Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2019 - 6 A 2720/17

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2019:0130.6A2720.17.00
bei uns veröffentlicht am30.01.2019

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


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(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32


(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2013 - 4 S 83/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Klä

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuerteilung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
Der 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung zum 01.05.2013 Beamter des Beklagten und zuletzt als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Regierungspräsidium Freiburg in der Funktion eines Referenten in der Abteilung 2 Referat 24 - Recht und Planfeststellung - tätig.
Am 18.09.2009 bewarb sich die Kläger um eine in diesem Referat ausgeschriebene, nach A 15 bewertete Stelle eines Referenten für Planfeststellung, mit der zugleich die stellvertretende Referatsleitung verbunden sein sollte. In der daraufhin erstellten, auf den 06.11.2009 datierten und dem Kläger am 09.03.2010 bekannt gegebenen Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 01.10.2006 bis 30.09.2009) wurde er mit einem Gesamturteil von 6,5 Punkten bei einer von 1 bis 8 reichenden Punkteskala bewertet; für die Leistungsmerkmale Arbeitsweise und Arbeitsgüte erhielt er jeweils 6,5 Punkte, für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge 6 Punkte. Bei den im Beurteilungsvordruck vorgegebenen Befähigungsmerkmalen wurde ihm zehnmal der Ausprägungsgrad B („normal ausgeprägt“) und achtmal der Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“) zugewiesen. Eine Begründung der einzelnen Bewertungen und des Gesamturteils enthielt die Beurteilung nicht.
Auf den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers hin, mit dem er sich auch gegen vorausgegangene Beurteilungen aus den Jahren 1999 bis 2003 wandte, nahmen der Abteilungsdirektor und der Referatsleiter, die auch die Vorbeurteilung erstellt hatten bzw. daran beteiligt waren, in einem Aktenvermerk vom 07.05.2010 ausführlich Stellung zu den Einwänden, hielten jedoch an ihrer Bewertung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010, zugestellt am 26.07.2010, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück.
Am 02.08.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm anlässlich seiner Bewerbung um die am 27.08.2009 ausgeschriebene Stelle des Referenten für Planfeststellung in der Abteilung 2 im Referat 24 des Regierungspräsidiums Freiburg eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Mit Urteil vom 20.12.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuerteilung der streitigen Beurteilung. Das Regierungspräsidium Freiburg sei berechtigt gewesen, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, nachdem der Kläger wegen seines Alters zuvor keine Regelbeurteilung mehr erhalten habe. Die Begrenzung des Beurteilungszeitraum auf die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2009 sei nicht zu beanstanden, auch wenn damit nicht der gesamte Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung abgedeckt sei. Der Regierungsvizepräsident sei entgegen der Auffassung des Klägers auch der zuständige Endbeurteiler gewesen. Ob - wie der Kläger rüge - mit ihm keine sog. (formalisierten) Mitarbeitergespräche geführt worden seien, sei für die Beurteilung unerheblich. Das nach einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung vorgesehene Beurteilungsgespräch sei hingegen nicht entbehrlich; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe ein solches - den diesbezüglichen Anforderungen genügendes - aber stattgefunden. Der Vorbeurteiler habe - entgegen der Auffassung des Klägers - auch ausreichende Kenntnis von dessen Tätigkeit gehabt, zumal als - zwangsläufig mit seinen Verfahren befasster - Referatsleiter. Für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Referatsleiter habe sich der Vorbeurteiler von seinem Nachfolger über die Leistungen des Klägers informieren lassen und sich so die erforderliche Kenntnis verschafft. Beider Einschätzungen seien deckungsgleich gewesen. Der Vorbeurteiler sei auch nicht voreingenommen und befangen gewesen. Ferner seien bei der Erstellung der streitigen Beurteilung auch keine außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Sachverhalte berücksichtigt worden. In der dienstlichen Beurteilung habe schließlich nicht besonders erklärt werden müssen, warum sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung nicht verbessert habe. Dass die Leistungen des Klägers in der streitigen dienstlichen Beurteilung in Orientierung an den Vorgaben der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie ohne jegliche Begründung nur durch eine Punktzahl - als Grundlage für das ebenfalls nicht näher begründete Gesamturteil - bewertet worden seien, führe nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Dabei könne offen bleiben, ob der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 29.11.2010 zu folgen sei. Im konkreten Einzelfall des Klägers habe die fehlende verbale Begründung jedenfalls nicht zu einer Einschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten geführt. Denn die Gründe für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale seien ihm auch so bekannt gewesen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben habe, sei die aus Sicht des Dienstherrn verbesserungsbedürftige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ im Referat gewesen; die als Zeugen vernommenen Referatsleiter hätten dazu in der Sache übereinstimmend ausgeführt, der Kläger sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er im Bereich der Planfeststellungsverfahren einen zu geringen „out-put“ habe, weil er deutlich geringere Erledigungszahlen als seine Kollegen aufweise. Der Kläger sei auch immer wieder auf die Gründe dafür, nämlich eine zwar sehr gründliche, aber auch redundante und kleinteilige Arbeitsweise, hingewiesen worden, während die Bearbeitung der Enteignungsverfahren nicht kritisiert oder sonst beanstandet worden sei. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn diese Gründe bei den einzelnen Leistungsmerkmalen bereits in der dienstlichen Beurteilung stichwortartig aufgeführt worden wären, wie dies im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten dann als nachträgliche Ergänzung zur dienstlichen Beurteilung auch angeboten worden sei; in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten sei der Kläger durch die fehlende Begründung jedoch nicht beeinträchtigt worden.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2013 - 4 S 315/12 - die Berufung zugelassen. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die streitige Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Beklagte bei ihrer Erstellung Sachverhalte berücksichtigt habe, die außerhalb des Beurteilungszeitraums lägen. Die dienstliche Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil jegliche verbale Begründung für die vergebene(n) Punktzahl(en) fehle. Soweit das Verwaltungsgericht eine solche für verzichtbar halte, unterstelle es ohne jegliche Befragung seiner Person zu diesem Thema einfach die Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussagen, wonach u.a. die verbesserungsbedürftige Tätigkeit im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ gewesen sei. Er habe indes geltend gemacht, dass keinerlei Mitarbeitergespräche mit ihm geführt worden seien. Auch dass die Referatsleiter nie Kritik an der Bearbeitung der Enteignungsverfahren geübt hätten, könne die Leistungsbewertungen nicht begründen, da darin nicht zum Ausdruck komme, ob die diesbezüglichen Leistungen als befriedigend, gut, sehr gut oder überragend angesehen würden. Eine für ihn nachvollziehbare Begründung der Bewertung der drei Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie der insgesamt 18 Befähigungsmerkmale sei damit nicht ansatzweise verbunden. Im Übrigen könne die Besprechung der Beurteilung das Fehlen jeglicher verbaler Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht kompensieren; dies müsse erst recht für während des Beurteilungszeitraums vorgeblich getätigte kritische Bemerkungen ohne konkreten Bezug zur Beurteilung gelten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei er durch das Fehlen der Begründung auch in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beeinträchtigt worden; schließlich habe er sich gegen die Beurteilung ja gerade deshalb gewandt, weil mit ihm weder Mitarbeitergespräche noch ein Beurteilungsgespräch geführt worden seien und ihm die Begründung der Bewertungen deshalb nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter hält der Kläger daran fest, dass der Regierungsvizepräsident nicht als Endbeurteiler habe fungieren dürfen und dass der Vorbeurteiler - auch bei objektiver Betrachtungsweise - voreingenommen gewesen sei. Dessen im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Art und Weise der dortigen Darstellung der Leistungen deuteten auf seine Befangenheit hin. Er sei ganz offensichtlich nicht bereit gewesen, sich sachlich mit seinen Leistungen auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er ihn so „schlecht“ gemacht habe, dass dies im völligen Widerspruch auch zur Leistungseinschätzung in der dienstlichen Beurteilung stehe. Dies zeige, dass der Vorbeurteiler unter allen Umständen sein Beurteilungsergebnis mit Argumenten habe rechtfertigen wollen, die offensichtlich in dieser Art und Weise unzutreffend seien, weil sie andernfalls zu einer noch schlechteren Beurteilung hätten führen müssen. Zuletzt bekräftigt der Kläger abermals seine Rechtsauffassung, dass der Beurteilungszeitraum nicht in rechtmäßiger Weise gewählt worden sei, da dadurch für ihn ein erheblicher beurteilungsfreier Zeitraum entstehe, und dass es an einem ordnungsgemäßen Beurteilungsgespräch fehle. Schließlich hält er weiter daran fest, dass die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig sei, weil mit ihm keine Mitarbeitergespräche geführt worden seien, die jedoch als unerlässliche Voraussetzung für eine sachgerechte Beurteilungsgrundlage anzusehen seien.
Auch nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens in den Ruhestand getreten ist, hält er an seinem Begehren fest. Er meint, dadurch sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Er habe am 05.03.2013 beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um zunächst drei Monate hinauszuschieben. Der Ablehnungsbescheid vom 09.04.2013, ihm zugestellt am 27.04.2013, sei noch nicht bestandskräftig, nachdem er dagegen Widerspruch eingelegt habe. Die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sei aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Er beabsichtige die Geltendmachung von Amtshaftungs- und verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsansprüchen sowie von Ansprüchen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, der Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung. Dies sei auch nicht offenbar aussichtslos. Das Verwaltungsgericht habe einerseits die nach der damals schon bekannten Rechtsprechung des Senats bestehende Rechtslage verkannt und sich andererseits auf eine unrichtige Tatsachengrundlage gestützt. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Beurteilungen seiner Konkurrenten - mangels verbaler Begründung - rechtswidrig seien, lasse sich keine offenkundige Feststellung treffen, dass er im Rahmen eines rechtmäßigen Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahrens keinerlei Chance hätte, ausgewählt zu werden. In der Verwaltungspraxis des Beklagten erfolge in aller Regel nach einem Jahr der erfolgreichen Ausübung der Funktion die Beförderung, weshalb der hypothetisch anzunehmende adäquate Kausalverlauf zu seiner Beförderung zu diesem Zeitpunkt führe. Im Übrigen bestehe wegen des bereits entstandenen prozessualen Aufwands ein „Fortsetzungsbonus“. Außerdem beruft sich der Kläger auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die streitige Beurteilung habe - auch außerhalb des Dienstes und insbesondere teilweise in der Öffentlichkeit - zu diskriminierenden, seine Fähigkeiten und Leistungen abwertenden sowie rufschädigenden Wirkungen geführt. Der Vorbeurteiler habe in der Stellungnahme vom 07.05.2010 sehr abwertende Formulierungen gewählt; ferner sei wahrheitswidrig behauptet worden, das vom Regierungsvizepräsidenten im Januar 2010 angeordnete Beurteilungsgespräch sei geführt worden. Die Notendiskrepanz im Vergleich zu den Kollegen aus seinem Referat habe im Übrigen unmittelbar nach dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts im Januar 2012 dazu geführt, dass ihn der Regierungsvizepräsident aufgrund der nunmehr gerichtlich bestätigten - zu geringen - Qualifikation gegen seinen Willen in ein anderes Referat habe versetzen wollen. Nachdem in der Folge eine Einigung darüber erzielt worden sei, dass er weiterhin in seinem Referat verbleiben und seine Verfahren weiter bearbeiten solle, sei ihm dennoch im Februar 2012 vom Referatsleiter gegen seinen Willen die Bearbeitung zweier Planfeststellungsverfahren mit der Begründung entzogen worden, die weitere Bearbeitung dieser wichtigen und unter besonderer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit stehenden Verfahren durch ihn könne angesichts der für solch schwierige Verfahren nicht ausreichend qualifizierten Beurteilung nicht verantwortet werden. Dies habe insbesondere bei zahlreichen außenstehenden Verfahrensbeteiligten zu Irritationen, Unverständnis und zahlreichen Rückfragen nach den Gründen geführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Referatsleiter die ihm gegenüber genannten Gründe einer nunmehr gerichtlich bestätigten zu schlechten Beurteilung auch gegenüber Außenstehenden geäußert habe, um den Entzug der Verfahrensführung zu rechtfertigen, was zu einer - fortwirkenden - beurteilungsbedingten Rufschädigung und „Bemakelung“ seiner Person auch in Teilen der Öffentlichkeit geführt habe, die sich nur korrigieren lasse, wenn er auf eine gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung verweisen könne.
10 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 zu verurteilen, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen,
12 
hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er ist der Auffassung, nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand bestehe für die Klage auf eine erneute dienstliche Beurteilung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der Eintritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis könne nicht rückgängig gemacht werden. Eine erneute Ernennung des Klägers sei gleichfalls nicht möglich. Dieser habe es versäumt, vor Ablauf des 30.04.2013 verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erwirken. Dies wäre ihm trotz der knappen Zeit auch möglich gewesen. Er habe seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands am 05.03.2013 gestellt. Auf Wunsch des Klägers hätten vor der abschließenden Entscheidung noch Gespräche mit der Regierungspräsidentin (am 11.04.2013) und mit dem Personalreferat des Innenministeriums (am 12.04.2013) stattgefunden. Der Hauptpersonalrat habe am 22.04.2013 seine Zustimmung erteilt, woraufhin das Innenministerium den Kläger am 23.04.2013 per Telefax vorab darüber informierte, dass - wie ihm bereits telefonisch mitgeteilt - sein Antrag abgelehnt werde. Auch in Anbetracht des Umstands, dass der Antrag nur auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Monate gerichtet gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wie ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Neuerteilung einer Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2009 begründet werden sollte. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung unter Berufung auf die vorgebliche Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung sei offensichtlich aussichtslos. Gegenstand der beiden beim Senat im Zulassungsverfahren noch anhängigen Konkurrentenstreitigkeiten (4 S 316/12 und 4 S 1272/12) sei lediglich die Neubescheidung eines Antrags auf Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber unmittelbar eine Beförderung. Auch führe die Übertragung eines nach A 15 bewerteten Dienstpostens nicht automatisch oder auch nur in verlässlich bestimmbarer Zeit zu einer Beförderung. Aktuell stünden noch sieben Beförderungen von Beamten aus, denen in den Jahre 2010 und 2011 derartige Dienstposten übertragen worden seien. Schließlich sei die Rechtsauffassung der Behörde mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch ein Kollegialgericht bestätigt worden, sodass ein Verschulden ausscheide. Ein Rehabilitierungsinteresse liege nicht vor. Die streitige dienstliche Beurteilung habe keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt gehabt, der das Ansehen des Klägers geschädigt hätte. Dies gelte auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt. Die vom Kläger angesprochenen Vorgänge (Referatswechsel, Änderung der Arbeitsverteilung) seien nicht durch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beurteilung bestimmt und hätten unabhängig davon in keiner Weise einen diskriminierenden Charakter. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil inhaltlich. Vorsorglich hat er auch seine - im Hinblick auf die Frage des Umfang der verbalen Begründungspflicht - bereits erstinstanzlich erklärte Bereitschaft wiederholt, die streitige dienstliche Beurteilung ggf. um (mit den Beurteilern inhaltlich abgestimmte) textliche Begründungen zu ergänzen.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
30 
b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
30 
b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neuerteilung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
Der 1948 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung zum 01.05.2013 Beamter des Beklagten und zuletzt als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Regierungspräsidium Freiburg in der Funktion eines Referenten in der Abteilung 2 Referat 24 - Recht und Planfeststellung - tätig.
Am 18.09.2009 bewarb sich die Kläger um eine in diesem Referat ausgeschriebene, nach A 15 bewertete Stelle eines Referenten für Planfeststellung, mit der zugleich die stellvertretende Referatsleitung verbunden sein sollte. In der daraufhin erstellten, auf den 06.11.2009 datierten und dem Kläger am 09.03.2010 bekannt gegebenen Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 01.10.2006 bis 30.09.2009) wurde er mit einem Gesamturteil von 6,5 Punkten bei einer von 1 bis 8 reichenden Punkteskala bewertet; für die Leistungsmerkmale Arbeitsweise und Arbeitsgüte erhielt er jeweils 6,5 Punkte, für das Leistungsmerkmal Arbeitsmenge 6 Punkte. Bei den im Beurteilungsvordruck vorgegebenen Befähigungsmerkmalen wurde ihm zehnmal der Ausprägungsgrad B („normal ausgeprägt“) und achtmal der Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“) zugewiesen. Eine Begründung der einzelnen Bewertungen und des Gesamturteils enthielt die Beurteilung nicht.
Auf den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers hin, mit dem er sich auch gegen vorausgegangene Beurteilungen aus den Jahren 1999 bis 2003 wandte, nahmen der Abteilungsdirektor und der Referatsleiter, die auch die Vorbeurteilung erstellt hatten bzw. daran beteiligt waren, in einem Aktenvermerk vom 07.05.2010 ausführlich Stellung zu den Einwänden, hielten jedoch an ihrer Bewertung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010, zugestellt am 26.07.2010, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück.
Am 02.08.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm anlässlich seiner Bewerbung um die am 27.08.2009 ausgeschriebene Stelle des Referenten für Planfeststellung in der Abteilung 2 im Referat 24 des Regierungspräsidiums Freiburg eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Mit Urteil vom 20.12.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuerteilung der streitigen Beurteilung. Das Regierungspräsidium Freiburg sei berechtigt gewesen, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, nachdem der Kläger wegen seines Alters zuvor keine Regelbeurteilung mehr erhalten habe. Die Begrenzung des Beurteilungszeitraum auf die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2009 sei nicht zu beanstanden, auch wenn damit nicht der gesamte Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung abgedeckt sei. Der Regierungsvizepräsident sei entgegen der Auffassung des Klägers auch der zuständige Endbeurteiler gewesen. Ob - wie der Kläger rüge - mit ihm keine sog. (formalisierten) Mitarbeitergespräche geführt worden seien, sei für die Beurteilung unerheblich. Das nach einer Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vor Fertigung des Entwurfs der Vorbeurteilung zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung vorgesehene Beurteilungsgespräch sei hingegen nicht entbehrlich; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe ein solches - den diesbezüglichen Anforderungen genügendes - aber stattgefunden. Der Vorbeurteiler habe - entgegen der Auffassung des Klägers - auch ausreichende Kenntnis von dessen Tätigkeit gehabt, zumal als - zwangsläufig mit seinen Verfahren befasster - Referatsleiter. Für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Referatsleiter habe sich der Vorbeurteiler von seinem Nachfolger über die Leistungen des Klägers informieren lassen und sich so die erforderliche Kenntnis verschafft. Beider Einschätzungen seien deckungsgleich gewesen. Der Vorbeurteiler sei auch nicht voreingenommen und befangen gewesen. Ferner seien bei der Erstellung der streitigen Beurteilung auch keine außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Sachverhalte berücksichtigt worden. In der dienstlichen Beurteilung habe schließlich nicht besonders erklärt werden müssen, warum sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung nicht verbessert habe. Dass die Leistungen des Klägers in der streitigen dienstlichen Beurteilung in Orientierung an den Vorgaben der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie ohne jegliche Begründung nur durch eine Punktzahl - als Grundlage für das ebenfalls nicht näher begründete Gesamturteil - bewertet worden seien, führe nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Dabei könne offen bleiben, ob der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 29.11.2010 zu folgen sei. Im konkreten Einzelfall des Klägers habe die fehlende verbale Begründung jedenfalls nicht zu einer Einschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten geführt. Denn die Gründe für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale seien ihm auch so bekannt gewesen. Wie die mündliche Verhandlung ergeben habe, sei die aus Sicht des Dienstherrn verbesserungsbedürftige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ im Referat gewesen; die als Zeugen vernommenen Referatsleiter hätten dazu in der Sache übereinstimmend ausgeführt, der Kläger sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er im Bereich der Planfeststellungsverfahren einen zu geringen „out-put“ habe, weil er deutlich geringere Erledigungszahlen als seine Kollegen aufweise. Der Kläger sei auch immer wieder auf die Gründe dafür, nämlich eine zwar sehr gründliche, aber auch redundante und kleinteilige Arbeitsweise, hingewiesen worden, während die Bearbeitung der Enteignungsverfahren nicht kritisiert oder sonst beanstandet worden sei. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn diese Gründe bei den einzelnen Leistungsmerkmalen bereits in der dienstlichen Beurteilung stichwortartig aufgeführt worden wären, wie dies im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten dann als nachträgliche Ergänzung zur dienstlichen Beurteilung auch angeboten worden sei; in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten sei der Kläger durch die fehlende Begründung jedoch nicht beeinträchtigt worden.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2013 - 4 S 315/12 - die Berufung zugelassen. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die streitige Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Beklagte bei ihrer Erstellung Sachverhalte berücksichtigt habe, die außerhalb des Beurteilungszeitraums lägen. Die dienstliche Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil jegliche verbale Begründung für die vergebene(n) Punktzahl(en) fehle. Soweit das Verwaltungsgericht eine solche für verzichtbar halte, unterstelle es ohne jegliche Befragung seiner Person zu diesem Thema einfach die Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussagen, wonach u.a. die verbesserungsbedürftige Tätigkeit im Bereich der Planfeststellungsverfahren ein „Dauerthema“ gewesen sei. Er habe indes geltend gemacht, dass keinerlei Mitarbeitergespräche mit ihm geführt worden seien. Auch dass die Referatsleiter nie Kritik an der Bearbeitung der Enteignungsverfahren geübt hätten, könne die Leistungsbewertungen nicht begründen, da darin nicht zum Ausdruck komme, ob die diesbezüglichen Leistungen als befriedigend, gut, sehr gut oder überragend angesehen würden. Eine für ihn nachvollziehbare Begründung der Bewertung der drei Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte sowie der insgesamt 18 Befähigungsmerkmale sei damit nicht ansatzweise verbunden. Im Übrigen könne die Besprechung der Beurteilung das Fehlen jeglicher verbaler Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht kompensieren; dies müsse erst recht für während des Beurteilungszeitraums vorgeblich getätigte kritische Bemerkungen ohne konkreten Bezug zur Beurteilung gelten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei er durch das Fehlen der Begründung auch in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beeinträchtigt worden; schließlich habe er sich gegen die Beurteilung ja gerade deshalb gewandt, weil mit ihm weder Mitarbeitergespräche noch ein Beurteilungsgespräch geführt worden seien und ihm die Begründung der Bewertungen deshalb nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter hält der Kläger daran fest, dass der Regierungsvizepräsident nicht als Endbeurteiler habe fungieren dürfen und dass der Vorbeurteiler - auch bei objektiver Betrachtungsweise - voreingenommen gewesen sei. Dessen im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Art und Weise der dortigen Darstellung der Leistungen deuteten auf seine Befangenheit hin. Er sei ganz offensichtlich nicht bereit gewesen, sich sachlich mit seinen Leistungen auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er ihn so „schlecht“ gemacht habe, dass dies im völligen Widerspruch auch zur Leistungseinschätzung in der dienstlichen Beurteilung stehe. Dies zeige, dass der Vorbeurteiler unter allen Umständen sein Beurteilungsergebnis mit Argumenten habe rechtfertigen wollen, die offensichtlich in dieser Art und Weise unzutreffend seien, weil sie andernfalls zu einer noch schlechteren Beurteilung hätten führen müssen. Zuletzt bekräftigt der Kläger abermals seine Rechtsauffassung, dass der Beurteilungszeitraum nicht in rechtmäßiger Weise gewählt worden sei, da dadurch für ihn ein erheblicher beurteilungsfreier Zeitraum entstehe, und dass es an einem ordnungsgemäßen Beurteilungsgespräch fehle. Schließlich hält er weiter daran fest, dass die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig sei, weil mit ihm keine Mitarbeitergespräche geführt worden seien, die jedoch als unerlässliche Voraussetzung für eine sachgerechte Beurteilungsgrundlage anzusehen seien.
Auch nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens in den Ruhestand getreten ist, hält er an seinem Begehren fest. Er meint, dadurch sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Er habe am 05.03.2013 beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um zunächst drei Monate hinauszuschieben. Der Ablehnungsbescheid vom 09.04.2013, ihm zugestellt am 27.04.2013, sei noch nicht bestandskräftig, nachdem er dagegen Widerspruch eingelegt habe. Die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes insoweit sei aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Er beabsichtige die Geltendmachung von Amtshaftungs- und verschuldensunabhängigen Folgenbeseitigungsansprüchen sowie von Ansprüchen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, der Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung. Dies sei auch nicht offenbar aussichtslos. Das Verwaltungsgericht habe einerseits die nach der damals schon bekannten Rechtsprechung des Senats bestehende Rechtslage verkannt und sich andererseits auf eine unrichtige Tatsachengrundlage gestützt. In Anbetracht des Umstands, dass auch die Beurteilungen seiner Konkurrenten - mangels verbaler Begründung - rechtswidrig seien, lasse sich keine offenkundige Feststellung treffen, dass er im Rahmen eines rechtmäßigen Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahrens keinerlei Chance hätte, ausgewählt zu werden. In der Verwaltungspraxis des Beklagten erfolge in aller Regel nach einem Jahr der erfolgreichen Ausübung der Funktion die Beförderung, weshalb der hypothetisch anzunehmende adäquate Kausalverlauf zu seiner Beförderung zu diesem Zeitpunkt führe. Im Übrigen bestehe wegen des bereits entstandenen prozessualen Aufwands ein „Fortsetzungsbonus“. Außerdem beruft sich der Kläger auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die streitige Beurteilung habe - auch außerhalb des Dienstes und insbesondere teilweise in der Öffentlichkeit - zu diskriminierenden, seine Fähigkeiten und Leistungen abwertenden sowie rufschädigenden Wirkungen geführt. Der Vorbeurteiler habe in der Stellungnahme vom 07.05.2010 sehr abwertende Formulierungen gewählt; ferner sei wahrheitswidrig behauptet worden, das vom Regierungsvizepräsidenten im Januar 2010 angeordnete Beurteilungsgespräch sei geführt worden. Die Notendiskrepanz im Vergleich zu den Kollegen aus seinem Referat habe im Übrigen unmittelbar nach dem klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts im Januar 2012 dazu geführt, dass ihn der Regierungsvizepräsident aufgrund der nunmehr gerichtlich bestätigten - zu geringen - Qualifikation gegen seinen Willen in ein anderes Referat habe versetzen wollen. Nachdem in der Folge eine Einigung darüber erzielt worden sei, dass er weiterhin in seinem Referat verbleiben und seine Verfahren weiter bearbeiten solle, sei ihm dennoch im Februar 2012 vom Referatsleiter gegen seinen Willen die Bearbeitung zweier Planfeststellungsverfahren mit der Begründung entzogen worden, die weitere Bearbeitung dieser wichtigen und unter besonderer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit stehenden Verfahren durch ihn könne angesichts der für solch schwierige Verfahren nicht ausreichend qualifizierten Beurteilung nicht verantwortet werden. Dies habe insbesondere bei zahlreichen außenstehenden Verfahrensbeteiligten zu Irritationen, Unverständnis und zahlreichen Rückfragen nach den Gründen geführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Referatsleiter die ihm gegenüber genannten Gründe einer nunmehr gerichtlich bestätigten zu schlechten Beurteilung auch gegenüber Außenstehenden geäußert habe, um den Entzug der Verfahrensführung zu rechtfertigen, was zu einer - fortwirkenden - beurteilungsbedingten Rufschädigung und „Bemakelung“ seiner Person auch in Teilen der Öffentlichkeit geführt habe, die sich nur korrigieren lasse, wenn er auf eine gerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung verweisen könne.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 zu verurteilen, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen,
12 
hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.07.2010 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, die auf den 06.11.2009 datierte dienstliche (Anlass-)Beurteilung aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er ist der Auffassung, nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand bestehe für die Klage auf eine erneute dienstliche Beurteilung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der Eintritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis könne nicht rückgängig gemacht werden. Eine erneute Ernennung des Klägers sei gleichfalls nicht möglich. Dieser habe es versäumt, vor Ablauf des 30.04.2013 verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erwirken. Dies wäre ihm trotz der knappen Zeit auch möglich gewesen. Er habe seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands am 05.03.2013 gestellt. Auf Wunsch des Klägers hätten vor der abschließenden Entscheidung noch Gespräche mit der Regierungspräsidentin (am 11.04.2013) und mit dem Personalreferat des Innenministeriums (am 12.04.2013) stattgefunden. Der Hauptpersonalrat habe am 22.04.2013 seine Zustimmung erteilt, woraufhin das Innenministerium den Kläger am 23.04.2013 per Telefax vorab darüber informierte, dass - wie ihm bereits telefonisch mitgeteilt - sein Antrag abgelehnt werde. Auch in Anbetracht des Umstands, dass der Antrag nur auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um drei Monate gerichtet gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wie ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Neuerteilung einer Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2009 begründet werden sollte. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung unter Berufung auf die vorgebliche Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung sei offensichtlich aussichtslos. Gegenstand der beiden beim Senat im Zulassungsverfahren noch anhängigen Konkurrentenstreitigkeiten (4 S 316/12 und 4 S 1272/12) sei lediglich die Neubescheidung eines Antrags auf Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber unmittelbar eine Beförderung. Auch führe die Übertragung eines nach A 15 bewerteten Dienstpostens nicht automatisch oder auch nur in verlässlich bestimmbarer Zeit zu einer Beförderung. Aktuell stünden noch sieben Beförderungen von Beamten aus, denen in den Jahre 2010 und 2011 derartige Dienstposten übertragen worden seien. Schließlich sei die Rechtsauffassung der Behörde mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch ein Kollegialgericht bestätigt worden, sodass ein Verschulden ausscheide. Ein Rehabilitierungsinteresse liege nicht vor. Die streitige dienstliche Beurteilung habe keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt gehabt, der das Ansehen des Klägers geschädigt hätte. Dies gelte auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt. Die vom Kläger angesprochenen Vorgänge (Referatswechsel, Änderung der Arbeitsverteilung) seien nicht durch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beurteilung bestimmt und hätten unabhängig davon in keiner Weise einen diskriminierenden Charakter. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil inhaltlich. Vorsorglich hat er auch seine - im Hinblick auf die Frage des Umfang der verbalen Begründungspflicht - bereits erstinstanzlich erklärte Bereitschaft wiederholt, die streitige dienstliche Beurteilung ggf. um (mit den Beurteilern inhaltlich abgestimmte) textliche Begründungen zu ergänzen.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
28 
Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
29 
Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
30 
b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
31 
Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
32 
Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
33 
Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
34 
Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
35 
Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 11. Juni 2013
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 hin (§§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich; der Tenor der Entscheidung des Senats ist der Geschäftsstelle bereits zuvor am 11.06.2013 übergeben worden (§ 116 Abs. 2 VwGO). Auch sonst würde das Vorbringen des Klägers dem Senat aber keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu hat der Senat auch mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen keinen Anlass gehabt.
18 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig (geworden) ist (dazu 1.) und auch der Hilfsantrag unzulässig ist (dazu 2.).
19 
1. Hinsichtlich des - weiterhin - auf die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung gerichteten Hauptantrags fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.04.2013 in den Ruhestand getreten ist.
20 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.02.1982 - 2 C 33.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21, und vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1), die auch der Senat zugrunde legt (vgl. nur Urteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris), erledigt sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 A 3629/02 -, Juris, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010 - 3 ZB 08.3368 -, Juris). Die dienstliche Beurteilung verliert zu diesem Zeitpunkt ihre Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob der Kläger ggf. Schadensersatz geltend machen will.
21 
Dass der Kläger die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand nach § 39 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG beantragt hat und dass darüber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn der seinen Antrag ablehnende Bescheid des Innenministeriums vom 09.04.2013 rechtswidrig (gewesen) sein sollte, ist es ausgeschlossen, dass der Kläger auf von ihm insoweit angekündigte bzw. eingelegte Rechtsbehelfe hin wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst verrichtet, in dem die streitige Beurteilung deshalb (erneut) zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden könnte. Denn nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 30.04.2013, den der Kläger nicht durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - mit dem Ziel der vorläufigen Hinausschiebung - verhindert hat, kommt ein Hinausschieben schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht; bereits begrifflich ist ein Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, Juris, m.w.N.). Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand würde einer rückwirkenden (statusändernden) Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses gleichkommen, die aber im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und insoweit unwirksam wäre; einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ex nunc stünde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG entgegen (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2641/94 -, Juris).
22 
Selbst wenn man für Fälle einer evidenten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG etwa durch Rechtsschutzversagung oder -erschwerung Ausnahmen hiervon zulassen wollte (dies andeutend: Poguntke, DÖV 2011, 561, 567), würde es bei Würdigung des hier in Rede stehenden Verfahrensablaufs an einer hierfür vorauszusetzenden unangemessenen und dem Beklagten zuzurechnenden Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Erlangung effektiven Eilrechtsschutzes fehlen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand sei ihm „aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich“ gewesen. Er hatte spätestens seit der Zustellung des Ablehnungsbescheids am 27.04.2013 Kenntnis von den der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand - aus der Sicht des Beklagten - entgegenstehenden dienstlichen Interessen; dessen ablehnende Haltung dürfte dem Kläger - ohne dass es hierauf ankommt - auch zuvor schon bekannt gewesen sein, nachdem im Vorfeld der Entscheidung Gespräche mit ihm geführt worden sind und er am 23.04.2013 vorab per Telefax über die Ablehnung seines Antrags informiert worden sein dürfte, wie der Beklagte im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzrechts unter Vorlage einer Mehrfertigung samt Sendebericht vorträgt. Dem Kläger verblieb (auch) nach Kenntniserlangung am 27.04.2013 noch genügend Zeit, um beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest zu beantragen. Auf diese Weise hätte der Kläger seine Rechtsposition ohne Weiteres noch rechtzeitig sichern können. Die Verwaltungsgerichte gewähren im Verfahren nach § 123 VwGO - nötigenfalls durch Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ (vgl. dazu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 123, RdNr. 120), bei besonderer Eilbedürftigkeit ggf. auch durch den Vorsitzenden (§ 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO) - auch sehr kurzfristig den erforderlichen Rechtsschutz.
23 
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Kürze der für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Zeit allein in den Ver-antwortungsbereich des Beklagten fiele oder dass diesem gar eine auf die Vereitelung von Rechtsschutz gerichtete verzögerte Bearbeitung vorzuhalten wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst durch seine - gemessen an der Frist des § 39 Satz 2 LBG (zu) späte - Antragstellung (erst) am 05.03.2013 eine nicht unwesentliche Ursache hierfür gesetzt; auch dass er - wozu er selbstredend berechtigt war - die Beteiligung des Hauptpersonalrats beantragt hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG), hat zu einer längeren Dauer der Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahrens beigetragen, ohne dass dies dem Beklagten angelastet werden kann.
24 
Im Übrigen hätte der Kläger auch schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids (vorsorglich) um Eilrechtsschutz nachsuchen können, nachdem er mit seinem Antrag vom 05.03.2013 ein Rechtsverhältnis zum Beklagten hergestellt hatte und ihm auch nach seinem eigenen Vortrag nicht etwa signalisiert worden ist, dass diesem ohne Weiteres stattgegeben würde. Dass er davon abgesehen und sich für ein weiteres Zuwarten bis unmittelbar hin zur näher rückenden gesetzlichen Altersgrenze - und darüber hinaus - entschieden hat, ist insoweit seiner eigenen „Risikosphäre“ zuzurechnen.
25 
2. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichtete Hilfsantrag ist - bei Statthaftigkeit nach § 43 Abs. 1 VwGO (oder auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) - unzulässig, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
26 
a) Ein solches kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger seinen Angaben zufolge beabsichtigt, Schadensersatz (gerichtlich) geltend zu machen. Unabhängig von den insoweit bestehenden beträchtlichen Schwierigkeiten, einen kausal durch die vorgeblich rechtswidrige Beurteilung entstandenen Schaden nachzuweisen, wäre dieses Begehren schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil es am - bei Ansprüchen aus Amtshaftung oder einer Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. sonst bei Schadensersatz wegen Nichtbeförderung erforderlichen - Verschulden des Beklagten fehlte.
27 
Das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung - und damit als Kollegialgericht - entschieden und die streitige Beurteilung für rechtmäßig erachtet. Infolgedessen kann der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amts- oder Fürsorgepflichtverletzung nicht dartun. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Juris; Beschluss vom 11.09.2008 - 2 B 69.07 -, Juris; Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99; Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 50.02 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 17; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113) als auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 - NVwZ-RR 2003, 166) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dass es sich hier um ein erstinstanzliches Gericht handelt, ist für die schuldausschließende Wirkung einer Kollegialentscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand gehabt hätte.
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Nach Sinn und Zweck der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall ggf. vorzunehmende Einschränkungen sind hier ersichtlich nicht veranlasst. Insoweit kann zu prüfen sein, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat; in rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteile vom 11.09.2008 und vom 17.08.2005, jeweils a.a.O., m.w.N.). Von derartigen Defiziten kann im Hinblick auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Kammer hat in der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Abteilungs- und des Referatsleiters; das daraufhin ergangene und ausführlich begründete Urteil geht auf sämtliche von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen ein. Dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2013 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung für dargelegt erachtet hat, stellt deren Vertretbarkeit nicht in Frage. Die - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - diese Zweifel begründende Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit bzw. zum Umfang einer verbalen Begründung der einzelnen Leistungsmerkmale sowie des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 - und vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, jeweils Juris, sowie den Senatsbeschluss vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278) hat das Verwaltungsgericht - bis dahin gab es nur den letztgenannten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschluss - nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen, sondern im konkreten Einzelfall des Klägers unter Begründung für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig davon hat der Senat in den zitierten Urteilen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch jeweils die Revision zugelassen und darauf hingewiesen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu den damit zusammenhängenden Fragen noch nicht ergangen ist.
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Sonstige - verschuldensunabhängige - Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Inwiefern hier auf der vorgeblichen Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung beruhende „verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche“ sollen bestehen können, erschließt sich dem Senat weder aus dem Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2013 noch sonst. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet aus, weil eine rechtswidrige Beurteilung für sich noch keinen derartigen Schaden darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2010, a.a.O.). Das sonstige vom Kläger insoweit angedeutete (behauptete) Verhalten von Bediensteten des Beklagten „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung, Begründung und dem anschließenden Umgang mit der rechtswidrigen Beurteilung“ mag - worüber hier nicht zu befinden ist - allenfalls eigenständige Rechtsverletzungen des Klägers zu begründen, ohne dass ihm aber die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst relevante Vorteile für deren Geltendmachung verschaffen könnte.
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b) Der Kläger kann die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags auch nicht aus einem Rehabilitierungsinteresse herleiten. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.), bzw. ob die Maßnahme - hier: die dienstliche Beurteilung - den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.).
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Von der streitigen dienstlichen Beurteilung gehen derartige Wirkungen nicht aus. Sie erkennt dem Kläger sogar die Note 6,5 („übertrifft die Leistungserwartungen“) zu (vgl. zu einem fehlenden Rehabilitierungsinteresse bei einer auf die Durchschnittsnote lautenden Beurteilung wiederum BVerwG, Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 A 3996/06 -, Juris; Beschluss vom 14.04.2004, a.a.O.). Mangels verbaler Begründung der allein in Punkten ausgedrückten Bewertung kann ihr auch sonst kein irgendwie gearteter inkriminierender oder ehrverletzender Inhalt entnommen werden.
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Der Forderung des Klägers, dass auch die im Lauf des weiteren Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Beklagten gegebenen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Beurteilung in die Betrachtung einzubeziehen seien, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Im Übrigen sind ein Rehabilitierungsinteresse nach den dargelegten Maßgaben begründende Äußerungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise der insoweit vom Kläger in erster Linie in Bezug genommenen - internen - Stellungnahme des Abteilungs- und des Referatsleiters vom 07.05.2010 auch nicht zu entnehmen. Darin wird dem Kläger die Schlechterfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben vorgehalten, nicht aber der (ehrverletzende) Vorwurf einer Verletzung von Dienstpflichten gemacht. Die dort geübte z.T. deutliche - aus der Sicht des Klägers unberechtigte - Kritik verlässt den Bereich wertender und mit der Plausibilisierung einer Beurteilung geradezu notwendigerweise verbundener Betrachtungen nicht. Ob die den Wertungen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt und dargestellt wurden und ob alle Einzelvorgänge dabei richtig bewertet wurden, ist unerheblich. Denn auch darin lägen für sich genommen noch keine herabsetzenden oder diskriminierenden Äußerung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2004, a.a.O.).
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Soweit der Kläger aus der Stellungnahme einzelne - wie er meint: „sehr abwertende“ - Formulierungen zitiert, sind diese nicht unmittelbar auf seine Person bezogen, wenngleich die verkürzte Art ihrer Wiedergabe durch den Kläger diesen Eindruck wohl nahezulegen beabsichtigt; tatsächlich handelt es sich dabei um - in der Wortwahl überaus kritische, aber die Grenze der Sachlichkeit nicht überschreitende - wertende Beschreibungen seiner Leistungen bzw. seiner Arbeitsweise: Nicht er selbst wird dort als „aufgeblasen“ beschrieben, vielmehr wird mit dieser - zumal in Anführungszeichen gesetzten - Formulierung lediglich plastisch dargestellt, wie er von ihm bearbeitete kleinere Planfeststellungsverfahren dermaßen verkompliziert haben soll, dass man sie für Großverfahren habe halten können. Auch die Bezeichnung als „unerträglich“ wird nicht ihm als Persönlichkeitsmerkmal zugeschrieben, sondern der Länge der Verfahrensdauer von - nach Einschätzung der Vorbeurteiler - einfacheren Planfeststellungen. Dass dabei insgesamt das Vorgehen des Klägers „jeder vernünftigen Arbeitsweise“ widersprechen soll, ist ebenso als in der Sache hartes, nicht aber herabsetzendes Werturteil anzusehen wie die Bemerkung, er sei der einzige Jurist im Referat, der „penetrant“ und ausdauernd immer wieder kleine und kleinste Probleme ausführlich diskutiere, obwohl die Entscheidungsrelevanz nicht immer zu erkennen sei.
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Die Frage, ob mit dem Kläger ordnungsgemäß Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche geführt worden sind, mag zwar als solche - wenn auch wohl nur hinsichtlich des nach Nr. 8.2.1 VwV-BRL erforderlichen Beurteilungsgesprächs - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung von Relevanz sein; von einer - unterstellt - deshalb insoweit rechtswidrigen Beurteilung gehen jedoch keine abträglichen Wirkungen mehr aus. Soweit der Kläger sich insoweit auf offen im Regierungspräsidium ausgetragene Diskussionen zu dieser Frage und auf die sich dabei unvereinbar gegenüberstehenden Positionen sowie den deshalb im Raum stehenden Vorwurf der Lüge bezieht, knüpft er an neue und eigenständige Vorgänge in der Behörde an, die nicht in Zusammenhang mit der (Rechtmäßigkeit der) Beurteilung selbst stehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, ihm sei unter - vorgeblich auch öffentlich geäußertem - Verweis auf die „zu schlechte“ Beurteilung die Bearbeitung zweier bedeutender Planfeststellungsverfahren entzogen worden. Insoweit bezieht er sich auf eine dienstliche Maßnahme aus dem Februar 2012, die sich offenkundig auf die (damals aktuelle) Bewertung seiner Eignung und Leistungsfähigkeit durch seine Vorgesetzten stützt, wie sie zwar auch in der umstrittenen - damals erstinstanzlich für rechtmäßig erachteten - Beurteilung bzw. (eher) in der Stellungnahme vom 07.05.2010 ihren Ausdruck gefunden hat, die aber auch unabhängig davon eine selbständige Grundlage für organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn bleibt; im Übrigen stünden dem Kläger gegen rufschädigende oder ehrverletzende Äußerungen des Referatsleiters in der Öffentlichkeit - sofern sich die diesbezüglichen (vagen) Behauptungen im Schriftsatz vom 06.06.2013 als zutreffend erweisen sollten - gesondert geltend zu machende und vom Streit um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unabhängige Widerrufsansprüche zu.
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Unabhängig von alledem weist der Senat darauf hin, dass der Kläger - anders als er offenbar meint - im vorliegenden Zusammenhang nicht die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht nicht die Klärung bestimmter Ereignisse beanspruchen kann, sondern allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, a.a.O.). Folglich könnte eine dahingehende Entscheidung des Senats dem Kläger insbesondere dann ohnehin nicht die begehrte Rehabilitierung verschaffen, wenn sie - wie nahe liegend und vom Kläger gleichfalls geltend gemacht - (allein) auf das Fehlen der erforderlichen verbalen Begründung der Leistungsbewertung gestützt würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 11. Juni 2013
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.