Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2013 - 4 S 83/13

published on 11/06/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2013 - 4 S 83/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuerteilung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
Der 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung zum 01.05.2013 Beamter des Beklagten und zuletzt als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Regierungspräsidium Freiburg in der Funktion eines Referenten in der Abteilung 2 Referat 24 - Recht und Planfeststellung - tätig.
Am 18.09.2009 bewarb sich die Kläger um eine in diesem Referat ausgeschriebene, nach A 15 bewertete Stelle eines Referenten für Planfeststellung, mit der zugleich die stellvertretende Referatsleitung verbunden sein sollte. In der daraufhin erstellten, auf den 06.11.2009 datierten und dem Kläger am 09.03.2010 bekannt gegebenen Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 01.10.2006 bis 30.09.2009) wurde er mit einem Gesamturteil von 6,5 Punkten bei einer von 1 bis 8 reichenden Punkteskala bewertet; für die Leistungsmerkmale Arbeitsweise und Arbeitsgüte erhielt er jeweils 6,5 Punkte, für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge 6 Punkte. Bei den im Beurteilungsvordruck vorgegebenen Befähigungsmerkmalen wurde ihm zehnmal der Ausprägungsgrad B („normal ausgeprägt“) und achtmal der Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“) zugewiesen. Eine Begründung der einzelnen Bewertungen und des Gesamturteils enthielt die Beurteilung nicht.
Auf den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers hin, mit dem er sich auch gegen vorausgegangene Beurteilungen aus den Jahren 1999 bis 2003 wandte, nahmen der Abteilungsdirektor und der Referatsleiter, die auch die Vorbeurteilung erstellt hatten bzw. daran beteiligt waren, in einem Aktenvermerk vom 07.05.2010 ausführlich Stellung zu den Einwänden, hielten jedoch an ihrer Bewertung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010, zugestellt am 26.07.2010, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück.
Am 02.08.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm anlässlich seiner Bewerbung um die am 27.08.2009 ausgeschriebene Stelle des Referenten für Planfeststellung in der Abteilung 2 im Referat 24 des Regierungspräsidiums Freiburg eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Mit Urteil vom 20.12.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuerteilung der streitigen Beurteilung. Das Regierungspräsidium Freiburg sei berechtigt gewesen, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, nachdem der Kläger wegen seines Alters zuvor keine Regelbeurteilung mehr erhalten habe. Die Begrenzung des Beurteilungszeitraum auf die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2009 sei nicht zu beanstanden, auch wenn damit nicht der gesamte Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung abgedeckt sei. Der Regierungsvizepräsident sei entgegen der Auffassung des Klägers auch der zuständige Endbeurteiler gewesen. Ob - wie der Kläger rüge - mit ihm keine sog. (formalisierten) Mitarbeitergespräche geführt worden seien, sei für die Beurteilung unerheblich. Das nach einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung vorgesehene Beurteilungsgespräch sei hingegen nicht entbehrlich; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe ein solches - den diesbezüglichen Anforderungen genügendes - aber stattgefunden. Der Vorbeurteiler habe - entgegen der Auffassung des Klägers - auch ausreichende Kenntnis von dessen Tätigkeit gehabt, zumal als - zwangsläufig mit seinen Verfahren befasster - Referatsleiter. Für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Referatsleiter habe sich der Vorbeurteiler von seinem Nachfolger über die Leistungen des Klägers informieren lassen und sich so die erforderliche Kenntnis verschafft. Beider Einschätzungen seien deckungsgleich gewesen. Der Vorbeurteiler sei auch nicht voreingenommen und befangen gewesen. Ferner seien bei der Erstellung der streitigen Beurteilung auch keine außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Sachverhalte berücksichtigt worden. In der dienstlichen Beurteilung habe schließlich nicht besonders erklärt werden müssen, warum sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung nicht verbessert habe. Dass die Leistungen des Klägers in der streitigen dienstlichen Beurteilung in Orientierung an den Vorgaben der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie ohne jegliche Begründung nur durch eine Punktzahl - als Grundlage für das ebenfalls nicht näher begründete Gesamturteil - bewertet worden seien, führe nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Dabei könne offen bleiben, ob der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 29.11.2010 zu folgen sei. Im konkreten Einzelfall des Klägers habe die fehlende verbale Begründung jedenfalls nicht zu einer Einschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten geführt. Denn die Gründe für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale seien ihm auch so bekannt gewesen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben habe, sei die aus Sicht des Dienstherrn verbesserungsbedürftige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ im Referat gewesen; die als Zeugen vernommenen Referatsleiter hätten dazu in der Sache übereinstimmend ausgeführt, der Kläger sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er im Bereich der Planfeststellungsverfahren einen zu geringen „out-put“ habe, weil er deutlich geringere Erledigungszahlen als seine Kollegen aufweise. Der Kläger sei auch immer wieder auf die Gründe dafür, nämlich eine zwar sehr gründliche, aber auch redundante und kleinteilige Arbeitsweise, hingewiesen worden, während die Bearbeitung der Enteignungsverfahren nicht kritisiert oder sonst beanstandet worden sei. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn diese Gründe bei den einzelnen Leistungsmerkmalen bereits in der dienstlichen Beurteilung stichwortartig aufgeführt worden wären, wie dies im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten dann als nachträgliche Ergänzung zur dienstlichen Beurteilung auch angeboten worden sei; in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten sei der Kläger durch die fehlende Begründung jedoch nicht beeinträchtigt worden.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2013 - 4 S 315/12 - die Berufung zugelassen. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die streitige Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Beklagte bei ihrer Erstellung Sachverhalte berücksichtigt habe, die außerhalb des Beurteilungszeitraums lägen. Die dienstliche Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil jegliche verbale Begründung für die vergebene(n) Punktzahl(en) fehle. Soweit das Verwaltungsgericht eine solche für verzichtbar halte, unterstelle es ohne jegliche Befragung seiner Person zu diesem Thema einfach die Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussagen, wonach u.a. die verbesserungsbedürftige Tätigkeit im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ gewesen sei. Er habe indes geltend gemacht, dass keinerlei Mitarbeitergespräche mit ihm geführt worden seien. Auch dass die Referatsleiter nie Kritik an der Bearbeitung der Enteignungsverfahren geübt hätten, könne die Leistungsbewertungen nicht begründen, da darin nicht zum Ausdruck komme, ob die diesbezüglichen Leistungen als befriedigend, gut, sehr gut oder überragend angesehen würden. Eine für ihn nachvollziehbare Begründung der Bewertung der drei Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie der insgesamt 18 Befähigungsmerkmale sei damit nicht ansatzweise verbunden. Im Übrigen könne die Besprechung der Beurteilung das Fehlen jeglicher verbaler Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht kompensieren; dies müsse erst recht für während des Beurteilungszeitraums vorgeblich getätigte kritische Bemerkungen ohne konkreten Bezug zur Beurteilung gelten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei er durch das Fehlen der Begründung auch in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beeinträchtigt worden; schließlich habe er sich gegen die Beurteilung ja gerade deshalb gewandt, weil mit ihm weder Mitarbeitergespräche noch ein Beurteilungsgespräch geführt worden seien und ihm die Begründung der Bewertungen deshalb nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter hält der Kläger daran fest, dass der Regierungsvizepräsident nicht als Endbeurteiler habe fungieren dürfen und dass der Vorbeurteiler - auch bei objektiver Betrachtungsweise - voreingenommen gewesen sei. Dessen im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Art und Weise der dortigen Darstellung der Leistungen deuteten auf seine Befangenheit hin. Er sei ganz offensichtlich nicht bereit gewesen, sich sachlich mit seinen Leistungen auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er ihn so „schlecht“ gemacht habe, dass dies im völligen Widerspruch auch zur Leistungseinschätzung in der dienstlichen Beurteilung stehe. Dies zeige, dass der Vorbeurteiler unter allen Umständen sein Beurteilungsergebnis mit Argumenten habe rechtfertigen wollen, die offensichtlich in dieser Art und Weise unzutreffend seien, weil sie andernfalls zu einer noch schlechteren Beurteilung hätten führen müssen. Zuletzt bekräftigt der Kläger abermals seine Rechtsauffassung, dass der Beurteilungszeitraum nicht in rechtmäßiger Weise gewählt worden sei, da dadurch für ihn ein erheblicher beurteilungsfreier Zeitraum entstehe, und dass es an einem ordnungsgemäßen Beurteilungsgespräch fehle. Schließlich hält er weiter daran fest, dass die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig sei, weil mit ihm keine Mitarbeitergespräche geführt worden seien, die jedoch als unerlässliche Voraussetzung für eine sachgerechte Beurteilungsgrundlage anzusehen seien.
Auch nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens in den Ruhestand getreten ist, hält er an seinem Begehren fest. Er meint, dadurch sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Er habe am 05.03.2013 beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um zunächst drei Monate hinauszuschieben. Der Ablehnungsbescheid vom 09.04.2013, ihm zugestellt am 27.04.2013, sei noch nicht bestandskräftig, nachdem er dagegen Widerspruch eingelegt habe. Die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sei aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Er beabsichtige die Geltendmachung von Amtshaftungs- und verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsansprüchen sowie von Ansprüchen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, der Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung. Dies sei auch nicht offenbar aussichtslos. Das Verwaltungsgericht habe einerseits die nach der damals schon bekannten Rechtsprechung des Senats bestehende Rechtslage verkannt und sich andererseits auf eine unrichtige Tatsachengrundlage gestützt. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Beurteilungen seiner Konkurrenten - mangels verbaler Begründung - rechtswidrig seien, lasse sich keine offenkundige Feststellung treffen, dass er im Rahmen eines rechtmäßigen Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahrens keinerlei Chance hätte, ausgewählt zu werden. In der Verwaltungspraxis des Beklagten erfolge in aller Regel nach einem Jahr der erfolgreichen Ausübung der Funktion die Beförderung, weshalb der hypothetisch anzunehmende adäquate Kausalverlauf zu seiner Beförderung zu diesem Zeitpunkt führe. Im Übrigen bestehe wegen des bereits entstandenen prozessualen Aufwands ein „Fortsetzungsbonus“. Außerdem beruft sich der Kläger auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die streitige Beurteilung habe - auch außerhalb des Dienstes und insbesondere teilweise in der Öffentlichkeit - zu diskriminierenden, seine Fähigkeiten und Leistungen abwertenden sowie rufschädigenden Wirkungen geführt. Der Vorbeurteiler habe in der Stellungnahme vom 07.05.2010 sehr abwertende Formulierungen gewählt; ferner sei wahrheitswidrig behauptet worden, das vom Regierungsvizepräsidenten im Januar 2010 angeordnete Beurteilungsgespräch sei geführt worden. Die Notendiskrepanz im Vergleich zu den Kollegen aus seinem Referat habe im Übrigen unmittelbar nach dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts im Januar 2012 dazu geführt, dass ihn der Regierungsvizepräsident aufgrund der nunmehr gerichtlich bestätigten - zu geringen - Qualifikation gegen seinen Willen in ein anderes Referat habe versetzen wollen. Nachdem in der Folge eine Einigung darüber erzielt worden sei, dass er weiterhin in seinem Referat verbleiben und seine Verfahren weiter bearbeiten solle, sei ihm dennoch im Februar 2012 vom Referatsleiter gegen seinen Willen die Bearbeitung zweier Planfeststellungsverfahren mit der Begründung entzogen worden, die weitere Bearbeitung dieser wichtigen und unter besonderer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit stehenden Verfahren durch ihn könne angesichts der für solch schwierige Verfahren nicht ausreichend qualifizierten Beurteilung nicht verantwortet werden. Dies habe insbesondere bei zahlreichen außenstehenden Verfahrensbeteiligten zu Irritationen, Unverständnis und zahlreichen Rückfragen nach den Gründen geführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Referatsleiter die ihm gegenüber genannten Gründe einer nunmehr gerichtlich bestätigten zu schlechten Beurteilung auch gegenüber Außenstehenden geäußert habe, um den Entzug der Verfahrensführung zu rechtfertigen, was zu einer - fortwirkenden - beurteilungsbedingten Rufschädigung und „Bemakelung“ seiner Person auch in Teilen der Öffentlichkeit geführt habe, die sich nur korrigieren lasse, wenn er auf eine gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung verweisen könne.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 zu verurteilen, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er ist der Auffassung, nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand bestehe für die Klage auf eine erneute dienstliche Beurteilung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der Eintritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis könne nicht rückgängig gemacht werden. Eine erneute Ernennung des Klägers sei gleichfalls nicht möglich. Dieser habe es versäumt, vor Ablauf des 30.04.2013 verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erwirken. Dies wäre ihm trotz der knappen Zeit auch möglich gewesen. Er habe seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands am 05.03.2013 gestellt. Auf Wunsch des Klägers hätten vor der abschließenden Entscheidung noch Gespräche mit der Regierungspräsidentin (am 11.04.2013) und mit dem Personalreferat des Innenministeriums (am 12.04.2013) stattgefunden. Der Hauptpersonalrat habe am 22.04.2013 seine Zustimmung erteilt, woraufhin das Innenministerium den Kläger am 23.04.2013 per Telefax vorab darüber informierte, dass - wie ihm bereits telefonisch mitgeteilt - sein Antrag abgelehnt werde. Auch in Anbetracht des Umstands, dass der Antrag nur auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Monate gerichtet gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wie ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Neuerteilung einer Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2009 begründet werden sollte. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung unter Berufung auf die vorgebliche Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung sei offensichtlich aussichtslos. Gegenstand der beiden beim Senat im Zulassungsverfahren noch anhängigen Konkurrentenstreitigkeiten (4 S 316/12 und 4 S 1272/12) sei lediglich die Neubescheidung eines Antrags auf Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber unmittelbar eine Beförderung. Auch führe die Übertragung eines nach A 15 bewerteten Dienstpostens nicht automatisch oder auch nur in verlässlich bestimmbarer Zeit zu einer Beförderung. Aktuell stünden noch sieben Beförderungen von Beamten aus, denen in den Jahre 2010 und 2011 derartige Dienstposten übertragen worden seien. Schließlich sei die Rechtsauffassung der Behörde mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch ein Kollegialgericht bestätigt worden, sodass ein Verschulden ausscheide. Ein Rehabilitierungsinteresse liege nicht vor. Die streitige dienstliche Beurteilung habe keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt gehabt, der das Ansehen des Klägers geschädigt hätte. Dies gelte auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt. Die vom Kläger angesprochenen Vorgänge (Referatswechsel, Änderung der Arbeitsverteilung) seien nicht durch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beurteilung bestimmt und hätten unabhängig davon in keiner Weise einen diskriminierenden Charakter. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil inhaltlich. Vorsorglich hat er auch seine - im Hinblick auf die Frage des Umfang der verbalen Begründungspflicht - bereits erstinstanzlich erklärte Bereitschaft wiederholt, die streitige dienstliche Beurteilung ggf. um (mit den Beurteilern inhaltlich abgestimmte) textliche Begründungen zu ergänzen.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
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Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
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b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
30 
b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 28/11/2002 00:00

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published on 17/04/2014 00:00

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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.