Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Referenzen - Gesetze | § 116 VwGO
§ 116 VwGO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 116 VwGO wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unber
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb
Bundesnotarordnung - BNotO | § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehö
Bundesnotarordnung - BNotO | § 111b Verfahrensvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unbe
§ 116 VwGO wird zitiert von 1 anderen §§ im Verwaltungsgerichtsordnung.
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

117 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 116 VwGO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - EnVR 63/17
bei uns veröffentlicht am 29.01.2019
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 63/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: .
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - EnVR 62/17
bei uns veröffentlicht am 29.01.2019
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 62/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR62.17
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2009 - IX ZR 90/06
bei uns veröffentlicht am 05.03.2009
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 90/06 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2019 - 11 ZB 19.30219
bei uns veröffentlicht am 21.01.2019
Tenor
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 1 ZB 17.4
bei uns veröffentlicht am 24.10.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - 16a D 09.3029
bei uns veröffentlicht am 18.03.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Beklagte wurde am ... 1954 in P. geboren. Seine Schulausbildung beendete er 1974 mit dem Abitur und studierte anschließend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - 16a D 17.2262
bei uns veröffentlicht am 27.03.2019
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
1. Die am ... 1957 geborene Beklagte steht als Lehrerin - BesGr A 12 - im Dienst des Klägers. Sie war bis zum Zeitpunkt des Ausspruch
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - 16a D 13.1540
bei uns veröffentlicht am 11.05.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvie
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - 16a D 14.121
bei uns veröffentlicht am 18.03.2015
Tenor
I.
In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beru
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 17.1943
bei uns veröffentlicht am 06.02.2019
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 16a D 16.2092
bei uns veröffentlicht am 20.02.2017
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-gerichts Ansbach vom 18. Juli 2016 wird verworfen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juli
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - 11 ZB 18.2577
bei uns veröffentlicht am 13.02.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen di
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2016 - 16a D 14.938
bei uns veröffentlicht am 20.04.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I. Der 1965 in M. geborene Beklagte beendete seine Schullaufbahn 1982 mit der mittleren Reife. Zum 1. März 1982 trat er als Poli
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - 16a D 13.1568
bei uns veröffentlicht am 05.11.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis 10. Januar 2012 als Leh
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 20 ZB 18.2525
bei uns veröffentlicht am 12.02.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.427,57 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 11. Okt. 2017 - 16a D 15.2758
bei uns veröffentlicht am 11.10.2017
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der 19... geborene Beklagte beendete 1995 seine Schullaufbahn zunächst mit der Mittleren Reife, nachdem er die Abiturprüfung nich
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1211
bei uns veröffentlicht am 14.01.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckende
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083
bei uns veröffentlicht am 14.01.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckende
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. März 2015 - 16a D 14.755
bei uns veröffentlicht am 18.03.2015
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Der 19... in E. geborene Beklagte beendete seine Schullaufbahn 1976 mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Anschli
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 10 ZB 14.589
bei uns veröffentlicht am 02.10.2014
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2017 - 19 ZB 15.1731
bei uns veröffentlicht am 09.10.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassu
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Okt. 2015 - M 6a K 15.370
bei uns veröffentlicht am 02.10.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 6a K 15.370
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 2. Oktober 2015
(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO
6a. Kammer
..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Sachgebiets-Nr. 250
Haup
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2017 - 22 ZB 17.1641
bei uns veröffentlicht am 22.09.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt im vor
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 13a ZB 18.32206
bei uns veröffentlicht am 23.04.2019
Tenor
I. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Kathrin V. in B. bewilligt.
II. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, § 114, § 115, § 119 Abs. 1 Satz 1,
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2014 - 18 K 13.5812
bei uns veröffentlicht am 17.09.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Erweiterung ihrer Betriebserlaubnis auf 18 Vollzeitkrippenp
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Jan. 2016 - W 1 M 15.1117
bei uns veröffentlicht am 25.01.2016
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Oktober 2015 wird in Ziffer III. dahingehend geändert, dass der zu erstattende Betrag gemäß § 104 ZPO ab 2. Juli 2015 mit fünf Proze
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2016 - 9 ZB 15.30247
bei uns veröffentlicht am 05.02.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44, 22 ZB 14.45
bei uns veröffentlicht am 23.01.2015
Tenor
I.
Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I.3 und des
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - M 6a K 15.1298
bei uns veröffentlicht am 23.09.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 6a K 15.1298
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 23. September 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)
6a. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
Unzulässige Feststellungsklage
Rech
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 1 K 15.705
bei uns veröffentlicht am 27.10.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.705
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 27. Oktober 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 551
Hauptpunkte:
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis;
Fahrei
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2016 - 16a D 14.991
bei uns veröffentlicht am 28.09.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Zum 1. März 1983 trat
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - 16a D 14.2285
bei uns veröffentlicht am 05.10.2016
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Der am 31. Juli 1957 geborene Beklagte war bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 als (zul
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - 16a D 13.1132
bei uns veröffentlicht am 05.11.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Der am ... in P. geborene Beklagte schloss seine Schulausbildung 1993 mit der mittleren Reife ab. Zum 1. September 1993
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 8 ZB 18.411
bei uns veröffentlicht am 12.06.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrer
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 8 ZB 18.178
bei uns veröffentlicht am 12.06.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrer
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 09. Mai 2018 - 16a D 16.1597
bei uns veröffentlicht am 09.05.2018
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten.
Der 1953 geborene B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 ZB 17.1072
bei uns veröffentlicht am 25.04.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2017 - 16a D 15.368
bei uns veröffentlicht am 12.07.2017
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahr 19 in M … geborene Beklagte beendete 1980 seine Schullaufbahn mit dem Abitur. Am 1. Oktober 1981 trat er als
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Apr. 2017 - Au 4 S 17.31687
bei uns veröffentlicht am 04.04.2017
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für da
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2015 - M 1 K 15.3232
bei uns veröffentlicht am 13.10.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 1 K 15.3232
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 13. Oktober 2015
(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)
..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hau
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2015 - M 1 K 15.2563
bei uns veröffentlicht am 13.10.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 1 K 15.2563
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 13. Oktober 2015
(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)
1. Kammer
..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Sachgebiets-Nr.
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 6b K 14.5369
bei uns veröffentlicht am 02.09.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 6b K 14.5369
Im Namen des Volkes
Urteil
am 2. September 2015
§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO
6b. Kammer
... Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Sachgebiets-Nr. 250
Haupt
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 6b K 14.4634
bei uns veröffentlicht am 02.09.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 6b K 14.4634
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 2. September 2015
§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO
6b. Kammer
... Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Sachgebiets-Nr.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - 12 ZB 12.2509
bei uns veröffentlicht am 22.05.2014
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferech
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 1 ZB 18.257
bei uns veröffentlicht am 23.05.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 6b K 14.5490
bei uns veröffentlicht am 02.09.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 6b K 14.5490
Im Namen des Volkes
Urteil
verkündet am 2. September 2015
(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)
6b. Kammer
..., Urkundsbeamter
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag; Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - 12 ZB 14.701
bei uns veröffentlicht am 05.05.2014
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Wohngeld in Form des Lastenzu
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2015 - M 6a K 14.3955
bei uns veröffentlicht am 17.07.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 6a K 14.3955
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 17. Juli 2015
(§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO
6a. Kammer
..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Sachgebiets-Nr. 250
Haupt
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 8 ZB 17.31372
bei uns veröffentlicht am 18.01.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anfo
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 16a D 15.2267
bei uns veröffentlicht am 24.05.2017
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der am 1977 geborene Beamte leistete nach dem Abitur im Juni 1996 von Juli 1996 bis April 1997 Wehrdienst. Von Mai 1997 bis Juli