Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

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04/04/2011 15:29

Die Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter au

(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse er
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