der nur temporär genutzten Müllsammelstelle an der südöstlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Die ruhige Wohnlage, die einem - wie hier - an den bisherigen Außenbereich angrenzenden Grundstück im allgemeinen faktisch zukommen mag, begründet als solche keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Ortsrandlage gibt es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 10.2.2012 - 15 NE 11.2857 - juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist zudem unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu seiner Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hier nicht dringend geboten. Unter der Prämisse, dass der Normenkontrollantrag zulässig sein sollte, wäre hier nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Hinblick auf die zahlreichen Einwendungen des Antragstellers allenfalls von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags auszugehen. Nach der bei offenen Erfolgsaussichten notwendigen Folgenabwägung bleibt der Antrag hier aber erfolglos.

Der Antragsteller hat die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweilige Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR - 2.98 - juris Rn. 3).

Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Bebauungsplan handelt, der ein allgemeines Wohngebiet für die Errichtung und Erschließung von nur vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit festsetzt, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass dessen Verwirklichung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Positionen des Antragstellers konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (BayVGH, B. v. 21.4.205 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26 m. w. N.). Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor jeglicher baulicher Erweiterung der Nachbargrundstücke seines - bislang im Westen an den Außenbereich grenzenden Grundstücks - verschont zu bleiben. Über die Bagatellgrenze hinaus zu erwartende, unzumutbare Lärmbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms lassen sich dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht entnehmen und sind im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und die geringe Größe des Baugebiets auch nicht ersichtlich. Insoweit kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der nebeneinanderliegenden, unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung U. (westlicher Bereich der Planung) in einem Areal, das mit der angegriffenen Satzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.

Mit der Planung wird der in der Ursprungsfassung am 2. August 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin (in der Fassung der am 18. Februar 2013 bekanntgemachten 1. Änderung) im westlichen Bereich geändert und nach Westen hin erweitert. Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan erfasst eine im Ortsbereich der Antragsgegnerin gelegene Fläche von 10.412 m², wobei der westliche Bereich im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan eine unbebaute Erweiterungsfläche von ca. 5.696 m² zum Gegenstand hat. Die neu überplante Fläche grenzt im Westen und Norden an vorhandene Wohnbebauung, im Osten an einen Schulkomplex (Mittelschule) und im Süden an die L. Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im südlichen Bereich des Änderungsbebauungsplans ist (südlich des Schulkomplexes) eine Fläche für Sport- und Spielanlagen sowie - darin integriert - eine Fläche für eine „Sport - Multifunktionsanlage“ festgesetzt. Im westlichen Bereich sieht die Planung öffentliche Grünflächen mit der Zwecksetzung „Parkanlage“ vor.

Als zentrales Ziel des Änderungsbebauungsplans wird in der Planbegründung die Neuplanung einer öffentlichen Parkfläche mit Spielplatzbereich genannt. Da im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „...“ der dort ansässige Lebensmittel-Vollsortimenter eine Vergrößerung seiner Verkaufsfläche nach Osten beabsichtige, sei eine Überplanung der dortigen öffentlichen Grünfläche samt Spielplatz notwendig geworden. Diesen Wegfall wolle die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung kompensieren. Zusammengefasst verfolge die Planung folgende Ziele: Schaffung einer attraktiven und fußläufig gut erreichbaren Parkanlage, die als Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt diene („Generationen-Park“, vgl. hierzu auch in der Planbegründung unter „5. Entwurfsgedanken Generationen-Park - Neue Mitte“); Schaffung eines attraktiven und zeitgemäßen Spielplatzes als Ersatz für einen an anderer Stelle wegfallenden Spielplatz; Verbesserung der innerörtlichen Wegebeziehungen; Attraktivitätssteigerung des Vorbereiches des Schulgeländes.

Im Vorfeld der Planung hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 beschlossen, ein Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung einzuleiten. Laut der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung an diesem Tag habe vorher ein Abstimmungstermin mit der Regierung von Schwaben bezüglich einer Fördermöglichkeit für den Ausbau der L. Straße und des Areals südlich der H.-straße stattgefunden. Die Regierung sehe grundsätzlich die Möglichkeit für Mittel aus der Städtebauförderung, wenn die Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des Programms „Kleinere Städte und Gemeinden - Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stehe. Hierfür sei eine Rahmenplanung erforderlich, mit der ein neues Konzept für den Bereich um den Kreisverkehr D. (neue Mitte L.) erarbeitet werde. Die Antragsgegnerin ließ in der Folgezeit in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben als Maßnahme der interkommunalen Zusammenarbeit ein „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 erarbeiten.

Im Anschluss an eine Bürgerinformation am 13. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 4. Juli 2013 eine Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „A.“ und „V.“, die am 22. November 2016 im Wege eines ergänzenden Verfahrens (Korrektur der Ausfertigung) nochmals bekanntgemacht wurde. Die von der streitgegenständlichen Planung umfassten Flächen liegen im Geltungsbereich des beschlossenen Sanierungsgebiets „V.“.

Mit (Aufstellungs-) Beschluss vom 4. Juli 2013 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22. Juli bis 26. August 2013 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Über seine Bevollmächtigten erhob der Antragsteller mit Telefax vom 23. August 2013 Einwendungen gegen die Planung.

Am 12. September 2013 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ als Satzung. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ist in der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung darauf verwiesen, dass die beiden betroffenen Grundstücke im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule mit intensiver Randeingrünung und Durchgrünung dargestellt seien. Die Grundstücke befänden sich als private Grünflächen mit stark durchgrünten Anteilen mit Baum- und Gehölzgruppen in einem Nutzungskontext mit den östlich und westlich angrenzenden Flurstücken. Im räumlichen Zusammenhang habe der Planbereich einen Umgriff von ca. 1,0 ha und werde im Nordosten zudem von einer weiteren ca. 1,0 ha großen zusammenhängenden Freifläche (ohne Einberechnung der Schulsportanlagen) begrenzt. Es liege zusammenhängend eine Freifläche von insgesamt ca. 2,0 ha vor, die auf einen klassischen „Außenbereich im Innenbereich“ schließen lasse. Darüber hinaus seien keine zwingenden räumlichen Abgrenzungsfakten ersichtlich, die für die Annahme eines Innenbereiches sprächen. Es sei daher kein Baurecht des Antragstellers gem. § 34 BauGB betroffen. Zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der vom Gemeinderat gebilligten Beschlussvorlage weiter ausgeführt, die geplante öffentliche Grünfläche stelle eine attraktive Weiterführung der vorhandenen Wegeverbindungen bis zum Versorgungszentrum dar und erhöhe somit durch umfangreiche innerörtliche Grünvernetzungen die Attraktivität des gesamten Umfeldes und damit des Wohnstandortes im Gebiet der Antragsgegnerin. Durch Wegfall der Lärmschutzwand südlich der Schule entstehe die Möglichkeit, den gesamten Bereich an die Erfordernisse einer wachsenden Bevölkerung anzupassen und hier eine attraktive Grünfläche im Zusammenhang mit dem Umfeld der Schule und des Altenheims zu schaffen. Zudem habe die Fläche Bedeutung als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft. Somit sei auch aus artenschutzrechtlichen Gründen eine bauliche Entwicklung sehr kritisch zu bewerten. Schließlich wird als „Abwägung“ resümiert, dass dem Antragsteller kein potenzielles Baurecht entzogen werde, weil seine Flächen bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu bewerten seien. Die aufgeführten städtebaulichen Gründe und Erfordernisse der Schaffung einer qualitätsvollen Aufenthalts- und Freifläche im Bereich des V. und des Schulumfeldes dienten nachhaltig dem öffentlichen Wohl der Gemeinde. Darüber hinaus lasse auch die faktische Bewertung der Ist-Situation keinen hinlänglich ausreichenden Grund für eine Bebauung erkennen; im Gegenteil sei aufgrund artenschutzrechtlicher Betrachtungen von einer Bebauung abzuraten. Der städtebaulichen Gewichtung und der Realisierung der Planungsinhalte der Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes werde daher mehr Gewicht eingeräumt als den individuellen Eigentumsinteressen des Antragstellers. Die Gemeinde wäge deshalb zugunsten der Planung und zu Ungunsten des Antragstellers ab, ohne dabei die hohe Bedeutung des Eigentumsrechtes, dem jedoch auch eine soziale Verantwortung zukomme, zu verkennen.

Ebenfalls am 12. September 2013 sprach sich der Gemeinderat für die Umsetzung des Gestaltungskonzepts für das Areal südlich und westlich der Mittelschule auf der Grundlage des damaligen Standes einer Untersuchung des beauftragten Planungsbüros aus. Im Nachgang wurde die vom Planungsbüro ausgearbeitete „Vertiefende Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013, die nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. November 2016) in den Grundzügen dem Planungsstand zumindest seit April 2013 entspricht, der Regierung von Schwaben zwecks Entscheidung über Fördergelder vorgelegt. Hierin (Seiten 71 ff.) wird u. a. das Ziel „Schaffung des Neuen Zentrums Grüne Mitte“ näher erläutert. Die derzeit durch wenig attraktive Erscheinung ins Auge fallende private Fläche westlich der Schule könne aufgrund ihrer Lagegunst der Entwicklung eines „Neuen Zentrums Grüne Mitte“ dienen und deshalb den geplanten öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden, um ein flächenmäßig großräumiges Gesamtkonzept zu entwickeln. Weiteres Ziel sei es, die dort vorhandenen Wegeverbindungen aufzunehmen und weitere zu schaffen, welche das „V.“ günstig mit den Wohngebieten, der Schule und anderen Nutzungen verbänden. Die Fläche könne auch Bedeutung als Begegnungsraum für unterschiedliche Generationen erlangen. Zudem solle die L. Straße im Bereich der „Neuen Mitte“ boulevardartig gestaltet werden.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 18. September 2013 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 18. September 2013.

Mit seinem am 17. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Dem Antragsteller sei noch im Mai 2013 schriftlich von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Sanierungssatzung keine Einschränkungen für die Grundstückseigentümer bedeute. Nicht nachvollziehbar seien die abwägenden Ausführungen zur Bedeutung der Fläche als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und Fledermäuse und zur kritischen Betrachtung einer baulichen Entwicklung aus artenschutzrechtlichen Gründen. Hierzu fänden sich weder in der Planbegründung noch in den Planaufstellungsunterlagen Hinweise, so dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, insoweit Einwendungen zu erheben. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat insoweit einen völlig neuen und zudem fehlerhaften Sachverhalt in die Abwägung mit einbezogen habe. Die Antragsgegnerin habe zudem das Abwägungsverbot verletzt, weil seine Eigentümerinteressen aus Art. 14 GG nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die betroffenen Grundstücke seien von Bebauung umgeben und bildeten selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Es handele sich um eine nach § 34 BauGB bebaubare Baulücke. Die Antragsgegnerin habe ferner abwägungsfehlerhaft nicht erwogen, ob es andere Standorte gebe, bei denen auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke verzichtet werden könne. Dies betreffe neben Teilen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) auch die nördlich des Schulgrundstücks gelegene Fläche FlNr. .../..., die im Rahmen einer Voruntersuchung als funktionsloser Raum erkannt worden sei. Auch hätte hinterfragt werden müssen, ob ggf. auch eine kleinere Grünfläche unter Schonung des Grundeigentums des Antragstellers die verfolgten Zwecke in ähnlicher Weise erfüllt hätte.

Der Antragsteller beantragt,

die am 18. September 2013 bekannt gemachte Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch die Planung werde kein bisher vorhandenes Baurecht auf den Grundstücken eingeschränkt. Die überplante Fläche sei bis zum Erlass des Bebauungsplans als Außenbereich i. S. von § 35 BauGB einzuordnen gewesen. Der Flächennutzungsplan sehe für die betroffenen Flächen teilweise Gemeinbedarfsflächen für Schulen und größtenteils Grünflächen vor. Diese Darstellungen hätten einer privaten Bebauung der Grundstücke nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegengestanden. Auf die Frage der Unbebaubarkeit aus artenschutzrechtlichen Gründen komme es aufgrund der Außenbereichsqualität der Grundstücke nicht an; ein diesbezüglich ggf. möglicher Argumentationsfehler ändere nichts am Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin habe das Eigentumsrecht des Antragstellers mit Blick auf die Außenbereichslage relativ gering gewichtet und den Gemeinwohlbelangen den Vorrang eingeräumt. Planungsalternativen seien zur Erreichung des Planungsziels, das eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität gerade am vorgesehenen zentralen Standort im Blick habe, nicht sinnvoll und hätten daher nicht weiterverfolgt werden müssen. Das Areal mit Einzelhandel, Dienstleistungsangeboten, Schule und (noch nicht errichtetem, aber genehmigtem) Pflegezentrum stelle für die vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld ein Versorgungszentrum und eine Art gemeinsame „Stadtmitte“ dar. Dieser Standort werde nicht erst durch die Planung geschaffen, sondern habe sich über Jahre so entwickelt. Die Bebauungsplanänderung solle diese bestehende Struktur durch eine öffentliche Parkanlage ergänzen. Eine Standortalternative sei daher ausgeschlossen. Die gerügte fehlende Alternativenprüfung hinsichtlich der Größe des überplanten Bereichs führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Ein Ausschluss der Grundstücke des Antragstellers aus dem Parkgelände wäre unpraktikabel. Die Grundstücke lägen genau zwischen den Flächen FlNr. ... und ... im Westen und den östlichen Planbereichen. Das der Satzungsbegründung zu entnehmende Plankonzept sei auf eine zusammenhängende öffentlich begehbare Grünanlage in diesem Bereich als gemeinsame „Stadtmitte“ der vier Lechfeldgemeinden angelegt. Ohne die Grundstücke des Antragstellers wäre das Ziel einer durchgängigen Parkanlage nicht umsetzbar. Die Öffentlichkeit müsste ansonsten durch Zäune an der Betretung der privaten Grundstücke gehindert werden; die Bewohner des westlich angrenzenden Wohngebiets, die gerade auch Zielgruppe des Parks seien, müssten Umwege in Kauf nehmen. Die nördlich des Schulgeländes gelegenen unbebauten Grünflächen im gemeindlichen Eigentum würden vollständig von der Schule genutzt, seien aus Sicherheitsgründen eingefriedet und könnten nicht für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Diese Flächen hätten daher für die Planung nicht zur Verfügung gestanden. Die Freifläche auf FlNr. ... stelle den einzigen Grünbereich der Schule dar. Eine gleichzeitige Nutzung als öffentlicher Park in diesem Bereich scheide aus Sicherheitsgründen aus. Das Konzept des Bebauungsplans ziele hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche speziell auf die Aufwertung des Straßenraums der L. Straße. Hiernach soll in Anbindung daran eine „neue Grüne Mitte“ entstehen. Dies könne nur dann städtebaulich wirksam sein, wenn die Parkanlage dem Straßenraum auch räumlich zugeordnet werde. Dieses Konzept entspringe umfangreicheren, zeitlich weiter zurückliegenden Vorplanungen in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben. Dies habe zur Ausarbeitung der vorbereitenden Untersuchung „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 geführt. In der Sache handele es sich bei dem Änderungsbebauungsplan um einen Sanierungsbebauungsplan, also um ein Instrument zur Umsetzung und Sicherung der mit Satzung förmlich festgesetzten und mit der vertiefenden Untersuchung vom Dezember 2013 fortgeschriebenen und konkretisierten Sanierungsziele. Dem komme im Rahmen der Bauleitplanung eine besondere Stellung zu. Diese Sanierungsziele seien auf Flächen abseits der L. Straße nicht erreichbar. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf den betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers sei erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff habe im Rahmen der Abwägung mit den durch die Planung verfolgten städtebaulichen Zielen fehlerfrei zurückgestellt werden können.

Das Gericht hat am 27. September 2016 nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 erlassenen Beweisbeschlusses einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt. Dabei haben die Parteien erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin u. a. mit, dass das an die Grundschule und den Kindergarten angrenzende, weiter westlich gelegene Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. als erweiterter Pausenhof der Grundschule sowie als öffentlicher Bolzplatz und Freifläche seit Jahrzehnten von Schulkindern genutzt werde. Die Fläche sei für die Planung der „Neuen Grünen Mitte“ städtebaulich nicht von Bedeutung, da sie abseits des Versorgungszentrums liege, an die sich die „Neue Mitte“ räumlich ausrichte. Die nordwestlich des Planbereichs gelegene Fläche FlNr. .../... scheide als Alternativstandort aus, weil dort auf der Grundlage eines Bebauungsplans ein Kinderspielplatz geschaffen worden sei. Die Fläche sei zudem von Wohnbebauung umgeben und befinde sich nicht an der Hauptinfrastrukturachse der L. Straße. Das zentrale städtebauliche Konzept der neuen Grünen Mitte sehe einen Aufenthaltsbereich im direkten Bezug zur L. Straße vor, um neben den Einkaufs- und Bildungsinfrastrukturen auch eine Grüne Mitte anzubieten. Das „gefangene“ Kinderspielplatzgrundstück, das in vierter Baureihe von der L. Straße entfernt liege, eigne sich vom Standort, der Nutzung und unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes nicht. Allgemein schieden von der Haupterschließungsachse abgelegene Grundstücke aus. Die mit dem planerischen Ziel der Schaffung einer Fläche mit entsprechender Aufenthaltsqualität im Zusammenhang mit dem neuen V. verfolgte Schaffung einer Parkanlage für die Öffentlichkeit könne nur wirken, wenn sie vom Bürger auch als solche wahrgenommen und angenommen werde. Aus diesem Grund hätten auch Teilflächen des Grundstücks FlNr. ... (nördlich des Schulgeländes) nicht als alternative Planungsflächen in die Abwägung einbezogen werden müssen. Blende man die Grundstücke des Antragstellers bei der Konzeption der Plananlage aus, verbliebe nur ein sehr schmaler Streifen von ca. 30 m zur Ostgrenze der FlNr. ... Die gemeinsame Fläche der FlNr. ... und ... von ca. 2.350 m² könne keine Aufenthaltsqualität verschaffen.

Auf Nachfrage des Gerichts in Bezug auf die in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 hervorgehobene Bedeutung der überplanten Grundstücke des Antragstellers als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie für die Biotopvernetzung führte die Antragsgegnerin aus:

„Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro teilt dieses mit, dass die Grundstücke des Antragstellers naturschutzfachlich eine Sukzessionsfläche darstellen, d. h. eine Grünfläche, die sich selbst überlassen wurde und kaum gepflegt wurde. Nach seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen, Herr S., lassen sich die Arten - und dies sind ausschließlich Vogelarten - die sich dort aufhalten und nicht der Roten Liste unterliegen, auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder darstellen. Insofern (be-) stand aus Sicht der Gemeinde keine Einschränkung für eine Nutzung als öffentliche Grünfläche, für eine Nutzung als Baufläche indes schon.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung 20. September 2016 und über den Ortstermin am 27. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des im Ortstermin am 27. September 2016 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. ... und ... als öffentliche Grünfläche wendet. Diese Festsetzung betrifft unmittelbar sein Grundeigentum und bestimmt dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 17 f.). Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Er ist mit seinem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen vorträgt, die er bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Es spricht zwar Vieles dafür, dass der angegriffene Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen werden durfte [s.u. a)]. Ferner ist für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung irrelevant, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ an einem Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsfehler leidet [s.u. b)]. Allerdings leidet der Änderungsbebauungsplan an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB [s.u. e)].

a) Der Bebauungsplan dürfte - ohne dass sich der Senat insofern abschließend festlegen muss - nicht an einem formellen Mangel leiden, weil er im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen wurde.

Nach dieser Regelung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, was die in § 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB aufgeführten Verfahrensvereinfachungen zur Folge hat (u. a.: Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Verzicht auf eine Umweltprüfung und auf den Umweltbericht; Möglichkeit, den Flächennutzungsplan auch im Nachhinein anzupassen; Verzicht auf naturschutzrechtliche Kompensation). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das überplante Areal als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren ist - vgl. unten 3. a) -, hängt der Anwendungsbereich des § 13a BauGB davon ab, wie der dortige Begriff der „Innenentwicklung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint grundsätzlich für die Überplanung von Außenbereichsgrundstücken die Anwendbarkeit des § 13a BauGB, hat aber bislang offen gelassen, ob dies auch für die Sonderkonstellation eines sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ gilt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25). Nach der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/2496 S. 12) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung soll die Überplanung von Flächen außerhalb der Ortslagen durch verfahrensmäßige „Belohnung“ von Kommunen, die sich für eine nachverdichtende Innenentwicklung entscheiden und auf eine Zersiedelung des Außenbereichs verzichten, zurückgedrängt werden. Dies spricht - auch mit Blick auf die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Flächengrößen - dafür, auch „überschaubare“ Außenbereichsflächen jedenfalls dann im Verfahren gem. § 13a BauGB überplanen zu dürfen, wenn - wie hier - diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind sowie aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und wenn damit eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 21.6.2016 - 2 D 56/14.NE - juris Rn. 136 ff. m. w. N.; VGH BW, U. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 ff. = juris Rn. 24; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 27; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 6 m. w. N.; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 8; a.A. [enger] Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 45). Ob aufgrund eines nicht unerheblichen Vorkommens von Fledermäusen (s.o.) ggf. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und das beschleunigte Verfahren deshalb gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen ist (vgl. für sog. faktische FFH-Gebiete VGH BW, U. v. 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795 = juris Rn. 42), kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller eine eventuelle Missachtung des § 13a BauGB mit Blick auf § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB rechtzeitig gerügt hat [vgl. unten e) aa)]. Ein erheblicher, zur Unwirksamkeit führender Mangel des Bebauungsplans ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB [s.u. e)].

b) Der im August 2012 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ ist zwar wegen eines Formfehlers unwirksam, weil dessen Ausfertigung (14. August 2012) der Bekanntmachung (2. August 2012) nachfolgte (zum Ganzen vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 244). Dies spielt aber für die Wirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans keine Rolle.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbstständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht hinsichtlich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 f. = juris Rn. 5; B. v. 4.10.2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 43).

Während die am 18. Februar 2013 ausgefertigte und bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Fehler des Ursprungsbebauungsplans „infiziert“ wird, weil hierdurch lediglich die Straßenführung und Baufenster geändert wurden (die Änderung also ohne den Ursprungsbebauungsplan keinen rechtlichen Bestand haben kann), trifft die streitgegenständliche Satzung über die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen, so dass insoweit in der Sache ein neuer (Teil-) Plan entstanden ist, in dem die Fehler des (geänderten) Ursprungsplans nicht mehr fortwirken. Auch wenn bereits der Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 für den südlichen Teil-Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer Sport-Multifunktionsanlage sowie eine (identisch verlaufende, bereits bestehende) Straßenverkehrsfläche jeweils integriert in eine öffentliche Grünfläche vorsah, ist der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu entnehmen, dass diese Flächen als „Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt“ nunmehr in die Konzeption des anvisierten „Generationen-Parks“ eingepasst werden sollen (vgl. Seiten 10 f. der Begründung). Dies zeigt, dass auch die Festsetzungen im südlichen Bereich, die bereits vom Ursprungsbebauungsplan umfasst waren, erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Der Gemeinderat hat mithin als zuständiges Organ der Antragsgegnerin - wie wenn er über einen neuen eigenständigen Bebauungsplan beschlossen hätte - sämtliche Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, auch soweit sie bereits Gegenstand vorheriger Fassungen des Bebauungsplans waren, inhaltlich abgewogen. Die rechtlichen (formellen) Mängel des Ursprungsbebauungsplans (und seiner 1. Änderung) schlagen daher nicht auf die streitgegenständliche Änderung durch.

c) Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seiner Grundstücke als „öffentliche Grünfläche“ stellt einen grundsätzlich möglichen Planinhalt dar. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine tragfähige Rechtsgrundlage. Mit einer solchen Festsetzung legt die Gemeinde (öffentliche oder private) Grünflächen fest, denen sie einen besonderen Zweck zuordnen kann (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 18).

d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Änderungsbebauungsplan wegen mangelnder Erforderlichkeit unwirksam ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162 ff. = juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 34 f.; E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.). Dies steht vorliegend insofern in Frage, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf entsprechende Vorlage der Gemeindeverwaltung in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 dem Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Bebaubarkeit seines Grundstücks auch damit entgegengetreten ist, dass die überplante Freifläche Bedeutung als Lebensraum für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse (Microchiroptera) habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Umsetzung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Planung in Bezug auf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V. mit Anhang IV a der FFH-RL besonders geschützte Arten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG erfüllt werden. Denn die Erstellung der geplanten Parkfläche erfordert eine weitgehende Umgestaltung der bestehenden Bepflanzung durch Entfernung und Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den betroffenen Flächen (vgl. auch Seite 72 der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen „Vertiefenden Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013).

Anders als im Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 ff. = juris Rn. 44) muss die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine unter allen Gesichtspunkten umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Sie hat über eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestandsaufnahme nur zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. 35 f. m. w. N.; E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.; BayVGH, U. v. 24.8.2015 - 2 N 14.486 - juris Rn. 37; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58), wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 24.8.2015 a. a. O. juris Rn. 37). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.).

Ob nach diesen Maßstäben aufgrund eines Vorkommens geschützter Fledermausarten die Planung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Die vom Gericht angeforderte - und ohne jeglichen fachlichen Nachweis unterlegte - Darlegung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2016 (Seite 3), wonach sich nach „seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ die Arten, die sich im betroffenen Areal aufhielten - das seien ausschließlich Vogelarten, die nicht der „Roten Liste“ unterlägen - auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder „darstellen“ ließen, steht jedenfalls im klaren inhaltlichen Widerspruch zu der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Beschluss- und Abwägungsvorlage für die Gemeinderatsbehandlung am 12. September 2013, die eindeutig auch Informationen über das Vorkommen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse enthielt. Ob die Planung deshalb gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstößt, kann aber dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan aufgrund eines anderen Mangels unwirksam ist (hierzu im Folgenden).

e) Der Bebauungsplan leidet jedenfalls mit Blick auf die in der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Abwägungsvorlage enthaltenen Information über das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Tiere an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen, zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29; U. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 24). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - BauR 2014, 1745 f. = juris Rn. 6; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 82a; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (OVG Saarl., U. v. 5.9.2013 - 2 C 190/12 - juris Rn. 51). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

Eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen des Antragstellers hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 12. September 2013 in Verbindung mit der (von der Gemeindeverwaltung erstellten und vom Gemeinderat durch Beschluss übernommenen) Abwägungs- und Beschlussvorlage (vgl. Bl. 95 - 109 der Normaufstellungsakte). Ein solches nachvollziehendes „Sichzueigenmachen“ der Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung genügt in formaler Hinsicht grundsätzlich den Anforderungen des Abwägungsgebots gem. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 28; d. h. kein Abwägungsausfall).

Der Gemeinderat hat allerdings in der Schlussabwägung am 12. September 2013 die bauliche Nutzbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke des Antragstellers - neben dem Argument, dass die Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen seien - ergänzend und insofern unter gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Der Gemeinderat hat insoweit entweder abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet [vgl. im Folgenden aa)] oder einen abwägungserheblichen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt [hierzu unten sub bb)].

aa) Soweit unterstellt wird, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung am 12. September 2013 tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen geschützter Tierarten und für eine Bedeutung der überplanten Freifläche hinsichtlich der Biotopvernetzung bestanden haben, hätte der Gemeinderat es hierbei nicht belassen dürfen, sondern hätte vor dem Satzungsbeschluss der Frage näher nachgehen müssen, inwiefern auch die Errichtung des Generationenparks zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) führen kann, bzw. auf entsprechende weitere Ermittlungen über die Gemeindeverwaltung, etwa durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme, bestehen müssen. Der Bebauungsplan ist dann jedenfalls deshalb unwirksam, weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.

Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB hat die planende Gemeinde auch im Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Die Ermittlungs- und Bewertungspflicht gem. § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf naturschutzfachlich bzw. naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Planungsvorhabens entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB (= Satz 5 in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Gesetzesfassung) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der - uneingeschränkten - Beachtung der Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) im Rahmen der planerischen Abwägung (BayVerfGH, E. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - BayVBl. 2010, 43 ff. = juris Rn. 45; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 90; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 82, 84), auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot (Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 49, 50). Diese Anforderungen an die Abwägung sowie (im Vorfeld) an die Ermittlung gelten auch unabhängig davon, ob eine förmliche Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) vorgenommen werden muss oder ob diese im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB entfällt (HambOVG, U. v. 8.6.2016 a. a. O. Rn. 89; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144). Die Antragsgegnerin hatte mithin bei Aufstellung des Bauleitplans im Verfahren nach § 13a BauGB die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hinreichend zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall wäre es Sache des Gemeinderats als entscheidungszuständiges Gemeindeorgan gewesen, vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Planung (Anlegung des „Generationenparks“) insbesondere in Bezug auf geschützte Fledermäuse einzufordern (zur Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungserheblichkeit naturschutzfachlicher Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB auch und gerade in Bezug auf zoologische Arten, die § 44 BNatSchG unterfallen: VGH BW, B. v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 ff. = juris Rn. 55 ff.; U. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - ZfBR 2015, 278 ff. = juris Rn. 72 ff.; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 103 ff.; OVG Saarl. 26.2.2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 56 f.; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 395, 405; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 27, 33 ff.). Aufgrund der insofern eindeutig formulierten Vorlage der Gemeindeverwaltung mussten die Gemeinderatsmitglieder von einem hinreichenden „Anfangsverdacht“ für das Vorkommen geschützter Arten ausgehen, sie vermochten sich also nicht darauf zu berufen, dass ihnen die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit nicht bekannt gewesen sei (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 21). Es lag im Zeitpunkt der Schlussabwägung nach Aktenlage nicht auf der Hand, dass eine für die Umsetzung der Planung nicht unerhebliche Umgestaltung der vorhandenen Freifläche zu einem öffentlichen Park - so. d) - keine beeinträchtigenden Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB für geschützte Fledermäuse haben können. Ein Ermittlungsdefizit liegt nicht nur bezüglich einer möglichen Betroffenheit von Fledermauspopulationen vor, sondern auch in Bezug auf sonstige Belange des Naturschutzes. Die Antragsgegnerin hat in der in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 ferner damit argumentiert, dass den überplanten Grundstücken des Antragstellers eine Bedeutung als innerörtliches Biotop, als Lebensraum für sonstige Tiere (Kleinsäuger, Vögel) sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft zukomme. Auch insofern hätte der Gemeinderat vor einem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf diese Belange anfordern müssen. Fachliche Stellungnahmen hierzu, die dem Gemeinderat als Entscheidungsträger zur Verfügung gestanden hätten, sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten. Es war daher auch nicht von vornherein ersichtlich, dass es nur um unerhebliche oder geringfügige und daher zu vernachlässigende Auswirkungen für Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB ging und dass deshalb die naturschutzfachlichen Belange von vornherein nicht abwägungserheblich gewesen wären (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, § 1 Rn. 144 und 144a).

Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB ist auch erheblich. Dies richtet sich zunächst nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren; hat die Gemeinde mithin - wie vorliegend - einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt stets „wesentlich“ (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 18, 22). Der Mangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten (Vorlage der Gemeindeverwaltung an den Gemeinderat für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Hierfür genügt, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Letzteres ist hier der Fall, denn es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht sicher konstatiert werden, welches Ergebnis entsprechende naturschutzfachliche Ermittlungen hervorgebracht hätten. Soweit die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage vorträgt, dass sich tatsächlich ausschließlich nicht gefährdete Vogelarten im Plangebiet aufhielten und dass diese auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen nicht beeinträchtigt seien, wurde dies durch keinen fachlich fundierten Nachweis belegt. Allein die Berufung auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass zumindest im Nachhinein hinreichend die Auswirkungen der Planung auf die naturschutzfachlichen Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB aufgearbeitet worden sind. Es kann daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass mangels substantiierter Betroffenheit der Satzungsbeschluss in jedem Fall ergangen wäre. Soweit aber aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten Sachlage nicht auszuschließen ist, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre, ist die Entscheidungserheblichkeit i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoologischen Bestand im Plangebiet (auch und gerade in Bezug auf gem. § 44 BNatSchG geschützte Arten resp. Fledermäuse) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Fauna und für die in der Vorlage für den Gemeinderat ebenfalls angesprochene Biotopvernetzung durchzuführen (so i.E. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 48 für den Fall eines als offen anzusehenden Ergebnisses einer als ermittlungsfehlerhaft bewerteten, unvollständigen artenbezogenen Bestandsaufnahme).

Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist auch nicht gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB irrelevant geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Forderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, erfüllt auch ein im Rahmen des Normenkontrollverfahrens innerhalb der Jahresfrist dem Antragsgegner übermittelter Schriftsatz eines Antragstellers, der die den Mangel begründenden Umstände ausreichend erläutert (vgl. BayVGH, U. v. 16.9.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl. 2010, 247 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hätte hiernach die Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eingehalten. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung (18. September 2013) den Mangel gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich gerügt hat. Der noch fristgerecht am 17. September 2014 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Normenkontrollantrag erfüllt die Rügefrist nicht, wenn diesem - wie hier - zunächst noch Substantiierung und Konkretisierung fehlen (vgl. auch BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - BauR 2013, 55 ff. = juris Rn. 4 m. w. N.). Eine diesbezüglich konkrete Rüge hat der Antragsteller erst im Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 erhoben. Frühestens in der Antragsbegründung vom 4. November 2014 - also mehr als ein Jahr nach der Satzungsbekanntmachung - findet sich andeutungsweise eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den naturschutzfachlichen Argumenten in der Schlussabwägung, wobei diese allerdings zunächst auf die inhaltliche Unrichtigkeit und nicht speziell auf ein Ermittlungsdefizit abzielten.

Der Antragsgegnerin ist allerdings die Berufung auf den Fristablauf wegen § 215 Abs. 2 BauGB abgeschnitten. Nach dieser Regelung ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB entfällt vorliegend aufgrund eines fehlerhaften bzw. irreführenden Hinweises. Ein ordnungsgemäßer Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Mangels gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, d. h. ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, löst aber ggf. die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 ff. = juris Rn. 81 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 27 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 10 ff.; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 55). Zwar enthält vorliegend die Bekanntmachung vom 18. September 2013 einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen, sie ist aber inhaltlich falsch. Wörtlich heißt es in der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. September 2013:

„Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind für deren Rechtswirksamkeit unbeachtlich, wenn die Verletzung der genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde U. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).“

Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung bezieht sich auf die bis 19. Juli 2004 geltende Gesetzesfassung des § 214 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der heutigen Gesetzesfassung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die vormalige Differenzierung zwischen der Jahresfrist für eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Siebenjahresfrist für Mängel der Abwägung zugunsten einer einheitlichen (heute einjährigen) Geltendmachungsfrist aufgegeben. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin nach der heutigen und bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Bekanntmachung geltenden Gesetzesfassung darauf hinweisen müssen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Nr. 1), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans (Nr. 2) sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht jeweils innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB ist allerdings kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass ein Betroffener mit Einwänden gegen den Plan präkludiert wird, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, seine Rügeobliegenheit zu erkennen. Hinweisdefizite nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen deshalb grundsätzlich jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Hinsichtlich der im Hinweis zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen bleibt der Hinweis hingegen grundsätzlich wirksam (NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 32 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13). Da der Gesetzgeber mit dem im Jahr 2004 eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr ausschließlich als Verfahrensmängel außerhalb des eigentlichen materiell-rechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) ansieht (s.o.) und damit für deren Beachtlichkeit ausschließlich § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - als Maßstab ansieht, wäre zwar insofern - rein formal gesehen - der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Geltung der Jahresfrist u. a. für Verfahrensvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an sich richtig. Dennoch ist im vorliegenden Fall mit Blick auf Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i. S. von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von einer fehlerhaften, irreführenden Informationslage im Bekanntmachungshinweis auszugehen, die dazu führt, dass der Lauf der Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für den vorliegenden Verfahrensfehler gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 214 BauGB erhebliche Mängel bleiben auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn ein fehlerhafter oder irreführender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zumindest abstrakt geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rügemöglichkeit abzuhalten (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 15, 22 ff.; NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 - ZfBR 2008, 810 ff. = juris Rn. 63; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 34; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 31; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 215 BauGB Rn. 10; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 51). Auch wenn § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, erfasst die Regelung in der Sache weiterhin einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH BW, U. v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 46; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn. 117 ff.; zur problematischen Abgrenzung zwischen Ermittlungs- und Bewertungsmängeln gem. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einerseits und Mängeln im Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB andererseits vgl. auch BayVGH, U. v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 32; Labrenz, Die Verwaltung 43 [2010], 63 ff.). Deswegen werden § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit den normativen Anforderungen des Abwägungsgebots nach wie vor häufig gemeinsam zitiert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 ff. = juris Rn. 11; B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 30.4.2015 - 2 N 13.2425 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 a. a. O.; U. v. 10.8.2016 - OVG 9 A 4.15 - juris Rn. 32; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 117). Auch inhaltlich entspricht die Vorschrift der bis zum Inkrafttreten des EAG Bau 2004 sich unmittelbar aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage (vgl. heute § 1 Abs. 7 BauGB), wonach die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BT-Drs. 15/2250 S. 42; BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 309 ff. = juris Rn. 47 f.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 - OVG 2 A 11.10 - juris Rn. 28; Martini/Finkenzeller, JuS 2012, 126/128; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 121; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 83; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140). Anders als bei sonstigen „reinen“ Verfahrensregelungen, wie etwa § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 2a bis 4, § 4a Abs. 2 bis Abs. 5, § 13 oder § 13a BauGB, ist bei Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gem. § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum materiellen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, so dass § 2 Abs. 3 BauGB nicht als Regelung des Verfahrens im engeren Sinn verstanden werden kann (Söfker a. a. O. § 2 Rn. 143). Soweit abstellend auf eine frühere Rechtslage in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „Mängel der Abwägung“ bei mangelnder schriftlicher Rüge erst sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich werden, ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits innerhalb eines Jahres abgehalten wird, weil er aufgrund des insofern fehlerhaften Hinweises darauf vertrauen könnte, dass die Rügefrist auch hierfür sieben Jahre beträgt. Dies gilt umso mehr, als der Bekanntmachungshinweis der Antragsgegnerin auf eine Gesetzeslage abstellt, die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau 2004 (mithin vor Einführung der heutigen Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB und der hierzu korrespondierenden Beachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) galt, nach der Ermittlungs- und Bewertungsdefizite ausschließlich am (materiell-rechtlichen) Abwägungsgebot zu messen waren (s.o.).

bb) Unterstellt man hingegen entgegen der vorher unter aa) angenommenen Sachverhaltsvariante, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses nach der ermittelten Erkenntnislage innerhalb der Gemeindeverwaltung tatsächlich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse (mehr) bestanden haben - wofür die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ sprechen könnte -, hätte die Gemeindeverwaltung dem für die Abwägung zuständigen Gemeinderat falsche Informationen geliefert. Auch das wäre mit Blick auf das über die Abwägung zu bewältigende Rechtfertigungspotenzial gegenüber dem nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG als ermittlungsfehlerhaft i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB anzusehen.

Ein Ermittlungsdefizit i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind (OVG Saarl., U. v. 20.10.2011 - 2 C 510/09 - ZfBR 2013, 11 ff. = juris Rn. 70; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 18), der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als „Bewertung“ i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 125; vgl. auch Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2016, § 2 Rn. 285). Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB „infiziert“, wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält. Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9).

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zwar handelt es sich hierbei zunächst nur um ein zusätzliches Argument, um - neben der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) - die grundsätzliche Unbebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen zu untermauern. Dennoch kann bei der gebotenen konkreten, fallbezogenen Betrachtung (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 214 Rn. 22) nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass sich der Gemeinderat bei richtiger Information seitens der Gemeindeverwaltung und daher bei Kenntnis des Nichtvorhandenseins geschützter Arten auf keinen Fall anders entschieden hätte. Denn die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünanlage (hier zwecks Errichtung eines öffentlichen Parks) stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überplanung privater Grundstücke als öffentliche Grünfläche mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsrecht des Eigentümers einhergeht. Wenn eine Gemeinde durch Bebauungsplanfestsetzungen Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), muss sie die mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der planungsbetroffenen Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 20). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundeigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums sehr weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 27 m. w. N.; U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 30; OVG Rh-Pf, U. v. 20.1.2016 - 8 C 10885/15 - BauR 2016, 786 ff. = juris Rn. 44 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 ff. = juris Rn. 17). Das gilt auch, wenn Außenbereichsgrundstücke i. S. von § 35 BauGB überplant werden (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieses auf Art. 14 Abs. 1 GG gerichteten Rechtfertigungspotenzials können auch ergänzende Argumente - wie hier naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erwägungen -, die in der Abwägung herangezogen werden, nicht ohne Weiteres als abwägungs- oder ergebnisirrelevant eingestuft werden, selbst wenn auch ohne diese die Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei hätte gerechtfertigt werden können [vgl. unten 3. b)]. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade dieses Zusatzargument - zumal im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht völlig einfach war - für den Gemeinderat mit ausschlaggebend war, die öffentlichen Interessen für eine gemeinwohlbezogene Ausweisung voranzustellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gemeinderatsmitglieder aufgrund der planerischen Vorgeschichte (Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung; Erstellung eines interkommunalen „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“) in jedem Falle so festgelegt waren, dass sie auch für den Fall, dass sie die in der Beschlussvorlage thematisierten Fledermausvorkommen als Fehlinformation erkannt hätten, nicht anders entschieden hätten. Erst am 12. September 2013 wurde - parallel zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan - das Ausführungskonzept für eine „neue Grüne Mitte“ durch den Gemeinderat festgelegt. Unabhängig davon, dass ein Satzungsbeschluss kein bloßer Formalakt ist, sondern die Entscheidungsverantwortung im Gemeinderat typischerweise in einem Willensbildungsprozess wahrgenommen wird, der erst mit der Bewertung der in der abschließenden Beschlussvorlage gegebenen Informationen endet, lässt sich im vorliegenden Fall konstatieren, dass noch im Konzept zum „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“ mit Stand Januar 2013 (dort Seite 143) der alte Sportplatz (=FlNr. .../...) als möglicher Begegnungsort für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen in Form eines Generationenparks angedacht war, so dass kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt dafür besteht, dass für die kommunalen Entscheidungsträger von vornherein vorprägend und unumgänglich feststand, wo der Generationenpark letztendlich verwirklich werden sollte.

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre wegen des irreführenden Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, s.o. aa).

f) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt - unabhängig, ob er auf e) aa) oder e) bb) gestützt wird - zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf die beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Die für den Generationenpark vorgesehenen Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil der Planung bzw. des Planungskonzepts der „Neuen Mitte“ der Lechfeldgemeinden; bei ihrem Wegfall aus der Planung verbliebe nur ein „Planungstorso“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 45; U. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - noch unveröffentlicht), zumal auch die bereits heute befestigten Flächen rund um die vorgesehene Sport- und Multifunktionsanlage in das Gesamtkonzept „Generationenpark“ bzw. „Neue Mitte“ funktionell mit einbezogen sind.

3. Auf die sonstigen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans erhobenen, weiteren abwägungsbezogenen Einwendungen des Antragstellers kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es jedoch im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, auf Folgendes hinzuweisen:

a) Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellung ist der Bebauungsplan nicht deshalb am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil die überplanten Grundstücke des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen.

Um die Rechte der Eigentümer in der Abwägung mit dem gebotenen Gewicht zu berücksichtigen, darf eine planende Gemeinde die Eingriffstiefe einer Bauleitplanung mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht verkennen. Ein auf den überplanten Grundstücke bestehendes Baurecht muss die Gemeinde in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus; denn das Gewicht der Eigentumsbelange ist bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer als bei einer Außenbereichslage. Die Kommune darf daher nicht verkennen, dass sie einem betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsmöglichkeiten, die bislang nach § 34 BauGB bestanden haben, durch eine Bauleitplanung entzieht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 23; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 36). Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen seine überplanten Grundstücke allerdings nicht im Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i. S. von § 35 BauGB.

Über das Vorliegen einer „Baulücke“ ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei mit steigender Größe der Freifläche die Wahrscheinlichkeit geringer wird, dass es sich noch um Innenbereich handelt (BayVGH, U. v.16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 16; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 22; U. v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.). Das betreffende Grundstück muss, um dem planungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB zugeordnet werden zu können, selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (BayVGH, U. v. 16.6.2015 a. a. O. m. w. N.). Der Senat hat sich beim Ortstermin am 27. September 2016 ein Bild von der überplanten Freifläche und von deren Lage im Verhältnis zu den umgebenden Grundstücken und Gebäuden gemacht. Das überplante (unbebaute) trapezförmige Areal westlich des Mittelschulkomplexes umfasst insgesamt eine Fläche von mehr als 5.000 m². Entlang seiner Ostgrenze zum Schulgrundstück FlNr. ... (mit dem ca. 8 - 9 m hohen Schulgebäude) erstreckt sich der neu überplante (für den Generationenpark vorgesehene) unbebaute Bereich von der L. Straße im Süden bis zum Grundstück FlNr. .../... im Norden auf etwa 120 m. Nördlich des Schulgebäudes befindet sich ein dreiecksförmiges Grünareal mit unbebauten Grünflächen sowie einem Sportplatz mit einer Gesamtfläche von etwa 15.000 m². In Sichtweite zur nördlichen Grenze des Areals des Antragstellers stehen Bungalows mit Flachdach (FlNr. .../... sowie nordöstlich hiervon auf FlNr. .../...). Westlich des neu überplanten unbebauten Bereichs schließt sich Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet südlich abgrenzenden L. Straße befinden sich gewerbliche Nutzungen. Die Grundstücke des Antragstellers werden nach Auffassung des Senats weder von der nördlich und westlich angrenzenden Wohnbebauung, noch von dem Schulkomplex im Osten oder von der südlich der L. Straße gelegenen gewerblichen Nutzung bauplanungsrechtlich mitgeprägt. Die überplante Fläche stellt vielmehr einen Fall des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ dar, d. h. es handelt sich um eine zwar von Bebauung umgebene Freifläche, die sich aber aufgrund ihrer Größe und aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, deshalb nicht als Baulücke erscheint und folglich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, sondern bebauungsrechtlich als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - ZfBR 2006, 54 f. = juris Rn. 3 m. w. N.). Entscheidend ist, dass sich lediglich nördlich und westlich der neu überplanten Freifläche strukturierte Wohnbebauung vorfindet, wobei allerdings die Bungalowbebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers eher weitläufig ist und auch wegen der geringen Höhe der dortigen Wohngebäude (der Bungalow nördlich der FlNr. ... ist nur etwa 3 bis 4 m hoch) keine stark prägende Wirkung auf die bestehende Freifläche vermitteln kann. Auch aus diesem Grund sowie aufgrund seiner architektonischen Singularität vermag das östlich gelegene Schulgebäude trotz seiner Größe keinen bauplanungsrechtlichen Bebauungszusammenhang i. S. von § 34 BauGB zwischen der überplanten Freifläche (mit den Grundstücken des Antragstellers) und der Umgebungsbebauung zu begründen. Im Gegenteil wird aufgrund des zwischen der niedrigen und eher weitläufigen Bebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers und des im Osten abgesetzten Schulgebäudes verbleibenden Korridors die optische Verbindung zwischen der als Parkgelände überplanten Freifläche und den weitläufigen unbebauten Flächen nördlich des Schulgebäudes nicht unterbrochen. Nach Süden hin bildet die L. Straße eine Zäsur, die den Eindruck vermittelt, dass der Bebauungszusammenhang der weiter südlich gelegenen gewerblich genutzten baulichen Anlagen dort endet, so dass der nördlich gelegene Planbereich auch hierdurch nicht mitgeprägt wird. Eine Zuordnung der von der Planung unmittelbar betroffenen Grundstücke des Antragstellers zum Innenbereich (§ 34 BauGB) scheidet damit aus.

b) Ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Antragsgegnerin auf das artenschutzbezogene Zusatzargument (s.o.) stützen kann, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers das Abwägungsergebnis nicht aufgrund einer unzumutbaren Betroffenheit seiner Eigentumsbelange im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität unhaltbar sein. Der Antragsgegnerin steht in der Abwägung unter Berücksichtigung ihrer Planungshoheit mit den von ihr verfolgten Gemeinwohlbelangen ein nicht unerheblich einzuschätzendes Interesse zu. Während private Grünflächen einem begrenzten Personenkreis privatnützig zugeordnet sind, sind „öffentliche Grünflächen“ solche, die der Öffentlichkeit, d. h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder werden sollen. Mit einer öffentlichen Grünfläche - hier als Parkanlage - wird mithin eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende öffentliche Aufgabe wahrgenommen (vgl. BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 22 m. w. N.). Aufgrund dieses auch hier verfolgten Gemeinwohlzwecks steht der Antragsgegnerin ein grundsätzlich nicht unerhebliches Rechtfertigungspotenzial zur Verfügung (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 31), das sich in der Abwägung je nach Lage des Einzelfalls auch gegenüber der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privatnützigkeit durchsetzen kann.

Die von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Bestandsgarantie für die bauplanungsrechtliche Abwägung erfordert grundsätzlich, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris Rn. 19). Bei Überplanung eines privaten Grundstücks für nicht im Interesse des Eigentümers stehende (fremdnützige) Zwecke - wie hier durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - muss sich die Bebauungsplanung vom Grundsatz des geringstmöglichen, das Privateigentum schonendsten Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten lassen. Dazu muss die planende Gemeinde sich nach Lage des Einzelfalls ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist m.a.W. abwägungsdisproportional und daher im Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn zur Erreichung des Planungszwecks ebenso geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 12 ff.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris Rn. 43; OVG Lüneburg, U. v. 22.6.2009 - 1 KN 127/06 - juris Rn. 27; OVG NRW, U. v. 21.4.2015 - 2 D 12/13.NE - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, U. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 1 Rn. 207). Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke aber nur dann als gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten anzusehen, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde - bei deren Entwicklung der Gemeinde ein grundsätzlich weites Ermessen zusteht (BVerwG U. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 ff. = juris Rn. 17 m. w. N.) - verträgt und keine Gründe für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (BVerwG U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 13.11.2013 a. a. O.).

Nach den vorgelegten Unterlagen und nach den Informationen der Antragsgegnerin spricht Vieles dafür, dass andere Flächen im Gemeindegebiet nicht als ernsthafte Alternativlösungen für den geplanten Generationenpark in Frage kamen. Der Antragsgegnerin ging es mit ihrer Planung - ohne dass es für die Inanspruchnahme der Planungshoheit auf die Wirksamkeit der Sanierungssatzung ankäme - um eine städtebauliche Aufwertung des betroffenen Bereichs der L. Straße zu einer interkommunalen „Neuen Mitte“ unter Einbezug des bereits de facto dort bestehenden Versorgungszentrums. Durch die vorgelegten Unterlagen vermochte die Antragsgegnerin schlüssig zu vermitteln, welches genaue planerische Konzept hinter der „Neuen Mitte“ und dem in diesem Kontext zu errichtenden „Generationen-Park“ steht. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dient die geplante öffentliche Parkanlage nach dem planerischen Konzept der Gemeinde als Bestandteil des interkommunalen Begegnungszentrums „Neue Mitte“, das räumlich an das bereits entstandene Versorgungszentrum an der L. Straße anknüpft. Würde man von der Antragsgegnerin verlangen, dass der Generationenpark auf weiter abgelegenen Grundstücke im gemeindlichen Eigentum - so etwa auf FlNr. .../... oder auf FlNr. .../... - zu verwirklichen sei, würde sich dies auch und gerade mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit von der L. Straße als Haupterschließungsachse nicht mehr mit gleicher Effizienz mit dem verfolgten interkommunalen Konzept einer L. Mitte an einem zentralen Ort vereinbaren lassen. Demgegenüber erscheinen die - aufgrund der Einordnung des Bereichs nach § 35 BauGB ohnehin nur schwerlich bebaubaren - Grundstücke unmittelbar an der L. Straße für die Umsetzung des Projekts an einer zentralen Örtlichkeit prädestiniert. Auch der Rückgriff auf Grünflächen nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes bietet sich als rückwärtige, von der L. Straße entfernte Bereiche nicht als Alternativfläche mit Rücksicht auf die Planungskonzeption an, zumal - wie der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin im Ortstermin am 27. September 2016 unwidersprochen vorgetragen hat - ein wesentlicher Teil dieses Bereichs dem Schulbetrieb dient (Nutzung als Pausenhof bei schönem Wetter bzw. als Freifläche vor der Aula bei schulischen Veranstaltungen). Zudem drängen sich die Grundstücke nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes nicht als Ersatzflächen für die FlNr. ... - ... auf, weil eine Parkanlage, die sich dann aus den Flächen FlNr. ..., ..., .../... (nordwestlich des Schulgebäudes) und Teilflächen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) zusammensetzte, auf Kosten einer kompakten Struktur einen verzerrten Zuschnitt erhielte. Aufgrund dieser Erwägungen wird man die Standortauswahl für die öffentliche Parkfläche auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers an den überplanten Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... nicht als von vornherein unverhältnismäßig (abwägungsdisproportional) ansehen können. Alternativflächen, die im Rahmen der planerischen Konzeption als ebenso geeignet für den Planungszweck anzusehen wären und die sich daher als Alternativstandorte aufdrängten, sind daher nicht ersichtlich.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer unmittelbar planungsbetroffener Grundstücke gegen den von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan.

Mit dem streitgegenständlichen (einfachen) Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet, sollen laut seiner Begründung u.a. vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben, unbebaute Bereiche entlang der Paar und des G...bachs durch Schaffung von Grünflächen / Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert und der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen entwickelt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 85.000 m² große Fläche zwischen dem F... der Paar im Westen, der D... Straße im Norden, dem G...bach im Osten sowie der B...straße im Süden. Mittig im Plangebiet verläuft von Süd nach Nord die Paar. Im nördlichen Planbereich werden Gewerbeflächen festgesetzt, und zwar die Gebiete „GE 1“ und „GE 2“ westlich der Paar sowie das Gebiet „GE 3“, das sich vom Ostufer der Paar auf ca. 100 m nach Osten in Richtung des G...bachs erstreckt. Mit dem „GE 3“ wird im Wesentlichen das im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A... überplant, auf dem sich ein Getreidemühlenbetrieb („A...“) befindet. Für das „GE 3“ bzw. die FlNr. ... findet sich unter Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung, wonach unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen „für den bestehenden Betrieb der... (A...) (...) im Rahmen des erweiternden Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ausnahmsweise zulässig ist. Der südliche Bereich der FlNr. ... ist als private Grünfläche ausgewiesen. Im mittleren Planungsbereich auf FlNr. ... der Gemarkung A... sowie FlNr. ... und ... der Gemarkung A... sieht der Bebauungsplan ebenso wie beidseits entlang der Paar und entlang des Westufers des G...baches durchwegte öffentliche Grünflächen vor. Im südlichen und südwestlichen Planbereich sind Mischgebietsnutzungen, im südöstlichen Bereich auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung A... ist ein allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans finden sich textliche Festsetzungen zur Grünordnung.

Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Januar 2005 umfasste das Plangebiet im Westen zunächst auch den Bereich zwischen dem F... und der Bahnlinie, der später vom streitgegenständlichen Bebauungsplan abgekoppelt und zum Gegenstand der Bauleitplanung für einen eigenständigen Bebauungsplan wurde. Nachdem der Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. November 2007 beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und sodann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand von Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben jeweils im Rahmen der vorgesehenen Fristen Einwendungen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister die Planzeichnung im Anschluss an den Satzungsbeschluss bereits unter dem Datum des 28. Juli 2014 unterschrieben hatte, setzte er erneut unter der Rubrik „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit der Datumsangabe 30. Juli 2014 auf die Planzeichnung. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung in einem sog. Schnellhefter abgehefteten textlichen Festsetzungen tragen auf Seite 12 die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit der Datumsangabe 1. August 2014. Der Bebauungsplan wurde am 8. August 2014 bekannt gemacht.

Im Rahmen ihrer am 7. August 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB sei unstatthaft gewesen. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung der A... unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle. Der Betrieb sei unter Berücksichtigung eines großräumigen Kunden- und Absatzgebiets in Deutschland und Österreich auf industrielle Fertigungsprozesse und Abläufe im dauerhaften Vermahlungsbetrieb angewiesen. Ein bloßes Gewerbegebiet anstelle einer gebotenen Ausweisung als Industriegebiet verkenne den Charakter des Betriebs, der der Industrie- und Handelskammer zugeordnet sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet beziehe, sei fehlerhaft den Regelungen für das Mischgebiet zugeordnet. Aus der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen z.T. mit öffentlichen Wegeflächen folge eine unzumutbare Einschränkung für die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebs der A... sowie für bauliche Entwicklungen und sonstige Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Ihnen werde insofern ein – auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes – Sonderopfer abverlangt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen D... Straße und der B...straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A..., der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung A... sowie der im Eigentum der Antragstellerin zu 3 stehenden Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A... betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass hier zu Recht das Verfahren gem. § 13a BauGB gewählt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und keines Industriegebiets auf FlNr. ... berücksichtige die Lärmsituation im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs der „A...“ seien durch die „Fremdkörperfestsetzung“ in Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen hinreichend berücksichtigt worden. Diese Regelung sei erst nach der letzten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf die Einwendung der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der betroffene Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen. Im Übrigen führe allein der Umstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht automatisch zu einer Industriegebietstypik. Unter dem Blickwinkel eines atypischen Betriebs sei die „Fremdkörperfestsetzung“ bei Beibehaltung der „GE-Festsetzung“ im Übrigen getroffen worden. Dass die Ausweisung eines Industriegebiets nicht in Betracht komme, sei im Planungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein solches wäre mit der umgrenzenden Nachbarschaft nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Stadtrat im Zweifel ein Gewerbegebiet auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 – sollte diese unwirksam sein – getroffen hätte. Die festgesetzten Grünflächen eigneten sich u.a. zur Verwirklichung der Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms für den Landkreis A...-Friedberg und eines seit vielen Jahren verfolgten stadteigenen Entwicklungsprogramms zum Paartalraum. Diesen Zielen, die sachlogisch – und deshalb im Einklang mit dem Gleichheitssatz – nur auf Flächen mit bestimmten Merkmalen und in bestimmten Lagen gegen Kompensation des Wertverlusts umzusetzen seien, sei der Vorrang vor den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzung der Flächen eingeräumt worden.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hat als Vertreter des öffentlichen Interesses Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts A...-Friedberg sowie eine Äußerung einer vormals am Landratsamt A...-Friedberg zuständigen Naturschutzfachkraft vorgelegt und vertritt unter Anregung einer Vorlage an den Großen Senat die Auffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin und der sonstigen beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich die Antragsteller gegen die Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke wenden. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Dabei muss der Senat der Frage nicht nachgehen, ob ein Formfehler auch darin zu sehen ist, dass die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung unter unterschiedlichen Datumsangaben ausgefertigt worden sind (die textliche Festsetzungen auf Seite 12 unter dem 1. August 2014, die Planzeichnung unter dem 30. Juli 2014 bzw. bereits unter dem 28. Juli 2014). Ein Formverstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ist jedenfalls darin zu sehen, dass die einzelnen zwölf Blätter der nur auf Seite 12 ausgefertigten textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter miteinander verbunden sind, ohne dass durch hinreichende Bezugnahme der einzelnen Seiten aufeinander gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt – also insbesondere die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen mit allen ihren Einzelseiten – zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Leitsatz sowie ausführlich Rn. 36 ff. m.w.N.). Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. bei einem Satzungstext über mehrere Seiten dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Satzung gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 39; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Durch das Abheften der Einzelblätter der textlichen Festsetzungen („Satzung“) in einen sog. Schnellhefter wurde keine hinreichende körperliche Verbindung der einzelnen Seiten (von denen lediglich Seite 12 einen Ausfertigungsvermerk aufweist) untereinander geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42; zum Problem der Verwechslungs- und Austauschgefahr insbesondere bei typischerweise in den Planungsakten existenten divergierenden Entwurfsfassungen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 42). Ebenso fehlt es an einer „gedanklichen Schnur“, die die zwölf losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Die Angabe, dass es sich um die Fassung vom „25.06.2014“ handelt, findet sich lediglich auf der Planzeichnung sowie auf der ersten sowie dritten Seite der textlichen Festsetzungen („Satzung“). Ein angegebenes Fassungsdatum oder eine andere hinreichend gedankliche Verbindung fehlt aber auf den übrigen Seiten. Allein die fortlaufenden Seitenangaben mit dem Hinweis auf das beauftragte Planungsbüro sowie die auf jeder Textseite – ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise (wie z.B. die Angabe des Fassungsdatums oder des Datums des Satzungsbeschlusses) – gedruckte Kopfleiste

„Stadt A... – Stadtteil A... Satzung

Bebauungsplan Nr. ... ‚Zwischen der D... Straße und der B...straße‘ mit Grünordnungsplan“

genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der elf ersten Seiten der „Satzung“ mit der zwölften Seite der textlichen Festsetzungen, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung vom 25.06.2014“ oder „Fassung des Satzungsbeschlusses am 24. Juli 2014“ erhalten hätte.

b) Der Bebauungsplan leidet zudem aufgrund der Regelung Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

aa) Als unproblematisch sieht es der Senat dabei an, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 systemwidrig unter der Überschrift „2.2 Mischgebiet“ steht. Denn aus dem Regelungsinhalt ergibt sich eindeutig, dass die Regelung für das „GE 3“, also für den Bereich der Gewerbegebietsausweisung im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt ist und dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens die Regelung nicht unter den Regelungskomplex „2.3 Gewerbegebiet“ gefasst wurde.

bb) Für die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 fehlt aber in § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere lässt sich die Regelung nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.

Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert wörtlich:

„Für den bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3) gelten im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO folgende Maßgaben: Eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese jeweils mit dem Betrieb der A... in unmittelbarem Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Getreidemühle insgesamt nichts ändert.“

§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erlaubt es den Gemeinden, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Macht eine Kommune von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern dass er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Charakter des festgesetzten Gebiets an sich fremd sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865 – juris Rn. 15).

Die eindeutige Bezugnahme sowohl im Satzungstext als auch in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. dort Seite 32) auf § 1 Abs. 10 BauGB sowie das in der Planbegründung wiederholt hervorgehobene Ziel, den vorhandenen Betrieben und insbesondere auch der „A...“ neben der Gewährleistung von Bestandsschutz auch Entwicklungspotenziale zu eröffnen [hierzu auch unten 3 b) ], lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zu 1 eine Regelung treffen wollte, die sicherstellen sollte, dass im Bereich des „GE 3“ Nutzungen auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn diese nicht mehr von einer Gewerbeausweisung (§ 8 BauNVO) gedeckt sind. Hierfür spricht auch, dass laut der Planbegründung (Seite 32) die Antragsgegnerin dem vorhandenen Betrieb auch bei einer möglichen Genehmigungspflicht nach dem BImSchG keine Hürden aufbauen wollte. Weil § 1 Abs. 10 BauNVO nur anwendbar ist, wenn Anlagen bei hypothetischer Zulässigkeitsprüfung im Falle der Festsetzung eines bestimmten Plangebiets – hier eines Gewerbegebiets („GE“) – materiell unzulässig wären bzw. werden würden (Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 1 BauNVO Rn. 109; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 136), ist die ausdrücklich auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung mithin dahingehend auszulegen, dass eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung der bestehenden Anlagen der A... im gesamten Gebiet „GE 3“ auch dann hinsichtlich der Nutzungsart zulässig sein soll, wenn der Betrieb – solange es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt – einen industriegebietstypischen Grad aufweist, der nicht mehr von der Gewerbegebietsfestsetzung (§ 8 BauNVO) abgedeckt und daher an sich nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Dabei spricht sowohl diese Intention als auch die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzung („ist ausnahmsweise zulässig“) dafür, dass insofern geregelt werden sollte, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 BauNVO allgemein zulässig sein sollten und nicht nur i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 BauNVO („ausnahmsweise zugelassen werden können“) von einer im Ermessen stehenden behördlichen Ausnahmeentscheidung abhängen sollten. Der Senat kann allerdings das genaue diesbezügliche Auslegungsergebnis – Regelabweichung oder Ausnahmefestsetzung i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB – dahinstehen lassen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich um eine zu großzügige Festsetzung zugunsten des bestehenden Betriebs im vorgesehenen „GE 3“, die von der Festsetzungsermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt ist.

§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht Abweichungen von den Grundaussagen in §§ 2 ff. BauNVO für eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung. Die Regelung bietet lediglich die Rechtsgrundlage für einen erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem im Übrigen andersartigen Baugebiet. Die Regelungsermächtigung setzt daher voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen gem. §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu, sodass diese Festsetzungen weitgehend leerzulaufen drohten. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere „Einsprengsel“ von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von einer „Fremdkörperfestsetzung“ betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln, die auch flächenmäßig im Verhältnis zum gesamten Baugebiet lediglich von geringer Ausdehnung sind. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Größere Industrie- und Gewerbekomplexe dürfen über § 1 Abs. 10 BauNVO hingegen nicht reglementiert werden; hier bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Baugebiets (Vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 50; U.v. 28.6.2007 – 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811 = juris, Rn. 170 ff.; NdsOVG, U.v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 – BauR 2002, 906 = juris Rn. 39; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 65; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn.104; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 135).

Diese Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen nicht. Die Möglichkeit von Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf den gesamten „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3)“. Die privilegierende textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 bezieht sich mithin auf alle derzeit und zukünftig bestehenden Anlagen der „A...“ im gesamten „GE 3“. Denn dieses Gebiet besteht im Wesentlichen aus dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstück FlNr. ...; der „A...“ kam und kommt – sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – für das betroffene Gewerbegebiet nicht nur eine gebietsbeherrschende Stellung, sondern die zentrale, ausschließliche Bedeutung für die Nutzung des ausgewiesenen Bereichs des „GE 3“ zu. Dass eine solche weitreichende, das gesamte festgesetzte „GE 3“ umfassende Regelung auch gewollt war, wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt (Seite 32 unten), wonach das Instrument eines erweiternden Bestandsschutzes „für die ... Anlagen“ gelte. Bei dieser Sachlage verstößt die Festsetzung auch gegen § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die sich auf das gesamte „GE 3“ erstreckende Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen führt in der Sache dazu, dass die Zweckbestimmung „GE“ im Ganzen nicht mehr gewahrt bleibt (vgl. auch HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C-2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 37 unter Verweis auf § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). § 1 Abs. 10 BauNVO darf aber nicht als ein Instrument benutzt werden, um dem an sich festgesetzten Baugebiet i.S. von §§ 2 ff. BauNVO ein Gepräge zu verleihen, nach dem sich der betroffene Bereich in Wahrheit als ein anderes Baugebiet darstellt (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 71). Genau das ist aber vorliegend der Fall: Denn in der Sache führt die Festsetzung dazu, dass sich der Betrieb der A... unter der Bedingung, dass es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt, so (weiter) entwickeln darf, als sei dort ein Industriegebiet festgesetzt worden. Selbst wenn – was nicht geboten ist – die vom „GE 3“ getrennt festgesetzten Gewerbegebiete „GE 1“ und „GE 2“ in die Betrachtung einbezogen würden und gedanklich von einem einzigen Gewerbegebiet im gesamten Norden des Plangebiets ausgegangen werden würde, könnte bei einem überschlägigen Flächenanteil des „GE 3“ von etwa 40% der gesamten „GE“-Flächen hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.2.5 nicht mehr von einem mit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO noch vereinbarem „Einsprengsel“ von flächenmäßig untergeordneter Ausdehnung die Rede sein.

cc) Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung „bestimmte“ Anlagen sein müssen, ist außerdem zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkretanlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011, 764 = juris Rn. 59; OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 47; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 63; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 133). Auch dieser Anforderung dürfte die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich – ohne eine konkrete Einzelanlage zu benennen – allgemein auf den „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A..., (GE 3)“ bezieht und als Begrenzung lediglich an die bestehende „Betriebsart Getreidemühle“ anknüpft, nicht genügen. Hierzu bedarf es aber aufgrund der voranstehenden Gründe, die für sich bereits die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen begründen, keiner abschließenden Bewertung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als „GE 3“ festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein „überwiegend bebautes Gebiet“ darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 – 7 D 89/10.NE – juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 11.02 – BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).

dd) Ein Unwirksamkeitsmangel, der – wie hier – auf der fehlenden gesetzlichen Regelungsermächtigung gem. § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO beruht, unterfällt nicht dem Regelungsregime der §§ 214, 215 BauGB, sodass der Umstand, dass die Antragsteller mangels rechtzeitigen Rügeschreibens die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB haben verstreichen lassen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Mangels führt.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragsteller ihren Antrag darauf begrenzt haben, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft.

aa) Schon der Ausfertigungsmangel – s.o. 2 a) – erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

bb) Auch der materielle Mangel – Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – führt unabhängig vom Ausfertigungsmangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat daher nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnenund wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 27.7.2012 – 8 S 938/11 – KommJur 2013, 469 = juris Rn. 37). Dabei ist sowohl die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete kommunale Planungshoheit als auch die Organkompetenz des Gemeinde- bzw. Stadtrats für die wesentlichen Entscheidungen der Bauleitplanung zu respektieren.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 zunächst die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten „GE 3“ zur Folge, weil nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel für diesen Bereich eine „schlichte“ Gewerbeausweisung i.S. von § 8 BauNVO ohne die unwirksame textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 beschlossen hätte. Die schriftsätzliche Einlassung der Antragsgegnerin, dass die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen erst im Laufe des Planungsverfahrens auf die Einwendungen der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden sei, obwohl jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin dort ein Industriegebiet auch mit Blick auf die Nachbarschaft nicht habe ausweisen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Planbegründung (Seite 32), wonach der Bereich des Betriebsgeländes der „A...“ ohne die streitgegenständliche Planung als „faktisches Gewerbegebiet (GE) (...) bzw. als Gemengelage“ qualifiziert wird, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung der überplanten „GE 3“ nicht sicher war. Im Übrigen wollte die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Nr. 2.2.5 den Antragstellern erkennbar entgegenkommen, um ihnen hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu industriespezifischer Nutzung auch ohne Ausweisung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zu ermöglichen. Die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe im Plangebiet als wichtiger Belang wird in der Planbegründung wiederholt ausdrücklich angesprochen (vgl. dort z.B. Seiten 5, 21, 22, 31). Ausdrücklich wird dabei auch der Betrieb der „A...“ hervorgehoben, dem „ein Erweiterungspotential zugestanden“ wird (Planbegründung S. 28) und bei dem – wie bereits oben in anderem Zusammenhang herausgearbeitet wurde – „über das Instrument eines erweiterten Bestandsschutzes (...) gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ dafür gesorgt werden soll, „keine Hürden aufzubauen für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem BImSchG“ (Planbegründung Seite 32). Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen keine tragende Bedeutung für das Planungskonzept hatte und dass der Gemeinderat in jedem Fall für den Bereich des Betriebsgeländes der „A... A...“ mehrheitlich eine Entscheidung für ein „schlichtes“ Gewerbegebiet „GE“ an derselbe Stelle getroffen hätte.

Hiervon ausgehend lässt sich zudem nicht sicher feststellen, dass der Bestand des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Übrigen – also ohne das festgesetzte Plangebiet „GE 3“ – dem Planungswillen des Stadtrats entspricht. Für einen entsprechenden Trennungswillen fehlen in der Planbegründung und in den abwägenden Ratsbefassungen eindeutige Hinweise. Schon zu Beginn der Planbegründung (Seite 4) wird ausgeführt, dass „die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen (...) miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet“, als Anlass und Erfordernis der Planung angesehen wird. Hieraus geht hervor, dass die Hauptziele und Hauptinhalte des Bebauungsplans – insbesondere einerseits die nutzungssteuernden (u.a. auf die Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetrieb ausgerichteten) Gebietsausweisungen i.S. von §§ 2 ff. BauGB und andererseits die auf ökologische und gesellschaftliche Ziele ausgerichtete Gestaltung der als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche (Entwicklung des Paartalraums als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Verbesserung der Wegevernetzung für Radfahrer und Fußgänger) – auf einer einheitlichen Plankonzeption und Abwägung beruhen. Die nach Abzug des „GE 3“ verbleibenden Festsetzungen des Bebauungsplans mögen geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat die übrige Planung – insbesondere: Festsetzung von durchwegten Grünflächen sowie der übrigen Baugebiete („GE 1“, „GE 2“ sowie der Misch- und Wohngebiete) – in jedem Fall auch ohne das „GE 3“, das immerhin ca. 20% der überplanten Gesamtfläche ausmacht und das auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unerhebliche Rolle spielte, so beschlossen hätte. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Betroffenheiten der Antragsteller, die schon während des Einwendungsverfahrens einheitlich als Einwender aufgetreten sind. Denn den für sie hinsichtlich der Flächenausweisung und der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen recht großzügigen (aber – s.o. – fehlerbehafteten) Regelung zum „GE 3“ stehen Grünflächenfestsetzungen gegenüber, die für die Antragsteller am Maßstab der Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit nicht unerheblichen Belastungswirkungen verbunden sind. Schließlich lässt die während des Planungsverfahren erfolgte Abtrennung des westlichen Bereichs zwischen F... und Bahnlinie, der sodann selbständig mit einem eigenen Bebauungsplan überplant wurde, den Schluss zu, dass der verbleibende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Ganzen für den Stadtrat Gegenstand einer einheitlichen Abwägungsentscheidung war.

cc) Auch wenn die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge darauf begrenzt haben, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bebauungsplan nur insoweit für unwirksam erklären, als er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft, hat der Senat den Entscheidungsausspruch – wie tenoriert – auf den gesamten Bebauungsplan zu erstrecken. Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift – wie hier auf bestimmte örtliche Bereiche des Bebauungsplans – sind grundsätzlich zulässig, das Normenkontrollgericht ist aber hieran nicht gebunden; § 88 gilt nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Das Gericht muss vielmehr in den Blick nehmen, dass den Normenkontrollverfahren eine doppelte Funktion einerseits als subjektive Rechtsschutzverfahren und andererseits als objektive Prüfungsverfahren zukommt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 – juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der aus einem Ausfertigungsmangel folgende formelle Fehler, der den Bebauungsplan ohne Weiteres im Ganzen erfasst, gegen eine Beschränkung des Urteilsausspruchs nach den gestellten Anträgen. Aber auch der – wie gesehen – zur Gesamtunwirksamkeit führende materielle Mangel (Unvereinbarkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 mit § 1 Abs. 10 BauNVO) verlangt mangels feststellbarer Teilbarkeit den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit im vollen Umfang. Auch insofern gilt es im Verfahren nach § 47 VwGO zu vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Das Gericht würde den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch eine Unwirksamkeitserklärung im Ganzen dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 28).

d) Auf die im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, so z.B. in Bezug auf

– die ordnungsgemäße Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB,

– die von den Antragstellers als abwägungsfehlerhaft gerügte Festsetzung von (insbesondere öffentlichen) Grünflächen (zur Möglichkeit einer – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – abwägungsfehlerfreien Überplanung im Privateigentum stehender Grundstücke als öffentliche Grünflächen bei entsprechend hohem Rechtfertigungspotenzial aufgrund von Allgemeinwohlinteressen vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris 56 Rn. ff.),

– die Einhaltung des sog. Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 = juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 12.5.2015 – 1 KN 238/13 – BauR 2015, 1300 = juris Rn. 44 ff.) hinsichtlich des festgesetzten „GE 3“ (bzw. bei einer von den Antragstellern begehrten Ausweisung als Industriegebiet) mit Blick auf die unmittelbar östlich des G...bachs angrenzenden Wohnnutzungen sowie

– die Auswirkungen der formal (trotz aktueller Kenntnisse zur mangelnden Hochwasserbetroffenheit eines HQ100) nicht aufgehobenen Überschwemmungsgebietsverordnung etc.,

muss nicht mehr eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 3 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.