Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2015 - 4 S 630/15

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 45.361,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig, längstens bis zum Ablauf des 30.09.2017, hinauszuschieben, zu Unrecht abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 hinauszuschieben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2015, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 5 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 sowie Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28.03.2013, a.a.O. m.w.N.).
I.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) ist, wonach § 39 LBG und § 45 Abs. 2 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.).
2. Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris).
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich einerseits aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 m.w.N. und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Andererseits kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich insoweit nur eingeschränkt überprüfbar sind. Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und hiermit zu vereinbarenden politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Da die dienstlichen Interessen insoweit wesentlich von in der Sphäre des Dienstherrn bzw. hier des Antragsgegners im Zusammenwirken mit der akademischen Selbstverwaltung der Beigeladenen zu treffenden Festlegungen abhängen, trifft diesen insoweit die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O., m.w.N.). Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), ist dabei eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat hier eine im Hinblick auf die Organisationshoheit des Dienstherrn jedenfalls für den Bereich der hierarchisch gestalteten, weisungsgebundenen Verwaltung untypische Entscheidung getroffen, indem er dem einzelnen Beamten einen Rechtsanspruch eingeräumt und den Dienstherrn zur Durchsetzung der von diesem wahrzunehmenden öffentlichen Belange auf Einwendungen beschränkt hat. Für den Erfolg der Einwendungen sind aber keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass hier mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Es genügt damit, ist aber auch erforderlich, dass mit den gesetzlichen Zielen der freiwilligen Weiterarbeit, denen der Rechtsanspruch hierauf dient, grundsätzlich zu vereinbarende dienstliche Interessen im Einzelfall diesem Rechtsanspruch vorgehen.
3. a) Für die Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sind zunächst die Ziele der Übergangsregelung in den Blick zu nehmen. Diese Regelung ist Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesGBW) dienstrechtlich, wie dargelegt, einen Anspruch hierauf geschaffen. Mit diesem soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Voraussetzung für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607) und, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) der Zweck verfolgt werden, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die freiwillige Weiterarbeit führt in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Inanspruchnahme zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389). Zugleich kann eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und Ungleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können, vermieden werden (Senatsbeschlüsse vom 15.01.2013 und 28.03.2013, jeweils a.a.O.). Dadurch, dass ein entsprechender Antrag während der Übergangsphase nur abgelehnt werden darf, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607), wird sichergestellt, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft. Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRG kommen damit hier im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind und dementsprechend vom Gesetzgeber bei der vorliegenden Regelung bereits berücksichtigt worden sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.; Poguntke, Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Initiative des Beamten, DÖV 2011, 561 ff. m.w.N.).
b) Mit diesen Zielen müssen damit auch die dienstlichen Interessen, die dem Rechtsanspruch entgegengehalten werden, grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch in diesem Sinne entgegenstehende dienstliche Interessen dabei insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Belange stimmen mit dem in dem Ziel der Verringerung der Versorgungslast enthaltenen Einspargedanken überein und lassen im Übrigen erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Weiterarbeit nicht unabhängig von der Notwendigkeit der Aufgabenwahrnehmung besteht und auch im Falle einer - hier nicht in Rede stehenden - eingeschränkten Dienstfähigkeit gegenüber dem dienstlichen Interesse an einer optimalen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zurücktritt.
II.
Danach ist hier ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der am 15.07.1949 geborene Antragsteller, der mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 30.09.2019 gestellt hat und diesen im erstinstanzlich anhängigen Klageverfahren für die Zeit bis zum 30.09.2017 (Ende des Sommersemesters) weiterverfolgt, hat einen Anspruch auf Hinausschieben glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner dienstliche Interessen, die dem entgegenstehen, nicht hinreichend dargelegt hat.
10 
Der Antragsgegner hält dem Rechtsanspruch des Antragstellers das dienstliche Interesse an der Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans 2014 - 2018 der beigeladenen ... ..., zu dem das zuständige Ministerium am 26.03.2015 seine Zustimmung erteilt hat, entgegen. Darin hat die Beigeladene vorgesehen, die Professur des Antragstellers in ihr Nachwuchsförderungskonzept aufzunehmen und anstelle der Nachfolge im Wege der Ausschreibung einer W3-Professur eine W 1-Professur mit Tenure Track einzurichten.
11 
1. In Anwendung des Tenure Track-Modells soll dabei die derzeit vom Antragsteller bekleidete Professur, soweit erkennbar, zwar zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum in ihrer Wertigkeit herabgestuft werden (vgl. dazu unten). Dennoch ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Fall einer „Einsparung von Planstellen“ vergleichbar. Ziel des Tenure Track-Verfahrens der Beigeladenen ist die (Nach-)Besetzung eines - nicht verbindlich bestimmten - Anteils freier bzw. frei werdender unbefristeter und regulärer W3-Professuren (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die W3-Professur des Antragstellers im Philosophischen Seminar dauerhaft wegfällt. Es ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass diese Professur sechs Jahre lang als W1-Stelle mit Tenure Track verwendet werden soll (zur Unterbesetzung vgl. unten), um anschließend wieder als W3-Stelle aufgewertet und - vorzugsweise - mit dem Inhaber dieser Professur besetzt zu werden, wobei von einer Ausschreibung abgesehen werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 4 LHG). Dieses Besetzungsverfahren dient nicht der Einsparung von Mitteln (zur Konzeption des Tenure Track-Modells siehe unten).
12 
2. Auch eine bereits von den zuständigen Gremien beschlossene - zu einem bestimmten Zeitpunkt - vorgesehene Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der Professur haben die Beigeladene und der Antragsgegner nicht dargelegt. In der Stellungnahme vom 08.08.2014 im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat sich die Beigeladene (vgl. Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26.03.2015, der sie sich angeschlossen hat) zwar dahingehend geäußert, dass die neu zu besetzende W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ ausgerichtet werden soll und damit gegenüber der aktuellen Besetzung ein deutlich anderes Profil erhalten solle. Die im Struktur- und Entwicklungsplan aufgeführte Weiterführung des Forschungsschwerpunkts beziehe sich ausschließlich auf die Epochenbindung „Neuzeit und Moderne“. Ihr folge auch die Neuausrichtung der bisherigen W3-Professur. Im Widerspruchsbescheid heißt es dementsprechend, die freiwerdende Professur solle als W1-Professur mit Tenure Track auf „Logik und Sprachphilosophie“ entsprechend dem Nachwuchsförderungskonzept der ... ... weitergeführt werden. Die Denomination, welche den Schwerpunkt in der Epoche „Neuzeit und Moderne“ setze, bleibe erhalten. Verbindliche Entscheidungen der für eine(n) Änderung(santrag) zuständigen Gremien der Beigeladenen für eine Neuausrichtung der Professur werden nicht benannt, sondern es wird im Folgenden ausschließlich auf die Darlegungen zum Nachwuchsförderungskonzept im Struktur- und Entwicklungsplan verwiesen, die sich zur Änderung des Aufgabenbereichs nicht verhalten. Aus der Beschwerdeerwiderung des für eine Entscheidung über einen Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG grundsätzlich zuständigen Antragsgegners ergibt sich hierzu ebenfalls nichts.
13 
Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Inhabers beabsichtigte inhaltliche Neuausrichtungen von Lehrstühlen den Verlängerungsansprüchen der betroffenen Professoren entgegengehalten werden können. Hinzuweisen ist lediglich auf Folgendes:
14 
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Übergangsregelung, die, wie bereits dargelegt, Hochschullehrer ausdrücklich einbezieht, auch deren Rechtsanspruch auf Weiterarbeit - im Unterschied zu dem der Richter – durch die Möglichkeit der Einwendung entgegenstehender dienstlicher Interessen einschränkt, und hierin eine Berücksichtigung der institutionellen Garantie der Hochschule und ihrer Selbstverwaltung sieht, ist zu bedenken, dass die Auslegung und Anwendung dieser Übergangsvorschrift auch im Einklang mit der Freiheit und insbesondere Unabhängigkeit von Forschung und Lehre der Hochschullehrer erfolgen muss. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG, die im Zusammenhang mit § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG zu sehen ist, wonach Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Auch die Besonderheit, dass ihnen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Vorlesungen und zur Beteiligung an Prüfungen sowie grundsätzlich der Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern weiterhin zustehen, kann jedenfalls einem, wie hier, vom Gesetzgeber im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit bewusst auch Hochschullehrern eingeräumten Rechtsanspruch nicht entgegengehalten werden (vgl. Poguntke, a.a.O. S. 561 m.w.N.).
15 
3. Der Antragsgegner hat sich in seinen Verfügungen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich auf den von der Beigeladenen beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan berufen, zu dem er vorträgt, dieser sehe die Neustrukturierung des Fachbereichs und die Besetzung der Professur des Antragstellers im Rahmen des Tenure Track-Modells - nach Ablauf einer Stellenbesetzungssperre von 6 Monaten - vor.
16 
Mit dem Tenure Track-Modell sollen Nachwuchsprofessoren besser gesicherte und unabhängigere Arbeitsverhältnisse als die hierfür eingesetzten Mittelbaustellen geboten werden. Auf diese Weise soll der (professorale) Nachwuchs von frühzeitiger Selbständigkeit profitieren und eine verbindliche Karriereperspektive erhalten. Dieses Konzept betrifft die Personalplanung und -bewirtschaftung, die der Beigeladenen im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und dem Antragsgegner als Dienstherrn obliegen und diesen einen weiten Spielraum lassen. Aus einem solchen Konzept können sich grundsätzlich dienstliche Interessen von Gewicht ergeben.
17 
Zwar liegt es auf der Hand, dass es sich bei der Ausrichtung der Personalplanung und -bewirtschaftung auf die Nachwuchsförderung nicht um einen Belang handelt, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Rechtsanspruch des Beamten und auch des Professors allgemein entgegengehalten werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13 -, Juris m.w.N.). Denn damit könnte wider der gesetzgeberischen Absicht jeder Neubesetzung gegenüber der freiwilligen Weiterarbeit der Vorrang eingeräumt werden. Etwas anderes gilt auch nicht für das spezielle Anliegen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Insoweit ist hier insbesondere zu bedenken, dass der Gesetzgeber, der diesen Rechtsanspruch ausdrücklich auch für Professoren in der Übergangszeit geschaffen hat, sich darüber bewusst gewesen sein dürfte, dass es in dieser Zeit auch zu Nachteilen für den wissenschaftlichen Nachwuchs kommen wird. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Zweifel daran geäußert, ob das allgemeine Interesse an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Neubesetzung einer freiwerdenden Professur dem übergangsweise bis 2028 bestehenden Rechtsanspruch auf freiwillige Weiterarbeit entgegengesetzt werden kann.
18 
Das vorliegende Tenure Track-Modell der Beigeladenen steht aber, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, trotz dieser Zielsetzung dem Anspruch auf Weiterarbeit nicht unvereinbar entgegen. Es sieht vor, dass ein Anteil der frei werdenden W3-Professuren zunächst durch vorgezogene Berufungen über W1-/W2-Tenure Track „gespiegelt“ und in der Regel nach sechs Jahren mit den erfolgreichen Juniorprofessoren nachbesetzt werden. Die Berufung auf die unbefristete Professur erfolgt dabei nach einem strengen, teils externen Evaluationsverfahren (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Bei negativer Tenure-Entscheidung oder Abspringen der Juniorprofessor/innen erfolgt - vorbehaltlich anderer Planung - eine Ausschreibung auf W3-Niveau und eine externe Nachbesetzung (vgl. Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9).
19 
In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass im Hinblick auf künftig frei werdende W3-Professuren vorgezogene Berufungen auf befristete W1- oder W2-Professuren mit Tenure Track erfolgen sollen. Die hierfür notwendigen Nachwuchsprofessuren sollen grundsätzlich durch Umwandlung von (bisher weisungsgebundenen, befristeten) Mittelbaustellen (A13/E13-Stellen) geschaffen werden, die aktuell noch direkt einzelnen Professuren bzw. Fakultäten zugeordnet sind (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Eine Unterbesetzung von W3-Professuren ist ebenfalls denkbar, setzt aber voraus, dass sich dies positiv auf den Vergaberahmen auswirkt (vgl. Präambel zum Tenure Track im Struktur- und Entwicklungsplan, S. 106 f.; vgl. auch Ergebnispapier der Arbeitsgruppe Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Mittelbau und den nichtwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt von der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, 04.07.2013, S. 9). Dieses Konzept als solches enthält keine Aussage zum Umgang mit Verlängerungsansprüchen der Inhaber der W3-Professuren, deren Nachfolge durch „Spiegelung“ oder Unterbesetzung vorbereitet werden soll. Es ist insoweit als neutral zu werten. Auch die Anwendung dieses Modells durch die Philosophische Fakultät geht nicht grundsätzlich auf bestehende Rechtsansprüche auf Weiterarbeit der Professoren, die im Planungszeitraum die Regelaltersgrenze erreichen, ein und trifft hierzu keine Entscheidung.
20 
Auch die konkrete, die Professur des Antragstellers betreffende Maßnahme enthält keine Aussage zu seinem Verlängerungsanspruch. In dem Struktur- und Entwicklungsplan für 2014 - 2018 wird in den textlichen Ausführungen zur strategischen Planung des Philosophischen Seminars dargelegt, es bestehe die Möglichkeit der Spiegelung frei werdender Professuren durch Juniorprofessuren mit Tenure Track. Um solchen Professuren zusätzliche Handlungsspielräume für die Gestaltung ihrer Forschung zu eröffnen, solle die Möglichkeit geboten werden, diese Professuren konzeptionell in FRIAS einzubeziehen und als Forschernachwuchsgruppen von dort auszustatten. Das Philosophische Seminar habe entschieden, in der Nachfolge ...l dieses Modell der Spiegelung zu nutzen. Die der Professur zugeordnete Mitarbeiterstelle werde dann für sechs Jahre als Juniorprofessur ohne Tenure Track besetzt (S. 206). Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob bzw. in welcher Weise die in Frage stehende W3-Stelle im streitigen Verlängerungszeitraum bis 30.09.2017 überhaupt für die Schaffung der Junior-Professur verwendet werden soll. Weder der Hinweis auf das Modell der „Spiegelung“, der für eine vorgezogene parallele Einrichtung einer W1-Professur sprechen dürfte (vgl. hierzu oben), noch die vorangehenden Ausführungen lassen dies erkennen. Auch, dass die Stelle zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausscheidens für einen erfolgreichen Inhaber einer Junior-Professur mit Tenure Track bereits hinterlegt worden wäre, dessen „Übernahme“ nun ansteht, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen.
21 
In der Übersicht über frei werdende Professuren und Neueinrichtungen wird die Professur des Antragstellers mit der Wertigkeit W3 und dem voraussichtlichen Ausscheiden zum 31.03.2015 aufgeführt. In der Rubrik Planung heißt es hierzu: keine Wiederbesetzung (Weiterführung als W1 mit TT). Dies dürfte nicht vollumfänglich den textlichen Ausführungen zur „Spiegelung“ im Sinne des Tenure Track-Modells (vgl. hierzu oben) entsprechen. Aus dem Anschreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät vom Juli 2013 an den Rektor der Universität, mit dem der Struktur- und Entwicklungsplan der Philosophischen Fakultät, der vom Fakultätsrat am 01.07.2013 beschlossen worden ist, übersandt wurde, lässt sich zudem nicht eindeutig erkennen, ob auch die Eintragungen in der Rubrik Planung auf diesem oder ggf. einem vorangegangenen Beschluss beruhen und ob ihnen neben den textlichen Ausführungen Bedeutung zukommen sollte. Aber auch, wenn man - was den Ausführungen des Antragsgegners und der Eintragung unter der Rubrik Planung entsprechen dürfte, auf die er sich beruft - davon ausgeht, dass hier eine Juniorprofessur mit Tenure Track im Wege der Unterbesetzung geschaffen werden soll, ist nicht erkennbar, dass hierzu eine auch zeitlich konkrete Entscheidung der zuständigen Gremien - in der auch die Auswirkungen einer solchen mehrjährigen Unterbesetzung u.a. auf das Lehrangebot (vgl. § 1 LVVO) zu regeln gewesen wären - getroffen worden ist, die mit dem Verlängerungsanspruch des Antragstellers kollidiert. Die im Struktur- und Entwicklungsplan in der Übersicht zu frei werdenden Professuren und Neueinrichtungen in der Rubrik „Voraussichtliches Ausscheiden“ enthaltenen Daten sind ersichtlich am Erreichen der Regelaltersgrenze oder Ablauf von Befristungen orientiert. Diese Datumsangabe allein lässt damit auch im vorliegenden Fall ein dienstliches Interesse an der Umsetzung der Nachfolgeplanung für den Fall des Ausscheidens zu einem konkreten Zeitpunkt nicht erkennen.
22 
Eine konkrete, verbindliche Planung, aus der sich eine andere Bedeutung dieses Datums ergeben könnte, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass dieses Datum als frühestmöglicher Termin deshalb maßgeblich sein soll, weil eine unverzügliche Umsetzung dieser im Planungszeitraum 2014 - 2018 vorgesehenen Maßnahme im vorrangigen dienstlichen Interesse läge. Vorgetragen wird insoweit lediglich, dass man beim jetzigen Stand der Sichtung des akademischen Marktes bei einer zeitnahen Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags davon ausgehen könne, dass dank der gewohnten effizienten Gremienarbeit die Besetzung der vorgesehenen W1-Professur mit Tenure Track zum WS 2015/16 erfolgen könne (E-Mail der Leiterin Abteilung 3.1 vom 27.01.2015 im Auftrag des Rektors an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst). Zeitliche Festlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind auch im Laufe des Verfahrens nicht sichtbar geworden. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, ob und ggf. wann und aus welchen Gründen eine verbindliche Entscheidung für eine Unterbesetzung der W3-Professur des Antragstellers zum baldmöglichsten Termin vom Antragsgegner im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Beigeladenen getroffen worden ist.
23 
Zudem hätten - unterstellt, es gebe eine verbindliche zeitliche Vorgabe - für die Annahme der Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses an der Unterbesetzung ab dem Wintersemester 2015/2016 der Rechtsanspruch des Antragstellers sowie mögliche Umsetzungsalternativen, die mit diesem ganz oder zumindest teilweise vereinbar sind, für die geplante Maßnahme entweder in dem Struktur- und Entwicklungsplan selbst oder aber spätestens aufgrund seiner Geltendmachung in den Blick genommen werden müssen. Aus dem dargelegten Konzept des Tenure Track der Beigeladenen selbst (vgl. dazu oben) lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass Juniorprofessuren mit Tenure Track grundsätzlich zu Lasten von W3-Professuren der jeweiligen Fakultäten realisiert werden müssten. Vielmehr stellt sich die Unterbesetzung von W3-Stellen eher als nachrangiges Instrument im Tenure Track Modell dar, bei deren Nutzung u.a. die Auswirkungen auf den Vergaberahmen, das Gesamtlehrdeputat und die Aufnahmekapazität zu bedenken sein dürften. Für die Darlegung, dass Handlungsalternativen nicht gegeben oder untunlich sind, reichen aber jedenfalls weder der Hinweis, dass die Finanzierung einer W1-Stelle aus anderen Mitteln als den Personalmitteln nicht möglich sei und auch die notwendige Kapazität im Fachbereich weit überschreiten würde, noch die Aussage, dass das Nachwuchsförderungskonzept mit den der Beigeladenen zur Verfügung stehenden Professorenstellen umgesetzt werden müsse, aus.
24 
Konkrete Beispiele, wie der bestehende Rechtsanspruch der Professoren auf freiwillige Weiterarbeit bei der Umsetzung des Tenure Track Modells berücksichtigt werden kann, finden sich dagegen im Struktur- und Entwicklungsplan in den Konzepten anderer Fakultäten. Die philologische Fakultät geht unter Berücksichtigung der „Option 68“ davon aus, dass bei deren Inanspruchnahme die vorgesehenen Nachfolgen für W1-Stellen mit Tenure Track oder Wiederbesetzungen im Sinne einer Unterbesetzung von W3-Stellen ggf. erst später, d.h. 2 1/2-Jahre nach dem an dem Eintritt der Regealtersgrenze orientierten voraussichtlichen Ausscheiden erfolgen werden (S. 202). Die Fakultät für Mathematik und Physik berücksichtigt bereits vorliegende Anträge auf Weiterarbeit nicht nur bei der vorgezogenen Nachbesetzung im Wege einer W1-Professur mit Tenure Track, sondern auch bei einer beabsichtigten vorgezogenen Nachbesetzung einer W3-Professur als solcher durch Zwischenfinanzierungen bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Professoren, um deren Nachfolge es geht (S. 215 bis 217).
25 
Nach alledem hat die beantragte einstweilige Anordnung zu ergehen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG hält der Senat eine Regelung bis zum Ende des Sommersemesters 2015 für sachgerecht.
26 
Im Klageverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen dem geltend gemachten Hinausschiebensanspruch ganz oder teilweise entgegenstehender dienstlicher Interessen erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (vgl. auch BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 246). Der Streitwert berechnet sich damit im vorliegenden Verfahren aus der Hälfte der Summe der für das Jahr 2015 zu zahlenden Bezüge (hier: 6 x 7.560,26 EUR Grundgehalt, vgl. auch § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 45.361,56 EUR. Eine Kürzung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war nicht vorzunehmen (vgl. Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014; Beschluss des Senats vom 29.10.2013 - 4 S 1780/13 -, Juris).
29 
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2015 - 4 S 630/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2015 - 4 S 630/15 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 45


(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen, 1. welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,2. ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,3. ob und in welcher

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 39


(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten 1. die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;2. die Bezeichnung des Gegensta

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 36


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berecht

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2015 - 4 S 630/15 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2015 - 4 S 630/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Okt. 2013 - 4 S 1780/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2013 - 3 K 1404/13 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Der Streitw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2013 - 4 S 648/13

bei uns veröffentlicht am 28.03.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2013 - 7 K 490/13 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 4 S 1519/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2010 - 3 MB 18/10

bei uns veröffentlicht am 23.08.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2015 - 4 S 630/15.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 B 11007/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Juli 2018 abgeändert und der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2018 - 4 S 1359/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2018 - 6 K 4171/18 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2018 - 6 K 4171/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 42.692,76 EUR festgesetzt. Gründe   I.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2018 - 4 S 484/18

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2018 - 3 K 7006/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.0

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2013 - 7 K 490/13 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 2/3, der Antragsteller zu 1/3.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 46.676,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 21.12.2011, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014, hinauszuschieben, zu Unrecht vollumfänglich abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht komme. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden sind und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats hinauszuschieben, der auf den Monat folgt, in dem dem Antragsteller eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.02.2013 zugestellt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2014. Einen weitergehenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat sieht mit Blick auf die gegebene Eilbedürftigkeit keinen Anlass, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2013, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG, § 14 Abs. 2 Satz 1 KIT-G; s. nunmehr auch § 13 Abs. 1 KIT-G, wonach der Antragsgegner seit dem 01.01.2013 Dienstherr ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung des Personals und zur Übertragung des Vermögens auf das KIT vom 22.05.2012, GBl. S. 327) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da in dem vom Tenor umfassten Zeitraum auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/08 -, NVwZ-RR 2004, 63; zu einer vergleichbaren Fallgestaltung VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris).
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers ist die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793) i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Kit-G. Danach sind § 39 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 LHG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Professorinnen und Professoren - wie den Antragsteller - tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten bzw. Professor einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Ruhestands wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen damit im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ gemacht werden. Ein entsprechender Antrag soll während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607). Die Übergangsregelung verfolgt in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten und Professoren zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs zugleich eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.).
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris). Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat dabei keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O., m.w.N.).
Das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig - so auch hier - in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.). Diese müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Das erfordert, nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen. Der Antragsteller, der mit Schreiben vom 21.12.2011 rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 Satz 4 LHG) einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands bis zum 31.12.2014 gestellt hat, hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf dessen vorläufiges Hinausschieben glaubhaft gemacht.
Soweit sich der Antragsgegner pauschal auf langfristige Planungen zum Wegfall der Professur und des Instituts beruft, können diese dem bis zum 31.12.2014 befristeten Hinausschiebensanspruch des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, denn konkrete Planungen oder gar Entscheidungen zur Auflösung des Lehrstuhls und/oder des vom Antragsteller geleiteten Instituts sind insoweit weder vorgetragen worden noch in den Akten dokumentiert. Der behaupteten Planung struktureller Reformen dieser Art steht im Gegenteil sogar entgegen, dass im KIT-Zukunftskonzept ... vom 22.12.2011 das Institut und die Professur des Antragstellers (noch) als wichtig eingeschätzt und nicht in Frage gestellt werden (vgl. KIT-Zukunftskonzept ... S. 21 f., 29). Diesem Zukunftskonzept hat das Präsidium des Antragsgegners mit Beschluss vom 22.10.2012 im Grundsatz zugestimmt, ohne dass eine anderweitige Konzeption seither formuliert worden wäre. Die ausgeschriebene Juniorprofessur für ... ... ... kompensiert zwar möglicherweise einen Teil der Aufgaben des Antragstellers (vgl. hierzu den Antrag der Fakultät für ... und ... auf Freigabe der Juniorprofessur vom 16.08.2012). Eine strukturelle Neuausrichtung des insgesamt vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgabenbereichs ist aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen des Antragsgegners jedoch nicht erkennbar, im Gegenteil sind nach wie vor die Lehrverpflichtungen des Antragstellers wahrzunehmen, ohne dass im Zusammenhang mit der Ablehnung des Hinausschiebensantrags geklärt worden wäre, wer diese Aufgaben in Zukunft wahrnehmen wird (vgl. hierzu die E-Mail des Studiendekans vom 11.03.2013 zur Notwendigkeit, kurzfristig Ersatzdozenten zu benennen für die vom Antragsteller angebotenen Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen, VG-Akte S. 483). Ebenso wenig gibt es ein konkretes Konzept, wie die vom Antragsteller betreuten Forschungsprojekte und Doktorarbeiten fortgeführt bzw. „abgewickelt“ werden sollen.
Auch die im Hinblick auf die sogenannte „Nachhaltigkeitsentscheidung“ zugunsten der im Rahmen einer New Field Group (NFG) eingerichteten ...-Professur von Professor Z. vorliegende Beschlusslage reicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aus, um entgegenstehende dienstliche Interessen hinreichend darzutun. Weder vor noch nach der Stellung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben die zuständigen Gremien der Fakultät bzw. des Antragsgegners eine im Hinblick auf Zeitpunkt und Personen hinreichend konkrete Entscheidung getroffen, dass die Stelle des Antragstellers ab dem 01.04.2013 zur Verstetigung der Professur für ... (Professor Z.) verwendet werden soll. Der Einsatz von Stellen und Ressourcen darf sich jedoch nicht auf vage Planungen oder bloße Absichtserklärungen beschränken, wenn ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im hier maßgeblichen Sinne geltend gemacht werden soll.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll oder Planstellen eingespart werden sollen (LT-Drs. 14/6694 S. 607). Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die vorliegende Konstellation im Ansatz einen vergleichbaren Fall zur „Einsparung von Planstellen“ beinhaltet, wenngleich die Planstelle des Antragstellers tatsächlich nicht und die Planstelle von Professor Z. erst zum 01.01.2014 wegfallen sollen. Die Planung des Antragsgegners sieht jedoch eine vergleichbare „Kompensationsmaßnahme“ im Zusammenhang mit der (wohl) auslaufenden Drittmittelfinanzierung für die NFG-Professur für ... vor. Die Planstelle des Antragstellers soll ab dem 01.04.2013 zur Verstetigung der bislang drittmittelfinanzierten Stelle von Professor Z. herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um Belange der Personalplanung und -bewirtschaftung, die dem Antragsgegner als Dienstherrn im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung obliegen und einen weiten Spielraum lassen. Insoweit können grundsätzlich dienstliche Gründe von solchem Gewicht vorliegen, dass sie dem im Regelfall bestehenden Hinausschiebensanspruch entgegenstehen können. Erforderlich sind aber entsprechend verbindliche und hinreichend dokumentierte Umsetzungsmaßnahmen der zuständigen Entscheidungsgremien. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Planungen und Vorfeld-Entscheidungen genügen diesen Erfordernissen nicht.
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Der Antragsgegner hat hierzu zuletzt im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass zur Nachhaltigkeit der Professur von Professor Z. „schon immer“ die Planstelle des Antragstellers vorgesehen gewesen sei und zwar nicht erst 2017, sondern bereits mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum 31.03.2013. Die Stelle könne „durch den Wegfall der Finanzierung im Rahmen der Exzellenzinitiative“ nicht mehr besetzt sein. Die diesbezüglich maßgeblichen Entscheidungen ergäben sich aus dem Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 03.08.2011. Dieser Beschluss habe nicht nur dazu dienen sollen, dass die New Field Groups nachhaltig gesichert würden, sondern insbesondere dazu, Herrn Professor Z. in die Grundfinanzierung (Finanzierung aus Landesmitteln) zu überführen. Daraus ergeben sich ebenso wie aus den bereits im Ablehnungsbescheid vom 30.01.2013 und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht formulierten Erwägungen keine hinreichend konkretisierten dienstlichen Interessen, die dem Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehen könnten.
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Nach den vorgelegten Unterlagen aus der erweiterten Präsidiumssitzung des Antragsgegners vom 03.08.2011 lautet der damals gefasste Beschluss wie folgt: „1. Das Präsidium stimmt den Vorschlägen zur Sicherung der NFG-Nachhaltigkeiten zu. 2. Das Projektteam ExIn II wird beauftragt, die Lösungsvorschläge entsprechend in den ZUK2-Antrag und die Finanzplanung ZUK2 aufzunehmen. 3. Die zuständigen Vizepräsidenten und CSOs werden gebeten, in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Fakultät[en] und Programmen für die Umsetzung zu sorgen. 4. Das Präsidium macht den internen kw-Vermerk auf die Stelle W. [des Antragstellers] rückgängig, damit die Fakultät die W.Stelle mit externem kw-Vermerk versehen und für die Nachhaltigkeit von Professor Z. nutzen kann (siehe auch Anlage 4).“ Aus der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 28.07.2011 ergibt sich, dass es (lediglich) um die Klarstellung der „Nachhaltigkeit“ im Sinne einer schrittweisen Überführung der NFG-Professuren in die Grundfinanzierung bis Oktober 2017 ging, wobei sich aus Anlage 1 im Hinblick auf die erst zum 01.04.2011 besetzte NFG-Professur für ... ergibt, dass die Finanzplanung aus Drittmitteln zunächst wohl (vor dem Scheitern in der Exzellenzinitiative II) bis zum 31.03.2016 vorgesehen war. Durch das Präsidium des Antragsgegners wurde insoweit am 03.08.2011 lediglich die Grundsatzentscheidung zur Sicherung der Nachhaltigkeit der ...-Professur durch die Planstelle des Antragstellers getroffen, der bis dahin bestehende interne kw-Vermerk (nach dem bis dahin gültigen und im Zusammenhang mit der Freigabe der W3-Professur für ... stehenden Beschluss des Rektorats vom 03.12.2008 sollte die Stelle des Antragstellers nach dessen - zeitlich nicht näher bezeichneten - Ausscheiden an das Rektorat zurückfallen, vgl. hierzu VG-Akte S. 319 und die im Beschluss vom 03.08.2011 in Bezug genommene Anlage 4 zur Beschlussvorlage vom 28.07.2011) wurde rückgängig und damit der Weg für die Fakultät frei gemacht, die Stelle des Antragstellers in der Folge tatsächlich konkret zu nutzen (vgl. zur Diskussion von Planungsvarianten in der Fakultät auch Anlage 2 zur Beschlussvorlage vom 28.07.2011). Dabei wurde das Ausscheiden des Antragstellers lediglich aufgrund der damaligen Aktenlage mit seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 31.03.2013 angegeben (s.a. Anlagen 1 und 3 der Beschlussvorlage vom 28.07.2011). Eine (Vor-)Entscheidung im Hinblick auf den späteren Hinausschiebensantrag wurde insoweit nicht getroffen.
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Danach steht eine verbindliche Entscheidung der Fakultät zur Finanzierung der Professur Z. aus Mitteln der Planstelle des Antragstellers ab dem 01.04.2013 noch aus (s. hierzu auch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“). Nach § 20 Abs. 2 KIT-G i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 LHG und § 9 Abs. 4 der Gemeinsamen Satzung des Antragsgegners vom 21.03.2011 ist der Fakultätsvorstand im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen zuständig für die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 LHG. Vage diesbezügliche Planungen oder die irrige Annahme, bereits entschieden zu haben, genügen hierfür nicht, vielmehr bedarf es auf der Grundlage des gestellten Antrags und des damit verbundenen grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und vor dem Hintergrund des Scheiterns des Antragsgegners in der Exzellenzinitiative II (erst) im Juni 2012 einer aktuellen Überprüfung der Sach- und Interessenlage unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Finanzierungsalternativen. Nicht zuletzt genügt in diesem Zusammenhang auch die nicht näher erläuterte Behauptung des Antragsgegners, dass die Mittel für die Finanzierung der NFG-Professur von Professor Z. am 31.03.2013 ausliefen und die Planstelle zum 01.01.2014 wegfalle, den Darlegungserfordernissen nicht, zumal nach dem vorgelegten Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 04.03.2010 der Wegfallvermerk auf der Stelle von Professor Z. bereits mit Ablauf des Förderzeitraums zu vollziehen wäre. Die Planstelle von Professor Z. wird ausweislich des Ablehnungsbescheids vom 30.01.2013 aus Mitteln der Exzellenzinitiative finanziert, die nach der negativen Entscheidung über den Antrag zur Exzellenzinitiative II nunmehr in der Auslauffinanzierung sind. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“ zeigt in diesem Zusammenhang eine ganz unterschiedliche Handhabung der Auslauffinanzierung. Welche konkreten Entscheidungen insoweit im Hinblick auf die hier betroffene New Field Group um Professor Z. getroffen wurden, wurde trotz der vom Antragsteller erhobenen Bedenken bislang nicht erläutert. Und auch aus den weiter vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beschlüssen und Planungen seitens der Fakultät und des (erweiterten) Präsidiums ergeben sich keine dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehenden hinreichend konkretisierten und dokumentierten dienstlichen Interessen.
13 
Nach dem Beschluss des Fakultätsrats vom 08.07.2009 ist für den Fall, dass die beantragte Professur für ... vom Rektorat nicht auf Dauer finanziert wird (in Aussicht gestellt war vom Rektorat eine Finanzierung der Stelle für 5 Jahre), die Nachhaltigkeit der Stelle „aus dem Bereich ... sicherzustellen“. Ein konkreter Bezug zum Antragsteller wurde insoweit angesichts der Tatsache, dass der „Bereich ...“ mehrere Professuren - davon zwei derzeit vakant - umfasst, nicht hergestellt. Darüber hinaus fehlt auch eine zeitliche Festlegung. Soweit in der Sitzung des Fakultätsrats vom 08.07.2009 der Bericht des Dekans aus der Strukturkommission vom 19.06.2009 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, sollten nach dem Protokoll zur Sitzung der Strukturkommission vom 19.06.2009 für die neu zu schaffende Professur ... der derzeitige Bereich ... des Instituts für ... ... ... und das Institut für ... ... ... des Abwassers zusammengeführt werden. Die frei werdende C4-Stelle sollte für die ... ausgeschrieben werden. Lediglich vage ist in diesem Zusammenhang die Rede von einer möglichen Neustrukturierung nach dem Ausscheiden des Antragstellers „2012“. Insgesamt handelte es sich insoweit jedoch um unverbindliche Zukunftsplanungen, die so nicht verwirklicht worden sind, vielmehr wurde die Professur für ... als NFG-Professur eingerichtet. Eine konkrete Planung zur Zusammenlegung der beiden genannten Bereiche besteht nach den vorgelegten Unterlagen bis heute nicht.
14 
Der Fakultätsvorstand hat sich in seinen Sitzungen vom 13.09.2010 und 15.06.2011 zwar mit der Nachhaltigkeitsfrage der Stelle von Professor Z. befasst und dabei kam auch der Name des Antragstellers zur Sprache, konkrete Beschlüsse wurden jedoch nicht gefasst: Am 13.09.2010 verwies der Dekan auf das Protokoll der Sitzung der Strukturkommission vom 19.06.2009, in dem festgehalten worden sei, dass nach dem Ausscheiden des Antragstellers seine Stelle zur Verstetigung der Stelle von Professor Z. verwendet und die ... und die ... zusammengeführt werden sollten. In der Vorstandssitzung vom 15.06.2011 wurde laut Protokoll über die Stelle des Antragstellers gesprochen, die die Nachhaltigkeit der Stelle von Herrn Z. sichere. Ein konkreter Beschluss für einen bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Amt wurde aber auch dort nicht gefasst. Der Fakultätsvorstand ging lediglich davon aus, dass es wohl beschlossene Sache sei, dass die Stelle des Antragstellers als Absicherung der NFG-Professur ... dienen werde (s.a. Protokoll zur Sitzung des Fakultätsvorstands vom 19.07.2011). Soweit nach dem Schreiben des Dekans der hier betroffenen Fakultät vom 09.02.2012 an die Präsidenten des Antragsgegners zum Verlängerungsantrag des Antragstellers ausgeführt wird, dass die Stelle des Antragstellers ab 01.04.2013 für die Verstetigung der Stelle von Herrn Kollegen Z. vorgesehen sei, die bis März 2013 aus NFG-Mitteln finanziert werde, wird lediglich darauf Bezug genommen, dass der Vizepräsident mitgeteilt habe, dass eine Weiterfinanzierung der Stelle von Herrn Z. aus NFG-Mitteln „nicht in Frage“ komme. Vor dem Hintergrund der hohen finanziellen Belastungen der Fakultät sei eine alternative Finanzierung der Stelle von Herrn Z. bzw. des Antragstellers aus Fakultätsmitteln „leider nicht möglich“. Ein Beschluss des Fakultätsvorstands oder des Fakultätsrats lag dem nicht zugrunde, vielmehr wurden lediglich die durch den Vizepräsidenten des Antragsgegners erteilten Auskünfte hingenommen. Eine hinreichende Konkretisierung dienstlicher Interessen durch die zuständigen Stellen liegt darin nicht.
15 
Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, dass er im Rahmen der bestehenden Planungshoheit zuletzt (nach dem Scheitern in der Exzellenzinitiative II) durch Präsidiumsentscheidung vom 28.06.2012 entschieden habe, dass die Nachhaltigkeit der Professur für ... ab dem 01.04.2013 mit der Stelle des Antragstellers sichergestellt sei, hat die Berichterstatterin um Übersendung der in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.06.2012 gebeten. Übersandt wurde daraufhin die „Übersicht Nachhaltigkeiten der New Field Groups“. Dort wird zur Frage des Verfahrens nach veränderter Ausgangslage Zukunftskonzept jedoch lediglich ausgeführt: „Einsatz Nachhaltigkeit (Stelle und Ausstattung W.) zum 01.04.2013. Kein Entscheidungsbedarf.“ Eine Entscheidung liegt darin gerade nicht, vielmehr wird von einer bereits getroffenen bzw. einer durch die Fakultät noch zu treffenden Entscheidung ausgegangen. Die insoweit vorhandene, nicht zuletzt unter anderen wirtschaftlichen Vorzeichen formulierte Planung allgemeiner Natur ist jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - kein hinreichend konkreter dienstlicher Belang, der dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehen könnte.
16 
Das Präsidium des Antragsgegners (nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 KIT-Gesetz zuständig für die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung sowie die Verteilung der für das KIT verfügbaren Stellen und Mittel, für den Universitätsbereich nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2 LHG) hat in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 20.02.2012 beschlossen, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze abzulehnen, nachdem erläutert worden war, dass „bei einer vorgezogenen Nachfolge nicht die Altersgrenze hinausgeschoben werden“ könne, was bei New Field Groups „aus strategischen Gründen“ der Fall sei. Konkret entgegenstehende dienstliche Interessen ergeben sich daraus nicht. Die wenig aussagekräftige Erläuterung hat keinerlei Einzelfallbezug. In der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 16.02.2012 wiederum wurde lediglich Bezug genommen auf bisherige - zur Begründung eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses wie gesehen unzureichende - Entscheidungen und Planungen in Präsidium und Fakultät zur Nachhaltigkeitssicherung. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Beschluss in der Sitzung des erweiterten Präsidiums vom 16.01.2013, mit dem die Ablehnungsentscheidung noch einmal bestätigt wurde.
17 
Soweit sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf beruft, dass hier ein Fall des § 3 Abs. XIII Staatshaushaltsgesetz 2010/2011 vom 01.03.2010 vorliege, wonach bei Hochschulen Planstellen für Beamte geschaffen werden können, wenn die Personalausgaben (grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag) vollständig von dritter Seite erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes bzw. ihrer Stellenübersichten übernommen werden können, steht diese im Hinblick auf die Hydrologie-Professur bestehende Verpflichtung als solche dem hier geltend gemachten Hinausschiebensanspruch nicht entgegen.
18 
Im Widerspruchsverfahren besteht für den Antragsgegner Gelegenheit, das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Interessen für den geltend gemachten Hinausschiebenszeitraum erneut zu prüfen und gegebenenfalls hinreichend konkrete und verbindliche Entscheidungen der zuständigen Stellen zu den geplanten Finanz- und Personalmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen. Angesichts der Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHG (anwendbar gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KIT-G) dürfte in diesem Zusammenhang eine Regelung des Ruhestands zum jeweiligen Semesterende geboten sein. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf laufende Forschungsprojekte und die Betreuung von Doktorarbeiten beruft, steht dieses Vorbringen einer Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner wiederholt angeboten hat, dass dem Antragsteller Räume und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, um Forschungsarbeiten abzuschließen. Auch wurde in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 20.02.2012 beschlossen, die Fortführung der Projekte des Antragstellers zu unterstützen. Mit Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 16.01.2013 wurde die Fakultät zudem gebeten, vorsorglich die Betreuung für die erst Anfang 2012 angenommenen Doktoranden des Antragstellers zu gewährleisten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Fakultät für ...
19 
Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte weitergehende einstweilige Anordnung ist der Antrag abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen. Eine solche Anordnung würde wegen der voraussichtlichen Dauer eines Klageverfahrens die Hauptsache unzulässigerweise vollständig vorwegnehmen, ohne dass dies im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich wäre. Das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebietet zum jetzigen Zeitpunkt keine weitergehende Anordnung.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch Nr. II.10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert berechnet sich aus dem 6,5fachen Wert des Endgrundgehalts von 7.181,-- EUR (vgl. dazu VG-Akte S. 297). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 32.981,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgerufen, mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum 31.07.2013 hinauszuschieben.
a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 - DRG - (GBl. S. 793) habe einen gebundenen Anspruch des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG ist (u.a.) § 39 des Landesbeamtengesetzes bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber dem dies beantragenden Beamten einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Dienstzeit einräumt. Die Bestimmung ist zwingend formuliert („stattzugeben ist“) und unterscheidet sich gerade darin wesentlich von früheren Fassungen der jeweiligen Vorschrift über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Landesbeamtengesetz.
§ 51 Satz 1 LBG in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285) sah demgegenüber noch vor, dass die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausschieben konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Diese Norm bestand nach der Rechtsprechung des Senats ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht zugleich dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen; ihr ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Dienstherr bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch die Interessen des betroffenen Beamten in den Blick hätte nehmen müssen, weshalb dem Beamten insoweit auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustand (Senatsurteil vom 08.11.1994 - 4 S 2541/94 -, Juris). Die Frage, ob an dieser Auslegung auch festzuhalten gewesen wäre, wenn dem Beamten - wie durch § 41 Abs. 2 BBG in der damals geltenden Fassung (vgl. heute: § 53 Abs. 1 BBG) - ein Antragsrecht eingeräumt gewesen wäre, konnte der Senat offen lassen. Nach § 51 Satz 1 LBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) konnte die zuständige Stelle den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten nach näheren Maßgaben hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse lag. Eine insoweit inhaltsgleich formulierte Normstruktur weist nunmehr auch die Regelung in § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes auf, die allerdings bis zum Abschluss der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG) nach Maßgabe der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung anzuwenden ist.
Der Übergang von einer „Kann“-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64). Gleiches gilt im Hinblick auf die Modifikation der - abgesehen vom Erfordernis der Antragstellung einzigen - Tatbestandsvoraussetzung: Dass der Gesetzgeber für die Übergangszeit davon abgerückt ist, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (positiv) zu fordern, und nunmehr die Hinausschiebung zum Regelfall macht, von der nur abgesehen werden darf, soweit dienstliche Interessen „entgegenstehen“, stärkt abermals die Rechtsposition des Beamten.
Entgegen der - in erster Linie auf die mit der Anhebung der Altersgrenze in § 36 Abs. 1 LBG allgemein verfolgten Ziele abstellenden - Rechtsauffassung des Beklagten entspricht dieses Verständnis auch ohne Weiteres der hinter der Übergangsbestimmung stehenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands sollten der Gesetzesentwurfsbegründung zufolge im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit „erleichtert und attraktiv gemacht“ werden (LT-Ds. 14/6694 S. 376). Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG solle ermöglichen, dass Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben könnten; ein entsprechender Antrag solle während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstünden (S. 607). Im Übrigen ist die vom Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG bereits im Gesetzgebungsverfahren als Einräumung eines Rechtsanspruchs auf freiwillige Weiterarbeit aufgefasst worden; zu einer gegenteiligen Klarstellung hat sich der Gesetzgeber gerade nicht veranlasst gesehen (vgl. die diesbezügliche Stellungnahme des Gemeindetags Baden-Württemberg, S. 745, und deren Abhandlung im Anhörungsergebnis, S. 627, sowie die Vorläufige Orientierungshilfe des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes vom 14.02.2011, S. 54, abrufbar unter www.im.baden-wuerttemberg.de).
Die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand lässt sich auch in das Regelungsgefüge der hier betroffenen Teile des Dienstrechtsreformgesetzes einordnen. Dessen Ziel war es insoweit, die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Vorbild der diesbezüglichen Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554) unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungs- und zeitgleich in das Beamtenrecht zu übertragen. Die unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung sowie sozial- und finanzpolitischer Erwägungen vorgesehene Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 36 Abs. 1 LBG) sollte nicht sofort verwirklicht werden, sondern schrittweise in Stufen bis zum Jahr 2028, um Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Übergangsregelung in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG verfolgt in Anbetracht dessen aber ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, freiwillig auf die damit verbundene „Begünstigung“ - in Gestalt der Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG - zu verzichten und ihre Dienstzeit zu verlängern. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Gesetzgeber zusätzlich weitere finanzielle Anreize für die freiwillige Weiterarbeit vorgesehen hat (§ 73 Abs. 1 LBesGBW). Mit dem freiwilligen zeitlichen Vorziehen der „Pflicht“ zur Weiterarbeit bis zur Vollendung des 67. (oder gar 68.) Lebensjahrs durch die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag des Beamten hin korrespondiert dann aber auch ein entsprechender - nur ggf. durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossener - Rechtsanspruch auf Weiterarbeit bis zur späteren Altersgrenze von 67 Jahren, wie er den (jüngeren) Beamten nach Ablauf der Übergangsfrist ohnehin zustehen wird. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruch damit zugleich eine ggf. unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2012 - 1 K 1931/12 -, Juris). Dass den Beamten in der Übergangszeit damit vorübergehend u.U. sogar - gewissermaßen „überschießend“ - ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das 67. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs eingeräumt wird, ändert nichts an dem aufgezeigten Normverständnis.
Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen zunächst - verneinend - mit der Frage auseinandersetzt, ob § 39 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 51 LBG a.F. einen Anspruch auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen bzw. begründet haben, bezieht sich dies nicht auf die Auslegung der hier anzuwendenden (Übergangs-)Bestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG. Im Übrigen unterliegt der Beklagte hierbei auch einem Fehlverständnis der diesbezüglichen Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat aus der Gesetzesentwurfsbegründung zum Änderungsgesetzes vom 03.05.2005 (GBl. S. 321; LT-Ds. 13/3783 S. 19), wo es hieß, ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde durch die Neufassung des § 51 LBG (a.F.) nicht begründet, lediglich - zutreffend - abgeleitet, es solle nach der Intention des Gesetzgebers offenbar kein gebundener Anspruch bestehen, wohl aber möglicherweise ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Hinausschiebungsantrag. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienen in diesem Zusammenhang der Begründung seiner Rechtsauffassung, wonach das baden-württembergische Landesrecht bereits vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz dem Beamten bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eine - wenn auch beschränkte - subjektive Rechtsposition eingeräumt habe, die in § 39 Satz 1 LBG fortgeschrieben worden sei. Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris). Auch die Berufung auf die - engere - Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 41 Abs. 2 BBG a.F. (Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; ebenso Beschluss vom 08.02.1993 - 3 CE 93.204 -, Juris) vermag das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Auffassung vertreten, § 41 Abs. 2 BBG a.F. gewähre dem Beamten kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, dies aber u.a. entstehungsgeschichtlich damit begründet, dass eine zunächst vorgesehene Entwurfsfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) im Gesetzgebungsverfahren verworfen worden war; zugleich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Formulierung - wie sie nunmehr vergleichbar in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG aufgenommen ist - eher für einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung spreche.
10 
Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik an den - zusätzlichen, allerdings nicht entscheidungstragenden - unionsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs kann die vorstehende, aus dem nationalen Recht abgeleitete Begründung nicht in Frage stellen.
11 
b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die Prüfung und Verneinung entgegenstehender dienstlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu hohe, von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG nicht gedeckte Anforderungen gestellt und dem Dienstherrn lediglich hinsichtlich der Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt.
12 
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu „dienstlichen Belangen“; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
13 
Diese - im Übrigen auch zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitigen (vgl. S. 4 f. der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 16.05.2012) - Maßgaben zum Prüfungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat lediglich den Inhalt des Begriffs der dienstlichen Interessen in Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG als der konkret anzuwendenden Regelung unter Berücksichtigung von deren Zielsetzung und den dahinter stehenden Wertungen des Gesetzgebers näher bestimmt, indem es u.a. die in der Gesetzesentwurfsbegründung aufgezählten Beispiele für hier einschlägige dienstliche Interessen gewürdigt und daraus u.a. ein Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet hat. Einen - danach verbleibenden - nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Dienstherrn für die Beurteilung der Frage, ob der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (UA S. 11 oben) und dabei eine Prognose der dienstlichen Eignung und Leistung des Beamten insgesamt gefordert. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
14 
Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts kann folglich im Grundsatz auch das vom Beklagten bemühte Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den Beamten ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne von Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG darstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten eines Beamten mache diesen für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet; die vom Beklagten nur unzureichend ermittelten und vorgetragenen Gründe ließen den Schluss auf das Entgegenstehen dienstlicher Interessen noch nicht zu. Der diesbezüglichen eingehenden Würdigung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.), die auf einer ausführlichen Befragung des Klägers und eines Vertreters des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - in der mündlichen Verhandlung beruht, setzt das Zulassungsvorbringen des Beklagten jedoch nichts Substanzielles entgegen. Es beschränkt sich auf die Behauptung, dienstliche Konflikte seien „benannt worden“ und es seien insoweit „ausreichende sachlich belegbare Gründe“ vorgetragen worden. Damit hält der Beklagte dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Darlegungsdefizit nur seine eigene - davon abweichende - (Ergebnis-)Einschätzung entgegen, ohne die vorgeblich belegbaren Gründe näher zu substantiieren. Insoweit geht das Zulassungsvorbringen auch zu Unrecht davon aus, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Kläger als Schulleiter eigensinnig und uneinsichtig handele und dass anzunehmen sei, aus der Sicht der Vorgesetzten des Klägers werde auch künftig in dessen Dienstführung einzugreifen sein; das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung legten ein solches Verhalten des Klägers nahe und es erscheine nicht ausgeschlossen, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten in seine Dienstführung einzugreifen sein werde. Woraus im angefochtenen Urteil das Zulassungsvorbringen die Annahme ableitet, auch das Verwaltungsgericht habe nicht in Frage gestellt, dass der Kläger nicht geneigt sei, dienstliche Anweisungen zu befolgen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die ihm vom Zulassungsvorbringen sinngemäß unterstellte Auffassung vertreten, lediglich „disziplinarwürdiges“ Verhalten des Beamten könne dienstliche Interessen beeinträchtigen; vielmehr hat es ohnehin - mangels vollständiger Ermittlung und Darlegung des Sachverhalts durch den Beklagten - nicht feststellen können, dass das Verhalten des Klägers in dieser Weise zu qualifizieren gewesen wäre (UA S. 12).
15 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
16 
Soweit der Beklagte bei der Prüfung entgegenstehender dienstlicher Interessen die „Reichweite eines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Dienstherrn“ sowie die Frage für klärungsbedürftig hält, „welche Kriterien für die Prognose maßgeblich sind“, fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob die entscheidungsrelevante Vorschrift“ - gemeint ist wohl: Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG - „allein dem öffentlichen Interesse dient“, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Bestimmung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der unter 1. a) angeführten Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres im obigen Sinne beantworten. Die vom Beklagten behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vermag die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es wird zwar die Auffassung vertreten, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht könne die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indizieren, wenn noch keine Entscheidung des angerufenen Senats vorliege (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124, RdNr. 129). Hier fehlt es jedoch bereits am Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften, nachdem Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG gerade abweichend von den übrigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand formuliert ist. Unabhängig davon setzt die Abweichung von einer Entscheidung voraus, dass das abweichende Gericht ebenso wie das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen wird, eine bestimmte Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und dass diese Rechtsauffassungen miteinander unvereinbar sind. Das ist nicht der Fall, wenn eines der beiden Gerichte eine Rechtsfrage allenfalls erwogen, dann aber (ausdrücklich) offen gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 04.02.1972 - IV B 66.71 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 86). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, auf dessen Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - (Juris) sich das Zulassungsvorbringen insoweit stützt, hat die Frage, ob die entsprechende Bestimmung des dortigen Landesrechts dem Beamten ein subjektives Recht vermittelt, gerade auf sich beruhen lassen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs hat sich - wie bereits dargelegt - in seinem Beschluss vom 26.01.1993 (a.a.O.) nicht festgelegt, ob eine der hier streitigen vergleichbare Gesetzesfassung („soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) einen Anspruch (jedenfalls) auf fehlerfreie Ermessensentscheidung einräume, wofür jedoch mehr spreche.
17 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Mit einer Abweichung „von obergerichtlicher Rechtsprechung“ anderer Oberverwaltungsgerichte kann eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Das danach maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 beträgt nach Anlage 6 zu § 28 LBesGBW 5.074,10 Euro. Anzusetzen ist die Hälfte des 13-fachen Betrags. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner – unter Ablehnung des weitergehenden Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers – im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers vorläufig bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung der Kammer in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

3

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen.

5

Der am 7. Juni 1945 geborene Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG maßgebliche Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren hinausgeschoben wird.

6

Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten landesgesetzlichen Vorschrift über die Regelaltersgrenze stehen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie – nicht entgegen. Zur Begründung wird insoweit teilweise darauf verwiesen, dass die Richtlinie nach ihrem 14. Erwägungsgrund die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gerade nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2009 – 1 B 1412/09 -, NVwZ-RR 2010, 203 f., m.w.N.). Doch selbst wenn dieser Begründung nicht zu folgen wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2007 – C – 411/05 -, NJW 2007, 3339 f.), wäre die Festlegung der Regelaltersgrenze in der genannten Gesetzesvorschrift zwar als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 AGG bzw. Art. 2 Abs. 2 a iVm Art. 1 der Richtlinie anzusehen; diese Benachteiligung wäre jedoch gemäß § 10 Abs. 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (auch) zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch eine legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Satz 1). Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, einschließen (Satz 2 a).

7

Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG festgelegte Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren erfüllt diese Rechtfertigungsanforderungen.

8

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 – (ZBR 2010, 52 ff.) unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts insoweit sinngemäß ausgeführt: Die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre werde den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerecht. Diese Festlegung sei nicht willkürlich gewählt worden, sondern entspreche langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung dieser Altersgrenze ziele auf eine günstige Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft ab und diene dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Es komme hinzu, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden müsse, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Demgemäß beruhe die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet werde. Das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stelle ein im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG legitimes Ziel dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermögliche Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus solle dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfänden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden könne. Nur so könnten ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits könne die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, seien somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zugrunde legen könne. Angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie der Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, müsse er das genannte Ziel auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- oder Besoldungsgruppe beschreibe, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiere oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlege, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert sei. Das Ziel der günstigen Altersschichtung sei auch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, welches eine ähnliche Wertigkeit aufweise wie die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beispielhaft aufgeführten beschäftigungspolitischen Ziele. Denn eine altersdurchmischte leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft sei dem Allgemeinwohl förderlich, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten. Ferner diene die Altersgrenze durchaus auch arbeitspolitischen Zielen, da nur beim Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden könnten und ein leichter planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen „Ruhestandsanwärters“ abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht werde. Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt sei auch eine im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie objektive und angemessene Maßnahme. Denn er treffe jeden Beamten gleichermaßen und sei geeignet, zu der gewünschten Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf innerhalb der Behörden störten sowie dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügten und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde. Schließlich erweise sich das Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich. Denn es trage dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Daher beständen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der genannten Regelaltersgrenze (vgl. auch Trebeck, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen, Diss., Köln 2008, veröffentlicht in der Schriftenreihe „Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse“, Bd. 116, S. 291; kritisch: Rombach, Zur gemeinschaftsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen im öffentlichen Dienst, NVwZ 2010, 102 ff.).

9

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Hessen und schließt sich dessen Erwägungen an. Deren Richtigkeit wird angesichts des dem Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie dessen Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regelaltersgrenze durch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG nunmehr auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzt worden ist.

10

Nach alledem könnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nur aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG herleiten, wonach die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Es erscheint fraglich, ob diese Regelung dem Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 26.01.1993 – 3 CE 93.79 -, BayVBl. 1993, 243 f.; offen gelassen: OVG Koblenz, Beschl. v. 17.09.2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 f.). Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze stehen dienstliche Interessen entgegen.

11

Das dienstliche Interesse im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift – dieses entspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichts – richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der Dienstherrn ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Koblenz, a.a.O ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.8.2008 – 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499 f; BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 -, E 120, 382, 384; OVG Schleswig, Urt. v. 16.5.2003 – 3 LB 107/02 -).

12

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und somit insbesondere der im dargestellten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist die Annahme des Antragsgegners, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, nach dem von den Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens unterbreiteten Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Zur Begründung seiner Annahme beruft der Antragsgegner sich unter anderem darauf, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit seine Dienstpflichten nicht in dem gebotenen Maße erfüllt und sei auch seiner Vorbildfunktion als Behördenleiter nicht mehr hinreichend gerecht geworden. Der Antragsgegner hält dem Antragsteller insoweit folgende Vorgänge vor:

14

„1. Die von Ihnen geleitete Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck ermittelte in den frühen 90er Jahren gegen eine Frau wegen des Verdachts, ihre drei Kinder getötet zu haben. In zwei Fällen wurde das Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der dritten Tat, der Tötung ihres Sohnes, wurde die Frau 1996 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe berichtete die Frau einer Mitarbeiterin im Strafvollzug, sie habe auch eine weitere Tochter getötet. Im Zuge der wieder aufgenommenen Ermittlungen erhärtete sich der durch ihre geständige Einlassung begründete, dringende Verdacht, dass die Frau tatsächlich noch zwei weitere eigene Kinder getötet habe. Im August 1998, unmittelbar nach der letzten Vernehmung, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck gleichwohl das wieder aufgenommene Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO unter Verweis auf die bereits verhängte Freiheitsstrafe ein. Auf Betreiben des Generalstaatsanwalts nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren zunächst wieder auf. Ein im Zuge der Ermittlungen eingeholtes Gutachten ergab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen war. Im Hinblick darauf baten Sie den Generalstaatsanwalt um die Zustimmung, das Ermittlungsverfahren erneut gemäß § 154 StPO einstellen zu dürfen. Dabei wiesen Sie unter anderem darauf hin, dass sowohl Sie selbst, als auch der Leiter der Abteilung für Kapitalverbrechen in Ihrer Behörde den Standpunkt verträten, das Verfahren solle eingestellt werden. Es sei zudem keinem Ihrer Staatsanwälte zuzumuten, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass in Ihrer Behörde ein Staatsanwalt Ihre Rechtsauffassung nicht teile. Daher baten Sie gleichsam hilfsweise darum, dass der Generalstaatsanwalt, wenn er schon der Einstellung des Verfahrens nicht zustimme, dieses wenigstens gemäß § 145 GVG an sich ziehe. Dies lehnte der Generalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem Ministerium ab. Letztlich unterzeichneten Sie selbst die von Ihnen zuvor als nicht vertretbar bezeichnete Anklageschrift. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren wurde die Angeklagte sodann zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Die Große Strafkammer bei dem Landgericht Lübeck sprach damit, der Auffassung des Generalstaatsanwalts entsprechend, ein gegenüber dem ursprünglichen Strafmaß mehr als verdoppeltes Strafmaß aus. Die Große Strafkammer bewertete damit die zusätzlichen Taten, die Sie unter Hinweis auf die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verfolgen wollten, als so schwerwiegend, dass eine erheblich höhere Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich war. Ihnen ist daher in diesem Falle eine eklatante Fehleinschätzung unterlaufen. Eine solche Fehleinschätzung kann in einem Einzelfall vorkommen und hätte als solche keinen Einfluss auf meine Entscheidung. Ihr damaliger Hinweis, dass es den Ihnen unterstellten Staatsanwälten nicht zuzumuten sei, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten, zeigt jedoch eine bei einem Behördenleiter nicht hinzunehmende Widerstandshaltung gegenüber Vorgesetzten und zugleich fehlende Souveränität in der Behördenleitung.

15

2. Im Jahr 2004 beklagten Sie sich in der Presse über eine mutmaßlich unzureichende Personalausstattung Ihrer Behörde, verletzten dabei aber die erforderliche Solidarität und Fairness im Umgang der Behörden untereinander. Dies betrifft sowohl den Umgang mit den anderen, gleichgeordneten Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, aber auch den Umgang mit dem übergeordneten Generalstaatanwalt und mit mir als oberster Dienstbehörde.

16

3. Sie ließen in der Vergangenheit eine in Ihrer Behörde tätige Staatsanwältin (Gruppenleiterin) nicht an den Abteilungsleiterbesprechungen teilnehmen. Die Teilnahme von Gruppenleiter/innen an den Besprechungen war und ist gängige Dienstgepflogenheit bei den Staatsanwaltschaften des Landes. Der Generalstaatsanwalt musste Sie – auch aus Gründen der Frauenförderung – auffordern, sich dieser ständigen Übung anzuschließen und damit Ihrer Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen Führungskräften Ihrer Behörde zu genügen.

17

4. Sie setzten in der Vergangenheit ein landesweites Projekt meines Hauses und des Generalstaatsanwalts, das sog. vorrangige Jugendverfahren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren entgegen entsprechender Aufforderungen des Generalstaatsanwalts nicht um. Auf meine entsprechende Aufforderung hin zog der Generalstaatsanwalt diese örtlich zu erfüllende Aufgabe organisatorisch an sich und setzte sie in Ihrer Behörde um. Sie gingen erfolglos gegen diese Maßnahme des Generalstaatsanwalts vor. Durch dieses Verhalten zeigten Sie sich als unwillig, in Ihrem Zuständigkeitsbereich landesweit erprobte, erfolgreiche und wirksam angeordnete Maßnahmen umzusetzen, obwohl Sie als weisungsabhängiger Beamter dazu verpflichtet waren.

18

5. Im Jahr 2009 weigerten Sie sich, die in Ziff. 7.1 der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Beurteilung der Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein (Beurteilungsrichtlinien – BURL) vom 9. April 2009 vorgesehenen Koordinierungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern über allgemeine Beurteilungsfragen und Koordinierungsziele in Ihrer Behörde durchzusetzen bzw. als Zweitbeurteiler gemäß Ziff. 5.3 BURL selbst zu führen. Auf einer Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften vom 17. Juni 2009 waren Sie durch den Generalstaatsanwalt ausdrücklich über die Erforderlichkeit dieser Gespräche nach den BURL unterrichtet worden. Auf Anfrage der Verwaltungsreferentin des Generalstaatsanwalts vom 27. Oktober 2009 teilten Sie in einem Bericht mit, dass die in Ziff. 7.1. BURL vorgeschriebenen Gespräche in Ihrer Behörde „entbehrlich“ seien. Mit Auftrag vom 1. Dezember 2009 wurden Sie aufgefordert, näher zu erläutern, aus welchem Grund Sie die in den BURL vorgeschriebenen Koordinierungsgespräche für entbehrlich hielten. Mit Bericht vom 22. Dezember 2009 teilten Sie mit, es habe lediglich formlose Gespräche gegeben. Sie hätten noch auf nähere Vorgaben des Generalstaatsanwalts gewartet. Konkrete Vorgaben des Generalstaatsanwalts waren aber zu keinem Zeitpunkt angekündigt worden und aufgrund der detaillierten Regelung in den BURL auch nicht erforderlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei mir verschiedene Widersprüche gegen dienstliche Beurteilungen aus dem Bereich Ihrer Behörde anhängig sind. Die Begründetheit dieser Widersprüche könnte sich aus unterlassenen Koordinierungsgesprächen ergeben. Zudem hatten Sie es in der Vergangenheit schon einmal unterlassen, für termingerechte dienstliche Beurteilungen der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer zu sorgen. Sie mussten diese Beurteilungen für mehrere Jahre nachholen.

19

6. Im Zusammenhang mit dem sog. „Barschel-Verfahren“ ist zwischen Ihnen und dem Generalstaatsanwalt ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer Nebentätigkeit mittlerweile bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verwaltungsverfahren ist ausdrücklich nicht Gegenstand meiner Ermessenserwägungen. Es bleibt unbeachtet. Erheblich ist aber, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Todes des Herrn Uwe Barschel zwar seit 1997 eingestellt ist. Dennoch ergeben sich auch in jüngster Zeit mit gewisser Regelmäßigkeit neue Hinweise in diesem Verfahren. Es besteht dann jeweils die Notwendigkeit, diesen Hinweisen im Hinblick darauf nachzugehen, ob sie Ansätze für weitere Ermittlungen bieten. Obwohl Sie bekanntermaßen der Auffassung sind, dass das Verfahren schon nicht hätte eingestellt werden sollen, ließen Sie sich mit der Beantwortung von – teilweisen einfachen – Anfragen des Generalstaatsanwalts wiederholt längere Zeit, teilweise mehr als ein Jahr. Darüber hinaus gestaltete sich die entsprechende Korrespondenz mit dem Generalstaatsanwalt unverhältnismäßig schwierig. Sie binden damit in unnötigem Maße Ressourcen in Ihrer eigenen Behörde und bei dem Generalstaatsanwalt.

20

7. In Ihrem Entwurf für einen Geschäftsverteilungsplan für 2010 sahen Sie vor, einen bisher nicht mit dieser Aufgabe befassten Amtsanwalt mit 50 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung für Organisierte Kriminalität einzusetzen. Der Personalrat Ihrer Behörde stimmte dem Geschäftsverteilungsplan im Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 51, 52 MBG nicht zu. Der Einsatz des benannten Amtsanwalts sei nicht belastungsgerecht. Sie setzten dennoch Ihren Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans als sofort vollziehbar in Kraft. Im Unterschied zu dem dem Personalrat vorgelegten Entwurf enthielt der in Kraft gesetzte Geschäftsverteilungsplan allerdings die Maßgabe, dass der benannte Amtsanwalt mit 100 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung Organisierte Kriminalität tätig werde. Den Vorgang legten Sie mit dem geänderten Entwurf auf Grundlage des Beschlusses des Personalrats dem Generalstaatsanwalt vor. Der Generalstaatsanwalt konnte jedoch aufgrund der Änderung im Entwurf nicht darüber entscheiden. Er musste das Verfahren zurück an Ihre Behörde zur Entscheidung geben. Dort lehnte der Personalrat auch den überarbeiteten Geschäftsverteilungsplan ab. Die Angelegenheit liegt nunmehr erneut bei dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung. In allen Staatsanwaltschaften einschließlich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist es aber bislang gelungen, Geschäftsverteilungspläne letztlich konsensual zwischen Behördenleitung und Personalrat festzulegen, ohne dass es einer Einschaltung der übergeordneten Behörden bedurft hätte. In Ihrer Behörde hingegen scheitert erstmals eine solche konsensuale Festlegung der Geschäftsverteilung, und zwar nicht an grundsätzlichen Fragen, sondern an der Frage der Geschäftsverteilung für einen einzigen Amtsanwalt.“

21

Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls inwieweit die unter den Ziffern 2 und 6 dargestellten Vorgänge im vorliegenden Zusammenhang verwertbar sind. Denn selbst wenn diese Vorgänge entsprechend der Ansicht des Antragstellers mangels hinreichender Konkretisierung oder aus anderen Gründen nicht verwertbar wären, trügen die übrigen vom Antragsgegner dargestellten Vorgänge dessen Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen.

22

Maßgebliche Bedeutung ist insoweit dem unter Ziffer 4 angeführten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Vorrangiges Jugendverfahren“ beizumessen. Es liegt auf der Hand, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Altersruhestandes eines weisungsabhängigen Leiters einer Staatsanwaltschaft entgegenstehen, der entgegen entsprechender Bitten (Aufforderungen) des Generalstaatsanwalts ein nach dessen Einschätzung kriminalpolitisch überaus sinnvolles Instrument, nämlich das „Vorrangige Jugendverfahren“, in seinem Zuständigkeitsbereich nicht umsetzt und zudem gegen die Übernahme der genannten Aufgabe durch den Generalstaatsanwalt Beschwerde/Gegenvorstellung einlegt.

23

Entsprechendes gilt für den unter Ziffer 5 dargestellten, in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und gleichfalls von dem Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorgang „Koordinierungsgespräche“. Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerdeerwiderung hierzu vor, nach wie vor sei er der Ansicht, dass es konkreter Angaben über Sinn und Zielrichtung von Koordinierungsgesprächen bedürfe und dass mit Rücksicht auf sehr detaillierte Angaben zur Beurteilung im Übrigen auch hier mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen gewesen sei. Dieser Einwand des Antragstellers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Antragsteller dazu verlasst haben könnten „mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen“. Jedenfalls sind derartige Richtlinien auf der Dienstbesprechung der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften am 17. Juni 2009 nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners nicht in Aussicht gestellt worden. Schließlich war eine Erforderlichkeit derartiger Richtlinien gerade mit Blick auf die detaillierten diesbezüglichen Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien (BURL) nicht erkennbar. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung allerdings zu Recht davon aus, dass der „unklare Hinweis am Ende des Textes“ und somit der Vorwurf nicht termingerechter Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar ist.

24

Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen, auch auf den unter Ziffer 7 dargestellten Vorgang „Geschäftsverteilungsplan 2010“ gestützt hat. Auch dieser Vorgang wird – jedenfalls in seinem wesentlichen Kern – von dem Antragsteller in dessen Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt.

25

Auch wenn die vorangehend dargestellten drei Vorgänge die Annahme der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ bereits tragen, war der Antragsgegner rechtlich nicht gehindert, insoweit jedenfalls ergänzend auf den unter Ziffer 1 dargestellten Vorgang „Ermittlungsverfahren aus den frühen 90er Jahren“ abzustellen und aus diesem Vorgang die angegebenen Schlussfolgerungen zu ziehen.

26

Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, weshalb der vom Antragsgegner gemäß Ziffer 3 zugrunde gelegte und in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierte Vorgang „Abteilungsleiterbesprechungen“ vom Sachverhalt her unzutreffend wäre. Dennoch tritt dieser Vorgang hinsichtlich seiner Bedeutung hinter den vorangehend genannten Vorgängen zurück, weil er entsprechend dem zutreffenden Beschwerdevorbringen des Antragstellers lediglich „Gepflogenheiten“ betrifft.

27

Die vom Antragsgegner aus alledem abgeleitete Einschätzung, das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung sowie der Umsetzung von bei anderen Staatsanwaltschaften im Lande längst etablierten und bewährten Modernisierungsansätzen stehe dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze entgegen, begegnet mit Blick auf die – eingangs genannte – dem Antragsgegner insoweit zustehende Einschätzungsprärogative sowie die sich hieraus ergebende Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob dem Hinausschieben des Altersruhestandes des Antragstellers darüber hinaus die vom Antragsgegner zusätzlich angeführten personalwirtschaftlichen Erwägungen entgegen stehen, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

28

Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller aus der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG selbst dann nicht herleiten, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senates der Meinung wäre, dienstliche Interessen ständen dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze nicht entgegen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner das ihm durch die genannte Vorschrift eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben. Insoweit beruft der Antragsgegner sich rechtsfehlerfrei darauf, dass die genannten Vorgänge – soweit sie keine „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ begründeten – jedenfalls auf der Ermessensebene zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und eine Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben des Altersruhestandes rechtfertigten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser Entscheidung unsachgemäße Erwägungen zugrunde lägen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2013 - 3 K 1404/13 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.345,44 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht verpflichtet, noch vor Ablauf des 31.07.2013 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen mit Schreiben vom 19.07.2013 erhobenen Widerspruch, längstens jedoch bis 31.07.2014, hinauszuschieben. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die begehrte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Dem geltend gemachten Anspruch stehen aller Voraussicht nach vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers ist die Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (DRG, GBl. S. 793). Danach ist § 39 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag eines Beamten des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit (§ 36 Abs. 3 LBG) auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Mit dieser Bestimmung räumt der Landesgesetzgeber dem antragstellenden Beamten einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit für den Fall ein, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die antragsgemäße Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wird insoweit zum Regelfall gemacht (vgl. hierzu eingehend den Beschluss des Senats vom 15.01.2013 - 4 S 1519/12 -, Juris m.w.N.). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen damit im Rahmen einer Initiative für freiwillige Weiterarbeit die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands „erleichtert und attraktiv“ gemacht werden. Ein entsprechender Antrag soll während der Übergangsphase nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607). Die Übergangsregelung verfolgt in Anbetracht dessen ersichtlich (auch) den Zweck, es den betroffenen Beamten zu ermöglichen oder sie sogar dazu zu bewegen, ihre Dienstzeit freiwillig zu verlängern. Die Regelung vermeidet durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs zugleich eine gegebenenfalls unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und dient der Gleichbehandlung mit (jüngeren) Kollegen, die bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Altersgrenze im Dienst bleiben können (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.).
Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris). Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.06.2012, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, jeweils a.a.O.). Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „dienstlichen Interessen“ (wie z.B. auch der „dienstlichen Belange“ oder der „öffentlichen Interessen“) hat dabei keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (Senatsbeschluss vom 15.01.2013, a.a.O., m.w.N.).
Das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen hindert das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.). Diese müssen darüber hinaus so gewichtig sein, dass sie dem grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch „entgegenstehen“. Das erfordert, nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris). Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend gewachsen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2013 - 6 B 201/13 -, Juris; s.a. LT-Drs. 14/6694 S. 607). Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Ablehnung des Hinausschiebens des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand einer rechtlichen Prüfung stand. Der Antragsgegner hat hinreichend konkrete und nachvollziehbare dienstliche Interessen dargelegt, die einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehen.
Nach dem - unstreitigen - Ergebnis mehrerer polizeiärztlicher Untersuchungen ist der Antragsteller, bei dem unter anderem eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert wurden, nicht mehr polizeidienstfähig (vgl. hierzu das polizeiärztliche/amtsärztliche Gutachten vom 21.03./13.05./17.05.2013; s. zu den Diagnosen auch die vorliegende Bescheinigung der W. Kliniken vom 02.10.2012), d.h. er kann nicht mehr uneingeschränkt im Polizeivollzugsdienst verwendet werden (§ 43 Abs. 2 Satz 1 LBG). Die Polizeidienstfähigkeit orientiert sich dabei an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“. Sie setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (BVerwG, Urteile vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206 und vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128 m.w.N.). Die insoweit beim Antragsteller bestehenden Einschränkungen können dem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch entgegengehalten werden, denn Bezugspunkt der dienstlichen Interessen ist insoweit das vom Antragsteller bekleidete Amt im statusrechtlichen Sinne als Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 und nicht der seit 2001 von ihm bekleidete Dienstposten als Fachlehrer an der Polizeischule. Die Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt - bis zum Erreichen der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand - beanstandungsfrei als Lehrer an der Polizeischule (vollzugsatypisch) verwendet werden konnte, wobei es aus ärztlicher Sicht möglicherweise auch keine Bedenken gegen eine Fortsetzung der Lehrtätigkeit geben mag (vgl. E-Mail des Polizeiarztes Dr. B. an den Antragsteller vom 15.05.2013), hindert den Dienstherrn nicht daran, im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Hinausschiebungsanspruchs als entgegenstehenden dienstlichen Belang anzuführen, dass der Antragsteller nicht mehr auf (grundsätzlich) allen Dienstposten, die seinem Statusamt entsprechen, eingesetzt werden kann. Es liegt insoweit im berechtigten Interesse des Dienstherrn, dass nur voll einsatzfähige Beamte über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst tun (VG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2012 - 3 K 2091/12 -).
Die erforderliche Einsatzbereitschaft der Polizei setzt ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, die der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht gewährleisten kann. Auch Lehrer an der Polizeischule - wie der Antragsteller - müssen nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners als Angehörige des Polizeivollzugsdienstes bei Großlagen für den klassischen Polizeieinsatzdienst grundsätzlich zur Verfügung stehen. Eine solche Großlage, während der die Polizeischule geschlossen wird, ist zuletzt beim Papstbesuch in F. (2011) eingetreten. Nur polizeidienstfähige Beamte können für solche Einsätze, die beispielweise auch im Falle eines Terroranschlags (jederzeit) notwendig werden können, verwendet werden. Darüber hinaus sollten auch Lehrer an der Polizeischule in der Lage sein, zur Auffrischung ihres Wissens in einer temporären Phase wieder normalen Polizeivollzugsdienst zu leisten, denn die Ausbildung hat einen hohen polizeipraktischen Bezug. Es kommt entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob und wann der Antragsteller tatsächlich an einem Auffrischungspraktikum teilgenommen hat, ob eine Auffrischung in der Zeit bis Juli 2014 dringend erforderlich wäre und ob entsprechende Einsätze regelmäßig erfolgen.
Zwar musste der Antragsteller im Rahmen einer zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand weiterverwendet werden und konnte trotz der gesundheitsbedingt eingeschränkten Einsatzfähigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 2 LBG). Die Verwendung des Antragstellers im „Innendienst“ diente der Verhinderung seiner vorzeitigen Zurruhesetzung (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2002 - 2 A 11657/01 -, NVwZ-RR 2003, 134). Das steht aber der Annahme entgegenstehender dienstlicher Interessen wegen der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit im Hinblick auf die beantragte Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinaus nicht entgegen. Die jeweilige Ausgangssituation - einerseits Verhinderung vorzeitiger Zurruhesetzung (Weiterverwendungspflicht bis zum Ablauf der Dienstzeit) und andererseits Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlängerung der Dienstzeit - unterscheidet sich grundlegend.
Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob beim Antragsteller auch eine über die Polizeidienstunfähigkeit hinausgehende allgemeine Dienstunfähigkeit vorliegt und wie die Gefahr eines erneuten Krankheitsschubs zu bewerten ist (vgl. hierzu die ergänzende Stellungnahme des Leiters des Medizinischen Dienstes beim Bereitschaftspolizeipräsidium Dr. W. vom 02.07.2013, der vor dem Hintergrund der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers in den Jahren 2010 und 2012 von allgemeiner Dienstunfähigkeit ausgeht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. (vgl. auch Nr. II.10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert berechnet sich aus dem 6-fachen Wert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 4.224,24 EUR. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (Nr. II.1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, a.a.O.).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.